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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage.pdf
Größe
53 kB
Erstellt
12.10.15, 21:59
Aktualisiert
27.01.18, 10:38

Inhalt der Datei

Anlage zu GD 402/14 VERTRAG über die Zusammenarbeit der Stadt Ulm und des Landkreises Heidenheim bei der Abfallentsorgung, insbesondere bei der Entsorgung von Bioabfällen zwischen den EBU Entsorgungsbetrieben der Stadt Ulm vertreten durch Herrn Betriebsleiter Michael Potthast Wichernstraße 10 89073 Ulm künftig: EBU und dem Kreisabfallwirtschaftsbetrieb Heidenheim Eigenbetrieb des Landkreises Heidenheim vertreten durch Herrn Betriebsleiter Franz Bareth Schmittenplatz 5 89522 Heidenheim künftig: HKA wird folgender Vertrag geschlossen: Vorbemerkungen (1) Die Entsorgungsbetriebe der Stadt Ulm sind seit dem 01.01.1996 als kommunaler Eigenbetrieb vor allem für die Abfallwirtschaft, die Abwasserwirtschaft, die Stadtreinigung und den Fuhrpark der Stadt Ulm zuständig. Als kommunaler Eigenbetrieb sind die Entsorgungsbetriebe der Stadt Ulm ein Sondervermögen der Gemeinde und als Teil der Stadt Ulm öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB bzw. des Art. 1 Abs.1, 1 -2- Unterabs. der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge und des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe. (2) Der Kreisabfallwirtschaftsbetrieb Heidenheim ist ein Eigenbetrieb des Landkreises Heidenheim. Er nimmt seit 01.01.1995 die Aufgaben der Abfallwirtschaft im Landkreis Heidenheim wahr. Als Sondervermögen des Landkreises Heidenheim ist der Kreisabfallwirtschaftsbetrieb wie der Landkreis Heidenheim ebenfalls öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB bzw. des Art. 1 Abs. 9, 1. Unterabs. der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge und des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe. (3) Der Kreisabfallwirtschaftsbetrieb Heidenheim betreibt auf dem Areal des Entsorgungszentrums Heidenheim-Mergelstetten seit 1996 ein Biokompostwerk, in dem die Bioabfälle aus dem Entsorgungsgebiet des Landkreises Heidenheim (ca. 7.500 t/a) und auf Grund der Zusammenarbeit mit den Entsorgungsbetrieben der Stadt Ulm nach diesem Vertrag Bioabfälle aus dem Entsorgungsgebiet der Stadt Ulm (ca. 5.000 t/a) kompostiert werden. Über diese Mengen hinaus werden im Kompostwerk im Entsorgungszentrum Mergelstetten Bioabfälle aus der Stadt Senden (ca. 2.000 t/a) kompostiert, die über ein privates Entsorgungsunternehmen angeliefert werden. Der Kreisabfallwirtschaftsbetrieb Heidenheim erbringt damit auf dem offenen Markt deutlich weniger als 20 % der von der Zusammenarbeit mit den Entsorgungsbetrieben der Stadt Ulm erfassten Tätigkeiten. (4) Sowohl den Entsorgungsbetrieben der Stadt Ulm als auch dem Kreisabfallwirtschaftsbetrieb Heidenheim obliegen Aufgaben der Abfallentsorgung, insbesondere die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung von Abfällen entsprechend den Vorgaben des -3- KrWG und der Richtlinie Abfallrahmenrichtlinie). (5) 2008/98/EG über Abfälle (EG- Die Stadt Ulm und der Landkreis Heidenheim sind neben dem Alb-DonauKreis, dem Landkreis Sigmaringen und der Stadt Memmingen Mitglieder des „Zweckverband Thermische Abfallverwertung Donautal“ (TAD), der die Aufgabe hat, das Müllheizkraftwerk Ulm-Donautal zu betreiben. Als Mitglieder des Zweckverbandes arbeiten die Stadt Ulm und der Landkreis Heidenheim mithin bereits jetzt bei der Entsorgung von Abfällen zusammen. (6) Zur Erreichung des Ziels einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung unter Beachtung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der EG-Abfallrahmenrichtlinie, wie insbesondere des Näheprinzips, vereinbaren die Parteien mit diesem Vertrag eine Zusammenarbeit bei der Abfallentsorgung, die die Zusammenarbeit im Zweckverband „Thermische Abfallverwertung Donautal“ ergänzt. Durch die Zusammenarbeit wird - die entstehungsortsnahe, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Bioabfälle aus dem Entsorgungsgebiet der Stadt Ulm unter Rücknahme der dabei produzierten Kompostmengen sichergestellt, (7) - eine Ausfallsicherung für die Entsorgung des im Kompostwerk anfallenden Sickerwassers geschaffen und - die Entsorgung der bei der Kompostierung anfallenden Störstoffe gesichert. Die Zusammenarbeit der Entsorgungsbetriebe der Stadt Ulm (EBU) und des Kreisabfallwirtschaftsbetriebs Heidenheim (HKA) ist ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt, die beiden Parteien obliegenden Aufgaben des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers ordnungsgemäß und entsprechend den Vorgaben des KrWG und der EG-Abfallrahmenrichtlinie zu erfüllen. -4- Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien: §1 Vertragsgegenstand (1) Als Beitrag zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung der Abfälle im Entsorgungsgebiet der Stadt Ulm und des Landkreises Heidenheim übernehmen die Vertragsparteien folgende Pflichten: a) Der HKA übernimmt ab dem 01.05.2015 die Verwertung der im Entsorgungsgebiet der Stadt Ulm eingesammelten und von bzw. im Auftrag der EBU angelieferten Bioabfälle (ca. 5.000 t/a) im Biokompostwerk im Entsorgungszentrum in Mergelstetten. b) Die EBU räumen dem HKA das Recht ein, die Gesamtmenge der im Kompostwerk in Mergelstetten anfallenden Störstoffe mit Zustimmung des TAD im MHKW Ulm-Donautal auf das Mengenkontingent der EBU auf eigene Kosten anzuliefern. c) Das Sickerwasser aus dem Kompostwerk im Entsorgungszentrum in Mergelstetten wird in einer Kläranlage im Landkreis Heidenheim entsorgt. Für den Fall, dass diese Entsorgungsmöglichkeit ausfällt, räumen die EBU dem HKA das Recht ein, das Sickerwasser mit Zustimmung des TAD im MHKW Ulm-Donautal oder unter Einhaltung der Anlieferbedingungen des Zweckverbandes Klärwerk Steinhäule bei diesem auf das Mengenkontingent der EBU auf eigene Kosten anzuliefern. (2) Für die Durchführung dieser Aufgaben, insbesondere für die Entsorgung des Bioabfalls im Kompostwerk im Entsorgungszentrum Mergelstetten sind die Bestimmungen dieses Vertrages, die damit zusammenhängenden Gesetze, Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union, der -5- Bundesrepublik Deutschland, des Landes Baden-Württemberg – in der jeweils geltenden Fassung – maßgebend. §2 Entsorgung des Bioabfalls aus dem Entsorgungsgebiet der Stadt Ulm (1) Der Bioabfall wird von den EBU oder in deren Auftrag werktäglich beim Kompostwerk im Entsorgungszentrum Mergelstetten auf Kosten der EBU angeliefert. Das Entsorgungszentrum Mergelstetten hat folgende Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Samstag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr Eine Veränderung der Öffnungszeiten teilt der HKA dem EBU drei Monate vor Wirksamwerden der Änderung mit. Die Einzelheiten der Anlieferung sind in der Anlage zu diesem Vertrag geregelt. Die Vorgaben der jeweils gültigen Betriebsordnung des Entsorgungszentrum Mergelstetten sind von den EBU einzuhalten. Den Weisungen und Anordnungen der Betriebsleitung des Entsorgungszentrums ist Folge zu leisten. (2) Der angelieferte Bioabfall geht mit dem Abladen am Entsorgungswerk in das Eigentum des HKA über. Die EBU übernehmen keine Gewähr für die Qualität des eingesammelten und im Entsorgungszentrum angelieferten Bioabfalls. (3) Der HKA verwiegt den angelieferten Bioabfall am Entsorgungszentrum auf seine Kosten. Er übermittelt den EBU monatlich Nachweise über die Menge und den Verbleib des übernommenen Bioabfalls kostenlos in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format (z.B. Excel-Format). Der HKA stellt sicher, dass die Entsorgung des übernommenen Bioabfalls lückenlos dokumentiert wird. -6- (4) Der HKA behandelt den angelieferten Bioabfall im Kompostwerk in Mergelstetten in eigener Verantwortung. Er ist verpflichtet, die für seine Tätigkeit notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen und über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Er hat zudem stets für die Ordnung in der Betriebsführung und die sachgerechte Ausführung der Leistung zu sorgen. Ihm obliegt auch die Verkehrssicherungspflicht für alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Tätigkeiten. Die Einzelheiten der Leistungserbringung regelt die Anlage zum Vertrag. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. (5) Der HKA unterrichtet die EBU unverzüglich und rechtzeitig über alle Ereignisse, die für die Entsorgungssicherheit von Bedeutung sind. Die EBU unterrichtet den HKA unverzüglich und rechtzeitig über alle ihm bekannt werdenden Umstände, die für die Erfüllung der vom HKA übernommenen Entsorgungsaufgaben, insbesondere für die Qualität und Zusammensetzung des angelieferten Bioabfalls, von Bedeutung sein können. (6) Der HKA entsorgt den übernommenen Bioabfall im Kompostwerk Mergelstetten. Fällt diese Anlage vorübergehend oder dauerhaft aus, liefern die EBU auf Aufforderung des HKA vorübergehend oder dauerhaft keinen Bioabfall mehr an, sondern entsorgen diesen anderweitig. Bereits angelieferter und im Kompostwerk in Mergelstetten abgeladener Bioabfall ist vom HKA zu entsorgen. §3 Störstoffe, Entsorgung der Störstoffe (1) Die im Bioabfall enthaltenen Störstoffe müssen bei der Behandlung aussortiert werden, um hochwertigen Kompost zu erzeugen. Die aussortierten Störstoffe sind vom HKA auf dessen Kosten zu entsorgen. Die EBU räumen dem HKA das Recht ein, die bei der Behandlung der Bioabfälle im Kompostwerk in Heidenheim anfallenden Störstoffe mit Zustimmung des -7- TAD beim MHKW Ulm-Donautal auf das Kontingent der EBU auf Kosten des HKA anzuliefern, soweit diese Abfälle nach der Anlagenzulassung des MHKW Ulm-Donautal in diesem entsorgt werden dürfen. (2) Der HKA erstellt einen monatlichen Nachweis über die Menge der beim MHKW Ulm-Donautal angelieferten Störstoffe und übermittelt diese der EBU. (3) Wird in dem Verfahren nach Absatz 4 in dem vom EBU angelieferten Bioabfall ein durchschnittlicher Störstoffgehalt von mehr als 5,0 Gew.-% festgestellt, kann der HKA solange einen erhöhten Behandlungspreis gemäß § 6 Abs. 1 verlangen, bis eine erneute Überprüfung des angelieferten Bioabfalls einen durchschnittlichen Störstoffgehalt von höchstens 5,0 Gew.-% ergibt. Eine erneute Überprüfung des Störstoffgehaltes kann von beiden Parteien jederzeit, jedoch frühestens einen Monat nach der letzten Ermittlung verlangt werden. (4) Überschreitet der durchschnittliche Störstoffgehalt im Bioabfall nach Auffassung des HKA 5,0 Gew.-%, zeigt der HKA dies der EBU schriftlich an, um das gemeinsame Verfahren zur Ermittlung des durchschnittlichen Störstoffgehaltes einzuleiten. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Störstoffgehaltes im Bioabfall aus dem Entsorgungsgebiet der Stadt Ulm wird der Bioabfall aus einem presswasserdichten Container aus mindestens zwei verschiedenen Abfuhrbezirken auf seinen Störstoffgehalt untersucht. Hierzu werden, jeweils in Anwesenheit eines Vertreters der EBU und des HKA die Abrollcontainer in der Behandlungsanlage entleert, die Störstoffe durch den HKA aussortiert und anschließend gewogen. Der ermittelte Störstoffgehalt wird gemeinsam von der EBU und dem HKA protokolliert. Ihre im Rahmen des Ermittlungsverfahrens entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst. §4 Ausfall Entsorgung Sickerwasser -8- Das im Kompostwerk in Mergelstetten anfallende Sickerwasser wird in einer Kläranlage im Landkreis Heidenheim entsorgt. Für den Fall, dass diese Entsorgungsmöglichkeit vorübergehend oder dauerhaft ausfällt, räumt die EBU dem HKA das Recht ein, das Sickerwasser beim MHKW Ulm-Donautal mit Zustimmung des TAD auf das Entsorgungskontingent der EBU auf Kosten des HKA anzuliefern, wenn das Sickerwasser nach der Anlagenzulassung des MHKW dort entsorgt werden kann. Der HKA unterrichtet die EBU unverzüglich über die Inanspruchnahme dieses Ausfallverbundes und übermittelt dieser einen monatlichen Nachweis über die Menge des im MHKW Ulm-Donautal angelieferten Sickerwassers. §5 Informationsrechte der EBU Die EBU oder ein von ihnen beauftragter Dritter haben das Recht, das Entsorgungszentrum Mergelstetten und das Kompostwerk zu betreten und zu besichtigen, um die Entsorgung des Bioabfalls aus dem Entsorgungsgebiet der Stadt Ulm zu überwachen. Der HKA erteilt der EBU alle Auskünfte, die mit der Entsorgung des Bioabfalls im Zusammenhang stehen. Der HKA gewährt der EBU insbesondere Einsicht in alle mit der Leistungserbringung im Zusammenhang stehenden Unterlagen wie zum Beispiel Wiegebelege. §6 Kostenerstattung (1) Zur Erstattung der Kosten für die Entsorgung des Bioabfalls einschließlich der Störstoffe bezahlen die EBU an den HKA ….. €/t Bioabfall. Wird gemäß § 3 Abs. 3 und 4 ein durchschnittlicher Störstoffgehalt von mehr als 5,0 Gew.-% festgestellt, erhöht sich der ggf. nach § 8 angepasste Kostenerstattungsbetrag um …..%, bei einer Kostenerstattung von ….. €/t also auf ….. €/t. Der HKA kann die nach Satz 2 erhöhte Kostenerstattung für -9- alle Anlieferungen in dem Monat verlangen, in dem ein Störstoffgehalt über 5,0 Gew.-% gemäß § 3 Abs. 4 festgestellt wurde, und für alle nachfolgenden Anlieferungen bis zur Feststellung, dass der Störstoffgehalt maximal 5,0 Gew.-% beträgt. Für Anlieferungen in dem Monat, in dem die Feststellung getroffen wird, dass der Störstoffgehalt nur noch maximal 5,0 Gew.-% beträgt, ist wiederum der Kostenerstattungsbetrag ohne Erhöhung nach Satz 2 in Rechnung zu stellen. (2) Die Abrechnung der Kostenerstattung für die Entsorgung des Bioabfalls erfolgt mengenabhängig für die tatsächlich von der EBU oder in deren Auftrag am Kompostwerk in Mergelstetten angelieferte Menge an Bioabfall. Maßgebend ist die Verwiegung des Bioabfalls im Entsorgungszentrum in Mergelstetten. Die Wiegescheine müssen folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Wägeguts - Fortlaufende Wiege- und/oder Begleitscheinnummer, - Uhrzeit der Verwiegung - Kfz-Kennzeichen des transportierenden Fahrzeugs, - Bruttowiegung des Wägeguts und Taragewicht mit Uhrzeit und Datum der Wägung und - Unterschriften des Fahrers und des Verantwortlichen der Waage. Unvollständig und/oder falsch ausgefüllte Wiegescheine werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt. Die Verwiegung ist Teil der Entsorgung des Bioabfalls durch den HKA und bei der Kostenerstattung nach Absatz (1) bereits berücksichtigt. §7 Rechnungslegung - 10 - (1) Der HKA hat die Kostenerstattung für die Bioabfallentsorgung monatlich auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen in zweifacher Ausfertigung mit allen Liefer- und Wiegescheinen, sowie allen nach dem ENVerfahren nach ADR benötigten Begleit- und Übernahmescheinen geltend zu machen. (2) Der Kostenerstattungsanspruch nach Absatz (1) ist innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zur Zahlung fällig. (3) Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung der Kostenerstattung berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung der unstrittigen Beträge. §8 Anpassung des Kostenerstattungsbetrages (1) Jede Vertragspartei kann für das nachfolgende Kalenderjahr – erstmals zum 01.01.2017 – die Anpassung der vereinbarten Kostenerstattung gemäß der nachstehenden Anpassungsformel verlangen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 vorliegen: Anpassungsformel für den Kostenerstattungsbetrag: Kostenerstattungsbetrag neu = Kostenerstattungsbetrag alt x [(0,20 x Vneu/Valt) + (0,10 x Pneu/Palt) + 0,70] Kurzlegende (Einzelheiten zu den Kostengruppen sind im folgenden Absatz 2 erläutert): V = Verbraucherpreisindex P = Personalkosten (2) Für die Anpassung der Kostenerstattung nach Absatz 1 ist die prozentuale Differenz zwischen den Indizes/dem Monatsverdienst vom Juli des laufenden Jahres („neu“) und den Indizes/dem Monatsverdienst vom Juli des Jahres maßgebend, in dem die letzte Anpassung des Kostenerstattungs- - 11 - betrages vertragsgemäß beantragt und durchgeführt wurde („alt“) bzw. bei erstmaliger Anpassung mit dem Stand bei Vertragsabschluss (Ausgangsbasis: Juli 2014). Eine Anpassung der Kostenerstattung gemäß Absatz 1 kann nur dann verlangt werden, wenn seit der letzten Anpassung bzw. vor der ersten Anpassung (seit Vertragsabschluss) die Kostenerstattung („neu“) ohne Aufrundung um mehr als 3% gegenüber der Kostenerstattung („alt“) gestiegen ist. Die Anpassung der Kostenerstattung für das nächste Kalenderjahr ist beim Vertragspartner spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich mit prüffähigen Berechnungsgrundlagen geltend zu machen. Der neue Kostenerstattungsbetrag gilt ab Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr der schriftlichen und fristgemäßen Antragstellung der Anpassung der Kostenerstattung folgt. Maßgebend für alle Veränderungen der Kostengruppe V ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland; veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 17. Ausgangsbasis ist die Indexzahl von Juli 2014. Maßgebend für alle Veränderungen der Kostengruppe P ist der Monatsverdienst der Entgeltgruppe 5, Stufe 3 aus dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Mit dem Monatsverdienst sind alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen (z.B. Urlaub, Urlaubsgeld, Einmalzahlungen – auch aufgrund von ausgebliebenden Tariferhöhungen – Jahressonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, tarifliche Arbeitszeitvereinbarungen) ausgeglichen. Ausgangsbasis sind die am 01. Juli 2014 geltenden Vergütungssätze. Bei der Ermittlung des neuen Kostenerstattungsbetrages anhand der Anpassungsformel gelten die kaufmännischen Rundungsregeln. Der neue Kostenerstattungsbetrag ist centgenau zu ermitteln. - 12 - §9 Haftung (1) Der HKA haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Entsorgung des Bioabfalls stehen und stellt die EBU oder ihre Bedienstete von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen eines schuldhaften Verhaltens des HKA geltend machen. Der HKA verpflichtet sich, die zur Abdeckung seiner vertraglichen und gesetzlichen Haftung erforderliche Versicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden abzuschließen und über die gesamte Laufzeit der Kooperation aufrecht zu erhalten. Der HKA hat den Fortbestand der Versicherungen auf Verlangen der EBU nachzuweisen. (2) Die EBU ist über Schäden, die im Zusammenhang mit der Entsorgung des Bioabfalls stehen, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 10 Behinderung und Unterbrechung der Leistung Soweit und solange ein Vertragspartner durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhinderung nicht in seiner Einflusssphäre liegen, wie z.B. Krieg, Naturoder Brandkatastrophen etc. sowie durch Streik und rechtlich zulässige Aussperrung an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen seine Verpflichtungen. Ausgenommen hiervon sind Schutz-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs-, Sicherungs- und Verschwiegenheitspflichten der Vertragspartner. Die Vertragspartner werden sich bemühen, etwaige Störungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung unverzüglich zu beheben. Die Vertragspartner haben einander über Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu unterrichten. - 13 - § 11 Vertragsdauer / Leistungsdauer (1) Der Vertrag beginnt am 01.05.2015 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2018 gekündigt werden. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. § 12 Änderungskündigung (1) Ändern sich die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen oder die Techniken des Kompostwerks des HKA und ist deshalb eine Änderung des Leistungsumfangs notwendig, sind beide Vertragspartner verpflichtet, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen. (2) Kommt eine Einigung innerhalb von sechs Monaten, nachdem ein Vertragspartner eine Anpassung aufgrund von Absatz (1) verlangt hat, nicht zustande, ist er berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zu kündigen. § 13 Salvatorische Klausel (1) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und der im Vertrag in Bezug genommenen Unterlagen als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit an gilt. - 14 - (2) Soweit es sich um Bestimmungen handelt, die wesentlich sind oder sonst ohne Gefährdung des Vertragszwecks nicht wegfallen können, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der unwirksamen Regelung so auszulegen, zu berichtigen oder durch eine wirksame durchführbare Regelung zu ersetzen, dass ein wirtschaftlicher und rechtlicher Zweck möglichst erreicht wird. (3) Sollte in diesem Vertrag ein regelungsbedürftiger Punkt versehentlich nicht geregelt worden sein, werden die Vertragspartner die so entstandene Lücke im Sinne und Geiste dieses Vertrages schließen. § 14 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze der Loyalität öffentlich rechtlicher Partner untereinander und die öffentlichen Ziele einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung der Abfälle gelten. Sie werden alle Handlungen unterlassen, die das Erreichen des Vertragszwecks der Kooperation bei der Abfallentsorgung, gleich in welcher Form, gefährden. Sie sichern sich gegenseitig zu, den Vertrag in diesem Sinne auszuführen und dabei sowie bei eventuell künftigen Änderungen der Verhältnisse den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben Rechnung zu tragen. - 15 - (3) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Vertrages. Ulm, den ……………………….. Entsorgungsbetriebe der Stadt Ulm Heidenheim, den ……………… Kreisabfallwirtschaftsbetrieb Heidenheim …………………………………... ……………………………….. Michael Potthast Franz Bareth