Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
Antrag Fraktion der CDU, 24. BVV am 02.07.2014.pdf
Größe
65 kB
Erstellt
14.10.15, 01:58
Aktualisiert
27.01.18, 12:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
VII-0776
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Fraktion der CDU
Antrag
Fraktion der CDU;
Beratungsfolge:
02.07.2014
BVV
BVV / 024/VII
Betreff: Sichtbeziehungen am Fußgängerüberweg in der Pankgrafenstraße und
der Bahnhofstraße verbessern
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird ersucht, zum Zwecke der besseren
Erkennbarkeit des Haltverbots vor bzw. hinter den FGÜ Bahnhofstraße/Spinolastraße
und Pankgrafenstraße/Boenkestraße die jeweils nördliche Fahrbahnseite mittels
sogenannter Zickzack-Linie (Zeichen 299 Straßenverkehrsordnung) im Bereich der
durchgezogenen Linie (Zeichen 295) zu markieren.
Berlin, den 24.06.2014
Einreicher: Fraktion der CDU
Johannes Kraft und die übrigen Mitglieder der CDU-Fraktion
Begründung siehe Rückseite
Ergebnis:
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
x
EINSTIMMIG
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
ENTHALTUNGEN
federführend
x
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
Verkehr und öffentliche Ordnung
Drs. VII-0776
Begründung:
Während Fahrzeugführer, welche sich in östlicher Richtung bewegen, das durch die
durchgezogene Linie und die anderen örtlichen Gegebenheiten geltende Haltverbot
ausnahmslos beachten, ist es in westlicher Fahrtrichtung das genaue Gegenteil.
Da die beiden FGÜ erst vor kurzem errichtet wurden und zuvor über Jahrzehnte das
Halten dort möglich war, wird dies auch weiterhin getan. Fahrzeuge parken mit der
hinteren Stoßstange unmittelbar am FGÜ. Dadurch ist die Sicht auf Fußgänger nahezu
unmöglich. Insbesondere Kinder (der FGÜ an der Spinolastraße liegt direkt an einer
Kita) sind hier gefährdet. Das bestehende Haltverbot, dargestellt durch die
durchgezogene Linie (Zeichen 295) zu welcher parkende KfZ mindestens 3 Meter
Abstand halten müssen, scheint im Bewusstsein der Fahrzeugführer keine Rolle zu
spielen.
Die vorgeschlagene Maßnahme stellt eine kostengünstige und effiziente Maßnahme zur
Beseitigung der Gefahr dar und steht nicht im Widerspruch zur geltenden Rechtslage.
Sie ist gemäß Verwaltungsvorschrift zur StVO ausdrücklich auch an FGÜ dafür
vorgesehen.