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Anlage E_Städtebaulicher Vertrag.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Anlage E_Städtebaulicher Vertrag.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
13.10.15, 23:00
Aktualisiert
27.01.18, 13:17

Inhalt der Datei

Anlage d Städtebaulicher Vertrag über die bauliche Entwicklung der Grundstückes Bernauer Straße 151 im Ortsteil Tegel im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 12-31 -2Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin nachstehend “Berlin“ genannt, und den Berliner Wasserbetrieben vertreten durch nachstehend Vorhabenträger genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: Vorbemerkung Der Vorhabenträger beabsichtigt, eine Teilfläche des Grundstücks Bernauer Straße 151 in Berlin-Tegel, welche als betriebsnotwendige Fläche nicht mehr benötigt wird, baulich zu entwickeln, um diese später an einen geeigneten Investor zu veräußern. Die dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnende Fläche hatte bisher keine Bauerwartung. In Absprache mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erklärte sich der Bezirk Reinickendorf bereit, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 12-31 zur Verwirklichung eines abgestimmten städtebaulichen Konzeptes aufzustellen. Das städtebauliche Konzept sieht die Errichtung einer Hotel- und Wellnessanlage, insbesondere für Menschen mit Behinderungen vor. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung des Vorhabens. Er bereitet damit einen erheblichen Eingriff in den Natur- und Landschaftsraum vor, der im Rahmen der planerischen Abwägung durch verschiedene Maßnahmen ausgeglichen werden muss. Des Weiteren werden mit der erforderlichen Erschließung des Grundstückes bauliche Veränderungen an der Bernauer Straße fällig. Die Realisierung dieser durch das Vorhaben ausgelösten Maßnahmen bildet die Voraussetzung für die Durchführung des Bebauungsplans. Berlin dürfen aus der Planung heraus keine finanziellen Lasten erwachsen. Der vorliegende Vertrag enthält daher -3abschließende Regelungen zur Realisierung und zur Kostenübernahme der erforderlichen Maßnahmen. -4- § 1 Vertragsgegenstand (1) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 1 durch unterbrochene Linie umrandeten Flächen. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich in diesem Vertrag zu Vorbereitungsmaßnahmen im Rahmen der Beplanung des Vertragsgebietes, die über die bereits erbrachten Leistungen gemäß des „Vertrages über Leistungen im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan 12-„ (Anlage 1a) hinaus notwendig werden. Des Weiteren verpflichtet er sich zur Herstellung bzw. zur Übernahme der Kosten für die Erschließungsmaßnahmen nach § 5 und Ausgleichsmaßnahmen nach § 6 des Vertrages. Die übertragenen Maßnahmen sind im Sinne des § 11 Abs. 1 BauGB Voraussetzung für die vom Vorhabenträger angestrebte Bebauung. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die vom Vorhabenträger zu erbringenden Leistungen nach den gesamten Umständen angemessen sind. Der Vorhabenträger führt die übertragenen Maßnahmen in eigenem Namen und auf eigene Rechung durch. (3) Berlin betreibt das erforderliche Verfahren zur Festsetzung des Bebauungsplans für das Vertragsgebiet mit Ausnahme des Abschnittes der Bernauer Straße. Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass die Entscheidungen über die Aufstellung des Bebauungsplans und über dessen Inhalt der kommunalen Planungshoheit unterliegen. Aus diesem Vertrag kann und soll daher keine Bindung Berlins für die Aufstellung und den Inhalt des Bebauungsplans hergeleitet werden. (4) Der Vertrag wird mit der rechtskräftigen Festsetzung des Bebauungsplanentwurfs 1231 nach Anlage 2 bzw. mit der Erteilung einer Baugenehmigung auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 Baugesetzbuch (Planreife) wirksam. § 2 Städtebauliche Planungen und Nutzungskonzept (1) Diesem Vertrag liegen folgende Planungen zugrunde: - Bebauungsplanentwurf 12-31 vom 14.10.2014 (Anlage 2) - Pflegeplan zum Bebauungsplan 12-31, Büro Wallmann, vom 13.10.2014 (Anlage 3) - Studie zur verkehrlichen Erschließung, Büro M & O Berlin vom 13.10.2014 (Anlage 4) Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass die vorliegenden Planungen und die konkrete Flächenaufstellung nach Absatz 2 vorläufig sind. Die endgültigen Planungs- und -5Nutzungsdaten werden erst durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmt. Der Vertrag ist im Falle wesentlicher Abweichungen gemäß § 10 Abs. 3 anzupassen. (2) Diesem Vertrag liegt entsprechend des Bebauungsplanentwurfs folgendes Flächenkonzept für das Vertragsgebiet zugrunde: Gesamtfläche des Plangebiets: ca. 45.000 m² Anrechenbare Baufläche: ca. 11.200 m² Begrünungs- und Ausgleichsflächen: ca. 33.800 m² Zulässige Grundflächen insgesamt: Zulässige Geschossfläche insgesamt: 5.478 m² 22.058 m² § 3 Kosten für städtebauliche Planungen, Untersuchungen und Gutachten Der Vorhabenträger hat den in § 1 Abs. 2 benannten, mit Berlin geschlossenen Vertrag (Anlage 1a) bereits vollzogen und die darin beschriebenen Leistungen vollständig erbracht. § 4 Ordnungsmaßnahmen (1) Der Vorhabenträger übernimmt die rechtliche und tatsächliche Freimachung bzw. Freilegung seiner Grundstücke im Vertragsgebiet, soweit dies zur Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist. (2) Sollte festgestellt werden, dass auf seinen Grundstücken im Vertragsgebiet mit einer Belastung der Böden mit schädlichen Bodenveränderungen oder Kampfmitteln zu rechnen ist, deren Beseitigung für die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke erforderlich ist, wird der Vorhabenträger in Abstimmung mit Berlin den Umfang der Bodenbelastung und erforderliche Maßnahmen gutachterlich ermitteln lassen und Bodensanierungsmaßnahmen in dem gutachterlich festgelegten Umfang durchführen. (3) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass Baugenehmigungen erst erteilt werden können, bzw. bei genehmigungsfreien Bauvorhaben mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn die Beseitigung umweltgefährdender Stoffe im erforderlichen Umfang bis zur Aufnahme der plangemäßen Nutzung sichergestellt ist. § 5 Erschließungsmaßnahmen u. sonstige Maßnahmen des Vorhabenträgers -6(1) Dem Vorhabenträger wird die Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen gem. § 127 Abs. 2 BauGB zur Durchführung im eigenen Namen und für eigene Rechnung übertragen, soweit dies für die Realisierung seines Vorhabens erforderlich ist. Insbesondere wird er die erforderliche Umgestaltung der Bernauer Straße nach der mit den zuständigen Stellen Berlins abgestimmten Verkehrsstudie des Büros M & O Berlin (Anlage 4) betreiben und hierfür die entsprechenden Anträge stellen. Er schließt dazu mit dem Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßenbau, des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin einen Erschließungsvertrag ab. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, für die im Zuge der Erschließungsmaßnahmen nach Abs. 1 zu fällenden Straßenbäume Berlin einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Vor der Realisierung des Vorhabens veranlasst er dazu im Einvernehmen mit dem Straßenund Grünflächenamt, Fachbereich Gartenbau, des Bezirksamts Reinickendorf eine gutachterliche Wertermittlung nach der Methode Koch durch einen öffentlich vereidigten Sachverständigen. Der Ausgleichsbetrag ist vor der Fällung der Straßenbäume auf ein Konto Berlins unter Angabe des Buchungszeichens 3810/11193 einzuzahlen. § 6 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Eingriff in Landschaft und Natur (1) Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 12-31 zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind nach Maßgabe des Pflegeplans (Anlage 3) im Zuge der Baumaßnahmen unter fachgutachterlicher Begleitung zu realisieren. Hierzu gehört auch die Sicherstellung der im Pflegeplan genannten dauerhaften Pflegemaßnahmen. Der Vorhabenträger beauftragt hierzu eine fachlich geeignete Firma und zeigt den Beginn der Arbeiten unter Benennung der ausführenden Firma spätestens einen Monat vor Ausführung bei der unteren Naturschutzbehörde des Bezirksamtes Reinickendorf an. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das ehemalige Öltanklager sowie die nicht mehr benötigten Zufahrtsflächen abzubrechen. Er stimmt sich dazu mit der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. VIII D) ab. Auf der Sohle des abgebrochenen Tanklagers sind in Abstimmung mit dem Umwelt- und Naturschutzamt beim Bezirksamt Reinickendorf Bodenproben zu gewinnen und auszuwerten. -7(3) Der Vorhabenträger stimmt im Zuge der Genehmigungsplanung einen detaillierten Außenanlageplan mit dem Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz beim Bezirksamt Reinickendorf ab. (4) Darüber hinaus gewährleistet der Vorhabenträger die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Umweltauswirkungen im Zuge der Baumaßnahmen sowie zum Monitoring nach Anlage 5. § 7 Grundstücksübertragungen und Dienstbarkeiten Der Vorhabenträger verpflichtet sich, auf Flächen in seinem Eigentum, die nach dem künftigen Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, entschädigungslos Dienstbarkeiten zugunsten des im Bebauungsplan genannten Personenkreises einzuräumen. § 8 Allgemeine Pflichten des Vorhabenträgers (1) Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die übertragenen Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit Berlin durchzuführen. (2) Der Vorhabenträger benennt einen Mitarbeiter, der in projektleitender Funktion als Kontaktperson zur Verfügung steht. (3) Der Vorhabenträger hat Berlin über den jeweiligen Stand der Planung und Durchführung zu unterrichten, auf Verlangen auch sonst jede erbetene sachdienliche Auskunft zu den übertragenen Aufgaben zu erteilen. (4) Der Vorhabenträger wird die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen und Daten, die er zur Durchführung der Maßnahmen erlangt, vertraulich behandeln und nur im Einvernehmen mit Berlin an Dritte weitergeben. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen Sorge zu tragen. (5) Der Vorhabenträger wird sicherstellen, dass die Verpflichtungen dieses Vertrages für alle, auch künftige Fälle der Weiterveräußerung der im Vertragsgebiet liegenden Grundstücke durch ihn oder durch Dritte auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen werden soweit die Verpflichtungen noch nicht erfüllt sind. -8(6) Der Vorhabenträger wirkt auf eine sparsame und umweltverträgliche Energieanwendung hin. § 9 Verpflichtungen Berlins (1) Berlin wird den Vorhabenträger im Rahmen seiner Möglichkeiten und bestehender Rechtsvorschriften unterstützen. (2) Berlin hat das Verfahren zum Bebauungsplan 12 -31 eingeleitet. Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass die Entscheidungen über die Aufstellung eines Bebauungsplans und über dessen Inhalt der kommunalen Planungshoheit unterliegen. (3) Berlin verpflichtet sich, die vom Vorhabenträger zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen vertraulich zu behandeln, soweit dies nicht für die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erforderlich ist. § 10 Anpassung und Kündigung (1) Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Anpassungs- und Kündigungsgründe gem. § 60 VwVfG bleiben unberührt. (2) Berlin kann den Vertrag auch kündigen, wenn der Vorhabenträger Pflichten in den vereinbarten Fristen trotz Mahnung und Setzen einer Nachfrist nicht einhält und er die Nichteinhaltung zu vertreten hat oder wenn der Vorhabenträger seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugelassen wurde. Liegen die Kündigungsvoraussetzungen nur für Teile des Vertragsgebietes vor, so wird Berlin den Vertrag nur insoweit kündigen, als die Fortsetzung des Vertrages für die restlichen Bereiche möglich und zumutbar ist. (3) Da der Vertrag Berlin nicht zu einer bestimmten Planung verpflichtet, werden sich die Vertragspartner im Falle wesentlicher Abweichungen des künftigen Bebauungsplans gegenüber dem einvernehmliche in diesem und Vertrag angenommenen interessengerechte Nutzungskonzept Anpassungslösung um eine bemühen. Die Vertragspartner werden in diesem Fall jeder zumutbaren und sachgerechten Lösung im Sinne dieses Vertrages zustimmen. -9(4) In allen Fällen der Vertragsbeendigung hat der Vorhabenträger alle von Berlin zur Durchführung dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien herauszugeben. § 11 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen, Ergänzungen (1) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts. Die Parteien verpflichten sich, im Zuge einer Vereinbarung solche Bestimmungen durch gültige Regelungen zu ersetzen, die dem Willen der Parteien möglichst nahe kommen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass in dem Vertrag übernommene Verpflichtungen gegen das Kausalitätsgebot gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB oder das Angemessenheitsgebot gemäß § 11 Abs. 2 BauGB verstoßen. (2) Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen in dem Sinne, in welchem sie bei Abschluss des Vertrages getroffen worden wären. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen widersprechen. (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen der Schriftform. (4) Die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Abgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen wird durch diesen Vertrag, soweit in dem Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nicht berührt. § 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Diesem Vertrag liegen 5 Anlagen bei. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die Anlagen vollständig vorliegen. Die Anlagen wurden verlesen bzw. erörtert. - 10 - ............................................................... ............................................................. Ort, Datum ............................................................. Ort, Datum ............................................................. Unterschrift Berlin Unterschrift Vorhabenträger Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Vertragsgebiet Anlage 1a: Vertrag über Leistungen im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan 12vom 02.07./13.07.2009 Anlage 2: Bebauungsplanentwurf 12-31 vom 14.10.2014 Anlage 3: Pflegeplan zum Bebauungsplan 12-31, Büro Wallmann, vom 13.10.2014 Anlage 4: Studie zur verkehrlichen Erschließung, Büro M & O Berlin vom 13.10.2014 Anlage 5: Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Umweltauswirkungen sowie zum Monitoring.