Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
1,3 MB
Erstellt
14.10.15, 03:45
Aktualisiert
27.01.18, 22:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
27.01.2015
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.02.2015
1. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange des Bebauungsplanverfahrens 10-39
für das Gelände zwischen Kraetkestraße, Hugo-Distler-Straße
und Heinrich-Grüber-Straße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf,
Ortsteil Kaulsdorf
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 27.01.15 beschlossen,
die BA-Vorlage Nr. 0904/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Komoß
Bezirksbürgermeister
Anlage
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stapl BPL 5
12.01.2015
5222
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 0904/IV
A. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange des Bebauungsplanverfahrens 10-39 für das Gelände zwischen Kraetkestraße, Hugo-Distler-Straße und
Heinrich-Grüber-Straße im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf
B. Berichterstatter:
Bezirksstadtrat Herr Gräff
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt:
1. der Auswertung der Beteiligung der Behörden (Anlage 1) zuzustimmen.
2. Die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung wird mit der Durchführung der weiteren Verfahrensschritte beauftragt.
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und
umgehend zu veröffentlichen.
D. Begründung:
siehe Anlage 1
E. Rechtsgrundlage:
§§ 1 Abs. 7, 4 Abs. 1, 2 BauGB
§ 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen:
keine
H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlagen
keine
Anlage 1
zur Beschlussvorlage
Nr. 0904/IV
D. Begründung:
1. Verfahren, städtebaulicher Vertrag
Bei dem Geltungsbereich handelt es sich um eine Brachfläche innerhalb des
vorstädtischen durchgrünten Siedlungsgebietes
Kaulsdorf, die
in
den
übergeordneten Planungen als Wohnbaufläche dargestellt ist. Die unbebaute
Dreiecksfläche stellt damit ein erhebliches Baulandpotenzial dar. Zur Umsetzung der
geplanten aufgelockerten Bebauung, der Gewährleistung von Grünstrukturen und
der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung war die Aufstellung des
Bebauungsplanes erforderlich. Unmittelbarer Anlass war die Anfrage zur
Bebaubarkeit und Vermarktung des Grundstücks durch den Eigentümer und ist die
vorgenommene Parzellierung der Brachfläche.
Für den Bebauungsplan 10-39 wurde am 06.02.2007 der Bezirksamtsbeschluss Nr.
44/III zur Aufstellung gefasst. Die Kenntnisnahme der BVV mit Drucksache Nr.
140/VI erfolgte am 23.05.2007. Am 02.03.2007 wurde die Aufstellung im Amtsblatt
Nr. 9 auf Seite 543 veröffentlicht.
Der Bezirksamtsbeschluss Nr. 0264/IV zur Auswertung der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden und Öffentlichkeit erfolgte am 04.09.2012 und die Beschlussfassung
auf Grund der Umstellung des Verfahrens auf § 13a BauGB der BVV mit Drucksache
Nr. 0487/VII am 17.10.2012.
Mit Beschluss Nr. 486/IV vom 20.08.2013 des Bezirksamtes und Kenntnisnahme
durch die BVV mit Drucksache Nr. 1050/VII am 02.10.2013 wurden die
Planungsziele geändert. Es wurde auf die Reduzierung der Straßenbreite der
Kraetkestraße verzichtet sowie im Süden des Geltungsbereiches eine
Reihenhausbebauung und die darauf ausgerichteten Nutzungsmaße neu in das
Verfahren eingestellt.
Zur Sicherung der ausreichenden Erschließung der Kraetkestraße, diese ist im
Abschnitt zwischen Sudermannstraße und Heinrich-Grüber-Straße nur mit einer 3 m
breiten Fahrbahn und insgesamt ohne Gehweg ausgestattet, wurde am 02.09.2014
ein städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger notariell beurkundet.
In diesem wurde gleichzeitig die kostenfreie Eigentumsübertragung des Stadtplatzes
an den Bezirk vorbereitet. Ein Ankauf von Grundstücken durch das Land Berlin zur
Realisierung der geplanten Festsetzungen ist somit nicht erforderlich. Eine
Minimalbegrünung findet außerdem auf dem Stadtplatz statt, da hier die
Ersatzpflanzungen für die Fällung von Bäumen für die Privatstraßen durch den
Vorhabenträger vorgenommen werden.
In diesem Vertrag wurden die weiteren Erschließungsmaßnahmen (interne
Privatstraßen, Anbindung der Privatstraßen an öffentliche Straßen, Rückbau der
2
alten Anbindung der Kraetkestraße an das Plangebiet in Höhe der
Sudermannstraße, Gehwegüberfahrten zu den öffentlichen Straßen) mit den
entsprechenden vorbereitenden Maßnahmen geregelt. Dies war erforderlich, da der
Vorhabenträger eine Teilung des Grundstücks für die Errichtung von
Einfamilienhäusern im WA 1, von Reihenhäusern im WA 2 und der dafür nötigen
inneren Erschließung vorgenommen hat.
Im städtebaulichen Vertrag wird darüber hinaus festgelegt, dass der
Erschließungsträger rechtlich sicherzustellen hat, dass die privaten Straßen von allen
Eigentümern der zu bildenden Grundstücke als Erschließung i.S. der §§ 30 BauGB
und 4 BauOBln genutzt werden können. Die ebenfalls dem städtebaulichen Vertrag
beigefügte Gemeinschaftssatzung sichert diese Forderung. Diese Satzung ist
Bestandteil der Grundstücksgeschäfte, die neben den Baugrundstücken auch ein
Miteigentumsanteil an den privaten Straßen beinhalten.
2. Beteiligung der Behörden
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
27.08.2014 über die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB informiert und aufgefordert,
eine fachbezogene Stellungnahme abzugeben.
Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes sind neben der geordneten städtebaulichen
Entwicklung die Sicherung einer geplanten aufgelockerten Wohnbebauung
einschließlich der dafür erforderlichen Verkehrsflächen/Erschließung. Der
Bebauungsplan sieht außerdem die Einordnung eines Stadtplatzes zur Umsetzung
der geplanten Grünstrukturen entsprechend der übergeordneten Planung vor.
Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch eine kleinteilige Wohnbebauung in
Form von ein- und zweigeschossigen Einfamilien- und Doppelhäusern geprägt, die
für das Siedlungsgebiet typisch ist. Das Planungsziel für das nördliche Wohngebiet
(WA 1) entspricht mit den Festsetzungen einer GRZ von 0,2, GFZ von 0,4 und
Baukörperlängen von maximal 20 m diesem aus der vorzufindenden städtebaulichen
Situation der maßgeblichen Umgebung abgeleiteten Rahmen.
Im Süden grenzt eine in sich geschlossene Anlage in der für die Großsiedlung
typischen Plattenbauweise an das Plangebiet. Diese Bebauungsstruktur stellt sich
innerhalb des umgebenden kleinteilig bebauten Siedlungsgebietes durch
Geschossigkeit und Baukörperlänge als Fremdkörper dar. Um einen harmonischen
Übergang zur teilweise geschlossenen drei- und viergeschossigen Bebauung südlich
der Hugo-Distler-Straße zu sichern, wurden für das südliche Wohngebiet (WA 2) eine
offene Bauweise und höhere Dichtemaße (GRZ = 0,3, GFZ= 0,6) vorgesehen, die
eine Reihenhausbebauung ermöglichen.
Für die Wohnbauflächen sind maximal zwei Vollgeschosse geplant. Diese
Nutzungsmaße sind aus den Grundsätzen der Ziele der übergeordneten
Planungsebene des Flächennutzungsplans entwickelt. Für die weiteren Inhalte sei
auf die Anlage 3 verwiesen.
3
3. Schwerpunkte Beteiligung der Behörden
Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und deren
Stellungnahmen mit dem Abwägungsvorschlag sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Die Äußerungen führen im Wesentlichen zu folgenden Prüfungen bzw. Änderungen:
Östlich der Heinrich-Grüber-Straße verläuft auf der Plangebietsfläche teilweise eine
110-kV-Freileitungstrasse, die in der Begründung bereits erwähnt wurde.
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken zur Unterbauung der 110-kV-Freileitung,
wie der Stellungnahme von Vattenfall zu entnehmen ist.
Die 26. BImSchV regelt für die Errichtung und den Betrieb derartiger Anlagen, dass
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge an Orten die
dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen und bei höchster betrieblicher
Anlagenauslastung bestimmte Kriterien eingehalten werden müssen bzw.
Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen. Das bestehende Freileitungssystem
überspannt baulich genutzte Bereiche außerhalb des Plangebietes die dem
dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, so dass davon ausgegangen werden
kann, dass die Vorgaben der 26. BImSchV bereits durch den Anlagenbetreiber
unabhängig vom Bebauungsplan einzuhalten sind.
Darüber hinaus eröffnet der Bebauungsplan durch die vorgegebenen Baufenster, die
ausschließlich die erforderlichen Rahmenbedingungen einer städtebaulich
geordneten Entwicklung definieren, die Möglichkeit Baukörper außerhalb des durch
die Freileitung überspannten Streifens einzuordnen. Nunmehr soll zusätzlich auf
Grund der überörtlichen Bedeutung eine Festsetzung des Leitungsstreifens
aufgenommen und auch weitere Erläuterungen eingefügt werden, damit bei einem
Kauf und der Bebauung in der Nähe dieser Anlage frühzeitig diese zusätzlichen
Hinweise Beachtung finden können.
Die Begründung wird hinsichtlich der Verkehrsbelastung und daraus resultierend
der Immissionsbelastung auf Grund der Anregung der für den Lärm zuständigen
Senatsverwaltung ergänzt.
In der strategischen Lärmkartierung aus dem Jahr 2012 sind für die Kraetkestraße
und Heinrich-Grüber-Straße keine Angaben enthalten, weil diese vergleichsweise
gering belastet sind. Im Hinblick auf die angestrebte bauliche Entwicklung und das
damit einhergehende höhere Verkehrsaufkommen ist es unvermeidbar, dass sich
auch die Lärmimmissionen erhöhen.
Die Größenordnung der baulichen Entwicklung ist im Verhältnis zum Bestand nur
gering, so dass auch die nutzungsbedingte Verkehrslärmbelastung vergleichsweise
geringfügig zunimmt. Auf den umgebenden öffentlichen Straßen sowie innerhalb des
Plangebietes können nur geringfügige Erhöhungen der Lärmimmissionen durch die
Realisierung der Planung ausgelöst werden.
Die geplanten privaten Straßen dienen nur den allgemeinen Wohngebieten im
Plangebiet zur Erschließung, weshalb sie als private Verkehrsflächen festgesetzt
werden sollen. Dies ist auch deshalb möglich, weil kein weiterer Durchgangs-, Zieloder Quellverkehr anderer angrenzender Wohngebiete aufgenommen werden muss
oder soll. Die geplanten Breiten der Planstraßen werden auf das für die
Erschließung des Plangebietes erforderliche Maß begrenzt. Somit ist schon wegen
der Dimensionierung der privaten Verkehrsflächen ein hohes Verkehrsaufkommen
ausgeschlossen.
4
Um zusätzlich eine hohe Geschwindigkeit auf den geradlinig geführten privaten
Verkehrsflächen zu verhindern, wurden vereinzelt Stellplätze eingeordnet. Diese
Maßnahme ist über den städtebaulichen Vertrag und den darin enthaltenen
Erschließungsplan gesichert.
Mit der Dimensionierung, den zusätzlich vereinzelt angeordneten Stellplätzen
innerhalb der geplanten privaten Straßen wird so unverträglichen Lärmimmissionen
innerhalb des Plangebietes vorgebeugt.
Weitergehende Berechnungen und Prüfungen sind deshalb auch nicht erforderlich.
Noch einmal überprüft wird der Flächenbedarf des einseitigen Wendehammers der
südlichen Planstraße. Hier soll der Flächenforderung der BSR für das Befahren mit
dreiachsigen Müllfahrzeugen jedoch auf der Grundlage der Richtlinie der Anlage für
Stadtstraßen gefolgt werden.
Die Begründung wird unter dem Punkt „Ziele und Grundsätze“ auf Grund der neuen
Ausführungen zur Raumordnung aktualisiert und ergänzt.
Fazit:
Die Planungsziele werden auf der Grundlage der vorgenommenen Auswertung der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2
BauGB und durch Konkretisierungen in der nächsten Stufe der Bearbeitung ergänzt.
Anlage 2
zur Beschlussvorlage
Nr. 0904/IV
Bebauungsplan 10-39 „Kirchendreieck“
Abwägung zur Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB
Lfd. Behörde
Nr.
Feuerwehr
1
Berlin
Inhalt der Anregung in Kurzfassung
Abwägung
Es wurden keine Löschwasserbrunnen und Zisternen vorgefunden.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.
Der Stellungnahme der BWB ist zu entnehmen, dass innerhalb
der öffentlichen Straßen Frischwasser vorhanden ist.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere
der Querschnitte der privaten Straßen, ist auch innerhalb des
Plangebietes der Bau einer ausreichenden Löschwasserversorgung möglich. Bei der Planung der Erschließungsanlagen sowie
der Hochbaumaßnahmen ist diese zu beachten.
Zusätzlich hat sich der Vorhabenträger im städtebaulichen Vertrag
verpflichtet, die erforderlichen Vereinbarungen mit den Versorgungsunternehmen zur Ver- und Entsorgung des Vertragsgebietes zu schließen. Die BWB bestätigen auch den Abschluss einer
Vereinbarung mit dem Vorhabenträger. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Löschwasserbereitstellung gesichert
werden kann.
2
BSR
2.1 Es wird um Berücksichtigung reinigungstechnischer
Hinweise bei der Anlage von Einläufe der Oberflächenentwässerung, zur Aufstellung von Pollern, Baumeinfassungen u.ä. innerhalb der zu reinigenden öffentlichen
Straßen gebeten.
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Die Aufteilung der Straßenverkehrsflächen ist entsprechend der
textlichen Festsetzung nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Diese Hinweise sind bei der Ausführungsplanung zu beachten.
2
2.2 Für die südliche Planstraße ist eine Wendefläche vorgesehen. Nach BSR-Leistungsbedingungen ist ein Wendehammer mit einem Durchmesser von 25m vorzusehen,
um ein Wenden ohne Rücksetzen zu ermöglichen. Alternativ kann auch eine Wendefläche mit einmaligem Rücksetzen geplant werden, wenn sie mindestens die dargestellte Größe (17m x 10m und Form - einseitiger Wendehammer) aufweist.
Diesem Belang wird teilweise gefolgt.
In der Planzeichnung wird der Flächenbedarf für den einseitigen
Wendehammer für ein einmaliges Rücksetzen auf der Grundlage
der Richtlinie der Anlage für Stadtstraßen (RASt 06) noch einmal
überprüft. Nach der RASt 06 ist nicht die von der BSR geforderte
Breite von 17m und Tiefe von 10m vorgegeben, sondern für dreiachsige Müllfahrzeuge 15m Breite und 5m Tiefe.
Darüber hinaus hat sich der Erschließungsträger im Rahmen des
städtebaulichen Vertrages verpflichtet, die Ver- und Entsorgung
des Vertragsgebietes mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen abzustimmen und die ggf. nötigen Vereinbarungen abzuschließen.
2.3 Es ist nicht ersichtlich, ob die geplanten Privatstraßen
so befestigt sind, dass sie mit einer maximalen Einzelachslast von 11,5t und einem Fahrzeuggesamtgewicht von
26t dauernd benutzt werden können. Außerdem ist durch
den Eigentümer eine Befahrbarkeitsgenehmigung für die
Müllsammelfahrzeuge nötig.
3
4
BVG
BWB
Keine Bedenken
4.1 Für die Erschließung des Plangebietes wurde bereits
eine Vereinbarung zwischen dem Investor und den BWB
geschlossen. Auf dieser Grundlage werden zurzeit alle
erforderlichen Anlagen geplant. Die Dimensionierung der
Versorgungsleitungen erfolgt nur entsprechend dem
Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann im Rahmen der
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Die Aufteilung der Straßenverkehrsflächen ist entsprechend der
textlichen Festsetzung nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Diese Hinweise sind bei der Ausführungsplanung zu beachten.
Im städtebaulichen Vertrag wird dazu festgelegt, dass der Erschließungsträger rechtlich sicherzustellen hat, dass die privaten
Straßen von allen Eigentümern der zu bildenden Grundstücke als
Erschließung i.S. der §§ 30 BauGB und 4 BauOBln genutzt werden können. Die ebenfalls dem städtebaulichen Vertrag beigefügte Gemeinschaftssatzung sichert diese Forderung. Diese Satzung
ist Bestandteil der Grundstücksgeschäfte, die neben den Baugrundstücken auch ein Miteigentumsanteil an den privaten Straßen beinhalten.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere
die Querschnitte der privaten Straßen, kann auch innerhalb des
Plangebietes die Ver- und Entsorgung gesichert werden. Bei der
Planung der Erschließungsanlagen sowie der Hochbau-
3
Leistungsfähigkeit des Trinkwassernetzes zur Verfügung
gestellt werden. Grundsätzliche Hinweise zu Anlagen außerhalb des öffentlichen Straßenlandes bezüglich Leitungsrechtssicherung, Zugänglichkeit, Befahrbarkeit und
Kosten werden gegeben.
4.2 Das Gelände liegt in der Wasserschutzzone IIIB Wuhlheide/Kaulsdorf, bei Einhaltung der Verbote der Verordnung bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan.
4.3 Es werden weitere einzuhaltende technische Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen benannt.
5
6
7
8
9
10
ITDZ
GL 5
Handwerkskammer
IHK Berlin
LaGetSi
NBB Netzgesellschaft
Keine Belange betroffen.
Die bisherige Stellungnahme ist nicht mehr gültig. Deshalb
sind die rechtlichen Aussagen im Begründungstext zu den
Zielen und Grundsätzen der Raumordnung anhand der
neuen Stellungnahme zu konkretisieren und ergänzen.
maßnahmen sind die Anforderungen zu beachten.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.
Die Lage innerhalb des Wasserschutzgebietes ist in der Begründung bereits enthalten. Die geplanten Festsetzungen begründen
keinen Widerspruch zu den Verbotstatbeständen der Wasserschutzgebietsverordnung.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.
Ein allgemeiner Hinweis zu den technischen Vorschriften ist in der
Begründung enthalten.
Diesem Belang wird gefolgt.
Die Begründung wird unter dem Punkt Ziele und Grundsätze der
Raumordnung aktualisiert und ergänzt. Widersprüche zur bisherigen Planung entstehen dadurch nicht.
Keine Äußerung
Keine Bedenken
Keine Bedenken
10.1 Im Bebauungsplangebiet bestehen seitens der GASAG zurzeit keine Planungen. Eine Versorgung des Plangebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen
Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß
§ 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.
Entsprechend der beigefügten Pläne befinden sich Gasleitungen
mit einem Betriebsdruck kleiner 0,1 bar innerhalb des öffentlichen
Straßenlandes der Kraetke- und Heinrich-Grüber-Straße. Der Bebauungsplan setzt öffentliche Straßen in ausreichendem Maße
zur Unterbringung von Leitungen fest, so dass auch kein darüber
hinausgehendes städtebauliches Erfordernis für die Belastung von
Privatgrundstücken besteht.
4
10.2 Still gelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder
nur unvollständig enthalten. Die in dem bereit gestellten
Plan enthaltenen Angaben sind nur unverbindlich. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Die genaue Lage
und der Verlauf der Leitungen sind durch fachgerechte
Erkundungsmaßnahmen festzustellen. Hinweise zu Leitungsabständen bei Bepflanzungen.
11
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.
Die technischen Regeln und Hinweise sind beim Straßenausbau
bzw. bei der Bebauung der Grundstücke zu beachten. Ein allgemeiner Hinweis dazu ist in der Begründung bereits enthalten.
Vattenfall
Wärme
11.1 Die Kompletterschließung des Plangebietes mit
Fernwärme wird angeboten.
Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Vattenfall
Stromnetz
11.2 Es existiert bereits ein Versorgungskonzept für die
Erschließung des Plangebiets der Stromnetz Berlin
GmbH, die Ausführungsplanung befindet sich in Vorbereitung.
Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
11.3 Im Gebiet befinden sich angrenzend/überhängend
drei Freileitungssysteme in der Heinrich-Grüber-Straße.
Grundsätzlich ist eine Bebauung unterhalb der Freileitung
möglich. Eine Bebauung im 5-m-Bereich und Bodenabtragungen im Bereich bis zu einem Meter um den Freileitungsmast sind unzulässig. Es werden diverse Hinweise
zu den zu erfragenden zulässigen Arbeits- und Bebauungshöhen, Nutzungen und Arbeiten im 15 m Bereich um
und unterhalb des Freileitungsmastes sowie Bepflanzung
in der Schutzzone der Freileitungen gegeben.
Diesem Belang wird gefolgt.
11.4 Auf die vorliegende Stellungnahme wird verwiesen.
Dort war die Sicherung von Kabelanlagen und Netzstationen sowie auf Richtlinien zum Schutz der Anlagen verwiesen.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.
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50 hertz
Keine Anlagen
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Verkehrslen
kehrslen-
Keine Äußerung
Ausführungen zu den Feileitungsanlagen sind in der Begründung
bereits enthalten. Die geplanten großzügigen Baufensterausweisungen ermöglichen auch, dass die Verbote im Umkreis des Mastes eingehalten werden können. Hinweise zu Nutzungen, Verhalten und Bepflanzungen sind bei der Ausführungsplanung zu beachten. Ein allgemeiner Hinweis dazu wird in die Begründung aufgenommen.
Zusätzlich wird auf Grund der überörtlichen Bedeutung des Freileitungssystems eine zeichnerische Festsetzung aufgenommen.
Ausführungen zur Lage des Leitungsbestandes und den Netzstationen innerhalb der privaten Hugo-Distler-Straße sowie ein Hinweis auf die Richtlinien sind in der Begründung bereits enthalten.
5
14
kung
Sen Fin;
ID 13
Der Vorhabenträger sollte im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages an den Planungs- und Folgekosten beteiligt werden.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen im Zusammenhang
bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB. Es besteht somit unabhängig
vom Bebauungsplan bereits Baurecht.
Die dem Vorhabenträger auferlegten Verpflichtungen müssen
nach § 11 Abs. 2 BauGB den gesamten Umständen nach angemessen sein und die zu erbringende Leistung ist unzulässig, wenn
er auch ohne sie Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Dies führt
dazu, dass nur die Übernahme von Kosten und Aufwendungen
verlangt werden können, die der Gemeinde für städtebauliche
Maßnahmen entstehen/entstanden sowie Voraussetzung und
Folge seines Vorhabens sind.
Das bestehende Baurecht war bei der Prüfung der Angemessenheit der durch den Vorhabenträger zu erbringenden Leistungen
somit zu berücksichtigen. Dies führte in Folge zu den Leistungen,
die im mittlerweile vorliegenden städtebaulichen Vertrag eingeflossen sind. Darüber hinausgehende Leistungen sind den gesamten Umständen nach nicht angemessen bzw. nicht Voraussetzung
und Folge des Vorhabens.
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17
18
SenWitTech
WitTechForsch IV A
11
SenStadt
Um, IB 27
SenStadt
Um, 1E
SenStadt
Um; VIII D
25
Keine Äußerung
Keine Bedenken
Keine Äußerung
18.1 Nach § 36a Berliner Wassergesetz soll anfallendes
Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone versickert werden, wenn dem nicht andere Belange entgegenstehen. Es wird deshalb empfohlen, für das Plangebiet ein
Entwässerungskonzept erarbeiten zu lassen. Dazu wird
Diesem Belang wird nicht gefolgt.
Ein Altlastenverdacht liegt für die Fläche nicht vor, so dass dieser
Belang der oberflächigen Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht entgegenstehen kann.
6
ausgeführt, dass die Regenwasserkanäle der BWB im
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit vorrangig für die Entwässerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zur Verfügung stehen.
Auf Grund des geringen Versiegelungsgrades (GRZ: 0,2/0,3) und
damit eines hohen Anteils nicht überbaubarer Grundstücksflächen
ist die dezentrale Regenwasserversickerung auf den Grundstücken möglich. Trotz der anstehenden wasserstauenden Geschiebelehm-/Geschiebemergelsedimente ist durch die bestehende
Decksandschicht eine Versickerung auf den Grundstücken und für
die privaten Straßen möglich und - sofern erforderlich - unter zusätzlicher Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel gesichert.
Für die geplanten privaten Straßen ist eine Einleitung in die Regenwasserkanäle vorgesehen, bei den BWB beantragt und eine
Zustimmung in Aussicht gestellt. Der Vorhabenträger sieht demnach von der möglichen dezentralen Versickerung des auf den
privaten Straßen anfallenden Regenwassers ab, da eine Aufweitung des Straßenraumes bzw. Versickerung auf den angrenzenden Grundstücken die Wohnbauflächen weiter einschränken würde.
Es ist folglich davon auszugehen, dass die Niederschlagsentwässerung für die geplanten privaten Straßen sowie für die Grundstücksflächen im allgemeinen Wohngebiet gesichert werden kann.
Deshalb ist ein Entwässerungskonzept für das Plangebiet nicht
erforderlich.
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SenStadt
Um, IXC 36
18.2 Da sich das Plangebiet in der Schutzzone III B des
Wasserschutzgebietes Wuhlheide/Kaulsdorf befindet, sind
die Verbotstatbestände zu beachten und in der Begründung dementsprechende Aussagen zu ergänzen.
19.1 In der Begründung fehlen in der planerischen Ausgangssituation der Luftreinhalteplan und der Lärmaktionsplan. Die Begründung geht nicht auf die Immissionsbelastung im Plangebiet ein.
Diesem Belang wird gefolgt.
Der Hinweis zur Lage in der Schutzzone ist in der Begründung
bereits enthalten und weitere Aussagen werden ergänzt.
Diesem Belang wird gefolgt.
Die Begründung wird ergänzt.
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19.2 Gemäß vorliegender strategischer Lärmkartierung
aus dem Jahr 2012 ist innerhalb des Plangebietes davon
auszugehen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005
eingehalten werden. Berechnungen für die Kraetkestraße
und Heinrich-Grüber-Straße liegen nicht vor. Deshalb sollte überprüft werden, ob durch die Planung die Verkehrsbelastung und damit die Immissionsbelastung auf diesen
Straßen erhöht wird.
Diesem Belang wird teilweise gefolgt.
Es wird eine Ergänzung in die Begründung zur Verkehrsbelastung
aufgenommen.
Das unmittelbare Umfeld des Bebauungsplangebietes ist durch
Verkehrslärm vergleichsweise gering belastet, weshalb auch keine Berechnungen und Erhebungen vorliegen.
Im Hinblick auf die angestrebte bauliche Entwicklung und das damit einhergehende höhere Verkehrsaufkommen, ist es unvermeidbar, dass sich auch die Lärmimmissionen erhöhen.
Das baulich bisher ungenutzte Plangebiet liegt innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles und die Überplanung dient
der Innenentwicklung. Durch die künftige bauliche Nutzung inmitten des Siedlungsgebietes wird die zusätzliche Inanspruchnahme
von Flächen für die bauliche Nutzung außerhalb vermieden. Auch
werden weitere und längere Verkehrswege und damit verbundene
Verkehrslärmimmissionen durch die Wahrung des Siedlungszusammenhangs minimiert.
Die Größenordnung der baulichen Entwicklung ist im Verhältnis
zum Bestand nur gering, so dass auch die nutzungsbedingte Verkehrslärmbelastung vergleichsweise geringfügig zunimmt. Auf den
umgebenden öffentlichen Straßen können somit nur geringfügige
Erhöhungen der Lärmimmissionen durch die Realisierung der
Planung ausgelöst werden.
Die geplanten privaten Straßen dienen nur den allgemeinen
Wohngebieten im Plangebiet zur Erschließung, weshalb sie als
private Verkehrsflächen festgesetzt werden sollen. Dies ist auch
deshalb möglich, weil kein weiterer Durchgangs-, Ziel- oder Quellverkehr anderer angrenzender Wohngebiete aufgenommen werden muss oder soll. Die geplanten Breiten der Planstraßen werden auf das für die Erschließung des Plangebietes erforderliche
Maß begrenzt. Somit ist schon wegen der Dimensionierung der
privaten Verkehrsflächen ein hohes Verkehrsaufkommen ausge-
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schlossen.
Um zusätzlich eine hohe Geschwindigkeit auf den geradlinig geführten privaten Verkehrsflächen zu verhindern, wurden vereinzelt
Stellplätze eingeordnet. Diese Maßnahme ist über den städtebaulichen Vertrag und den darin enthaltenen Erschließungsplan gesichert.
Mit der Dimensionierung, den zusätzlich vereinzelt angeordneten
Stellplätzen innerhalb der geplanten privaten Straßen wird so unverträglichen Lärmimmissionen innerhalb des Plangebietes vorgebeugt.
Im Ergebnis der Abwägung aller Belange überwiegt das öffentliche, hier auch private, Interesse, eine Brachfläche im Sinne der
Innenentwicklung baulich zu entwickeln, auch wenn hierdurch eine geringfügige Erhöhung der Lärmimmissionen eintreten sollte.
Es liegen keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Steigerung der
Verkehrslärmimmissionen vor, die unzumutbare Beeinträchtigungen auslösen. Weitergehende Berechnungen und Prüfungen sind
deshalb nicht erforderlich.
19.3 Aus lufthygienischer Sicht bestehen keine Bedenken.
Es wird empfohlen, Regelungen zur Verwendung von
Brennstoffen aufzunehmen, um zusätzliche Luftbelastungen zu vermeiden, obwohl sich das Plangebiet nicht innerhalb des Vorranggebietes für Luftreinhaltung in der Umweltzone befindet.
19.4 Aussagen zu den Immissionen der 110-kV-Freileitung
(Umwelteinwirkungen nach 26. BImSchV) sind den Unterlagen nicht zu entnehmen.
Diesem Belang wird nicht gefolgt.
Es besteht kein städtebauliches Erfordernis für entsprechende
Festsetzungen.
Diesem Belang wird teilweise gefolgt.
In der Begründung ist ein Hinweis zum Freileitungsbestand auf
den Plangebietsflächen parallel zur Heinrich-Grüber-Straße enthalten.
Zusätzlich wird auf Grund der überörtlichen Bedeutung des Freileitungssystems eine zeichnerische Festsetzung aufgenommen.
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken zur Unterbauung der
110-kV-Freileitung, wie der Stellungnahme von Vattenfall unter
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11.3 zu entnehmen ist. Darüber hinaus eröffnet der Bebauungsplan durch das großzügig vorgegebene Baufenster die Möglichkeit, Baukörper außerhalb des durch die Freileitung überspannten
Streifens einzuordnen.
Die 26. BImSchV regelt für die Errichtung und den Betrieb derartiger Anlagen, dass zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge an Orten die dem dauernden Aufenthalt von
Menschen dienen und bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung bestimmte Kriterien eingehalten bzw. Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen. Das bestehende Freileitungssystem
überspannt bereits baulich genutzte Bereiche, außerhalb des
Plangebietes, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Vorgaben der 26. BImSchV bereits durch den Anlagenbetreiber unabhängig vom Bebauungsplan einzuhalten sind.
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SenStadt
Um WBLNord
SenStadt
Um, XF 1/2
SenStadt
Um, VII B
Landesdenkmalamt
Keine Äußerung
Keine Bedenken
Keine Äußerung
Der südöstliche Teil des Plangebietes (zwischen RobertKoch-Straße und Wernerstraße) liegt in einem archäologischen Verdachtsgebiet. Alle Bodeneingriffe sind im Vorfeld
mit der archäologischen Bodendenkmalpflege abzustimmen.
Diesem Belang wird gefolgt.
Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.
Anlage 3
zur Beschlussvorlage
Nr. 0904/IV
ENTWURF
Noch nicht rechtsverbindlich !
I
4C
24
704
7
14
25
3
55
546
straße
548
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I
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I 7A
I
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I
I
I
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533
58,8
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I
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I
I
I
415
I
I
I
I
WA 1
II 0,2
1031
a
0,4
416
I
383
1025
1030
WA 1
II 0,2
1034
3,0
1035
a
1
11 1A
11
A
PL
28
135
95
93
87
85
I
3,0
22
Sude
rma
nnstra
I
1041
ße
Sude
rm
630
I
I
19
3,0
3,0
1056
10
II
I
683
I
I
I
637
I
I
635 I
633
I
II
II
I
I
788
I
696
I
I
594
32 I
110
789
28
I
40
I
59,2
30
7
och-S
tr
I
595
I
38
I
34
II
36A
32
11
727
735
21
728
729
38
58,4
983
40
29
42
IV
732
44
730
90
100 m
Katastergrenzen wurden (tlw.) durch Digitalisierung aus der
1:1000 bestimmt und in den Lageplan übertragen. Abweichungen zur
BEST-Sabel-Bildungs738
Örtlichkeit sind deshalb nicht auszuschließen! Es können aber daraus
48
zentrum
keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Notfalls ist der
Planunterlage:
Karte143von Berlin 1:1000
genaue Grenzverlauf durch eine örtliche Grenzherstellung festzustellen.
Stand: August 2014
35
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
GF
Traufhöhe
z.B.
TH
12,4 m über Gehweg
Firsthöhe
z.B.
FH
53,5 m über NHN
Oberkante
z.B.
OK
124,5 m über NHN
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
OK
116,0 m bis 124,5 m über NHN
zwingend
z.B.
OK
124,5 m über NHN
500 m²
GF 400 m² bis 500 m²
3,0
BM
4000 m³
Flächen für Sport- und Spielanlagen
JUGENDFREIZEITHEIM
Straßenverkehrsfläche
Straßenbegrenzungslinie
P
öffentliche Parkfläche
Gasdruckregler
FUSSGÄNGERBEREICH
G
z.B.
Bereich ohne Einfahrt
Straßenseite
Bereich ohne Ausfahrt
Straßenseite
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Straßenseite
Öffentliche und private Grünflächen
UMSPANNWERK
Trafostation
T
z.B.
ÖFFENTLICHE PARKANLAGE
z.B.
PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für Wald
Wasserfläche
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung
Anpflanzen von
Erhaltung von
Sträuchern
Sträuchern
Bäumen
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9
Abs. 1a Baugesetzbuch
(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)
Sonstige Festsetzungen
anUmgrenzung
n
von Flächen für besondere Anlagen und
Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende
Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen
Arkade
z.B.
HOTEL
Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN)
35,4
z.B.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Fläche
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Umgrenzung der Flächen für
Garagengebäude mit Dachstellplätzen
mit Angabe der Geschosse
Ga 1
Tiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
TGa 1
GSt
Gemeinschaftstiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
GTGa 1
St
mit Angabe der Geschosse
mit Angabe der Geschosse
Ga 3 St
Gemeinschaftsanlagen
GGa 1
GAnl
Naturschutzgebiet
N
Wasserfläche
Landschaftsschutzgebiet
L
Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)
Geschützter Landschaftsbestandteil
LB
Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt
Gesamtanlage (Ensemble), die dem
Denkmalschutz unterliegt
Erhaltungsbereich
D
GW
Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Bahnanlage
N.D.
D
auch
Straßenbahn
E
Eintragungen als Vorschlag
Gebäude
Hochstraße
Tiefstraße
St
Garage
z.B.
Ga 1
Tiefgarage
z.B.
TGa 1
Kinderspielplatz
Brücke
Industriebahn (in Aussicht genommen)
K
Wohn- oder öffentliches Gebäude
Wirtschafts- oder Industriegebäude
oder Garage
Parkhaus
Unterirdisches Bauwerk
(z.B. Tiefgarage)
Brücke
mit Geschosszahl und Durchfahrt
V
Landesgrenze (Bundesland)
Bezirksgrenze
Ortsteilgrenze
Gemarkungsgrenze
-II
mit Geschosszahl
Flurgrenze
Gewässer
z.B.
Teich
in Meter über NHN
35.4
Flurstückgrenze
Flurstücksnummer, Flurnummer
z.B.
Laubbaum, Nadelbaum
Grundstücksnummer
z.B.
Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum)
Mauer, Stützmauer
ND
ND
Schornstein
Bordkante
Zaun, Hecke
Baulinie, Baugrenze
Hochspannungsmast
Straßenbegrenzungslinie
60
96
9
Flur 10
49A
Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
...............................................
...............................................
...............................................
Fachbereichsleiter Vermessung
Bezirksstadtrat
Fachbereichsleit erin Stadtplanung
öffentlich ausgelegt.
beschlossen.
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
33
I
I
I
Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis.
Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
I
...............................................
I
16
I
I
I
I
987
985
Rudo
lf
Rudo -Virchow-S
lf-Virc
how- traße
Amtsleiter
I
988
986
58,2
31
I
I
18
15
I
I
I 17
I
19
Berlin, den
98
I
I
984
31
80
z.B.
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom
bis einschließlich
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am
805
I
GI ema
rkun
I g He
llersd
Gema
orf,I Flu
rkung
Hellers
r 192
I
dorf, F
lur 182
27
737
ring
70
als Höchstmaß
806
Straße
r
se
Oh
60
94
I 39
I
726
7
als Höchstmaß
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
96
III
25
9
41
36
15
e
aß
str
50
37
I
23
736
733
VI/-I
Flurkarte I
40
0,5 bis 0,7
Aufgestellt: Berlin, den
I
VI/-I
30
z.B.
I
93
19
34
13
V/-I
734
I
20
als Mindest- und Höchstmaß
109
92
Kraetke
11
V/-I
10
(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)
111
aße
9
724
(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt
0,7
108
15
2 Wo
z.B.
675
III
13
Baugrenze
Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen
als Höchstmaß
Geländehöhe, Straßenhöhe
36
I
I
(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)
Planunterlage
I
116
I
38A
103 Ro
bert-K
II
I
571
1058
g
Baulinie
Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden.
Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom 18. Dezember 1990.
69
I
I
17
WR
Stellplatz
I
16B
16
120
I
I
15
105
26
I
71
542
ED
Nachrichtliche Übernahmen
II
I
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Geschossflächenzahl
Gemeinschaftsgaragen
I
I
I
24
III
VI/-I
UNIVERSITÄT
z.B.
E
Geschlossene Bauweise
SO
Gemeinschaftsstellplätze
II
II
I
VI/-I
5
(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)
Garagen
126
16C
16A
132
104
0
WOCHENENDHAUSGEBIET
(§ 11 BauNVO)
Stellplätze
I
II
541
2
10
Maßstab 1 : 1 000
H
Umgrenzung der Flächen für
8
634
6
8
IV
Nur Hausgruppen zulässig
Naturdenkmal
1057
5 ,0
He
inr
ich
-G
rü
be
r-
4
10
SO
Sichtfläche
128
17
E
2
4
10
(§ 10 BauNVO)
Besonderer Nutzungszweck von Flächen
682
I
570
12
D
Sondergebiet (Erholung)
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
I
II
22
III
Nur Doppelhäuser zulässig
Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
122
20
14
GI
o
Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
7 I
668
6
10
(§ 9 BauNVO)
sonstigen Bepflanzungen
I
123
a
I
Industriegebiet
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen
632
1054
16
Nur Einzelhäuser zulässig
Hochspannungsleitung
6 6A
II
1053
III
GE
Bäumen
134
4
1055
18
(§ 8 BauNVO)
I
II
5
3
133
1002
725
Gewerbegebiet
oberirdische Hauptversorgungsleitungen
a
1049
o
IV
V
z.B.
138
I
636
723
z.B.
offene Bauweise
z.B.
I
59,4
zwingend
MK
Flächen für Versorgungsanlagen,
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
sowie für Ablagerungen
129
1048
133
MI
(§ 7 BauNVO)
100 m²
Private Verkehrsfläche
I
1033
1052
er
980
721
(§ 6 BauNVO)
Kerngebiet
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
I
5A
I
1050
I
Mischgebiet
0,4
GR
Verkehrsflächen
165
II
I
2 I
1051
0,6
III-V
z.B.
I
1032
1040
ßE
WA 2
II 0,3
III
z.B.
I
60,3
1047
l
ist
-G
ich
r
in
rü
rbe
-D
go
Hu
He
59,0
I
1
132
1045
Aß
TR
NS
379
27
1024
1046
TR
A
z.B.
als Mindest- und Höchstmaß
Baumasse
I
5,0
NS
als Höchstmaß
MD
z.B.
I
3,0
1042
PL
A
382
I
1023
0,4
1038
a
WB
(§ 5 BauNVO)
139
1043
9
10
I
140
WA 1
II 0,2
1044
1039
(§ 4a BauNVO)
Dorfgebiet
z.B.
a
1027
0,4
3
11
Besonderes Wohngebiet
143
1022
1036
417
418
I
I
I
1019
I
I
144
1017
1037
419
I
142
1016
3,0
Zahl der Vollgeschosse
Flächen für den Gemeinbedarf
23
1028
WA
I
I
I
5,0
36
37
1029
(§ 4 BauNVO)
Geschossfläche
141
1026
413
5
11
643
I
1021
981
420
I
I
I
I
1011
1020
414
I
I
I
172
152
56
I
I
I
a
Allgemeines Wohngebiet
z.B.
73
I
I
1015
1
12
z.B.
z.B.
I
1014
1018
z.B.
Grundfläche
Baumassenzahl
1013
3
12
I
171
1010
720
412
I
I
1009
55
I
11A
10
I
145
1008
175
169
Grundflächenzahl
WR
Wohnungen
I
7
12
WS
(§ 3 BauNVO)
Sonstiges Sondergebiet
17A
I
1006
1007
1012
II
25
I 1
173
I
I
I
1005
a
50
I
(§ 2 BauNVO)
Reines Wohngebiet
Beschränkung der Zahl der
I
I
Kleinsiedlungsgebiet
I
18
I
II I
I
Hinweis:
Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 4 und 5 wird die Verwendung der
beigefügten Pflanzliste empfohlen.
717
I
II
61,4
19A
I
I
582
I
168
5
I
I
386
384
I
I
Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen
I
583
18A
11
12
I
5
13
ßE
387
I
1
13
I
I
147
1003
654
I
49
I
I
I
656
I
I
0
5,
1. Im allgemeinen Wohngebiet können die in § 4 Abs. 2 Nr. 2
Baunutzungsverordnung genannten der Versorgung des Gebietes
dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig sein.
2. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 darf abweichend von der offenen
Bauweise die Länge der Gebäude 20 m nicht überschreiten.
3. Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit der
Kenn/Bezeichnung a sind Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen gemäß
§ 14 (1) Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
4. Im allgemeinen Wohngebiet ist pro angefangene 500 m²
Grundstücksfläche
ein
hochstämmiger
Obstbaum
mit
einem
Stammumfang von mindestens 14 - 16 cm zu pflanzen und zu erhalten.
5. Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu
gliedern. Je vier Stellplätze ist ein hochstämmiger, einheimischer
Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 - 20 cm zu
pflanzen und zu erhalten.
6. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der
Festsetzungen.
54
716
657
I
224
170
I
161
PLAN
STRA
Textliche Festsetzungen
I
655
PLAN
STRA
ßE
I
410
1001
658
9
12
I
1
I
I
I
I
I
1A
I
388
221
I
I
I
I
223
167
4A
53
Gema
rkung
Kauls
Ge
dorf, F
lur 1
Telem markung H
ellers
annwe
dorf,
g
lur 19
TeleFm
ann3
I
52
I
409
52
I
51
44
I
148
STADTPLATZ
1004
222
I
9
13
24
2
I
I
159
I
91A
I
I
45
I
161
164
Festsetzungen
89
3
I
I
51
51A
II
166
75
III
13
3
I
Zeichenerklärung
I
26A
I
I
150
26
4
I
163
III
160
I
162
42
38 3
5
4A
50A
I
III
2
19
lu r
93
f, F ur 1
or
l
rs d
f, F
or
lle
He
s rd
lle
ng
He
rk u
ng
ma
rku
Ge
ma
Ge
I
407
III
216
159
I
I
Schön
herrst
raße
5A
5
I
215
389
43
I
I
I
408
34
I
405
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf ,
Ortsteil Kaulsdorf
1
14
158
I
I
I
I
I
6
157
3
14
41
153
I
151
I
I
155
8
14
I
57
I
0
15
I
796
I
53
33
I
Schön
herr
40
33
5
14
61,2
ße
152
5A
14
II
2
37
795
I
56
547
32
2
15
I
59,5
straße
36
I
ra
St
549
Für das Gelände zwischen
Kraetkestraße, Hugo-Distler-Straße und
Heinrich-Grüber-Straße,
I
29
32A
I
9
68
32
I
29
Flur 193
I
9
14
706
I
Iselbe
rg
I
I
705
Stand Behördenbeteiligung § 4 Abs. 2 BauGB - 26.8. 2014
4
15
69
I
545
Bebauungsplan 10-39
I
I
25
Übersichtskarte 1:10.000
II
15
Der Bebauungsplan ist auf Grund des §10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.
Berlin, den
I
14
I
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
.............................................
.............................................
Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat
Die Verordnung ist am
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S.
verkündet worden.