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2. Antwort 1368.XIX.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Neukölln
Dateiname
2. Antwort 1368.XIX.pdf
Größe
43 kB
Erstellt
14.10.15, 02:59
Aktualisiert
27.01.18, 09:39

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Inhalt der Datei

Abt. Finanzen und Wirtschaft 14.07.2015 2300 Die Bezirksbürgermeisterin Bezirksverordnetenvorsteher o.V.i.A. Sitzung am Lfd. Nr. Drs. Nr. nachrichtlich den Fraktionen der SPD, CDU, Grünen, PIRATEN und LINKEN : 15.07.2015 : 9.15 : 1368/XIX Dringlichkeit schriftlich Konsensliste Beantwortung der Mündlichen Anfrage Einschränkung der Spätverkäufe Sehr geehrter Herr Vorsteher, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Fuhrmann, das Bezirksamt beantwortet Ihre Mündliche Anfrage wie folgt: zu 1.) Eine Tolerierung von an Sonntagen geöffneten sogenannten „Spätverkäufen“ unter Missachtung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes ist dem Bezirksamt nicht bekannt und wurde bisher auch nicht praktiziert. Die Kontrolle bzw. Überwachung der Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Ordnungsamtes und wird seit Inkrafttreten des Gesetzes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) im Rahmen der Streifentätigkeit wahrgenommen. Mit zunehmender Rechtsprechung und Konkretisierung des Gesetzestextes durch die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen, sowie Schulungen von Mitarbeitern zum Gesetz, konnte im Laufe der Jahre eine immer größere Rechtssicherheit in der Anwendung des Gesetzes entwickelt werden, so dass mittlerweile nicht nur beanstandungssicher durch die Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes kontrolliert, sondern bei Verstößen gegen das Gesetz im Rahmen der Ordnungswidrigkeitsverfahren auch zunehmend geahndet und vollstreckt werden kann. zu 2.) Das Ordnungsamt hat bei der Überwachung zur Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes keinen Ermessensspielraum. Die Kontrollen sind insbesondere auch im „Konkurrenzschutz“ begründet, da es nicht hinnehmbar ist, dass zuverlässige Gewerbetreibende einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber denen haben, die sich vorsätzlich über die gesetzlichen Vorschriften hinweg setzen. Die Berliner Ordnungsämter haben den gesetzlichen Auftrag, die Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes unter Beachtung der bestehenden Ausnahmeregelungen, zum Beispiel für Tankstellen, Verkaufsstellen an Bahnhöfen sowie Bäckereien, Blumenläden, Zeitungs- und Zeitschriftenläden, zu überwachen und nicht zuletzt im Sinne des „Konkurrenzschutzes“ auch durchzusetzen. Daher sieht das Bezirksamt keine Möglichkeit, unter Missachtung des bestehenden Berliner Ladenöffnungsgesetzes Einvernehmen mit Spätverkaufsbetreibern herzustellen, noch sich im Rat der Bürgermeister für Ausnahmegenehmigungen unter Reduzierung von Öffnungszeiten und Warenangebot einzusetzen. Eine Ausnahmeregelung im Sinne der sog. „Spätis“ kann nur durch eine Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes auf parlamentarischer Ebene im Land Berlin erfolgen. Dr. Franziska Giffey Bezirksbürgermeisterin 2