Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13, BA, SB 30.BVV am 25.03.2015.pdf
Größe
72 kB
Erstellt
14.10.15, 01:58
Aktualisiert
27.01.18, 12:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
des Bezirksamtes
VII-0776
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Fraktion der CDU
Beratungsfolge:
02.07.2014
02.09.2014
17.09.2014
26.11.2014
25.03.2015
BVV
VerkOrd
BVV
BVV
BVV
BVV / 024/VII
VerkOrd/051/VII
BVV/ 025/VII
BVV/ 027/VII
BVV/ 030/VII
überwiesen
ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen
Betreff: Sichtbeziehungen am Fußgängerüberweg in der Pankgrafenstraße und der
Bahnhofstraße verbessern
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 16.03.2015
Einreicher: Bezirksamt, ,
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VII-0776
Bezirksamt Pankow von Berlin
10.03.2015
An die
Bezirksverordnetenversammlung
Drucksache-Nr.:
In Erledigung der
Drucksache Nr.:VII-0776
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Sichtbeziehungen am Fußgängerüberweg in der Pankgrafenstraße und der
Bahnhofstraße verbessern:
In Erledigung des in der 25.Tagung der BVV am 17.09.2014 angenommenen
Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VII-0776:
„Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird ersucht, zum Zwecke der besseren
Erkennbarkeit des Haltverbots vor bzw. hinter den FGÜ Bahnhofstraße/ Spinolastraße
und Pankgrafenstraße/ Boenkestraße die jeweils nördliche Fahrbahnseite mittels
sogenannter Zickzack-Linie (Zeichen 299 Straßenverkehrsordnung) im Bereich der
durchgezogenen Linie (Zeichen 295) zu markieren.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:
Die Zuständigkeit für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen im übergeordneten
Straßennetz mit Einfluss auf den fließenden Verkehr obliegt, gemäß dem
Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 35 Absatz 2 ZustKatOrd) als Anlage zum
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) der für das übergeordnete
Straßennetz zuständigen Straßenverkehrsbehörde Verkehrslenkung Berlin, VLB B 51,
Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin. Die VLB wurde zum aufgeworfenen Sachverhalt
über Staatssekretär Gaebler um Stellungnahme gebeten.
Der zuständige Staatssekretär Christian Gaebler hat geantwortet.
„Die Verkehrslenkung Berlin (VLB) teilt die in der Begründung des BVV-Beschlusses
wiedergegebene Einschätzung der verkehrlichen Situation an den beiden
Fußgängerüberwegen, hat sich aber für eine andere als die vorgeschlagene Maßnahme
zur Problemlösung entschieden.
Nach eingehender Prüfung der verkehrlichen Situation erachtet sie deutlich längere
Haltverbotsstrecken für notwendig. Sie hat deshalb inzwischen für beide FGÜ-Standorte
durch Zeichen 283 StVO gekennzeichnete Haltverbotsstrecken von jeweils 20 m hinter
den Fußgängerüberwegen straßenverkehrsrechtlich angeordnet.
Die vorgeschlagene Markierung von Zeichen 299 StVO ist zwar grundsätzlich eine
Möglichkeit, um eine bestehende Halt- oder Parkverbotsstrecke zu verdeutlichen, zu
verlängern oder zu verkürzen. Allerdings ist sie nach der Verwaltungsvorschrift zu § 41
StVO nicht an Stellen anzuwenden, an denen sich Halt- und Parkverbote sonst nicht
durchsetzen lassen.
Sowohl in der Bahnhofstraße als auch der Pankgrafenstraße ist die Fahrbahn im
weiteren Fahrverlauf (Richtung Nordwest) des Fußgängerüberweges durch Zeichen
295 StVO markiert worden, um ein Überholen am Fußgängerüberweg bzw. unmittelbar
dahinter zu verhindern. Durch die Fahrstreifenbreite von 3,50 m verbleiben hier bei
ruhendem Verkehr nur noch ca. 1,50 m für den Fließverkehr. Ein Vorbeifahren ohne
Überfahren der Zeichen 295 StVO ist dann nicht möglich, so dass das Parken am
rechten Fahrbahnrand nach den Regelungen der StVO zu diesem Verkehrszeichen
unzulässig ist. Das Verbot wird aber leider missachtet.
Wie auch im BVV-Beschluss ausgeführt, sind wegen der regelwidrig parkenden
Fahrzeuge querende Fußgänger, vor allem Kinder, häufig nicht rechtzeitig zu erkennen.
Der FGÜ Spinolastraße liegt direkt an einer Kita. Am FGÜ Pankgrafenstraße hat die
Straßenverkehrsbehörde darüber hinaus festgestellt, dass der FGÜ mitunter überstaut
wird, ein Rückstau bildet sich dann teilweise bis unter die S-Bahnbrücke Karow.
Aufgrund der Länge der nun angeordneten Haltverbotsstrecken werden nicht nur die
Sichtbeziehungen an den Fußgängerüberwegen verbessert, sondern der Fließverkehr
im nördlichen Fahrstreifen, der am ruhenden Verkehr vorbeifahren muss, hat hinter dem
Fußgängerüberweg eine Aufstellmöglichkeit. Damit wird zugleich auch dem Problem
eines möglichen Rückstaus begegnet. Die Haltverbotsstrecken sind länger als die
vorhandenen Linien nach Zeichen 295 StVO, so dass eine Entfernung der
Markierungen nicht notwendig wird. Am Fußgängerüberweg Bahnhofstraße/
Spinolastraße reicht das nun angeordnete Haltverbot bis zum Beginn der Ladezone; am
Fußgängerüberweg Pankgrafenstraße/ Boenkestraße gilt das Haltverbot bis zur
Grundstückszufahrt Nr. 1 a.“
Das Bezirksamt nimmt die Stellungnahme der VLB zur Kenntnis. Aufgrund fehlender
Zuständigkeit kann das Bezirksamt im Sinne des Antrages nicht selbst tätig werden.
Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Dr. Torsten Kühne
Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur,
Umwelt und Bürgerservice