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Rechtsverordnung.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Rechtsverordnung.pdf
Größe
49 kB
Erstellt
13.10.15, 22:59
Aktualisiert
27.01.18, 13:02

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Inhalt der Datei

Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 12-40B im Bezirk Reinickendorf vom Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I. S. 1548) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: §1 Der Bebauungsplan 12-40B vom 10. Oktober 2012 mit Deckblatt vom 08. September 2014 für die Grundstücke Falkenplatz 1/9A, 2, 6/10, Stößerstraße 2-4, 30–34, Sandhauser Straße 1/7, 4/8E, Rabenhorststraße 2/10A, 5/9, Habichtstraße 1/5, 2, Rabenstraße 1–4A, Eichelhäherstraße 18/26, 19, Falkenhorststraße 3, 5–7, 40, Turmfalkenstraße 21–21A, 25/29B, 33/35 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Konradshöhe wird festgesetzt. §2 Die Urschrift des Bebauungsplanes kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Vermessung, eine beglaubigte Abzeichnung des Bebauungsplanes kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. §3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches) wird hingewiesen. §4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuches bezeichnet sind, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den ….. Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Frank Balzer Martin Lambert Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat