Daten
Kommune
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Dateiname
Schriftliche Beantwortung.pdf
Größe
82 kB
Erstellt
14.10.15, 06:49
Aktualisiert
27.01.18, 22:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
4. Wahlperiode
Ursprung: Große Anfrage
TOP-Nr.:
SPD-Fraktion
Wuttig/Andres
Große Anfrage
DS-Nr: 1209/4
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
23.04.2015
21.05.2015
BVV
BVV
BVV-044/4
BVV-045/4
schriftlich beantwortet
Hilfen zur Erziehung
Wir fragen das Bezirksamt:
1. In welcher Höhe beliefen sich in den letzten zwei Jahren die Hilfen zur
Erziehung?
2. Welche Freien Träger wurden mit den Dienstleistungen betraut?
3. Welche dieser Träger haben die Dienstleistungen nicht selbst ausgeführt,
sondern an weitere Unternehmen weitergegeben?
4. Wie kontrolliert das Bezirksamt die entsprechenden Einrichtungen und Träger?
5. Gab es in den letzten Jahren Beschwerden, wenn ja, wie hat das Bezirksamt
darauf reagiert?
Sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin,
das Bezirksamt beantwortet die o.g. Anfrage wie folgt:
Zu 1)
Das Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat im Jahr 2013 23.118.000 €
Transfermittel für HzE einschließlich Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche ausgegeben (Kapitel 4042, Ansatz: 22.517.000 €). Weitere 1.909.291
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Ausdruck vom: 19.05.2015
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€ wurden ausgegeben für notwendige Hilfen außerhalb HzE, auf die ein individueller
Rechtsanspruch besteht (Kapitel 4040, Ansatz:1.975.200 €).
Für das Jahr 2014 beliefen sich diese Summen auf 22.911.117 € (Ansatz:22.816.000 €)
und 1.897.884 € (Ansatz:1.878.000 €).
Die Hilfedichte ist von 2013 mit 24,9 (Berlin: 34,8) auf 2014 mit 24,4 (Berlin: 35,7)
nochmals gesunken. Damit liegt der Bezirk hinter Steglitz-Zehlendorf auf dem 2.Platz.
Dies ist zum einen sicherlich der relativ günstigen Sozialstruktur geschuldet, ist zum
anderen aber nur möglich, wenn eine qualifizierter Beratung und Betreuung im Vorfeld
von HzE mit einem vergleichsweise ausreichenden Personalschlüssel gewährleistet
werden kann.
mtl.
Ausgabenhöhe durchschn.
Kapitel
gesamt
Fallzahlen
gesamt
per 31.12.2013
Leistungen
außerhalb von
HzE
4040
1.909.290,98 €
72
HzE
4042
20.298.664,49 €
983
§ 35 a
4042
2.819.346,72 €
244
1.897.884,22 €
72
per 31.12.2014
Leistungen
außerhalb von
HzE
4040
HzE
4042
19.665.506,68 €
957
§ 35 a
4042
3.245.611,15 €
262
davon
für Leistung
§ 19 SGB VIII
1.392.669,14 € Mutter-Kind- Unterbringungen
5.319.863,78 € ambulant
5.069.545,94 € § 29 -31; 27,3; 35 amb
250.317,84 € EFB
20
552
§ 35a
600.387,16 € EGL für seel. beh. Kinder ambulant
§ 19 SGB VIII
1.402.912,90 € Mutter-Kind- Unterbringungen
5.270.899,16 €
4.924.163,22 €
287.571,29 €
59.164,65 €
mtl.
durchschn.
Fallzahlen
ambulant
§ 29 -31; 27,3; 35 amb
EFB
§ 27amb. 67130 Uk 110 und 122
§ 35a
744.760,66 € EGL für seel. beh. Kinder ambulant
190
23
0
213
Zu 2)
Im Land Berlin sind rund 2000 Leistungsangebote vertraglich hinterlegt von ca. 900
Trägern/Leistungsanbietern. Die o. g. Hilfen des Jugendamtes CharlottenburgWilmersdorf wurden in 2013 und 2014 neben den Pflegefamilien von 162 Trägern
erbracht; davon einige wenige außerhalb von Berlin, wenn entsprechende spezielle
Angebote in Berlin nicht vorgehalten werden. Mit 11 Trägern arbeitet das Jugendamt in
jeweils mehr als 25 Fällen zusammen, dies sind insbesondere Träger ambulanter
Hilfen, die hier im Bezirk verortet sind (sowie drei Träger stationärer Hilfen) und über die
o. g. Hilfen in der sozialräumlichen Zusammenarbeit eng mit dem Jugendamt
kooperieren.
Dies sind:
AmBerCo e. V.
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Ausdruck vom: 19.05.2015
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AMSOC e. V.
Auxilium Berlin
Der rote Faden
Geburt und Familie e. V.
IPB,
Knobellotte e. V.
Lebenswelt GmbH
sowie
Caritas Mariaschutz
DASI
Sozialarbeit und Segeln
Zu 3)
Das Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat in keinem der von ihm verantworteten
o.g. Fälle Träger beauftragt, die die Dienstleistungen nicht selbst ausführen.
In der Regel werden Dienstleitungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung nicht an
andere Unternehmen weiter gegeben. Bekannt ist jedoch, dass durch einige
Jugendämter im Bundesgebiet in Einzelfällen Hilfen eingesetzt wurden, die durch
Kooperationspartner der beauftragten Träger erbracht wurden. Das betrifft
insbesondere Hilfen, die im Ausland geleistet wurden.
Zu 4)
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung und die Prüfung der Voraussetzungen
obliegt gem. § 45 SGB VIII dem Landesjugendamt, ebenso ggf. die Rücknahme der
Erlaubnis.
Das Landesjugendamt schließt auf Antrag eines Trägers auf der Grundlage des Berliner
Rahmenvertrages für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und
Jugendhilfe einen Trägervertrag, der Vereinbarungen über das Leistungsangebot, das
Entgelt und die Qualitätsentwicklung umfasst (§ 78a ff SGB VIII).
Für einen konkreten Einzelfall haben die Beteiligten in der Hilfeplanung gemeinsam
herauszufinden und zu entscheiden, welche Art der Hilfe dem festgestellten Bedarf am
besten entspricht und wie diese ausgestaltet werden soll, um den bestmöglichen Erfolgt
erreichen zu können. Dabei liegt die Auswahl und Vermittlung des geeigneten Trägers
bzw. der geeigneten Fachkraft unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes
der Leistungsberechtigten in der Verantwortung des örtlich zuständigen Jugendamtes.
Dabei wird vor der Beauftragung bzw. Belegung eines Trägers wird eine breite Palette
von Qualitätskriterien geprüft, wie z.B. das Vorliegen der formalen Voraussetzungen
zum Betrieb einer Einrichtung / eines Dienstes oder konzeptionelle Aspekte, die
Auskunft über die Umsetzung der pädagogischen Arbeit geben. Über die Entscheidung
wird ein rechtmittelfähiger Bescheid erlassen, in dem der Träger als Leistungserbringer
benannt ist.
Auf den Einzelfall bezogen liegt in der Hilfeplanung und ihrer regelmäßigen
Fortschreibung eine Schlüsselrolle. Hier wird die pädagogische Arbeit des Trägers
hinsichtlich der Lebensweltorientierung, der Mitbestimmung, der Elternarbeit und der
Kooperationsbereitschaft überprüft. Auch die jeweils betroffenen Kinder und
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Ausdruck vom: 19.05.2015
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Jugendlichen und die Eltern werden zu ihren Erfahrungen befragt, Kritikpunkte werden
thematisiert und Maßnahmen zu möglichen Verbesserungen erarbeitet.
Sollen Einrichtungen außerhalb Berlin belegt werden, werden die gem. § 45 SGB VIII
notwendigen Unterlagen angefordert und die Einrichtungen auch meist im Rahmen
einer Dienstreise vor Ort in Augenschein genommen.
Wenn in besonderen Einzelfällen Kinder oder Jugendliche im Ausland untergebracht
werden müssen, ist auch hier immer wichtiges Kriterium, dass sich der Sitz des Trägers
in Deutschland befindet und eine Betriebserlaubnis des örtlichen Jugendamtes vorliegt.
Darüber hinaus finden mit den im Bezirk ansässigen Trägern regelmäßig im jährlichen
Abstand angebotsbezogen Qualitätsdialoge statt. Diese dienen dazu, die
Erfahrungswerte zu erfassen und zu bewerten und die Qualität der Arbeit
weiterzuentwickeln.
In der Regel nehmen hieran der Träger, die Regionalleitungen der jeweiligen Region,
ein/e Vertreter/in des Fachteams und ein/e Vertreter/in der für Jugend zuständigen
Senatsverwaltung teil. Oft werden diese Qualitätsdialoge zu einem Schwerpunktthema
durchgeführt.
In unserem Bezirk werden auch im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften zum § 78 SGB
VIIII, der die Zusammenarbeit der örtlichen freien Träger und des öffentlichen Trägers
im Rahmen der Jugendhilfe regelt, Themen der Qualitätssicherung und
Qualitätsentwicklung behandelt.
Zu 5)
Es kommt hin und wieder zu in ihrer Intention sehr unterschiedliche Beschwerden.
Häufig ist ein Anlass die Ambivalenz mit der sich Eltern oder Jugendliche auf eine Hilfe
einlassen.
Weiterer Anlass kann die Art oder Höhe der Kostenbeteiligung bei stationären Hilfen
sein.
Seltener kommt es zu Beschwerden über ein besonderes Vorkommnis oder eine
Minderleistung des Trägers. Diese kann von den Leistungsberechtigten oder auch den
Fachkräften des Jugendamtes erhoben werden.
Dann wird je nach Art der Beschwerde bzw. des Konfliktes auf die Vermittlung und
Klärung in einem gewissen Stufenmodell hingewirkt. Lässt sich die Beschwerde nicht
unter den unmittelbar Beteiligten klären, so kann im Bedarfsfall die/der zuständige
Regionalleiter/in und/oder die/der zuständige Mitarbeiter/in der Fachsteuerung und die
Einrichtungsleitung hinzugezogen werden, ggf. wird die für Jugend zuständige
Senatsverwaltung / das Landesjugendamt einbezogen.
Bei kindeswohlgefährdenden Vorkommnissen wird regelhaft die Einrichtungsaufsicht
informiert.
Darüber hinaus besteht seit 2014 die unabhängige „Berliner Beratungs- und
Ombudsstelle Jugendhilfe“ (BBO Jugendhilfe)“ speziell für die Beratung und Begleitung
von Ratsuchenden bei Konflikten und Beschwerden im Prozess der
Leistungsgewährung, der Leistungserbringung oder der Akzeptanzentwicklung bei und
mit Akteuren der Berliner Kinder- und Jugendhilfe gegenüber Beschwerdeverfahren.
Mit freundlichen Grüßen
König
«VONAME»
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Seite: 4
Bezirksstadträtin
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