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3. Begründung.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Steglitz Zehlendorf
Dateiname
3. Begründung.pdf
Größe
2,7 MB
Erstellt
14.10.15, 00:25
Aktualisiert
27.01.18, 09:35

Inhalt der Datei

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Abteilung Soziales und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Stadtplanung Begründung zum Bebauungsplan X – B17 Verfahrensstand: erneute Festsetzung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) (nach Wiederholung der öffentlichen Auslegung aus formalen Gründen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) für das Gelände zwischen Schorlemerallee, Englerallee, Schweinfurthstraße, Drygalskistraße, Peter-Lenne-Straße, Koserstraße, Archivstraße und Podbielskiallee, für die Grundstücke PeterLenne-Straße 28/42 sowie für Abschnitte der Schorlemerallee zwischen Schweinfurthstraße und Spilstraße, der Englerallee zwischen Am Erlenbusch und Schweinfurthstraße und der Archivstraße zwischen Koserstraße und Podbielskiallee im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Dahlem. Stand: 11.05.2015 1 Inhaltverzeichnis I. Planungsgegenstand 1. Veranlassung und Erforderlichkeit 2. Plangebiet 2.1 Lagebeschreibung, Bestand, Ausgangssituation 2.2. Eigentumsverhältnisse, derzeitige Nutzung und Erschließung 2.3 Planerische Ausgangssituation a) Vorbereitende Bauleitplanung - Flächennutzungsplan von Berlin (FNP) - Landschaftsprogramm (LaPro) - Ziele und Grundsätze der Raumordnung b) Verbindliche Bauleitplanung - Übergeleitete Bebauungspläne - Festgesetzter Bebauungsplan 2.4 Denkmalschutz II. Planinhalt 4 4 4 4 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7 11 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen 2. Intention des Plans 3. Umweltbericht 4. Wesentlicher Planinhalt 5. Abwägung, Begründung einzelner Festsetzungen 5.1 Verkehrsflächen 5.2 Überbaubare Grundstücksflächen 5.3 Maß der baulichen Nutzung 5.4 Bauweise 5.5 Einfriedungen 5.6 Gärtnerische Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen (Vorgärten) 5.7 Erhaltung und Gestaltung 5.8 Nachrichtliche Übernahmen 5.9 Eingriff in Natur und Landschaft 5.10 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 11 11 12 24 25 25 25 26 27 28 III. 33 Auswirkungen des Bebauungsplans 29 29 32 32 33 1. Belange des Allgemeinwohls 2. Auswirkungen auf die Umwelt 3. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung 4. Grundsätze für soziale Maßnahmen 5. Maßnahmen zur Sicherung der Planung 6. Haushaltsmäßige Auswirkungen 33 33 34 34 34 34 IV. 35 Verfahren Senatsinformation Einleitungsbeschluss Bezirksamt und Bekanntmachung im Amtsblatt Vorgezogene Bürgerbeteiligung Aufteilung des Bebauungsplanverfahrens X – B4 Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans X – B17 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 2 Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Redaktionelle Berichtigung des Änderungsbeschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Abwägung Kenntnisnahme der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Zustimmung der BVV mit dem Ergebnis des Anzeigeverfahrens Wiederholung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB aus formalen Gründen einschließlich der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Abwägung V. Rechtsgrundlagen 43 Anlage 44 Textliche Festsetzungen Erhaltungsbereiche 44 44 3 I. Planungsgegenstand 1. Veranlassung und Erforderlichkeit Der in den Villen- und Landhausgebieten bestehende fortwährende Veränderungsdruck führt ohne steuernde Maßnahmen zu einer weiteren Beeinträchtigung der ursprünglichen Bebauungsstrukturen. In den Gebieten der offenen Bauweise bietet das bestehende Planungsrecht keine ausreichenden Regelungsmöglichkeiten, den seit den 50er Jahren anhaltenden Veränderungen im ortsbildtypischen Gebietscharakter Einhalt zu gebieten und somit auch keine Gewähr dafür, den städtebaulich wünschenswerten Gebietscharakter zu bewahren. In Unkenntnis der Zusammenhänge und ohne Rücksicht auf die erhaltenswerten Strukturen des Gebiets sind in den letzten Jahrzehnten Abrisse, bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen vorgenommen worden. Für die Zukunft ist zudem zu befürchten, dass die die Siedlungsstruktur beeinträchtigenden Fehlentwicklungen nicht gänzlich ohne präjudizierende Wirkung auf die Zulässigkeitsbeurteilungen von Vorhaben bleiben. Erst weitergehende qualifizierte Festsetzungen in einem Bebauungsplan gewährleisten die notwendige Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung; das Gebiet soll gegen drohende untypische Veränderungen geschützt werden. Zu den künftig zu unterbindenden wesentlichen Fehlentwicklungen und Gebietsverfremdungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gehören: - Abriss der ursprünglichen Wohngebäude (Villen und Landhäuser) und schrittweise Neubebauung ohne Rücksicht auf die stadtstrukturelle und baugestalterische Eigenart des Gebiets (Reihenhäuser, Kettenhäuser, Geschosswohnungsbau); - Verunstaltung der ursprünglichen Bebauung durch An- und Umbauten; - Beeinträchtigung der ortstypischen Freiflächenstruktur durch Zunahme baulicher Nebenanlagen (Garagen, Stellplatzanlagen mit den dafür notwendigen Zu- und Abfahrten) und Verdrängung von gärtnerisch angelegten Grünflächen. Daher ist hier ein Bebauungsplan notwendig, der Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Abgrenzung von Bauland und Verkehrsflächen, überbaubare Grundstücksflächen und Erhaltungsbereiche festsetzen soll. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans schaffen Beurteilungskriterien und -normen für die vorhandene und zu schaffende Bebauung in diesem Bereich, die allgemein verbindlich und für jedermann nachvollziehbar sind und eine allgemeine Präzisierung des laufenden Verwaltungshandelns bedeuten. 2. Plangebiet 2.1. Lagebeschreibung, Bestand, Ausgangssituation Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die im Titel dieser Begründung genannten Grundstücke. Die Abgrenzung orientiert sich an den Geltungsbereichsgrenzen benachbarter Bebauungspläne und an den Empfehlungen eines städtebaulichen Gutachtens1. Es handelt sich hier fast ausschließlich um Wohnungsbaugrundstücke, die durch öffentliche Verkehrsflächen erschlossen werden. 1 Voruntersuchung 1990 zum Bebauungsplanverfahren Bereich X – B4, Dahlem, Erhaltungsgebiete, städtebauliche Dichte, Gestaltungsanforderungen; im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Zehlendorf -Stadtplanungsamt- und verfasst durch die aus den Planungsbüros Freie Planungsgruppe Berlin GmbH und Planungsgruppe 4 bestehende Arbeitsgemeinschaft 4 2.2 Eigentumsverhältnisse, derzeitige Nutzung und Erschließung Das bestehende Straßensystem wie auch die Parkanlagen Kaiser-Wilhelm-Platz und Erlenbusch sowie die Standorte der Freien Universität Berlin (FU) befinden sich im Eigentum des Landes Berlin. Die Bauflächen im Plangebiet werden überwiegend zu Wohnzwecken genutzt und befinden sich in privatem Eigentum. Vorhandene gastronomische Betriebe sind im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Einige Grundstücke befinden sich im Eigentum ausländischer Staaten (Botschaften), des Bundes und auch im Eigentum von Gesellschaften sowie einer Stiftung und Kirchengemeinde. Alle Straßen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausgebaut und dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Erschließung der angrenzenden Grundstücke ist damit gesichert. Die Schorlemerallee, Englerallee und Podbielskiallee zählen im bestehenden übergeordneten Straßennetz zu den „Tempo 50“ Straßen, in den anderen Siedlungsstraßen ist Tempo 30 die empfohlene Fahrgeschwindigkeit (Umweltatlas, Verkehr). Der Straßenabschnitt Englerallee wird als übergeordnete Straßenverbindung der Stufe II eingestuft. Der Straßenabschnitt Podbielskiallee zählt zu den örtlichen Straßenverbindungen der Stufe III. Die parallel zur U-Bahnlinie U 3 als Einbahnstraße verlaufende Archivstraße, die nach dem U-Bahnhof Podbielskiallee in die Schorlemerallee übergeht, ist als Ergänzungsstraße – Straße von besonderer Bedeutung – klassifiziert (aus: „mobil2010“ Stadtentwicklungsplan Verkehr Berlin -StEP Verkehr-, Stand: Juli 2003, Anhang II, Karte 1; Hrsg.: Senatsverwaltung für Berlin). Für den im Planungsgebiet liegenden Straßenabschnitt der Podbielskiallee ist von der Abteilung VII der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung entsprechend dem Geschwindigkeitskonzept (Planung 2015, StEP-Verkehr, Anhang II, Karte 5) hier eine „Tempo30-Regelung“ geplant. Öffentlicher Personennahverkehr Eine Anbindung an das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs –ÖPNV– besteht direkt mit der Buslinie 101 [U-Bahn Turmstraße – Schorlemerallee – Rohlfsstraße – Königin-Luise-Platz/Botanischer Garten – Zehlendorf, Sachtlebenstraße] und dem U-Bahnhof Podbielskiallee der Linie U 3 [Nollendorfplatz – Krumme Lanke]. Etwas außerhalb des Geltungsbereichs liegend, aber zu Fuß erreichbar, fährt der MetroBus M 11 [S-Bahn Schöneweide – Königin-Luise-Platz/Botanischer Garten – Arminallee – U-Bahn Dahlem-Dorf] und der Expressbus X 83 [Lichtenrade, Nahariystraße (oder Marienfelde, Nahmitzer Damm) – Königin-LuisePlatz/Botanischer Garten – Arminallee – Königin-Luise-Straße/Clayallee]. Darüber hinaus ist das Planungsgebiet über die Englerallee und die Königin-Luise-Straße durch den Nachtbus N3 (U-Bahn Wittenbergplatz – Schorlemerallee – Rohlfsstraße – Königin-Luise-Platz/Botanischer Garten – Arminallee – S-Bahn Mexikowplatz) erschlossen. Radverkehrsanlagen Die gesamte Englerallee (von Schorlemerallee bis Königin-Luise-Platz) hat seit 2005 Angebotsstreifen für den Fahrradverkehr auf der Straße in beiden Richtungen. (aus: FIS-Broker, Sachdatenanzeige Fahrradverkehr - Baumaßnahmen zur Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur 2011, Nr. 6.3 und für 2012, Objectid_12: F47_99, Nr. 6.3). In der Einbahnstraße Koserstraße – zwischen Peter-Lenné-Straße und Archivstraße – ist in beiden Fahrtrichtungen der Fahrradverkehr erlaubt. Auf der außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Königin-Luise-Straße (südliche des Geltungsbereichs) begleitet jeweils ein Fahrradstreifen den Bürgersteig. 2.3 Planerische Ausgangssituation a) Vorbereitende Bauleitplanung - Flächennutzungsplan von Berlin (FNP) Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Januar 2015 (ABl. S. 31) werden die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans X – B17 der Wohnbaufläche W4 (Geschossflächenzahl -GFZ- 0,4) zugeordnet. 5 Die Parkanlagen Kaiser-Wilhelm-Platz und Erlenbusch sind als Grünflächen mit Signatur Parkanlage dargestellt. Der FNP stellt die Podbielskiallee ebenso als Grünfläche dar, die als öffentliche Grünverbindung zum Botanischen Garten führt. Der Straßenzug Englerallee, der zwischen Schweinfurthstraße und Am Erlenbusch in ganzer Breite Bestandteil des Plangebietes ist, ist in diesem Planwerk als übergeordnete Hauptverkehrsstraße dargestellt. - Landschaftsprogramm (LaPro) Im Landschaftsprogramm, dem das Abgeordnetenhaus von Berlin am 23. Juni 1994 zugestimmt hat und in der Fassung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am09. Juni 2011 (ABl. S. 2343) bekannt gegeben wurde, wird der Planungsbereich als Waldbaumsiedlungsbereich mit besonderer Siedlungsgrünstruktur dargestellt. Entwicklungsziele und Maßnahmen sind in vier Programmplänen dargestellt: - Naturhaushalt/Umweltschutz - Biotop- und Artenschutz - Landschaftspflege - Erholung und Freiraumnutzung Siehe Kapitel II. Planinhalt, Punkt 3 (Umweltbericht) - Ziele und Grundsätze der Raumordnung Das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 629) legt die Gründsätze der Raumordnung fest und bildet den übergeordneten Rahmen der gemeinsamen Landesplanung für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg. Die Planungsabsicht entspricht den Grundsätzen der Raumordnung gemäß § 5 Abs. 1-3 LEPro 2007 (vorrangige Siedlungsentwicklung innerhalb raumordnerisch festgelegter Siedlungsbereiche / § 5 Abs. 1 LEPro; Vorrang von Innen- vor Außenentwicklung, Priorität der Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen / § 5 Abs. 2 LEPro; Entwicklung verkehrssparender Siedlungsstrukturen / § 5 Abs. 3 LEPro) zur Siedlungsentwicklung. In der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin – Brandenburg (LEP B-B) vom 31.03.2009 am 15. Mai 2009 als Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung in Kraft getreten (Berlin: GVBl. S. 182, Brandenburg: GVBl II. S. 186) liegt das Bebauungsplangebiet im „Gestaltungsraum Siedlung“, in dem die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen gemäß dem Ziel 4.5 (Z) Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B ohne quantitative Beschränkung möglich ist und die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben. Die mit der Planung beabsichtigten Festsetzungen sind mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar und zulässig. Ebenso entsprechen sie § 1 Abs. 4 BauGB. b) Verbindliche Bauleitplanung Übergeleitete Bebauungspläne Der Baunutzungsplan (BNP) in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABI. S. 742) in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087, 1104) weist die Bauflächen wie folgt aus: Allgemeines Wohngebiet, Baustufe II/2, Grundflächenzahl (GRZ) 0,2, Geschossflächenzahl (GFZ) 0,4, 2 Vollgeschosse, offene Bauweise. 6 Die mit dem Baunutzungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ unterliegt keiner Änderung und gilt fort. Der Baunutzungsplan als übergeleitete Bebauungsplanregelung weist den Kaiser-Wilhelm-Platz und den Erlenbusch als Nichtbaugebiet aus. Für den Kaiser-Wilhelm-Platz und dem westlichen Teil der Grünfläche „Erlenbusch“ gibt es nur festgesetzte Freiflächengrenzen, dagegen existieren für den westlichen Teil zwischen Rohlfsstraße und Englerallee des Erlenbusches förmlich festgesetzte Freiflächengrenzen. Der BNP ist in Verbindung mit den Regelungen der Bauordnung von 1958 (BO 58) als solcher kein qualifizierender Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, weil er selbst keine Festsetzungen der örtlichen Verkehrsflächen enthält, was für ca. 2/3 der Fläche des Plangebiets zutrifft. Demnach erfolgt hier im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB die planungsrechtliche Beurteilung für die Zulässigkeit von Vorhaben auch nach § 34 BauGB. Für die nordöstlich gelegenen Gründstücke sind förmlich festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien (ff Fluchtlinien) vom 28.09.1929 vorhanden und gelten in Verbindung mit dem BNP und der BO 58 gemeinsam als qualifizierter Bebauungsplan. Dies gilt für das Gelände zwischen Schorlemerallee, Englerallee und beidseitig des Straßenzuges Rohlfsstraße. Festgesetzter Bebauungsplan Bebauungsplan X – A (festgesetzt am 9. Juli 1971; verkündet im GVBl. am 05.08.1971, S. 1233) Der genannte Textbebauungsplan ändert den BNP, soweit er in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der BO 58 und der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze (Reichsgaragenordnung -RGaO- vom 17.02.1939 i.d.F.v. 13.02.1944) aufgrund des § 173 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz als Bebauungsplan fortgilt, in die entsprechenden Vorschriften der BauNVO i.d.F.v. 1968. 2.4 Denkmalschutz Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich folgende Baudenkmale, die in der Berliner Denkmalliste (Arbeitsstand 04.07.2012), die vom Landesamt geführt wird, eingetragen sind: Denkmalbereich (Gesamtanlage) 09075428 (Objekt-Dokumentations-Nummer) Schweinfurthstraße 58/72, Reihenhaussiedlung, 1912-16 von Paul Imberg, Am Erlenbusch 2/10, Rohlfstraße 5/7, Schorlemerallee 32/40. (STE-ZEHL/DAHLE-G) Baudenkmale: 09075404 Peter-Lenné-Straße 1, Haus Heydenreich, Wohnhaus, 1914-16 von Paulus & Lilloe, Archivstraße (STE-ZEHL/DAHLE-D) 09075405 Peter-Lenné-Straße 7, Wohnhaus einschließlich Einfriedung (Stützmauer mit Lattenzaun) und Gittertoreinfriedung, 1914-15 von Heinrich Straumer (siehe Gartendenkmal Peter-Lenné-Straße 7) (STE-ZEHL/DAHLE-D) 09075446 Peter-Lenné-Straße 18, Landhaus Dr. Jahn, 1937 von Hans Köhler (STE-ZEHL/DAHLE-D) 7 09075380 Koserstraße 8/12, Villa, 1925-29 von Hildebrandt, Podbielskiallee 51 (STE-ZEHL/DAHLE-D) 09075413 Podbielskiallee 57, Wohnhaus, 1928 von Mebes & Emmerich (STE-ZEHL/DAHLE-D) 09075414 Podbielskiallee 61, Wohnhaus, 1907-08 von Otto Knopf (STE-ZEHL/DAHLE-D) 09075406 Peter-Lenné-Straße 28/30, Haus Wiegand, Wohnhaus, 1911-12 von Peter Behrens (D) (siehe Gartendenkmal Peter-Lenné-Straße 28/30), Drygalskistraße (STE-ZEHL/DAHLE-D) 09075407 Peter-Lenné-Straße 32/34, Wohnhaus, 1912-13 von Cremer & Wolffenstein (STE-ZEHL/DAHLE-D) Denkmalkarte 09075293 Am Erlenbusch 14A, Haus Maurer, 1933 von Walter Gropius (STE-ZEHL/DAHLE-D) 8 09075294 Am Erlenbusch 24, Haus Braasch mit Garage, 1928-29 von Edmund Schüler (D) (siehe Gartendenkmal Am Erlenbusch 24) (STE-ZEHL/DAHLE-D) 09075424 Schorlemerallee 12-12C, Reihenhauszeile, 1929-30 von Hans und Wassili Luckhardt & Alfons Anker (D), Englerallee (STE-ZEHL/DAHLE-D) 09075425 Schorlemerallee 14, Wohnhaus, 1936-38 von Hans und Wassili Luckhardt (D) (STE-ZEHL/DAHLE-D) 09075426 Schorlemerallee 16, Kupferhaus, 1931 von der Hirsch Kupfer- und Messingwerke AG (STE-ZEHL/DAHLE-D) 09075324 Drygalskistraße 5, Doppelwohnhaus, 1925-26 von Georg Krahl und Paulus & Paulus (STE-ZEHL/DAHLE-D) 09075326 Englerallee 19, Haus Bredow, Wohnhaus, 1923-24 von Heinz Lassen, Erweiterung 1928 von Heinrich Schweitzer (D) (STE-ZEHL/DAHLE-D) 09075327 Englerallee 27, Haus Dassbach, Wohnhaus mit Garage, 1963-64 von Heinz G. Lambrecht (D) (STE-ZEHL/DAHLE-D) Gartendenkmale 09045955 Kaiser-Wilhelm-Platz, Stadtplatz, 1907 von Richard Köhler (?) (STE-ZEHL/DAHLE-Ga) 09045987 Peter-Lenne-Straße 7, Landhausgarten, 1914-15 von Willy Lange (siehe Baudenkmal PeterLenné-Straße 7) und Einfriedung in der Koserstraße halbhohe Stützmauer aus Bruchfeldsteinen und gemauerte Bruchfeldsteinenpfeiler mit Lattenholzfüllungen (STE-ZEHL/DAHLE-Ga) 09045988 Peter-Lenné-Straße 28/30, Villengarten, 1914-15 von Peter Behrens und Richard Köhler (D) (siehe Baudenkmal Peter-Lenné-Straße 28/30), Drygalskistraße (STE-ZEHL/DAHLE-Ga) 09046006 Am Erlenbusch 24, Hausgarten, 1928-29 von Willy Alverdes und Edmund Schüler (D) (siehe Baudenkmal Am Erlenbusch 24) (STE-ZEHL/DAHLE-Ga) Nach § 11 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) bedarf jegliche Maßnahme, die diese Bauund Gartendenkmale berührt, der vorherigen Genehmigung durch die Denkmalbehörden. D.h. alle Eingriffe, die Auswirkungen auf diese Denkmale haben, bedürfen der vorherigen Genehmigung. Daher werden diese Denkmale nachrichtlich mit Planzeichen (Einzelanlagen die dem Denkmalschutz unterliegen durch D im Quadrat, Denkmalbereiche Gesamtanlage / Ensemble durch Umgrenzung und D im Kreis) in den Bebauungsplan übernommen um auf diese Genehmigungspflicht hinzuweisen. Zudem sind folgende Baudenkmale in die Denkmalliste eingetragen, die außerhalb des Geltungsbereichs liegen, aber im Rahmen des Umgebungsschutzes gemäß § 10 DSchG Bln (Schutz der unmittelbaren Umgebung) eine Bedeutung für Grundstücke im Geltungsbereich haben können: 9 Denkmalbereich (Gesamtanlage) 09075298 Archivstraße 11-15, Geheimes Preußisches Staatsarchiv; Verwaltungsgebäude mit Direktorenund Beamtenwohnhaus sowie Übergängen und erhaltenem (nördlichen) Teil des Magazins, 1915-23 von Eduard Fürstenau, Im Winkel, Koserstraße. (STE-ZEHL/DAHLE-G) 09075423 Schorlemerallee 7A/23A, Reihenhauszeilen und Wohnhäuser, 1925-30 von Hans und Wassili Luckhardt & Alfons Anker, z.T. veränderte Fertigstellung 1935 (D) Spilstraße 9 (STE-ZEH/DAHLE-G) 09075292 Albrecht-Thaer-Weg 1-8, Landwirtschaftliche Hochschule, 1921-29 von Heinrich Straumer (D) (siehe Denkmalliste Charlottenburg-Wilmersdorf, Gesamtanlage Albrecht-Thaer-Weg 1-8) Gre gor-Mendel-Straße, Hellriegelstraße, Lentzeallee 45/75, 76/86, Schorlemerallee, Schweinfurthstraße 26, Zoppoter Straße 35/63. (STE-ZEH/DAHLE-G) 09075622 Hoch- und Untergrundbahn, Erweiterung der Wilmersdorf-Dahlemer Bahn, (heute Teil der UBahnlinie 2) als Einschnittbahn zwischen den U-Bahnhöfen Podbielskiallee und Krumme Lanke in zwei Bauabschnitten, 1911-13, 1929-30 von Bandekow/Bousset (techn. Konzept) und Schweitzer/Jansen (städtebaul. Konzept) mit Straßenbrücken über Clayallee, Landoltweg, Habelschwerdter Allee, Fabeckstraße, Königin-Luise-Straße (D) (siehe Baudenkmale U-Bahnhöfe Podbielskiallee, Dahlem-Dorf, Thielplatz, Oskar-Helene-Heim, Onkel Tom Hütte, Krumme Lanke). (STE-ZEHL/ZEHLD-G) Denkmalbereich (Ensemble) 09075312 Breitenbachplatz 8/18, Miets- und Geschäftshäuser (D), Dillenburger Straße 1, Schorlemerallee 1/5, Spilstraße 8/10, Baudenkmale siehe: Breitenbachplatz 8; 10/18, Weiterer Bestandteil des Ensembles: 09075422 - Schorlemerallee 1/5 / Spilstraße 8/10, Miets- und Geschäftshaus, 1928-30 von Egon Fröhlich (STE-ZEH/DAHLE-E) Baudenkmal 09075408 U-Bahnhof Podbielskiallee mit Empfangsgebäude, 1911-13 von Heinrich Schweitzer (D) (siehe Gesamtanlage Hoch- und Untergrundbahn, Erweiterung der Wilmersdorf-Dahlemer Bahn) Archivstraße, Franz-Grothe-Weg, Im Dol, Podbielskiallee. (STE-ZEH/DAHLE-D) 09075417 Podbielskiallee 78, Königin-Luise-Stiftung Schule mit Einfriedung, 1905-07 von Paul Kieschke und Eduard Fürstenau, Englerallee, Schweinfurthstraße. (STE-ZEH/DAHLE-D) 09011958 Podbielskiallee 81, Haus Fürstenau, Villa, 1906 von Eduard Fürstenau (STE-ZEH/DAHLE-D) Gartendenkmale 09046288 Gustav-Mahler-Platz, 1910-19 von Richard W. Köhler (STE-ZEH/STEGL-Ga) 10 II. Planinhalt 1. Entwicklung der Planüberlegungen Das ehemalige Bezirksamt Zehlendorf von Berlin hat im November 1984 mit Zustimmung des Senators für Bau- und Wohnungswesen beschlossen, fünf generelle Bebauungspläne im Bezirk X – B1 bis X – B5 (damals Zehlendorf) zur Änderung und Ergänzung bestehender planungsrechtlicher Festsetzungen aufzustellen. Der Bebauungsplan X – B17 ging aus dem Bebauungsplanverfahren X – B4 hervor. Anlass für die Aufstellungsbeschlüsse war die Notwendigkeit, mit dem vorhandenen Ortsbild nicht zu vereinbarende Verdichtungs- und Teilungsabsichten und Abrissvorhaben in weitgehend intakten und charakteristischen Siedlungsbereichen zu verhindern. Davor stand die Erkenntnis, dass die bestehenden planungsrechtlichen Regelungen nicht ausreichen, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Die Geltungsbereiche der Bebauungsplanentwürfe waren im wesentlichen bestimmt durch die Lage der traditionellen Villen- und Landhausgebiete (Nikolassee, Schlachtensee, Dahlem), unter Einbeziehung der historischen Dorf- und Vorortkerne (Wannsee, Zehlendorf-Mitte) und unmittelbar angrenzende Einzelhausgebiete (Zehlendorf-Süd). Die Erkenntnisse der in der Zeit vom 18. Februar 1985 bis 20. März 1985 durchgeführten "vorgezogenen" Bürgerbeteiligung nach § 2a Bundesbaugesetz (BBauG) und für das weitere Festsetzungsverfahren notwendige Überlegungen zur rechtlichen Begründung der Planungsabsichten haben gezeigt, dass zur Begründung von Festsetzungen weitergehende Untersuchungen notwendig waren. Vor diesem Hintergrund sind von einer Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus den Planungsbüros Freie Planungsgruppe Berlin GmbH und Planungsgruppe 4 im Auftrage des Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Zehlendorf - Stadtplanungsamt - detaillierte blockspezifische Entwicklungskonzepte zu den jeweiligen Untersuchungsschwerpunkten erarbeitet worden. Die gutachterliche Untersuchung (Voruntersuchung 1990, Erhaltungsgebiete, städtebauliche Dichte, Gestaltungsanforderungen für das Bebauungsplanverfahren Bereich X – B4, Dahlem) bezog sich insbesondere auf: - die Definition des Nutzungsmaßes, - die Festlegung überbaubarer Flächen, - die Abgrenzung von Erhaltungsbereichen, - die Anforderungen an Gestaltungsfestsetzungen und - die Abgrenzung der Bebauungsplanbereiche. 2. Intention des Plans Mit dem Bebauungsplan soll erreicht werden, dass die städtebauliche Entwicklung die vorhandenen Strukturen aufnimmt und dabei insbesondere das Zusammenwirken von Blockstruktur und erhaltenswertem Stadt- und Landschaftsbild berücksichtigt wird. Zielvorstellungen Der Bebauungsplan X – B17 wurde vom Bezirksamt zur Aufstellung als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB beschlossen. Er soll im Zusammenwirken mit den rechtsgültig bleibenden Teilen des Baunutzungsplans vom 28. Dezember 1960 (Art der Nutzung) und den planungsrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung für Berlin vom 21. November 1958 zu einem qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB verbindlich werden. Weitere bauleitplanerische Ziele des Bebauungsplans sind: - Aufhebung von Fluchtlinien, die nach dem preußischen Fluchtliniengesetz rechtskräftig wurden; - Festsetzung von Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen; - Festsetzung der Bauweise und der Bebauungstiefe; - Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenze und GRZ; - Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse; - Festsetzung von städtebaulichen Erhaltungsbereichen gemäß § 172 BauGB. 11 3. Umweltbericht 3.1 Einleitung Zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurde zunächst ein Vorentwurf des Umweltberichts erarbeitet, der im weiteren Verfahren ergänzt wurde. Die Umweltbehörden waren gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB aufgefordert, sich im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Der Umweltbericht ist dann dem jeweiligen Planungsstand entsprechend fortgeschrieben und detailliert worden. Das Bebauungsplanverfahren X – B17 wurde bis zum Verfahrensschritt frühzeitige Bürgerbeteiligung nach den damaligen Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt war nach damaligem Recht die Aufstellung eines Umweltberichts noch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Umweltbelange wurden aber dennoch, sofern erheblich für die Planung, nach damaligem Recht erörtert. 3.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans Der Geltungsbereich des Bebauungsplans X – B17 umfasst das Gelände zwischen Schorlemerallee, Englerallee, Schweinfurthstraße, Drygalskistraße, Peter-Lenne-Straße, Koserstraße, Archivstraße und Podbielskiallee, die Grundstücke Peter-Lenne-Straße 28/42 sowie für Abschnitte der Schorlemerallee zwischen Schweinfurthstraße und Spilstraße, der Englerallee zwischen Am Erlenbusch und Schweinfurthstraße und der Archivstraße zwischen Koserstraße und Podbielskiallee im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Dahlem. Die Entwicklung der Planüberlegungen und die Intention des Bebauungsplans sind in den Punkten II.1 und II.2 der Begründung beschrieben. Durch das neue Planungsrecht wird gegenüber dem bereits geltenden Planungsrecht kein zusätzlicher Bedarf an Grund und Boden ausgelöst, der durch Versiegelung oder Überbauung in Anspruch genommen werden darf. Die geplante GRZ des Bebauungsplans richtet sich nach dem derzeitigen Bestand. Der Ausschluss weiterer Bebauungen im Blockinnenbereich und die Festsetzung der offenen Bauweise sollen zur Sicherung des erhaltenswerten Gebietscharakters beitragen. Zur Erhaltung der wertvollen städtebaulichen Strukturen (historisch gewachsene Villen und Vorstadtbereiche) wird ein Planerfordernis gesehen. Anlass für das Bebauungsplanverfahren war die Notwendigkeit mit dem vorhandenen Ortsbild nicht zu vereinbarende Verdichtungs-, Teilungsabsichten und Abrissvorhaben in weitgehend intakten und charakteristischen Siedlungsbereichen zu verhindern. 3.1.2 Ziele des Umweltschutzes aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen Bundesnaturschutzgesetz Die für das Plangebiet übergeordneten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) benannt. Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Eingriffe in Natur und Landschaft, d.h. Veränderungen der Gestalt oder der Nutzungen von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind zu vermeiden, zu minimieren bzw. – soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen (§§ 14 ff. BNatSchG). 12 Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) Bäume stehen nach § 1 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin [Baumschutzverordnung - (BaumSchVO)] wegen ihrer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensgrundlage wild lebender Tiere, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Verbesserung des Stadtklimas, unter besonderem Schutz. Der gesetzliche Schutz gilt für Laubbäume und Waldkiefern jeweils ab 80 cm Stammumfang; bei mehrstämmigen Bäumen gilt ein Mindestumfang von 50 cm (jeweils gemessen in 1,3 m Höhe über dem Boden). Die Beseitigung geschützter Bäume darf gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO nur dann zugelassen werden, wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Für den Verlust geschützter Bäume sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen (ökologischer Ausgleich). Können auf den Grundstücken keine oder keine ausreichenden Ersatzpflanzungen vorgenommen werden, ist gemäß § 6 BaumSchVO ein Ausgleichsabgabe zu zahlen oder Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Bodenschutzgesetz Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) fordert – ebenso wie das Baugesetzbuch – einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden. Es räumt der Innenentwicklung durch Wiedernutzung oder Nachverdichtung eines bereits in überwiegenden Teilen bebauten bzw. versiegelten Areals den Vorrang vor einer Außenentwicklung ein. Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm Im Landschafts- und Artenschutzprogramm Berlin (LaPro) werden diese allgemeinen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege konkretisiert und die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen festgelegt: Der Programmplan „Naturhaushalt / Umweltschutz“ zeigt das Plangebiet in der Kategorie „Siedlungsgebiet“. Als Anforderungen werden kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung, die Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes, die dezentrale Regenwasserversickerung, die Förderung emissionsarmer Heizsysteme sowie die Dach-, Hof- und Fassadenbegrünung und Entsiegelung genannt. Das Plangebiet ist weiterhin Teil des Vorranggebiets Klimaschutz mit den Anforderungen: - Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume, - Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches, - Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung. Die Öffentliche Parkanlage „Kaiser-Wilhelm-Platz“ wird als Grün- und Freifläche dargestellt. Als Anforderungen sind dort genannt: - Erhalt und Entwicklung aus Gründen des Bodenschutzes, der Grundwasserneubildung und der Klimawirksamkeit. Im Programmplan „Biotop- und Artenschutz“ ist das Plangebiet als Parkbaumsiedlungsbereich dargestellt. Als Anforderungen sind dort benannt: - Erhalt und Entwicklung der natürlichen standörtlichen Prägung der öffentlichen Grün- und Freiflächen (z.B. Entwicklung von Feuchtwiesen in Rinnen, Renaturierung von Pfuhlen), - Ergänzung des Parkbestands in Hausgärten, Straßen- und Siedlungsfreiräumen, Vermeidung baulicher Verdichtung, ökologische Gartenpflege, - Erhalt typischer Strukturelemente wie Mauern und Remisen in alten Gärten. 13 Die Podbielskiallee und Englerallee sowie die Parkanlagen „Erlenbusch“ und „Kaiser-WilhelmPark“ sind als Artenreservoire/Verbindungsbiotope dargestellt. Als vorrangige Entwicklung wird die Verbindungsfunktion für sonstige Arten (Grünzüge, Bahnböschungen, breite unbefestigte Straßenränder) genannt. Im Programmplan „Landschaftsbild“ ist das Plangebiet als Parkbaumsiedlungsbereich dargestellt. Es werden folgende Entwicklungsziele und Maßnahmen benannt: - Erhalt und Ergänzung des Parkbaumbestandes in Gärten, Siedlungsfreiräumen und Straßenräumen, - Erhalt und Wiederherstellung von Schmuckplätzen, Vorgärten und siedlungstypischen Elementen der Straßenraumgestaltung. Erhalt und Entwicklung von städtischen und siedlungsgeprägten Strukturelementen Die Bauflächen werden als besondere Siedlungsgrünstruktur/Siedlungszusammenhang dargestellt. Die Podbielskiallee ist als Allee von der Parkanlage Kaiser-Wilhelm-Platz zum Botanischen Garten dargestellt. Die an den Geltungsbereich angrenzende Fläche nördlich der Königin-Luise-Straße (Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft) ist als Infrastrukturfläche mit prägendem Vegetationsbestand dargestellt. Des Weiteren wird die an den Geltungsbereich angrenzende Einschnittbahn der U-Bahnlinie U 2 als historische, vegetationsgeprägte Bahntrasse genannt. Der Programmplan „Erholung und Freizeitnutzung“ kennzeichnet den Planungsbereich als Wohnquartier mit Dringlichkeitsstufe IV zur Verbesserung der Freiraumversorgung. Danach gilt die Versorgung mit öffentlichen Freiflächen als nicht versorgt – versorgt. Die Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demografischer Daten sind sehr hoch – niedrig. Der private /halböffentliche Freiraum gilt als minimal – hoher privater Freiraum. Die Parkanlagen sind als Grünfläche/Parkanlage, die Podbielskiallee als verbindender Grünzug zwischen der Parkanlage Kaiser-Wilhelm-Platz und Botanischer Garten dargestellt. Ziel ist hier die Entwicklung und Neuanlage mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten; Auslagerung störender und beeinträchtigender Nutzungen; Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Für die Sicherung und Verbesserung vorhandener Freiräume sind u.a. folgende Maßnahmen aufgeführt: - Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen, - Verbesserung der Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum. Aufgrund der geplanten GRZ ist die Versorgung mit privatem Freiraum langfristig als hoch einzuschätzen. - Erhöhung des privaten Freiraumes im Bereich von Zeilen- und Großformbebauung durch Mietergärten, - Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum. Flächennutzungsplan Im hier auf Seite 5 zitierten Flächennutzungsplan Berlin (neueste Fassung) werden die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans X – B17 der Wohnbaufläche W4 (Geschossflächenzahl GFZ 0,4) zugeordnet. Die Parkanlagen Kaiser-Wilhelm-Platz und Erlenbusch sind als Grünflächen mit Signatur Parkanlage dargestellt, die Podbielskiallee bis zum Botanischen Garten als Grünfläche. Die Englerallee ist als übergeordnete Hauptverkehrsstraße dargestellt. 14 Die Wohnbauflächen (W 4) und Parkanlagen gelten als schutzbedürftige Flächen, die der Immissionsschutzregelung unterliegen. (vgl. textliche Darstellung Nr. 2 des FNP). Das Plangebiet befindet sich außerhalb eines Wasserschutzgebiets wie auch außerhalb eines Vorranggebiets für Luftreinhaltung, eines Gebiets für Fluglärmschutz und eines Weltkulturerbes. Im FNP sind keine Hinweise auf schadstoffbelastete Böden im Plangebiet dargestellt. Die vorgesehene Planung steht in Einklang mit den Vorgaben des FNP. Landschaftspläne Für das Plangebiet gelten keine Landschaftspläne. Für das Plangebiet sind auch keine Landschaftspläne in Aufstellung. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz gemäß § 1 a BauGB Gemäß § 1a Abs. 1 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für baulichen Nutzungen Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung bestehender Bauflächen wie auch andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Es werden durch das Bebauungsplanverfahren keine neuen Flächen für eine bauliche Entwicklung erschlossen. Es sollen lediglich die bestehenden Wohnbauflächen entwickelt werden. Zudem ist die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Durch den Bebauungsplan wird gegenüber dem bestehenden Planungsrecht lediglich in einem Block (Schorlemerallee, Rohlfsstraße, Am Erlenbusch und Schweinfurthstraße) eine geringe zusätzliche Bodenversiegelung ermöglicht (GRZ=0,25) und gleichzeitig wird der genehmigte Bestand durch die beabsichtigte Festsetzung nachvollzogen. Hingegen wird im Planbereich zwischen Am Erlenbusch, Englerallee und Schweinfurthstraße die zulässige GRZ auf 0,15 reduziert. Mit der Umstellung der Berechnungsgrundlage der GRZ (nach § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung 1990 -BauNVO 90- werden bei der Ermittlung der Grundfläche auch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche mit einbezogen) wird aber die Bodenversiegelung gegenüber den bestehenden Regelungen weiter begrenzt. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsreglung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§1a Abs. 3 Satz 5 BauGB). Bei den Bauflächen handelt es sich um ein bestehendes Wohngebiet, das aufgrund bestehender Regelungen entwickelt wurde. Nach den derzeit geltenden Regelungen des Baunutzungsplans i.V.m. der BO 58 und den nicht rechtsverbindlichen Straßen- und Baufluchtlinien ist eine behutsame Entwicklung des Plangebiets nur eingeschränkt möglich. Der nunmehr geplante Verzicht auf die Festsetzung einer GFZ führt zu keiner weiteren Bodenversiegelung. Die vorgesehene Festsetzung der zulässigen GRZ und Zahl der Vollgeschosse (II) orientiert sich am Bestand und an der näheren Umgebung und liegt lediglich in dem Block zwischen Schorlemerallee, Rohlfsstraße, Am Erlenbusch und Schweinfurthstraße mit GRZ=0,25 leicht über den derzeit nach Baunutzungsplan zulässigen. Die dort befindlichen baulichen Anlagen waren überwiegend schon errichtet bevor der Baunutzungsplan (BNP) als Bebauungsplan übergeleitet wurde. Der Eingriff war also bereits vollzogen, als der BNP und auch der Bebauungsplan X – B17 in Kraft traten. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 des UVPG werden durch die Planung nicht begründet. 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) Gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Gemäß § 47d BlmSchG sind für besonders durch Umgebungslärm belastete Gebiete sog. Lärmaktionspläne zu erstellen. Das Ziel dieser Pläne besteht u.a. darin, hohe Lärmbelastungen zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern. Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 20.01.2009 einen solchen Lärmaktionsplan für das Land Berlin beschlossen. Durch die Planung werden keine neuen Nutzungsmöglichkeiten eröffnet. Das bestehende Straßensystem wie auch die bestehenden Wohnbauflächen bleiben unverändert. Lediglich für die bestehenden Parkanlagen, derzeit Nichtbaugebiet nach Baunutzungsplan, soll eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt werden. Hinweise auf genehmigungsbedürftige Anlagen liegen nicht vor. Für das Plangebiet sieht der Lärmaktionsplan 2008 Berlins keine kurzfristigen Maßnahmen zur Lärmreduzierung vor. 3.1.3 Art der Berücksichtigung dieser Ziele und der Umweltbelange bei der Aufstellung Mit der teilweisen Reduzierung der zulässigen GRZ (auf 0,15) und der Sicherung der unbebauten Blockinnenbereiche durch hintere Baugrenzen wird die ökologische Qualität des Siedlungsbereichs langfristig erhalten. Zudem erfolgen durch die Planung keine Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Da es sich um ein bestehendes Siedlungsgebiet handelt, werden durch den Bebauungsplan keine neuen Bauflächen erschlossen. Da bislang keine Nutzungskonflikte zwischen unterschiedlichen Arten der baulichen Nutzung bestehen bzw. entstehen können, sind auch künftig nach Festsetzung des Bebauungsplans keine Nutzungskonflikte zu erwarten. Zudem steht die Planung im Einklang mit den Vorgaben des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms. Vorrangiges Ziel des Bebauungsplans ist es, den Geltungsbereich hinsichtlich des Nutzungsmaßes zu erhalten. Der Bebauungsplan X – B17 setzt unter Berücksichtigung des für das Bebauungsplangebiet derzeit geltenden Baurechts Ziele des Landschaftsprogramm konkret um, wie - den Erhalt und die Ergänzung des gebietstypischen Vegetationsbestandes, - die Begrenzung der Versiegelung durch Darstellung von Baugrenzen und Begrenzung der überbaubaren Flächen sowie die offene Bauweise. 3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelt wurden. 3.2.1 Schutzgut Mensch und Gesundheit, Bevölkerung Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch stehen die Aspekte des Wohlbefindens und insbesondere der Gesundheit der im Gebiet und in der näheren Umgebung wohnenden und arbeitenden Menschen im Vordergrund der Untersuchung. Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe Durch die Planung werden keine wesentlich über den Bestand hinausgehenden Emissionsquellen ermöglicht. Vielmehr ist langfristig durch schärfere Umweltbestimmungen mit geringeren Emissionen zu rechnen. Die Festlegung bestimmter emissionsarmer Heizsysteme würde jedoch die Entfaltungsmöglichkeiten der Eigentümer über Gebühr einschränken. 16 Aufgrund der aufgelockerten Bebauungsstruktur und der günstigen Durchlüftungssituation kann von einer vergleichsweise geringen Schadstoffbelastung ausgegangen werden. Das Plangebiet ist daher auch nicht Teil des innerstädtischen Vorranggebietes für Luftreinhaltung. Zu den Luftschadstoffbelastungen im Bebauungsplangebiet gehören der Straßenverkehr und die Schadstoffe aus Gebäudeheizungen. In der Karte „Verkehrsbedingte Luftbelastung“ des Umweltatlas Berlin (Ausgabe 2005) gelten die Straßen Schorlemerallee, Podbielskiallee und teilweise Englerallee als gering belastet. Die Englerallee ist in manchen Abschnitten als mäßig belastet bewertet. Lärmbelastung In dem Plangebiet selbst sind keine erheblichen Lärmemittenten vorhanden. Zur Beurteilung der durch den vorhandenen Verkehr erzeugten Lärmbelastungen werden die schalltechnischen Orientierungswerte für städtebauliche Planungen nach DIN 18005 herangezogen, die tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) für allgemeine Wohngebiete betragen. Dennoch wurde auf der Podbielskiallee und Englerallee eine erhebliche Lärmbelastung vorgefunden: Mittelungspegel Tags (6:00 – 22:00) Nachts (22:00 -6:00) - Podbielskiallee 55-60 dB (A) unter 55 dB (A) - Englerallee 55-70dB (A) 55-60 dB (A) Die DIN verweist bezüglich der Ermittlung der Geräuschemissionen und –immissionen von Straßen auf die anzuwendende Norm RLS-90. Die strategischen Lärmkarten dagegen müssen auf der Grundlage der VBUS „Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen“ berechnet werden. RLS-90 unterscheidet sich vor allem bezüglich der Beurteilungszeiträume von VBUS. Im vorliegenden Fall ist in Ermangelung anderer Informationsquellen das Hinzuziehen der strategischen Lärmkarten zur Beurteilung der Vorbelastung durch Lärm ausreichend. Ein direkter Vergleich mit den Werten der DIN 18005 aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden ist in diesem Fall jedoch nicht möglich. Die vorgenannten Straßen sind als Hauptstraßennetz dargestellt. Die Vorbelastung durch Straßenverkehr kann durch die Planung nicht beeinflusst werden. Dennoch ist bei Baumaßnahmen die Vorbelastung aus dem Straßenverkehr als Hinweis zu berücksichtigen. Insoweit sind bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung von Gebäuden in diesen Bereichen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Hier kommen Fenster mit erhöhtem Lärmdämmmaß in den lärmzugewandten Bereichen, wie auch die Grundrissgestaltung (z.B. mindestens ein dem Lärm abgewandter Aufenthaltsraum je Wohnung) in Betracht. Versorgung mit wohnungs- und siedlungsnahen Grünflächen Für die wohnungs- und siedlungsnahe Erholungsnutzung hat das Bebauungsplangebiet aufgrund der Sicherung der festgesetzten Grünflächen (öffentliche Parkanlagen) hinsichtlich des Schutzgutes Mensch eine große Bedeutung. 3.2.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Hinweise auf Tier- oder Pflanzenbestände, die dem Naturschutzrecht oder dem Artenschutz unterliegen, liegen nicht vor. Mit der überwiegenden Beibehaltung der derzeitigen GRZ tritt für die Tier- und Pflanzenwelt planungsrechtlich eine Verbesserung ein. Mit der Festlegung einer Bebauungstiefenregelung in weiten Teilen des Plangebiets und der damit verbundenen planungsrechtlichen Sicherung der zusammenhängenden Freiräumen in den Blockinnenbereichen bleiben die Lebensbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt dauerhaft erhalten. Auch die biologi- 17 sche Vielfalt wird erhöht, da die derzeit zusammenhängenden Freiräume vor einer möglichen Bebauung, die derzeit nach dem Planungsrecht möglich ist, geschützt werden. 3.2.3 Schutzgut Boden Das Landschaftsprogramm Naturhaushalt/Umweltschutz stellt das Gebiet als Vorranggebiet für Klimaschutz dar, was bedeutet, den Anteil der versiegelten Flächen aus Gründen des Umweltschutzes gering zu halten. Im Bereich Boden und Wasser treten planungsrechtlich keine Verschlechterungen auf, da die mögliche Versiegelung mit der Umstellung der Berechnungsgrundlagen auf die BauNVO 90 der zulässigen GRZ reduziert wird. Das Plangebiet liegt außerhalb der Wasserschutzzonen. Mit der Beibehaltung der offenen Bauweise bei einer geringen Versiegelung ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser bei Umsetzung der Planung nicht gegeben. Die Bodengesellschaften unterscheiden sich nach Lage der Grundstücke. Die meisten Bodengesellschaften2 im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden im Umweltatlas als naturnahe Bodengesellschaften auf Grundmoränenhochflächen aus Geschiebemergel dargestellt. Hier hat sich eine Bodengesellschaft aus Parabraunerde und Sandkeilbraunerde entwickelt. Für die Böden zwischen Archivstraße, Podbielskiallee und Koserstraße zeigt der Umweltatlas naturnahe Bodengesellschaften auf Moränenhügel aus geschiebehaltigem Sand, meist über Mergel. Rostbraunerden, Parabraunerden und kolluviale Braunerden bilden hier eine Bodengesellschaft. Für die Böden zwischen Schorlemerallee, Englerallee, Am Erlenbusch und Schweinfurthstraße und zwischen der Parkanlage Erlenbusch, Rohlfsstraße und Englerallee zeigt der Umweltatlas anthropogene Siedlungsflächen auf Geschiebesand zum Teil auf Aufschüttung. Hier finden sich vergesellschaftet Regosole, Pararendzinen und Hortisole. Im Straßenbegleitgrün der Schorlemerallee, Englerallee und Podbielskiallee haben sich aus den Geschiebesanden, die zum Teil mit Aufschüttungen überdeckt sind, Pararendzinen, Lockersyroseme und Regosole entwickelt. Die Archivfunktion des Bodens für die Naturgeschichte (Umweltatlas -UA- Karte 01.12.5) ist mittel bzw. allgemein gering. Der Umweltatlas zeigt zwischen den Blöcken Archivstraße/Podbielskiallee/Koserstraße und zwischen Schorlemerallee/Englerallee/Am Erlenbusch/Schweinfurthstraße sowie zwischen dem Park „Erlenbusch“/Englerallee/Rohlfsstraße sonstige Böden. In übrigen Geltungsbereich sind Böden mit besonderer naturräumlicher Eigenart dargestellt. (Karte „Besondere naturräumliche Eigenart der Böden“ 2005, Umweltatlas). Die Wasserdurchlässigkeit der Böden (Karte 1.06.10 UA) ist in den Blöcken Archivstraße/Podbielskiallee/Koserstraße äußerst hoch und in den Schorlemerallee/Englerallee/Am Erlenbusch/Schweinfurthstraße sehr hoch und das Filtervermögen gering. Das Ausmaß der Bodenveränderungen (Karte 01.11.3 UA „Naturnähe der Böden 2005“) ist in diesem Bereich mäßig bis extrem stark. Der Gesamtabfluss aus Niederschlägen (Karte “Gesamtabfluss aus Niederschlägen 2005“ UA) beträgt in den Blöcken des Geltungsbereichs 150-300mm/a. Für die Grundwasserneubildung weist der Umweltatlas in den Blöcken des Bebauungsplans Werte zwischen 50mm/a und 150 mm/a aus. Die Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften (Karte 01.12.01 UA) ist gering. 2 Karte „Bodengesellschaften“ (Umweltatlas), Stand 2005 18 Der Oberflächenabfluss aus Niederschlägen beträgt zwischen 50mm/a und 150 mm/a. (Karte „Oberflächenabfluss aus Niederschlägen 2005“ UA). Die Puffer- und Filterfunktion des Bodens (Karte 01.12.03 UA) ist mittel bis hoch. Die Versickerung aus Niederschlägen (Karte 02.13.2 UA) beträgt in den Blöcken des Geltungsbereichs 100 mm/a - 300 mm/a. Die Wasserversorgung der Böden (Karte 01.11.08 UA) ist in den meisten Blöcken als mittel, in den Blöcken Archivstraße/Podbielskiallee/Koserstraße als schlecht bezeichnet. Das Nährstoffspeicher- Schadstoffbindungsvermögen der Böden (Karte 01.11.06 UA) ist in den Blöcken gering bis mittel. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Leistungsfähigkeit der Böden (Karte 1.12.6 UA), die ermittelt wird aus den fünf folgenden Bodenfunktionen Lebensraum für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften, Ertragsfunktionen für Kulturpflanzen, Puffer und Filterfunktion der Böden, Regelungsfunktionen für den Wasserhaushalt und Archivfunktion für die Naturgeschichte (in Bezug auf die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion), in den Blöcken als hoch oder niedrig eingestuft wird. Der Versiegelungsgrad der Böden im überwiegenden Bereich des Geltungsbereichs beträgt zwischen 15 bis 30 %. Laut Umweltatlas sind bei Planungsentscheidungen folgende Anforderungen hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes zu berücksichtigen. Für den Geltungsbereich gilt, es sollen kein Nettoverlust an Fläche und Funktionen zugelassen, Eingriffe prioritär vermieden bzw. minimiert werden. Gegenüber dem bestehenden Planungsrecht wird bei Durchführung der Planung eine Reduzierung der Versiegelung in den Bereichen naturnaher Bodengesellschaften erreicht, wodurch auch in Wechselwirkung mit den anderen Schutzgütern (Mensch/Tier/Pflanze/ Klima/ Luft) eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Umweltbedingungen erzielt werden kann. In Folge des geringen Versiegelungsgrades und der Bodenbeschaffenheit versickert das Niederschlagswasser auf den Grundstücken vollständig. Die Wasserbilanz in Bezug auf anfallendes Niederschlagswasser und dessen Versickerung bleibt ausgeglichen, da das Regenwasser vollständig auf dem Grundstück versickern kann (Sicherung durch landesrechtliche Regelung –Berliner Bauordnung). 3.2.4 Schutzgut Wasser Eine Durchsicht der Informationen des FIS-Brokers zum Schlagwort Wasser brachte folgende zusätzliche Informationen: Das Plangebiet liegt außerhalb der Wasserschutzzonen. Laut Umweltatlas differiert der Flurabstand im Plangebiet des Bebauungsplans in drei Kategorien. Der Flurabstand des Grundwassers (Karte 02.07 UA) beträgt in Blöcken des Geltungsbereich 7-10 m, 10-15 m und 15-20 m. Die dargestellte Grundwasserneubildung aus Niederschlägen als Mittelwert über die Gesamtfläche der dargestellten Fläche (versiegelte und unversiegelte) basiert auf dem langjährigen Mittelwert. Die Grundwasserneubildung ist abhängig von Niederschlägen, Versickerungsfähigkeit des Bodens, Vegetation und Verdunstungsrate. Sie wird im Umweltatlas 2005 für das Plangebiet mit 50 -100 mm/Jahr, 100- 150 mm/Jahr und 150-200mm/Jahr angegeben und ist damit relativ hoch. Die Verschmutzempfindlichkeit des Grundwassers im Plangebiet ist mittel. Sie ist abhängig vom geologischen Aufbau der Deckschichten oberhalb des Grundwassers (Art und Beschaffenheit 19 der Sedimente, Durchlässigkeiten des Bodens) und dem Flussabstand des Grundwassers (Abstand zwischen Geländeoberkante und Grundwasseroberfläche). Der Geschütztheitsgrad des Grundwassers ist als relativ geschützt eingestuft. Grundwassergleichen, 2009 (Geologische Atlas) Im Geltungsbereich des Bebauungsplans verläuft eine Hauptwasserleiter in eine Tiefe von 33 m (Geschiebelehm, -mergel). Im ganzen Bereich liegen ungespannte Grundwasserverhältnisse vor (Hauptwasserleiter ungespannt). Im Plangebiet kommen keine Oberflächengewässer vor. Diese Maßnahmen setzen die Ziele des Landschaftsprogramms – Schutz des Grundwassers und seiner natürlichen Grundlagen – um. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser sind bei Durchführung der Planung nicht zu erwarten. Im Bereich Boden und Wasser treten planungsrechtlich keine Verschlechterungen auf, da die mögliche Versiegelung mit der Umstellung der Berechnungsgrundlagen auf die BauNVO 90 der zulässigen GRZ teilweise reduziert wird. Das Plangebiet liegt außerhalb der Wasserschutzzonen. Mit der Beibehaltung der offenen Bauweise bei einer geringen Versiegelung ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser bei Umsetzung der Planung nicht gegeben. Altlasten/Kampfmittel Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in der Peter-Lenne-Straße 7 die im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin mit der Nr. 13775 verzeichnete Fläche. Aufnahmegrund ist eine ehemalige Eigenbedarfstankstelle. Die Fläche wurde nach Recherchen vom Altlastverdacht befreit und stellt somit für die Planung kein Hindernis dar. Da die vorgesehene Planung keine erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser haben wird, ist es abwägungsfehlerfrei für das weitere Planungsverfahren auf vorhandene Daten im Umweltatlas zurückzugreifen und auf weitergehende Beprobungen und Untersuchungen zu verzichten. 3.2.5 Schutzgut Luft und Klima Das Plangebiet liegt außerhalb des Vorranggebiets Luftreinhaltung und innerhalb des Vorranggebiets Klimaschutz. Gemäß der Umweltatlaskarte „Stadtklimatische Zonen (Ausgabe 2001)“ sind im Plangebiet klimatisch gesehen geringe Veränderungen gegenüber Freilandverhältnissen festzustellen. So treten typische stadtklimatische Erscheinungen wie Überwärmung, Schwülegefährdung und geringe Abkühlung mit den daraus resultierenden bioklimatischen Belastungen für den Menschen bisher kaum auf. Dies ist unter anderem auf die Nähe des Grunewalds, die vielen Parkanlagen und die lockere Bebauung zurückzuführen. Die Umweltatlaskarte „Klimafunktionen (Ausgabe 2001)“ ordnet das Plangebiet als nicht belastet bzw. klimatischer Komfortbereich zu. Der Kaltluftmassenstrom ist als hoch eingestuft. Die bestehende Bebauung soll weitgehend erhalten bleiben. Als wesentliche Emittenten sind der Hausbrand und der KFZ-Besatz zu nennen. Da durch den Bebauungsplan im Verhältnis zu dem bestehenden Planungsrecht keine zusätzliche Bebauung ermöglicht werden soll, ist eine Zunahme von Luftemissionen nicht zu erwarten. Vielmehr dürften sich langfristig bei Modernisierung der Heizsysteme nach dem Stand der Technik die Luftemissionen verringern. Durch die Beibehaltung der offenen Bauweise bleibt der Luftaustausch erhalten. Insbesondere in den Sommermonaten kann somit auch ein Temperaturausgleich erfolgen. 20 3.2.6 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter Das Plangebiet gehört nicht zum Weltkulturerbe. Dennoch befinden sich zahlreiche Denkmäler im Plangebiet, die auch im Bebauungsplan gekennzeichnet werden. Es wird auf Kapitel I, Punkt 2.4 verwiesen. Zudem wird für Teile des Plangebiets ein Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB festgesetzt. Eine Beeinträchtigung der bestehenden Denkmäler durch die Planung ist nicht gegeben. 3.2.7 Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern, Landschaft und biologischer Vielfalt Mit der Umstellung der Berechnungsgrundlage für GRZ auf die BauNVO 90 und der Freihaltung der bestehenden Freiräume in den Blockinnenbereichen von einer möglichen Bebauung tritt für diesen Themenkomplex planungsrechtlich eine Verbesserung ein. Zwar wird das geplante Nutzungsmaß GRZ auf einigen Grundstücken derzeit nicht ausgeschöpft, aber eine weitergehende Einschränkung des Nutzungsmaßes würde die Entwicklungsfähigkeit der Grundstücke unzumutbar beeinträchtigen. 3.2.8 Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes Im Plangebiet befinden sich keine FFH-Gebiete wie auch keine Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete. 3.2.9 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern Das Plangebiet ist an die Schmutzwasser- und Regenwasserkanalisation angeschlossen. Die sachgerechte Entsorgung der Abwässer ist somit gegeben. Die Abfallbeseitigung erfolgt nach berlinweiten Vorgaben für den Hausmüll. Vorkehrungen zur Vermeidung von Emissionen werden nicht für erforderlich gehalten, da es sich um ein bestehendes Wohngebiet handelt. Die Instandhaltung und Modernisierung der Heizanlagen erfolgt nach den Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung. 3.2.10 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser, Abfall- und Immissionsschutzrechts Für das Plangebiet gelten keine Landschaftspläne. Es befinden sich für das Plangebiet auch keine Landschaftspläne in Aufstellung. Besondere Vorgaben des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts sind nicht erkennbar. 3.2.11 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Im Plangebiet befinden sich als Bauflächen lediglich lange bestehende Wohnbauflächen und somit keine erheblichen Emittenten. Die Hauptverkehrsstraßen wie auch die Erschließungsstraßen bestehen ebenfalls seit langem. Somit werden durch Planung keine neuen Emissionsquellen begründet. 3.2.12 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes Die aus methodischen Gründen getrennt für die verschiedenen Schutzgüter beschriebenen Auswirkungen der Planung betreffen das komplexe Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes. Deshalb müssen grundsätzlich auch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und komplexe Wirkungszusammenhänge mit betrachtet werden. Im hier vorliegenden Fall sind erhebliche Wechselwirkungen zwischen den aufgeführten Schutzgütern jedoch nicht zu erwarten. 21 Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein seit Jahren gewachsenes und bebautes Wohngebiet. Ziel der Planung ist die Sicherung der bestehenden Strukturen mit ihren z.T. historisch wertvollen Gebäuden und Anlagen. Hierzu soll das bestehende Planungsrecht modifiziert werden. Mit der Festsetzung einer differenzierten Bautiefenreglung sollen die bestehenden zusammenhängenden freien Blockinnenbereiche langfristig freigehalten werden. Auf die Festsetzung einer GFZ wird verzichtet. Hier wird davon ausgegangen, dass die bestehenden, historisch bedingten, vielfältigen Räumlichkeiten in anderen als Vollgeschossen auch einer Nutzung zugeführt werden können, ohne auf die GFZ angerechnet zu werden. Zur Erhaltung der Eigenart des Gebiets soll zudem für sensible Bereiche ein Erhaltungsgebiet gemäß § 172 BauGB festgesetzt werden, so dass die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung bedürfen. Gemäß § 172 Abs. 3 darf die Genehmigung versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Mit den unter Denkmalschutz stehenden Baulichkeiten/Anlagen ergibt sich somit ein umfassender Schutz der historisch bedeutenden Bausubstanz. Die Verkehrsstraßen Podbielskiallee, Schorlemerallee und Englerallee, die das angrenzende Wohngebiet beeinträchtigen können, sind bestehende Straßen. Hinsichtlich der Umweltbelange tritt mit der Planung planungsrechtlich gesehen durchweg eine Verbesserung ein, da die bestehenden zusammenhängenden Freiflächen im Blockinnenbereich langfristig gesichert werden und mit der Umstellung der Berechnungsgrundlage der GRZ auf die BauNVO 90 die Versiegelung im Verhältnis zum bestehenden Planungsrecht begrenzt wird. Bei Nichtdurchführung der Planung können diese Aspekte mangels Rechtsgrundlage nicht hinreichend gesteuert werden. Vor diesem Hintergrund sind Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen ermittelt werden konnten. 3.2.13 Prognose der Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung Die Prognose über die Entwicklung des Plangebietes bei Nichtdurchführung der Planung geht von einem weiteren Verlust der historisch geprägten Bausubstanz (Einzelvillen / Landhäuser) auf großen Grundstücken mit gebietsprägenden Grünflächen zugunsten kleinteiliger Nutzungseinheiten (Reihenhäuser, Geschosswohnungsbau) aus. Neben dem Verlust der stadtstrukturellen und baugestalterischen Eigenart des Gebietes wären Grundstücksteilungen und Grundstücksparzellierungen mit nachfolgender Zersiedlung der noch intakten Blockinnenräume die Folge. Die Zunahme der Versiegelungsrate durch die Verdrängung der gärtnerischen Grünflächen würde sich negativ auf die Entwicklung des Umweltzustandes auswirken, insbesondere auf die Schutzgüter des Naturhaushaltes und die im Gebiet lebenden Arten. 3.2.14 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt Zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblicher negativer Umweltauswirkungen sind bei der Planung nachfolgende Forderungen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zu beachten bzw. im Rahmen von Nebenbestimmungen in einem Baugenehmigungsverfahren umzusetzen: • Konsequente Umsetzung der Baumschutzverordnung Berlin, die dem Erhalt wertvoller Gehölzbestände den Vorrang vor Ersatzpflanzung einräumt. 22 • • • • Austausch belasteten Bodenmaterials auf Flächen, die einer sensiblen Nutzung (Kinderspielplatz) zugeführt werden sollen oder als Versickerungsflächen für Niederschlagswassers erforderlich sind. Vermeidung von Grundwasserhaltungsmaßnahmen. Konsequente Anwendung des § 172 Abs. 2 BauGB zur Wahrung des historisch geprägten Ortsbilds. Einhaltung der geltenden Lärmgrenzwerte bei Wohnneubauten (technischen Vorschriften der DIN 4109). Im Bebauungsplan X – B17 erfolgt kein Eingriff in Natur und Landschaft, so dass auch kein Ausgleich und/oder Ersatz erforderlich ist (siehe dazu Punkt 5.9 der Begründung). 3.2.15 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Anderweitige Planungsmöglichkeiten, etwa die Sicherung der bestehenden Baustruktur durch differenzierte Baukörperausweisungen oder die Festschreibung detaillierter Regelungen zum Umweltschutz, würden die Entwicklungsmöglichkeiten der Grundstücke und die Entfaltungsmöglichkeiten unzumutbar beschränken, da hier die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt bliebe. Bei einem Planungsverzicht könnten die bestehenden freien Blockinnenbereiche nur unzureichend vor einer möglichen Bebauung bzw. übermäßigen Versiegelung geschützt werden. Mit der Einhaltung der zulässigen GRZ und der teilweisen Festsetzung einer hinteren Baugrenze werden die ökologisch wertvollen freien Blockinnenbereiche dauerhaft geschützt. 3.3 Zusätzliche Angaben 3.3.1 Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung aufgetreten sind Im Wesentlichen wurde auf die Informationen im FIS-Brocker (FIS – fachübergreifendes Informationssystem) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (SenStadtUm), wie auf die bestehenden planungsrechtlich relevanten gesetzlichen Grundlagen zurückgegriffen. Folgende Verfahren wurden zur Umweltprüfung herangezogen: • Zusammenstellung fachgesetzlicher Vorgaben und fachlicher Standards, • Auswertung vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation, insbesondere des digitalen Umweltatlas Berlins. Der Einsatz technischer Verfahren, die einer Erläuterung bedürfen, ist nicht erforderlich. Bei der Durchführung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist eine Überwachung der Auswirkungen bei Durchführung des Bebauungsplans nicht erforderlich. 3.3.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB haben die planaufstellenden Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, „um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen“. Die als „Monitoring“ bezeichnete Überwachung der tatsächlich eintretenden Umweltauswirkungen setzt die Durchführung von Kontrollmaßnahmen voraus. Eine Umweltüberwachung nach § 4c BauGB ist durch bestehende Umweltinformationssysteme der Fachbehörden auf gesetzlicher Grundlage gewährleistet. Da wie oben dargestellt, auf Grund der Durchführung des Bebauungsplans keine erheblichen Umweltauswirkungen auftreten, ist auch eine Überwachung nicht erforderlich. 23 3.3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben Nach dem derzeitigen Stand der Umweltprüfung werden durch die Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, die zu einer Verschlechterung der hier betrachteten Umweltbelange führen, begründet. Da für einige Grundstücke (die an den übergeordneten Hauptverkehrsstraßen Podbielski- und Englerallee gelegenen) eine erhebliche Vorbelastung durch Umgebungslärm besteht, erfordern die Grundsätze des vorsorgenden Lärmschutzes eine Prüfung von lärmmindernden Maßnahmen bereits im Planungsprozess. Das Ziel der Planung besteht im wesentlichen im Erhalt bestehender schützenswerter Gebietsstrukturen, so dass beim jetzigen Planungsstand vertretbar ist, die Vorbelastung durch Umgebungslärm nur bei wesentlichen Änderungen oder Neuerrichtungen von Gebäuden zu berücksichtigen. Welche Maßnahmen im Einzelfall dann umgesetzt werden, obliegt dem Baugenehmigungsverfahren. Mit der Umstellung der Berechnungsgrundlage des Maßes der baulichen Nutzung auf die BauNVO 90 verbessert sich die Umweltsituation planungsrechtlich in vielen Bereichen. Hiernach sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch diese Anlagen bis zu 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundfläche von 0,8, weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich ergebenden Grenzen abgesehen werden bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens oder wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde. Durch die Festsetzungen der GRZ soll keine wesentliche Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung begründet werden. Vielmehr soll die Versiegelung unter Anerkennung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung auf das notwendige Maß begrenzt werden. Hierzu können im Rahmen eines Bauantrags von den Antragstellern Angaben zu den versiegelten Flächen gefordert werden, an Hand derer die zweckentsprechende Grundstücksnutzung ersichtlich ist und ggf. bei Überschreitung der zulässigen Grenze eine Reduzierung der Versiegelung geprüft werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch die planungsrechtliche Sicherung der unbebauten Blockinnenbereiche zu sehen. Hier soll zwar eine zweckentsprechende Grundstücksnutzung nicht unterbunden werden, dennoch sollen die Chancen einer ökologisch vernetzten Entwicklung zur nachhaltigen Verbesserung der Umweltsituation, soweit möglich und umsetzbar, genutzt werden. 4. Wesentlicher Planinhalt Der Bebauungsplan soll festsetzen: - die Abgrenzung zwischen Verkehrsflächen und Baulandflächen (durch teilweise Übernahme der bestehenden ff Fluchtlinien), - die überbaubaren Grundstücksflächen, - das Maß der baulichen Nutzung: - die Grundflächenzahlen abgestuft nach dem erhaltenswerten Bestand und den städtebaulichen Zielsetzungen von GRZ = 0,15 bis 0,25, - die Zahl der zulässigen Vollgeschosse ebenfalls unter Berücksichtigung des Bestandes von II und für die mögliche Bebauung des eigenständigen Hammergrundstücks zwischen den Grundstücken Schorlemerallee 16 und 18 gelegen im Hinterland mit einem (I) Vollgeschoss, - die Bauweise: offene Bauweise (mit einer Gebäudelänge von max. 50,0 m), abweichend Einzelhäuser, deren Länge in einzelnen Bereichen max. 15,0 m, 20,0 m u. 30,0 m betragen darf und - Erhaltungsbereiche gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, - die bestehenden Parkanlagen sollen als „öffentliche Parkanlagen“ gesichert werden. 24 Zur Erhaltung des Wohncharakters der Grundstücke soll durch Textliche Festsetzung (TF) Nr. 3 geregelt werden, dass Einfriedungen der Baugrundstücke transparent zu gestalten sind. Die bestehenden Baudenkmale werden im Bebauungsplan als nachrichtliche Übernahme gekennzeichnet. 5. Abwägung, Begründung einzelner Festsetzungen 5.1 Verkehrsflächen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans existieren sowohl nur festgesetzte Fluchtlinien (f. Fluchtlinien) als auch förmlich festgestellte Fluchtlinien (ff Fluchtlinien). Die nur festgesetzten Fluchtlinien werden erstmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 als Straßenbegrenzungslinien festgesetzt. Die am 28. September 1929 förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien (ff Fluchtlinien) werden im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Diese Fluchtlinien sollen als Straßenbegrenzungslinien bestätigt werden. Bis auf die Sicherung der bestehenden Straßen als „Straßenverkehrsfläche“ und der bestehenden Parkanlagen als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ wird auf die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung verzichtet. Hier sollen die Ausweisungen des Baunutzungsplans (allgemeines Wohngebiet) als übergeleitete Festsetzung weiter gelten. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Plangebiet ein bestehender vollständig entwickelter Siedlungsbereich ist, in dem die bisherige Zuordnung der Baugebiete sinnvoll und historisch begründet ist. Ein Eingriff in diesen Teil der städtebaulichen Ordnung ist nicht erforderlich. 5.2 Überbaubare Grundstücksflächen Mit Baugrenzen und durch textliche Festsetzungen werden die bebaubaren Grundstücksflächen im Sinne des § 23 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Dabei entsprechen die vorderen – straßenseitigen- Baugrenzen den förmlich festgestellten (ff Fluchtlinien vom 28. September 1929) und den nur festgesetzten Fluchtlinien bis auf einige Ausnahmen (drei). Die Ausnahmen begründen sich z.B. aus dem in der Örtlichkeit tatsächlichen Bestand für die Grundstücke Am Erlenbusch 14/26. Hier handelt es sich um eine vorhandene zurückgesetzte Bebauung und die Freiflächen zum Park. Mit der beabsichtigten Festsetzung wird hier der Bestand gesichert. Demzufolge weichen in den vorliegenden Fällen (Am Erlenbusch 14/26, Podbielskiallee 61 und Peter-Lenné-Straße 12/14) die Vorgartentiefen (zwischen 14,0 und 20,0 m) vom Regelfall ab. Die Vorgartentiefe beträgt in der Regel 4,0 m und 7,5 m. Die künftig zulässigen Bebauungstiefen sowie Abweichungen von der Übernahme der Baufluchtlinien werden mittels differenzierter Baugrenzen festgesetzt. Die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen basiert auf der ermittelten Siedlungsstruktur, die dokumentiert, ob ein Block bereits im Innenbereich verdichtet ist oder ob er noch die historische Blockrandbebauung aufweist. Prägende und damit erhaltenswerte Blockinnenbereiche werden ebenfalls berücksichtigt. Handelt es sich um einen intakten Baubereich, so wird, gemessen ab der vorderen Baugrenze, eine überbaubare Fläche von 20,0 m Tiefe (Bebauungstiefe) mit hinteren Baugrenzen angegeben. Zeigt der Innenbereich Ansätze von Zersiedelung und zugleich prägenden Baumbestand, so wird ebenfalls nur die historische Straßenbebauung planungsrechtlich zugelassen. Bei denkmalgeschützten Gebäuden wird ggf. eine größere Bebauungstiefe zugelassen, durch die der Bestand ausreichend gesichert bleibt. 25 Bereiche, die im gesamten Block oder Teilblock Bauten "in zweiter Reihe" bzw. im Innenbereich aufweisen, sind unter Berücksichtigung der Abstandsvorschriften der Bauordnung in voller Tiefe überbaubar. Ausnahmen finden sich z. B. bei denkmalwürdigen und denkmalgeschützten Gebäuden im Blockinnenbereich. Die klassische Blockstruktur (Bebauung am Blockrand und Vegetation im Innenbereich) wird durch Festsetzung einer vorderen Baugrenze und Festlegung einer Bebauungstiefe beibehalten. Die Festsetzung dieser am Bestand orientierten Baugrenzen bindet die Grundstückseigentümer bei einer späteren Bebauung ihrer Grundstücke. Diese Festsetzung ist jedoch städtebaulich erforderlich, um das ursprüngliche Ortsbild zu bewahren. Die Grundstückseigentümer werden nicht unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Zwischen den Baugrenzen ist ausreichend Raum ein Gebäude zu errichten. Dabei kann auch die festgesetzte GRZ und die Anzahl der Vollgeschosse eingehalten werden sowie eine GFZ von 0,4 entsprechende Wohnflächengröße erreicht werden. Die Eigentümer werden nicht schlechter gestellt als früher. Bei einem Baublock (Erhaltungsgebiet E6), in dem einzelne sehr kleine eigenständige Baugrundstücke liegen, werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung einer erweiterten Baukörperausweisung und das Nutzungsmaß II / 0,25 in offener Bauweise bestimmt. Dort besteht die Absicht (textliche Festsetzung -TF- Nr. 5), die bestehende Reihenhaussiedlung (denkmalgeschützte Gesamtanlage 1912-1916) in dieser Form zu erhalten. Alle Gebäude in diesem Bereich stehen unter Denkmalschutz. Damit werden auch die privaten Interessen der betroffenen Bürger gewahrt, die Reihenhäuser auf sehr schmalen Grundstücken bewohnen. 5.3 Maß der baulichen Nutzung Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960, soweit er in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin – BO Berlin 1958 / BO 58 - in der Fassung vom 21. November 1958 als einfacher Bebauungsplan i.S. § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch gilt, wird hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung geändert, indem die aus der Baustufe II/2 resultierende Geschossflächenzahl 0,4 nicht mehr festgesetzt wird. Gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch sind die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im vorliegenden Fall stellt der Flächennutzungsplan Wohnbaufläche W4 mit landschaftlicher Prägung mit einer mittleren blockbezogenen Geschossflächenzahl bis 0,4 dar. Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl wird aber verzichtet; das Nutzungsmaß wird durch die Grundflächenzahl und die Zahl der zulässigen Vollgeschosse ausreichend bestimmt. Nach Begutachtung des derzeitigen Bestandes an Gebäuden im Geltungsbereich hat sich gezeigt, dass die Geschossflächenzahl als Instrument, eine ortstypische villenartige Bebauung zu erreichen und in ihrem Bestand zu sichern, wenig geeignet ist. Als geeignetes Maß, eine aufgelockerte flächenschonende Bebauung in angemessener Bauhöhe und Dachformung zu schaffen, bietet sich dagegen die Grundflächenzahl in Verbindung mit der Zahl der zulässigen Vollgeschosse an. Durch den Verzicht auf die Geschossflächenzahl wird gleichzeitig die Schaffung von Wohnräumen in den auch gestalterisch für das Ortsbild erwünschten Dachbereichen ermöglicht. Auf einer nur gering versiegelten Grundstücksfläche soll unter Wahrung der Geschossigkeit so ein Maximum an Wohnfläche zulässig sein. Der Gebietscharakter resultiert weitgehend aus dem Zusammenwirken der städtebaulichen Kriterien: Lage und Stellung der Gebäude auf dem Grundstück, überbaute Fläche, maßgebliche Kubatur (Länge, Breite und Höhe), Baukörpergliederung, Vorgarten- und Freiflächenanteil, Dachform, etc. 26 Deshalb soll der Bebauungsplan die zukünftigen Ausnutzungsmöglichkeiten durch überbaubare Grundstücksflächen, die Zahl der zulässigen Vollgeschosse und die max. Grundflächenzahl festsetzen. Daraus lassen sich natürlich rechnerisch Geschossflächenzahlwerte ermitteln. Diese werden z. T. sogar höher liegen, als der noch heute zulässige Geschossflächenzahlwert von 0,4. Im Interesse der Wahrung und Fortführung der positiv prägenden städtebaulichen Baustruktur wird dieser Sachverhalt akzeptiert. Auch deshalb, weil z. B. bei zwei Gebäuden mit jeweils gleicher Kubatur doch unterschiedliche Geschossflächenzahlen zugrunde liegen können. Zur Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung werden entsprechend § 16 Abs. 3 BauNVO die Grundflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse angegeben. Ausschlaggebend für die Festsetzung des Grundflächenzahlwertes war die Berechnung der Grundflächenzahl von repräsentativen, den Block prägenden Gebäudegrundrissen. Der ermittelte Wert stellt die Grundlage zur Festsetzung der entsprechenden Grundflächenzahl im jeweiligen Block dar. Im Geltungsbereich ist der Bestand, das Nutzungsmaß betreffend, sehr homogen. Für den überwiegenden Teil der Baugrundstücke kann die Grundflächenzahl von 0,2 bei 2 Vollgeschossen gemäß der Festsetzung im Baunutzungsplan von 1960 beibehalten werden. Für einen Block an der Schweinfurthstraße/Schorlemerallee/Rohlfsstraße/Am Erlenbusch (Erhaltungsgebiet E6) soll aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation (Reihenhäuser auf schmalen Grundstücken) die Grundflächenzahl auf 0,25 erhöht werden. In den Blöcken mit großzügigen Freiflächen (überwiegend im Blockinnenbereich) soll eine reduzierte GRZ 0,15 festgesetzt werden. Mit der Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse auf zwei soll die bestehende Regelung nach Baunutzungsplan aufgenommen werden. Zusammen mit der Festsetzung der GRZ ist das Maß der baulichen Nutzung ausreichend bestimmt. Aufenthaltsräume in anderen als Vollgeschossen kommen, im Gegensatz zu den Regelungen nach Baunutzungsplan in Verbindung mit dem Bebauungsplan X – A, nicht zur Anrechnung. Insoweit ist auch mit der geringfügigen Reduzierung der GRZ und der Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse keine erhebliche Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung zu erwarten, da die meisten Gebäude genutzte oder ungenutzte Nutzungsreserven in anderen als Vollgeschossen aufweisen. Eine Ausnahme bildet das eigenständige zwischen Schorlemerallee 16 und 18 gelegene und erschlossene Hammergrundstück (Flur 5, Flurstück 367/1). Hier soll zukünftig eine eingeschossige Bebauung mit einer GRZ von 0,2 möglich sein. Das Grundstück ist derzeit unbebaut und mit dem selbstständigen Grundstück Am Erlenbusch 22 verbunden. Beide Grundstücke gehören demselben Eigentümer. Die bestehenden Gebäude genießen Bestandsschutz. Die Planung greift hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigentumsrechte ein. Gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen (§§ 39 ff BauGB) werden somit nicht ausgelöst, da die bisher zulässige Geschoßfläche weiterhin verwirklicht werden kann. Zudem ist vorliegend § 42 Abs. 3 BauGB zu beachten. Die darin genannte Frist von 7 (sieben) Jahren ist abgelaufen, ein Eingriff in die ausgeübte Nutzung wird nicht vorgenommen. Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung zusammen mit den Regelungen über die überbaubaren Grundstücksflächen und den für Teilbereiche des Bebauungsplans geltenden Genehmigungsvorbehalt nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch sind ausreichend geeignet, um dem Verlust an ortsbildtypischem Gebietscharakter Einhalt zu gebieten. 5.4 Bauweise Ein weiteres Instrument zur städtebaulichen Ordnung ist die Regelung der Bauweise. Es wird allgemein differenziert zwischen: - der "geschlossenen" Bauweise, die in dem von Einzelhausbebauung geprägten ehemaligen Bezirk Zehlendorf nur sehr selten auftritt, z. B. im Ortskern Zehlendorf-Mitte und in den Bereichen mit einer GFZ ab 0,6; - der uneingeschränkten "offenen" Bauweise, mit Gebäuden bis zu einer Länge von 50 m; 27 - der "offenen" Bauweise mit eingeschränkten Gebäudelängen (in der Mittelachse der Baukörper gemessen) bis zu 15,0 m, 20,0 m und bis 30,0 m Bereiche a1, a2, a3. Als Bauweise wird im Geltungsbereich entsprechend dem ermittelten Bestand festgesetzt: offene Bauweise, eingeschränkt; es sind nur Einzel- und Doppelhäuser (mit Ausnahme des Bereichs E6 sowie der Grundstücke Schorlemerallee 12-12C und Podbielskiallee 67 / Drygalskistraße 15) zulässig, deren Länge maximal 15,0 m im Bereich a1, 20,0 m im Bereich a2 und 30,0 m im Bereich a3 betragen darf. Zur Einhaltung des städtebaulichen Ordnungsprinzips der offenen Bauweise, die aufgrund ihrer Transparenz eine Sichtbarkeit und Wirksamkeit des privaten Grüns in den öffentlichen Straßenraum gewährleistet, sollen Ausnahmen, wie Reihen- und Kettenhäuser unzulässig sein. Die Beschränkung nur auf Einzel- und Doppelhäuser zusätzlich zur Begrenzung der Hausbreite geht auf die Bautradition zurück und soll sicherstellen, dass innerhalb der Hausbreite keine Hausgruppen oder schmale Reihenhäuser entstehen. Die Begrenzung der Gebäudelängen, wie auch die ausschließliche Zulassung von Einzel- und Doppelhäusern, entsprechen zudem der Gebietstypologie als gehobenem Wohnstandort. Die Zulassung anderer Gebäudetypen und einer abweichenden (größeren) Gebäudelänge würde die Möglichkeit für Geschosswohnungsbau mit einer Vielzahl von Wohnungen eröffnen. Diese Strukturen widersprechen der Eigenart des Gebiets. Ein Teil der Grundstücke (Bereich E6 sowie die Grundstücke Schorlemerallee 12-12C und Podbielskiallee 67 / Drygalskistraße 15) ist in uneingeschränkter offener Bauweise bebaut. Die dort vorhandenen Reihenhäuser genießen Bestandschutz. 5.5. Einfriedungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind an öffentlichen Verkehrsflächen Einfriedungen zu errichten. Diese Einfriedungen sind ab einer Höhe von 0,5 m nur durchsichtig auszubilden (TF 3). Die Ausnahme von der Gestaltungsregelung kann zugelassen werden, wenn das Orts- und Landschaftsbild dadurch nicht negativ beeinträchtigt wird (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 AGBauGB). Begründung: Mit der Änderung der Berliner Bauordnung 2006 sind an den straßenseitigen Grundstücksgrenzen bis zu 2,0 m hohe, geschlossene Einfriedungen (Mauer, Holzflechtzaun) ohne Einschränkungen verfahrensfrei. Eine undurchsichtige straßenseitige Grundstückseinfriedung würde die mit der Festsetzung der offenen Bauweise beabsichtigte Gestaltung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes stören. Eine solche Ausführung stellt einen Dissens zum beabsichtigten Planungsziel dar, eine hohe Aufenthaltsqualität im Straßenraum mit seinem alleeartigen Baumbestand und dem für die Grundstücke im Plangebiet charakteristischen Vorgartengrün zu sichern. Der Planentwurf wird um eine textliche Festsetzung der Regelung zur straßenseitigen Einfriedung erweitert, wobei die Gestaltungsanforderungen sich außerhalb der geplanten Erhaltungsgebiete auf eine blickoffene Ausführung zur Wahrnehmung des charakteristischen Vorgartengrüns beschränken. In den geplanten Erhaltungsgebieten (E2, E3, E6)3 sollen darüber hinaus besondere Regelungen für die Errichtung der Zaunanlagen gelten, die sich aus der Erhaltung der städtebaulichen Qualität des Straßenbilds ergeben. Die Gestaltungsanforderungen für Einfriedungen in den geplanten Erhaltungsgebieten sind im Gliederungspunkt II. 5.7 beschrieben und begründet. 3 Es sind neun verschiedene Erhaltungsgebietstypen für den ehemaligen Bezirk Zehlendorf ermittelt und festgelegt worden (hier: E2 – Villen und Landhäuser bis 1930, E3 – Kleine Villen /Einfamilienhäuser bis ca. 1940, E6 – Reihenhaussiedlung bis ca. 1930) 28 5.6 Gärtnerische Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen (Vorgärten) Zur Sicherung der gärtnerischen Anlage von Vorgärten (Zone zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen, straßenseitigen Baugrenze), die das Orts- und Landschaftsbild des Plangebiets prägen, schreibt der Bebauungsplan die gärtnerische Anlage dieser Grundstücksflächen vor (TF 4). Der Vorgartenbereich vor den baulichen Anlagen soll von Stellplätzen und Garagen im Sinne des § 12 BauNVO sowie von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO frei bleiben, damit die Charakteristik der vorhandenen alleeartigen Straßenzüge mit Vorgärten weiter fortgesetzt werden kann. Die Vorgartenflächen sollen zur Verbesserung des Straßenraumes beitragen und als traditioneller grüner Rahmen für die Villen und Landhäuser dienen. Oberirdische Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen können erheblich nachteilig auf das Stadtbild und die Freiraumgestaltung eines Gebiets wirken. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 4 wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB bestimmt, dass die vorhandenen Bepflanzungen geschützt und zusätzliche Bepflanzungen sichergestellt werden. Die Festsetzung für die gärtnerische Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen (Vorgärten) dient der Durchgrünung des Geltungsbereichs und sichert so auch die positiven Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Verbesserung der Durchwurzelung bzw. Durchlüftung der Böden, Erhöhung der Verdunstung und Sicherung ausgleichender Funktionen auf das Lokalklima), den Biotop- und Artenschutz (Schaffung von Lebensräumen innerhalb der Baugebiete) und auf das Landschaftsbild (Gliederung in den Randbereichen der Baugrundstücke). Ausgenommen von der Festsetzung sind Wege und Zufahrten. 5.7 Erhaltung und Gestaltung Zum Erhalt der städtebaulichen Qualität des Ortsteiles wurden Bereiche gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch für Teilbereiche des Geltungsbereiches aufgenommen. Die textlichen Festsetzungen ermächtigen, Störungen der städtebaulichen Gestalt zu verhindern und damit die städtebauliche Eigenart des Gebiets zu schützen. Der Abbruch, der Rückbau, die Änderung sowie die Nutzungsänderung ortsbildprägender Altbauten können nach städtebaulichen Kriterien beurteilt und ggf. verhindert und beeinflusst werden. Dieser Vorbehalt gilt auch für eine Neubebauung. Der Abbruch, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Die Kriterien Ortsbild, Stadtgestalt und Landschaftsbild gelten als flächenbezogen, d. h. sie gehen von der Wirkung einzelner Anlagen oder von Gebäudegruppen auf das umgebende Gebiet aus. Das Gebiet des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs X – B17 ist geprägt durch Villen und Landhäuser bis ca. 1930 (E2), kleine Villen /Einfamilienhäuser bis ca. 1940 (E3) und eine Reihenhaussiedlung bis ca.1930 (E6). Sowohl die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Ortsbild, Stadtgestalt und Landschaftsbild als auch die Siedlungsgeschichte im Bebauungszusammenhang (Villenkolonie) bilden die Grundlage zur Abgrenzung und Bestimmung der Erhaltungsgebiete. In den Erhaltungsbereichen soll auf dezidierte Gestaltungsregelungen zugunsten bestandsbezogener Einzelfallprüfungen verzichtet werden. Für die Erhaltung der gekennzeichneten Bereiche mit schützenswerter städtebaulicher Eigenart soll zukünftig die Kombination folgender Instrumente eingesetzt werden: 29 - das Nutzungsmaß (GRZ; Geschosszahl), Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (vordere und hintere Baugrenze), - konsequente Anwendung der Vorschrift des §172 Abs. 1 Baugesetzbuch und - baugestalterische Empfehlungen in Form eines Gestaltungskatalogs zur Unterstützung der Bauberatungs- und Baugenehmigungspraxis. Die Empfehlungen des Gestaltungskatalogs sind vor dem Hintergrund der folgenden allgemeinen Grundsätze zu sehen: Die nachfolgend formulierten Gestaltungsanforderungen für die einzelnen Erhaltungsgebietskategorien sollen zu einer einfühlsamen Berücksichtigung der erhaltenswerten übergreifenden Gestaltungsmerkmale verhelfen, die sich aus einer historischen Würdigung der städtebaulichen und der baulichen Vergangenheit der verschiedenen Siedlungsräume des Bezirkes SteglitzZehlendorf ergeben. Ungeachtet der lenkenden Funktion eines Gestaltungskatalogs stellt dieser kein „Rezept" für eine zukünftige flächenhafte Rückumwandlung von Ortsteilen durch unzeitgemäße historisierende Architektur dar. Eine Diskriminierung der Gegenwartsarchitektur wird prinzipiell abgelehnt. Die im Folgenden aufgestellten Gestaltungsanforderungen dienen als Orientierungsrahmen für später in Einzelfällen zu treffende Entscheidungen nach § 172 BauGB. Auf der Grundlage der dargestellten Gestaltungselemente werden für jedes Gebiet spezifische Gestaltungsanforderungen formuliert. Vorhandene Gestaltungselemente der Erhaltungskategorie E2: Gebäudetypologie: - Freistehende baufluchtorientierte Villen und Landhäuser aus der Zeit bis 1930, ein bis zwei Normalgeschosse, teilweise mit Sockelgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss, geschlossene und klarere Grundform, jedoch auch mit Balkonen, Erkern und Wintergärten differenziert, gestaltete Fassade mit zahlreichen Gliederungselementen (Gurtgesimse, Fenstergewände, gemauerte Ornamente), überwiegend mit Walm-, Sattel-, Mansard- und Zeltdächern ausgestattet, die durch vielfältige Gaubenformen und hochgezogene Erker untergliedert werden. Grundstück: - mittelgroße Parzellen; überwiegend parkähnliche Gartenzone, die sich in ihrer Bepflanzungsart nur gering von der mit Ziergehölzen bestandenen Vorgartenzone unterscheidet. Einfriedungen: - - Einfriedungen besitzen eine durchschnittliche Höhe von 1,80 m und werden aus Sockel, Pfeiler und Zaunfeld gebildet. Sockel und Pfeiler sind überwiegend aus Stein oder Metallpfosten (Pfeiler), die Zaunfelder bestehen aus Eisengittern oder vertikalen Holzstaketen, die transparent gestaltet sind. Gestaltungsanforderungen E2 Folgende gestaltungsrelevanten Kriterien sollen bei Neubau und Umbaumaßnahmen berücksichtigt werden: Gebäude: Das Gebäude soll in wesentlichen Teilen aus einer kubischen Grundform entwickelt werden, die durch Anbauten, Vor- und Rücksprünge, Balkone, Erker und Wintergärten differenziert ist. Ein zusätzliches Wohngeschoss darf nur im Sockelgeschoss oder in der Dachzone ausgebildet werden. Die Fensteröffnungen müssen eine entsprechende Rahmen- bzw. Sprosseneinteilung erhalten. Dächer sind als Sattel-, Walm-, Mansard- oder Zeltdach auszubilden. 30 Dachflächenfenster und Dacheinschnitte sollen nicht von den Verkehrsflächen aus sichtbar sein. Die Belichtung der Dachräume soll vorrangig durch Gauben bzw. Nebengiebel erfolgen, die zu einer plastischen Gliederung der Dachlandschaft beitragen. Grundstück: Die Vorgartenzone ist von dichtem Bewuchs und Nebenanlagen freizuhalten und mit Bäumen und Sträuchern zu gestalten. Der straßenseitigen Orientierung der Baukörper soll durch die Betonung der Eingangssituation Rechnung getragen werden. Einfriedungen: Die Einfriedungen sollen zur Gestaltung der Straßen- und Platzräume beitragen. Sie sind straßenseitig aus transparenten Metallgitter- oder Holzstaketenzäunen zu gestalten und mit gemauerten natursteinverkleideten oder verputzten Pfeilern und Sockeln (0,5 m, TF 3) auszubilden. Die Höhe der Einfriedungen soll insgesamt 1,80 m nicht übersteigen. Garagen/Nebengebäude: Garagen und Nebengebäude sind in Material und Farbgebung dem Wohngebäude anzupassen. Vorhandene Gestaltungselemente der Erhaltungskategorie E3: Gebäudetypologie: - freistehende baufluchtorientierte Einfamilienhäuser aus der Zeit bis 1940, ein bis zwei Normalgeschosse; geschlossene kubische Grundform nur mit Balkonen, Erkern und gestalterisch abgesetzten Eingangsbereichen differenziert, schmucklose, oftmals symmetrisch gegliederte Lochfassade (heller Putz, Klinker) mit durch Farbe und Material abgesetztem Sockel bis zu 0,80 m Höhe, Fensteröffnungen mit vertikal ausgerichteter Rahmenteilung, überwiegend mit Walm- und Zeltdach von mindestens 30° Neigungswinkel oder steilem Satteldach mit Schlepp- oder Fledermausgauben. Grundstück: - kleine bis mittelgroße Parzellen mit starker Differenzierung zwischen Vorgarten und rückwärtiger Gartenseite, Vorgärten mit Bepflanzungen, vorwiegend mit Ziergehölzen sowie großen Rasen- und Zierpflanzenbereichen, Hausgärten mit großen Rasen-, Nutz- und Zierpflanzenflächen. Einfriedungen: - Einfriedungen weisen eine durchschnittliche Höhe von 1,60 m auf und werden überwiegend aus den Elementen Sockel, Pfeiler und Zaunfeld gebildet, Sockel und Pfeiler sind überwiegend aus Stein, Klinker, verputzt oder natursteinverkleidet, Zaunfelder sind aus Metallgitter gestaltet, die durch Metallpfosten gegliedert werden. Gestaltungsanforderungen E3 Folgende gestaltungsrelevante Kriterien sollen bei Neubau und Umbaumaßnahmen berücksichtigt werden: Gebäude: Das Gebäude soll aus einer geschlossenen quadratischen oder rechteckigen Grundform entwickelt werden, die nur durch Erker, Wintergärten oder Eingangsbereiche differenziert wird. Die Fassade ist als Lochfassade mit hellem Putz oder Klinker auszubilden. Ein Sockelgeschoss bis zu einer Höhe von 1 m ist in Farbe und Material von der Hauptfassade abzusetzen. Als Dachform sollen nur Walm- und Zeltdächer zugelassen werden, die einen Neigungswinkel von 30° nicht unterschreiten. Satteldächer müssen e inen Neigungswinkel von mindestens 45° aufweisen. Dachflächenfenster und Dacheinschnitte sollen nicht von den Verkehrsflächen aus sichtbar sein. Die Belichtung der Dachräume soll vorrangig durch Gauben erfolgen. 31 Grundstück: Die Vorgartenzone ist von dichtem Bewuchs und Nebenanlagen freizuhalten. Einfriedungen: Es sind straßenseitig Einfriedungen zu errichten. Sie sollen eine Höhe von 1,60 m nicht überschreiten und als Metallgitter- oder Holzstaketenzaun zwischen Pfeilern und auf Sockeln ausgebildet sein. Sockel und Pfeiler sind gemauert und/oder verputzt oder mit Stein oder vergleichbaren Materialien verkleidet. Garagen/Nebengebäude: Garagen und Nebengebäude sind in Material und Farbgebung dem Hauptgebäude anzupassen. Vorhandene Gestaltungselemente der Erhaltungskategorie E6: Gebäudetypologie: - Reihenhäuser aus der Zeit zwischen 1910 und 1930 Die im Rahmen der Situationsanalyse herausgearbeiteten baulichen Gestaltungsmerkmale lassen sich aufgrund der unterschiedlichen architektonischen Ausprägungen in den jeweiligen erhaltenswerten Reihenhausgebieten nicht zusammenfassend darstellen. Ein detailliertes Eingehen auf Gestaltungselemente der einzelnen Erhaltungsgebiete kann im Rahmen des Gestaltungskatalogs nicht geleistet werden. Einige wenige übergreifende Gestaltungsmerkmale lassen sich aufzeigen: - Zweigeschossige Baukörper mit ziegelgedeckten Sattel- oder Walmdächern, durch Gauben gegliederte Dachflächen, hell verputzte oder verklinkerte Fassade mit betonten Hauseingängen, schmaler, mit Sträuchern gestaltete Vorgartenfläche, intensiv durchgrünte Nutz- und Ziergärten. Gestaltungsanforderungen E6 Die oben aufgezählten gestalterischen Merkmale sollen als grundsätzliche Kriterien bei Abrissund Neubaumaßnahmen gelten. Eine Beurteilung der übergreifenden baulichen Gestaltungsmerkmale lässt sich nur auf der Basis einer detaillierten Erhebung innerhalb des jeweiligen Siedlungsteiles erstellen. 5.8. Nachrichtliche Übernahmen Die im Geltungsbereich vorhandenen Denkmale werden durch die vorgeschriebenen Planzeichensymbole als nachrichtliche Übernahme gekennzeichnet, da sie den Vorschriften des DSchG Bln, insbesondere durch § 11 DSchG Bln, unterliegen (siehe Kapitel I Punkt 2.4 Denkmalschutz) und bei jeder sie betreffenden Maßnahme einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. 5.9. Eingriff in Natur und Landschaft Künftig soll ein möglichst hoher Anteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans als unversiegelte Fläche mit allen positiven Auswirkungen auf den Naturhaushalt und den Biotop- und Artenschutz erhalten werden. Dazu dienen die Grundflächenzahl und die Anzahl der Vollgeschosse, die möglichst niedrig festgesetzt wurden. Durch diese Maßnahmen wird die ökologisch wertvolle Situation für die Zukunft gesichert. Ein Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 8a BNatSchG (a.F.), der im Bebauungsplan auszugleichen wäre, wird durch den Bebauungsplan X – B17 nicht vorgenommen. Schon im Baunutzungsplan war das Gebiet als allgemeines Wohngebiet und damit als Bauland festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2 des Baunutzungsplans wird überwiegend im generellen Bebauungsplan festgesetzt. Nur in kleinen Teilbereichen (E6) soll eine GRZ 0,25 als Bestandssi32 cherung festgesetzt werden. Da aber bei der Berechnung der Grundfläche entsprechend den Vorschriften zum Zeitpunkt der Geltung des Baunutzungsplans tatsächlich versiegelte Flächen wie Parkplatzflächen, Terrassen usw. nicht zu berücksichtigen waren, heute jedoch diese Flächen in die Berechnung der GRZ einzubeziehen sind, wird im Ergebnis durch den Bebauungsplan X – B17 keine höhere Bodenversiegelung zugelassen, als schon nach dem Baunutzungsplan zulässig war. In einigen Blöcken wurde die GRZ sogar auf 0,15 reduziert. Der Bebauungsplan X – B17 nimmt daher keinen Eingriff in Natur und Landschaft vor, so dass auch über Ausgleich und / oder Ersatz nicht zu befinden werden braucht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn die geltende Gesetzeslage zugrunde gelegt wird. Gemäß § 14 BNatSchG ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen eines Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Wie oben ausgeführt ist dies vorliegend gegeben, so dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist. 5.10 Entwicklungen aus dem Flächennutzungsplan Die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans stehen im Einklang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Wohnbauflächen entsprechen den Vorgaben des Flächennutzungsplans, der die Bauflächen als Wohnbauflächen Typ W4 (GFZ bis 0,4) darstellt. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung steht der Bebauungsplan in Einklang mit den Vorhaben des Flächennutzungsplans, da bei einer zweigeschossigen Bauweise und der Festsetzung einer GRZ bis 0,2 die Vorgabe GFZ bis 0,4 nicht überschritten wird. Auch mit der Sicherung der bestehenden Parkanlagen, die ebenfalls im Flächennutzungsplan dargestellt sind, ist kein Widerspruch zu den Vorhaben des Flächennutzungsplans ersichtlich. Der Bebauungsplan kann damit aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt werden. III. Auswirkungen des Bebauungsplans 1. Belange des Allgemeinwohls Das Bebauungsplanverfahren trägt dazu bei, eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Mit der Festsetzung von Straßen- und Baufluchtlinien, der teilweisen Festsetzung von hinteren Baugrenzen wird hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeiten Rechtssicherheit geschaffen und die bestehenden freien Blockinnenbereiche langfristig planungsrechtlich gesichert. Mit der Festsetzung der GRZ und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse wird das Maß der baulichen Nutzung hinreichend bestimmt. Da es sich bei den Bauflächen um bestehende Wohnbauflächen handelt und durch die Planung keine erweiterten Nutzungsmöglichkeiten geschaffen werden sollen, werden keine Auswirkungen auf die sozialen Bedarfe erwartet. Die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Parkanlage und des als Gartendenkmal geschützten Stadtplatzes tragen zum dauerhaften Erhalt der Parkanlagen für weite Teile der Bevölkerung bei. Die im Gebiet bestehenden Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (Kindertagesstätte, öffentliche Spielplätze, Universitätsgebäude) werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gefährdet. Darüber hinaus gehende Gemeinbedarfseinrichtungen sind weiterhin möglich, ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Einrichtungen wird jedoch durch die überwiegend bestandssichernden Planungsziele nicht begründet. 2. Auswirkungen auf die Umwelt Unmittelbar oder mittelbare beeinträchtigende Auswirkungen auf die Umwelt sind gegenüber der bis jetzt geltenden planungsrechtlichen Möglichkeiten nicht vorauszusetzen. Die beabsich33 tigten Festsetzungen sind besser geeignet, den Versiegelungsgrad des Bodens zu begrenzen und den homogenen Charakter dieses Bereiches, insbesondere seine Grünraumstruktur zu sichern. Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt werden eingehend im Umweltbericht behandelt. 3. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung Mit dem Beschluss Nr. 943 der BVV des Bezirks Steglitz-Zehlendorf vom 21.09.2005 wurde das Bezirksamt ersucht, bei allen Beschlüssen die Auswirkung auf eine nachhaltige Entwicklung zu überprüfen und Nachhaltigkeitsziele für jede Abteilung zu formulieren. Die Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz sowie die Abteilung Jugend, Gesundheit und Umwelt des Bezirksamts haben sich bereits 2004 darauf verständigt, u.a. folgende für die Bauleitplanung relevante Nachhaltigkeitsziele zu verfolgen: - Verdreifachung des Fahrradverkehrs im Bezirk 1995 bis 2020, - Beseitigung von Hindernissen für die verstärkte Nutzung von umweltfreundlichen und gesundheitsfördernden Mobilitätsarten. Mit BA-Beschluss vom 8.04.2008 hat das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf „Nachhaltigkeitsziele für den Bezirk – Steglitz-Zehlendorf 2100“ beschlossen. Durch den Bebauungsplan X – B17 wird insbesondere die Umsetzung der Ziele im „Handlungsfeld Nachhaltige Stadtentwicklung“ Kap. 8.13 berührt: - sparsamer Umgang mit Grund und Boden, - Erhalt zusammenhängender Grünflächen (Blockinnenbereiche). So ist die geplante Festsetzung von Baugrenzen ein wesentliches Ziel des generellen „B“ – Bebauungsplans X – B17, um noch intakte Blockinnenbereiche vor weiterer Zersiedlung zu schützen. Gleichzeitig soll durch die geplante Festsetzung des Nutzungsmaßes (GRZ) der Erhalt des landschaftlich geprägten Ortsbilds gesichert und ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden umgesetzt werden. Im „Handlungsfeld Radverkehr“ Kap. 8.5 ist das Folgende für das Plangebiet von Bedeutung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans X – B17 wird von der Schorlemerallee gequert bzw. tangiert. Die Radroute RR1 Dahlem – Wannsee verläuft durch die Schorlemerallee, so dass das Quartier mit dem Fahrrad gut erreichbar ist. Jede der Straßen im Quartier ist mit dem Fahrrad, abhängig von der Fahrbahnoberfläche, in unterschiedlichen Qualitäten nutzbar. Die bestehende Radroute unterstützt das Handlungsfeld in Kap. 8.5 „Radverkehr“ der Nachhaltigkeitsziele Steglitz-Zehlendorf 2100. 4. Grundsätze für soziale Maßnahmen Durch die Planung erfolgt kein Eingriff in die Sozial- und Bevölkerungsstruktur des Plangebiets. Insoweit sind für die Planung keine sozialen Maßnahmen erforderlich. 5. Maßnahmen zur Sicherung der Planung Maßnahmen zur Sicherung der Planung (Veränderungssperren) waren bisher nicht erforderlich. 6. Haushaltsmäßige Auswirkungen Bei der Durchführung der Festsetzungen des Bebauungsplans entstehen voraussichtlich keine Kosten. Beachtliche Auswirkungen der Bebauungsplanung, die zu nachteiligen Auswirkungen 34 auf die persönlichen Lebensumstände der Betroffenen führen könnten und daher zu mildern oder zu vermeiden wären, sind nicht erkennbar. Unmittelbar oder mittelbare beeinträchtigende Auswirkungen auf die Umwelt sind gegenüber der bis jetzt geltenden planungsrechtlichen Möglichkeiten nicht vorauszusehen. Die beabsichtigten Festsetzungen sind besser geeignet, den Versiegelungsgrad des Bodens zu begrenzen und den homogenen Charakter dieses Bereiches, insbesondere seine Grünraumstruktur zu sichern. Ein entschädigungspflichtiger Eingriff in das private Eigentum wird wahrscheinlich nicht vorgenommen, die bisher zulässige Geschossflächenzahl von 0,4 kann überall erreicht werden. Der Plangeber erkennt jedoch, dass sich im Einzelfall Beschränkungen der Bebaubarkeit insbesondere im Hinblick auf Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen, der Bauweise, sowie der Erhaltungsgebiete ergeben können. Diese Beschränkungen sind jedoch in der Regel entschädigungslos hinzunehmen, da sie noch der Sozialbindung des Eigentums unterfallen. Ohne diese Beschränkungen können die städtebaulichen Ziele, die der Allgemeinheit dienen, hier nicht verwirklicht werden. Ein Entschädigungsanspruch bei Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung kommt gem. § 42 BauGB nur in Betracht, wenn dadurch eine wesentliche Wertminderung eintritt. Wie oben beschrieben ist jedoch die Verringerung des Nutzungsmaßes so maßvoll, dass, wenn überhaupt, nur eine unwesentliche Wertminderung angenommen werden könnte, die jedoch nicht zum Ersatz nach dieser Vorschrift verpflichtet. Zusätzlich ist im vorliegenden Fall § 42 Abs. 3 BauGB zu beachten. Seit der Überleitung bzw. Geltung des Baunutzungsplans als verbindlicher Bebauungsplan sind weit mehr als 7 (sieben) Jahre verstrichen. Es wäre dann nur noch Entschädigung zu gewähren, wenn die verwirklichte Nutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die ausgeübte Nutzung wird in keiner Weise berührt und auch nicht erschwert. Der Bebauungsplan trifft keine enteignenden Festsetzungen. Fragen der Entschädigung, die sich im Hinblick auf die Änderung der zulässigen Nutzung dennoch ergeben könnten, sind auch nicht abschließend im Bebauungsplanverfahren zu klären. Sie müssen gegebenenfalls in gesonderten Entschädigungsfeststellungsverfahren beantwortet werden. Der Plangeber geht aber davon aus, dass mit berechtigten Entschädigungsansprüchen von Grundstückseigentümern nicht zu rechnen ist. Bei Verwirklichung des Bebauungsplans entstehen der Gemeinde keine Kosten. Bodenordnende und sonstige Maßnahmen sind nicht erforderlich. Beachtliche Auswirkungen der Bebauungsplanung, die zu mildernden bzw. zu vermeidbaren nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der Betroffenen führen könnten, sind nicht erkennbar. IV. Verfahren Das Bebauungsplanverfahren X – B17 ging aus dem Bebauungsplanverfahren X – B4 hervor. Im Rahmen dieses Bebauungsplans wurde auch die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 2a Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG) durchgeführt. - Senatsinformation Mit Schreiben vom 6. August 1984 wurde der Senator für Bau- und Wohnungswesen, Abt. II um Zustimmung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens X – B4 gebeten. Mit Schreiben II b A 11-6142/X-B1 vom 17. August 1984 stimmte der Senator für Bau- und Wohnungswesen neben anderen Bebauungsplanverfahren auch der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens X – B4 zu. - Einleitungsbeschluss Bezirksamt und Bekanntmachung Amtsblatt Der Beschluss des Bezirksamts Zehlendorf von Berlin vom 6. November 1984 (Bezirksamtsvorlage Nr. 78 / 43 / 84) über die Aufstellung des Bebauungsplans wurde gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 im Amtsblatt für Berlin Nr. 60 vom 7. Dezember 1984 auf Seite 1694 bekannt gemacht. 35 - Vorgezogene Bürgerbeteiligung Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die Anhörung der Bürger nach § 2a Abs. 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 fand in der Zeit vom 18. Juni 1985 bis 31. Juli 1985 zusammen mit den Planverfahren X – B3 und X – B5 statt. Die Presse wurde über die Pressestelle, die Bürger durch Anzeigen in Tageszeitungen und den Schaukasten des Stadtplanungsamts von der vorgezogenen Bürgerbeteiligung informiert. Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung des Bebauungsplans X – B4 (zusammen mit den Planverfahren X – B3 und X – B5) wurden zu dem Bebauungsplanentwurf X – B4 keine schriftliche Äußerungen vorgebracht. Mündliche Äußerungen während der Anhörung hatten überwiegend positive Tendenz. Das Ergebnis der vorgezogenen Bürgerbeteiligung wurde dem Ausschuss für die Beratung von Bebauungsplänen am 28. November 1985 in einer Tischvorlage vorgestellt. - Aufteilung des Bebauungsplanverfahrens X – B4 Das Bezirksamt Zehlendorf von Berlin hat in seiner Sitzung am 23. Februar 1999 die Bezirksamtsvorlage Nr. 67 / 7 / 99 nach Durchführung der v.g. vorgezogenen Bürgerbeteiligung beschlossen, das Bebauungsplanverfahren X – B4 unter Berücksichtigung der gutachterlichen Überprüfung der grundsätzlichen planungsrechtlichen Problemstellung vom Dezember 1990 und die damit verbundenen Änderungen des Planinhalts und Geltungsbereichs in sechs (6) eigenständige Bebauungsplanverfahren (X – B15 bis X – B20) aufzuteilen. Die zuständigen Senatsverwaltungen wurden von der Aufteilung mit Schreiben Stapl 13/X-B4, X-B15-20 vom 9. März 1999 informiert. Die Aufteilung des Bebauungsplanverfahrens X – B4 in die Bebauungsplanverfahren X – B15 bis X – B20 wurde am 26. März 1999 im Amtsblatt für Berlin Nr. 15, S. 1178 ortsüblich bekannt gemacht. Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr teilte mit Schreiben II E 2 Bö-6142/X-B17 vom 8. April 1999 mit, dass gegen die Aufteilung des Bebauungsplanverfahrens X – B4 keine Bedenken bestehen. - Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans X – B17 Mit Bezirksamtbeschluss vom 20. Juli 2010 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans X – B17 reduziert. Die Reduzierung des Geltungsbereichs wurde am 01. Oktober 2010 im Amtsblatt für Berlin Nr. 40 auf S. 1629 bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenStadt) über die bereits im Bezirk beschlossene und im Amtsblatt für Berlin bekanntgegebene Veränderung des räumlichen Geltungsbereichs gemäß § 5 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB) nachträglich unterrichtet. Mit Schreiben vom 23.11.2010 (Zeichen: II C 37 – 6142/X-B17) teilt SenStadt mit, dass gegen die Absicht der Reduzierung aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen gemäß § 7 AG BauGB bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestehen. Die Senatsverwaltung weist aber darauf hin, dass das Bebauungsplanverfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AG BauGB weitergeführt wird. Begründet wird dies damit, dass Teile der Podbielskiallee (Stufe III), der Englerallee (Stufe II) und der Schorlemerallee (Stufe IV) im Plangebiet liegen. Sie sind Bestandteile des übergeordneten Straßennetzes. Damit werden aus verkehrlicher Sicht Belange berührt, die von Gesamtinteresse Berlins sind und demzufolge eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. In der dem vorgenannten Schreiben beigefügten Stellungnahme vom 29.10.2010 (SenStadt I B 13) wurde mitgeteilt, dass der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelbar ist, mit den sonstigen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen übereinstimmt, die regionalplanerischen Festlegungen des FNP’s (Textliche Darstellung Nr. 1) beachtet sowie die dringenden Gesamtinteressen Berlins i.S.v. § 7 Abs. 1 AG BauGB nicht berührt. 36 Darüber hinaus sollen mit der nächsten Bezirksamts(BA)-Vorlage die bestehenden widersprüchlichen Aussagen zwischen der BA-Vorlage, Beschluss vom 15. Juli 2010 für die Sitzung am 20. Juli 2010 sowie der anhängigen Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und in der BVV-Drucksache Nr. 1552/III vom 22. Juli 2010 und 15.09.2013 berichtigt werden, in dem Sinne dass ein Planerfordernis für den zu reduzierenden Bereich nicht gegeben ist. In der BVV-Vorlage fehlt das Wort „nicht“. - Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden mit Schreiben Stapl 42 vom 15. September 2010 die Ämter Tiefbau- und Grünflächenamt – Fachbereich Naturschutz und Grünflächen (NG) und Fachbereich Tiefbau (Tief), Abteilung Jugend Schule und Umwelt – Umweltamt (Um) und Bauordnungsamt – Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht (BWA) beteiligt. Von Tief erfolgte mit Schreiben vom 17. September 2010 die Mitteilung, dass gegen das Bebauungsplanverfahren keine Bedenken bestehen. Vom NG wurden mit Schreiben vom 14. Oktober keine Hinweise oder Anregungen geltend gemacht. BWA äußerte sich nicht. Um äußerte sich mit Schreiben Um 3 vom 15. Oktober 2010 detailliert zu der Planung. Die Anregungen zu den Themen Lärmbelastung, Bodengesellschaften und Altlasten flossen in die Planung ein. - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB Das Bezirksamt hat am 26. Oktober 2010 beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke des Bebauungsplanentwurfs X – B17 auf Grundlage des aktuellen Planungsstands zu unterrichten. (BA- Beschluss Nr. 797/2010) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 17. Januar 2011 bis einschließlich 17. Februar 2011 durchgeführt. Die Bürger wurden über Zeitungsanzeigen am 14. Januar 2011, Aushänge in den Einrichtungen des Bezirksamts und eine Mitteilung an den Landespressedienst über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit unterrichtet. Während des o.g. Auslegungszeitraumes haben 12 Bürger persönlich den Bebauungsplan X – B17 einschließlich der Begründung angesehen und sich Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung erläutern lassen. Es gab einige telefonische Anfragen zum Bebauungsplanverfahren X – B17. Es gab keine schriftlichen Äußerungen zum Bebauungsplanentwurf X – B17. - Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Schreiben Stapl 42 vom 14.4.2011) wurden nachfolgende abwägungsrelevante Anregungen und Bedenken vorgebracht, die in der Begründung oder dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden. Die Hinweise des bezirklichen Umweltamts (Schreiben vom 24.5.2011) wurden in der Begründung aufgenommen. Sie beziehen sich auf das Schutzgut „Mensch“ – Lärmbelastung (Kapitel II.3.2.1) insofern, dass ein direkter Vergleich mit den Werten der DIN 18005 aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nicht möglich ist. Des Weiteren erfolgt eine Ergänzung zum vorsorgenden Lärmschutz in Bezug auf die Umsetzungen von Maßnahmen in der allgemein verständlichen Zusammenfassung. (Kapitel II.3.3.3). Der Hinweis der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (Schreiben vom 24.5.2011) inwieweit zur Bewältigung der Lärmproblematik die im Begründungsentwurf dargelegten Hinweise im Kapitel II 3.2.1 durch planungsrechtliche Festsetzungen in einem überarbeitetem Planungsentwurf ersetzt werden können, kann nicht berücksichtigt werden. Der Bebauungsplan X – B17 ist ein genereller Bebauungsplan. Es wird dort keine Art der baulichen Nutzung festgesetzt. Die Lärmproblematik wurde in o.g. Kapitel behandelt. 37 Den Bedenken der Senatsverwaltung für Finanzen (Schreiben vom 18. Mai 2011), dass durch die Festsetzung des Bebauungsplans Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen (gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen - §§ 39 ff BauGB), wurden in der Begründung begegnet, dass die bisher zulässige Geschoßfläche auch weiterhin bei der geplanten Reduzierung der zulässigen Grundfläche realisiert werden kann. Zur Ausweisung von Erhaltungsgebieten wurde ebenfalls begründet, dass durch die erforderlichen Einzelfallentscheidungen Ersatzansprüche vermieden werden können. Das Landesdenkmalamt Fachbereich Bauforschung und Inventarisation (eMail vom 25.07.2011) teilte mit, dass das Baudenkmal Podbielskiallee 65 aus der Berliner Denkmalliste gelöscht wurde. Begründet wird dies damit, dass der Denkmalwert des Gebäudes aufgrund jahrzehntelanger schleichender Veränderungen für Sicherheitseinrichtungen als Botschaft des Irans nicht mehr bestätigt werden konnte. Demzufolge wurde das im Bebauungsplanentwurf als nachrichtliche Übernahme gekennzeichnete Baudenkmal ebenfalls gelöscht. Allgemeine Hinweise der Leitungsverwaltungen und anderer Dienstleister im Plangebiet bleiben im Planentwurf unberücksichtigt, ebenso Hinweise auf die Zuständigkeit anderer Verwaltungen. Die zweite förmliche Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat im Bebauungsplanverfahren X – B17 insgesamt keine wesentlichen Veränderungen an dem aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelten Planungskonzept erbracht. - Redaktionelle Berichtigung des Änderungsbeschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans Die Bekanntmachung des Geltungsbereichs zum Entwurf des Bebauungsplans X – B17 vom 17. September 2010 (ABl. S. 1629) wurde um die nähere Bezeichnung der Straßenabschnitte Schorlemerallee und Englerallee sowie von Grundstücken in der Peter-Lenné-Straße, die Gegenstand des Bezirksamtsbeschlusses vom 20. Juli 2010 waren, ergänzt und damit berichtigt. Die Bekanntmachung der redaktionellen Berichtigung erfolgte ortsüblich durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 38, Seite 1799 vom 23. August 2013. - Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Abwägung Der Entwurf des Bebauungsplans X – B17 vom 7.8.2013 lag gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung in der Zeit vom 09. September bis einschließlich 09. Oktober 2013 in den Diensträumen des Fachbereichs Stadtplanung öffentlich aus. Die Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung erfolgte ortsüblich durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 38, Seite 1799 vom 23. August 2013. Darüber hinaus wurde am 06. September 2013 jeweils durch Anzeigen in zwei Berliner Tageszeitungen auf die öffentliche Auslegung hingewiesen. Auch auf der Bezirksseite im Intranet und Internet wurden die Veröffentlichung der Bekanntmachung sowie die Begründung zum Bebauungsplan X – B17 mit dem Planentwurf bereitgestellt. Die Ankündigung wurde mit dem Hinweis versehen, dass weitere umweltbezogene Informationen nicht vorliegen. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Innerhalb der Beteiligungsfrist trugen sich 6 (sechs) Besucherinnen bzw. Besucher in die ausgelegte Liste ein, davon kam eine Bürgerin „von wo anders her“. Von diesen Besuchern baten 3 (drei) Bürger um die Erläuterung der Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung verbunden mit der Beantwortung ihrer persönlichen Fragen. Ebenso wurden telefonischen Nachfragen zum Verfahren beantwortet. Die Internetseite verzeichnete im Zeitraum der Auslegung für beide Bebauungspläne (X – B15 und X – B17) 154 Aufrufe. Von einem Bürgerpaar wurde eine – die einzige – Stellungnahme abgegeben. Durch sie werden die Ziele und Inhalte des ausgelegten o.g. Bebauungsplans nicht berührt, da sich in ihr auf 38 das außerhalb des Geltungsbereichs liegende Grundstück Podbielskiallee 78 bezogen wird. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Planungsabsicht des Bezirks von der Bürgerschaft befürwortet wird, da von ihr im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Plangebiet keine Stellungnahmen eingegangen sind. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 06. September 2013 über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet. Von den insgesamt 32 angeschriebenen Stellen antworteten 2 (zwei) von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz aus verschiedenen Abteilungen. Die Abteilung IX -Umweltpolitik-, hier durch das Referat Grundsatz- und Planungsangelegenheiten des Lärmschutzes (IX C 31, eMail vom 19.09.2013) regt an, dass auch im vorliegenden Plangebiet der für den Ballungsraum Berlin erstellte und beschlossene Lärmaktionsplan (LAP) gilt, der hier allerdings keine kurzfristigen Maßnahmen zur Lärmreduzierung vorsieht. Dies wird an entsprechender Textstelle der Begründung berücksichtigt. Die Abteilung X -Tief- gab in Ihrer Stellungnahme vom 08.10.2013 keine Einwendungen und Hinweise zur vorliegenden Planung. Abwägungsergebnis: Unter Würdigung der vorgebrachten Stellungnahmen ist nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange festzustellen, dass die Grundzüge der Planung unangetastet bleiben. Demzufolge ist eine Änderung des Bebauungsplans nicht erforderlich. Lediglich die Begründung ist redaktionell fortzuschreiben und anzupassen. - Kenntnisnahme der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Die BVV Steglitz-Zehlendorf hat am 21. Mai 2014 zur Kenntnis genommen, dass zwischen den beiden Vorlagen (BA-Vorlage vom 15. Juli 2010 für die Sitzung am 20. Juli 2010 mit anhängiger Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV und in der BVV-Drucksache Nr. 1552/III vom 22.07.2010 und 15.09.2010) bzgl. der Geltungsbereichsänderung des Bebauungsplans X – B17 auf Hinweis von SenStadt (siehe Seite 37) im Rahmen der nachträglichen Mitteilung zu dieser widersprüchliche Aussagen bestehen. Mit der Kenntnisnahme wurden die widersprüchlichen Aussagen in dem Sinne berichtigt, dass ein Planerfordernis für den zu reduzierenden Bereich nicht gegeben ist. Das Wort „nicht“ fehlte in der BVV-Vorlage. Die redaktionelle Berichtigung der Bekanntmachung bzgl. des Titels aufgrund der Geltungsbereichsänderung erfolgte bereits ortsüblich durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 38, Seite 1799 vom 23. August 2013 vor der öffentlichen Auslegung. - Zustimmung der BVV mit dem Ergebnis des Anzeigeverfahrens Die BVV Steglitz-Zehlendorf hat am 21. Mai 2014 mit Beschluss Nr. 604 den Bebauungsplanentwurf X – B17 vom 07.08.2013 beschlossen und über den Entwurf der Rechtverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanentwurfs entschieden. Mit Schreiben Stapl 23 – 6144 / X – B17 vom 19. Juni 2014 wurde der Bebauungsplanentwurf gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz (SenStadtUm) – Referat II C – zur Rechtskontrolle angezeigt. Mit Schreiben SenStadtUm II C 34 / 6142 / X-B17 vom 17. Juli 2014 wurde im Ergebnis des Anzeigeverfahrens festgestellt, dass die Bekanntmachung der seinerzeit durchgeführten öffentlichen Auslegung nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 – BVerwG 4 CN 3.12 – aufgestellt hat, genügt. Danach müssen die vorhandenen Arten umweltbezogener Informationen nach Themenblöcken zusammengefasst und in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig charakterisiert werden. Dieser Umstand führte zu einer Beanstandung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB, so dass die öffentliche Auslegung zu wiederholen ist. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass der Umweltbericht um die Punkte 2.b) und c) der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c) des BauGB’s zu vervollständigen ist. Ferner sind die Unterlagen um eine Stellungnahme zu ergänzen, aus der hervorgeht, inwieweit die dringenden Gesamtinteressen Berlins im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt oder nicht berücksichtigt sind. 39 Stellungnahme Bezirksamt, Fachbereich Stadtplanung Entsprechend der o.g. Beanstandung zum Anzeigeverfahren wird die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wiederholt. Hierzu werden alle umweltrelvanten Stellungnahmen, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen der Behörden (gemäß § 4 Abs. 1 BauGB) und der Öffentlichkeit (gemäß § 4 Abs. 1 BauGB) sowie der Trägerbeteiligung (gemäß § 4 Abs. 2 BauGB) und der öffentlichen Auslegung (gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) eingegangen sind, als Kopie mit der Begründung und dem Originalplan nunmehr erstmalig öffentlich ausgelegt. Im Einzelnen sind das die Stellungnahmen des Umweltamtes (Um 3 vom 15.10.2010 und 24.05.2011), der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (III D 11 / 20-06 vom 24. Mai 2011) und von SenStadtUm – Referat für Grundsatz- und Planungsangelegenheiten des Lärmschutzes (IX C 31 vom 19.09.2013) sowie vom Landesdenkmalamt Berlin (LDA 34 vom 25.07.2011) und der Berliner Wasserbetriebe (GI-G/Pa vom 16.05.2011). Ebenso liegt die „Voruntersuchung 1990“ bzgl. Erhaltungsgebiete, Städtebauliche Dichte, Gestaltungsanforderungen zum Bebauungsplanverfahren, Bereich X – B 4, Dahlem aus. Der Umweltbericht wurde um die Punkte 2.b) (Prognose) und c) (Maßnahmen zur…) der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c) des BauGB’s vervollständigt, siehe hierzu die Punkte 3.2.13 und 3.2.14. Die von SenStadtUm angezeigten vorliegenden dringenden Gesamtinteressen Berlins werden in diesem Bebauungsplan durch verkehrliche Belange berührt. Die im Plangebiet liegenden Teile der Podbielskiallee (Stufe III), der Englerallee (Stufe II) und der Schorlemerallee (Stufe IV) sind Bestandteile des übergeordneten Straßennetzes und unterliegen damit der überbezirklichen Verkehrsplanung entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 2 AG BauGB. Durch das neue Planungsrecht wird gegenüber dem bereits geltenden Planungsrecht kein zusätzlicher Bedarf an Grund und Boden ausgelöst, der durch Versiegelung oder Überbauung in Anspruch genommen werden darf. Die geplante GRZ des Bebauungsplans richtet sich nach dem derzeitigen Bestand. Der Ausschluss weiterer Bebauungen im Blockinnenbereich und die Festsetzung der offenen Bauweise sollen zur Sicherung des erhaltenswerten Gebietscharakters beitragen. Somit werden durch die Planung keine neuen Nutzungsmöglichkeiten eröffnet. Das bestehende Straßensystem wie auch die bestehenden Wohnbauflächen und damit auch die vorhandene Vorbelastung im Bereich Schutzgut Menschen und Gesundheit, Bevölkerung – Teilbereich Lärm bleiben im Wesentlichen unverändert. Durch die verkehrlichen Belange werden die Gesamtinteressen Berlins zwar berührt, aber durch die bestandserhaltende Planung hat die im Plangebiet bereits vorhandene Vorbelastung durch den Umgebungslärm keinen wesentlichen zusätzlichen Einfluss. Demzufolge sollen im Bebauungsplan keine regelnden Maßnahmen getroffen werden. Dennoch ist die Vorbelastung durch Umgebungslärm eher im Einzelfall zu berücksichtigen, wie z.B. bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderungen von Gebäuden im Bestand. Welche Maßnahmen (z.B. Fenster mit erhöhtem Lärmdämmmaß in den lärmzugewandten Bereichen oder/und wie auch die Grundrissgestaltung, durch mindestens ein dem Lärm abgewandter Aufenthaltsraum je Wohnung) in Betracht kommen, ist stark von der konkreten örtlichen Situation abhängig. - Wiederholung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB aus formalen Gründen einschließlich der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Abwägung Der Entwurf des Bebauungsplans X – B17 vom 7.8.2013 lag gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung einschließlich Umweltbericht sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und einer Untersuchung zu erhaltenswerter Bausubstanz in der Zeit vom 17. November bis einschließlich 17. Dezember 2014 in den Diensträumen des Fachbereichs Stadtplanung aus formalen Gründen wiederholt öffentlich aus. Die Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung erfolgte ortsüblich durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 46, Seite 2070 und 2071 vom 07. November 2014. In ihr wurde mitgeteilt, welche vorhandenen Arten der umweltbezogenen Informationen -nach Themenblöcken zusammengefasst- verfügbar sind (Auflistung der für das Verfahren relevanten Schutzgüter). 40 Darüber hinaus wurde am 14. November 2014 jeweils durch Anzeigen in zwei Berliner Tageszeitungen auf die öffentliche Auslegung (Wiederholung aus formalen Gründen) hingewiesen. Auch auf der Bezirksseite im Intranet und Internet wurden die Veröffentlichung der Bekanntmachung und die Begründung zum Bebauungsplan X – B17 mit dem Planentwurf bereitgestellt. In den Zeitungsanzeigen wurde auf den vollständigen Bekanntmachungstext der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin vom 7. November 2014 mit der Bitte um Beachtung hingewiesen. In beiden Bekanntmachungen (Amtsblatt und Tagespresse) wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 9. September 2013 bis einschließlich 9. Oktober 2013 (Bekanntmachung – Stapl 32 – vom 7. August 2013 [Amtsblatt für Berlin Nr. 38 vom 23.08.2013 Seiten 1798-1799]) abgegebenen Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt wurden und ihre Gültigkeit behalten. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Internetseite des Bezirksamts verzeichnete im Zeitraum der zeitgleichen Auslegung für alle vier Bebauungspläne (6 – 32, X – B2c, X – B15 und X – B17) insgesamt 256 Aufrufe, davon wurden die Dokumente zum Bebauungsplan X – B17 bzgl. der Begründung sechs (6) Mal und die des Plans fünf (5) Mal aufgerufen. Zusätzlich wurden die Bürger und Bürgerinnen durch Aushang im Alten Rathaus Steglitz und im Schaukasten der Bezirksverordnetenversammlung (gegenüber der Pförtnerloge im Haupteingangsbereich des Bezirksgebäudes, Kirchstraße 1-3) informiert. Die bezirkliche Pressestelle wurde mit der Bitte zur weiteren Veranlassung benachrichtigt. Innerhalb der Beteiligungsfrist trug sich kein Besucher in die ausgelegte Liste im Fachbereich ein. Es gab eine telefonische Nachfrage einer im Plangebiet lebenden Bürgerin und eine schriftliche Stellungnahme von der Berliner Landesgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN). Die Bürgerin fragte nach, was die Anzeige inhaltlich und die Planung für Sie persönlich bedeutet. Sie hatte seinerzeit i.R. der öffentlichen Auslegung (September/Oktober 2013) Ihr Anliegen –keine weitere bauliche Verdichtung auf dem Schulgrundstück der Königin-Luise-Schule– sowohl mündlich als auch schriftlich vorgetragen. Da sich das Schulgrundstück außerhalb des Plangebiets befindet, werden die Ziele und Inhalte des Bebauungsplans durch das Anliegen der Bürgerin nicht berührt. Es wurde auf das o.g. BVerwG-Urteil verwiesen. Der ausliegende Planentwurf hat keine inhaltlichen Änderungen erfahren. Der Blockinnenbereich soll zukünftig von Bebauungen frei bleiben. D.h. nur innerhalb der Baugrenzen darf durch Neubau, Anbau, Erweiterung, Dachausbau, Nebenanlagen gebaut werden. Eine Bebaubarkeit oder Erweiterung ist nur i.R. des festzusetzenden Nutzungsmaßes möglich, hier Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Für den Baublock (in dem sich das Grundstück der Bürgerin befindet) bedeutet dies, dass durchgehend eine 7,50 m breite Vorgartenzone und eine 20,00 m breite Bebauungstiefe (durch eine vordere und hintere Baugrenze markiert) festgesetzt werden. Der BLN teilt mit, dass nach Einsichtnahme in die Unterlagen die beabsichtigten Festsetzungen im Bebauungsplanentwurfs den Erfordernissen des Landschaftsprogramms im Teilplan Naturhaushalt / Umweltschutz im Wesentlichen nach kommt. Es sollten jedoch weitergehende Festsetzungen sowohl hinsichtlich dessen, dass neue Heizsysteme modernen Emissionswerten zu entsprechen haben als auch dass die Nebenanlagen mit versickerungsfähigen Belägen versehen werden sollen erfolgen. Nach Auffassung des BLN sollten damit die Möglichkeiten der Bauleitplanung im Sinne der umweltgerechten und klimafreundlichen Stadtentwicklung ausgeschöpft werden. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um eine Bestandssiedlung mit dem Ziel der Sicherung der städtebaulichen Struktur. Es ist davon auszugehen, dass bei der Umsetzung neuer kleinteiliger Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans emissionsarme Heizsysteme nach dem neuesten Stand der Technik installiert werden. Ebenso sind die aktuell gesetzlichen Anforderungen an Neubauvorhaben der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) 41 sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegsetz (EEWärmeG) einzuhalten, wodurch die Förderung emissionsarmer Heizsysteme garantiert wird. Eine zusätzliche bzw. ergänzende textliche Festsetzung in dem Sinne, dass auf der zukünftigen bebaubaren Fläche die Nebenanlagen mit versickerungsfähigen Belägen zu versehen sind, wird für dieses Bebauungsplanverfahren als nicht angemessen betrachtet. Mit dem Bebauungsplan werden keine neuen Bauflächen für eine bauliche Entwicklung erschlossen, sondern es sollen lediglich die bestehenden Wohnbauflächen entwickelt werden können. Es handelt sich um ein bestehendes Siedlungsgebiet, ein seit Jahren gewachsenes und bebautes Wohngebiet, dass einer besonderen Rechtfertigung für eine solche vom Äußerer vorgeschlagene Festsetzung erfordern würde, die in diesem Bebauungsplanverfahren als nicht angemessen gesehen wird. Fazit (Bürgerinnen und Bürger): Im Rahmen der Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung aus formalen Gründen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist zum Plangebiet des Bebauungsplans X – B17 von den Bürgerinnen und Bürger eine Verbandsstellungnahme eingegangen. Die in dem Schreiben enthaltenen Hinweise und Anregungen führen im Rahmen der Abwägung zu keiner Planänderung. Weitere Stellungnahmen sind von der Bürgerschaft nicht eingegangen. Diesbezüglich wird davon ausgegangen, dass die Planungsabsicht des Bezirks weiterhin so befürwortet wird. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom November 2014 (AB-Vermerk: 14.11.2014) über die Wiederholung der öffentlichen Auslegung aus formalen Gründen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet. Von den insgesamt 32 angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ging 1 (eine) Stellungnahme – von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz ein und es gab eine telefonische Anfrage vom bezirklichen Umweltamt: In der per eMail zugesandten Stellungnahme vom 20.11.2014 des Referats IX C - Immissionsschutz (IX C 31) wird mitgeteilt, dass zu den genannten B-Planverfahren (TöB X – B15 und X – B17) hinsichtlich vom Verkehr verursachten Immissionen keine weiteren Hinweise gegeben werden. Die telefonische Anfrage/Nachfrage von der Unteren Naturschutzbehörde diente der Klärung möglicher inhaltlicher Änderungen zur vorherigen Planung und der Bedeutung des Wortes „Wiederholung“ für das Planverfahren. Die planerische Aussage des Originalplans ist inhaltlich nicht verändert worden. Lediglich die Begründung wurde aufgrund der Ergebnisse der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und des Antwortschreibens von SenStadtUm vom 17. Juli 2014 i.R. des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AG BauGB redaktionell fortgeschrieben. Bzgl. der Bedeutung der „Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung aus formalen Gründen“ wurde auf das BVerwG-Urteil verwiesen. Da nach Prüfung der Sachlage durch die Untere Naturschutzbehörde keine erneute Äußerung zur Planungsabsicht im vorliegenden Verfahrenschritt eingegangen ist, ist davon auszugehen, dass dem vorliegenden Planentwurf weiterhin zugestimmt wird. Fazit der Unterrichtung (TöB): Im Rahmen der Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung aus formalen Gründen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der damit verbundenen Unterrichtung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde zum Bebauungsplanverfahren X – B17 von den Angeschriebenen keine weiteren Anregungen oder Bedenken als die vorab beschriebenen vorgetragen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Planungsabsicht des Bezirks von Seiten der Behörden und Träger öffentlicher Belange befürwortet wird. Abwägungsergebnis: Unter Würdigung der vorgebrachten Stellungnahmen ist nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange festzustellen, dass die Grundzüge der Planung unangetastet bleiben. Dies gilt sowohl für die im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 9. September 2013 bis einschließlich 9. Oktober 2013 abgegebenen Stellungnahmen (siehe Band II, Fach 5, öffentliche Auslegung, Abwägungsergebnis mit den Stellungnahmen, Abwägungsvermerk vom 30. Oktober 2013) als auch für die in der Wiederholung aus formalen Gründen durchgeführten öffentlichen Auslegung (siehe 42 Band III, Fach 5W, öffentliche Auslegung -Wiederholung aus formalen Gründen-, Abwägungsergebnis mit den Stellungnahmen, Abwägungsvermerk vom 12. Januar 2015 / 09. Februar 2015). Demzufolge ist eine Änderung des Bebauungsplans nicht erforderlich. Lediglich die Begründung ist redaktionell fortzuschreiben und anzupassen. V. Rechtsgrundlagen Bundesbaugesetz (BBauG) in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. S. 265); Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619, 633) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049, 2076) in Verbindung mit dem Bundesbaugesetz (BauGB) in der Fassung vom 18. August 1976 BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. S. 265); Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692); Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23.Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). Aufgestellt: Berlin Steglitz-Zehlendorf den Norbert Schmidt4 Bezirksstadtrat 4 2015 Sabine Lappe Leiterin des Fachbereichs Stadtplanung Je nach dem zu welchem Zeitpunkt die Vorlage in das Gremium eingebracht wird, wird der Punkt 2 „Berichterstatter“ namentlich angepasst. Der derzeitige gewählte und noch amtierende Bezirksstadtrat geht ab 01. Juli in den Ruhestand. 43 ANLAGE Textliche Festsetzungen 1. Die Baugrundstücke sind zwischen den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar. Ist keine rückwärtige Baugrenze festgesetzt, sind die Baugrundstücke hinter der straßenseitigen Baugrenze bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze in voller Tiefe überbaubar. 2. Auf den Baugrundstücken mit Ausnahme des Erhaltungsbereichs E 6 sowie der Grundstücke Schorlemerallee 12-12C und Podbielskiallee 67 / Drygalskistraße 15 sind nur Einzelund Doppelhäuser zulässig, deren Länge maximal 15,0 m im Bereich a1, 20,0 m im Beeich a2 und 30,0 m im Bereich a3 betragen darf. 3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen Einfriedungen zulässig. Diese Einfriedungen sind ab einer Höhe von 0,5 m nur durchsichtig auszubilden. Die Ausnahme von der Gestaltungsregelung kann zu gelassen werden, wenn das Orts- und Landschaftsbild dadurch nicht negativ beeinträchtigt wird. 4. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze Stellplätze und Garagen im Sinne § 12 Baunutzungsverordnung sowie untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sine des § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung unzulässig. Die Flächen sind gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und zu unterhalten, ausgenommen davon sind Wege und Zufahrten. 5. In den im Bebauungsplan umgrenzten Erhaltungsbereichen bedürfen der Abbruch, der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung von baulichen Anlagen der Genehmigung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Baugesetzbuchs. In den festgesetzten Erhaltungsbereichen kann zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung von baulichen Anlagen nur aus besonderen im § 172 Abs. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Gründen versagt werden. 6. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung. 7. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten mit Ausnahme der Art der baulichen Nutzung alle anderen bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft. Erhaltungsbereiche E2 = Villen und Landhäuser bis ca. 1930 E3 = Kleine Villen / Einfamilienhäuser bis ca. 1940 E6 = Reihenhaussiedlung bis ca. 1930 44