Daten
Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Vorl. z. K. v. 16.12.2014.pdf
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148 kB
Erstellt
14.10.15, 05:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:07
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Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
Nr. 0782/XIX
TOP
Ursprung: Vorlage - zur Beschlussfassung Initiator: BzStR Röding
Beratungsfolge:
Datum
Gremium /Sitzung
28.08.2013
21.01.2015
BVV
BVV
023/XIX(BVV)
039/XIX(BVV)
Beratungsstand
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Beschluss des Bezirksamts Spandau vom 18. November 2014 über die Vorlage des
berichtigten Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 5-78 VE vom 06. Mai 2013 für das Grundstück Seegefelder Weg 391
sowie eine Teilfläche des Grundstücks 395 und 395 A im Bezirk Spandau, Ortsteil
Staaken, zur Kenntnis
Vorg.: Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 13. August 2013 über den
Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 5-78 VE - Vorlage zur Beschlussfassung vom 14. August 2013,
Drucksache Nr. 0782/XIX.
Anlage: Übersichtsplan mit der Grenze des räumlichen
vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE
Geltungsbereichs
des
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3
und § 11 Abs. 1 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 08. Dezember 2014 gemäß
§ 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78
VE vom 06. Mai 2013 zur Kenntnis nehmen:
I.
II.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 5-78 VE
Entwurf der Verordnung
über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE
im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken
Vom .......................2014
Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 und mit § 11
Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692),
wird verordnet:
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Ausdruck vom: 20.07.2015
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der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
§1
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-78 VE vom 06. Mai 2013 für das Grundstück
Seegefelder Weg 391 sowie eine Teilfläche des Grundstücks 395 und 395 A im Bezirk
Spandau, Ortsteil Staaken, wird festgesetzt.
Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans
VIII-367 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, vom 23. Mai 2006 (GVBl. Nr.20 vom 13. Juni
2006, S. 489) festgesetzten Bebauungsplan.
§2
Die Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von
Berlin,
Abteilung
Bauen,
Planen,
Umweltschutz
und
Wirtschaftsförderung,
Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte
Abzeichnungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau
von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung,
Stadtentwicklungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen
werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1.
die
Geltendmachung
und
die
Herbeiführung
der
Fälligkeit
etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3.
nach § 214 Abs. 3
Abwägungsvorgangs,
4.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs enthalten sind,
Satz
2
des
Baugesetzbuchs
beachtliche
Mängel
des
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt
Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in
Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß §
32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
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Ausdruck vom: 20.07.2015
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(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
A
Begründung
Es wird von den Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 244 Abs. 1 BauGB
Gebrauch gemacht. Ab dem 20. September 2013 wird das Bebauungsplanverfahren nach
dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S.
1748), durchgeführt.
Da der Entwurf des Bebauungsplans bereits vor dem 20. September 2013 nach § 3 Abs. 2
BauGB öffentlich ausgelegt wurde, ist auf den Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), weiterhin anzuwenden.
Anlass der Aufstellung
Die Fa. Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG Kremmen, bevollmächtigt durch Lidl Dienstleistung
GmbH & Co. KG Neckarsulm, hat mit Schreiben vom 27. Januar 2010 einen Antrag auf
Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens nach § 12 BauGB an das
Bezirksamt Spandau von Berlin gestellt.
Der Vorhabenträger beabsichtigt den Neubau eines Lidl-Marktes anstelle seines bereits
bestehenden Einzelhandelsbetriebs am selben Standort. Die Verkaufsfläche soll von derzeit
planungsrechtlich zulässigen ca. 800 m2 auf ca. 1.200 m2 (einschließlich eines Backshops)
erweitert
werden.
Die
Lagerkapazitäten
sollen
vergrößert
und
eine
neue
Pfandrücknahmestelle soll eingerichtet werden. Am Standort soll eine klima- und
ressourcenschonende Lidl-Filiale der neuesten Generation entstehen.
4.1
Bisheriges Verfahren
Aufstellungsbeschluss
Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 22. März 2011 beschlossen, für das
Grundstück Seegefelder Weg 391 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Seegefelder Weg
395 und 395 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, den vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 5-78 VE aufzustellen.
Der Beschluss des Bezirksamts Spandau von Berlin über die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 23 vom 03.
Juni 2011 auf Seite 1244/1245 sowie durch die Berichtigung im Amtsblatt für Berlin Nr. 27 vom
24. Juni 2011 auf Seite 1391, öffentlich bekannt gemacht.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Die Öffentlichkeit konnte sich in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis einschließlich 15. Juli 2011
über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung
informieren und sich zur Planung äußern.
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Ausdruck vom: 20.07.2015
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Die Information, dass sich die Öffentlichkeit in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis einschließlich
28. Juni 2011 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der
Planung unterrichten kann, wurde gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Amtsblatt für
Berlin Nr. 23 vom 03. Juni 2011 auf Seite 1244/1245 öffentlich bekannt gemacht. Durch die
Berichtigung der Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin Nr. 27 vom 24. Juni 2011 auf Seite
1391 wurde die Einsichtnahme bis zum 15. Juli 2011 verlängert.
Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 04. September 2012
beschlossen, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
5-78 VE keine Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans hat.
Beteiligung der Behörden gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 13 Abs. 2 und 3 Satz 1
und 4 Abs. 2 BauGB sowie gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit
Schreiben vom 08. September 2011 mit einer Fristsetzung bis spätestens zum 11. Oktober
2011.
Aufgrund von Änderungen des Entwurfs nach der Behördenbeteiligung erfolgte eine
beschränkte Behördenbeteiligung gemäß § 4a BauGB mit Schreiben vom 22. Februar 2012
mit einer Fristsetzung bis spätestens zum 9. März 2012.
Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 04. September 2012
beschlossen, dass die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-78 VE Auswirkungen auf die Inhalte des
Bebauungsplans hat.
Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 04. September 2012
beschlossen, dass die erneute beschränkte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-78 VE keine Auswirkungen
auf die Inhalte des Bebauungsplans hat.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 13. Mai 2013 bis einschließlich
14. Juni 2013.
Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 13. August 2013 beschlossen,
dass die Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-78 VE
keine Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans haben.
Zu 3.1:
Anzeige
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-78 VE ist der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB in Verbindung mit den
Ausführungsvorschriften zum Anzeigeverfahren (AV Anzeigeverfahren vom 30. Juli 1994) am
28. April 2014 angezeigt worden.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat mit Schreiben vom 26. Juni 2014
das Anzeigeverfahren ohne Beanstandungen abgeschlossen.
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Ausdruck vom: 20.07.2015
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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann ohne weitere Beteiligung der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und Umwelt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung
festgesetzt werden. Jedoch sind nachstehende Maßgaben zur Rechtsverordnung zu
beachten.
Hinweise zur Rechtsverordnung (RVO):
1.
In der Präambel der RVO ist hinter … § 6 Abs. 5 der Passus: „und § 11 Absatz 1“
einzufügen.
Dem Hinweis wurde gefolgt.
Die Präambel der RVO lautet wie folgt:
Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 und § 11
Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692),
wird verordnet:
2.
Die §§ 1 und 4 der RVO sind mit den im Anzeigeverfahren hergereichten Korrekturen
zu ergänzen. Die korrigierte Rechtsverordnung ist der BVV vor Festsetzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Dem Hinweis wird gefolgt.
Nach dem BA-Beschluss wird der korrigierte Entwurf der Verordnung vor Festsetzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE für das Grundstück Seegefelder Weg 391
sowie eine Teilfläche des Grundstücks 395 und 395 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken,
der BVV zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Hinweise zum Durchführungsvertrag:
1.
Im Durchführungsvertrag § 9 ist die Anlage 1 als Lageplan bezeichnet. Tatsächlich
trägt die Anlage 1 den Titel „Vertragsgebiet“. Die Anlage 3 ist kaum lesbar und
prüffähig.
Unsere Stellungnahme hierzu:
Der Hinweis ist wie folgt berücksichtigt worden.
Mit dem Schreiben vom 04. September 2014 wurde Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG,
Rötelstraße 30, 74166 Neckarsulm informiert, dass bei der Rechtskontrolle der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt festgestellt wurde, dass im
Durchführungsvertrag im § 9 die Anlage 1) als ´Lageplan´ bezeichnet ist. Tatsächlich trägt die
Anlage 1) aber den Titel ´Vertragsgebiet´.
Da beide Vertragspartner vom gleichen Inhalt der Anlage 1) trotz unterschiedlicher
Bezeichnung ausgegangen, reicht eine Erklärung zur Klarstellung aus:
Mit Schreiben vom 19. September 2014 hat LIDL Vertriebs-GmbH & Co. KG, Am Elsholz 1,
16766 Kremmen bestätigt, dass trotz unterschiedlicher Bezeichnungen der Anlage 1) vom
Lageplan aus-gegangen wird.
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Ausdruck vom: 20.07.2015
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Zur Klarstellung: Die Original-Anlagen des städtebaulichen Vertrags sind im DIN A3-Format
und lesbar. Für die Kopien wurden die Anlagen auf DIN A4-Format verkleinert.
2.
Regelungen, bei denen in der Begründung auf den Durchführungsvertrag verwiesen
wird, sind in diesem nicht als solche zu erkennen (z.B. zur Bepflanzung: S. 14, zu den
Nistkästen, S. 22
Unsere Stellungnahme hierzu:
Dem Hinweis wurde gefolgt.
Die Begründung ist im Pkt. Bepflanzungskonzept auf S. 15 der Absatz 3, letzter Satz, wie folgt
ergänzt worden: - siehe Anlage 4 (Dachaufsicht) zum Vertrag.
Im Kap. III.3.1 Eingriffe in Natur und Landschaft ist der Absatz 8 wie folgt geändert worden:
´Auch wenn eine Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft nicht zwingend
erforderlich ist, werden durch den Vorhabenträger durch den Abriss des bestehenden
Gebäudes und somit für die Beseitigung von Brut- und Versteckmöglichkeiten an Gebäuden
vom Gutachter empfohlene drei Nistkästen für Gebäudebrüter und sechs Einzelverstecke für
Fledermäuse freiwillig angebracht. Damit können dem Artenschutz Rechnung getragen und
Angebote für geschützte Tierarten geschaffen werden.´
Der letzte Satz ´Dies soll in dem abzuschließenden Durchführungsvertrag gesichert werden´
ist gestrichen worden.
Hinweise zur Begründung:
1.
Pkt. II.2.3, S. 13 - erster Absatz: Hier wird auf eine Anlage B (Lageplan, bautechnische
Planung vom 7.5.2012) verwiesen. Ebenso unter Pkt. II.2.4, S. 14 - siebter Absatz. Die
Anlage B sollte dann auch als solche ausgewiesen und auch lesbar sein.
2.
Pkt. II.2.4, S. 15: Im ersten Absatz wird der gleiche Plan vom gleichen Datum als
Anlage A bezeichnet. Ein Plan mit der Bezeichnung A ist ebenfalls nicht zu finden.
Unsere Stellungnahme hierzu:
Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Begründung ist in der Hinsicht geändert worden, dass die Anlage (Lageplan vom
07.05.2012) unter ´VI. Anlage zur Begründung´ als Anlage A gekennzeichnet und lesbar in A3Format der Begründung zugefügt wurde. Anlage B gibt es nicht.
Die Begründung ist auf den aufgeführten Seiten entsprechend o. g. Aussagen berichtigt
worden.
3.
Pkt. II.3.3, S.17 - erster Absatz: Warum für den Fußgängerweg eine gesonderte
Festsetzung nicht erforderlich ist, sollte kurz erklärt werden.
Unsere Stellungnahme hierzu:
Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Begründung auf S. 17 ist wie folgt ergänzt worden.
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Ausdruck vom: 20.07.2015
Seite: 6/9
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…., da der Gehweg in den Anlagen 3 Bl. 1 und Bl. 3 sowie 4 im Durchführungsvertrag vom
01.08.2013 / 06.08.2013 dargestellt wurde. Gemäß § 4 des Durchführungsvertrags hat sich der
Vorhabenträger zur Realisierung der Maßnahmen verpflichtet (vgl. Kap. II.3.5).
4.
Pkt. IV.6, S. 30 - unter Planzeichnung, vierter Anstrich: Hier sollte die
Traufhöhenveränderung zum besseren Verständnis mit der möglicherweise
erforderlichen Anhebung des gesamten Gebäudes begründet werden (vgl. S. 16
oben), weil erst dadurch die Mindestüberdeckung der Rigolen und der
Grundwasserschutz gesichert werden kann.
Unsere Stellungnahme hierzu:
Dem Hinweis wird gefolgt.
Im Kap. IV.6 ´Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange´ auf S. 30
ist der vierte Anstrich unter Planzeichnung wie folgt geändert worden:
die Traufhöhe TH ist um 0,2 auf 40,2 m ü NHN erhöht worden.
Das Gelände muss um 20 cm aufgeschüttet werden, um die Mindestüberdeckung der
geplanten Rigolen zu sichern bzw. um nicht das im Untergrund vorhandene Grundwasser zu
beeinträchtigen. Somit muss das gesamte Gebäude angehoben werden; keine Festsetzung
der Zahl der Vollgeschosse.
5.
Pkt. IV.6, S. 32 - zur TF Nr. 7: Der hier in der Begründung wiedergegebener Wortlaut
der TF weicht vom Wortlaut auf der Planzeichnung ab.
Unsere Stellungnahme hierzu:
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Auf der S. 32 steht folgender Text:
Textliche Festsetzung 7 alt
Auf der Fläche a ist eine heckenartige Strauchbepflanzung anzulegen. Je laufendem Meter
sind mindestens zwei Sträucher zu pflanzen.
Die textliche Festsetzung 7 wird redaktionell geändert und lautet wie folgt:
Entlang der Grundstücksgrenze Seegefelder Weg 397 sind Sträucher als Hecke zu pflanzen.
Je laufendem Meter sind mindestens zwei Sträucher zu pflanzen.
Letzter Satz entspricht der Wortlaut der TF. 7 auf der Planzeichnung.
6.
Der Begründung mangelt es an einem Kapitel zum Durchführungsvertrag, in dem die
wesentlichen Inhalte des Vertrags dargestellt.
Unsere Stellungnahme hierzu:
Dem Hinweis wird gefolgt.
Der Begründung ist auf S. 20 folgender Text zugefügt worden:
II.3.5
Durchführungsvertrag
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Ausdruck vom: 20.07.2015
Seite: 7/9
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XIX. Wahlperiode
Zum vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-78 VE wurde am 01. / 06. August
2013 zwischen dem Land Berlin (vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt.
Bauen, Planen und Umweltschutz) und dem Vorhabenträger (Fa. Lidl Vertriebs-GmbH & Co.
KG Kremmen) ein Durchführungsvertrag geschlossen. In diesem Vertrag sind u. a. folgende
Regelungen getroffen worden:
- Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Errichtung der Gebäude mit Dachbegrünung und
Außenanlagen entsprechend den geplanten Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans und den Regelungen des Vertrags sowie innerhalb bestimmter Frist
- Übernahme der Planungs- sowie Vorhaben- und Erschließungskosten
- Erstellung erforderlicher Gutachten.
Bezirksamtsbeschluss zur erneuten Vorlage des Entwurfs der Verordnung an die BVV zur
Kenntnisnahme
Das Bezirksamt Spandau hat am 18. November 2014 beschlossen, den berichtigten Entwurf
der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE vom
06. Mai 2013 für das Grundstück Seegefelder Weg 391 sowie eine Teilfläche des Grundstücks
395 und 395 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken der BVV Spandau zur Kenntnis
vorzulegen.
Unabhängig von den beschlossenen redaktionellen Ergänzungen / Änderungen wird in dieser
Fassung die zwischenzeitlich geänderte Zitierung des Baugesetzbuchs berücksichtigt:
´Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748)´.
B.
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen zu erwarten. Der Vorhabenträger trägt unter
Beachtung des Angemessenheitsprinzips die Kosten, die Voraussetzung oder Folge des
geplanten Vorhabens sind. Dies beinhaltet auch erforderliche Planungskosten, die Kosten für die
im Zusammenhang mit der Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlichen
Gutachten sowie alle weiteren sich aus der Planung ergebenden Kosten. Nähere Einzelheiten
hierzu wurden im Durchführungsvertrag vom 01. / 06. August 2013 geregelt. Für den Bezirk
entstehen somit keine Ausgaben.
Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB sind nicht zu erwarten, da die zulässige Nutzung
nicht eingeschränkt, sondern erweitert wird und die Änderung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans auf Veranlassung des Vorhabenträgers erfolgt.
Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-78 VE beigefügt.
C.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692)
VO_zKts1.dot
Ausdruck vom: 20.07.2015
Seite: 8/9
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692).
Berlin-Spandau, den 16.12.2014
Das Bezirksamt
Kleebank
Bezirksbürgermeister
VO_zKts1.dot
Röding
Bezirksstadtrat
Ausdruck vom: 20.07.2015
Seite: 9/9