Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK 13 Schlussbericht, Bezirksamt, 34.BVV am 23.09.2015.pdf
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95 kB
Erstellt
14.10.15, 02:03
Aktualisiert
27.01.18, 11:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
des Bezirksamtes
VII-0880
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen
Beratungsfolge:
14.01.2015
22.01.2015
10.02.2015
03.03.2015
05.03.2015
17.03.2015
14.04.2015
28.04.2015
06.05.2015
23.09.2015
BVV
StadtGrü
ArSoGeSe
ArSoGeSe
StadtGrü
ArSoGeSe
ArSoGeSe
ArSoGeSe
BVV
BVV
BVV/ 028/VII
StadtGrü/063/VII
ArSoGeSe/059/VII
ArSoGeSe/060/VII
StadtGrü/066/VII
ArSoGeSe/061/VII
ArSoGeSe/062/VII
ArSoGeSe/063/VII
BVV/ 031/VII
BVV/ 034/VII
überwiesen
vertagt
vertagt
vertagt
ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
vertagt
vertagt
ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Betreff: Unterbringungspotentiale für Menschen in Wohnungsnot
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 09.09.2015
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VII-0880
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.09.2015
Drucksache-Nr.:
in Erledigung der
Drucksache Nr.: VII-0880/15
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Unterbringungspotentiale für Menschen in Wohnungsnot
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 31. Tagung am 06.05.2015 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:VII-0880.
Das Bezirksamt wird ersucht, die Kapazitäten von kurzfristiger und dezentraler
Unterbringung für Menschen in Wohnungsnot innerhalb des Bezirks gründlich
auszuloten. Dazu sollen alle rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden, die dem Bezirk
zur Verfügung stehen, Wohnungslose in Ferienwohnungen und nicht belegten
Sozialwohnungen, in leer stehenden Büro- & Gewerberäumen sowie in freien
Wohnungen bei Wohnungsbaugesellschaften oder Genossenschaften unterzubringen
bzw. mit welchen Mitteln dieses Anliegen umgesetzt werden kann und welche
Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Vorbemerkungen
Durch den zuständigen Sozialdienst des Sozialamtes werden die von
Wohnungslosigkeit betroffenen Menschen sowohl in Unterkünften des Bezirkes Pankow
als auch in andere Bezirke vermittelt. Die vertragsgebundenen und vertragsfreien
Unterkünfte melden täglich an die BUL (Berliner Unterbringungsleitstelle des LAGeSo)
die jeweils aktuell zur Verfügung stehenden freien Plätze. Diese Daten werden durch
die BUL umgehend in die Software eingepflegt und können durch die Mitarbeiter der
Sozialen Wohnhilfen aller Bezirke abgerufen werden.
Da diese Kapazitäten aufgrund der zunehmenden Wohnungslosenzahlen unzureichend
sind, werden die Betroffenen bereits seit vielen Monaten sowohl an Hotels, Pensionen
und Ferienwohnungen in alle Standorte Berlins vermittelt. Die Betreiber der
Ferienwohnungen müssen in diesen Fällen eine Bescheinigung für die
Zweckentfremdung vorlegen.
Zur Beseitigung der Wohnungslosigkeit wird parallel das Instrument „Geschütztes
Marktsegment“ genutzt.
Eine Beschlagnahme privaten Wohnraums wäre im Einzelfall nur möglich, wenn sie zur
Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung und dem Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens diente.
.
Damit schöpft der Bezirk die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der
Unterbringung Wohnungsloser aus. Dennoch hat das Bezirksamt im Rahmen seiner
internen Zuständigkeiten die Sachlage geprüft und darüber hinaus die für
Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung um Prüfung der Rechtslage gebeten.
Die einzelnen Stellungnahmen werden im Folgenden wiedergegeben:
Stadt
Das Bezirksamt hat geprüft, ob zur Unterbringung von Wohnungslosen mögliche
Kapazitäten in
Ferienwohnungen,
nicht belegten Sozialwohnungen,
Leer stehenden Büro- und Gewerberäumen und
freien Wohnungen bei Wohnungsbaugesellschaften oder -genossenschaften
in Frage kommen könnten.
Die Prüfung hat nachstehende Sachlage ergeben:
Inwieweit Wohnungslose in Wohnungsbeständen der kommunalen
Wohnungsunternehmen untergebracht werden können oder sollen, liegt in der
Verantwortung der Fachaufsicht Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
Die belegungsgebundenen Wohnungen in Pankow, die sich in privatem Eigentum
befinden, können i. d. R. für Wohnungslose nicht herangezogen werden, da die privaten
Eigentümer bezüglich ihrer Mieter ein Wahlrecht haben.
Die Erfahrung zeigt, dass private Eigentümer sich in der Regel für solvente Mieter mit
regelmäßigen Einkünften entscheiden. Eine zwangsweise Heranziehung privaten
Eigentums zur Unterbringung Obdachloser kommt aus Sicht des Bezirksamts nicht in
Betracht.
Grundsätzlich gilt bauordnungsrechtlich Folgendes:
Die Unterbringung von Wohnungslosen – unterstellt werden hier Mietvertragspartner
bzw. Einweisende durch Dritte – in Nutzungseinheiten, die für diese Nutzungsart
bauaufsichtlich nicht genehmigt wurden, ist gemäß § 60 Abs. 1 Bauordnung Berlin
(BauO Bln) – Grundsatz – eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, soweit in
den Paragrafen
61 – Vorrang anderer Gestattungsverfahren,
62 – Verfahrensfreie Bauvorhaben,
63 – Genehmigungsfreistellung,
75 – Genehmigung Fliegender Bauten und
76 – bauaufsichtliche Zustimmung
nichts Anderes bestimmt ist.
Es ist anzunehmen, dass die Einweisung in (Ferien-)Wohnungen mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit eine Zweckentfremdung von Wohnraum nach dem Gesetz über das
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbots-Gesetz –
ZwVbG) vom 18. Nov. 2013, veröffentlicht im GVBl vom 11. Dez. 2013, Seite 625
darstellt, welche gesondert zu beantragen ist.
Es wäre jeweils eine Einzelfallbetrachtung in Abhängigkeit der Gebäudeart, der Anzahl
und Größe der darin betroffenen Nutzungseinheiten und der Anzahl der jeweils
einzuweisenden Obdachlosen erforderlich. Hieraus ergeben sich neben der BauO Bln
weitere, unterschiedlich zu beachtende Rechtsquellen. So sind beispielsweise die
Berliner Bauaufsichten auf Grund der Ausführungsvorschrift (AV) Mustervorschriften
angehalten, sich zum Brandschutz an der Muster-Beherbergungsstätten-verordnung zu
orientieren.
Hiervon abweichende Einzelfallregelungen, die wiederum an besondere Voraussetzung
und/oder Bedingungen in Abhängigkeit der jeweiligen Fallkonstellation gebunden sind,
werden hier nicht näher erläutert.
Mit der Bauausführung/Nutzungsänderung darf erst begonnen werden, wenn
1. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen oder im
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Genehmigungsfiktion eingetreten ist.
2. die erforderlichen bautechnischen Nachweise der Bauaufsichtsbehörde vorliegen
und
3. die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
Vermietungspotenziale sind nicht bekannt.
VKUB
Durch das Wohnungsamt Pankow kann keine abschließende Aussage darüber
getroffen werden, ob Kapazitäten in Ferienwohnungen, nicht belegten
Sozialwohnungen, leerstehenden Büro- und Gewerberäumen oder freien Wohnungen
bei Wohnungsbaugesellschaften oder –genossenschaften vorhanden sind, die zur
Unterbringung für Menschen in Wohnungsnot in Betracht kommen.
Die Verfügungsgewalt über die Vermietung von Wohnraum liegt zunächst bei den
jeweiligen Eigentümern. Über statistische Erhebungen, in welcher Anzahl Wohnraum
oder sonstige zu Wohnzwecken nutzbare Flächen derzeit verfügbar sind und damit
Wohnungslosen zur Verfügung gestellt werden könnten, verfügt das Wohnungsamt
nicht. Eine Aussage kann einzig zu dem Teil der Frage nach Ferienwohnungen
getroffen werden.
Richtig ist, dass seit 12.12.2013 das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung
von Wohnraum (ZwVbG) im Land Berlin gilt. Auch das Bezirksamt Pankow, namentlich
das Wohnungsamt als vollstreckende Behörde, ist angehalten entsprechend
zweckwidrig genutzten Wohnraum festzustellen und entsprechende Wohnungen wieder
dem Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der
überwiegende Anteil der derzeit bekannten Ferienwohnungen durch Bestandsschutz bis
zum 30.04.2016 geschützt ist. Die Eigentümer dürfen damit legal die Wohnungen weiter
als Ferienwohnungen betreiben. Wohnungen, die diesem Schutz nicht unterfallen, sind
bekannt, können aber aufgrund umfangreicher Ermittlungen nicht unmittelbar dem
Wohnungsmarkt zugeführt werden.
Bei der Frage, ob u. a. Ferienwohnungen zur Unterbringung von Wohnungslosen zu
nutzen sein könnten, sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch das
Zweckentfremdungsverbotsgesetz keine Grundlage bietet, den Wohnraum in die
Verfügungsgewalt des Bezirksamtes zu stellen. Die Erfahrung der letzten Wochen zeigt
allerdings, gerade auch mit Blick auf die angespannte Möglichkeit zur Unterbringung
von Flüchtlingen, dass die Anbieter entsprechender Wohnungen von sich aus an das
Wohnungsamt herantreten. Hierbei wird das Ziel verfolgt entsprechenden Wohnraum
unter Mitwirken der Sozialbehörden Wohnungslosen anzubieten. Soweit diese
Nutzungsform vom ZwVbG umfasst ist, lässt dass ZwVbG Ausnahmen zu. In § 3 Abs. 2
und 3 ZwVbG sind vorrangige öffentliche Belange anerkannt, wenn es um die
Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, für Erziehungs-, Ausbildungs-,
Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke geht. Ebenso liegt im öffentlichen Interesse
die Zwischennutzung zum Zwecke der vorübergehenden Unterbringung von
Aussiedlerinnen und Aussiedlern, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und
Personengruppen mit vergleichbarem Unterbringungsbedarf – auch bei der Vermietung
von Wohnraum an soziale Träger. Werden entsprechende Anträge an das
Wohnungsamt gerichtet, wird nach Rücksprache mit dem Sozialamt, ob entsprechender
Bedarf besteht, eine entsprechende Genehmigung erteilt. Eine Entscheidung erfolgt
jedoch nicht pauschal, sondern wird am jeweiligen Einzelfall geprüft.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Mit Datum vom 09.07.2015 wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt um Unterstützung und um rechtliche Prüfung der o. g. Angelegenheit gebeten.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt antwortete mit Schreiben vom
01.08.2015 wie folgt:
„Zu Ihrer Frage, inwieweit Wohnungslose in den Wohnungsbeständen der kommunalen
Wohnungsunternehmen über das geschützte Marktsegment hinaus untergebracht
werden können, nehme ich wie folgt Stellung:
Die städtischen Wohnungsunternehmen sind auf der Grundlage nachhaltig
wirtschaftlichen Handelns zur besonderen sozialen und stadtentwicklungspolitischen
Verantwortung in einem sich ausdifferenzierenden und wachsenden Berlin verpflichtet.
Demgemäß, kommen Sie fortwährend ihrer sozialen Verantwortung nach, die sich u. a.
in den Kooperationsvertragen für das "Geschützte Marktsegment - GMS", den
"Wohnungen für Flüchtlinge - WfF" oder im "Bündnis für soziale Wohnungspolitik und
bezahlbare Mieten", welches der Senat im September 2012 mit den Gesellschaften
vereinbart hat, widerspiegeln.
Aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach Wohnungen für die Bedarfsgruppen der
Kooperationsverträge "GMS" und "WfF" wird gegenwärtig über eine Erhöhung der
Vermietungsquote beraten.
Die Verhandlungen der in der Sache federführenden Sozialverwaltung sind
diesbezüglich jedoch noch nicht abgeschlossen. Sofern die Beratungen beendet
worden sind, werden auch die Bezirksverwaltungen über das Ergebnis unterrichtet.
Zur Kenntnis geben möchte ich ferner, dass die landeseigenen Wohnungsunternehmen
im Rahmen des Mietenbündnisses jährlich über 7.000 Wohnungen an Haushalte
überlassen, die wohnberechtigt sind. D. h., die über ein Einkommen verfügen, welches
innerhalb der Einkommensgrenzen für einen Wohnberechtigungsschein (WBS) liegt.
Da in der Regel diejenigen, die sich in Wohnungsnot befinden, Anspruch auf einen
WBS haben, finden sich auch diese Wohnungssuchenden in der WBG-Vermietungsstatistik des Bündnisses wieder, ohne dass die Organisationseinheit des GMS mit dem
Fall befasst war. Insofern werden "Menschen in Wohnungsnot" nicht ausnahmslos über
das GMS mit Wohnraum versorgt. Sie erhalten ebenso von anderen privaten
Wohnungsunternehmen Wohnungsangebote oder erfahren durch zahlreiche
gemeinnützige Vereine konkrete Hilfe, die in ihrer Gesamtheit nicht in der Berliner
Verwaltung erfasst wird bzw. werden kann.
In diesem Sinne engagieren sich auch die landeseigenen Wohnungsunternehmen ohne
dass die Verbindlichkeiten in jedem einzelnen Fall registriert werden. Somit ist die
Unterbringung von Marktsegmentberechtigten außerhalb des GMS gängige Praxis und
natürlich weiterhin möglich.“
Fazit:
Der Bezirk schöpft seine Möglichkeiten der behördlichen Unterbringungsverpflichtung
aus. Weitere Möglichkeiten sind nicht gegeben.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Unterbringung Wohnungsloser in Hotels, Pensionen oder Ferienwohnung
verursacht nicht bezifferbare höhere Ausgaben.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Lioba Zürn-Kasztantowicz
Bezirksstadträtin für
Soziales, Gesundheit, Schule u. Sport