Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
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7-73VE_Abwägung_ToeB_BA.pdf
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1
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
für die Grundstücke Tempelhofer Weg 13-24,
Sachsendamm 67-71
im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stand 20. August 2015
,
2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
1.
Zusammenfassung der Abwägung der Stellungnahmen zur
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Die folgenden Seiten enthalten die Darstellung der Stellungnahmen zur
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
deren Abwägung.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 7-73 VE fand vom 04. Mai
2015 bis einschließlich 05. Juni 2015 statt. In diesem Rahmen wurden 41
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Bis zum Ende
des Beteiligungszeitraums gingen 29 Stellungnahmen ein. Zwei
Stellungnahmen gingen nach Fristverlängerung zeitgerecht ein. Sechs
Stellungnahmen wurden verspätet eingereicht. Bei der Abwägung wurden
alle Stellungnahmen berücksichtigt.
In 14 Stellungnahmen wurden keine Bedenken geäußert bzw. nur Hinweise
gegeben, die für die Bebauungsplaninhalte nicht von Belang sind. In 15
Stellungnahmen wurden Anregungen und Bedenken geäußert. Die
Äußerungen in diesen Stellungnahmen umfassen im Wesentlichen folgende
Inhalte:
Art der baulichen Nutzung
Forderung, das Plangebiet als Mischgebiet festzusetzen, um potentielle
Nutzungskonflikte mit den vorhandenen Gewerbebetrieben zu
vermeiden und deren Entwicklungspotentiale nicht zu beschränken
Anregung, im Plangebiet Einrichtungen zur Arbeit und Beschäftigung
psychisch beeinträchtigter Menschen zu ermöglichen
Übergeordnete Planung
Fehlende Berücksichtigung der städtebaulichen Ziele aus dem sog.
Konsensplan
Fehlende Entwickelbarkeit eines allgemeinen Wohngebietes aus dem
FNP
Verkehr/technische Infrastruktur
Prüfungsauftrag zu den verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens
unter Berücksichtigung des vorhandenen Einrichtungsverkehrs auf dem
Tempelhofer Weg
Forderung, dass die erforderlichen Aufstellflächen für wartende
Fahrzeuge, die in die Tiefgarage einfahren wollen,
auf dem
Privatgrundstück liegen müssen
Zweifel an der Plausibilität hinsichtlich der Verteilung der
Verkehrsströme im Verkehrsgutachten
Fehlende Berücksichtigung der Wendefahrten in den LSA-gesteuerten
Knotenpunkten
Hinweis, dass die verbale verkehrsgutachterliche Einschätzung vor
Gericht nicht ausreichend ist
Hinweis, dass der Vorhabenträger Kosten für ggf. erforderliche
Anpassungen der Bordführungen oder der Fahrstreifenaufteilungen im
Zulauf zu LZA-Knotenpunkten zu übernehmen hat
Fehlende Berücksichtigung des durch die Verkaufsflächenerweiterung
des südlich gelegenen Einrichtungshauses sowie durch den
Fernbushaltepunkt
am
Bahnhof
Südkreuz
induzierten
Verkehrsaufkommens im Verkehrsgutachten
Anregung, die Befahrbarkeit des Innenhofbereichs durch Müllfahrzeuge
zu ermöglichen
Berücksichtigung der max. Entfernung von 15 m zwischen
Abfallbehälterstandplatz und öffentlicher Straße
Festsetzung von Leitungsrechten im Plangebiet
Beteiligung der Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken, Punktzu-Mehrpunkt
Richtfunkanlagen
und
öffentlicher
Telekommunikationslinien
Soziale Infrastruktur
Forderung nach Beteiligung des Vorhabenträgers an Folgekosten für
den Mehrbedarf an öffentlichen Spielplatzflächen
Forderung, einen möglichen Mehrbedarf an Grundschulplätzen für den
gesamten Bereich der Schöneberger Linse zu prognostizieren und den
Vorhabenträger – sofern vorhandene Kapazitäten nicht ausreichen – an
den Folgekosten zu beteiligen.
3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Belange der Wirtschaft/Gewerbe
Forderung nach Erhalt von bezahlbaren, gewerblich nutzbaren
Grundstücken
Forderung nach Hilfestellung für die im Plangebiet ansässigen
Gewerbebetriebe bei deren Suche nach geeigneten Ersatzstandorten
Beschränkung der gewerbebetrieblichen Entwicklungspotentiale durch
heranrückende Wohnbebauung
Forderung zu prüfen, ob die im Plangebiet vorhandenen
Gewerbebetriebe im Plangebiet verbleiben können.
Boden, Natur und Umwelt
Hinweis, dass belasteter Bodenaushub sachgerecht zu behandeln, zu
deklarieren und zu entsorgen ist
Forderung nach einer Baumbestandskartierung, Baumbewertung und
Baumbilanzierung
Immissionen
Erforderlichkeit einer Neuberechnung des Schienenverkehrslärms
aufgrund geänderter gesetzlicher Rechtsgrundlagen
Forderung, die Differenz zwischen den Beurteilungspegeln tags und
nachts im Plangebiet hinsichtlich des erforderlichen baulichen
Schallschutzes zu überprüfen
Empfehlung, die Formulierung der immissionsschutzrechtlichen
Festsetzungen zu überprüfen
Empfehlung,
den
BSR-Recyclinghof
hinsichtlich
möglicher
Lärmbelästigungen gutachterlich zu untersuchen.
Fehlende Berücksichtigung von Lichtemissionen des südlich des
Plangebiet
vorhandenen
Einrichtungshauses,
die
zu
einer
Beeinträchtigung der künftigen Bewohner führen könnten
Forderung
nach
größeren
Abstanden
zwischen
geplanter
Wohnbebauung und vorhandenen Gewerbebetrieben
Empfehlung, Spielflächen mit geräuscharmen Geräten auszustatten
und auf Ballspielplätze zu verzichten
Sonstiges
Hinweis, dass die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für
die zentrale Rigolenversickerung und die Anzeige der Versickerung
erforderlich
ist,
sofern
die
Anforderungen
der
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung nicht eingehalten werden
können.
Aufnahme
der
erforderlichen
Maßnahmen
zur
Niederschlagswasserversickerung in Durchführungsvertrag
Aufnahme der Vereinbarung der Übernahme von Kosten für den
Mehrbedarf
an
öffentlichen
Spielplatzflächen
in
den
Durchführungsvertrag
Hinweis zur Anwendung des Berliner Modells zur kooperativen
Baulandentwicklung beim abzuschließenden Durchführungsvertrag
2.
Ergebnis der Abwägung
Im Ergebnis der Abwägung sowie der weiteren Planentwicklung sind neben
redaktionellen Änderungen und Ergänzungen der Begründung sowie der
Fachgutachten folgende Änderungen der Planungen bzw. weitere
Bearbeitungen beabsichtigt:
Immissionsschutz
Änderungen der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen zum
baulichen Schallschutz
Boden, Natur und Umwelt
Änderung der Anzahl anzupflanzender Bäume in der entsprechenden
textlichen Festsetzung
Erstellung einer Baumbestandskartierung mit Bewertung und
Bilanzierung
Freianlagenplan
Ergänzung der Ersatzbaumstandorte mit Angabe von Größe und Art
der anzupflanzenden Bäume
Reduzierung der Entfernung eines Abfallsammelplatzes zum
öffentlichen Straßenraum
4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Verkehrsgutachten
Ermittlungen der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens unter
Berücksichtigung
des
Fernbushaltepunktes
und
der
Verkaufsflächenerweiterung
des
südlich
angrenzenden
Einrichtungshauses
Schalltechnische Untersuchung
Neuberechnung des Schienenverkehrslärms und der Beurteilungspegel
für den gesamten Verkehrslärm inner- und außerhalb des Plangebiets
Ergänzung der gutachterlichen Einschätzung hinsichtlich des
nordöstlichen gelegenen BSR-Recyclinghofes, des nordwestlich
angrenzenden Gewerbehofes und der Verkaufsflächenerweiterung des
südlich gelegenen Einrichtungshauses
5
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
1.
Fachbereich BWA
/ UD
Keine Stellungnahme eingegangen
2.
Fachbereich
VermG
Keine Stellungnahme eingegangen
3.
Amt für Soziales
Keine Stellungnahme eingegangen
4.
Ges 1 Fl
(Gesundheitsamt)
5.
Bezirksbürgermei
ster (BzBm)
Keine Stellungnahme eingegangen
6.
Büro der BVV
Keine Stellungnahme eingegangen
7.
Fachbereich
Grünflächen
Keine Stellungnahme eingegangen
8.
Fachbereich
Straßen
11.05.2015
12.06.2015
Stellungnahme
Seitens des Gesundheitsamtes bestehen keine Einwände
gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-73 VE.
Abwägung
Keine Abwägung erforderlich
Zu
dem
vorliegenden
vorhabenbezogenen
Bebauungsplan ist folgendes zu bemerken:
Verkehrsgutachten:
Die Einführung eines Zweirichtungsverkehres im
Tempelhofer Weg ist abhängig vom Bau der
Eisenbahnüberführung einschließlich Planstraße als
Erschließung für das EUREF-Areal. Wann dies umgesetzt
werden wird, kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Es
ist daher zu überprüfen, ob der Verkehr sich bis dahin
entweder anders verteilen würde oder im Rahmen dieses
Vorhabens die Möglichkeiten eines Zweirichtungsverkehrs
geschaffen werden müsste. Hier ist insbesondere eine
Aussage zur Abführung des Verkehrs von der A 103
(derzeit als Einbahnstraße) in Richtung Norden
erforderlich.
Für den Fall, dass der Tempelhofer Weg nur im
Einrichtungsverkehr freigegeben ist, ergeben sich keine
weitergehenden Aussagen. Durch die sehr geringe
Verkehrserzeugung im Ziel- und Quellverkehr auf der
Seite des Tempelhofer Wegs (ZV: 32 Kfz-Fahrten, QV:
22 Kfz-Fahrten i. d. nachmittäglichen Spitzenstunde)
ergeben sich keine spürbaren Effekte in den betreffenden
Knotenpunkten:
Im Quellverkehr ergibt sich für den
Knotenpunkt
Tempelhofer Weg/Gotenstraße eine Mehrbelastung von
11 Kfz-Fahrten. Insgesamt ist mit einem Fahrzeug alle 2
Umläufe zu rechnen (statt einem alle 4 Umläufe). Im
Zielverkehr ergeben sich für die Knotenpunkte
Sachsendamm/A 103 und Sachsendamm/Gotenstraße
Mehrbelastungen von 15 Kfz-Fahrten/Stunde. Bei einer
6
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
angenommen Gleichverteilung auf beide Knotenpunkte
ergibt sich insgesamt eine Belastung von maximal einem
Fahrzeug alle 3 Umläufe und Knotenpunkt (statt einem
alle 6 Umläufe).
Änderung: keine
Auf Seite 2 wird geschrieben, dass die Müllfahrzeuge
auch in den Blockinnenbereich fahren sollen. Passiert
dies in den Tiefgaragen oder gibt es auf dem Gelände
eine Wendemöglichkeit? Wo sollen die Müllplätze liegen?
Ein
Rückwärts-Einbzw.
–Ausfahren
in
den
Sachsendamm wäre für den Verkehrsfluss nicht
förderlich.
Die
Befahrbarkeit
des
Innenhofbereichs
durch
Müllfahrzeuge ist nicht vorgesehen und zum Schutz einer
größtmöglichen Wohnruhe auch nicht gewünscht. Die
betreffende Aussage im Gutachten wird diesbezüglich
angepasst.
Änderung:
redaktionelle
Änderung
des
Verkehrsgutachtens
Die Berücksichtigung des Verkehrs des EUREF-Areals ist
sinnvoll. Die Umlegung des Verkehrs kann jedoch so nicht
nachvollzogen werden. Auch bei Fertigstellung der
Eisenbahnüberführung mit Planstraße ist die Zufahrt zur A
100 Fahrtrichtung Westen über die Hedwig-Dohm-Straße
direkter (ohne Linksabbiegen) und komfortabler und wird
häufiger genutzt werden. Deshalb sollte auch für diese
Stelle Verkehr angesetzt werden. Der Anschluss an der A
103 wird weiterhin mit einem Versatz am Sachsendamm
erfolgen.
Der Hinweis auf den fehlenden Linksabbiegerverkehr aus
dem Sachsendamm ist ebenfalls nicht zielführend. Dieser
wird weiterhin existieren und erzeugt wendenden Verkehr
im Bereich der Kreuzung Gotenstraße. Hier ist die Frage,
ob dies in der LSA-Zeit ausreichend berücksichtigt ist.
Das Gleiche gilt für den ausfahrenden Verkehr aus dem
Sachsendamm, der in Richtung Süden fahren will im
Bereich der Linksabbiegespur zum Möbelmarkt. Auch
wenn es hier aufgrund der Anzahl der Fahrzeuge keine
Probleme geben sollte, wäre eine Anpassung der
Die Prognose 2025 unter Berücksichtigung der
Fertigstellung des EUREF-Areals ist mit der Abt. VII
SenStadtUm abgestimmt und von dieser bestätigt
worden (s. Stellungnahme lfd. Nr. 25). Die Verteilung der
Verkehrsströme erfolgte unter Berücksichtigung der
verkehrlichen Untersuchungen für das EUREF-Gelände
im Bezirk Tempelhof-Schöneberg in Berlin (HoffmannLeichter Ingenieurgesellschaft mbH, November 2010)
und erscheint aus gutachterlicher Sicht plausibel.
Die
durch
Wendefahrten
im
Knotenpunkt
Sachsendamm/Gotenstraße
auftretenden
"Linksabbieger" sind aufgrund der sehr geringen
Verkehrserzeugung unproblematisch und bewegen sich
unterhalb der ohnehin auftretenden, tageszeitlichen
Schwankungen.
Bei
einer
angenommenen
Gleichverteilung des Verkehrs ist in der nachmittäglichen
Spitzenstunde mit 9 Wendefahrten zu rechnen. Bezogen
auf die Umlaufzeit von 70 s entspricht dies einem
Fahrzeug alle 5 Umläufe. Ähnliches gilt für den
Quellverkehr (7 Wendefahrten i. d. nachmittäglichen
7
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Formulierung sinnvoll.
Spitzenstunde).
Die Erläuterung und die graphische Darstellung zur
Verkehrsumlegung
am
Sachsendamm
werden
entsprechend angepasst.
Änderungen:
redaktionelle
Änderung
des
Verkehrsgutachtens
Begründung:
Punkt 5.2 Seite 13: Schließung der Durchfahrten am
Tempelhofer
Weg
und
Sachsendamm
mit
schalldämmenden Toren: Geht es hier um eine
Notfallzuwegung oder um die Zufahrten zu den
Tiefgaragen? Dies geht aus den vorliegenden Unterlagen
nicht hervor.
Gemeint sind die Durchfahrten bzw. Tore für die
Notfallzuwegung. Dies wird in der Begründung
klargestellt.
Änderung: redaktionelle Ergänzung der Begründung
Die Tiefgaragenzufahrten sind so anzulegen, dass die
wartenden einfahrenden Fahrzeuge nicht auf dem
öffentlichen Straßenland zu stehen kommen (Lage von
Schranken oder Toren beachten).
Ich bitte um eine kurze Stellungnahme zu den
vorgebrachten Punkten.
Die Schranken oder Tore für die Tiefgaragenzufahrt
werden so angebracht, dass genügend Aufstellfläche für
wartende PKW auf dem Privatgrundstück verbleibt. Dies
wird in den Projektplänen, die als Anlage zum
Durchführungsvertrag verbindlich werden, ergänzt.
Änderung: Ergänzung der Projektpläne
9.
FMOM
Keine Stellungnahme eingegangen
10.
SE Facility
Management
(Hochbau)
Keine Stellungnahme eingegangen
11.
Umwelt- und
Naturschutzamt
02.06.2015
Zum o.g. Planverfahren nehme ich für das Umwelt- und
Naturschutzamt wie folgt Stellung:
1. Immissionsschutz
Verkehrslärm
Auf der Grundlage der Berechnungsergebnisse zum
Die dargestellten Schlussfolgerungen sind aufgrund der
erforderlichen
Neuberechnung
des
Schienenverkehrslärms überholt (s. Stellungnahme lfd.
8
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Verkehrslärm lassen sich für das Vorhaben die im
Folgenden dargestellten Schlussfolgerungen ableiten:
a) bzgl. der Schwellen der Gesundheitsgefährdung von 70
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts: Tagsüber wird der o. g.
Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung nur vor den
Fassaden des Vorhabens zum Sachsendamm mit
Ausnahme des Staffelgeschosses überschritten. Die
Überschreitung beträgt maximal 2 dB(A).
Nachts
wird
der
o.
g.
Schwellenwert
der
Gesundheitsgefährdung mit Ausnahme der der dem
Sachsendamm und der dem Tempelhofer Weg
zugewandten Fassaden eingehalten. Vor den dem
Sachsendamm zugewandten Fassaden sind im
Erdgeschoss bis zum 4. OG Beurteilungspegel zu
erwarten, die den Nacht-Schwellenwert um bis zu 4 dB(A)
überschreiten; im Staffelgeschoss (5. OG) wird der
Schwellenwert nachts nur im südöstlichen Bereich um 1
dB(A) überschritten. Vor den dem Tempelhofer Weg
zugewandten Fassaden wird der Schwellenwert nachts
vor einigen Geschossen um 1 dB(A) überschritten.
b) bzgl. der schalltechnischen Orientierungswerte (OW)
für allgemeine Wohngebiete und Verkehrslärm gemäß
Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 (s. Tabelle 1 auf Seite 15) als
"Schwellenwerte
für
das
Vorliegen
gesunder
Wohnverhältnisse".
• Die o. g. Orientierungswerte werden vor den der
Sachsendamm zugewandten Fassaden tags um maximal
17 dB(A) und nachts um maximal 19 dB(A) überschritten.
• Vor den dem Tempelhofer Weg zugewandten Fassaden
wurden rechnerisch maximal OW-Überschreitungen von
11 dB(A) tags und 16 dB(A) nachts ermittelt.
• Vor den dem Blockinnenbereich zugewandten Fassaden
wird der OW tags mit Ausnahme einiger kleinflächiger
Nr. 21). Die neu ermittelten Beurteilungspegel weichen in
Teilbereichen
von
den
vorherigen
Berechnungsergebnissen
ab.
Die
textlichen
Festsetzungen, die Planzeichnung und die Begründung
sind an das fortgeführte Lärmgutachten anzupassen. In
der Fortschreibung der schalltechnischen Untersuchung
wurden ebenfalls weitere Kenntnisse zum Gewerbe- und
Verkehrslärm
berücksichtigt,
die
jedoch
keine
Auswirkungen auf das Ergebnis der zu erwartenden
Schallimmissionen im Vorhabengebiet haben.
Die Fortschreibung der schalltechnischen Untersuchung
bestätigt das Ergebnis der früheren schalltechnischen
Untersuchung: Zur Gewährung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sind die Anforderungen
der DIN 4109 an die Schalldämmung bei gleichzeitiger
Gewährleistung einer Lüftungsmöglichkeit zu beachten
(siehe textliche Festsetzungen 8-12). Bautechnisch ist
dies eine mittlere Anforderung. Gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse werden damit durch die angepassten
textlichen Festsetzungen sichergestellt.
Änderung: Änderung der textlichen Festsetzungen,
der Planzeichnung und der Begründung
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Bereiche im obersten Geschoss (5. OG) eingehalten.
• Die Überschreitung beträgt in den meisten Fällen nur 1
dB(A).
• Der schalltechnische Orientierungswerte nachts von 45
dB(A) wird - mit einigen wenigen Ausnahmen im
Erdgeschoss - auch vor den dem Blockinnenbereich
zugewandten
Fassaden
in
allen
Geschossen
überschritten und zwar um bis zu maximal 7 dB(A).
c) bzgl. der Einhaltung eines Beurteilungspegels von 62
dB(A) tags über Außenwohnbereichen
• Der o. g. Zielwert von 62 dB(A) wird über allen
Außenwohnbereichen eingehalten, die nicht zum
Sachsendamm oder zum Tempelhofer Weg ausgerichtet
sind.
• Für alle Außenwohnbereiche, die zum Sachsendamm
oder zum Tempelhofer Weg ausgerichtet sind, wird der
Zielwert überschritten.
Umsetzung erfolgte in den textlichen Festsetzungen 8 - 12
Siehe auch in „Begründung vom 14.04.2015“ Seite 28 ff.
Hinweis:
Lärmschutzgutachten – Seite 60 – Interpretation 62 dB(A)
- textliche Festsetzung Nr. 12
Aus Erfahrungen im Ergebnis der Rechtsprüfung anderer
Bebauungspläne seitens der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt ist bekannt, dass die
Verwaltung als städteplanerisches Ziel (mit Bezug auf ein
Urteil des BVerwG /65/, allerdings zu Fluglärm)
mindestens die Einhaltung eines Beurteilungspegels tags
von 62 dB(A) über bebauten (d. h. dem Wohnen
zugehörigen)
Außenwohnbereichen
wie
Loggien,
Balkone, Terrassen, Veranden anstrebt. Andernfalls sind
Abwägung
10
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Außenwohnbereiche baulich geschlossen auszuführen.
Aus Sicht des Immissionsschutzes kann der Begründung
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7- 73 VE vom
30.04.15 mit Hinweis auf folgende Anmerkungen zum
öffentlichen Spielplatz zugestimmt werden:
In den vorliegenden Unterlagen sind 4 Flächen
1. 2 Spielflächen für kleine Kinder
2. 2 Spielflächen für große Kinder
als öffentlicher Spielplatz ausgewiesen.
Durch die Nähe zur Wohnbebauung wird empfohlen die
Spielflächen mit geräuscharmen Geräten auszustatten.
Auf Ballspielplätze sollte verzichtet werden,
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Ballspielplätze und geräuschintensive Spielgeräte sind
auf den Spielplatzflächen nicht geplant.
Im Übrigen handelt es sich bei den Spielplatzflächen
nicht um öffentliche, sondern um private Spielplätze. Der
Bedarf an privaten Spielplatzflächen ergibt sich aus der
Bauordnung Berlin und wird im Freiraumkonzept, das als
Anlage zum Durchführungsvertrag verbindlich wird,
nachgewiesen.
Änderung: keine
2. Bodenschutz/Altlasten
Das Grundstück Sachsendamm 67-70 wird aufgrund der
langjährigen gewerblichen Nutzung als Garagenhof,
Tankstelle und KFZ-Werkstatt unter der Nr. 2222 im
Bodenbelastungskataster (BBK) geführt. Untersuchungen
erfolgten durch Firma GEFTA 2001. Tank- und
Betriebsanlagen wurden rückgebaut. Die Fläche wird als
altlastenverdächtig im Sinne des § 2 (6) BBodSchG
bewertet. Das Grundstück Sachsendamm 71 wird
aufgrund der langjährigen gewerbliche Nutzung, u.a.
Schrottlagerplatz bzw. KFZ-Werkstatt unter der Nr. 4334
im Bodenbelastungskataster (BBK) geführt. Die Fläche
wird als altlastenverdächtig im Sinne des § 2 (6)
BBodSchG bewertet. Orientierende Untersuchungen
erfolgten durch Firma GEFTA 2001.
Für beide Flächen wurden im Aufschüttungshorizont
erhöhte Konzentrationen an Blei bzw. polycyclischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt. Die
für den Nutzungsbereich Wohnen bzw. Spielfläche in der
Die Kenntnisse und Hinweise wurden bereits in der
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
berücksichtigt.
Änderung: keine
11
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
BBodSchV vorgegebenen Prüfwerte werden teilweise
überschritten.
Die
Untersuchungsergebnisse
reichen
für
eine
bodenschutzrechtliche Bewertung des Planverfahrens aus
und sind wie folgt zu berücksichtigen:
Für die im zukünftigen Bestand anzulegenden
Spielplatzflächen bzw. die Außenflächen der geplanten
KITA ist ein Bodenaustausch bis in 30 cm Bodentiefe
vorzusehen. Durch landschaftsbauliche Maßnahmen ist
sicherzustellen, dass kein Kontakt zur verbliebenen
Aufschüttung
möglich
ist.
Eine
entsprechende
Ausführungsplanung ist mit dem Umwelt- und
Naturschutzamt abzustimmen. Die entsprechenden
Regelung sind im städtebaulichen Vertrag festzulegen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Entsprechende Regelungen sind Gegenstand des
Durchführungsvertrags.
Änderung: keine
Für alle Erdarbeiten ist sicherzustellen, dass belasteter
Bodenaushub sachgerecht behandelt, deklariert und
entsorgt wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
entsprechende
Regelung
ist
Gegenstand
Durchführungsvertrags.
Änderung: keine
Die ausweislich der vorgelegten Machbarkeitsstudie, FPB
vom 21.7.14 vorgesehene zentrale Rigolenversickerung
ist
bodenschutzrechtlich
zulässig,
da
die
Aufschüttungsschicht zum Erreichen der Sohltiefe der
Rigole bis in eine Tiefe von 2,5 m u.GOK aufgenommen
wird. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der
zuständigen Wasserbehörde, Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt zu beantragen.
Der
Vorhabenträger
verpflichtet
sich
im
Durchführungsvertrag, eine wasserrechtliche Erlaubnis
für die Versickerung des Niederschlagswassers zu
beantragen,
sollten
die
Anforderungen
der
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung
nicht
eingehalten werden können.
Änderung: keine
3. Naturschutz
Artenschutz (Fauna und Flora)
Es liegt eine Untersuchung zum Vorkommen geschützter
Tierarten und ganzjährig geschützter Lebensstätten auf
der Fläche des Grundstücks Sachsendamm 67 vom Juli
Keine Abwägung erforderlich. Eine entsprechende
Regelung zum Artenschutz ist Gegenstand des
Durchführungsvertrags.
Eine
des
12
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
2014 erstellt durch den Sachverständigen Jens Scharon
vor.
Es erfolgte eine faunistische Untersuchung der Tierarten
Vögel und Fledermäuse, das Vorkommen von weiteren
geschützten Tierarten u.a. wie Reptilien wurde aufgrund
der
Biotopausstattung,
der
Lage
des
Untersuchungsgebietes
und
der
überwiegend
vollständigen Versiegelung der Fläche innerhalb des
Geltungsbereiches ausgeschlossen.
Nach dem Ergebnis der Untersuchung ist davon
auszugehen, dass das im Bebauungsplan vorbereitete
Vorhaben
den
artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen in Bezug auf die vorhandenen
geschützten Tierarten nicht entgegen steht (Einhaltung
der Bauzeitregelung, Schaffung der Ersatzlebensstätten
für die im Bestand festgestellten Vogelarten).
Die Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften
für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vom
3.September 2014 ist einzuhalten und umzusetzen.
Baumschutzverordnung
Der
unteren
Naturschutzbehörde
liegt
keine
Baumbestandskartierung (Baumstandorte,-größen und –
arten) vor. Die Baumbestandskartierung (Baumstandorte,größen und –arten) und Baumbewertung sowie die
Baumbilanzierung bei geplantem Vorhaben ist zu erstellen
und vorzulegen. Die Ersatzbewertung hat gemäß der
Baumschutzverordnung (BaumschVO) zu erfolgen.
Die textliche Festsetzung Nr. 15 Anpflanzen von Bäumen
wird positiv bewertet, allerdings kann eine abschließende
Beurteilung und Festlegung des erforderlichen Ersatzes
nach
BaumSchVO
erst
nach
Vorlage
der
Baumbestandsbewertung nach BaumschVO erfolgen.
Die Bewertung der Bäume nach Baumschutzverordnung
wird nachgereicht. Es wurden 14 Bäume erfasst, von
denen acht Bäume gemäß Baumschutzverordnung
geschützt sind. Der überwiegende Teil der Bäume ist
nicht heimisch. Die Bäume haben keine Baumscheiben,
zum Teil beträgt der Abstand zu den Gebäuden nur einen
Meter. Es zeigt sich ein deutlicher Schrägwuchs. Von
einem möglichen Erhalt der Bäume ist nicht auszugehen,
da aufgrund der Altlastensituation von einem nahezu
flächendeckenden Bodenaustausch auszugehen ist. Des
Weiteren ist die Standfestigkeit nach Entsiegelung der
Flächen bzw. Abriss der Gebäude eingeschränkt. Nach
der
Bewertung
der
Bäume
gemäß
Baumschutzverordnung sind elf Bäume als Ersatz
13
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Im qualifizierten Freiflächenkonzept sind die Standorte der
zu erhaltenden Bäume und der Ersatzbäume (Anzahl,
Größe und Art) darzustellen und im weiteren Verfahren
mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
erforderlich. Das Freiflächenkonzept sowie die textliche
Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen, die bislang
die Verpflichtung zum Anpflanzen von 8 Bäumen vorsah,
werden angepasst. Das Freiraumkonzept ist Bestandteil
des Durchführungsvertrages.
Änderung:
Erstellung
einer
Tabelle
nach
BaumSchVo, Darstellung und Anpassung der
Ersatzbäume im Freianlagenplan, Änderung der
textlichen Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen
4. Spielplatzversorgung / Freiflächenversorgung
Mit dem Bebauungsplan ist die Errichtung von ca. 280
Wohnungen geplant.
Durch die Schaffung von neuen Wohnungen ergibt sich
ein Bedarf an öffentlichen und privaten Spielplatzflächen
und wohnungsnahen Grünflächen.
Nach dem Kinderspielplatzgesetz § 4 gilt für die
Bemessung des Bedarfs an öffentlicher Spielplatzfläche je
Versorgungsbereich eine Richtwert von 1 m² nutzbarer
Fläche je Einwohner. Bei einer durchschnittlichen
Wohnungsbelegung von 2,0 Personen ergibt sich bei
einer Anzahl von 280 geplanten Wohnungen und einer
Wohnungsbelegung von 2,0 Personen je Wohnung ein
Zugang von 560 Einwohner. D. h. es besteht durch das
geplante Vorhaben ein Mehrbedarf von 560 m²
nutzbarer öffentlicher Spielplatzfläche (560 Einwohner
x 1 m² nutzbarer Fläche je Einwohner).
Der Geltungsbereich liegt im bezirklichen Spielplatzplan in
der Bezirksregion Schöneberg-Süd, Planungsraum
Schöneberger Insel, Versorgungsbereich 0204 D und ist
der Versorgungsstufe 5 (größer gleich 0,6) zugeordnet.
In Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen des BA
Tempelhof-Schöneberg
verpflichtet
sich
der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag, die Kosten für
die
qualitative
Aufwertung
eines
bestehenden
öffentlichen Spielplatzes in der näheren Umgebung des
Plangebiets
(Spielplatz
Cheruskerstraße/Torgauer
Straße) zu übernehmen.
Änderung: redaktionelle Ergänzung der Begründung
Der Bedarf der privaten Spielplätze ist nach BauOBln § 8
Abs. 2 festgesetzt. Je Wohnung sollen mind. 4 m²
Der Bedarf an privaten Spielplatzflächen – auch für ältere
Kinder – wird im Plangebiet gedeckt und im
14
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
12.
Name
Schulamt
Datum
12.08.2015
Stellungnahme
Abwägung
nutzbare Spielfläche vorhanden sein. Bei Bauvorhaben
mit mehr als 75 Wohnungen muss der Spielplatz auch für
ältere Kinder geeignet sein.
Freianlagenplan,
der
als
Anlage
zum
Durchführungsvertrag verbindlich wird, nachgewiesen.
Änderung: keine
Eine nur auf diesen Bereich gerichtete Stellungnahme ist
aus schulfachlicher Sicht nicht ausreichend, da weitere
Wohnbaupotentiale, die mit dem FB Stadtplanung zum
Teil bereits abgestimmt wurden, in der Region zu
berücksichtigen sind.
Wie in der Stellungnahme des Schulamts ausgeführt
wird, kann der durch das Vorhaben ausgelöste
Mehrbedarf an Grundschulen im Umfeld gedeckt werden.
Dies setzt voraus, dass im Rahmen der neu zu
erarbeitenden
Schulentwicklungsplanung
die
Schuleinzugsbereiche überarbeitet werden. Diese
Anpassung der Schuleinzugsbereiche ist Aufgabe der
Gemeinde und führt nicht dazu, dass weitere
Grundschulplätze durch den Vorhabenträger abgelöst
werden müssen. Voraussetzung wäre dafür neben einem
nachgewiesenem Defizit, ein vom Land Berlin
beschlossenes
Infrastrukturkonzept
(z.
B.
Schulentwicklungsplanung) oder auch durch einen
Bezirksamtsbeschluss. Beide Voraussetzungen liegen
bei für die Schulplanungsregion Schöneberg nicht vor.
Anmerkung: Am 16.06.2015 fand zwischen der
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft,
der Wohnungsbauleitstelle WBL, dem bezirklichen
Schulamt und dem Fachbereich Stadtplanung ein Termin
zur Abstimmung des Schulbedarfs im Bezirk TempelhofSchöneberg statt. Dabei wurde explizit der Bedarf an
Grundschulen bei der vollen Ausschöpfung der
Wohnungsbaupotentiale thematisiert, mit dem Ergebnis,
dass in der Schulplanungsregion Schöneberg auch unter
Berücksichtigung
aller
Wohnungsbaupotentiale
genügend freie Kapazitäten an vorhandenen Schulen bis
2020 bestehen. Da das Vorhaben vor diesem Zeitpunkt
realisiert
wird,
ist
keine
Möglichkeit
der
Kostenübernahme durch den Vorhabenträger gegeben.
Wie in dem vorliegenden Bebauungsplan auf den Seiten
45/ 46 ausgeführt wurde, sind für das Grundstück
Sachsendamm 67-71, Tempelhofer Weg 13-24 nunmehr
280 Wohnungseinheiten geplant. Damit errechnet sich ein
zusätzlicher Bedarf für die schulische Infrastruktur wie
folgt:
Berechnung Schule (für das Grundstück Sachsendamm
67-71, Tempelhofer Weg 13-24)
Grundschule:
WE: 280
EW (x2,0): 560
1,0% (Jahrgangsstärke): 5,6
6 Jahrgänge (1. – 6. Klassen): 33,6 ≈ 34
1 Zug = 144 -> 0,23 Züge
Sekundarschule
WE: 280
EW (x2,0): 560
1,0% (Jahrgangsstärke): 5,6
4 Jahrgänge (7. – 10. Klassen): 22,4
1 Zug = 144 -> 0,16 Züge
Dies führt im Grundschulbereich zu einem Mehrbedarf
15
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
von ca. 0,23 Zügen (ca. 33 Schülerinnen und Schüler).
Weiterhin wird auf die Stellungnahme der SenStadt Um
WBL-Süd vom 02.06.2015 (lfd. Nr. 24) verwiesen, die
bestätigt, dass der durch das Vorhaben ausgelöste
Mehrbedarf an Grundschulen im Umfeld gedeckt werden
kann.
Auf Seite 46 des Bebauungsplans 7-73 VE ist ausgeführt,
dass „im Bezirk Tempelhof-Schöneberg und insbesondere
in Schöneberg-Nord gemäß Senatsverwaltung für
Bildung, Jugend und Wissenschaft Überkapazitäten im
schulischen Bereich bestehen. Der durch die neuen
Bewohner verursachte Mehrbedarf an Schulplätzen kann
deshalb im Umfeld gedeckt werden.“
Auch im Protokoll der Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Wissenschaft vom 24.07.2015 zum Thema
Wachsende Stadt – Wohnungsbau – Schulplatzbedarf ist
zur Schulplanungsregion Schöneberg aufgeführt, dass
kein Handlungsbedarf besteht.
Eine Versorgung in der Region Schöneberg scheint
demzufolge zwar insgesamt möglich, setzt aber voraus,
dass im Rahmen der neu zu erarbeitenden
Schulentwicklungsplanung die Schuleinzugsbereiche
überarbeitet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass das Grundstück Sachsendamm 67-71,
Tempelhofer Weg 13-24 sich nicht in Schöneberg-Nord
befindet. Nach den derzeit gültigen
Schuleinzugsbereichen sind die umliegenden
Grundschulen (Havelland-Grundschule – 07G05 -, TeltowGrundschule – 07G10 -, Sternberg-Grundschule – 07G06
-) ausgelastet und weisen keine freien
Schulplatzkapazitäten auf. In der Region um das
Grundstück Sachsendamm 67-71, Tempelhofer Weg 1324 kann der zusätzliche Bedarf an Schulplätzen im
Grundschulbereich nur durch Schaffung eines neuen
Grundschulstandortes (Otzenstraße) abgedeckt werden.
Dabei bleibt noch zu berücksichtigen, der Mehrbedarf an
Der Bedarf an weiterführenden Schulplätzen ist
grundsätzlich nicht über die Bebauungspläne und die
entsprechenden Vorhabenträger zur Deckung zu bringen,
da es sich hier nicht um die ortsbezogene fußläufige
Versorgung, wie bei einem Grundschulplatz handelt,
sondern die Nachfrage im ganzen Stadtgebiet gedeckt
werden kann.
Änderungen: keine
16
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Schulpätzen der durch die Wohnbebauung des
ehemaligen Güterbahnhofes Wilmersdorf entsteht. Hierzu
werden zusätzliche Baumaßnahmen notwendig.
Im Oberschulbereich ist durch die berlinweite Anmeldung
und die sehr starke Nachfrage an Schulplätzen an den
Integrierten Sekundarschulen in unserem Bezirk zwar nur
mit 22 Schülerinnen und Schülern zu rechnen, aber durch
die bisherige Übernachfrage stellt dies einen zusätzlichen
Bedarf dar. Zur Zeit ist eine Aussage über mögliche
Auswirkungen der Änderung des Schulgesetzes (Vorrang
des Wohnortes bei den 2. und 3. Wünschen) noch nicht
möglich, aber es ist eher zu vermuten, dass die Situation
der Schulplätze im Oberschulbereich sich verschärfen
wird.
Schlussfolgerung:
Auf der Grundlage der Vorgaben durch die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (1
Schulplatz = 37.000 €) sind sowohl im Bebauungsplan 773 VE als auch im Durchführungsvertrag folgende Kosten,
die der Investor zu tragen hat, aufzunehmen:
13.
Sportamt
12.08.2015
Für 33 Grundschulplätze a 37,0 T€
1.221,0 T€
Gesamt:
1.221,0 T€
Für den Sportbereich wird sich im Ortsteil Schöneberg
auch ein erhöhter Bedarf an gedeckten und ungedeckten
Sportflächen ergeben. Der genaue Bedarf kann nicht
beziffert werden, da sich der Bedarf an der Einwohnerzahl
misst. Es bleibt aber zu berücksichtigen, dass der Bezirk
Die Bereitstellung von Sportflächen ist Aufgabe des
Landes Berlins und damit des Bezirks TempelhofSchöneberg. In Anlehnung an das Berliner Modell der
kooperativen Baulandentwicklung können diese Kosten
17
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
14.
Name
Wirtschaftsberatu
ng und
Europaangelegen
heiten
Wbf 3
Datum
29.05.2015
Stellungnahme
Abwägung
Tempelhof-Schöneberg generell eine sehr schlechte
Versorgung mit Sportflächen ausweist. Es wird im Bezirk
lediglich ein Versorgungsgrad von ca. rd. 50 % erreicht.
nicht auf den Vorhabenträger übertragen werden. Sie
sind in die Haushaltsplanung des Landes Berlins und des
Bezirks Tempelhof-Schöneberg aufzunehmen.
Aus der Sicht des Bereichs Wirtschaftsberatung und
Europaangelegenheiten
fällt
durch
den
o.
a.
Bebauungsplan leider erneut ein gewerblich genutztes
Grundstück dem Wohnungsbau zum Opfer. Grundsätzlich
erscheinen zwar auch uns die Inhalte und Ziele der
Planungen durchaus unterstützenswert allerdings nicht zu
Lasten der im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
ansässigen Betriebe. lnfolge fehlender Ersatzflächen ist
für
sie
der
Verlust
der
genutzten
Flächen
geschäftsbedrohend. Inzwischen werden nicht nur
Flächen für die Schaffung von – bezahlbarem –
Wohnraum benötigt sondern ebenso dringend –
erschwingliche – Flächen für Unternehmen. Der Erhalt
von gewerblich nutzbaren Grundstücken ist daher für
Betriebe
überlebenswichtig.
Um
entsprechende
Berücksichtigung wird gebeten.
Die Leitvorstellungen für die Schöneberger Linse haben
sich
aufgrund
geänderter
Rahmenbedingungen,
insbesondere
aufgrund
des
angespannten
Wohnungsmarktes in der Gesamtstadt geändert. Sie soll
nunmehr verstärkt als Standort für Wohnraum dienen.
Der gesamte Bereich zwischen S-Bahn Ring,
Gotenstraße, Sachsendamm und Verlängerung der BAB
103, in dem das Plangebiet liegt, ist deshalb im
wirksamen FNP als gemischte Baufläche MI 2
dargestellt. Dies sind Bereiche mit überwiegendem
Mischgebietscharakter. In diesen sollen Wohnen und
wohnverträgliches
Gewerbe
gleichberechtigt
nebeneinander stehen.
Die im Plangebiet ansässigen Betriebe (Kfz-Werkstätten,
Kfz-Gebrauchtwagen- und Reifenhandel) sind mit der
beabsichtigten Wohnnutzung nicht vereinbar, ein
Verbleib dieser Mieter im Plangebiet ist aus Gründen des
Immissionsschutzes nicht möglich. Als mögliche
Ersatzstandorte in räumlicher Nähe zum Plangebiet
kommen
die
vorhandenen
Gewerbegebiete
Naumannstraße, Werdauer Weg und Bessemerstraße in
Frage. Diese eignen sich insbesondere auch für
kleinteilige Gewerbebetriebe, die auf innerstädtische
Lagen angewiesen sind.
Der bisherige Eigentümer des Flurstücks 38/1 hatte
bereits aufgrund früherer Planungsabsichten mit allen
Mietern eine notarielle Auflösungsvereinbarung getroffen.
Diese umfasst die Räumung des Grundstücks spätestens
bis zum Frühjahr 2016. Mit dem Mieter des Flurstücks
18
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
99/38 besteht ein Mietverhältnis mit kurzer Laufzeit.
Für das Gesamtgebiet der Schöneberger Linse wurde
bereits 1993 ein städtebaulicher Wettbewerb von der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Kooperation
mit den (damaligen) Bezirken Schöneberg und
Tempelhof ausgeschrieben und 1994 entschieden.
Seitdem sieht die städtebauliche Neuplanung in diesem
Bereich eine Abkehr von der gewerblichen Nutzung und
eine
Orientierung
zur
Wohnnutzung
und
Versorgungsfunktion vor.
Dies spiegelt sich in den Bebauungsplanentwürfen wider,
die für das Plangebiet das Ziel verfolgen, statt der
bisherigen gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich
ein
allgemeines
Wohngebiet
bzw.
Mischgebiet
festzusetzen. Auch bei einer Mischgebietsnutzung wären
die vorhandenen Gewerbemieter bei einer Neubebauung
gekündigt worden, da ihre Nutzung nicht wohnverträglich
ist.
Für das Plangebiet bestehen seit 2000 konkrete
Planungsabsichten, die auch mehrere Bauvoranfragen
zur Folge hatten. Den Gewerbemietern ist also seit
langem bekannt, dass die Mietverträge kurz- bis
mittelfristig auslaufen. Ihnen wurde somit genügend Zeit
gegeben, geeignete Ersatzflächen zu finden.
Die Abwägung in der Begründung wird in Kap. III 4.3 um
diese Punkte ergänzt.
Änderungen:
redaktionelle
Ergänzung
der
Begründung
14a
Wirtschaftsberatu
ng und
Europaangelegen
heiten - Wbf 3
29.06.2015
Wie schon vorab telefonisch mitgeteilt, sind dem Bereich
Wirtschaftsberatung und Europaangelegenheiten leider
keine adäquaten Ersatzflächen bekannt. Im Übrigen
verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 29.05.2015.
siehe Abwägung zu Stellungnahme lfd. Nr. 14
19
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
15.
Jug ZG 1
(Kitaplanung)
24.06.2015
Gegen
den
Inhalt
des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanentwurfes 7-73 VE bestehen unsererseits
keine Bedenken.
Insbesondere hinsichtlich der geplanten integrierten
Kindertagesstätte mit 40 Plätzen stimme ich dem Entwurf
zu.
Keine Abwägung erforderlich. Eine entsprechende
Regelung soll Gegenstand des Durchführungsvertrags
werden.
16.
GesPl 2
Psychatriekoordin
atorin
08.06.2015
Im Bereich der Versorgung psychisch beeinträchtigter
Menschen
besteht
neben
der
wohnräumlichen
Versorgung
auch
Bedarf
an
Arbeitsund
Beschäftigungsprojekten.
Auf meine Rückfrage bei den ambulant psychiatrisch
arbeitenden Trägern haben sich zwei Träger gemeldet,
die sich in Kooperation für eine Umsetzung eines
Projektes am genannten Standort interessieren. Da hierfür
die Finanzierungbarkeit von Anbeginn mitgedacht werden
muss, sind schon jetzt ein paar Eckdaten benannt:
Eine Ladenfläche von ca 200 - 400qm plus einer
Werkstattfläche von ca 200 qm würden benötigt. Eine
Nettokaltmiete dürfte 6,-€ bis maximal 7,-€ nicht
übersteigen.
Sofern in diesem Rahmen sich eine Möglichkeit ergibt,
wäre es sehr gut, wenn unser Bedarf im Bebauungsplan
Berücksichtigung findet.
Die Anfrage wird zur Kenntnis genommen und an den
Vorhabenträger weitergeleitet.
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans sind im
Plangebiet Einrichtungen zur Arbeit und Beschäftigung
psychisch beeinträchtigter Menschen als Anlage für
soziale Zwecke zulässig. Eine entsprechende Regelung
ist Gegenstand des Durchführungsvertrags.
17.
SenFin
I D 13
08.06.2015
Änderungen: Ergänzung der Begründung
in den vorgenannten Verfahren nehme ich wie folgt
Stellung:
I. An fachlichen Interessen sind aufgrund der
Zuständigkeit für
1. Dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2
ZustKat) zu benennen:
Keine Bedenken
Keine Abwägung erforderlich
20
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
18.
Name
SenWiTechForsch
IV A 11
Datum
26.05.2015
Stellungnahme
Abwägung
2. Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr.6 Abs. 2
ZustKat):
Grundsätzlich begrüße ich, dass der Bezirk beabsichtigt,
im Rahmen eines Durchführungsvertrages den Investor
zu verpflichten, die Kosten für Infrastrukturfolgekosten zu
tragen.
Ihrer Feststellung, dass der vorliegende B-Plan keinen
Bedarf an Grundschulplätzen auslösen wird bzw. dieser
durch Überkapazitäten im Umfeld gedeckt werden kann,
kann ich in der Form nicht folgen.
Da sich das Plangebiet im Bereich der sogenannten
Schöneberger Linse befindet und in diesem Bereich eine
umfangreiche Wohnbebauung geplant ist, sollte insoweit
eine Gesamtschau angestellt werden. Mit anderen Worten
ist anhand der gesamt zu realisierenden Wohneinheiten
der Gesamtgrundschulbedarf zu prognostizieren und –
soweit dieser nicht durch Überkapazitäten im Umfeld
gedeckt werden kann- anteilig auf die jeweiligen
Investoren zu verteilen.
II. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher
Regelungen liegen hier nicht vor.
Am 16.06.2015 fand zwischen der Senatsverwaltung für
Bildung,
Jugend
und
Wissenschaft,
der
Wohnungsbauleitstelle WBL, dem bezirklichen Schulamt
und dem Stadtplanungsamt ein Termin zur Abstimmung
des Schulbedarfs im Bezirk Tempelhof-Schöneberg statt.
Dabei wurde explizit der Bedarf an Grundschulen bei der
vollen Ausschöpfung der Wohnungsbaupotentiale
thematisiert, mit dem Ergebnis, dass in der
Schulplanungsregion
Schöneberg
auch
unter
Berücksichtigung
aller
Wohnungsbaupotentiale
genügend freie Kapazitäten an vorhandenen Schulen bis
2020 bestehen. Dies wurde schriftlich in einem
abgestimmten Protokoll festgehalten. Da das Vorhaben
vorher realisiert wird, ist keine Kostenübernahme durch
den Vorhabenträger möglich.
Änderung: keine
Bereits in meiner Stellungnahme an die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und Umwelt vom 10.04.2014 (die
Kopie liegt Ihnen vor) hatte ich aufgefordert, ansässigen,
betroffenen Gewerbemietern frühzeitig Hilfestellungen bei
der etwaigen Suche nach geeigneten Ersatzflächen zu
leisten.
(s. Stellungnahme lfd. Nr. 14)
Die Abwägung in der Begründung wird in Kap. III 4.3 um
diese Punkte ergänzt.
Änderungen:
redaktionelle
Ergänzung
der
Begründung
Darüber hinaus bestehen seitens der Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Technologie und Forschung keine weiteren
Anmerkungen/Bedenken
zu
den
Inhalten
des
Keine Abwägung erforderlich
21
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
vorhabenbezogenen Planverfahrens 7 - 73 VE.
19.
SenStadtUm
II A
20.
SenStadtUm
VIII D 25
Keine Stellungnahme eingegangen
01.06.2015
Zu
dem
o.g.
B-Planentwurf
(Begründung
mit
Planzeichnung) nehme ich für die Wasserbehörde des
Landes Berlin (Referat VIII D) wie folgt Stellung:
Gegen die Planungsziele bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken.
Fachliche Einwände gegen die in der Machbarkeitsstudie
zur
Niederschlagsentwässerung
vorgeschlagenen
Maßnahmen bestehen nicht (s.u.).
Keine Abwägung erforderlich
Hinweise
Niederschlagsentwässerung
Mit Bezug auf vorhandene Altlasten ist eine Versickerung
des anfallenden Niederschlagswassers zum Schutz des
Grundwassers erst nach Durchführung ausreichender
Sanierungsmaßnahmen in dem Versickerungsbereich
(geplante Rigole) zulässig.
Ich empfehle, die Umsetzung der in der
Machbarkeitsstudie zur Niederschlagsentwässerung
vorgeschlagenen Maßnahmen in den abzuschließenden
Durchführungsvertrag aufzunehmen (Pkt. 5.2, s. S. 13 der
Begründung).
Bei
Einhaltung
der
Anforderungen
der
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV)
vom 24. August 2001 sind die Beantragung einer
wasserbehördlichen Erlaubnis sowie eine Anzeige der
Versickerung
bei
der
Senatsverwaltung
für
Stadtentwicklung und Umwelt (Wasserbehörde) nicht
Den
Hinweisen
wird
gefolgt.
Die
in
der
Machbarkeitsstudie zur Niederschlagsentwässerung
vorgeschlagenen Maßnahmen zur Versickerung (zentrale
Rigolenanlage)
sind
Gegenstand
des
Durchführungsvertrags. Überdies wird geregelt, dass die
Versickerung des Niederschlagswassers erst nach
Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen
in den Versickerungsbereichen der Rigolen erfolgen darf.
Im
Rahmen
der
Ausführungsbzw.
Genehmigungsplanung
ist
zu
prüfen,
ob
die
Anforderungen
der
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung eingehalten
werden. Andernfalls ist die wasserrechtliche Erlaubnis für
die Versickerung vom Vorhabenträger zu beantragen und
die Versickerung anzuzeigen.
Änderung: keine
22
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
erforderlich.
Tiefbau
Ausgehend von den bisher vorgelegten B-Planunterlagen,
sollen
Im
Rahmen
der
geplanten
Bebauung
tiefgegründete Bauwerke (hier u.a. Tiefgaragen) errichtet
werden. In diesem Zusammenhang müssen in der
Örtlichkeit
zwangsläufig
erlaubnispflichtige
Grundwasserbenutzungen (Einbringen und Einleiten von
Stoffen
in
das
Grundwasser,
(Rest-)
Wasserhaltungsmaßnahmen, etc.) durchgeführt werden.
Sowohl die konkrete Art der Grundwasserbenutzungen,
als auch deren Umfang sind maßgeblich von den
Tiefenlagen sowie Gründungsweisen der neu zu
errichtenden Bauwerke abhängig, zu denen bisher keine
konkreten Angaben vorliegen.
Daher ist ausreichend vor der geplanten Umsetzung der
Bebauung eine diesbzgl. Wasserrechtliche Antragstellung
erforderlich, in deren Rahmen insbesondere folgende
Sachverhalte näher erläutert werden müssen:
• geometrische Größen geplanter unterirdischer bzw.
tiefgegründeter Bauwerke, inkl. Volumenermittlung
einzuleitender flüssiger oder pastöser Stoffe und/oder
fester Stoffe in den Baugrund bzw. das Grundwasser
(Vorlage
mindestens
einer
Entwurfsoder
Genehmigungsplanung gemäß HOAI),
•
geplante
Baugruben
und/oder
konstruktive
Baugrubenumschließungen sowie damit erforderliche
(Rest-) Wasserhaltungsmaßnahmen (inkl. hydraulischer
Nachweise sowie Angaben zu Förderdauer, -volumen,
etc.), Darlegung der geplanten Ableitungsart des
Förderwassers
(z.
B.
öffentliche
Kanalisation,
Wiederversickerung,
etc.)
unter
nachweislicher
Die Hinweise betreffen die Ausführungsplanung und
wurden
dem
Vorhabenträger
mitgeteilt.
Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen.
Änderung: keine
23
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Berücksichtigung der zu erwartenden Grund- bzw.
Förderwasserqualität
(Vorlage
eines
(Rest-)
Wasserhaltungskonzeptes
sowie
einer
Grundwasseranalyse),
• etwaige geometrische, bauzeitliche oder sonstige
Abhängigkeiten bereits vorhandener Bauwerke zu neu
geplanten Bauwerken sowie neu geplanter Bauwerke
untereinander (Vorlage mindestens einer Entwurfs- oder
Genehmigungsplanung gemäß HOAI).
21.
SenStadtUm
IX C 31
02.06.2015
Sie erhalten meine Stellungnahme, die sich auf die
gesetzlichen Grundlagen der §§ 47 ff. BImSchG,
Luftreinhaltepläne und Lärmminderungsplanung, stützt.
Zum Luftreinhalteplan 2011-2017 sind keine weiteren
Anmerkungen notwendig.
Keine Abwägung erforderlich
Der
Lärmaktionsplan
2013-2018
sollten
im
Begründungsentwurf unter Punkt 3.6.3 im Hinblick auf
seine aktuelle Beschlussfassung zitiert werden.
Hinweise dazu finden sie unter
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/laerm/laerm
minderungsplanung/de/laermaktionsplan/2013/index.shtml
Die Ausführungen zum Lärmaktionsplan in Kap. I.3.6.3
der Begründung werden aktualisiert.
Änderung: redaktionelle Änderung der Begründung
Die schalltechnische Untersuchung des ALB AkustikLabor
Berlin
GbR
zum
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanverfahren wurde hinsichtlich Plausibilität
geprüft.
Am 01. Jan. 2015 ist die Verordnung zur Änderung der
Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) vom 18. Dez.
2014 (BGBl. I S. 2269) in Kraft getreten. Damit ist im
weiteren Verfahren, im Besonderen aufgrund der neu
gefassten Anlage 2 (zu § 4) zur Berechnung des
Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03), eine
Die schalltechnische Untersuchung wurde fortgeführt.
Dabei
erfolgte
die
Neuberechnung
des
Schienenverkehrslärms auf Grundlage der neu gefassten
Anlage 2 der 16. BImSchV. Die neu ermittelten
Beurteilungspegel weichen in Teilbereichen von den
vorherigen Berechnungsergebnissen ab. Dies ist auch
auf die zwischenzeitlich geplante Schließung der
Durchfahrten für die Notfallzuwegung zurückzuführen. Im
Ergebnis
fällt
die
Verkehrslärmbelastung
im
Blockinnenbereich
geringer
aus,
während
die
Beurteilungspegel am Tempelhofer Weg um bis zu 2
24
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
entsprechende Berücksichtigung bei der Erstellung einer
schalltechnischen Untersuchung erforderlich. Veränderte
Auswirkungen auf das Plangebiet sind zu ermitteln und zu
überprüfen. Für den Schienenverkehr ist hierbei der
Aspekt zu berücksichtigen, dass der südliche Innenring
derzeit für den Güterverkehr ertüchtigt wird und wieder in
Betrieb genommen werden soll.
dB(A) höher liegen. Die textlichen Festsetzungen, die
Planzeichnung und die Begründung sind an das
fortgeführte Lärmgutachten anzupassen.
Änderung: Änderung der textlichen Festsetzungen,
der Planzeichnung und der Begründung
Des Weiteren ist in Abschnitt 1, Seite 10 von 14
Leerreisezügen die Rede, dagegen werden in Tabelle 9,
Seite 29 zur Prognose des Schienenverkehrslärms 12
Leerreisezüge berücksichtigt. Das ist zu klären.
Die Anzahl der Leerreisezüge wurde im Bericht der
fortführten der schalltechnischen Untersuchung korrigiert.
Richtig ist die Anzahl von 14 Leerreisezügen.
Änderung:
redaktionelle
Änderung
des
Lärmgutachtens
Es ist festzustellen, dass mit dem Vorhaben in Teilen die
gesundheitsgefährdende Schwellenwerte von >65 dB(A)
tags und >55 dB(A) nachts an den Fassaden zum
Sachsendamm und zum Tempelhofer Weg teilweise
erheblich überschritten(Stufe 2). In Bereichen mit sehr
hoher Lärmbelastung (>70 dB(A) am Tage und >60 dB(A)
in
der
Nacht)
werden
die
Grenzen
der
Gesundheitsgefährdung überschritten (Stufe 1).
Hierbei kann im Rahmen der Abwägung die
‚Handreichung zur Berücksichtigung der Umweltbelange
in der räumlichen Planung‘ zu Hilfe genommen werden,
um die geplante Bebauungsstruktur zu begründen
(Tabellen 2 und 3).
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/laerm/laerm
minderungsplanung/download/laermaktionsplan/anhang 2
a_handreichung.pdf
Die Begründung der Planinhalte und die Abwägung
werden in den Kap. II.3.5.1.3 und 4.2 anhand der
genannten Handreichung ergänzt.
Änderung: redaktionelle Ergänzung der Begründung
Es sei noch darauf hingewiesen, dass in einigen
Bereichen des Plangebiets die Differenz zwischen dem
Tag- und Nachtwert des Beurteilungspegels ΔLr ≤ 10
dB(A) beträgt. Damit ergäbe sich, dass das bewertete
Es ist richtig, dass die Unterschiede zwischen den
Beurteilungspegeln
Tag
und
Nacht
an
allen
Immissionsorten < 10 dB sind und damit der Lärmschutz,
streng nach DIN 4109 bemessen, zu hohe
25
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
22.
23.
Name
SenStadtUm
I B 15
SenStadtUm
Datum
26.05.2015
Stellungnahme
Abwägung
Luftschalldämmmaß (R`w,res) ggf. zu niedrig für einen
sachgerechten nächtlichen Lärmschutz bemessen wird.
Das ist zu überprüfen.
Innenraumpegel in der Nacht zur Folge hat. Den
Berechnungen
zum
baulichen
Schallschutz
für
Wohnungen soll deshalb der Entwurf zur DIN 4109-4 zu
Grunde gelegt werden. Dies wird in der fortgeführten
schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt und in die
Bebauungsplanunterlagen
eingearbeitet.
Diese
Vorgehensweise folgt einer Empfehlung der Abt. II C
SenStadtUm
(Rechtsaufsicht
über
bezirkliche
Bebauungspläne),
die
mit
der
Abt.
IX
C3
(Immissionsschutz) abgestimmt wurde.
Änderung: Änderung der Planzeichnung, der
textlichen Festsetzungen und der Begründung
Die textlichen Festsetzungen sollten hinsichtlich der
Formulierung entsprechend der Rundschreiben aus
unserem Haus überprüft werden.
Ergeben sich noch Rückfragen zu meiner Stellungnahme,
stehe ich gerne zur Verfügung.
Die textlichen Festsetzungen wurden mit der zuständigen
Senatsverwaltung (Abt. IIC/SenStadtUm) abgestimmt.
Änderung: keine
Aufgrund der originären Zuständigkeiten der Referate I A
und I B für die vorbereitende Bauleitplanung (Nr. 8 Abs. 2
ZustKatAZG) äußern wir uns zur Abstimmung der
Bauleitplanung wie folgt zur
1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und
Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen
(textliche Darstellung 1)
Es ist hierzu nichts vorzutragen.
Keine Abwägung erforderlich
2. Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen
(außer Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen
und teilräumlichen Entwicklungsplanungen
Es ist hierzu nichts vorzutragen.
Keine Abwägung erforderlich
Keine Stellungnahme eingegangen
26
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
IE
24.
SenStadtUm
WBL-Süd
02.06.2015
Die Wohnungsbauleitstelle begrüßt die Absicht des
Bezirks, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Umsetzung eines Vorhabens mit überwiegender
Wohnnutzung,
Gewerbeeinheiten
und
einer
Kindertagesstätte zu schaffen.
Die Wohnungsbauleitstelle weist darauf hin, dass bei dem
für das Vorhaben abzuschließenden städtebaulichen
Vertrag das Berliner Modell der kooperativen
Baulandentwicklung angewendet werden soll. Das
Berliner
Modell
soll
grundsätzlich
bei
allen
Wohnungsbauvorhaben angewendet werden, für deren
Genehmigungsfähigkeit die Aufstellung oder Änderung
eines Bebauungsplans erforderlich ist. Dies ist bei dem
vorliegenden Vorhaben der Fall.
Laut Begründung des Bebauungsplans sollen in dem
städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger eine
Kostenbeteiligung an den durch das Vorhaben
ausgelösten Mehrbedarfen in Kindertageseinrichtungen
sowie
ein
Anteil
von
20%
mietpreisund
belegungsgebundenem Wohnungsbau vereinbart werden.
Der durch das Vorhaben ausgelöste Mehrbedarf an
Grundschulen kann im Umfeld gedeckt werden. Diese
Regelungsinhalte entsprechen dem Berliner Modell der
kooperativen Baulandentwicklung.
Die
Regelungsinhalte
des
Durchführungsvertrags
orientieren sich am Berliner Modell der kooperativen
Baulandentwicklung
und
umfassen
vergleichbare
Regelungen. Gegenstand des Vertrags werden
insbesondere die Errichtung einer Kita mit ca. 40 Plätzen
sowie die Übernahme der Folgekosten für den durch das
Vorhaben verursachten Mehrbedarf an öffentlichen
Spielplätzen sein. Ferner verpflichtet sich der
Vorhabenträger, einen Anteil von 20% mietpreis- und
belegungsgebundenem Wohnungsbau zu errichten.
Änderung: keine
25.
SenStadtUm
VII B
04.06.2015
Aus
übergeordneter
verkehrsplanerischer
und
organisatorischer Sicht geben wir zu dem o.g. BPlanverfahren wie folgt Stellung:
Die
zugrunde
gelegten
Ausgangparameter
und
Rahmenbedingungen für die Erarbeitung der im Rahmen
des
o.g.
B-Planverfahrens
durchgeführten
Verkehrsuntersuchung insbesondere zur Ermittlung des
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der
Qualitätsnachweis
zur
Leistungsfähigkeit
des
Straßennetzes und der Knotenpunkte auch nach
Realisierung des Vorhabens lässt sich aufgrund der nur
sehr geringen Verkehrsmengenzunahme rechnerisch
nicht ermitteln und bewerten. Aus diesem Grund kann die
erforderliche Einschätzung nur verbal erfolgen.
27
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Verkehrsaufkommens, der Verteilung und Abschätzung
der Leistungsfähigkeit sind nachvollziehbar. Die Ansätze
für die Prognose 2025 wurden mit der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und Umwelt abgestimmt.
Die durch die geplante neue Bebauung erzeugten
Verkehrsmengen sind so gering, dass der Gutachter im
Ergebnis der Verkehrsuntersuchung schlussfolgert, dass
die verkehrlichen Auswirkungen vernachlässigt werden
können. Es wird verbal abgeschätzt, dass nur eine
geringe Erhöhung der Wartezeiten für die Linksabbieger
in und zur Tiefgarage im Tempelhofer Weg auftritt, die
jedoch aufgrund der geringen Verkehrsbelastung keine
Auswirkungen auf die Verkehrsqualität haben.
Die Schlussfolgerungen des Gutachters basieren auf
Erfahrungen aus anderen Projekten und den Recherchen
zu vorhandenen Verkehrsbelastungen und der Prognose.
Ein verbindlicher Nachweis durch Modellierungen und
Leistungsfähigkeitsbetrachtungen
einschließlich
der
Verkehrsqualitätsnachweise wurde nicht durchgeführt.
Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens werden daher
zur Kenntnis genommen. Wir geben aber zu bedenken,
dass für einen eventuellen Widerspruch auf gerichtlichen
Distanzen die verbale Gutachtereinschätzung nicht
ausreichend ist.
Änderung: keine
Sollte sich in der weiteren Bearbeitung ergeben, dass im
Zulauf zu den LZA-Knoten an den Bordführungen oder
der Fahrstreifenaufteilung Anpassungen erforderlich
werden, so sind die hierdurch entstehenden Kosten für die
programmtechnischen und/oder baulichen Anpassungen
durch den Vorhabenträger zu übernehmen und mit der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
abzustimmen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Erforderliche
Anpassungen im Zulauf zu dem LZA-Knotenpunkt
Sachsendamm/Gotenstraße in Folge des Vorhabens sind
nicht zu erwarten: Die durch Wendefahrten im genannten
Knotenpunkt auftretenden "Linkabbieger" sind aufgrund
der sehr geringen Verkehrserzeugung unproblematisch
und bewegen sich unterhalb der ohnehin auftretenden,
tageszeitlichen
Schwankungen.
Bei
einer
angenommenen Gleichverteilung des Verkehrs ist in der
28
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
nachmittäglichen Spitzenstunde mit 9 Wendefahrten zu
rechnen. Bezogen auf die Umlaufzeit von 70 s entspricht
dies einem Fahrzeug alle 5 Umläufe. Ähnliches gilt für
den
Quellverkehr
(7
Wendefahrten
in
der
nachmittäglichen Spitzenstunde).
Änderung: keine
26.
SenStadtUm
X F 1/2
Es wurden folgende Fachbereiche der Abteilung X
beteiligt und um Stellungnahme gebeten:
XF1
X PS A
X OI
X PS E
X OS
X PW
X OW
X PI A
Keine Abwägung erforderlich
X PI E
Von den Beteiligten gab es keine Einwendungen oder
Hinweise.
27.
SenStadtUm
LDA 241
04.06.2015
Gegen die Aufstellung des vorstehenden B-Planes
bestehen seitens des LDA keine Bedenken.
28a.
Berliner
Feuerwehr
FI MM 4c
02.06.2015
Bei der Prüfung der eingereichten Planungsunterlagen
ergaben sich aus der Sicht der Berliner Feuerwehr
folgende Anregungen und Hinweise:
Keine Abwägung erforderlich
[…]
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht
dargestellt.
Die
Berliner
Wasserbetriebe
weisen
in
ihrer
Stellungnahme vom 26. Mai 2015 (lfd. Nr. 31) darauf hin,
dass Löschwasser im Rahmen der Leistungsfähigkeit des
Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden
kann. Dies wird in Kap. I 2.6 der Begründung ergänzt.
Änderung: redaktionelle Ergänzung der Begründung
Sonstige Bemerkungen:
Im
Freianlagenplan,
der
als
Anlage
zum
29
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
29a.
Name
Berliner
Stadtreinigungsbe
triebe
BSR - Reinigung
Datum
29.05.2015
Stellungnahme
Abwägung
Für das Wohngebiet sind Flächen für die Feuerwehr
gemäß Muster-Richtlinie Flächen für die Feuerwehr
einzuplanen. Eine detaillierte Betrachtung ist erst im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens möglich. Es ist
jedoch eine ausreichende Löschwasserversorgung,
Zufahrten Zugänge, Bewegungsflächen und ggf.
Aufstellflächen erforderlich.
Durchführungsvertrag verbindlich wird, sind die
erforderlichen Flächen für die Feuerwehr (Zufahrten,
Bewegungsflächen und Aufstellflächen) dargestellt. Die
Anforderungen gemäß der genannten Musterrichtlinie
wurden dabei berücksichtigt.
Änderung: keine
Sonstige Hinweise
Keine Löschwasserbrunnen bzw. Zisternen vorhanden
s.o. gleiche Stellungnahme
Darüber hinaus bestehen keine Bedenken.
Keine Abwägung erforderlich
Anbei erhalten Sie in zwei separaten Schreiben die
Anmerkungen unseres Immobilienmanagements und der
Müllabfuhr zum o. g. Bebauungsplanverfahren.
Auch Sicht der Reinigung bestehen keine Einwände
gegen die geplante Baumaßnahme.
Keine Abwägung erforderlich
Wir möchten jedoch ebenso die Gelegenheit nutzen, um
auf einige Anforderungen an die bauliche Gestaltung des
öffentlichen Straßenlandes hinzuweisen, die für eine
qualitativ gute und kostengünstige Leistungserbringung
zwingend erforderlich sind.
Folgende
Punkte
sollten
nach
Möglichkeit
Berücksichtigung finden:
Zum Absaugen von Schlammfängen setzen wir
Baggersaugfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 26 t
und einem Schwenkbereich des Saugrüssels von 5 m ein.
Werden Schlammfänge der Oberflächenentwässerung im
Gehwegbereich so angelegt, dass sie über 5 m von der
Bordsteinkante entfernt sind, sollte eine Zufahrt für diese
Fahrzeuge gewährleistet sein. Auf den Einsatz von
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie
betreffen die Ausführungsplanung und den Betrieb der
öffentlichen
Straßenverkehrsflächen.
Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen.
Änderung: keine
30
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Kastenrinnen zur Entwässerung sollte gänzlich verzichtet
werden.
Bei der Gestaltung der Gehwegbereiche ist sowohl aus
Sicht der Reinigung als auch der Müllabfuhr die
gebundene
Pflasterbauweise
der
ungebundenen
vorzuziehen. Zur Vermeidung von Wildwuchs sollte auf
wassergebundene Wegedecken verzichtet werden. Durch
die Wahl eines geeigneten Verlegematerials und ggf.
einer entsprechenden Versiegelung kann zudem der
Entstehung hartnäckiger Verschmutzungen durch z. B.
Kaugummis
entgegengewirkt
werden.
Bei
einer
vorgesehenen Aufstellung von Pollern im Gehwegbereich
bitten wir zu beachten, dass die ungehinderte Zu- und
Abfahrt für unsere zur Gehwegreinigung zugelassenen
Kleinkehrfahrzeuge mit einer äußersten Breite von 1,60 m
gewährleistet wird.
Für die ordnungsgemäße maschinelle Reinigung von ggf.
entstehenden Radwegen ist ebenso ein auf der gesamten
Länge von Aufbauten freier Raum von mind. 1,60 m Breite
erforderlich.
Absenkungen/ Überquerungsmöglichkeiten vom Gehweg
auf die Straße erleichtern sowohl die Arbeit der Reinigung
als auch der Müllabfuhr.
Erhöht angelegte Baumeinfassungen oder ähnliche
Aufbauten sollten in der Form gestaltet werden, dass sie
möglichst ohne Vorsprünge gerade bis zur Gehwegebene
verlaufen, um eine optimale Reinigung der Gehwege zu
gewährleisten. Zudem sollten Baumeinfassungen aus
reinigungstechnischer Sicht nur mit gefestigter Erde
(Verzicht auf Gitter, Kiesel etc.) angelegt werden. Bei der
Verwendung von Abdeckungen ist es eine große
Erleichterung für uns, wenn diese das Aussaugen von
Abfällen ermöglichen, dabei aber Kiesel o. Ä.
Abwägung
31
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
zurückhalten.
Begleitgrün sollte nur auf Flächen angelegt werden, die
nicht zwangsläufig betreten werden müssen. Beim
Anlegen von unbefestigten Flächen ist es wünschenswert,
wenn auf Kieselsteine verzichtet wird.
Bei der Installation von Papierkörben bitten wir um
Verwendung von Pfosten mit einer minimalen Höhe von
1,30 m und einem Durchmesser von 0,08 m. Bei einem
hohen Abfallaufkommen sollte ggf. der Einsatz von
Unterflurpapierkörben ermöglicht werden.
Um Behinderungen bei der Reinigung zu vermeiden, ist
es erforderlich, dass Verkehrsschilder und Werbeplakate
in einer Mindesthöhe von 2,10 m angebracht werden.
Auch bei der Installation sonstiger gestalterischer
Elemente
sollte
eine
ungehinderte
Reinigung
gewährleistet bleiben.
Bitte teilen Sie uns den Tag der Verkehrsübergabe
rechtzeitig mit. Darüber hinaus benötigen wir eine
Übersicht der als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten
Bereiche (Widmungskarte).
Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass nach
Abschluss der Baumaßnahme durch Ihr Haus zu prüfen
ist, ob neue Gehwege, die keinem Anlieger zugeordnet
werden können, entstanden sind und uns über die daraus
resultierende Winterdienstpflicht gem. § 4 Abs. 4
Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) zu informieren.
Um eventuelle Beschädigungen an neuen oder
wiederhergestellten Gehwegen zu verhindern, bitten wir
Sie
zusätzlich
um
eine
Meldung
solcher
Gehwegabschnitte und des entsprechenden Zeitraumes,
in welchem diese nicht mit Kleinkehrfahrzeugen befahren
werden sollen.
Abwägung
32
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
29b.
Berliner
Stadtreinigungsbe
triebe
BSR
Immobilienmanag
ement
Portfoliomanagem
ent
29.05.2015
Im direkten Umfeld zum Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
7-73
VE
(Tempelhofer Weg, Gotenstraße, Sachsendamm) befindet
sich ein BSR-Betriebshof mit Recyclinghof und
Lagerflächen. Vom Tempelhofer Weg 32-38 erfolgt die
Kundenzufahrt zum Recyclinghof. Über eine weitere
Zufahrt in der Wilhelm-Kabus-Str. 88-92 wird der LKWVerkehr für die Bereitstellung und Abtransport der
Container abgewickelt.
Mittelfristig wird dieser BSR-Recyclinghof weiter in der
jetzigen Form genutzt.
Standortdaten:
- Durchschnittliche Kundenzahl ca. 350 Kunden/Tag
- Bei Containerwechsel ist teilweise Schließung der
Kundenausfahrt erforderlich, so dass PKW-Rückstau
auf dem Tempelhofer Weg nicht ausgeschlossen ist.
- Ca.
10
Kunden
(PKW-Anlieferung)
können
gleichzeitig entladen.
- Anzahl Containertransporte ca. 12 LKW/Tag
- Annahme
sämtlicher
Abfallarten
gemäß
Angebotsspektrum,
außer
Sonderabfälle
wie
Chemikalien, Asbest, Farben.
Die schalltechnische Untersuchung wurde fortgeführt,
dabei wurde auch der BSR-Recyclinghof gesondert
berücksichtigt. Ergebnis ist, dass aufgrund von
Nebenbestimmungen zu dessen Betriebserlaubnis an
den Fassaden der östlichen Nachbarwohnbebauung
Gotenstraße 34-43/Tempelhofer Weg 25-26 ein
Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) nicht überschritten
werden darf. Nachts darf der Recyclinghof nicht betrieben
werden.
Daraus kann geschlossen werden, dass
aufgrund der größeren Entfernung des Vorhabens und
der bestehenden Vorbelastung die Immissionsrichtwerte
der TA Lärm vor den Fassaden der Wohngebäude
(erheblich)
unterschritten
werden.
Lärmschutzmaßnahmen sind deshalb nicht erforderlich.
Änderungen: keine
-
Öffnungszeiten:
Montag-Mittwoch und Freitag
7:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag
9:30 - 19:30 Uhr
Samstag
7:00 - 15:30 Uhr
Wir bitten insbesondere hinsichtlich der geplanten
Wohnnutzung zu berücksichtigen, dass es sowohl
während der Betriebszeiten als auch außerhalb der
Öffnungszeiten zu Lärmbelästigungen durch die
Bereitstellung der Container kommen kann. Es wird daher
33
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
empfohlen, bereits im Bebauungsplanverfahren eine
gutachterliche
Stellungnahme
bzw.
geeignete
Lärmschutzmaßnahmen einfließen zu lassen.
29c.
Berliner
Stadtreinigungsbe
triebe
BSR
Müllabfuhr
29.05.2015
Um die ordnungsgemäße Abfallentsorgung für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu gewährleisten,
sind
Abfallsammeleinrichtungen
nur
an
für
Abfallsammelfahrzeuge vorwärts befahrbaren Straßen
ebenerdig zu errichten. Die Befahrung von Tiefgaragen
durch Abfallsammelfahrzeuge sowie die Abholung von
Abfallbehältern aus Tiefgaragen und deren Beförderung
zum Abfallsammelfahrzeug sind auszuschließen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abfallsammelanlagen in Tiefgaragen sind nicht
vorgesehen. Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen.
Änderung: keine
Gleichzeitig möchten wir anregen, dass die geplante
Feuerwehrzufahrt auch für Abfallsammelfahrzeuge zum
Entsorgungszweck genutzt werden kann. Verkehrsflächen
sind dann so zu befestigen, dass sie mit einer max.
EinzeIachslast
von
11,5
t
und
einem
Fahrzeuggesamtgewicht von 26 t dauernd benutzt werden
können. Der Zufahrtsweg für die Sammelfahrzeuge muss
mindestens 3,50 m betragen, für Durchfahrten ist eine
lichte Höhe von 4,20 m erforderlich. Sollte die
Befahrbarkeit des Innenhofbereichs unter Nutzung der
Feuerwehrdurchfahrt nicht möglich sein, sind die
Abfalleinrichtungen unmittelbar am Sachsendamm bzw.
Tempelhofer Weg zu errichten. Die Entfernung zwischen
Behälterstandplatz und der für Sammelfahrzeuge
nächstmöglich erreichbaren Fläche von max. 15 m ist zu
berücksichtigen.
Bei der Planung und Gestaltung der Abfallsammelplätze
sowie der Verkehrsflächen unterstützen wir Sie gern.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Befahrbarkeit des
Innenhofbereichs durch Abfallsammelfahrzeuge ist nicht
vorgesehen und zum Schutz einer größtmöglichen
Wohnruhe auch nicht gewünscht.
Im
Freianlagenplan,
der
als
Anlage
zum
Durchführungsvertrag verbindlich wird, ist die Lage der
geplanten Abfallsammelplätze dargestellt. Es sind zwei
Flächen für die Aufstellung von Behältern für Abfälle im
Freiraum und drei Räume für die vorübergehende
Aufbewahrung innerhalb der geplanten Gebäude
vorgesehen.
Sowohl die gebäudeinternen als auch die Abfallplätze im
Freiraum sind im Sinne des Punkts 2.2.9 des
Grundlagenkatalogs
für
Standorte
der
Berliner
Stadtreinigung (Grundlagen für die Gestaltung von
Standorten und Transportwegen für Abfallbehälter, Stand
Juli 2014) ebenerdig und deren Zugangswege
ausreichend breit geplant.
Der Transportweg zwischen den zwei im Freiraum
befindlichen
Abstellplätzen
und
der
jeweiligen
Begrenzungslinie der nächstliegenden öffentlichen
34
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Straßenverkehrsfläche,
die
für
Sammelfahrzeuge
befahrbar ist, beträgt rund 21 bzw. 31 m. Im
Freianlagenplan sind die Entfernungen kenntlich gemacht
durch eine mit den Abfallbehältern gleichfarbige
Strichlinie und Bemaßungszahl. Zwei der drei
Transortwege zu den gebäudeinternen Abstellplätzen
messen zwischen 15 und 30 m. Der dritte
Abfallsammelraum grenzt direkt an die öffentliche
Straßenverkehrsfläche.
Die beiden Transportwege im Freiraum sind länger als
das im o.g. Grundlagenkatalog festgesetzte Maximum
von 15 m. Die Vorgabe lässt allerdings zu, dass im
Einzelfall größere Entfernungen – in Zusammenhang mit
einem höheren Tarif – zurückgelegt werden können. Der
Komforttarif 1 lässt einen Transportweg von 15 bis 30 m
zu. Im Freianlagenplan wird der größere der beiden
Transportwege im Freiraum (rund 31 m) um die
notwendige Differenz zur Einhaltung des Komforttarifs 1
verkürzt.
Änderung: Änderung des Freianlagenplans
30.
Berliner Verkehrsbetriebe BVG
Zentrale Leitungsverwaltung VBIBA 22
12.05.2015
Stellungnahme Bereich Omnibus:
Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten
gemäß den uns zugestellten Planunterlagen bestehen
aus unserer Sicht keine Bedenken.
Keine Abwägung erforderlich
Vorsorglich weisen wir auf unseren Omnibuslinienverkehr
in Ihrem Planbereich hin. Wir gehen davon aus, dass Ihre
Arbeiten so ausgeführt werden, dass unsere dort
verkehrenden Omnibuslinien während der gesamten
Bauzeit planmäßig verkehren können. Sollten in diesem
Zusammenhang Maßnahmen erforderlich werden, die den
Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, bitten wir Sie,
Die Hinweise betreffen die Ausführungsplanung.
Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen.
Änderungen: Keine
35
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Ihrerseits bei Umleitungen 12 Wochen bzw. bei
Haltestellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn einen
Ortstermin anzuberaumen.
Bitte setzen Sie sich mit unserem Herrn Kirchner unter der
Tel.-Nr.: 25629142 in Verbindung.
31.
Berliner
Wasserbetriebe
Planung und Bau,
Netze
Planung und Bau,
Projektcontrolling
29.05.2015
Gemäß den beiliegenden Bestandsplänen befinden sich
im Bereich des BebauungspIangebietes Trinkwasser- und
Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe
(BWB). Diese stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
zur Verfügung.
Im
Sachsendamm
befinden
sich
zwei
Abwasserdruckrohrleitungen DN 1000. Diese Leitungen
sind in Betrieb und müssen erhalten bleiben.
Straßenkappen und Straßendeckel sind, falls dies
erforderlich wird, auf das neue Geländeniveau
anzupassen.
Die äußere Erschließung des Standortes bezüglich der
Trinkwasserversorgung ist gesichert. Die innere
Erschließung kann entsprechend den jeweiligen
Erfordernissen
vorgenommen
werden.
Die
Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt
grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf.
Löschwasser kann nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit
des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden.
Die vorhandenen Mischwasserkanäle stehen aufgrund
ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit vorrangig für die
Schmutzwasserableitung und für die Entwässerung der
öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung. Von an die
Mischwasserkanalisation
anzuschließenden
privaten
Grundstücksflächen kann das Regenwasser nur
eingeschränkt eingeleitet werden. Im Rahmen einer
hydraulischen Voranfrage für den B-Plan Bereich wurde
Die in der Stellungnahme geäußerten Hinweise zur
Abwasserentsorgung
und
Trinkwasserversorgung
werden in der Überarbeitung der Begründung
berücksichtigt.
Alle erforderlichen Abstimmungen mit den Berliner
Wasserbetrieben erfolgen im Rahmen der weiteren
Ausführungsplanung.
Änderung: redaktionelle Ergänzung der Begründung
36
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
durch die BWB der mögliche Spitzenabfluss für
Regenwasser von den Grundstücksflächen in die
Mischwasserkanalisation auf 86 I/s begrenzt. Diese
Vorgabe ist in der vorliegenden „Machbarkeit der
Niederschlagsentwässerung“ zum B-Plan 7-73VE von der
Freien Planungsgruppe Berlin GmbH unter Punkt 4.1
Einleitung in Mischwasserkanalisation berücksichtigt
worden.
Schmutzwasserhausanschlüsse
an
die
Mischwasserkanalisation sind uneingeschränkt möglich.
Dies gilt nicht, wenn das Schmutzwasser über eine
Pumpanlage eingeleitet werden soll.
Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet
von unserem Unternehmen nicht vorgesehen.
Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufes
beachten
Sie
bitte,
dass
die
Erschließungsinvestitionen bis zum März des
Vorjahres bei den BWB angemeldet und die Planung
beauftragt sein müssen.
Grundsätzlich gilt:
• Anlagen der BWB zur Trinkwasserver- und
Abwasserentsorgung
werden
nur
in
öffentlich
gewidmetem Straßenland (Eigentümer Land Berlin)
eingebaut.
• Außerhalb dieser Flächen vorhandene oder geplante
Anlagen der BWB sind dauerhaft durch beschränkte
persönliche
Dienstbarkeiten
(Geh-,
Fahrund
Leitungsrechte) zugunsten der BWB zu sichern.
• Anlagen der BWB, einschließlich der dazugehörigen
Sicherheitsstreifen, dürfen nicht bebaut, überlagert oder
mit Tiefwurzlern bepflanzt werden.
• Den Mitarbeitern der BWB muss der Zugang zu unseren
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie
betreffen die Ausführungsplanung und wurden an den
Vorhabenträger weitergeleitet. Bebauungsplaninhalte
sind nicht betroffen.
Änderung: keine
37
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Anlagen, gegebenenfalls mit Fahrzeugen von bis zu 26 t
Gesamtgewicht, ermöglicht werden.
• Die Kosten für Planung und Bau von Anlagen zur
Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung außerhalb des
öffentlich gewidmeten Straßenlandes werden nicht von
den BWB getragen.
Die als Anlage beigefügten Technischen Vorschriften zum
Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der
BWB sind einzuhalten.
Wir bitten Sie, die Belange der BWB im weiteren Verlauf
des Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen.
Weitere Anlagen:
1 Plan Abwasserdruckrohr M 1:1500
1 Plan Wasserversorgung M 1:1500
1 Plan Entwässerung M 1: 1500
1 Plan Regenentwässerung M 1: 1500
32.
Gemeinsame
Landesplanungsa
bteilung BerlinBrandenburg
GL 5
08.06.2015
Ziele der Raumordnung stehen der beabsichtigten
Planung
nicht
entgegen.
Die
Grundsätze
der
Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden.
Zur Begründung verweisen wir auf unsere Mitteilung der
Ziele und Grundsätze der Raumordnung vom 1. April
2014.
01.04.2014
Im Rahmen unserer Zuständigkeit für die Raumordnung
teilen wir die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für
die Planung mit.
1. Planungsabsicht
Festsetzung von allgemeinem Wohngebiet auf bisher
gewerblich genutzten Grundstücken; Größe des
Plangebietes: ca. 1,3 ha
2. Beurteilung der Planungsabsicht
Keine Abwägung erforderlich
38
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Rechtliche
Grundlagen
zur
Beurteilung
der
Planungsabsicht:
- Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007),
(GVBI. S. 629)
- Verordnung über den Landesentwicklungsplan BerlinBrandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBI. S.
182)
- Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABI.
S. 2666), zuletzt geändert am 26. September 2013
(ABI. S. 2070)
Ziele und Grundsätze der Raumordnung bezogen auf die
Planungsabsicht:
- Ziel 4.5 Abs. 1Nr. 2 LEP B-B (Lage des Plangebietes
im
Gestaltungsraum
Siedlung
gemäß
Festlegungskarte 1; die Entwicklung von (Wohn)Siedlungsflächen ist hier zulässig)
- Grundsätze § 5 Abs. 2 und 3 LEPro 2007 sowie 4.1
LEP
B-B
(vorrangige
Nutzung
von
Innenentwicklungspotenzialen
unter
Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur; Vorrang
von Innen- vor Außenentwicklung; Reaktivierung von
Siedlungsbrachflächen;
Entwicklung
verkehrsvermeidender Siedlungsstrukturen durch
Funktionsbündelung und Nutzungsmischung)
- Ziel 1.2 FNP Berlin (Erhalt und Ausbau der
Netzstruktur und der Flächen der Autobahnen und der
übergeordneten
Hauptverkehrsstraßen
gemäß
Signatur im FNP; hier: Sachsendamm)
Beurteilung:
Die
Planungsabsicht
lässt
zum
derzeitigen
Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der
Raumordnung erkennen.
Abwägung
39
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des
LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Die
künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum
gelenkt werden (Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B). Innerhalb
des Gestaltungsraumes Siedlung haben die Kommunen
große Spielräume. Die beabsichtigte Festsetzung eines
allgemeinen Wohngebietes sowie die Sicherung und der
Ausbau von Verkehrsflächen sind hier grundsätzlich
zulässig. Die Planungsziele berücksichtigen auch den
Vorrang der Innenentwicklung aus den Grundsätzen der
Raumordnung § 5 Abs. 2 und Abs. 3 LEPro 2007 sowie
4.1 LEP B-B.
Das Ziel der Raumordnung aus 1.2 FNP Berlin ist bei der
weiteren Konkretisierung der Planung zu beachten.
Diese Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur
Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich
geändert wurden.
33.
Handwerkskamme
r Berlin
34.
Industrie- und
Handelskammer
zu Berlin
Bereich
Infrastruktur und
Stadtentwicklung
Keine Stellungnahme eingegangen
11.06.2015
vielen Dank für die Einbeziehung in das oben genannte
Bebauungsplanverfahren
zur
Festsetzung
von
Baugrenzen eines allgemeinen Wohngebietes sowie einer
Gemeinbedarfsfläche
mit
der
Zweckbestimmung
"Kindertagesstätte".
Die Festsetzungen sehen wir bezüglich der folgenden
Punkte sehr kritisch:
Neustrukturierung des Gebietes:
Der Planungsentwurf widerspricht den Ergebnissen des
Werkstattverfahrens „Stadtumbau West-Schöneberg-Südkreuz“ 2009/10. Mit der Interessengemeinschaft
„Schöneberger
Linse“,
dem
Bezirk
TempelhofSchöneberg
und
der
Senatsverwaltung
für
Der Anregung wird nicht gefolgt. Es ist richtig, dass der
Konsensplan für das Teilgebiet 8, welches das
Plangebiet
einschließt,
überwiegend
gewerbliche
(wohnverträgliche) Nutzungen und die Sicherung des
Bestandwohnens vorgesehen waren. Seither haben sich
jedoch die Zielvorstellungen von Bezirk und Land
dahingehend verändert, dass im Bereich der
Schöneberger Linse zur Deckung dringend benötigten
Wohnraums nunmehr in größerem Umfang Wohnraum
geschaffen werden soll. Der im Auftrag des Bezirksamtes
erarbeitete
Wohnungsmarktbericht
(Juni
2012)
prognostiziert vor dem Hintergrund des demographischen
Wandels und geänderter Rahmenbedingungen auf dem
Wohnungsmarkt für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg
40
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Stadtentwicklung wurde mühsam ein gemeinsamer
Konsensplan aufgestellt und beschlossen. Dieser
orientiert sich an den Markterfordernissen und
Standortbedingungen der „Schöneberger Linse“. Das
Nutzungskonzept erkennt das Potential des Standortes
als „Gateway City“, d.h. als Tor zum BER und zur
Innenstadt mit besonderer Eignung für citynahe
Dienstleistungen. Das Teilgebiet 8, welches das
Plangebiet einschließt, wurde als Wohn-, Gewerbe- und
Dienstleistungsstandort strukturiert. Eine substantielle
Erweiterung des Bestandswohnens ist ausdrücklich nicht
Ergebnis des Werkstattverfahrens und auch der
Flächennutzungsplan weist für das Plangebiet eine
gemischte Baufläche aus.
Im
Sinne
des
Werkstattverfahrens
muss
das
Planungsgebiet daher als Mischgebiet ausgewiesen und
sichergestellt werden, dass die Ergebnisse des
Konsensplans im nächsten Schritt umgesetzt werden.
eine deutliche Zunahme der Wohnraumnachfrage. Vor
diesem Hintergrund ist der Bezirk angehalten, seine
städtebaulichen
Planungen
hinsichtlich
neuer
Rahmenbedingungen
zu
überdenken
und
fortzuentwickeln. Dieser Aspekt wird in Kap. I 4.0 der
Begründung ergänzt.
Im Übrigen unterliegen selbst von der Gemeinde
beschlossene städtebauliche Planungen gemäß § 1 Abs.
6 Nr. 11 BauGB der Abwägung, d.h. andere Belange wie
die Deckung eines dringenden Wohnbedarfs können im
Rahmen der Abwägung stärker gewichtet werden.
Der Flächennutzungsplan (FNP) wurde bereits im
Oktober 2013 hinsichtlich der neuen städtebaulichen
Zielvorstellungen geändert: Der gesamte Bereich
zwischen S-Bahn Ring, Gotenstraße, Sachsendamm und
Verlängerung der BAB 103 ist im wirksamen FNP als
gemischte Baufläche M 2 dargestellt. Dies sind Bereiche
mit überwiegendem Mischgebietscharakter. Im Kontext
mit den westlich und nördlich angrenzenden gewerblich
genutzten
Bereichen
bleibt
der
angestrebte
Mischgebietscharakter durch das geplante Wohngebiet
erhalten. Der Bebauungsplanentwurf ist aus dem FNP
entwickelbar, dies wurde mit Schreiben der zuständigen
Behörde Abt. I B SenStadtUm bestätigt. (s.
Stellungnahme lfd. Nr. 22)
Änderung: redaktionelle Ergänzung der Begründung
Gewerbe:
Auch die Umfeldnutzung sprechen für eine gewerbliche
Nutzung, da zu befürchten ist, dass Konflikte durch eine
herannahende Wohnbebauung auftreten können.
Das Sondergebiet „Einrichtungshaus“ am Sachsendamm
20 sowie sonstige angrenzende Gewerbetreibende
Städtebauliches Ziel ist es, das Umfeld des Plangebietes
als Mischgebiet zu entwickeln, in dem Wohnen und
wohnverträgliches
Gewerbe
gleichberechtigt
nebeneinander stehen.
Den überwiegend in der Umgebung vorhandenen
Gewerbebetrieben sind bereits aufgrund bestehender,
näher gelegener Wohnbebauung, auf die Rücksicht zu
41
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
unterschreiten
gem.
Lärmgutachten
die
Immissionsgrenzwerte der TA Lärm für allgemeine
Wohngebiete. Diese Bestandsituation lässt jedoch die
Entwicklungspotentiale von Unternehmen außer Acht.
nehmen ist, Grenzen hinsichtlich möglicher betrieblicher
Erweiterungen gesetzt. Weitere Beschränkungen der
Entwicklungspotentiale
aufgrund
der
Wohngebietsentwicklung sind bei diesen Betrieben
deshalb auszuschließen.
Das südlich gelegene Einrichtungshaus ist auch nach
Erweiterung der Verkaufsfläche mit der vorhandenen und
der geplanten Wohnbebauung vereinbar. Demnach
liegen die für die geplante Wohnbebauung angesetzten
Beurteilungspegel unterhalb des nach TA Lärm
zulässigen Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) tags, so
dass
nach
gutachterlicher
Einschätzung
sogar
Entwicklungspotentiale verbleiben.
Die geplanten Wohngebäude rücken lediglich näher an
den Gewerbehof Tempelhofer Weg 11-12 an. Im
Rahmen der Fortführung der schalltechnischen
Untersuchung wurde deshalb ermittelt, ob der
bestehende Gewerbehof mit der heranrückenden
Wohnbebauung verträglich ist oder ob mit einer
Verschärfung
der
immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen an die Betriebe zu rechnen ist.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die
ausgeübten Nutzungen im Gewerbehof Tempelhofer
Weg 11-12 als mischgebietsverträglich eingestuft werden
können. Änderung: keine
Nach Rücksprache mit dem Standortbetreiber des
Einrichtungshauses liegt für das Gebiet bereits ein
genehmigter Bauvorantrag zur weiteren Entwicklung des
Standortes vor. Die Pläne umfassen eine Erweiterung
Verkaufsfläche um 3.000qm (Kernsortiment). Aufgrund
dieser Planung kann eine Erhöhung der Verkehrsmenge
abgeleitet werden. Das Verkehrsgutachten ist in dieser
Hinsicht lückenhaft, da es lediglich den Status Quo
Das Verkehrsgutachten wurde im Ergebnis der
Behördenbeteiligung fortgeführt. Dabei wurde bei der
Bemessung des maßgeblichen Belastungsfalls
insbesondere auch die geplante
Verkaufsflächenerweiterung des gegenüber des
Vorhabens liegenden Einrichtungshauses um ca. 3.700
m2 sowie die mögliche Entwicklung des
Fernbushaltepunktes am Bahnhofs Südkreuz (s.u.,
42
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
abbildet.
gleiche Stellungnahme) berücksichtigt. Verkehrliche
Auswirkungen durch die geplante Wohnbebauung auf die
Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und der
nächstgelegenen Knotenpunkte sind auch bei
Berücksichtigung der Verkaufsflächenerweiterung und
des Fernbushaltepunktes nicht zu erwarten.
Änderungen: Änderung des Verkehrsgutachtens
Die Beleuchtung des Einrichtungshauses am Ort der
Leistung kann für die herannahende, verdichtete
Wohnbebauung ebenfalls ein Störungsrisiko darstellen.
Die Entfernung vom Einrichtungshaus zum Plangebiet ist
groß und führt über den gut ausgeleuchteten
Sachsendamm, sodass Lichtimmissionen durch eine
Beleuchtung des Einrichtungshauses am Ort der
Leistung unwahrscheinlich sind. Generell sind die
Bestimmungen der Lichtimmissionsrichtlinie, die eine
schädliche
Lichteinwirkung
auf
Wohngebiete
ausschließen, rechtlich bindend. Schon aufgrund der
bestehenden Wohnbebauung (Sachsendamm 65-66
sowie
72-80)
wurde
die
Beleuchtung
des
Einrichtungshauses
auch
im
Rahmen
des
Bebauungsplanverfahrens thematisiert. Eine übermäßige
Beeinträchtigung
der
künftigen
Bewohner
des
Plangebiets durch Lichtimmissionen kann daher
ausgeschlossen werden.
Änderungen: keine
Das Lärmgutachten bilanziert, dass eine konfliktfreie
Wohnnutzung im Rahmen der geplanten Festsetzungen
möglich ist. Diese Einschätzung verschafft den
angrenzenden
Unternehmen
jedoch
keine
Rechtssicherheit, die Investitionen in den Erhalt des
Standortes rechtfertigen, da das Risiko justiziabler
Konflikte durch die herannahende Wohnbebauung steigt.
Um die Rechts- und Planungssicherheit zu erhöhen,
empfehlen wir zu prüfen, ob die Abstände zwischen
Gewerbe und Wohnen vergrößert werden müssen. Denn
Der Anregung wird nicht gefolgt. Im Rahmen der
Fortführung der schalltechnischen Untersuchung wurde
festgestellt, dass die im Umfeld vorhandenen
Gewerbebetriebe mit der geplanten Wohnbebauung
vereinbar sind. Die Entwicklungspotentiale der meisten
Betriebe
sind
bereits
aufgrund
vorhandener
Wohnbebauung
beschränkt.
Die
geplanten
Wohngebäude rücken lediglich, wie oben dargelegt,
näher an den Gewerbehof Tempelhofer Weg 11-12
heran. Das Plangebiet und die Umgebung sind im
43
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
passive
Lärmschutzmaßnahmen
haben
keine
Auswirkungen auf die Grenzwerte der TA-Lärm
(Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29.11.2012 (4
C 8/11 = BVerwGE 145, 145). Auch machen wir auf das
sog. ‚umgekehrte Rücksichtnahmegebot‘ aufmerksam.
Dieses soll verhindern, dass lärmsensible Nutzungen
nicht dergestalt an lärmemittierende Nutzungen
heranrückt, dass sie diese Nutzungen beschränken oder
deren Rücksichtnahme verlangen (vgl. hierzu § 15 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO).
wirksamen FNP als gemischte Baufläche M 2 und M 1
dargestellt. Danach ist lediglich wohnverträgliches
Gewerbe zulässig. Nur die bestehenden angrenzenden
Gewerbebetriebe, die im Übrigen gutachterlich als
wohnverträglich
eingestuft
wurden,
haben
Bestandsschutz und können weiterbetrieben werden.
Ergänzend zur planerischen Stellungnahme, weisen wir
darauf hin, dass die ansässigen Gewerbebetriebe im
Bezirk eine wichtige Dienstleistungsfunktion ausüben,
stark vernetzt und auf einen zentralen, infrastrukturell
erschlossenen Standort angewiesen sind. Die jährlichen
Befristungen der Mietverträge stellen aufgrund fehlender
langfristiger Planungssicherheiten, eine Belastung der
Gewerbetreibenden dar. Was einst als Zwischennutzung
angelegt war, ist mittlerweile zu einer kleinteiligen
Gewerbestruktur herangewachsen, die sich seit Jahren
Verdrängungstendenzen ausgesetzt sieht. Die geplante
Wohnbebauung
setzt
diesen
Trend
fort.
Die
Gewerbetreibenden haben sich bisher vergeblich um
Ausweichflächen
bemüht.
Um
die
betrieblichen
Die im Plangebiet ansässigen Betriebe (Kfz-Werkstätten,
Kfz-Gebrauchtwagen- und Reifenhandel) sind mit der
beabsichtigten Wohnnutzung nicht vereinbar, ein
Verbleib dieser Mieter im Plangebiet ist aus Gründen des
Immissionsschutzes nicht möglich. Als mögliche
Ersatzstandorte in räumlicher Nähe zum Plangebiet
kommen
die
vorhandenen
Gewerbegebiete
Naumannstraße, Werdauer Weg und Bessemerstraße in
Frage. Diese eignen sich insbesondere auch für
kleinteilige Gewerbebetriebe, die auf innerstädtische
Lagen angewiesen sind.
Der bisherige Eigentümer des Flurstücks 38/1 hatte
bereits aufgrund früherer Planungsabsichten mit allen
Mietern eine notarielle Auflösungsvereinbarung getroffen.
Ein größerer Abstand zwischen der geplanten
Wohnbebauung und den betreffenden Betrieben ist aus
stadtgestalterischen Gründen nicht gewünscht. Ein
Abrücken vom Gewerbehof hätte zur Folge, dass die
Blockrandbebauung in diesem Teilbereich nicht
geschlossen werden würde. Die Schließung des
Baublocks bei Beibehaltung der vorhandenen Bauflucht –
im Sinne einer Reparatur des Stadtgrundrisses – ist
erklärtes städtebauliches Ziel, das auch aufgrund der
abschirmenden Wirkung vor Straßenverkehrslärm
weiterverfolgt werden soll.
Änderung: keine
44
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Bestandspflege zu unterstützen, sprechen wir uns dafür
aus, dass die Planung einen möglichen Verbleib der
Firmen vor Ort überprüft oder den Unternehmen ggf.
vergleichbare
Grundstücke
mit
vergleichbaren
Nutzungsmöglichkeiten als Alternativen zur Verfügung
stellt bzw. sie bei der Suche nach Ausweichflächen
unterstützt werden.
Diese umfasst die Räumung des Grundstücks spätestens
bis zum Frühjahr 2016. Mit dem Mieter des Flurstücks
99/38 besteht ein Mietverhältnis mit kurzer Laufzeit.
Die Abwägung in der Begründung wird in Kap. III 4.3 um
diese Punkte ergänzt.
Änderungen:
redaktionelle
Ergänzung
der
Begründung
Verkehr
Die Deutsche Bahn plant darüber hinaus einen
Fernbusbahnhof mit wöchentlich 1.500 Busfahrten am
Südkreuz
zu
etablieren.
Dies
wird
vermutlich
Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auch
anliegender
Verbindungsstraßen
haben.
Das
Verkehrsgutachten ist hinsichtlich dieser Entwicklungen
lückenhaft.
Bitte informieren Sie uns über den weiteren Verlauf des
Verfahrens.
Der
von
der
Deutschen
Bahn
geplante
Fernbushaltepunkt ist bereits seit dem Jahr 2014 im
Betrieb. Für das Jahr 2015 kalkulierte die Deutsche Bahn
25.000 Halte, dies entspricht etwa 1.000 Busfahrten pro
Woche.
Das Verkehrsgutachten wurde im Ergebnis der
Behördenbeteiligung fortgeführt. Dabei wurde bei der
Bemessung
des
maßgeblichen
Belastungsfalls
insbesondere auch die mögliche Entwicklung des
Fernbushaltepunktes am Bahnhofs Südkreuz mit 1.500
Fahrten berücksichtigt. Verkehrliche Auswirkungen durch
die geplante Wohnbebauung auf die Leistungsfähigkeit
des
Straßennetzes
und
der
nächstgelegenen
Knotenpunkte sind auch bei Berücksichtigung dieses
Fernbushaltepunktes
nicht
zu
erwarten.
Ein
Fernbusbahnhof wird am Standort nicht entstehen.
Änderung: Änderung des Verkehrsgutachtens
35.
IT-Dienstleistungszentrum
Berlin
ITDZ-Berlin
13.05.2015
Aufgrund des eingereichten Planentwurfes haben wir
festgestellt,
dass
keine
Belange
des
ITDienstleitungszentrums betroffen sind.
Keine Abwägung erforderlich
36.
Landesamt für
Arbeitsschutz,
Gesundheitsschut
08.06.2015
Die Prüfung der übersandten Planungsunterlagen hat aus
meiner
Sicht
keine
Einwände
oder
konkrete
Hinderungsgründe
oder
sonstige
umweltrelevante
Keine Abwägung erforderlich
45
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
37.
Name
Datum
Stellungnahme
z und technische
Sicherheit
(LAGetSi)
IA
Aspekte ergeben.
Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind mir
keine
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren
bekannt,
die
von
dem
Bebauungsplanverfahren betroffen wären.
NBB
Netzgesellschaft
BerlinBrandenburg
NBB IV
Die WGI GmbH wird von der NBB Netzgesellschaft BerlinBrandenburg mbH & Co. KG (nachfolgend NBB genannt)
beauftragt, Auskunftsersuchen zu bearbeiten und handelt
namens und in Vollmacht der NBB. Die NBB handelt im
Rahmen der ihr übertragenen Netzbetreiberverantwortung
namens und im Auftrag der GASAG Berliner Gaswerke
AG, der EMB Energie Mark Brandenburg GmbH, der
Stadtwerke Belzig GmbH, der Gasversorgung Zehdenick
GmbH, der SpreeGas Gesellschaft für Gasversorgung
und
Energiedienstleistung
mbH,
der
NGK
Netzgesellschaft Kyritz GmbH, der Netzgesellschaft
Hohen Neuendort (NHN) Gas mbH & Co.KG, der
Rathenower Netz GmbH, der Stadtwerke Forst GmbH und
der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) mbH & Co. KG.
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben
und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe
unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet
werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte
Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht
auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus sind
aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen
Einfluss hat, Angaben zur Überdeckung nicht verbindlich.
Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in
jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen
(Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen
usw.) festzustellen.
Im unmittelbaren Bereich der Leitung ist auf den Einsatz
Abwägung
Die Hinweise betreffen die Ausführungsplanung.
Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen.
Änderungen: Keine
46
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
von Maschinen zu verzichten und in Handschachtung zu
arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen geben den
Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es
ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer
das
Antwortschreiben
mit
aktuellen
farbigen
Planunterlagen vor Ort vorliegt. Digital gelieferte
Planunterlagen sind in Farbe auszugeben. Bitte prüfen
Sie nach Ausgabe die Maßstabsgenauigkeit Die Auskunft
gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur
für eigene Leitungen der NBB, so dass gegebenenfalls
noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und
Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte
eingeholt werden müssen.
Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den
Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen
sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.
Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des oben
genannten Bebauungsplanes bestehen seitens der NBB
zurzeit keine Planungen.
Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich
durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen
unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber
hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und
Anlagen sind gemäߧ 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan
festzusetzen.
Da die Erschließung über die angrenzenden Straßen
Tempelhofer Weg und Sachsendamm erfolgt, ist die
Festsetzung von Leitungsrechten im Plangebiet nicht
erforderlich ist.
Änderungen: keine
Nach Auswertung des Bebauungsplans und der
entsprechenden Begründung ist folgendes zu beachten
bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:
Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen
ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der
Rohraußenkante und Stromkabel zu den Stammachsen
einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in
Die Hinweise sind im Rahmen der Ausführungsplanung
zu beachten. Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen.
Änderungen: Keine
47
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen.
Ein Mindestabstand von 1 ,5 m sollte jedoch in allen
Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses
Abstandes
sind
nur
flach
wurzelnde
Bäume
einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim
Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand
zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer
Leitungen und Kabel mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist
zwischen Rohrleitung/ Kabel und zu dem pflanzenden
Baum eine PVC-Baumschutzplatte einzubringen. Der
Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch
festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf
zu achten, dass unsere Leitungen/ Kabel nicht beschädigt
werden. Wir weisen darauf hin, dass bei notwendigen
Reparaturen an der Leitung/ Kabel der jeweilige Baum zu
Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden
muss.
Im
Bereich
des
Bebauungsplanes
liegt
eine
Gashausanschlussleitung. Diese muss aufgrund der
vorliegenden Planung getrennt werden. Wir bitten, dies zu
berücksichtigen und zu gegebener Zeit schriftlich zu
beantragen.
Bei den Rodungsarbeiten ist sicherzustellen, dass im
Bereich unserer Leitungen keine Erdbewegungen
auftreten, die Lage der Leitungen nicht verändert wird und
keine Kräfte auf die Leitung wirken. Die Leitung ist meist
mit Wurzeln umwachsen. Bei Baumfräsarbeiten ist zu den
Leitungen unbedingt ein Mindestabstand von 0,3 m
einzuhalten. Die genaue Lage der Leitung ist durch
Suchschlitze zu überprüfen.
Sollte der Geltungsbereich Ihrer Auskunftsanfrage
verändert werden oder der Arbeitsraum den dargestellten
räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut
Abwägung
48
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.
Der Stellungnahme ist ein Plan (Maßstab 1:500, DIN A1)
beigefügt.
38a.
Vattenfall Europe
Business Services
Real Properties
Berlin
03.06.2015
Den oben genannten Entwurf zum Bebauungsplan haben
wir geprüft und nehmen im Namen der Stromnetz Berlin
GmbH dazu Stellung.
In dem betrachteten Gebiet befinden sich Mittel- und
Niederspannungsanlagen der Stromnetz Berlin GmbH.
Einen Plan mit den vorhandenen Anlagen erhalten Sie
beiliegend zu diesem Schreiben.
Über Planungen oder Trassenführungen für die
Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung
können wir zurzeit keine Aussage treffen.
Als fachlicher Ansprechpartner für Rückfragen steht Ihnen
der Bereich Vattenfall Europe Netzservice GmbH,
Netzanlagenbau Berlin, Fr. Waller, Tel.-Nr. 030/49 202 2567 gern zur Verfügung. Bitte nennen Sie hierbei die
Eingabenummer 11 5041 66.
Die Hinweise zu den genannten Kabelanlagen werden in
der Begründung ergänzt. Die übrigen Hinweise betreffen
die
Ausführungsplanung
und
wurden
dem
Vorhabenträger mitgeteilt. Bebauungsplaninhalte sind
nicht betroffen.
Änderung: redaktionelle Ergänzung der Begründung
Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von 1 - 110kV
Kabelanlagen der Stromnetz Berlin GmbH“, die „Richtlinie
zum Schutz von Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung
des Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice
GmbH“
und
die
„Allgemeinen
Hinweise
für
Leitungsanfragen bei geplanten Bauvorhaben“ sind genau
zu beachten.
Anlage 1 Plan, Maßstab 1:1000
38b.
Vattenfall Europe
Wärme AG
13.05.2015
Den oben genannten Bebauungsplan haben wir
hinsichtlich der Belange der Vattenfall Europe Wärme AG
geprüft.
ln dem von Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein
Anlagenbestand der Vattenfall Europe Wärme AG
Keine Abwägung erforderlich
49
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
vorhanden. Der Planungsbereich wird in absehbarer Zeit
nicht durch die Fernwärme erschlossen.
Die angrenzende Wohnbebauung im Sachsendamm 65,
66 der Gothestraße 34-42 und dem Tempelhafer Weg 25,
26 wird über eine dezentrale Anlage der Vattenfall Europe
Wärme AG mit Wärme versorgt.
Die Vattenfall Europe Wärme AG bietet neben der
Fernwärme auch dezentrale Wärmeversorgungslösungen
an. Für eine solche Lösung legen wir die
Wärmeerzeugungsanlage individuell auf das zu
versorgende Objekt bzw. Objekte aus. Dabei setzen wir
hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (BHKW),
Holzpelletanlagen oder Solarthermie ein. Sämtliche
Anforderungen an die Energieeffizienz (ErneuerbareEnergien-Wärmegesetz, Energieeinsparverordnung u.a.)
werden dabei selbstverständlich erfüllt. Bei Fragen
erreichen Sie als Ansprechpartnerin Frau Sabrina
Schwartz, Bereich Nahwärme (TK-BO) unter der
Telefonnummer 030-267-10397.
39.
Verkehrslenkung
Berlin
VLB B
40.
Bundesnetzagent
ur Referat 226 Richtfunk
Keine Stellungnahme eingegangen
15.05.2015
Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der
Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das
Genehmigungsverfahren nach dem BlmSchG. Die von
Ihnen
hiermit
veranlasste
Beteiligung
der
Bundesnetzagentur
für
Elektrizität,
Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)
steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die
Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst
wird. Dazu, wie auch zu dem vorgesehenen Baubereich,
teile ich Ihnen Folgendes mit:
Keine Abwägung erforderlich
50
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
• Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die
Frequenzen
für
das
Betreiben
von
zivilen
Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine
Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungsund Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts
bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur
Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und
Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden
Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden
Stellen
mitteilt.
Somit
werden
die
regionalen
Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen
Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen
Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.
• Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue
Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr
wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der
BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann
daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall
wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.
• Angaben zum geografischen Trassenverlauf der
Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden
Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen
des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken
prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen
Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer
Gegebenheiten,
nicht
aber
die
konkreten
Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung
und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb
beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der
Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung
erforderlichen Informationen können deshalb nur die
Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von
den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum
Abwägung
51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der
Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des
Datenschutzes können diese Angaben nur direkt bei den
Richtfunkbetreibern eingeholt werden.
• Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung
gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des
angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten
Anlage 1 können Sie die dazu von mir ermittelten
Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets (Fläche eines
Planquadrats mit dem NW- und dem SO-Wert) sowie die
Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb
befindlichen
Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken
entnehmen.
ln dem zu dem Baubereich gehörenden Landkreis sind
außerdem
Punkt-zu-Mehrpunkt
Richtfunkanlagen
geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-MehrpunktRichtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb
zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch
den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt
werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen ist
(Anlage 2).
Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken
militärischer Anwender nicht berücksichtigt.
Diesbezügliche Prüfungsanträge können beim Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200,
53123 Bann, E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org
gestellt werden.
• Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die
als
Ansprechpartner
in
Frage
kommenden
Richtfunkbetreiber.
Da
das
Vorhandensein
von
Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum allein kein
Ausschlusskriterium für das Errichten hoher Bauten ist,
Der Anregung wurde gefolgt. Die angegebenen
Richtfunkstrecken- und -Anlagenbetreiber wurden am
27./28.05.2015
angeschrieben,
woraufhin
1
Stellungnahme (lfd. Nr. 40a) eingegangen ist.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in
Verbindung zu setzen und sie in die weiteren Planungen
einzubeziehen. Je nach Planungsstand kann auf diesem
Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende
Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten
sind.
• Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und
wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung
darstellt, sind Informationen über den aktuellen
Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet
ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte
deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass d ie Ihnen
hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum meiner
Mitteilung gilt.
Da die von Ihnen angefragte Standortplanung ggf. auch in
der Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf- und
Messdienstes der BNetzA beeinflusst, habe ich Ihre
Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die
Bundesnetzagentur, Referat 511 (5110-5), Canisiusstr.
21., 55122 Mainz.
Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die
notwendigen Schutzabstände zu den vorhandenen
funktechnischen
Messeinrichtungen
der
BNetzA
eingehalten werden. Sollten hier noch besondere
Festlegungen zu berücksichtigen sein, werden Sie
darüber in einem gesonderten Schreiben in Kenntnis
gesetzt.
Keine Abwägung erforderlich
Weiterhin möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt
aufmerksam machen: Das Telekommunikationsgesetz
(TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen
Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unteroder
oberirdisch
geführte
Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches
Die im Land Berlin tätigen Betreiber (ITDZ) wurden
bereits
mit
Schreiben
vom
04.05.2015
am
Bebauungsplanverfahren beteiligt.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
Wegerecht (§ 68 ff. TKG) vor. Kenntnisse von
Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser
Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene
Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen
könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der
Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne
des Art. 87f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes
und nehmen somit "öffentliche Belange" war. Meines
Erachtens müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher
Telekommunikationslinien beteiligt werden. Ich empfehle
jedoch, die in dem entsprechenden Landkreis tätigen
Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die
Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien
bekundet haben, zu beteiligen.
Ich hoffe, dass ich Ihrem Anliegen entsprochen habe und
meine Mitteilung für Sie von Nutzen ist. Sollten Ihrerseits
noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung
die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a.
Telefonnummer gern zur Verfügung.
40a.
QSC AG
27.05.2015
Seitens der QSC AG bestehen keine Einwände gegen
den genannten Bebauungsplanentwurf - wenn sich an
den angegeben Höhen der Bebauung über Grund [mit
~19m Baukörper + 2,5m Aufbauten] nichts ändert.
Prüfgrundlage: Planauszug mit Stand vom 13.4.2015 /
"20150413_BPlan_7-73VE_ToeB_zeA"
40b.
RBB
Keine Stellungnahme eingegangen
40c.
Airdata AG
Keine Stellungnahme eingegangen
40d.
E-Plus Mobilfunk
GmbH & Co. KG
Keine Stellungnahme eingegangen
Keine Abwägung erforderlich
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-73 VE
Abwägung der Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Name
Datum
Stellungnahme
Abwägung
41.
Der
Polizeipräsident in
Berlin
Direktion 4,
Polizeiabschnitt
42
Städtebauliche
Kriminalpräventio
n
05.06.2015
Nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen und in
Abstimmung mit der Zentralstelle für Kriminalprävention
im LKA Berlin bestehen seitens der Berliner Polizei aus
Sicherheitsgesichtspunkten
keine
grundsätzlichen
Einwände.
Es ist aus Sicht der städtebaulichen Kriminalprävention zu
begrüßen, dass das in Rede stehende Areal die
angestrebte
vorwiegende
Wohnnutzung
und
insbesondere die gemischte Gewerbenutzung in den
Erdgeschoßzonen erfahren soll. Die vorgesehene
Blockrandschließung wird ausdrücklich befürwortet.
Keine Abwägung erforderlich
Auf Grund des in Laufweite befindlichen Bahnhofs regen
wir – ausdrücklich auch gegenüber Investor und Planern –
an, in den weiteren Planungsprozess eingebunden zu
werden, um Tatgelegenheiten für Einbruchsdelikte sowie
ungewollte Nutzungen durch die lagebedingt gebotenen
gestalterischen
Maßnahmen
von
vornherein
zu
minimieren. Hierfür steht für dieses konkrete Projekt
neben dem Abschnitt 42 vor allem auch die
Städtebauliche
Kriminalprävention
beim
Landeskriminalamt Berlin (LKA Präv 111/2), Platz der
Luftbrücke 6, 12101 Berlin, Tel. 030 – 4664 979 111 zur
Verfügung.
Die Kernpunkte der Beratung wären die Begrünung, die
Gestaltung der Tiefgaragen(zugänge), der Graffitischutz,
der Verschluss des Hofbereichs sowie auch Aspekte der
technischen Sicherheit.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an
den Vorhabenträger weitergeleitet. Bebauungsplaninhalte
sind nicht betroffen.
Änderung: keine