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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
61 kB
Erstellt
14.10.15, 03:46
Aktualisiert
27.01.18, 10:19

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 27.01.15 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.02.2015 1. Gegenstand der Vorlage: Abschlussinformation zum Ersuchen der BVV, Ds-Nr. 1439/VII aus der 34. BVV vom 23.10.2014 Nilpferd im Wernersee unter Denkmalschutz stellen 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Rechtsgrundlage für die beantragte Unterschutzstellung ist das Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln). Der Denkmalschutzbegriff wird in § 2 wie folgt konkretisiert: (1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale sowie Bodendenkmale. (2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Baudenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. … Bei dem Nilpferd im Wernersee handelt es sich um ein bildhauerisches Kunstwerk, eine aus mehreren Elementen bestehende steinerne Skulptur. Bereits die Konkretisierung des Begriffes „Baudenkmal“ lässt erkennen, dass skulpturelle Kunstwerke nicht darunter zu verstehen sind. Ein Blick in die Liste der eingetragenen Baudenkmale bestätigt diese These. Lediglich bei wenigen großen Monumenten von gesamtstädtischer, epochaler Bedeutung, wie z.B. dem Reiterstandbild auf der Straße Unter den Linden oder der Siegessäule einschließlich der baulichen Fassung des Platzes Großer Stern mit seinen Statuen, liegen Ausnahmen vor. Dagegen stehen mehrere hundert Skulpturen auf öffentlichen Plätzen, Straßen und in Parkanlagen sowie auf privaten Flächen, ohne formal den Status als Baudenkmal zu haben. Mit Ausnahme aktueller Verunstaltungen, wie z.B. bei der Skulptur des Berthold Brecht vor dem Berliner Ensemble, kann auch keine Gefährdung dieser Skulpturen durch den fehlenden Status eines Baudenkmals erkannt werden und würde, wie z.B. sogar durch Diebstahl durch Metalldiebe, auch keine weitergehende Schutzwirkung entfalten. Die Nilpferd-Skulptur befindet sich auf einem eingezäunten Privatgrundstück. Der Grundstückseigentümer hat schriftlich seine Mitwirkung am Schutz der Skulptur – auch im Zusammenhang mit einer möglichen Veräußerung des Grundstücks an Dritte – erklärt. Auch der potenzielle Erwerber hat sich bereit erklärt, die Skulptur dauerhaft an ihrem historischen Standort zu sichern und dies auch im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Sicherung der städtebaulichen und planungsrechtlichen Ziele des Bebauungsplanverfahrens 10-63 zu vereinbaren. Derzeit kann entsprechend den getroffenen Aussagen keine Gefährdung der Existenz der Skulptur erkannt werden. Sofern jedoch Bestrebungen in das planerische Konzept aufgenommen werden, das Biotop des Wernersees als frei zugängliche, öffentliche Grünfläche planungsrechtlich festzulegen, würde dies sowohl den Erhalt des ungestört entstandenen Biotops Wernersee mit seinem Schilfrand und der darin stehenden Skulptur, als auch der Skulptur selbst, erheblich gefährden, da der Schutzanspruch gegenüber dem privaten Eigentümer entfiele und auch kein Zaun Schutz vor Wandalismus bieten könnte. Ob dies durch eine Unterschutzstellung als Baudenkmal zu verhindern wäre, muss bezweifelt werden. Zuständig für die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste der Baudenkmale ist das Landesdenkmalamt. Ergänzend zum Beschluss der BVV über eine Unterschutzstellung bedürfte ein derartiger Antrag eine umfassende stichhaltige Begründung entsprechend den Kriterien des Denkmalschutzgesetzes Berlin. Hierzu wäre es erforderlich, ein Fachgutachten durch eine/n externe/n Experten/in (Kostenschätzung für Recherchen, Materialien, vergleichende Bewertungen u.a. rd. 10.000 Euro) erstellen zu lassen, wobei weder das Ergebnis des Gutachtens, noch die Entscheidung des Landesdenkmalamtes i.S. des BVV-Beschlusses zwangsläufig wären. Komoß Bezirksbürgermeister Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung