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Antrag Fraktion der CDU, 24. BVV am 02.07.2014.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
Antrag Fraktion der CDU, 24. BVV am 02.07.2014.pdf
Größe
65 kB
Erstellt
14.10.15, 01:58
Aktualisiert
27.01.18, 12:20

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Inhalt der Datei

Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin VII-0776 Ursprungsdrucksachenart: Antrag, Ursprungsinitiator: Fraktion der CDU Antrag Fraktion der CDU; Beratungsfolge: 02.07.2014 BVV BVV / 024/VII Betreff: Sichtbeziehungen am Fußgängerüberweg in der Pankgrafenstraße und der Bahnhofstraße verbessern Die BVV möge beschließen: Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird ersucht, zum Zwecke der besseren Erkennbarkeit des Haltverbots vor bzw. hinter den FGÜ Bahnhofstraße/Spinolastraße und Pankgrafenstraße/Boenkestraße die jeweils nördliche Fahrbahnseite mittels sogenannter Zickzack-Linie (Zeichen 299 Straßenverkehrsordnung) im Bereich der durchgezogenen Linie (Zeichen 295) zu markieren. Berlin, den 24.06.2014 Einreicher: Fraktion der CDU Johannes Kraft und die übrigen Mitglieder der CDU-Fraktion Begründung siehe Rückseite Ergebnis: beschlossen beschlossen mit Änderung abgelehnt zurückgezogen Abstimmungsverhalten: x EINSTIMMIG MEHRHEITLICH JA NEIN ENTHALTUNGEN federführend x überwiesen in den Ausschuss für zusätzlich in den Ausschuss für und in den Ausschuss für Verkehr und öffentliche Ordnung Drs. VII-0776 Begründung: Während Fahrzeugführer, welche sich in östlicher Richtung bewegen, das durch die durchgezogene Linie und die anderen örtlichen Gegebenheiten geltende Haltverbot ausnahmslos beachten, ist es in westlicher Fahrtrichtung das genaue Gegenteil. Da die beiden FGÜ erst vor kurzem errichtet wurden und zuvor über Jahrzehnte das Halten dort möglich war, wird dies auch weiterhin getan. Fahrzeuge parken mit der hinteren Stoßstange unmittelbar am FGÜ. Dadurch ist die Sicht auf Fußgänger nahezu unmöglich. Insbesondere Kinder (der FGÜ an der Spinolastraße liegt direkt an einer Kita) sind hier gefährdet. Das bestehende Haltverbot, dargestellt durch die durchgezogene Linie (Zeichen 295) zu welcher parkende KfZ mindestens 3 Meter Abstand halten müssen, scheint im Bewusstsein der Fahrzeugführer keine Rolle zu spielen. Die vorgeschlagene Maßnahme stellt eine kostengünstige und effiziente Maßnahme zur Beseitigung der Gefahr dar und steht nicht im Widerspruch zur geltenden Rechtslage. Sie ist gemäß Verwaltungsvorschrift zur StVO ausdrücklich auch an FGÜ dafür vorgesehen.