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Anlage 1 - Satzung Pferde- und Sportwettensteuer.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 1 - Satzung Pferde- und Sportwettensteuer.pdf
Größe
102 kB
Erstellt
12.10.15, 21:58
Aktualisiert
27.01.18, 10:25

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu GD 419/14 Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros in Ulm vom............... Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Ulm am ...........folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand (1) Das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, unterliegt der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter/ Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und/oder Genehmigungen beantragt und erhalten hat. § 2 Steuerschuldner und Haftung (1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros. (2) Steuerschuldner ist auch derjenige, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Erlaubnis zur Ausübung des in § 1 geregelten Steuergegenstandes erteilt wurde. (3) Steuerschuldner ist auch der Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (4) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Bemessungsgrundlage Für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros wird die Vergnügungssteuer nach der Fläche (qm) der benutzten Räume erhoben. Als Fläche der benutzen Räume gelten die Flächen der für die Besucher bestimmten Räume ausschließlich Theken, Garderoben, Toiletten und ähnliche Nebenräume. § 4 Steuersatz Die Steuer beträgt je angefangenem qm nach § 3 und je angefangenen Kalendermonat 10,00 Euro. § 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht Die Steuerpflicht beginnt am 1. des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und Sportwetten aufgenommen wird. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit des Vermittelns oder Veranstaltens von Sportwetten eingestellt wird. § 6 Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuerschuld entsteht mit Beginn des Kalendermonats. Bei Aufnahme der Tätigkeit des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und Sportwetten nach dem 1. eines Monats, beginnt die Steuerschuld mit Beginn des folgenden Kalendermonats. (2) Bei Einstellung der Tätigkeit des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und Sportwetten, endet die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats. § 7 Festsetzung und Fälligkeit Die Steuer wird monatlich durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. § 8 Anzeigepflichten (1) Alle am 1. Januar eines Jahres bestehenden Wettbüros im Sinne von § 1 sind der Stadt Ulm - Steuerverwaltung- bis 15. Januar dieses Jahres anzuzeigen. (2) Wird ein Wettbüro im Sinne von § 1 während des Kalenderjahres eröffnet, ist dies der Stadt Ulm - Steuerverwaltung bis zum 15. des auf den Monat der Eröffnung folgenden Monats anzuzeigen. (3) Stellt ein Wettbüro im Sinne von § 1 während des Kalenderjahres die Tätigkeit nach § 1 ein, ist dies der Stadt Ulm - Steuerverwaltung - bis zum 15. des auf den Monat der Einstellung folgenden Monats anzuzeigen. (4) Die Anzeigen nach Abs. 1 und 2 müssen folgende Angaben enthalten:  Anschrift des Wettbüros  Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros  Anschrift des Betreibers des Wettbüros  Konzessionsnehmer im Sinne von Artikel 1 § 4a Abs. 4 Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland  Fläche des benutzten Raumes; die Fläche ist durch Vorlage eines Mietvertrages oder eines maßstabsgerechten Grundrissplans zu belegen. (5) Die Anzeige nach Abs. 3 muss folgende Angaben enthalten:  Anschrift des Wettbüros  Anschrift des Betreibers des Wettbüros  Zeitpunkt der Einstellung des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und Sportwetten § 9 Steuerpflicht und Außenprüfung (1) Beauftragte Mitarbeiter der Stadt Ulm sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten zur Feststellung von Steuertatbeständen die Wettbüros zu betreten, zu überprüfen und die für die Steuererklärung erforderlichen Geschäftsunterlagen einzusehen. (2) Die Steuerschuldner und die von ihm beauftragten Personen haben auf Verlangen des beauftragten Mitarbeiters der Stadt Ulm Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 8 und 9 dieser Satzung zuwider handelt. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Ulm, Ivo Gönner Oberbürgermeister