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Anlage A_Textliche Festsetzungen.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Anlage A_Textliche Festsetzungen.pdf
Größe
47 kB
Erstellt
13.10.15, 23:00
Aktualisiert
27.01.18, 13:16

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Inhalt der Datei

Textliche Festsetzungen 1. Das Sondergebiet dient der Unterbringung insbesondere für Menschen mit Behinderungen. einer Hotel- und Wellnessanlage, Zulässig sind: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke, 3. Hallenbäder, 4. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. Anlagen für sportliche und kulturelle Zwecke, 2. Räume für freie Berufe, 3. Schank- und Speisewirtschaften, wenn sie der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebietes dienen und ihr im Umfang deutlich untergeordnet sind. Die Gebäude im Sondergebiet sind im öffentlich zugänglichen Bereich vollständig barrierefrei zu errichten. Die Beherbergungsräume sind zu 30 % barrierefrei zu errichten. 2. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind im Sondergebiet die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. 3. Die Baugrundstücke sind zwischen den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar. 4. Für die bauliche Anlage der ehemaligen Sandwäsche kann innerhalb der Fläche abcda ein Hervortreten von Gebäudeteilen, und zwar für seitlich verglaste Überdachungen bis zu einer Grundfläche von insgesamt 50 m² vor die Baugrenze zugelassen werden. 5. Die Geltungsbereichsgrenze Straßenbegrenzungslinie. zwischen den Punkten e, f, g, h ist zugleich 6. Zum Schutz vor Lärm müssen die der Bernauer Straße zugewandten Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Beherbergungsstätten ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R´w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 35 dB(A) und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden. 7. Dachflächen mit einer Fläche von mehr als 300 m² sind extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen, für Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien, für Beleuchtungsflächen oder Terrassen. Der Anteil für technische Einrichtungen, für Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien, für Beleuchtungsflächen oder Terrassen darf höchstens 40 % betragen. Der durchwurzelbare Teil des Dachaufbaus muss mindestens 18 cm betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. 8. Im Sondergebiet ist pro angefangener 300 m² anrechenbarer Baufläche mindestens ein hochstämmiger Baum mit einem Mindeststammumfang von 16/18 cm, gemessen in 1 m Höhe zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Bäume, die mindestens den gleichen Stammumfang aufweisen, sowie Bäume, die aus anderen Pflanzgeboten zu pflanzen sind, einzurechnen. 9. Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je vier Stellplätze ist ein gebietstypischer Baum mit einem Mindeststammumfang von 16/18 cm zu pflanzen und zu erhalten. Dabei sind Baumscheiben in einer Größe von mindestens 4,5 m² herzustellen, deren Breite 2,0 m nicht unterschreiten darf. 10. Im Sondergebiet ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. 11. Innerhalb der Flächen A, B und C für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs Maßnahmen entsprechend des beiliegenden Pflegeplans vom 13.10.2014 durchzuführen.“ 12. Das innerhalb des Sondergebietes anfallende Niederschlagswasser ist vollständig durch Mulden- oder Mulden-Rigolensysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung im Baugebiet oder in der Grünfläche mit der Zweckbestimmung private Parkanlage mit Ausnahme der Flächen, die sich innerhalb der Trinkwasserschutzzone II befinden, zu versickern. Die Versickerungsflächen sind zu begrünen. 13. Zum Schutz des Bodens und des Grundwassers ist im Sondergebiet die Befestigung von Stellplätzen in einem Wasser undurchlässigen Aufbau herzustellen. 14. Die Fläche D ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der wasserwirtschaftlichen Anlage zu belasten. 15. Die Fläche E ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der Hotel- und Wellnessanlage sowie der zuständigen Versorgungsträger zu belasten. 16. Die Fläche F ist mit einem Gehrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der Hotelund Wellnessanlage zu belasten. 17. Die Fläche G ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belasten. Sie darf nur mit flach wurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden. 18. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Arten enthalten, außer Kraft. Nachrichtliche Übernahmen: Der Geltungsbereich befindet sich vollständig innerhalb der Trinkwasserschutzzone IIIA und teilweise innerhalb der Trinkwasserschutzzone II (blaue Signatur für Schutzgebiete) nach der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tegel vom 31. August 1995, GVBl S. 579. Hinweise: Die DIN 4109 wird im Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Bau-, und Wohnungsaufsicht zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 8 und Nr. 9 sind die Arten der Pflanzliste aus dem beiliegenden Pflegeplan vom 13.10.2014 zu verwenden.