Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 3 - Informationsfreiheitssatzung V2.pdf
Größe
174 kB
Erstellt
12.10.15, 22:00
Aktualisiert
27.01.18, 19:23
Stichworte
Inhalt der Datei
1
Anlage 3 zu GD 277/15
Informationen und Erfahrungen einer kommunalen Informationsfreiheitssatzung
Das geplante Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg, welches die
Übersetzung des IFG Bund auf die Landesebene bringen soll, lässt weiter auf sich
warten.
Verschiedene Kommunen, die in Bundesländern ohne ein eigenes IFG liegen, haben
sich durch eine kommunale Satzung beholfen.
IFG Bund: Das Informationsfreiheitsgesetz auf Bundesebene regelt den Zugang zu
Informationen des Bundes. Es ist am 01.01.2006 in Kraft getreten. Die Art und Form
einer möglichen Weiterverwendung der so erhaltenen Informationen ist im
Informationsweiterverwendungsgesetz geregelt. Äquivalent zu Informationszugang
stehen die Begriffe der Transparenz und der Akteneinsicht.
IFG Land: In elf der 16 deutschen Bundesländer existiert ein Informationsfreiheitsgesetz:
Brandenburg (1998), Berlin (1999), Schleswig-Holstein (2000), Nordrhein-Westfalen
(2002), Bremen (2006), Hamburg (2006), Mecklenburg-Vorpommern (2006), Saarland
(2006), Thüringen (2007), Sachsen-Anhalt (2008) und Rheinland-Pfalz (2008).
Ausnahmen sind derzeit Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und
Sachsen.
Ist kein IFG auf Landesebene erlassen, können die Inhalte durch die Kommunen in
eigenen Satzungen beschlossen werden. Dies ist vor allem in Bayern häufiger der Fall.
So werden beispielsweise vom "Bündnis für Informationsfreiheit für Bayern"
Mustersatzungen für interessierte Kommunen im Internet bereitgestellt
(http://informationsfreiheit.org), welche über Bürgerbegehren oder -anträge in den
Stadtrat gebracht werden können.
Zitat aus dem Bericht über die Erfahrungen beim Vollzug der
Informationsfreiheitssatzung der Stadt München, Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 13619
vom 11.12.2013: "Zusammenfassend sind die Erfahrungen beim Vollzug der
Informationsfreiheitssatzung positiv. Wie bei Einführung der Satzung verwaltungsseitig
erwartet, hält sich die Anzahl der Anträge in vertretbaren Grenzen. Die Referate melden
keine Probleme im Vollzug. Das Ausbleiben von Klagen legt zudem nahe, dass auch
seitens der Antragstellerinnen und Antragsteller Einverständnis mit dem Vollzug der
Informationsfreiheitssatzung durch die Landeshauptstadt München besteht. Auch wenn
die Ein-Monats-Frist für die Zugänglichmachung von Informationen nicht immer
eingehalten werden konnte, wird kein Änderungsbedarf gesehen, da bereits eine
Verlängerungsmöglichkeit der Antragsbearbeitungsfrist in der
Informationsfreiheitssatzung geregelt ist (§ 5 Abs. 3 Informationsfreiheitssatzung). Da
die Antragszahlen eher rückläufig waren und keine größeren Probleme im Vollzug
bekannt sind, wird vorgeschlagen, die Satzung unverändert in Kraft zu lassen. Da die
Satzung keine Befristung enthält, ist hierzu kein erneuter Beschluss nötig."
-2-
Umfrage der Stadt Göttingen zu Anfragen nach der IFS (Stand: März 2011):
(https://ratsinfo.goettingen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6907&options=4):
Inhaltliche Eckpunkte einer Diskussion um eine kommunale
Informationsfreiheitssatzung sollen wie folgt dargestellt werden:
Zweck & Anwendungsbereich der Satzung
o Wirkungsbereich der Stadt
Begriffsbestimmung
o jegliche amtliche Aufzeichnungen (Schrift, Bild, Ton, Dateien, etc.)
Informationszugang
o jeder hat Zugang - Einzelpersonen und juristische Personen (?)
o Zugang zu Informationen auf Antrag
o ggfs. Verweis auf bereitgestellte Informationen im Internet
o Regelung, bei wem der Antrag gestellt werden muss
o schriftliche oder mündliche Bereitstellung der Informationen
o Genehmigung Notizen oder Kopien zu machen
o Informationen werden auch mittels Versand bereitgestellt
-3-
Ausschlussgründe
o gesetzliche Geheimhaltung
o Persönlichkeitsrechte (Ausnahmen s. Heidelberg: bei Interesse der betroffenen
Person)
o Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
o Notizen und Protokolle vertraulicher Beratungen
o laufende Ermittlungen
o wenn Informationen dem Wohl des Bundes entgegenstehen
o Schutz geistigen Eigentums, etc.
o aber: Freigabe nicht betroffener Informationen
o interessant Entwurf Heidelberg: "Schutz des behördlichen
Entscheidungsbildungsprozesses“
Bearbeitungsfrist
o meist ein Monat
Kosten
o Kostendeckelung
o Information über Kosten an den Antragsteller - idealerweise im Vorfeld
o Regelung der Kosten nach Gebührenordnung
Organisation: Bsp.: Heidelberg: Festschreibung einer Trennung der Informationen um in
Zukunft möglichst einfach die Informationen zugänglich zu machen.
Beispiele für Informationsfreiheitssatzungen
o Informationsfreiheitssatzung Augsburg:
http://www.augsburg.de/fileadmin/user_upload/footer/amtsblatt/2014/Amtsblatt
-2014-38.pdf
o Informationsfreiheitssatzung Braunschweig:
https://www.braunschweig.de/politik_verwaltung/politik/stadtrecht/1_15_Inform
ationsfreiheitssatzung.pdf
o Informationsfreiheitssatzung Dresden:
https://www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_informationsfreiheit.pdf
o Informationsfreiheitssatzung Fürth:
http://stadtrat.fuerth.de/bi/getfile.php?id=4111715&type=do
o Satzungsentwurf Göttingen:
https://ratsinfo.goettingen.de/bi/___tmp/tmp/45081036746839097/746839097/
00114897/97-Anlagen/01/Entwurf_-_Satzungstext_Informationsfreiheitssa.pdf
o Antrag Mustersatzung Heidelberg:
http://ww1.heidelberg.de/buergerinfo/getfile.asp?id=237603&type=do
o Informationsfreiheitssatzung Ingolstadt:
http://www2.ingolstadt.de/media/custom/465_6484_1.PDF?1299832353
o Informationsfreiheitssatzung München:
http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtinfos/Stadtrecht/Informationsfreiheitssatz
ung.html
o Informationsfreiheitssatzung Regensburg:
http://www.regensburg.de/rathaus/stadtrecht/inhalte-desstadtrechts/57759/satzung-zur-regelung-des-zugangs-zu-informationen-des-
-4-
eigenen-wirkungskreises-der-stadt-regensburg-informationsfreiheitssatzung-ifsvom-21-03-2011.html
o Informationsfreiheitssatzung Würzburg:
http://www.wuerzburg.de/media/www.wuerzburg.de/org/med_9025/40097_1.2
.4_pdf.pdf
o Mustersatzung Bündnis Informationsfreiheit Bayern:
http://informationsfreiheit.org/mustersatzung/
Status
o Auf Landesebene gibt es bereits Initiativen, nach denen bestehende
Informationsfreiheitsgesetze werden durch sogenannte "Transparenzgesetze"
ersetzt werden:
o Hamburg seit 2012:
http://www.hamburg.de/contentblob/3625198/data/hmbgtg.pdf
o Rheinland-Pfalz im Prozess:
https://transparenzgesetz.rlp.de/transparenzrlp/de/home
o Für den Sommer 2015 ist ein IFG auf Landesebene Baden-Württemberg
angekündigt.
-5-
Beispiel-Entwurf einer
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der
Stadt Ulm (Informationsfreiheitssatzung)
vom XX.XX.XXXX
Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der
Stadt Ulm am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Ulm hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der
Stadtverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe
dieser Satzung.
(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des Wirkungskreises der
Stadt Ulm.
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Satzung sind
1. amtliche Informationen: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer
Speicherung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil
eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2. Dritte: alle, über die personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
§ 3 Antragstellung
(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur
Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder
einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.
(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle der Stadt Ulm gestellt werden. Zuständige Stelle ist die
Abteilung der Stadt, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Ist die Stelle, bei der ein Antrag
gestellt wird, nicht zuständig, so hat sie die zuständige Stelle zu ermitteln und der Antragstellerin oder dem
Antragsteller zu benennen.
(3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag
zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und Gelegenheit zur
Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung
nach, beginnt der Lauf der Frist gemäß § 5 erneut. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller
Angaben zur Umschreibung der gegehrten Informationen fehlen, hat die Stadt die antragstellende Person
entsprechend zu beraten.
-6§ 4 Informationszugang, Gewährung und Ablehnung des Antrags
(1) Die Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur
Verfügung stellen. Begehrt die Antragstellerin / der Antragsteller eine bestimmte Art des
Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil
der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die
für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.
(3) Die Stadt stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche
Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.
(4) Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten,
auch durch Versendung zur Verfügung.
(5) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen
verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die Stadt
kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem
Antragsteller die Fundstelle angibt.
(6) Im Sinne nachvollziehbarer Entscheidungsgrundlagen und transparenter Entscheidungsabläufe und um
den Aufwand individueller Antragstellung und Antragserledigung möglichst gering zu halten,
veröffentlicht die Stadt/Gemeinde so weit wie möglich alle Informationen von allgemeinem und öffentlichem
Interesse auf ihren offiziellen Internetseiten, insbesondere ihren Haushalt sowie Termine oder
Tagesordnungen von Sitzungen des Gemeinderates.
(7) Wenn für Amtshandlungen nach dieser Satzung Kosten entstehen, weist die Stadt die Antragstellerin /
den Antragsteller auf deren voraussichtliche Höhe hin, bevor Kosten für die Antragstellerin / den Antragsteller
entstehen.
§ 5 Antragsbearbeitungsfrist
(1) Die Stadt macht die Informationen innerhalb von einem Monat zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist
innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag
mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.
(3) Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um zwei
Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren
Gründe zu informieren.
§ 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs
(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der
Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht,
1. wenn die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Stadt Nachteile
bereiten würde.
2. wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,
3. wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt,
4. wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt,
5. wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher
Beratungen u. ä. handelt,
6. wenn die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe oder den
behördlichen Entscheidungsbildungsprozess gefährden oder erheblich beeinträchtigen könnte oder
-77. die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden
würde,
8. wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
(3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden
dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung
nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach den Abs. 1 oder 2
ausgeschlossenen Informationen.
§ 7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, soweit durch die Übermittlung der
Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der
oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erheblich überwiegen.
(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die Stadt/Gemeinde der
oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stadt ist bei ihrer Entscheidung
über den Informationszugang an diese nicht gebunden.
§ 8 Schutz personenbezogener Daten
(1) Der Antrag ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene
Informationen offenbart werden, es sei denn,
1. der Betroffene willigt ein;
2. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt;
3. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben,
Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner
geboten;
4. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der Person liegt;
5. der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und
überwiegend schutzwürdige Belange des Betroffenen/Dritten stehen der Offenbarung nicht entgegen.
(2) Dem Antrag soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel,
akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürorufnummer beschränken und
1. die betroffene Person in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder
2. die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in
einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen im Einzelfall schutzwürdige Belange
der betreffenden Person entgegen.
§ 9 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
Rechtsvorschriften, die einen weiterführenden Zugang zu Informationen regeln oder ihre Grundlage in
besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
§ 10 Kosten
Mündlich oder telefonisch erteilte sowie einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Die Stadt Ulm erhebt
für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren
nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung), soweit nicht
Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über
Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Stadt Ulm. Die Gebühren sind so zu bemessen,
dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein
angemessenes Verhältnis besteht. Wenn möglich, sind einfache Auskünfte und Informationen auch bei
Herausgabe von wenigen Abschriften gebührenfrei zu überlassen. Soweit Informationen aufgrund Gesetz,
Satzung oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort geregelten Entgelte maßgebend. Über
-8diese Tatsache ist die Antragstellerin / der Antragsteller frühzeitig zu informieren.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am XX.XX.XXXX in Kraft.