Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage zur Kenntnisnahme Anlage.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Vorlage zur Kenntnisnahme Anlage.pdf
Größe
96 kB
Erstellt
13.10.15, 22:58
Aktualisiert
27.01.18, 12:27

öffnen download melden Dateigröße: 96 kB

Inhalt der Datei

Der Bezirksbürgermeister von Berlin-Reinickendorf Bezirksamt Reinickendorf, Eichborndamm 215 - 239, 13437 Berlin Fernruf oder FAX: E-Mail: Internet:: (030) 90294 2300(Durchwahl) (030) 90294-0 (Vermittlung) (030) 90294-2214 frank.balzer@reinickendorf.berlin.de www.berlin.de/ba-reinickendorf Az.: RA 651/14 D10/60-15 . April 2015 Bürgerbegehren – Umstrukturierungsverordnung Am Steinberg Sehr geehrter Herr …, hiermit unterrichte ich Sie gem. § 45 Abs. 5 S. 2 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über die Entscheidung des Bezirksamts: Das Bürgerbegehren vom 10.12.2014 ist unzulässig. Begründung: Mit Datum vom 10.12.2014 – Eingang 12.12.2014 – wurde von Ihnen ein Bürgerbegehren folgenden Inhalts angezeigt: „Sind Sie dafür, dass das Bezirksamt Reinickendorf für die Siedlung Am Steinberg, wie bereits einstimmig durch die BVV Reinickendorf mit Beschlussfassung vom 12.11.2014 angeregt und der Drucksache 0793/XIX in allen Punkten folgend, umgehend eine Umstrukturierungsverordnung (gem. § 172 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 BauGB) sowie einen Sozialplan nach § 180 BauGB erstellt und umsetzt, um einer sozialverträglichen Renovierung und Modernisierung der Siedlung „Am Steinberg“ den Weg zu ebnen, die es den Bestandsmietern erlaubt, langfristig zu erträglichen Mieten in ihrem angestammten Kiez wohnen zu bleiben?“ Dieses Bürgerbegehren ist aus den nachfolgenden Gründen unzulässig. Fahrverbindung: U 8 Rathaus Reinickendorf Bus 221, 322, X33 Rathaus Reinickendorf 2 Mit der Drucksache 0793/XIX vom 12.11.2014 hatte die Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf per Beschluss das Bezirksamt ersucht, insbesondere eine Umstrukturierungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie einen Sozialplan nach § 180 BauGB anzustreben. Trotz anderer Formulierungen, insbesondere der umfänglichen Ausführungen des BVV-Beschlusses, betrifft das Bürgerbegehren dieselbe Angelegenheit und nimmt explizit Bezug auf die Drucksache 0793/XIX. Schon im Hinblick hierauf ist die Zulässigkeit des angezeigten Bürgerbegehrens zweifelhaft. Doch kommt es hierauf letztlich nicht an. Denn die mit dem Bürgerbegehren verfolgten Ziele (Erlass einer Umstrukturierungsverordnung und eines Sozialplans) sind aus rechtlichen Gründen nicht umzusetzen. Aus diesem Grunde hat das Bezirksamt bereits in seiner Sitzung am 14.01.2015 als Antwort auf die BVVDrucksache 0793/XIX eine Vorlage zur Kenntnisnahme beschlossen. Darin sind auch die rechtlichen Hinderungsgründe aufgezeigt, die ich hier noch einmal kurz wie folgt skizzieren möchte: Mit den planungsrechtlichen Instrumentarien des § 172 BauGB dürfen ausschließlich planungsrechtliche Ziele verfolgt werden. Der Schutz von Mieterrechten fällt nicht darunter. Diesem dient das soziale Mietrecht, das insbesondere in den §§ 555 a ff. BGB spezielle Regelungen für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen enthält. Soweit bauplanungsrechtliche Regelungen den Mietern faktisch zugutekommen, handelt es sich lediglich um einen sogenannten Rechtsreflex. Demgegenüber dient eine Umstrukturierungsverordnung der Erhaltung baulicher Anlagen bei städtebaulichen Umstrukturierungen. Anlass zum Erlass einer Umstrukturierungsverordnung sind gewollte städtebauliche Umstrukturierungsmaßnahmen. Hier geht es insbesondere um die zeitliche Abfolge für Abbruchmaßnahmen und damit im Zusammenhang stehende Umsetzungsmaßnahmen. Diese sollen gesteuert werden und zugleich soll eine sinnvolle Koordination mit Aufbaumaßnahmen erfolgen. Nicht jede kleinteilige Umbaumaßnahme löst eine Umstrukturierungsverordnung aus. Notwendig für eine entsprechende Verordnung sind umfangreiche großflächige Baumaßnahmen. Das Instrumentarium ist somit auf die Gestaltung von Sanierungsgebieten zugeschnitten. Die Betonung liegt hier auf Gebiet, so dass einige wenige Häuser nicht Gegenstand einer Umstrukturierungsverordnung sein können. Beispiele aus anderen Bezirken zeigen die Größenordnungen. So zählt beispielsweise die Wohnsiedlung „Grüne Stadt“, die unter einer Umstrukturierungsverordnung steht, 1.800 Wohnungen mit rd. 2.400 Mieterinnen und Mietern. Die Anzahl von 38 Reihenhäusern und 3 Mehrfamilienhäusern mit je 8 Wohnungen in den Straßen „Am Brunnen“, „Kehrwieder“, „Am Rosensteg“ und „An der Heide“ in der Kleinhaussiedlung Am Steinberg erfüllen die oben genannten Anforderungen nicht. Dadurch, dass die Siedlung 1995 als Gesamtanlage unter Denkmalschutz gestellt wurde, ist eine städtebauliche Umstrukturierung ohnehin ausgeschlossen, da denkmalrechtlich nicht genehmigungsfähig. Damit ist auch ein Sozialplan im Sinne von § 180 BauGB ausgeschlossen. Aus den oben beschriebenen Gründen steht bereits jetzt fest, dass das Bezirksamt aus rechtlichen Gründen keine Umstrukturierungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB erlassen und keinen Sozialplan nach § 180 BauGB aufstellen kann. Somit ist das Bürgerbegehren auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet. Ob hieraus die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens folgt, hat die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit für § 45 BezVG noch nicht entschieden. Die zu vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern vorliegende Rechtsprechung geht jedenfalls überwiegend davon aus, dass ein auf ein rechtswidriges Ziel gerichtetes Bürgerbegehren unzulässig ist (z.B. 3 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 4 B 11.221, Urteil vom 21.03.2012, Rdnr 24 – zitiert nach juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 1 S 1047/13, Beschluss vom 22.08.2013, Rdnr 18 – zitiert nach juris; Oberverwaltungsgericht SchleswigHolstein, 2 LB 8/06, Urteil vom 10.09.2006, Rdnr 58 – zitiert nach juris). Ob die gegenteilige Ansicht des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (z.B. 2 Bf 21/08.Z, Beschluss vom 09.10.2009, Rdnr 4 und 10 – zitiert nach juris), die sich darauf stützt, dass eine auf die Abstimmungsziele bezogene Rechtsprüfung mit dem zügigen Verfahrensablauf der Zulässigkeitsprüfung nicht vereinbar sei, auch dann gilt, wenn die Rechtsprüfung schon vorher stattgefunden hat, braucht nicht diskutiert zu werden. Denn auch das OVG Hamburg geht im Falle „eklatanter Verstöße gegen die Rechtsordnung“ davon aus, dass ein entsprechendes Bürgerbegehren unzulässig wäre. Angesichts der längst abgeschlossenen rechtlichen Prüfung des Erlasses einer Umstrukturierungsverordnung und eines dazugehörigen Sozialplans durch das Stadtplanungsamt und das Rechtsamt wäre die Umsetzung des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Ziels als ein derartig eklatanter Rechtsverstoß anzusehen. Aus diesen Gründen ist das Bürgerbegehren unzulässig. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeigt sich daran, dass ein nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens durchzuführender Bürgerentscheid gem. § 47 Abs. 3 BezVG allenfalls die Rechtswirkung eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung hätte. Da jedoch – wie oben dargelegt – schon jetzt feststeht, dass trotz eines hierauf gerichteten BVV-Beschlusses Umstrukturierungsverordnung und Sozialplan nicht umgesetzt werden, wäre die Durchführung eines Bürgerentscheids schon von vornherein widersinnig. Die damit verbundenen Kosten wären unter den gegebenen Umständen nicht zu verantworten. Außerdem wäre angesichts der feststehenden Nichtumsetzbarkeit den Bürgerinnen und Bürgern kaum zu vermitteln, warum sie über die anstehende Frage noch abstimmen sollten. Zur Beratung und Mitteilung rechtlicher Bedenken (§ 45 Abs. 2 u. 3 BezVG) fand am 29.01.2015 ein Gespräch mit den drei Vertrauensleuten in den Räumen des Rathauses Reinickendorf statt. Dabei wurden die oben beschriebenen rechtlichen Hinderungsgründe bezüglich einer Umstrukturierungsverordnung und eines dazugehörigen Sozialplans erläutert, die bereits in die Antwort des Bezirksamts auf die BVV-Drucksache 0793/XIX eingeflossen waren, welche den Vertrauensleuten - nach eigenem Bekunden - inhaltlich inzwischen zur Kenntnis gelangt war. Daran anschließend wurden die daraus folgenden Konsequenzen für Zulässigkeit des angezeigten Bürgerbegehrens dargelegt. Eine Möglichkeit, durch Modifikationen des Begehrens das bestehende Zulassungshindernis zu überwinden, hat sich nicht gezeigt. Aus den vorstehenden Gründen hat das Bezirksamt das Bürgerbegehren in seiner Sitzung am 03.02.2015 gem. § 45 Abs. 4 BezVG für unzulässig erklärt und mit gleichem Datum die Senatsverwaltung für Inneres und Sport – Bezirksaufsicht – gem. § 45 Abs. 5 S. 2 BezVG über diese Entscheidung informiert. Diese hat im Rahmen ihrer Prüfung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz eine fachliche Stellungnahme zu den bauplanungsrechtlichen Fragen eingeholt. Von dort wurde mitgeteilt, dass eine Umstrukturierungsverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB für die Siedlung Am Steinberg zulässiger Weise nicht erlassen werden kann. Darauf hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Schreiben vom 23.02.2015 – Eingang 02.03.2015 - das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin darüber informiert, dass bezirksaufsichtsrechtlich keine Bedenken gegen die hier getroffene Entscheidung bestehen. Im Anschluss hieran sind nach § 45 Abs. 5 S. 2 BezVG die 4 Vertrauenspersonen und die Bezirksverordnetenversammlung über die Entscheidung zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Frank Balzer Nach § 45 Abs. 5 S. 3 BezVG können die Vertrauenspersonen gegen diese Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen, zu erheben. Der Klageschrift soll eine Abschrift beigefügt werden. Die Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin – Der Bezirksbürgermeister – zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Klageeinlegung die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen ist, und dass nach § 45 Abs. 3 S. 2 BezVG Erklärungen der Vertrauenspersonen nur verbindlich sind, wenn sie von mindestens zwei Vertrauenspersonen abgegeben werden.