Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
7-26VermerkerneuteÖFF Anlage 1b.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
14.10.15, 01:10
Aktualisiert
27.01.18, 21:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadtentwicklungsamt
FB Stadtplanung
Stapl 21
Anlage 1 b
Januar 2015
2343
ABWÄGUNGSERGEBNIS
IM RAHMEN DER ERNEUTEN ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG
Entwurf zum Bebauungsplan 7-26
Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt von Berlin Nr. 17, vom 25. April 2014, auf
Seiten 834 / 835 ortsüblich bekannt gemacht. Hierbei wurden alle umweltbezogenen
Informationen benannt, die mit offengelegt wurden. Darüber hinaus erfolgte die Unterrichtung
der Öffentlichkeit durch je eine Anzeige im Tagesspiegel und in der Berliner Morgenpost am
25. April 2014.
Ab dem 5. Mai 2014 wurde neben einer einleitenden Information zur
Öffentlichkeitsbeteiligung sowohl der Bebauungsplan- als auch der Begründungsentwurf auf
der bezirklichen Homepage im Internet veröffentlicht, und zwar für den Zeitraum der
Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 5. Mai bis einschließlich 4. Juni 2014 statt,
und zwar zu den üblichen Tages- und Uhrzeiten.
Öffentlich ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf 7-26 nebst Begründungsentwurf mit
Umweltbericht und allen umweltbezogenen Informationen.
Parallel hierzu wurden die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, mit
Schreiben vom 17. April 2014 über die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung informiert.
Sechs BürgerInnen nutzten die Gelegenheit und sahen die Planung und Gutachten ein sowie
ließen sich die Ziele und Auswirkungen der Planung erläutern.
Ein Bürger bat per mail vom 4. Juni 2014 um Fristverlängerung, verwies jedoch gleichzeitig
auf die bereits zuvor abgegebene Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
im Herbst 2010. Eine Fristverlängerung war nicht möglich. Es fand keine inhaltliche
Änderung der Planung gegenüber dem Planungsstand der Öffentlichkeitsbeteiligung im
Herbst 2010 statt, sondern es handelte sich nur um eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
aus formalen Gründen. Die vom Bürger vorgetragenen Belange sind somit bereits im Jahr
2010 in die weitere Planung eingeflossen und behalten Gültigkeit.
Eine Bürgerin formuliert per mail vom 4. Juni 2014, eingegangen am 5. Juni 2014,
verschiedene Aussagen und Fragen zum Bebauungsplan 7-26 unter folgenden
Hauptaussagen (vgl. Anlage):
1. „Eine für Anwohner – wirksame – Größe von 2,9 ha öffentliche Grünanlage wird
angezweifelt.“
2. „Eine tatsächliche Reduktion der wohnungsnahen Grünflächenversorgungsdefizite ist
nicht als realistisch anzusehen.“
3. „Gibt es eine nachvollziehbare Berechnung der bereits erfolgten, der künftigen und der
vorhandenen Versiegelung.“
4. „Es ist nicht nachvollziehbar und kontraproduktiv zu den Zielen des B-Plan 7-26, der BSR
auf seinem großen Betriebsgelände außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans 7-26
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eine Erhöhung seiner GRZ um 0,2 auf 0,5 als Folge der Umwidmung des Straßenlandes
zuzusichern und festzuschreiben.“
Der Fachbereich Stadtplanung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Zu 1.
Für das Plangebiet ist die Sicherung einer ca. 2,9 ha großen Grünfläche mit den
Zweckbestimmungen „naturnahe Parkanlage“, „Parkanlage“, „Kinderspielplatz“ und
„sportbetonte Spielfläche“ vorgesehen. Die Grünfläche ist Teil einer geplanten
gesamtstädtischen (Nord-Süd-Grünzug) und einer bezirklichen (Schöneberger Schleife)
Grünverbindung. Die geplante Grünfläche dient somit den Anwohnern als auch den
BerlinerInnen und Berlin BesucherInnen als Erholungs- und Bewegungsfläche. Die
Tatsache, dass sich das Plangebiet und damit die Parkanlage im Süden verschmälert, steht
der Zielsetzung des Grünzuges mit der Zweckbestimmung Parkanlage nicht entgegen.
Unbestreitbar ist die Tatsache, dass durch den Bebauungsplan 7-26 ehemalige Bahnflächen
nunmehr zu öffentlichen Grünflächen entwickelt werden können.
Zu 2.
Die Aussage, dass die geplanten öffentlichen Grünflächen gemäß dem Bebauungsplan 7-26
(ca. 3 ha), auch in Verbindung mit anderen geplanten und bereits realisierten Grünflächen im
Bezirk (Schöneberger Schleife und Flaschenhalspark zusammen ca. 11 ha) und im
Nachbarbezirk (Gleisdreieckspark ca. 31 ha), zu einer Verbesserung der wohnungsnahen
Grünversorgung führt, ist äußerst offensichtlich. Zuvor befanden sich keine öffentlichen
Grünflächen von nennenswerter Größe (mit Ausnahme des Viktoriaparks und des
Volksparks) in den beiden innerstädtischen Bezirken. Auch die von der Bürgerin genannten
Zuzüge in die Neubauprojekte in Schöneberg, Tiergarten und Kreuzberg oder die Nutzung
der Grünflächen durch BerlinerInnen aus anderen Bezirken werden die Quantitäts- und
Qualitätsverbesserung
der
Grünversorgungssituation
für
die
Anwohner
des
Bebauungsplangebietes 7-26 nicht schmälern. Die angesprochene Grünverbindungsfläche
im Bebauungsplan 7-8 ist als eine mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu
belastende Fläche im Gewerbe- und Kerngebiet festgesetzt.
Zu 3.
Das Gelände, das vorher planrechtlich Bahnfläche war und im Eigentum der Bahn respektive
deren Töchter war, ist durch die Ausweisung von öffentlicher Grünfläche im Bebauungsplan
7-26 und den Ankauf der Flächen durch Berlin erstmals für die Öffentlichkeit als Erholungsund Grünfläche nutzbar gemacht worden und bietet im Verbund mit den anschließenden
bereits aufgeführten Flächen eine großzügige zusammenhängende Freiflächensituation mit
Erholungscharakter. In öffentlichen Grünflächen können auch Flächen versiegelt werden,
wenn sie z.B. im Zusammenhang mit der Erstellung einer Fahrradwegeverbindung stehen.
Der Bebauungsplan sichert verbindlich die Nutzung als Grünfläche, die Aufteilung innerhalb
dieser Fläche, bis auf die ausgewiesenen Spielflächen, obliegt dem zuständigen Fachamt.
Zu 4.
Gemäß dem Baunutzungsplan und den förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien handelte
es sich bei den Flächen, die der BSR gehören bzw. gehörten um ca. 11.600 m²
Gewerbegebiet mit einer zulässigen Hauptgrundflächenzahl von 0,3 und einer nicht
begrenzten Grundflächenzahl für Nebenanlagen sowie um Straßenland von ca. 4.500 m².
Demnach hätte das in Rede stehende Gelände zu 100 % versiegelt werden dürfen.
Der Bebauungsplan 7-26 regelt die vorhandene Nutzungsausweisung des BSR-Geländes
als beschränktes Arbeitsgebiet gemäß dem Baunutzungsplan nicht. Dagegen regelt der
Bebauungsplan 7-26 die der BSR gehörende Fläche neu, die gemäß den Fluchtlinien
rechtlich Straßenland ist. Entsprechend dem Übertragungsvertrag zwischen der BSR und
dem Bezirk werden im Bebauungsplan 7-26 zur Regelung der Zuwegung zur öffentlichen
Grünfläche in diesem Bereich ca. 1.200 m² als Parkanlage gesichert werden und ca. 3.300
m² als Gewerbegebiet mit vollständiger Pflanzbindung. Mit Sicherung und Umsetzung der
Planung wird gegenüber der früheren Straßenplanung eine deutliche Verbesserung eintreten
und zwar insbesondere bzgl. Boden, Grundwasser, Klima, Flora und Fauna. Die Sicherung
von 3.300 m² Gewerbegebiet mit vollständiger Pflanzbindung im Bebauungsplan 7-26 stellt
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zusätzlich einen ökologischen Ausgleich für die rechtlich zulässige Erhöhung der
Geschossfläche gegenüber der Bestandsnutzung auf der Gewerbegebietsfläche gemäß
Baunutzungsplan dar. Sollte die BSR zu einem späteren Zeitpunkt das Grundstück aufgeben
wollen, mit der Absicht einer anderen Nutzung, dann ist über die Änderung des geltenden
Planungsrechts erforderlich. Allerdings geht die BSR auch langfristig von der Erforderlichkeit
ihres derzeitigen Betriebsstandorts an dieser Stelle aus.
Zwei Behörden bzw. Stellen antworteten im Rahmen der Behördeninformation:
Die NBB Netzgesellschaft informierte mit Schreiben vom 12. Mai 2014 über Leitungen im
Plangebiet. Belange der NBB sind nicht betroffen.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 bat die Deutsche Bahn AG – Immobilien - um
Fristverlängerung. Eine Fristverlängerung war nicht möglich. Es fand darüber hinaus keine
inhaltliche
Änderung
der
Planung
gegen
über
dem
Planungsstand
der
Öffentlichkeitsbeteiligung (zu der auch die Deutsche Bahn AG – Immobilien- letztmalige über
den Planungsstand informiert wurde) im Herbst 2010 statt, sondern es handelte sich nur um
eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung aus formalen Gründen. Die von der Deutschen Bahn
AG vorgetragenen Belange sind somit bereits im Jahr 2010 in die weitere Planung
eingeflossen und behalten Gültigkeit.
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