Daten
Kommune
Berlin Treptow Köpenick
Dateiname
Vorlage zur Wahl, 17.02.2015, BzVV.pdf
Größe
95 kB
Erstellt
13.10.15, 23:52
Aktualisiert
27.01.18, 13:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Austauschblatt
Drucksache
der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin
VII. Wahlperiode
Ursprung: Vorlage zur Wahl, BzVV
TOP: 035 / 8.5
Vorlage zur Wahl
Datum
26.02.2015
Gremium
BVV
Drs.Nr.: VII/0945
Sitzung
BVV/VII/035
Beratungsstand
Betr.: Wahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Treptow-Köpenick 1
Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:
Die BVV möge gemäß § 3 (1) BlnSchAG für den Schiedsamtsbezirk Treptow-Köpenick 1
(Alt-Treptow, Plänterwald, Baumschulenweg) eine Schiedsperson wählen.
Dafür gibt es folgende Kandidaten:
Lfd. Nr.
Vorname
Name
1
Ralf
Aulich
2
Sven
Bein
3
Paul
Bender
4
Gerald
Bothe
5
Sonja
Drescher
6
Christa
Elsasser
7
Mike
Giese
8
Benjamin
Hafner
9
Andreas
Hempel
10
Annette
Kunsch
11
Petra
Lüders
12
Nicole
Marx
13
Britta
Muche
14
Christian
Osther
15
Nils
Rode
16
Gudrun
Schlesinger-Gräber
17
Martin
Schmidt-Bugiel
18
Martin
Sorgatz
19
Anne
Spreyer
20
Rita
Stresemann
21
Frank- Dietrich
Warkalla
22
Jörg- Andreas
Wolfram
Berlin, den 25.02.2015
Bezirksverordnetenvorsteher
Peter G r o o s
Auszug aus dem Berliner Schiedsamtsgesetz siehe Rückseite
VII/0945
Vorlage zur Wahl vom: 17.02.2015
Seite: 1/2
Auszug
Berliner Schiedsamtsgesetz
(BlnSchAG)
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ErsterAbschnitt
Das Schiedsamt
§1
Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke
(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt durch. Seine
Aufgaben werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen)
wahrgenommen. Diese sind ehrenamtlich tätig.
(2) Jeder Bezirk wird in mehrere Schiedsamtsbezirke geteilt. Für jeden Schiedsamtsbezirk ist
eine Schiedsperson zu bestellen.
(3) Die Schiedsamtsbezirke werden durch die Bezirksverwaltungen festgelegt.
§2
Eignung für das Schiedsamt
(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt
geeignet sein.
(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer
1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter Betreuung steht.
(3) Schiedsperson soll nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,
2. nicht in dem Bezirk wohnt, dem der Schiedsamtsbezirk angehört, oder
3. durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der
Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr
vollendet hat.
§3
Wahl der Schiedsperson
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die Schiedsperson für jeden
Schiedsamtsbezirk.
(2) Die für die Wahl nach Absatz 1 zuständige Bezirksverwaltung soll in geeigneter Form
bekanntmachen, dass sich interessierte Personen um das Amt bewerben können.
(3) Die Schiedsperson wird für fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die
bisherige Schiedsperson tätig.
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«VONAME»
«VOVANR» vom: «VOCDAT»
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