Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
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Begründung.pdf
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13.10.15, 22:50
Aktualisiert
27.01.18, 12:46
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Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
BEGRÜNDUNG gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum
Bebauungsplan 12-39B vom 10. Oktober 2012
für die Grundstücke Glaskrautstraße 4/20, 22/Bilsenkrautstraße 8, 24/46, Damkitzstraße 35/
Schulzendorfer Straße 20, 37/45, Schulzendorfer Straße 22/46, 50/66, 68/Am Dachsbau 50/52,
Am Dachsbau 54/58 und Bilsenkrautstraße 1/7, 4/6 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee
Stand: Erlass
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-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
Seite 2
I.
Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen
4
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung
4
2.
Beschreibung des Plangebietes
4
2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
4
2.3 Städtebauliche Situation und Bestand
5
2.4 Geltendes Planungsrecht
5
2.5 Verkehrserschließung
5
2.6 Technische Infrastruktur
5
2.7 Denkmalschutz
5
Planerische Ausgangssituation
6
3.
3.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung
6
3.2 Flächennutzungsplan
6
3.3 Landschaftsprogramm
6
3.4 Stadtentwicklungsplanungen
7
3.5 Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen
7
3.6 Bereichsentwicklungsplanung (BEP)
7
3.7 Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen
7
3.8 Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne
7
3.9 Planfeststellungen
7
4. Entwicklung der Planungsüberlegungen
7
1.
Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt
8
2.
Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan
8
3.
Begründung der Festsetzungen
8
3.1 Art der baulichen Nutzung
8
4.
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
9
1.
Auswirkungen auf die Umwelt
9
2.
Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten
9
3.
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung
9
1.
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauGB
9
2.
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
10
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Seite 3
3.
Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB
10
4.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
10
5.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
10
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB
11
7.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
11
8.
Rechtsprüfung
11
B
Rechtsgrundlagen
12
6.
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A
BEGRÜNDUNG
I.
Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung
Seite 4
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Heiligensee des Bezirks Reinickendorf. Es handelt sich um den
Teilbereich eines typischen Wohngebietes am Siedlungsrand mit offener Bauweise und hohem
Grünanteil. Das Gebiet war planungsrechtlich nach den Bestimmungen des Baunutzungsplanes
von 1960 als gemischtes Gebiet ausgewiesen. Mit dem Bebauungsplan wurde die Art der
Nutzung auf die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1990 umgestellt. Aufgrund der
Einfamilienhausstruktur des Gebietes sowie der Umgebung war die Entwicklung zu einem
Mischgebiet nicht sinnvoll und entsprach auch nicht den Zielen des Flächennutzungsplanes
(FNP), der hier Wohnbaufläche mit landschaftlicher Prägung darstellt. Darüber hinaus waren hier
nach geltendem Recht Nutzungen möglich, die störend wirken und die gewachsene
Gebietsstruktur schädigen könnten. Dies betraf insbesondere Vergnügungsstätten,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen, welche bisher in dem Plangebiet nicht vorhanden sind.
Die planungsrechtliche Umwidmung vom gemischten Gebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet
war geboten, um den vorhandenen Wohnstandort zu erhalten und ihn vor störenden Einflüssen
zu schützen.
2.
Beschreibung des Plangebietes
2.1 Stadträumliche Einbindung/Gebietsentwicklung
Das Plangebiet befindet sich im Siedlungsbereich des Ortsteils Heiligensee, welcher im
Nordwesten des Bezirks Reinickendorf liegt. Der Nieder Neuendorfer See grenzt den Ortsteil
Heiligensee vom umgebenden Landschaftsraum ab. Heiligensee wird charakterisiert durch das
alte, noch erhaltene Angerdorf, landwirtschaftlich genutzte Felder, Gewässer (Nieder
Neuendorfer See, der Heiligensee sowie ein Grabensystem) und locker bebaute
Siedlungsbereiche mit landschaftlicher Prägung. Zwischen dem Ortsteil Heiligensee und dem
restlichen Reinickendorfer Siedlungsgebiet liegt der Tegeler Forst. Aufgrund dieser qualitätvollen
landschaftlichen Lage in Verbindung mit einer guten Erschließung (S-Bahn, Autobahn) hat sich
der Ortsteil in den letzten Jahrzehnten zu einem hochwertigen Wohnstandort, insbesondere für
Einfamilienhäuser entwickelt. Entsprechend ist auch im Plangebiet ein Rückgang gewerblicher
Nutzungen zugunsten von Wohnnutzungen zu verzeichnen. Auch durch Grundstücksteilungen
hat sich die Wohnnutzung intensiviert. Nahversorgungseinrichtungen befinden sich überwiegend
entlang der Ruppiner Chaussee mit Schwerpunkt an den S-Bahnhöfen Schulzendorf und
Heiligensee.
2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
Das Plangebiet liegt im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee, am nordwestlichen Stadtrand.
Es umfasst die Grundstücke Glaskrautstraße 4/20, 22/Bilsenkrautstraße 8, 24/46, Damkitzstraße
35/Schulzendorfer Straße 20, 37/45, Schulzendorfer Straße 22/46, 50/66, 68/Am Dachsbau
50/52, Am Dachsbau 54/58 und Bilsenkrautstraße 1/7, 4/6.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 6,36 ha. Die Grundstücke befinden sich im privaten
Einzeleigentum.
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2.3 Städtebauliche Situation und Bestand
In Vorbereitung der Planung wurde im Juli 2011 eine Bestandsanalyse durchgeführt. Die
Erhebung für diese Analyse erfolgte durch Begehung des Plangebietes.
Aufgenommen wurden die einzelnen gewerblichen Nutzungen, die Wohnnutzungen und der
vorhandene Leerstand. Unterschieden wurde dabei nach der Art der gewerblichen Nutzungen
entsprechend ihres Umfanges und nach der in Anspruch genommenen Geschossebene. Art und
Größe wurden nach dem möglichen Störungspotential in die Stufen nicht störend, nicht erheblich
störend und störend unterteilt.
Die Grundstücke sind zu 98 % mit Wohnungen belegt. Jeweils 1 % bilden gewerbliche
Unterlagerungen und leerstehende Wohnungen. Die gewerblichen Nutzungen, zwei Arztpraxen,
das Büro eines Fuhrunternehmens und eine Zimmerei, sind als nicht störend einzuordnen.
Im Plangebiet dominiert die offene Bauweise mit überwiegend 1- bis 2-geschossigen
Einfamilienhäusern und vereinzelten Mehrfamilienhäusern. Durch Teilung der ehemals tiefen
Grundstücke wird auch der Blockinnenbereich baulich ausgenutzt und die Grundstücke wurden
mit bis zu drei Baureihen bebaut. Damit entspricht die städtebauliche Struktur dem in
Heiligensee typischen Ortsbild.
2.4 Geltendes Planungsrecht
Geltende planungsrechtliche Grundlage bildete bislang der Baunutzungsplan von 1960 in
Verbindung mit den förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien sowie den weiter
geltenden planungsrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung für Berlin von 1958.
Der Baunutzungsplan weist für die Grundstücke im Plangebiet gemischtes Gebiet gemäß § 7
Nr. 9 BauO Bln`58 mit der Baustufe II/2 (GRZ 0,2; GFZ 0,4) aus. Die Abgrenzung zum
allgemeinen Wohngebiet ist eindeutig dargestellt.
Die festgesetzten baulichen Nutzungsmaße werden durch den Bebauungsplan nicht berührt und
gelten weiter fort. Sie überschreiten die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 Baunutzungsverordnung
von 1990 nicht.
2.5 Verkehrserschließung
Die Schulzendorfer Straße und die Straße Am Dachsbau haben eine direkte Anbindung an die
Ruppiner Chaussee und somit an das überörtliche Straßennetz. Die Glaskrautstraße, die
Bilsenkrautstraße und die Damkitzstraße sind reine Wohnstraßen.
2.6 Technische Infrastruktur
Das Plangebiet liegt mitten im Ortsteil Heiligensee. Der Geltungsbereich ist leitungstechnisch
erschlossen. Alle bestehenden und der Versorgung künftiger Bauvorhaben dienenden Leitungen
befinden sich innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Im Plangebiet ist kein
Regenwasserkanal vorhanden. Dadurch ist das anfallende Niederschlagswasser auf den
einzelnen Grundstücken zu versickern.
2.7 Denkmalschutz
Im Plangebiet und in der näheren Umgebung sind keine Baudenkmale vorhanden.
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3.
Seite 6
Planerische Ausgangssituation
3.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Die Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 ROG ergeben sich insbesondere aus:
- dem Landesentwicklungsprogramm vom 15. Dezember 2007 (LEPro 2007), (GVBl. S. 629)
- der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom
31. März 2009 (GVBl. S.182)
Gem. § 5 Abs. 2 LEPro 2007 soll bei der Siedlungsentwicklung die Innenentwicklung Vorrang
vor der Außenentwicklung haben. Dabei sollen die Erhaltung und Umgestaltung des baulichen
Bestandes
in
vorhandenen
Siedlungsbereichen
und
die
Reaktivierung
von
Siedlungsbrachflächen bei der Siedlungstätigkeit Priorität haben.
Der LEP B-B stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes den Gestaltungsraum
Siedlung dar. Erneuerung und Verdichtung sollen Vorrang vor der Ausweisung neuer
Siedlungsflächen haben.
Der Bebauungsplan steht im Einklang mit den Zielen des LEPro 2007 und des LEP B-B.
3.2 Flächennutzungsplan
FNP Berlin in der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S.2666), zuletzt geändert am
07. März 2013 (ABl. S. 432)
Der Flächennutzungsplan von Berlin stellt den Geltungsbereich als Wohnbaufläche W4 mit
landschaftlicher Prägung (GFZ bis 0,4) dar.
3.3 Landschaftsprogramm
In der Karte Naturhaushalt/Umweltschutz ist der Planbereich als nicht kanalisiertes
Siedlungsgebiet dargestellt. Als Ziele für die Grundstücke werden die Kanalisierung des
Schmutzwassers und die Versickerung des Regenwassers genannt.
In der Karte Biotop- und Artenschutz wird der Planbereich als Obstbaumsiedlungsbereich
dargestellt. Als Ziele für die Grundstücke werden die Sicherung eines hohen Grünflächenanteils
und Vermeidung baulicher Verdichtung im Übergangsbereich zu den Landschaftsräumen, die
Erhaltung der Gehölzbestände, die Bepflanzung mit gebietstypischen heimischen Gehölzen in
Gärten und die Begrenzung der Versiegelung genannt.
In der Karte Landschaftsbild ist der Planbereich als Obstbaumsiedlungsbereich mit
siedlungsraumtypischer Grünstruktur/Siedlungszusammenhang dargestellt. Ziel ist die Sicherung
und Entwicklung des Siedlungscharakters, der Erhalt und die Entwicklung prägender
Straßenbaumbestände, sowie Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestandes und Verwendung
traditioneller Nutz- und Zierpflanzen in Gärten.
In der Karte Erholung und Freiraumnutzung wird der Planbereich als Wohnquartier mit der
Dringlichkeitsstufe IV zur Verbesserung der Freiflächen dargestellt. Hinsichtlich der Versorgung
mit öffentlichen Freiflächen wird der Bereich als nicht versorgt bis versorgt eingestuft. Die
Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und
demographischer Daten wird als durchschnittlich eingestuft.
Als Ziel für die Grundstücke werden die Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und
Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen, die Verbesserung der
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Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum, die Erhöhung des privaten Freiraumes und
die Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum genannt.
3.4 Stadtentwicklungsplanungen
Bedeutsam für das Plangebiet ist nur der Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP Wohnen)
2025 vom Juli 2014. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes entspricht der
Bebauungsplan 12-39B den Zielen des StEP Wohnen, die Anzahl von Wohnungen im Land
Berlin zu erhöhen und den Wohnungsneubau zu fördern.
3.5 Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen
Es sind keine für das Plangebiet relevanten Planungen vorhanden.
3.6 Bereichsentwicklungsplanung (BEP)
Es ist keine aktuelle BEP vorhanden.
3.7 Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen
Spielhallenentwicklungskonzept
Der Bezirk Reinickendorf hat ein gesamtbezirkliches Steuerungskonzept für die Ansiedlung von
Spielhallen aufgestellt. Es entfaltet als städtebauliches Entwicklungskonzept zwar keine
unmittelbare Rechtswirkung, ist jedoch u.a. Grundlage für die Erarbeitung, Änderung und
Ableitung von Festsetzungsinhalten für Bebauungspläne.
Der Bereich Schulzendorfer Straße, Damkitzstraße, Glaskrautstraße, Am Dachsbau und
Bilsenkrautstraße im Ortsteil Heiligensee ist hiernach kein Eignungsbereich für Spielhallen.
3.8 Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des 1986 aufgestellten einfachen
Bebauungsplanes XX-B24 (Änderungsbeschluss von 1999). Er hat das Ziel, die jeweiligen
Nutzungsmaße auf die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1990 umzustellen. Bei einer
Weiterführung des Bebauungsplanes XX-B24 wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
12-39B herausgenommen.
3.9 Planfeststellungen
Im Geltungsbereich sind keine Planfeststellungen vorhanden.
4. Entwicklung der Planungsüberlegungen
Die Ergebnisse des Spielhallenentwicklungskonzeptes führten zu vertieften Untersuchungen der
gemischten Bauflächen in den Randbereichen Reinickendorfs mit dem Ziel einer Anpassung des
Planungsrechts an die vorhandene Situation und der Erhaltung und Entwicklung der
vorhandenen Wohnstandorte.
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II.
Planinhalt und Abwägung
1.
Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt
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Ziel des Bebauungsplanes ist der Erhalt des Wohnstandortes und der Schutz vor störenden
Nutzungen.
Das im Baunutzungsplan von 1960 ausgewiesene Mischgebiet wird als allgemeines Wohngebiet
nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung von 1990 umgestellt.
Da für das Plangebiet Neuregelungen zum bestehenden Maß der baulichen Nutzung, zu den
überbaubaren Grundstücksflächen oder zu den Verkehrsflächen nicht erforderlich sind, wurde
ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt.
2.
Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt den Planbereich als Wohnbaufläche W4 (GFZ bis 0,4) mit
landschaftlicher Prägung dar.
Das Planungsziel – allgemeines Wohngebiet unter Beibehaltung der vorhandenen
Nutzungsmaße – ist aus der Darstellung Wohnbaufläche W4 des Flächennutzungsplanes von
Berlin entwickelbar (Regelfall in Abhängigkeit von Bedeutung und Größe).
3.
Begründung der Festsetzungen
3.1 Art der baulichen Nutzung
Die Grundstücke im Plangebiet werden aufgrund ihrer überwiegenden Wohnprägung als
allgemeines Wohngebiet entsprechend der Umgebung festgesetzt.
Textliche Festsetzungen
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO)
Das allgemeine Wohngebiet weist einen hohen Wohnanteil mit nur sehr wenigen gewerblichen
Nutzungen auf. Durch die vorgesehene Festsetzung wird gewährleistet, dass die nach § 4 Abs.
3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen
Gartenbaubetriebe und Tankstellen, die dem Gebietscharakter widersprechen würden, nicht
angesiedelt werden.
2. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthalten, außer Kraft.
Da lediglich Regelungsbedarf für die Art der baulichen Nutzung besteht, wird ein einfacher
Bebauungsplan aufgestellt. Für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise,
den überbaubaren Grundstücksflächen sowie den Verkehrsflächen bleiben die Bestimmungen
des Baunutzungsplanes mit den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien weiter in
Kraft.
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4.
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Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
Der Bebauungsplan sichert eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die sozialen,
wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber
künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, soweit diese Regelungsinhalt sind.
Er berücksichtigt durch den Ausschluss potenziell störender Nutzungen die Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse. Der Sicherung der Gebietsstruktur und damit dem Erhalt der
Wohnnutzungen ist in der Abwägung ein höheres Gewicht beizumessen, als der an kurzfristigen
Interessen ausgerichteten Verwertung von Grundstücken für Gewerbezwecke. Der
Immobilienwert der anliegenden Grundstücke wird so nachhaltig gesichert.
Durch die Umwidmung von einem gemischtem Gebiet zu einem allgemeinem Wohngebiet sind
planungsschadensrelevante Wertminderungen der Grundstücke nicht zu erwarten, da die
Nutzungen im Plangebiet einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen. Bestehende
Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Plangebiet nicht ansässig und somit durch den
Ausschluss dieser Nutzungen im Bebauungsplan 12-39B nicht betroffen.
Im Plangebiet befindet sich der 1986 aufgestellte einfache Bebauungsplan XX-B24
(Änderungsbeschluss von 1999), der das Ziel hat, die jeweiligen Nutzungsmaße auf die
Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1990 umzustellen. Derzeit wird dieser
Bebauungsplan nicht weitergeführt. Bei einer Weiterführung des Bebauungsplanes XX-B24 wird
der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 12-39B herausgenommen.
III. Auswirkungen der Planung
1.
Auswirkungen auf die Umwelt
Da der Bebauungsplan lediglich die Änderung der Nutzungsart zum Inhalt hat, ergeben sich
durch die Festsetzungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt. Die bisherige
wohngebietstypische Nutzung wird erhalten und fortentwickelt. Sie weist im Hinblick auf
mögliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft ein geringeres Potential auf als ein
gemischtes Gebiet mit einem höheren Anteil gewerblicher Nutzungen und entsprechendem
Bedarf an Versiegelungen und Nebenanlagen.
2.
Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten
Durch die Umwidmung eines gemischten Gebietes zu einem allgemeinen Wohngebiet in
Verbindung mit dem Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben werden die hier
vorhandenen Wohnbedürfnisse berücksichtigt.
3.
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung
Keine
IV. Verfahren
1.
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauGB
Mit Schreiben vom 04. Oktober 2011 wurde den zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und der gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin – Brandenburg die
Absicht einen Bebauungsplan aufzustellen, mitgeteilt.
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Im Schreiben vom 14. November 2011 teilte die Senatsverwaltung mit, dass der Bebauungsplan
aus den Darstellungen des FNP entwickelbar sei. Ebenso seien die Voraussetzungen für ein
beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB gegeben.
Im Schreiben vom 08. November 2011 teilte die gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin –
Brandenburg mit, dass gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken bestehen.
2.
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin beschloss am 06. Dezember 2011 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 12-39B. Der Beschluss wurde am 23. Dezember 2011 im Amtsblatt für Berlin
öffentlich bekannt gemacht.
3.
Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB
Der Bebauungsplan setzt allgemeines Wohngebietes fest und regelt die zulässige Art der
baulichen Nutzung neu. Er erstreckt sich innerhalb des geschlossenen Siedlungsbereiches
Heiligensees und stellt eine andere Maßnahme der Innenentwicklung i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 1
BauGB dar. Die Änderung der Nutzungsart von gemischtem Gebiet zu Allgemeinem Wohngebiet
dient dem Erhalt der Siedlungsstruktur des Ortsteils Heiligensee und der Weiterentwicklung
dieses traditionellen Wohnstandortes. Neben der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der
Nachverdichtung tragen auch Maßnahmen zur Bestandsentwicklung vorhandener
(Wohn)gebiete zur Steuerung der Innenentwicklung bei.
Da mit dem Bebauungsplan 12-39B das Maß der baulichen Nutzung nicht geregelt wird und die
bisherigen planungsrechtlichen Bestimmungen weiter in Kraft bleiben, werden die Obergrenzen
der Grundflächen nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht berührt. Auch eine mögliche Kumulation mit anderen im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellten
Bebauungsplänen trifft hier nicht zu bzw. ist hier nicht relevant.
Der
Bebauungsplan
begründet
keine
Zulässigkeit
von
Vorhaben,
die
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Ebenso werden keine Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr.
7 Buchst. b BauGB (z.B. FFH-Gebiete, Natura 2000-Gebiete) berührt.
Daher liegen die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB vor.
4.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Beteiligung erfolgte in der Zeit vom 20. Februar 2012 bis zum 16. März 2012 und fand in den
Räumen des Fachbereiches Stadtplanung und Denkmalschutz statt. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 16. Februar 2012 in der Tagespresse angekündigt.
Es hat kein Bürger in die Planung eingesehen. Auf die bereitgestellten Dateien der Homepage
des Bezirkes Reinickendorf gab es 37 Zugriffe. Änderungen und Hinweise sind nicht
eingegangen.
5.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Beteiligung von insgesamt 34 Behörden und sonstigen Trägern erfolgte mit Anschreiben
vom 28. Februar 2012. Es wurde um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Es gingen
25 Stellungnahmen ein, von denen 3 Hinweise und Anregungen zur Planung enthielten.
Es ergaben sich keine inhaltlichen Änderungen der Planung.
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6.
Beteiligung der Behörden
§ 4 Abs. 2 BauGB
und
sonstigen
Träger
öffentlicher
Belange
gemäß
Die Beteiligung von insgesamt 30 Behörden und sonstigen Trägern erfolgte mit Anschreiben
vom 17. August 2012. Es wurde um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten.
Es gingen 23 Stellungnahmen ein, von denen vier Hinweise und Anregungen zur Planung
enthielten.
Ergebnis der Behördenbeteiligung:
Die textliche Festsetzung Nr. 1 wurde auf Anregung der IHK Berlin dahingehend geändert, dass
sich der Ausschluss von Nutzungsarten nur noch auf Gartenbaubetriebe und Tankstellen
beschränkt. Nicht störende Gewerbebetriebe, Beherbergungsbetriebe und Anlagen für
Verwaltung bleiben weiterhin ausnahmsweise zulässig.
Die IHK wurde nachträglich über die Änderung der textlichen Festsetzung schriftlich informiert.
Da durch die Änderung keine weiteren Behörden berührt wurden, ist auf die Einholung erneuter
Stellungnahmen verzichtet worden.
Der Bebauungsplan wurde mit der genannten Änderung weitergeführt.
7. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 19. November 2012 bis zum 18.
Dezember 2012 und fand in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung und Denkmalschutz
statt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 09. November 2012 im Amtsblatt und am 11.
November 2012 in der Tagespresse angekündigt.
Es hat kein Bürger in die Planung eingesehen. Auf die bereitgestellten Dateien der Homepage
des Bezirkes Reinickendorf gab es 26 Zugriffe. Änderungen und Hinweise gingen nicht ein.
8. Rechtsprüfung
Der Bebauungsplan 12-39B wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Sen
Stadt Um IIC) am 22. April 2014 im Anzeigeverfahren gem. § 6 Abs. 4 AGBauGB zur
Rechtsprüfung übersandt. Die Rechtsprüfung ergab eine Beanstandung, welche die Begründung
zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB betraf. Nach Abstimmung
mit Sen Stadt II C am 29.07.2014 wurde die Begründung entsprechend überarbeitet und die
Beanstandung daraufhin zurückgezogen (Schreiben Sen Stadt v. 20.08.2014).
Darüber hinaus wurden die angeführten Ergänzungen und Hinweise in die Begründung
eingearbeitet und die Legende der Planzeichnung mit den Bezeichnungen der
Rechtsgrundlagen ergänzt.
Sämtliche Korrekturen sind formaler Art (redaktionelle Berichtigungen) ohne inhaltliche
Auswirkungen. Es wurden keine Änderungen der Planzeichnung vorgenommen. Damit sind
keine erneuten Beteiligungen oder Beschlüsse erforderlich.
B
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung
in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 15. Juli
2014 (BGBl. I S. 954)
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Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBL. I
S. 466)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 07.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl.
S. 692)
Berlin, den 30. Oktober 2014