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Vorl. z.K. v. 31.10.2013.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Vorl. z.K. v. 31.10.2013.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
14.10.15, 06:02
Aktualisiert
27.01.18, 11:33

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode Vorlage - zur Kenntnisnahme - Nr. 0641/XIX TOP Ursprung: Antrag Initiator: SPD Beratungsfolge: Datum Gremium /Sitzung 20.03.2013 04.06.2013 28.08.2013 27.11.2013 BVV Sta BVV BVV 019/XIX(BVV) 014/XIX(Sta) 023/XIX(BVV) 026/XIX(BVV) Beratungsstand überwiesen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen ohne Änderungen in der BVV beschlossen Prioritäten bei Bebauungsplänen Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) folgendes geregelt: „Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.“ Die Bauleitplanung ist also ein Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit und damit des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts im Rahmen der städtebaulichen Bedürfnisse. Ein Beschluss, mit dem die kommunale Planungshoheit unterlaufen wird oder in anderer Form in materieller bzw. verfahrensrechtlicher Hinsicht einschränkt, z.B. hinsichtlich der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie, ist unzulässig. Zur Abgrenzung dessen, was noch als Ausformung der Sozialbindung des Eigentums und damit als zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gilt oder aber bereits einen enteignungsgleichen Eingriff darstellt, wird der Begriff der Situationsgebundenheit verwandt. Die konkrete Lage und damit die Eingebundenheit in vorgegebene „natürliche“ Situationen ist für die Inhaltsbestimmung des Grundeigentums besonders kennzeichnend. Dazu gehört es nicht, Defizite in der gesetzlichen Rahmensetzung zur Mietpreisbindung ausfüllen zu wollen. Die Bauleitplanung ist nicht geeignet, sozialverträgliche Mieten zu bewirken. Sie kann jedoch durch die Qualifizierung von Flächen als Bauland einen Beitrag leisten, die Nachfrage zu steuern und damit indirekt auf den Wohnungsmarkt Einfluss nehmen. Dabei darf nicht verkannt werden, dass es Ziel städtebaulicher Ordnung und damit einer der Leitsätze des BauGB ist, die Wohnbedürfnisse der gesamten Bevölkerung zu berücksichtigen. Die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bevölkerungsstrukturen verbietet es, prioritär und damit faktisch ausschließlich einseitig ausgerichtete Planungen betreiben zu wollen. Die Berücksichtigung von Wohnbedürfnissen ist also eine allgemein gehaltene Planungsleitlinie des Baugesetzbuchs, die besonders die Eigentumsbelange berührt. Zum Inhalt des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums an Grund und Boden gehört auch das Recht zur baulichen Nutzung. Jedweder Eingriff von bodenrechtlicher Relevanz setzt also die Abwägung mit den Belangen des Eigentums voraus. Im Sinne des Beschlusstextes ist es nicht ausreichend, Mängel an Wohnungspotentialen oder der Wohnbauförderung der Kommune als Grund anzuführen, vielmehr ist die Zumutbarkeit im Sinne des Eigentumsrechts zu bewerten und die Planung muss städtebaulich, also baulich-strukturell begründet sein. VO_zKts1.dot Ausdruck vom: 03.06.2015 Seite: 1/2 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode Selbst wenn Flächen für den sozialen Wohnungsbau nach sachgerechter Abwägung festgesetzt werden könnten, hieße dieses nicht, dass damit auch eine entsprechende Vermietung, also die Mitpreisbindung über den Umweg der Bauleitplanung bzw. die Inanspruchnahme von Geldern der Wohnungsbauförderung, einherginge. Zudem verursacht ein geringes Einkommen keinen besonderen Wohnbedarf im Sinne des Baugesetzbuchs. Entgegen dem Wortlaut des Beschlusstextes entspricht es dem Wohl der Allgemeinheit und ist damit Planungsgebot, auch singuläre Standorte der sozialen Infrastruktur oder Planungen der technischen Bedarfsträger bzw. verkehrstechnische Bedürfnisse planerisch zu bewältigen. Dieses Gebot gilt allgemein und ist nicht an Standorte des Geschosswohnungsbaus gebunden. Zum Schutz und zur Stabilisierung eben dieser Ortsteile muss es ebenfalls möglich sein, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten oder von großflächigen Einzelhandelsbetrieben prioritär zu regeln. Entsprechendes betrifft die bauleitplanerische Begleitung von Stadtumbauprojekten/Umsetzung von Zielen des Sanierungsgebiets. Verfassungsrechtlich bedenklich ist auch die Zurücksetzung von Belangen der Wirtschaft. Durch den Beschluss wird nämlich das grundgesetzlich geschützte Recht auf Gewerbefreiheit berührt. Zum Nachweis diskriminierungsfreien Handelns müssen also gewichtige Gründe angeführt werden können, warum ein nicht vom Beschluss erfasster Industriebetrieb bauleitplanerisch benachteiligt wird und damit eine städtebaulich sinnfällige angestrebte Erweiterung oder Neuansiedlung nur nachrangig überplant werden darf. Fazit: Der Bebauungsplan ist kein Instrument, gesamtgesellschaftliche Defizite ausgleichen zu wollen. Es ist vielmehr ein örtlich begrenztes Instrument, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu lenken, wobei die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Berlin-Spandau, den 31.10.2013 Das Bezirksamt Kleebank Bezirksbürgermeister VO_zKts1.dot Röding Bezirksstadtrat Ausdruck vom: 03.06.2015 Seite: 2/2