Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
2,3 MB
Erstellt
14.10.15, 03:59
Aktualisiert
27.01.18, 10:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
Berlin, den 25.08.2015
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 24.09.2015
1. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sowie der berührten
Behörden des Bebauungsplanes 10-58 für das
Gelände zwischen nördlicher Grenze des
Grundstücks Wolfener Straße 14 und deren
östlicher Verlängerung, östlicher Grenze des
Grundstücks Bitterfelder Straße 2A, Bitterfelder
Straße und Wolfener Straße im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 25.08.2015
beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 1006/IV der BVV zur Kenntnisnahmen vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Komoß
Bezirksbürgermeister
Anlage
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stapl BPL 5
09.08.2015
5222
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 1006/IV
A. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange sowie der berührten
Behörden des Bebauungsplans 10-58 für das
Gelände zwischen nördlicher Grenze des
Grundstücks Wolfener Straße 14 und deren
östlicher Verlängerung, östlicher Grenze des
Grundstücks Bitterfelder Straße 2A, Bitterfelder
Straße und Wolfener Straße im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Marzahn
B. Berichterstatter:
Bezirksstadtrat Herr Gräff
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt
1. der Auswertung der erneuten Beteiligung nach
§ 4a Abs. 3 BauGB zuzustimmen.
2. Die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
wird mit der Vorbereitung der Festsetzung
beauftragt.
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese
Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen
und zu veröffentlichen.
D. Begründung:
siehe Anlage
E. Rechtsgrundlage:
§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3, 4a Abs. 3 BauGB,
§§ 15, 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Mittel für den Ausbau zukünftigen Straßenlandes
G. Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen:
Keine
H. Behindertenrelevante Auswirkungen: Keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
Keine
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlage 1
zur BA-Vorlage
Nr.1006/IV
D. Begründung
Auswertung der erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB
Anlass der Planung waren beabsichtigte Einzelhandelsansiedlungen an der Wolfener/Bitterfelder Straße innerhalb des Gewerbegebietes Marzahn. Auch wenn es sich dabei
nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelte, so standen sie doch im Widerspruch
zur produktionsgeprägten Ausrichtung und der angestrebten Sonderentwicklung gemäß
Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe. Danach sollen konkurrierende Nutzungen auf
den gewerblichen Bauflächen ausgeschlossen werden, um die Grundstücke für Industrie und
Gewerbe zu angemessenen Preisen zur Verfügung stellen zu können. Zur Sicherung dieser
wirtschaftspolitischen Zielsetzungen Berlins in Einklang mit den städtebaulichen Erwägungen
bzw. Zielen des Bezirkes zur Entwicklung und Sicherung des Gewerbe- und Industriegebietes ist ein Bebauungsplan erforderlich.
Die Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte bereits im September/Oktober 2013. Mit Bezirksamtsbeschluss Nr. 593/IV vom 04.02.2014 wurde dem Abwägungsergebnis zur Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit zugestimmt und die Kenntnisnahme der BVV erfolgte mit der Drucksache Nr. 1293/VII am 12.03.2014. Der Festsetzungsbeschluss wurde auf Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom
18.07.2013 und mit Rundschreiben der Senatsverwaltung vom 20.12.2013 zur geänderten
Praxis bei den Veröffentlichungen von Bebauungsplänen mit Umweltbericht zurückgezogen.
Nach dem Urteil ist es nunmehr nötig, alle verfügbaren umweltbezogenen Informationen in
der Auslegungsbekanntmachung zu benennen, auch diejenigen, die nicht ausgelegt werden.
Zur Rechtssicherheit musste die Auslegung des Bebauungsplanes 10-58 auf der Grundlage
dieser Erkenntnisse wiederholt werden.
In diesem Zusammenhang erfolgte eine Korrektur an der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche im Südosten des Geltungsbereiches an der Bitterfelder Brücke. Die so vorgenommene Erweiterung der Straßenverkehrsfläche im Bebauungsplan lässt auch die Einordnung eines Weges entlang der Böschung der Bitterfelder Brücke zu. Damit soll eine fußläufige Verbindung zwischen öffentlicher Grünfläche parallel der Bahn im Osten des Plangebietes bis zur Bitterfelder Straße geschaffen werden. Gleichzeitig begünstigt die vorgenommene
Änderung im Bebauungsplan auch Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an
der Bitterfelder Brücke im Sinne der Baufreiheit.
Mit Veröffentlichung am 13.02.2015 im Amtsblatt Nr. 6, Seite 194 und in der Berliner Zeitung
vom 20.02.2015 wurde die erneute Auslegung des Bebauungsplanes 10-58 (Anlage 2) vom
23.02.2015 bis einschließlich 25.03.2015 öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich wurden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.02.2015 erneut
um Stellungnahme gebeten.
Es liegen keine Stellungnahmen von Bürgern/innen vor. Den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden ist im Wesentlichen die grundsätzliche Zustimmung zur Planung zu entnehmen. Einige verwiesen auf die bereits vorliegenden Stellungnahmen, die in den vorangegangenen Verfahrensschritten abgewogen wurden. Es haben sich daraus auch keine
neuen Erkenntnisse ergeben, die nach nochmaliger Prüfung zu einer anderen oder neuen
Beurteilung führen würden.
2
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung XOI regte an die Kreuzsignatur für die Bitterfelder Brücke über die öffentliche Grünfläche (Fläche „A“) im Plandokument zu erweitern.
Diesem Belang wurde gefolgt.
Die Erweiterung der Kreuzsignatur über die öffentliche Grünfläche dient der Sicherung der im
Plangebiet liegenden Straßenbrücke.
Weiterhin wurde durch die Senatsverwaltung vorgetragen, die textliche Festsetzung 9 auf
den gesamten mit Kreuzsignatur zu kennzeichnenden Brückenbereich auszudehnen und
nicht nur auf die Fläche „A“ zu beschränken.
Diesem Belang wurde mit folgender Begründung nicht gefolgt:
Die textliche Festsetzung 9 regelt, dass die als Grünfläche dargestellte Fläche „A“ mit einem
Geh- und Fahrrecht zugunsten des Trägers der Straßenbaulast und der Allgemeinheit sowie
mit einem Leitungsrecht zugunsten der Unternehmensträger zu belasten ist.
Durch die Festsetzung als öffentliches Straßenland ist dieser Teil der Brücke bereits der Allgemeinheit, dem Straßenbaulastträger und für die Leitungsbetriebe gesichert, so dass die
textliche Festsetzung 9 dort nicht notwendig ist.
Die Erweiterung der Kreuzsignatur für die Bitterfelder Brücke berührte nicht die Grundzüge
der Planung, so dass auf der Grundlage der Änderung vom 20.04.2015 nur eine erneute
Beteiligung der berührten Behörden vorgenommen wurde.
Dazu wurden die berührten Behörden (SenStadtUm Abteilung XOI, VII B) sowie zusätzlich
der Fachbereich Straßen des bezirklichen Straßen- und Grünflächenamtes nach § 4a Abs. 3
BauGB erneut beteiligt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den geänderten Teilen
zu äußern.
Die berührten Behörden stimmten der vorgenommenen Änderung ohne Bedenken zu.
Fazit
Die Planungsinhalte sollen beibehalten und auf dieser Grundlage die Festsetzung des Bebauungsplanes vorbereitet werden.
Anlage 2
zur BA-Vorlage Nr. 1006/IV
Übersichtskarte 1 : 10 000
Bebauungsplan 10-58
für das Gelände zwischen nördlicher Grenze des
Grundstücks Wolfener Straße 14 und deren östlicher
Verlängerung, östlicher Grenze des Grundstücks
Bitterfelder Straße 2A, Bitterfelder Straße
und Wolfener Straße
Hiermit wird beglaubigt, dass der Inhalt dieser Abzeichnung
mit dem Inhalt der Urschrift des Bebauungsplanes 10-58
vom
übereinstimmt.
Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Deckblatt vom 30. Januar 2015
(in die Abzeichnung eingearbeitet)
4
I
Feuerleiter
OE
56.2
134
2
XXI-4
Tiefbauamt
145
III
{B98D93B4-5FDE-40D3-8927-AE39886FBFB8}
Zeichenerklärung
Festsetzungen
r
55.4
I
Rin
g
OE
OE/Ww
144
Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen
12
OE
88
Im Auftrag
hko
p
146
Vervielfältigungen sind nicht erlaubt.
au
er
Rin 126
g
OE
194
56.7
Str
125
IV
16
3
191
e
Sc
aß
119
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Ruine
Stadtentwicklungsamt
Ruine
Fachbereich Vermessung
55.6
Bebauungsplan
122
ue
im Bezirk Marzahn – Hellersdorf,
Ortsteil Marzahn
Vorläufige Abzeichnung v. 20.4.2015
OE
OE
Sc
hk o
pa
152
OE
I
123
{B98D93B4-5FDE-40D3-8927-AE39886FBFB8}
Berlin, den
13
A
55.4
{B98D93B4-5FDE-40D3-8927-AE39886FBFB8}
147
Kleinsiedlungsgebiet
(§ 2 BauNVO)
WS
Grundflächenzahl
z.B.
Reines Wohngebiet
(§ 3 BauNVO)
WR
Grundfläche
z.B.
Allgemeines Wohngebiet
(§ 4 BauNVO)
WA
Zahl der Vollgeschosse
Besonderes Wohngebiet
(§ 4a BauNVO)
WB
als Höchstmaß
z.B.
III
Dorfgebiet
(§ 5 BauNVO)
MD
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
III-V
Mischgebiet
(§ 6 BauNVO)
MI
zwingend
z.B.
V
Kerngebiet
(§ 7 BauNVO)
MK
offene Bauweise
Gewerbegebiet
(§ 8 BauNVO)
GE
Nur Einzelhäuser zulässig
Industriegebiet
(§ 9 BauNVO)
GI
Nur Doppelhäuser zulässig
D
Sondergebiet (Erholung)
(§ 10 BauNVO)
SO
Nur Hausgruppen zulässig
H
WOCHENENDHAUSGEBIET
z.B.
143
Sonstiges Sondergebiet
193
I
II
56.6
Wohnungen
55.4
54.8
I
7,0
eg
17
,5
186
54.3
dw
190
(II)
I
2R
oh
re
4R
ohr
e
OE
überwachsen
I
53.7
54.9
eg
dw
Ra
56.4
187
29
I
14
I
(II)
P
öffentliche Parkfläche
GE 2
OK 85m
über NHN 0,6
f. M
eh
I
55.6
Gasdruckregler
G
z.B.
55.0
116,0 m bis 124,5 m über NHN
zwingend
z.B.
OK
124,5 m über NHN
Bereich ohne Einfahrt
Straßenseite
Bereich ohne Ausfahrt
Straßenseite
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Straßenseite
z.B.
ÖFFENTLICHE PARKANLAGE
z.B.
PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für Wald
Wasserfläche
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung
Anpflanzen von
Erhaltung von
Sträuchern
Sträuchern
Bäumen
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9
Abs. 1a Baugesetzbuch
(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)
Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende
Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen
Arkade
z.B.
HOTEL
53.6
1
Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN)
35,4
z.B.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Umgrenzung der Flächen für
Stellplätze
Garagengebäude mit Dachstellplätzen
mit Angabe der Geschosse
Ga 1
Tiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
TGa 1
GSt
Gemeinschaftstiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
GTGa 1
St
Garagen
mit Angabe der Geschosse
Gemeinschaftsstellplätze
Gemeinschaftsgaragen
mit Angabe der Geschosse
GGa 1
Ga 3 St
Gemeinschaftsanlagen
GAnl
N
Wasserfläche
Landschaftsschutzgebiet
L
Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)
Geschützter Landschaftsbestandteil
LB
Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt
Gesamtanlage (Ensemble), die dem
Denkmalschutz unterliegt
Erhaltungsbereich
D
(II)
(II)
I
(II)
2A
II
Hochstraße
Garage
z.B.
Ga 1
Tiefgarage
z.B.
TGa 1
52.3
Planunterlage
III
78
,5
{B98D93B4-5FDE-40D3-8927-AE39886FBFB8}
6
25200
I
Str
aß
e
199
53.4
54,7
52.2
55,6
100
,
Radweg
52.1
54.7
,0
9
54.1
54,0
42
163
210
41
59,8
eg
A
er g
Radw
OE/Ww
59,8
o- R
os e
52,8
Ott
60,7
2xHz
Bitterfeld
Brücke er
51,9
51,8
52,3
51,7
51,8
Flurgrenze
z.B.
Teich
in Meter über NHN
35.4
Flurstückgrenze
z.B.
z.B.
Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum)
Mauer, Stützmauer
ND
ND
Schornstein
Bordkante
Zaun, Hecke
Baulinie, Baugrenze
Hochspannungsmast
Straßenbegrenzungslinie
60
96
9
Flur 10
49A
Abt. W irtschaft und Stadtentw icklung
Stadtentwicklungsamt
...............................................
...............................................
...............................................
F achbe re ichsle iter Vermessun g
Be zirkssta dtra t
Fachbereichsle ite rin Stadtpla nun g
Der Be bauungsplan wurde in der Z eit vom
52,3
43
Gemarkungsgrenze
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
A ll
ee
52,8
Ortsteilgrenze
-II
mit Geschosszahl
Grundstücksnummer
52.8
8,1
Bezirksgrenze
Flurstücksnummer, Flurnummer
{B98D93B4-5FDE-40D3-8927-AE39886FBFB8}
Straße
Landesgrenze (Bundesland)
Aufgestellt: Berlin, den
60,4
56,5
V
Laubbaum, Nadelbaum
von
59,1
mit Geschosszahl und Durchfahrt
Geländehöhe, Straßenhöhe
SBf.
Ra
ou
l-
56,4
10
Wa
llen
54,7
Wohn- oder öffentliches Gebäude
Wirtschafts- oder Industriegebäude
oder Garage
Parkhaus
Unterirdisches Bauwerk
(z.B. Tiefgarage)
Brücke
Gewässer
be
rg-
54.5
34900
52.7
58,2
Industriebahn (in Aussicht genommen)
K
eg
54.1
200
68
Brücke
Karte nicht gefunden
2
208
Tiefstraße
St
Kinderspielplatz
7,0
(II)
Radweg
auch
Straßenbahn
E
Stellplatz
I
64
D
Gebäude
189
188
110
GW
Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Bahnanlage
N.D.
Eintragungen als Vorschlag
(IV)
105
Naturschutzgebiet
Naturdenkmal
54.6
2,4
7,0
5,0
(II)
Ra
r
T
Umgrenzung der Flächen für
55.7
53.0
106
54.6
ne
UMSPANNWERK
Trafostation
Sichtfläche
ÖFFENTLICHE NATURNAHE
GRÜN- UND WEGEVERBINDUNG
dw
eg
dw
Ra
OK
Öffentliche und private Grünflächen
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Fläche
Gem. Marzahn
Wo
lf e
FUSSGÄNGERBEREICH
z.B.
ee
r ow
er
54.8
2,4
Flur 257
14
,8
z.B.
Nachrichtliche Übernahmen
OE
aß
e
124,5 m über NHN
als Mindest- und Höchstmaß
Sonstige Festsetzungen
2
54.5
-St
r
OK
Straßenbegrenzungslinie
Besonderer Nutzungszweck von Flächen
GE 1
OK 75m
über NHN 0,6
(II)
157
nb
z.B.
Flächen für Sport- und Spielanlagen
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen
53.8
67
53,5 m über NHN
Oberkante
54.7
Ruine
53.4
4000 m³
Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
39
I
Bitterfelder
12,4 m über Gehweg
FH
JUGENDFREIZEITHEIM
40
109
Hinweis:
Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 7 wird die
Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzliste empfohlen.
BM
Bäumen
55.0
9. Die Fläche A ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des
Trägers der Straßenbaulast und der Allgemeinheit sowie mit
einem Leitungsrecht zugunsten der Unternehmensträger zu belasten.
3,0
Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
,0
(II)
108
155
TH
z.B.
Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
OE
(III)
158
z.B.
Firsthöhe
GF 400 m² bis 500 m²
sonstigen Bepflanzungen
12
107
Traufhöhe
Hochspannungsleitung
ch
192
54.5
(II)
als Höchstmaß
500 m²
oberirdische Hauptversorgungsleitungen
na
55.0
V
8. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand
der Festsetzungen.
z.B.
z.B.
S-B
h
56.1
I
OE
54.3
als Mindest- und Höchstmaß
GF
z.B.
All
56.3
55.1
I
6. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen gemäß § 14 Baunutzungsverordnung nicht zulässig.
7. Die Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung zur
öffentlichen Grünfläche im Osten ist in der Weise zu begrünen,
dass der Eindruck einer aufgelockerten Strauchpflanzung entsteht. Pro 50 m² sind 30 Sträucher zu pflanzen. Die Pflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
z.B.
Flächen für Versorgungsanlagen,
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
sowie für Ablagerungen
54.9
54.5
(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)
Private Verkehrsfläche
(II)
54,1
ohne
Fundament
als Höchstmaß
54.1
22
8,0
159
5. Im Gewerbegebiet darf die festgesetzte Oberkante durch technische Aufbauten wie z.B. Schornsteine und Lüftungsanlagen
überschritten werden.
0,5 bis 0,7
z.B.
56.6
II
ße
Baugrenze
Verkehrsflächen
II
103
55.0
rS
t ra
z.B.
Straßenverkehrsfläche
(II)
Wo
lfen
e
als Mindest- und Höchstmaß
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
13
oh
re
7
2R
(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)
(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)
0,7
56.3
II
Bebauungsplan
10-57
festges. am: 14.09.12
g
Baulinie
Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt
z.B.
z.B.
I
II
2 Wo
Baumasse
II
4. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlichfunktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und
Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort
hergestellte oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern.
ED
Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen
als Höchstmaß
(II)
54.8
55.1
3. Im Gewerbegebiet GE 1 sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude nicht zulässig.
WR
z.B.
Baumassenzahl
I
120
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Geschossfläche
54.9
Ra
11
34600
2. Im Gewerbegebiet sind Anlagen für sportliche Zwecke nicht
zulässig.
(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)
Flächen für den Gemeinbedarf
55.0
25400
E
Geschossflächenzahl
Bebauungsplan
XXI-3
1. Im Gewerbegebiet sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2
(Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche
Zwecke) und Nr. 3 (Vergnügungsstätten) der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
UNIVERSITÄT
Beschränkung der Zahl der
121
91
o
Geschlossene Bauweise
SO
(§ 11 BauNVO)
z.B.
I
Textliche Festsetzungen
100 m²
{B98D93B4-5FDE-40D3-8927-AE39886FBFB8}
54.8
85
0,4
GR
58,0
44
bis einschließlich
ausgelegt.
Die Bezirksverordnetenversam mlung hat d en Beb auungsplan am
öffentlich
beschlossen.
Berlin, den
52,6
31
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
52,6
Bitterfelder
Mä
rkis
che
46
Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
...............................................
Amtsleiter
Der Bebauungsplan ist auf Gru nd des §10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs du rch Verordnung vom heutigen T age festgesetzt worden.
0
Maßstab 1 : 1 000
5
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100 m
Katastergrenzen wurden (tlw.) durch Digitalisierung aus der Flurkarte
1:1000 bestimmt und in den Lageplan übertragen. Abweichungen zur
Örtlichkeit sind deshalb nicht auszuschließen! Es können aber daraus
keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Notfalls ist der
genaue Grenzverlauf durch eine örtliche Grenzherstellung festzustellen.
Berlin, den
Planunterlage: Karte von Berlin 1:1000
Stand: August 2013
Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis.
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
.............................................
.............................................
Bezirksbü rgermeister
Bezirksstad trat
Die Verordnung ist am
im Gesetz- u nd Ve ro rd nungsblatt für Be rlin auf S.
ve rkündet worden .