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Vorlage zur Wahl, 17.02.2015, BzVV.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Treptow Köpenick
Dateiname
Vorlage zur Wahl, 17.02.2015, BzVV.pdf
Größe
95 kB
Erstellt
13.10.15, 23:52
Aktualisiert
27.01.18, 13:30

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Inhalt der Datei

Austauschblatt Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin VII. Wahlperiode Ursprung: Vorlage zur Wahl, BzVV TOP: 035 / 8.5 Vorlage zur Wahl Datum 26.02.2015 Gremium BVV Drs.Nr.: VII/0945 Sitzung BVV/VII/035 Beratungsstand Betr.: Wahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Treptow-Köpenick 1 Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen: Die BVV möge gemäß § 3 (1) BlnSchAG für den Schiedsamtsbezirk Treptow-Köpenick 1 (Alt-Treptow, Plänterwald, Baumschulenweg) eine Schiedsperson wählen. Dafür gibt es folgende Kandidaten: Lfd. Nr. Vorname Name 1 Ralf Aulich 2 Sven Bein 3 Paul Bender 4 Gerald Bothe 5 Sonja Drescher 6 Christa Elsasser 7 Mike Giese 8 Benjamin Hafner 9 Andreas Hempel 10 Annette Kunsch 11 Petra Lüders 12 Nicole Marx 13 Britta Muche 14 Christian Osther 15 Nils Rode 16 Gudrun Schlesinger-Gräber 17 Martin Schmidt-Bugiel 18 Martin Sorgatz 19 Anne Spreyer 20 Rita Stresemann 21 Frank- Dietrich Warkalla 22 Jörg- Andreas Wolfram Berlin, den 25.02.2015 Bezirksverordnetenvorsteher Peter G r o o s Auszug aus dem Berliner Schiedsamtsgesetz siehe Rückseite VII/0945 Vorlage zur Wahl vom: 17.02.2015 Seite: 1/2 Auszug Berliner Schiedsamtsgesetz (BlnSchAG) . . . ErsterAbschnitt Das Schiedsamt §1 Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke (1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt durch. Seine Aufgaben werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) wahrgenommen. Diese sind ehrenamtlich tätig. (2) Jeder Bezirk wird in mehrere Schiedsamtsbezirke geteilt. Für jeden Schiedsamtsbezirk ist eine Schiedsperson zu bestellen. (3) Die Schiedsamtsbezirke werden durch die Bezirksverwaltungen festgelegt. §2 Eignung für das Schiedsamt (1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. (2) Schiedsperson kann nicht sein, wer 1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder 2. unter Betreuung steht. (3) Schiedsperson soll nicht sein, wer 1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, 2. nicht in dem Bezirk wohnt, dem der Schiedsamtsbezirk angehört, oder 3. durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. (4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. §3 Wahl der Schiedsperson (1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die Schiedsperson für jeden Schiedsamtsbezirk. (2) Die für die Wahl nach Absatz 1 zuständige Bezirksverwaltung soll in geeigneter Form bekanntmachen, dass sich interessierte Personen um das Amt bewerben können. (3) Die Schiedsperson wird für fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig. . . . «VONAME» «VOVANR» vom: «VOCDAT» Seite: 2/2