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7-26VermerkerneuteÖFF Anlage 1b.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
7-26VermerkerneuteÖFF Anlage 1b.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
14.10.15, 01:10
Aktualisiert
27.01.18, 21:49

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Inhalt der Datei

Stadtentwicklungsamt FB Stadtplanung Stapl 21 Anlage 1 b Januar 2015 2343 ABWÄGUNGSERGEBNIS IM RAHMEN DER ERNEUTEN ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG Entwurf zum Bebauungsplan 7-26 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt von Berlin Nr. 17, vom 25. April 2014, auf Seiten 834 / 835 ortsüblich bekannt gemacht. Hierbei wurden alle umweltbezogenen Informationen benannt, die mit offengelegt wurden. Darüber hinaus erfolgte die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch je eine Anzeige im Tagesspiegel und in der Berliner Morgenpost am 25. April 2014. Ab dem 5. Mai 2014 wurde neben einer einleitenden Information zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowohl der Bebauungsplan- als auch der Begründungsentwurf auf der bezirklichen Homepage im Internet veröffentlicht, und zwar für den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 5. Mai bis einschließlich 4. Juni 2014 statt, und zwar zu den üblichen Tages- und Uhrzeiten. Öffentlich ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf 7-26 nebst Begründungsentwurf mit Umweltbericht und allen umweltbezogenen Informationen. Parallel hierzu wurden die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, mit Schreiben vom 17. April 2014 über die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung informiert. Sechs BürgerInnen nutzten die Gelegenheit und sahen die Planung und Gutachten ein sowie ließen sich die Ziele und Auswirkungen der Planung erläutern. Ein Bürger bat per mail vom 4. Juni 2014 um Fristverlängerung, verwies jedoch gleichzeitig auf die bereits zuvor abgegebene Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Herbst 2010. Eine Fristverlängerung war nicht möglich. Es fand keine inhaltliche Änderung der Planung gegenüber dem Planungsstand der Öffentlichkeitsbeteiligung im Herbst 2010 statt, sondern es handelte sich nur um eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung aus formalen Gründen. Die vom Bürger vorgetragenen Belange sind somit bereits im Jahr 2010 in die weitere Planung eingeflossen und behalten Gültigkeit. Eine Bürgerin formuliert per mail vom 4. Juni 2014, eingegangen am 5. Juni 2014, verschiedene Aussagen und Fragen zum Bebauungsplan 7-26 unter folgenden Hauptaussagen (vgl. Anlage): 1. „Eine für Anwohner – wirksame – Größe von 2,9 ha öffentliche Grünanlage wird angezweifelt.“ 2. „Eine tatsächliche Reduktion der wohnungsnahen Grünflächenversorgungsdefizite ist nicht als realistisch anzusehen.“ 3. „Gibt es eine nachvollziehbare Berechnung der bereits erfolgten, der künftigen und der vorhandenen Versiegelung.“ 4. „Es ist nicht nachvollziehbar und kontraproduktiv zu den Zielen des B-Plan 7-26, der BSR auf seinem großen Betriebsgelände außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans 7-26 1 eine Erhöhung seiner GRZ um 0,2 auf 0,5 als Folge der Umwidmung des Straßenlandes zuzusichern und festzuschreiben.“ Der Fachbereich Stadtplanung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Zu 1. Für das Plangebiet ist die Sicherung einer ca. 2,9 ha großen Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „naturnahe Parkanlage“, „Parkanlage“, „Kinderspielplatz“ und „sportbetonte Spielfläche“ vorgesehen. Die Grünfläche ist Teil einer geplanten gesamtstädtischen (Nord-Süd-Grünzug) und einer bezirklichen (Schöneberger Schleife) Grünverbindung. Die geplante Grünfläche dient somit den Anwohnern als auch den BerlinerInnen und Berlin BesucherInnen als Erholungs- und Bewegungsfläche. Die Tatsache, dass sich das Plangebiet und damit die Parkanlage im Süden verschmälert, steht der Zielsetzung des Grünzuges mit der Zweckbestimmung Parkanlage nicht entgegen. Unbestreitbar ist die Tatsache, dass durch den Bebauungsplan 7-26 ehemalige Bahnflächen nunmehr zu öffentlichen Grünflächen entwickelt werden können. Zu 2. Die Aussage, dass die geplanten öffentlichen Grünflächen gemäß dem Bebauungsplan 7-26 (ca. 3 ha), auch in Verbindung mit anderen geplanten und bereits realisierten Grünflächen im Bezirk (Schöneberger Schleife und Flaschenhalspark zusammen ca. 11 ha) und im Nachbarbezirk (Gleisdreieckspark ca. 31 ha), zu einer Verbesserung der wohnungsnahen Grünversorgung führt, ist äußerst offensichtlich. Zuvor befanden sich keine öffentlichen Grünflächen von nennenswerter Größe (mit Ausnahme des Viktoriaparks und des Volksparks) in den beiden innerstädtischen Bezirken. Auch die von der Bürgerin genannten Zuzüge in die Neubauprojekte in Schöneberg, Tiergarten und Kreuzberg oder die Nutzung der Grünflächen durch BerlinerInnen aus anderen Bezirken werden die Quantitäts- und Qualitätsverbesserung der Grünversorgungssituation für die Anwohner des Bebauungsplangebietes 7-26 nicht schmälern. Die angesprochene Grünverbindungsfläche im Bebauungsplan 7-8 ist als eine mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche im Gewerbe- und Kerngebiet festgesetzt. Zu 3. Das Gelände, das vorher planrechtlich Bahnfläche war und im Eigentum der Bahn respektive deren Töchter war, ist durch die Ausweisung von öffentlicher Grünfläche im Bebauungsplan 7-26 und den Ankauf der Flächen durch Berlin erstmals für die Öffentlichkeit als Erholungsund Grünfläche nutzbar gemacht worden und bietet im Verbund mit den anschließenden bereits aufgeführten Flächen eine großzügige zusammenhängende Freiflächensituation mit Erholungscharakter. In öffentlichen Grünflächen können auch Flächen versiegelt werden, wenn sie z.B. im Zusammenhang mit der Erstellung einer Fahrradwegeverbindung stehen. Der Bebauungsplan sichert verbindlich die Nutzung als Grünfläche, die Aufteilung innerhalb dieser Fläche, bis auf die ausgewiesenen Spielflächen, obliegt dem zuständigen Fachamt. Zu 4. Gemäß dem Baunutzungsplan und den förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien handelte es sich bei den Flächen, die der BSR gehören bzw. gehörten um ca. 11.600 m² Gewerbegebiet mit einer zulässigen Hauptgrundflächenzahl von 0,3 und einer nicht begrenzten Grundflächenzahl für Nebenanlagen sowie um Straßenland von ca. 4.500 m². Demnach hätte das in Rede stehende Gelände zu 100 % versiegelt werden dürfen. Der Bebauungsplan 7-26 regelt die vorhandene Nutzungsausweisung des BSR-Geländes als beschränktes Arbeitsgebiet gemäß dem Baunutzungsplan nicht. Dagegen regelt der Bebauungsplan 7-26 die der BSR gehörende Fläche neu, die gemäß den Fluchtlinien rechtlich Straßenland ist. Entsprechend dem Übertragungsvertrag zwischen der BSR und dem Bezirk werden im Bebauungsplan 7-26 zur Regelung der Zuwegung zur öffentlichen Grünfläche in diesem Bereich ca. 1.200 m² als Parkanlage gesichert werden und ca. 3.300 m² als Gewerbegebiet mit vollständiger Pflanzbindung. Mit Sicherung und Umsetzung der Planung wird gegenüber der früheren Straßenplanung eine deutliche Verbesserung eintreten und zwar insbesondere bzgl. Boden, Grundwasser, Klima, Flora und Fauna. Die Sicherung von 3.300 m² Gewerbegebiet mit vollständiger Pflanzbindung im Bebauungsplan 7-26 stellt 2 zusätzlich einen ökologischen Ausgleich für die rechtlich zulässige Erhöhung der Geschossfläche gegenüber der Bestandsnutzung auf der Gewerbegebietsfläche gemäß Baunutzungsplan dar. Sollte die BSR zu einem späteren Zeitpunkt das Grundstück aufgeben wollen, mit der Absicht einer anderen Nutzung, dann ist über die Änderung des geltenden Planungsrechts erforderlich. Allerdings geht die BSR auch langfristig von der Erforderlichkeit ihres derzeitigen Betriebsstandorts an dieser Stelle aus. Zwei Behörden bzw. Stellen antworteten im Rahmen der Behördeninformation: Die NBB Netzgesellschaft informierte mit Schreiben vom 12. Mai 2014 über Leitungen im Plangebiet. Belange der NBB sind nicht betroffen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 bat die Deutsche Bahn AG – Immobilien - um Fristverlängerung. Eine Fristverlängerung war nicht möglich. Es fand darüber hinaus keine inhaltliche Änderung der Planung gegen über dem Planungsstand der Öffentlichkeitsbeteiligung (zu der auch die Deutsche Bahn AG – Immobilien- letztmalige über den Planungsstand informiert wurde) im Herbst 2010 statt, sondern es handelte sich nur um eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung aus formalen Gründen. Die von der Deutschen Bahn AG vorgetragenen Belange sind somit bereits im Jahr 2010 in die weitere Planung eingeflossen und behalten Gültigkeit. 3