Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anlage A_Textliche Festsetzung.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Anlage A_Textliche Festsetzung.pdf
Größe
38 kB
Erstellt
13.10.15, 23:00
Aktualisiert
27.01.18, 13:16

öffnen download melden Dateigröße: 38 kB

Inhalt der Datei

Textliche Festsetzungen 1. Im Kerngebiet MK 1 sind Bordelle oder bordellartige Betriebe sowie die Schaustellung von Personen (z.B. Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen oder Einrichtungen dieser Art nur in der Ausnahme zulässig. 2. Auf der Teilfläche des Kerngebiets MK 2 sind in den baulichen Anlagen oberhalb des ersten Vollgeschosses Wohnungen allgemein zulässig. Auf 7.500 m2 Geschossfläche dürfen nur Wohnungen für Studenten errichtet werden. 3. Im Kerngebiet MK 2 sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. 4. Im Kerngebiet MK 2 sind Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. 5. Im Mischgebiet sind die in § 6 Abs. 2 Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig. 6. An die Grundstücksgrenzen ist zwischen den Punkten A und B, bezogen auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse, mit Einschränkungen der Tiefe der Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin heranzubauen. 7. Zum Schutz vor Lärm müssen im Kerngebiet MK 2 die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen oder von Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten zwischen den Punkten C und D ab dem vierten Vollgeschoss ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R`w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 35 dB(A) und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden. 8. Zum Schutz vor Lärm müssen im Kerngebiet MK 2 die zur Gotthardstraße ausgerichteten Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen oder in Übernachtungsräumen von Beherbergungsstätten ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R`w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 45 dB(A) und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden. 9. Zum Schutz vor Lärm müssen im Mischgebiet die zur Gotthardstraße hin ausgerichteten Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen oder in Übernachtungsräumen von Beherbergungsstätten ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R`w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 45 dB(A) aufweisen. Zur Gotthardstraße hin ausgerichtete Wohnungen müssen mindestens einen Aufenthaltsraum, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume von der Straße abgewandt sein. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden. 10. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL ist. 11. Ebenerdige Stellplatzflächen sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je 6 Stellplätze ist ein gebietstypischer Baum mit einem Mindeststammumfang von 16/18 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen. Dabei sind Baumscheiben in einer Größe von mindestens 4,5 m2 herzustellen, deren Breite 2,0 m nicht unterschreiten darf. 12. Im Mischgebiet ist pro angefangener 250 m2 anrechenbarer Baufläche mindestens ein gebietstypischer Baum mit einem Mindeststammumfang von 16/18 cm, gemessen in 1 m Höhe zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Bei der Ermittlung der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen gebietstypischen Bäume, die mindestens den gleichen Stammumfang aufweisen, sowie Bäume, die aus anderen Pflanzgeboten zu pflanzen sind, einzurechnen. 13. Im Kerngebiet MK 1 und MK 2 sowie auf der Fläche für Versorgungsanlagen sind die Außenwandflächen auf den von der Straße abgewandten Seiten mit selbstklimmenden oder rankenden Pflanzen zu begrünen. 14. Flachdächer oder Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° und mit einer Fläche von mehr als 10 m2 sind zu begrünen. Der durchwurzelbare Teil des Dachaufbaus muss mindestens 18 cm betragen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen, für Beleuchtungsflächen und Terrassen. Der Anteil für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und Terrassen darf höchstens 50 % betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. 15. Im Mischgebiet ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Feuerwehrzufahrten. 16. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig. 17. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im Sinne des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft. Nachrichtliche Übernahmen Der Geltungsbereich befindet sich vollständig innerhalb der Schutzzone 2 des Fluglärmschutzbereiches nach der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Berlin-Tegel vom 4. Juni 1976 (GVBl. S. 1242). Hinweise Die DIN 4109 wird im Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 11 und 12 wird die Verwendung der nachfolgenden Pflanzliste empfohlen: Pflanzliste Zu den gebietstypischen Bäumen zählen folgende in den märkischen Wäldern heimische Baumarten: Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea), Gemeine Waldkiefer (Pinus sylvestris), Rotbuche (Fagus sylvatica), Winterlinde (Tilia cordata), Vogelkirsche (Prunus avium), Feldahorn (Acer Campestre,) Hainbuche (Capinus betulus) Sandbirke (Betula pendula), Bergulme (Ulmus glabra).”