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VzK§13 BA, SB 30.BVV am 25.03.15.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13 BA, SB 30.BVV am 25.03.15.pdf
Größe
88 kB
Erstellt
14.10.15, 01:58
Aktualisiert
27.01.18, 11:50

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Inhalt der Datei

Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB des Bezirksamtes VII-0834 Ursprungsdrucksachenart: Antrag, Ursprungsinitiator: Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen Beratungsfolge: 26.11.2014 25.03.2015 BVV BVV BVV/ 027/VII BVV/ 030/VII ohne Änderungen in der BVV beschlossen mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen Betreff: Grüne Stadt: Nachhaltige Sicherung der sozialverträglichen Sanierungsergebnisse Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen: Siehe Anlage Berlin, den 17.03.2015 Einreicher: Bezirksamt Ergebnis: ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE zurückgezogen Drs. VII-0834 Bezirksamt Pankow von Berlin An die Bezirksverordnetenversammlung .2015 Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VII-0834 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Grüne Stadt: Nachhaltige Sicherung der sozialverträglichen Sanierungsergebnisse Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 27. Sitzung am 26.11.2014 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-0834 – „Das Bezirksamt wird ersucht, 1. für das Quartier der „Grünen Stadt“ den Erlass einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB zu prüfen, 2. allen Haushalten der „Grünen Stadt“ das in sozialen Erhaltungsgebieten übliche Informationsmaterial im Fall des beabsichtigen bzw. anstehenden Verkaufs des Wohnhauses bzw. der Wohnung zukommen zu lassen, 3. mindestens eine Mieterversammlung im Quartier durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Mieterinnen und Mieter über die Situation, ihre Rechte und Pflichten sowie den weiteren Rahmen zu informieren, 4. weitergehend eine individuelle Beratung für die Haushalte der Grünen Stadt in angemessenem Umfang zu gewährleisten, 5. darüber hinaus zu prüfen, ob das Bezirksamt aufgrund der besonderen Bedeutung des Quartiers und zur nachhaltigen Sicherung des erreichten sozialverträglichen Modernisierung das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Absatz 3 BauGB für Dritte wahrzunehmen.“ – wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Zu 1.: Die Wohnungsbestände der Grünen Stadt wurden umfassend modernisiert und sind bereits in Einzeleigentum aufgeteilt. Das Bezirksamt hält aus diesem Grund die Festsetzung einer Erhaltungsverordnung nicht für zielführend. Zum einen kann eine Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht mehr regelnd auf die Bildung von Sondereigentum einwirken, da diese bereits vollzogen wurde, zum anderen sind nach der Bildung von Einzeleigentum keine größeren Modernisierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu erwarten. Zu 2. – 4.: Das Bezirksamt hat am 20.01.2015 die Mieterberatung Prenzlauer Berg GmbH beauftragt, die Mieter über die Themen Kündigungsschutz bei Umwandlung in Einzeleigentum, Rechte und Pflichten bei Modernisierung sowie über weitere mietrechtliche Belange, wie Bindungswirkungen von Modernisierungsvereinbarungen, zu informieren. Darüber hinaus wird durch die Mieterberatung eine individuelle Beratung gewährleistet, indem Sprechstunden für die Mieter der Grünen Stadt eingerichtet wurden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die Sozialverträglichkeit, wie sie im öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie im Vertrag zum Sozialplanverfahren zwischen dem damaligen Eigentümer und dem Bezirksamt Pankow vom 01.11/ 06.11.2006 vereinbart wurde, auch entsprechend der damaligen Regelungen fortwirkt. Zu 5.: Da für die Wohnungsbestände der Grünen Stadt bereits Einzeleigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gebildet wurde, käme das Vorkaufsrecht der Gemeinde auch bei Erlass einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht mehr zum Tragen. Gemäß § 24 Abs. 2 BauGB besteht kein Vorkaufsrecht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Jens-Holger Kirchner stellv. Bezirksbürgermeister