Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
61 kB
Erstellt
14.10.15, 03:46
Aktualisiert
27.01.18, 10:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
27.01.15
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.02.2015
1. Gegenstand der Vorlage:
Abschlussinformation zum Ersuchen der BVV, Ds-Nr. 1439/VII aus
der 34. BVV vom 23.10.2014
Nilpferd im Wernersee unter Denkmalschutz stellen
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Rechtsgrundlage für die beantragte Unterschutzstellung ist das Denkmalschutzgesetz Berlin
(DSchG Bln). Der Denkmalschutzbegriff wird in § 2 wie folgt konkretisiert:
(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale sowie Bodendenkmale.
(2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren
oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen
oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Baudenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
…
Bei dem Nilpferd im Wernersee handelt es sich um ein bildhauerisches Kunstwerk, eine aus
mehreren Elementen bestehende steinerne Skulptur. Bereits die Konkretisierung des Begriffes
„Baudenkmal“ lässt erkennen, dass skulpturelle Kunstwerke nicht darunter zu verstehen sind.
Ein Blick in die Liste der eingetragenen Baudenkmale bestätigt diese These. Lediglich bei wenigen großen Monumenten von gesamtstädtischer, epochaler Bedeutung, wie z.B. dem Reiterstandbild auf der Straße Unter den Linden oder der Siegessäule einschließlich der baulichen
Fassung des Platzes Großer Stern mit seinen Statuen, liegen Ausnahmen vor. Dagegen stehen
mehrere hundert Skulpturen auf öffentlichen Plätzen, Straßen und in Parkanlagen sowie auf privaten Flächen, ohne formal den Status als Baudenkmal zu haben.
Mit Ausnahme aktueller Verunstaltungen, wie z.B. bei der Skulptur des Berthold Brecht vor dem
Berliner Ensemble, kann auch keine Gefährdung dieser Skulpturen durch den fehlenden Status
eines Baudenkmals erkannt werden und würde, wie z.B. sogar durch Diebstahl durch Metalldiebe, auch keine weitergehende Schutzwirkung entfalten.
Die Nilpferd-Skulptur befindet sich auf einem eingezäunten Privatgrundstück. Der Grundstückseigentümer hat schriftlich seine Mitwirkung am Schutz der Skulptur – auch im Zusammenhang
mit einer möglichen Veräußerung des Grundstücks an Dritte – erklärt. Auch der potenzielle Erwerber hat sich bereit erklärt, die Skulptur dauerhaft an ihrem historischen Standort zu sichern
und dies auch im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Sicherung der städtebaulichen
und planungsrechtlichen Ziele des Bebauungsplanverfahrens 10-63 zu vereinbaren.
Derzeit kann entsprechend den getroffenen Aussagen keine Gefährdung der Existenz der Skulptur erkannt werden. Sofern jedoch Bestrebungen in das planerische Konzept aufgenommen werden, das Biotop des Wernersees als frei zugängliche, öffentliche Grünfläche planungsrechtlich
festzulegen, würde dies sowohl den Erhalt des ungestört entstandenen Biotops Wernersee mit
seinem Schilfrand und der darin stehenden Skulptur, als auch der Skulptur selbst, erheblich gefährden, da der Schutzanspruch gegenüber dem privaten Eigentümer entfiele und auch kein
Zaun Schutz vor Wandalismus bieten könnte.
Ob dies durch eine Unterschutzstellung als Baudenkmal zu verhindern wäre, muss bezweifelt
werden.
Zuständig für die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste der Baudenkmale ist das Landesdenkmalamt. Ergänzend zum Beschluss der BVV über eine Unterschutzstellung bedürfte ein
derartiger Antrag eine umfassende stichhaltige Begründung entsprechend den Kriterien des
Denkmalschutzgesetzes Berlin. Hierzu wäre es erforderlich, ein Fachgutachten durch eine/n
externe/n Experten/in (Kostenschätzung für Recherchen, Materialien, vergleichende Bewertungen u.a. rd. 10.000 Euro) erstellen zu lassen, wobei weder das Ergebnis des Gutachtens, noch
die Entscheidung des Landesdenkmalamtes i.S. des BVV-Beschlusses zwangsläufig wären.
Komoß
Bezirksbürgermeister
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft
und Stadtentwicklung