Daten
Kommune
Berlin Neukölln
Dateiname
8-31_RVO_Entwurf.pdf
Größe
18 kB
Erstellt
14.10.15, 03:07
Aktualisiert
27.01.18, 09:35
Stichworte
Inhalt der Datei
A. Text der Rechtsverordnung
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 8-31 im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz
Vom ...................
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I, S.1748), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11
Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan 8-31 vom 15. September 2014 für die Grundstücke Alt-Britz 81 -Gutshof Britz-, Buckower Damm 13
-Sportplatz- (teilweise) und die Flächen am westlichen Ende der Parchimer Allee sowie die Parchimer Allee zwischen
Wendekehre und Fulhamer Allee im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz, wird festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Bauen, Natur und Bürgerdienste,
Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt
Neukölln von Berlin, Abteilung Bauen, Natur und Bürgerdienste, Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1.
2.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
(§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1)
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
2.
3.
4.
(2)
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 des
Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin schriftlich geltend machen.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften
verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den ...................
Bezirksamt Neukölln von Berlin
...................................................
Bezirksbürgermeisterin
....................................................
Bezirksstadtrat