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Vorl. z. K. v. 16.12.2014.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Vorl. z. K. v. 16.12.2014.pdf
Größe
148 kB
Erstellt
14.10.15, 05:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:07

Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode Vorlage - zur Kenntnisnahme - Nr. 0782/XIX TOP Ursprung: Vorlage - zur Beschlussfassung Initiator: BzStR Röding Beratungsfolge: Datum Gremium /Sitzung 28.08.2013 21.01.2015 BVV BVV 023/XIX(BVV) 039/XIX(BVV) Beratungsstand ohne Änderungen in der BVV beschlossen Beschluss des Bezirksamts Spandau vom 18. November 2014 über die Vorlage des berichtigten Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE vom 06. Mai 2013 für das Grundstück Seegefelder Weg 391 sowie eine Teilfläche des Grundstücks 395 und 395 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, zur Kenntnis Vorg.: Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 13. August 2013 über den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE - Vorlage zur Beschlussfassung vom 14. August 2013, Drucksache Nr. 0782/XIX. Anlage: Übersichtsplan mit der Grenze des räumlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE Geltungsbereichs des Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 08. Dezember 2014 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE vom 06. Mai 2013 zur Kenntnis nehmen: I. II. Vorhabenbezogener Bebauungsplan 5-78 VE Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken Vom .......................2014 Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 und mit § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: VO_zKts1.dot Ausdruck vom: 20.07.2015 Seite: 1/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode §1 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-78 VE vom 06. Mai 2013 für das Grundstück Seegefelder Weg 391 sowie eine Teilfläche des Grundstücks 395 und 395 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-367 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, vom 23. Mai 2006 (GVBl. Nr.20 vom 13. Juni 2006, S. 489) festgesetzten Bebauungsplan. §2 Die Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden. §3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. §4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. VO_zKts1.dot Ausdruck vom: 20.07.2015 Seite: 2/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A Begründung Es wird von den Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 244 Abs. 1 BauGB Gebrauch gemacht. Ab dem 20. September 2013 wird das Bebauungsplanverfahren nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), durchgeführt. Da der Entwurf des Bebauungsplans bereits vor dem 20. September 2013 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt wurde, ist auf den Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), weiterhin anzuwenden. Anlass der Aufstellung Die Fa. Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG Kremmen, bevollmächtigt durch Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG Neckarsulm, hat mit Schreiben vom 27. Januar 2010 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens nach § 12 BauGB an das Bezirksamt Spandau von Berlin gestellt. Der Vorhabenträger beabsichtigt den Neubau eines Lidl-Marktes anstelle seines bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebs am selben Standort. Die Verkaufsfläche soll von derzeit planungsrechtlich zulässigen ca. 800 m2 auf ca. 1.200 m2 (einschließlich eines Backshops) erweitert werden. Die Lagerkapazitäten sollen vergrößert und eine neue Pfandrücknahmestelle soll eingerichtet werden. Am Standort soll eine klima- und ressourcenschonende Lidl-Filiale der neuesten Generation entstehen. 4.1 Bisheriges Verfahren Aufstellungsbeschluss Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 22. März 2011 beschlossen, für das Grundstück Seegefelder Weg 391 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Seegefelder Weg 395 und 395 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, den vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE aufzustellen. Der Beschluss des Bezirksamts Spandau von Berlin über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 23 vom 03. Juni 2011 auf Seite 1244/1245 sowie durch die Berichtigung im Amtsblatt für Berlin Nr. 27 vom 24. Juni 2011 auf Seite 1391, öffentlich bekannt gemacht. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB Die Öffentlichkeit konnte sich in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis einschließlich 15. Juli 2011 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich zur Planung äußern. VO_zKts1.dot Ausdruck vom: 20.07.2015 Seite: 3/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode Die Information, dass sich die Öffentlichkeit in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis einschließlich 28. Juni 2011 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann, wurde gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Amtsblatt für Berlin Nr. 23 vom 03. Juni 2011 auf Seite 1244/1245 öffentlich bekannt gemacht. Durch die Berichtigung der Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin Nr. 27 vom 24. Juni 2011 auf Seite 1391 wurde die Einsichtnahme bis zum 15. Juli 2011 verlängert. Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 04. September 2012 beschlossen, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-78 VE keine Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans hat. Beteiligung der Behörden gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 4 Abs. 2 BauGB sowie gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 08. September 2011 mit einer Fristsetzung bis spätestens zum 11. Oktober 2011. Aufgrund von Änderungen des Entwurfs nach der Behördenbeteiligung erfolgte eine beschränkte Behördenbeteiligung gemäß § 4a BauGB mit Schreiben vom 22. Februar 2012 mit einer Fristsetzung bis spätestens zum 9. März 2012. Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 04. September 2012 beschlossen, dass die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-78 VE Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans hat. Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 04. September 2012 beschlossen, dass die erneute beschränkte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-78 VE keine Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans hat. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 13. Mai 2013 bis einschließlich 14. Juni 2013. Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 13. August 2013 beschlossen, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-78 VE keine Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans haben. Zu 3.1: Anzeige Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-78 VE ist der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB in Verbindung mit den Ausführungsvorschriften zum Anzeigeverfahren (AV Anzeigeverfahren vom 30. Juli 1994) am 28. April 2014 angezeigt worden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat mit Schreiben vom 26. Juni 2014 das Anzeigeverfahren ohne Beanstandungen abgeschlossen. VO_zKts1.dot Ausdruck vom: 20.07.2015 Seite: 4/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann ohne weitere Beteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden. Jedoch sind nachstehende Maßgaben zur Rechtsverordnung zu beachten. Hinweise zur Rechtsverordnung (RVO): 1. In der Präambel der RVO ist hinter … § 6 Abs. 5 der Passus: „und § 11 Absatz 1“ einzufügen. Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Präambel der RVO lautet wie folgt: Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 und § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: 2. Die §§ 1 und 4 der RVO sind mit den im Anzeigeverfahren hergereichten Korrekturen zu ergänzen. Die korrigierte Rechtsverordnung ist der BVV vor Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Kenntnisnahme vorzulegen. Dem Hinweis wird gefolgt. Nach dem BA-Beschluss wird der korrigierte Entwurf der Verordnung vor Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE für das Grundstück Seegefelder Weg 391 sowie eine Teilfläche des Grundstücks 395 und 395 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, der BVV zur Kenntnisnahme vorgelegt. Hinweise zum Durchführungsvertrag: 1. Im Durchführungsvertrag § 9 ist die Anlage 1 als Lageplan bezeichnet. Tatsächlich trägt die Anlage 1 den Titel „Vertragsgebiet“. Die Anlage 3 ist kaum lesbar und prüffähig. Unsere Stellungnahme hierzu: Der Hinweis ist wie folgt berücksichtigt worden. Mit dem Schreiben vom 04. September 2014 wurde Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG, Rötelstraße 30, 74166 Neckarsulm informiert, dass bei der Rechtskontrolle der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt festgestellt wurde, dass im Durchführungsvertrag im § 9 die Anlage 1) als ´Lageplan´ bezeichnet ist. Tatsächlich trägt die Anlage 1) aber den Titel ´Vertragsgebiet´. Da beide Vertragspartner vom gleichen Inhalt der Anlage 1) trotz unterschiedlicher Bezeichnung ausgegangen, reicht eine Erklärung zur Klarstellung aus: Mit Schreiben vom 19. September 2014 hat LIDL Vertriebs-GmbH & Co. KG, Am Elsholz 1, 16766 Kremmen bestätigt, dass trotz unterschiedlicher Bezeichnungen der Anlage 1) vom Lageplan aus-gegangen wird. VO_zKts1.dot Ausdruck vom: 20.07.2015 Seite: 5/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode Zur Klarstellung: Die Original-Anlagen des städtebaulichen Vertrags sind im DIN A3-Format und lesbar. Für die Kopien wurden die Anlagen auf DIN A4-Format verkleinert. 2. Regelungen, bei denen in der Begründung auf den Durchführungsvertrag verwiesen wird, sind in diesem nicht als solche zu erkennen (z.B. zur Bepflanzung: S. 14, zu den Nistkästen, S. 22 Unsere Stellungnahme hierzu: Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Begründung ist im Pkt. Bepflanzungskonzept auf S. 15 der Absatz 3, letzter Satz, wie folgt ergänzt worden: - siehe Anlage 4 (Dachaufsicht) zum Vertrag. Im Kap. III.3.1 Eingriffe in Natur und Landschaft ist der Absatz 8 wie folgt geändert worden: ´Auch wenn eine Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft nicht zwingend erforderlich ist, werden durch den Vorhabenträger durch den Abriss des bestehenden Gebäudes und somit für die Beseitigung von Brut- und Versteckmöglichkeiten an Gebäuden vom Gutachter empfohlene drei Nistkästen für Gebäudebrüter und sechs Einzelverstecke für Fledermäuse freiwillig angebracht. Damit können dem Artenschutz Rechnung getragen und Angebote für geschützte Tierarten geschaffen werden.´ Der letzte Satz ´Dies soll in dem abzuschließenden Durchführungsvertrag gesichert werden´ ist gestrichen worden. Hinweise zur Begründung: 1. Pkt. II.2.3, S. 13 - erster Absatz: Hier wird auf eine Anlage B (Lageplan, bautechnische Planung vom 7.5.2012) verwiesen. Ebenso unter Pkt. II.2.4, S. 14 - siebter Absatz. Die Anlage B sollte dann auch als solche ausgewiesen und auch lesbar sein. 2. Pkt. II.2.4, S. 15: Im ersten Absatz wird der gleiche Plan vom gleichen Datum als Anlage A bezeichnet. Ein Plan mit der Bezeichnung A ist ebenfalls nicht zu finden. Unsere Stellungnahme hierzu: Dem Hinweis wird gefolgt. Die Begründung ist in der Hinsicht geändert worden, dass die Anlage (Lageplan vom 07.05.2012) unter ´VI. Anlage zur Begründung´ als Anlage A gekennzeichnet und lesbar in A3Format der Begründung zugefügt wurde. Anlage B gibt es nicht. Die Begründung ist auf den aufgeführten Seiten entsprechend o. g. Aussagen berichtigt worden. 3. Pkt. II.3.3, S.17 - erster Absatz: Warum für den Fußgängerweg eine gesonderte Festsetzung nicht erforderlich ist, sollte kurz erklärt werden. Unsere Stellungnahme hierzu: Dem Hinweis wird gefolgt. Die Begründung auf S. 17 ist wie folgt ergänzt worden. VO_zKts1.dot Ausdruck vom: 20.07.2015 Seite: 6/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode …., da der Gehweg in den Anlagen 3 Bl. 1 und Bl. 3 sowie 4 im Durchführungsvertrag vom 01.08.2013 / 06.08.2013 dargestellt wurde. Gemäß § 4 des Durchführungsvertrags hat sich der Vorhabenträger zur Realisierung der Maßnahmen verpflichtet (vgl. Kap. II.3.5). 4. Pkt. IV.6, S. 30 - unter Planzeichnung, vierter Anstrich: Hier sollte die Traufhöhenveränderung zum besseren Verständnis mit der möglicherweise erforderlichen Anhebung des gesamten Gebäudes begründet werden (vgl. S. 16 oben), weil erst dadurch die Mindestüberdeckung der Rigolen und der Grundwasserschutz gesichert werden kann. Unsere Stellungnahme hierzu: Dem Hinweis wird gefolgt. Im Kap. IV.6 ´Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange´ auf S. 30 ist der vierte Anstrich unter Planzeichnung wie folgt geändert worden: die Traufhöhe TH ist um 0,2 auf 40,2 m ü NHN erhöht worden. Das Gelände muss um 20 cm aufgeschüttet werden, um die Mindestüberdeckung der geplanten Rigolen zu sichern bzw. um nicht das im Untergrund vorhandene Grundwasser zu beeinträchtigen. Somit muss das gesamte Gebäude angehoben werden; keine Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse. 5. Pkt. IV.6, S. 32 - zur TF Nr. 7: Der hier in der Begründung wiedergegebener Wortlaut der TF weicht vom Wortlaut auf der Planzeichnung ab. Unsere Stellungnahme hierzu: Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Auf der S. 32 steht folgender Text: Textliche Festsetzung 7 alt Auf der Fläche a ist eine heckenartige Strauchbepflanzung anzulegen. Je laufendem Meter sind mindestens zwei Sträucher zu pflanzen. Die textliche Festsetzung 7 wird redaktionell geändert und lautet wie folgt: Entlang der Grundstücksgrenze Seegefelder Weg 397 sind Sträucher als Hecke zu pflanzen. Je laufendem Meter sind mindestens zwei Sträucher zu pflanzen. Letzter Satz entspricht der Wortlaut der TF. 7 auf der Planzeichnung. 6. Der Begründung mangelt es an einem Kapitel zum Durchführungsvertrag, in dem die wesentlichen Inhalte des Vertrags dargestellt. Unsere Stellungnahme hierzu: Dem Hinweis wird gefolgt. Der Begründung ist auf S. 20 folgender Text zugefügt worden: II.3.5 Durchführungsvertrag VO_zKts1.dot Ausdruck vom: 20.07.2015 Seite: 7/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode Zum vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-78 VE wurde am 01. / 06. August 2013 zwischen dem Land Berlin (vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Bauen, Planen und Umweltschutz) und dem Vorhabenträger (Fa. Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG Kremmen) ein Durchführungsvertrag geschlossen. In diesem Vertrag sind u. a. folgende Regelungen getroffen worden: - Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Errichtung der Gebäude mit Dachbegrünung und Außenanlagen entsprechend den geplanten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und den Regelungen des Vertrags sowie innerhalb bestimmter Frist - Übernahme der Planungs- sowie Vorhaben- und Erschließungskosten - Erstellung erforderlicher Gutachten. Bezirksamtsbeschluss zur erneuten Vorlage des Entwurfs der Verordnung an die BVV zur Kenntnisnahme Das Bezirksamt Spandau hat am 18. November 2014 beschlossen, den berichtigten Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE vom 06. Mai 2013 für das Grundstück Seegefelder Weg 391 sowie eine Teilfläche des Grundstücks 395 und 395 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken der BVV Spandau zur Kenntnis vorzulegen. Unabhängig von den beschlossenen redaktionellen Ergänzungen / Änderungen wird in dieser Fassung die zwischenzeitlich geänderte Zitierung des Baugesetzbuchs berücksichtigt: ´Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748)´. B. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen zu erwarten. Der Vorhabenträger trägt unter Beachtung des Angemessenheitsprinzips die Kosten, die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. Dies beinhaltet auch erforderliche Planungskosten, die Kosten für die im Zusammenhang mit der Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlichen Gutachten sowie alle weiteren sich aus der Planung ergebenden Kosten. Nähere Einzelheiten hierzu wurden im Durchführungsvertrag vom 01. / 06. August 2013 geregelt. Für den Bezirk entstehen somit keine Ausgaben. Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB sind nicht zu erwarten, da die zulässige Nutzung nicht eingeschränkt, sondern erweitert wird und die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf Veranlassung des Vorhabenträgers erfolgt. Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE beigefügt. C. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) VO_zKts1.dot Ausdruck vom: 20.07.2015 Seite: 8/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692). Berlin-Spandau, den 16.12.2014 Das Bezirksamt Kleebank Bezirksbürgermeister VO_zKts1.dot Röding Bezirksstadtrat Ausdruck vom: 20.07.2015 Seite: 9/9