Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
183 kB
Erstellt
13.10.15, 10:43
Aktualisiert
27.01.18, 20:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung
SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
18.05.2012
Geschäftszeichen
SUB III-AR
Vorberatung
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau
und Umwelt
Sitzung am 12.06.2012
TOP
Beschlussorgan
Gemeinderat
Sitzung am 27.06.2012
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Mettlachweg - Merzigweg"
- Behandlung der Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss
Anlagen:
1
1
1
1
11
1
1
3
GD 229/12
Übersichtsplan
Bebauungsplan
Textliche Festsetzungen
Begründung
Mehrfertigungen der vorgebrachten Äußerungen
Vorhaben- und Erschließungsplan: Grundrisse
EG, OG, Ansichten, Schaubild
Durchführungsvertrag
Verschattungsstudie
(Anlage 1)
(Anlage 2)
(Anlage 3)
(Anlage 4)
(Anlage 5.1 – 5.11)
(Anlage 6)
(Anlage 7)
(Anlage 8.1 – 8.3)
Antrag:
1.
2.
3.
Die zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Mettlachweg - Merzigweg"
vorgebrachten Stellungnahmen in der von der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt,
Baurecht vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln.
Dem Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan zuzustimmen.
Den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Mettlachweg Merzigweg" in der Fassung vom 07.05.2012 als Satzungen zu erlassen sowie die
Begründung vom 07.05.2012 hierzu festzulegen.
Jescheck
Genehmigt:
BM 3,C 3,LI,OB,VGV
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Die planungsrechtliche Sicherung zur Neugestaltung der Grundstücke der FLÜWO Bauen
Wohnen eG, Stuttgart am Mettlach- und Merzigweg.
Nach Kenntnisnahme der Äußerungen, die zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
vorgebracht wurden und in Abstimmung mit der Stadtverwaltung Ulm, entschied sich die
Vorhabenträgerin, den Entwurf von Nething Generalplaner zu verwirklichen. Dieser
Entwurf weist die geringste Dichte der 3 Entwürfe auf.
Der Entwurf aus einer Mehrfachbeauftragung wurde unter Berücksichtigung der
Äußerungen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung überprüft bzw. angepasst.
Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss wurde der Bebauungsplanentwurf auf der
Grundlage des überarbeiteten Vorhabens von Nething Generalplaner weiter
ausgearbeitet.
In der Sitzung am 06.12.2011 hat der Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau und
Umwelt den Auslegungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Mettlachweg
– Merzigweg" vertagt. Folgende Punkte werden kritisiert:
-
die Bauweise; Einfamilienhäuser statt Geschosswohnungsbau realisieren
die Art der baulichen Nutzung, nur Wohngebäude zulassen
die Obergrenze der Grundflächenzahl nach BauNVO soll eingehalten werden (0,4 + 50%)
Gebäudehöhe überprüfen
Sanierung des Bestandes statt Neubau
zusätzliche Tiefgaragenzufahrt im Merzigweg
geneigte Dächer prüfen.
Die Kritikpunkte wurden mit der Vorhabenträgerin detailliert besprochen. Die Ergebnisse
der Prüfung wurden in der Fachbereichsausschusssitzung vom 28.02.2012 dargestellt und
erörtert. Der Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau und Umwelt hat daraufhin
beschlossen, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Mettlachweg –
Merzigweg" mit den folgenden Maßgaben öffentlich auszulegen:
1.
Reduzierung der Oberkante der 3-geschossigen Gebäudeteile im Mettlachweg um
0,5 m
2.
Anlegung von 6 oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück im Merzigweg
3.
Begrenzung der Grundflächenzahl auf 0,4 + 50% (= 0,6) für Garagen, bauliche
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Wege, Terrassen und Nebenanlagen.
4.
Beschränkung der Art der baulichen Nutzung auf Wohngebäude.
Zur öffentlichen Auslegung vom 16.03.2012 bis einschließlich 16.04.2012 wurden
Äußerungen und Anregungen mit folgenden Kernaussagen gemacht, die im
Wesentlichen auch zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht wurden.
a)
Es wird die Einhaltung des gültigen Bebauungsplans Nr. 148.1/26 v. 23.05.1950
und die Berücksichtigung der Allgemeinen Ortsbausatzung der Stadt Ulm vom 1.
Okt. 1913 in der Fassung vom 5. Mai 1959 gefordert. Eine Neubebauung wird nur
im Rahmen des gültigen Bebauungsplans befürwortet.
b)
Vergrößerung der Grenzabstände (z. B auf 7,00 m) oder Reduzierung der Anzahl
-3der Geschosse.
c)
Die Bebauung ist immer noch zu dicht. Auf die vorhandene Bebauung wird zu
wenig Rücksicht genommen.
d)
Die Besonnung des Bestandes wird sich verschlechtern. Die angrenzenden
Grundstücke werden verschattet, Photovoltaik-Anlagen sind nicht mehr möglich.
e)
Herstellung der Tiefgarage vollständig unter der Oberfläche und nicht als
Garagengeschoss zum Mettlachweg.
f)
Entstehung von Verkehrsproblemen durch höheres Verkehrsaufkommen,
g)
Erhalt des bestehenden Grünbestandes.
Zum Satzungsbeschluss wurde der Bebauungsplan redaktionell (vgl. Ziffer 8)
weiterentwickelt.
2.
Rechtsgrundlagen
a) § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509)
b) § 74 Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBl. S.
358 ber. S. 416)
3.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke: Flurstücke Nr. 5959, 5960,
5961, Teilbereich 5962 (Mettlachweg) und 5963 der Gemarkung Ulm, Flur Ulm.
4.
Änderung bestehender Bebauungspläne
Mit diesem Bebauungsplan werden die aufgeführten Bebauungspläne in den
entsprechenden Teilflächen des Geltungsbereiches geändert:
- Bebauungsplan Nr. 148.1/21 genehmigt am 20.05.1935
- Bebauungsplan Nr. 148.1/26 genehmigt am 23.05.1950
5.
Verfahrensübersicht
a) Aufstellungsbeschluss des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 12.07.2011
(§ 233)
b) öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises
Nr. 29 vom 21.07.2011
c) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde vom 30.07.2011 bis einschließlich
12.08.2011 durchgeführt.
d) Sitzung des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 06.12.2011 Beschlussantrag
zur Auslegung (§ 382), anstelle des Beschlusses Erteilung von Prüfaufträgen
e) Auslegungsbeschluss des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 28.02.2012 (§
55)
f) öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises
Nr. 10 vom 08.03.2012
g) öffentliche Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
dem Entwurf der Satzung der örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung und
dem Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt, Baurecht vom 16.03.2012 bis einschließlich 16.04.2012.
-46.
Sachverhalt
Vor und während der öffentlichen Auslegung wurden weitere Stellungnahmen
abgegeben und Anregungen vorgebracht. Zum Satzungsbeschluss werden alle im
Verfahren geäußerten Anregungen dargestellt und abgewogen.
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden folgende Äußerungen und Anregungen vorgetragen
und behandelt:
Folgende Äußerungen wurden vorgebracht:
Stellungnahme der Verwaltung:
1. Äußerung Nr. 01, Schreiben vom 07.08.2011
Von den vorgelegten Entwürfen wird der des
Architekturbüros Ziegler favorisiert.
Für den Bebauungsplanentwurf wird der
Entwurf des Büros Nething Generalplaner zu
Grunde gelegt.
2. Äußerung Nr. 02, Schreiben vom 08.08.2011
- Die Größe und Höhe der geplanten Bebauung Die Gebäudehöhen der geplanten
passt nicht in die bestehende Siedlung.
Wohngebäude am Mettlachweg werden
gestaffelt. Zur bestehenden Bebauung der
direkt angrenzenden Nachbargrundstücke
Flurst.-Nr. 5954 und Flurst.-Nr. 5958 sind
über dem Garagengeschoss noch 3
Geschosse zulässig, deren maximal zulässige
Höhe 1,30 m bzw. 0,60 m über der Fristhöhe
der Nachbarhäuser liegt.
Mit Auslegung geändert: Die max. zulässige
Höhe der 3 Geschosse über dem
Garagengeschoss wird um 0,50 m reduziert
und liegt damit 0,80 m bzw. 0,10 m über der
Firsthöhe der Nachbargebäude.
- Der Abstand zum Gebäude Merzigweg 10 ist
zu gering.
Die Abstandflächen nach § 5 der
Landesbauordnung BW zu den
Nachbargrundstücken werden eingehalten.
- Die bisherige Sicht nach Süden soll erhalten
bleiben.
Die Neubebauung nimmt nicht die
Längsrichtung des Altbaubestandes auf,
sondern die Richtung und Raumkanten der
angrenzenden Bebauung. Dadurch wird die
Durchsicht nach Südwesten für die
bestehenden Gebäude verbessert.
- Die benötigten Quadratmeter
Mindesteinstrahlung für eine geplante
Photovoltaik-Anlage ist durch die
Neubebauung nicht mehr gegeben.
Die Verschattungsstudie belegt, dass sich die
Sonneneinstrahlung auf die Dachflächen
nicht verschlechtert.
- Die bisherige Wohnqualität verschlechtert sich
z.B. durch Verkehrsfluss von und zu den
Tiefgaragen, Geräuschaufkommen von den
vielen Balkonen, eingeschränkte
Lichtverhältnisse. Dadurch muss mit
geringeren Mieteinnahmen und
Wertminderung des Gebäudes gerechnet
werden.
Es werden anstelle der 42 vorhandenen
Wohnungen ca. 30 Mietwohnungen neu
geschaffen. Die Verkehrsbelastung wird sich
dadurch nicht wesentlich erhöhen.
Die Ausstattung mit Balkonen gehört zum
Standard einer Neubauwohnung. Balkone
verursachen keine Beeinträchtigung der
Nachbarschaft. Die Lichtverhältnisse der
bestehenden Gebäude werden sich nicht
verschlechtern.
-5-
- Die schmalen Straßen sind einseitig
zugeparkt, Feuerwehr- und
Rettungsfahrzeuge können blockiert werden.
- Modelle und Planschnitte der Neubebauung
täuschen eine niedrige Bebauung vor.
- Der seit Jahrzehnten bestehende Bestand an
Bäumen und Sträuchern sollte erhalten
bleiben.
Die Breite der Erschließungsstraße ist
aufgrund des Bestandes nicht veränderbar.
Der Wendebereich Mettlachweg wird neu
gestaltet und verbreitert. Durch die geplante
Tiefgarage und die Besucherstellplätze wird
die Parksituation im Gebiet verbessert.
Die max. zulässigen Höhen und die
Bestandshöhen sind im Bebauungsplan
eingetragen und gewähren eine
Überprüfung der Gebäudehöhen.
Die Vorhabenträgerin hat eine
Bestandsaufnahme und Bewertung des
bestehenden Bewuchses erstellen lassen. Es
wurden 3 Bäume als besonders
erhaltenswert eingestuft. 2 können erhalten
bleiben. Für abgängige Bäume wird im
Rahmen der Freiflächenplanung ein
Ausgleich geschaffen. Der Bestand an
Sträuchern am westlichen Rand des
Plangebietes gehört zum Böschungsbereich
des "Wohnpark Römerstraße". Sie befinden
sich nicht auf dem Grundstück der
Vorhabenträgerin.
3. Äußerung Nr. 03, Schreiben vom 08.08.2011,
10.08.2011, 11.08.2011 und 12.08.2011
- Die Verschattung der Gebäude und der
Gärten wird durch die Höhe (12 – 15 m) und
die Flachdächer der geplanten Häuser
wesentlich erhöht. Die in Westrichtung
stehenden Flüwo-Häuser verstellen heute
schon die Julisonne ab 18.00 Uhr. Es wird
befürchtet, dass durch die Neubebauung in
den Winter- und Sommermonaten schon am
Nachmittag keine Sonneneinstrahlung mehr
vorhanden ist. Es wird die Erstellung eines
Lichtraumprofils gefordert. Als Lösung wird
angesehen, die geplanten Geschosszahlen zu
reduzieren oder die Tiefgarage tiefer zu legen
sowohl bei den Gebäuden des Merzig- wie
auch des Mettlachweges.
Die Neubebauung nimmt die Längsrichtung
des Altbaubestandes nicht auf, sondern die
Richtung und Raumkanten der
angrenzenden Bebauung. Eine Simulation
der Gebäudeverschattung auf der Grundlage
des Entwurfs von Nething Generalplaner
belegt, dass sich die Sonneneinstrahlung
nicht verschlechtert.
- Die Gärten im Merzig- und Mettlachweg
bilden eine geschlossene ruhige Grünzone.
Die nach Südosten vorgesehenen Balkone
machen die bisherige Stille,
Rückzugsmöglichkeit und Privatsphäre
zunichte, da die vorhandenen Gärten dann
einsehbar sind.
Die Ausstattung mit Balkonen gehört zum
Standard einer Neubauwohnung. Die
Ausrichtung nach Südosten ist für die
Schaffung von Wohnqualität der
Mietwohnungen unerlässlich. Balkone
verursachen keine Beeinträchtigung der
Nachbarschaft.
- Die in den bestehenden Bebauungsplänen Nr.
1481/21 und Nr. 148.1/26 getroffenen
Festsetzungen hinsichtlich der Dichte werden
von allen 3 vorgelegten Entwürfen
überstiegen. Die geplanten Baumaßnahmen
sprengen sowohl hinsichtlich der Höhe der
Bestehende Bebauungspläne können
entsprechend dem Erfordernis und dem
Bedarf für die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung jederzeit geändert werden. Das
Erfordernis für die Planung ergibt sich aus
dem schlechten Gebäudezustand und dem
-6Gebäude wie auch hinsichtlich ihrer
Ausdehnung die bislang geltenden
Grundsätze des Wohngebietes.
damit verbundenen Neubaubedarf.
- Der Charakter des Wohngebietes soll erhalten Die Entwicklungsfähigkeit von bebauten
bleiben. Für Neubauten sollen die
Gebieten ist ein wesentlicher Aspekt neben
Bebauungspläne von 1935 und 1950 gelten. der bestehenden städtebaulichen Struktur. Die
vorhandene Bebauung stellt neben anderen
nur einen Belang für die städtebauliche
Planung dar.
- Nach Abriss der Häuser der Flüwo dürften
Neubauten in der bestehenden Größe nicht
mehr aufgebaut werden, da sie nach den
geltenden Bebauungsplänen von 1935 und
1950 deutlich außerhalb der überbaubaren
Fläche liegen.
Die Neugestaltung der Bebauung ist auf der
Grundlage eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans vorgesehen, der mit seiner
Rechtskraft die bestehenden
Bebauungspläne innerhalb seines
Geltungsbereiches ersetzt.
- Die Grünzone soll erhalten werden.
Die Vorhabenträgerin hat eine
Bestandsaufnahme und Bewertung des
bestehenden Bewuchses erstellen lassen. Für
die zu fällenden Bäume wird ein Ausgleich
geschaffen, die Grünzonen werden neu
gestaltet. Die Vorhabenträgerin wird
verpflichtet, eine abgestimmte
Freiflächenplanung zu erstellen.
-
Die verkehrstechnischen Voraussetzungen
müssen geprüft und in den Planungen
berücksichtigt werden.
Die Breite der Erschließungsstraße ist
aufgrund des Bestandes nicht veränderbar.
Der Wendebereich Mettlachweg wird neu
gestaltet und verbreitert. Durch die geplante
Tiefgarage und die Besucherstellplätze wird
die Parksituation im Gebiet verbessert.
4. Äußerung Nr. 04, Schreiben vom 12.08.2011
Es wird Einspruch erhoben, da alle 3 Entwürfe 4- Der Bebauungsplanentwurf wird auf der
geschossige Häuser vorsehen und damit höher
Grundlage des Entwurfs des Büros Nething
werden, als das Haus im Neunkirchnerweg (5).
Generalplaner überarbeitet. Die Höhe der
vorgesehenen Neubebauung ist in diesem
Bereich von maximal 513,00 m ü. NN bis
515,50 m ü. NN gestaffelt. Der höhere
Gebäudeteil ist somit 2,50 m höher als das
Gebäude auf dem Grundstück Flurst.-Nr.
5948.
Mit Auslegung geändert: Die max. zulässige
Höhe der vorgesehenen Neubebauung ist in
diesem Bereich von maximal 512,5 m ü. NN
bis 515,3 m ü. NN gestaffelt. Der höhere
Gebäuedeteil ist somit 2.30 m höher als das
Gebäude auf dem Grundstück Flurst.-Nr.
5948.
Es wird gegen die Fällung der Rotbuche und des
Baumes zum Römerpark Einspruch erhoben.
Es handelt sich um zwei Bäume der Sorte
Ahorn. Beide Bäume werden erhalten.
Der Äußerung Nr. 03 wird zugestimmt.
Es wird auf die Stellungnahme zur Äußerung
Nr. 03 verwiesen.
5. Äußerung Nr. 05, Schreiben vom 21.07.2011,
-72 Schreiben vom 23.07.2011 mit einer
Unterschriftenliste mit 31 Unterschriften zu
einem Ortstermin
Es werden folgende Informationen beantragt:
- Eintragung der TH und der FH des Bestandes
des Vorhabenträgers in den
Bebauungsplanvorentwurf.
Die Trauf- und Fristhöhen des Bestandes
wurden in den Bebauungsplanentwurf
eingetragen.
- Maßstabsgerechte Darstellung des Flurstücks
5962.
Das Flurst.-Nr. 5962 ist maßstabsgerecht im
Bebauungsplanvorentwurf eingezeichnet. Die
Verkehrsfläche wird im Zuge der
Neubebauung neu gestaltet.
- Maßstabsgerechte Darstellung der 3 Entwürfe
mit den Grenzen des Bestandes, Aufrissen,
Schnitten und realistischer Darstellung der
Beschattung.
Die Entwürfe wurden maßstäblich in den
Plänen wiedergegeben.
Eine Verschattungsstudie für die dem
Bebauungsplanentwurf zugrunde liegende
Planung des Architekturbüros Nething
Generalplaner wurde erstellt.
- Keine Abstandsbaulast auf der Wendeplatte
Flurstück 5962. Absolutes Halteverbot auf der
Wendeplatte und Stauraum vor der
Tiefgarage auf dem Grundstück.
Gewährleistung der Ein- und Ausfahrt zu den
bestehenden Carports und Garagen.
Schaffung von Stellplätzen in ausreichender
Anzahl und zumutbarer Entfernung um das
Zuparken zu vermeiden.
Eine Abstandsbaulast auf der Verkehrsfläche
ist nicht notwendig. Auf Wendeplatten gilt
allgemein ein Halteverbot. Eine Aufstellfläche
vor der Zufahrt zur Tiefgarage wird auf dem
Grundstück der Vorhabenträgerin
geschaffen. Für jede Mietwohnung wird ein
Stellplatz im Garagengeschoss bzw. in der
Tiefgarage bereitgestellt. Zwischen den
geplanten Häusern am Merzigweg wird eine
Fläche für Carports festgesetzt. Zusätzlich
werden 4 Besucherparkplätze am
Mettlachweg, auf dem Grundstück der
Vorhabenträgerin angelegt.
Aufgrund einer Einwendung zur öffentlichen
Auslegung werden die Besucherstellplätze im
Mettlachweg so reduziert und verschoben,
dass der Grenzbereich zum Flurstück Nr.
5954 gärtnerisch angelegt werden kann.
Nach einer ausführlichen Beschreibung des
vorliegenden Bebauungsplanvorentwurfes, der
Geschichte des Wohngebietes, dem
angrenzenden "Wohnpark Römerstraße" und
der Neubebauung Neunkirchner Weg wird der
Bestand der Flüwo sowie die
Modernisierungsmaßnahmen eines Hauses im
Mettlachweg dargestellt und folgende Frage
formuliert:
Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden
private Eigentümer zu kostenintensiven
Energiesparmaßnahmen gezwungen, nicht aber
Genossenschaften wie die Flüwo?
Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zu
energetischen Sanierungsmaßnahmen ist die
Energieeinsparverordnung (EnEV). Dies gilt
auch für die Vorhabenträgerin. Die
Vorhabenträgerin muss diese Vorgaben bei
den Neubaumaßnahmen einhalten.
Bewertung der 3 Entwürfe:
Hüper
Wegen der erdrückenden Baumasse, der großen Die Planung des Büros Hüper wird nicht
-8Höhe und dem zu geringen Abstand zur
Wendeplatte wird der Entwurf abgelehnt.
weiter verfolgt.
Nething Generalplaner
Wegen der 5 Obergeschosse, der abstandslosen
Garageneinfahrt auf Straßenniveau und der
ausladenden Balkone nach Osten wird der
Entwurf abgelehnt.
Die Arbeit des Büros Nething Generalplaner
wird für die weitere Planung zu Grunde
gelegt.
ZG Architekten
Wegen der Höhe, der Bebauung der
Grünflächen und den weit ausragenden
Balkonen wird der Entwurf abgelehnt.
Die Planung des Büros Ziegler wird nicht
weiter verfolgt.
Der Bestandsschutz der Bebauungspläne Nr.
148.1/21 und Nr. 148.1/26 muss weiterhin
gültig bleiben.
Die Zweifamilienhaus-Siedlung Mettlach –
Merzigweg wurde 1936 in eine Streuobstwiese
gebaut. Zum größten Teil existiert noch der alte
Baumbestand. Vom Charakter handelt es sich
um eine Gartensiedlung. Beim Bau der FlüwoHäuser wurde darauf Rücksicht genommen,
indem 2 – geschossige Bauten mit Satteldach
errichtet wurden. Mettlach- und Merzigweg sind
so schmal, dass die Müllabfuhr regelmäßig
Schwierigkeiten hat. Wegen der schlechten
Wohnqualität haben die Noch-Mieter der Flüwo
wenige Autos.
Es werden Informationen über
Modernisierungstätigkeiten aus dem
Geschäftsbericht der Flüwo wiedergegeben und
die Frage aufgeworfen, warum eine
Modernisierung von 262 Wohnungen 2010
möglich ist, aber in Ulm nicht?
Weder bei der Bebauung des Boelke-Areals
noch des Grundstücks der Paul-Gerhardt-Kirche
wurde Rücksicht auf die gewachsene und
gepflegte Gartensiedlung genommen. Die Flüwo
hat es versäumt ihre Wohnungen den
wachsenden Erfordernissen anzupassen. Das
Vorhaben ist überdimensioniert, die
Gartensiedlung wird durch die
Grundflächenvermehrung in die Höhe und
durch Balkone massiv beeinträchtigt und
entwertet. Die Sackgassen sind völlig
ungeeignet zur Verkehrserschließung der
geplanten Anzahl und Größe der Wohnungen.
Die Flüwo-Gebäude mit ihren Satteldächern
haben sich dem Gartensiedlungscharakter
angepasst. Die Lage und das Gelände (stark
fallender Nordhang) lassen keine
nachbarschaftsverträgliche Gebäudeerhöhung
Bestehende Bebauungspläne können
entsprechend dem Erfordernis und dem
Bedarf für die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung jederzeit geändert werden. Das
Erfordernis für die Planung ergibt sich aus
dem schlechten Gebäudezustand und dem
damit verbundenen Neubaubedarf.
Die Neubebauung orientiert sich mit ihrer
städtebaulichen Ausrichtung und den
Raumkanten an der angrenzenden
Bebauung. Es entsteht eine durchgehende
Freifläche zwischen den Neubauten. Für die
abgängigen Bäume wird ein Ausgleich auf
dem Plangebiet geschaffen. Für jede
Mietwohnung wird im Garagengeschoss
bzw. in der Tiefgarage ein Stellplatz bereit
gestellt.
Die in den 1950er Jahren errichteten
Gebäude sind in einem sehr schlechten
baulichen Zustand und entsprechend den
heutigen energetischen und technologischen
Ansprüchen wirtschaftlich nicht
modernisierbar.
Die geplanten Wohngebäude nehmen die
Nord-Süd-Richtung der bestehenden Gebäude
entlang des Mettlach- und Merzigwegs auf.
Diese Ausrichtung lässt Freiräume entstehen
und sichert eine ausreichende Besonnung und
Belichtung der bestehenden Gebäude.
Balkone verursachen keine Beeinträchtigung
der Nachbarschaft.
Die Anzahl der Mietwohnungen wird von 42
auf ca. 30 reduziert.
Die Verkehrserschließung reicht für die
verringerte Wohnungsanzahl aus. Durch die
Tiefgarage und die Anlage von
Besucherparkplätzen verbessert sich die
Parksituation im gesamten Quartier.
Die Ausrichtung der geplanten Neubebauung
orientiert sich an den bestehenden Gebäuden
im Mettlach- und Merzigweg. Die
Höhenentwicklung der geplanten Gebäude
am Mettlachweg steigt zur Bebauung
-9zu, mit oder ohne geländegleiche Tiefgarage. Es
wird Einspruch gegen die Höhe der Gebäude
erhoben.
Die geplante Verdichtung in der Höhe würde zur
totalen Verschattung führen. Die Beschattung
würde dermaßen zunehmen, dass ein Mangel
an natürlichem Licht entstünde und thermische
Solaranlagen wirkungslos würden. Die
Aufwertung des Flüwo - Wohnungsbestandes
darf nicht zur Abwertung der gesamten
Gartensiedlung mit dem älteren Recht führen.
Die bestehenden Gebäude der Flüwo liegen 2 m
über dem Mettlachweg. Durch das Flachdach
vergrößert sich die Beschattung massiv.
Bei der geplanten Nachverdichtung orientiert
sich die Flüwo an den Gebäuden des
Römerparks. Als Argument dient die Schonung
nicht bebauter Flächen im Außenbereich. Das
geht auf Kosten der Abstandsflächen zwischen
den Flurstücken 5961 und 5960 sowie zwischen
den Flurstücken 5959 und 5960.
Auf diesen Flächen und den übrigen
Abstandsflächen befinden sich Büsche,
Blumenrabatten und hohe Bäume. Es wird
darauf hingewiesen, dass nicht alle bestehenden
Bäume in den Bebauungsplan eingezeichnet
wurden.
„Wohnpark Römerstraße“ an. Die
Gebäudehöhen am Merzigweg liegen unter
den Firsthöhen der angrenzenden Gebäude.
Eine Simulation der Gebäudeverschattung
auf der Grundlage des Entwurfs von Nething
Generalplaner zeigt, dass sich die Besonnung
der bestehenden Bebauung nicht
verschlechtert. Eine Abwertung der
bestehenden Siedlung ist nicht zu erkennen.
Die Abstandsflächen (nach § 5 LBO)
innerhalb der geplanten Baugrenzen werden
eingehalten.
Die Vorhabenträgerin hat eine
Bestandsaufnahme und Bewertung des
bestehenden Bewuchses erstellen lassen. Im
Bebauungsplanentwurf wurden fehlende
Bäume nachgetragen.
Es entsteht eine durchgehende Freifläche
zwischen den Neubauten. Dadurch wird eine
einheitliche Freiflächengestaltung ermöglicht.
Die Zusammenlegung der Flurstücke 5962,
5961, 5960, 5959, 5963 vernichtet die
Grünflächen auf den Abstandsflächen. Die
Verklammerung der Häuser am Mettlachweg
führt zu einem massigen, wuchtigen
Baukörpern, der nicht zur Gartensiedlung passt,
diese erdrückt und extrem beschattet. Hierzu
wurde eine Skizze beigefügt, mit der die
Abhängigkeit der Sonneneinstrahlung von Höhe
Der bestehende Wendebereich des
und Dachform dargestellt wird.
Mettlachweges wird umgestaltet und
verbreitert. Die Zufahrts- und Aufstellfläche
Alle 3 Entwürfe enthalten Tiefgaragen. Die
Wendeplatte des Mettlachweges Flurstück 5962 für die Tiefgarage wird unter dem
"Garagendach" liegen und einen
ist so klein, dass PKW nur mit Zurücksetzen
entsprechenden Abstand von der künftigen
wenden können. Ganz ausgeschlossen ist das
öffentlichen Verkehrsfläche einhalten.
Wenden für Müll- und Feuerwehrautos. Vor
dem Garagentor muss auf der Grundfläche der
Flüwo ein Abstand von mindestens 5 m
eingehalten werden. Neben den Fahrbahnen der
zu- und Abfahrten ist ein mind. 0,80 m breiter
Gehweg erforderlich. Es ist die Zufahrt zu den
bestehenden Carports und der Garagen zu
gewährleisten.
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH,
Schreiben vom 20.07.2011
Im Plangebiet befinden sich Telekommuni-
Die eventuell notwendige Verlegungen und
- 10 kationslinien der Telekom. Es wird gebeten, die Anpassungen sowie Erweiterungen der
Planung so anzupassen, dass die Leitungen nicht Telekommunikationslinien werden frühzeitig
verändert oder verlegt werden müssen. Bei der
mit der Telekom abgestimmt.
Neubebauung ist eventuell eine Erweiterung des
Netzes erforderlich.
Bei der Planung neuer Baumstandorte ist das
„Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ zu
beachten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wird gebeten, Beginn und Ablauf der
Baumaßnahmen mindestens 16
Kalenderwochen vor Aufnahme der Arbeiten
der Telekom schriftlich mitzuteilen, damit die
erforderlichen Arbeiten der Telekom mit
anderen Versorgungsunternehmen rechtzeitig
koordiniert werden können.
Die Deutsche Telekom Netzproduktion
GmbH wird von der Vorhabenträgerin
rechtzeitig entsprechend der Äußerung
informiert.
SUB/ V Umweltrecht und Gewerbeaufsicht,
Schreiben vom 27.07.2011
Im Planungsgebiet liegt der Altstandort 03166
Die Empfehlung wird zur Kenntnis
Warndtstr. 7. Nähere Kenntnisse zu möglichen
genommen und an die Vorhabenträgerin
Boden- und Grundwasserverunreinigungen liegen weitergeleitet.
nicht vor.
Es wird empfohlen vor Beginn der
Baumaßnahmen eine orientierende
Untersuchung durchzuführen.
SWU Netze GmbH, Schreiben vom 01.08.2011
Es wird darauf hingewiesen, im Vorfeld der
Abbrucharbeiten die bestehenden
Hausanschlussleitungen erst nach
Auftragserteilung durch den Eigentümer oder
vom ihm Beauftragte erfolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
und an die Vorhabenträgerin weitergeleitet.
Der Stromverteilerschrank wird in Absprache
Der bestehende Stromverteilerschrank (VS 2372) mit der SWU Netze GmbH durch die
am Gebäude Mettlachweg 10 mit zugehöriger 1 Vorhabenträgerin versetzt.
kV - Stromnetzleitungen ist zu sichern oder
kostenpflichtig zu ersetzen.
Wehrbereichsverwaltung Süd, Schreiben vom
26.08.2011
Es wird mitgeteilt, dass sich das Plangebiet in
Eine Beeinträchtigung durch einen
unmittelbarer Nachbarschaft zur Bleidorn-Kaserne militärischen Dienstbetrieb der Bleidornbefindet und daher mit Lärmbelästigungen durch Kaserne ist nicht erkennbar.
den militärischen Dienstbetrieb (Tag und Nacht)
zu rechnen ist.
Es wird gebeten einen entsprechenden Hinweis
auf mögliche Lärmbelästigungen in die
textlichen Festsetzungen aufzunehmen.
Ein Hinweis muss daher nicht erfolgen.
Reg.-Präs. Freiburg, Abt. 9, Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Schreiben vom
10.08.2011
Das Plangebiet liegt im Ausstrichbereich von
oberflächennah verwitterten Gesteinen der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen und an die Vorhabenträgerin zur
- 11 Unteren Süßwassermolasse, die möglicherweise
einen stark setzungsfähigen sowie in Hanglage
oder bei Einschnitten rutschungsanfälligen
Baugrund darstellen. Auffüllungen der voran
gegangenen Nutzungen sind nicht
auszuschließen. Westlich des Plangebietes sind in
der Geologischen Karte Rutschungsflächen
eingetragen.
Berücksichtigung bei der weiteren
ingenieurtechnischen Planung weitergeleitet.
Es werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020 sowie
ein Beweissicherungsverfahren der umliegenden
Bebauung und Grundstücke empfohlen.
Bei geplanter Versickerung des
Oberflächenwassers wird die Erstellung eines
hydrologischen Versickerungsgutachtens
empfohlen.
Tischvorlage zum Fachbereichsausschuss
am 06.12.2011, Schreiben vom 01.12.2012
Es wird die Begrenzung der Gebäudehöhen
unmittelbar neben den bestehenden Ein- und
Zweifamilienhäusern gebeten. Hierzu wäre ein
wichtiger Baustein, die Tiefgarage unter die Erde
zu legen und nicht wie vorgesehen, teilweise in
das Sockelgeschoss.
7.
Die Anregung wurde an die
Vorhabenträgerin weitergeleitet. Die
Höhenlage soll in der weiteren Planung
geprüft werden
Behandlung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen
Der Bebauungsplanentwurf und die Satzung der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung
vom 28.02.2012, die Begründung in der Fassung vom 28.02.2012 und der Entwurf des
Vorhaben- und Erschließungsplans wurden vom 16.03.2012 bis einschließlich 16.04.2012
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Es wurden insgesamt 14 Stellungnahmen vorgebracht, davon 3 ohne Einwendungen. Vor
dem Auslegungstermin wurden bereits Stellungnahmen abgegeben, die bei der
Abwägung mit berücksichtigt werden. Wurden mehrere Stellungnahmen von einem
Einwender eingereicht, wurden sie thematisch geordnet und zusammengefasst.
Folgende Stellungnahmen wurden vorgebracht:
Stellungnahme der Verwaltung:
1. Wehrbereichsverwaltung Süd, Schreiben vom
23.03.2012, (Anlage 5.1)
Mit Schreiben vom 26.08.2011 wurde mitgeteilt,
dass sich das Planungsgebiet in unmittelbarer
Nachbarschaft zur Bleidorn-Kaserne befindet und
daher mit Lärmbelästigungen durch den
militärischen Dienstbetrieb (Tag und Nacht) zu
rechnen ist. Diese Liegenschaft ist als
Sondergebiet "Bund" ausgewiesen. In solch
einem Sondergebiet sind grundsätzlich
Lärmemissionen (gem. DIN 18005, Teil 1, Ziffer
4.5.2) durch militärischen Übungsbetrieb von 70
dB (a) Tag und Nacht zulässig und möglich.
Dieser Richtwert gilt unabhängig von der
Das Schreiben wurde an die
Vorhabenträgerin weitergeleitet.
In der gültigen Version der DIN 18005-1 ist
die angegebene Quelle Ziffer 4.5.2 der DIN
nicht enthalten.
Nach §§ 59 und 60 BImSchG sowie die 14.
BImSchV gelten für Anlagen der
Landesverteidigung auch die Regelungen des
BImSchG und ggf. der TA Lärm. In der TA
Lärm sind Anlagen der Landesverteidigung
nicht vom Anwendungsbereich
- 12 derzeitigen Nutzung der Anlage.
Es wird gebeten folgenden Text im
Bebauungsplan aufzunehmen:
Aufgrund der räumlichen Nähe des
Planungsgebietes zur Bleidorn-Kaserne Ulm ist
mit einer möglichen Lärmbelästigung zu rechnen.
Die Planung erfolgt in Kenntnis dieser möglichen
Beeinträchtigung. Rechtsansprüche gegen den
Bund, die mit Beeinträchtigungen durch die
militärische Nutzung begründet werden,
bestehen nicht. Im Einzelfall evtl. notwendig
werdende bauliche Schallschutzmaßnahmen zur
Einhaltung der Lärmwerte im Gebäude sind von
den Grundstückseigentümern auf eigene Kosten
zu realisieren.
ausgeschlossen und der Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen ist gemäß
§60 zu berücksichtigen, auch § 22 BImSchG
gilt danach für militärische Anlagen.
Im FNP 2010 ist das Gelände der BleidornKaserne als Sondergebiet "Bund" dargestellt.
Ein Bebauungsplan auf der Grundlage dieser
vorbereitenden Bauleitplanung existiert nicht.
Der Flächennutzungsplan hat keine
unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem
Bürger.
Der Hinweis muss in den Bebauungsplan
daher nicht aufgenommen werden.
2. Reg.-Präs. Freiburg, Abt. 9, Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Schreiben
vom 08.05.2012, (Anlage 5.2)
Es wird auf die Stellungnahmen Az. 2511//1105892 vom 10.08.2011 verwiesen.
Es wird auf die Stellungnahme der
Verwaltung zur frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen.
3. SWU Netze GmbH, Schreiben vom 11.04.2012
(Anlage 5.3)
Im Grundsatz bleibt die Stellungnahme der SWU
Netze GmbH vom 01.08.2011 bestehen.
Es wird auf die Stellungnahme der
Verwaltung zur frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen.
4. Einwendung Nr. 01, Schreiben vom
05.12.2011 Unterschriftenliste mit 162
Unterschriften, (Anlage 5.4)
Es wird gefordert:
- Erhaltung des Siedlungscharakters gemäß
gültiger Bestimmungen
- Erhaltung des alten Baumbestandes und der
Grünflächen
- Verhinderung des zu erwartenden
Verkehrschaos
Es wird auf die Stellungnahme zu
Einwendungen Nr. 02 verwiesen.
5. Einwendungen Nr. 02, Schreiben vom :
02.12.2011, 29.02.2012, 07.03.2012,
08.03.2012, 28.03.2012, 29.03.2012,
02.04.2012, 2 Schreiben vom 04.04.2012,
07.04.2012, 12.04.2012, 2 Schreiben v.
15.04.2012, 16.04.2012 (Anlage 5.5.1 –
5.5.14)
- Aus den 3 Entwürfen wählte der
Vorhabenträger einen aus und nicht der
Gemeinderat. Aus dem Protokoll der
Informationsveranstaltung am 30.06.2011
geht hervor, dass sich die Flüwo schon für
den Entwurf Nething entschieden hatte.
Nach Sichtung der Äußerungen zur
Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und
der Auswertung der Verschattungsstudien
für die Entwürfe des Architekturbüros Ziegler
und des Büros Generalplaner Nething
entschied sich die Vorhabenträgerin in
Abstimmung mit der Verwaltung den
Entwurf des Büros Generalplaner Nething zu
- 13 verwirklichen. Dieser Entwurf hat die
geringste Dichte, nimmt die Richtung und
Raumkanten der angrenzenden Bebauung
auf und ermöglicht eine Durchlässigkeit nach
Südwesten des Gebietes.
Die Aussage im Protokoll bezieht sich auf ein
Prüfanliegen, das in der
Informationsveranstaltung formuliert wurde
und nach der Entscheidung für den Entwurf
des Büros Nething im November 2011
gegenstandslos wurde. Der Hinweis darauf
wurde in das Protokoll der
Informationsveranstaltung vom 30.06.2011
ohne Bezugsdatum aufgenommen. Dadurch
entstand der Eindruck, eine Entscheidung für
das Büro Nething hätte es schon zum
Zeitpunkt der Informationsveranstaltung
bestanden.
- Die Vorlage (GD 416/11) zur Sitzung v.
14.11.2012 des Fachbereichsausschuss
beinhaltet gravierende Änderungen bezogen
auf die Vorlage zur Aufstellung (GD 216/11).
Insbesondere wird die festgesetzte mögliche
Überschreitung der GRZ und eine zu hohe
GFZ bemängelt, sowie die Planung nur einer
Tiefgarage mit einer Zu- und Ausfahrt über
den Mettlachweg. Die Vorlage GD 080/12 ist
identisch mit der Vorlage 426/11, trotz vieler
Anregungen und Fragen. Verbesserungen
betreffen nur den Merzigweg.
Die Entscheidung für ein konkretes Vorhaben
führte zu notwendigen Änderungen der
Planunterlagen, Anlagen und
Beschlussvorlagen. Änderungen zwischen
dem Vorentwurf zur frühzeitigen
Bürgerbeteiligung und zum Entwurf zur
Auslegung. Diese Änderungen sind legitim
und notwendig, um Äußerungen und
Anregungen sowie Beschlüsse umsetzen zu
können und zeigen den Planungsprozess. Es
wird auf die nachfolgenden Stellungnahmen
zu diesen Einwendungen verwiesen,
insbesondere zu den detaillierten
- Die Satzung der örtlichen Bauvorschriften sind Erläuterungen der Dichtewerte.
identisch mit dem Entwurf GD 216/11 bzw.
Die Satzung der örtlichen Bauvorschriften
GD 426/12. Es wurde angenommen eine
wird erst mit dem Satzungsbeschluss nach
Satzung wäre eine vom Gemeinderat bereits
Abschluss des Bebauungsplanverfahrens vom
verabschiedete Rechtsnorm. Es wird um
Gemeinderat verabschiedet. Nach
Aufklärung gebeten.
Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im
Amtsblatt werden der Bebauungsplan sowie
die Satzung der örtlichen Bauvorschriften
- Es wird die Anpassung der geplanten Häuser rechtskräftig.
an die Gartensiedlung gefordert. Der
Das angestrebte Vorhaben nimmt die
Siedlungscharakter des Wohngebietes soll
Richtung und Raumkanten der
erhalten bleiben. 4 bis 5-geschossige
angrenzenden Bebauung auf. Zwischen den
Flachdachbauten passen nicht zu den
Baukörpern entstehen Grün- und Freiflächen.
bestehenden 2-geschossigen Giebelhäusern
Das Gebiet wird nach Südwesten
im Merzig- und Mettlachweg. Eine
durchlässiger. Da wieder Mehrfamilienhäuser
Nachverdichtung wird abgelehnt. Wenn
mit Mietwohnungen gebaut werden sollen,
Nachverdichtung dann in der Fläche nicht in
haben die Gebäude eine andere
der Höhe.
Dimensionierung als die benachbarten
Gebäude im Mettlach- und Merzigweg. Die
Neubauten werden mit der Schmalseite zu
den Nachbarhäusern gestellt. Die Anzahl der
Wohnungen gegenüber dem Bestand wird
um 12 Wohnungen reduziert. Es sollen
unterschiedlich große, zeitgemäße und
barrierefreie Mietwohnungen mit den
- 14 -
- Vom Gemeinderat wurde ein Bedarf von 343
Wohnungen im Jahr am 11.05.2011
genehmigt. Auf der Grundlage der Anlage zu
GD 144/11 (Wohnungsbau Debatte) und
eigener Recherchen werden die
Dichteannahmen und die angenommen
Bedarfszahlen kritisiert und selbst errechnet.
So würden bei der Tabelle der errechneten
und geplanten Wohneinheiten 2012 bis 2016
z.B. die geplanten 40 Wohneinheiten im
Mettlach-/ Merzigweg fehlen. Der Bedarf an
Wohneinheiten sei übererfüllt. Die Zahlen
verbieten eine Nachverdichtung. Es wird zu
viel gebaut.
- Es wird um Klärung gebeten, inwieweit der
Flächennutzungsplan mit veraltetem Inhalt
und Satzung verbindlich ist.
- Ein Neubau muss wie für jeden privaten
Grundeigentümer im Rahmen des gültigen
Bebauungsplans erfolgen (Bebauungsplan Nr.
148, 1/26 gen. am 23.05.1950). Dieser
Bebauungsplan stellte schon eine
Nachverdichtung dar. Die 3 zur frühzeitigen
Bürgerinformation präsentierten Entwürfe
entsprachen nicht dem gültigen
Bebauungsplan von 1950. Wie ist dies zu
erklären?
- Keine Änderung von Bebauungsplänen nach
Belieben und Wünschen von Investoren. Die
Begründung der Vorhabenträgerin und der
Stadt reichen nicht zur Aufhebung des
gültigen Bebauungsplanes aus. Wenn ein
Bauvorhaben aufgrund bestehender
Bebauungspläne unwirtschaftlich ist, dann
sollte dort nicht gebaut sondern das
Grundstück getauscht werden. Hier könnten
durchaus Reihenhäuser entstehen. Es gibt
eine Aussage der Stadt, dass die
Vorhabenträgerin bauen könnte wie sie
wollte.
- Die Allgemeine Ortsbausatzung für die Stadt
Ulm v. 01.10.1913 i. d. Fassung v.
05.05.1959 wird völlig ignoriert. Ihre
Einhaltung wird gefordert. Warum kommen
insbesondere § 21 und § 30 der
notwendigen Stellplätzen auf dem
Grundstück entstehen, dies ist nur mit einer
Vergrößerung des Bauvolumens und einer
anderen Bauweise gegenüber dem Bestand
möglich.
Bei den Beschlüssen zur Schaffung von 300
Wohneinheiten, handelt es sich nicht um
eine Festlegung der Maximalanzahl, sondern
um eine Zielgröße um beispielsweise
Wanderungsverlusten entgegen zu wirken.
Ein Überbedarf entsteht durch das
Bauvorhaben der Flüwo als sogenannter
Wohnungs-Ersatzbedarf nicht, denn es
werden 42 kleine Wohnungen ohne Balkon
abgerissen und dafür 30 nachhaltige und
zeitgemäß zugeschnittene Wohnungen mit
moderner Haustechnik neu gebaut, d.h. in
der Summe werden 12 Wohnungen weniger
hergestellt.
Der Flächennutzungsplan (FNP), als
Instrument der vorbereitenden
Bauleitplanung, stellt die beabsichtigte
städtebauliche Entwicklung dar. Der FNP hat
keine unmittelbare Rechtswirkung
gegenüber dem Bürger.
Bestehende Bebauungspläne können
entsprechend dem Erfordernis und den
Bedarfen für die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung jederzeit geändert werden. Das
Erfordernis für die Planung ergibt sich aus der
schlechten Bausubstanz der Gebäude und
dem damit verbundenen Neubaubedarf.
Das Verfahren läuft im Rahmen der
kommunalen Planungshoheit. Die Gemeinde
kann zur Steuerung der städtebaulichen
Entwicklung Bebauungspläne aufstellen und
ändern. Das Bebauungsplanverfahren ist im
Baugesetzbuch (BauGB) verbindlich geregelt.
Gemäß § 12 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde
auf Antrag einer Vorhabenträgerin über die
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
nach pflichtgemäßen Ermessen zu
entscheiden. Die Planung des Investors
entspricht dem angestrebten
wohnungsbaupolitischen Zielen der
Innenentwicklung. Hier entstehen
zeitgemäße Mietwohnungen, die den
heutigen energetischen und technologischen
Ansprüchen genügen.
§ 1 der Allgemeinen Ortsbausatzung für die
Stadt Ulm regelt, dass die Vorschriften
Anwendung finden, sofern nicht durch
- 15 Ortsbausatzung nicht zur Anwendung? Es
wird nicht belegt auf welcher gesetzlichen
Grundlage die Allgemeine Ortsbausatzung
der Stadt Ulm nicht angewandt wird.
- Keines der angeführten Kriterien des § 21
BauGB für eine zulässige Bebauung wird
eingehalten.
- Nach dem bestehenden Bebauungsplan kann
der Investor nach ökologischen oder
energetischen Gesichtspunkten bauen. Diese
Maßnahmen erfordern keinen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder ein
großes Bauvolumen.
- Es herrscht keine Wohnungsnot, aber ein
Mangel an bezahlbaren Wohnungen.
besondere Ortsbausatzung
(Staffelbauordnung, Ortsbausatzung für die
Vorstadt Söflingen, Michelsberg und andere
für einzelne Bauquartiere erlassene
besondere Ortsbausatzungen) etwas anderes
bestimmt worden ist. Da für den
Geltungsbereich ein Bebauungsplan existiert,
findet die Ortsbausatzung für die Stadt Ulm
v. 01.10.1913 i. d. Fassung v. 05.05.1959
keine Anwendung. Für das Vorhaben wird
ein neuer Bebauungsplan sowie die Satzung
über örtliche Bauvorschriften entwickelt.
Gemeint ist wohl § 12 BauGB, da § 21
weggefallen ist. Da es sich um ein konkretes
Bauvorhaben handelt, das in einer
angemessenen Frist verwirklicht werden soll,
ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan
im Sinne § 12 Abs. 2 BauGB erforderlich. Der
Gemeinderat hat mit dem
Aufstellungsbeschluss der Durchführung
eines solchen Verfahrens zugestimmt.
Die in den 50er Jahren erbauten Gebäude
entsprechen nicht mehr den zeitgemäßen
Anforderungen an den Wohnungsbau
hinsichtlich der Wohnungszuschnitte und größen, der Barrierefreiheit und der
Wohnungsqualität z.B. keine Balkone.
Bezahlbare Wohnungen müssen auch einen
zeitgemäßen Standard haben, dies lässt sich
mit dem Bestand nicht realisieren, da jede
Modernisierungsmaßnahme mit sehr hohem
Aufwand verbunden wäre und damit sehr
hohe Kosten verursachen würde.
- Wenn die Stadt das Grundstück mit der
Vorhabenträgerin gegen ein unbebautes
Grundstück tauscht, könnte sie alternativ zur Diese Wohnbaufläche wird Wohnbaufläche
bleiben und steht nicht als Grünfläche zur
Bebauung die Flächen bepflanzen (z.B. als
Ausgleich für die gefällten Bäume im Türmle). Verfügung.
- Der Vorhaben- und Erschließungsplan
unterliegt nicht der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und nicht der
Planzeichenverordnung (PlanZV), dies macht
Täuschungen durch den Investor möglich. Der
Investor kann Pläne vorlegen, ohne dass diese
für die tatsächliche spätere Bebauung
verbindlich sind. Es wird gefordert, bei der
Änderung des Bebauungsplanes, die
Planzeichenverordnung einzuhalten.
Die gesetzlichen Grundlagen des
vorhabenbezogene Bebauungsplans
"Mettlachweg – Merzigweg" sind:
- das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011
(BGBl. I S. 1509)
- die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
22.04.1993 (BGBl. I S. 466) )
- die Landesbauordnung (LBO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
05.03.2010 (GBl. S. 358 ber. S 416)
- 16 - die Planzeichenverordnung (PlanzV90) in
der Fassung vom 18.12.1990
(BGBl. 1991 I S. 58)
Diese gesetzlichen Grundlagen sind zu den
textlichen Festsetzungen aufgeführt und die
§§ den entsprechenden Festsetzungen
- Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist für zugeordnet und benannt.
Gebiete mit einem gültigen Bebauungsplan
nicht vorgesehen. Es wird um die Erläuterung Grundlage des vorhabenbezogenen
der nachfolgenden Aussage zum Wesen eines Bebauungsplans ist ein konkretes
Bauvorhaben, welches als Vorhaben- und
vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Erschließungsplan vorliegen muss. Anhand
gebeten: "Von kommunaler Seite können
der o.g. Gesetze wird die Planung
Festsetzungen detaillierter als in normalen
abgestimmt und geprüft. Mit dem
Bebauungsplänen erfolgen. Der
Durchführungsvertrag verpflichtet sich die
Festsetzungskatalog hat keine Bedeutung."
Vorhabenträgerin dieses Bauvorhaben in
einer bestimmten Frist zu verwirklichen. Im
Durchführungsvertrag werden Maßnahmen
festgelegt, die weit über die
Festsetzungsmöglichkeiten eines
Bebauungsplanes hinaus gehen können. Mit
dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
kann ein Investor nur das abgestimmte
konkrete also verbindliche Bauvorhaben
entsprechend Vorhaben- und
Erschließungsplan unter Einhaltung der
Auflagen im Durchführungsvertrag
verwirklichen. Der Vorhaben- und
Erschließungsplan ist verbindlicher
- Nach der Vertreibung der Bestandsmieter,
Bestandteil des vorhabenbezogenen
wird die Verdrängung der Anwohner
befürchtet. Die Gentrifizierung des Kuhbergs Bebauungsplanes (siehe textliche
Festsetzungen).
wird hier weiter verfolgt.
- Es wird Schutz für die Privatsphäre gefordert.
Durch die geplanten Balkone geht die
Privatsphäre für Merzigweg 6, 8 u. 10 sowie
für Mettlachweg 5 u. 3 verloren.
- Keine Gefährdung des bestehenden
Grünbestandes. Durch Kahlschlag wird die
Versiegelung durch die Neubebauung noch
drastischer. Eine Ausgleichsbepflanzung ist
bei dem geringen Grenzabstand nicht
möglich.
Es entstehen wieder Mietwohnungen.
Anstatt der bisher kleinen Wohnungen
entsteht ein Wohnungsmix aus barrierefreien
2-, 3- und 4-Zimmer-Wohnungen.
Die notwendigen Abstandsflächen werden
eingehalten und das Nachbarrecht ist
gewährleistet. Es wird auf die Stellungnahme
der Verwaltung zur Äußerung Nr. 03
verwiesen.
Mit der textlichen Festsetzung 1.4.4. sind
Balkone an den Gebäudeschmalseiten direkt
zu den Nachbargrundstücken Flst.-Nr. 5954,
5958, 5964 und 5973 nicht zulässig.
Ohne Eingriff in den Grünbestand lässt sich
das Bauvorhaben nicht verwirklichen.
Grenzbereiche und Garagendeckel werden
bepflanzt. Die Vorhabenträgerin verpflichtet
sich im Durchführungsvertrag, einen
Freiflächengestaltungsplan (zum
Genehmigungsverfahren) einzureichen und
mit der Stadt einvernehmlich abzustimmen.
Das Grundstück darf bis zur einer
Grundflächenzahl (GRZ) von max. 0,6 (0,4 +
50% für Garagen, bauliche Anlagen
- 17 -
- Beim geplanten Haus II wird vom 3-stöckigen
Gebäudeteil gesprochen, dabei handelt es
sich um ein 4-geschossiges Gebäude mit
einem zurückgesetzten 5-geschossigen
Gebäudeteil. Es handelt sich um ein
ebenerdiges Keller-, Garagengeschoss + 3
reguläre Geschosse + 1 Staffelgeschoss. Es
wird um die Information gebeten, wo
gesetzlich geregelt ist, dass ein völlig
überirdisches Garagengeschoss nicht als
Vollgeschoss berechnet wird.
- Nach § 24 BauGB ist ein Gebäude nur
zulässig, wenn es sich u.a. in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt. Die
Neubebauung entspricht keinem sich daraus
ergebenden Kriterium.
- Die GRZ ergibt einen Wert größer als 0,7 und
nicht 0,6 (+ 50%). Mit den geplanten
Carports und Zufahrten ist dieser Wert nicht
einzuhalten. Der Wert des Bestandes beträgt
0,24.
- Die GFZ des Entwurfes wird nicht erwähnt
und wurde vom Einwender mit ca. 1,6
ermittelt. Die GFZ des Bestandes wird auf
0,86 geschätzt.
unterhalb der Geländeoberfläche, Wege,
Terrassen und Nebenanlagen) versiegelt
werden. Zur Begrenzung der Versiegelung
wird festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB),
dass Plätze, Terrassen, Wege und ebenerdige
Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen
(z.B. Rasenpflasterstein, Pflaster in Split
verlegt etc.) zu versehen sind. Den Boden
versiegelnde Beläge sind nicht zulässig.
Das Garagengeschoss tritt zwar im
Mettlachweg baulich in Erscheinung, der
Fußboden der Tiefgarage liegt aber im Mittel
1,5 m unter der Geländeoberfläche und ist
daher keine oberirdische Garage. Siehe
Verordnung des Wirtschaftsministeriums
über Garagen und Stellplätze
(Garagenverordnung – GaVO) vom 7.Juli
1997 (GBl. S. 332) § 1 Abs. 3 "Oberirdische
Garagen sind Garagen, deren Fußboden im
Mittel nicht mehr als 1,5 m unter der
Geländeoberfläche liegt." Nach
Landesbauordnung § 2 Abs. 5 und 6 ist das
Garagengeschoss kein Vollgeschoss, da es im
Mittel nicht mehr als 1,4 m über der
Geländeoberkante liegt. Nach § 21 a Abs. 1
BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt
werden, dass ein Garagengeschoss nicht auf
die Zahl der zulässigen Vollgeschosse
angerechnet wird. Da es sich bei diesem
Garagengeschoss um kein Vollgeschoss
handelt, wurde diese Festsetzung nicht in
Erwägung gezogen.
Gemeint ist wohl der § 34 BauGB und nicht
§ 24 BauGB, der das allgemeine
Vorkaufsrecht regelt. § 34 BauGB bezieht
sich auf die Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile, also auf Grundstücke im
Innenbereich, für die kein Bebauungsplan
existiert und keiner erstellt wird.
Zur Begrenzung der Versiegelung wird
festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB), dass
Plätze, Terrassen, Wege und ebenerdige
Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen
(z.B. Rasenpflasterstein, Pflaster in Split
verlegt etc.) zu versehen sind. Den Boden
versiegelnde Beläge sind nicht zulässig.
Damit ist die Einhaltung des Wertes von 0,6
gewährleistet.
Die GFZ wurde nach den gesetzlichen
Grundlagen ermittelt und hat einen Wert von
ca. 0,96. Gemäß § 20 Abs.3 BauNVO ist die
Geschossfläche nach den Außenmaßen der
Gebäude in allen Vollgeschossen zu
ermitteln. Staffelgeschosse und
- 18 Garagengeschoss sind nicht in die
Berechnung eingeflossen. Die
Staffelgeschosse (Haus I und II) sind gemäß §
2 Abs. 6 Nr. 2 LBO BW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBl. S.
358 ber. S 416) keine Vollgeschosse. Das
Garagengeschoss ist gemäß
- Die angegebene Reduktion der Gebäudehöhe Garagenverordnung – GaVO) vom 7.Juli
um 0,50 m bezieht sich auf die Firsthöhe des 1997 (GBl. S. 332) § 1 Abs. 3.und LBO § 2
Bestandes. Die Dachkante z.B. von Haus II ist Abs. 6 LBO BW keine oberirdische Garage
und damit kein Vollgeschoss.
um 0,50 m höher als der Frist von
Mettlachweg 5. Es wird die Meinung
Ausschlaggebend ist die jeweilige
vertreten, dass die OK eines Flachdachs der
Traufhöhe der Giebelhäuser entspricht. Diese Gesamthöhe eines Gebäudes unabhängig
liegt ca. 2 Stockwerke tiefer als die Oberkante von der Dachform. Bei einem Giebelhaus ist
es der First, bei einem Flachdach die Höhe
der 4-5 geschossigen Flachdachhäuser. Die
der Attika. Diese Höhen werden in Meter ü.
Neubauten sind somit bezüglich der
NN im Neuen System angegeben und sind
Beschattung und Tageslichtversorgung von
somit eindeutig vergleichbar. Richtig ist, dass
Mettlachweg 5 doppelt so hoch wie die
eine Verschattung durch ein Giebelhaus
Giebelbauten Mettlachweg 4 bzw.
geringer ist, als durch ein Haus mit
Mettlachweg 7. Das geplante Haus II hat 3
Flachdach, das die gleiche Höhe hat. Es
oberirdische Geschosse, also 9 m Höhe,
handelt sich jedoch nicht um die
während die Traufhöhe des Hauses
Verdoppelung der Höhe. Eine Simulation der
Merzigweg 10 lediglich ca. 7,0 beträgt. Dies
Gebäudeverschattung auf der Grundlage des
hat starken Einfluss auf die Beschattung und
Entwurfs zeigt, dass sich die Besonnung der
Lichtverhältnisse im Mettlachweg 5 und
bestehenden Bebauung nicht verschlechtert.
Merzigweg 10 das ganze Jahr über, diese
Die Anforderung an die Besonnung von
Grundstücke werden eingemauert. Das die
Gebäuden der DIN 5034, Teil 1 (Tageslicht in
Beschattung abnimmt wird bezweifelt. Der
Innenräumen) wird danach eingehalten. Eine
Lichteinfall wird nachweislich verschlechtert.
Wohnung gilt als "ausreichend besonnt",
Die Verschattungsstudien werden
wenn die mögliche Besonnungsdauer auf
angezweifelt. Sie sind unzureichend. Einer
Brüstungshöhe der Aufenthaltsräume der
Verschlechterung der Licht- und
Wohnung am 17. Januar zumindest eine
Beschattungsverhältnisse wird nicht
Stunde beträgt.
zugestimmt. Der Bestandsschutz bzgl. der
Die erstellte und veröffentlichte VerschattLichtverhältnisse, resultierend aus der
ungsstudie wurde für folgende Tage erstellt:
Bebauung von 1950 ist eindeutig höher als
am 17.01. für den Bestand und die Planung
die Interessen der Vorhabenträgerin.
am 21.12. für den Bestand und die Planung
Installierte Solaranlage und geplante
am 21.06. für die Planung
Photovoltaik-Anlage werden durch die
am 21.09. für die Planung
Neuplanung wirkungslos.
Die Abfolge ist pro Minute nachvollziehbar
und berücksichtigt den jahreszeitlichen
Nicht immer scheint die Sonne. Eine
Verlauf der Sonne.
Tageslichtstudie hätte veranlasst werden
sollen. Es wird auf eine entsprechende
Internetseite verwiesen. Es wird die Erstellung
Es wurde eine Verschattungsstudie
eines Lichtraumprofils gefordert.
veranlasst. Das Ergebnis zeigt, dass sich die
Besonnung der bestehenden Bebauung
- Die Nordhanglage führt zu einer höheren
Verschattung und Tageslichteinbuße. Es wird durch die geplanten Neubauten nicht
verschlechtert.
darauf hingewiesen, dass wegen der
Nordhanglage im Baugebiet "Altes
Das Gelände steigt von Nordosten nach
Krankenhaus Söflingen" eine um 50 %
Südwesten ca. 7 % und von Nordwesten
erweiterte Abstandsfläche zu den
Nachbarhäusern vorgesehen ist. (6 Meter bei nach Südosten ca. 3 % an. Im Grenzbereich
zum Wohnquartier "Römerpark" gibt es eine
3 Geschossen). Es wird eine
zum Teil angeböschte und begrünte
Gleichbehandlung gefordert.
Geländekante von bis zu 5,00 m Höhe. Die
Situation ist mit der Nordhanglage "Altes
- Es wird bemängelt, dass die Bezeichnung
- 19 "EFFH" nie erklärt wurde und Pläne mit
unterschiedlichen absoluten Höhenangaben
im Umlauf sind. Dies lässt eine Beurteilung
der angeblichen Verbesserung nicht zu. Eine
echte Absenkung der Gebäudesohle erscheint
fragwürdig. Der maßlosen Bebauung wird
ausdrücklich widersprochen.
Söflinger Krankenhaus" nicht vergleichbar.
Die Bezeichnung EFFH bedeutet
Erdgeschossfußbodenfertighöhe. Um die
maximalen zulässigen Höhen eindeutig
festlegen und überprüfen zu können,
werden sie im Bebauungsplan als max.
zulässige Höhen als absolute NN-Höhen
angegeben. Absolute Höhen sind eindeutig
und nachvollziehbar. Die Höhen sowohl der
Traufen und der Firste der Nachbarhäuser
sind im Bebauungsplan enthalten. Im Laufe
des Verfahrens wurden die Höhen der
geplanten Gebäude reduziert. Maßgebend
sind Angaben in den Vorhaben- und
Erschließungsplänen zur GD 080/12.
- Es wird ein Mindestabstand von 7,00 m des
geplanten Hauses Nr. 2 von der
Grundstücksgrenze gefordert. Der genaue
Abstand ergibt sich aus dem Schnittpunkt des
Die notwendigen Abstandsflächen richten
Ortgangs von Mettlachweg 7 mit der
Oberkante des Flachdachs des Neubaus (Haus sich nach der neuen städtebaulichen Planung
und den rechtlichen Vorgaben der
II) und der Grundstücksgrenze.
Landesbauordnung Baden-Württemberg
(LBO-BW). Der Mindestabstand bemisst sich
mit dem Faktor 0,4 der Wandhöhe des
Vorhabens. Die Abstandsflächen werden
eingehalten. Durch das Vorhaben werden die
- Eine höhere Durchlässigkeit durch die
nachbarrechtlichen Vorgaben sowie das
Neubauten wird nicht gesehen, denn aus
einem Gebäude von 14,50 m Breite und 8,50 Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.
m Tiefe wird ein 12,50 m breites und 27,00 m
Das angestrebte Vorhaben nimmt die
tiefes Gebäude.
Richtung und Raumkanten der
angrenzenden Bebauung auf. Vom
Mettlachweg wird die Einfahrt mit Vordach
zum Garagengeschoss einsehbar sein.
Darüber wird in Sichtbeziehung eine
Grünfläche angelegt und die begrünte
Böschung zur Geländekante des
Wohnquartiers Römerpark einsehbar. Vom
Merzigweg aus wird man auf die Terrassen,
Stellplätze und Freiflächen zwischen den
geplanten Häusern III und IV sehen, sowie
auf die begrünte Abböschung der
Geländekante des Wohnquartiers
- Es wird bemängelt, dass die Stadt die
Römerpark. Hierin wird eine wesentliche
Unterlagen der Vorhabenträgerin ungeprüft
Verbesserung der Durchlässigkeit gegenüber
übernommen hat.
den jetzigen querstehenden Häusern
gesehen.
- Es wird um Information gebeten wie die
Anrainer-Rechte im Vorhaben- und
Die Unterlagen wurden geprüft.
Erschließungsplan berücksichtigt werden.
- Die Vergrößerung und Verlegung des
Wendebereichs Mettlachweg wird begrüßt,
allerdings ändert dies nichts an der
Die Landesbauordnung und das
Nachbarschaftsrecht wurden eingehalten.
Alle gesetzlichen Grundlagen BauGB, LBOBW und BauNVO wurden berücksichtigt. Die
Einhaltung dieser gesetzlichen Grundlagen
wird im Laufe des Bebauungsplans überprüft.
Die Vorhabenträgerin müsste ihren
Vorhaben- und Erschließungsplan ändern,
- 20 Einmündungssituation des Mettlachwegs in
die Warndtstraße und dem zu erwartenden
höheren Verkehrsaufkommen.
Verkehrsprobleme sind vorprogrammiert.
- Wenn die neuen Mieter die Stellplätze nicht
mieten müssen, ist ein immenses
Verkehrschaos vorprogrammiert. Sämtliche
Einfahrten werden noch mehr als bisher
zugeparkt. Die 6 oberirdischen Parkplätze
reichen nicht aus. Dazu kommt, dass hiermit
weitere Flächen versiegelt werden. Dies
zerstört den Charakter der alten
Siedlungsstruktur noch mehr.
-
Nach Abriss und Neubau blickt man am Ende
des Mettlachwegs auf eine Garageneinfahrt
und eine 4 Meter hohen Betonwand mit
vergitterten Fenstern der Tiefgarage des
Römerparks und den riesigen Punkthäusern.
Höhere Bäume und Sträucher werden wegen
der darunterliegenden Tiefgarage nicht
wachsen. Ein vorausschauender Planer hätte
eine Zufahrt vom Neunkirchenweg zu den
Flüwo – Gebäuden schaffen können.
wenn nachbarrechtlichen Beeinträchtigungen
bestehen würden.
Einem widerrechtlichen Parken auf den
Freihalteflächen von Kreuzungsbereichen
kann mit dem Bebauungsplan nicht
gegengewirkt werden. Hier gilt die
Straßenverkehrsordnung. Durch das
Neubauvorhaben mit einer Reduzierung der
Anzahl der Wohnungen gegenüber dem
Bestand und der Anlage einer Tiefgarage und
Stellplätzen wird die Situation nicht
verschlechtert. Es ist kein unzumutbares
Verkehrsaufkommen ersichtlich.
Jeder Wohnung wird ein Stellplatz
zugeordnet. Mit der Gestaltung der
Tiefgarage soll die Akzeptanz der Garage
erhöht werden. Auch die 6 Stellplätze im
Merzigweg werden direkt zugeordnet und
verursachen keinen Park-Suchverkehr. Durch
die Anlage von oberirdischen Stellplätzen
erfolgt keine Versieglung, da den Boden
versiegelnde Beläge nicht zulässig sind.
Zum Teil ist die Geländekante schon
angeböscht und bepflanzt. Die
Vorhabenträgerin wird einen
Freiflächengestaltungsplan einvernehmlich
mit der Stadt abstimmen. Auch der
Vorhabenträgerin ist es für ihre Mieter und
für ein Wohnumfeld-verträgliches Klima
wichtig, dass die Betonmauer durch
Vorpflanzungen nicht mehr sichtbar ist. Die
Zufahrt vom Neunkirchenweg zur Tiefgarage
hätte nur über ein Privatgrundstück erfolgen
können, dies wäre auch vorausschauend
nicht realisierbar gewesen.
6. Einwendung Nr. 03, Schreiben vom
01.03.2012 u. 04.04.2012 (Anlage 5.6.1 5.6.2)
- Das geplante Haus III liegt an der gesamten
Südseite des Gebäudes Merzigweg 10 und
mauert dieses ein. Es wird daher gebeten,
Haus III nach Süden in Richtung Römerpark
um 1 – 2 m und nach Südosten um 4,0 m zu
verschieben.
Aus dem Lageplan ist ersichtlich, dass das
Gebäude Merzigweg 10 diagonal nach
Süden ausgerichtet ist. Das geplante Haus III
entsteht im Südwesten parallel zu diesem
Gebäude. An der gemeinsamen
Grundstücksgrenze steht die Garage des
Gebäudes Merzigweg 10. Durch den Abriss
der Häuser Merzigweg 12 und 11 wird das
Grundstück der Vorhabenträgerin nach SüdWesten durchlässig. Eine Verschiebung des
geplanten Gebäudes würde die Besonnung
des Hauses Merzigweg 10 verschlechtern.
Die Freifläche zwischen Haus III und den
Stellplätzen würde durch die geforderte
Verschiebung so verschmälert, dass kein
qualitätsvoller Grün- und Freiflächenbereich
mehr verbleibt. Eine Verschiebung in
- 21 Richtung Römerpark würde eine
Abstandsflächenüberschreitung in diese
Richtung bedingen.
- Es wird darauf hingewiesen, dass in der
Siedlung ein Standardabstand von mindestens Das geplante Haus III soll im Abstand von
8,0 m von Gebäude zu Gebäude besteht.
6,99 m (gemessen an der engsten Stelle von
Hauptgebäude zu Hauptgebäude) zum
benachbarten Gebäude Merzigweg 10
entstehen. Die Abstandsflächen nach LBO
BW werden eingehalten. Das direkt
benachbarte Bestandsgebäude Mettlachweg
12 der Vorhabenträgerin hat einen Abstand
von ca. 6,20 m zum Gebäude Merzigweg 10.
Einen Standardabstand gibt es im Gebiet
nicht. Beispielsweise betragen die Abstände
auf der Nordseite des Merzigweges zwischen
den Hauptgebäuden (gemessen an den
engsten Stellen) 6,96 m bis 7,76 m.
- Es wird gebeten zu prüfen, ob die geplanten
Stellplätze zwischen Haus III und Haus IV
Die Anordnung der Stellplätze parallel der
Richtung Römerpark angeordnet werden
Grundstücksgrenze zum Wohngebiet
könnten.
Römerpark lässt sich nicht realisieren. Es
würde einen sehr hohen Freiflächenverlust
für die geplanten Mietwohnungen
verursachen.
Es wird gebeten diese Änderungen
Vom Gutachterverfahren bis zur Rechtskraft
vorzunehmen, da sich durch die
Neubebauung die Wohn- und Lebensqualität ist mit dem Verfahren und den
Beteiligungsmöglichkeiten sichergestellt, dass
Gebäude Merzigweg 10 verschlechtert. Die
die Planung der Vorhabenträgerin das
Baugrenze wird für den Neubau der Flüwo
geltende Recht einhält und keine
willkürlich und mit Genehmigung der
nachbarrechtlichen Beeinträchtigungen
Stadtplanung erstellt. Nach ca. 70 Jahren
entstehen. Die Planunterlagen der
muss ein Bestandschutz für das Gebäude
Vorhabenträgerin wurden entsprechend
Merzigweg 10 gelten.
geprüft und mussten angepasst werden.
7. Einwendung Nr. 04, Schreiben vom
12.04.2012 (Anlage 5.7)
- Der geplante Gebäudekomplex mit einem
Garagensockel von 3,0 m, 2 gestuften
Wohnblöcken, die in ihrer Fläche etwa zu 2
Drittel 4 Geschosse und zu einem Drittel 3
Geschosse mit Dachterrasse haben, überragen
im vorderen Teil die Giebelspitzen der
Nachbarhäuser deutlich. Im hinteren Teil
schießen sie um weitere 2,80 m bis 3,50 m in
die Höhe.
Der vordere Teil der geplanten Häuser I und II
hat eine max. Gebäudeoberkante von
512,50 m ü. NN. Diese Gebäudeteile sind
somit 0,80 m höher als der Frist des
Gebäudes Mettlachweg 2; 0,10 m höher als
der First des Gebäudes Mettlachweg 5 und
3,10 m niedriger als der First des Gebäudes
Merzigweg 10.
Es wird auf die Stellungnahme zu
- Die Beschattungsanalyse ist nicht
Einwendungen Nr. 02 verwiesen.
aussagekräftig, da sie keine Uhrzeit angibt.
Beschattungsfotos bzw. –filme lassen sich
nicht exakt miteinander vergleichen. Es lässt
sich jedoch heute schon genau abschätzen,
welche Schluchten in den kommenden Jahren
verbaut sein könnten und damit eine
Sonneneinstrahlung in den Nachmittags- und
Abendstunden verhindern würden. Die
Aussagen der Beschattungsanalyse werden
angezweifelt.
- 22 -
- Es wird die Reduzierung der geplanten
Gebäude um ein Stockwerk gefordert.
- Die 1938/39 angelegten Gärten im Merzigund Mettlachweg bilden eine geschlossene
Grünzone. Das Bauvorhaben zerstört mit
seinen nach Südosten ausgerichteten
Balkonen und Dachterrassen die bisher
herrschende Ruhe und Intimität der Gärten.
Sie werden von 9 Balkonen und 2
Dachterrassen zum einsehbaren
Präsentierteller. Dies wird als
enteignungsgleicher Eingriff empfunden und
stellt einen massiven Wertverlust der
Grundstücke dar. Als Mindestmaßnahme wird
gefordert, die neuen Gartenanlagen so zu
gestalten, dass die Nachbargrundstücke durch
Strauch- und Baumpflanzungen von den
Blicken aus den Neubauten ein Stück weit
abgeschirmt werden.
-
Es wird Einspruch erhoben gegen die außer
Kraftsetzung der bislang rechtskräftigen
Regelungen.
Es wird auf die Stellungnahme zu
Einwendungen Nr. 02 verwiesen.
Die Ausstattung mit Balkonen gehört zum
Standard einer Neubauwohnung. Die
Ausrichtung nach Südosten ist für die
Schaffung von Wohnqualität der
Mietwohnungen unerlässlich. Balkone
verursachen keine Beeinträchtigung der
Nachbarschaft. Die Vorhabenträgerin wird
die Freiflächen so gestalten, dass sowohl für
die künftigen Mieter wie auch für die
Anrainer eine qualitätsvolle Umgebung
entsteht. Sie verpflichtet sich im
Durchführungsvertrag einen
Freiflächengestaltungsplan einvernehmlich
mit der Stadt abzustimmen.
Es wird auf die Stellungnahme zu
Einwendungen Nr. 02 verwiesen.
-
8. Einwendung Nr. 05, Schreiben vom
12.04.2012 (Anlage 5.8)
- Die Größenunterschiede des Bauvorhabens
zum Haus im Neunkirchenweg 5 sind sehr
groß und konfliktträchtig. Noch haben die
Entscheidungsträger es in der Hand einen
Wohnumfeld verträglichen Kompromiss zu
finden.
-
Es wird die Frage gestellt, warum die
Tiefgarage nicht unter die Erde verlegt
werden kann. Für die Wohnung im
Erdgeschoss Neunkirchenweg 5 wurde eine
gute Lösung zur Böschung zum Römerpark
gefunden. Im Neunkirchenweg ist im Bereich
des gesamten Gartens die Tiefgarage und
auch im Römerpark liegen die Garagen im
Keller.
Der Höhenunterschied zwischen dem
Nachbarhaus im Neunkirchenweg und dem
geplanten Haus I beträgt im Bereich des
Staffelgeschosses 2,30 m, der Rest des
geplanten Baukörpers ist 0,50 m niedriger.
Im Grenzbereich bleiben 2 hohe Bäume
bestehen und werden mit 3 standörtlich
festgesetzten Bäumen ergänzt.
Der Geländesprung zum Wohnquartier
Römerpark wurde bei der Neuplanung
berücksichtigt. Die Böschungssituation
gestaltet sich im Bereich des Grundstücks der
Vorhabenträgerin anders als die des
Gebäudes Neunkirchenweg 5. Die Böschung
erstreckt sich über die gesamte hintere
Grundstücksgrenze und das Gelände der
Vorhabenträger steigt in diesem Bereich nach
Südwesten an. Mit der geplanten Bebauung
auf dem Garagengeschoss können auch im
Erdgeschoss Mietwohnungen mit
ausreichender Wohnqualität entstehen. Die
Fläche auf dem Garagengeschoss wird
gärtnerisch gestaltet. Auch die Zufahrt für
die Tiefgarage ist durch die unterschiedliche
Grundstückstiefe nicht vergleichbar.
9. Einwendung Nr. 06, Schreiben vom
12.04.2012, (Anlage 5.9)
- Die Nachbesserung der Planung enttäuscht,
Es wird auf die Stellungnahme zu
- 23 der Umfang wird allenfalls als kosmetisch
betrachtet.
Einwendungen Nr. 02 verwiesen.
- Der geplante Baukörper ist deutlich zu massiv, Es wird auf die Stellungnahme zu
er erdrückt die Nachbargebäude. Es wird eine Einwendungen Nr. 02 verwiesen.
Nachverdichtung mit Augenmaß gefordert.
Dies wäre mit größeren Abständen zu den
Nachbargebäuden oder durch eine
Verringerung der Gebäudehöhe um ein
Stockwerk zu erreichen.
- Aufgrund der Sozialstruktur besaßen etliche
der bisherigen Mieter kein Auto. Es wird
befürchtet, dass es trotz Reduzierung der
Wohneinheiten zu den Stoßzeiten ein deutlich
erhöhtes Verkehrsaufkommen gibt und es
damit zu nervenaufreibenden
Verkehrsproblemen kommt, da die
betroffenen Stichstraßen und die
Warndtstraße nur einspurig befahrbar sind.
- Die 4 Besucherstellplätze würden sich direkt
unter dem Balkon Mettlachweg 2 befinden.
Nach dem Verlust der Privatheit durch die
Neubauten Neunkirchweg und Warndtstraße
stellt der Balkon den verbleibenden
Rückzugsort dar und würde durch
andauerndes An- und Abfahren weiter
beeinträchtigt. Es wird gefordert diese
Besucherstellplätze ersatzlos zu streichen.
Es werden anstelle der 42 vorhandenen
Wohnungen 30 Mietwohnungen neu
geschaffen. Die Verkehrsbelastung wird sich
dadurch nicht wesentlich erhöhen. Die
Zufahrts- und Aufstellfläche für die
Tiefgarage wird unter dem "Garagendach"
liegen. Zu Rückstaus wird es nicht kommen.
Es werden zusätzliche Besucherstellplätze
angelegt.
Die Anzahl der Besucherparkplätze zum
Nachbargrundstück Mettlachweg wird so
reduziert und verschoben, dass der
Grenzbereich gärtnerisch angelegt werden
kann.
10. Einwendung Nr. 07, Schreiben vom
16.04.2012, (Anlage 5.10)
- Das Verkehrsaufkommen in der Warndtstraße
hat sich durch die Neubauten Ecke
Neunkirchenweg / Warndtstraße drastisch
erhöht. Wenn eine Tiefgarage mit 32
Stellplätze dazukommt und alle Autos durch
den Mettlachweg ein- und ausfahren, ist das
für die Anwohner eine unzumutbare
Situation.
Es wird vorgeschlagen eine Zufahrt vom
Neunkirchenweg vorbei an den bereits
bestehenden Bauten unterhalb des RobertDick-Wegs durchzuführen, um den Verkehr in
der Warndtstraße und im Mettlachweg zu
entlasten.
- Die geplanten Gebäude im Mettlachweg
sollten um 1 Stockwerk verringert werden.
Die Bewohner des Mettlachweges und der
Warndtstraße haben jetzt schon weniger
Sonne durch die höheren Gebäude u.a. im
Robert-Dick-Weg.
Es wird auf die Stellungnahme zu
Einwendungen Nr. 06 verwiesen.
Bei der vorgeschlagenen Zufahrt handelt es
sich um eine private Grundstücksfläche, über
die die Vorhabenträgerin nicht verfügt. Der
Vorschlag stellt keine Planungsalternative
dar.
Eine Simulation der Gebäudeverschattung
auf der Grundlage des Entwurfs zeigt, dass
sich die Besonnung der bestehenden
Bebauung nicht verschlechtert.
Es wird auf die Stellungnahme zu
Einwendungen Nr. 02 verwiesen.
11. Einwendung Nr. 08, Schreiben vom
16.04.2012, (Anlage 5.11)
- Die geplante Bebauung auf den Flurstücken
Es wird auf die Stellungen zu Einwendungen
Nr. 5960 und 5961 ist zu massiv und zu hoch. Nr. 02 verwiesen.
- 24 Die Gesamthöhe von Haus I inkl. sichtbarer
Garage beträgt 15,40 m. Diese Höhe wird
nicht akzeptiert.
8.
Änderungen und Ergänzungen aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur
öffentlichen Auslegung
Änderung / Ergänzung der Planzeichnung
- Die Besucherstellplätze werden im Mettlachweg von 4 auf 3 Stellplätze reduziert und
um 3,0 m von der Grenze zum Nachbargrundstück Flst.-Nr. 5954 verschoben.
- Die Darstellung des Garagengeschosses mit Vordach und Zufahrt wird ergänzt und
somit der Aufstellbereich auf dem Grundstück ablesbar.
Änderung/ Ergänzung der Festsetzungen
- Die Festsetzung 1.2.1.1. zur Begrenzung der Grundflächenzahl wird bzgl. Wege,
Terrassen und Nebenanlagen ergänzt.
- Die Festsetzung 1.4.4 wird ergänzt, Balkone an den Gebäudeschmalseiten direkt zu
den Nachbargrundstücken Flst.-Nr. 5954, 5958, 5964 und 5973 sind nicht zulässig.
Änderung/ Ergänzung der Hinweise
- Änderung des Hinweises Freiflächengestaltung
Spätestens zum Baugenehmigungsverfahren oder Kenntnisgabeverfahren ist ein
Freiflächengestaltungsplan vorzulegen und mit der Stadt Ulm einvernehmlich
abzustimmen.
Die aufgeführten Änderungen und Ergänzungen wurden in den Bebauungsplan mit Stand
vom 07.05.2012 eingearbeitet. Mit den Ergänzungen und Änderungen ist kein neuer
materieller Regelungsgehalt verbunden, sie berühren die Grundzüge der Planung
gegenüber den ausgelegten Planunterlagen nicht. Eine erneute öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes im Sinne von § 4a Abs. 3 BauGB ist somit nicht erforderlich.
9.
Durchführungsvertrag
§ 12 Abs. 1 BauGB schreibt vor, dass zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein
Durchführungsvertrag abzuschließen ist, in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung
des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet. Der Durchführungsvertrag liegt
als Anlage 7 bei.
10.
Satzungserlass
Vorbehaltlich der Zustimmung zum Durchführungsvertrag können der vorhabenbezogene
Bebauungsplan in der Fassung vom 07.05.2012 und die Satzung der örtlichen
Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg als Satzungen erlassen
und die beiliegende Begründung in der Fassung vom 07.05.2012 hierzu festgelegt werden.
- 25 -