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Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Begründung.pdf
Größe
238 kB
Erstellt
13.10.15, 22:59
Aktualisiert
27.01.18, 13:02

Inhalt der Datei

Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- BEGRÜNDUNG gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan 12-40B vom 10. Oktober 2012 mit Deckblatt vom 08. September 2014 für die Grundstücke Falkenplatz 1/9A, 2, 6/10, Stößerstraße 2 - 4, 30 – 34, Sandhauser Straße 1/7, 4/8E, Rabenhorststraße 2/10A, 5/9, Habichtstraße 1/5, 2, Rabenstraße 1 – 4A, Eichelhäherstraße 18/26, 19, Falkenhorststraße 3, 5 – 7, 40, Turmfalkenstraße 21 – 21A, 25/29B, 33/35 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Konradshöhe Stand: Festsetzung/ Beschluss BVV Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- Seite 2 A BEGRÜNDUNG I. PLANUNGSGEGENSTAND UND ENTWICKLUNG DER PLANUNGSÜBERLEGUNGEN 4 1. Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung 4 2. Beschreibung des Plangebietes 4 3. 4 2.1 Stadträumliche Einbindung/Gebietsentwicklung 4 2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse 4 2.3 Städtebauliche Situation und Bestand 5 2.4 Geltendes Planungsrecht 5 2.5 Verkehrserschließung 5 2.6 Technische Infrastruktur 6 2.7 Denkmalschutz 6 Planerische Ausgangssituation 6 3.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung 6 3.2 Flächennutzungsplan 6 3.3 Landschaftsprogramm 7 3.4 Stadtentwicklungsplanungen 7 3.5 Sonstige vom Senat beschlossene städtebaulichen Planungen 7 3.6 Bereichsentwicklungsplanung (BEP) 7 3.7 Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen 7 3.8 Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne 8 3.9 Planfeststellungen 8 4. Entwicklung der Planungsüberlegungen 8 II. PLANINHALT UND ABWÄGUNG 8 1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt 8 2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan 8 3. Begründung der Festsetzungen 8 3.1 4. Art der baulichen Nutzung Abwägung der öffentlichen und privaten Belange 8 9 Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- Seite 3 III. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 9 1. Auswirkungen auf die Umwelt 9 2. Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten 9 3. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung 10 IV. VERFAHREN 10 1. Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauGB 10 2. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB 10 3. Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB 10 4. Frühz. Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB 11 5. Frühz. Beteiligung der Behörden u. sonst. Träger öffentl. Belange gem. § 4 (1) BauGB 11 6. Beteiligung der Behörden u. sonst. Trägern öffentl. Belange gem. § 4 (2) BauGB 11 7. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB 11 8. Rechtsprüfung 12 9. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3(2) BauGB 12 B Rechtsgrundlagen 12 Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- Seite 4 A BEGRÜNDUNG I. 1. Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung Bei dem Plangebiet handelt es sich um den Kernbereich des Reinickendorfer Ortsteiles Konradshöhe am südwestlichen Siedlungsrand. Es dominiert die Wohnnutzung, wobei rund um den Falkenplatz auch kleinere Versorgungseinrichtungen (Läden, Dienstleistungen) sowie eine kirchliche Einrichtung vorhanden sind. Das Gebiet war planungsrechtlich nach den Bestimmungen des Baunutzungsplanes von 1960 als gemischtes Gebiet ausgewiesen. Aufgrund der kleinteiligen Struktur des Gebietes und seiner Umgebung war die Entwicklung zu einem Mischgebiet nicht sinnvoll und entspricht auch nicht den Zielen des Flächennutzungsplanes (FNP), der hier Wohnbaufläche mit landschaftlicher Prägung darstellt. Darüber hinaus waren hier nach geltendem Recht Nutzungen möglich, die störend wirken und die gewachsene Gebietsstruktur schädigen könnten. Dies betrifft insbesondere Vergnügungsstätten, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, welche bisher in dem Plangebiet nicht vorhanden sind. Die planungsrechtliche Umwidmung vom gemischten Gebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet war geboten, um den vorhandenen Wohnstandort zu erhalten und vor störenden Einflüssen zu schützen. 2. Beschreibung des Plangebietes 2.1 Stadträumliche Einbindung/Gebietsentwicklung Das Plangebiet befindet sich zentral im Siedlungsbereich des Ortsteiles Konradshöhe, welcher im Westen des Bezirkes Reinickendorf liegt. Konradshöhe wird umgeben vom Landschaftsraum: die Havel, der Tegeler See und der Tegeler Forst rahmen den Siedlungsbereich ein. Der Siedlungsbereich ist entsprechend der Randlage locker bebaut mit hohem Grünflächenanteil. Die Grundstücke im Plangebiet sind kreisförmig um den grün gestalteten Falkenplatz angeordnet. Die zentrale Lage im Ortsteil bewirkte zwar die Ansiedlung kleinerer Nahversorgungseinrichtungen, eine Entwicklung von gewerblichen Nutzungen im Sinne von Handwerk/Produktion ist jedoch nicht erfolgt. Durch Grundstücksteilungen hat sich die Wohnnutzung in den letzten Jahrzehnten verstärkt. Im südwestlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein traditioneller kirchlicher Gemeinbedarfsstandort. 2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse Das Plangebiet liegt im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Konradshöhe, am südwestlichen Bezirksrand. Es umfasst die Grundstücke Falkenplatz 1/9A, 2, 6/10, Stößerstraße 2 – 4, 30 – 34, Sandhauser Straße 1/7, 4/8E, Rabenhorststraße 2/10A, 5/9, Habichtstraße 1/5, 2, Rabenstraße 1 – 4A, Eichelhäherstraße 18/26, 19, Falkenhorststraße 3, 5 – 7, 40, Turmfalkenstraße 21 – 21A, 25/29B, 33/35 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Konradshöhe. Der überwiegende Teil der Grundstücke befindet sich im privaten Einzeleigentum. Auf dem Grundstück Eichelhäherstraße 19/Falkenhorststraße 40 befindet sich eine Gemeinbedarfsfläche mit der St.- Agnes- Kapelle und einem Kinder- und Jugendhilfezentrum. Das ca. 22.840m² große Areal im südwestlichen Bereich des Plangebietes ist im Eigentum der katholischen Kirche. Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- Seite 5 Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 8,5 ha. 2.3 Städtebauliche Situation und Bestand Die Grundstücke sind überwiegend durch Wohnen genutzt. Die gewerblichen Nutzungen, ein kleinflächiger Supermarkt und weitere, meist inhabergeführte, kleinere der Versorgung dienende Läden, ein Restaurant, Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie verschiedene freie Berufe sind als nicht störend einzuordnen. Sie konzentrieren sich um den Falkenplatz. Mittig auf dem Falkenplatz befindet sich eine gestaltete Grünfläche mit Kinderspielplatz. Diese wird jedoch von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt. Es dominiert die offene Bauweise mit einzeln stehenden Baukörpern, teilweise auch mit Doppelund Reihenhausbebauung. Direkt am Falkenplatz befinden sich größere 2-3 geschossige Gebäude. Im Randbereich des Plangebietes wurden überwiegend 1-2 geschossige Einfamilienhäuser errichtet. Durch Teilung der recht tiefen Grundstücke wurden auch in zweiter Baureihe Einfamilienhäusern gebaut. Auf dem Grundstück Eichelhäherstraße 19/Falkenhorststraße 40 befinden sich seit über 100 Jahren die katholische St.- Agnes- Kapelle und das „Haus Conradshöhe“. In dem 1-4 geschossigen Gebäudekomplex ist ein Kinder- und Jugendhilfezentrum eingerichtet. Der Bereich südwestlich des Falkenplatzes wird durch dieses kirchliche Areal geprägt. 2.4 Geltendes Planungsrecht Geltende planungsrechtliche Grundlage bildete bislang der Baunutzungsplan von 1960 in Verbindung mit den förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien sowie den weiter geltenden planungsrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung für Berlin von 1958. Der Baunutzungsplan weist für die Grundstücke gemischtes Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 BauO Bln`58 mit der Baustufe II/3 (GRZ 0,3; GFZ 0,6) aus. Die Abgrenzung zum allgemeinen Wohngebiet ist nicht parzellenscharf dargestellt. Die festgesetzten Nutzungsmaße werden durch den Bebauungsplan nicht berührt und gelten weiter fort. Sie überschreiten die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung von 1990 nicht. 2.5 Verkehrserschließung Das Plangebiet ist über die Sandhauser Straße direkt an den Ortsteil Heiligensee und das überörtliche Straßennetz angebunden. Über die Habichtstraße erfolgt eine direkte Anbindung an den Ortsteil Tegel. Der Falkenplatz bildet den zentralen Punkt von Konradshöhe. Die vom Platz sternförmig abgehenden Straßen erschließen die umliegenden Gebiete und sind reine Wohnstraßen. Das Plangebiet ist durch die Buslinien 222 (Tegelort, Falkenplatz, Tegel, Alt Lübars) und 324 (Alt-Heiligensee, Falkenplatz) an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. Die im Plangebiet liegenden Straßenabschnitte werden von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt. Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- Seite 6 2.6 Technische Infrastruktur Der Geltungsbereich ist leitungstechnisch erschlossen. Alle bestehenden und der Versorgung künftiger Bauvorhaben dienenden Leitungen befinden sich innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Im Plangebiet sind Regenwasserkanäle vorhanden. Aufgrund ihrer geringen Leistungsfähigkeit stehen sie vorrangig für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung. Das anfallende Niederschlagswasser ist auf den einzelnen Privatgrundstücken zu versickern. 2.7 Denkmalschutz Auf dem Grundstück Eichelhäherstraße 19/Falkenhorststraße 40 befindet sich der Gebäudekomplex „Haus Conradshöhe“. Das ehemalige katholische Kranken- und Erziehungsheim mit Kapelle, Anbau von 1906, 1929-30 von Felix Halbach wird in der Denkmalliste Berlin, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin 2001 (Amtsblatt vom 14.Juni 2001, 51. Jg., Nr. 29) auf der Seite 2482 geführt. Es handelt sich dabei um mehrere, aneinander gebaute Gebäude die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln) vom 24.04.1995 (GVBl. S. 274) unter Schutz gestellt sind. Auf dem Grundstück Falkenplatz 7 befindet sich ein Wohnhaus, 1929-30 von Felix Halbach, das in der Denkmalliste Berlin, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin 2001 (Amtsblatt vom 14.Juni 2001, 51. Jg., Nr. 29) auf der Seite 2483 geführt wird und gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln) vom 24.04.1995 (GVBl. S. 274) unter Schutz gestellt ist. 3. Planerische Ausgangssituation 3.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung Die Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 ROG ergeben sich insbesondere aus: - dem Landesentwicklungsprogramm vom 15. Dezember 2007 (LEPro 2007), GVBl. S. 629 - der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin–Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBL. S. 182) Gemäß § 5 Abs. 2 LEPro 2007 soll bei der Siedlungsentwicklung die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung haben. Dabei sollen die Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen und die Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen bei der Siedlungstätigkeit Priorität haben. Der LEP B-B stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes den Gestaltungsraum Siedlung dar. Erneuerung und Verdichtung sollen Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben. Der Bebauungsplan steht im Einklang mit den Zielen des LEPro 2007 und des LEP B-B. 3.2 Flächennutzungsplan Flächennutzungsplan in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Januar 2015 (ABl. S.31) Der Flächennutzungsplan von Berlin stellt den Geltungsbereich als Wohnbaufläche W 4 mit landschaftlicher Prägung (GFZ bis 0,4) dar. Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- 3.3 Seite 7 Landschaftsprogramm In der Karte Naturhaushalt/Umweltschutz ist der Planbereich als nicht kanalisiertes Siedlungsgebiet dargestellt. Als Ziele für die Grundstücke werden die Kanalisierung des Schmutzwassers und die Versickerung des Regenwassers genannt. In der Karte Biotop- und Artenschutz wird das Plangebiet als Waldbaumsiedlungsbereich dargestellt. Als Ziele für das Grundstück werden die Sicherung eines hohen Grünflächenanteils und die Vermeidung baulicher Verdichtung im Übergangsbereich zu den Wäldern, die Erhaltung der Gehölzbestände, die Bepflanzung mit gebietstypischen heimischen Gehölzen in Gärten und die Begrenzung der Versiegelung genannt. In der Karte Landschaftsbild ist das Plangebiet als Waldbaumsiedlungsbereich mit siedlungsraumtypischer Grünstruktur/Siedlungszusammenhang dargestellt. Ziel ist die Sicherung und Entwicklung des Siedlungscharakters, sowie Erhalt und Ergänzung des Waldbaumbestandes in Gärten. In der Karte Erholung und Freiraumnutzung wird das Plangebiet als Wohnquartier mit der Dringlichkeitsstufe IV zur Verbesserung der Freiflächen dargestellt. Hinsichtlich der Versorgung mit öffentlichen Freiflächen wird der Bereich als nicht versorgt bis versorgt eingestuft. Die Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demographischer Daten wird als durchschnittlich eingestuft. Als Ziel für das Gebiet werden die Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen, die Verbesserung der Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum, die Erhöhung des privaten Freiraumes und die Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum genannt. 3.4 Stadtentwicklungsplanungen Bedeutsam für das Plangebiet ist nur der Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP Wohnen) 2025 vom Juli 2014. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes entspricht der Bebauungsplan 12-40B den Zielen des StEP Wohnen, die Anzahl von Wohnungen im Land Berlin zu erhöhen und den Wohnungsneubau zu fördern. 3.5 Sonstige vom Senat beschlossene städtebaulichen Planungen Es sind keine für das Plangebiet relevanten Planungen vorhanden. 3.6 Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Es ist keine aktuelle BEP vorhanden. 3.7 Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen Spielhallenentwicklungskonzept Der Bezirk Reinickendorf hat ein gesamtbezirkliches Steuerungskonzept für die Ansiedlung von Spielhallen aufgestellt. Es entfaltet als städtebauliches Entwicklungskonzept zwar keine unmittelbare Rechtswirkung, ist jedoch u.a. Grundlage für die Erarbeitung, Änderung und Ableitung von Festsetzungsinhalten für Bebauungspläne. Der Bereich Falkenplatz, Stößerstraße, Sandhauser Straße, Rabenhorststraße, Habichtstraße, Rabenstraße, Eichelhäherstraße, Falkenhorststraße, Turmfalkenstraße im Ortsteil Konradshöheist kein derartiger Eignungsbereich. Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- 3.8 Seite 8 Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des für die gesamten Ortsteile Konradshöhe und Tegelort aufgestellten einfachen Bebauungsplanentwurfes XX-B23. Er hat das Ziel, die jeweiligen Nutzungsmaße auf die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1990 umzustellen. 3.9 Planfeststellungen Im Geltungsbereich sind keine Planfeststellungen vorhanden. 4. Entwicklung der Planungsüberlegungen Die Ergebnisse des Spielhallenentwicklungskonzeptes führten zu vertieften Untersuchungen der gemischten Bauflächen in den Randbereichen Reinickendorfs mit dem Ziel einer Anpassung des Planungsrechts an die vorhandene Situation und der Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Wohnstandorte. II. Planinhalt und Abwägung 1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt Ziel des Bebauungsplanes ist der Erhalt des Wohnstandortes und der Schutz vor störenden Nutzungen. Das im Baunutzungsplan von 1960 ausgewiesene Mischgebiet wird als allgemeines Wohngebiet nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung von 1990 umgestellt. Da für das Plangebiet Neuregelungen zum bestehenden Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen oder zu den Verkehrsflächen nicht erforderlich sind, wurde ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt. 2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt den Planbereich als Wohnbaufläche W4 (GFZ bis 0,4) mit landschaftlicher Prägung dar. Das Planungsziel – allgemeines Wohngebiet unter Beibehaltung der vorhandenen Nutzungsmaße – ist aus der Darstellung Wohnbaufläche W4 des Flächennutzungsplanes von Berlin ent-wickelbar (Regelfall in Abhängigkeit von Bedeutung und Größe). 3. Begründung der Festsetzungen 3.1 Art der baulichen Nutzung Die Grundstücke im Plangebiet werden aufgrund ihrer überwiegenden Wohnprägung als allgemeines Wohngebiet entsprechend der Umgebung festgesetzt. Um eine klare Grundstücksabgrenzung zu erhalten, erstreckt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf das gesamte Grundstück der Eichelhäherstraße 19/Falkenhorststraße 40 (Gemeinbedarfsfläche Kirche und Kinder- und Jugendhilfszentrum), welches im hinteren Grundstücksteil bereits nach dem Baunutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Textliche Festsetzungen Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- 1. Seite 9 Im allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO) Das allgemeine Wohngebiet weist einen hohen Wohnanteil auf. Durch die vorgesehene Festsetzung wird gewährleistet, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen, die dem Gebietscharakter widersprechen würden, nicht angesiedelt werden. 2. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthalten, außer Kraft. Da lediglich Regelungsbedarf für die Art der baulichen Nutzung besteht, wurde ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt. Für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, den überbaubaren Grundstücksflächen sowie den Verkehrsflächen bleiben die Bestimmungen des Baunutzungsplanes mit den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien weiter in Kraft. 4. Abwägung der öffentlichen und privaten Belange Der Bebauungsplan sichert eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, soweit diese Regelungsinhalt sind. Er berücksichtigt durch den Ausschluss potenziell störender Nutzungen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Der Sicherung der Gebietsstruktur und damit dem Erhalt der Wohnnutzungen ist in der Abwägung ein höheres Gewicht beizumessen, als der an kurzfristigen Interessen ausgerichteten Verwertung von Grundstücken für Gewerbezwecke. Der Immobilienwert der anliegenden Grundstücke wird so nachhaltig gesichert. Durch die Umwidmung des gemischten Gebietes zu allgemeinem Wohngebiet bei Beibehaltung der Nutzungsmaße sind planungsschadensrelevante Wertminderungen der Grundstücke nicht zu erwarten, da die Nutzungen im Plangebiet einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen. Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Plangebiet nicht ansässig und somit durch den Ausschluss dieser Nutzungen im Bebauungsplan 12-40B nicht betroffen. III. Auswirkungen der Planung 1. Auswirkungen auf die Umwelt Da der Bebauungsplan lediglich die Änderung der Nutzungsart zum Inhalt hat, ergeben sich durch die Festsetzungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt. Die bisherige wohngebietstypische Nutzung wird erhalten und fortentwickelt. Sie weist im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft ein geringeres Potential auf als ein gemischtes Gebiet mit einem höheren Anteil gewerblicher Nutzungen und entsprechendem Bedarf an Versiegelungen und Nebenanlagen. 2. Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- Seite 10 Durch die Umwidmung eines gemischten Gebietes zu einem allgemeinen Wohngebiet in Verbindung mit dem Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen werden insbesondere die hier vorhandenen Wohnbedürfnisse berücksichtigt. 3. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung Keine IV. Verfahren 1. Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauGB Mit Schreiben vom 04. Oktober 2011 wurde den zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin – Brandenburg die Absicht einen Bebauungsplan aufzustellen, mitgeteilt. Im Schreiben vom 14. November 2011 teilte die Senatsverwaltung mit, dass der Bebauungsplan aus den Darstellungen des FNP entwickelbar sei. Ebenso seien die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB gegeben. Im Schreiben vom 08. November 2011 teilte die gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin – Brandenburg mit, dass gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken bestehen. 2. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin beschloss am 06. Dezember 2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes 12-40B. Der Beschluss wurde am 23. Dezember 2011 im Amtsblatt für Berlin öffentlich bekannt gemacht. 3. Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB Der Bebauungsplan setzt allgemeines Wohngebiet fest und regelt die zulässige Art der baulichen Nutzung neu. Er erstreckt sich innerhalb des geschlossenen Siedlungsbereiches Konradshöhe und stellt eine andere Maßnahme der Innenentwicklung i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Die Änderung der Nutzungsart von gemischtem Gebiet zu Allgemeinem Wohngebiet dient dem Erhalt der Siedlungsstruktur des Ortsteiles Konradshöhe und der Weiterentwicklung dieses traditionellen Wohnstandortes. Neben der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung tragen auch Maßnahmen zur Bestandsentwicklung vorhandener (Wohn)gebiete zur Steuerung der Innenentwicklung bei. Da für das Maß der baulichen Nutzung die alten planungsrechtlichen Bestimmungen weiter in Kraft bleiben, werden die Obergrenzen zu versiegelnder Flächen nach § 13a Abs. 1 BauGB nicht berührt. Auch eine mögliche Kumulation mit anderen im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellten Bebauungsplänen trifft hier nicht zu bzw. ist hier nicht relevant. Der Bebauungsplan begründet keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Ebenso werden keine Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB (z.B. FFH-Gebiete, Natura 2000-Gebiete) berührt. Daher liegen die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB vor. Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- Seite 11 4. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Die Beteiligung erfolgte in der Zeit vom 20. Februar 2012 bis zum 16. März 2012 und fand in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung und Denkmalschutz statt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 16. Februar 2012 in der Tagespresse angekündigt. Es haben zwei Bürger in die Planung eingesehen. Auf die bereitgestellten Dateien der Homepage des Bezirkes Reinickendorf gab es 20 Zugriffe. Es liegen zwei schriftliche Äußerungen vor. Aus den vorgebrachten Stellungnahmen ergaben sich keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfes. 5. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Die Beteiligung von insgesamt 34 Behörden und sonstigen Trägern erfolgte mit Anschreiben vom 28. Februar 2012. Es wurde um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Es gingen 25 Stellungnahmen ein, von denen 3 Hinweise und Anregungen zur Planung enthalten. Aus den vorgebrachten Stellungnahmen ergaben sich keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfes. 6. Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung von insgesamt 30 Behörden und sonstigen Trägern erfolgte mit Anschreiben vom 17. August 2012. Es wurde um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Es gingen 23 Stellungnahmen ein, von denen vier Hinweise und Anregungen zur Planung beinhalten. Ergebnis der Behördenbeteiligung: Die textliche Festsetzung Nr. 1 wurde auf Anregung der IHK Berlin dahingehend geändert, dass sich der Ausschluss von Nutzungsarten nur noch auf Gartenbaubetriebe und Tankstellen beschränkt. Nicht störende Gewerbebetriebe, Beherbergungsbetriebe und Anlagen für Verwaltung bleiben weiterhin ausnahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan wurde mit der genannten Änderung weitergeführt. 7. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 19. November 2012 bis zum 18. Dezember 2012 und fand in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung und Denkmalschutz statt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 09. November 2012 im Amtsblatt und am 08. November 2012 in der Tagespresse angekündigt. Im Auftrag vom „Sozialdienst Katholischer Frauen Gesamtverein e.V. - Jugendhilfezentrum Haus Conradshöhe“, Eichelhäher Straße 19, hat die Perspektive GmbH in die Planung eingesehen. Im persönlichen Gespräch wurde erläutert, dass die Entwicklungsperspektive für das Grundstück mit den Zielen des Bebauungsplanes übereinstimmt. Weitere Einsichtnahmen sind nicht erfolgt. Auf die bereitgestellten Dateien der Homepage des Bezirkes Reinickendorf gab es 17 Zugriffe. Hinweise oder Anregungen gingen nicht ein. Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe -Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz- 8. Seite 12 Rechtsprüfung Die BVV hat die Festsetzung des Bebauungsplanes 12-40B am 12. März 2014 beschlossen. Der Bebauungsplan 12-40B wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Sen Stadt Um IIC) am 22. April 2014 im Anzeigeverfahren gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB zur Rechtsprüfung übersandt. Die Rechtsprüfung ergab eine Beanstandung, welche die Begründung zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB sowie einen Bekanntmachungsmangel hinsichtlich einer Grundstücksbezeichnung betraf. Nach Abstimmung mit Sen Stadt IIC am 29.07.2014 wurde der Bebauungsplan entsprechend überarbeitet. Die Bezeichnung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 12-40B wurde geändert. Der Geltungsbereich selbst wurde nicht verändert. Die Bezeichnung des Bebauungsplans lautet nun wie folgt: Bebauungsplan 12-40B vom 10. Oktober 2012 für die Grundstücke Falkenplatz 1/9A, 2, 6/10, Stößerstraße 2 - 4, 30 – 34, Sandhauser Straße 1/7, 4/8E, Rabenhorststraße 2/10A, 5/9, Habichtstraße 1/5, 2, Rabenstraße 1 – 4A, Eichelhäherstraße 18/26, 19, Falkenhorststraße 3, 5 – 7, 40, Turmfalkenstraße 21 – 21A, 25/29B, 33/35 im Bezirk – Reinickendorf, Ortsteil Konradshöhe. Der Titel des Bebauungsplanes wurde dem Titel der Begründung mit den korrekten Grundstücksbezeichnungen gleichgestellt. Darüber hinaus wurden die angeführten Ergänzungen und Hinweise in die Begründung eingearbeitet und die Legende der Planzeichnung mit den Bezeichnungen der Rechtsgrundlagen ergänzt. Mit den vorgenommenen Änderungen erhielt der Bebauungsplan am 08. September 2014 ein Deckblatt. 9. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 29. September 2014 bis zum 28. Oktober 2014 und fand in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung und Denkmalschutz statt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 19. September 2014 im Amtsblatt angekündigt. Es hat kein Bürger in die Planung eingesehen. Auf die bereitgestellten Dateien der Homepage des Bezirkes Reinickendorf gab es 36 Zugriffe. Hinweise oder Anregungen gingen nicht ein. B Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I. S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.1548) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692) Berlin, den 23.01.2015