Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK 13 Schlussbericht Bezirksamt, 34. BVV am 23.09.2015.pdf
Größe
88 kB
Erstellt
14.10.15, 02:13
Aktualisiert
27.01.18, 11:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
des Bezirksamtes
VII-0733
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: BV Sabine Röhrbein (Fraktion
der SPD) für den Behindertenbeirat Pankow
Beratungsfolge:
18.06.2014
23.09.2015
BVV
BVV
BVV/SoSi/07/VI
BVV/ 034/VII
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Betreff: Mehr alters- und behindetengerechten Wohnraum schaffen
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 09.09.2015
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VII-0733
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.2015
Drucksache-Nr.:
in Erledigung der
Drucksache Nr.: VII-0733
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Mehr alters- und behindertengerechten Wohnraum schaffen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der außerordentlichen Tagung am 18.06.2014 angenommenen
Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung zu seniorenpolitischen Fragen und
Themen – Drucksache Nr. VII-0733 –
„Das Bezirksamt wird ersucht,
-
bei der Genehmigung von Neu- und Umbauten oder Sanierungen von
Wohnungen bei den jeweiligen Wohnungseigentümern auf die Schaffung von
Alters- und behindertengerechtem sowie rollstuhlgerechtem Wohnraum
hinzuwirken.
-
Bei Wohnungsbaugesellschaften einzuwirken, dass die entsprechenden
Wohnungen bezahlbar sind.
Außerdem wird das Bezirksamt ersucht, sich in Zusammenarbeit mit den anderen
Bezirken dafür einzusetzen, dass entsprechende Wohnungen - besonders die, die
von der öffentlichen Hand gefördert worden sind – wieder im Internet veröffentlicht
werden.“ –
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Bezirksamt Pankow, hier Stadtentwicklungsamt, hat keine gesetzlichen
Ermächtigungen über die ihm obliegenden Pflichtaufgaben hinaus, beispielsweise die
Bearbeitung von Bauanträgen, unmittelbar bei der Genehmigung von Neu- und
Umbauten oder Sanierungen von Wohnungen bei den jeweiligen
Wohnungseigentümern auf die Schaffung von alters- und behindertengerechten sowie
rollstuhlgerechten Wohnraum hinzuwirken.
Grundsätzlich steht es dem Bauherren frei, sein Vorhaben entsprechend seiner
Dispositionen zu planen und er hat einen Anspruch auf die Baugenehmigung, wenn
dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Jedoch finden in der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) bereits verschiedene Belange
der Mobilität älterer und behinderter Menschen Berücksichtigung.
So z. B. müssen gemäß BauO Bln § 39 Abs. 4 – Aufzüge – bei der Errichtung von
Gebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschossen Aufzüge in ausreichender Zahl
errichtet werden. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug z. B. Rollstühle,
Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen
haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus und von allen
Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein. Die Forderung der
stufenlosen Erreichbarkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche aus bedeutet, dass nicht
nur das Gebäude an sich, sondern auch der Weg von der Straße zum Gebäude (hier
das Umfeld auf dem Grundstück) dieser Vorschrift unterliegt.
Insbesondere berücksichtigt die BauO Bln im § 51 – Barrierefreies Bauen – die Belange
des barrierefreien Bauens. Beispielsweise müssen gemäß Abs. 1 in Gebäuden mit
mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses über den üblichen
Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und
Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem
Rollstuhl zugänglich sein.
Darüber hinaus müssen nicht nur Wohnungen, sondern auch (andere) bauliche
Anlagen, sprich Anlagen, die sich im Umfeld von Wohngebäuden befinden, die
öffentlich zugänglich sind, gemäß § 51 Abs. 2 BauO Bln so errichtet und instand
gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen über den
Hauptzugang barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt
werden können.
Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen in ihrer Nutzung oder wesentlich
baulich geändert werden, gelten die in Absatz 2 genannten Anforderungen
entsprechend.
Das Bezirksamt wirkt, soweit möglich, innerhalb des rechtlichen Rahmens darauf hin,
dass, wenn gemäß § 85 Abs. 3 BauO Bln rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen
wesentlich geändert werden, gefordert werden kann, auch die nicht unmittelbar
berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz, hier den beispielsweise oben
genannten Vorschriften zu den §§ 39 und 51 in Einklang gebracht werden.
Die Errichtung von Wohngebäuden und baugenehmigungspflichtigen
Modernisierungsmaßnahmen sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß
§ 64 BauO Bln zu prüfen. In diesem sind jedoch die beispielsweise genannten Belange
des alters- und behindertengerechten sowie rollstuhlgerechten Wohnraums nicht im
Prüfungsumfang enthalten. Auch wenn es sich um nicht zu prüfende Vorschriften
handelt, ist der Bauherr an diese Vorschriften gebunden und für dessen Einhaltung
verantwortlich.
Unabhängig der unterschiedlichen Genehmigungsverfahren wirkt das Bezirksamt in
allen sich für dieses Thema anbietenden Beratungen auf die besonderen Bedürfnisse
der alternden Gesellschaft hin.
Im Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten hat das Land Berlin eine
Vereinbarung mit allen kommunalen Wohnungsbaugesellschaften geschlossen, um im
Falle von Sanierungen bezahlbare Mieten sicherzustellen.
Diese Vereinbarungen wurden auf bezirklicher Ebene mit der
Wohnungsbaugesellschaft Gesobau präzisiert und werden im jeweiligen Einzelfall auch
mit der Gewobag AG präzisiert und angewandt. Im Wesentlichen umfassen diese
Präzisierungen ein Sozialplanverfahren, mit dem im Falle einer Modernisierung auf die
individuellen Belange der jeweiligen Mieter der Wohnung eingegangen wird.
Im „Neubaubündnis“ zwischen dem Land Berlin und den Dachverbänden der
Wohnungswirtschaft wurden Vereinbarungen getroffen, um mit dem Einsatz von
Fördermitteln preiswerten Wohnraum im Neubau schaffen zu können.
Zudem werden im Zuge des „Berliner Modells zur kooperativen Baulandentwicklung“
über städtebauliche Verträge mit den jeweiligen Investoren Vereinbarungen getroffen,
um bis zu 25 % des entstehenden neuen Wohnraums preiswert als Mietwohnungsbau
zur Verfügung zu stellen.
Damit sind die wesentlichen Grundlagen geschaffen, mit denen das Bezirksamt im
jeweiligen Einzelfall oder durch Rahmenverträge im Falle von Sanierungen oder von
Neubau darauf hinwirken kann, dass preiswerter Wohnraum erhalten bleibt oder neu
entsteht.
Das Bezirksamt wird prüfen, in welcher Form eine Veröffentlichung von geförderten
Wohnungen erfolgen kann.
Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung