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Anlage zur VzK DS/1734/IV.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzK DS/1734/IV.pdf
Größe
21 kB
Erstellt
14.10.15, 07:31
Aktualisiert
27.01.18, 10:51

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. Planen, Bauen und Umwelt Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorlage - zur Kenntnisnahme – Drucksache DS/1734/IV Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.06.2015 mit der Drucksache DS/1734/IV – „Behutsame Planung auf dem Ex-YAAM-Grundstück“ folgendes Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet: „Die Bezirksverordnetenversammlung lehnt die Planung der JUWI 3 Immobilien GmbH für das Grundstück Stralauer Platz 35 (ehem. YAAM-Gelände) in der im März 2015 bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ausgestellten Form ab. Das Bezirksamt soll sich für eine behutsamere Entwicklung des Grundstücks auch im Bebauungsplanverfahren einsetzen – mit weniger Baumasse, ohne Hochhausbebauung und einer Baukörperanordnung, die einen „sanften“ Übergang vom Park an der Spree zum Energieforum bildet. Damit soll sich dem Bürgerentscheid „Spreeufer für alle!“ angenähert werden.“ Hierzu wird berichtet: Für die im März 2015 im Baukollegium vorgestellte Planung für das Grundstück Stralauer Platz 35 wurde am 10.06.2015 der Vorbescheid Nr. 2015/726 erteilt. Aufgrund der laufenden Fristen für die Bearbeitung des Vorbescheidsantrags musste der Vorbescheid zu diesem Zeitpunkt erlassen werden. Stellt eine Gemeinde ein Baugesuch später als drei Monate nach Eingang des Baugesuchs zurück, handelt sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs amtspflichtwidrig mit der Folge, dass sie schadensersatzpflichtig ist. Der Vorbescheidsantrag ging am 18.03.2015 ein, so dass die Zurückstellung bis zum 18.06.2015 hätte erfolgen müssen. Die Zurückstellung hätte wiederum vorausgesetzt, dass der Aufstellungsbeschluss vorher im Amtsblatt veröffentlicht wäre. Dies war nicht möglich, da der BVV-Beschluss erst am 24.06.2015 erfolgte. Das Vorhaben ist gemäß §34 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben fügt sich ein und ist planungsrechtlich zulässig. Damit besteht ein Genehmigungsanspruch. Das über das bereits für das Vorgängerprojekt genehmigte Maß der baulichen Nutzung fügt sich bezogen auf die Eigenart der näheren Umgebung ebenfalls ein und ist damit weiterhin zulässig. Ein Bebauungsplan, der dieses nach § 34 BauGB zulässige Maß der Nutzung deutlich einschränken soll, hat erhebliche finanzielle Auswirkungen für den Bezirk zur Folge. Es kommt in Betracht, dass der Bauherr einen Anspruch auf Ersatz der Wettbewerbs- und Planungskosten geltend machen kann sowie ggf. auch auf Ersatz der Kosten, die durch den Zeitverzug im Baukollegium entstanden sind. Nicht auszu- schließen ist auch ein Anspruch auf Ersatz des Planungsschadens gem. §§ 39 ff. BauGB. Schließlich könnte der Eigentümer trotz Erlass eines Aufstellungsbeschlusses ohne weiteres sein Baurecht aus dem geltenden Vorbescheid Nr. 2009/0504 für das Kolumbushaus, verlängert mit Bescheid vom 29.04.2015, ausnutzen. Das Projekt der Juwi ist Ergebnis eines gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durchgeführten konkurrierenden Verfahrens. Die Höhe des Wohnhauses ist zwar 3 Geschosse höher als im vorherigen genehmigten Projekt, dafür entsteht hier aber eine wesentlich offenere Baustruktur, die vor allem auch dem denkmalgerechten Erhalt und der Verortung des auf dem Grundstück befindlichen Teils der Berliner Mauer Rechnung trägt. Hier sind aktuelle Erkenntnisse und Ansprüche des Landesdenkmalamtes zu beachten gewesen, die zur Umplanung und einem wesentlich höheren Aufwand für den Bauherren führen. Damit entsteht aber mehr offene Fläche als im geltenden Vorbescheid Nr. 2009/0504, auch der Uferweg wird in Teilen breiter. Insgesamt stellt das beantragte Projekt städtebaulich interessante und eine für den westlichen Abschluss des Parks an der Spree adäquate Lösung dar, für die in dieser Form auch ein Anspruch auf Genehmigung besteht. Es gibt daher keinen Anlass zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, vor allem vor dem Hintergrund des Risikos von Ersatzansprüchen, das für den Bezirk nicht zu verantworten ist. Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten. Rechtsgrundlage: § 13 Abs 1 BezVG Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine Berlin, den 29.09.2015 Monika Herrmann Bezirksbürgermeisterin Hans Panhoff Bezirksstadtrat