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VzK§13, BA, SB 30.BVV am 25.03.2015.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13, BA, SB 30.BVV am 25.03.2015.pdf
Größe
72 kB
Erstellt
14.10.15, 01:58
Aktualisiert
27.01.18, 12:20

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Inhalt der Datei

Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB des Bezirksamtes VII-0776 Ursprungsdrucksachenart: Antrag, Ursprungsinitiator: Fraktion der CDU Beratungsfolge: 02.07.2014 02.09.2014 17.09.2014 26.11.2014 25.03.2015 BVV VerkOrd BVV BVV BVV BVV / 024/VII VerkOrd/051/VII BVV/ 025/VII BVV/ 027/VII BVV/ 030/VII überwiesen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen ohne Änderungen in der BVV beschlossen mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen Betreff: Sichtbeziehungen am Fußgängerüberweg in der Pankgrafenstraße und der Bahnhofstraße verbessern Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen: Siehe Anlage Berlin, den 16.03.2015 Einreicher: Bezirksamt, , Ergebnis: x ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE zurückgezogen Drs. VII-0776 Bezirksamt Pankow von Berlin 10.03.2015 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: In Erledigung der Drucksache Nr.:VII-0776 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Sichtbeziehungen am Fußgängerüberweg in der Pankgrafenstraße und der Bahnhofstraße verbessern: In Erledigung des in der 25.Tagung der BVV am 17.09.2014 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VII-0776: „Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird ersucht, zum Zwecke der besseren Erkennbarkeit des Haltverbots vor bzw. hinter den FGÜ Bahnhofstraße/ Spinolastraße und Pankgrafenstraße/ Boenkestraße die jeweils nördliche Fahrbahnseite mittels sogenannter Zickzack-Linie (Zeichen 299 Straßenverkehrsordnung) im Bereich der durchgezogenen Linie (Zeichen 295) zu markieren.“ wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet: Die Zuständigkeit für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen im übergeordneten Straßennetz mit Einfluss auf den fließenden Verkehr obliegt, gemäß dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 35 Absatz 2 ZustKatOrd) als Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) der für das übergeordnete Straßennetz zuständigen Straßenverkehrsbehörde Verkehrslenkung Berlin, VLB B 51, Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin. Die VLB wurde zum aufgeworfenen Sachverhalt über Staatssekretär Gaebler um Stellungnahme gebeten. Der zuständige Staatssekretär Christian Gaebler hat geantwortet. „Die Verkehrslenkung Berlin (VLB) teilt die in der Begründung des BVV-Beschlusses wiedergegebene Einschätzung der verkehrlichen Situation an den beiden Fußgängerüberwegen, hat sich aber für eine andere als die vorgeschlagene Maßnahme zur Problemlösung entschieden. Nach eingehender Prüfung der verkehrlichen Situation erachtet sie deutlich längere Haltverbotsstrecken für notwendig. Sie hat deshalb inzwischen für beide FGÜ-Standorte durch Zeichen 283 StVO gekennzeichnete Haltverbotsstrecken von jeweils 20 m hinter den Fußgängerüberwegen straßenverkehrsrechtlich angeordnet. Die vorgeschlagene Markierung von Zeichen 299 StVO ist zwar grundsätzlich eine Möglichkeit, um eine bestehende Halt- oder Parkverbotsstrecke zu verdeutlichen, zu verlängern oder zu verkürzen. Allerdings ist sie nach der Verwaltungsvorschrift zu § 41 StVO nicht an Stellen anzuwenden, an denen sich Halt- und Parkverbote sonst nicht durchsetzen lassen. Sowohl in der Bahnhofstraße als auch der Pankgrafenstraße ist die Fahrbahn im weiteren Fahrverlauf (Richtung Nordwest) des Fußgängerüberweges durch Zeichen 295 StVO markiert worden, um ein Überholen am Fußgängerüberweg bzw. unmittelbar dahinter zu verhindern. Durch die Fahrstreifenbreite von 3,50 m verbleiben hier bei ruhendem Verkehr nur noch ca. 1,50 m für den Fließverkehr. Ein Vorbeifahren ohne Überfahren der Zeichen 295 StVO ist dann nicht möglich, so dass das Parken am rechten Fahrbahnrand nach den Regelungen der StVO zu diesem Verkehrszeichen unzulässig ist. Das Verbot wird aber leider missachtet. Wie auch im BVV-Beschluss ausgeführt, sind wegen der regelwidrig parkenden Fahrzeuge querende Fußgänger, vor allem Kinder, häufig nicht rechtzeitig zu erkennen. Der FGÜ Spinolastraße liegt direkt an einer Kita. Am FGÜ Pankgrafenstraße hat die Straßenverkehrsbehörde darüber hinaus festgestellt, dass der FGÜ mitunter überstaut wird, ein Rückstau bildet sich dann teilweise bis unter die S-Bahnbrücke Karow. Aufgrund der Länge der nun angeordneten Haltverbotsstrecken werden nicht nur die Sichtbeziehungen an den Fußgängerüberwegen verbessert, sondern der Fließverkehr im nördlichen Fahrstreifen, der am ruhenden Verkehr vorbeifahren muss, hat hinter dem Fußgängerüberweg eine Aufstellmöglichkeit. Damit wird zugleich auch dem Problem eines möglichen Rückstaus begegnet. Die Haltverbotsstrecken sind länger als die vorhandenen Linien nach Zeichen 295 StVO, so dass eine Entfernung der Markierungen nicht notwendig wird. Am Fußgängerüberweg Bahnhofstraße/ Spinolastraße reicht das nun angeordnete Haltverbot bis zum Beginn der Ladezone; am Fußgängerüberweg Pankgrafenstraße/ Boenkestraße gilt das Haltverbot bis zur Grundstückszufahrt Nr. 1 a.“ Das Bezirksamt nimmt die Stellungnahme der VLB zur Kenntnis. Aufgrund fehlender Zuständigkeit kann das Bezirksamt im Sinne des Antrages nicht selbst tätig werden. Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung Keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Matthias Köhne Bezirksbürgermeister Dr. Torsten Kühne Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice