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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
2,3 MB
Erstellt
14.10.15, 03:59
Aktualisiert
27.01.18, 10:03

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 25.08.2015 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 24.09.2015 1. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der berührten Behörden des Bebauungsplanes 10-58 für das Gelände zwischen nördlicher Grenze des Grundstücks Wolfener Straße 14 und deren östlicher Verlängerung, östlicher Grenze des Grundstücks Bitterfelder Straße 2A, Bitterfelder Straße und Wolfener Straße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 25.08.2015 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 1006/IV der BVV zur Kenntnisnahmen vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Komoß Bezirksbürgermeister Anlage Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl BPL 5 09.08.2015 5222 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 1006/IV A. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der berührten Behörden des Bebauungsplans 10-58 für das Gelände zwischen nördlicher Grenze des Grundstücks Wolfener Straße 14 und deren östlicher Verlängerung, östlicher Grenze des Grundstücks Bitterfelder Straße 2A, Bitterfelder Straße und Wolfener Straße im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Marzahn B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt 1. der Auswertung der erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB zuzustimmen. 2. Die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung wird mit der Vorbereitung der Festsetzung beauftragt. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage E. Rechtsgrundlage: §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3, 4a Abs. 3 BauGB, §§ 15, 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Mittel für den Ausbau zukünftigen Straßenlandes G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: Keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: Keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: Keine Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlage 1 zur BA-Vorlage Nr.1006/IV D. Begründung Auswertung der erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB Anlass der Planung waren beabsichtigte Einzelhandelsansiedlungen an der Wolfener/Bitterfelder Straße innerhalb des Gewerbegebietes Marzahn. Auch wenn es sich dabei nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelte, so standen sie doch im Widerspruch zur produktionsgeprägten Ausrichtung und der angestrebten Sonderentwicklung gemäß Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe. Danach sollen konkurrierende Nutzungen auf den gewerblichen Bauflächen ausgeschlossen werden, um die Grundstücke für Industrie und Gewerbe zu angemessenen Preisen zur Verfügung stellen zu können. Zur Sicherung dieser wirtschaftspolitischen Zielsetzungen Berlins in Einklang mit den städtebaulichen Erwägungen bzw. Zielen des Bezirkes zur Entwicklung und Sicherung des Gewerbe- und Industriegebietes ist ein Bebauungsplan erforderlich. Die Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte bereits im September/Oktober 2013. Mit Bezirksamtsbeschluss Nr. 593/IV vom 04.02.2014 wurde dem Abwägungsergebnis zur Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit zugestimmt und die Kenntnisnahme der BVV erfolgte mit der Drucksache Nr. 1293/VII am 12.03.2014. Der Festsetzungsbeschluss wurde auf Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2013 und mit Rundschreiben der Senatsverwaltung vom 20.12.2013 zur geänderten Praxis bei den Veröffentlichungen von Bebauungsplänen mit Umweltbericht zurückgezogen. Nach dem Urteil ist es nunmehr nötig, alle verfügbaren umweltbezogenen Informationen in der Auslegungsbekanntmachung zu benennen, auch diejenigen, die nicht ausgelegt werden. Zur Rechtssicherheit musste die Auslegung des Bebauungsplanes 10-58 auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wiederholt werden. In diesem Zusammenhang erfolgte eine Korrektur an der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche im Südosten des Geltungsbereiches an der Bitterfelder Brücke. Die so vorgenommene Erweiterung der Straßenverkehrsfläche im Bebauungsplan lässt auch die Einordnung eines Weges entlang der Böschung der Bitterfelder Brücke zu. Damit soll eine fußläufige Verbindung zwischen öffentlicher Grünfläche parallel der Bahn im Osten des Plangebietes bis zur Bitterfelder Straße geschaffen werden. Gleichzeitig begünstigt die vorgenommene Änderung im Bebauungsplan auch Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der Bitterfelder Brücke im Sinne der Baufreiheit. Mit Veröffentlichung am 13.02.2015 im Amtsblatt Nr. 6, Seite 194 und in der Berliner Zeitung vom 20.02.2015 wurde die erneute Auslegung des Bebauungsplanes 10-58 (Anlage 2) vom 23.02.2015 bis einschließlich 25.03.2015 öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.02.2015 erneut um Stellungnahme gebeten. Es liegen keine Stellungnahmen von Bürgern/innen vor. Den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden ist im Wesentlichen die grundsätzliche Zustimmung zur Planung zu entnehmen. Einige verwiesen auf die bereits vorliegenden Stellungnahmen, die in den vorangegangenen Verfahrensschritten abgewogen wurden. Es haben sich daraus auch keine neuen Erkenntnisse ergeben, die nach nochmaliger Prüfung zu einer anderen oder neuen Beurteilung führen würden. 2 Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung XOI regte an die Kreuzsignatur für die Bitterfelder Brücke über die öffentliche Grünfläche (Fläche „A“) im Plandokument zu erweitern. Diesem Belang wurde gefolgt. Die Erweiterung der Kreuzsignatur über die öffentliche Grünfläche dient der Sicherung der im Plangebiet liegenden Straßenbrücke. Weiterhin wurde durch die Senatsverwaltung vorgetragen, die textliche Festsetzung 9 auf den gesamten mit Kreuzsignatur zu kennzeichnenden Brückenbereich auszudehnen und nicht nur auf die Fläche „A“ zu beschränken. Diesem Belang wurde mit folgender Begründung nicht gefolgt: Die textliche Festsetzung 9 regelt, dass die als Grünfläche dargestellte Fläche „A“ mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des Trägers der Straßenbaulast und der Allgemeinheit sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Unternehmensträger zu belasten ist. Durch die Festsetzung als öffentliches Straßenland ist dieser Teil der Brücke bereits der Allgemeinheit, dem Straßenbaulastträger und für die Leitungsbetriebe gesichert, so dass die textliche Festsetzung 9 dort nicht notwendig ist. Die Erweiterung der Kreuzsignatur für die Bitterfelder Brücke berührte nicht die Grundzüge der Planung, so dass auf der Grundlage der Änderung vom 20.04.2015 nur eine erneute Beteiligung der berührten Behörden vorgenommen wurde. Dazu wurden die berührten Behörden (SenStadtUm Abteilung XOI, VII B) sowie zusätzlich der Fachbereich Straßen des bezirklichen Straßen- und Grünflächenamtes nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut beteiligt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den geänderten Teilen zu äußern. Die berührten Behörden stimmten der vorgenommenen Änderung ohne Bedenken zu. Fazit Die Planungsinhalte sollen beibehalten und auf dieser Grundlage die Festsetzung des Bebauungsplanes vorbereitet werden. Anlage 2 zur BA-Vorlage Nr. 1006/IV Übersichtskarte 1 : 10 000 Bebauungsplan 10-58 für das Gelände zwischen nördlicher Grenze des Grundstücks Wolfener Straße 14 und deren östlicher Verlängerung, östlicher Grenze des Grundstücks Bitterfelder Straße 2A, Bitterfelder Straße und Wolfener Straße Hiermit wird beglaubigt, dass der Inhalt dieser Abzeichnung mit dem Inhalt der Urschrift des Bebauungsplanes 10-58 vom übereinstimmt. Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Deckblatt vom 30. Januar 2015 (in die Abzeichnung eingearbeitet) 4 I Feuerleiter OE 56.2 134 2 XXI-4 Tiefbauamt 145 III {B98D93B4-5FDE-40D3-8927-AE39886FBFB8} Zeichenerklärung Festsetzungen r 55.4 I Rin g OE OE/Ww 144 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen 12 OE 88 Im Auftrag hko p 146 Vervielfältigungen sind nicht erlaubt. au er Rin 126 g OE 194 56.7 Str 125 IV 16 3 191 e Sc aß 119 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Ruine Stadtentwicklungsamt Ruine Fachbereich Vermessung 55.6 Bebauungsplan 122 ue im Bezirk Marzahn – Hellersdorf, Ortsteil Marzahn Vorläufige Abzeichnung v. 20.4.2015 OE OE Sc hk o pa 152 OE I 123 {B98D93B4-5FDE-40D3-8927-AE39886FBFB8} Berlin, den 13 A 55.4 {B98D93B4-5FDE-40D3-8927-AE39886FBFB8} 147 Kleinsiedlungsgebiet (§ 2 BauNVO) WS Grundflächenzahl z.B. Reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) WR Grundfläche z.B. Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) WA Zahl der Vollgeschosse Besonderes Wohngebiet (§ 4a BauNVO) WB als Höchstmaß z.B. III Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) MD als Mindest- und Höchstmaß z.B. III-V Mischgebiet (§ 6 BauNVO) MI zwingend z.B. V Kerngebiet (§ 7 BauNVO) MK offene Bauweise Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) GE Nur Einzelhäuser zulässig Industriegebiet (§ 9 BauNVO) GI Nur Doppelhäuser zulässig D Sondergebiet (Erholung) (§ 10 BauNVO) SO Nur Hausgruppen zulässig H WOCHENENDHAUSGEBIET z.B. 143 Sonstiges Sondergebiet 193 I II 56.6 Wohnungen 55.4 54.8 I 7,0 eg 17 ,5 186 54.3 dw 190 (II) I 2R oh re 4R ohr e OE überwachsen I 53.7 54.9 eg dw Ra 56.4 187 29 I 14 I (II) P öffentliche Parkfläche GE 2 OK 85m über NHN 0,6 f. M eh I 55.6 Gasdruckregler G z.B. 55.0 116,0 m bis 124,5 m über NHN zwingend z.B. OK 124,5 m über NHN Bereich ohne Einfahrt Straßenseite Bereich ohne Ausfahrt Straßenseite Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Straßenseite z.B. ÖFFENTLICHE PARKANLAGE z.B. PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Wald Wasserfläche Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung Anpflanzen von Erhaltung von Sträuchern Sträuchern Bäumen sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9 Abs. 1a Baugesetzbuch (Kombination mit anderen Planzeichen möglich) Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen Arkade z.B. HOTEL 53.6 1 Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN) 35,4 z.B. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Umgrenzung der Flächen für Stellplätze Garagengebäude mit Dachstellplätzen mit Angabe der Geschosse Ga 1 Tiefgaragen mit Angabe der Geschosse TGa 1 GSt Gemeinschaftstiefgaragen mit Angabe der Geschosse GTGa 1 St Garagen mit Angabe der Geschosse Gemeinschaftsstellplätze Gemeinschaftsgaragen mit Angabe der Geschosse GGa 1 Ga 3 St Gemeinschaftsanlagen GAnl N Wasserfläche Landschaftsschutzgebiet L Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung) Geschützter Landschaftsbestandteil LB Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt Gesamtanlage (Ensemble), die dem Denkmalschutz unterliegt Erhaltungsbereich D (II) (II) I (II) 2A II Hochstraße Garage z.B. Ga 1 Tiefgarage z.B. TGa 1 52.3 Planunterlage III 78 ,5 {B98D93B4-5FDE-40D3-8927-AE39886FBFB8} 6 25200 I Str aß e 199 53.4 54,7 52.2 55,6 100 , Radweg 52.1 54.7 ,0 9 54.1 54,0 42 163 210 41 59,8 eg A er g Radw OE/Ww 59,8 o- R os e 52,8 Ott 60,7 2xHz Bitterfeld Brücke er 51,9 51,8 52,3 51,7 51,8 Flurgrenze z.B. Teich in Meter über NHN 35.4 Flurstückgrenze z.B. z.B. Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum) Mauer, Stützmauer ND ND Schornstein Bordkante Zaun, Hecke Baulinie, Baugrenze Hochspannungsmast Straßenbegrenzungslinie 60 96 9 Flur 10 49A Abt. W irtschaft und Stadtentw icklung Stadtentwicklungsamt ............................................... ............................................... ............................................... F achbe re ichsle iter Vermessun g Be zirkssta dtra t Fachbereichsle ite rin Stadtpla nun g Der Be bauungsplan wurde in der Z eit vom 52,3 43 Gemarkungsgrenze Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin A ll ee 52,8 Ortsteilgrenze -II mit Geschosszahl Grundstücksnummer 52.8 8,1 Bezirksgrenze Flurstücksnummer, Flurnummer {B98D93B4-5FDE-40D3-8927-AE39886FBFB8} Straße Landesgrenze (Bundesland) Aufgestellt: Berlin, den 60,4 56,5 V Laubbaum, Nadelbaum von 59,1 mit Geschosszahl und Durchfahrt Geländehöhe, Straßenhöhe SBf. Ra ou l- 56,4 10 Wa llen 54,7 Wohn- oder öffentliches Gebäude Wirtschafts- oder Industriegebäude oder Garage Parkhaus Unterirdisches Bauwerk (z.B. Tiefgarage) Brücke Gewässer be rg- 54.5 34900 52.7 58,2 Industriebahn (in Aussicht genommen) K eg 54.1 200 68 Brücke Karte nicht gefunden 2 208 Tiefstraße St Kinderspielplatz 7,0 (II) Radweg auch Straßenbahn E Stellplatz I 64 D Gebäude 189 188 110 GW Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Bahnanlage N.D. Eintragungen als Vorschlag (IV) 105 Naturschutzgebiet Naturdenkmal 54.6 2,4 7,0 5,0 (II) Ra r T Umgrenzung der Flächen für 55.7 53.0 106 54.6 ne UMSPANNWERK Trafostation Sichtfläche ÖFFENTLICHE NATURNAHE GRÜN- UND WEGEVERBINDUNG dw eg dw Ra OK Öffentliche und private Grünflächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche Gem. Marzahn Wo lf e FUSSGÄNGERBEREICH z.B. ee r ow er 54.8 2,4 Flur 257 14 ,8 z.B. Nachrichtliche Übernahmen OE aß e 124,5 m über NHN als Mindest- und Höchstmaß Sonstige Festsetzungen 2 54.5 -St r OK Straßenbegrenzungslinie Besonderer Nutzungszweck von Flächen GE 1 OK 75m über NHN 0,6 (II) 157 nb z.B. Flächen für Sport- und Spielanlagen Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen 53.8 67 53,5 m über NHN Oberkante 54.7 Ruine 53.4 4000 m³ Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes 39 I Bitterfelder 12,4 m über Gehweg FH JUGENDFREIZEITHEIM 40 109 Hinweis: Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 7 wird die Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzliste empfohlen. BM Bäumen 55.0 9. Die Fläche A ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des Trägers der Straßenbaulast und der Allgemeinheit sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Unternehmensträger zu belasten. 3,0 Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ,0 (II) 108 155 TH z.B. Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft OE (III) 158 z.B. Firsthöhe GF 400 m² bis 500 m² sonstigen Bepflanzungen 12 107 Traufhöhe Hochspannungsleitung ch 192 54.5 (II) als Höchstmaß 500 m² oberirdische Hauptversorgungsleitungen na 55.0 V 8. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. z.B. z.B. S-B h 56.1 I OE 54.3 als Mindest- und Höchstmaß GF z.B. All 56.3 55.1 I 6. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen gemäß § 14 Baunutzungsverordnung nicht zulässig. 7. Die Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung zur öffentlichen Grünfläche im Osten ist in der Weise zu begrünen, dass der Eindruck einer aufgelockerten Strauchpflanzung entsteht. Pro 50 m² sind 30 Sträucher zu pflanzen. Die Pflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. z.B. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen 54.9 54.5 (§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO) Private Verkehrsfläche (II) 54,1 ohne Fundament als Höchstmaß 54.1 22 8,0 159 5. Im Gewerbegebiet darf die festgesetzte Oberkante durch technische Aufbauten wie z.B. Schornsteine und Lüftungsanlagen überschritten werden. 0,5 bis 0,7 z.B. 56.6 II ße Baugrenze Verkehrsflächen II 103 55.0 rS t ra z.B. Straßenverkehrsfläche (II) Wo lfen e als Mindest- und Höchstmaß Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 13 oh re 7 2R (§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO) (§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO) 0,7 56.3 II Bebauungsplan 10-57 festges. am: 14.09.12 g Baulinie Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt z.B. z.B. I II 2 Wo Baumasse II 4. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlichfunktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern. ED Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen als Höchstmaß (II) 54.8 55.1 3. Im Gewerbegebiet GE 1 sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude nicht zulässig. WR z.B. Baumassenzahl I 120 Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Geschossfläche 54.9 Ra 11 34600 2. Im Gewerbegebiet sind Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig. (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) Flächen für den Gemeinbedarf 55.0 25400 E Geschossflächenzahl Bebauungsplan XXI-3 1. Im Gewerbegebiet sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und Nr. 3 (Vergnügungsstätten) der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. UNIVERSITÄT Beschränkung der Zahl der 121 91 o Geschlossene Bauweise SO (§ 11 BauNVO) z.B. I Textliche Festsetzungen 100 m² {B98D93B4-5FDE-40D3-8927-AE39886FBFB8} 54.8 85 0,4 GR 58,0 44 bis einschließlich ausgelegt. Die Bezirksverordnetenversam mlung hat d en Beb auungsplan am öffentlich beschlossen. Berlin, den 52,6 31 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 52,6 Bitterfelder Mä rkis che 46 Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt ............................................... Amtsleiter Der Bebauungsplan ist auf Gru nd des §10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs du rch Verordnung vom heutigen T age festgesetzt worden. 0 Maßstab 1 : 1 000 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 m Katastergrenzen wurden (tlw.) durch Digitalisierung aus der Flurkarte 1:1000 bestimmt und in den Lageplan übertragen. Abweichungen zur Örtlichkeit sind deshalb nicht auszuschließen! Es können aber daraus keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Notfalls ist der genaue Grenzverlauf durch eine örtliche Grenzherstellung festzustellen. Berlin, den Planunterlage: Karte von Berlin 1:1000 Stand: August 2013 Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin ............................................. ............................................. Bezirksbü rgermeister Bezirksstad trat Die Verordnung ist am im Gesetz- u nd Ve ro rd nungsblatt für Be rlin auf S. ve rkündet worden .