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Daten

Kommune
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
80 kB
Erstellt
14.10.15, 06:49
Aktualisiert
27.01.18, 22:28

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin 4. Wahlperiode Ursprung: Große Anfrage TOP-Nr.: SPD-Fraktion Wuttig/Andres Große Anfrage DS-Nr: 1209/4 Beratungsfolge: Datum Gremium 23.04.2015 21.05.2015 BVV BVV BVV-044/4 BVV-045/4 schriftlich beantwortet Hilfen zur Erziehung Wir fragen das Bezirksamt: 1. In welcher Höhe beliefen sich in den letzten zwei Jahren die Hilfen zur Erziehung? 2. Welche Freien Träger wurden mit den Dienstleistungen betraut? 3. Welche dieser Träger haben die Dienstleistungen nicht selbst ausgeführt, sondern an weitere Unternehmen weitergegeben? 4. Wie kontrolliert das Bezirksamt die entsprechenden Einrichtungen und Träger? 5. Gab es in den letzten Jahren Beschwerden, wenn ja, wie hat das Bezirksamt darauf reagiert? Sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin, das Bezirksamt beantwortet die o.g. Anfrage wie folgt: Zu 1) Das Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat im Jahr 2013 23.118.000 € Transfermittel für HzE einschließlich Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ausgegeben (Kapitel 4042, Ansatz: 22.517.000 €). Weitere 1.909.291 1209/4 Ausdruck vom: 19.05.2015 Seite: 1 € wurden ausgegeben für notwendige Hilfen außerhalb HzE, auf die ein individueller Rechtsanspruch besteht (Kapitel 4040, Ansatz:1.975.200 €). Für das Jahr 2014 beliefen sich diese Summen auf 22.911.117 € (Ansatz:22.816.000 €) und 1.897.884 € (Ansatz:1.878.000 €). Die Hilfedichte ist von 2013 mit 24,9 (Berlin: 34,8) auf 2014 mit 24,4 (Berlin: 35,7) nochmals gesunken. Damit liegt der Bezirk hinter Steglitz-Zehlendorf auf dem 2.Platz. Dies ist zum einen sicherlich der relativ günstigen Sozialstruktur geschuldet, ist zum anderen aber nur möglich, wenn eine qualifizierter Beratung und Betreuung im Vorfeld von HzE mit einem vergleichsweise ausreichenden Personalschlüssel gewährleistet werden kann. mtl. Ausgabenhöhe durchschn. Kapitel gesamt Fallzahlen gesamt per 31.12.2013 Leistungen außerhalb von HzE 4040 1.909.290,98 € 72 HzE 4042 20.298.664,49 € 983 § 35 a 4042 2.819.346,72 € 244 1.897.884,22 € 72 per 31.12.2014 Leistungen außerhalb von HzE 4040 HzE 4042 19.665.506,68 € 957 § 35 a 4042 3.245.611,15 € 262 davon für Leistung § 19 SGB VIII 1.392.669,14 € Mutter-Kind- Unterbringungen 5.319.863,78 € ambulant 5.069.545,94 € § 29 -31; 27,3; 35 amb 250.317,84 € EFB 20 552 § 35a 600.387,16 € EGL für seel. beh. Kinder ambulant § 19 SGB VIII 1.402.912,90 € Mutter-Kind- Unterbringungen 5.270.899,16 € 4.924.163,22 € 287.571,29 € 59.164,65 € mtl. durchschn. Fallzahlen ambulant § 29 -31; 27,3; 35 amb EFB § 27amb. 67130 Uk 110 und 122 § 35a 744.760,66 € EGL für seel. beh. Kinder ambulant 190 23 0 213 Zu 2) Im Land Berlin sind rund 2000 Leistungsangebote vertraglich hinterlegt von ca. 900 Trägern/Leistungsanbietern. Die o. g. Hilfen des Jugendamtes CharlottenburgWilmersdorf wurden in 2013 und 2014 neben den Pflegefamilien von 162 Trägern erbracht; davon einige wenige außerhalb von Berlin, wenn entsprechende spezielle Angebote in Berlin nicht vorgehalten werden. Mit 11 Trägern arbeitet das Jugendamt in jeweils mehr als 25 Fällen zusammen, dies sind insbesondere Träger ambulanter Hilfen, die hier im Bezirk verortet sind (sowie drei Träger stationärer Hilfen) und über die o. g. Hilfen in der sozialräumlichen Zusammenarbeit eng mit dem Jugendamt kooperieren. Dies sind: AmBerCo e. V. 1209/4 Ausdruck vom: 19.05.2015 Seite: 2 AMSOC e. V. Auxilium Berlin Der rote Faden Geburt und Familie e. V. IPB, Knobellotte e. V. Lebenswelt GmbH sowie Caritas Mariaschutz DASI Sozialarbeit und Segeln Zu 3) Das Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat in keinem der von ihm verantworteten o.g. Fälle Träger beauftragt, die die Dienstleistungen nicht selbst ausführen. In der Regel werden Dienstleitungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung nicht an andere Unternehmen weiter gegeben. Bekannt ist jedoch, dass durch einige Jugendämter im Bundesgebiet in Einzelfällen Hilfen eingesetzt wurden, die durch Kooperationspartner der beauftragten Träger erbracht wurden. Das betrifft insbesondere Hilfen, die im Ausland geleistet wurden. Zu 4) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung und die Prüfung der Voraussetzungen obliegt gem. § 45 SGB VIII dem Landesjugendamt, ebenso ggf. die Rücknahme der Erlaubnis. Das Landesjugendamt schließt auf Antrag eines Trägers auf der Grundlage des Berliner Rahmenvertrages für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe einen Trägervertrag, der Vereinbarungen über das Leistungsangebot, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung umfasst (§ 78a ff SGB VIII). Für einen konkreten Einzelfall haben die Beteiligten in der Hilfeplanung gemeinsam herauszufinden und zu entscheiden, welche Art der Hilfe dem festgestellten Bedarf am besten entspricht und wie diese ausgestaltet werden soll, um den bestmöglichen Erfolgt erreichen zu können. Dabei liegt die Auswahl und Vermittlung des geeigneten Trägers bzw. der geeigneten Fachkraft unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes der Leistungsberechtigten in der Verantwortung des örtlich zuständigen Jugendamtes. Dabei wird vor der Beauftragung bzw. Belegung eines Trägers wird eine breite Palette von Qualitätskriterien geprüft, wie z.B. das Vorliegen der formalen Voraussetzungen zum Betrieb einer Einrichtung / eines Dienstes oder konzeptionelle Aspekte, die Auskunft über die Umsetzung der pädagogischen Arbeit geben. Über die Entscheidung wird ein rechtmittelfähiger Bescheid erlassen, in dem der Träger als Leistungserbringer benannt ist. Auf den Einzelfall bezogen liegt in der Hilfeplanung und ihrer regelmäßigen Fortschreibung eine Schlüsselrolle. Hier wird die pädagogische Arbeit des Trägers hinsichtlich der Lebensweltorientierung, der Mitbestimmung, der Elternarbeit und der Kooperationsbereitschaft überprüft. Auch die jeweils betroffenen Kinder und 1209/4 Ausdruck vom: 19.05.2015 Seite: 3 Jugendlichen und die Eltern werden zu ihren Erfahrungen befragt, Kritikpunkte werden thematisiert und Maßnahmen zu möglichen Verbesserungen erarbeitet. Sollen Einrichtungen außerhalb Berlin belegt werden, werden die gem. § 45 SGB VIII notwendigen Unterlagen angefordert und die Einrichtungen auch meist im Rahmen einer Dienstreise vor Ort in Augenschein genommen. Wenn in besonderen Einzelfällen Kinder oder Jugendliche im Ausland untergebracht werden müssen, ist auch hier immer wichtiges Kriterium, dass sich der Sitz des Trägers in Deutschland befindet und eine Betriebserlaubnis des örtlichen Jugendamtes vorliegt. Darüber hinaus finden mit den im Bezirk ansässigen Trägern regelmäßig im jährlichen Abstand angebotsbezogen Qualitätsdialoge statt. Diese dienen dazu, die Erfahrungswerte zu erfassen und zu bewerten und die Qualität der Arbeit weiterzuentwickeln. In der Regel nehmen hieran der Träger, die Regionalleitungen der jeweiligen Region, ein/e Vertreter/in des Fachteams und ein/e Vertreter/in der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung teil. Oft werden diese Qualitätsdialoge zu einem Schwerpunktthema durchgeführt. In unserem Bezirk werden auch im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften zum § 78 SGB VIIII, der die Zusammenarbeit der örtlichen freien Träger und des öffentlichen Trägers im Rahmen der Jugendhilfe regelt, Themen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung behandelt. Zu 5) Es kommt hin und wieder zu in ihrer Intention sehr unterschiedliche Beschwerden. Häufig ist ein Anlass die Ambivalenz mit der sich Eltern oder Jugendliche auf eine Hilfe einlassen. Weiterer Anlass kann die Art oder Höhe der Kostenbeteiligung bei stationären Hilfen sein. Seltener kommt es zu Beschwerden über ein besonderes Vorkommnis oder eine Minderleistung des Trägers. Diese kann von den Leistungsberechtigten oder auch den Fachkräften des Jugendamtes erhoben werden. Dann wird je nach Art der Beschwerde bzw. des Konfliktes auf die Vermittlung und Klärung in einem gewissen Stufenmodell hingewirkt. Lässt sich die Beschwerde nicht unter den unmittelbar Beteiligten klären, so kann im Bedarfsfall die/der zuständige Regionalleiter/in und/oder die/der zuständige Mitarbeiter/in der Fachsteuerung und die Einrichtungsleitung hinzugezogen werden, ggf. wird die für Jugend zuständige Senatsverwaltung / das Landesjugendamt einbezogen. Bei kindeswohlgefährdenden Vorkommnissen wird regelhaft die Einrichtungsaufsicht informiert. Darüber hinaus besteht seit 2014 die unabhängige „Berliner Beratungs- und Ombudsstelle Jugendhilfe“ (BBO Jugendhilfe)“ speziell für die Beratung und Begleitung von Ratsuchenden bei Konflikten und Beschwerden im Prozess der Leistungsgewährung, der Leistungserbringung oder der Akzeptanzentwicklung bei und mit Akteuren der Berliner Kinder- und Jugendhilfe gegenüber Beschwerdeverfahren. Mit freundlichen Grüßen König 1209/4 Ausdruck vom: 19.05.2015 Seite: 4 Bezirksstadträtin 1209/4 Ausdruck vom: 19.05.2015 Seite: 5