Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
3,6 MB
Erstellt
14.10.15, 03:41
Aktualisiert
27.01.18, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
Berlin, den 02.09.2015
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 24.09.2015
1. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanverfahren XXI-4
für die Fläche zwischen Seelgrabenpark, Wolfener
Straße, Schkopauer Ring und Neuer Wuhle im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 01.09.2015
beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 0983/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Komoß
Bezirksbürgermeister
Anlage
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft und
Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stapl BPL 8
16.07.2015
5225
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 0983/IV
A. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanverfahren XXI-4
für die Fläche zwischen Seelgrabenpark, Wolfener
Straße, Schkopauer Ring und Neuer Wuhle im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn
B. Berichterstatter:
Bezirksstadtrat Herr Gräff
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt:
1. dem Ergebnis der Prüfung der Anregungen im
Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit
(Anlagen 1 und 2) zuzustimmen,
2. die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
mit der Durchführung der erneuten Auslegung
des Entwurfes des Bebauungsplanes XXI-4
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu beauftragen.
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage
der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu
veröffentlichen.
D. Begründung:
siehe Anlage 1
E. Rechtsgrundlage:
§§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 und 233 Abs. 1 BauGB;
§§ 15, 36 Abs. 2 Buchstabe b, f
Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG);
§ 6 AGBauGB
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine
Keine
G. Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen
H. Behindertenrelevante Auswirkungen: Keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
Keine
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlagen
und
Anlage 1
zur BA-Vorlage
Nr. 0983/IV
D. Begründung:
1.
Verfahrenszusammenfassung
Am 01.06.1992 wurde der Beschluss-Nr. 140/92 vom Bezirksamt Marzahn zur
Aufstellung des Bebauungsplanes XXI-4 gefasst und am 06/11/1992 im Amtsblatt für
Berlin 42. Jahrgang Nr. 57 ortsüblich bekannt gemacht.
Aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit dem Zeitpunkt
des Einleitungsbeschlusses im Gewerbeareal Wolfener Straße und der geplanten
Ansiedlung von Betrieben aus der Branche der erneuerbaren Energie im Bereich des
Plangebietes 10-56 wurden die Planungsziele des Bebauungsplanes XXI-4 fachlich
geprüft und ergänzt. Zum Entwurf des Bebauungsplanes wurde gemäß der
Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) ein Umweltbericht erarbeitet.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom
28.03.2011 bis 29.04.2011 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt.
Das Abwägungsergebnis führte zur Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes
im Bereich Schkopauer Ring zur Unterstützung der Entwicklung von
Ergänzungsnutzungen unweit des benachbarten Plangebietes „CleanTech Business
Park Berlin-Marzahn“ (CTB) und zur Sicherung der bestehenden Gewerbenutzungen
nach § 8 BauNVO sowie im Bereich des angrenzenden Landschaftsraumes zum
Seelgraben (Hellersdorfer Weg/Flur 277) zur Sicherung der bestehenden
Weidelandschaft als naturnahe öffentliche Grünfläche.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB fand vom 07. Oktober 2011 bis 08. November 2011 statt. Das
Abwägungsergebnis führte zu Änderungen des Entwurfes des Bebauungsplanes
entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches sowie in dem Bereich nördlich
des Hellersdorfer Weges. Hier soll nach Forderung der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz/SenGUV eine Fläche für die Abfall- und
Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von
Niederschlagswasser sowie für Ablagerungen im Bebauungsplan planungsrechtlich
gesichert werden. Des Weiteren wird im Sinne der Sicherung einer überörtlichen
Erschließung des Plangebietes durch ÖPNV entsprechend der Forderung
SenStadtUm eine Trasse in einer Breite von ca. 15 m für den
Straßenbahnnetzanschluss zwischen Hohenschönhausen und Ahrensfelde als
„Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ freigehalten.
2.
Wesentliche Planungsziele
Das Plangebiet soll als Gewerbe- und Industriegebiet festgesetzt und damit die
Ansiedlung produktionsorientierter Betriebe entsprechend dem Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe – Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten
Bereich in Berlin (StEP Industrie und Gewerbe) gefördert werden.
Stand April 15
Im Zusammenhang mit dem angrenzenden Bebauungsplan XXI-3 und in Anlehnung
an die bestehenden Nutzungen soll im Bereich der Wolfener Straße die Ansiedlung
von gewerbegebietstypischen Nutzungen in den dafür geplanten GE-Gebieten
unterstützt werden. In Abstufung der geplanten Nutzung im westlichen Planbereich vom benachbarten CleanTech Business Park Berlin-Marzahn zur Wolfener Straße
hin - soll die Ansiedlung von Industrienutzungen in den dafür geplanten GI-Gebieten
ermöglicht werden.
Nach dem städtebaulichen Leitbild zum Entwicklungskonzept (Gutachten für das
Gewerbeareal Wolfener Straße/Büro BAASNER; Januar 1992) und den Vorgaben
des StEP Industrie und Gewerbe sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung von
attraktiven Gewerbe- und Industriegebieten geschaffen werden, in denen preiswerte
Grundstücke für das produzierende und verarbeitende Gewerbe vorgehalten werden
sollen und dadurch neue Arbeitsplätze in der Produktion bzw. Verarbeitung
geschaffen werden können.
In diesem Zusammenhang wird auch in weiteren Bereichen des angrenzenden
Gewerbeareals (Plangebiet 10-56/CleanTech Business Park Berlin-Marzahn) auf
einer Fläche von ca. 95 ha mit Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe zur
Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Mittel) die Entwicklung von
Betrieben aus der Branche der erneuerbaren Energien gefördert.
Der Bebauungsplan XXI-4 ist benachbartes Planungsgebiet zu dem geplanten
CleanTech Business Park (Bebauungsplan 10-56). Es sollen außerdem im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-4 Entwicklungspotenziale als Ergänzung
für den geplanten Clean Tech Business Park Berlin-Marzahn ermöglicht werden.
Entsprechend den Grundsätzen des StEP Industrie und Gewerbe wurden die darin
geforderten Nutzungsausschlüsse zur Sicherung des produktionsgeprägten
Standortes, u.a. der Ausschluss von großflächigem Einzelhandel, geprüft und im
weiteren Verfahren bestätigt.
Unter Berücksichtigung der planerischen Zuordnung unterschiedlicher Nutzungen
entsprechend dem Bestand und den angrenzenden Planungen (Bebauungspläne 1056/CleanTech Business Park, 10-57 und XXI-3), wurden unterschiedliche
Nutzungsausschlüsse zur Umsetzung der Zielsetzungen des StEP Industrie und
Gewerbe mit der besonderen Ausrichtung auf den CleanTech Business Park
vorgenommen:
In den Baugebieten A1, B, C, D, E und F des Planungsgebietes werden Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude, in den Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne
des StEP Industrie und Gewerbe und
der städtebaulichen Gliederung des
Planungsareals ausgeschlossen.
Bei dem o.g. Ausschluss handelt es sich explizit um selbständige Geschäfts-, Büro
und Verwaltungsgebäude, die als Neubau in den hier betroffenen Baugebieten
errichtet werden könnten. Die bereits in den betroffenen Baugebieten ansässigen
selbständigen Büro- und Verwaltungsgebäude genießen dabei Bestandsschutz. Des
Weiteren bleibt die Zulässigkeit von Büro- und Verwaltungsnutzungen etagenweise
innerhalb der Gewerbe- und Industriegebäude unberührt.
Stand April 15
2
Der geplante Nutzungsausschluss steht in Einklang mit den Forderungen des StEP
Industrie und Gewerbe und den damit verfolgten Zielsetzungen als
Entwicklungsbereich für die produktionbezogenen Betriebe.
Nach dem Leitbild und den Vorgaben des StEP Industrie und Gewerbe sind hier die
Voraussetzungen für die Entwicklung von attraktiven Gewerbe- und
Industriegebieten unter besonderer Berücksichtigung der Ausrichtung auf den
CleanTech Business Park zu schaffen und zu sichern. Die Grundstücke sollen
grundsätzlich den Industriebetrieben, dem verarbeitenden Gewerbe, den
Baubetrieben und produktionsorientierten Dienstleistungsbetrieben vorgehalten
werden. Es soll damit neue Arbeitsplätze in der Industrie und Verarbeitung
geschaffen werden können.
Mit Rücksicht auf das vorhandene Nutzungsspektrum lässt die textliche Festsetzung
in den Baugebieten A1, B, C, D, E und F Geschäfts-, Büro- und
Verwaltungsnutzungen zu, soweit diese den Hauptnutzungen untergeordnet sind
bzw. anteilmäßig in den Gewerbe-Gebäuden mit anderen gewerblichen Nutzungen
integriert werden können bzw. mit den Gewerbebetrieben im funktionalen
Zusammenhang stehen.
Anlagen und Einrichtungen eines Gewerbe- oder
Industriebetriebes, die Geschäfts-, Büro- und Verwaltungszwecken dienen, sind
zulässig. Selbständige Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude schränken die zur
Verfügung stehenden produktionsbezogenen Flächen ein. Sie entziehen
Flächenpotenzial für die Entwicklung des produzierenden oder verarbeitenden
Gewerbes.
Trotz der vorgenommenen Einschränkungen entsprechen die Gewerbe- und
Industriegebiete weiterhin in dem jeweiligen Nutzungscharakter einem
Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO bzw. einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO,
da die wesentlichen Gewerbe- bzw. Industrienutzungen nach wie vor zulässig sind.
Für den Bereich am Schkopauer Ring (Baugebiete G und H) werden im
Zusammenhang mit den bestehenden Nutzungen Geschäfts-, Büro- und
Verwaltungsgebäude jedoch zugelassen. Damit wird bestehenden Unternehmen
Standortsicherheit gegeben. Zusätzlich zum Bestand werden damit auch
Voraussetzungen zur Unterstützung der Etablierung von kleinräumigen Netzwerken
aus Forschungseinrichtungen, Fertigungsbetrieben und unternehmensbezogenen
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung des gesamten Areals
geschaffen.
Die Funktion und der Charakter des Gewerbe- und Industriestandortes insgesamt
werden durch den Ausschluss von ausnahmsweise und allgemein zulässigen
Nutzungen nicht in Frage gestellt, die Zweckbestimmung bleibt gewahrt. Des
Weiteren sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausschließlich
fremdnützig für die betroffenen Grundstücke und damit nicht total bzw.
unverhältnismäßig eigentumsverdrängend.
Neben der Gestaltung der Nutzungsstruktur (GI und GE) entsprechend dem
städtebaulichen Leitbild soll eine städtebauliche Gliederung des Plangebietes
erfolgen bzw. definiert werden. Die Bauflächen werden durch Baugrenzen bestimmt.
Die dadurch definierten, nicht überbaubaren Grundstücksflächen sollen begrünt und
als wesentliche Gestaltungselemente entsprechend dem städtebaulichen Leitbild
entwickelt werden.
Stand April 15
3
3.
Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
(öffentliche Auslegung)
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 26. Mai 2014 bis
einschließlich 30. Juni 2014 statt. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt vom
16.05.2014 sowie in der Berliner Zeitung wurde die Öffentlichkeit aufgefordert,
Anregungen während der Auslegungsfrist vorzubringen. Behörden und Träger
öffentlicher Belange wurden in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde über die
mögliche Einsichtnahme im Internet informiert.
Im Rahmen der Beteiligung sind sechs Stellungnahmen eingegangen. Die
ausführliche Darstellung und Abwägung dieser Anregungen und Hinweise sind der
Anlage 2 zu entnehmen.
Die Äußerungen betrafen im Wesentlichen:
− die Berücksichtigung der besonders geschützten europäischen Vogelarten in
der Artenliste,
− die Forderung zur Berücksichtigung der besonderen Böden,
− die Berücksichtigung der Ziele des Landschafts- und Artenschutzprogramms
(LaPro);
− die Forderung zur Erstellung einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN
45691 für das Planungsgebiet.
3.1 Berücksichtigung der
Vogelarten in der Artenliste
besonders
geschützten
europäischen
Zur Begründung des Bebauungsplanes wird bemängelt, dass die ausgeführte
Artenliste unvollständig ist. Es fehlt eine Reihe von besonders geschützten
Vogelarten wie Steinschmätzer, Oenanthe Oenanthe, Dorngrasmücke und
Sumpfrohrsänger. Des Weiteren wird die Erstellung eines naturschutzfachlichen
Gutachtens gefordert.
In Abstimmung mit dem Umwelt- und Naturschutzamt wurde die Artenliste erneut
überprüft und um die genannten Vogelarten (Steinschmätzer, Oenanthe Oenanthe,
Dorngrasmücke, Sumpfrohrsänger) ergänzt.
Zum Entwurf des Bebauungsplanes liegt eine Einschätzung des Umwelt- und
Naturschutzamtes vor. Diese Einschätzung sowie das im benachbarten Plangebiet
10-56 vorliegende Gutachten (Biotoptypenkartierung vom 01 September 2009)
haben im Bebauungsplan Berücksichtigung gefunden. Danach sind im Plangebiet
vor allem die Uferbereiche der Neuen Wuhle und die Weideflächen im Bereich des
Hellersdorfer Weges hervorzuheben. Mit der planungsrechtlichen Sicherung der o.g
Bereiche als naturnahe öffentliche Grünflächen wird das Habitat der besonders
geschützten Vogel- und Tierarten im Planungsgebiet erhalten.
Auf den übrigen nicht bebauten Flächen des Plangebiets sind überwiegend
Rasenflächen mit Gehölzaufwuchs, Gräser und Stauden bewachsenes ehemalige
Ackerland bzw. Industriebrachen vorzufinden. Die Lebensraumfunktion für naturnahe
und seltene Pflanzengesellschaften wird hier als gering eingeschätzt. Nur in diesen
übrigen nicht bebauten Flächen werden Baumaßnahmen vorgesehen.
Beeinträchtigungen der Lebensstätte der besonders geschützten Arten sind somit
nicht zu erwarten.
Stand April 15
4
3.2 Forderung zur Berücksichtigung der besonderen Böden
Es wurden Hinweise zu besonderen Böden im Planungsgebiet gegeben. Nördlich der
Nordringstraße und zugleich östlich der Neuen Wuhle im Südteil des Baugebietes „C“
befindet sich eine Brache mit dem Rest einer besonderen geologischen Bildung in
der Form eines Wallberges.
Im Südwest-Teil des Baugebietes „G“ befand sich in der dortigen Brache ein
Feuchtgebiet, welches noch im letzten Viertel des 20 Jahrhunderts zeitweise als
Gewässer (Tümpel) ausgeprägt war und eventuell heute als Feuchtgebiet
wiederbelebt werden könnte.
Mit Bezug auf die hier gegebenen Hinweise ist anzumerken, dass das
Planungsgebiet dem Landschaftsraum der Barnimer Hochfläche zugeordnet wird,
einer flachwelligen, eiszeitlich entstandenen Grundmoränenplatte. Der natürliche
Bodenaufbau besteht aus Decksanden unterschiedlicher Mächtigkeit über
Geschiebemergel. Dieser wurde aber durch die langjährige Rieselfeldbewirtschaftung
erheblich gestört und überformt. Entsprechend den Aussagen des Berliner
Umweltatlas (Karte 01.01) handelt es sich um eingeebnete Rieselfelder auf
Geschiebesand sowie Aufschüttungs- bzw. Abtragungsflächen, Bau- und
Trümmerschutt. Die Bedeutung hinsichtlich der Archivfunktion für die
Naturgeschichte ist demzufolge gering. Die naturräumliche Eigenart der Böden ist als
sonstige eingestuft, was auf die vorhandenen Geschiebesande zurückzuführen ist.
Die Regelungsfunktion für das Wasser und die Leistungsfähigkeit sowie die
Bewertung des Filtervermögens sind dort als gering eingestuft. Die
Bodenschutzkategorie wird auch nach der Umweltatlas-Karte 01.12.1 (Stand Febr.
2009) als Unerheblichkeitsbereich eingestuft, in dem Böden ohne besondere
Anforderungen vorliegen.
Dem zufolge ist im Planungsgebiet die Sicherung der ökologischen
Funktionsfähigkeit des Bodens vor allem in den Uferbereichen der Neuen Wuhle und
im Bereich der Weidelandschaft zum Seelgraben gewährleistet. Zusätzlich werden im
Planungsgebiet
Flächen
als
nicht
überbaubare
Grundstücksflächen
planungsrechtlich gesichert, die von Bebauung frei gehalten werden. Für das übrige
Planungsgebiet einschließlich der Baugebiete „C und G“ wird der Entwicklung von
Gewerbenutzungen Priorität eingeräumt. Die hier betroffenen Flächen sind bereits
nach geltendem Baurecht (§ 34 BauGB) bebaubar und werden entsprechend dem
FNP und dem StEP Industrie und Gewerbe als Gewerbe- bzw. Industrie Gebiete
nach Vorgaben der BauNVO planungsrechtlich gesichert. Ein Wiederbeleben des
Feuchtgebietes im Bereich des Baugebietes „G“ ist nicht Planungsziel und wird auch
nicht angestrebt.
3.3
Berücksichtigung
der
Artenschutzprogramms (LaPro)
Ziele
des
Landschafts-
und
Zur Berücksichtigung der Ziele des LaPro ist anzumerken, dass das LaPro und der
Flächennutzungsplan/FNP aufeinander abgestimmte Planungen sind. Diese
Entwicklungsziele und Leitlinien sind im Bebauungsplan als behördenverbindliche
übergeordnete Planungen zu berücksichtigen und im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung zu konkretisieren. Das bedeutet, dass nicht alle im LaPro formulierten
Maßnahmen und Anforderungen, z.B. auch auf Grund der Lage und Beschaffenheit
des Plangebietes, umsetzbar sind. Darüber hinaus besteht kein genereller Vorrang
der Ziele und Maßnahmen des LaPro. Die Belange des Umweltschutzes,
Stand April 15
5
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Sicherung von Flächen
für den Naturschutz sowie Grün- und Freiflächen), sind wie die weiteren unter § 1
Abs. 6 BauGB benannte Belange zu berücksichtigen. Für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes sind insbesondere zu berücksichtigen:
− die Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten entsprechend dem StEP
Industrie und Gewerbe,
− die planungsrechtliche Sicherung einer tragfähigen Erschließung für die
beabsichtigte Nutzung,
− die Belange der Wirtschaft im Interesse der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen.
Die Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen des Umweltberichtes
schutzgutbezogen ermittelt und bewertet, so dass eine ausführliche
Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft
vorgenommen wurde. Das Ergebnis ist in die Planung eingeflossen und zum Teil
konkretisiert.
Es werden neben der Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten auch die
Belange des LaPro mit der planungsrechtlichen Sicherung der naturnahen
öffentlichen Grünflächen z.B. entlang der Wuhle als Bestandteil der übergeordneten
Grünzuge im Planungsgebiet mitgetragen. Mit der Schaffung und Wiederherstellung
von linearen Landschaftselementen in den Uferbereichen soll eine Grünverbindung
mit einem übergeordneten Wanderweg entstehen. Dieser Wanderweg soll den
Anschluss in den nördlich gelegenen Landschaftsraum Seelgraben herstellen.
Innerhalb des Plangebietes werden besonders wertvolle Landschaftsräume erhalten
und durch zusätzliche Pflanzbindungen auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB unterstützt. Darüber
hinaus sollen keine weiteren Einschränkungen der Bauflächen durch Festsetzungen
von Dachbegrünung oder zur Gestaltung von Anlagen von Parkplätzen mit Bäumen
im Sinne der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Grundstücke getroffen werden.
Entlang der Neuen Wuhle befinden sich markante Landschafts- und Grünstrukturen,
die sich bis zur südlichen Grenze des Plangebietes im Bereich des Schkopauer
Ringes fortsetzen. Mit dem Bebauungsplan werden diese Strukturen
planungsrechtlich geschützt, so dass eine ökologische Wirksamkeit weitestgehend
erreicht werden kann.
Der Uferbereich der Neuen Wuhle besitzt durch die Verknüpfung verschieden
strukturierter Lebensräume und im Zusammenhang mit den Grünstrukturen in dem
benachbarten Bebauungsplan 10-56 außerdem ein hohes Artenschutzpotenzial.
Diese Landschafts- und Grünstrukturen werden durch die Planung und entsprechend
den Vorgaben des LaPro geschützt.
Die umfassenden Anforderungen des LaPro können in diesem Bebauungsplan nicht
vollständig erfüllt werden. Forderungen des LaPro werden nach Abwägung mit allen
anderen
Belangen
nur
im
Rahmen
der
Möglichkeiten
und
der
Grundstücksverfügbarkeit entsprochen. Da nach Abwägung der unterschiedlichen
Belange nicht allen Forderungen ganz oder teilweise entsprochen werden können,
werden auch nur die Programmspunkte, die zum Tragen kommen in der Begründung
explizit dargestellt. Im Rahmen der Abwägung werden die nicht zu berücksichtigen
Programmpunkte sowie der Verzicht auf eine Dachbegrünung begründet.
Stand April 15
6
3.4 Forderung zur Erstellung einer Geräuschkontingentierung gemäß
DIN 45691 für das Planungsgebiet
Mit Bezug auf die Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt im Rahmen der Beteiligung der TÖB wird erneut die Erstellung einer
Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 zur optimalen Nutzung und
Vermarktung der Flächen und zur Erhöhung der Planungssicherheit gefordert.
Nach erneuter Prüfung des Einwands wird die Erforderlichkeit der Erstellung eines
neuen Gutachtens zur Ermittlung von Geräuschkontingentierung für den
vorliegenden Bebauungsplan weiterhin nicht erkannt.
Die möglichen Auswirkungen durch Lärm- bzw. Geräuschimmissionen mit Bezug auf
die umliegenden Wohngebiete (nördlich des Landschaftsraumes Seelgraben und
östlich der Märkischen Allee) wurden mit folgendem Ergebnis erneut überprüft:
•
•
Im Bereich des Planungsgebietes sind sensible Nutzungen nicht zu erwarten
bzw. ausgeschlossen.
Die vorhandenen Wohngebiete nördlich des Landschaftsraumes Seelgraben
(ca. 200 m vom Plangebiet entfernt) und östlich der Märkischen Allee
(ca. 550 m entfernt) befinden sich in einer Entfernung zu den geplanten
Gewerbe- und Industriegebieten, die Nutzungskonflikte in Bezug auf die
gewerbliche Nutzung nicht erwarten lassen.
Maßnahmen zum Schutz der Anwohner/innen dieser Wohngebiete gegen Lärm- bzw.
Geräuschimmissionen sind nicht erforderlich.
Für das benachbarte Plangebiet (Bebauungsplan 10-56) wurde eine schalltechnische
Untersuchung von der Firma Akustik-Labor Berlin durchgeführt (Bericht Nr. BIT
120510 P vom 28. Mai 2010). Zur Aufgabenstellung gehörte insbesondere die
Sicherstellung der Verträglichkeit der geplanten Industrie- und Gewerbegebiete im
Bebauungsplan 10-56 mit schützenswerten Nutzungen, vor allem außerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 10-56.
Gegenstand der Untersuchung waren u.a. auch die Wohngebiete nördlich des
Seelgrabens (Bereich Dessauer Strasse) und östlich der Märkischen Allee.
Berücksichtigt wurden im Gutachten bereits vorhandene Betriebe und Anlagen sowie
die plangegebene Vorbelastung durch verschiedene in Bebauungsplänen
festgesetzte Gewerbe- und Industriegebiete bzw. durch die mit Entwürfen
beabsichtigte Festsetzung solcher Gebiete wie im Bebauungsplan XXI-4. Basierend
auf den zulässigen Immissionsrichtwerten für Allgemeine Wohngebiete [Tag: 55
dB(A), Nacht: 45/40 dB(A)] an den jeweiligen Immissionsorten wurde eine
Geräuschkontingentierung nach DIN 45691/16 erstellt. Die damit für den
Bebauungsplan 10-56 vorgenommene Kontingentierung gewährleistet die Einhaltung
der Grenzwerte.
Im Ergebnis war festzustellen, dass auch die im Bebauungsplan XXI-4 geplanten
Gewerbe- und Industriegebiete entwickelt werden können, ohne dass in den hier zur
Disposition stehenden Wohngebieten nördlich des Seelgrabens und östlich der
Märkischen Allee stark Beeinträchtigt werden. Die Erstellung einer Kontingentierung
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-4 ist damit nicht erforderlich.
Stand April 15
7
Hinsichtlich des Verkehrslärms wurde im Gutachten dargestellt, dass in den
Wohngebieten eine Geräuschpegelerhöhung im Prognoseplanfall gegenüber dem
Prognosenullfall tags wie nachts von ca. 1 dB(A) zu erwarten ist. VerkehrslärmPegelerhöhungen in der Größenordnung von 1 dB(A) sind, wie im Gutachten
dargelegt, nach vorherrschender wissenschaftlicher Meinung subjektiv nicht
wahrnehmbar. Damit sind auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus dem
Verkehrslärm zu erwarten.
4. Fazit
Auf der Grundlage der Bewertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) erfolgt keine
Änderung des Bebauungsplanes. Die Begründung wird entsprechend der einzelnen
Hinweise ergänzt. Die Artenliste wird in Abstimmung mit dem Umwelt- und
Naturschutzamt aktualisiert. Außerdem werden zur Pflanzliste redaktionelle
Ergänzungen vorgenommen bzw. die Schreibweise korrigiert.
Im Zusammenhang mit einerseits den Anregungen der Fachabteilung
Wirtschaftsförderung bezüglich der Zulässigkeit von Gebäuden und Anlagen für
Wissenschaft, Lehre und Forschung im Bereich des benachbarten Planungsgebietes
XXI-3 sowie im gesamten Gewerbeareal im Bereich der Wolfener Straße und
andererseits den Hinweisen der Serviceeinheit Facility Management zum bereits
realisierten Fuß- und Radweg im süd-westlichen Bereich des Geltungsbereiches
wurden die textlichen Festsetzungen Nr. 2 und Nr. 6 zum Ausschluss von Anlagen
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und
Vergnügungsstätte sowie auch die Breite der geplanten öffentlichen
Gründurchwegung (Baugebiet H) im Bereich des Bebauungsplanes XXI-4 erneut
überprüft.
Zur Förderung der Entwicklung des gesamten Gewerbeareals insbesondere des
CleanTech Business Parks ist die Zulässigkeit von Gebäuden und Anlagen für
kulturelle Zwecke im Sinne von Bildung, Wissenschaft, Forschung und Lehre von
Bedeutung. Dies soll entsprechend im Planungsgebiet explizit gewährleistet werden.
Gebäude und Anlagen für Wissenschaft, Lehre und Forschung sollen zur Förderung
der Entwicklung des gesamten Gewerbeareals mit neuen Technologien und
wissenschaftlichen Innovationen von den hier geplanten Ausschlüssen nicht
betroffen sein (vgl. Bebauungsplan XXI-3). Daraus resultierend werden die geplanten
textlichen Festsetzungen Nr. 2 und Nr. 6 wie folgt ergänzt:
Textliche Festsetzung Nr. 2:
„Im Gewerbegebiet sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 (Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und Nr. 3
(Vergnügungsstätten) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes. Von dieser Festsetzung sind Anlagen für kulturelle Zwecke im
Sinne von Bildung, Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht betroffen“.
Stand April 15
8
Textliche Festsetzung Nr. 6:
„Im Industriegebiet sind die Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 (Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Von
dieser Festsetzung sind Anlagen für kulturelle Zwecke im Sinne von Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht betroffen“.
Im westlichen Bereich des Baugebietes H ist bereits ein Nord-Süd Fuß-/Radweg mit
EU-Fördermitteln realisiert worden. Dieser Fuß- und Radweg befindet sich zum Teil
im Bereich der geplanten öffentlichen Gründurchwegung.
Zur planungsrechtlichen Sicherung dieser Anlage ist eine Erweiterung der geplanten
öffentlichen Gründurchwegung um ca. 5 m nach Osten erforderlich. Diese
Erweiterung der Flächen führt zu einer Reduzierung der bebaubaren Flächen im
Bereich des Baugebietes H. Da es hier um landeseigene Flächen geht, sind
Forderungen zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Reduzierung der
bebaubaren Flächen im Baugebiet H nicht zu erwarten. Der Entwurf des
Bebauungsplanes wird entsprechend der Bauplanungsunterlagen/BPU zu Fuß- und
Radwegeanlagen angepasst.
Die o.g. Ergänzungen und Anpassungen sind zwar gering, führen dennoch zu einer
Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes in seinen Grundzügen. Dabei wird
verfahrensbezogen gleichzeitig die Zulässigkeit von Anlagen für Wissenschaft, Lehre
und Forschung im Planungsgebiet ermöglicht und begründet. Der bereits realisierte
Fuß- und Radweg wird auch entsprechend planungsrechtlich gesichert. Diese
Änderungen und Ergänzungen werden in die Begründung und in die Planzeichnung
eingearbeitet.
Da mit der Anpassung der Flächen des Fuß- und Radweges in der Planzeichnung
und den Ergänzungen der textlichen Festsetzungen Nr. 2 und Nr. 6 die Grundzüge
der bisher geführten Planung berührt werden, ist eine erneute Beteiligung der
Öffentlichkeit im Sinne des § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich. Auch berührte Träger
und Behörden werden erneut in das Verfahren einbezogen und Gelegenheit zur
Stellungnahme bezüglich der o.g. Ergänzungen gegeben.
Stand April 15
9
Anlage 2
zur Beschlussvorlage
Nr. 0983/IV
Bebauungsplan XXI-4 „Gewerbegebiet westlich der Wolfener Straße“
Abwägung zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Lfd.
Nr.
1
Bürger/
Behörden/
Institutionen
Inhalt der Anregungen in Kurzfassung
Schlagwort
Abwägungsvorschlag
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
1.1 Die in der Begründung des vorliegenden
Bebauungsplanes ausgeführten Artenlisten, wie
z.B. diejenige der insgesamt (siehe die Vogelschutzrichtlinie der EU und das Bundesnaturschutzgesetzt) sind hochgradig unvollständig.
So kommt neben einer Reihe weiterer nicht aufgeführter Vogelarten in einem Grundstück südlich ab dem Hellersdorfer Weg schon seit Jahren
der Steinschmätzer, Oenanthe Oenanthe als
wahrscheinlicher Brutvogel vor. Diese Vogelart
ist in Deutschland vom Aussterben bedroht (Kategorie 1 der Roten liste). Sie bedarf besonderer
Schutzanstrengungen. Von den Vogelarten mit
einer ungünstigen Bestandssituation kommen in
dem Bebauungsplangebiet zumindest auch die
Arten der Berliner Vorwarnliste (Witt 2003)
Dorngrasmücke und Sumpfrohrsänger vor. Bei
der in der Artenliste aufgeführten Vogelart „Haubenlerche“, wird deren Status, als in Deutschland vom Aussterben bedrohter Art nicht erwähnt. Für den vorliegenden Bebauungsplan
wird die Erstellung eines naturschutzfachlichen
Gutachtens gefordert.
Artenliste
Dem Belang wird gefolgt.
Zum Entwurf des Bebauungsplanes liegt eine Einschätzung
des Umwelt- und Naturschutzamtes vor. Diese Einschätzung
sowie das im benachbarten Plangebiet 10-56 vorliegendem
Gutachten (Biotoptypenkartierung vom 01. September 2009)
haben im Bebauungsplan Berücksichtigung gefunden. Danach sind im Plangebiet vor allem die Uferbereiche der
Neuen Wuhle und die Weideflächen im Bereich des Hellersdorfer Weges hervorzuheben. Mit der planungsrechtlichen
Sicherung der o.g Bereiche als naturnahe öffentliche Grünflächen wird das Habitat der besonders geschützten Vogelund Tierarten erhalten bzw. geschützt.
Auf den übrigen nicht bebauten Flächen des Plangebiets
sind überwiegend Rasenflächen mit Gehölzaufwuchs, Gräser und Stauden, bewachsenes ehemaliges Ackerland bzw.
Industriebrachen vorzufinden. Die Lebensraumfunktion für
naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften wird deshalb
hier als gering eingeschätzt. Da nur in diesen Bereichen
Baumaßnahmen vorgesehen werden, sind Beeinträchtigungen der Lebensstätte der besonders geschützten Arten
nicht zu erwarten.
In Abstimmung mit dem Umwelt- und Naturschutzamt wurde
die Artenliste erneut überprüft und um die genannten Vogelarten (Steinschmätzer, Oenanthe Oenanthe, Dorngras-
Stand: April 15
Lfd.
Nr.
Bürger/
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Abwägungsvorschlag
mücke, Sumpfrohrsänger) ergänzt.
1.2 Hinweise zu besonderen Böden:
Eine Brache mit dem Rest einer besonderen
geologischen Bildung in der Form eines Wallberges befindet sich nördlich der Nordringstraße
und zugleich östlich der Neuen Wuhle im Südteil
des Baugebietes „C“
Im Südwest-Teil des Baugebietes „G“ befand
sich in der dortigen Brache ein Feuchtgebiet,
welches noch im letzten Viertel des 20 Jahrhunderts zeitweise als Gewässer (Tümpel) ausgeprägt war und eventuell heute als Feuchtgebiet
wiederbelebt werden könnte.
Besondere
Böden
Die Hinweise werden zu Kenntnis genommen.
Im Planungsgebiet werden für die Biotop-Funktion vor allem
die Uferbereiche der Neuen Wuhle und die Weideflächen im
Bereich des Hellersdorfer Weges als Naturnahe öffentliche
Grünflächen planungsrechtlich gesichert. Für das übrige
Planungsgebiet einschließlich der Baugebiete „C und G“
wird der Entwicklung von Gewerbenutzungen Priorität eingeräumt. Die hier betroffenen Flächen sind bereits nach geltendem Baurecht (§ 34 BauGB) bebaubar und werden entsprechend dem FNP und dem StEP Industrie und Gewerbe
als Gewerbe- bzw. Industrie Gebiete nach Vorgaben der
BauNVO planungsrechtlich gesichert. Ein Wiederbeleben
des Feuchtgebietes im Bereich des Baugebietes „G“ ist nicht
Planungsziel und wird auch nicht angestrebt.
Das Planungsgebiet wird dem Landschaftsraum der Barnimer Hochfläche zugeordnet, einer flachwelligen, eiszeitlich
entstandenen Grundmoränenplatte. Der natürliche Bodenaufbau besteht aus Decksanden unterschiedlicher Mächtigkeit über Geschiebemergel. Dieser wurde aber durch die
langjährige Rieselfeldbewirtschaftung erheblich gestört und
überformt. Entsprechend den Aussagen des Berliner Umweltatlas (Karte 01.01) handelt es sich um eingeebnete Rieselfelder auf Geschiebesand sowie Aufschüttungs- bzw.
Abtragungsflächen, Bau- und Trümmerschutt. Die Bedeutung hinsichtlich der Archivfunktion für die Naturgeschichte
ist demzufolge gering. Die naturräumliche Eigenart der Böden ist als sonstige eingestuft, was auf die vorhandenen
Geschiebesande zurückzuführen ist. Die Regelungsfunktion
für das Wasser und die Leistungsfähigkeit sowie die Bewertung des Filtervermögens sind dort als gering eingestuft. Die
Bodenschutzkategorie wird auch nach der Umweltatlas-
2
Stand April 15
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Abwägungsvorschlag
Karte 01.12.1 (Stand Febr. 2009) als Unerheblichkeitsbereich eingestuft, in dem Böden ohne besondere Anforderungen vorliegen. Diesbezüglich ist im Planungsgebiet die Sicherung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Bodens
vor allem in den Uferbereichen der Neuen Wuhle und im
Bereich der Weidelandschaft zum Seelgraben durch die
Festsetzung von naturnahen öffentlichen Grünflächen gewährleistet. Zusätzlich werden im Planungsgebiet Grundstücksflächen mit Pflanzbindung planungsrechtlich gesichert, die von Bebauung frei gehalten werden.
1.3 Landschaftsprogramm von Berlin (SenStadt
Hrsg. 2006):
Im Kapitel 3.3 Landschaftsprogramm/LaPro der
Begründung des Bebauungsplanes auf der Seite
10 sind die Forderungen des für Behörden verbindlichen Landschaftsprogramms von Berlin
einschließlich Artenschutzprogramm unvollständig und ohne Quellenverweis zitiert:
1.3.1 So wird aus dem Programmplan „Biotop- und Artenschutz“ für den im Falle des Bebauungsplangebietes XXI-4 vorliegenden „städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung“
nur „Schutz, Pflege und Wiederherstellung von
natur- und kulturgeprägten Landschaftselementen in Grünanlage; Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelungen, Dach- und Wandbegrünung; Erhalt
wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher
Biotopverbindungen“ zitiert. Tatsächlich steht zu
diesem „Übergangsbereich“ im LaProProgrammplan „Biotop- und Artenschutz“ Fol-
3
LaPro
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Vorgaben des LaPro sind mit dem FNP abgestimmt. Die
Ziele des vorliegenden Entwurfs des Bebauungsplanes
bezüglich der Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten und zur Sicherung bestehender Nutzung werden aus
dem FNP abgeleitet. Dabei werden auch die Belange des
LaPro mit der planungsrechtlichen Sicherung der naturnahen öffentlichen Grünflächen z.B. entlang der Wuhle als
Bestandteil der übergeordneten Grünzuge im Planungsgebiet mitgetragen.
Die in den Planwerken (LaPro, FNP etc.) dargestellten Ziele
sind nicht flächenscharf zu interpretieren. Die Maßstäbe
erlauben keine kleinräumlichen Aussagen oder konkrete
Maßangaben aus den Darstellungen heraus. Die Planwerke
geben Entwicklungsziele und Leitlinien vor, die im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung zu konkretisieren sind.
Dabei werden alle Belange betrachtet und die Belange untereinander und gegeneinander abgewogen.
Bei der Umsetzung der Planung kann im Bereich der geplanten öffentlichen Gründurchwegung auch den Forderungen zur Entwicklung einer Neuanlage mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, Auslagerung störender und beeinträchtigender Nutzungen, Erschließung von Freiflächen als über-
Stand April 15
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Schlagwort
gendes:
- Erhalt der durch Nutzungs- und Strukturvielfalt
geprägten, außerordentlich hohen biotischen
Vielfalt,
- Schutz, Pflege und Wiederherstellung von
Natur- und kulturgeprägten Landschaftselementen (z.B. Pfuhle, Gräben ) in Grünanlagen,
Kleingärten und Industriegebieten,
- Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora
und Fauna sowie Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und
Wandbegrünung,
- Extensivierung der Pflege in Teilen von Grünund Parkanlagen,
- Entwicklung des gebietstypischen Baumbestandes (bes. großkronige in Siedlungen und
Obstbäume in Kleingärten),
- Verbesserung der Biotopqualität in Großsiedlungen,
- Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung
örtlicher Biotopverbindungen bei Siedlungserweiterungen und Nachverdichtungen.
Abwägungsvorschlag
geordneter Grünzug mit Erholungspotential entsprochen
werden.
Mit der Schaffung und Wiederherstellung von linearen Landschaftselementen in den Uferbereichen soll in dem Zusammenhang eine Grünverbindung mit einem übergeordneten
Wanderweg entstehen. Dieser Wanderweg soll den Anschluss in den nördlich gelegenen Landschaftsraum Seelgraben herstellen.
Entlang der Neuen Wuhle befinden sich markante Landschafts- und Grünstrukturen, die sich bis zur südlichen
Grenze des Plangebietes im Bereich des Schkopauer Ringes fortsetzen. Mit dem Bebauungsplan werden diese Strukturen planungsrechtlich geschützt, so dass eine ökologische
Wirksamkeit weitestgehend erreicht werden kann.
Der Uferbereich der Neuen Wuhle besitzt durch die Verknüpfung verschieden strukturierter Lebensräume und im
Zusammenhang mit den Grünstrukturen in dem benachbarten Bebauungsplan 10-56 außerdem ein hohes Artenschutzpotenzial. Diese Landschafts- und Grünstrukturen
werden durch die Planung und entsprechend den Vorgaben
des LaPro geschützt,
1.3.2 Im Programmplan „Erholung und Freiraumnutzung“ stimmen die Zitate mit den Forderungen des Programmplanes unter dem Flächentyp „Sonstige Flächen außerhalb von
Wohngebieten“ nur teilweise überein. In der
Begründung zum Bebauungsplan stehen angeblich auch Forderungen, die jedoch in diesem
Programm nicht aufgeführt sind. Nach dem
Programmplan „Erholung und Freiraumnutzung“
steht für diese Flächen Folgendes:
- Erschließung von Freiflächen und Erholungs-
4
Die gesamten Anforderungen des LaPro sowie Dachbegrünung können in diesem Bebauungsplan jedoch nicht erfüllt
werden. Forderungen des LaPro werden nach Abwägung
mit allen anderen Belangen nur im Rahmen der Möglichkeiten und der Grundstücksverfügbarkeit entsprochen. Da alle
Forderungen nach Abwägung nicht entsprochen werden
können, werden auch nur die Programmspunkte, die zum
Tragen kommen in der Begründung explizit dargestellt. Im
Rahmen der Abwägung werden die nicht zu berücksichtigen
Programmpunkte begründet.
Stand April 15
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potenzialen,
- Entwicklung von Wegeverbindungen,
- Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohnund Erholungsnutzung,
- Dach- und Fassadenbegrünung an öffentlichen Gebäuden.
1.3.3 Auch der Programmplan „Landschaftsbild“ wird nur sehr unvollständig zitiert. Für den
„städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung“ stehen für den Bebauungsplan XXI-4 folgende relevanten Forderungen:
- Erhalt und Entwicklung charakteristischer
Stadtbildbereiche sowie markante Landschaftsund Grünstrukturen zur Verbesserung der
Stadtgliederung,
- Berücksichtigung ortstypischer Gestaltelemente und besonderer Siedlungs- und Freiraumzusammenhänge (Volkspark, Gartenplätze, Siedlungsbereiche der 20er und 30er Jahre),
- Quartiersbildung durch Entwicklung raumbildender Strukturen und Leitbaumarten in den
Großsiedlung,
- Erhalt des Volksparks-, Kleingarten- und
Friedhofsringes als Element der Stadtstruktur
und Ergänzung durch neue Parkanlagen,
- Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten und auf Infrastrukturflächen (Dach- und
Wandbegrünung, Sichtschutzpflanzungen im
Randbereich zu sensiblen Nutzungen),
- Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen,
- Erhalt und Entwicklung prägender Landschaftselemente; Anlage ortsbildprägender Freiflä-
5
Abwägungsvorschlag
Mit Priorität auf die Belange der Wirtschaft soll von der Festsetzung zur Dachbegrünung abgesehen werden. Lediglich
die Fassadenbegrünung wird weiterhin mitgetragen. Zur
Dachbegrünung wird festgestellt, dass die Festsetzung eine
Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf die Wirtschaft bei der
Ansiedlung von neuen Unternehmen erzeugt. Des Weiteren
sind die Möglichkeit und der Effekt einer Dachbegrünung in
Bezug auf den Klimaschutz nach bereits vollzogener Entwicklung im betroffenen Planungsgebiet ohnehin nur sehr
begrenzt.
Stand April 15
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Abwägungsvorschlag
Dachbegrünung
Dem Belang wird nicht gefolgt.
Forderungen des LaPro können nach Abwägung mit allen
anderen Belangen nur im Rahmen der Möglichkeiten und
der Grundstücksverfügbarkeit entsprochen werden.
Im Planungsgebiet soll eine weitere Einschränkung der baulichen Ausnutzung der privaten Grundstücke durch die Festsetzung einer Dachbegrünung nicht vorgenommen werden.
Hier soll dem wirtschaftlichen und privaten Belang an einer
möglichst flexiblen gewerblichen Bebauung der Vorrang
eingeräumt werden (siehe auch Pkt. 1.3).
chen, begrünter Straßenräume und Stadtplätze
bei Siedlungserweiterungen.
1.3.4 Die Aussagen des Programmplanes
„Naturhaushalt/Umweltschutz“ werden in der
Begründung zum Bebauungsplan XXI-4 überhaupt nicht zitiert. Für Industrie und Gewerbe
fordert der Programmplan Folgendes:
- Sanierung von Anlagen,
- Schutz angrenzender Gebiete vor Emissionen,
- Förderung flächensparender Bauweise,
- Bei Neuansiedlung Förderung emissionsarmer
Technologien,
- Dach- und Wandbegrünung.
1.4 Es wird die Dachbegrünung gefordert. Mit
der textlichen Festsetzung Nr. 12 werden nur
Fassadenbegrünungen vorgeschrieben. Das
Landschaftsprogramm von Berlin einschließlich
Artenschutzprogramm schreibt in allen Programmplänen aber auch Dachbegrünung vor.
Diese sind um so mehr notwendig, weil Teile
dieses Bebauungsplangebietes dem Programmplan “Naturhaushalt/Umweltschutz“ zufolge auch im „Vorranggebiet Klimaschutz“ mit
der Maßgabe „Ausgleich von Bodenversiegelung“ liegen und weil die potenzielle Bodenversiegelung recht hoch ist. Extensiv begrünte
Flachdächer könnten neben ihrer positiven naturhaushalterischen Wirkung auch als TeilLebensräume für Arten, wie der im Bebauungsplangebiet vorkommenden „Haubenlerche“ dienen.
Zum Klimaschutz befinden sich entlang der Neuen Wuhle
markante Landschafts- und Grünstrukturen, die sich bis zur
südlichen Grenze des Plangebietes im Bereich des
Schkopauer Ringes fortsetzen. Sie bieten ausreichende
Lebensräume für die im Bebauungsplangebiet vorkommenden Arten sowie „Haubenlerche“. Durch die Festsetzung
dieser Bereiche als öffentliche Grünfläche und im Zusammenhang mit den Grünstrukturen in dem benachbarten
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Stand April 15
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Schlagwort
Abwägungsvorschlag
Bebauungsplan 10-56 leistet der Bebauungsplan u.a. einen
wichtigen Beitrag; auch für das örtliche Bioklima.
1.5 Im Bebauungsplan sollten zur Vermeidung
von Bodenversiegelung im „Vorranggebiet Klimaschutz“ und nach den Programmplänen „Biotop- und Artenschutz, Naturhaushalt/Umweltschutz“ wenigsten derzeitige Brachflächen (z.B. Fläche nördlich am Nordring und
zugleich östlich an der Neuen Wuhle/Südteil des
Baugebietes „C“, Fläche innerhalb des Schkopauer Rings im Baugebiet „G“), welcher kleiner als drei Hektar sind, als Grün- und nicht als
Gewerbeflächen ausgewiesen werden. Für die
Brachfläche am Schkopauer Ring befand sich
früher einmal ein Feuchtgebiet (Vergl. Dietz
1937: geologische Karte), welche im Rahmen
von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wieder
belebt werden könnte. Insgesamt sollten diese
Flächen für Zwecke insbesondere der Verbesserung des Naturhaushaltes, des Artenschutzes
und der Erholung der Beschäftigten entwickelt
und zudem in ein Biotopverbundsystem (Bereich
der Neuen Wuhle) eingebunden werden.
Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zum Entwurf des Bebauungsplanes liegt eine Einschätzung
des Fachamtes für Natur und Grünflächen vor. Diese Einschätzung hat im Bebauungsplan Berücksichtigung gefunden. Danach werden im Plangebiet vor allem die Uferbereiche der Neuen Wuhle und die Weideflächen im Bereich des
Hellersdorfer Weges als naturnahe öffentliche Grünflächen
mit Gründurchwegungen hervorgehoben. Auf den übrigen
Flächen des Plangebiets sind überwiegend Rasenflächen
mit Gehölzaufwuchs, Gräser und Stauden bewachsenes
ehemaligen Ackerland bzw. Industriebrachen vorzufinden.
Nach geltendem Baurecht, handelt es sich hier um bebaubare Grundstücksflächen nach § 34 BauGB. Es sind insgesamt
für das Planungsgebiet keine Eingriffe zu erwarten. Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 BNatSchG sind diesbezüglich nicht erforderlich.
Die Festsetzung von Flächen, die kleiner al 3 ha sind, als
Grünflächen festzusetzen, ist nicht Ziel des Bebauungsplans. Das Planungsziel ist die planungsrechtliche Sicherung von Gewerbeflächen entsprechend dem StEP Industrie
und Gewerbe und diese Zielsetzung wird mit dem vorliegenden Bebauungsplan weiter verfolgt und konkretisiert.
1.6 Die textliche Festsetzung Nr. 13 sollte
anders formuliert werden. Die festgesetzte
Pflanzdichte von einem Baum pro 50 m² erscheint als zu hoch. Eine einzelne solitär stehende Eiche kann bei einem Kronenradius von
z.B. 15 m eine Fläche von 625 m² überschirmen. Bei der geforderten Pflanzdichte von 1
Baum pro 50 m² haben die Bäume nur einen
Pflanzdichte
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Dichte der Bepflanzungen (ein Baum pro 50 m²) wurde
in Abstimmung mit dem Umwelt- und Naturschutzamt getroffen (Stellungnahme Nat 13 vom 08.08.2013). Danach wurde
zur Unterstützung einer ökologischen Wirksamkeit des Planungsgebiets mit einer optimalen Entwicklung der Bäume
gefordert, dass im Gewerbe- und Industriegebiet bei einer
geplanten Baumpflanzung je 50 m²
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Stand April 15
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Abwägungsvorschlag
Kronradius von etwa 3,5 m zur Verfügung. Die
Bäume würden dann unter dem Konkurrenzdruck der Nachbarbäume leiden und eingehen.
Solche Bäume sind dann nicht erhaltbar. Unter
einem dichten Schirm von Bäumen gedeihen
auch Sträucher schlecht bzw. nicht.
Weiterhin könnten Bäume auch aus FotovoltaikAnlagen das Licht nehmen, so dass das Pflanzgebot von Bäumen und Sträuchern der Lichtenenergie-Nutzung, aber auch dem Erhalt trockenwarmer Biotope und sei es in Form von
extensivem Dachbegrünung abträglich sein
kann.
ein solitärer bzw. hochstämmiger Baum gepflanzt werden
soll. Dieser Forderung wurde mit der textlichen Festsetzung
Nr. 13 entsprochen. Die Bäume können in diesem Zusammenhang auch versetzt gepflanzt werden, sie würden damit
unter dem Konkurrenzdruck der Nachbarbäume nicht leiden.
Eine Erweiterung der Pflanzdichte über 50 m² würde zu
einer Reduzierung der geplanten Anzahl der Bäume und zur
Minderung des ökologischen Beitrages im Planungsgebiet
führen. Es erfolgt keine Änderung der geplanten textlichen
Festsetzung Nr. 13.
1.7 Die Forderung emissionsarmer Technologien sollte nach dem Programmplan „Naturhaushalt/Umweltschutz“ in dem vorliegenden
Bebauungsplan in dem gemäß textliche Festsetzungen münden (z.B. geeignete Anordnung
und Ausrichtungen von Gebäuden).
Dem Belang wird nicht gefolgt.
Im vorliegenden Bebauungsplan besteht kein städtebauliches Erfordernis Vorgaben zur emissionsarmen Technologien planungsrechtlich festzusetzen. Außerhalb des Planungsrechtes bestehen umfangreiche Gesetze zur Förderung der emissionsarmen Technologien, die im Rahmen der
Ausführungsplanung und bei der Errichtung von Gebäuden
angewandt werden können. Diesbezüglich werden keine
Festsetzungen zur Forderung der emissionsarmen Technologien getroffen.
1.8 Die Bezeichnungen der Pflanzlisten in der
textlichen Festsetzung Nr. 14 und in Titeln der
Pflanzlisten sollten in Übereinstimmung gebracht werden. Zudem sollten in der textlichen
Festsetzung Nr. 14 die Verwendung gebietseigenen Pflanz- und Saatgutes vorgeschrieben
werden. Die Empfehlung der Pflanzung von
„Crataegus spec – Weißdorn“ in der Pflanzliste
A bzw. I sollte zu „Crataegus monogyna – Ein-
Pflanzliste
8
Dem Belang wird gefolgt.
In Abstimmung mit dem Umwelt- und Naturschutzamt werden die Pflanzlisten überprüft und ergänzt. Es erfolgt eine
Übereinstimmung in der jeweiligen Bezeichnung.
Stand April 15
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Schlagwort
Abwägungsvorschlag
griffiger Weißdorn“ präzisiert werden.
2
Landesdenkmalamtes Berlin
Gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme
3
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und Umwelt,
IX C
Die Ausführung in Kap 3.9 der Begründung zur
Abwägung der Einwendungen der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 08.11.2011 (Anregung zur Erstellung einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 zur optimalen Nutzung und
Vermarktung der Flächen und zur Erhöhung der
Planungssicherheit) lassen nicht erkennen, dass
sie einer sachgerechten Prüfung unterzogen
wurden. Die dargelegten Argumente zur Abweisung der Einwendung widersprechen fachlichen
Erwägungen. Die Abwägung sollte unter Hinzuziehen von Fachwissen wiederholt werden.
Gutachten:
Ermittlung von
Geräuschkontingentierung
Dieser Belang wurde bereits berücksichtigt.
Nach erneuter Prüfung des Einwands wird die Erforderlichkeit der Erstellung eines neuen Gutachtens zur Ermittlung
von Geräuschkontingentierung für den vorliegenden Bebauungsplan weiterhin nicht erkannt:
In Bezug auf die umliegenden Wohngebiete (nördlich des
Landschaftsraumes Seelgraben und östlich der Märkischen
Allee) wurden die Auswirkungen durch Lärm- bzw. Geräuschimmissionen mit folgendem Ergebnis erneut überprüft:
• Im Bereich des Planungsgebietes sind sensible Nutzungen nicht zu erwarten bzw. ausgeschlossen.
• Die vorhandenen Wohngebiete nördlich des Landschaftsraumes Seelgraben (ca. 200 m vom Plangebiet entfernt) und östlich der Märkischen Allee
(ca. 550 m entfernt) befinden sich in einer Entfernung zu den geplanten Gewerbe- und Industriegebieten, die Nutzungskonflikte in Bezug auf die gewerbliche Nutzung nicht erwarten lassen.
Maßnahmen zum Schutz der Anwohner/innen dieser Wohngebiete gegen Lärm- bzw. Geräuschimmissionen sind nicht
erforderlich.
Für das benachbarte Plangebiet (Bebauungsplan 10-56)
wurde eine schalltechnische Untersuchung von der Firma
Akustik-Labor Berlin durchgeführt (Bericht Nr. BIT 120510 P
vom 28. Mai 2010). Zur Aufgabenstellung gehörte insbesondere die Sicherstellung der Verträglichkeit der geplanten
Industrie- und Gewerbegebiete im Bebauungsplan 10-56 mit
9
Stand April 15
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Schlagwort
Abwägungsvorschlag
schützenswerten Nutzungen, vor allem außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 10-56.
Gegenstand der Untersuchung waren u.a. auch die Wohngebiete nördlich des Seelgrabens (Bereich Dessauer Straße) und östlich der Märkischen Allee. Berücksichtigt wurden
im Gutachten bereits vorhandene Betriebe und Anlagen
sowie die plangegebene Vorbelastung durch verschiedene
in Bebauungsplänen festgesetzte Gewerbe- und Industriegebiete bzw. durch die mit Entwürfen beabsichtigte Festsetzung solcher Gebiete wie im Bebauungsplan XXI-4. Basierend auf den zulässigen Immissionsrichtwerten für Allgemeine Wohngebiete [Tag: 55 dB(A), Nacht: 45/40 dB(A)] an den
jeweiligen Immissionsorten wurde eine Geräuschkontingentierung nach DIN 45691/16 erstellt. Die damit für den Bebauungsplan 10-56 vorgenommene Kontingentierung gewährleistet die Einhaltung der Grenzwerte.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die im Bebauungsplan
XXI-4 geplanten Gewerbe- und Industriegebiete entwickelt
werden können, ohne dass in den hier zur Disposition stehenden Wohngebieten nördlich des Seelgrabens und östlich
der Märkischen Allee unzumutbare Beeinträchtigungen zu
erwarten sind. Eine Kontingentierung im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XXI-4 ist damit nicht erforderlich.
Hinsichtlich des Verkehrslärms wird im Gutachten dargestellt, dass in den Wohngebieten eine Geräuschpegelerhöhung im Prognoseplanfall gegenüber dem Prognosenullfall
tags wie nachts von ca. 1 dB(A) zu erwarten ist. Verkehrslärm-Pegelerhöhungen in der Größenordnung von 1 dB(A)
sind, wie im Gutachten dargelegt, nach vorherrschender
wissenschaftlicher Meinung subjektiv nicht wahrnehmbar.
Damit sind auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen
10
Stand April 15
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Inhalt der Anregungen in Kurzfassung
Schlagwort
Abwägungsvorschlag
aus dem Verkehrslärm zu erwarten.
Die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm werden durch die
Vorbelastung tags wahrscheinlich und nachts sicher unterschritten. Die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen
für die umliegenden Wohngebiete wird aufgrund der Vorbelastung nicht gesehen. Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz
der Anwohner/innen gegen Lärmimmissionen sind damit
nicht erforderlich.
4
Vattenfall Europe/
Wärme AG
Kenntnisnahme
4.1 Unsere Stellungnahme vom 25.10.2011 zu
dem Bebauungsplan behält in vollem Umfang
ihre Gültigkeit:
Stellungnahme vom 25.10.2011:
4.2 Im Plangebiet befinden sich Fernwärmeanlagen. Diese Anlagen sind bei der Baumaßnahme zu berücksichtigen. Es gelten dabei die
Richtlinien zum Schutz der Vattenfall Fernwärmeanlagen des Bereiches Wärme Ausgabe
Januar 2010.
FernwärmeLeitung
Der Belang wurde bereits berücksichtigt.
4.3 Bei den geplanten Baumaßnahmen muss
die Fernwärmeversorgung der zu versorgenden
Abnehmer gewährleistet bleiben.
Fernwärme
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Dieser Hinweis ist bei Baumaßnahmen zu beachten.
4.4 Der Fernwärmebestand ist aus vermessenen Lageplänen in die Planungsunterlage zu
übernehmen.
FernwärmeLeitung
Der Belang wurde bereits berücksichtigt.
In der Begründung ist bereits ein Hinweis unter dem Punkt
3.6 zur Beachtung von Vattenfall-Richtlinien eingearbeitet.
Die überörtlichen Versorgungsleitungen liegen, wie der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen ist, innerhalb des
öffentlichen Straßenlandes. Eine darüber hinausgehende
Sicherung der Hausanschlussleitungen auf den Privatgrundstücken ist städtebaulich nicht erforderlich. Derartige Anlagen sind als Nebenanlagen zur Versorgung des Baugebie-
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Stand April 15
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Nr.
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Inhalt der Anregungen in Kurzfassung
Schlagwort
Abwägungsvorschlag
tes und anderer Baugebiete nach § 14 BauNVO zulässig
bzw. ausnahmsweise zulässig. Eine privatrechtliche Sicherung ist jederzeit möglich.
Vattenfall Business Services
GmbH
4.5 Es wird aufgrund der Neufassung des
BauGB, 3. Abschnitt, § 9.23 der Verordnung
über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energiesparverordnung - EnEV vom 24. Juli
2007) sowie des Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien in Wärmebereich (Erneuerbare -Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG),
gebeten, folgende Formulierung im Bebauungsplan aufzunehmen:
„Die Wärmeversorgung des Bebauungsgebietes
ist grundsätzlich mit einem geringen Einsatz an
Primärenergie und unter Nutzung erneuerbarer
Energien sicherzustellen. Bei der Beurteilung
der zum Einsatz kommenden Energieträger sind
die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz hinsichtlich des Primärenergieverbrauches und der CO2-Emission gegenüberzustellen sowie die Aspekte der Nachhaltigkeit zu
berücksichtigen“
Erneuerbare EnergienWärmegesetz
- EEWärmeG
Dem Belang wurde gefolgt.
Im Rahmen der Objektplanung und des Baugenehmigungsverfahrens sind die Anforderungen des Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien in Wärmebereich zu erfüllen.
Eine Sonderregelung durch den vorliegenden Bebauungsplan ist nicht erforderlich. In der Begründung wird lediglich
ein Hinweis zur Beachtung vom Erneuerbaren EnergienWärmegesetz - EEWärmeG eingearbeitet.
4.6 In dem Plangebiet befinden sich Kabelanlagen sowie diverse Netz- und Übergabestationen
(u.a. 380-kV-Freileitung, K 5779, K 5474, Übergabestationen: Ü 25778, Ü 5751, Ü 5753, Ü
5761, Ü 5767, Ü 5467) der Vattenfall Europe
Distribution Berlin GmbH.
Elektrostationen
Dem Belang wurde gefolgt.
In der Begründung wurden die Anlagen benannt.
4.7 Baumpflanzungen sind auf VattenfallTrassen nicht gestattet. Die beigefügte Richtlinie
12
Stand April 15
Lfd.
Nr.
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Bundesnetzagentur
Inhalt der Anregungen in Kurzfassung
Schlagwort
Abwägungsvorschlag
zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen
ist zu beachten.
Leitungsbestand
Dem Belang wurde gefolgt.
Ein Hinweis zur Beachtung von Schutzabständen zu den
Anlagen von Vattenfall wurde in die Begründung aufgenommen.
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes
der BNetzA werden durch die Planungen nicht
beeinträchtigt. Die Höhe bei der neu geplanten
Raumnutzung überschreiten nicht 20 m. Die
Beeinflussung von Richtfunkstrecken durch
Bauwerke unter einer Höhe von 20 m ist nicht
sehr wahrscheinlich.
Richtfunkstrecke
Kenntnisnahme
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Wasser
sind Einflüsse der Planung auf das Oberflächenwasser, auf das Niederschlagswasser sowie auf den Grundwasserhaushalt und die
Grundwasserqualität von Bedeutung. Zu Qualitativen Anforderungen an das o.g. Schutzgut
sind die Europäischen Wasserrahmen-Richtlinie
(EU-WRRL), das Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) und das Bundeswassergesetz (BWG) zu
berücksichtigen.
„Muss es statt Bundeswassergesetz Berliner
Wassergesetz heißen“.
Wasserrahmen-Richtlinie
Der Belang wird berücksichtigt.
Es folgt eine Korrektur in der Begründung.
Fachämter
Umwelt und Naturschutzamt
Sachgebiet Wasserschutz und
Abfall
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Stand April 15
Anlage 3a
zur BA-Vorlage Nr. 0983/IV
Bebauungsplan XXI-4
Übersichtskarte 1:10.000
Textliche Festsetzungen
1. Im Gewerb egeb iet (Baug ebiete A1 , B und D) sind die a llgemein zulä ssige n
Nutzu ngen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 ( Gesch äfts-, Büro - un d V erwa ltu ngsgebäu d e) und Nr . 4 ( Anlage n für spo rtliche Zwe cke) der Baun utzung svero rdnun g
(B auNVO) nicht zulässig.
2. Im Gewerbe gebiet sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 ( Anlag en für
kirchliche, kulturelle , soziale und gesundh eitli che Zwecke) u nd Nr. 3 ( Vergnü g ungsstätten) der Ba unutzu ngsve rordn ung (Bau NV O) nicht Bestan dteil des
B ebauu ngsplane s.
3. Im Gewerb egebie t sind E inze lhandelsbetriebe n ich t zulässig. Ausnahmswe ise
kön nen im Gewerb egebie t Ve rkaufsflächen für den Verkauf an letzte V erbrau cher zugela ssen we rden , die einem Produ ktions-, Ve rarbe itun gs- oder Repa ra tur betrieb räumlich-funktional zu geor dnet u nd ihm g egenüber in Gru ndflä ch e
u nd Bauma sse de utlich un te rgeordnet sin d, u m au sschließlich dort her geste llte oder weiter ver arbeitete Produkte zu veräußer n.
4. Im G ewe rbege biet (Baugebi et B) sin d Er neueru ngen sowi e ba uliche E rwe ite ru ngen und Änd erunge n de r vorha ndenen Ein zelh andel sbe trie be n ur a usn ahmsweise zulä ssig, wenn die bestehe nde V erkaufsfläche n ich t e rhöht wird.
S ortime ntsänd erung en sind n icht zu lässig.
11. Die Fläche A ist Verkehrsfläche beson derer Zweckb estimmung zugun sten de r
Trasse des Straßenb ahnan schlusses zwischen Hohe nschö nhausen und Ah re nsfeld e.
5. Im Industr iegebi et sin d Nutzun gen wie Geschäfts-, Büro - und Verwaltung sg eb äude, Einzelhan del und Verg nügun gsstätten ni cht zulä ssig.
6. Im Industrie gebie t sind die Au sna hmen na ch § 9 Ab s. 3 Nr. 2 (A nlagen für
kirchliche, kulturelle , soziale, g esundheitliche und sportliche Zwecke) nicht
B estand te il de s Beb auung spla nes.
für das Gelände zwischen Seelgrabenpark, Wolfener
Straße, Schkopauer Ring und Neuer Wuhle
12. In den Gewerbe - un d Indu strieg ebieten sind zusammenhäng ende Außen wand flä che n von mehr als 1 0 m Läng e zu mindestens 5 0 % ih rer Länge mit
schlinge nden, ranken den od er selbstklimmenden Pfla nzen zu begrü nen. Die
B epflanzunge n sind zu erhalten.
7. Im Gewer be- und Indu strieg ebiet da rf die festg esetzte O berkante durch techn ische A ufb auten wie z. B . Schor nstein e und L üftun gsanlage n über schritte n
werde n.
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf
Ortsteil Marzahn
13. Die n ich t ü berba ubaren Grun dstücksflächen sin d mit B äumen u nd Sträucher n
zu bepflan zen . Pro 5 0 m² ist e in Baum aus der Pflanzliste A u nd pro 10 m² ein
S tra uch aus de r Pflanzliste B zu pflan zen und zu erha lte n. Die Bind ungen fü r
B epflanzunge n gelten nicht für We ge und Zufahrten entlan g der öffe ntli che n
S tra ßen (Wolfene r S traße, He llersdorfer Weg, Nordr ing, S chkop auer Ring).
B ei der Ermittlun g der zu pfl anzenden Bäume und S träuch er sind d ie vorhan d enen Veg eta tion sb eständ e e inzu rechnen .
8. A uf d en nicht ü berba ubaren G rundstücksflächen sind Stellplätze und G arag en
sowie Ne benan lagen g emäß § 14 Bau nutzung svero rdnun g n ich t zu lässig.
9. Die Fläche des Ba ufe ldes A2 gilt als Fläche für d ie Ab wasserbe seitigu ng ein schließlich der Rü ckhaltung u nd Versicker ung von Nied erschl agswässern.
Blatt 1 von 3 Blättern
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen
14. Die Pflanzlisten A un d B ( sieh e Pu nkt III/3.1 0 der Begr ündung ) sind B estand teil des Bebau ungsplan es.
10. Die Einteilun g d er Straßenverkeh rsfläche und der Verkehrsfläche b esondere r
Zweckb estimmung ist nicht G egenstand der Festsetzun g.
Die Geltung sb ereichsgren ze zwisch en d en Punkte n A-B und C-D ist zug leich
S tra ßen begre nzu ngslinie.
Kleinsiedlungsgebiet
(§ 2 BauNVO)
WS
Grundflächenzahl
z.B.
Reines Wohngebiet
(§ 3 BauNVO)
WR
Grundfläche
z.B.
Allgemeines Wohngebiet
(§ 4 BauNVO)
WA
Zahl der Vollgeschosse
Besonderes Wohngebiet
(§ 4a BauNVO)
WB
als Höchstmaß
z.B.
III
Dorfgebiet
(§ 5 BauNVO)
MD
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
III-V
Mischgebiet
(§ 6 BauNVO)
MI
zwingend
z.B.
V
Kerngebiet
(§ 7 BauNVO)
MK
offene Bauweise
Gewerbegebiet
(§ 8 BauNVO)
GE
Nur Einzelhäuser zulässig
Industriegebiet
(§ 9 BauNVO)
GI
Nur Doppelhäuser zulässig
D
Sondergebiet (Erholung)
(§ 10 BauNVO)
SO
Nur Hausgruppen zulässig
H
WOCHENENDHAUSGEBIET
z.B.
Sonstiges Sondergebiet
SO
(§ 11 BauNVO)
Beschränkung der Zahl der
Wohnungen
(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)
WR
z.B.
E
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
56
g
(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)
Baugrenze
(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)
Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen
2 Wo
(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)
als Höchstmaß
z.B.
0,7
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
0,5 bis 0,7
Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt
als Höchstmaß
Traufhöhe
z.B.
TH
12,4 m über Gehweg
Firsthöhe
z.B.
FH
53,5 m über NHN
Oberkante
z.B.
OK
124,5 m über NHN
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
OK
116,0 m bis 124,5 m über NHN
zwingend
z.B.
OK
124,5 m über NHN
Geschossfläche
53,3
OE
56.6
55,3
als Höchstmaß
z.B.
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
OE
BM
Flächen für Sport- und Spielanlagen
JUGENDFREIZEITHEIM
le
79
RSA 50.7
51,4
78
573
Flächen für Versorgungsanlagen,
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
sowie für Ablagerungen
53.9
77
88
53.3
476
53.3
575
51.1
He
lle
rsd
or
fe
r
z.B.
54,8
5,0
OE
51.2
,1
55.4
FLÄCHE FÜR ABWASSERBESEITIGUNG,
RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG
VON NIEDERSCHLAGSWÄSSERN
434
56.4
50.6
27.9.95
435
80
0E
50.5
484
1200
B
OE
431
V
582
33
486
54,4
15
,0
485
I
85
54,3
OE
56,3
54,0
I
54,0
91
I
Flur 277
55,6
53.3
Baugebiet C
51.3
53,9
I
OE/Ww
53.3
56.9
No
rd
brü ringcke
0,6
54,0
Garagengebäude mit Dachstellplätzen
mit Angabe der Geschosse
Ga 1
Tiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
TGa 1
GSt
Gemeinschaftstiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
GTGa 1
GGa 1
I
Ga 3 St
Gemeinschaftsanlagen
GAnl
Nachrichtliche Übernahmen
53.2
Naturschutzgebiet
N
Wasserfläche
Landschaftsschutzgebiet
L
Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)
Naturdenkmal
Geschützter Landschaftsbestandteil
LB
Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt
Gesamtanlage (Ensemble), die dem
Denkmalschutz unterliegt
Erhaltungsbereich
D
GW
Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Bahnanlage
N.D.
D
auch
Straßenbahn
E
Gebäude
Hochstraße
Tiefstraße
St
Garage
z.B.
Ga 1
Brücke
Tiefgarage
z.B.
TGa 1
Industriebahn (in Aussicht genommen)
K
Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden.
Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90)
vom 18. Dezember 1990.
Planunterlage
Wohn- oder öffentliches Gebäude
Wirtschafts- oder Industriegebäude
oder Garage
Parkhaus
Unterirdisches Bauwerk
(z.B. Tiefgarage)
Brücke
mit Geschosszahl und Durchfahrt
V
Landesgrenze (Bundesland)
Bezirksgrenze
Ortsteilgrenze
Gemarkungsgrenze
-II
mit Geschosszahl
Flurgrenze
z.B.
Teich
in Meter über NHN
35.4
Flurstückgrenze
Flurstücksnummer, Flurnummer
z.B.
Laubbaum, Nadelbaum
Grundstücksnummer
z.B.
Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum)
Mauer, Stützmauer
ND
ND
Schornstein
Bordkante
Zaun, Hecke
Baulinie, Baugrenze
Hochspannungsmast
Straßenbegrenzungslinie
60
96
9
Flur 10
49A
Aufgestellt: Berlin, den 05.Mai 2014
Bezirksamt Marzahn-Hell ersdorf von Berlin
eg
A bt . Wirtsc ha ft u n d St adten tw ic klun g
Stad tentwic kl ungsa mt
168
54,4
OK=76m über NHN
. .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. ..
. .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. ..
... .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. ..
Fachber ei chsleiter V er mes sung
Bezirks stadtr at
Fachber ei chsleiterin Stadtpl anung
54.1
56,7
388
56,7
5 ,0
625
Baugebiet B 2
OE
I
Baugebiet E
GI 0,6
2,4
2,4
390
5,0
OE
OK=76m über NHN
389
Baugebiet C
10
20
30
40
50
60
70
80
7,0
82
GE 0,6
2,4
399
97
OK=76m über NHN
OK=76m über NHN
95
Flu
r
Flu 276
r2
77
H
Der Bebauungsplan wu rde in der Zeit vom
bis einschließlich
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am
B
ell
er
sd
orf
Bebauungsplan
er
Berlin, den
Bezirksamt Marzahn-Hell ersdorf von Berlin
Abt. Wir ts chaft un d Sta dte ntwi ckl ung
Stad tentwic kl ungsa mt
XXI-3
. .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. ..
90
100 m
Planunterlage: Karte von Berlin 1:1000
Stand: Februar 2014
8
11
Anschluss Blatt 2
I
öffentlich ausgelegt.
beschlossen.
Am tsleiter
II
526
5
94
33
I
520
0
Baugebiet B 1
GE 0,6
I
83
98
OE
Der Be bauun gsplan ist auf Grund des §10 Abs.1 des Baugeset zbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.
Baugebiet B 2
Baugebiet B 1
Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis.
7,0
Str
aß
e
ÖFFENTLICHE
GRÜNDURCHWEGUNG
OE
36
ne
r
I
Wo
lfe
57,3
504
Maßstab 1 : 1 000
mit Angabe der Geschosse
397
2,4
56.8
W
5,0
GI
Gemeinschaftsgaragen
71
398
5,0
eg
62
92
54,0
518
52.3
Gemeinschaftsstellplätze
Ra
57,0
mit Angabe der Geschosse
g
69
54,2
dw
e
5,0
580
Umgrenzung der Flächen für
St
Geländehöhe, Straßenhöhe
53.2
53.2
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Gewässer
5 ,0
73
52.4
Ra
dw
aß
e
OK=76m über NHN
58.1
57.4
Wu
hle
tals
tr
2,4
53.3
57.2
7,0
Baugebiet A 1
GE 0,6
396
57,4
53,7
OE
I
Flur 276
74
53.3
56.7
Flur 277
96
579
35,4
z.B.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
Kinderspielplatz
72
34
53.2
OE
54.3
61
Str
aß
e
53.1
Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN)
Eintragungen als Vorschlag
70
54.3
90
I
55,2
69
II
OE
6,4
HOTEL
Stellplatz
581
52.5
58
5,0
Bebauungsplan
10-56
OE
22.4.2013
56.5
53.6
OE
OE
II
574
19
,6
576
54,2
54,3
Kö
t
Brü hene
cke r
54,8
5,0
5,0
55.4
Arkade
z.B.
55.1
55.9
OE
55.9
55.6
5,0
RSE 51.65
Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende
Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen
Stellplätze
Garagen
52,6
OE
5,0
75
Sträuchern
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9
Abs. 1a Baugesetzbuch
(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Fläche
53,3
54,6
55.5
Bäumen
Umgrenzung der Flächen für
51,3
56,1
53.1
53,0
51,3
54,9
Erhaltung von
Sträuchern
Besonderer Nutzungszweck von Flächen
55,8
55,0
53.0
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für Wald
Wasserfläche
Anpflanzen von
Sichtfläche
B
OE
PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen
55,9
487
I
ÖFFENTLICHE PARKANLAGE
z.B.
Sonstige Festsetzungen
800
E
30
z.B.
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
00
OE
T
Trafostation
Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
12
55,2
578
51.3
z.B.
sonstigen Bepflanzungen
5,0
54,9
28
G
Bäumen
60
0
B
6 ,0
59
,5
488
55,1
Straßenseite
Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
NA
TU
RN
AH
EÖ
ZU
FF
KÜ
EN
NF
TL
TIG
ICH
ES
EG
TR
RÜ
A
RSA
ßE
NF
51,61
NB
LÄ
A
CH
HN
Baugebiet A 2
E
FL
ÄC
HE
70
577
OE
Straßenseite
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Hochspannungsleitung
76
52,7
Gasdruckregler
oberirdische Hauptversorgungsleitungen
OE
OE
Straßenseite
Bereich ohne Ausfahrt
Öffentliche und private Grünflächen
UMSPANNWERK
z.B.
55,3
OE
NATURNAHE
ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHE
572
54.8
FUSSGÄNGERBEREICH
Bereich ohne Einfahrt
Private Verkehrsfläche
53,1
55,6
87
P
öffentliche Parkfläche
z.B.
53.3
475
54.3
Schnellmontagebrücke
z.B.
54,2
86
Straßenbegrenzungslinie
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
51,3
OE
571
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche
Ne
ue
54.4
4000 m³
Flächen für den Gemeinbedarf
53,1
W
uh
52.8
GF 400 m² bis 500 m²
Baumasse
OE
500 m²
3,0
z.B.
Ge Gem
ma
a
rku rku
ng
ng
Fa Mar
z
54.9 lke
nb ahn
,F
e
472 rg
Gu lur 2
77
t, F
lur
54.0 2
GF
Baumassenzahl
56,6
ED
Baulinie
Geschossflächenzahl
51,4
100 m²
o
Geschlossene Bauweise
UNIVERSITÄT
z.B.
0,4
GR
53.2
Berlin, den
Bezirksamt Marzahn-Hell ersdorf von Berlin
.. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .
.. .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. .
Bezirksbürger meis ter
Bezirks stadtr at
Die Verordnung ist am
im Gesetz- und Verordnungsbl att für Berlin auf S .
verkündet w or den.
Anlage 3b
zur BA-Vorlage Nr. 0983/IV
Bebauungsplan XXI - 4
Blatt 2 von 3 Blättern
GE 0,6
Anschluss Blatt 1
OK=76m über NHN
II
11
Baugebiet B 1
6
2,4
I
5,0
519
Ra
632
(II)
I
g
Ra
630
I
dw
e
No
rdr
g
OK=76m über NHN
OK=76m über NHN
54,7
539
I
dw
e
54,8
6
10
523
4
ing
54.7
Ge
m
ar
Ge
ku 53.4
m
ng
ar
M
ku
ar
ng
z
453
Fa 53.7ahn
l ke
,F
lur
nb
er
26
g
7
Gu
t,
Fl
ur
2
53,9
54,3
Baugebiet E
GI 0,6
I
OE
525
I
9
542
54,7
2,4
628
524
OK=76m über NHN
OE
522
IV
55,1
5
541
I
V
5,0
IV
II
37
IV
55,7
I
391
Bebauungsplan 10-56
22.4.2013
454
543
353
147
OE
56.8
57,0
V
III
55,3
Parkdeck
Wu
hle
IV
2
dw
e
56.3
Ra
5,0
Neu
e
g
392
V
57,1
I
36
58,1
633
II
(II)
56,7
56,9
IV
56,8
57,1
II
521
OE
Baugebiet D
GE 0,6
34500
56,9
IV
34
26000
2,4
57,1
57.0
V
Bebauungsplan
XXI-3
OK=76m über NHN
57,3
I
57,0
NG
WE
GU
394
II
CH
402
V
g
5,0
we
ND
UR
57,0
Ra
d
437
I
5,0
I
ÖF
FE
NT
LIC
HE
I
Kranbahn
V
495
29
57,2
436
GR
ÜN
DU
RC
HW
EG
UN
G
IV
I
V
57,9
57.8
478
369
V
II
(II)
III
I
25
5,0
455
OE/Ww
EG
RÜ
ÖF
FEN
TLI
CH
OE
7,0
I
367
57,4
376
OE/Ww
Baugebiet F
(II)
I
30
40
50
70
382
90
100 m
Anschluss Blatt 3
436
57,2
I
Baugebiet F
III
456
457
457
24
Sc (Straß
hk
op e im B
au
er au)
80
(II)
405
57,4
5,0
60
7,0
17
au
er
196
144
20
II
404
er
Sc
hko
p
8,0
10
IV
Wo
lfen
A
B
198
147
C
D
5
I
57.4
IV
Rin
g
0
2,4
OK=76m über NHN
631
Str
f.f. aßenb
22.
4.2 egren
013 zun
gsli
nie
Maßstab 1 : 1 000
57,2
Str
aß
e
nie
V
GI 0,6
II
5,0
Str
f.f. aßenb
22.
4.2 egren
013 zun
gsli
377
32
57.2
53.2
7
2,4
54,0
2,4
I
54,0
OK=76m über NHN
GE 0,6
GE 0,6
7,0
g
5,0
GI 0,6
OE
Baugebiet B 2
g
Baugebiet C
OE
Str
aß
e
I
526
we
520
627
ne
r
OK=76m über NHN
I
Ra
d
389
95
we
5,0
OK=76m über NHN
399
97
OE
Wo
lfe
2,4
2,4
390
2,4
Ra
d
56,7
56.5
5 ,0
622
388
Baugebiet E
GI 0,6
I
Anlage 3c
zur BA-Vorlage Nr. 0983/IV
Bebauungsplan XXI - 4
slin
ie
198
147
Sc
hko
p
Rin
g
II
au
er
C
D
Sc (Straß
hk
op e im B
au
er au)
8,0
57,2
436
I
382
Baugebiet F
5,0
196
144
56,0
Anschluss Blatt 2
57,4
7,0
(II)
379
427
III
IV
595
458
Rin
g
OK=76m über NHN
g
404
383
5,0
20
450
ußne
ae
r
we
OE
Ra
d
II
OK=76m über NHN
Le
un
ae
rS
Ltera
57.0
2,4
Bebauungsplan 10-56
22.4.2013
I
457
2,4
407
Baugebiet H
GE 0,6
II
GI 0,6
57,0
457
24
ung
er
enz
Wo
lfen
beg
r
Str
aß
e
aße
n
23
Str
5,0
Blatt 3 von 3 Blättern
57,3
56,4
22
(II)
OE/Ww
406
597
636
5,0
56,6
5,0
380
HW
EGU
I
I
56,6
I
Bebauungsplan
XXI-3
II
7,0
24
II
459
638
5,0
GR
ÜND
URC
22
NG
5,0
448
598
637
449
Rin
g
439
669
600
18
OE
601
II
640
438
I
I
3
ICH
E
447
56.9/
56.0
5,0
667
446
ren
ze
f
OE
125
.f.
14
461
150
4
Gemarkung Falkenberg Gut, Flur 2
ße
nb
eg
ren
zu
ng
slin
ie
OE
f.f.
OE
OE
233
231
I
(II)
234
232
2
VI/-I
Gemarkung Marzahn, Flur 257
132
Sc
hk
op
au
er
Str
a
.9.
20
1
468
384
OE
131
14
.9 .
20
12
130
7,0
5,0
Ba
ug
er
Str
aß
e
462
443
55.8
588
II
2,4
pa
ue
r
7, 5
586
469
OK=76m über NHN
Sc
hko
OE
Pre
mn
itz
Baugebiet G
GE 0,6
444
Gasstation
I
I
OE/Ww
57.0/56.0
587
I
460
I
II
639
(II)
478
441
445
ÖF F
ENT
L
585
405
II
128
143
56.0
145
OE
II
I
55.6
OE
4
I
127
Lagerplatz
56.2
I
134
191
144
I
119
55.6
194
122
2
123
V
max. Gebäudehöhe=9,35m
5
III
146
max.
54.3
Gebäudehöhe=16,75m
55.4
Bebauungsplan 10-57
14.09.2012
125
I
25500
Wo
lfe
147
ne
r
Rin
g
34800
3
55.3
121
13
A
begehbarer
Höhe=26,4m
88
126
Mast
55.9
56.7
55.4
max.
höhe=5,55m
Gebäudehöhe=5,25m
I
I
222
55.4
85
190
193
Ba
ug
ren
ze
221
f.f.
Str
14
.9.
a
20
f.f. ßen
12
14 beg
.9 . r e
20 nz
12 un
gs
lini
e
Gebäude-
187
103
Bebauungsplan 10-58
120
Maßstab 1 : 1 000
0
5
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100 m
Ra
dw
eg
91
186
Flur 257