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Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Begründung.pdf
Größe
237 kB
Erstellt
13.10.15, 22:50
Aktualisiert
27.01.18, 12:46

Inhalt der Datei

Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- BEGRÜNDUNG gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan 12-39B vom 10. Oktober 2012 für die Grundstücke Glaskrautstraße 4/20, 22/Bilsenkrautstraße 8, 24/46, Damkitzstraße 35/ Schulzendorfer Straße 20, 37/45, Schulzendorfer Straße 22/46, 50/66, 68/Am Dachsbau 50/52, Am Dachsbau 54/58 und Bilsenkrautstraße 1/7, 4/6 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee Stand: Erlass Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- Seite 2 I. Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen 4 1. Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung 4 2. Beschreibung des Plangebietes 4 2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse 4 2.3 Städtebauliche Situation und Bestand 5 2.4 Geltendes Planungsrecht 5 2.5 Verkehrserschließung 5 2.6 Technische Infrastruktur 5 2.7 Denkmalschutz 5 Planerische Ausgangssituation 6 3. 3.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung 6 3.2 Flächennutzungsplan 6 3.3 Landschaftsprogramm 6 3.4 Stadtentwicklungsplanungen 7 3.5 Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen 7 3.6 Bereichsentwicklungsplanung (BEP) 7 3.7 Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen 7 3.8 Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne 7 3.9 Planfeststellungen 7 4. Entwicklung der Planungsüberlegungen 7 1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt 8 2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan 8 3. Begründung der Festsetzungen 8 3.1 Art der baulichen Nutzung 8 4. Abwägung der öffentlichen und privaten Belange 9 1. Auswirkungen auf die Umwelt 9 2. Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten 9 3. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung 9 1. Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauGB 9 2. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. 10 Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- Seite 3 3. Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB 10 4. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 10 5. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 10 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 11 7. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 11 8. Rechtsprüfung 11 B Rechtsgrundlagen 12 6. Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- A BEGRÜNDUNG I. Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen 1. Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung Seite 4 Das Plangebiet liegt im Ortsteil Heiligensee des Bezirks Reinickendorf. Es handelt sich um den Teilbereich eines typischen Wohngebietes am Siedlungsrand mit offener Bauweise und hohem Grünanteil. Das Gebiet war planungsrechtlich nach den Bestimmungen des Baunutzungsplanes von 1960 als gemischtes Gebiet ausgewiesen. Mit dem Bebauungsplan wurde die Art der Nutzung auf die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1990 umgestellt. Aufgrund der Einfamilienhausstruktur des Gebietes sowie der Umgebung war die Entwicklung zu einem Mischgebiet nicht sinnvoll und entsprach auch nicht den Zielen des Flächennutzungsplanes (FNP), der hier Wohnbaufläche mit landschaftlicher Prägung darstellt. Darüber hinaus waren hier nach geltendem Recht Nutzungen möglich, die störend wirken und die gewachsene Gebietsstruktur schädigen könnten. Dies betraf insbesondere Vergnügungsstätten, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, welche bisher in dem Plangebiet nicht vorhanden sind. Die planungsrechtliche Umwidmung vom gemischten Gebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet war geboten, um den vorhandenen Wohnstandort zu erhalten und ihn vor störenden Einflüssen zu schützen. 2. Beschreibung des Plangebietes 2.1 Stadträumliche Einbindung/Gebietsentwicklung Das Plangebiet befindet sich im Siedlungsbereich des Ortsteils Heiligensee, welcher im Nordwesten des Bezirks Reinickendorf liegt. Der Nieder Neuendorfer See grenzt den Ortsteil Heiligensee vom umgebenden Landschaftsraum ab. Heiligensee wird charakterisiert durch das alte, noch erhaltene Angerdorf, landwirtschaftlich genutzte Felder, Gewässer (Nieder Neuendorfer See, der Heiligensee sowie ein Grabensystem) und locker bebaute Siedlungsbereiche mit landschaftlicher Prägung. Zwischen dem Ortsteil Heiligensee und dem restlichen Reinickendorfer Siedlungsgebiet liegt der Tegeler Forst. Aufgrund dieser qualitätvollen landschaftlichen Lage in Verbindung mit einer guten Erschließung (S-Bahn, Autobahn) hat sich der Ortsteil in den letzten Jahrzehnten zu einem hochwertigen Wohnstandort, insbesondere für Einfamilienhäuser entwickelt. Entsprechend ist auch im Plangebiet ein Rückgang gewerblicher Nutzungen zugunsten von Wohnnutzungen zu verzeichnen. Auch durch Grundstücksteilungen hat sich die Wohnnutzung intensiviert. Nahversorgungseinrichtungen befinden sich überwiegend entlang der Ruppiner Chaussee mit Schwerpunkt an den S-Bahnhöfen Schulzendorf und Heiligensee. 2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse Das Plangebiet liegt im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee, am nordwestlichen Stadtrand. Es umfasst die Grundstücke Glaskrautstraße 4/20, 22/Bilsenkrautstraße 8, 24/46, Damkitzstraße 35/Schulzendorfer Straße 20, 37/45, Schulzendorfer Straße 22/46, 50/66, 68/Am Dachsbau 50/52, Am Dachsbau 54/58 und Bilsenkrautstraße 1/7, 4/6. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 6,36 ha. Die Grundstücke befinden sich im privaten Einzeleigentum. Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- Seite 5 2.3 Städtebauliche Situation und Bestand In Vorbereitung der Planung wurde im Juli 2011 eine Bestandsanalyse durchgeführt. Die Erhebung für diese Analyse erfolgte durch Begehung des Plangebietes. Aufgenommen wurden die einzelnen gewerblichen Nutzungen, die Wohnnutzungen und der vorhandene Leerstand. Unterschieden wurde dabei nach der Art der gewerblichen Nutzungen entsprechend ihres Umfanges und nach der in Anspruch genommenen Geschossebene. Art und Größe wurden nach dem möglichen Störungspotential in die Stufen nicht störend, nicht erheblich störend und störend unterteilt. Die Grundstücke sind zu 98 % mit Wohnungen belegt. Jeweils 1 % bilden gewerbliche Unterlagerungen und leerstehende Wohnungen. Die gewerblichen Nutzungen, zwei Arztpraxen, das Büro eines Fuhrunternehmens und eine Zimmerei, sind als nicht störend einzuordnen. Im Plangebiet dominiert die offene Bauweise mit überwiegend 1- bis 2-geschossigen Einfamilienhäusern und vereinzelten Mehrfamilienhäusern. Durch Teilung der ehemals tiefen Grundstücke wird auch der Blockinnenbereich baulich ausgenutzt und die Grundstücke wurden mit bis zu drei Baureihen bebaut. Damit entspricht die städtebauliche Struktur dem in Heiligensee typischen Ortsbild. 2.4 Geltendes Planungsrecht Geltende planungsrechtliche Grundlage bildete bislang der Baunutzungsplan von 1960 in Verbindung mit den förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien sowie den weiter geltenden planungsrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung für Berlin von 1958. Der Baunutzungsplan weist für die Grundstücke im Plangebiet gemischtes Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 BauO Bln`58 mit der Baustufe II/2 (GRZ 0,2; GFZ 0,4) aus. Die Abgrenzung zum allgemeinen Wohngebiet ist eindeutig dargestellt. Die festgesetzten baulichen Nutzungsmaße werden durch den Bebauungsplan nicht berührt und gelten weiter fort. Sie überschreiten die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 Baunutzungsverordnung von 1990 nicht. 2.5 Verkehrserschließung Die Schulzendorfer Straße und die Straße Am Dachsbau haben eine direkte Anbindung an die Ruppiner Chaussee und somit an das überörtliche Straßennetz. Die Glaskrautstraße, die Bilsenkrautstraße und die Damkitzstraße sind reine Wohnstraßen. 2.6 Technische Infrastruktur Das Plangebiet liegt mitten im Ortsteil Heiligensee. Der Geltungsbereich ist leitungstechnisch erschlossen. Alle bestehenden und der Versorgung künftiger Bauvorhaben dienenden Leitungen befinden sich innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Im Plangebiet ist kein Regenwasserkanal vorhanden. Dadurch ist das anfallende Niederschlagswasser auf den einzelnen Grundstücken zu versickern. 2.7 Denkmalschutz Im Plangebiet und in der näheren Umgebung sind keine Baudenkmale vorhanden. Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- 3. Seite 6 Planerische Ausgangssituation 3.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung Die Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 ROG ergeben sich insbesondere aus: - dem Landesentwicklungsprogramm vom 15. Dezember 2007 (LEPro 2007), (GVBl. S. 629) - der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. S.182) Gem. § 5 Abs. 2 LEPro 2007 soll bei der Siedlungsentwicklung die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung haben. Dabei sollen die Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen und die Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen bei der Siedlungstätigkeit Priorität haben. Der LEP B-B stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes den Gestaltungsraum Siedlung dar. Erneuerung und Verdichtung sollen Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben. Der Bebauungsplan steht im Einklang mit den Zielen des LEPro 2007 und des LEP B-B. 3.2 Flächennutzungsplan FNP Berlin in der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S.2666), zuletzt geändert am 07. März 2013 (ABl. S. 432) Der Flächennutzungsplan von Berlin stellt den Geltungsbereich als Wohnbaufläche W4 mit landschaftlicher Prägung (GFZ bis 0,4) dar. 3.3 Landschaftsprogramm In der Karte Naturhaushalt/Umweltschutz ist der Planbereich als nicht kanalisiertes Siedlungsgebiet dargestellt. Als Ziele für die Grundstücke werden die Kanalisierung des Schmutzwassers und die Versickerung des Regenwassers genannt. In der Karte Biotop- und Artenschutz wird der Planbereich als Obstbaumsiedlungsbereich dargestellt. Als Ziele für die Grundstücke werden die Sicherung eines hohen Grünflächenanteils und Vermeidung baulicher Verdichtung im Übergangsbereich zu den Landschaftsräumen, die Erhaltung der Gehölzbestände, die Bepflanzung mit gebietstypischen heimischen Gehölzen in Gärten und die Begrenzung der Versiegelung genannt. In der Karte Landschaftsbild ist der Planbereich als Obstbaumsiedlungsbereich mit siedlungsraumtypischer Grünstruktur/Siedlungszusammenhang dargestellt. Ziel ist die Sicherung und Entwicklung des Siedlungscharakters, der Erhalt und die Entwicklung prägender Straßenbaumbestände, sowie Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestandes und Verwendung traditioneller Nutz- und Zierpflanzen in Gärten. In der Karte Erholung und Freiraumnutzung wird der Planbereich als Wohnquartier mit der Dringlichkeitsstufe IV zur Verbesserung der Freiflächen dargestellt. Hinsichtlich der Versorgung mit öffentlichen Freiflächen wird der Bereich als nicht versorgt bis versorgt eingestuft. Die Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demographischer Daten wird als durchschnittlich eingestuft. Als Ziel für die Grundstücke werden die Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen, die Verbesserung der Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- Seite 7 Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum, die Erhöhung des privaten Freiraumes und die Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum genannt. 3.4 Stadtentwicklungsplanungen Bedeutsam für das Plangebiet ist nur der Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP Wohnen) 2025 vom Juli 2014. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes entspricht der Bebauungsplan 12-39B den Zielen des StEP Wohnen, die Anzahl von Wohnungen im Land Berlin zu erhöhen und den Wohnungsneubau zu fördern. 3.5 Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen Es sind keine für das Plangebiet relevanten Planungen vorhanden. 3.6 Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Es ist keine aktuelle BEP vorhanden. 3.7 Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen Spielhallenentwicklungskonzept Der Bezirk Reinickendorf hat ein gesamtbezirkliches Steuerungskonzept für die Ansiedlung von Spielhallen aufgestellt. Es entfaltet als städtebauliches Entwicklungskonzept zwar keine unmittelbare Rechtswirkung, ist jedoch u.a. Grundlage für die Erarbeitung, Änderung und Ableitung von Festsetzungsinhalten für Bebauungspläne. Der Bereich Schulzendorfer Straße, Damkitzstraße, Glaskrautstraße, Am Dachsbau und Bilsenkrautstraße im Ortsteil Heiligensee ist hiernach kein Eignungsbereich für Spielhallen. 3.8 Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des 1986 aufgestellten einfachen Bebauungsplanes XX-B24 (Änderungsbeschluss von 1999). Er hat das Ziel, die jeweiligen Nutzungsmaße auf die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1990 umzustellen. Bei einer Weiterführung des Bebauungsplanes XX-B24 wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 12-39B herausgenommen. 3.9 Planfeststellungen Im Geltungsbereich sind keine Planfeststellungen vorhanden. 4. Entwicklung der Planungsüberlegungen Die Ergebnisse des Spielhallenentwicklungskonzeptes führten zu vertieften Untersuchungen der gemischten Bauflächen in den Randbereichen Reinickendorfs mit dem Ziel einer Anpassung des Planungsrechts an die vorhandene Situation und der Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Wohnstandorte. Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- II. Planinhalt und Abwägung 1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt Seite 8 Ziel des Bebauungsplanes ist der Erhalt des Wohnstandortes und der Schutz vor störenden Nutzungen. Das im Baunutzungsplan von 1960 ausgewiesene Mischgebiet wird als allgemeines Wohngebiet nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung von 1990 umgestellt. Da für das Plangebiet Neuregelungen zum bestehenden Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen oder zu den Verkehrsflächen nicht erforderlich sind, wurde ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt. 2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt den Planbereich als Wohnbaufläche W4 (GFZ bis 0,4) mit landschaftlicher Prägung dar. Das Planungsziel – allgemeines Wohngebiet unter Beibehaltung der vorhandenen Nutzungsmaße – ist aus der Darstellung Wohnbaufläche W4 des Flächennutzungsplanes von Berlin entwickelbar (Regelfall in Abhängigkeit von Bedeutung und Größe). 3. Begründung der Festsetzungen 3.1 Art der baulichen Nutzung Die Grundstücke im Plangebiet werden aufgrund ihrer überwiegenden Wohnprägung als allgemeines Wohngebiet entsprechend der Umgebung festgesetzt. Textliche Festsetzungen 1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO) Das allgemeine Wohngebiet weist einen hohen Wohnanteil mit nur sehr wenigen gewerblichen Nutzungen auf. Durch die vorgesehene Festsetzung wird gewährleistet, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen, die dem Gebietscharakter widersprechen würden, nicht angesiedelt werden. 2. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthalten, außer Kraft. Da lediglich Regelungsbedarf für die Art der baulichen Nutzung besteht, wird ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt. Für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, den überbaubaren Grundstücksflächen sowie den Verkehrsflächen bleiben die Bestimmungen des Baunutzungsplanes mit den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien weiter in Kraft. Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- 4. Seite 9 Abwägung der öffentlichen und privaten Belange Der Bebauungsplan sichert eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, soweit diese Regelungsinhalt sind. Er berücksichtigt durch den Ausschluss potenziell störender Nutzungen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Der Sicherung der Gebietsstruktur und damit dem Erhalt der Wohnnutzungen ist in der Abwägung ein höheres Gewicht beizumessen, als der an kurzfristigen Interessen ausgerichteten Verwertung von Grundstücken für Gewerbezwecke. Der Immobilienwert der anliegenden Grundstücke wird so nachhaltig gesichert. Durch die Umwidmung von einem gemischtem Gebiet zu einem allgemeinem Wohngebiet sind planungsschadensrelevante Wertminderungen der Grundstücke nicht zu erwarten, da die Nutzungen im Plangebiet einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen. Bestehende Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Plangebiet nicht ansässig und somit durch den Ausschluss dieser Nutzungen im Bebauungsplan 12-39B nicht betroffen. Im Plangebiet befindet sich der 1986 aufgestellte einfache Bebauungsplan XX-B24 (Änderungsbeschluss von 1999), der das Ziel hat, die jeweiligen Nutzungsmaße auf die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1990 umzustellen. Derzeit wird dieser Bebauungsplan nicht weitergeführt. Bei einer Weiterführung des Bebauungsplanes XX-B24 wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 12-39B herausgenommen. III. Auswirkungen der Planung 1. Auswirkungen auf die Umwelt Da der Bebauungsplan lediglich die Änderung der Nutzungsart zum Inhalt hat, ergeben sich durch die Festsetzungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt. Die bisherige wohngebietstypische Nutzung wird erhalten und fortentwickelt. Sie weist im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft ein geringeres Potential auf als ein gemischtes Gebiet mit einem höheren Anteil gewerblicher Nutzungen und entsprechendem Bedarf an Versiegelungen und Nebenanlagen. 2. Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten Durch die Umwidmung eines gemischten Gebietes zu einem allgemeinen Wohngebiet in Verbindung mit dem Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben werden die hier vorhandenen Wohnbedürfnisse berücksichtigt. 3. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung Keine IV. Verfahren 1. Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauGB Mit Schreiben vom 04. Oktober 2011 wurde den zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin – Brandenburg die Absicht einen Bebauungsplan aufzustellen, mitgeteilt. Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- Seite 10 Im Schreiben vom 14. November 2011 teilte die Senatsverwaltung mit, dass der Bebauungsplan aus den Darstellungen des FNP entwickelbar sei. Ebenso seien die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB gegeben. Im Schreiben vom 08. November 2011 teilte die gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin – Brandenburg mit, dass gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken bestehen. 2. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin beschloss am 06. Dezember 2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes 12-39B. Der Beschluss wurde am 23. Dezember 2011 im Amtsblatt für Berlin öffentlich bekannt gemacht. 3. Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB Der Bebauungsplan setzt allgemeines Wohngebietes fest und regelt die zulässige Art der baulichen Nutzung neu. Er erstreckt sich innerhalb des geschlossenen Siedlungsbereiches Heiligensees und stellt eine andere Maßnahme der Innenentwicklung i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Die Änderung der Nutzungsart von gemischtem Gebiet zu Allgemeinem Wohngebiet dient dem Erhalt der Siedlungsstruktur des Ortsteils Heiligensee und der Weiterentwicklung dieses traditionellen Wohnstandortes. Neben der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung tragen auch Maßnahmen zur Bestandsentwicklung vorhandener (Wohn)gebiete zur Steuerung der Innenentwicklung bei. Da mit dem Bebauungsplan 12-39B das Maß der baulichen Nutzung nicht geregelt wird und die bisherigen planungsrechtlichen Bestimmungen weiter in Kraft bleiben, werden die Obergrenzen der Grundflächen nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht berührt. Auch eine mögliche Kumulation mit anderen im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellten Bebauungsplänen trifft hier nicht zu bzw. ist hier nicht relevant. Der Bebauungsplan begründet keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Ebenso werden keine Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB (z.B. FFH-Gebiete, Natura 2000-Gebiete) berührt. Daher liegen die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB vor. 4. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die Beteiligung erfolgte in der Zeit vom 20. Februar 2012 bis zum 16. März 2012 und fand in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung und Denkmalschutz statt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 16. Februar 2012 in der Tagespresse angekündigt. Es hat kein Bürger in die Planung eingesehen. Auf die bereitgestellten Dateien der Homepage des Bezirkes Reinickendorf gab es 37 Zugriffe. Änderungen und Hinweise sind nicht eingegangen. 5. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Die Beteiligung von insgesamt 34 Behörden und sonstigen Trägern erfolgte mit Anschreiben vom 28. Februar 2012. Es wurde um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Es gingen 25 Stellungnahmen ein, von denen 3 Hinweise und Anregungen zur Planung enthielten. Es ergaben sich keine inhaltlichen Änderungen der Planung. Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe Seite 11 -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- 6. Beteiligung der Behörden § 4 Abs. 2 BauGB und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß Die Beteiligung von insgesamt 30 Behörden und sonstigen Trägern erfolgte mit Anschreiben vom 17. August 2012. Es wurde um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Es gingen 23 Stellungnahmen ein, von denen vier Hinweise und Anregungen zur Planung enthielten. Ergebnis der Behördenbeteiligung: Die textliche Festsetzung Nr. 1 wurde auf Anregung der IHK Berlin dahingehend geändert, dass sich der Ausschluss von Nutzungsarten nur noch auf Gartenbaubetriebe und Tankstellen beschränkt. Nicht störende Gewerbebetriebe, Beherbergungsbetriebe und Anlagen für Verwaltung bleiben weiterhin ausnahmsweise zulässig. Die IHK wurde nachträglich über die Änderung der textlichen Festsetzung schriftlich informiert. Da durch die Änderung keine weiteren Behörden berührt wurden, ist auf die Einholung erneuter Stellungnahmen verzichtet worden. Der Bebauungsplan wurde mit der genannten Änderung weitergeführt. 7. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 19. November 2012 bis zum 18. Dezember 2012 und fand in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung und Denkmalschutz statt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 09. November 2012 im Amtsblatt und am 11. November 2012 in der Tagespresse angekündigt. Es hat kein Bürger in die Planung eingesehen. Auf die bereitgestellten Dateien der Homepage des Bezirkes Reinickendorf gab es 26 Zugriffe. Änderungen und Hinweise gingen nicht ein. 8. Rechtsprüfung Der Bebauungsplan 12-39B wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Sen Stadt Um IIC) am 22. April 2014 im Anzeigeverfahren gem. § 6 Abs. 4 AGBauGB zur Rechtsprüfung übersandt. Die Rechtsprüfung ergab eine Beanstandung, welche die Begründung zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB betraf. Nach Abstimmung mit Sen Stadt II C am 29.07.2014 wurde die Begründung entsprechend überarbeitet und die Beanstandung daraufhin zurückgezogen (Schreiben Sen Stadt v. 20.08.2014). Darüber hinaus wurden die angeführten Ergänzungen und Hinweise in die Begründung eingearbeitet und die Legende der Planzeichnung mit den Bezeichnungen der Rechtsgrundlagen ergänzt. Sämtliche Korrekturen sind formaler Art (redaktionelle Berichtigungen) ohne inhaltliche Auswirkungen. Es wurden keine Änderungen der Planzeichnung vorgenommen. Damit sind keine erneuten Beteiligungen oder Beschlüsse erforderlich. B Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- Seite 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBL. I S. 466) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692) Berlin, den 30. Oktober 2014