Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
1,3 MB
Erstellt
14.10.15, 03:45
Aktualisiert
27.01.18, 22:56

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 27.01.2015 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.02.2015 1. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange des Bebauungsplanverfahrens 10-39 für das Gelände zwischen Kraetkestraße, Hugo-Distler-Straße und Heinrich-Grüber-Straße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 27.01.15 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 0904/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Komoß Bezirksbürgermeister Anlage Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl BPL 5 12.01.2015 5222 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 0904/IV A. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange des Bebauungsplanverfahrens 10-39 für das Gelände zwischen Kraetkestraße, Hugo-Distler-Straße und Heinrich-Grüber-Straße im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt: 1. der Auswertung der Beteiligung der Behörden (Anlage 1) zuzustimmen. 2. Die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung wird mit der Durchführung der weiteren Verfahrensschritte beauftragt. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage 1 E. Rechtsgrundlage: §§ 1 Abs. 7, 4 Abs. 1, 2 BauGB § 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlagen keine Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. 0904/IV D. Begründung: 1. Verfahren, städtebaulicher Vertrag Bei dem Geltungsbereich handelt es sich um eine Brachfläche innerhalb des vorstädtischen durchgrünten Siedlungsgebietes Kaulsdorf, die in den übergeordneten Planungen als Wohnbaufläche dargestellt ist. Die unbebaute Dreiecksfläche stellt damit ein erhebliches Baulandpotenzial dar. Zur Umsetzung der geplanten aufgelockerten Bebauung, der Gewährleistung von Grünstrukturen und der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung war die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. Unmittelbarer Anlass war die Anfrage zur Bebaubarkeit und Vermarktung des Grundstücks durch den Eigentümer und ist die vorgenommene Parzellierung der Brachfläche. Für den Bebauungsplan 10-39 wurde am 06.02.2007 der Bezirksamtsbeschluss Nr. 44/III zur Aufstellung gefasst. Die Kenntnisnahme der BVV mit Drucksache Nr. 140/VI erfolgte am 23.05.2007. Am 02.03.2007 wurde die Aufstellung im Amtsblatt Nr. 9 auf Seite 543 veröffentlicht. Der Bezirksamtsbeschluss Nr. 0264/IV zur Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Öffentlichkeit erfolgte am 04.09.2012 und die Beschlussfassung auf Grund der Umstellung des Verfahrens auf § 13a BauGB der BVV mit Drucksache Nr. 0487/VII am 17.10.2012. Mit Beschluss Nr. 486/IV vom 20.08.2013 des Bezirksamtes und Kenntnisnahme durch die BVV mit Drucksache Nr. 1050/VII am 02.10.2013 wurden die Planungsziele geändert. Es wurde auf die Reduzierung der Straßenbreite der Kraetkestraße verzichtet sowie im Süden des Geltungsbereiches eine Reihenhausbebauung und die darauf ausgerichteten Nutzungsmaße neu in das Verfahren eingestellt. Zur Sicherung der ausreichenden Erschließung der Kraetkestraße, diese ist im Abschnitt zwischen Sudermannstraße und Heinrich-Grüber-Straße nur mit einer 3 m breiten Fahrbahn und insgesamt ohne Gehweg ausgestattet, wurde am 02.09.2014 ein städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger notariell beurkundet. In diesem wurde gleichzeitig die kostenfreie Eigentumsübertragung des Stadtplatzes an den Bezirk vorbereitet. Ein Ankauf von Grundstücken durch das Land Berlin zur Realisierung der geplanten Festsetzungen ist somit nicht erforderlich. Eine Minimalbegrünung findet außerdem auf dem Stadtplatz statt, da hier die Ersatzpflanzungen für die Fällung von Bäumen für die Privatstraßen durch den Vorhabenträger vorgenommen werden. In diesem Vertrag wurden die weiteren Erschließungsmaßnahmen (interne Privatstraßen, Anbindung der Privatstraßen an öffentliche Straßen, Rückbau der 2 alten Anbindung der Kraetkestraße an das Plangebiet in Höhe der Sudermannstraße, Gehwegüberfahrten zu den öffentlichen Straßen) mit den entsprechenden vorbereitenden Maßnahmen geregelt. Dies war erforderlich, da der Vorhabenträger eine Teilung des Grundstücks für die Errichtung von Einfamilienhäusern im WA 1, von Reihenhäusern im WA 2 und der dafür nötigen inneren Erschließung vorgenommen hat. Im städtebaulichen Vertrag wird darüber hinaus festgelegt, dass der Erschließungsträger rechtlich sicherzustellen hat, dass die privaten Straßen von allen Eigentümern der zu bildenden Grundstücke als Erschließung i.S. der §§ 30 BauGB und 4 BauOBln genutzt werden können. Die ebenfalls dem städtebaulichen Vertrag beigefügte Gemeinschaftssatzung sichert diese Forderung. Diese Satzung ist Bestandteil der Grundstücksgeschäfte, die neben den Baugrundstücken auch ein Miteigentumsanteil an den privaten Straßen beinhalten. 2. Beteiligung der Behörden Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27.08.2014 über die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB informiert und aufgefordert, eine fachbezogene Stellungnahme abzugeben. Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes sind neben der geordneten städtebaulichen Entwicklung die Sicherung einer geplanten aufgelockerten Wohnbebauung einschließlich der dafür erforderlichen Verkehrsflächen/Erschließung. Der Bebauungsplan sieht außerdem die Einordnung eines Stadtplatzes zur Umsetzung der geplanten Grünstrukturen entsprechend der übergeordneten Planung vor. Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch eine kleinteilige Wohnbebauung in Form von ein- und zweigeschossigen Einfamilien- und Doppelhäusern geprägt, die für das Siedlungsgebiet typisch ist. Das Planungsziel für das nördliche Wohngebiet (WA 1) entspricht mit den Festsetzungen einer GRZ von 0,2, GFZ von 0,4 und Baukörperlängen von maximal 20 m diesem aus der vorzufindenden städtebaulichen Situation der maßgeblichen Umgebung abgeleiteten Rahmen. Im Süden grenzt eine in sich geschlossene Anlage in der für die Großsiedlung typischen Plattenbauweise an das Plangebiet. Diese Bebauungsstruktur stellt sich innerhalb des umgebenden kleinteilig bebauten Siedlungsgebietes durch Geschossigkeit und Baukörperlänge als Fremdkörper dar. Um einen harmonischen Übergang zur teilweise geschlossenen drei- und viergeschossigen Bebauung südlich der Hugo-Distler-Straße zu sichern, wurden für das südliche Wohngebiet (WA 2) eine offene Bauweise und höhere Dichtemaße (GRZ = 0,3, GFZ= 0,6) vorgesehen, die eine Reihenhausbebauung ermöglichen. Für die Wohnbauflächen sind maximal zwei Vollgeschosse geplant. Diese Nutzungsmaße sind aus den Grundsätzen der Ziele der übergeordneten Planungsebene des Flächennutzungsplans entwickelt. Für die weiteren Inhalte sei auf die Anlage 3 verwiesen. 3 3. Schwerpunkte Beteiligung der Behörden Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und deren Stellungnahmen mit dem Abwägungsvorschlag sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Äußerungen führen im Wesentlichen zu folgenden Prüfungen bzw. Änderungen: Östlich der Heinrich-Grüber-Straße verläuft auf der Plangebietsfläche teilweise eine 110-kV-Freileitungstrasse, die in der Begründung bereits erwähnt wurde. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken zur Unterbauung der 110-kV-Freileitung, wie der Stellungnahme von Vattenfall zu entnehmen ist. Die 26. BImSchV regelt für die Errichtung und den Betrieb derartiger Anlagen, dass zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge an Orten die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen und bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung bestimmte Kriterien eingehalten werden müssen bzw. Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen. Das bestehende Freileitungssystem überspannt baulich genutzte Bereiche außerhalb des Plangebietes die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Vorgaben der 26. BImSchV bereits durch den Anlagenbetreiber unabhängig vom Bebauungsplan einzuhalten sind. Darüber hinaus eröffnet der Bebauungsplan durch die vorgegebenen Baufenster, die ausschließlich die erforderlichen Rahmenbedingungen einer städtebaulich geordneten Entwicklung definieren, die Möglichkeit Baukörper außerhalb des durch die Freileitung überspannten Streifens einzuordnen. Nunmehr soll zusätzlich auf Grund der überörtlichen Bedeutung eine Festsetzung des Leitungsstreifens aufgenommen und auch weitere Erläuterungen eingefügt werden, damit bei einem Kauf und der Bebauung in der Nähe dieser Anlage frühzeitig diese zusätzlichen Hinweise Beachtung finden können. Die Begründung wird hinsichtlich der Verkehrsbelastung und daraus resultierend der Immissionsbelastung auf Grund der Anregung der für den Lärm zuständigen Senatsverwaltung ergänzt. In der strategischen Lärmkartierung aus dem Jahr 2012 sind für die Kraetkestraße und Heinrich-Grüber-Straße keine Angaben enthalten, weil diese vergleichsweise gering belastet sind. Im Hinblick auf die angestrebte bauliche Entwicklung und das damit einhergehende höhere Verkehrsaufkommen ist es unvermeidbar, dass sich auch die Lärmimmissionen erhöhen. Die Größenordnung der baulichen Entwicklung ist im Verhältnis zum Bestand nur gering, so dass auch die nutzungsbedingte Verkehrslärmbelastung vergleichsweise geringfügig zunimmt. Auf den umgebenden öffentlichen Straßen sowie innerhalb des Plangebietes können nur geringfügige Erhöhungen der Lärmimmissionen durch die Realisierung der Planung ausgelöst werden. Die geplanten privaten Straßen dienen nur den allgemeinen Wohngebieten im Plangebiet zur Erschließung, weshalb sie als private Verkehrsflächen festgesetzt werden sollen. Dies ist auch deshalb möglich, weil kein weiterer Durchgangs-, Zieloder Quellverkehr anderer angrenzender Wohngebiete aufgenommen werden muss oder soll. Die geplanten Breiten der Planstraßen werden auf das für die Erschließung des Plangebietes erforderliche Maß begrenzt. Somit ist schon wegen der Dimensionierung der privaten Verkehrsflächen ein hohes Verkehrsaufkommen ausgeschlossen. 4 Um zusätzlich eine hohe Geschwindigkeit auf den geradlinig geführten privaten Verkehrsflächen zu verhindern, wurden vereinzelt Stellplätze eingeordnet. Diese Maßnahme ist über den städtebaulichen Vertrag und den darin enthaltenen Erschließungsplan gesichert. Mit der Dimensionierung, den zusätzlich vereinzelt angeordneten Stellplätzen innerhalb der geplanten privaten Straßen wird so unverträglichen Lärmimmissionen innerhalb des Plangebietes vorgebeugt. Weitergehende Berechnungen und Prüfungen sind deshalb auch nicht erforderlich. Noch einmal überprüft wird der Flächenbedarf des einseitigen Wendehammers der südlichen Planstraße. Hier soll der Flächenforderung der BSR für das Befahren mit dreiachsigen Müllfahrzeugen jedoch auf der Grundlage der Richtlinie der Anlage für Stadtstraßen gefolgt werden. Die Begründung wird unter dem Punkt „Ziele und Grundsätze“ auf Grund der neuen Ausführungen zur Raumordnung aktualisiert und ergänzt. Fazit: Die Planungsziele werden auf der Grundlage der vorgenommenen Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und durch Konkretisierungen in der nächsten Stufe der Bearbeitung ergänzt. Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 0904/IV Bebauungsplan 10-39 „Kirchendreieck“ Abwägung zur Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB Lfd. Behörde Nr. Feuerwehr 1 Berlin Inhalt der Anregung in Kurzfassung Abwägung Es wurden keine Löschwasserbrunnen und Zisternen vorgefunden. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Der Stellungnahme der BWB ist zu entnehmen, dass innerhalb der öffentlichen Straßen Frischwasser vorhanden ist. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere der Querschnitte der privaten Straßen, ist auch innerhalb des Plangebietes der Bau einer ausreichenden Löschwasserversorgung möglich. Bei der Planung der Erschließungsanlagen sowie der Hochbaumaßnahmen ist diese zu beachten. Zusätzlich hat sich der Vorhabenträger im städtebaulichen Vertrag verpflichtet, die erforderlichen Vereinbarungen mit den Versorgungsunternehmen zur Ver- und Entsorgung des Vertragsgebietes zu schließen. Die BWB bestätigen auch den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Vorhabenträger. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Löschwasserbereitstellung gesichert werden kann. 2 BSR 2.1 Es wird um Berücksichtigung reinigungstechnischer Hinweise bei der Anlage von Einläufe der Oberflächenentwässerung, zur Aufstellung von Pollern, Baumeinfassungen u.ä. innerhalb der zu reinigenden öffentlichen Straßen gebeten. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die Aufteilung der Straßenverkehrsflächen ist entsprechend der textlichen Festsetzung nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Diese Hinweise sind bei der Ausführungsplanung zu beachten. 2 2.2 Für die südliche Planstraße ist eine Wendefläche vorgesehen. Nach BSR-Leistungsbedingungen ist ein Wendehammer mit einem Durchmesser von 25m vorzusehen, um ein Wenden ohne Rücksetzen zu ermöglichen. Alternativ kann auch eine Wendefläche mit einmaligem Rücksetzen geplant werden, wenn sie mindestens die dargestellte Größe (17m x 10m und Form - einseitiger Wendehammer) aufweist. Diesem Belang wird teilweise gefolgt. In der Planzeichnung wird der Flächenbedarf für den einseitigen Wendehammer für ein einmaliges Rücksetzen auf der Grundlage der Richtlinie der Anlage für Stadtstraßen (RASt 06) noch einmal überprüft. Nach der RASt 06 ist nicht die von der BSR geforderte Breite von 17m und Tiefe von 10m vorgegeben, sondern für dreiachsige Müllfahrzeuge 15m Breite und 5m Tiefe. Darüber hinaus hat sich der Erschließungsträger im Rahmen des städtebaulichen Vertrages verpflichtet, die Ver- und Entsorgung des Vertragsgebietes mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen abzustimmen und die ggf. nötigen Vereinbarungen abzuschließen. 2.3 Es ist nicht ersichtlich, ob die geplanten Privatstraßen so befestigt sind, dass sie mit einer maximalen Einzelachslast von 11,5t und einem Fahrzeuggesamtgewicht von 26t dauernd benutzt werden können. Außerdem ist durch den Eigentümer eine Befahrbarkeitsgenehmigung für die Müllsammelfahrzeuge nötig. 3 4 BVG BWB Keine Bedenken 4.1 Für die Erschließung des Plangebietes wurde bereits eine Vereinbarung zwischen dem Investor und den BWB geschlossen. Auf dieser Grundlage werden zurzeit alle erforderlichen Anlagen geplant. Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann im Rahmen der Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die Aufteilung der Straßenverkehrsflächen ist entsprechend der textlichen Festsetzung nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Diese Hinweise sind bei der Ausführungsplanung zu beachten. Im städtebaulichen Vertrag wird dazu festgelegt, dass der Erschließungsträger rechtlich sicherzustellen hat, dass die privaten Straßen von allen Eigentümern der zu bildenden Grundstücke als Erschließung i.S. der §§ 30 BauGB und 4 BauOBln genutzt werden können. Die ebenfalls dem städtebaulichen Vertrag beigefügte Gemeinschaftssatzung sichert diese Forderung. Diese Satzung ist Bestandteil der Grundstücksgeschäfte, die neben den Baugrundstücken auch ein Miteigentumsanteil an den privaten Straßen beinhalten. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere die Querschnitte der privaten Straßen, kann auch innerhalb des Plangebietes die Ver- und Entsorgung gesichert werden. Bei der Planung der Erschließungsanlagen sowie der Hochbau- 3 Leistungsfähigkeit des Trinkwassernetzes zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzliche Hinweise zu Anlagen außerhalb des öffentlichen Straßenlandes bezüglich Leitungsrechtssicherung, Zugänglichkeit, Befahrbarkeit und Kosten werden gegeben. 4.2 Das Gelände liegt in der Wasserschutzzone IIIB Wuhlheide/Kaulsdorf, bei Einhaltung der Verbote der Verordnung bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. 4.3 Es werden weitere einzuhaltende technische Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen benannt. 5 6 7 8 9 10 ITDZ GL 5 Handwerkskammer IHK Berlin LaGetSi NBB Netzgesellschaft Keine Belange betroffen. Die bisherige Stellungnahme ist nicht mehr gültig. Deshalb sind die rechtlichen Aussagen im Begründungstext zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung anhand der neuen Stellungnahme zu konkretisieren und ergänzen. maßnahmen sind die Anforderungen zu beachten. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Die Lage innerhalb des Wasserschutzgebietes ist in der Begründung bereits enthalten. Die geplanten Festsetzungen begründen keinen Widerspruch zu den Verbotstatbeständen der Wasserschutzgebietsverordnung. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Ein allgemeiner Hinweis zu den technischen Vorschriften ist in der Begründung enthalten. Diesem Belang wird gefolgt. Die Begründung wird unter dem Punkt Ziele und Grundsätze der Raumordnung aktualisiert und ergänzt. Widersprüche zur bisherigen Planung entstehen dadurch nicht. Keine Äußerung Keine Bedenken Keine Bedenken 10.1 Im Bebauungsplangebiet bestehen seitens der GASAG zurzeit keine Planungen. Eine Versorgung des Plangebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Entsprechend der beigefügten Pläne befinden sich Gasleitungen mit einem Betriebsdruck kleiner 0,1 bar innerhalb des öffentlichen Straßenlandes der Kraetke- und Heinrich-Grüber-Straße. Der Bebauungsplan setzt öffentliche Straßen in ausreichendem Maße zur Unterbringung von Leitungen fest, so dass auch kein darüber hinausgehendes städtebauliches Erfordernis für die Belastung von Privatgrundstücken besteht. 4 10.2 Still gelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten. Die in dem bereit gestellten Plan enthaltenen Angaben sind nur unverbindlich. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen festzustellen. Hinweise zu Leitungsabständen bei Bepflanzungen. 11 Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Die technischen Regeln und Hinweise sind beim Straßenausbau bzw. bei der Bebauung der Grundstücke zu beachten. Ein allgemeiner Hinweis dazu ist in der Begründung bereits enthalten. Vattenfall Wärme 11.1 Die Kompletterschließung des Plangebietes mit Fernwärme wird angeboten. Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Vattenfall Stromnetz 11.2 Es existiert bereits ein Versorgungskonzept für die Erschließung des Plangebiets der Stromnetz Berlin GmbH, die Ausführungsplanung befindet sich in Vorbereitung. Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 11.3 Im Gebiet befinden sich angrenzend/überhängend drei Freileitungssysteme in der Heinrich-Grüber-Straße. Grundsätzlich ist eine Bebauung unterhalb der Freileitung möglich. Eine Bebauung im 5-m-Bereich und Bodenabtragungen im Bereich bis zu einem Meter um den Freileitungsmast sind unzulässig. Es werden diverse Hinweise zu den zu erfragenden zulässigen Arbeits- und Bebauungshöhen, Nutzungen und Arbeiten im 15 m Bereich um und unterhalb des Freileitungsmastes sowie Bepflanzung in der Schutzzone der Freileitungen gegeben. Diesem Belang wird gefolgt. 11.4 Auf die vorliegende Stellungnahme wird verwiesen. Dort war die Sicherung von Kabelanlagen und Netzstationen sowie auf Richtlinien zum Schutz der Anlagen verwiesen. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. 12 50 hertz Keine Anlagen 13 Verkehrslen kehrslen- Keine Äußerung Ausführungen zu den Feileitungsanlagen sind in der Begründung bereits enthalten. Die geplanten großzügigen Baufensterausweisungen ermöglichen auch, dass die Verbote im Umkreis des Mastes eingehalten werden können. Hinweise zu Nutzungen, Verhalten und Bepflanzungen sind bei der Ausführungsplanung zu beachten. Ein allgemeiner Hinweis dazu wird in die Begründung aufgenommen. Zusätzlich wird auf Grund der überörtlichen Bedeutung des Freileitungssystems eine zeichnerische Festsetzung aufgenommen. Ausführungen zur Lage des Leitungsbestandes und den Netzstationen innerhalb der privaten Hugo-Distler-Straße sowie ein Hinweis auf die Richtlinien sind in der Begründung bereits enthalten. 5 14 kung Sen Fin; ID 13 Der Vorhabenträger sollte im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages an den Planungs- und Folgekosten beteiligt werden. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB. Es besteht somit unabhängig vom Bebauungsplan bereits Baurecht. Die dem Vorhabenträger auferlegten Verpflichtungen müssen nach § 11 Abs. 2 BauGB den gesamten Umständen nach angemessen sein und die zu erbringende Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Dies führt dazu, dass nur die Übernahme von Kosten und Aufwendungen verlangt werden können, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen/entstanden sowie Voraussetzung und Folge seines Vorhabens sind. Das bestehende Baurecht war bei der Prüfung der Angemessenheit der durch den Vorhabenträger zu erbringenden Leistungen somit zu berücksichtigen. Dies führte in Folge zu den Leistungen, die im mittlerweile vorliegenden städtebaulichen Vertrag eingeflossen sind. Darüber hinausgehende Leistungen sind den gesamten Umständen nach nicht angemessen bzw. nicht Voraussetzung und Folge des Vorhabens. 15 16 17 18 SenWitTech WitTechForsch IV A 11 SenStadt Um, IB 27 SenStadt Um, 1E SenStadt Um; VIII D 25 Keine Äußerung Keine Bedenken Keine Äußerung 18.1 Nach § 36a Berliner Wassergesetz soll anfallendes Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone versickert werden, wenn dem nicht andere Belange entgegenstehen. Es wird deshalb empfohlen, für das Plangebiet ein Entwässerungskonzept erarbeiten zu lassen. Dazu wird Diesem Belang wird nicht gefolgt. Ein Altlastenverdacht liegt für die Fläche nicht vor, so dass dieser Belang der oberflächigen Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht entgegenstehen kann. 6 ausgeführt, dass die Regenwasserkanäle der BWB im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit vorrangig für die Entwässerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zur Verfügung stehen. Auf Grund des geringen Versiegelungsgrades (GRZ: 0,2/0,3) und damit eines hohen Anteils nicht überbaubarer Grundstücksflächen ist die dezentrale Regenwasserversickerung auf den Grundstücken möglich. Trotz der anstehenden wasserstauenden Geschiebelehm-/Geschiebemergelsedimente ist durch die bestehende Decksandschicht eine Versickerung auf den Grundstücken und für die privaten Straßen möglich und - sofern erforderlich - unter zusätzlicher Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel gesichert. Für die geplanten privaten Straßen ist eine Einleitung in die Regenwasserkanäle vorgesehen, bei den BWB beantragt und eine Zustimmung in Aussicht gestellt. Der Vorhabenträger sieht demnach von der möglichen dezentralen Versickerung des auf den privaten Straßen anfallenden Regenwassers ab, da eine Aufweitung des Straßenraumes bzw. Versickerung auf den angrenzenden Grundstücken die Wohnbauflächen weiter einschränken würde. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Niederschlagsentwässerung für die geplanten privaten Straßen sowie für die Grundstücksflächen im allgemeinen Wohngebiet gesichert werden kann. Deshalb ist ein Entwässerungskonzept für das Plangebiet nicht erforderlich. 19 SenStadt Um, IXC 36 18.2 Da sich das Plangebiet in der Schutzzone III B des Wasserschutzgebietes Wuhlheide/Kaulsdorf befindet, sind die Verbotstatbestände zu beachten und in der Begründung dementsprechende Aussagen zu ergänzen. 19.1 In der Begründung fehlen in der planerischen Ausgangssituation der Luftreinhalteplan und der Lärmaktionsplan. Die Begründung geht nicht auf die Immissionsbelastung im Plangebiet ein. Diesem Belang wird gefolgt. Der Hinweis zur Lage in der Schutzzone ist in der Begründung bereits enthalten und weitere Aussagen werden ergänzt. Diesem Belang wird gefolgt. Die Begründung wird ergänzt. 7 19.2 Gemäß vorliegender strategischer Lärmkartierung aus dem Jahr 2012 ist innerhalb des Plangebietes davon auszugehen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden. Berechnungen für die Kraetkestraße und Heinrich-Grüber-Straße liegen nicht vor. Deshalb sollte überprüft werden, ob durch die Planung die Verkehrsbelastung und damit die Immissionsbelastung auf diesen Straßen erhöht wird. Diesem Belang wird teilweise gefolgt. Es wird eine Ergänzung in die Begründung zur Verkehrsbelastung aufgenommen. Das unmittelbare Umfeld des Bebauungsplangebietes ist durch Verkehrslärm vergleichsweise gering belastet, weshalb auch keine Berechnungen und Erhebungen vorliegen. Im Hinblick auf die angestrebte bauliche Entwicklung und das damit einhergehende höhere Verkehrsaufkommen, ist es unvermeidbar, dass sich auch die Lärmimmissionen erhöhen. Das baulich bisher ungenutzte Plangebiet liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und die Überplanung dient der Innenentwicklung. Durch die künftige bauliche Nutzung inmitten des Siedlungsgebietes wird die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Nutzung außerhalb vermieden. Auch werden weitere und längere Verkehrswege und damit verbundene Verkehrslärmimmissionen durch die Wahrung des Siedlungszusammenhangs minimiert. Die Größenordnung der baulichen Entwicklung ist im Verhältnis zum Bestand nur gering, so dass auch die nutzungsbedingte Verkehrslärmbelastung vergleichsweise geringfügig zunimmt. Auf den umgebenden öffentlichen Straßen können somit nur geringfügige Erhöhungen der Lärmimmissionen durch die Realisierung der Planung ausgelöst werden. Die geplanten privaten Straßen dienen nur den allgemeinen Wohngebieten im Plangebiet zur Erschließung, weshalb sie als private Verkehrsflächen festgesetzt werden sollen. Dies ist auch deshalb möglich, weil kein weiterer Durchgangs-, Ziel- oder Quellverkehr anderer angrenzender Wohngebiete aufgenommen werden muss oder soll. Die geplanten Breiten der Planstraßen werden auf das für die Erschließung des Plangebietes erforderliche Maß begrenzt. Somit ist schon wegen der Dimensionierung der privaten Verkehrsflächen ein hohes Verkehrsaufkommen ausge- 8 schlossen. Um zusätzlich eine hohe Geschwindigkeit auf den geradlinig geführten privaten Verkehrsflächen zu verhindern, wurden vereinzelt Stellplätze eingeordnet. Diese Maßnahme ist über den städtebaulichen Vertrag und den darin enthaltenen Erschließungsplan gesichert. Mit der Dimensionierung, den zusätzlich vereinzelt angeordneten Stellplätzen innerhalb der geplanten privaten Straßen wird so unverträglichen Lärmimmissionen innerhalb des Plangebietes vorgebeugt. Im Ergebnis der Abwägung aller Belange überwiegt das öffentliche, hier auch private, Interesse, eine Brachfläche im Sinne der Innenentwicklung baulich zu entwickeln, auch wenn hierdurch eine geringfügige Erhöhung der Lärmimmissionen eintreten sollte. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Steigerung der Verkehrslärmimmissionen vor, die unzumutbare Beeinträchtigungen auslösen. Weitergehende Berechnungen und Prüfungen sind deshalb nicht erforderlich. 19.3 Aus lufthygienischer Sicht bestehen keine Bedenken. Es wird empfohlen, Regelungen zur Verwendung von Brennstoffen aufzunehmen, um zusätzliche Luftbelastungen zu vermeiden, obwohl sich das Plangebiet nicht innerhalb des Vorranggebietes für Luftreinhaltung in der Umweltzone befindet. 19.4 Aussagen zu den Immissionen der 110-kV-Freileitung (Umwelteinwirkungen nach 26. BImSchV) sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. Diesem Belang wird nicht gefolgt. Es besteht kein städtebauliches Erfordernis für entsprechende Festsetzungen. Diesem Belang wird teilweise gefolgt. In der Begründung ist ein Hinweis zum Freileitungsbestand auf den Plangebietsflächen parallel zur Heinrich-Grüber-Straße enthalten. Zusätzlich wird auf Grund der überörtlichen Bedeutung des Freileitungssystems eine zeichnerische Festsetzung aufgenommen. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken zur Unterbauung der 110-kV-Freileitung, wie der Stellungnahme von Vattenfall unter 9 11.3 zu entnehmen ist. Darüber hinaus eröffnet der Bebauungsplan durch das großzügig vorgegebene Baufenster die Möglichkeit, Baukörper außerhalb des durch die Freileitung überspannten Streifens einzuordnen. Die 26. BImSchV regelt für die Errichtung und den Betrieb derartiger Anlagen, dass zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge an Orten die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen und bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung bestimmte Kriterien eingehalten bzw. Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen. Das bestehende Freileitungssystem überspannt bereits baulich genutzte Bereiche, außerhalb des Plangebietes, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Vorgaben der 26. BImSchV bereits durch den Anlagenbetreiber unabhängig vom Bebauungsplan einzuhalten sind. 20 21 22 23 SenStadt Um WBLNord SenStadt Um, XF 1/2 SenStadt Um, VII B Landesdenkmalamt Keine Äußerung Keine Bedenken Keine Äußerung Der südöstliche Teil des Plangebietes (zwischen RobertKoch-Straße und Wernerstraße) liegt in einem archäologischen Verdachtsgebiet. Alle Bodeneingriffe sind im Vorfeld mit der archäologischen Bodendenkmalpflege abzustimmen. Diesem Belang wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. Anlage 3 zur Beschlussvorlage Nr. 0904/IV ENTWURF Noch nicht rechtsverbindlich ! I 4C 24 704 7 14 25 3 55 546 straße 548 38 I 7 I 7A I 39 I I I 532 533 58,8 7 11 I I 9 385 I I I 415 I I I I WA 1 II 0,2 1031 a 0,4 416 I 383 1025 1030 WA 1 II 0,2 1034 3,0 1035 a 1 11 1A 11 A PL 28 135 95 93 87 85 I 3,0 22 Sude rma nnstra I 1041 ße Sude rm 630 I I 19 3,0 3,0 1056 10 II I 683 I I I 637 I I 635 I 633 I II II I I 788 I 696 I I 594 32 I 110 789 28 I 40 I 59,2 30 7 och-S tr I 595 I 38 I 34 II 36A 32 11 727 735 21 728 729 38 58,4 983 40 29 42 IV 732 44 730 90 100 m Katastergrenzen wurden (tlw.) durch Digitalisierung aus der 1:1000 bestimmt und in den Lageplan übertragen. Abweichungen zur BEST-Sabel-Bildungs738 Örtlichkeit sind deshalb nicht auszuschließen! Es können aber daraus 48 zentrum keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Notfalls ist der Planunterlage: Karte143von Berlin 1:1000 genaue Grenzverlauf durch eine örtliche Grenzherstellung festzustellen. Stand: August 2014 35 als Mindest- und Höchstmaß z.B. GF Traufhöhe z.B. TH 12,4 m über Gehweg Firsthöhe z.B. FH 53,5 m über NHN Oberkante z.B. OK 124,5 m über NHN als Mindest- und Höchstmaß z.B. OK 116,0 m bis 124,5 m über NHN zwingend z.B. OK 124,5 m über NHN 500 m² GF 400 m² bis 500 m² 3,0 BM 4000 m³ Flächen für Sport- und Spielanlagen JUGENDFREIZEITHEIM Straßenverkehrsfläche Straßenbegrenzungslinie P öffentliche Parkfläche Gasdruckregler FUSSGÄNGERBEREICH G z.B. Bereich ohne Einfahrt Straßenseite Bereich ohne Ausfahrt Straßenseite Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Straßenseite Öffentliche und private Grünflächen UMSPANNWERK Trafostation T z.B. ÖFFENTLICHE PARKANLAGE z.B. PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Wald Wasserfläche Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung Anpflanzen von Erhaltung von Sträuchern Sträuchern Bäumen sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9 Abs. 1a Baugesetzbuch (Kombination mit anderen Planzeichen möglich) Sonstige Festsetzungen anUmgrenzung n von Flächen für besondere Anlagen und Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen Arkade z.B. HOTEL Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN) 35,4 z.B. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Umgrenzung der Flächen für Garagengebäude mit Dachstellplätzen mit Angabe der Geschosse Ga 1 Tiefgaragen mit Angabe der Geschosse TGa 1 GSt Gemeinschaftstiefgaragen mit Angabe der Geschosse GTGa 1 St mit Angabe der Geschosse mit Angabe der Geschosse Ga 3 St Gemeinschaftsanlagen GGa 1 GAnl Naturschutzgebiet N Wasserfläche Landschaftsschutzgebiet L Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung) Geschützter Landschaftsbestandteil LB Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt Gesamtanlage (Ensemble), die dem Denkmalschutz unterliegt Erhaltungsbereich D GW Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Bahnanlage N.D. D auch Straßenbahn E Eintragungen als Vorschlag Gebäude Hochstraße Tiefstraße St Garage z.B. Ga 1 Tiefgarage z.B. TGa 1 Kinderspielplatz Brücke Industriebahn (in Aussicht genommen) K Wohn- oder öffentliches Gebäude Wirtschafts- oder Industriegebäude oder Garage Parkhaus Unterirdisches Bauwerk (z.B. Tiefgarage) Brücke mit Geschosszahl und Durchfahrt V Landesgrenze (Bundesland) Bezirksgrenze Ortsteilgrenze Gemarkungsgrenze -II mit Geschosszahl Flurgrenze Gewässer z.B. Teich in Meter über NHN 35.4 Flurstückgrenze Flurstücksnummer, Flurnummer z.B. Laubbaum, Nadelbaum Grundstücksnummer z.B. Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum) Mauer, Stützmauer ND ND Schornstein Bordkante Zaun, Hecke Baulinie, Baugrenze Hochspannungsmast Straßenbegrenzungslinie 60 96 9 Flur 10 49A Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt ............................................... ............................................... ............................................... Fachbereichsleiter Vermessung Bezirksstadtrat Fachbereichsleit erin Stadtplanung öffentlich ausgelegt. beschlossen. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 33 I I I Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis. Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt I ............................................... I 16 I I I I 987 985 Rudo lf Rudo -Virchow-S lf-Virc how- traße Amtsleiter I 988 986 58,2 31 I I 18 15 I I I 17 I 19 Berlin, den 98 I I 984 31 80 z.B. Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom bis einschließlich Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am 805 I GI ema rkun I g He llersd Gema orf,I Flu rkung Hellers r 192 I dorf, F lur 182 27 737 ring 70 als Höchstmaß 806 Straße r se Oh 60 94 I 39 I 726 7 als Höchstmaß Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 96 III 25 9 41 36 15 e aß str 50 37 I 23 736 733 VI/-I Flurkarte I 40 0,5 bis 0,7 Aufgestellt: Berlin, den I VI/-I 30 z.B. I 93 19 34 13 V/-I 734 I 20 als Mindest- und Höchstmaß 109 92 Kraetke 11 V/-I 10 (§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO) 111 aße 9 724 (§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO) Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt 0,7 108 15 2 Wo z.B. 675 III 13 Baugrenze Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen als Höchstmaß Geländehöhe, Straßenhöhe 36 I I (§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO) Planunterlage I 116 I 38A 103 Ro bert-K II I 571 1058 g Baulinie Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden. Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom 18. Dezember 1990. 69 I I 17 WR Stellplatz I 16B 16 120 I I 15 105 26 I 71 542 ED Nachrichtliche Übernahmen II I Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Geschossflächenzahl Gemeinschaftsgaragen I I I 24 III VI/-I UNIVERSITÄT z.B. E Geschlossene Bauweise SO Gemeinschaftsstellplätze II II I VI/-I 5 (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) Garagen 126 16C 16A 132 104 0 WOCHENENDHAUSGEBIET (§ 11 BauNVO) Stellplätze I II 541 2 10 Maßstab 1 : 1 000 H Umgrenzung der Flächen für 8 634 6 8 IV Nur Hausgruppen zulässig Naturdenkmal 1057 5 ,0 He inr ich -G rü be r- 4 10 SO Sichtfläche 128 17 E 2 4 10 (§ 10 BauNVO) Besonderer Nutzungszweck von Flächen 682 I 570 12 D Sondergebiet (Erholung) Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes I II 22 III Nur Doppelhäuser zulässig Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 122 20 14 GI o Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 7 I 668 6 10 (§ 9 BauNVO) sonstigen Bepflanzungen I 123 a I Industriegebiet Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen 632 1054 16 Nur Einzelhäuser zulässig Hochspannungsleitung 6 6A II 1053 III GE Bäumen 134 4 1055 18 (§ 8 BauNVO) I II 5 3 133 1002 725 Gewerbegebiet oberirdische Hauptversorgungsleitungen a 1049 o IV V z.B. 138 I 636 723 z.B. offene Bauweise z.B. I 59,4 zwingend MK Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen 129 1048 133 MI (§ 7 BauNVO) 100 m² Private Verkehrsfläche I 1033 1052 er 980 721 (§ 6 BauNVO) Kerngebiet Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung I 5A I 1050 I Mischgebiet 0,4 GR Verkehrsflächen 165 II I 2 I 1051 0,6 III-V z.B. I 1032 1040 ßE WA 2 II 0,3 III z.B. I 60,3 1047 l ist -G ich r in rü rbe -D go Hu He 59,0 I 1 132 1045 Aß TR NS 379 27 1024 1046 TR A z.B. als Mindest- und Höchstmaß Baumasse I 5,0 NS als Höchstmaß MD z.B. I 3,0 1042 PL A 382 I 1023 0,4 1038 a WB (§ 5 BauNVO) 139 1043 9 10 I 140 WA 1 II 0,2 1044 1039 (§ 4a BauNVO) Dorfgebiet z.B. a 1027 0,4 3 11 Besonderes Wohngebiet 143 1022 1036 417 418 I I I 1019 I I 144 1017 1037 419 I 142 1016 3,0 Zahl der Vollgeschosse Flächen für den Gemeinbedarf 23 1028 WA I I I 5,0 36 37 1029 (§ 4 BauNVO) Geschossfläche 141 1026 413 5 11 643 I 1021 981 420 I I I I 1011 1020 414 I I I 172 152 56 I I I a Allgemeines Wohngebiet z.B. 73 I I 1015 1 12 z.B. z.B. I 1014 1018 z.B. Grundfläche Baumassenzahl 1013 3 12 I 171 1010 720 412 I I 1009 55 I 11A 10 I 145 1008 175 169 Grundflächenzahl WR Wohnungen I 7 12 WS (§ 3 BauNVO) Sonstiges Sondergebiet 17A I 1006 1007 1012 II 25 I 1 173 I I I 1005 a 50 I (§ 2 BauNVO) Reines Wohngebiet Beschränkung der Zahl der I I Kleinsiedlungsgebiet I 18 I II I I Hinweis: Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 4 und 5 wird die Verwendung der beigefügten Pflanzliste empfohlen. 717 I II 61,4 19A I I 582 I 168 5 I I 386 384 I I Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen I 583 18A 11 12 I 5 13 ßE 387 I 1 13 I I 147 1003 654 I 49 I I I 656 I I 0 5, 1. Im allgemeinen Wohngebiet können die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung genannten der Versorgung des Gebietes dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig sein. 2. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 darf abweichend von der offenen Bauweise die Länge der Gebäude 20 m nicht überschreiten. 3. Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit der Kenn/Bezeichnung a sind Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen gemäß § 14 (1) Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. 4. Im allgemeinen Wohngebiet ist pro angefangene 500 m² Grundstücksfläche ein hochstämmiger Obstbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14 - 16 cm zu pflanzen und zu erhalten. 5. Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je vier Stellplätze ist ein hochstämmiger, einheimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 - 20 cm zu pflanzen und zu erhalten. 6. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. 54 716 657 I 224 170 I 161 PLAN STRA Textliche Festsetzungen I 655 PLAN STRA ßE I 410 1001 658 9 12 I 1 I I I I I 1A I 388 221 I I I I 223 167 4A 53 Gema rkung Kauls Ge dorf, F lur 1 Telem markung H ellers annwe dorf, g lur 19 TeleFm ann3 I 52 I 409 52 I 51 44 I 148 STADTPLATZ 1004 222 I 9 13 24 2 I I 159 I 91A I I 45 I 161 164 Festsetzungen 89 3 I I 51 51A II 166 75 III 13 3 I Zeichenerklärung I 26A I I 150 26 4 I 163 III 160 I 162 42 38 3 5 4A 50A I III 2 19 lu r 93 f, F ur 1 or l rs d f, F or lle He s rd lle ng He rk u ng ma rku Ge ma Ge I 407 III 216 159 I I Schön herrst raße 5A 5 I 215 389 43 I I I 408 34 I 405 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf , Ortsteil Kaulsdorf 1 14 158 I I I I I 6 157 3 14 41 153 I 151 I I 155 8 14 I 57 I 0 15 I 796 I 53 33 I Schön herr 40 33 5 14 61,2 ße 152 5A 14 II 2 37 795 I 56 547 32 2 15 I 59,5 straße 36 I ra St 549 Für das Gelände zwischen Kraetkestraße, Hugo-Distler-Straße und Heinrich-Grüber-Straße, I 29 32A I 9 68 32 I 29 Flur 193 I 9 14 706 I Iselbe rg I I 705 Stand Behördenbeteiligung § 4 Abs. 2 BauGB - 26.8. 2014 4 15 69 I 545 Bebauungsplan 10-39 I I 25 Übersichtskarte 1:10.000 II 15 Der Bebauungsplan ist auf Grund des §10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden. Berlin, den I 14 I Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin ............................................. ............................................. Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat Die Verordnung ist am im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S. verkündet worden.