Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 1 - Satzung Pferde- und Sportwettensteuer.pdf
Größe
102 kB
Erstellt
12.10.15, 21:58
Aktualisiert
27.01.18, 10:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu GD 419/14
Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder
Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros in Ulm
vom...............
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der
§§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der
Gemeinderat der Stadt Ulm am ...........folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
(1) Das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, die
neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse
ermöglichen, unterliegt der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
(2) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter/
Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und/oder Genehmigungen
beantragt und erhalten hat.
§ 2 Steuerschuldner und Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros.
(2) Steuerschuldner ist auch derjenige, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften
die Erlaubnis zur Ausübung des in § 1 geregelten Steuergegenstandes erteilt wurde.
(3) Steuerschuldner ist auch der Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen
oder auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet, sofern er an den Einnahmen
oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(4) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Bemessungsgrundlage
Für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros wird
die Vergnügungssteuer nach der Fläche (qm) der benutzten Räume erhoben. Als
Fläche der benutzen Räume gelten die Flächen der für die Besucher bestimmten
Räume ausschließlich Theken, Garderoben, Toiletten und ähnliche Nebenräume.
§ 4 Steuersatz
Die Steuer beträgt je angefangenem qm nach § 3 und je angefangenen
Kalendermonat 10,00 Euro.
§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt am 1. des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit des
Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und Sportwetten aufgenommen wird. Sie
endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit des Vermittelns oder
Veranstaltens von Sportwetten eingestellt wird.
§ 6 Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuerschuld entsteht mit Beginn des Kalendermonats. Bei Aufnahme der
Tätigkeit des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und Sportwetten nach dem
1. eines Monats, beginnt die Steuerschuld mit Beginn des folgenden Kalendermonats.
(2) Bei Einstellung der Tätigkeit des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und
Sportwetten, endet die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats.
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuer wird monatlich durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
§ 8 Anzeigepflichten
(1) Alle am 1. Januar eines Jahres bestehenden Wettbüros im Sinne von § 1 sind der
Stadt Ulm - Steuerverwaltung- bis 15. Januar dieses Jahres anzuzeigen.
(2) Wird ein Wettbüro im Sinne von § 1 während des Kalenderjahres eröffnet, ist dies
der Stadt Ulm - Steuerverwaltung bis zum 15. des auf den Monat der Eröffnung
folgenden Monats anzuzeigen.
(3) Stellt ein Wettbüro im Sinne von § 1 während des Kalenderjahres die Tätigkeit
nach § 1 ein, ist dies der Stadt Ulm - Steuerverwaltung - bis zum 15. des auf den
Monat der Einstellung folgenden Monats anzuzeigen.
(4) Die Anzeigen nach Abs. 1 und 2 müssen folgende Angaben enthalten:
Anschrift des Wettbüros
Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros
Anschrift des Betreibers des Wettbüros
Konzessionsnehmer im Sinne von Artikel 1 § 4a Abs. 4 Erster Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland
Fläche des benutzten Raumes; die Fläche ist durch Vorlage eines Mietvertrages
oder eines maßstabsgerechten Grundrissplans zu belegen.
(5) Die Anzeige nach Abs. 3 muss folgende Angaben enthalten:
Anschrift des Wettbüros
Anschrift des Betreibers des Wettbüros
Zeitpunkt der Einstellung des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und
Sportwetten
§ 9 Steuerpflicht und Außenprüfung
(1) Beauftragte Mitarbeiter der Stadt Ulm sind berechtigt, während der üblichen
Geschäftszeiten zur Feststellung von Steuertatbeständen die Wettbüros zu betreten,
zu überprüfen und die für die Steuererklärung erforderlichen Geschäftsunterlagen
einzusehen.
(2) Die Steuerschuldner und die von ihm beauftragten Personen haben auf Verlangen
des beauftragten Mitarbeiters der Stadt Ulm Aufzeichnungen, Bücher,
Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 Kommunalabgabengesetz
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 8 und 9 dieser
Satzung zuwider handelt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.
Ulm,
Ivo Gönner
Oberbürgermeister