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7-73VE_Abwägung_ToeB_BA.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
7-73VE_Abwägung_ToeB_BA.pdf
Größe
341 kB
Erstellt
14.10.15, 01:05
Aktualisiert
27.01.18, 11:22

Inhalt der Datei

1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE für die Grundstücke Tempelhofer Weg 13-24, Sachsendamm 67-71 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stand 20. August 2015 , 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 1. Zusammenfassung der Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Die folgenden Seiten enthalten die Darstellung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie deren Abwägung. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 7-73 VE fand vom 04. Mai 2015 bis einschließlich 05. Juni 2015 statt. In diesem Rahmen wurden 41 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Bis zum Ende des Beteiligungszeitraums gingen 29 Stellungnahmen ein. Zwei Stellungnahmen gingen nach Fristverlängerung zeitgerecht ein. Sechs Stellungnahmen wurden verspätet eingereicht. Bei der Abwägung wurden alle Stellungnahmen berücksichtigt. In 14 Stellungnahmen wurden keine Bedenken geäußert bzw. nur Hinweise gegeben, die für die Bebauungsplaninhalte nicht von Belang sind. In 15 Stellungnahmen wurden Anregungen und Bedenken geäußert. Die Äußerungen in diesen Stellungnahmen umfassen im Wesentlichen folgende Inhalte: Art der baulichen Nutzung  Forderung, das Plangebiet als Mischgebiet festzusetzen, um potentielle Nutzungskonflikte mit den vorhandenen Gewerbebetrieben zu vermeiden und deren Entwicklungspotentiale nicht zu beschränken  Anregung, im Plangebiet Einrichtungen zur Arbeit und Beschäftigung psychisch beeinträchtigter Menschen zu ermöglichen Übergeordnete Planung  Fehlende Berücksichtigung der städtebaulichen Ziele aus dem sog. Konsensplan  Fehlende Entwickelbarkeit eines allgemeinen Wohngebietes aus dem FNP Verkehr/technische Infrastruktur  Prüfungsauftrag zu den verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung des vorhandenen Einrichtungsverkehrs auf dem Tempelhofer Weg  Forderung, dass die erforderlichen Aufstellflächen für wartende Fahrzeuge, die in die Tiefgarage einfahren wollen, auf dem Privatgrundstück liegen müssen  Zweifel an der Plausibilität hinsichtlich der Verteilung der Verkehrsströme im Verkehrsgutachten  Fehlende Berücksichtigung der Wendefahrten in den LSA-gesteuerten Knotenpunkten  Hinweis, dass die verbale verkehrsgutachterliche Einschätzung vor Gericht nicht ausreichend ist  Hinweis, dass der Vorhabenträger Kosten für ggf. erforderliche Anpassungen der Bordführungen oder der Fahrstreifenaufteilungen im Zulauf zu LZA-Knotenpunkten zu übernehmen hat  Fehlende Berücksichtigung des durch die Verkaufsflächenerweiterung des südlich gelegenen Einrichtungshauses sowie durch den Fernbushaltepunkt am Bahnhof Südkreuz induzierten Verkehrsaufkommens im Verkehrsgutachten  Anregung, die Befahrbarkeit des Innenhofbereichs durch Müllfahrzeuge zu ermöglichen  Berücksichtigung der max. Entfernung von 15 m zwischen Abfallbehälterstandplatz und öffentlicher Straße  Festsetzung von Leitungsrechten im Plangebiet  Beteiligung der Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken, Punktzu-Mehrpunkt Richtfunkanlagen und öffentlicher Telekommunikationslinien Soziale Infrastruktur  Forderung nach Beteiligung des Vorhabenträgers an Folgekosten für den Mehrbedarf an öffentlichen Spielplatzflächen  Forderung, einen möglichen Mehrbedarf an Grundschulplätzen für den gesamten Bereich der Schöneberger Linse zu prognostizieren und den Vorhabenträger – sofern vorhandene Kapazitäten nicht ausreichen – an den Folgekosten zu beteiligen. 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Belange der Wirtschaft/Gewerbe  Forderung nach Erhalt von bezahlbaren, gewerblich nutzbaren Grundstücken  Forderung nach Hilfestellung für die im Plangebiet ansässigen Gewerbebetriebe bei deren Suche nach geeigneten Ersatzstandorten  Beschränkung der gewerbebetrieblichen Entwicklungspotentiale durch heranrückende Wohnbebauung  Forderung zu prüfen, ob die im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetriebe im Plangebiet verbleiben können. Boden, Natur und Umwelt  Hinweis, dass belasteter Bodenaushub sachgerecht zu behandeln, zu deklarieren und zu entsorgen ist  Forderung nach einer Baumbestandskartierung, Baumbewertung und Baumbilanzierung Immissionen  Erforderlichkeit einer Neuberechnung des Schienenverkehrslärms aufgrund geänderter gesetzlicher Rechtsgrundlagen  Forderung, die Differenz zwischen den Beurteilungspegeln tags und nachts im Plangebiet hinsichtlich des erforderlichen baulichen Schallschutzes zu überprüfen  Empfehlung, die Formulierung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen zu überprüfen  Empfehlung, den BSR-Recyclinghof hinsichtlich möglicher Lärmbelästigungen gutachterlich zu untersuchen.  Fehlende Berücksichtigung von Lichtemissionen des südlich des Plangebiet vorhandenen Einrichtungshauses, die zu einer Beeinträchtigung der künftigen Bewohner führen könnten  Forderung nach größeren Abstanden zwischen geplanter Wohnbebauung und vorhandenen Gewerbebetrieben  Empfehlung, Spielflächen mit geräuscharmen Geräten auszustatten und auf Ballspielplätze zu verzichten Sonstiges  Hinweis, dass die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die zentrale Rigolenversickerung und die Anzeige der Versickerung erforderlich ist, sofern die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung nicht eingehalten werden können.  Aufnahme der erforderlichen Maßnahmen zur Niederschlagswasserversickerung in Durchführungsvertrag  Aufnahme der Vereinbarung der Übernahme von Kosten für den Mehrbedarf an öffentlichen Spielplatzflächen in den Durchführungsvertrag  Hinweis zur Anwendung des Berliner Modells zur kooperativen Baulandentwicklung beim abzuschließenden Durchführungsvertrag 2. Ergebnis der Abwägung Im Ergebnis der Abwägung sowie der weiteren Planentwicklung sind neben redaktionellen Änderungen und Ergänzungen der Begründung sowie der Fachgutachten folgende Änderungen der Planungen bzw. weitere Bearbeitungen beabsichtigt: Immissionsschutz  Änderungen der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen zum baulichen Schallschutz Boden, Natur und Umwelt  Änderung der Anzahl anzupflanzender Bäume in der entsprechenden textlichen Festsetzung  Erstellung einer Baumbestandskartierung mit Bewertung und Bilanzierung Freianlagenplan  Ergänzung der Ersatzbaumstandorte mit Angabe von Größe und Art der anzupflanzenden Bäume  Reduzierung der Entfernung eines Abfallsammelplatzes zum öffentlichen Straßenraum 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Verkehrsgutachten  Ermittlungen der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung des Fernbushaltepunktes und der Verkaufsflächenerweiterung des südlich angrenzenden Einrichtungshauses Schalltechnische Untersuchung  Neuberechnung des Schienenverkehrslärms und der Beurteilungspegel für den gesamten Verkehrslärm inner- und außerhalb des Plangebiets  Ergänzung der gutachterlichen Einschätzung hinsichtlich des nordöstlichen gelegenen BSR-Recyclinghofes, des nordwestlich angrenzenden Gewerbehofes und der Verkaufsflächenerweiterung des südlich gelegenen Einrichtungshauses 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum 1. Fachbereich BWA / UD Keine Stellungnahme eingegangen 2. Fachbereich VermG Keine Stellungnahme eingegangen 3. Amt für Soziales Keine Stellungnahme eingegangen 4. Ges 1 Fl (Gesundheitsamt) 5. Bezirksbürgermei ster (BzBm) Keine Stellungnahme eingegangen 6. Büro der BVV Keine Stellungnahme eingegangen 7. Fachbereich Grünflächen Keine Stellungnahme eingegangen 8. Fachbereich Straßen 11.05.2015 12.06.2015 Stellungnahme Seitens des Gesundheitsamtes bestehen keine Einwände gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-73 VE. Abwägung Keine Abwägung erforderlich Zu dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist folgendes zu bemerken: Verkehrsgutachten: Die Einführung eines Zweirichtungsverkehres im Tempelhofer Weg ist abhängig vom Bau der Eisenbahnüberführung einschließlich Planstraße als Erschließung für das EUREF-Areal. Wann dies umgesetzt werden wird, kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Es ist daher zu überprüfen, ob der Verkehr sich bis dahin entweder anders verteilen würde oder im Rahmen dieses Vorhabens die Möglichkeiten eines Zweirichtungsverkehrs geschaffen werden müsste. Hier ist insbesondere eine Aussage zur Abführung des Verkehrs von der A 103 (derzeit als Einbahnstraße) in Richtung Norden erforderlich. Für den Fall, dass der Tempelhofer Weg nur im Einrichtungsverkehr freigegeben ist, ergeben sich keine weitergehenden Aussagen. Durch die sehr geringe Verkehrserzeugung im Ziel- und Quellverkehr auf der Seite des Tempelhofer Wegs (ZV: 32 Kfz-Fahrten, QV: 22 Kfz-Fahrten i. d. nachmittäglichen Spitzenstunde) ergeben sich keine spürbaren Effekte in den betreffenden Knotenpunkten: Im Quellverkehr ergibt sich für den Knotenpunkt Tempelhofer Weg/Gotenstraße eine Mehrbelastung von 11 Kfz-Fahrten. Insgesamt ist mit einem Fahrzeug alle 2 Umläufe zu rechnen (statt einem alle 4 Umläufe). Im Zielverkehr ergeben sich für die Knotenpunkte Sachsendamm/A 103 und Sachsendamm/Gotenstraße Mehrbelastungen von 15 Kfz-Fahrten/Stunde. Bei einer 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung angenommen Gleichverteilung auf beide Knotenpunkte ergibt sich insgesamt eine Belastung von maximal einem Fahrzeug alle 3 Umläufe und Knotenpunkt (statt einem alle 6 Umläufe). Änderung: keine Auf Seite 2 wird geschrieben, dass die Müllfahrzeuge auch in den Blockinnenbereich fahren sollen. Passiert dies in den Tiefgaragen oder gibt es auf dem Gelände eine Wendemöglichkeit? Wo sollen die Müllplätze liegen? Ein Rückwärts-Einbzw. –Ausfahren in den Sachsendamm wäre für den Verkehrsfluss nicht förderlich. Die Befahrbarkeit des Innenhofbereichs durch Müllfahrzeuge ist nicht vorgesehen und zum Schutz einer größtmöglichen Wohnruhe auch nicht gewünscht. Die betreffende Aussage im Gutachten wird diesbezüglich angepasst. Änderung: redaktionelle Änderung des Verkehrsgutachtens Die Berücksichtigung des Verkehrs des EUREF-Areals ist sinnvoll. Die Umlegung des Verkehrs kann jedoch so nicht nachvollzogen werden. Auch bei Fertigstellung der Eisenbahnüberführung mit Planstraße ist die Zufahrt zur A 100 Fahrtrichtung Westen über die Hedwig-Dohm-Straße direkter (ohne Linksabbiegen) und komfortabler und wird häufiger genutzt werden. Deshalb sollte auch für diese Stelle Verkehr angesetzt werden. Der Anschluss an der A 103 wird weiterhin mit einem Versatz am Sachsendamm erfolgen. Der Hinweis auf den fehlenden Linksabbiegerverkehr aus dem Sachsendamm ist ebenfalls nicht zielführend. Dieser wird weiterhin existieren und erzeugt wendenden Verkehr im Bereich der Kreuzung Gotenstraße. Hier ist die Frage, ob dies in der LSA-Zeit ausreichend berücksichtigt ist. Das Gleiche gilt für den ausfahrenden Verkehr aus dem Sachsendamm, der in Richtung Süden fahren will im Bereich der Linksabbiegespur zum Möbelmarkt. Auch wenn es hier aufgrund der Anzahl der Fahrzeuge keine Probleme geben sollte, wäre eine Anpassung der Die Prognose 2025 unter Berücksichtigung der Fertigstellung des EUREF-Areals ist mit der Abt. VII SenStadtUm abgestimmt und von dieser bestätigt worden (s. Stellungnahme lfd. Nr. 25). Die Verteilung der Verkehrsströme erfolgte unter Berücksichtigung der verkehrlichen Untersuchungen für das EUREF-Gelände im Bezirk Tempelhof-Schöneberg in Berlin (HoffmannLeichter Ingenieurgesellschaft mbH, November 2010) und erscheint aus gutachterlicher Sicht plausibel. Die durch Wendefahrten im Knotenpunkt Sachsendamm/Gotenstraße auftretenden "Linksabbieger" sind aufgrund der sehr geringen Verkehrserzeugung unproblematisch und bewegen sich unterhalb der ohnehin auftretenden, tageszeitlichen Schwankungen. Bei einer angenommenen Gleichverteilung des Verkehrs ist in der nachmittäglichen Spitzenstunde mit 9 Wendefahrten zu rechnen. Bezogen auf die Umlaufzeit von 70 s entspricht dies einem Fahrzeug alle 5 Umläufe. Ähnliches gilt für den Quellverkehr (7 Wendefahrten i. d. nachmittäglichen 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Formulierung sinnvoll. Spitzenstunde). Die Erläuterung und die graphische Darstellung zur Verkehrsumlegung am Sachsendamm werden entsprechend angepasst. Änderungen: redaktionelle Änderung des Verkehrsgutachtens Begründung: Punkt 5.2 Seite 13: Schließung der Durchfahrten am Tempelhofer Weg und Sachsendamm mit schalldämmenden Toren: Geht es hier um eine Notfallzuwegung oder um die Zufahrten zu den Tiefgaragen? Dies geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Gemeint sind die Durchfahrten bzw. Tore für die Notfallzuwegung. Dies wird in der Begründung klargestellt. Änderung: redaktionelle Ergänzung der Begründung Die Tiefgaragenzufahrten sind so anzulegen, dass die wartenden einfahrenden Fahrzeuge nicht auf dem öffentlichen Straßenland zu stehen kommen (Lage von Schranken oder Toren beachten). Ich bitte um eine kurze Stellungnahme zu den vorgebrachten Punkten. Die Schranken oder Tore für die Tiefgaragenzufahrt werden so angebracht, dass genügend Aufstellfläche für wartende PKW auf dem Privatgrundstück verbleibt. Dies wird in den Projektplänen, die als Anlage zum Durchführungsvertrag verbindlich werden, ergänzt. Änderung: Ergänzung der Projektpläne 9. FMOM Keine Stellungnahme eingegangen 10. SE Facility Management (Hochbau) Keine Stellungnahme eingegangen 11. Umwelt- und Naturschutzamt 02.06.2015 Zum o.g. Planverfahren nehme ich für das Umwelt- und Naturschutzamt wie folgt Stellung: 1. Immissionsschutz Verkehrslärm Auf der Grundlage der Berechnungsergebnisse zum Die dargestellten Schlussfolgerungen sind aufgrund der erforderlichen Neuberechnung des Schienenverkehrslärms überholt (s. Stellungnahme lfd. 8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Verkehrslärm lassen sich für das Vorhaben die im Folgenden dargestellten Schlussfolgerungen ableiten: a) bzgl. der Schwellen der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts: Tagsüber wird der o. g. Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung nur vor den Fassaden des Vorhabens zum Sachsendamm mit Ausnahme des Staffelgeschosses überschritten. Die Überschreitung beträgt maximal 2 dB(A). Nachts wird der o. g. Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung mit Ausnahme der der dem Sachsendamm und der dem Tempelhofer Weg zugewandten Fassaden eingehalten. Vor den dem Sachsendamm zugewandten Fassaden sind im Erdgeschoss bis zum 4. OG Beurteilungspegel zu erwarten, die den Nacht-Schwellenwert um bis zu 4 dB(A) überschreiten; im Staffelgeschoss (5. OG) wird der Schwellenwert nachts nur im südöstlichen Bereich um 1 dB(A) überschritten. Vor den dem Tempelhofer Weg zugewandten Fassaden wird der Schwellenwert nachts vor einigen Geschossen um 1 dB(A) überschritten. b) bzgl. der schalltechnischen Orientierungswerte (OW) für allgemeine Wohngebiete und Verkehrslärm gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 (s. Tabelle 1 auf Seite 15) als "Schwellenwerte für das Vorliegen gesunder Wohnverhältnisse". • Die o. g. Orientierungswerte werden vor den der Sachsendamm zugewandten Fassaden tags um maximal 17 dB(A) und nachts um maximal 19 dB(A) überschritten. • Vor den dem Tempelhofer Weg zugewandten Fassaden wurden rechnerisch maximal OW-Überschreitungen von 11 dB(A) tags und 16 dB(A) nachts ermittelt. • Vor den dem Blockinnenbereich zugewandten Fassaden wird der OW tags mit Ausnahme einiger kleinflächiger Nr. 21). Die neu ermittelten Beurteilungspegel weichen in Teilbereichen von den vorherigen Berechnungsergebnissen ab. Die textlichen Festsetzungen, die Planzeichnung und die Begründung sind an das fortgeführte Lärmgutachten anzupassen. In der Fortschreibung der schalltechnischen Untersuchung wurden ebenfalls weitere Kenntnisse zum Gewerbe- und Verkehrslärm berücksichtigt, die jedoch keine Auswirkungen auf das Ergebnis der zu erwartenden Schallimmissionen im Vorhabengebiet haben. Die Fortschreibung der schalltechnischen Untersuchung bestätigt das Ergebnis der früheren schalltechnischen Untersuchung: Zur Gewährung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sind die Anforderungen der DIN 4109 an die Schalldämmung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer Lüftungsmöglichkeit zu beachten (siehe textliche Festsetzungen 8-12). Bautechnisch ist dies eine mittlere Anforderung. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden damit durch die angepassten textlichen Festsetzungen sichergestellt. Änderung: Änderung der textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung 9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Bereiche im obersten Geschoss (5. OG) eingehalten. • Die Überschreitung beträgt in den meisten Fällen nur 1 dB(A). • Der schalltechnische Orientierungswerte nachts von 45 dB(A) wird - mit einigen wenigen Ausnahmen im Erdgeschoss - auch vor den dem Blockinnenbereich zugewandten Fassaden in allen Geschossen überschritten und zwar um bis zu maximal 7 dB(A). c) bzgl. der Einhaltung eines Beurteilungspegels von 62 dB(A) tags über Außenwohnbereichen • Der o. g. Zielwert von 62 dB(A) wird über allen Außenwohnbereichen eingehalten, die nicht zum Sachsendamm oder zum Tempelhofer Weg ausgerichtet sind. • Für alle Außenwohnbereiche, die zum Sachsendamm oder zum Tempelhofer Weg ausgerichtet sind, wird der Zielwert überschritten. Umsetzung erfolgte in den textlichen Festsetzungen 8 - 12 Siehe auch in „Begründung vom 14.04.2015“ Seite 28 ff. Hinweis: Lärmschutzgutachten – Seite 60 – Interpretation 62 dB(A) - textliche Festsetzung Nr. 12 Aus Erfahrungen im Ergebnis der Rechtsprüfung anderer Bebauungspläne seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ist bekannt, dass die Verwaltung als städteplanerisches Ziel (mit Bezug auf ein Urteil des BVerwG /65/, allerdings zu Fluglärm) mindestens die Einhaltung eines Beurteilungspegels tags von 62 dB(A) über bebauten (d. h. dem Wohnen zugehörigen) Außenwohnbereichen wie Loggien, Balkone, Terrassen, Veranden anstrebt. Andernfalls sind Abwägung 10 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Außenwohnbereiche baulich geschlossen auszuführen. Aus Sicht des Immissionsschutzes kann der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7- 73 VE vom 30.04.15 mit Hinweis auf folgende Anmerkungen zum öffentlichen Spielplatz zugestimmt werden: In den vorliegenden Unterlagen sind 4 Flächen 1. 2 Spielflächen für kleine Kinder 2. 2 Spielflächen für große Kinder als öffentlicher Spielplatz ausgewiesen. Durch die Nähe zur Wohnbebauung wird empfohlen die Spielflächen mit geräuscharmen Geräten auszustatten. Auf Ballspielplätze sollte verzichtet werden, Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ballspielplätze und geräuschintensive Spielgeräte sind auf den Spielplatzflächen nicht geplant. Im Übrigen handelt es sich bei den Spielplatzflächen nicht um öffentliche, sondern um private Spielplätze. Der Bedarf an privaten Spielplatzflächen ergibt sich aus der Bauordnung Berlin und wird im Freiraumkonzept, das als Anlage zum Durchführungsvertrag verbindlich wird, nachgewiesen. Änderung: keine 2. Bodenschutz/Altlasten Das Grundstück Sachsendamm 67-70 wird aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung als Garagenhof, Tankstelle und KFZ-Werkstatt unter der Nr. 2222 im Bodenbelastungskataster (BBK) geführt. Untersuchungen erfolgten durch Firma GEFTA 2001. Tank- und Betriebsanlagen wurden rückgebaut. Die Fläche wird als altlastenverdächtig im Sinne des § 2 (6) BBodSchG bewertet. Das Grundstück Sachsendamm 71 wird aufgrund der langjährigen gewerbliche Nutzung, u.a. Schrottlagerplatz bzw. KFZ-Werkstatt unter der Nr. 4334 im Bodenbelastungskataster (BBK) geführt. Die Fläche wird als altlastenverdächtig im Sinne des § 2 (6) BBodSchG bewertet. Orientierende Untersuchungen erfolgten durch Firma GEFTA 2001. Für beide Flächen wurden im Aufschüttungshorizont erhöhte Konzentrationen an Blei bzw. polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt. Die für den Nutzungsbereich Wohnen bzw. Spielfläche in der Die Kenntnisse und Hinweise wurden bereits in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt. Änderung: keine 11 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung BBodSchV vorgegebenen Prüfwerte werden teilweise überschritten. Die Untersuchungsergebnisse reichen für eine bodenschutzrechtliche Bewertung des Planverfahrens aus und sind wie folgt zu berücksichtigen: Für die im zukünftigen Bestand anzulegenden Spielplatzflächen bzw. die Außenflächen der geplanten KITA ist ein Bodenaustausch bis in 30 cm Bodentiefe vorzusehen. Durch landschaftsbauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass kein Kontakt zur verbliebenen Aufschüttung möglich ist. Eine entsprechende Ausführungsplanung ist mit dem Umwelt- und Naturschutzamt abzustimmen. Die entsprechenden Regelung sind im städtebaulichen Vertrag festzulegen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende Regelungen sind Gegenstand des Durchführungsvertrags. Änderung: keine Für alle Erdarbeiten ist sicherzustellen, dass belasteter Bodenaushub sachgerecht behandelt, deklariert und entsorgt wird. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. entsprechende Regelung ist Gegenstand Durchführungsvertrags. Änderung: keine Die ausweislich der vorgelegten Machbarkeitsstudie, FPB vom 21.7.14 vorgesehene zentrale Rigolenversickerung ist bodenschutzrechtlich zulässig, da die Aufschüttungsschicht zum Erreichen der Sohltiefe der Rigole bis in eine Tiefe von 2,5 m u.GOK aufgenommen wird. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der zuständigen Wasserbehörde, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu beantragen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung des Niederschlagswassers zu beantragen, sollten die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung nicht eingehalten werden können. Änderung: keine 3. Naturschutz Artenschutz (Fauna und Flora) Es liegt eine Untersuchung zum Vorkommen geschützter Tierarten und ganzjährig geschützter Lebensstätten auf der Fläche des Grundstücks Sachsendamm 67 vom Juli Keine Abwägung erforderlich. Eine entsprechende Regelung zum Artenschutz ist Gegenstand des Durchführungsvertrags. Eine des 12 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung 2014 erstellt durch den Sachverständigen Jens Scharon vor. Es erfolgte eine faunistische Untersuchung der Tierarten Vögel und Fledermäuse, das Vorkommen von weiteren geschützten Tierarten u.a. wie Reptilien wurde aufgrund der Biotopausstattung, der Lage des Untersuchungsgebietes und der überwiegend vollständigen Versiegelung der Fläche innerhalb des Geltungsbereiches ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Untersuchung ist davon auszugehen, dass das im Bebauungsplan vorbereitete Vorhaben den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen in Bezug auf die vorhandenen geschützten Tierarten nicht entgegen steht (Einhaltung der Bauzeitregelung, Schaffung der Ersatzlebensstätten für die im Bestand festgestellten Vogelarten). Die Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vom 3.September 2014 ist einzuhalten und umzusetzen. Baumschutzverordnung Der unteren Naturschutzbehörde liegt keine Baumbestandskartierung (Baumstandorte,-größen und – arten) vor. Die Baumbestandskartierung (Baumstandorte,größen und –arten) und Baumbewertung sowie die Baumbilanzierung bei geplantem Vorhaben ist zu erstellen und vorzulegen. Die Ersatzbewertung hat gemäß der Baumschutzverordnung (BaumschVO) zu erfolgen. Die textliche Festsetzung Nr. 15 Anpflanzen von Bäumen wird positiv bewertet, allerdings kann eine abschließende Beurteilung und Festlegung des erforderlichen Ersatzes nach BaumSchVO erst nach Vorlage der Baumbestandsbewertung nach BaumschVO erfolgen. Die Bewertung der Bäume nach Baumschutzverordnung wird nachgereicht. Es wurden 14 Bäume erfasst, von denen acht Bäume gemäß Baumschutzverordnung geschützt sind. Der überwiegende Teil der Bäume ist nicht heimisch. Die Bäume haben keine Baumscheiben, zum Teil beträgt der Abstand zu den Gebäuden nur einen Meter. Es zeigt sich ein deutlicher Schrägwuchs. Von einem möglichen Erhalt der Bäume ist nicht auszugehen, da aufgrund der Altlastensituation von einem nahezu flächendeckenden Bodenaustausch auszugehen ist. Des Weiteren ist die Standfestigkeit nach Entsiegelung der Flächen bzw. Abriss der Gebäude eingeschränkt. Nach der Bewertung der Bäume gemäß Baumschutzverordnung sind elf Bäume als Ersatz 13 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Im qualifizierten Freiflächenkonzept sind die Standorte der zu erhaltenden Bäume und der Ersatzbäume (Anzahl, Größe und Art) darzustellen und im weiteren Verfahren mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. erforderlich. Das Freiflächenkonzept sowie die textliche Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen, die bislang die Verpflichtung zum Anpflanzen von 8 Bäumen vorsah, werden angepasst. Das Freiraumkonzept ist Bestandteil des Durchführungsvertrages. Änderung: Erstellung einer Tabelle nach BaumSchVo, Darstellung und Anpassung der Ersatzbäume im Freianlagenplan, Änderung der textlichen Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen 4. Spielplatzversorgung / Freiflächenversorgung Mit dem Bebauungsplan ist die Errichtung von ca. 280 Wohnungen geplant. Durch die Schaffung von neuen Wohnungen ergibt sich ein Bedarf an öffentlichen und privaten Spielplatzflächen und wohnungsnahen Grünflächen. Nach dem Kinderspielplatzgesetz § 4 gilt für die Bemessung des Bedarfs an öffentlicher Spielplatzfläche je Versorgungsbereich eine Richtwert von 1 m² nutzbarer Fläche je Einwohner. Bei einer durchschnittlichen Wohnungsbelegung von 2,0 Personen ergibt sich bei einer Anzahl von 280 geplanten Wohnungen und einer Wohnungsbelegung von 2,0 Personen je Wohnung ein Zugang von 560 Einwohner. D. h. es besteht durch das geplante Vorhaben ein Mehrbedarf von 560 m² nutzbarer öffentlicher Spielplatzfläche (560 Einwohner x 1 m² nutzbarer Fläche je Einwohner). Der Geltungsbereich liegt im bezirklichen Spielplatzplan in der Bezirksregion Schöneberg-Süd, Planungsraum Schöneberger Insel, Versorgungsbereich 0204 D und ist der Versorgungsstufe 5 (größer gleich 0,6) zugeordnet. In Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen des BA Tempelhof-Schöneberg verpflichtet sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag, die Kosten für die qualitative Aufwertung eines bestehenden öffentlichen Spielplatzes in der näheren Umgebung des Plangebiets (Spielplatz Cheruskerstraße/Torgauer Straße) zu übernehmen. Änderung: redaktionelle Ergänzung der Begründung Der Bedarf der privaten Spielplätze ist nach BauOBln § 8 Abs. 2 festgesetzt. Je Wohnung sollen mind. 4 m² Der Bedarf an privaten Spielplatzflächen – auch für ältere Kinder – wird im Plangebiet gedeckt und im 14 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. 12. Name Schulamt Datum 12.08.2015 Stellungnahme Abwägung nutzbare Spielfläche vorhanden sein. Bei Bauvorhaben mit mehr als 75 Wohnungen muss der Spielplatz auch für ältere Kinder geeignet sein. Freianlagenplan, der als Anlage zum Durchführungsvertrag verbindlich wird, nachgewiesen. Änderung: keine Eine nur auf diesen Bereich gerichtete Stellungnahme ist aus schulfachlicher Sicht nicht ausreichend, da weitere Wohnbaupotentiale, die mit dem FB Stadtplanung zum Teil bereits abgestimmt wurden, in der Region zu berücksichtigen sind. Wie in der Stellungnahme des Schulamts ausgeführt wird, kann der durch das Vorhaben ausgelöste Mehrbedarf an Grundschulen im Umfeld gedeckt werden. Dies setzt voraus, dass im Rahmen der neu zu erarbeitenden Schulentwicklungsplanung die Schuleinzugsbereiche überarbeitet werden. Diese Anpassung der Schuleinzugsbereiche ist Aufgabe der Gemeinde und führt nicht dazu, dass weitere Grundschulplätze durch den Vorhabenträger abgelöst werden müssen. Voraussetzung wäre dafür neben einem nachgewiesenem Defizit, ein vom Land Berlin beschlossenes Infrastrukturkonzept (z. B. Schulentwicklungsplanung) oder auch durch einen Bezirksamtsbeschluss. Beide Voraussetzungen liegen bei für die Schulplanungsregion Schöneberg nicht vor. Anmerkung: Am 16.06.2015 fand zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, der Wohnungsbauleitstelle WBL, dem bezirklichen Schulamt und dem Fachbereich Stadtplanung ein Termin zur Abstimmung des Schulbedarfs im Bezirk TempelhofSchöneberg statt. Dabei wurde explizit der Bedarf an Grundschulen bei der vollen Ausschöpfung der Wohnungsbaupotentiale thematisiert, mit dem Ergebnis, dass in der Schulplanungsregion Schöneberg auch unter Berücksichtigung aller Wohnungsbaupotentiale genügend freie Kapazitäten an vorhandenen Schulen bis 2020 bestehen. Da das Vorhaben vor diesem Zeitpunkt realisiert wird, ist keine Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Vorhabenträger gegeben. Wie in dem vorliegenden Bebauungsplan auf den Seiten 45/ 46 ausgeführt wurde, sind für das Grundstück Sachsendamm 67-71, Tempelhofer Weg 13-24 nunmehr 280 Wohnungseinheiten geplant. Damit errechnet sich ein zusätzlicher Bedarf für die schulische Infrastruktur wie folgt: Berechnung Schule (für das Grundstück Sachsendamm 67-71, Tempelhofer Weg 13-24) Grundschule: WE: 280 EW (x2,0): 560 1,0% (Jahrgangsstärke): 5,6 6 Jahrgänge (1. – 6. Klassen): 33,6 ≈ 34 1 Zug = 144 -> 0,23 Züge Sekundarschule WE: 280 EW (x2,0): 560 1,0% (Jahrgangsstärke): 5,6 4 Jahrgänge (7. – 10. Klassen): 22,4 1 Zug = 144 -> 0,16 Züge Dies führt im Grundschulbereich zu einem Mehrbedarf 15 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung von ca. 0,23 Zügen (ca. 33 Schülerinnen und Schüler). Weiterhin wird auf die Stellungnahme der SenStadt Um WBL-Süd vom 02.06.2015 (lfd. Nr. 24) verwiesen, die bestätigt, dass der durch das Vorhaben ausgelöste Mehrbedarf an Grundschulen im Umfeld gedeckt werden kann. Auf Seite 46 des Bebauungsplans 7-73 VE ist ausgeführt, dass „im Bezirk Tempelhof-Schöneberg und insbesondere in Schöneberg-Nord gemäß Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Überkapazitäten im schulischen Bereich bestehen. Der durch die neuen Bewohner verursachte Mehrbedarf an Schulplätzen kann deshalb im Umfeld gedeckt werden.“ Auch im Protokoll der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 24.07.2015 zum Thema Wachsende Stadt – Wohnungsbau – Schulplatzbedarf ist zur Schulplanungsregion Schöneberg aufgeführt, dass kein Handlungsbedarf besteht. Eine Versorgung in der Region Schöneberg scheint demzufolge zwar insgesamt möglich, setzt aber voraus, dass im Rahmen der neu zu erarbeitenden Schulentwicklungsplanung die Schuleinzugsbereiche überarbeitet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Grundstück Sachsendamm 67-71, Tempelhofer Weg 13-24 sich nicht in Schöneberg-Nord befindet. Nach den derzeit gültigen Schuleinzugsbereichen sind die umliegenden Grundschulen (Havelland-Grundschule – 07G05 -, TeltowGrundschule – 07G10 -, Sternberg-Grundschule – 07G06 -) ausgelastet und weisen keine freien Schulplatzkapazitäten auf. In der Region um das Grundstück Sachsendamm 67-71, Tempelhofer Weg 1324 kann der zusätzliche Bedarf an Schulplätzen im Grundschulbereich nur durch Schaffung eines neuen Grundschulstandortes (Otzenstraße) abgedeckt werden. Dabei bleibt noch zu berücksichtigen, der Mehrbedarf an Der Bedarf an weiterführenden Schulplätzen ist grundsätzlich nicht über die Bebauungspläne und die entsprechenden Vorhabenträger zur Deckung zu bringen, da es sich hier nicht um die ortsbezogene fußläufige Versorgung, wie bei einem Grundschulplatz handelt, sondern die Nachfrage im ganzen Stadtgebiet gedeckt werden kann. Änderungen: keine 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Schulpätzen der durch die Wohnbebauung des ehemaligen Güterbahnhofes Wilmersdorf entsteht. Hierzu werden zusätzliche Baumaßnahmen notwendig. Im Oberschulbereich ist durch die berlinweite Anmeldung und die sehr starke Nachfrage an Schulplätzen an den Integrierten Sekundarschulen in unserem Bezirk zwar nur mit 22 Schülerinnen und Schülern zu rechnen, aber durch die bisherige Übernachfrage stellt dies einen zusätzlichen Bedarf dar. Zur Zeit ist eine Aussage über mögliche Auswirkungen der Änderung des Schulgesetzes (Vorrang des Wohnortes bei den 2. und 3. Wünschen) noch nicht möglich, aber es ist eher zu vermuten, dass die Situation der Schulplätze im Oberschulbereich sich verschärfen wird. Schlussfolgerung: Auf der Grundlage der Vorgaben durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (1 Schulplatz = 37.000 €) sind sowohl im Bebauungsplan 773 VE als auch im Durchführungsvertrag folgende Kosten, die der Investor zu tragen hat, aufzunehmen: 13. Sportamt 12.08.2015 Für 33 Grundschulplätze a 37,0 T€ 1.221,0 T€ Gesamt: 1.221,0 T€ Für den Sportbereich wird sich im Ortsteil Schöneberg auch ein erhöhter Bedarf an gedeckten und ungedeckten Sportflächen ergeben. Der genaue Bedarf kann nicht beziffert werden, da sich der Bedarf an der Einwohnerzahl misst. Es bleibt aber zu berücksichtigen, dass der Bezirk Die Bereitstellung von Sportflächen ist Aufgabe des Landes Berlins und damit des Bezirks TempelhofSchöneberg. In Anlehnung an das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung können diese Kosten 17 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. 14. Name Wirtschaftsberatu ng und Europaangelegen heiten Wbf 3 Datum 29.05.2015 Stellungnahme Abwägung Tempelhof-Schöneberg generell eine sehr schlechte Versorgung mit Sportflächen ausweist. Es wird im Bezirk lediglich ein Versorgungsgrad von ca. rd. 50 % erreicht. nicht auf den Vorhabenträger übertragen werden. Sie sind in die Haushaltsplanung des Landes Berlins und des Bezirks Tempelhof-Schöneberg aufzunehmen. Aus der Sicht des Bereichs Wirtschaftsberatung und Europaangelegenheiten fällt durch den o. a. Bebauungsplan leider erneut ein gewerblich genutztes Grundstück dem Wohnungsbau zum Opfer. Grundsätzlich erscheinen zwar auch uns die Inhalte und Ziele der Planungen durchaus unterstützenswert allerdings nicht zu Lasten der im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ansässigen Betriebe. lnfolge fehlender Ersatzflächen ist für sie der Verlust der genutzten Flächen geschäftsbedrohend. Inzwischen werden nicht nur Flächen für die Schaffung von – bezahlbarem – Wohnraum benötigt sondern ebenso dringend – erschwingliche – Flächen für Unternehmen. Der Erhalt von gewerblich nutzbaren Grundstücken ist daher für Betriebe überlebenswichtig. Um entsprechende Berücksichtigung wird gebeten. Die Leitvorstellungen für die Schöneberger Linse haben sich aufgrund geänderter Rahmenbedingungen, insbesondere aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in der Gesamtstadt geändert. Sie soll nunmehr verstärkt als Standort für Wohnraum dienen. Der gesamte Bereich zwischen S-Bahn Ring, Gotenstraße, Sachsendamm und Verlängerung der BAB 103, in dem das Plangebiet liegt, ist deshalb im wirksamen FNP als gemischte Baufläche MI 2 dargestellt. Dies sind Bereiche mit überwiegendem Mischgebietscharakter. In diesen sollen Wohnen und wohnverträgliches Gewerbe gleichberechtigt nebeneinander stehen. Die im Plangebiet ansässigen Betriebe (Kfz-Werkstätten, Kfz-Gebrauchtwagen- und Reifenhandel) sind mit der beabsichtigten Wohnnutzung nicht vereinbar, ein Verbleib dieser Mieter im Plangebiet ist aus Gründen des Immissionsschutzes nicht möglich. Als mögliche Ersatzstandorte in räumlicher Nähe zum Plangebiet kommen die vorhandenen Gewerbegebiete Naumannstraße, Werdauer Weg und Bessemerstraße in Frage. Diese eignen sich insbesondere auch für kleinteilige Gewerbebetriebe, die auf innerstädtische Lagen angewiesen sind. Der bisherige Eigentümer des Flurstücks 38/1 hatte bereits aufgrund früherer Planungsabsichten mit allen Mietern eine notarielle Auflösungsvereinbarung getroffen. Diese umfasst die Räumung des Grundstücks spätestens bis zum Frühjahr 2016. Mit dem Mieter des Flurstücks 18 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung 99/38 besteht ein Mietverhältnis mit kurzer Laufzeit. Für das Gesamtgebiet der Schöneberger Linse wurde bereits 1993 ein städtebaulicher Wettbewerb von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Kooperation mit den (damaligen) Bezirken Schöneberg und Tempelhof ausgeschrieben und 1994 entschieden. Seitdem sieht die städtebauliche Neuplanung in diesem Bereich eine Abkehr von der gewerblichen Nutzung und eine Orientierung zur Wohnnutzung und Versorgungsfunktion vor. Dies spiegelt sich in den Bebauungsplanentwürfen wider, die für das Plangebiet das Ziel verfolgen, statt der bisherigen gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich ein allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet festzusetzen. Auch bei einer Mischgebietsnutzung wären die vorhandenen Gewerbemieter bei einer Neubebauung gekündigt worden, da ihre Nutzung nicht wohnverträglich ist. Für das Plangebiet bestehen seit 2000 konkrete Planungsabsichten, die auch mehrere Bauvoranfragen zur Folge hatten. Den Gewerbemietern ist also seit langem bekannt, dass die Mietverträge kurz- bis mittelfristig auslaufen. Ihnen wurde somit genügend Zeit gegeben, geeignete Ersatzflächen zu finden. Die Abwägung in der Begründung wird in Kap. III 4.3 um diese Punkte ergänzt. Änderungen: redaktionelle Ergänzung der Begründung 14a Wirtschaftsberatu ng und Europaangelegen heiten - Wbf 3 29.06.2015 Wie schon vorab telefonisch mitgeteilt, sind dem Bereich Wirtschaftsberatung und Europaangelegenheiten leider keine adäquaten Ersatzflächen bekannt. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 29.05.2015. siehe Abwägung zu Stellungnahme lfd. Nr. 14 19 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung 15. Jug ZG 1 (Kitaplanung) 24.06.2015 Gegen den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes 7-73 VE bestehen unsererseits keine Bedenken. Insbesondere hinsichtlich der geplanten integrierten Kindertagesstätte mit 40 Plätzen stimme ich dem Entwurf zu. Keine Abwägung erforderlich. Eine entsprechende Regelung soll Gegenstand des Durchführungsvertrags werden. 16. GesPl 2 Psychatriekoordin atorin 08.06.2015 Im Bereich der Versorgung psychisch beeinträchtigter Menschen besteht neben der wohnräumlichen Versorgung auch Bedarf an Arbeitsund Beschäftigungsprojekten. Auf meine Rückfrage bei den ambulant psychiatrisch arbeitenden Trägern haben sich zwei Träger gemeldet, die sich in Kooperation für eine Umsetzung eines Projektes am genannten Standort interessieren. Da hierfür die Finanzierungbarkeit von Anbeginn mitgedacht werden muss, sind schon jetzt ein paar Eckdaten benannt: Eine Ladenfläche von ca 200 - 400qm plus einer Werkstattfläche von ca 200 qm würden benötigt. Eine Nettokaltmiete dürfte 6,-€ bis maximal 7,-€ nicht übersteigen. Sofern in diesem Rahmen sich eine Möglichkeit ergibt, wäre es sehr gut, wenn unser Bedarf im Bebauungsplan Berücksichtigung findet. Die Anfrage wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Plangebiet Einrichtungen zur Arbeit und Beschäftigung psychisch beeinträchtigter Menschen als Anlage für soziale Zwecke zulässig. Eine entsprechende Regelung ist Gegenstand des Durchführungsvertrags. 17. SenFin I D 13 08.06.2015 Änderungen: Ergänzung der Begründung in den vorgenannten Verfahren nehme ich wie folgt Stellung: I. An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für 1. Dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) zu benennen: Keine Bedenken Keine Abwägung erforderlich 20 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. 18. Name SenWiTechForsch IV A 11 Datum 26.05.2015 Stellungnahme Abwägung 2. Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr.6 Abs. 2 ZustKat): Grundsätzlich begrüße ich, dass der Bezirk beabsichtigt, im Rahmen eines Durchführungsvertrages den Investor zu verpflichten, die Kosten für Infrastrukturfolgekosten zu tragen. Ihrer Feststellung, dass der vorliegende B-Plan keinen Bedarf an Grundschulplätzen auslösen wird bzw. dieser durch Überkapazitäten im Umfeld gedeckt werden kann, kann ich in der Form nicht folgen. Da sich das Plangebiet im Bereich der sogenannten Schöneberger Linse befindet und in diesem Bereich eine umfangreiche Wohnbebauung geplant ist, sollte insoweit eine Gesamtschau angestellt werden. Mit anderen Worten ist anhand der gesamt zu realisierenden Wohneinheiten der Gesamtgrundschulbedarf zu prognostizieren und – soweit dieser nicht durch Überkapazitäten im Umfeld gedeckt werden kann- anteilig auf die jeweiligen Investoren zu verteilen. II. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht vor. Am 16.06.2015 fand zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, der Wohnungsbauleitstelle WBL, dem bezirklichen Schulamt und dem Stadtplanungsamt ein Termin zur Abstimmung des Schulbedarfs im Bezirk Tempelhof-Schöneberg statt. Dabei wurde explizit der Bedarf an Grundschulen bei der vollen Ausschöpfung der Wohnungsbaupotentiale thematisiert, mit dem Ergebnis, dass in der Schulplanungsregion Schöneberg auch unter Berücksichtigung aller Wohnungsbaupotentiale genügend freie Kapazitäten an vorhandenen Schulen bis 2020 bestehen. Dies wurde schriftlich in einem abgestimmten Protokoll festgehalten. Da das Vorhaben vorher realisiert wird, ist keine Kostenübernahme durch den Vorhabenträger möglich. Änderung: keine Bereits in meiner Stellungnahme an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 10.04.2014 (die Kopie liegt Ihnen vor) hatte ich aufgefordert, ansässigen, betroffenen Gewerbemietern frühzeitig Hilfestellungen bei der etwaigen Suche nach geeigneten Ersatzflächen zu leisten. (s. Stellungnahme lfd. Nr. 14) Die Abwägung in der Begründung wird in Kap. III 4.3 um diese Punkte ergänzt. Änderungen: redaktionelle Ergänzung der Begründung Darüber hinaus bestehen seitens der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung keine weiteren Anmerkungen/Bedenken zu den Inhalten des Keine Abwägung erforderlich 21 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung vorhabenbezogenen Planverfahrens 7 - 73 VE. 19. SenStadtUm II A 20. SenStadtUm VIII D 25 Keine Stellungnahme eingegangen 01.06.2015 Zu dem o.g. B-Planentwurf (Begründung mit Planzeichnung) nehme ich für die Wasserbehörde des Landes Berlin (Referat VIII D) wie folgt Stellung: Gegen die Planungsziele bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Fachliche Einwände gegen die in der Machbarkeitsstudie zur Niederschlagsentwässerung vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen nicht (s.u.). Keine Abwägung erforderlich Hinweise Niederschlagsentwässerung Mit Bezug auf vorhandene Altlasten ist eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers zum Schutz des Grundwassers erst nach Durchführung ausreichender Sanierungsmaßnahmen in dem Versickerungsbereich (geplante Rigole) zulässig. Ich empfehle, die Umsetzung der in der Machbarkeitsstudie zur Niederschlagsentwässerung vorgeschlagenen Maßnahmen in den abzuschließenden Durchführungsvertrag aufzunehmen (Pkt. 5.2, s. S. 13 der Begründung). Bei Einhaltung der Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) vom 24. August 2001 sind die Beantragung einer wasserbehördlichen Erlaubnis sowie eine Anzeige der Versickerung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Wasserbehörde) nicht Den Hinweisen wird gefolgt. Die in der Machbarkeitsstudie zur Niederschlagsentwässerung vorgeschlagenen Maßnahmen zur Versickerung (zentrale Rigolenanlage) sind Gegenstand des Durchführungsvertrags. Überdies wird geregelt, dass die Versickerung des Niederschlagswassers erst nach Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen in den Versickerungsbereichen der Rigolen erfolgen darf. Im Rahmen der Ausführungsbzw. Genehmigungsplanung ist zu prüfen, ob die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung eingehalten werden. Andernfalls ist die wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung vom Vorhabenträger zu beantragen und die Versickerung anzuzeigen. Änderung: keine 22 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung erforderlich. Tiefbau Ausgehend von den bisher vorgelegten B-Planunterlagen, sollen Im Rahmen der geplanten Bebauung tiefgegründete Bauwerke (hier u.a. Tiefgaragen) errichtet werden. In diesem Zusammenhang müssen in der Örtlichkeit zwangsläufig erlaubnispflichtige Grundwasserbenutzungen (Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, (Rest-) Wasserhaltungsmaßnahmen, etc.) durchgeführt werden. Sowohl die konkrete Art der Grundwasserbenutzungen, als auch deren Umfang sind maßgeblich von den Tiefenlagen sowie Gründungsweisen der neu zu errichtenden Bauwerke abhängig, zu denen bisher keine konkreten Angaben vorliegen. Daher ist ausreichend vor der geplanten Umsetzung der Bebauung eine diesbzgl. Wasserrechtliche Antragstellung erforderlich, in deren Rahmen insbesondere folgende Sachverhalte näher erläutert werden müssen: • geometrische Größen geplanter unterirdischer bzw. tiefgegründeter Bauwerke, inkl. Volumenermittlung einzuleitender flüssiger oder pastöser Stoffe und/oder fester Stoffe in den Baugrund bzw. das Grundwasser (Vorlage mindestens einer Entwurfsoder Genehmigungsplanung gemäß HOAI), • geplante Baugruben und/oder konstruktive Baugrubenumschließungen sowie damit erforderliche (Rest-) Wasserhaltungsmaßnahmen (inkl. hydraulischer Nachweise sowie Angaben zu Förderdauer, -volumen, etc.), Darlegung der geplanten Ableitungsart des Förderwassers (z. B. öffentliche Kanalisation, Wiederversickerung, etc.) unter nachweislicher Die Hinweise betreffen die Ausführungsplanung und wurden dem Vorhabenträger mitgeteilt. Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen. Änderung: keine 23 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Berücksichtigung der zu erwartenden Grund- bzw. Förderwasserqualität (Vorlage eines (Rest-) Wasserhaltungskonzeptes sowie einer Grundwasseranalyse), • etwaige geometrische, bauzeitliche oder sonstige Abhängigkeiten bereits vorhandener Bauwerke zu neu geplanten Bauwerken sowie neu geplanter Bauwerke untereinander (Vorlage mindestens einer Entwurfs- oder Genehmigungsplanung gemäß HOAI). 21. SenStadtUm IX C 31 02.06.2015 Sie erhalten meine Stellungnahme, die sich auf die gesetzlichen Grundlagen der §§ 47 ff. BImSchG, Luftreinhaltepläne und Lärmminderungsplanung, stützt. Zum Luftreinhalteplan 2011-2017 sind keine weiteren Anmerkungen notwendig. Keine Abwägung erforderlich Der Lärmaktionsplan 2013-2018 sollten im Begründungsentwurf unter Punkt 3.6.3 im Hinblick auf seine aktuelle Beschlussfassung zitiert werden. Hinweise dazu finden sie unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/laerm/laerm minderungsplanung/de/laermaktionsplan/2013/index.shtml Die Ausführungen zum Lärmaktionsplan in Kap. I.3.6.3 der Begründung werden aktualisiert. Änderung: redaktionelle Änderung der Begründung Die schalltechnische Untersuchung des ALB AkustikLabor Berlin GbR zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren wurde hinsichtlich Plausibilität geprüft. Am 01. Jan. 2015 ist die Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) vom 18. Dez. 2014 (BGBl. I S. 2269) in Kraft getreten. Damit ist im weiteren Verfahren, im Besonderen aufgrund der neu gefassten Anlage 2 (zu § 4) zur Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03), eine Die schalltechnische Untersuchung wurde fortgeführt. Dabei erfolgte die Neuberechnung des Schienenverkehrslärms auf Grundlage der neu gefassten Anlage 2 der 16. BImSchV. Die neu ermittelten Beurteilungspegel weichen in Teilbereichen von den vorherigen Berechnungsergebnissen ab. Dies ist auch auf die zwischenzeitlich geplante Schließung der Durchfahrten für die Notfallzuwegung zurückzuführen. Im Ergebnis fällt die Verkehrslärmbelastung im Blockinnenbereich geringer aus, während die Beurteilungspegel am Tempelhofer Weg um bis zu 2 24 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung entsprechende Berücksichtigung bei der Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung erforderlich. Veränderte Auswirkungen auf das Plangebiet sind zu ermitteln und zu überprüfen. Für den Schienenverkehr ist hierbei der Aspekt zu berücksichtigen, dass der südliche Innenring derzeit für den Güterverkehr ertüchtigt wird und wieder in Betrieb genommen werden soll. dB(A) höher liegen. Die textlichen Festsetzungen, die Planzeichnung und die Begründung sind an das fortgeführte Lärmgutachten anzupassen. Änderung: Änderung der textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung Des Weiteren ist in Abschnitt 1, Seite 10 von 14 Leerreisezügen die Rede, dagegen werden in Tabelle 9, Seite 29 zur Prognose des Schienenverkehrslärms 12 Leerreisezüge berücksichtigt. Das ist zu klären. Die Anzahl der Leerreisezüge wurde im Bericht der fortführten der schalltechnischen Untersuchung korrigiert. Richtig ist die Anzahl von 14 Leerreisezügen. Änderung: redaktionelle Änderung des Lärmgutachtens Es ist festzustellen, dass mit dem Vorhaben in Teilen die gesundheitsgefährdende Schwellenwerte von >65 dB(A) tags und >55 dB(A) nachts an den Fassaden zum Sachsendamm und zum Tempelhofer Weg teilweise erheblich überschritten(Stufe 2). In Bereichen mit sehr hoher Lärmbelastung (>70 dB(A) am Tage und >60 dB(A) in der Nacht) werden die Grenzen der Gesundheitsgefährdung überschritten (Stufe 1). Hierbei kann im Rahmen der Abwägung die ‚Handreichung zur Berücksichtigung der Umweltbelange in der räumlichen Planung‘ zu Hilfe genommen werden, um die geplante Bebauungsstruktur zu begründen (Tabellen 2 und 3). http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/laerm/laerm minderungsplanung/download/laermaktionsplan/anhang 2 a_handreichung.pdf Die Begründung der Planinhalte und die Abwägung werden in den Kap. II.3.5.1.3 und 4.2 anhand der genannten Handreichung ergänzt. Änderung: redaktionelle Ergänzung der Begründung Es sei noch darauf hingewiesen, dass in einigen Bereichen des Plangebiets die Differenz zwischen dem Tag- und Nachtwert des Beurteilungspegels ΔLr ≤ 10 dB(A) beträgt. Damit ergäbe sich, dass das bewertete Es ist richtig, dass die Unterschiede zwischen den Beurteilungspegeln Tag und Nacht an allen Immissionsorten < 10 dB sind und damit der Lärmschutz, streng nach DIN 4109 bemessen, zu hohe 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. 22. 23. Name SenStadtUm I B 15 SenStadtUm Datum 26.05.2015 Stellungnahme Abwägung Luftschalldämmmaß (R`w,res) ggf. zu niedrig für einen sachgerechten nächtlichen Lärmschutz bemessen wird. Das ist zu überprüfen. Innenraumpegel in der Nacht zur Folge hat. Den Berechnungen zum baulichen Schallschutz für Wohnungen soll deshalb der Entwurf zur DIN 4109-4 zu Grunde gelegt werden. Dies wird in der fortgeführten schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt und in die Bebauungsplanunterlagen eingearbeitet. Diese Vorgehensweise folgt einer Empfehlung der Abt. II C SenStadtUm (Rechtsaufsicht über bezirkliche Bebauungspläne), die mit der Abt. IX C3 (Immissionsschutz) abgestimmt wurde. Änderung: Änderung der Planzeichnung, der textlichen Festsetzungen und der Begründung Die textlichen Festsetzungen sollten hinsichtlich der Formulierung entsprechend der Rundschreiben aus unserem Haus überprüft werden. Ergeben sich noch Rückfragen zu meiner Stellungnahme, stehe ich gerne zur Verfügung. Die textlichen Festsetzungen wurden mit der zuständigen Senatsverwaltung (Abt. IIC/SenStadtUm) abgestimmt. Änderung: keine Aufgrund der originären Zuständigkeiten der Referate I A und I B für die vorbereitende Bauleitplanung (Nr. 8 Abs. 2 ZustKatAZG) äußern wir uns zur Abstimmung der Bauleitplanung wie folgt zur 1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen (textliche Darstellung 1) Es ist hierzu nichts vorzutragen. Keine Abwägung erforderlich 2. Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen Es ist hierzu nichts vorzutragen. Keine Abwägung erforderlich Keine Stellungnahme eingegangen 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung IE 24. SenStadtUm WBL-Süd 02.06.2015 Die Wohnungsbauleitstelle begrüßt die Absicht des Bezirks, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung eines Vorhabens mit überwiegender Wohnnutzung, Gewerbeeinheiten und einer Kindertagesstätte zu schaffen. Die Wohnungsbauleitstelle weist darauf hin, dass bei dem für das Vorhaben abzuschließenden städtebaulichen Vertrag das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung angewendet werden soll. Das Berliner Modell soll grundsätzlich bei allen Wohnungsbauvorhaben angewendet werden, für deren Genehmigungsfähigkeit die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Dies ist bei dem vorliegenden Vorhaben der Fall. Laut Begründung des Bebauungsplans sollen in dem städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger eine Kostenbeteiligung an den durch das Vorhaben ausgelösten Mehrbedarfen in Kindertageseinrichtungen sowie ein Anteil von 20% mietpreisund belegungsgebundenem Wohnungsbau vereinbart werden. Der durch das Vorhaben ausgelöste Mehrbedarf an Grundschulen kann im Umfeld gedeckt werden. Diese Regelungsinhalte entsprechen dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung. Die Regelungsinhalte des Durchführungsvertrags orientieren sich am Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung und umfassen vergleichbare Regelungen. Gegenstand des Vertrags werden insbesondere die Errichtung einer Kita mit ca. 40 Plätzen sowie die Übernahme der Folgekosten für den durch das Vorhaben verursachten Mehrbedarf an öffentlichen Spielplätzen sein. Ferner verpflichtet sich der Vorhabenträger, einen Anteil von 20% mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnungsbau zu errichten. Änderung: keine 25. SenStadtUm VII B 04.06.2015 Aus übergeordneter verkehrsplanerischer und organisatorischer Sicht geben wir zu dem o.g. BPlanverfahren wie folgt Stellung: Die zugrunde gelegten Ausgangparameter und Rahmenbedingungen für die Erarbeitung der im Rahmen des o.g. B-Planverfahrens durchgeführten Verkehrsuntersuchung insbesondere zur Ermittlung des Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Qualitätsnachweis zur Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und der Knotenpunkte auch nach Realisierung des Vorhabens lässt sich aufgrund der nur sehr geringen Verkehrsmengenzunahme rechnerisch nicht ermitteln und bewerten. Aus diesem Grund kann die erforderliche Einschätzung nur verbal erfolgen. 27 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Verkehrsaufkommens, der Verteilung und Abschätzung der Leistungsfähigkeit sind nachvollziehbar. Die Ansätze für die Prognose 2025 wurden mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt abgestimmt. Die durch die geplante neue Bebauung erzeugten Verkehrsmengen sind so gering, dass der Gutachter im Ergebnis der Verkehrsuntersuchung schlussfolgert, dass die verkehrlichen Auswirkungen vernachlässigt werden können. Es wird verbal abgeschätzt, dass nur eine geringe Erhöhung der Wartezeiten für die Linksabbieger in und zur Tiefgarage im Tempelhofer Weg auftritt, die jedoch aufgrund der geringen Verkehrsbelastung keine Auswirkungen auf die Verkehrsqualität haben. Die Schlussfolgerungen des Gutachters basieren auf Erfahrungen aus anderen Projekten und den Recherchen zu vorhandenen Verkehrsbelastungen und der Prognose. Ein verbindlicher Nachweis durch Modellierungen und Leistungsfähigkeitsbetrachtungen einschließlich der Verkehrsqualitätsnachweise wurde nicht durchgeführt. Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens werden daher zur Kenntnis genommen. Wir geben aber zu bedenken, dass für einen eventuellen Widerspruch auf gerichtlichen Distanzen die verbale Gutachtereinschätzung nicht ausreichend ist. Änderung: keine Sollte sich in der weiteren Bearbeitung ergeben, dass im Zulauf zu den LZA-Knoten an den Bordführungen oder der Fahrstreifenaufteilung Anpassungen erforderlich werden, so sind die hierdurch entstehenden Kosten für die programmtechnischen und/oder baulichen Anpassungen durch den Vorhabenträger zu übernehmen und mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt abzustimmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Erforderliche Anpassungen im Zulauf zu dem LZA-Knotenpunkt Sachsendamm/Gotenstraße in Folge des Vorhabens sind nicht zu erwarten: Die durch Wendefahrten im genannten Knotenpunkt auftretenden "Linkabbieger" sind aufgrund der sehr geringen Verkehrserzeugung unproblematisch und bewegen sich unterhalb der ohnehin auftretenden, tageszeitlichen Schwankungen. Bei einer angenommenen Gleichverteilung des Verkehrs ist in der 28 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung nachmittäglichen Spitzenstunde mit 9 Wendefahrten zu rechnen. Bezogen auf die Umlaufzeit von 70 s entspricht dies einem Fahrzeug alle 5 Umläufe. Ähnliches gilt für den Quellverkehr (7 Wendefahrten in der nachmittäglichen Spitzenstunde). Änderung: keine 26. SenStadtUm X F 1/2 Es wurden folgende Fachbereiche der Abteilung X beteiligt und um Stellungnahme gebeten: XF1 X PS A X OI X PS E X OS X PW X OW X PI A Keine Abwägung erforderlich X PI E Von den Beteiligten gab es keine Einwendungen oder Hinweise. 27. SenStadtUm LDA 241 04.06.2015 Gegen die Aufstellung des vorstehenden B-Planes bestehen seitens des LDA keine Bedenken. 28a. Berliner Feuerwehr FI MM 4c 02.06.2015 Bei der Prüfung der eingereichten Planungsunterlagen ergaben sich aus der Sicht der Berliner Feuerwehr folgende Anregungen und Hinweise: Keine Abwägung erforderlich […] Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt. Die Berliner Wasserbetriebe weisen in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2015 (lfd. Nr. 31) darauf hin, dass Löschwasser im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden kann. Dies wird in Kap. I 2.6 der Begründung ergänzt. Änderung: redaktionelle Ergänzung der Begründung Sonstige Bemerkungen: Im Freianlagenplan, der als Anlage zum 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. 29a. Name Berliner Stadtreinigungsbe triebe BSR - Reinigung Datum 29.05.2015 Stellungnahme Abwägung Für das Wohngebiet sind Flächen für die Feuerwehr gemäß Muster-Richtlinie Flächen für die Feuerwehr einzuplanen. Eine detaillierte Betrachtung ist erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens möglich. Es ist jedoch eine ausreichende Löschwasserversorgung, Zufahrten Zugänge, Bewegungsflächen und ggf. Aufstellflächen erforderlich. Durchführungsvertrag verbindlich wird, sind die erforderlichen Flächen für die Feuerwehr (Zufahrten, Bewegungsflächen und Aufstellflächen) dargestellt. Die Anforderungen gemäß der genannten Musterrichtlinie wurden dabei berücksichtigt. Änderung: keine Sonstige Hinweise Keine Löschwasserbrunnen bzw. Zisternen vorhanden s.o. gleiche Stellungnahme Darüber hinaus bestehen keine Bedenken. Keine Abwägung erforderlich Anbei erhalten Sie in zwei separaten Schreiben die Anmerkungen unseres Immobilienmanagements und der Müllabfuhr zum o. g. Bebauungsplanverfahren. Auch Sicht der Reinigung bestehen keine Einwände gegen die geplante Baumaßnahme. Keine Abwägung erforderlich Wir möchten jedoch ebenso die Gelegenheit nutzen, um auf einige Anforderungen an die bauliche Gestaltung des öffentlichen Straßenlandes hinzuweisen, die für eine qualitativ gute und kostengünstige Leistungserbringung zwingend erforderlich sind. Folgende Punkte sollten nach Möglichkeit Berücksichtigung finden: Zum Absaugen von Schlammfängen setzen wir Baggersaugfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 26 t und einem Schwenkbereich des Saugrüssels von 5 m ein. Werden Schlammfänge der Oberflächenentwässerung im Gehwegbereich so angelegt, dass sie über 5 m von der Bordsteinkante entfernt sind, sollte eine Zufahrt für diese Fahrzeuge gewährleistet sein. Auf den Einsatz von Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen die Ausführungsplanung und den Betrieb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen. Änderung: keine 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Kastenrinnen zur Entwässerung sollte gänzlich verzichtet werden. Bei der Gestaltung der Gehwegbereiche ist sowohl aus Sicht der Reinigung als auch der Müllabfuhr die gebundene Pflasterbauweise der ungebundenen vorzuziehen. Zur Vermeidung von Wildwuchs sollte auf wassergebundene Wegedecken verzichtet werden. Durch die Wahl eines geeigneten Verlegematerials und ggf. einer entsprechenden Versiegelung kann zudem der Entstehung hartnäckiger Verschmutzungen durch z. B. Kaugummis entgegengewirkt werden. Bei einer vorgesehenen Aufstellung von Pollern im Gehwegbereich bitten wir zu beachten, dass die ungehinderte Zu- und Abfahrt für unsere zur Gehwegreinigung zugelassenen Kleinkehrfahrzeuge mit einer äußersten Breite von 1,60 m gewährleistet wird. Für die ordnungsgemäße maschinelle Reinigung von ggf. entstehenden Radwegen ist ebenso ein auf der gesamten Länge von Aufbauten freier Raum von mind. 1,60 m Breite erforderlich. Absenkungen/ Überquerungsmöglichkeiten vom Gehweg auf die Straße erleichtern sowohl die Arbeit der Reinigung als auch der Müllabfuhr. Erhöht angelegte Baumeinfassungen oder ähnliche Aufbauten sollten in der Form gestaltet werden, dass sie möglichst ohne Vorsprünge gerade bis zur Gehwegebene verlaufen, um eine optimale Reinigung der Gehwege zu gewährleisten. Zudem sollten Baumeinfassungen aus reinigungstechnischer Sicht nur mit gefestigter Erde (Verzicht auf Gitter, Kiesel etc.) angelegt werden. Bei der Verwendung von Abdeckungen ist es eine große Erleichterung für uns, wenn diese das Aussaugen von Abfällen ermöglichen, dabei aber Kiesel o. Ä. Abwägung 31 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme zurückhalten. Begleitgrün sollte nur auf Flächen angelegt werden, die nicht zwangsläufig betreten werden müssen. Beim Anlegen von unbefestigten Flächen ist es wünschenswert, wenn auf Kieselsteine verzichtet wird. Bei der Installation von Papierkörben bitten wir um Verwendung von Pfosten mit einer minimalen Höhe von 1,30 m und einem Durchmesser von 0,08 m. Bei einem hohen Abfallaufkommen sollte ggf. der Einsatz von Unterflurpapierkörben ermöglicht werden. Um Behinderungen bei der Reinigung zu vermeiden, ist es erforderlich, dass Verkehrsschilder und Werbeplakate in einer Mindesthöhe von 2,10 m angebracht werden. Auch bei der Installation sonstiger gestalterischer Elemente sollte eine ungehinderte Reinigung gewährleistet bleiben. Bitte teilen Sie uns den Tag der Verkehrsübergabe rechtzeitig mit. Darüber hinaus benötigen wir eine Übersicht der als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Bereiche (Widmungskarte). Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass nach Abschluss der Baumaßnahme durch Ihr Haus zu prüfen ist, ob neue Gehwege, die keinem Anlieger zugeordnet werden können, entstanden sind und uns über die daraus resultierende Winterdienstpflicht gem. § 4 Abs. 4 Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) zu informieren. Um eventuelle Beschädigungen an neuen oder wiederhergestellten Gehwegen zu verhindern, bitten wir Sie zusätzlich um eine Meldung solcher Gehwegabschnitte und des entsprechenden Zeitraumes, in welchem diese nicht mit Kleinkehrfahrzeugen befahren werden sollen. Abwägung 32 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung 29b. Berliner Stadtreinigungsbe triebe BSR Immobilienmanag ement Portfoliomanagem ent 29.05.2015 Im direkten Umfeld zum Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-73 VE (Tempelhofer Weg, Gotenstraße, Sachsendamm) befindet sich ein BSR-Betriebshof mit Recyclinghof und Lagerflächen. Vom Tempelhofer Weg 32-38 erfolgt die Kundenzufahrt zum Recyclinghof. Über eine weitere Zufahrt in der Wilhelm-Kabus-Str. 88-92 wird der LKWVerkehr für die Bereitstellung und Abtransport der Container abgewickelt. Mittelfristig wird dieser BSR-Recyclinghof weiter in der jetzigen Form genutzt. Standortdaten: - Durchschnittliche Kundenzahl ca. 350 Kunden/Tag - Bei Containerwechsel ist teilweise Schließung der Kundenausfahrt erforderlich, so dass PKW-Rückstau auf dem Tempelhofer Weg nicht ausgeschlossen ist. - Ca. 10 Kunden (PKW-Anlieferung) können gleichzeitig entladen. - Anzahl Containertransporte ca. 12 LKW/Tag - Annahme sämtlicher Abfallarten gemäß Angebotsspektrum, außer Sonderabfälle wie Chemikalien, Asbest, Farben. Die schalltechnische Untersuchung wurde fortgeführt, dabei wurde auch der BSR-Recyclinghof gesondert berücksichtigt. Ergebnis ist, dass aufgrund von Nebenbestimmungen zu dessen Betriebserlaubnis an den Fassaden der östlichen Nachbarwohnbebauung Gotenstraße 34-43/Tempelhofer Weg 25-26 ein Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) nicht überschritten werden darf. Nachts darf der Recyclinghof nicht betrieben werden. Daraus kann geschlossen werden, dass aufgrund der größeren Entfernung des Vorhabens und der bestehenden Vorbelastung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm vor den Fassaden der Wohngebäude (erheblich) unterschritten werden. Lärmschutzmaßnahmen sind deshalb nicht erforderlich. Änderungen: keine - Öffnungszeiten: Montag-Mittwoch und Freitag 7:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 9:30 - 19:30 Uhr Samstag 7:00 - 15:30 Uhr Wir bitten insbesondere hinsichtlich der geplanten Wohnnutzung zu berücksichtigen, dass es sowohl während der Betriebszeiten als auch außerhalb der Öffnungszeiten zu Lärmbelästigungen durch die Bereitstellung der Container kommen kann. Es wird daher 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung empfohlen, bereits im Bebauungsplanverfahren eine gutachterliche Stellungnahme bzw. geeignete Lärmschutzmaßnahmen einfließen zu lassen. 29c. Berliner Stadtreinigungsbe triebe BSR Müllabfuhr 29.05.2015 Um die ordnungsgemäße Abfallentsorgung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu gewährleisten, sind Abfallsammeleinrichtungen nur an für Abfallsammelfahrzeuge vorwärts befahrbaren Straßen ebenerdig zu errichten. Die Befahrung von Tiefgaragen durch Abfallsammelfahrzeuge sowie die Abholung von Abfallbehältern aus Tiefgaragen und deren Beförderung zum Abfallsammelfahrzeug sind auszuschließen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Abfallsammelanlagen in Tiefgaragen sind nicht vorgesehen. Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen. Änderung: keine Gleichzeitig möchten wir anregen, dass die geplante Feuerwehrzufahrt auch für Abfallsammelfahrzeuge zum Entsorgungszweck genutzt werden kann. Verkehrsflächen sind dann so zu befestigen, dass sie mit einer max. EinzeIachslast von 11,5 t und einem Fahrzeuggesamtgewicht von 26 t dauernd benutzt werden können. Der Zufahrtsweg für die Sammelfahrzeuge muss mindestens 3,50 m betragen, für Durchfahrten ist eine lichte Höhe von 4,20 m erforderlich. Sollte die Befahrbarkeit des Innenhofbereichs unter Nutzung der Feuerwehrdurchfahrt nicht möglich sein, sind die Abfalleinrichtungen unmittelbar am Sachsendamm bzw. Tempelhofer Weg zu errichten. Die Entfernung zwischen Behälterstandplatz und der für Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren Fläche von max. 15 m ist zu berücksichtigen. Bei der Planung und Gestaltung der Abfallsammelplätze sowie der Verkehrsflächen unterstützen wir Sie gern. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Befahrbarkeit des Innenhofbereichs durch Abfallsammelfahrzeuge ist nicht vorgesehen und zum Schutz einer größtmöglichen Wohnruhe auch nicht gewünscht. Im Freianlagenplan, der als Anlage zum Durchführungsvertrag verbindlich wird, ist die Lage der geplanten Abfallsammelplätze dargestellt. Es sind zwei Flächen für die Aufstellung von Behältern für Abfälle im Freiraum und drei Räume für die vorübergehende Aufbewahrung innerhalb der geplanten Gebäude vorgesehen. Sowohl die gebäudeinternen als auch die Abfallplätze im Freiraum sind im Sinne des Punkts 2.2.9 des Grundlagenkatalogs für Standorte der Berliner Stadtreinigung (Grundlagen für die Gestaltung von Standorten und Transportwegen für Abfallbehälter, Stand Juli 2014) ebenerdig und deren Zugangswege ausreichend breit geplant. Der Transportweg zwischen den zwei im Freiraum befindlichen Abstellplätzen und der jeweiligen Begrenzungslinie der nächstliegenden öffentlichen 34 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Straßenverkehrsfläche, die für Sammelfahrzeuge befahrbar ist, beträgt rund 21 bzw. 31 m. Im Freianlagenplan sind die Entfernungen kenntlich gemacht durch eine mit den Abfallbehältern gleichfarbige Strichlinie und Bemaßungszahl. Zwei der drei Transortwege zu den gebäudeinternen Abstellplätzen messen zwischen 15 und 30 m. Der dritte Abfallsammelraum grenzt direkt an die öffentliche Straßenverkehrsfläche. Die beiden Transportwege im Freiraum sind länger als das im o.g. Grundlagenkatalog festgesetzte Maximum von 15 m. Die Vorgabe lässt allerdings zu, dass im Einzelfall größere Entfernungen – in Zusammenhang mit einem höheren Tarif – zurückgelegt werden können. Der Komforttarif 1 lässt einen Transportweg von 15 bis 30 m zu. Im Freianlagenplan wird der größere der beiden Transportwege im Freiraum (rund 31 m) um die notwendige Differenz zur Einhaltung des Komforttarifs 1 verkürzt. Änderung: Änderung des Freianlagenplans 30. Berliner Verkehrsbetriebe BVG Zentrale Leitungsverwaltung VBIBA 22 12.05.2015 Stellungnahme Bereich Omnibus: Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten gemäß den uns zugestellten Planunterlagen bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Keine Abwägung erforderlich Vorsorglich weisen wir auf unseren Omnibuslinienverkehr in Ihrem Planbereich hin. Wir gehen davon aus, dass Ihre Arbeiten so ausgeführt werden, dass unsere dort verkehrenden Omnibuslinien während der gesamten Bauzeit planmäßig verkehren können. Sollten in diesem Zusammenhang Maßnahmen erforderlich werden, die den Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, bitten wir Sie, Die Hinweise betreffen die Ausführungsplanung. Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen. Änderungen: Keine 35 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Ihrerseits bei Umleitungen 12 Wochen bzw. bei Haltestellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn einen Ortstermin anzuberaumen. Bitte setzen Sie sich mit unserem Herrn Kirchner unter der Tel.-Nr.: 25629142 in Verbindung. 31. Berliner Wasserbetriebe Planung und Bau, Netze Planung und Bau, Projektcontrolling 29.05.2015 Gemäß den beiliegenden Bestandsplänen befinden sich im Bereich des BebauungspIangebietes Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe (BWB). Diese stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Im Sachsendamm befinden sich zwei Abwasserdruckrohrleitungen DN 1000. Diese Leitungen sind in Betrieb und müssen erhalten bleiben. Straßenkappen und Straßendeckel sind, falls dies erforderlich wird, auf das neue Geländeniveau anzupassen. Die äußere Erschließung des Standortes bezüglich der Trinkwasserversorgung ist gesichert. Die innere Erschließung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen werden. Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden. Die vorhandenen Mischwasserkanäle stehen aufgrund ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit vorrangig für die Schmutzwasserableitung und für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung. Von an die Mischwasserkanalisation anzuschließenden privaten Grundstücksflächen kann das Regenwasser nur eingeschränkt eingeleitet werden. Im Rahmen einer hydraulischen Voranfrage für den B-Plan Bereich wurde Die in der Stellungnahme geäußerten Hinweise zur Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung werden in der Überarbeitung der Begründung berücksichtigt. Alle erforderlichen Abstimmungen mit den Berliner Wasserbetrieben erfolgen im Rahmen der weiteren Ausführungsplanung. Änderung: redaktionelle Ergänzung der Begründung 36 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung durch die BWB der mögliche Spitzenabfluss für Regenwasser von den Grundstücksflächen in die Mischwasserkanalisation auf 86 I/s begrenzt. Diese Vorgabe ist in der vorliegenden „Machbarkeit der Niederschlagsentwässerung“ zum B-Plan 7-73VE von der Freien Planungsgruppe Berlin GmbH unter Punkt 4.1 Einleitung in Mischwasserkanalisation berücksichtigt worden. Schmutzwasserhausanschlüsse an die Mischwasserkanalisation sind uneingeschränkt möglich. Dies gilt nicht, wenn das Schmutzwasser über eine Pumpanlage eingeleitet werden soll. Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von unserem Unternehmen nicht vorgesehen. Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufes beachten Sie bitte, dass die Erschließungsinvestitionen bis zum März des Vorjahres bei den BWB angemeldet und die Planung beauftragt sein müssen. Grundsätzlich gilt: • Anlagen der BWB zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung werden nur in öffentlich gewidmetem Straßenland (Eigentümer Land Berlin) eingebaut. • Außerhalb dieser Flächen vorhandene oder geplante Anlagen der BWB sind dauerhaft durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Geh-, Fahrund Leitungsrechte) zugunsten der BWB zu sichern. • Anlagen der BWB, einschließlich der dazugehörigen Sicherheitsstreifen, dürfen nicht bebaut, überlagert oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden. • Den Mitarbeitern der BWB muss der Zugang zu unseren Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen die Ausführungsplanung und wurden an den Vorhabenträger weitergeleitet. Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen. Änderung: keine 37 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Anlagen, gegebenenfalls mit Fahrzeugen von bis zu 26 t Gesamtgewicht, ermöglicht werden. • Die Kosten für Planung und Bau von Anlagen zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung außerhalb des öffentlich gewidmeten Straßenlandes werden nicht von den BWB getragen. Die als Anlage beigefügten Technischen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der BWB sind einzuhalten. Wir bitten Sie, die Belange der BWB im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen. Weitere Anlagen: 1 Plan Abwasserdruckrohr M 1:1500 1 Plan Wasserversorgung M 1:1500 1 Plan Entwässerung M 1: 1500 1 Plan Regenentwässerung M 1: 1500 32. Gemeinsame Landesplanungsa bteilung BerlinBrandenburg GL 5 08.06.2015 Ziele der Raumordnung stehen der beabsichtigten Planung nicht entgegen. Die Grundsätze der Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden. Zur Begründung verweisen wir auf unsere Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung vom 1. April 2014. 01.04.2014 Im Rahmen unserer Zuständigkeit für die Raumordnung teilen wir die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Planung mit. 1. Planungsabsicht Festsetzung von allgemeinem Wohngebiet auf bisher gewerblich genutzten Grundstücken; Größe des Plangebietes: ca. 1,3 ha 2. Beurteilung der Planungsabsicht Keine Abwägung erforderlich 38 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Rechtliche Grundlagen zur Beurteilung der Planungsabsicht: - Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007), (GVBI. S. 629) - Verordnung über den Landesentwicklungsplan BerlinBrandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBI. S. 182) - Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABI. S. 2666), zuletzt geändert am 26. September 2013 (ABI. S. 2070) Ziele und Grundsätze der Raumordnung bezogen auf die Planungsabsicht: - Ziel 4.5 Abs. 1Nr. 2 LEP B-B (Lage des Plangebietes im Gestaltungsraum Siedlung gemäß Festlegungskarte 1; die Entwicklung von (Wohn)Siedlungsflächen ist hier zulässig) - Grundsätze § 5 Abs. 2 und 3 LEPro 2007 sowie 4.1 LEP B-B (vorrangige Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur; Vorrang von Innen- vor Außenentwicklung; Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen; Entwicklung verkehrsvermeidender Siedlungsstrukturen durch Funktionsbündelung und Nutzungsmischung) - Ziel 1.2 FNP Berlin (Erhalt und Ausbau der Netzstruktur und der Flächen der Autobahnen und der übergeordneten Hauptverkehrsstraßen gemäß Signatur im FNP; hier: Sachsendamm) Beurteilung: Die Planungsabsicht lässt zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen. Abwägung 39 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden (Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B). Innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung haben die Kommunen große Spielräume. Die beabsichtigte Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sowie die Sicherung und der Ausbau von Verkehrsflächen sind hier grundsätzlich zulässig. Die Planungsziele berücksichtigen auch den Vorrang der Innenentwicklung aus den Grundsätzen der Raumordnung § 5 Abs. 2 und Abs. 3 LEPro 2007 sowie 4.1 LEP B-B. Das Ziel der Raumordnung aus 1.2 FNP Berlin ist bei der weiteren Konkretisierung der Planung zu beachten. Diese Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert wurden. 33. Handwerkskamme r Berlin 34. Industrie- und Handelskammer zu Berlin Bereich Infrastruktur und Stadtentwicklung Keine Stellungnahme eingegangen 11.06.2015 vielen Dank für die Einbeziehung in das oben genannte Bebauungsplanverfahren zur Festsetzung von Baugrenzen eines allgemeinen Wohngebietes sowie einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Kindertagesstätte". Die Festsetzungen sehen wir bezüglich der folgenden Punkte sehr kritisch: Neustrukturierung des Gebietes: Der Planungsentwurf widerspricht den Ergebnissen des Werkstattverfahrens „Stadtumbau West-Schöneberg-Südkreuz“ 2009/10. Mit der Interessengemeinschaft „Schöneberger Linse“, dem Bezirk TempelhofSchöneberg und der Senatsverwaltung für Der Anregung wird nicht gefolgt. Es ist richtig, dass der Konsensplan für das Teilgebiet 8, welches das Plangebiet einschließt, überwiegend gewerbliche (wohnverträgliche) Nutzungen und die Sicherung des Bestandwohnens vorgesehen waren. Seither haben sich jedoch die Zielvorstellungen von Bezirk und Land dahingehend verändert, dass im Bereich der Schöneberger Linse zur Deckung dringend benötigten Wohnraums nunmehr in größerem Umfang Wohnraum geschaffen werden soll. Der im Auftrag des Bezirksamtes erarbeitete Wohnungsmarktbericht (Juni 2012) prognostiziert vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und geänderter Rahmenbedingungen auf dem Wohnungsmarkt für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg 40 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Stadtentwicklung wurde mühsam ein gemeinsamer Konsensplan aufgestellt und beschlossen. Dieser orientiert sich an den Markterfordernissen und Standortbedingungen der „Schöneberger Linse“. Das Nutzungskonzept erkennt das Potential des Standortes als „Gateway City“, d.h. als Tor zum BER und zur Innenstadt mit besonderer Eignung für citynahe Dienstleistungen. Das Teilgebiet 8, welches das Plangebiet einschließt, wurde als Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungsstandort strukturiert. Eine substantielle Erweiterung des Bestandswohnens ist ausdrücklich nicht Ergebnis des Werkstattverfahrens und auch der Flächennutzungsplan weist für das Plangebiet eine gemischte Baufläche aus. Im Sinne des Werkstattverfahrens muss das Planungsgebiet daher als Mischgebiet ausgewiesen und sichergestellt werden, dass die Ergebnisse des Konsensplans im nächsten Schritt umgesetzt werden. eine deutliche Zunahme der Wohnraumnachfrage. Vor diesem Hintergrund ist der Bezirk angehalten, seine städtebaulichen Planungen hinsichtlich neuer Rahmenbedingungen zu überdenken und fortzuentwickeln. Dieser Aspekt wird in Kap. I 4.0 der Begründung ergänzt. Im Übrigen unterliegen selbst von der Gemeinde beschlossene städtebauliche Planungen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB der Abwägung, d.h. andere Belange wie die Deckung eines dringenden Wohnbedarfs können im Rahmen der Abwägung stärker gewichtet werden. Der Flächennutzungsplan (FNP) wurde bereits im Oktober 2013 hinsichtlich der neuen städtebaulichen Zielvorstellungen geändert: Der gesamte Bereich zwischen S-Bahn Ring, Gotenstraße, Sachsendamm und Verlängerung der BAB 103 ist im wirksamen FNP als gemischte Baufläche M 2 dargestellt. Dies sind Bereiche mit überwiegendem Mischgebietscharakter. Im Kontext mit den westlich und nördlich angrenzenden gewerblich genutzten Bereichen bleibt der angestrebte Mischgebietscharakter durch das geplante Wohngebiet erhalten. Der Bebauungsplanentwurf ist aus dem FNP entwickelbar, dies wurde mit Schreiben der zuständigen Behörde Abt. I B SenStadtUm bestätigt. (s. Stellungnahme lfd. Nr. 22) Änderung: redaktionelle Ergänzung der Begründung Gewerbe: Auch die Umfeldnutzung sprechen für eine gewerbliche Nutzung, da zu befürchten ist, dass Konflikte durch eine herannahende Wohnbebauung auftreten können. Das Sondergebiet „Einrichtungshaus“ am Sachsendamm 20 sowie sonstige angrenzende Gewerbetreibende Städtebauliches Ziel ist es, das Umfeld des Plangebietes als Mischgebiet zu entwickeln, in dem Wohnen und wohnverträgliches Gewerbe gleichberechtigt nebeneinander stehen. Den überwiegend in der Umgebung vorhandenen Gewerbebetrieben sind bereits aufgrund bestehender, näher gelegener Wohnbebauung, auf die Rücksicht zu 41 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung unterschreiten gem. Lärmgutachten die Immissionsgrenzwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete. Diese Bestandsituation lässt jedoch die Entwicklungspotentiale von Unternehmen außer Acht. nehmen ist, Grenzen hinsichtlich möglicher betrieblicher Erweiterungen gesetzt. Weitere Beschränkungen der Entwicklungspotentiale aufgrund der Wohngebietsentwicklung sind bei diesen Betrieben deshalb auszuschließen. Das südlich gelegene Einrichtungshaus ist auch nach Erweiterung der Verkaufsfläche mit der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung vereinbar. Demnach liegen die für die geplante Wohnbebauung angesetzten Beurteilungspegel unterhalb des nach TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) tags, so dass nach gutachterlicher Einschätzung sogar Entwicklungspotentiale verbleiben. Die geplanten Wohngebäude rücken lediglich näher an den Gewerbehof Tempelhofer Weg 11-12 an. Im Rahmen der Fortführung der schalltechnischen Untersuchung wurde deshalb ermittelt, ob der bestehende Gewerbehof mit der heranrückenden Wohnbebauung verträglich ist oder ob mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Betriebe zu rechnen ist. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die ausgeübten Nutzungen im Gewerbehof Tempelhofer Weg 11-12 als mischgebietsverträglich eingestuft werden können. Änderung: keine Nach Rücksprache mit dem Standortbetreiber des Einrichtungshauses liegt für das Gebiet bereits ein genehmigter Bauvorantrag zur weiteren Entwicklung des Standortes vor. Die Pläne umfassen eine Erweiterung Verkaufsfläche um 3.000qm (Kernsortiment). Aufgrund dieser Planung kann eine Erhöhung der Verkehrsmenge abgeleitet werden. Das Verkehrsgutachten ist in dieser Hinsicht lückenhaft, da es lediglich den Status Quo Das Verkehrsgutachten wurde im Ergebnis der Behördenbeteiligung fortgeführt. Dabei wurde bei der Bemessung des maßgeblichen Belastungsfalls insbesondere auch die geplante Verkaufsflächenerweiterung des gegenüber des Vorhabens liegenden Einrichtungshauses um ca. 3.700 m2 sowie die mögliche Entwicklung des Fernbushaltepunktes am Bahnhofs Südkreuz (s.u., 42 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung abbildet. gleiche Stellungnahme) berücksichtigt. Verkehrliche Auswirkungen durch die geplante Wohnbebauung auf die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und der nächstgelegenen Knotenpunkte sind auch bei Berücksichtigung der Verkaufsflächenerweiterung und des Fernbushaltepunktes nicht zu erwarten. Änderungen: Änderung des Verkehrsgutachtens Die Beleuchtung des Einrichtungshauses am Ort der Leistung kann für die herannahende, verdichtete Wohnbebauung ebenfalls ein Störungsrisiko darstellen. Die Entfernung vom Einrichtungshaus zum Plangebiet ist groß und führt über den gut ausgeleuchteten Sachsendamm, sodass Lichtimmissionen durch eine Beleuchtung des Einrichtungshauses am Ort der Leistung unwahrscheinlich sind. Generell sind die Bestimmungen der Lichtimmissionsrichtlinie, die eine schädliche Lichteinwirkung auf Wohngebiete ausschließen, rechtlich bindend. Schon aufgrund der bestehenden Wohnbebauung (Sachsendamm 65-66 sowie 72-80) wurde die Beleuchtung des Einrichtungshauses auch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens thematisiert. Eine übermäßige Beeinträchtigung der künftigen Bewohner des Plangebiets durch Lichtimmissionen kann daher ausgeschlossen werden. Änderungen: keine Das Lärmgutachten bilanziert, dass eine konfliktfreie Wohnnutzung im Rahmen der geplanten Festsetzungen möglich ist. Diese Einschätzung verschafft den angrenzenden Unternehmen jedoch keine Rechtssicherheit, die Investitionen in den Erhalt des Standortes rechtfertigen, da das Risiko justiziabler Konflikte durch die herannahende Wohnbebauung steigt. Um die Rechts- und Planungssicherheit zu erhöhen, empfehlen wir zu prüfen, ob die Abstände zwischen Gewerbe und Wohnen vergrößert werden müssen. Denn Der Anregung wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Fortführung der schalltechnischen Untersuchung wurde festgestellt, dass die im Umfeld vorhandenen Gewerbebetriebe mit der geplanten Wohnbebauung vereinbar sind. Die Entwicklungspotentiale der meisten Betriebe sind bereits aufgrund vorhandener Wohnbebauung beschränkt. Die geplanten Wohngebäude rücken lediglich, wie oben dargelegt, näher an den Gewerbehof Tempelhofer Weg 11-12 heran. Das Plangebiet und die Umgebung sind im 43 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung passive Lärmschutzmaßnahmen haben keine Auswirkungen auf die Grenzwerte der TA-Lärm (Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29.11.2012 (4 C 8/11 = BVerwGE 145, 145). Auch machen wir auf das sog. ‚umgekehrte Rücksichtnahmegebot‘ aufmerksam. Dieses soll verhindern, dass lärmsensible Nutzungen nicht dergestalt an lärmemittierende Nutzungen heranrückt, dass sie diese Nutzungen beschränken oder deren Rücksichtnahme verlangen (vgl. hierzu § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO). wirksamen FNP als gemischte Baufläche M 2 und M 1 dargestellt. Danach ist lediglich wohnverträgliches Gewerbe zulässig. Nur die bestehenden angrenzenden Gewerbebetriebe, die im Übrigen gutachterlich als wohnverträglich eingestuft wurden, haben Bestandsschutz und können weiterbetrieben werden. Ergänzend zur planerischen Stellungnahme, weisen wir darauf hin, dass die ansässigen Gewerbebetriebe im Bezirk eine wichtige Dienstleistungsfunktion ausüben, stark vernetzt und auf einen zentralen, infrastrukturell erschlossenen Standort angewiesen sind. Die jährlichen Befristungen der Mietverträge stellen aufgrund fehlender langfristiger Planungssicherheiten, eine Belastung der Gewerbetreibenden dar. Was einst als Zwischennutzung angelegt war, ist mittlerweile zu einer kleinteiligen Gewerbestruktur herangewachsen, die sich seit Jahren Verdrängungstendenzen ausgesetzt sieht. Die geplante Wohnbebauung setzt diesen Trend fort. Die Gewerbetreibenden haben sich bisher vergeblich um Ausweichflächen bemüht. Um die betrieblichen Die im Plangebiet ansässigen Betriebe (Kfz-Werkstätten, Kfz-Gebrauchtwagen- und Reifenhandel) sind mit der beabsichtigten Wohnnutzung nicht vereinbar, ein Verbleib dieser Mieter im Plangebiet ist aus Gründen des Immissionsschutzes nicht möglich. Als mögliche Ersatzstandorte in räumlicher Nähe zum Plangebiet kommen die vorhandenen Gewerbegebiete Naumannstraße, Werdauer Weg und Bessemerstraße in Frage. Diese eignen sich insbesondere auch für kleinteilige Gewerbebetriebe, die auf innerstädtische Lagen angewiesen sind. Der bisherige Eigentümer des Flurstücks 38/1 hatte bereits aufgrund früherer Planungsabsichten mit allen Mietern eine notarielle Auflösungsvereinbarung getroffen. Ein größerer Abstand zwischen der geplanten Wohnbebauung und den betreffenden Betrieben ist aus stadtgestalterischen Gründen nicht gewünscht. Ein Abrücken vom Gewerbehof hätte zur Folge, dass die Blockrandbebauung in diesem Teilbereich nicht geschlossen werden würde. Die Schließung des Baublocks bei Beibehaltung der vorhandenen Bauflucht – im Sinne einer Reparatur des Stadtgrundrisses – ist erklärtes städtebauliches Ziel, das auch aufgrund der abschirmenden Wirkung vor Straßenverkehrslärm weiterverfolgt werden soll. Änderung: keine 44 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Bestandspflege zu unterstützen, sprechen wir uns dafür aus, dass die Planung einen möglichen Verbleib der Firmen vor Ort überprüft oder den Unternehmen ggf. vergleichbare Grundstücke mit vergleichbaren Nutzungsmöglichkeiten als Alternativen zur Verfügung stellt bzw. sie bei der Suche nach Ausweichflächen unterstützt werden. Diese umfasst die Räumung des Grundstücks spätestens bis zum Frühjahr 2016. Mit dem Mieter des Flurstücks 99/38 besteht ein Mietverhältnis mit kurzer Laufzeit. Die Abwägung in der Begründung wird in Kap. III 4.3 um diese Punkte ergänzt. Änderungen: redaktionelle Ergänzung der Begründung Verkehr Die Deutsche Bahn plant darüber hinaus einen Fernbusbahnhof mit wöchentlich 1.500 Busfahrten am Südkreuz zu etablieren. Dies wird vermutlich Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auch anliegender Verbindungsstraßen haben. Das Verkehrsgutachten ist hinsichtlich dieser Entwicklungen lückenhaft. Bitte informieren Sie uns über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Der von der Deutschen Bahn geplante Fernbushaltepunkt ist bereits seit dem Jahr 2014 im Betrieb. Für das Jahr 2015 kalkulierte die Deutsche Bahn 25.000 Halte, dies entspricht etwa 1.000 Busfahrten pro Woche. Das Verkehrsgutachten wurde im Ergebnis der Behördenbeteiligung fortgeführt. Dabei wurde bei der Bemessung des maßgeblichen Belastungsfalls insbesondere auch die mögliche Entwicklung des Fernbushaltepunktes am Bahnhofs Südkreuz mit 1.500 Fahrten berücksichtigt. Verkehrliche Auswirkungen durch die geplante Wohnbebauung auf die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und der nächstgelegenen Knotenpunkte sind auch bei Berücksichtigung dieses Fernbushaltepunktes nicht zu erwarten. Ein Fernbusbahnhof wird am Standort nicht entstehen. Änderung: Änderung des Verkehrsgutachtens 35. IT-Dienstleistungszentrum Berlin ITDZ-Berlin 13.05.2015 Aufgrund des eingereichten Planentwurfes haben wir festgestellt, dass keine Belange des ITDienstleitungszentrums betroffen sind. Keine Abwägung erforderlich 36. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschut 08.06.2015 Die Prüfung der übersandten Planungsunterlagen hat aus meiner Sicht keine Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevante Keine Abwägung erforderlich 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. 37. Name Datum Stellungnahme z und technische Sicherheit (LAGetSi) IA Aspekte ergeben. Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind mir keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären. NBB Netzgesellschaft BerlinBrandenburg NBB IV Die WGI GmbH wird von der NBB Netzgesellschaft BerlinBrandenburg mbH & Co. KG (nachfolgend NBB genannt) beauftragt, Auskunftsersuchen zu bearbeiten und handelt namens und in Vollmacht der NBB. Die NBB handelt im Rahmen der ihr übertragenen Netzbetreiberverantwortung namens und im Auftrag der GASAG Berliner Gaswerke AG, der EMB Energie Mark Brandenburg GmbH, der Stadtwerke Belzig GmbH, der Gasversorgung Zehdenick GmbH, der SpreeGas Gesellschaft für Gasversorgung und Energiedienstleistung mbH, der NGK Netzgesellschaft Kyritz GmbH, der Netzgesellschaft Hohen Neuendort (NHN) Gas mbH & Co.KG, der Rathenower Netz GmbH, der Stadtwerke Forst GmbH und der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) mbH & Co. KG. Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus sind aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, Angaben zur Überdeckung nicht verbindlich. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen usw.) festzustellen. Im unmittelbaren Bereich der Leitung ist auf den Einsatz Abwägung Die Hinweise betreffen die Ausführungsplanung. Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen. Änderungen: Keine 46 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung von Maschinen zu verzichten und in Handschachtung zu arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen farbigen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Digital gelieferte Planunterlagen sind in Farbe auszugeben. Bitte prüfen Sie nach Ausgabe die Maßstabsgenauigkeit Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass gegebenenfalls noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten. Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen seitens der NBB zurzeit keine Planungen. Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäߧ 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen. Da die Erschließung über die angrenzenden Straßen Tempelhofer Weg und Sachsendamm erfolgt, ist die Festsetzung von Leitungsrechten im Plangebiet nicht erforderlich ist. Änderungen: keine Nach Auswertung des Bebauungsplans und der entsprechenden Begründung ist folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten: Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante und Stromkabel zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Die Hinweise sind im Rahmen der Ausführungsplanung zu beachten. Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen. Änderungen: Keine 47 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1 ,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitungen und Kabel mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen Rohrleitung/ Kabel und zu dem pflanzenden Baum eine PVC-Baumschutzplatte einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass unsere Leitungen/ Kabel nicht beschädigt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung/ Kabel der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss. Im Bereich des Bebauungsplanes liegt eine Gashausanschlussleitung. Diese muss aufgrund der vorliegenden Planung getrennt werden. Wir bitten, dies zu berücksichtigen und zu gegebener Zeit schriftlich zu beantragen. Bei den Rodungsarbeiten ist sicherzustellen, dass im Bereich unserer Leitungen keine Erdbewegungen auftreten, die Lage der Leitungen nicht verändert wird und keine Kräfte auf die Leitung wirken. Die Leitung ist meist mit Wurzeln umwachsen. Bei Baumfräsarbeiten ist zu den Leitungen unbedingt ein Mindestabstand von 0,3 m einzuhalten. Die genaue Lage der Leitung ist durch Suchschlitze zu überprüfen. Sollte der Geltungsbereich Ihrer Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut Abwägung 48 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen. Der Stellungnahme ist ein Plan (Maßstab 1:500, DIN A1) beigefügt. 38a. Vattenfall Europe Business Services Real Properties Berlin 03.06.2015 Den oben genannten Entwurf zum Bebauungsplan haben wir geprüft und nehmen im Namen der Stromnetz Berlin GmbH dazu Stellung. In dem betrachteten Gebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen der Stromnetz Berlin GmbH. Einen Plan mit den vorhandenen Anlagen erhalten Sie beiliegend zu diesem Schreiben. Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung können wir zurzeit keine Aussage treffen. Als fachlicher Ansprechpartner für Rückfragen steht Ihnen der Bereich Vattenfall Europe Netzservice GmbH, Netzanlagenbau Berlin, Fr. Waller, Tel.-Nr. 030/49 202 2567 gern zur Verfügung. Bitte nennen Sie hierbei die Eingabenummer 11 5041 66. Die Hinweise zu den genannten Kabelanlagen werden in der Begründung ergänzt. Die übrigen Hinweise betreffen die Ausführungsplanung und wurden dem Vorhabenträger mitgeteilt. Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen. Änderung: redaktionelle Ergänzung der Begründung Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von 1 - 110kV Kabelanlagen der Stromnetz Berlin GmbH“, die „Richtlinie zum Schutz von Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH“ und die „Allgemeinen Hinweise für Leitungsanfragen bei geplanten Bauvorhaben“ sind genau zu beachten. Anlage 1 Plan, Maßstab 1:1000 38b. Vattenfall Europe Wärme AG 13.05.2015 Den oben genannten Bebauungsplan haben wir hinsichtlich der Belange der Vattenfall Europe Wärme AG geprüft. ln dem von Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Vattenfall Europe Wärme AG Keine Abwägung erforderlich 49 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung vorhanden. Der Planungsbereich wird in absehbarer Zeit nicht durch die Fernwärme erschlossen. Die angrenzende Wohnbebauung im Sachsendamm 65, 66 der Gothestraße 34-42 und dem Tempelhafer Weg 25, 26 wird über eine dezentrale Anlage der Vattenfall Europe Wärme AG mit Wärme versorgt. Die Vattenfall Europe Wärme AG bietet neben der Fernwärme auch dezentrale Wärmeversorgungslösungen an. Für eine solche Lösung legen wir die Wärmeerzeugungsanlage individuell auf das zu versorgende Objekt bzw. Objekte aus. Dabei setzen wir hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (BHKW), Holzpelletanlagen oder Solarthermie ein. Sämtliche Anforderungen an die Energieeffizienz (ErneuerbareEnergien-Wärmegesetz, Energieeinsparverordnung u.a.) werden dabei selbstverständlich erfüllt. Bei Fragen erreichen Sie als Ansprechpartnerin Frau Sabrina Schwartz, Bereich Nahwärme (TK-BO) unter der Telefonnummer 030-267-10397. 39. Verkehrslenkung Berlin VLB B 40. Bundesnetzagent ur Referat 226 Richtfunk Keine Stellungnahme eingegangen 15.05.2015 Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BlmSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu dem vorgesehenen Baubereich, teile ich Ihnen Folgendes mit: Keine Abwägung erforderlich 50 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme • Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungsund Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. • Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten. • Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Abwägung 51 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes können diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden. • Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage 1 können Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO-Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen. ln dem zu dem Baubereich gehörenden Landkreis sind außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-MehrpunktRichtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2). Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bann, E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden. • Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum allein kein Ausschlusskriterium für das Errichten hoher Bauten ist, Der Anregung wurde gefolgt. Die angegebenen Richtfunkstrecken- und -Anlagenbetreiber wurden am 27./28.05.2015 angeschrieben, woraufhin 1 Stellungnahme (lfd. Nr. 40a) eingegangen ist. 52 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und sie in die weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand kann auf diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten sind. • Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass d ie Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt. Da die von Ihnen angefragte Standortplanung ggf. auch in der Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA beeinflusst, habe ich Ihre Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die Bundesnetzagentur, Referat 511 (5110-5), Canisiusstr. 21., 55122 Mainz. Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der BNetzA eingehalten werden. Sollten hier noch besondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, werden Sie darüber in einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt. Keine Abwägung erforderlich Weiterhin möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen: Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unteroder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Die im Land Berlin tätigen Betreiber (ITDZ) wurden bereits mit Schreiben vom 04.05.2015 am Bebauungsplanverfahren beteiligt. 53 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung Wegerecht (§ 68 ff. TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit "öffentliche Belange" war. Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Ich empfehle jedoch, die in dem entsprechenden Landkreis tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen. Ich hoffe, dass ich Ihrem Anliegen entsprochen habe und meine Mitteilung für Sie von Nutzen ist. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung. 40a. QSC AG 27.05.2015 Seitens der QSC AG bestehen keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplanentwurf - wenn sich an den angegeben Höhen der Bebauung über Grund [mit ~19m Baukörper + 2,5m Aufbauten] nichts ändert. Prüfgrundlage: Planauszug mit Stand vom 13.4.2015 / "20150413_BPlan_7-73VE_ToeB_zeA" 40b. RBB Keine Stellungnahme eingegangen 40c. Airdata AG Keine Stellungnahme eingegangen 40d. E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG Keine Stellungnahme eingegangen Keine Abwägung erforderlich 54 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Name Datum Stellungnahme Abwägung 41. Der Polizeipräsident in Berlin Direktion 4, Polizeiabschnitt 42 Städtebauliche Kriminalpräventio n 05.06.2015 Nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen und in Abstimmung mit der Zentralstelle für Kriminalprävention im LKA Berlin bestehen seitens der Berliner Polizei aus Sicherheitsgesichtspunkten keine grundsätzlichen Einwände. Es ist aus Sicht der städtebaulichen Kriminalprävention zu begrüßen, dass das in Rede stehende Areal die angestrebte vorwiegende Wohnnutzung und insbesondere die gemischte Gewerbenutzung in den Erdgeschoßzonen erfahren soll. Die vorgesehene Blockrandschließung wird ausdrücklich befürwortet. Keine Abwägung erforderlich Auf Grund des in Laufweite befindlichen Bahnhofs regen wir – ausdrücklich auch gegenüber Investor und Planern – an, in den weiteren Planungsprozess eingebunden zu werden, um Tatgelegenheiten für Einbruchsdelikte sowie ungewollte Nutzungen durch die lagebedingt gebotenen gestalterischen Maßnahmen von vornherein zu minimieren. Hierfür steht für dieses konkrete Projekt neben dem Abschnitt 42 vor allem auch die Städtebauliche Kriminalprävention beim Landeskriminalamt Berlin (LKA Präv 111/2), Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin, Tel. 030 – 4664 979 111 zur Verfügung. Die Kernpunkte der Beratung wären die Begrünung, die Gestaltung der Tiefgaragen(zugänge), der Graffitischutz, der Verschluss des Hofbereichs sowie auch Aspekte der technischen Sicherheit. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet. Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen. Änderung: keine