Daten
Kommune
Berlin Neukölln
Dateiname
2. Antwort 1368.XIX.pdf
Größe
43 kB
Erstellt
14.10.15, 02:59
Aktualisiert
27.01.18, 09:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Abt. Finanzen und Wirtschaft
14.07.2015
2300
Die Bezirksbürgermeisterin
Bezirksverordnetenvorsteher o.V.i.A.
Sitzung am
Lfd. Nr.
Drs. Nr.
nachrichtlich den Fraktionen der
SPD, CDU, Grünen, PIRATEN und LINKEN
: 15.07.2015
: 9.15
: 1368/XIX
Dringlichkeit
schriftlich
Konsensliste
Beantwortung der
Mündlichen Anfrage
Einschränkung der Spätverkäufe
Sehr geehrter Herr Vorsteher, sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Fuhrmann,
das Bezirksamt beantwortet Ihre Mündliche Anfrage wie folgt:
zu 1.)
Eine Tolerierung von an Sonntagen geöffneten sogenannten „Spätverkäufen“ unter
Missachtung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes ist dem Bezirksamt nicht bekannt und
wurde bisher auch nicht praktiziert.
Die Kontrolle bzw. Überwachung der Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes gehört
zu den gesetzlichen Aufgaben des Ordnungsamtes und wird seit Inkrafttreten des Gesetzes
regelmäßig an Sonn- und Feiertagen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) im Rahmen der Streifentätigkeit wahrgenommen.
Mit zunehmender Rechtsprechung und Konkretisierung des Gesetzestextes durch die
Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen, sowie Schulungen von Mitarbeitern zum
Gesetz, konnte im Laufe der Jahre eine immer größere Rechtssicherheit in der Anwendung
des Gesetzes entwickelt werden, so dass mittlerweile nicht nur beanstandungssicher durch
die Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes kontrolliert, sondern bei Verstößen gegen das
Gesetz im Rahmen der Ordnungswidrigkeitsverfahren auch zunehmend geahndet und
vollstreckt werden kann.
zu 2.)
Das Ordnungsamt hat bei der Überwachung zur Einhaltung des Berliner
Ladenöffnungsgesetzes keinen Ermessensspielraum. Die Kontrollen sind insbesondere auch
im „Konkurrenzschutz“ begründet, da es nicht hinnehmbar ist, dass zuverlässige
Gewerbetreibende einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber denen haben, die sich
vorsätzlich über die gesetzlichen Vorschriften hinweg setzen.
Die Berliner Ordnungsämter haben den gesetzlichen Auftrag, die Einhaltung des Berliner
Ladenöffnungsgesetzes unter Beachtung der bestehenden Ausnahmeregelungen, zum
Beispiel für Tankstellen, Verkaufsstellen an Bahnhöfen sowie Bäckereien, Blumenläden,
Zeitungs- und Zeitschriftenläden, zu überwachen und nicht zuletzt im Sinne des
„Konkurrenzschutzes“ auch durchzusetzen.
Daher sieht das Bezirksamt keine Möglichkeit, unter Missachtung des bestehenden Berliner
Ladenöffnungsgesetzes Einvernehmen mit Spätverkaufsbetreibern herzustellen, noch sich
im Rat der Bürgermeister für Ausnahmegenehmigungen unter Reduzierung von
Öffnungszeiten und Warenangebot einzusetzen.
Eine Ausnahmeregelung im Sinne der sog. „Spätis“ kann nur durch eine Änderung des
Berliner Ladenöffnungsgesetzes auf parlamentarischer Ebene im Land Berlin erfolgen.
Dr. Franziska Giffey
Bezirksbürgermeisterin
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