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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
3,6 MB
Erstellt
14.10.15, 03:41
Aktualisiert
27.01.18, 10:07

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 02.09.2015 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 24.09.2015 1. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanverfahren XXI-4 für die Fläche zwischen Seelgrabenpark, Wolfener Straße, Schkopauer Ring und Neuer Wuhle im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 01.09.2015 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 0983/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Komoß Bezirksbürgermeister Anlage Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl BPL 8 16.07.2015 5225 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 0983/IV A. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanverfahren XXI-4 für die Fläche zwischen Seelgrabenpark, Wolfener Straße, Schkopauer Ring und Neuer Wuhle im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt: 1. dem Ergebnis der Prüfung der Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (Anlagen 1 und 2) zuzustimmen, 2. die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung mit der Durchführung der erneuten Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes XXI-4 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu beauftragen. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage 1 E. Rechtsgrundlage: §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 und 233 Abs. 1 BauGB; §§ 15, 36 Abs. 2 Buchstabe b, f Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG); § 6 AGBauGB F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine Keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen H. Behindertenrelevante Auswirkungen: Keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: Keine Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlagen und Anlage 1 zur BA-Vorlage Nr. 0983/IV D. Begründung: 1. Verfahrenszusammenfassung Am 01.06.1992 wurde der Beschluss-Nr. 140/92 vom Bezirksamt Marzahn zur Aufstellung des Bebauungsplanes XXI-4 gefasst und am 06/11/1992 im Amtsblatt für Berlin 42. Jahrgang Nr. 57 ortsüblich bekannt gemacht. Aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit dem Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses im Gewerbeareal Wolfener Straße und der geplanten Ansiedlung von Betrieben aus der Branche der erneuerbaren Energie im Bereich des Plangebietes 10-56 wurden die Planungsziele des Bebauungsplanes XXI-4 fachlich geprüft und ergänzt. Zum Entwurf des Bebauungsplanes wurde gemäß der Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) ein Umweltbericht erarbeitet. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 28.03.2011 bis 29.04.2011 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Das Abwägungsergebnis führte zur Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes im Bereich Schkopauer Ring zur Unterstützung der Entwicklung von Ergänzungsnutzungen unweit des benachbarten Plangebietes „CleanTech Business Park Berlin-Marzahn“ (CTB) und zur Sicherung der bestehenden Gewerbenutzungen nach § 8 BauNVO sowie im Bereich des angrenzenden Landschaftsraumes zum Seelgraben (Hellersdorfer Weg/Flur 277) zur Sicherung der bestehenden Weidelandschaft als naturnahe öffentliche Grünfläche. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand vom 07. Oktober 2011 bis 08. November 2011 statt. Das Abwägungsergebnis führte zu Änderungen des Entwurfes des Bebauungsplanes entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches sowie in dem Bereich nördlich des Hellersdorfer Weges. Hier soll nach Forderung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz/SenGUV eine Fläche für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sowie für Ablagerungen im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden. Des Weiteren wird im Sinne der Sicherung einer überörtlichen Erschließung des Plangebietes durch ÖPNV entsprechend der Forderung SenStadtUm eine Trasse in einer Breite von ca. 15 m für den Straßenbahnnetzanschluss zwischen Hohenschönhausen und Ahrensfelde als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ freigehalten. 2. Wesentliche Planungsziele Das Plangebiet soll als Gewerbe- und Industriegebiet festgesetzt und damit die Ansiedlung produktionsorientierter Betriebe entsprechend dem Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe – Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin (StEP Industrie und Gewerbe) gefördert werden. Stand April 15 Im Zusammenhang mit dem angrenzenden Bebauungsplan XXI-3 und in Anlehnung an die bestehenden Nutzungen soll im Bereich der Wolfener Straße die Ansiedlung von gewerbegebietstypischen Nutzungen in den dafür geplanten GE-Gebieten unterstützt werden. In Abstufung der geplanten Nutzung im westlichen Planbereich vom benachbarten CleanTech Business Park Berlin-Marzahn zur Wolfener Straße hin - soll die Ansiedlung von Industrienutzungen in den dafür geplanten GI-Gebieten ermöglicht werden. Nach dem städtebaulichen Leitbild zum Entwicklungskonzept (Gutachten für das Gewerbeareal Wolfener Straße/Büro BAASNER; Januar 1992) und den Vorgaben des StEP Industrie und Gewerbe sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung von attraktiven Gewerbe- und Industriegebieten geschaffen werden, in denen preiswerte Grundstücke für das produzierende und verarbeitende Gewerbe vorgehalten werden sollen und dadurch neue Arbeitsplätze in der Produktion bzw. Verarbeitung geschaffen werden können. In diesem Zusammenhang wird auch in weiteren Bereichen des angrenzenden Gewerbeareals (Plangebiet 10-56/CleanTech Business Park Berlin-Marzahn) auf einer Fläche von ca. 95 ha mit Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Mittel) die Entwicklung von Betrieben aus der Branche der erneuerbaren Energien gefördert. Der Bebauungsplan XXI-4 ist benachbartes Planungsgebiet zu dem geplanten CleanTech Business Park (Bebauungsplan 10-56). Es sollen außerdem im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-4 Entwicklungspotenziale als Ergänzung für den geplanten Clean Tech Business Park Berlin-Marzahn ermöglicht werden. Entsprechend den Grundsätzen des StEP Industrie und Gewerbe wurden die darin geforderten Nutzungsausschlüsse zur Sicherung des produktionsgeprägten Standortes, u.a. der Ausschluss von großflächigem Einzelhandel, geprüft und im weiteren Verfahren bestätigt. Unter Berücksichtigung der planerischen Zuordnung unterschiedlicher Nutzungen entsprechend dem Bestand und den angrenzenden Planungen (Bebauungspläne 1056/CleanTech Business Park, 10-57 und XXI-3), wurden unterschiedliche Nutzungsausschlüsse zur Umsetzung der Zielsetzungen des StEP Industrie und Gewerbe mit der besonderen Ausrichtung auf den CleanTech Business Park vorgenommen: In den Baugebieten A1, B, C, D, E und F des Planungsgebietes werden Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, in den Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne des StEP Industrie und Gewerbe und der städtebaulichen Gliederung des Planungsareals ausgeschlossen. Bei dem o.g. Ausschluss handelt es sich explizit um selbständige Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude, die als Neubau in den hier betroffenen Baugebieten errichtet werden könnten. Die bereits in den betroffenen Baugebieten ansässigen selbständigen Büro- und Verwaltungsgebäude genießen dabei Bestandsschutz. Des Weiteren bleibt die Zulässigkeit von Büro- und Verwaltungsnutzungen etagenweise innerhalb der Gewerbe- und Industriegebäude unberührt. Stand April 15 2 Der geplante Nutzungsausschluss steht in Einklang mit den Forderungen des StEP Industrie und Gewerbe und den damit verfolgten Zielsetzungen als Entwicklungsbereich für die produktionbezogenen Betriebe. Nach dem Leitbild und den Vorgaben des StEP Industrie und Gewerbe sind hier die Voraussetzungen für die Entwicklung von attraktiven Gewerbe- und Industriegebieten unter besonderer Berücksichtigung der Ausrichtung auf den CleanTech Business Park zu schaffen und zu sichern. Die Grundstücke sollen grundsätzlich den Industriebetrieben, dem verarbeitenden Gewerbe, den Baubetrieben und produktionsorientierten Dienstleistungsbetrieben vorgehalten werden. Es soll damit neue Arbeitsplätze in der Industrie und Verarbeitung geschaffen werden können. Mit Rücksicht auf das vorhandene Nutzungsspektrum lässt die textliche Festsetzung in den Baugebieten A1, B, C, D, E und F Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen zu, soweit diese den Hauptnutzungen untergeordnet sind bzw. anteilmäßig in den Gewerbe-Gebäuden mit anderen gewerblichen Nutzungen integriert werden können bzw. mit den Gewerbebetrieben im funktionalen Zusammenhang stehen. Anlagen und Einrichtungen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, die Geschäfts-, Büro- und Verwaltungszwecken dienen, sind zulässig. Selbständige Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude schränken die zur Verfügung stehenden produktionsbezogenen Flächen ein. Sie entziehen Flächenpotenzial für die Entwicklung des produzierenden oder verarbeitenden Gewerbes. Trotz der vorgenommenen Einschränkungen entsprechen die Gewerbe- und Industriegebiete weiterhin in dem jeweiligen Nutzungscharakter einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO bzw. einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO, da die wesentlichen Gewerbe- bzw. Industrienutzungen nach wie vor zulässig sind. Für den Bereich am Schkopauer Ring (Baugebiete G und H) werden im Zusammenhang mit den bestehenden Nutzungen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude jedoch zugelassen. Damit wird bestehenden Unternehmen Standortsicherheit gegeben. Zusätzlich zum Bestand werden damit auch Voraussetzungen zur Unterstützung der Etablierung von kleinräumigen Netzwerken aus Forschungseinrichtungen, Fertigungsbetrieben und unternehmensbezogenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung des gesamten Areals geschaffen. Die Funktion und der Charakter des Gewerbe- und Industriestandortes insgesamt werden durch den Ausschluss von ausnahmsweise und allgemein zulässigen Nutzungen nicht in Frage gestellt, die Zweckbestimmung bleibt gewahrt. Des Weiteren sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausschließlich fremdnützig für die betroffenen Grundstücke und damit nicht total bzw. unverhältnismäßig eigentumsverdrängend. Neben der Gestaltung der Nutzungsstruktur (GI und GE) entsprechend dem städtebaulichen Leitbild soll eine städtebauliche Gliederung des Plangebietes erfolgen bzw. definiert werden. Die Bauflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Die dadurch definierten, nicht überbaubaren Grundstücksflächen sollen begrünt und als wesentliche Gestaltungselemente entsprechend dem städtebaulichen Leitbild entwickelt werden. Stand April 15 3 3. Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 26. Mai 2014 bis einschließlich 30. Juni 2014 statt. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 16.05.2014 sowie in der Berliner Zeitung wurde die Öffentlichkeit aufgefordert, Anregungen während der Auslegungsfrist vorzubringen. Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde über die mögliche Einsichtnahme im Internet informiert. Im Rahmen der Beteiligung sind sechs Stellungnahmen eingegangen. Die ausführliche Darstellung und Abwägung dieser Anregungen und Hinweise sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Äußerungen betrafen im Wesentlichen: − die Berücksichtigung der besonders geschützten europäischen Vogelarten in der Artenliste, − die Forderung zur Berücksichtigung der besonderen Böden, − die Berücksichtigung der Ziele des Landschafts- und Artenschutzprogramms (LaPro); − die Forderung zur Erstellung einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 für das Planungsgebiet. 3.1 Berücksichtigung der Vogelarten in der Artenliste besonders geschützten europäischen Zur Begründung des Bebauungsplanes wird bemängelt, dass die ausgeführte Artenliste unvollständig ist. Es fehlt eine Reihe von besonders geschützten Vogelarten wie Steinschmätzer, Oenanthe Oenanthe, Dorngrasmücke und Sumpfrohrsänger. Des Weiteren wird die Erstellung eines naturschutzfachlichen Gutachtens gefordert. In Abstimmung mit dem Umwelt- und Naturschutzamt wurde die Artenliste erneut überprüft und um die genannten Vogelarten (Steinschmätzer, Oenanthe Oenanthe, Dorngrasmücke, Sumpfrohrsänger) ergänzt. Zum Entwurf des Bebauungsplanes liegt eine Einschätzung des Umwelt- und Naturschutzamtes vor. Diese Einschätzung sowie das im benachbarten Plangebiet 10-56 vorliegende Gutachten (Biotoptypenkartierung vom 01 September 2009) haben im Bebauungsplan Berücksichtigung gefunden. Danach sind im Plangebiet vor allem die Uferbereiche der Neuen Wuhle und die Weideflächen im Bereich des Hellersdorfer Weges hervorzuheben. Mit der planungsrechtlichen Sicherung der o.g Bereiche als naturnahe öffentliche Grünflächen wird das Habitat der besonders geschützten Vogel- und Tierarten im Planungsgebiet erhalten. Auf den übrigen nicht bebauten Flächen des Plangebiets sind überwiegend Rasenflächen mit Gehölzaufwuchs, Gräser und Stauden bewachsenes ehemalige Ackerland bzw. Industriebrachen vorzufinden. Die Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften wird hier als gering eingeschätzt. Nur in diesen übrigen nicht bebauten Flächen werden Baumaßnahmen vorgesehen. Beeinträchtigungen der Lebensstätte der besonders geschützten Arten sind somit nicht zu erwarten. Stand April 15 4 3.2 Forderung zur Berücksichtigung der besonderen Böden Es wurden Hinweise zu besonderen Böden im Planungsgebiet gegeben. Nördlich der Nordringstraße und zugleich östlich der Neuen Wuhle im Südteil des Baugebietes „C“ befindet sich eine Brache mit dem Rest einer besonderen geologischen Bildung in der Form eines Wallberges. Im Südwest-Teil des Baugebietes „G“ befand sich in der dortigen Brache ein Feuchtgebiet, welches noch im letzten Viertel des 20 Jahrhunderts zeitweise als Gewässer (Tümpel) ausgeprägt war und eventuell heute als Feuchtgebiet wiederbelebt werden könnte. Mit Bezug auf die hier gegebenen Hinweise ist anzumerken, dass das Planungsgebiet dem Landschaftsraum der Barnimer Hochfläche zugeordnet wird, einer flachwelligen, eiszeitlich entstandenen Grundmoränenplatte. Der natürliche Bodenaufbau besteht aus Decksanden unterschiedlicher Mächtigkeit über Geschiebemergel. Dieser wurde aber durch die langjährige Rieselfeldbewirtschaftung erheblich gestört und überformt. Entsprechend den Aussagen des Berliner Umweltatlas (Karte 01.01) handelt es sich um eingeebnete Rieselfelder auf Geschiebesand sowie Aufschüttungs- bzw. Abtragungsflächen, Bau- und Trümmerschutt. Die Bedeutung hinsichtlich der Archivfunktion für die Naturgeschichte ist demzufolge gering. Die naturräumliche Eigenart der Böden ist als sonstige eingestuft, was auf die vorhandenen Geschiebesande zurückzuführen ist. Die Regelungsfunktion für das Wasser und die Leistungsfähigkeit sowie die Bewertung des Filtervermögens sind dort als gering eingestuft. Die Bodenschutzkategorie wird auch nach der Umweltatlas-Karte 01.12.1 (Stand Febr. 2009) als Unerheblichkeitsbereich eingestuft, in dem Böden ohne besondere Anforderungen vorliegen. Dem zufolge ist im Planungsgebiet die Sicherung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Bodens vor allem in den Uferbereichen der Neuen Wuhle und im Bereich der Weidelandschaft zum Seelgraben gewährleistet. Zusätzlich werden im Planungsgebiet Flächen als nicht überbaubare Grundstücksflächen planungsrechtlich gesichert, die von Bebauung frei gehalten werden. Für das übrige Planungsgebiet einschließlich der Baugebiete „C und G“ wird der Entwicklung von Gewerbenutzungen Priorität eingeräumt. Die hier betroffenen Flächen sind bereits nach geltendem Baurecht (§ 34 BauGB) bebaubar und werden entsprechend dem FNP und dem StEP Industrie und Gewerbe als Gewerbe- bzw. Industrie Gebiete nach Vorgaben der BauNVO planungsrechtlich gesichert. Ein Wiederbeleben des Feuchtgebietes im Bereich des Baugebietes „G“ ist nicht Planungsziel und wird auch nicht angestrebt. 3.3 Berücksichtigung der Artenschutzprogramms (LaPro) Ziele des Landschafts- und Zur Berücksichtigung der Ziele des LaPro ist anzumerken, dass das LaPro und der Flächennutzungsplan/FNP aufeinander abgestimmte Planungen sind. Diese Entwicklungsziele und Leitlinien sind im Bebauungsplan als behördenverbindliche übergeordnete Planungen zu berücksichtigen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu konkretisieren. Das bedeutet, dass nicht alle im LaPro formulierten Maßnahmen und Anforderungen, z.B. auch auf Grund der Lage und Beschaffenheit des Plangebietes, umsetzbar sind. Darüber hinaus besteht kein genereller Vorrang der Ziele und Maßnahmen des LaPro. Die Belange des Umweltschutzes, Stand April 15 5 einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Sicherung von Flächen für den Naturschutz sowie Grün- und Freiflächen), sind wie die weiteren unter § 1 Abs. 6 BauGB benannte Belange zu berücksichtigen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind insbesondere zu berücksichtigen: − die Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten entsprechend dem StEP Industrie und Gewerbe, − die planungsrechtliche Sicherung einer tragfähigen Erschließung für die beabsichtigte Nutzung, − die Belange der Wirtschaft im Interesse der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen des Umweltberichtes schutzgutbezogen ermittelt und bewertet, so dass eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft vorgenommen wurde. Das Ergebnis ist in die Planung eingeflossen und zum Teil konkretisiert. Es werden neben der Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten auch die Belange des LaPro mit der planungsrechtlichen Sicherung der naturnahen öffentlichen Grünflächen z.B. entlang der Wuhle als Bestandteil der übergeordneten Grünzuge im Planungsgebiet mitgetragen. Mit der Schaffung und Wiederherstellung von linearen Landschaftselementen in den Uferbereichen soll eine Grünverbindung mit einem übergeordneten Wanderweg entstehen. Dieser Wanderweg soll den Anschluss in den nördlich gelegenen Landschaftsraum Seelgraben herstellen. Innerhalb des Plangebietes werden besonders wertvolle Landschaftsräume erhalten und durch zusätzliche Pflanzbindungen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB unterstützt. Darüber hinaus sollen keine weiteren Einschränkungen der Bauflächen durch Festsetzungen von Dachbegrünung oder zur Gestaltung von Anlagen von Parkplätzen mit Bäumen im Sinne der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Grundstücke getroffen werden. Entlang der Neuen Wuhle befinden sich markante Landschafts- und Grünstrukturen, die sich bis zur südlichen Grenze des Plangebietes im Bereich des Schkopauer Ringes fortsetzen. Mit dem Bebauungsplan werden diese Strukturen planungsrechtlich geschützt, so dass eine ökologische Wirksamkeit weitestgehend erreicht werden kann. Der Uferbereich der Neuen Wuhle besitzt durch die Verknüpfung verschieden strukturierter Lebensräume und im Zusammenhang mit den Grünstrukturen in dem benachbarten Bebauungsplan 10-56 außerdem ein hohes Artenschutzpotenzial. Diese Landschafts- und Grünstrukturen werden durch die Planung und entsprechend den Vorgaben des LaPro geschützt. Die umfassenden Anforderungen des LaPro können in diesem Bebauungsplan nicht vollständig erfüllt werden. Forderungen des LaPro werden nach Abwägung mit allen anderen Belangen nur im Rahmen der Möglichkeiten und der Grundstücksverfügbarkeit entsprochen. Da nach Abwägung der unterschiedlichen Belange nicht allen Forderungen ganz oder teilweise entsprochen werden können, werden auch nur die Programmspunkte, die zum Tragen kommen in der Begründung explizit dargestellt. Im Rahmen der Abwägung werden die nicht zu berücksichtigen Programmpunkte sowie der Verzicht auf eine Dachbegrünung begründet. Stand April 15 6 3.4 Forderung zur Erstellung einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 für das Planungsgebiet Mit Bezug auf die Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt im Rahmen der Beteiligung der TÖB wird erneut die Erstellung einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 zur optimalen Nutzung und Vermarktung der Flächen und zur Erhöhung der Planungssicherheit gefordert. Nach erneuter Prüfung des Einwands wird die Erforderlichkeit der Erstellung eines neuen Gutachtens zur Ermittlung von Geräuschkontingentierung für den vorliegenden Bebauungsplan weiterhin nicht erkannt. Die möglichen Auswirkungen durch Lärm- bzw. Geräuschimmissionen mit Bezug auf die umliegenden Wohngebiete (nördlich des Landschaftsraumes Seelgraben und östlich der Märkischen Allee) wurden mit folgendem Ergebnis erneut überprüft: • • Im Bereich des Planungsgebietes sind sensible Nutzungen nicht zu erwarten bzw. ausgeschlossen. Die vorhandenen Wohngebiete nördlich des Landschaftsraumes Seelgraben (ca. 200 m vom Plangebiet entfernt) und östlich der Märkischen Allee (ca. 550 m entfernt) befinden sich in einer Entfernung zu den geplanten Gewerbe- und Industriegebieten, die Nutzungskonflikte in Bezug auf die gewerbliche Nutzung nicht erwarten lassen. Maßnahmen zum Schutz der Anwohner/innen dieser Wohngebiete gegen Lärm- bzw. Geräuschimmissionen sind nicht erforderlich. Für das benachbarte Plangebiet (Bebauungsplan 10-56) wurde eine schalltechnische Untersuchung von der Firma Akustik-Labor Berlin durchgeführt (Bericht Nr. BIT 120510 P vom 28. Mai 2010). Zur Aufgabenstellung gehörte insbesondere die Sicherstellung der Verträglichkeit der geplanten Industrie- und Gewerbegebiete im Bebauungsplan 10-56 mit schützenswerten Nutzungen, vor allem außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 10-56. Gegenstand der Untersuchung waren u.a. auch die Wohngebiete nördlich des Seelgrabens (Bereich Dessauer Strasse) und östlich der Märkischen Allee. Berücksichtigt wurden im Gutachten bereits vorhandene Betriebe und Anlagen sowie die plangegebene Vorbelastung durch verschiedene in Bebauungsplänen festgesetzte Gewerbe- und Industriegebiete bzw. durch die mit Entwürfen beabsichtigte Festsetzung solcher Gebiete wie im Bebauungsplan XXI-4. Basierend auf den zulässigen Immissionsrichtwerten für Allgemeine Wohngebiete [Tag: 55 dB(A), Nacht: 45/40 dB(A)] an den jeweiligen Immissionsorten wurde eine Geräuschkontingentierung nach DIN 45691/16 erstellt. Die damit für den Bebauungsplan 10-56 vorgenommene Kontingentierung gewährleistet die Einhaltung der Grenzwerte. Im Ergebnis war festzustellen, dass auch die im Bebauungsplan XXI-4 geplanten Gewerbe- und Industriegebiete entwickelt werden können, ohne dass in den hier zur Disposition stehenden Wohngebieten nördlich des Seelgrabens und östlich der Märkischen Allee stark Beeinträchtigt werden. Die Erstellung einer Kontingentierung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-4 ist damit nicht erforderlich. Stand April 15 7 Hinsichtlich des Verkehrslärms wurde im Gutachten dargestellt, dass in den Wohngebieten eine Geräuschpegelerhöhung im Prognoseplanfall gegenüber dem Prognosenullfall tags wie nachts von ca. 1 dB(A) zu erwarten ist. VerkehrslärmPegelerhöhungen in der Größenordnung von 1 dB(A) sind, wie im Gutachten dargelegt, nach vorherrschender wissenschaftlicher Meinung subjektiv nicht wahrnehmbar. Damit sind auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus dem Verkehrslärm zu erwarten. 4. Fazit Auf der Grundlage der Bewertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes. Die Begründung wird entsprechend der einzelnen Hinweise ergänzt. Die Artenliste wird in Abstimmung mit dem Umwelt- und Naturschutzamt aktualisiert. Außerdem werden zur Pflanzliste redaktionelle Ergänzungen vorgenommen bzw. die Schreibweise korrigiert. Im Zusammenhang mit einerseits den Anregungen der Fachabteilung Wirtschaftsförderung bezüglich der Zulässigkeit von Gebäuden und Anlagen für Wissenschaft, Lehre und Forschung im Bereich des benachbarten Planungsgebietes XXI-3 sowie im gesamten Gewerbeareal im Bereich der Wolfener Straße und andererseits den Hinweisen der Serviceeinheit Facility Management zum bereits realisierten Fuß- und Radweg im süd-westlichen Bereich des Geltungsbereiches wurden die textlichen Festsetzungen Nr. 2 und Nr. 6 zum Ausschluss von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Vergnügungsstätte sowie auch die Breite der geplanten öffentlichen Gründurchwegung (Baugebiet H) im Bereich des Bebauungsplanes XXI-4 erneut überprüft. Zur Förderung der Entwicklung des gesamten Gewerbeareals insbesondere des CleanTech Business Parks ist die Zulässigkeit von Gebäuden und Anlagen für kulturelle Zwecke im Sinne von Bildung, Wissenschaft, Forschung und Lehre von Bedeutung. Dies soll entsprechend im Planungsgebiet explizit gewährleistet werden. Gebäude und Anlagen für Wissenschaft, Lehre und Forschung sollen zur Förderung der Entwicklung des gesamten Gewerbeareals mit neuen Technologien und wissenschaftlichen Innovationen von den hier geplanten Ausschlüssen nicht betroffen sein (vgl. Bebauungsplan XXI-3). Daraus resultierend werden die geplanten textlichen Festsetzungen Nr. 2 und Nr. 6 wie folgt ergänzt: Textliche Festsetzung Nr. 2: „Im Gewerbegebiet sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und Nr. 3 (Vergnügungsstätten) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Von dieser Festsetzung sind Anlagen für kulturelle Zwecke im Sinne von Bildung, Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht betroffen“. Stand April 15 8 Textliche Festsetzung Nr. 6: „Im Industriegebiet sind die Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Von dieser Festsetzung sind Anlagen für kulturelle Zwecke im Sinne von Bildung, Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht betroffen“. Im westlichen Bereich des Baugebietes H ist bereits ein Nord-Süd Fuß-/Radweg mit EU-Fördermitteln realisiert worden. Dieser Fuß- und Radweg befindet sich zum Teil im Bereich der geplanten öffentlichen Gründurchwegung. Zur planungsrechtlichen Sicherung dieser Anlage ist eine Erweiterung der geplanten öffentlichen Gründurchwegung um ca. 5 m nach Osten erforderlich. Diese Erweiterung der Flächen führt zu einer Reduzierung der bebaubaren Flächen im Bereich des Baugebietes H. Da es hier um landeseigene Flächen geht, sind Forderungen zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Reduzierung der bebaubaren Flächen im Baugebiet H nicht zu erwarten. Der Entwurf des Bebauungsplanes wird entsprechend der Bauplanungsunterlagen/BPU zu Fuß- und Radwegeanlagen angepasst. Die o.g. Ergänzungen und Anpassungen sind zwar gering, führen dennoch zu einer Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes in seinen Grundzügen. Dabei wird verfahrensbezogen gleichzeitig die Zulässigkeit von Anlagen für Wissenschaft, Lehre und Forschung im Planungsgebiet ermöglicht und begründet. Der bereits realisierte Fuß- und Radweg wird auch entsprechend planungsrechtlich gesichert. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in die Begründung und in die Planzeichnung eingearbeitet. Da mit der Anpassung der Flächen des Fuß- und Radweges in der Planzeichnung und den Ergänzungen der textlichen Festsetzungen Nr. 2 und Nr. 6 die Grundzüge der bisher geführten Planung berührt werden, ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich. Auch berührte Träger und Behörden werden erneut in das Verfahren einbezogen und Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der o.g. Ergänzungen gegeben. Stand April 15 9 Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 0983/IV Bebauungsplan XXI-4 „Gewerbegebiet westlich der Wolfener Straße“ Abwägung zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Lfd. Nr. 1 Bürger/ Behörden/ Institutionen Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) 1.1 Die in der Begründung des vorliegenden Bebauungsplanes ausgeführten Artenlisten, wie z.B. diejenige der insgesamt (siehe die Vogelschutzrichtlinie der EU und das Bundesnaturschutzgesetzt) sind hochgradig unvollständig. So kommt neben einer Reihe weiterer nicht aufgeführter Vogelarten in einem Grundstück südlich ab dem Hellersdorfer Weg schon seit Jahren der Steinschmätzer, Oenanthe Oenanthe als wahrscheinlicher Brutvogel vor. Diese Vogelart ist in Deutschland vom Aussterben bedroht (Kategorie 1 der Roten liste). Sie bedarf besonderer Schutzanstrengungen. Von den Vogelarten mit einer ungünstigen Bestandssituation kommen in dem Bebauungsplangebiet zumindest auch die Arten der Berliner Vorwarnliste (Witt 2003) Dorngrasmücke und Sumpfrohrsänger vor. Bei der in der Artenliste aufgeführten Vogelart „Haubenlerche“, wird deren Status, als in Deutschland vom Aussterben bedrohter Art nicht erwähnt. Für den vorliegenden Bebauungsplan wird die Erstellung eines naturschutzfachlichen Gutachtens gefordert. Artenliste Dem Belang wird gefolgt. Zum Entwurf des Bebauungsplanes liegt eine Einschätzung des Umwelt- und Naturschutzamtes vor. Diese Einschätzung sowie das im benachbarten Plangebiet 10-56 vorliegendem Gutachten (Biotoptypenkartierung vom 01. September 2009) haben im Bebauungsplan Berücksichtigung gefunden. Danach sind im Plangebiet vor allem die Uferbereiche der Neuen Wuhle und die Weideflächen im Bereich des Hellersdorfer Weges hervorzuheben. Mit der planungsrechtlichen Sicherung der o.g Bereiche als naturnahe öffentliche Grünflächen wird das Habitat der besonders geschützten Vogelund Tierarten erhalten bzw. geschützt. Auf den übrigen nicht bebauten Flächen des Plangebiets sind überwiegend Rasenflächen mit Gehölzaufwuchs, Gräser und Stauden, bewachsenes ehemaliges Ackerland bzw. Industriebrachen vorzufinden. Die Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften wird deshalb hier als gering eingeschätzt. Da nur in diesen Bereichen Baumaßnahmen vorgesehen werden, sind Beeinträchtigungen der Lebensstätte der besonders geschützten Arten nicht zu erwarten. In Abstimmung mit dem Umwelt- und Naturschutzamt wurde die Artenliste erneut überprüft und um die genannten Vogelarten (Steinschmätzer, Oenanthe Oenanthe, Dorngras- Stand: April 15 Lfd. Nr. Bürger/ Behörden/ Institutionen Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag mücke, Sumpfrohrsänger) ergänzt. 1.2 Hinweise zu besonderen Böden: Eine Brache mit dem Rest einer besonderen geologischen Bildung in der Form eines Wallberges befindet sich nördlich der Nordringstraße und zugleich östlich der Neuen Wuhle im Südteil des Baugebietes „C“ Im Südwest-Teil des Baugebietes „G“ befand sich in der dortigen Brache ein Feuchtgebiet, welches noch im letzten Viertel des 20 Jahrhunderts zeitweise als Gewässer (Tümpel) ausgeprägt war und eventuell heute als Feuchtgebiet wiederbelebt werden könnte. Besondere Böden Die Hinweise werden zu Kenntnis genommen. Im Planungsgebiet werden für die Biotop-Funktion vor allem die Uferbereiche der Neuen Wuhle und die Weideflächen im Bereich des Hellersdorfer Weges als Naturnahe öffentliche Grünflächen planungsrechtlich gesichert. Für das übrige Planungsgebiet einschließlich der Baugebiete „C und G“ wird der Entwicklung von Gewerbenutzungen Priorität eingeräumt. Die hier betroffenen Flächen sind bereits nach geltendem Baurecht (§ 34 BauGB) bebaubar und werden entsprechend dem FNP und dem StEP Industrie und Gewerbe als Gewerbe- bzw. Industrie Gebiete nach Vorgaben der BauNVO planungsrechtlich gesichert. Ein Wiederbeleben des Feuchtgebietes im Bereich des Baugebietes „G“ ist nicht Planungsziel und wird auch nicht angestrebt. Das Planungsgebiet wird dem Landschaftsraum der Barnimer Hochfläche zugeordnet, einer flachwelligen, eiszeitlich entstandenen Grundmoränenplatte. Der natürliche Bodenaufbau besteht aus Decksanden unterschiedlicher Mächtigkeit über Geschiebemergel. Dieser wurde aber durch die langjährige Rieselfeldbewirtschaftung erheblich gestört und überformt. Entsprechend den Aussagen des Berliner Umweltatlas (Karte 01.01) handelt es sich um eingeebnete Rieselfelder auf Geschiebesand sowie Aufschüttungs- bzw. Abtragungsflächen, Bau- und Trümmerschutt. Die Bedeutung hinsichtlich der Archivfunktion für die Naturgeschichte ist demzufolge gering. Die naturräumliche Eigenart der Böden ist als sonstige eingestuft, was auf die vorhandenen Geschiebesande zurückzuführen ist. Die Regelungsfunktion für das Wasser und die Leistungsfähigkeit sowie die Bewertung des Filtervermögens sind dort als gering eingestuft. Die Bodenschutzkategorie wird auch nach der Umweltatlas- 2 Stand April 15 Lfd. Nr. Bürger/ Behörden/ Institutionen Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag Karte 01.12.1 (Stand Febr. 2009) als Unerheblichkeitsbereich eingestuft, in dem Böden ohne besondere Anforderungen vorliegen. Diesbezüglich ist im Planungsgebiet die Sicherung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Bodens vor allem in den Uferbereichen der Neuen Wuhle und im Bereich der Weidelandschaft zum Seelgraben durch die Festsetzung von naturnahen öffentlichen Grünflächen gewährleistet. Zusätzlich werden im Planungsgebiet Grundstücksflächen mit Pflanzbindung planungsrechtlich gesichert, die von Bebauung frei gehalten werden. 1.3 Landschaftsprogramm von Berlin (SenStadt Hrsg. 2006): Im Kapitel 3.3 Landschaftsprogramm/LaPro der Begründung des Bebauungsplanes auf der Seite 10 sind die Forderungen des für Behörden verbindlichen Landschaftsprogramms von Berlin einschließlich Artenschutzprogramm unvollständig und ohne Quellenverweis zitiert: 1.3.1 So wird aus dem Programmplan „Biotop- und Artenschutz“ für den im Falle des Bebauungsplangebietes XXI-4 vorliegenden „städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung“ nur „Schutz, Pflege und Wiederherstellung von natur- und kulturgeprägten Landschaftselementen in Grünanlage; Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelungen, Dach- und Wandbegrünung; Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen“ zitiert. Tatsächlich steht zu diesem „Übergangsbereich“ im LaProProgrammplan „Biotop- und Artenschutz“ Fol- 3 LaPro Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Vorgaben des LaPro sind mit dem FNP abgestimmt. Die Ziele des vorliegenden Entwurfs des Bebauungsplanes bezüglich der Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten und zur Sicherung bestehender Nutzung werden aus dem FNP abgeleitet. Dabei werden auch die Belange des LaPro mit der planungsrechtlichen Sicherung der naturnahen öffentlichen Grünflächen z.B. entlang der Wuhle als Bestandteil der übergeordneten Grünzuge im Planungsgebiet mitgetragen. Die in den Planwerken (LaPro, FNP etc.) dargestellten Ziele sind nicht flächenscharf zu interpretieren. Die Maßstäbe erlauben keine kleinräumlichen Aussagen oder konkrete Maßangaben aus den Darstellungen heraus. Die Planwerke geben Entwicklungsziele und Leitlinien vor, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu konkretisieren sind. Dabei werden alle Belange betrachtet und die Belange untereinander und gegeneinander abgewogen. Bei der Umsetzung der Planung kann im Bereich der geplanten öffentlichen Gründurchwegung auch den Forderungen zur Entwicklung einer Neuanlage mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, Auslagerung störender und beeinträchtigender Nutzungen, Erschließung von Freiflächen als über- Stand April 15 Lfd. Nr. Bürger/ Behörden/ Institutionen Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort gendes: - Erhalt der durch Nutzungs- und Strukturvielfalt geprägten, außerordentlich hohen biotischen Vielfalt, - Schutz, Pflege und Wiederherstellung von Natur- und kulturgeprägten Landschaftselementen (z.B. Pfuhle, Gräben ) in Grünanlagen, Kleingärten und Industriegebieten, - Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung, - Extensivierung der Pflege in Teilen von Grünund Parkanlagen, - Entwicklung des gebietstypischen Baumbestandes (bes. großkronige in Siedlungen und Obstbäume in Kleingärten), - Verbesserung der Biotopqualität in Großsiedlungen, - Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei Siedlungserweiterungen und Nachverdichtungen. Abwägungsvorschlag geordneter Grünzug mit Erholungspotential entsprochen werden. Mit der Schaffung und Wiederherstellung von linearen Landschaftselementen in den Uferbereichen soll in dem Zusammenhang eine Grünverbindung mit einem übergeordneten Wanderweg entstehen. Dieser Wanderweg soll den Anschluss in den nördlich gelegenen Landschaftsraum Seelgraben herstellen. Entlang der Neuen Wuhle befinden sich markante Landschafts- und Grünstrukturen, die sich bis zur südlichen Grenze des Plangebietes im Bereich des Schkopauer Ringes fortsetzen. Mit dem Bebauungsplan werden diese Strukturen planungsrechtlich geschützt, so dass eine ökologische Wirksamkeit weitestgehend erreicht werden kann. Der Uferbereich der Neuen Wuhle besitzt durch die Verknüpfung verschieden strukturierter Lebensräume und im Zusammenhang mit den Grünstrukturen in dem benachbarten Bebauungsplan 10-56 außerdem ein hohes Artenschutzpotenzial. Diese Landschafts- und Grünstrukturen werden durch die Planung und entsprechend den Vorgaben des LaPro geschützt, 1.3.2 Im Programmplan „Erholung und Freiraumnutzung“ stimmen die Zitate mit den Forderungen des Programmplanes unter dem Flächentyp „Sonstige Flächen außerhalb von Wohngebieten“ nur teilweise überein. In der Begründung zum Bebauungsplan stehen angeblich auch Forderungen, die jedoch in diesem Programm nicht aufgeführt sind. Nach dem Programmplan „Erholung und Freiraumnutzung“ steht für diese Flächen Folgendes: - Erschließung von Freiflächen und Erholungs- 4 Die gesamten Anforderungen des LaPro sowie Dachbegrünung können in diesem Bebauungsplan jedoch nicht erfüllt werden. Forderungen des LaPro werden nach Abwägung mit allen anderen Belangen nur im Rahmen der Möglichkeiten und der Grundstücksverfügbarkeit entsprochen. Da alle Forderungen nach Abwägung nicht entsprochen werden können, werden auch nur die Programmspunkte, die zum Tragen kommen in der Begründung explizit dargestellt. Im Rahmen der Abwägung werden die nicht zu berücksichtigen Programmpunkte begründet. Stand April 15 Lfd. Nr. Bürger/ Behörden/ Institutionen Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort potenzialen, - Entwicklung von Wegeverbindungen, - Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohnund Erholungsnutzung, - Dach- und Fassadenbegrünung an öffentlichen Gebäuden. 1.3.3 Auch der Programmplan „Landschaftsbild“ wird nur sehr unvollständig zitiert. Für den „städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung“ stehen für den Bebauungsplan XXI-4 folgende relevanten Forderungen: - Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markante Landschaftsund Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung, - Berücksichtigung ortstypischer Gestaltelemente und besonderer Siedlungs- und Freiraumzusammenhänge (Volkspark, Gartenplätze, Siedlungsbereiche der 20er und 30er Jahre), - Quartiersbildung durch Entwicklung raumbildender Strukturen und Leitbaumarten in den Großsiedlung, - Erhalt des Volksparks-, Kleingarten- und Friedhofsringes als Element der Stadtstruktur und Ergänzung durch neue Parkanlagen, - Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten und auf Infrastrukturflächen (Dach- und Wandbegrünung, Sichtschutzpflanzungen im Randbereich zu sensiblen Nutzungen), - Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen, - Erhalt und Entwicklung prägender Landschaftselemente; Anlage ortsbildprägender Freiflä- 5 Abwägungsvorschlag Mit Priorität auf die Belange der Wirtschaft soll von der Festsetzung zur Dachbegrünung abgesehen werden. Lediglich die Fassadenbegrünung wird weiterhin mitgetragen. Zur Dachbegrünung wird festgestellt, dass die Festsetzung eine Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf die Wirtschaft bei der Ansiedlung von neuen Unternehmen erzeugt. Des Weiteren sind die Möglichkeit und der Effekt einer Dachbegrünung in Bezug auf den Klimaschutz nach bereits vollzogener Entwicklung im betroffenen Planungsgebiet ohnehin nur sehr begrenzt. Stand April 15 Lfd. Nr. Bürger/ Behörden/ Institutionen Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag Dachbegrünung Dem Belang wird nicht gefolgt. Forderungen des LaPro können nach Abwägung mit allen anderen Belangen nur im Rahmen der Möglichkeiten und der Grundstücksverfügbarkeit entsprochen werden. Im Planungsgebiet soll eine weitere Einschränkung der baulichen Ausnutzung der privaten Grundstücke durch die Festsetzung einer Dachbegrünung nicht vorgenommen werden. Hier soll dem wirtschaftlichen und privaten Belang an einer möglichst flexiblen gewerblichen Bebauung der Vorrang eingeräumt werden (siehe auch Pkt. 1.3). chen, begrünter Straßenräume und Stadtplätze bei Siedlungserweiterungen. 1.3.4 Die Aussagen des Programmplanes „Naturhaushalt/Umweltschutz“ werden in der Begründung zum Bebauungsplan XXI-4 überhaupt nicht zitiert. Für Industrie und Gewerbe fordert der Programmplan Folgendes: - Sanierung von Anlagen, - Schutz angrenzender Gebiete vor Emissionen, - Förderung flächensparender Bauweise, - Bei Neuansiedlung Förderung emissionsarmer Technologien, - Dach- und Wandbegrünung. 1.4 Es wird die Dachbegrünung gefordert. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 12 werden nur Fassadenbegrünungen vorgeschrieben. Das Landschaftsprogramm von Berlin einschließlich Artenschutzprogramm schreibt in allen Programmplänen aber auch Dachbegrünung vor. Diese sind um so mehr notwendig, weil Teile dieses Bebauungsplangebietes dem Programmplan “Naturhaushalt/Umweltschutz“ zufolge auch im „Vorranggebiet Klimaschutz“ mit der Maßgabe „Ausgleich von Bodenversiegelung“ liegen und weil die potenzielle Bodenversiegelung recht hoch ist. Extensiv begrünte Flachdächer könnten neben ihrer positiven naturhaushalterischen Wirkung auch als TeilLebensräume für Arten, wie der im Bebauungsplangebiet vorkommenden „Haubenlerche“ dienen. Zum Klimaschutz befinden sich entlang der Neuen Wuhle markante Landschafts- und Grünstrukturen, die sich bis zur südlichen Grenze des Plangebietes im Bereich des Schkopauer Ringes fortsetzen. Sie bieten ausreichende Lebensräume für die im Bebauungsplangebiet vorkommenden Arten sowie „Haubenlerche“. Durch die Festsetzung dieser Bereiche als öffentliche Grünfläche und im Zusammenhang mit den Grünstrukturen in dem benachbarten 6 Stand April 15 Lfd. Nr. Bürger/ Behörden/ Institutionen Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag Bebauungsplan 10-56 leistet der Bebauungsplan u.a. einen wichtigen Beitrag; auch für das örtliche Bioklima. 1.5 Im Bebauungsplan sollten zur Vermeidung von Bodenversiegelung im „Vorranggebiet Klimaschutz“ und nach den Programmplänen „Biotop- und Artenschutz, Naturhaushalt/Umweltschutz“ wenigsten derzeitige Brachflächen (z.B. Fläche nördlich am Nordring und zugleich östlich an der Neuen Wuhle/Südteil des Baugebietes „C“, Fläche innerhalb des Schkopauer Rings im Baugebiet „G“), welcher kleiner als drei Hektar sind, als Grün- und nicht als Gewerbeflächen ausgewiesen werden. Für die Brachfläche am Schkopauer Ring befand sich früher einmal ein Feuchtgebiet (Vergl. Dietz 1937: geologische Karte), welche im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wieder belebt werden könnte. Insgesamt sollten diese Flächen für Zwecke insbesondere der Verbesserung des Naturhaushaltes, des Artenschutzes und der Erholung der Beschäftigten entwickelt und zudem in ein Biotopverbundsystem (Bereich der Neuen Wuhle) eingebunden werden. Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen Der Anregung wird nicht gefolgt. Zum Entwurf des Bebauungsplanes liegt eine Einschätzung des Fachamtes für Natur und Grünflächen vor. Diese Einschätzung hat im Bebauungsplan Berücksichtigung gefunden. Danach werden im Plangebiet vor allem die Uferbereiche der Neuen Wuhle und die Weideflächen im Bereich des Hellersdorfer Weges als naturnahe öffentliche Grünflächen mit Gründurchwegungen hervorgehoben. Auf den übrigen Flächen des Plangebiets sind überwiegend Rasenflächen mit Gehölzaufwuchs, Gräser und Stauden bewachsenes ehemaligen Ackerland bzw. Industriebrachen vorzufinden. Nach geltendem Baurecht, handelt es sich hier um bebaubare Grundstücksflächen nach § 34 BauGB. Es sind insgesamt für das Planungsgebiet keine Eingriffe zu erwarten. Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 BNatSchG sind diesbezüglich nicht erforderlich. Die Festsetzung von Flächen, die kleiner al 3 ha sind, als Grünflächen festzusetzen, ist nicht Ziel des Bebauungsplans. Das Planungsziel ist die planungsrechtliche Sicherung von Gewerbeflächen entsprechend dem StEP Industrie und Gewerbe und diese Zielsetzung wird mit dem vorliegenden Bebauungsplan weiter verfolgt und konkretisiert. 1.6 Die textliche Festsetzung Nr. 13 sollte anders formuliert werden. Die festgesetzte Pflanzdichte von einem Baum pro 50 m² erscheint als zu hoch. Eine einzelne solitär stehende Eiche kann bei einem Kronenradius von z.B. 15 m eine Fläche von 625 m² überschirmen. Bei der geforderten Pflanzdichte von 1 Baum pro 50 m² haben die Bäume nur einen Pflanzdichte Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Dichte der Bepflanzungen (ein Baum pro 50 m²) wurde in Abstimmung mit dem Umwelt- und Naturschutzamt getroffen (Stellungnahme Nat 13 vom 08.08.2013). Danach wurde zur Unterstützung einer ökologischen Wirksamkeit des Planungsgebiets mit einer optimalen Entwicklung der Bäume gefordert, dass im Gewerbe- und Industriegebiet bei einer geplanten Baumpflanzung je 50 m² 7 Stand April 15 Lfd. Nr. Bürger/ Behörden/ Institutionen Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag Kronradius von etwa 3,5 m zur Verfügung. Die Bäume würden dann unter dem Konkurrenzdruck der Nachbarbäume leiden und eingehen. Solche Bäume sind dann nicht erhaltbar. Unter einem dichten Schirm von Bäumen gedeihen auch Sträucher schlecht bzw. nicht. Weiterhin könnten Bäume auch aus FotovoltaikAnlagen das Licht nehmen, so dass das Pflanzgebot von Bäumen und Sträuchern der Lichtenenergie-Nutzung, aber auch dem Erhalt trockenwarmer Biotope und sei es in Form von extensivem Dachbegrünung abträglich sein kann. ein solitärer bzw. hochstämmiger Baum gepflanzt werden soll. Dieser Forderung wurde mit der textlichen Festsetzung Nr. 13 entsprochen. Die Bäume können in diesem Zusammenhang auch versetzt gepflanzt werden, sie würden damit unter dem Konkurrenzdruck der Nachbarbäume nicht leiden. Eine Erweiterung der Pflanzdichte über 50 m² würde zu einer Reduzierung der geplanten Anzahl der Bäume und zur Minderung des ökologischen Beitrages im Planungsgebiet führen. Es erfolgt keine Änderung der geplanten textlichen Festsetzung Nr. 13. 1.7 Die Forderung emissionsarmer Technologien sollte nach dem Programmplan „Naturhaushalt/Umweltschutz“ in dem vorliegenden Bebauungsplan in dem gemäß textliche Festsetzungen münden (z.B. geeignete Anordnung und Ausrichtungen von Gebäuden). Dem Belang wird nicht gefolgt. Im vorliegenden Bebauungsplan besteht kein städtebauliches Erfordernis Vorgaben zur emissionsarmen Technologien planungsrechtlich festzusetzen. Außerhalb des Planungsrechtes bestehen umfangreiche Gesetze zur Förderung der emissionsarmen Technologien, die im Rahmen der Ausführungsplanung und bei der Errichtung von Gebäuden angewandt werden können. Diesbezüglich werden keine Festsetzungen zur Forderung der emissionsarmen Technologien getroffen. 1.8 Die Bezeichnungen der Pflanzlisten in der textlichen Festsetzung Nr. 14 und in Titeln der Pflanzlisten sollten in Übereinstimmung gebracht werden. Zudem sollten in der textlichen Festsetzung Nr. 14 die Verwendung gebietseigenen Pflanz- und Saatgutes vorgeschrieben werden. Die Empfehlung der Pflanzung von „Crataegus spec – Weißdorn“ in der Pflanzliste A bzw. I sollte zu „Crataegus monogyna – Ein- Pflanzliste 8 Dem Belang wird gefolgt. In Abstimmung mit dem Umwelt- und Naturschutzamt werden die Pflanzlisten überprüft und ergänzt. Es erfolgt eine Übereinstimmung in der jeweiligen Bezeichnung. Stand April 15 Lfd. Nr. Bürger/ Behörden/ Institutionen Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag griffiger Weißdorn“ präzisiert werden. 2 Landesdenkmalamtes Berlin Gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme 3 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX C Die Ausführung in Kap 3.9 der Begründung zur Abwägung der Einwendungen der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 08.11.2011 (Anregung zur Erstellung einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 zur optimalen Nutzung und Vermarktung der Flächen und zur Erhöhung der Planungssicherheit) lassen nicht erkennen, dass sie einer sachgerechten Prüfung unterzogen wurden. Die dargelegten Argumente zur Abweisung der Einwendung widersprechen fachlichen Erwägungen. Die Abwägung sollte unter Hinzuziehen von Fachwissen wiederholt werden. Gutachten: Ermittlung von Geräuschkontingentierung Dieser Belang wurde bereits berücksichtigt. Nach erneuter Prüfung des Einwands wird die Erforderlichkeit der Erstellung eines neuen Gutachtens zur Ermittlung von Geräuschkontingentierung für den vorliegenden Bebauungsplan weiterhin nicht erkannt: In Bezug auf die umliegenden Wohngebiete (nördlich des Landschaftsraumes Seelgraben und östlich der Märkischen Allee) wurden die Auswirkungen durch Lärm- bzw. Geräuschimmissionen mit folgendem Ergebnis erneut überprüft: • Im Bereich des Planungsgebietes sind sensible Nutzungen nicht zu erwarten bzw. ausgeschlossen. • Die vorhandenen Wohngebiete nördlich des Landschaftsraumes Seelgraben (ca. 200 m vom Plangebiet entfernt) und östlich der Märkischen Allee (ca. 550 m entfernt) befinden sich in einer Entfernung zu den geplanten Gewerbe- und Industriegebieten, die Nutzungskonflikte in Bezug auf die gewerbliche Nutzung nicht erwarten lassen. Maßnahmen zum Schutz der Anwohner/innen dieser Wohngebiete gegen Lärm- bzw. Geräuschimmissionen sind nicht erforderlich. Für das benachbarte Plangebiet (Bebauungsplan 10-56) wurde eine schalltechnische Untersuchung von der Firma Akustik-Labor Berlin durchgeführt (Bericht Nr. BIT 120510 P vom 28. Mai 2010). Zur Aufgabenstellung gehörte insbesondere die Sicherstellung der Verträglichkeit der geplanten Industrie- und Gewerbegebiete im Bebauungsplan 10-56 mit 9 Stand April 15 Lfd. Nr. Bürger/ Behörden/ Institutionen Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag schützenswerten Nutzungen, vor allem außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 10-56. Gegenstand der Untersuchung waren u.a. auch die Wohngebiete nördlich des Seelgrabens (Bereich Dessauer Straße) und östlich der Märkischen Allee. Berücksichtigt wurden im Gutachten bereits vorhandene Betriebe und Anlagen sowie die plangegebene Vorbelastung durch verschiedene in Bebauungsplänen festgesetzte Gewerbe- und Industriegebiete bzw. durch die mit Entwürfen beabsichtigte Festsetzung solcher Gebiete wie im Bebauungsplan XXI-4. Basierend auf den zulässigen Immissionsrichtwerten für Allgemeine Wohngebiete [Tag: 55 dB(A), Nacht: 45/40 dB(A)] an den jeweiligen Immissionsorten wurde eine Geräuschkontingentierung nach DIN 45691/16 erstellt. Die damit für den Bebauungsplan 10-56 vorgenommene Kontingentierung gewährleistet die Einhaltung der Grenzwerte. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die im Bebauungsplan XXI-4 geplanten Gewerbe- und Industriegebiete entwickelt werden können, ohne dass in den hier zur Disposition stehenden Wohngebieten nördlich des Seelgrabens und östlich der Märkischen Allee unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine Kontingentierung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-4 ist damit nicht erforderlich. Hinsichtlich des Verkehrslärms wird im Gutachten dargestellt, dass in den Wohngebieten eine Geräuschpegelerhöhung im Prognoseplanfall gegenüber dem Prognosenullfall tags wie nachts von ca. 1 dB(A) zu erwarten ist. Verkehrslärm-Pegelerhöhungen in der Größenordnung von 1 dB(A) sind, wie im Gutachten dargelegt, nach vorherrschender wissenschaftlicher Meinung subjektiv nicht wahrnehmbar. Damit sind auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen 10 Stand April 15 Lfd. Nr. Bürger/ Behörden/ Institutionen Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag aus dem Verkehrslärm zu erwarten. Die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm werden durch die Vorbelastung tags wahrscheinlich und nachts sicher unterschritten. Die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen für die umliegenden Wohngebiete wird aufgrund der Vorbelastung nicht gesehen. Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Anwohner/innen gegen Lärmimmissionen sind damit nicht erforderlich. 4 Vattenfall Europe/ Wärme AG Kenntnisnahme 4.1 Unsere Stellungnahme vom 25.10.2011 zu dem Bebauungsplan behält in vollem Umfang ihre Gültigkeit: Stellungnahme vom 25.10.2011: 4.2 Im Plangebiet befinden sich Fernwärmeanlagen. Diese Anlagen sind bei der Baumaßnahme zu berücksichtigen. Es gelten dabei die Richtlinien zum Schutz der Vattenfall Fernwärmeanlagen des Bereiches Wärme Ausgabe Januar 2010. FernwärmeLeitung Der Belang wurde bereits berücksichtigt. 4.3 Bei den geplanten Baumaßnahmen muss die Fernwärmeversorgung der zu versorgenden Abnehmer gewährleistet bleiben. Fernwärme Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Dieser Hinweis ist bei Baumaßnahmen zu beachten. 4.4 Der Fernwärmebestand ist aus vermessenen Lageplänen in die Planungsunterlage zu übernehmen. FernwärmeLeitung Der Belang wurde bereits berücksichtigt. In der Begründung ist bereits ein Hinweis unter dem Punkt 3.6 zur Beachtung von Vattenfall-Richtlinien eingearbeitet. Die überörtlichen Versorgungsleitungen liegen, wie der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen ist, innerhalb des öffentlichen Straßenlandes. Eine darüber hinausgehende Sicherung der Hausanschlussleitungen auf den Privatgrundstücken ist städtebaulich nicht erforderlich. Derartige Anlagen sind als Nebenanlagen zur Versorgung des Baugebie- 11 Stand April 15 Lfd. Nr. Bürger/ Behörden/ Institutionen Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag tes und anderer Baugebiete nach § 14 BauNVO zulässig bzw. ausnahmsweise zulässig. Eine privatrechtliche Sicherung ist jederzeit möglich. Vattenfall Business Services GmbH 4.5 Es wird aufgrund der Neufassung des BauGB, 3. Abschnitt, § 9.23 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energiesparverordnung - EnEV vom 24. Juli 2007) sowie des Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien in Wärmebereich (Erneuerbare -Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG), gebeten, folgende Formulierung im Bebauungsplan aufzunehmen: „Die Wärmeversorgung des Bebauungsgebietes ist grundsätzlich mit einem geringen Einsatz an Primärenergie und unter Nutzung erneuerbarer Energien sicherzustellen. Bei der Beurteilung der zum Einsatz kommenden Energieträger sind die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz hinsichtlich des Primärenergieverbrauches und der CO2-Emission gegenüberzustellen sowie die Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen“ Erneuerbare EnergienWärmegesetz - EEWärmeG Dem Belang wurde gefolgt. Im Rahmen der Objektplanung und des Baugenehmigungsverfahrens sind die Anforderungen des Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien in Wärmebereich zu erfüllen. Eine Sonderregelung durch den vorliegenden Bebauungsplan ist nicht erforderlich. In der Begründung wird lediglich ein Hinweis zur Beachtung vom Erneuerbaren EnergienWärmegesetz - EEWärmeG eingearbeitet. 4.6 In dem Plangebiet befinden sich Kabelanlagen sowie diverse Netz- und Übergabestationen (u.a. 380-kV-Freileitung, K 5779, K 5474, Übergabestationen: Ü 25778, Ü 5751, Ü 5753, Ü 5761, Ü 5767, Ü 5467) der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Elektrostationen Dem Belang wurde gefolgt. In der Begründung wurden die Anlagen benannt. 4.7 Baumpflanzungen sind auf VattenfallTrassen nicht gestattet. Die beigefügte Richtlinie 12 Stand April 15 Lfd. Nr. 5 Bürger/ Behörden/ Institutionen Bundesnetzagentur Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen ist zu beachten. Leitungsbestand Dem Belang wurde gefolgt. Ein Hinweis zur Beachtung von Schutzabständen zu den Anlagen von Vattenfall wurde in die Begründung aufgenommen. Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt. Die Höhe bei der neu geplanten Raumnutzung überschreiten nicht 20 m. Die Beeinflussung von Richtfunkstrecken durch Bauwerke unter einer Höhe von 20 m ist nicht sehr wahrscheinlich. Richtfunkstrecke Kenntnisnahme Bei der Betrachtung des Schutzgutes Wasser sind Einflüsse der Planung auf das Oberflächenwasser, auf das Niederschlagswasser sowie auf den Grundwasserhaushalt und die Grundwasserqualität von Bedeutung. Zu Qualitativen Anforderungen an das o.g. Schutzgut sind die Europäischen Wasserrahmen-Richtlinie (EU-WRRL), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bundeswassergesetz (BWG) zu berücksichtigen. „Muss es statt Bundeswassergesetz Berliner Wassergesetz heißen“. Wasserrahmen-Richtlinie Der Belang wird berücksichtigt. Es folgt eine Korrektur in der Begründung. Fachämter Umwelt und Naturschutzamt Sachgebiet Wasserschutz und Abfall 13 Stand April 15 Anlage 3a zur BA-Vorlage Nr. 0983/IV Bebauungsplan XXI-4 Übersichtskarte 1:10.000 Textliche Festsetzungen 1. Im Gewerb egeb iet (Baug ebiete A1 , B und D) sind die a llgemein zulä ssige n Nutzu ngen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 ( Gesch äfts-, Büro - un d V erwa ltu ngsgebäu d e) und Nr . 4 ( Anlage n für spo rtliche Zwe cke) der Baun utzung svero rdnun g (B auNVO) nicht zulässig. 2. Im Gewerbe gebiet sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 ( Anlag en für kirchliche, kulturelle , soziale und gesundh eitli che Zwecke) u nd Nr. 3 ( Vergnü g ungsstätten) der Ba unutzu ngsve rordn ung (Bau NV O) nicht Bestan dteil des B ebauu ngsplane s. 3. Im Gewerb egebie t sind E inze lhandelsbetriebe n ich t zulässig. Ausnahmswe ise kön nen im Gewerb egebie t Ve rkaufsflächen für den Verkauf an letzte V erbrau cher zugela ssen we rden , die einem Produ ktions-, Ve rarbe itun gs- oder Repa ra tur betrieb räumlich-funktional zu geor dnet u nd ihm g egenüber in Gru ndflä ch e u nd Bauma sse de utlich un te rgeordnet sin d, u m au sschließlich dort her geste llte oder weiter ver arbeitete Produkte zu veräußer n. 4. Im G ewe rbege biet (Baugebi et B) sin d Er neueru ngen sowi e ba uliche E rwe ite ru ngen und Änd erunge n de r vorha ndenen Ein zelh andel sbe trie be n ur a usn ahmsweise zulä ssig, wenn die bestehe nde V erkaufsfläche n ich t e rhöht wird. S ortime ntsänd erung en sind n icht zu lässig. 11. Die Fläche A ist Verkehrsfläche beson derer Zweckb estimmung zugun sten de r Trasse des Straßenb ahnan schlusses zwischen Hohe nschö nhausen und Ah re nsfeld e. 5. Im Industr iegebi et sin d Nutzun gen wie Geschäfts-, Büro - und Verwaltung sg eb äude, Einzelhan del und Verg nügun gsstätten ni cht zulä ssig. 6. Im Industrie gebie t sind die Au sna hmen na ch § 9 Ab s. 3 Nr. 2 (A nlagen für kirchliche, kulturelle , soziale, g esundheitliche und sportliche Zwecke) nicht B estand te il de s Beb auung spla nes. für das Gelände zwischen Seelgrabenpark, Wolfener Straße, Schkopauer Ring und Neuer Wuhle 12. In den Gewerbe - un d Indu strieg ebieten sind zusammenhäng ende Außen wand flä che n von mehr als 1 0 m Läng e zu mindestens 5 0 % ih rer Länge mit schlinge nden, ranken den od er selbstklimmenden Pfla nzen zu begrü nen. Die B epflanzunge n sind zu erhalten. 7. Im Gewer be- und Indu strieg ebiet da rf die festg esetzte O berkante durch techn ische A ufb auten wie z. B . Schor nstein e und L üftun gsanlage n über schritte n werde n. im Bezirk Marzahn-Hellersdorf Ortsteil Marzahn 13. Die n ich t ü berba ubaren Grun dstücksflächen sin d mit B äumen u nd Sträucher n zu bepflan zen . Pro 5 0 m² ist e in Baum aus der Pflanzliste A u nd pro 10 m² ein S tra uch aus de r Pflanzliste B zu pflan zen und zu erha lte n. Die Bind ungen fü r B epflanzunge n gelten nicht für We ge und Zufahrten entlan g der öffe ntli che n S tra ßen (Wolfene r S traße, He llersdorfer Weg, Nordr ing, S chkop auer Ring). B ei der Ermittlun g der zu pfl anzenden Bäume und S träuch er sind d ie vorhan d enen Veg eta tion sb eständ e e inzu rechnen . 8. A uf d en nicht ü berba ubaren G rundstücksflächen sind Stellplätze und G arag en sowie Ne benan lagen g emäß § 14 Bau nutzung svero rdnun g n ich t zu lässig. 9. Die Fläche des Ba ufe ldes A2 gilt als Fläche für d ie Ab wasserbe seitigu ng ein schließlich der Rü ckhaltung u nd Versicker ung von Nied erschl agswässern. Blatt 1 von 3 Blättern Zeichenerklärung Festsetzungen Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen 14. Die Pflanzlisten A un d B ( sieh e Pu nkt III/3.1 0 der Begr ündung ) sind B estand teil des Bebau ungsplan es. 10. Die Einteilun g d er Straßenverkeh rsfläche und der Verkehrsfläche b esondere r Zweckb estimmung ist nicht G egenstand der Festsetzun g. Die Geltung sb ereichsgren ze zwisch en d en Punkte n A-B und C-D ist zug leich S tra ßen begre nzu ngslinie. Kleinsiedlungsgebiet (§ 2 BauNVO) WS Grundflächenzahl z.B. Reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) WR Grundfläche z.B. Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) WA Zahl der Vollgeschosse Besonderes Wohngebiet (§ 4a BauNVO) WB als Höchstmaß z.B. III Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) MD als Mindest- und Höchstmaß z.B. III-V Mischgebiet (§ 6 BauNVO) MI zwingend z.B. V Kerngebiet (§ 7 BauNVO) MK offene Bauweise Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) GE Nur Einzelhäuser zulässig Industriegebiet (§ 9 BauNVO) GI Nur Doppelhäuser zulässig D Sondergebiet (Erholung) (§ 10 BauNVO) SO Nur Hausgruppen zulässig H WOCHENENDHAUSGEBIET z.B. Sonstiges Sondergebiet SO (§ 11 BauNVO) Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) WR z.B. E Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig 56 g (§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO) Baugrenze (§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO) Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen 2 Wo (§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO) als Höchstmaß z.B. 0,7 als Mindest- und Höchstmaß z.B. 0,5 bis 0,7 Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt als Höchstmaß Traufhöhe z.B. TH 12,4 m über Gehweg Firsthöhe z.B. FH 53,5 m über NHN Oberkante z.B. OK 124,5 m über NHN als Mindest- und Höchstmaß z.B. OK 116,0 m bis 124,5 m über NHN zwingend z.B. OK 124,5 m über NHN Geschossfläche 53,3 OE 56.6 55,3 als Höchstmaß z.B. als Mindest- und Höchstmaß z.B. OE BM Flächen für Sport- und Spielanlagen JUGENDFREIZEITHEIM le 79 RSA 50.7 51,4 78 573 Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen 53.9 77 88 53.3 476 53.3 575 51.1 He lle rsd or fe r z.B. 54,8 5,0 OE 51.2 ,1 55.4 FLÄCHE FÜR ABWASSERBESEITIGUNG, RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWÄSSERN 434 56.4 50.6 27.9.95 435 80 0E 50.5 484 1200 B OE 431 V 582 33 486 54,4 15 ,0 485 I 85 54,3 OE 56,3 54,0 I 54,0 91 I Flur 277 55,6 53.3 Baugebiet C 51.3 53,9 I OE/Ww 53.3 56.9 No rd brü ringcke 0,6 54,0 Garagengebäude mit Dachstellplätzen mit Angabe der Geschosse Ga 1 Tiefgaragen mit Angabe der Geschosse TGa 1 GSt Gemeinschaftstiefgaragen mit Angabe der Geschosse GTGa 1 GGa 1 I Ga 3 St Gemeinschaftsanlagen GAnl Nachrichtliche Übernahmen 53.2 Naturschutzgebiet N Wasserfläche Landschaftsschutzgebiet L Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung) Naturdenkmal Geschützter Landschaftsbestandteil LB Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt Gesamtanlage (Ensemble), die dem Denkmalschutz unterliegt Erhaltungsbereich D GW Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Bahnanlage N.D. D auch Straßenbahn E Gebäude Hochstraße Tiefstraße St Garage z.B. Ga 1 Brücke Tiefgarage z.B. TGa 1 Industriebahn (in Aussicht genommen) K Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden. Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom 18. Dezember 1990. Planunterlage Wohn- oder öffentliches Gebäude Wirtschafts- oder Industriegebäude oder Garage Parkhaus Unterirdisches Bauwerk (z.B. Tiefgarage) Brücke mit Geschosszahl und Durchfahrt V Landesgrenze (Bundesland) Bezirksgrenze Ortsteilgrenze Gemarkungsgrenze -II mit Geschosszahl Flurgrenze z.B. Teich in Meter über NHN 35.4 Flurstückgrenze Flurstücksnummer, Flurnummer z.B. Laubbaum, Nadelbaum Grundstücksnummer z.B. Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum) Mauer, Stützmauer ND ND Schornstein Bordkante Zaun, Hecke Baulinie, Baugrenze Hochspannungsmast Straßenbegrenzungslinie 60 96 9 Flur 10 49A Aufgestellt: Berlin, den 05.Mai 2014 Bezirksamt Marzahn-Hell ersdorf von Berlin eg A bt . Wirtsc ha ft u n d St adten tw ic klun g Stad tentwic kl ungsa mt 168 54,4 OK=76m über NHN . .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. . .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. .. Fachber ei chsleiter V er mes sung Bezirks stadtr at Fachber ei chsleiterin Stadtpl anung 54.1 56,7 388 56,7 5 ,0 625 Baugebiet B 2 OE I Baugebiet E GI 0,6 2,4 2,4 390 5,0 OE OK=76m über NHN 389 Baugebiet C 10 20 30 40 50 60 70 80 7,0 82 GE 0,6 2,4 399 97 OK=76m über NHN OK=76m über NHN 95 Flu r Flu 276 r2 77 H Der Bebauungsplan wu rde in der Zeit vom bis einschließlich Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am B ell er sd orf Bebauungsplan er Berlin, den Bezirksamt Marzahn-Hell ersdorf von Berlin Abt. Wir ts chaft un d Sta dte ntwi ckl ung Stad tentwic kl ungsa mt XXI-3 . .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. 90 100 m Planunterlage: Karte von Berlin 1:1000 Stand: Februar 2014 8 11 Anschluss Blatt 2 I öffentlich ausgelegt. beschlossen. Am tsleiter II 526 5 94 33 I 520 0 Baugebiet B 1 GE 0,6 I 83 98 OE Der Be bauun gsplan ist auf Grund des §10 Abs.1 des Baugeset zbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden. Baugebiet B 2 Baugebiet B 1 Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis. 7,0 Str aß e ÖFFENTLICHE GRÜNDURCHWEGUNG OE 36 ne r I Wo lfe 57,3 504 Maßstab 1 : 1 000 mit Angabe der Geschosse 397 2,4 56.8 W 5,0 GI Gemeinschaftsgaragen 71 398 5,0 eg 62 92 54,0 518 52.3 Gemeinschaftsstellplätze Ra 57,0 mit Angabe der Geschosse g 69 54,2 dw e 5,0 580 Umgrenzung der Flächen für St Geländehöhe, Straßenhöhe 53.2 53.2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Gewässer 5 ,0 73 52.4 Ra dw aß e OK=76m über NHN 58.1 57.4 Wu hle tals tr 2,4 53.3 57.2 7,0 Baugebiet A 1 GE 0,6 396 57,4 53,7 OE I Flur 276 74 53.3 56.7 Flur 277 96 579 35,4 z.B. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Kinderspielplatz 72 34 53.2 OE 54.3 61 Str aß e 53.1 Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN) Eintragungen als Vorschlag 70 54.3 90 I 55,2 69 II OE 6,4 HOTEL Stellplatz 581 52.5 58 5,0 Bebauungsplan 10-56 OE 22.4.2013 56.5 53.6 OE OE II 574 19 ,6 576 54,2 54,3 Kö t Brü hene cke r 54,8 5,0 5,0 55.4 Arkade z.B. 55.1 55.9 OE 55.9 55.6 5,0 RSE 51.65 Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen Stellplätze Garagen 52,6 OE 5,0 75 Sträuchern sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9 Abs. 1a Baugesetzbuch (Kombination mit anderen Planzeichen möglich) mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche 53,3 54,6 55.5 Bäumen Umgrenzung der Flächen für 51,3 56,1 53.1 53,0 51,3 54,9 Erhaltung von Sträuchern Besonderer Nutzungszweck von Flächen 55,8 55,0 53.0 Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Wald Wasserfläche Anpflanzen von Sichtfläche B OE PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen 55,9 487 I ÖFFENTLICHE PARKANLAGE z.B. Sonstige Festsetzungen 800 E 30 z.B. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes 00 OE T Trafostation Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 12 55,2 578 51.3 z.B. sonstigen Bepflanzungen 5,0 54,9 28 G Bäumen 60 0 B 6 ,0 59 ,5 488 55,1 Straßenseite Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft NA TU RN AH EÖ ZU FF KÜ EN NF TL TIG ICH ES EG TR RÜ A RSA ßE NF 51,61 NB LÄ A CH HN Baugebiet A 2 E FL ÄC HE 70 577 OE Straßenseite Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Hochspannungsleitung 76 52,7 Gasdruckregler oberirdische Hauptversorgungsleitungen OE OE Straßenseite Bereich ohne Ausfahrt Öffentliche und private Grünflächen UMSPANNWERK z.B. 55,3 OE NATURNAHE ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHE 572 54.8 FUSSGÄNGERBEREICH Bereich ohne Einfahrt Private Verkehrsfläche 53,1 55,6 87 P öffentliche Parkfläche z.B. 53.3 475 54.3 Schnellmontagebrücke z.B. 54,2 86 Straßenbegrenzungslinie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 51,3 OE 571 Verkehrsflächen Straßenverkehrsfläche Ne ue 54.4 4000 m³ Flächen für den Gemeinbedarf 53,1 W uh 52.8 GF 400 m² bis 500 m² Baumasse OE 500 m² 3,0 z.B. Ge Gem ma a rku rku ng ng Fa Mar z 54.9 lke nb ahn ,F e 472 rg Gu lur 2 77 t, F lur 54.0 2 GF Baumassenzahl 56,6 ED Baulinie Geschossflächenzahl 51,4 100 m² o Geschlossene Bauweise UNIVERSITÄT z.B. 0,4 GR 53.2 Berlin, den Bezirksamt Marzahn-Hell ersdorf von Berlin .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. . .. .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. .. ... .. . Bezirksbürger meis ter Bezirks stadtr at Die Verordnung ist am im Gesetz- und Verordnungsbl att für Berlin auf S . verkündet w or den. Anlage 3b zur BA-Vorlage Nr. 0983/IV Bebauungsplan XXI - 4 Blatt 2 von 3 Blättern GE 0,6 Anschluss Blatt 1 OK=76m über NHN II 11 Baugebiet B 1 6 2,4 I 5,0 519 Ra 632 (II) I g Ra 630 I dw e No rdr g OK=76m über NHN OK=76m über NHN 54,7 539 I dw e 54,8 6 10 523 4 ing 54.7 Ge m ar Ge ku 53.4 m ng ar M ku ar ng z 453 Fa 53.7ahn l ke ,F lur nb er 26 g 7 Gu t, Fl ur 2 53,9 54,3 Baugebiet E GI 0,6 I OE 525 I 9 542 54,7 2,4 628 524 OK=76m über NHN OE 522 IV 55,1 5 541 I V 5,0 IV II 37 IV 55,7 I 391 Bebauungsplan 10-56 22.4.2013 454 543 353 147 OE 56.8 57,0 V III 55,3 Parkdeck Wu hle IV 2 dw e 56.3 Ra 5,0 Neu e g 392 V 57,1 I 36 58,1 633 II (II) 56,7 56,9 IV 56,8 57,1 II 521 OE Baugebiet D GE 0,6 34500 56,9 IV 34 26000 2,4 57,1 57.0 V Bebauungsplan XXI-3 OK=76m über NHN 57,3 I 57,0 NG WE GU 394 II CH 402 V g 5,0 we ND UR 57,0 Ra d 437 I 5,0 I ÖF FE NT LIC HE I Kranbahn V 495 29 57,2 436 GR ÜN DU RC HW EG UN G IV I V 57,9 57.8 478 369 V II (II) III I 25 5,0 455 OE/Ww EG RÜ ÖF FEN TLI CH OE 7,0 I 367 57,4 376 OE/Ww Baugebiet F (II) I 30 40 50 70 382 90 100 m Anschluss Blatt 3 436 57,2 I Baugebiet F III 456 457 457 24 Sc (Straß hk op e im B au er au) 80 (II) 405 57,4 5,0 60 7,0 17 au er 196 144 20 II 404 er Sc hko p 8,0 10 IV Wo lfen A B 198 147 C D 5 I 57.4 IV Rin g 0 2,4 OK=76m über NHN 631 Str f.f. aßenb 22. 4.2 egren 013 zun gsli nie Maßstab 1 : 1 000 57,2 Str aß e nie V GI 0,6 II 5,0 Str f.f. aßenb 22. 4.2 egren 013 zun gsli 377 32 57.2 53.2 7 2,4 54,0 2,4 I 54,0 OK=76m über NHN GE 0,6 GE 0,6 7,0 g 5,0 GI 0,6 OE Baugebiet B 2 g Baugebiet C OE Str aß e I 526 we 520 627 ne r OK=76m über NHN I Ra d 389 95 we 5,0 OK=76m über NHN 399 97 OE Wo lfe 2,4 2,4 390 2,4 Ra d 56,7 56.5 5 ,0 622 388 Baugebiet E GI 0,6 I Anlage 3c zur BA-Vorlage Nr. 0983/IV Bebauungsplan XXI - 4 slin ie 198 147 Sc hko p Rin g II au er C D Sc (Straß hk op e im B au er au) 8,0 57,2 436 I 382 Baugebiet F 5,0 196 144 56,0 Anschluss Blatt 2 57,4 7,0 (II) 379 427 III IV 595 458 Rin g OK=76m über NHN g 404 383 5,0 20 450 ußne ae r we OE Ra d II OK=76m über NHN Le un ae rS Ltera 57.0 2,4 Bebauungsplan 10-56 22.4.2013 I 457 2,4 407 Baugebiet H GE 0,6 II GI 0,6 57,0 457 24 ung er enz Wo lfen beg r Str aß e aße n 23 Str 5,0 Blatt 3 von 3 Blättern 57,3 56,4 22 (II) OE/Ww 406 597 636 5,0 56,6 5,0 380 HW EGU I I 56,6 I Bebauungsplan XXI-3 II 7,0 24 II 459 638 5,0 GR ÜND URC 22 NG 5,0 448 598 637 449 Rin g 439 669 600 18 OE 601 II 640 438 I I 3 ICH E 447 56.9/ 56.0 5,0 667 446 ren ze f OE 125 .f. 14 461 150 4 Gemarkung Falkenberg Gut, Flur 2 ße nb eg ren zu ng slin ie OE f.f. OE OE 233 231 I (II) 234 232 2 VI/-I Gemarkung Marzahn, Flur 257 132 Sc hk op au er Str a .9. 20 1 468 384 OE 131 14 .9 . 20 12 130 7,0 5,0 Ba ug er Str aß e 462 443 55.8 588 II 2,4 pa ue r 7, 5 586 469 OK=76m über NHN Sc hko OE Pre mn itz Baugebiet G GE 0,6 444 Gasstation I I OE/Ww 57.0/56.0 587 I 460 I II 639 (II) 478 441 445 ÖF F ENT L 585 405 II 128 143 56.0 145 OE II I 55.6 OE 4 I 127 Lagerplatz 56.2 I 134 191 144 I 119 55.6 194 122 2 123 V max. Gebäudehöhe=9,35m 5 III 146 max. 54.3 Gebäudehöhe=16,75m 55.4 Bebauungsplan 10-57 14.09.2012 125 I 25500 Wo lfe 147 ne r Rin g 34800 3 55.3 121 13 A begehbarer Höhe=26,4m 88 126 Mast 55.9 56.7 55.4 max. höhe=5,55m Gebäudehöhe=5,25m I I 222 55.4 85 190 193 Ba ug ren ze 221 f.f. Str 14 .9. a 20 f.f. ßen 12 14 beg .9 . r e 20 nz 12 un gs lini e Gebäude- 187 103 Bebauungsplan 10-58 120 Maßstab 1 : 1 000 0 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 m Ra dw eg 91 186 Flur 257