Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
Antrag Fraktion der SPD 15.BVV am 5.6.2013.pdf
Größe
73 kB
Erstellt
14.10.15, 02:12
Aktualisiert
27.01.18, 11:43
Stichworte
Inhalt der Datei
1.42
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
VII-0485
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Fraktion der SPD
Antrag
Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
05.06.2013
BVV
BVV/015/VII
Betreff: Aufstellungsbeschlüsse in Pankow
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht,
grundsätzlich vor der Fassung eines Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan oder
eine Satzung den zuständigen Ausschuss der BVV zu informieren und sich über die
Tragfähigkeit der Planungsziele zu vergewissern.
Der zuständige Ausschuss soll dabei über
den Anlass und die Notwendigkeit des Aufstellungsbeschlusses,
die Chancen und die Risiken für den Bezirk,
die genaue Gebietskulisse,
die vollständigen Planungsziele,
das Vorliegen öffentlicher und privaten Interessen sowie
die möglichen Alternativen zu einem Aufstellungsbeschluss bzw. die abschätzbaren
Konsequenzen aus einer Nichtbefassung
informiert werden und im Bedarfsfall Gelegenheit zur Abgabe eines Meinungsbild erhalten,
welches ggfs. erst in einer 2. Lesung erfolgen kann.
Berlin, den 28.05.2013
Einreicher: Fraktion der SPD
gez. BV Rona Tietje, BV Roland Schröder
Begründung siehe Rückseite
Ergebnis:
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
x
EINSTIMMIG
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
ENTHALTUNGEN
federführend
x
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
Stadtentwicklung und Grünanlagen
Drs. VII-0485
Begründung:
Von der Aufstellung bis zur Festsetzung sind viele Verfahrensschritte durchzuführen,
Beteiligungsprozesse zu gestalten und die verschiedenen Zuständigkeiten zu berücksichtigen.
So wird der Aufstellungsbeschluss durch das jeweilige Bezirksamt gefasst. Die Festsetzung
erfolgt jedoch durch Beschluss der BVV.
Im Bezirk Pankow werden laufenden Bebauungsplanverfahren im Normalfall an drei
festgelegten Verfahrenspunkten im zuständigen Ausschuss zur Information vor- und zur
Debatte gestellt; nämlich
nach Aufstellungsbeschluss,
nach erfolgter Bürger- und TÖP-Beteiligung und
vor dem Beschluss über die Festsetzung.
Die unterschiedlichen Vorgehensweisen zu den Bebauungsplänen 3-32, 3-48 und 3-55 zeigen
deutlich auf, dass die Rechtssicherheit und die Tragfähigkeit von Bebauungsplanverfahren stark
an Bedeutung zunehmen. Gleiches gilt auch für die zuerst im Verfahren festgehaltenen
Planungsziele und Planungsabsichten. Nach Aufstellungsbeschluss liegt ein stark formalisiertes
Verfahren vor, dessen Rahmen nur schwerlich zu verlassen und dessen Planungsziele nur mit
großem Aufwand veränderbar sind. Daher ist es sinnvoll, dass sich das Bezirksamt
grundsätzlich im Vorfeld eines Aufstellungsbeschlusses über die Tragfähigkeit eines vom
Bezirksamt beabsichtigten Bebauungsplans durch Erläuterung der o. a. Punkte im zuständigen
Ausschuss vergewissert, auch wenn hierfür keine zwingende Rechtsgrundlage besteht.