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Anlage 2.1 Budgetvereinbarung AWO.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 2.1 Budgetvereinbarung AWO.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
13.10.15, 13:48
Aktualisiert
28.01.18, 02:28

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Inhalt der Datei

Anlage 2.1. zu GD 283/11 Budgetvereinbarung 1 Partner dieser Vereinbarung sind die Stadt Ulm vertreten durch den Fachbereich Bildung und Soziales 2 und die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Ulm e.V. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Förderung der Dienstleistungen, die durch die AWO Ulm im Bereich der Jugendberufshilfe erbracht werden. 3 3.1 Inhalt dieser Vereinbarung Art und Umfang der Förderung Die Stadt Ulm stellt – vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel – im Rahmen eines Budgetansatzes als Festbetrag für die Jahre 2012 – 2014 jährlich 29.567 Euro (in Worten: neunundzwanzigtausendfünfhundertsiebenundsechzig) zur Verfügung, sofern die AWO Ulm nicht selbst einen niedrigeren Ansatz einreicht. Bei einer negativen Entwicklung der finanziellen Gesamtsituation behält sich die Stadt Ulm eine Anpassung der Budgetvereinbarung vor. Der Zuwendungsbetrag verringert sich, sofern der Träger zuschussrelevante Aufgabenbereiche (s. Anlage, Inhalt und Umfang der Dienstleistung) einstellt, oder den Personalstand der Fachkräfte (vergleiche Ziffer 3.3.3) verringert. In diesen Fällen muss die Budgethöhe neu verhandelt werden. Bei einer erheblichen Verschiebung oder Veränderung der Aufgaben aufgrund gesetzlicher, inhaltlicher oder gesellschaftlicher Entwicklungen, müssen die Budgetregeln entsprechend der veränderten Situation neu verhandelt werden. 3.2 Dienstleistungsbeschreibung und Qualitätssicherung Zwischen der Stadt Ulm und der AWO Ulm wurde eine Vereinbarung über das Profil der Dienstleistung sowie deren Qualitätsentwicklung und -sicherung getroffen, die als Anlage (Anlage1) Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Darüber hinaus beteiligt sich der Träger an der jährlichen Erhebung von Wirkungsund Leistungskennzahlen. Eine damit einhergehende Prognose gibt Aufschluss über die Wirksamkeit und ggf. über die Fortführung bzw. Veränderung der Dienstleistung. 2 3.3 Haushaltsführung und Controlling Die AWO Ulm verpflichtet sich, die von der Stadt bereitgestellten öffentlichen Gelder zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten. 3.3.1 Wirtschaftsplan Die AWO Ulm erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenplan), für den geförderten Bereich, der der Stadtverwaltung jeweils bis zum 01.10. eines Jahres für das Folgejahr vorgelegt wird. 3.3.2 Buchführung/Verwendungsnachweis Ein Verwendungsnachweis nach Vorgabe der „Richtlinie der Stadt Ulm für die Bewilligung von Zuwendungen“ (Anlage 2) mit Übersicht über die Rücklagen nach der Regelung im Fachbereich Jugend, Familie und Soziales vom 26.09.2001 (Anlage 3) und ein Jahresbericht über die Arbeit gemäß Ziffer 6.3 der Dienstleistungsbeschreibung und dem beigefügten Kennzahlenblatt ist der Stadtverwaltung ohne Aufforderung jährlich bis spätestens 30.06. des Folgejahres vorzulegen. Die Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses ist durch das Prüfungstestat eines Steuerberaters oder der Kassenprüfer nachzuweisen. Der Bericht der Kassenprüfer bzw. Prüfungstestate sind beizufügen. Die Stadt Ulm als Zuschussgeberin behält sich die Möglichkeit einer eigenen Prüfung des Jahresabschlusses vor. Hierzu ist sie berechtigt, in die Bücher, Belege und Schriften der AWO Ulm Einsicht zu nehmen. 3.3.3 Personal Die Finanzierung der vorhandenen Fachkräfte stellt eine Komplementärfinanzierung für die durchgeführten Projekte dar, die vom Träger umgesetzt wird. Der Träger beschäftigt seine Mitarbeiter/-innen auf Grundlage / analog TVöD/AVR. Darüber hinaus sind Besserstellungen der Mitarbeiter/-innen des Trägers gegenüber städtischen Mitarbeitern/-innen in entsprechenden Einrichtungen und in gleichartiger Tätigkeit grundsätzlich unzulässig. 3.3.4 Datenschutz / Statistik Der Träger verpflichtet sich - zur Einhaltung der Regelungen des Sozialdatenschutzes inklusive der Ausnahmetatbestände - zur Erhebung und Weitervermittlung statistischer Daten gemäß Gesetzeslage. 3 3.3.5 Auszahlungsmodus Der Zuschussbetrag wird in vier Abschlagszahlungen, zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1. 10. eines Jahres, ausbezahlt. Die Stadt ist berechtigt, die Abschlagszahlungen nach Satz 1 einzubehalten, wenn der Träger mit seinen Pflichten aus diesem bzw. aus einem vorherigen Vertragsverhältnis, insbesondere aus Ziffer 3.3.2, länger als 6 Wochen in Verzug ist. 3.3.6 Sonstiges Auf den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei den Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, Hilfen in Anspruch zu nehmen, wenn er dies für erforderlich hält. Sollten die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abzuwenden, muss das Jugendamt informiert werden. Auch hat der Auftragnehmer auf die persönliche Eignung der beschäftigten Mitarbeiter zu achten und soll sich die erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen (§ 72a SGB VIII). 3.3.6.1 Erweitertes Führungszeugnis Der Verein verpflichtet sich, bei der Beschäftigung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Erfordernissen des § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) - "Erweitertes Führungszeugnis" Rechnung zu tragen. 4 Kündigung Der Vertrag kann mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Jahresende von jedem der Vertragspartner gekündigt werden. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 5 Inkrafttreten/ Geltungsdauer Die Budgetregelung tritt zum 01.01.2012 in Kraft, sie gilt zunächst bis zum 31.12.2014. Eine Verlängerung ist möglich und wird angestrebt. Unberührt von dieser Vereinbarung bleiben die Regelungen der „Richtlinie der Stadt Ulm für die Bewilligung von Zuwendungen“ in der jeweils gültigen Fassung. 4 6 Schlussbestimmungen Die Anpassung der Budgetvereinbarung obliegt der AWO Ulm und der Stadt Ulm gemeinsam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem vertraglich vorgesehenen Zweck am nächsten kommt. Ulm, den Ivo Gönner Oberbürgermeister Michael Honold Geschäftsführer AWO Ulm