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VzK§13 Schlussbericht Bezirksamt, 34. BVV am 23.09.2015.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13 Schlussbericht Bezirksamt, 34. BVV am 23.09.2015.pdf
Größe
92 kB
Erstellt
14.10.15, 02:03
Aktualisiert
27.01.18, 11:47

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Inhalt der Datei

Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB des Bezirksamtes VII-0871 Ursprungsdrucksachenart: Antrag, Ursprungsinitiator: Fraktion der SPD Beratungsfolge: 14.01.2015 12.02.2015 25.03.2015 23.09.2015 BVV StadtGrü BVV BVV BVV/ 028/VII StadtGrü/065/VII BVV/ 030/VII BVV/ 034/VII überwiesen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen ohne Änderungen in der BVV beschlossen Betreff: Stadtquartier "Wilhelmsruher Tor" Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen: Siehe Anlage Berlin, den 15.09.2015 Einreicher: Bezirksamt Ergebnis: x ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE zurückgezogen Drs. VII-0871 Bezirksamt Pankow von Berlin An die Bezirksverordnetenversammlung .2015 Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VII-0871 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Stadtquartier „Wilhelmsruher Tor“ Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 30. Sitzung am 25.03.2015 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VII-0871 – „Das Bezirksamt wird ersucht, zeitnah (noch im ersten Quartal 2015) durch einen Aufstellungsbeschluss das Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung zu beginnen und schnellstmöglich im Verfahren einen städtebaulichen Vertrag zu verhandeln und abzuschließen. Im städtebaulichen Vertrag sollen die folgenden Punkte berücksichtigt werden:  Sicherstellung einer integrierten Gesamtentwicklung der Fläche durch Nutzungsmischung und städtebauliche Gesamtqualität  Errichtung von ca. 250 Wohneinheiten mit in etwa gleichen Anteilen von kleinen Wohnungen für Single-Haushalte und größeren für Familien geeignete Wohnungen, einschließlich Tiefgarage  Herstellung dieser Wohnungen überwiegend in Mehrfamilienhausbauweise, die sich städtebaulich an der Umgebung orientiert und denkmalpflegerischen Aspekten Rechnung trägt  Bereitstellung von mindestens einem Drittel dieser Wohnungen für Mieterinnen und Mieter mit geringem Einkommen und Begrenzung der Miete auf maximal 30 Prozent des Nettohaushaltseinkommens  Errichtung einer Kindertagesstätte mit einer Kapazität für mindestens 125 Kinder Außerdem ist im städtebaulichen Vertrag festzuhalten, wie sich die Eigentümer an der gegebenenfalls notwendigen Ausweitung von Standorten der bezirklichen Daseinsvorsorge beteiligen. Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht, die mit der Schaffung eines neuen Stadtquartiers verbundenen Konsequenzen für das gewachsene Wilhelmsruher Ortszentrum im Rahmen des Zentrenkonzeptes des Bezirks Pankow sowie für die notwendige Infrastruktur, etwa bei der Schulbedarfsplanung und der Verkehrsplanung, rechtzeitig zu berücksichtigen.“ – wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Das Stadtentwicklungsamt hat mit den Projektentwicklern im Vorfeld über einen längeren Zeitraum über die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans diskutiert und Abstimmungen zu einem Konzept durchgeführt. Es erfolgte eine Vorstellung des Vorhabens durch den Projektentwickler im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen am 5. Mai 2014, auf die das Ersuchen Bezug nimmt. Seit Dezember 2014 wurde das Konzept verwaltungsintern weiter vertieft und mit einzelnen Fachbehörden abgestimmt. Dazu fand im ersten Quartal 2015 eine kurze Berichterstattung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen statt. Mit Beschluss des Bezirksamtes vom 16.06.2015 (Vorlage Nr.: VII-1270/2015) wurde die Aufstellung des Bebauungsplans 3-18 für die Grundstücke Tollerstraße 1 – 4, die westlich der Straße 78 gelegenen Grundstücke und das Gelände der Kleingartenanlage „Am Bahnhof Wilhelmsruh“, die Grundstücke Kopenhagener Straße 82 und 96, das Flurstück 29 der Flur 145 sowie einen Abschnitt der Tollerstraße im Bezirk Pankow, Ortsteile Wilhelmsruh und Niederschönhausen, beschlossen. Weiterhin hat das Bezirksamt beschlossen, das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans 3-18 im Regelverfahren mit der Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 i. V. m. § 2a BauGB weiterzuführen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für Berlin am 10.07.2015 (Abl. S. 1458). Seit August 2014 soll die Leitlinie für den Abschluss städtebaulicher Verträge in Berlin (Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung) Anwendung finden. Davon ist auch das Planverfahren 3-18, „Wilhelmsruher Tor“, betroffen. Die erforderliche Zustimmungserklärung von Seiten des Vorhabenträgers, d. h. die Grundzustimmung zum Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung, liegt dem Stadtentwicklungsamt seit 24.11.2014 vor. Damit wurde u. a. die Bereitschaft zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages und zur Übernahme der Planungskosten erklärt. Konkrete Verhandlungen eines städtebaulichen Vertrages haben bisher nicht stattgefunden bzw. stehen noch bevor. Mit Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsschritte gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB müssen zunächst die einzelnen durch den Vertrag zu berücksichtigenden Belange ermittelt und in Abstimmung mit den Fachabteilungen des Bezirksamtes bewertet werden. Eine Verhandlung des städtebaulichen Vertrages im Vorfeld würde den Erfordernissen unter Umständen vorgreifen und damit möglicherweise einer sachgerechten Abwägung entgegenstehen (Kopplungsverbot). Der Abschluss des städtebaulichen Vertrages muss spätestens vor der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen, d. h. der Gesetzgeber räumt bis zu diesem Verfahrensschritt entsprechend Zeit ein. Nichtsdestotrotz können Verhandlungen über einen städtebaulichen Vertrag unter Berücksichtigung der im Ersuchen zum Ausdruck gebrachten Inhalte mit Beginn des laufenden Verfahrens aufgenommen werden. Die konkreten, erforderlichen Vertragsinhalte werden sich aber unter Berücksichtigung der Angemessenheit im Laufe des Verfahrens zeigen. Der abzuschließende städtebauliche Vertrag soll alle vom Projektentwickler zu übernehmenden Pflichten regeln, die Folge oder Voraussetzung des geplanten Vorhabens sind. Dazu zählen insbesondere Folgekosten von Erschließungsmaßnahmen, sozialer Infrastruktur wie Kindertagesstätten- und Grundschulplätze, von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum sowie die Kosten des Bebauungsplanverfahrens, einschließlich notwendiger Gutachterkosten. Der Umfang dieser Leistungen unterliegt dem Grundsatz der Angemessenheit. Im Zentrenkonzept, in seiner noch gültigen Fassung von 2005, ist der Bereich als „Nahversorgungszentrum“ dargestellt. Zurzeit wird das Zentrenkonzept überarbeitet und aktualisiert. Städtebauliche Entwicklungen werden hier berücksichtigt, mit einem Ergebnis ist jedoch vor Ende 2015 nicht zu rechnen. Gleiches gilt für die Überarbeitung des Konzeptes für die soziale und grüne Infrastruktur. Auch hier werden aktuelle Entwicklungen berücksichtigt, ein Ergebnis wird nicht vor Ende 2015 vorliegen. Die in Vorbereitung befindliche frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll dazu dienen, dass die Belange der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig und in angemessener Weise Berücksichtigung finden. Da der Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen im weiteren Verfahrensablauf über die Ergebnisse der förmlichen Behördenbeteiligung und den Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung informiert werden wird, kann zu diesem Anlass über die Umsetzbarkeit der einzelnen Punkte im städtebaulichen Vertrag berichtet werden. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Matthias Köhne Bezirksbürgermeister Jens-Holger Kirchner Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung