Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
VzK_BPlan2_36.pdf
Größe
9,7 MB
Erstellt
14.10.15, 07:33
Aktualisiert
27.01.18, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. für Planen, Bauen und Umwelt
2015
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Drucksache Nr.
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über den
Bebauungsplan 2-36 für die Grundstücke An der Michaelbrücke 1-2,
Holzmarktstraße 19-30 sowie die Flurstücke 9005 und 260 im Bezirk FriedrichshainKreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
hier: Fortschreibung der Planungsziele
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung vom 07.07.2015 beschlossen:
Die Durchführung der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage der
fortgeschriebenen Planungsziele.
Bei der Bezirksverordnetenversammlung ist die beigefügte Vorlage zur
Kenntnisnahme einzubringen.
Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung für Planen, Bauen und
Umwelt beauftragt.
A). Begründung
Am 18.11.2014 wurde mit der BA- Vorlage IV/510/2014 die Änderung des
Bebauungsplans 2-36 beschlossen. Der Beschluss enthielt nur konkrete
Planungsvorstellungen für das MK1. Nördlich des Bahnviadukts sollen auf einem
zweigeschossigen Sockel insgesamt fünf Türme ("Eckwerk") errichtet werden.
Charakteristisch in der Baustruktur sind Gebäudebrücken zwischen den Türmen auf
unterschiedlicher Höhe und eine Glasüberdachung des Innenhofes ("Klimahülle").
Innerhalb der Baukörper soll nicht nach dem klassischem Prinzip zwischen Gewerbe
und Wohnen unterschieden werden. Auf ungefähr der Hälfte der Fläche sollen ca.
500 Studenten und Akademiker wohnen und arbeiten. Die Dachflächen sollen für
Fischzucht und Gemüseanbau genutzt werden. Im Bebauungsplan wird in diesem
Bereich ein Kerngebiet (MK 1) mit einer Geschossfläche von 35.300 qm festgesetzt.
Die geplanten Baukörper werden durch Baugrenzen beschränkt. Die maximal
zulässige Höhe variiert je nach Gebäudeeinheit zwischen 26 m bis maximal 48 m
über Gelände. Parallel zum Gebäude wird ein öffentlicher Weg durch ein Geh-, FahrLeitungsrecht planungsrechtlich gesichert.
-4-
Südlich des Bahnviadukts im MK2 sollen die planungsrechtlichen Festsetzungen die
Umsetzung des Projekts "Holzmarkt" ermöglichen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
06.02.2015 um Stellungnahme gebeten. Die Planunterlagen enthielten detailliert nur
Informationen zum MK1. Zum Projekt "Holzmarkt" war eine Broschüre Bestandteil
der im Beteiligungsverfahren bereitgestellten Unterlagen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand durch Auslage der Planunterlagen
sowie der Broschüre in der Zeit vom 16. Februar 2015 bis einschließlich 09. März
2015 im Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin statt.
Im Ergebnis der Beteiligungsverfahren liegen die fortgeschriebenen Planungsziele für
den gesamten Geltungsbereich nunmehr vor. Auf dieser Grundlage soll die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf der
Grundlage von § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
B). Rechtsgrundlagen:
§15 BezVG
C). Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
-keineb) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
-keine-
Berlin, den 07.07.2015
Herrmann
Bezirksbürgermeisterin
Panhoff
Bezirksstadtrat
Anlage:
Auswertung der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Begründung Bebauungsplan 2-36 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Entwurf des Bebauungsplans 2-36
Darstellung der Abstandsflächen
-5-
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abteilung für Planen, Bauen und Umwelt
Begründung
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
zum
Bebauungsplan 2-36
ntlichkeit
g
(Änderung des Bebauungsplans V-76)
euzberg,
Öffentlichkeit,
gsbereich vgl. Kartenausschnitt)
ohnanteil gemäß § 7 BauNVO
Wegerecht.
a Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetz2-36
ren ohne Umweltprüfung nach
durchgeführt.
rfe einsehen und nach Erläuteirkungen der Planung Äußerunngsergebnis wird in die weitere
echt abgegebene Stellungnahiben.
chließlich 09. März 2015, Mon0 bis 16.00 Uhr, Freitag von 7.30 bis 13.30 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung
-Kreuzberg von Berlin, Abteilung Planen, Bauen und Umwelt, Stadtentwicklungsamt,
Yorckstraße 4 - 11, 10965 Berlin, 5. Etage, Zimmer 510, Tel.: 030/ 90298-3665
für die Grundstücke An der Michaelbrücke 1-2, Holzmarktstraße 19-30 sowie die
enfalls im Internet eingesehen
werden unter:
Flurstücke 9005 und 260 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
drichshain-kreuzberg/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/
29. Juni 2015
2
Inhaltsverzeichnis
I.
PLANUNGSGEGENSTAND ............................................................................................. 4
I.1
I.2
Veranlassung und Erforderlichkeit ............................................................................. 4
Beschreibung des Plangebietes .............................................................................. 5
I.2.1
Stadträumliche Einbindung / Gebietsentwicklung ................................................. 5
I.2.2
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse ....................................................... 5
I.2.3
Städtebauliche Situation und Bestand .................................................................. 6
I.2.4
Geltendes Planungsrecht ..................................................................................... 7
I.2.5
Verkehrserschließung ........................................................................................... 8
I.2.6
Technische Infrastruktur ....................................................................................... 9
I.2.7
Denkmalschutz ..................................................................................................... 9
I.3
Planerische Ausgangssituation .............................................................................. 10
I.3.1
Ziele und Grundsätze der Raumordnung ........................................................... 10
I.3.2
Flächennutzungsplan .......................................................................................... 10
I.3.3
Landschaftsprogramm (LaPro) und Landschaftspläne ....................................... 11
I.3.4
Stadtentwicklungsplanungen (StEP) .................................................................. 12
I.3.5
sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen ........................... 14
I 3.6
Bezirksentwicklungsplanung (BEP) .................................................................... 15
I 3.7
Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen .......................... 15
I 3.8
Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungs-pläne ...... 16
I 3.9
Planfeststellungen .............................................................................................. 16
I 4
Entwicklung der Planungsüberlegungen .................................................................. 16
II.
PLANINHALT UND ABWÄGUNG .................................................................................. 18
II.1
Ziele und wesentlicher Planinhalt ............................................................................. 18
II.2
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................ 19
II.3
Begründung der Festsetzungen ............................................................................... 19
II.3.1
Art der baulichen Nutzung ................................................................................. 19
II.3.2
Maß der baulichen Nutzung / überbaubare Grundstücksfläche ........................ 23
II.3.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ...................................................... 26
II.3.4
weitere Arten der Nutzung ................................................................................. 32
II.3.4.1
Verkehr ........................................................................................................... 32
II.3.5
Immissionsschutz / Klimaschutz ........................................................................ 36
II.3.6
Grünfestsetzungen / Zuordnungsfestsetzungen ................................................ 44
II.3.7
sonstige Festsetzungen / Gestaltungsregelungen ............................................. 44
II.3.8
Kennzeichnungen .............................................................................................. 44
II.3.9
nachrichtliche Übernahmen ............................................................................... 44
II.3.10
Hinweise .......................................................................................................... 44
II.3.11
Städtebaulicher Vertrag ................................................................................... 45
II.4
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange .................................................... 45
III.
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS ............................................................ 48
III.1
Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................. 48
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
3
III.1.1
Einleitung ......................................................................................................... 48
III.1.2
Beschreibung und Bewertung des Zustands der Umwelt und
Umweltauswirkungen des Vorhabens ............................................................................ 49
III.1.3
Konfliktanalyse .................................................................................................. 59
III.2
Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten ................................... 60
III.3
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung ............ 61
III.4
Weitere Auswirkungen ............................................................................................ 61
IV.
VERFAHREN ............................................................................................................... 62
V.
RECHTSGRUNDLAGEN .............................................................................................. 63
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
4
I.
PLANUNGSGEGENSTAND
I.1
Veranlassung und Erforderlichkeit
Der Bebauungsplan 2-36 soll den Bebauungsplan V-76 für die Grundstücke An der Michaelbrücke 1-2, Holzmarkstraße 19-30 sowie die Flurstücke 9005 und 260 im Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg (GVBI. Vom 15.07.201, S. 762) ersetzen. Anlass für das
Überdenken der Planungsziele des festgesetzten Bebauungsplans V-76 bot der Bürgerentscheid zum Spreeufer, in dessen Ergebnis im wesentlichen auf Hochhäuser verzichtet werden und ein deutlich breiterer Uferstreifen von Bebauung freigehalten werden soll.
Die Änderung des Bebauungsplans V-76 unter der künftigen Plan-Nummer 2-36 bezieht sich auf die Baukörperausweisungen und Baugrenzen sowie auf die zulässige
Wohnnutzung des Bebauungsplans V-76. In diesem Zusammenhang sind die weiteren
Teilgebiete des Bebauungsplans V-76, für die bereits eine Baugenehmigung nach den
Prämissen des Städtebaulichen Vertrages vom 6.10.2013 zur Städtebaulichen Entwicklung der Grundstücke an der Holzmarktstr. 19-30 erteilt worden ist, zu verändern.
Die zulässige GFZ soll reduziert werden, die Anpassung des Uferwegs an die Regelungen des städtebaulichen Vertrages vom 6.10.2013 und der Verzicht auf eine bauordnungsrechtliche Hochhausbebauung sollen festgesetzt werden.
Es besteht nun seitens des Projektentwicklers der Wunsch, im nördlichen Teilgebiet
(MK 1) dieselbe städtebauliche Geschossfläche (35.300 m2) zu realisieren wie im Bebauungsplan V-76 festgesetzt, allerdings in einer veränderten Kubatur und mit einem
deutlich höheren Wohnanteil. Insoweit strebt der Bauherr eine verbesserte Umsetzung
der Planungsintentionen insbesondere in Bezug auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Entwicklung eines lebendigen Stadtquartiers mit weitgehender Öffentlichkeit an. Im Vergleich zu den ursprünglichen geplanten Baukörpern für das Teilgebiet MK 1 des Bebauungsplans V-76 ergeben sich daraus deutliche Verbesserungen
hinsichtlich der Sichtachsen, der Belichtung, der Integration des öffentlich zugänglichen Uferweges und der Ausrichtung der Baukörper.
Der Bebauungsplan 2-36 wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt, da durch die Planaufstellung eine
Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie anderer Maßnahmen der Innenentwicklung
ermöglicht werden soll. Die Anwendungsvoraussetzungen wurden wie folgt geprüft:
Kriterium Innenentwicklung: Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des Ortsteils
Friedrichshain innerhalb der Geltungsbereichs des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes V-76.
Kriterium Flächenobergrenze: Die Grundstücksflächen hinter der Straßenbegrenzungslinie haben zusammen eine Größe von 19.650 m2. Somit wird die zulässige Grundfläche weniger als 20.000 m2 betragen. Ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher
Zusammenhang mit weiteren Bebauungsplänen besteht nicht.
Kriterium Umweltverträglichkeitsprüfung: Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
5
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Demnach wird von der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4, vom Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung
der erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten (§ 4c BauGB) abgesehen.
I.2
Beschreibung des Plangebietes
I.2.1
Stadträumliche Einbindung / Gebietsentwicklung
Das unmittelbar an der Spree liegende Plangebiet befindet sich in einer besonderen
stadträumliche Situation, die durch den bogenförmigen, das Spreeufer freigebenden
Verlauf des Stadtbahnviaduktes, die Brückenkopflage zur Michaelbrücke und den
Kreuzungsbereich zentraler Stadtachsen gekennzeichnet ist.
Es wird im Nordosten von der Holzmarktstraße und im Südosten von dem Grundstück
der Berliner Wasserbetriebe an der Holzmarktstraße 31-33a begrenzt. Im Südwesten
verläuft die Spree und die nordwestliche Grenze bildet die Straße An der Michaelbrücke mit der anschließenden Michaelbrücke. Diagonal durch den Geltungsbereich verläuft der stadtbildprägende denkmalgeschützte Bahnviadukt, der das Plangebiet in einen nördlichen Teilbereich (MK 1 mit 5.840 m2) und einen südlichen Teilbereich (MK 2
mit 10.150 m2) trennt. Im nördlichen Teilbereich verläuft der Viadukt unmittelbar entlang der Uferlinie, so dass hier kein direkter Zugang zur Spree besteht.
Die Spree (die Spree-Oder-Wasserstraße ist eine Bundeswasserstraße I. Ordnung) ist
in diesem Bereich eine der meist befahrenen Wasserstraßenabschnitte Berlins, sowohl
als wichtiger Transportweg der Binnenschifffahrt, als auch der Fahrgastschifffahrt zwischen Charlottenburg und Müggelsee. Das gegenüberliegende Spreeufer bildet die
Grenze zum Bezirk Mitte.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Baublock 012 und 013 im
statistischen Gebiet 117.
I.2.2
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
I.2.2.1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich hat eine Größe von rund 27.560 m2 und umfasst den Bereich
zwischen der Spree, den Straßenzügen An der Michaelbrücke, Holzmarktstraße sowie
dem östlich angrenzenden Grundstück Holzmarktstraße 31-33a. Die o. g. Straßen sind
bis zur jeweiligen Mitte in den Geltungsbereich einbezogen. Er beinhaltet nachfolgende
Flurstücke der Gemarkung Friedrichshain:
•
Flurstücke des MK 1:
9009 der Flur 18; An der Michaelbrücke 1-2 / Holzmarktstr. 19-24 mit 5.840 m2,
•
Flurstücke des Stadtbahnviaduktes mit angrenzenden Flächen:
9005 der Flur 18 und 260 der Flur 19 (beide teilweise) mit insgesamt 3.660 m2;
nördlich und südlich des Viaduktes wurden die Flurstücksgrenzen verändert, um
ein neues Flurstück zu bilden, dessen Bezeichnung jedoch noch nicht bekannt ist
•
Flurstücke des MK 2:
62, 235, 237, 238, 239, 481, 482 der Flur 19; Holzmarktstr. 25-30 mit insgesamt
10.150 m2
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
6
•
Flurstücke der Straßenverkehrsflächen:
9003 und 9007 der Flur 18 sowie 411 und 260 der Flur 19 (alle teilweise) mit insgesamt 7.910 m2
I.2.2.2
Eigentumsverhältnisse
Die Flurstücke der Baugebiete MK 1 und MK 2 befinden sich im Eigentum einer privaten Gesellschaft. Die Flurstücke des Viaduktes befinden sich im Eigentum der Deutschen Bahn Netz AG. Die Flurstücke der Straßenverkehrsfläche befinden sich im Eigentum des Landes Berlin.
Zur Teilfläche vom Flurstück 9006 unterhalb der Michaelbrücke, Straße An der Michaelbrücke wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung von der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) mitgeteilt, dass gemäß Grundbuch die WSV
als Eigentümerin feststeht. Zurzeit wird eine Grundbuchüberschreibung an das Land
Berlin (Vermögenszuordnung) vorbereitet. Erst mit der Änderung der Grundbucheintragung kann über die Fläche durch das Land Berlin voll verfügt werden. Die Michaelbrücke steht in Eigentum und Unterhaltungslast beim Land Berlin.
I.2.2.3
Grunddienstbarkeiten
Im Grundbuch von Friedrichshain, Blatt 2025N sowie Blatt 2268N, ist für die Flurstücke
9009 und 260 eine "Einzelhandelsbetriebsbeschränkung" und für die Flurstücke 62,
235, 481, 237, 238, 239 und 482 eine "Einzelhandelsnutzungsbeschränkung", jeweils
für das Land Berlin, eingetragen. Diese Eintragung ist auf Grundlage des städtebaulichen Vertrages zwischen dem Land Berlin und der Spreeurban bzw. deren Rechtsnachfolgern aus dem Jahr 2005, welcher eine Einschränkung der Verkaufsfläche auf
insgesamt 4.500 m2 Verkaufsfläche vorsieht, erfolgt.
I.2.3
Städtebauliche Situation und Bestand
I.2.3.1
Örtliche Gegebenheiten
Der nördliche Teilbereich ist vollständig baulich genutzt, es befindet sich dort ein eingeschossiges Gebäude, das gewerblich genutzt wird. Auf der Fläche sind u. a. eine
Autovermietung und ein Autohändler mit Werkstatt angesiedelt.
Im südlichen Bereich befindet sich als einziges Gebäude der Club Kater Blau, das
2014 fertig gestellt wurde. Zwischen dem Club und dem Stadtbahnviadukt befindet sich
der Schankgarten des Restaurants Katerschmaus, das einen Stadtbahnbogen nutzt.
Die übrigen Flächen des südlichen Teilbereiches sind unbebaut.
Durch einen weiteren Bogen des Stadtbahnviadukts befindet sich eine Durchfahrt zwischen den beiden Teilbereichen des Bebauungsplanes. Alle übrigen vorhandenen Viaduktbögen sind derzeit nicht durchgängig. Auf den Gleisanlagen des Stadtbahnviaduktes verkehren Fern-, Regional- und S-Bahnen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist Bestandteil des Spreeraumes von
Friedrichshain-Kreuzberg und befindet sich in zentraler, gesamtstädtischer Lage in
unmittelbarer Nähe zum Ostbahnhof mit Fern- und S-Bahn-Anschlüssen. Er grenzt an
den Bezirk Mitte, mit dem nahegelegenen U- und S-Bahnhof Jannowitzbrücke. Von
hier aus sind es bis zur City-Ost am Alexanderplatz ca. 1.200 m bzw. nur eine SBahnstation.
Seit 1990 hat im Spreeraum von Friedrichshain-Kreuzberg der tief greifende politische
und ökonomische Strukturwandel dazu geführt, dass vorhandene Bahn-, Hafen- und
Gewerbeflächen nicht mehr im früheren Umfang benötigt werden und einer neuen Nutzung zugeführt werden können. So stellt er mit seinen ca. 100 ha umfassenden Neuordnungsbereichen das flächengrößte zusammenhängende innerstädtische EntwickBegründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
7
lungspotenzial dar. Für die meisten unbebauten Flächen liegen Entwicklungskonzepte
vor, und notwendige Bebauungspläne befinden sich im Verfahren oder sind bereits
festgesetzt. Dabei sind überwiegend Büro- und Geschäftshäuser, Hotels, Anlagen für
Freizeitnutzungen sowie Grünanlagen, z. T. kombiniert mit Wohnnutzungen geplant.
I.2.3.2
Umfeld
Die Spree ist als prägendes Element in diesem Stadtraum von besonderer Bedeutung.
Das nähere Umfeld des Geltungsbereiches wird durch äußerst heterogene Bau- und
Nutzungsstrukturen gekennzeichnet, wobei die historischen Stadtstrukturen nur noch
in Ansätzen erkennbar sind. Im Umfeld des nördlichen Teils des Plangebietes befinden
sich
•
die in den 1990er Jahren errichteten ca. 40 m hohen "Trias"-Bürotürme an der
Südkante der Holzmarktstr. 15-18,
•
eine 10-geschossige Wohnbebauung (ca. 30 m Höhe) entlang der Nordseite der
Holzmarktstr. 52-64 im Bezirk Mitte,
•
21-geschossige Wohnhochhäuser (ca. 60 m Höhe) an der Lichtenberger Str. 40
und 41, mit einer vorgelagerten Schwimmhalle und
•
ein sich nach Norden ausdehnender Grünzug.
Im Teilbereich südlich des Bahnviadukts liegen
•
eine Tankstelle sowie Stadtbrachen auf der Nordseite der Holzmarktstraße,
•
ein Standort der Berliner Wasserbetriebe an der Holzmarktstr. 31-33a (Südseite),
auf dem sich ein historisches, denkmalgeschütztes Abwasserpumpwerk sowie ein
neu erbautes Abwasserpumpwerk mit fünfgeschossigem Sozialgebäude als
Grenzbebauung zum Grundstück Holzmarktstraße 25-30 befinden und
•
der "Schilling-Brücken-Kopf", eine Wohn-, Hotel- und Bürobebauung mit Spreeuferpromenade an der Schillingbrücke.
Am dem Plangebiet gegenüberliegenden Spreeufer sind am Wilhelmine-GembergWeg im "Spreefeld" drei sechsgeschossige Wohngebäude entstanden.
Neben den genannten Hochhäusern wird der Spreeraum heute durch weitere über die
"Berliner Traufhöhe" hinausgehende Bauten bestimmt, die der besonderen städtebaulichen Situation am Spreeufer Rechnung tragen und als städtebaulich markante Zeichen besondere Orte besetzen und akzentuieren - wie z. B. die Treptowers an der Elsenbrücke, das neu errichte Minervahaus zur Eckbetonung des Ostbahnhofs sowie
das Kraftwerk auf der gegenüberliegenden Seite der Spree. Die vorgesehenen Höhendominanten auf dem Postareal und dem Anschutzareal sowie an der Jannowitzbrücke
vervollständigen das Bild einer auch durch höhere solitäre Bauwerke geprägten urbanen Landschaft.
I.2.3.3
Natur und Umwelt
Das Plangebiet liegt im innerstädtischen Bereich und grenzt im Südwesten an die
Spree. Das Gebiet ist anthropogen überformt. Der nordwestliche Teilbereich ist vollständig bebaut, der südöstliche Bereich ist zur Zeit überwiegend eine Baustelle. Es gibt
12 gemäß Baumschutzverordnung geschützte Bäume im Plangebiet.
I.2.4
Geltendes Planungsrecht
Der Bebauungsplan V-76 setzt im MK 1 parallel zur Holzmarktstraße drei ca. 15 m tiefe
Baukörper fest, die durch zwei an ihrer schmalsten Stelle 3 m breite Schlitze voneinander abgesetzt sind. Sie haben von Westen nach Osten betrachtet eine Länge von
ca. 36 m, 50 m und 32 m und eine maximale Höhe von 22 m. An diese RiegelbebauBegründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
8
ung schließen zum Bahnviadukt hin ein L-förmiger, ein U-förmiger und ein annähernd
S-förmiger Gebäudeteil an. Diese Gebäudeteile können Pultdächer ausbilden, welche
straßenseitig ausgehend von einer Höhe von bis zu 43,9 m auf maximal 39,3 m Höhe
viaduktseitig abfallen können. Viaduktseitig ist ab einer Höhe von 16,30 m über Oberkante Gelände ein 6 m tiefes Auskragen der festgesetzten Gebäudeteile möglich. Die
festgesetzten Gebäudeteile dürfen hier durch eine transparente Schallschutzwand miteinander verbunden werden. In dem Bereich bis 16,30 m Höhe ist die Bebauung vom
Viadukt entsprechend abgerückt, um die erforderlichen Sichtflächen auf die Signalanlagen des Viaduktes freizuhalten.
Insgesamt ist im MK 1 eine Geschossfläche von maximal 35.300 m2 zulässig. Wohnen
ist erst ab dem 10. Vollgeschoss allgemein zulässig.
Im Baugebiet MK 2 ist im Bebauungsplan V-76 eine vorhabenbezogenen Baukörperausweisung mit einer von der Holzmarktstraße zur Spree ansteigenden baulichen Höhe festgesetzt. Im nördlichen des MK 2 wurde eine Hochhausbebauung mit einer Höhe
von etwa 82 m über Gelände vorgesehen. Wohnen ist erst ab dem 2. Vollgeschoss allgemein zulässig.
Im südlichen Bereich beider Baugebiet wurde zur Herstellung eines Uferweges an der
Spree ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt.
I.2.5
Verkehrserschließung
Durch seine zentrale Lage, die direkte Anbindung an das Hauptverkehrsnetz Berlins in
Nord-Süd (Lichtenberger Straße - Straße An der Michaelbrücke) und Ost-WestRichtung (Holzmarktstraße - Stralauer Platz - Mühlenstraße), seine Nähe zum U- und
S-Bahnhof Jannowitzbrücke und zum Ostbahnhof ist das Plangebiet hervorragend erschlossen.
Straßennetz
Das Plangebiet ist in ost-westlicher Richtung über die Holzmarktstraße und in nordsüdlicher Richtung über die Straße An der Michaelbrücke erschlossen. Die Holzmarktstraße ist im StEP Verkehr im Bestand als großräumige Straßenverbindung (Verbindungsstufe I) und in der Planung 2015 als örtliche Straßenverbindung (Verbindungsfunktionsstufe III) dargestellt. Die Straße An der Michaelbrücke ist als örtliche Straßenverbindung (Verbindungsstufe III) Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes Berlins.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
S-Bahn/Fernverkehr
Mit einer fußläufigen Entfernung von jeweils rund 650 m zum Ostbahnhof und zum SBhf. Jannowitzbrücke besteht eine sehr gute Anbindung an die Fernbahn und an das
S-Bahnnetz mit direkter Verbindung zum Alexanderplatz, zur Friedrichstraße, in die City-West, nach Potsdam sowie in Richtung Flughafen Berlin-Schönefeld, Erkner, BerlinKöpenick, Strausberg etc.
U-Bahn
An der Jannowitzbrücke verkehrt auch die U-Bahnlinie U 8 (Wittenau - Hermannstraße)
und mit einer fußläufigen Entfernung von ca. 900 m ist am Strausberger Platz (Frankfurter Allee) die U-Bahnlinie U 5 (Alexanderplatz - Hönow) erreichbar.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
9
Bus
Es bestehen Verbindungen nach Mitte, Treptow, Schöneberg, Kreuzberg und Tempelhof. Die Bus-Haltestelle Lichtenberger Straße (Bus 248) befindet sich in rund 100 m
Entfernung zum Plangebiet.
I.2.6
Technische Infrastruktur
Die zur Versorgung des Gebietes notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Abwasser, Gas, Elektrizität, Fernwärme) liegen entlang der umliegenden Straßen.
Für den künftigen Brandschutz der geplanten Bebauung sind weitere Löschwasserentnahmestellen in der Holzmarkstraße herzustellen.
Aufgrund der Auslastung der Mischwasserkanäle bestehen Einschränkungen der anzunehmenden Regenabflussmengen von Dachflächen und gering verschmutzten Hofflächen in die Mischwasserkanalisation. Seitens der Berliner Wasserbetriebe und der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird daher insbesondere für den Bereich südlich des Viaduktes eine Direkteinleitung in die Spree vorgeschlagen, sofern eine Versickerung nicht vollständig möglich ist.
Die Herstellung einer ausreichenden Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist grundsätzlich möglich und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
I.2.7
Denkmalschutz
Der den Geltungsbereich querende Viadukt, der als Berliner Stadtbahn von der preußischen Eisenbahnverwaltung in den Jahren 1875 bis 1882 errichtet wurde, ist ein in die
Berliner Denkmalliste eingetragenes Bauwerk. Dieser, als Hochbahn konzipierte Streckenbereich zwischen Charlottenburg und dem Ostbahnhof ist überwiegend auf Gewölbe gestellt und ist seit seiner Entstehung ein stadtbildprägendes Bauwerk. Innerhalb des Geltungsbereiches liegen die Bahnbögen Nr. 33 bis 44.
Auf dem unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzenden Grundstück Holzmarktstr.
31-33A befindet sich ein weiteres Bauwerk, das in der Berliner Denkmalliste verzeichnet ist. Es handelt sich hierbei um das Abwasserpumpwerk V mit Maschinenhalle
(1879-80) und Kessel- und Wohnhaus (1905) von Richard Tettenberg, das Teil des
von James Hobrecht im 19. Jahrhundert entwickelten Abwassersystems der Berliner
Wasserbetriebe ist.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
10
I.3
Planerische Ausgangssituation
I.3.1
Ziele und Grundsätze der Raumordnung
In der Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung vom 19.12.2014 kommt
die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zu folgender Beurteilung:
"Die Planungsabsicht lässt zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den
Zielen der Raumordnung erkennen. Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1
des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden (Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B). Innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung haben die Kommunen große Spielräume. Sowohl die Festsetzung von Kern- und Mischgebiet als auch die beabsichtigten angezeigten Änderungen sind hier grundsätzlich zulässig. (...) Die Grundsätze der Raumordnung aus § 5 Abs. 2 und 3 LEPro 2007 und 4.1 LEP B-B (vorrangige Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen) werden bei der Planung berücksichtigt. Dem Grundsatz
der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 zur Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume für die Erholung sowie zum Erhalt oder zur Herstellung der
öffentlichen Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern (konkret entlang
der Spree) wird, nicht zuletzt wegen der hier mit angezeigte erneuten Verbreiterung
der Uferfreihaltung, Rechnung getragen und entsprochen. Sofern die Absicht bestehen
sollte, im ausgewiesenen Kerngebiet großflächigen Einzelhandel zu integrieren, wird wegen seiner Lage außerhalb eines Städtischen Kernbereichs - vorsorglich auf die Berücksichtigung der Grundsätze 4.8 Abs. 1 und 4.9 LEP B-B hingewiesen. Die angemessene Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre im weiteren Planverfahren darzulegen. Das Ziel der Raumordnung aus 1.3 FNP Berlin (Erhalt und Ausbau der Bahnflächen) ist zu beachten."
Der Bebauungsplan entspricht den im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg
(LEP B-B) (s. I.3.4.1) niedergelegten siedlungsplanerischen Grundsätzen, insbesondere dem Vorrang der Innenentwicklung.
I.3.2
Flächennutzungsplan
Gemäß § 8 Absatz 2 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan
(FNP) zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5.01.2015 (ABl. S. 31) stellt für das Plangebiet Gemischte Baufläche mit der Kennzeichnung M1 (Kerngebietscharakter mit hoher Nutzungsintensität
und -dichte) sowie den unmittelbaren Uferstreifen der Spree als Grünfläche dar. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan wird dem Bereich an der Spree und um
den Ostbahnhof als Dienstleistungsschwerpunkt besondere Bedeutung zuerkannt.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
11
Abb. 1
Ausschnitt aus dem FNP Berlin 2015 (aktuelle Arbeitskarte)
Die Spreeuferpromenade wird Teil des übergeordneten Spreeuferwanderweges entlang der Spree durch die Innenstadtbezirke, der im FNP als Grünzug dargestellt ist.
Demgemäß setzt der Bebauungsplan mit der Festsetzung einer Fläche als Uferpromenade den FNP um.
Der das Gebiet tangierende und bis Straßenmitte in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogene Straßenzug (Holzmarktstraße) ist im FNP nicht erfasst, da er
in der Zukunft entsprechend den im Flächennutzungsplan wiedergegebenen Zielen der
Stadtentwicklung keine Bedeutung mehr als übergeordnete Hauptverkehrsstraßen haben soll. Der Straßenzug Michaelkirchstraße - Michaelbrücke - An der Michaelbrücke Lichtenberger Straße ist im Flächennutzungsplan als innerstädtischer Grünzug dargestellt.
I.3.3
Landschaftsprogramm (LaPro) und Landschaftspläne
Im Landschaftsprogramm, Stand 2006, ist der Bereich in den einzelnen Sachgebieten
folgenden Teilräumen zugeordnet.
Biotop- und Artenschutz: Städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen
Im Plangebiet sind insbesondere folgende Entwicklungsziele von Bedeutung:
• Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompensation von
Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach und Wandbegrünung
• Extensivierung der Pflege in Teilen von Grün- und Parkanlagen
• Entwicklung des gebietstypischen Baumbestandes
• Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei Siedlungserweiterungen und Nachverdichtungen
Erholung- und Freiraumnutzung:
Im Plangebiet sind insbesondere folgende Entwicklungsziele von Bedeutung:
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
12
Sonstige Flächen außerhalb von Wohnquartieren:
• Erschließung von Freiflächen und Erholungspotentialen
• Entwicklung von Konzepten für die Erholungsnutzung
• Entwicklung von Wegeverbindungen
Der Uferbereich ist als Grünfläche – Parkanalage mit der Maßgabe der Neuanlage und
Verbesserung eines Grünzuges dargestellt.
Landschaftsbild:
Städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen:
Im Plangebiet sind insbesondere folgende Entwicklungsziele von Bedeutung:
• Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung
• Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten und auf Infrastrukturflächen (Dachund Wandbegrünung, Sichtschutzpflanzungen im Randbereich zu sensiblen Nutzungen)
• Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen
• Erhalt und Entwicklung prägender Landschaftselemente; Anlage ortsbildprägender
Freiflächen, begrünter Straßenräume und Stadtplätze bei Siedlungserweiterungen.
Der Uferbereich wird als Maßnahmenschwerpunkt mit der Maßgabe der Wiederherstellung und Aufwertung linearer Landschaftselemente dargestellt.
Naturschutz/ Umweltschutz:
Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsiegelung:
Im Plangebiet sind insbesondere folgende Entwicklungsziele von Bedeutung:
• Erhöhung der naturhaushaltswirksamme Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hofund Wandbegrünung)
• Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung
• Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes
• Dezentrale Regenwasserversickerung
• Förderung emissionsarmer Heizsysteme
I.3.4
Stadtentwicklungsplanungen (StEP)
StEP Zentren
Der Stadtentwicklungsplan Zentren 3 für Berlin aus dem Jahr 2011 (StEP Zentren) trifft
keine Aussagen für das Plangebiet. Etwa einen Kilometer nordwestlich befindet sich
der Zentrumsbereich mit den Zentrumsbereichskernen Alexanderplatz, Friedrichstraße
und Potsdamer- / Leipziger Platz sowie etwa einen Kilometer östlich das Stadtteilzentrum Ostbahnhof / Mühlenstraße. Die im Bebauungsplan geplanten Baugebiete MK 1
und MK 2 sollen Ansiedlungsflächen für gemischt genutzte Gebäude bieten, die u. a.
Einzelhandel, Gastronomie und sonstige Funktionen beherbergen. Um die Funktionsfähigkeit der angrenzenden Zentren zu erhalten, werden nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzelhandel außerhalb zentraler Versorgungsbetriebe ausgeschlossen sowie der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente begrenzt. Außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche dienen Einzelhandelsbetriebe (bis 800 m2 Verkaufsfläche) nur für
die wohnungsnahe Grundversorgung solange keine negativen Auswirkungen auf bestehende oder zu entwickelnde zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Dem-
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
13
zufolge werden keine erheblichen Beeinträchtigungen der benachbarten Zentren erwartet.
AV Zentrenkonzepte 2009
Die Ausführungsvorschriften zum Aufbau und Inhalt bezirklicher Einzelhandels- und
Zentrenkonzepte (AV Zentrenkonzepte 2009) dienen der zukünftigen Einzelhandelsund Zentrenentwicklung bezirklicher Zentren. Die Zentrenkonzepte bauen auf die Zielsetzung übergeordneter Leitlinien des Stadtentwicklungsplans (StEP Zentren) auf. Die
Maßgaben zu Versorgungsbereichen, die außerhalb der Zentren liegen, haben hier
weiterhin Bestand.
AV Einzelhandel 2014
Die Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das
Land Berlin (AV Einzelhandel 2014) enthalten Vorgaben zur Bauleitplanung für großflächige Einzelhandelseinrichtungen sowie zur Beurteilung von Einzelvorhaben.1 Die
Entwicklung von Einzelhandelseinrichtungen außerhalb der Zentren in Gebieten mit
Wohngebietsbezug dient zur wohnungsnahen Grundversorgung (Nahversorgung), solange keine städtebaulichen Auswirkungen auf bestehende oder zu entwickelnde zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Eine verbrauchernahe Ansiedlung von
Nahversorgungseinrichtungen soll in einem Gebiet erfolgen, in dem das Wohnen allgemein zulässig ist. Für eine angemessene Versorgungsleistung und Verkaufsflächengröße sind Anhaltspunkte:
•
Einwohnerzahl bzw. -dichte des zu versorgenden Siedlungsgebietes
•
Ausstattungsgrad an Nahversorgungseinrichtungen bzw. ein ggf. vorhandener absatzwirtschaftlicher Entwicklungsrahmen im zu versorgenden Siedlungsgebiet
•
überwiegender Gebietsbezug der geplanten Einzelhandelseinrichtung
•
Lage der geplanten Einzelhandelseinrichtung innerhalb des Verkehrsnetzes sowie
Anzahl der Stellplätze
•
Überschneidung des Einzugsbereichs mit dem Kerneinzugsbereich benachbarter
zentraler Versorgungsbereiche
•
Höhe nicht nahversorgungs-, aber zentrenrelevanter Randsortimentsanteile
•
Vermeidung einer Agglomeration
•
Vermeidung anwachsender städtebaulicher Auswirkungen
Des Weiteren sollen außerhalb bestehender oder zu entwickelnder zentraler Versorgungsbereiche Agglomerationen von mehreren Nahversorgungseinrichtungen vermieden werden.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Zentren, aber in einem Gebiet mit Wohngebietsbezug. Daher sind kleinflächige Einzelhandelsreinrichtungen (bis 800 m2) möglich, die der wohnungsnahen Grundversorgung dienen. Demnach werden die Ziele und
Grundsätze von StEP Zentren, AV Zentrenkonzepte sowie AV Einzelhandel bewahrt.
Zur Nahversorgung sind folgende Sortimente möglich:
•
Nahrungsmittel
•
Apotheken
•
Drogerieartikel
1
Amtsblatt für Berlin (2014), Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das Land Berlin (AV Einzelhandel), Sonderdruck zur Bekanntmachung im Amtsblatt
Nr. 29 vom 11.07.2014 (Abl. S. 1334 bis 1348)
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
14
•
Bücher
•
Schreibwaren und Bürobedarf
Weiterhin sind nicht-zentrenrelevante Sortimente möglich:
•
Kraftwagen
•
Wohnmöbel
•
Bau- und Heimwerkerbedarf
•
Blumen und Pflanzen
StEP Verkehr
Im Stadtentwicklungsplan Verkehr für Berlin aus dem Jahr 2011 (StEP Verkehr) wurde
die Holzmarktstraße als Stufe I - großräumige Straßenverbindung sowie nördlich der
Michaelbrücke die angrenzende Lichtenberger Straße als Stufe II - übergeordnete
Straßenverbindung eingestuft. Bis 2025 sollen die Holzmarktstraße und Lichtenberger
Str. zur Stufe III - örtliche Straßenverbindung entwickelt werden.
StEP Wohnen
Der Stadtentwicklungsplan Wohnen für Berlin aus dem Jahr 2014 (StEP Wohnen
2025) benennt die stadtentwicklungs- und wohnungspolitischen Leitlinien und Ziele
sowie Strategien und Handlungsfelder für Neubau- und Bestandsentwicklung bis 2025.
Das Plangebiet ist Bestandteil der Darstellung großer Wohnungsneubaustandorte im
Neubaubereich "Oberspree" und ist als Einzelstandort mit 250 bis unter 500 Wohneinheiten, die mittelfristig bis 2016 entwickelt werden sollen, gekennzeichnet.
StEP Klima
Der Stadtentwicklungsplan Klima für Berlin aus dem Jahr 2011 (StEP Klima) dient als
informelles Planwerk für die klimawandelgerechte Stadtentwicklung. Oberstes Ziel ist
die Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität Berliner Bürgerinnen und Bürger
unter heutigen und zukünftigen klimatischen Bedingungen, um somit die Attraktivität
innerstädtischer Wohn- und Lebensbedingungen zu sichern.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind im StEP Klima folgende wesentliche Darstellungen enthalten:
•
Im Plangebiet ist das Spreeufer als Grün- und Freifläche mit prioritärem Handlungsbedarf dargestellt
•
Für Gewässerqualität und Starkregen sind eine Erweiterung des Stauraums in der
Mischkanalisation und eine optimale Bewirtschaftung vorgesehen
I.3.5
sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen
Planwerk Innere Stadt
Das Planwerk Innere Stadt ist die Erweiterung und Ergänzung des Planwerkes Innenstadt von 2011 und dient als Leitbild mittel- bis langfristiger Perspektiven. Ein räumlicher Schwerpunkt dieses Planwerkes ist das Gebiet zwischen Jannowitzbrücke im
Nordwesten und dem S-Bahnring im Südosten, das als "Obere Stadtspree" benannt
wird. In diesem befindet sich das Plangebiet, für das u. a. folgende Ziele gelten:
•
Flussraum als öffentlichen Raum durch die Stärkung der Uferbereiche neu definieren
•
Bedeutsame Nutzungen, die über den Bezirk hinausgehen ansiedeln und den
Standort profilieren
•
Wohnen stärken sowie gemischte Nutzungsstrukturen fördern
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
15
•
Neue Grünflächen und Grünvernetzungen im unmittelbaren Umfeld der Spree
schaffen
Lärmminderungsplan 2013 - 2018 und Luftreinhalteplan 2011 - 2017
Bei einer Lärmkartierung von 2010 wurde in Berlin u. a. der Fahrbahnbelag und Zustand der Straßen erfasst. Der Lärmaktionsplan 2013 - 2018 zeigt für die Holzmarktstraße im Bereich des Plangebietes Lärmminderungsmaßnahmen in Form einer Fahrbahnsanierung. Für den Bebauungsplan 2-36 sind schalltechnische Gutachten für die
Betrachtung des Verkehrs- und des Gewerbelärms erarbeitet worden, die im Kap. III
2.5 beschrieben werden.
Aus dem Luftreinhalteplan von 2011 - 2017 gelten folgende Maßnahmen für das Plangebiet:
M 3.1
Reduzierung des Wärmebedarfs von Gebäuden
M 3.2
Saubere Energie für die Wärmeversorgung und Reduzierung der Emissionen
aus Kleinfeuerungsanlagen
M 3.3
Saubere Mini Blockheizkraftwerke
Die Thematik Luftreinhaltung / Klimaschutz wird in Kapitel II.2.1.5 und III. 3.3.2 vertieft
behandelt.
I 3.6
Bezirksentwicklungsplanung (BEP)
Die räumliche Bereichsentwicklungsplanung Friedrichshain-Kreuzberg 2005 (BEP
2005) in der von der Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von
Berlin am 10.07.2007 beschlossenen Fassung (Drucksache DS - 0064 -1 / III) stellt für
das MK 1 Kerngebiet und für das MK 2 Kerngebiet mit hohem Wohnanteil dar.
Die festgesetzten Kerngebiete im Bebauungsplan entsprechen grundsätzlichen diesen
Darstellungen. Der Wohnanteil wird nicht baugebietsspezifisch festgesetzt, sondern als
Höchstgrenze für das gesamte Plangebiet. Zwar wird im MK 1 im BEP kein hoher
Wohnanteil dargestellt, es wird Wohnen durch die Darstellung Kerngebiet aber auch
nicht ausgeschlossen. Die genaue Verteilung der Wohnanteile erfolgt im Baugenehmigungsverfahren, wo dann erst die Vereinbarkeit des jeweiligen Wohnanteils mit dem
Baugebietscharakter Kerngebiet geprüft werden kann.
I 3.7
Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg 2012
Die in dem Kapitel I 3.4 genannten Plan- und Regelwerke (StEP Zentren und AV Einzelhandel) sind hier die Zielsetzung des bezirklichen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Sie werden im Wesentlichen bestätigt und für den Bezirk FriedrichshainKreuzberg ergänzt:
•
Betriebe mit einer Verkaufsfläche bis 250 m2 sind unabhängig vom Sortiment generell zulässig, d. h. auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche
•
Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche sind Einzelhandelseinrichtungen mit
einer Verkaufsfläche von max. 800 m2 mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten zulässig.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Zentren aber in einem Gebiet mit Wohngebietsbezug. Daher sind kleinflächige Einzelhandelsreinrichtungen (bis 800 m2) möglich, die der wohnungsnahen Grundversorgung dienen. Die Zentren werden durch die
Planung nicht beeinträchtigt, wodurch den Zielen zur Erhaltung und Stärkung der städtischen Zentren nichts entgegensteht.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
16
I 3.8
Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne
Im Jahr 2000 wurde östlich vom Plangebiet an der Holzmarktstraße der Bebauungsplan V-61 beschlossen. Auf der als Kerngebiet festgesetzten Fläche wurde ein Uförmiger Baukörper mit einer Geschossfläche von rund 12.500 m2 und einer maximalen
Gebäudehöhe bis 37 m Firsthöhe geplant.
I 3.9
Planfeststellungen
Das Stadtbahnviadukt gilt als planfestgestellte Eisenbahnfläche und wird nachrichtlich
in den Bebauungsplan übernommen.
I4
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Das Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin hat am 19.06.2012 beschlossen,
den Bebauungsplan mit der Bezeichnung 2-36 für die Grundstücke An der Michaelbrücke 1-2, Holzmarktstraße 19-30 sowie die Flurstücke 9005 und 260 im Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain aufzustellen.
Der Bebauungsplan sollte insgesamt die Festsetzungen des Bebauungsplans V-76 ersetzen. Die Veröffentlichung der Rechtsverordnung zum Bebauungsplan V-76 erfolgte
in der Nr. 27 des Gesetz- und Verordnungsblattes für Berlin vom 15.07.2006 auf der
Seite 762. Die Planungsänderung stellt keinen Eingriff in das Eigentum dar, wenn die
siebenjährige Plangewährleistungsfrist abgelaufen ist und Entschädigungsansprüche
nach den §§ 42 ff BauGB ausscheiden.
Anlass für das Überdenken der Planungsziele des festgesetzten Bebauungsplans V-76
boten der Bürgerentscheid zum Spreeufer, in dessen Ergebnis im wesentlichen auf
Hochhäuser verzichtet werden und ein deutlich breiterer Uferstreifen von Bebauung
freigehalten werden soll, als an diesem Standort geschehen.
Darüber hinaus bestanden durch einen Antrag auf Bauvorbescheid formulierte Planungsabsichten eines potentiellen Investors, die von einer deutlich geringeren baulichen Dichte ausgingen, welche planungsrechtlich gesichert werden sollte.
Im ursprünglichen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 2-36 wurde als Maß
der baulichen Nutzung im Zusammenhang mit dem damals abgestimmten Projekt eine
GFZ von 3,5 im MK 1 und eine GFZ von 2,39 im MK 2 benannt.
Da für das Grundstück jedoch noch ein Bieterverfahren durchgeführt wurde, setzte sich
ein anderer Investor durch. In der Folge konnte das von der BVV FriedrichshainKreuzberg mit der Drucksache 0231/IV befürwortete Konzept Holzmarkt realisiert werden.
Entsprechend dem Auftrag der BVV (DS/0802/IV) wurden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans V-76 für eine Bebauung direkt am Spreeufer durch
den Club de Bois und das Restaurant erteilt bzw. in Aussicht gestellt. Für das MK 1
wurde ein Vorbescheid für die im Bebauungsplan V-76 festgesetzte Kubatur erteilt. Er
stellt u. a. Befreiungen für die Einordnung von Wohnen mit einer Geschossfläche von
15.000 m2 in Aussicht, wenn die gesunden Wohnbedingungen nachgewiesen werden
können.
Beschreibung des Vorhabens
Auf einem gestalterisch auf den Viadukt bezogenen zweigeschossigen Sockel werden
insgesamt fünf Türme errichtet. Mit den beiden Sockelgeschossen erreichen die drei
straßenseitig gelegenen Türme zusammen insgesamt zwölf Vollgeschosse, zuzüglich
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
17
eines Staffelgeschosses für Gewächshäuser. Die zwei spreeseitigen Türme sind insgesamt neun- bzw. elfgeschossig. Auch sie haben ein zusätzliches Staffelgeschoss.
Die fünf Türme sind teilweise von einer Klimahülle bedeckt. In dem darunter liegenden
Innenbereich sind die Türme durch unterschiedliche Ebenen miteinander verbunden.
Auch über der Klimahülle besteht eine teilweise Verbindung zwischen den Türmen.
Innerhalb der Baukörper soll nicht nach klassischem Prinzip zwischen Gewerbe und
Wohnen unterschieden werden. Auf ungefähr der Hälfte der Fläche sollen ca. 500 Studenten und Akademiker wohnen und arbeiten. Die Privatsphäre in dem Gebäude wird
für jeden auf ein Minimum beschränkt bleiben. Die rund 2.000 Quadratmeter Dachfläche sollen für Fischzucht und Gemüseanbau genutzt werden (Technik: "Aquaponic").
Im MK 2 wird auf die ursprünglich geplante Hochhausbebauung verzichtet.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
18
II.
PLANINHALT UND ABWÄGUNG
II.1
Ziele und wesentlicher Planinhalt
Der Bebauungsplan 2-36 trifft Festsetzungen gemäß § 30 Abs. 1 BauGB. Innerhalb
des räumlichen Geltungsbereiches sollen zwei Kerngebiete (MK) festgesetzt werden.
In den Kerngebieten sollen abweichend von der vorwiegenden Zweckbestimmung zur
Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der
Verwaltung und der Kultur Studentenwohnungen bis zu einer Geschossfläche von
23.500 m2 zulässig sein.
Nördlich des Bahnviadukts sollen auf einem zweigeschossigen Sockel insgesamt fünf
Türme ("Eckwerk") errichtet werden. Charakteristisch in der Baustruktur sind Gebäudebrücken zwischen den Türmen auf unterschiedlicher Höhe und eine Glasüberdachung des Innenhofes ("Klimahülle"). Innerhalb der Baukörper soll nicht nach dem klassischem Prinzip zwischen Gewerbe und Wohnen unterschieden werden. Auf ungefähr
der Hälfte der Fläche sollen ca. 500 Studenten und Akademiker wohnen und arbeiten.
Die Dachflächen sollen für Fischzucht und Gemüseanbau genutzt werden. Im Bebauungsplan wird in diesem Bereich ein Kerngebiet (MK 1) mit einer Geschossfläche von
35.300 m2 festgesetzt. Die geplanten Baukörper werden durch Baugrenzen beschränkt. Die maximal zulässige Höhe variiert je nach Gebäudeeinheit zwischen 26 m
bis maximal 48 m über Gelände. Parallel zum Gebäude wird ein öffentlicher Weg durch
ein Geh-, Fahr- Leitungsrecht planungsrechtlich gesichert.
Südlich des Bahnviadukts sollen die planungsrechtlichen Festsetzungen zu den bereits
bestehenden Baugenehmigungen des "Dorfes" und des "Clubs" sowie der parallel im
Genehmigungsprozess befindlichen Planungen des "Restaurants" und des "Hotels"
nachgeführt werden. Hierzu wird ein Kerngebiet (MK 2) mit einer Geschossfläche von
25.500 m2 festgesetzt, womit eine Geschossflächenzahl von 2,51 für das MK 2 erreicht
wird. Die geplanten Baukörper werden durch Baugrenzen beschränkt. Die maximale
Höhe der Gebäude wird mit höchstens 26 m über Gelände festgesetzt. Die im Bebauungsplanes V-76 vorgesehene Hochhausbebauung wird somit für das MK 2 ausgeschlossen. Entlang der Spree wird ein öffentlicher Weg durch ein Geh- und Radfahrrecht planungsrechtlich gesichert.
Die Geschossfläche beläuft sich für das MK 1 auf 35.300 m2 und für das MK 2 auf
25.500 m2, wobei davon 6.000 m2 dem Baufeld für das Hotel zugeordnet werden. Die
Bauhöhen (OK) im nordwestlichen Baufeld des MK 2 ("Dorf") dürfen 61,0 m über NHN
nicht überschreiten; das Restaurant - der Baukörper des Restaurants und des sich anschließenden Kellergeschoss sind vollständig mit Erde überdeckt, begrünt und begehbar - darf eine Höhe von 39,5 m über NHN nicht überschreiten.
Durch städtebaulichen Vertrag wird die Größe der Verkaufsfläche im Plangebiet auf
insgesamt 4.500 m begrenzt, wobei einzelne Einzelhandelsbetriebe eine Verkaufsfläche von maximal 800 m haben dürfen.
Die beiden Kerngebiete werden von dem Stadtbahn-Viadukt voneinander getrennt. Die
verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Holzmarktstraße, die
ebenso wie die angrenzende Straße An der Michaelbrücke bis zur Straßenmitte im
Plangebiet liegt und als Straßenverkehrsfläche festgesetzt wird.
Das Spreeufer wird naturnah gestaltet, ein öffentlicher Grünzug führt von Südosten an
der Spree entlang durch einen Bogen des Stadtbahn-Viaduktes zum Eckwerk.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
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II.2
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
5.01.2015 (ABl. S. 31) stellt das Plangebiet als Gemischte Baufläche M1 dar. Diese
Darstellung wurde für Bereiche mit hoher Nutzungsintensität und -dichte sowie mit
vorwiegendem Kerngebietscharakter gewählt. Entlang der Spree ist eine Grünfläche
dargestellt.
Insgesamt sind die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 2-36 gemäß § 8
Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des FNP entwickelt. Die beiden vorgesehenen
Kerngebiete sind im Regelfall aus der Darstellung einer gemischten Baufläche M 1 im
FNP entwickelbar. Der Darstellung einer Grünverbindung entlang der Spree im FNP
wird durch die Festsetzung einer Fläche für ein Geh- und Radfahrrecht entsprochen,
die die Herstellung eines Uferweges und Ufergrünzuges sichert.
II.3
Begründung der Festsetzungen
II.3.1
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 1 Abs. 3 BauNVO die Art
der baulichen Nutzung fest. Für das Bebauungsplangebiet werden gemäß § 7 BauNVO zwei Kerngebiete (MK) festgesetzt, die sich in das MK 1 nördlich des Bahnviaduktes und in das MK 2 südlich des Bahnviaduktes gliedern.
Die Festsetzung des Kerngebietes konkretisiert die Darstellung des Flächennutzungsplanes, in dem der Geltungsbereich des Bebauungsplans als Gemischte Baufläche M1
(Kerngebietscharakter mit hoher Nutzungsintensität und –dichte) dargestellt ist. Für die
hier zulässigen kerngebietstypischen Nutzungen, wie Dienstleistungen, Büros, Einzelhandel, Hotel und Gastronomie weist der Standort aufgrund seiner stadträumlichen
Zentralität, der sehr guten Verkehrsanbindung - insbesondere die Nähe zum Ostbahnhof - sowie der Lageattraktivität an der Spree, günstige Entwicklungsmöglichkeiten auf.
Einzelhandel
Die allgemeine Zweckbestimmung von Kerngebieten dient gemäß § 7 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen
der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Einzelhandelsnutzungen jeder Größenordnung sind grundsätzlich regelmäßig zulässig. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1
Abs. 8 BauNVO auf die ersten beiden Vollgeschosse begrenzt (textliche Festsetzung
Nr. 1).
Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets bleibt durch diese Einschränkung
gewahrt: Eine uneingeschränkte Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe jeglicher Größenordnung mit dem daraus resultierenden hohen Verkehrsaufkommen würde sich als
eine Belastung für den Standort erweisen. In der StEP Zentren und Einzelhandel sind
Standorte für Einzelhandelskonzentrationen berücksichtigt, die in unmittelbarer Beziehung zum ÖPNV stehen, wie z. B. das Ortsteilzentrum Ostbahnhof mit einem Angebot
von 26.000 m2 Verkaufsfläche.
Die Beschränkung von Einzelhandel auf die ersten beiden Vollgeschosse erfolgt aus
städtebaulichen Gründen: Im MK1 zwischen Michaelbrücke, Holzmarktstraße und
Stadtbahnviadukt besteht für die ersten beiden Vollgeschosse keine Beziehung zum
Wasser. Der Einzelhandel wird von dieser qualitativen Einschränkung im Vergleich zu
anderen Nutzungen kaum berührt und ist deshalb für das erste und zweite Geschoss
an dieser Stelle besonders geeignet.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
20
Die räumliche Beschränkung des Einzelhandels wird für das Umfeld als verträglich
eingeschätzt. Eine Begrenzung der Verkaufsfläche ist geboten, da der Raum für den
Lieferverkehr eingeschränkt ist – dieser soll nicht in das Gebietsinnere geführt werden
und muss somit insgesamt über die Holzmarktstraße abgewickelt werden. Durch das
beabsichtigte zentrale Anlieferungskonzept werden hierbei doppelte Wegestrecken
vermieden.
Die Einschränkung der Verkaufsfläche auf insgesamt 4.500 m2 Verkaufsfläche wurde
im städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Holzmarkt plus e. G.
und der Abendrot Immobilien GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgern in Verbindung mit
Grunddienstbarkeiten rechtsverbindlich gesichert.
Die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten erfolgte für das Grundstück Holzmarktstr. 19-24 am # 17.05.2006 sowie für das Grundstück Holzmarktstr. 2530 am # 25.04.2006. Weiterhin wird dort festgelegt, dass im Rahmen dieser Höchstgrenze nur Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, deren Verkaufsfläche 800 m2 nicht
überschreitet.
Durch seine Wasserlage in direkter Beziehung zum Uferwanderweg und die Ausrichtung nach Süden bietet das Plangebiet für andere Nutzungen Vorteile, so dass Einzelhandel hier eher punktuell - als maßvolle Belebung des Gebiets - eine Bereicherung
darstellt und auch als Betriebsform mit zwei übereinander liegenden Geschossen ermöglicht werden soll. Insgesamt wird die maximal zulässige Verkaufsfläche innerhalb
der ersten beiden Vollgeschosse noch weiter eingeschränkt werden: Die Einzelhandelsbetriebe werden sich vornehmlich im Erdgeschoss ansiedeln. Hier können im
Kerngebiet nach Abzug von Treppenhäusern, Foyers, Lager- und Sozialräumen etc.
rund 4.500 m2 Verkaufsfläche geschaffen werden.
Wohnen
Es sollen in den Kerngebieten MK 1 und MK 2 auch Wohnungen geschaffen werden.
Dies begründet sich daraus, dass die Areale am Spreeufer sowie südlich und westlich
des Ostbahnhofs zu einem durchmischten urbanen Stadtraum entwickelt werden sollen. Vor allem soll einem "Veröden" des Stadtteils entgegengewirkt werden. Darüber
hinaus wird angestrebt, der strukturell veränderten Nachfrage nach attraktiven Wohnungen in Wasserlage Rechnung zu tragen sowie eine Stärkung des Standorts "Friedrichshain" als Wohnort zu erreichen. Das bedeutet für den bereits hoch verdichteten
Innenstadtteil Friedrichshain sparsam mit Grund und Boden umzugehen und vermehrt
auch in Kerngebieten Wohnnutzungen einzuordnen.
Mit Schreiben vom 25. März 2013 wird im
richshain-Kreuzberg die Umsetzung eines
des festgesetzten Bebauungsplanes V-76
Gesamtkonzept vorliegt. Dieser Wert wird
überschritten.
Zuge einer Anfrage vom Bezirksamt FriedWohnanteil von 23.500 qm auf Grundlage
in Aussicht gestellt, sofern ein schlüssiges
auch im aufzustellen Bebauungsplan nicht
Der geringe Wohnungsneubau in den letzten zehn Jahren einerseits und der starke
Einwohnerzuwachs vor allem in den letzten Jahren andererseits hat zu einem Nachfragedruck auf dem Berliner Wohnungsmarkt geführt. Die räumliche Bereichsentwicklungsplanung Friedrichshain-Kreuzberg 2005 (BEP 2005) in der von der Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin am 10.07.2007 beschlossenen Fassung (Drucksache DS - 0064 -1 / III) stellt für das MK 1 Kerngebiet und für
das MK 2 Kerngebiet mit hohem Wohnanteil dar. In der Bereichsentwicklungsplanung
sind auch im Kerngebiet südlich und nördlich des Ostbahnhofs Wohnungen vorgesehen. Insgesamt können in diesem Stadtraum (Statistisches Gebiet 117) bis zur Spree
ca. 1.300 Wohnungen realisiert werden. Das Plangebiet im Geltungsbereich 2-36 ist
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
21
dabei einer der Standorte, auf dem bei Berücksichtigung gesunder Wohn- und Lebensbedingungen zusätzliche Wohnungen unmittelbar am besonnten Spreeufer errichtet werden können.
Die Zulässigkeit von Wohnungen wird in den Gebietsteilen MK1 und MK 2 durch die
textliche Festsetzung Nr. 2 unterschiedlich geregelt. Im Kerngebiet MK 1, das den Bereich nördlich des Bahnviaduktes umfasst, sind Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7
erst oberhalb des 2. Vollgeschosses allgemein zulässig, um zu steuern, dass die Einzelhandelseinrichtungen, die eine wesentlich geringe Anforderung an Belichtung haben, in den beiden Sockelgeschossen untergebracht werden.
Im Baugebiet südlich des Bahnviadukts (MK 2) sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO
Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses zulässig. In unmittelbarer Südlage zur Spree
ist hier ein attraktiver Wohnungsbaustandort vorhanden, so dass Wohnen ab dem 2.
Vollgeschoss allgemein zulässig sein soll. Nur das Erdgeschoss soll ausschließlich für
Büro-, Dienstleistungs- und Einzelhandelseinrichtungen zur Verfügung stehen.
Dadurch sollen Beeinträchtigungen des Wohnens durch Liefervorgänge, die vor allem
in den Erdgeschosszonen einwirken können, vermieden werden.
Insgesamt darf die Geschossfläche für Wohnungen in den Kerngebieten MK 1 und MK
2 eine Wert von 23.500 m2 nicht überschreiten (textliche Festsetzung Nr. 2). Im Plangebiet werden damit auf maximal rund 39 % der zulässigen Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden sein. Mit Schreiben vom 25. März 2013 wird vom Bezirksamt
Friedrichshain-Kreuzberg für den bisher geltenden Bebauungsplan V-76 allein für das
MK 1 eine Geschossfläche von 23.500 m2 für Wohnungen in Aussicht gestellt, wenn
die gesunden Wohnbedingungen im Rahmen einer Gesamtkonzeptes nachgewiesen
sind.2 Dieser Wert soll nun als Höchstgrenze für das gesamte Plangebiet gelten. Die
allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes bleibt grundsätzlich gewahrt. Dies gilt
insbesondere deshalb, weil das an diesem Standort beabsichtigte studentische Wohnen eine Sonderform des Wohnens darstellt, die in der Regel keine hohen Anforderungen an die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen stellt und die hier projektbezogen im Zusammenhang mit dem Vorhaben entwickelt werden soll.
Die Festsetzung des für Kerngebiete relativ hohen Wohnanteils entspricht der stadtentwicklungspolitischen Zielsetzung, kurzfristig innerstädtischen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Auch im Stadtentwicklungsplan Wohnen und im Planwerk Innere Stadt
wird das Plangebiet als wichtiges Wohnungsbaupotenzial eingestuft.
Bedarf an Wohnfolgeeinrichtungen
Aus der geplanten Bebauung ergeben sich Anforderungen an Wohnfolgeeinrichtungen,
die teils innerhalb, teils außerhalb des Plangebietes abgedeckt werden. Aufgrund der
höchstzulässigen Geschossfläche für Wohnungen und basierend auf dem geplanten
Nutzungskonzept für die besondere Wohnform werden im Plangebiet rund 80 bis 90
Wohnungen für rund 500 Einwohner entstehen. Für die Berechnung der Wohnfolgebedarfe wird dieser Wert zugrunde gelegt.
a) Soziale Infrastruktur
Im Plangebiet befinden sich keine öffentlichen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur.
In der näheren Umgebung des Plangebietes befindet sich auch keine Kindertagesstätte.
2
Bezirksamt Friedrichshain Kreuzberg, Abteilung Finanzen, Personal und Stadtentwicklung,
Bezirksbürgermeister; Wohnanteil / Holzmarkt – Ihr Schreiben vom 04.03.2013; 25.03.2013.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
22
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der 36. Grundschule, Andreasstr. 50, die rund
900 m entfernt vom Plangebiet entfernt liegt. Räumlich näher liegt die GutsMuthsGrundschule, Singerstr. 8 im Bezirk Mitte (rund 700 m Entfernung).
Im 1.000-Meter-Umkreis befinden sich drei weitere Grundschulen (E.-O.-PlauenGrundschule, Wrangelstr. 136, Nürtingen-Grundschule, Mariannenplatz 28 und Freie
Schule Kreuzberg, Wrangelstr. 128) sowie drei Oberschulen (Andreas-Oberschule,
Gymnasium, Koppenstr. 76, Max-Planck-Schule, Gymnasium, Singerstr. 8a und EllenKey-Schule, Integrierte Sekundarschule, Rüdersdorfer Str. 20-28).
Für die Ermittlung des künftigen Platzbedarfs in Kindertagesstätten und Grundschulen
wird gemäß der Empfehlungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
vom März 2014 eine Jahrgangsstärke von 1 % der Wohnbevölkerung für den Langzeitbedarf an Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten für und den Platzbedarf in
Grundschulen, Oberschulen und Jugendfreizeiteinrichtungen zugrunde gelegt:
1 % von 500 Einwohnern = 5 Kinder
5 Kinder x 6 Altersjahrgänge = 30 Kinder
Bei Umsetzung der Planung entsteht ein Bedarf an 23 Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten, da nur 75 % der Kinder zwischen 0 und 6 Jahren einen Betreuungsplatz in
Anspruch nehmen. Zusätzlich entsteht ein rechnerischer Bedarf an 30 Grundschulplätzen mit ergänzender Hortbetreuung, da von einem hundertprozentigen Versorgungsgrad der schulpflichtigen Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren ausgegangen wird.
Der Bedarf an Plätzen in Kinderbetreuungseinrichtungen wird durch den Bau einer
Kindertagesstätte mit insgesamt 30 Plätzen im MK 2 gedeckt. Der Bau soll bis Ende
2015 fertig gestellt werden. Eine Standortsicherung im Bebauungsplan (durch Festsetzung entsprechender Flächen für Gemeinbedarf) ist nicht notwendig, da Kinderbetreuungseinrichtungen innerhalb der festgesetzten Kerngebiete allgemein zulässig sind.
Der für das Plangebiet errechnete Bedarf an Grundschulplätzen begründet nicht die
Tragfähigkeit einer eigenen (mindestens zweizügigen) Grundschule. Er soll deshalb in
den Nachbarquartieren entweder durch Qualifizierung und Ausbau vorhandener
Standorte oder die Errichtung eines Filialstandortes einer bestehenden Schule abgedeckt werden.
b) Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen
Im Plangebiet befinden sich bisher keine Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen. Folgende Spielplätze liegen in einer Entfernung bis 400 m vom Plangebiet: Bolzplatz Krautstraße, Spielplatz Krautstraße und Spielplatz Lange Straße. Diese Spielplätze sind wegen der Holzmarktstraße als hoch belastete Straße für Kinder und Jugendliche nicht optimal erreichbar.
Vom Plangebiet aus sind keine wohnungsnahen Grünflächen (Einzugsbereich < 500
m) erreichbar, in weiterer Entfernung befinden sich der Uferstreifen an der East-SideGallery, der Mariannenplatz und der Köllnische Park.
Ausgehend von künftig 500 Bewohnern in etwa 80 Wohneinheiten im Geltungsbereich
des Bebauungsplans 2-36 ergibt sich hinsichtlich der öffentlichen Kinderspielplätze ein
Bedarf von 500 m2 Fläche für eine nutzbare Kinderspielplatzfläche3 sowie ein Bedarf
3
2
Richtwert 1 m nutzbarer Spielplatzfläche je Einwohner gemäß Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze vom 15.01.1979 (GVBl. S. 90) i. d. F. vom 20.06.1995 (GVBl. S. 388), geändert
durch Art. XI des Gesetzes vom 17.12.2003 (GVBl. S. 617)
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
23
von 3.000 m2 wohnungsnahen Grünflächen 4. Der Nachweis an öffentlicher Kinderspielplatzfläche wird im Zusammenhang mit dem Nachweis der bauordnungsrechtlich
erforderlichen Kinderspielplätze auf den privaten Grundstücken im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans erbracht. Durch die nahezu vollständige Überbauung der
Flächen im MK 1 können die Kinderspielplatzflächen nur außerhalb des MK 1 errichtet
werden, wobei die Benutzung zugunsten des Baugrundstücks öffentlich-rechtlich zu sichern ist. Alternativ besteht gemäß § 8 Abs. 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
die Möglichkeit, die Verpflichtung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durch Zahlung eines Geldbetrages an das Land Berlin zu erfüllen. Dafür wird
ein wohnortnahes Kinderspielplatzangebot geschaffen.
Mindernd ist zu berücksichtigen, dass im MK 1 ("Eckwerk") vorwiegend zeitlich befristete, studentische Wohnformen angeboten werden. Somit ist im MK 1 ein geringer Kinderanteil zu erwarten. Im MK 2 ("Dorf") werden eine Kindertagesstätte und Spielplatzflächen bereitgestellt, welche auch durch Kinder vom MK 1 mitgenutzt werden können.
Die Unterbringung der zu erwartenden geringen Anzahl schulpflichtiger Kinder sollten
in Schulen im Umfeld des Plangebiets erfolgen.
Der Bedarf an wohnungsnahen Grünflächen kann durch die im Bebauungsplan vorgesehene Festsetzung einer rund 3.500 m2 großen Fläche, für die ein Geh- und Radfahrrecht zu sichern ist gedeckt werden.
Tankstellen
Tankstellen werden im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die
textliche Festsetzung Nr. 1 ausgeschlossen, um ein störungsfreies Nebeneinander der
unterschiedlichen Nutzungen (Dienstleistungen, Wohnen, Hotel) gewährleisten zu
können. Zudem würde eine Tankstelle die beabsichtigte städtebauliche Figur in erheblichem Maße beeinträchtigen. Für Tankstellen stehen andere Flächen in der näheren
Umgebung des Plangebietes zur Verfügung.
II.3.2
Maß der baulichen Nutzung / überbaubare Grundstücksfläche
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO durch Festsetzung
der maximalen Größe der Geschossfläche und der maximalen Gebäudehöhe bestimmt. Die gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO notwendige Festsetzung der Grundfläche der
baulichen Anlagen wird zeichnerisch durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO
definiert (Kap. II.3.3.1).
II.3.2.1
Zulässige Geschossfläche
Die zulässige Geschossfläche ergibt sich aus dem baulichen Konzept, das nach dem
Eigentümerwechsel 2013 erarbeitet worden ist.
Das nördliche (MK 1) und das südliche Kerngebiet (MK 2) unterscheiden sich im Hinblick auf die zulässige Geschossfläche. Für das MK 1 mit einer Größe von insgesamt
5.840 m2 wird eine zulässige Geschossfläche von 35.300 m2 festgesetzt. Daraus ergibt
sich eine rechnerische GFZ von 6,0. Im MK 2 mit einer Größe von insgesamt 10.150
m2 ist eine Geschossfläche von 25.500 m2 zulässig. Dies entspricht einer GFZ von
2,51. In der Gesamtbetrachtung beträgt die Geschossflächenzahl für beide zusammen
Kerngebiete 3,8.
Durch die vorgesehene Veränderung der Flurstücksgrenzen nördlich und südlich des
Stadtbahnviadukts zugunsten der Deutschen Bahn Netz AG sind die Grundstücksflä4
2
Richtwert 6 m wohnungsnaher Grünfläche pro Einwohner gemäß Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt: 06.05. Versorgung mit öffentlichen, wohnungsnahen Grünanlagen (Ausgabe 2013)
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
24
chen der beiden Kerngebiete um 376 m2 (MK 1) bzw. um 492 m2 (MK 2) kleiner geworden. Damit verändern sich auch die Geschossflächenzahlen, da sie eine Verhältniszahl zwischen Grundstücksgröße und Geschossfläche sind. Da die bisher im Bebauungsplan V-76 festgesetzte Geschossfläche von 35.300 m2 im MK 1 unverändert
übernommen wird, beträgt die GFZ hier nun nicht mehr 5,7 wie in der BVV-Drucksache
1421/IV vom 27.11.2014 genannt, sondern 6,0. Für das MK 2 wird die Geschossfläche
von 47.350 m2 (Festsetzung im Bebauungsplan V-76) auf 25.500 m2 verringert. Die
GFZ verringert sich für das MK 2 von 4,4 auf 2,51.
Damit wird im MK 1 die in Kerngebieten gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO zulässige Obergrenze für die GFZ (3,0) überschritten. Diese Obergrenze kann aus städtebauliche
Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden (§
17 Abs. 2 BauNVO). Dies ist, wie in den nachfolgenden Ausführungen aufgezeigt wird,
gegeben.
a) Städtebauliche Gründe
Folgende städtebauliche Gründe erfordern eine Überschreitung der Obergrenzen der
GFZ:
•
Im MK 1 nimmt die geplante kompakte urbane Architektur mit fünf Türmen die Höhe der benachbarten 13-geschossigen Triastürme auf, bleibt jedoch unter der Höhe
der 19-geschossigen Wohntürme nördlich der Holzmarktstraße.
•
Die Bebauung mit fünf Hochhäusern soll im MK 1 eine höhere Geschossflächenzahl gewährleisten als im MK 2. Während im MK 2 Freiflächen am Spreeufer, kleine Bauflächen und niedrigere Bauhöhen gesichert werden, soll die dichte Bebauung mit fünf Türmen im MK 1 eine höchstmögliche bauliche Nutzung ermöglichen.
•
Das MK 1 wird von allen Seiten durch Verkehrslärm belastet (Nordwesten und
Nordosten: Straßenverkehrslärm; Südwesten und Südosten: Bahnlärm). Die Dichte
der Gebäude zueinander ergibt hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen gegenüber den Außenseiten ruhigere Bereiche im Innern.
•
Die Geschossflächenzahl wird im MK 2 im Vergleich zum geltenden Bebauungsplan V-76 mit rund 22.000 m2 deutlich reduziert. Anstatt einer geradlinigen Flusspromenade werden Freiräume geschaffen; das städtebauliche Leitbild zeichnet
sich durch geringere Dichte, Durchlässigkeit und Vielfältigkeit von Bauformen und
Fassaden aus. Der reduzierten baulichen Dichte im MK 2 steht die Beibehaltung
der Baudichte im MK 1 gegenüber, um hier einen inspirierenden Kontrapunkt in
Bauhöhe und -dichte, vor allem aber in der Architektur zu setzen.
b) Ausgleichende Umstände und Maßnahmen
Bei Überschreitung der Obergrenze des Nutzungsmaßes ist sicherzustellen, dass
durch Umstände und Maßnahmen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf
die Umwelt vermieden werden. Hinsichtlich gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gleichen folgende Maßnahmen und Umstände die Überschreitung der Obergrenzen
des § 17 Abs. 1 BauNVO aus:
•
Lage am Nordufer der unverbaubaren Spree: Das Baugebiet befindet sich mit seiner Südwestausrichtung zur Spree in einer topografisch besonders günstigen Lage,
wodurch die geplanten Wohn- und Arbeitsstätten eine hohe Qualität erhalten.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
25
•
Die durch Baugrenzen festgelegte Anordnung der Gebäude, die überwiegend baukörperbezogen erfolgt, gewährleistet in besonderer Weise die Belichtung, Besonnung und Durchlüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten.
•
Eine unverträgliche Mischung von Wohnungen und Einzelhandelsnutzungen wird
durch die entsprechende textlichen Festsetzung zur Anordnung des Einzelhandels
nur im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss vermieden.
•
Die Klimahülle im MK 1 stellt einen Ausgleich für die an diesem Standort nicht realisierbaren lärmabgewandten Fassaden und Außenwohnbereiche dar.
•
Die Freiflächen im MK 2 mit dem geplanten Ufergrünzug verbessern nicht nur die
Qualität des unmittelbaren Umfeldes der Wohnungen und Arbeitsstätten, sondern
stellen eine großräumige Aufwertung des Spreeufers dar.
•
In der Umgebung des Vorhabens entstehen am Spreeufer neue Grünanlagen. Hervorzuheben ist der "Park an der Spree" und der "East-Side-Park", der auf den
Grundstücken Mühlenstr. 47-58, Straße der Pariser Kommune 1-2 sowie den Flurstücken 4025 (teilweise) und 4029 entstand und im Rahmen der Bebauungsplanverfahren V-74 und V-39 planungsrechtlich gesichert wurde. Die Grünanlagen werden langfristig über die geplante Spreeuferpromenade an den Geltungsbereich des
Bebauungsplans angeschlossen Auf Grundlage des städtebaulichen Vertrags zum
Bebauungsplan V-76 beteiligte sich der ehemalige Eigentümer an der Herstellung
der o. g. Grünanlagen.
c) nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt können trotz Überschreitung der Obergrenze
des Nutzungsmaßes vermieden werden,
•
da durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes und die Vereinbarungen des
städtebaulichen Vertrages zu Flächen zum Anpflanzen, zur Begrünung von Dächern, zur Pflanzung von Bäumen sowie zum wasser- und luftdurchlässigen Aufbau von Wegen der Umfang der naturhaushaltwirksamen Flächen gegenüber dem
Bestand deutlich erhöht werden und
•
da durch die günstige Zuordnung von Wohnungen und Arbeitsstätten innerhalb des
Plangebietes sowie das Mobilitätskonzept sonst notwendige Verkehrsabläufe sowie
die damit verbundenen Umweltbeeinträchtigungen vermindert werden.
II.3.2.2
Zulässige Höhe der baulichen Anlagen
Die Höhen baulicher Anlagen beruhen auf der beabsichtigten architektonischen Konzeption. Sie sind zeichnerisch in der Planzeichnung und in den Nebenzeichnungen
sowie in der textlichen Festsetzung Nr. 3 festgesetzt.
Im Baugebiet MK 1 sind nach einem Sockelbau bis 43,9 m ü.NHN (etwa 9 m über Gelände) fünf Türme bis zu einer maximalen Höhe von 68,4 bis 78,9 m ü.NHN (etwa 33
m bis 43 m über Gelände) vorgesehen. Zwischen den Türmen solle eine Glasüberdachung bis zu einer Höhe von 61,4 m ü. NHN etwa 26 m über Gelände) sowie Gebäudebrücken bis 78,9 m ü. NHN (etwa 43 m über Gelände) entstehen. Die festsetzten
Höhen entsprechen den Höhen im festgesetzten Bebauungsplanes V-76. Auch hier
waren im MK 1 bauliche Anlagen bis höchsten 78,9m ü.NHN zulässig.
Im unmittelbaren Umfeld bestehen bereits markanten Hochhäuser wie die Trias-Türme
mit einer Höhe von ca. 40 m sowie Wohntürme an der Holzmarktstraße oder Lichtenberger Straße mit einer Höhe von ca. 60 m. Das Vorhaben stellt somit an dieser exponierten Lage keinen Widerspruch zu der Umgebung dar.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
26
Textlich wurde bestimmt, dass Gewächshäuser die festgesetzten Höhen um bis zu 4,5
m überschreiten dürfen. Diese bautechnischen Nebenanlagen werden durch die bauliche Unterordnung kein Geschoss im Sinne der BauO Bln darstellen. Für den wirtschaftlichen Betrieb eines Gewächshauses ist eine Höhe von 4,5 m notwendig. Die
Nutzung der Dachflächen durch Gewächshäuser dient auch ökologischen Zwecken der
Stadtgestaltung.
Im Baugebiet MK 2 liegen für die baulichen Höhen im wesentlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes V-76 mit dem Ausschluss von Hochhausbebauung zugrunde. Entlang der Holzmarktstraße sind die Höhen baulicher Anlagen mit einer Höhe von 61,0 m
ü. NHN (etwa 26 m über Straßenniveau) festgesetzt. Damit wird an dieser Stelle eine
Hochhausbebauung im Sinne § 2 Abs. 4 Nr. 1 BauO Bln ausgeschlossen. Im festgesetzten Bebauungsplanes V-76 war im nordöstlich Bereich des MK 2 noch eine Hochhausbebauung mit bis zu 117,0 m ü. NHN festgesetzt. Für die übrigen Baukörper an
der Holzmarktstraße wurde eine spreeseitig ansteigend Höhe von 57,0 m ü.NHN bis
71,0 m ü.NHN festgesetzt. Der nun festgesetzte Wert von 61,0 m einer Vereinheitlichung.
Entlang der Spree werden baulichen Höhen im Bebauungsplan auf 57,0 m ü.NHN (etwa 22 m über Gelände) für den Club, auf 36,0 m ü.NHN (etwa Geländeniveau) für die
unterbaubare Terrasse des Clubs sowie auf 39,5 m ü.NHN (etwa 5 m über Gelände)
für das unterirdische Restaurant festgesetzt. Diese Höhen richten sich nach der bestehenden Baugenehmigung für diese baulichen Anlagen. Für den Club werden zusätzlich zur Baugenehmigung noch ein höhenmäßiger Entwicklungsspielraum eingeräumt.
Insgesamt wird durch die zeichnerischen Festsetzungen im MK 1 eine höhenmäßige
Reduzierung der Bebauung von der Straße zur Spree erreicht.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Höhen gelten bis zur Oberkante der baulichen
Anlage (OK). Technische Dachaufbauten wie etwa Antennen können diese Höhe
überschreiten. Für diese Anlagen gelten bauordnungsrechtliche Vorschriften.
II.3.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
II.3.3.1 Baugrenzen
Die festgesetzten Baugrenzen orientieren im Baugebiet MK1 an dem beabsichtigten
Konzept zum Eckwerk. Die unteren drei Etagen sollen als Sockelbau mit einer architektonischen Orientierung am Bahnviadukt ausgeprägt werden. An den Straßenseiten
schließt der Sockelbau direkt an Grundstücksgrenzen an. In der Planzeichnung zum
Bebauungsplan wurde entsprechend eine Baukörperausweisung in Form eines Baufeldes festgesetzt. Ab einer Höhe von 43,90 m ü.NHN sollen der Sockelbau in einzelne
Türme übergehen. Zwischen den Türmen soll eine transparente Glasüberdachung (die
sogenannte "Klimahülle") bis zu einer Höhe von 61,40 m ü.NHN umgesetzt werden. In
der Nebenzeichnung 1 wurden dazu die Baugrenzen mit differenzierten Höhen festgesetzt. In der textlichen Festsetzung Nr. 3 wurde bestimmt, dass zwischen den Türmen
maximal 3,5 m hohe Gebäudebrücken (der sogenannte "Bergpfad") zulässig sind. Die
Gebäudebrücken können bis zu den obersten Etagen also bis zu einer Höhe von 75,40
m ü.NHN reichen. In der Nebenzeichnung 1 sind zudem entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen geringfügige Übertretung der Grundstückfläche zeichnerisch festgesetzt. Das Konzept sieht hier vor, dass die Gebäudebrücken aus der übrigen Fassadenfront herausragen.
Die Baugrenzen im MK 2 basieren im Wesentlichen auf den bestehenden Baugenehmigungen in diesem Gebiet (zum "Dorf", "Club" und "Restaurant"). Diese bereits in Bau
befindlichen Nutzungen sollen an dieser Stelle in der Planzeichnung nachgeführt werBegründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
27
den. Für das Baufeld im südlichen Bereich ist die Nutzung eines Hotels geplant. Das
zeichnerisch festgesetzte Baufeld bietet eine ausreichende Flexibilität für die künftige
bauliche Entwicklung auf diesem Grundstück. Die Heranführung der Baugrenze bis an
die Brandwand des Bestandsgebäude an der südlichen Geltungsbereichsgrenze eröffnet die Möglichkeit einer direkten Grenzbebauung. In der Nebenzeichnung wurde eine
Auskragung des nordwestlichen Gebäude im MK 2 festgesetzt. Hier ist auf Höhe des
dritten Vollgeschosses eine Überbauung vorgesehen.
II.3.3.2
Abstandsflächen
Durch die sich aus der städtebaulich gewünschten Baustruktur ergebenden überbaubaren Grundstücksflächen und die zulässigen Höhen baulicher Anlagen werden zum
Teil die gemäß § 6 Abs. 5 der BauO Bln notwendigen Abstandsflächen unterschritten
(vgl. Abstandsflächenkarte im Anhang). An der Michaelkirchstraße gehen die auf der
öffentlichen Straßenverkehrsfläche liegenden Abstandsflächen entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 BauO Bln über die Straßenmitte hinaus, ohne jedoch auf andere Privatgrundstücke zu fallen. Zu den Abstandsflächen, die teilweise auf der Bahnfläche sowie teilweise auf dem südlich angrenzenden Grundstück liegen, finden Gespräche mit den jeweiligen Eigentümern statt. Die Umsetzbarkeit der Planung wird hierbei
gegebenenfalls durch Baulasten oder andere Arten der Vereinbarungen ermöglicht.
Da die geplanten Gebäude durch erweiterte Baukörperausweisung ausdrücklich festgesetzt werden, ergibt sich gemäß § 6 Abs. 8 BauO Bln ein Vorrang der Festsetzungen des Bebauungsplanes gegenüber den Abstandsflächenbestimmungen der Berliner
Bauordnung: Soweit sich aus ausdrücklichen Festsetzungen in einem Bebauungsplan
geringere Abstandsflächen ergeben, hat es damit sein Bewenden.
Die Einhaltung der Schutzziele der Abstandsflächenvorschriften wurde bei der architektonischen Innen- und Außenplanung zum MK 1 hinsichtlich der Beleuchtung, der
Belüftung sowie des Sozialabstand detailliert berücksichtigt. In einem zusammenfassenden Bericht der ausführenden Architektenbüros vom 15. Juni 2015 wurden folgende Aussagen zum Thema Einhaltung der Schutzziele der BauO Bln getroffen:
Besonnung, Belichtung und Ausblick
In der Begründung zum § 6 der BauOBln, in der derzeit gültigen Fassung, für das Abgeordnetenhaus heißt es: „Ziel der Regelung der Abstandsflächentiefe ist die Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht im fensternahen Bereich (bis etwa 2,5
m Tiefe), die Lesen und Schreiben bei bedecktem Himmel gestattet. Im Weiteren heißt
es dort: „Soweit abweichende Abstandsflächen bei der Umsetzung bauleitplanerischer
Vorgaben im Einzelfall erwünscht oder geboten sind, ist weiterhin durch konkrete Festsetzungen in einem Bebauungsplan die Möglichkeit zur Festlegung abweichender Maße der Abstandsflächentiefe eingeräumt. Allerdings erfordert die Abweichung von den
Abstandsflächen auf 0,4 H bzw. 0,2 H eingeschränkten Abstandsflächen eine besondere städtebauliche Rechtfertigung. Die Wirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts müssen hierbei besonders gewichtet werden und in die Abwägung aufgenommen werden.“ In dieser Begründung wird ein Bezug zur DIN 5034 hergestellt
und erläutert wir über ein vereinfachtes tabellarisches Verfahren die Sicherung der Besonnung und Belichtung bei dem Einhalten der Abstandsflächen als gesichert gelten
kann. Wir haben diese Argumentation aufgegriffen und die vorliegende Stellung der
Gebäudeteile konkret nach den Maßgaben der DIN 5034 geprüft. Im Rahmen dieser
Untersuchung haben wir nachgewiesen, dass die Anforderungen an das Mindestmaß
der Besonnung und Belichtung im konkreten übererfüllt werden. In dem Nachweis wird
deutlich, dass der maßgebliche Einfluss die Optimierung der des Gebäudekomplexes
zur Besonnung war. Auch im Innenbereich werden alle geplanten Wohn- und ArbeitsBegründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
28
bereiche bzw. eine ausreichende Anzahl von Aufenthaltsräumen je Nutzungseinheit
weit über das erforderliche Mindestmaß besonnt. Die Übererfüllung der Anforderung
an die Besonnung nach DIN 5034 impliziert eine ausreichende Belichtung, liegt diese
doch bei knapp unter 1% der Belichtung außerhalb des Gebäudes. Darüberhinaus haben wir die Nutzungseinheiten in möglichen Ausbauvarianten untersucht und legen dar
wie durch die Typologie der Wohngemeinschaft im Bereich der Wohnnutzung es zu einem durchstecken der Einheiten zu mindestens zwei, häufig drei Gebäudeseiten,
kommt. Des Weiteren zeigen wir, wie diese Anlage die Nähe der Gebäudeteile durch
geführte Blicke durch das Ensemble kompensiert um nicht nur Ausblicke zu der jeweils
einen freigestellten Fassade zu bieten.
Abb. 2 Simulation der Besonnungsdauer zum 23. September (Südansicht)
Quelle: Einhaltung der Schutzziele der BauO Bln; Architekturbüros Kleihues + Kleihues und
Graft; Berlin, 15. Juni 2015; S. 14.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
29
Abb. 3 Simulation der Besonnungsdauer zum 17. Januar (Nordansicht)
Quelle: Einhaltung der Schutzziele der BauO Bln; Architekturbüros Kleihues + Kleihues und
Graft; Berlin, 15. Juni 2015; S. 17.
Abb. 4 Simulation der Sichtmöglichkeiten beispielhaft vom Turm 2
Quelle: Einhaltung der Schutzziele der BauO Bln; Architekturbüros Kleihues + Kleihues und
Graft; Berlin, 15. Juni 2015; S. 17.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
30
Abb. 5 Simulation der Sichtmöglichkeiten beispielhaft vom Turm 2 (mit Grundriss)
Quelle: Einhaltung der Schutzziele der BauO Bln; Architekturbüros Kleihues + Kleihues und
Graft; Berlin, 15. Juni 2015; S. 17.
Belüftung
Alle Nutzungseinheiten, die nicht über eine mehrseitige Anbindung an den Außenraum
verfügen werden durch eine kontrollierte mechanische Be- und Entlüftung mit Zuluft
versorgt, bzw. deren Abluft fortgeführt. In den natürlich belüfteten Einheiten kann eine
zusätzlich Abluftführung über die Sanitärbereiche und ein Nachströmen von Frischluft
über Fensterfalzlüfter zusätzlich den hygienischen Mindeststandard sichern helfen um
z.B. bei Nutzungspausen in bestimmten Einheiten Bauschäden vorzubeugen. Die Unterschreitung der Abstandsflächen beeinflusst das Lüftungskonzept nicht.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
31
Abb. 6 Unterscheidung der künftigen Belüftungsarten (Nordansicht)
Quelle: Einhaltung der Schutzziele der BauO Bln; Architekturbüros Kleihues + Kleihues und
Graft; Berlin, 15. Juni 2015; S. 22.
Sozialabstand / Soziale Nähe
Bei dem Eckwerk handelt es sich um eine Mischung aus produktivem Technologiezentrum und inspirierendem Lebensraum mit bewusst bezahlbar gehaltenen Mieten.
Das Eckwerk soll ein Ort sein, an dem wir verantwortliches Wirtschaften und Handeln
fördern. Hier steht das Teilen vor dem Besitzen, das Verbindende im Umgang miteinander vor dem Trennenden. In unserem Manifest heißt es dazu: „Das Eckwerk wird
radikal von den Menschen her gedacht, die hier leben und arbeiten. Ihre Bedürfnisse,
ihre Träume, ihre Ansprüche setzen den Maßstab für die Architekten, nicht umgekehrt.
Wir stellen die üblichen Standards für Räume, Fassaden und Klima infrage. Das Eckwerk ist kein Ort für Sesshaftigkeit, weil ein konstanter Ideen- und Energiezufluss gewährleistet sein soll. Laufend stoßen neue Menschen hinzu, um hier zu arbeiten und
zu leben. Andere machen Platz, verlassen das Eckwerk wieder, weil sie zu groß geworden sind oder sie ihren Raum planmäßig an andere abgeben. Jederzeit sollen neue
Aufteilungen und neue Freiräume möglich sein. Das Temporäre ist die große Konstante dieser Architektur. Das Eckwerk ist kein Ort des privaten Rückzugs und der Abschottung, sondern ein Ort der bewussten Öffentlichkeit. Niemand soll hier den schnellsten
Weg suchen, es geht um spontane Begegnungen, die jederzeit möglich sein sollen –
zwischen Studenten und Startup-Teams, zwischen Handwerkern und Philosophen, Unternehmern und Besuchern. Öffentliche Räume und Wege durchkreuzen den Komplex
von verschiedenen Achsen und betonen seine Offenheit und Transparenz.” Während
bei den bautechnischen Anforderungen der Abstandsflächen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung der
Abstandsflächen gewahrt wird‚ siehe hierzu z.B. die angestellten Untersuchungen zur
Belichtung und Besonnung, die dann im Wege dieses Verfahrens begründet werden
kann‚ haben Abweichungen von den Regeln des Abstandsflächenrechts im Bereich
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
32
des sozialen Abstands zur Folge‚ dass dessen Ziele oft nur unvollkommen verwirklicht
werden. Hier liegen, wie hier und im Folgenden dargelegt, Gründe vor‚ durch die sich
das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an den Schutzgütern
des Abstandsflächenrechts im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Neben
dem Grundstückszuschnitt und der im derzeit gültigen Bebauungsplan V-76 zulässigen
baulichen Dichte, ist die Nutzung des Gebäudes hier zu nennen. Die zeitliche Beschränkung der Nutzungsdauer des Eckwerks als Arbeits- oder Wohnraum ist ein weiterer Faktor. Der in der Konzeption beschriebene bewusste Verzicht auf Eigentum zu
Gunsten der Gemeinschaft rundet den atypischen Charakter des Projektes, der durch
den Gesetzgeber nicht erfasst werden konnte.
Zusammenfassung
Auch bei deutlicher Unterschreitung der Abstandsflächen können die Schutzziele der
Bau O Bln nachweislich gewahrt werden. Außerdem begründet die atypische Nutzung
des Gebäudekomplexes das gewünschte Maß an sozialer und baulicher Nähe. Eine
Sicherung der Baukörperausweisung durch das Planungsrecht ist durch den Eigentümer gewünscht.
Im Baugebiet MK 2 ergeben sich im Vergleich zu den ursprünglichen geplanten Baukörpern des Bebauungsplans V-76 deutliche Verbesserungen hinsichtlich der
Sichtachsen, der Belichtung, der Integration des öffentlich zugänglichen Uferweges,
der Ausrichtung der Baukörper und somit der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die verringerten Abstandsflächen zwischen Gebäuden in der ersten Baureihe entlang der Holzmarktstraße dienen dem Immissionsschutz der zweiten Baureihe und halten aber dennoch Sichtbeziehungen zwischen Straße und Spree offen. Diese sogenannten Spreeschlitze wurden bereits im festgesetzten Bebauungsplan V-76 festgesetzt. Im Rahmen der Baugenehmigung ist auch die Möglichkeit heranziehbar, Brandwände an den jeweiligen eng zueinander liegenden Fassadenseiten auszubilden und
so eine Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität in den Räumen zu verringern.
II.3.4
weitere Arten der Nutzung
II.3.4.1 Verkehr
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ist eine Verkehrskonzeption erarbeitet worden, in der u. a. die äußere Erschließung, das bei Umsetzung der Planung zu
erwartende Verkehrsaufkommen sowie der ruhende Verkehr untersucht wurden.5
Verkehrsflächen
Das Bebauungsplangebiet wird über die Holzmarktstraße bzw. über die Straße An der
Michaelbrücke ausreichend erschlossen. Die Straßen werden jeweils bis zu deren Mitte in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen und als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Dabei übernimmt der Bebauungsplan die vorhandenen Straßenbegrenzungen, so wie sie sich heute in der Örtlichkeit darstellen und setzt sie gegenüber
den angrenzenden Grundstücken durch Straßenbegrenzungslinien fest. Durch die textliche Festsetzung Nr. 9 wird klargestellt, dass die in der Plangrundlage enthaltene Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist.
Verkehrsaufkommen
Das Mobilitätskonzept der Vorhabenträger sieht für die verschiedenen Bauprojekte auf
dem Gelände des Bebauungsplans 2-36 eine starke Nutzung des Umweltverbundes
5
Verkehrskonzeption Bebauungsplan 2-36. Bearbeitung: Fuhrmann Consultants, Berlin 2015
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
33
(ÖPNV, Fahrrad, Fußwege) für die Einwohner, Besucher und Beschäftigten vor. Auch
die zunehmende Nutzung von Carsharing-Angeboten und das Sharing von Fahrrädern,
Pedelecs und anderen innovativen Fahrzeugkonzepten soll mit dazu beitragen, dass
der Verkehr mit dem individuellen PKW möglichst gering gehalten werden kann.
Der Lieferverkehr für die drei Bauvorhaben soll weitgehend gebündelt werden und erfolgt für die Gastronomie, den Einzelhandel und das Hotel über eine eigene Gesellschaft, die Holzmarkt Quartier Versorgung GmbH.
Durch die vielfältigen Nutzungen auf dem Gelände sind vor allem für die Besucher/Gäste und Kunden Verbundeffekte bei der Berechnung der Wegehäufigkeiten in
einer Größenordnung von ca. 30 % bis 40 % des Wegeaufkommens anzunehmen – so
können Besucher einer Veranstaltung auf dem Gelände des Holzmarkt Dorf , Gäste
des Hotels und die Beschäftigten des Eckwerk auch die gastronomischen Angebote
oder Einzelhandelseinrichtungen auf dem gesamten Gelände nutzen, ohne dass zusätzliche Wege im Quell- und Zielverkehr auf öffentlichem Straßenland entstehen.
Grundlage für die Ermittlung des Verkehrsaufkommens ist die zulässige Geschossfläche. Dabei ist zu beachten, dass die Gesamtgeschossfläche gegenüber dem bisher
geltenden Bebauungsplan V-76 von 82.650 m2 auf 60.800 m2 im Bebauungsplan 2-36
reduziert wird. Zur Berechnung der verkehrlichen Wirkung der Bauvorhaben werden
die Flächen herangezogen, die aufgrund ihrer Nutzung Bewohner, Beschäftigte und
Besucher generieren werden (44.706 m2 Geschossfläche, davon Eckwerk (MK 1)
34.018 m2, Holzmarkt Dorf 4.688 m2 und Hotel 6.000 m2). Nach Angaben des Vorhabenträgers werden die drei geplanten Projekte Eckwerk, Holzmarkt Dorf und Hotel, die
das Gesamtensemble der Bauten des Bebauungsplans 2-36 bilden, folgende Dimensionen (Flächen, Anzahl Nutzer) haben:
Eckwerk (MK 1): 173 Beschäftigte,
Holzmarkt Dorf (MK 2):
Hotel (MK 2):
500 Einwohner,
82 Beschäftigte,
80 Beschäftigte,
Summe 335 Beschäftigte
1.494 Besucher/Kunden
1.950 Besucher
168 Besucher/Gäste
500 Einwohner 3.612 Besucher/Kunden
Der Berechnung des Verkehrsaufkommen liegen die Wegezahl für Beschäftigte, Besucher und Einwohner und die Besetzungszahlen pro Pkw zu Grunde. Daraus wird die
Verteilung des Wegeaufkommens auf die Verkehrsträger MIV, ÖPNV, Fuß- und Radverkehr ermittelt.
Motorisierter Verkehr
Die beiden Kerngebiete werden für den motorisierten Verkehr über die Holzmarktstraße erschlossen. Aufgrund der Lage des Objektes im Straßennetz verteilt sich der zusätzliche Quell- und Zielverkehr von 673 Fahrzeugen (577 Pkw, 96 Lieferfahrzeuge) in
der Spitzenstunde (7 % von 673 = 47 Fahrzeuge) auf die Holzmarktstraße in Richtung
Ost und West zu jeweils 50 % pro Richtung. Am Knoten Holzmarktstraße / Lichtenberger Straße / An der Michaelbrücke entfallen 17 % auf die Holzmarktstraße, 16 % auf
die Lichtenberger Straße und 17 % auf die Straße An der Michaelbrücke. Die umgebenden Straßen werden mit zusätzlich ca. 12 Fahrten/h bzw. 6 Fahrzeugen je Richtung belastet. Diese Verkehrsmenge ist von den im Umfeld liegenden verkehrsabhängig gesteuerten Lichtsignalanlagen zu bewältigen. Die Bedürfnisse des Verkehrs werden befriedigt, da die Holzmarktstraße als Hauptverkehrsstraße geeignet ist, das aus
der Nutzung der Gebäude resultierende Verkehrsaufkommen aufzunehmen. Eine leistungsfähige Verkehrsbedienung ist auch durch den ÖPNV gegeben.
a) Prognose
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
34
Das Verkehrsmodell des Landes Berlin enthält für die Prognose 2025 eine Verkehrsbelegung von 33.500 KFZ / 24h DTVw für die Holzmarktstraße. Das bedeutet eine Verkehrszunahme von ca. 11 % (einschließlich Bebauungsplan 2-36). Diese Angaben gelten für den Verkehrszustand nach Realisierung des 16. BA der A100. Mit Inbetriebnahme des 17. BA der A 100 wird die Verkehrsbelastung auf der Holzmarktstraße zurückgehen. Entsprechend den Berechnungen zum Umbau der Holzmarktstraße zwischen der Alexanderstraße und der Lichtenberger Straße hat die Lichtsignalanlage
noch Reserven, so dass der durch das Eckwerk erzeugte Verkehr den Verkehrsablauf
nicht stört, zudem ein U-Turn im östlichen Mittelstreifen der Holzmarktstraße vorgesehen ist.
b) Leistungsfähigkeit
Der Knotenpunkt Holzmarktstraße/ Andreasstraße/ An der Schillingbrücke wurde
durchgerechnet und ergibt die Qualitätsstufe C.
Der Knotenpunkt verfügt in der betrachteten Spitzenstunde (FSP) noch über ausreichende Kapazitäten. Die Auslastung (gewichteter Mittelwert über alle Ströme) liegt in
der Prognose bei etwa 50 %. Auch die maßgebenden Konfliktströme in der Frühspitze
(die Frühspitze wurde gewählt, da die Verkehrserzeugung der Nutzungen im Eckwerk
tagsüber ist und die Verkehrserzeugung Holzmarkt Dorf mehr in den Abendstunden)
weisen für die Prognose noch Leistungsfähigkeitsreserven aus.
Nicht motorisierter Verkehr
a) Fahrradverkehr
Es sind ca. 2.661 Wege im nichtmotorisierten Verkehr zu erwarten. Davon sind ca. 40
% der Wege mit dem Fahrrad anzunehmen, dies entspricht einer Anzahl von 1.064
Wegen / Tag mit dem Fahrrad. Radfahrer erreichen das Gelände des Bebauungsplans
2-36 aus Richtung Westen künftig über den Radstreifen an der Holzmarktstraße; aus
Richtung Osten müssen Radfahrer die Holzmarktstraße an der Kreuzung Lichtenberger
Straße / Holzmarkt durch eine Lichtsignalanlage gesichert queren. Gleiches gilt für die
Radverkehre aus Richtung Norden. Aus Richtung Süden können Radfahrer den Radweg An der Michaelbrücke nutzen.
Insgesamt ist das Plangebiet nach dem Umbau der Holzmarktstraße für den Fahrradverkehr sehr gut und sicher zu erreichen.
b) Fußgängerverkehr
Es ist mit einem Aufkommen von 1.597 Fußwegen zuzüglich 5.699 ÖPNV-Wegen,
bzw. einer Zahl von 799 Fußgängern/Tag zuzüglich 2.850 ÖPNV-Benutzern zu rechnen. Diese erreichen das Gelände aus Westen (S + U Jannowitzbrücke) durch den geöffneten S-Bahn-Bogen oder über den Gehweg der Holzmarkstraße. Unmittelbar östlich des Bahnviadukts verläuft ein Weg, für den die Deutsche Bahn AG das Wegerecht
besitzt. Aus östlicher Richtung (S- und Regionalbahn Ostbahnhof) können Fußgänger
das Gelände ebenfalls über den Gehweg an der Holzmarktstraße erreichen. Wenn der
geplante Uferweg über die Grundstücksgrenze hinaus realisiert ist, kann das Gelände
auch vom Uferweg spreeaufwärts her erreicht werden.
c) Anbindung an den ÖPNV
Das ÖPNV-Aufkommen beträgt 5.699 Wege / Tag. Diese verteilen sich auf drei Wege
von und zu den ÖPNV-Haltestellen.
Die Haltstellen sind die S-Bahnstationen Jannowitzbrücke und Ostbahnhof. Da der
Ostbahnhof auch mit dem Regional- und Fernverkehr angefahren wird und beide SBahnhöfe auf der Stadtbahn-Strecke mit hoher Taktfrequenz liegen, ist die Anbindung
über die schienengebundenen öffentlichen Verkehrsmittel als gut zu bezeichnen. An
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
35
der Jannowitzbrücke hält auch die U-Bahn-Linie 8, die einen dichten Takt aufweist und
am Wochenende auch nachts im 15-Minuten-Takt verkehrt.
Die Haltestelle Lichtenberger Straße befindet sich in ca. 100 m Entfernung vom Plangebiet, hier verkehrt die Buslinie 248 an Wochentagen im 20-Minuten-Takt, an den
Wochenenden im 30-Minuten-Takt; nachts verkehrt hier die Linie N 40.
Insgesamt ist die Leistungsfähigkeit des ÖPNV gegeben, um die neuen Benutzer und
Benutzerinnen aufzunehmen.
Stellplätze
Pkw-Stellplätze
Für die zu erwartenden 577 Pkw / Tag werden keine Stellplätze im Plangebiet angeboten. Diese Entscheidung ist darin begründet, dass mit den geplanten Bauvorhaben
neue Wege der Mobilität beschritten werden sollen, es gilt das Motto: "Nicht jeder
braucht ein Auto, sondern wir nutzen das, was vorhanden ist, die gute Infrastruktur des
Öffentlichen Nahverkehrs mit seinem täglichen Angebot." Die neuen Formen der Mobilität, wie Carsharing, E-Bikes, Elektromobilität etc. werden eine wichtige Rolle übernehmen. Die Stellplatznachfrage verteilt sich über den ganzen Tag und erreicht in der
Spitze ca. 8 % der Gesamtnachfrage (= 46 PKW). Aufgrund der Kapazitäten des umgebenden Geländes nördlich und östlich, der Verfügbarkeit von bewirtschafteten Stellplätzen in der Umgebung des nahe gelegenen Ostbahnhofes und der zunehmenden
Attraktivität und Verfügbarkeit von verschiedenen Angeboten im Carsharing können
Störungen in den angrenzenden Wohngebieten durch den ruhenden Verkehr weitgehend vermieden werden.
Da es in Berlin keine Stellplatzsatzung gibt, liegt keine rechtliche Grundlage für die
Schaffung neuer Stellplätze, außer Behinderten- und Fahrrad-Stellplätzen, vor. Es sind
19 Stellplätze für Behinderte, die auf dem Gelände des Eckwerks im Untergeschoss
angeordnet werden sollen, acht Stellplätze auf dem Gelände Holzmarkt Dorf sowie
zwei Stellplätze für Behinderte auf dem Gelände des Hotels geplant. Damit stehen 29
Stellplätze für Behinderte zur Verfügung.
Fahrradabstellplätze
Für die verschiedenen Bauprojekte werden insgesamt folgende Fahrradabstellplätze
auf dem Gelände des Bebauungsplans 2-36 erforderlich (Basis: Richtzahlen der AV
Stellplätze)
Eckwerk (MK 1) 578 Fahrradabstellplätze
Holzmarkt Dorf (MK 2)
Hotel (MK 2)
110 Fahrradabstellplätze
12 Fahrradabstellplätze
Der Vorhabenträger ist bereit, die nicht auf dem Gelände nachweisbaren Fahrradstellplätze abzulösen.
Tiefgarage
Im Bebauungsplan ist eine Tiefgarage mit bis zu drei Untergossen im Baugebiet MK 1
und bis zu zwei Untergossen im MK 2 festgesetzt. Bei einer Umsetzung der Tiefgarage
kann diese für die Vorhaltung der erforderlichen Stellplätze für Behinderte und Fahrräder dienen. Zudem können die Untergeschosse auch im untergeordnetem Maße als
Verbindungs- oder Versorgungseinheiten zwischen den Gebäuden fungieren.
Im festgesetzten Bebauungsplan V-76 war ebenfalls eine Tiefgarage mit zwei bzw. drei
Untergeschossen nahezu unter der gesamten Fläche der Baugebiete festgesetzt.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
36
II.3.4.2 Gehrechte
Im Plangebiet soll ein Uferweg entlang der Spree entstehen und der direkte Uferbereich für die Öffentlichkeit zugänglich bleiben. Hierzu wurde zeichnerisch eine Fläche
mit der Bezeichnung A für ein Geh- und Radfahrrecht für die Allgemeinheit festgesetzt. Dieser Bereich soll durch jeden frei zu betreten sein. Innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen mit der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen (OK) von 39,50 m
ü. NHN sind bauliche Anlagen mit einer mindestens 50 cm mächtigen Erdschicht zu
überdecken. Die Überdeckung muss begrünt werden und die Fläche des Uferweges
begehbar sowie für Fahrräder befahrbar sein (textliche Festsetzung Nr. 7). Innerhalb
des zeichnerisch festgesetzten Fläche für ein Geh- und Radfahrrecht ist ein befestigter
Fuß- und Radweg von mindestens 2,5 m Breite anzulegen (textliche Festsetzung Nr. 5
a).
Im Baugebiet MK 2 soll ein Verbindungweg zwischen dem Uferweges und der Holzmarktstraße angelegt werden. Da die genaue Lage erst im Zuge der Bauausführung
abschließend festgelegt werden soll, wird hier zeichnerisch die Fläche CDEFC festgesetzt, innerhalb dieser ein mindestens 3,5 m breites Gehrecht und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit einzurichten ist (textliche Festsetzung Nr. 5 b). Nur dieser
Weg ist später durch die Allgemeinheit frei betretbar, nicht die gesamte Fläche
CDEFC.
Entlang der Holzmarktstraße wird ebenfalls eine Fläche mit der Bezeichnung B mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zeichnerisch festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 5 b). An dieser Stelle soll ein durch Baulast gesicherter, öffentlicher Bürgersteig mit einer Breite von sechs Meter (gemessen ab der vorhandenen, straßenseitigen
Gehwegkante) umgesetzt werden.
II.3.5
Immissionsschutz / Klimaschutz
II.3.5.1 Immissionsschutz
Schalltechnische Bewertung
MK 1
Im Dezember 2014 wurde die Immissionseinwirkungen des Straßen- und Schienenverkehrs auf die geplante Bebauung im Baugebiet MK 1 gutachtlicher untersucht.6 Im
Ergebnis wurde folgendes festgestellt:
"Holzmarktstraße: Im Bereich der Gebäudefassaden entlang der Holzmarktstraße wurden Beurteilungspegel von max. 71 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts ermittelt. Der Orientierungswert nach DIN 18 005 für Kerngebiete wird um bis zu 6 dB(A) am Tage und
13 dB(A) in der Nacht überschritten. Für die in der 16. BlmSchV festgesetzten Immissionsgrenzwerte (64 / 54 dB(A)) erhält man ebenfalls noch Überschreitungen von bis zu
7 dB(A) am Tage und 9 dB(A) in der Nacht. Die Überschreitungen der Orientierungswerte bzw. der Immissionsgrenzwerte nach 16. BlmSchV ergeben sich für die unteren
Geschosse der betrachteten Gebäude. Für die oberen Geschosse fallen die Überschreitungen aufgrund der Pegelabnahme um 3 dB(A) geringer aus.
Bahnverkehr: Für die unmittelbar zur Bahn hin orientierten Fassaden der untersuchten
Gebäude ergeben sich rechnerisch für den Tageszeitraum Beurteilungspegel zwischen
72 dB(A) für die unteren Geschosse und 69 dB(A) für die oberen Geschosse. Im
Nachtzeitraum kann eine Pegeldifferenz von durchschnittlich 3 - 4 dB(A) rechnerisch
6
Schalltechnische Beratungsunterlage, Nr. ACR 7682; Ingenieurbüro Axel C. Rahn GmbH, Die Bauphysiker; Berlin, 18.12.2014.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
37
festgestellt werden. Auch hierbei werden die Orientierungswerte für Kerngebiete nach
DIN 18 005 sowie auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV überschritten.
Abgewandte Fassaden: Für die den Straßenverkehrswegen und dem Bahnviadukt abgewandten Fassaden Richtung "Hof" können deutlich niedrigere Beurteilungspegel ermittelt werden. Diese liegen am Tag zwischen 62 dB(A) und 64 dB(A) und 57 dB(A) bis
59 dB(A) in der Nacht. Sowohl die Orientierungswerte nach DIN 18 005 als auch der
Immissionsgrenzwert nach 16. BlmSchV für den Tageszeitraum werden somit eingehalten. Für den Nachtzeitraum ist weiterhin eine Überschreitung zu verzeichnen.
Die Berechnungsergebnisse zeigen ferner auf, dass vom Grundsatz her für das
Grundstück vom Lärmpegelbereich V als Höchstwert auszugehen ist. Im Vergleich zu
der vor 9 Jahren durchgeführten Geräuschimmissionsprognose zeigt sich somit eine
Herabstufung vom Lärmpegelbereich VI als Höchstwert auf nunmehr Lärmpegelbereich V. Zurückzuführen ist dies zum einen auf veränderte Abstände der nunmehr geplanten Gebäudekubaturen im Vergleich zur Untersuchung aus dem Jahr 2005 und
zum anderen in Bezug auf den Straßenverkehrslärm auf ein gesunkenes Verkehrsaufkommen entlang der Holzmarktstraße."7
Im Juni 2015 wurde eine ergänzende Stellungnahme zum Thema Gewerbelärm im
Umfeld und Schifffahrtslärm erstellt: 8
"Gewerbliche Lärmquellen: Das Grundstück Holzmarktstraße 19 - 25 in 10243 Berlin
wurde gemäß vorläufigem Bebauungsplan als Kerngebiet eingestuft. Entsprechend TA
Lärm gelten für Kerngebiete Immissionsrichtwerte tags von L(r) ≤ 60 dB(A) und nachts
von L(r) ≤45 dB(A). Geräuschquellen, die von benachbarten "fremden" Grundstücken
auf das Grundstück Holzmarktstraße 19 - 25 einwirken, müssen nach Ansicht des Verfassers die vorgenannten Immissionsrichtwerte an der jeweiligen Grundstücksgrenze
einhalten. Aus der Betrachtung der Straßen- und Schienenverkehrslärmquellen, die auf
das Grundstück einwirken (vgl. Gutachten vom 18.12.2014) geht hervor, dass an der
südwestlichen Grundstücksgrenze Richtung Bahn 1 Spree Beurteilungspegel von L(r)
≈ 75 dB(A) vorliegen. Zusammenfassend kann aus immissionsschutztechnischer Sicht
konstatiert werden, dass eine Erhöhung der Gesamtbelastung auf dem Grundstück
Holzmarktstraße 19 - 25 aus der "Zusatzbelastung" durch die benachbarten gewerblichen Betrieb bzw. Nutzungen hier nicht vorliegen wird.
Obgleich das Bauvorhaben Holzmarkt Eckwerk als "heranrückende Nutzung" betrachtet werden könnte, ist aus schalltechnischer Sicht festzuhalten, dass unmittelbar an
das Kraftwerk angrenzend, Gebäude vorhanden sind, die einer Wohnnutzung unterliegen. Hierbei handelt es sich um die Gebäude in der Rungestraße (westlich vom Kraftwerk gelegen) sowie um Gebäude in der Michael-Kirch-Straße (östlich gelegen). Werden für diese benannten Grundstücke westlich und östlich des Kraftwerks ebenfalls die
Immissionsrichtwerte für ein Kerngebiet berücksichtigt, bzw. ist aus immissionsschutztechnischer Sicht für diese Gebäude von einer im Einklang mit der Bauordnung stehenden Wohnnutzung auszugehen, so wird hierüber die im vorangegangenen Absatz
erörterte Vorgehensweise unterstützt.
Schiffsverkehr auf der Spree: Aus immissionsschutztechnischer Sicht ist zunächst festzustellen, dass Berechnungsvorschriften für einen Schiffsverkehr auf der Spree (zumeist Schiffe der Stern- und Kreisschifffahrt) nur "begrenzt" existieren. So gibt die
7
Schalltechnische Beratungsunterlage, Nr. ACR 7682; Ingenieurbüro Axel C. Rahn GmbH, Die Bauphysiker; Berlin, 18.12.2014; S. 14f.
8
Schalltechnische Beratungsunterlage, ergänzende Stellungnahme, Nr. ACR 7682/TR; Ingenieurbüro
Axel C. Rahn GmbH, Die Bauphysiker; Berlin, 15.06.2015.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
38
Norm DIN 18005-1 vor, die Schallimmissionen vom gewerblichen Schiffsverkehr auf
Flüssen und Kanälen hilfsweise nach der Richtlinie RLS-90 zu berechnen, indem für
die Berechnungen anstelle eines Motorschiffes, Schleppzuges oder Schubverbandes
drei LKW mit der Geschwindigkeit 80 km/h angenommen werden. Eine Kontrollberechnung ergab für die am Bauvorhaben Eckwerk "ankommenden" Schallimmissionen
aus dem Schifffahrtsverkehr (Immissionsort des nächstgelegenen Gebäudes von der
Spree aus betrachtet hinter dem Bahnviadukt gelegen mit einer Berechnungshöhe von
h = 10 m; TURM 5) eine Zusatzbelastung bei alleiniger Betrachtung von L(aeq) ≈ 45
dB(A). Aus diesem Grund kann rein rechnerisch ein relevanter Beitrag zur Gesamtlärmbelastung, die auf dem Grundstück Holzmarkt Eckwerk vorliegt, nicht erkannt werden. Zur Erhöhung der Aussagesicherheit wird im Nachfolgenden auf messtechnische
Untersuchungen zurückgegriffen. Zur Beurteilung einer möglichen Erhöhung der auf
dem Grundstück "Holzmarkt Eckwerk" vorliegenden Gesamtbelastung wird auf Ergebnisse messtechnischer Untersuchungen an einem auf der gegenüberliegenden Spreeuferseite gelegenen Bauvorhaben (BV "Spreefeld Berlin", Neubau von drei Wohnhäusern, Köpenicker Straße 42 - 49 in 10179 Berlin) zurückgegriffen. Hiernach ergaben
sich bei Messungen im April 2012 bei direkten Vorbeifahrten von Ausflugsschiffen
energieäquivalente Dauerschallpegel von L(r) ≤ 60 dB(A). Für die Längsseite des
Grundstücks "Holzmarkt Eckwerk" Richtung Spree ergeben sich, wie bei der Betrachtung der gewerblichen Lärmquellen bereits erörtert, Verkehrslärmpegel von L(r) ≈ 75
dB(A). Eine Erhöhung der Gesamtbelastung auf dem Grundstück Holzmarktstraße 19 25 durch vorbeifahrenden Schiffsverkehr auf der Spree ist somit nicht zu erwarten."9
MK 2
Im Dezember 2014 wurde die Immissionseinwirkungen des Straßen- und Schienenverkehrs auf die geplante Bebauung im Baugebiet MK 2 gutachtlicher untersucht.10 Im
Ergebnis wurde folgendes festgestellt:
"Im Hinblick auf die mit dem Bebauungsplan 2-36 aufgezeigte möglichen Bebauung
sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Straßen- und Schienenbelegungsdaten
können für die geplanten Gebäude mit Ausnahme des Gebäudes direkt an der Bahn
(nordwestliche Grundstücksspitze) Beurteilungspegel im Nachtzeitraum rechnerisch
ermittelt werden, die den Orientierungswert für Kerngebiete nach 16. BlmSchV einhalten. Unabhängig hiervon muss im Weiteren die Grundrissplanung der Gebäude den
Sachverhalt berücksichtigen, dass zum einen für die lärmzugewandten Fassaden hohe
Schalldämmungen vorzusehen sind. Zum anderen sollten Grundrisse für Wohnungen
dergestalt konzipiert werden, dass mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum /
Schlafraum zur lärmabgewandten Fassadenseite hin orientiert wird. Auch für die "leiseren" Fassaden sind passive Lärmschutzmaßnahmen im Sinne von Schallschutzfenstern und schallgedämmten Außenluftdurchlässen oder mechanische Be- und Entlüftungsanlagen vorzusehen, so dass für den Nachtzeitraum eine nutzerunabhängige Lüftung von Schlafräumen gesichert ist und somit gesunde Wohnverhältnisse gesichert
werden können."11
Im nordwestlichen Teil des Baugebietes MK 2 befindet sich derzeit eine Tanzbar / ein
Club. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hierzu wurde im November 2013
9
Schalltechnische Beratungsunterlage, ergänzende Stellungnahme, Nr. ACR 7682/TR; Ingenieurbüro
Axel C. Rahn GmbH, Die Bauphysiker; Berlin, 15.06.2015; S. 2f.
10
Stellungnahme zur Verkehrslärmsituation, Nr. ACR 7682/TR; Ingenieurbüro Axel C. Rahn GmbH, Die
Bauphysiker; Berlin, 15.06.2014.
11
Stellungnahme zur Verkehrslärmsituation, Nr. ACR 7682/TR; Ingenieurbüro Axel C. Rahn GmbH, Die
Bauphysiker; Berlin, 15.06.2014; S. 3.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
39
die immissionsschutzrechtliche Vereinbarkeit gutachterlich überprüft. 12 Im Ergebnis
wurde folgendes festgestellt:
"Auf dem Gelände an der Holzmarktstraße soll unter dem Namen Holzmarkt Berlin ein
Gebäudeensemble und kultureller Lebensraum entstehen. Im Rahmen einer schalltechnischen Machbarkeitsuntersuchung ist nach den Kriterien der TA Lärm rechnerisch
zu prognostizieren, ob durch die Schallquellen des geplanten Betriebes auf dem Gelände die Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen Immissionsorten eingehalten
werden können.
Die Schallquellen des Kulturbetriebes lassen sich prinzipiell gemäß ihrem Entstehungsort und deren Minderungsmöglichkeiten unterscheiden. Es ist dies die Nutzung
von Freiflächen und die Nutzung in den Gebäuden. Die Schallquellen im Freien sind
dabei hauptsächlich verhaltensbezogene Äußerungen der Besucher mit Hintergrundmusik oder Musik- und Kulturdarbietungen. Diese Nutzung von Freiflächen ist unseres
Erachtens für das Gesamtkonzept sehr wichtig. Das dafür notwendige Schallemissions-Kontingent sollte nicht durch die Emissionen von anderen Schallquellen beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund ist die Geräuschabstrahlung über die zweite
Gruppe der Schallquellen, die Nutzung in den Gebäuden, durch eine geeignete Dimensionierung der Außenbauteile zu begrenzen.
Die notwendige Schalldämmwirkung berechnet sich aus den einzuhaltenden Immissionspegeln an den umliegenden Immissionsorten. Ziel ist eine Unterschreitung der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit durch die Summe der ortsfesten Schallquellen (der
Fassadenflächen) um 10 dB, so dass diese keinen nennenswerten Immissionsbeitrag
liefern.
In Abstimmung mit der parallel erfolgenden Planung werden in den Berechnungen die
Schalldämm-Maße möglicher Ausführungen verwendet. Die Berechnungen mit den
umzusetzenden bauakustischen Randbedingungen für die Außenbauteile der Gebäude haben folgendes ergeben:
Die Immissionsrichtwerte können durch den Betrieb des Holzmarktes eingehalten werden. Die Immissionsbeurteilungspegel gemäß Tabelle 4 erfüllen die Anforderungen
nach TA Lärm. Die Höhe der zulässigen Schallleistungspegel werden durch die „eigenen“ Immissionsorte Holzmarktstr. 24 (Eckwerk) und Holzmarktstr. 30 (Hotel) bestimmt. Diese Gebäude mit schalltechnischen Anforderungen zur Nachtzeit aufgrund
der Wohnnutzung sind derzeit noch in der Planung. Die Lage der angenommenen Immissionsorte könnte eventuell noch verändert werden.
Die Immissionspegel an der bestehenden Uferbebauung an der gegenüberliegenden
Spreeseite liegen um ca. 5 dB unter den nächtlichen Immissionsrichtwerten. Mit den
umzusetzenden Schalldämm-Maßen an den geplanten Gebäuden des Projektes sind
die Schallquellen in geschlossenen Gebäuden, auch bei lauter Tanzmusik, zu vernachlässigen."13
Festsetzung zum Schallschutz
Im Bebauungsplan werden in der textlichen Festsetzung Nr. 10 Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Bei der Errichtung des Neubaus werden aufgrund der sehr hohen Belastungssituation
Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Aktive Schallschutzmaßnahmen (z.B. eine
12
Schalltechnische Machbarkeitsuntersuchung, Bericht Nr. M105758/01; Müller-BBM GmbH; 12.11.2013.
13
Schalltechnische Machbarkeitsuntersuchung, Bericht Nr. M105758/01; Müller-BBM GmbH; Berlin,
12.11.2013; S. 3.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
40
Schallschutzwand oder ein Wall) kommen aufgrund der örtlichen und akustischen Bedingungen in dieser innerstädtischen Lage nicht in Betracht. Die Realisierung von
Schallschutzgrundrissen, bei denen die Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite
orientiert werden, kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht, da es keine
ruhige Seite gibt.
Als Möglichkeit verbleiben somit nur eine Kombination passiver Schallschutzmaßnahmen durch Einbau von Schallschutzfenstern bzw. durch die Dämmung der Fassadenbauteile sowie der Einbau von schallgedämmten Dauerlüftungsmöglichkeiten.
Die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Fassadenbauteile (einschließlich der
Schallschutzfenster) werden in der DIN 4109 bestimmt.
Die DIN 4109 differenziert je nach Raumart (z.B. Aufenthaltsräume in Wohnungen oder
Büroräume) unterschiedliche Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile. Die Anforderungen der DIN 4109 gelten nach der Einführung als technische Baubestimmungen i.V. mit der Berliner Lärmkarte (September 2007) als rechtlich verbindlich durch den Bauherren einzuhaltende Mindestanforderung an den baulichen Schallschutz. Ihre Einhaltung muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden,
wenn der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an
Gebäuden zu treffen sind oder der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende maßgebliche Außenlärmpegel überschreitet. Wenn der Verkehrslärmpegel an den Fassaden auch die Orientierungswerte
der DIN 18005 überschreitet, ist es im Sinne der gebotenen Konfliktbewältigung erforderlich, zur Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im
Bebauungsplan Vorsorge zu treffen, so dass auf jeden Fall - sofern Wohnungen im
Baugenehmigungsverfahren beantragt werden sollten, sichergestellt ist, dass die festgesetzten Maßnahmen nachzuweisen sind. Damit stellt der Bebauungsplan, der an
diesem hochbelasteten Standort Wohnungen im MK 1 ab dem 3. Vollgeschoss in einer
Größenordnung von maximal bis zu 23.500 m² allgemein zulässt, sicher, dass durch
den passiven Schallschutz trotz der hohen Verkehrslärmbelastung Innenraumpegel erreicht werden, die bei geschlossenen Fenstern Kommunikations- und/oder Schlafstörungen vermeiden.
Bei geöffneten Fenstern wäre dies jedoch nicht der Fall. Zur Gewährleistung allgemeiner Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Eckwerk trifft der Bebauungsplan
deswegen zusätzlich die Regelung, dass schutzbedürftige Aufenthaltsräume von Wohnungen mit einer schallgedämmten Dauerlüftungsmöglichkeit auszustatten sind. Diese
Regelung ist infolge des allgemein hohen Verkehrslärmniveaus mit Überschreitung des
Nacht-Orientierungswertes an allen Fassaden bzw. Geschossen ohne Einschränkungen für alle schutzbedürftigen Aufenthaltsräume im gesamten Gebäude erforderlich.
Die Anforderungen der DIN 4109 an die Schalldämmung der Außenbauteile müssen
auch bei Aufrechterhaltung des Mindestluftwechsels über die mechanische Lüftungsmöglichkeit eingehalten werden. Der Begriff "schutzbedürftige Aufenthaltsräume" , die
mit einer schallgedämmten Dauerlüftungsmöglichkeit auszustatten sind, beruht auf der
Definition in der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung).
Von der Festsetzung erfasst sind Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden.
In der Immissionsschutzuntersuchung zum MK 1 wurde folgende Aussagen zum erforderlichen Schalldämmmaß getroffen:
"Im Hinblick auf die festgestellten Lärmpegelbereiche ist aus bauakustischer Sicht zu
konstatieren, dass z. B. mit dem Lärmpegelbereich V eine resultierende Schalldämmung der Außenbauteils in Höhe von erf. R'(w.res) = 45 dB einhergeht. Hingewiesen
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
41
wird darauf, dass sich die genannte erforderliche Schalldämmung auf das komplette
Außenbauteil, d. h. auf die Wand, das Fenster und ggf. Außenluftdurchlass gemeinsam, bezieht. Wird z. B. die Fassadenplanung dergestalt vorgenommen, dass ein
Fensterflächenanteil (bezogen auf den dahinter liegenden Raum) von ≤ 80 % berücksichtigt wird, so ergeben sich für die Fensterkonstruktionen selbst erforderliche Schalldämmungen von < 45 dB, womit diese dann (noch) in der Schallschutzklasse 4 liegen
(Schallschutzklasse 4: R'(w.Fenster) = 40 - 44 dB). Darüberliegende Anforderungen an
Fenster (erf. R'(w.Fenster) = 45 dB) führen aus der Erfahrung heraus zu "mehrschaligen" Konstruktionen, wie z. B. Verbund- oder Kastenfenster mit entsprechenden Glasaufbauten. Mit entsprechend hochschalldämmenden Außenluftdurchlässen sowie unter
Berücksichtigung eines Lüftungskonzepts kann, wie schon erwähnt. die Wohnraumlüftung und somit auch die erforderliche Nachtruhe gewährleistet werden."14
Grundsätzlich kann sich in Abhängigkeit von den geplanten Baukörpern eine Reduzierung des maßgeblichen Außenlärmpegels ergeben. Gemäß der baurechtlich eingeführten DIN 4109, Tabelle 8, ergeben sich in Abhängigkeit von der geplanten Raumnutzung sowie der Zuordnung der zu erwartenden Geräuschsituation entsprechend niedrigere erforderliche resultierende Bau-Schall-dämm-Maße der Außenbauteile. Daher
wurde in der textlichen Festsetzung weiterhin bestimmt, dass von den festgesetzten
Anforderungen an den baulichen Schallschutz abgewichen werden kann, wenn durch
Einzelnachweis belegt wird, dass die Geräuschbelastung eines Gebäudes bzw. einer
Gebäudefassade niedriger ausfällt. Dieser Einzelnachweis obliegt dem Bauherrn und
muss im Baugenehmigungsverfahren geführt werden. Das resultierende Luftschalldämm-Maß des gesamten Außenbauteils (Wand, Fenster, Lüftung etc.) muss
dann den Anforderungen nach Tabelle 8 der DIN 4109 entsprechen.
Tab. 1 Erforderliche Schalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109
Quelle: Schalltechnische Beratungsunterlage, Nr. ACR 7682; Ingenieurbüro Axel C. Rahn GmbH, Die
Bauphysiker; Berlin, 18.12.2014; S. 15.
Vereinbarkeit mit dem Lärmaktionsplan
Gemäß Lärmgutachten werden die Lärmgrenzwerte in den Innenräumen durch bauliche Schallschutzmaßnahmen eingehalten. Problematisch ist die Einhaltung der
Grenzwerte für notwendige lärmabgewandte Fassaden. Es ist gemäß Lärmaktionsplan
des Landes Berlin je Wohnung mindestens 1 Aufenthaltsraum nachzuweisen der zu
lärmabgewandten Fassaden orientiert ist. Hier soll an der Fassade ein Zielwert tags
von 60 db(A) und nachts von 50 db(A) zuzüglich max. Überschreitung von 4 db(A) eingehalten werden. Das gleiche gilt für Außenwohnbereiche, z.B. Balkone und Dachter-
14
Schalltechnische Beratungsunterlage, Nr. ACR 7682; Ingenieurbüro Axel C. Rahn GmbH, Die Bauphysiker; Berlin, 18.12.2014; S. 16.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
42
rassen. Im Bereich des MK 2 wird der Wert bis auf die nordwestliche Grundstücksspitze eingehalten. Für das Gebiet MK 1 ist dies weitestgehend nicht der Fall.
Für die Innenbereiche wird eine Textliche Festsetzung für das Außenschalldämmmaß
(Schallschutzfenster) eingefügt und so abschließend sichergestellt, dass die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen erfolgt. Als Ausgleich für die an diesem Standort
nicht möglichen lärmabgewandten Fassaden und Außenwohnbereiche wird ein Überdachter Aufenthaltsbereich (Klimahülle) über vier Stockwerke zwischen den Eckgebäuden geplant.
Erschütterungen
Für die Beurteilung der Erschütterungen durch den Bahnverkehr auf dem Stadtbahnviadukt wurde eine orientierende Vorprognose mit Gebäudemodellierung erarbeitet.15 Im
Fazit wird festgestellt:
"Die Bahnimmissionen sind nicht vernachlässigbar sind. Die Auswirkungen der
Bahnimmissionen sind beherrschbar. Die Erschütterungen sind die maßgebende Immission. Für die Türme mit zwölf Vollgeschossen gilt: Die KB-Werte für Wohnräume
werden ab dem 3. OG bei „steifen“ Betondecken (25 Hz) eingehalten. Bei „weichen“
Betondecken sind moderate Überschreitungen möglich. Bei Holzbalkendecken sind
große Überschreitungen der KB-Werte wahrscheinlich. Für den niedrigeren Turm mit
neun Vollgeschossen sind die Erschütterungen ca. 15 - 20% stärker. Die Kernbereiche
sind jeweils ungünstiger als die Stützenbereiche. Eine elastische Lagerung auf 8 Hz
bringt dort eine Reduktion um ca. 1/3, bei den Stützen weniger. Eine elastische Gebäudelagerung ist somit trotz der tiefen Anregungsfrequenzen noch wirksam.
Der Sekundärluftschall ist weniger kritisch. Der höchste Sekundärluftschall tritt in den
unteren Geschossen (mit reduzierter Anforderung) auf. Ohne dicke Bodenplatte wird
an OG3 die Mindestanforderung eingehalten. Mit dicker Bodenplatte wird an OG3 die
Komfortanforderung eingehalten. Eine elastische Lagerung auf 8 Hz unter der Bodenplatte in Verbindung mit einer elastischen Entkopplung der Kelleraußenwand bringt eine Reduktion um ca. 10 dB. Eine elastische Lagerung auf 8 Hz unter dem OG3 bringt
eine Reduktion um ca. 5 dB bei gleichzeitiger Verschlechterung in den darunterliegenden Geschossen.
Die Erschütterungen müssen berücksichtigt werden. Das genauere Bodenverhalten in
Gründungstiefe muss mittels einer Nachmessung in der ausgehobenen Baugrube erfasst werden. Dann erfolgt eine Zuschärfung der Prognosen und die Entscheidung, ob
Reduktionmaßnahmen (baulich oder elastisch) erforderlich sind. Mit Holzdecken wird
der Erschütterungsschutz sehr schwierig. "16
Im Bebauungsplan wird folgende Festsetzung aufgenommen: "Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen
bauliche Anlagen entlang der Bahnanlage schwingungstechnisch abgekoppelt von den
bestehenden planfestgestellten Anlagen der Bahn errichtet werden. Es können auch
Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden." (Textliche Festsetzung Nr. 11)
Die Regelung dient dem Schutz der Wohnnutzung und anderer empfindlicher / sensibler Nutzungen vor Erschütterungen und sekundären Luftschall; sie entspricht dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung. Die Regelung berücksichtigt die Situationsgebundenheit bei heranrückender Bebauung. Für die Gebäude entlang der Bahn dürfen bei einer
15
BV Berlin Eckwerk. Orientierende Vorprognose Bahnerschütterungen mit Gebäudemodellierung. Bearbeitung: imb-dynamik GmbH, 82211 Herrsching. 12.06.2015
16
BV Berlin Eckwerk. Orientierende Vorprognose Bahnerschütterungen mit Gebäudemodellierung. Bearbeitung: imb-dynamik GmbH, 82211 Herrsching. 12.06.2015; S. 25.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
43
Gleislagerung ohne Schwingungsisolierung die Anhaltswerte der DIN 4150-2 für Erschütterungsimmissionen und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für sekundären
Luftschall nicht überschritten werden.
Die Festsetzung kann erst im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens bei Kenntnis der
konkreten Bedingungen der baulichen Anlagen anwendbar sein. Die schwingungstechnische Entkoppelung der Gründung dieser Hochbauten ist zurzeit die wirkungsvollste Maßnahme. Die Durchführung anderer Maßnahmen an den Hochbauten oder
der Abschluss von Vereinbarungen mit dem Betreiber der Bahnanlagen über die
Durchführung von Maßnahmen an den Schienenwegen ist ebenfalls möglich, wenn eine gleichwertige Wirkung erzielt wird (Satz 2 der Textlichen Festsetzung). Dies bedeutet auch, dass Gebäude oder Gebäudeteile nicht schwingungstechnisch abgekoppelt
errichtet werden müssen, wenn nachgewiesen wird, dass diese Gebäude oder Gebäudeteile nicht von den Erschütterungen betroffen sind. Der Nachweis dieser Wirkung obliegt dem Bauherrn und muss im Baugenehmigungsverfahren geführt werden.
II. 3.5.2 Klimaschutz
Durch die Lage des Plangebietes innerhalb des Luftvorranggebietes ist die Verwendung nur solcher Brennstoffe erlaubt, deren Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs
vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
Im Plangebiet ist die Beheizung mit Holzpellets geplant. Die Vorgaben zur Luftreinhaltung im Luftvorranggebiet ist nicht vereinbar mit der beabsichtigten Holzpelletsbeheizung, da der Ausstoß von Feinstaub über den Vergleichswerten von Heizöl liegt.
An der Verwendung von Holzpellets soll aufgrund von folgenden Punkten dennoch
festgehalten werden:
• Um das von der G7 beschlossene Ziel der Dekarbonisierung und die EU Klimaschutzziele zu erreichen ist eine Abkehr von fossilen Brennstoffen erforderlich.
Beim Einsatz von Holzpellets aus regionalen, nachwachsenden Quellen entfallen
inkl. der Prozesskette (Verarbeitung, Transport, usw.) weniger als 7,5% der CO2Emissionen von Erdgas.
• Als eine Quelle von Feinstaubemissionen im urbanen Raum wird die Holzverbrennung benannt. Ein gewerblich genutzter, hocheffizienter Holzpellet-Kessel mit zusätzlichem Partikelfilter ist in diesem Kontext anders zu bewerten als Kaminöfen in
Privatwohnungen, die als Zusatzheizung betrieben werden. Maßnahmen zur Verbesserung der Luftreinhaltung sollten bei relevanten Verursachergruppen greifen
und nicht den Klimaschutz behindern.
• Brennstoffbedingt sind die Staubemissionen beim Einsatz von Holz höher als beim
Einsatz von Heizöl oder Erdgas. Neben einem hocheffizienten Kessel mit vergleichsweise geringen Staubemissionen (entsprechend Blauer Engel) wird ein
elektrostatischer Filter eingesetzt, der weitere 75-85 % der verbleibenden Staubemissionen aus dem Rauchgas entfernt.
• Im Energiekonzept des Holzmarktprojektes sollen ca. 50 % der Wärmeversorgung
über Holzpellets gedeckt werden. Zusätzlich werden Geothermie und Abwasserwärme-Rückgewinnung genutzt. Damit liegen die Emissionen des Gesamtkonzeptes in Summe unter denen eines Einsatzes von fossilen Brennstoffen. Die textliche
Festlegung vergleicht zwei Brennstoffe, nicht zwei Konzepte.
• Bei der Wärmeerzeugung im Bereich Gewerbe / Dienstleistungen über Heizöl EL
und 15 % Solarthermie (zur Erfüllung des EEWärmeG) werden spezifisch 1,105
kg/TJ Feinstaub und 37,4 kg/TJ NO2 emittiert. (entsprechend UBA-FB 001217)
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
44
• Bei einer Wärmeversorgung mit 50 % Holzpellets und 50 % Geothermie, sowie einem elektrostatischen Filter mit 80 % Abscheidung, wird ein spezifisch 0,876 kg/TJ
Feinstaub und 35,6 kg/TJ NO2 emittiert.
• Die Holzkessel werden in einem Hochhausgebäude betrieben. Die Staubemissionen werden auf 46 m Höhe emittiert. Die Höhe führt zu einer Verdünnung und weiteren Verteilung der Emissionen, sodass der Einfluss auf die lokale Belastung im
Innenstadtbereich sinkt.
• Im Rahmen des Holzmarkprojektes wird eine E-Mobility Station errichtet. Da der
Kfz-Verkehr zu den Hauptemittenten von Feinstaub und Stickoxiden im urbanen
Raum zählt, leistet das Projekt hier einen wegweisenden Beitrag zur Reduktion
von Emissionen.
Durch das Fehlen einer textliche Festsetzung zur Luftreinhaltung gelten für künftige
Heizungsanlagen
fachgesetzliche
Regelungen
bspw.
der
BundesImmissionsschutzverordnung. Moderne Holzpellets-Anlagen erfüllen diese regelmäßig.
II.3.6
Grünfestsetzungen / Zuordnungsfestsetzungen
Für das MK 2 wird eine Dachbegrünung auf 50 % der Dachflächen festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 8). Dadurch werden die positive Auswirkungen auf die klimatische
Situation sowie auf die Retention von Regenwasser bewirkt. Extensive Dachbegrünungen sind zugleich Lebensraum für Insekten.
Im Baugebiet MK 2 wird das zeichnerisch festgesetzte Geh- und Radfahrrecht für die
Allgemeinheit als Uferwanderweg bzw. Ufergrünzug ausgebildet. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen (OK) von
39,50 m ü. NHN sind bauliche Anlagen mit einer mindestens 50 cm mächtigen Erdschicht zu überdecken. Die Überdeckung muss begrünt werden und die Fläche des
Uferweges begehbar sowie für Fahrräder befahrbar sein. (textliche Festsetzung Nr. 7)
II.3.7
sonstige Festsetzungen / Gestaltungsregelungen
Mit der Textlichen Festsetzung Nr. 4 soll zusätzlich zur zeichnerischen Festsetzung der
Höhen zum Ausdruck gebracht werden, dass Hochhäuser gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1
i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln im MK 2 unzulässig sind. Dies ist entgegen der Planung im Bebauungsplan V-76 nun nicht mehr Planungsabsicht.
Eeiteren sonstige Festsetzungen / Gestaltungsregelungen bestehen nicht.
II.3.8
Kennzeichnungen
Im Bebauungsplan bestehen keine Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB.
Das Baugebiet liegt im Bereich einer gewerblichen Vornutzung. Bis ca. 4,5 m unter
GOK sind Auffüllungen vorhanden. Gemäß Baugrundgutachten sind in Teilbereichen
erhöhte Werte an PAK und Schwermetallen im Boden vorhanden. Diese werden im
Rahmen der Sanierung und Baustellenfreimachung gemäß Sanierungsplan beseitigt.
Ein Kennzeichnung der Altlasten ist somit nicht erforderlich.
II.3.9
nachrichtliche Übernahmen
Das durch den Geltungsbereich verlaufende Stadtbahnviadukt dient dem S-Bahn- und
dem Fernbahnverkehr. Er ist nachrichtlich als Bahnanlage und eingetragenes Denkmal
in den Bebauungsplan übernommen.
II.3.10
Hinweise
Im Bebauungsplan bestehen keine Hinweise.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
45
II.3.11
Städtebaulicher Vertrag
Auf der Grundlage des festgesetzten Bebauungsplans V-76 wurde zwischen dem Land
Berlin und der Holzmarkt Plus e.G. und der Abendrot Immobilien GmbH am 2.12.2013
ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, der den zwischen dem Land Berlin und der
SpreeUrban GmbH am 21.11.2005 vereinbarten städtebaulichen Vertrag ersetzt. Im
aktuellen Vertrag werden im Zusammenhang mit den Bauvorbescheiden Nr. 2009/582
vom 28.05.2009 und Nr. 2012/1945 vom 12.09.2012 Regelungen zur Geschossfläche,
zur Bauhöhe, zur Gestaltung und Nutzung des Spreeufers, zur Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und zur Obergrenze
von Verkaufsflächen getroffen.
Die Verkaufsfläche wird im städtebaulichen Vertrag auf insgesamt 4.500 m2 begrenzt,
wobei einzelne Einzelhandelsbetriebe eine Verkaufsfläche von maximal 800 m2 haben
dürfen. Die bestehenden Grundbaucheintragungen bleiben somit weiterhin bestehen.
II.4
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
II.4.1
Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Durch die durch Baukörperausweisung festgelegte Anordnung der Gebäude sowie
durch die Festsetzung unterschiedlicher Gebäudehöhen wird eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Durchlüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten gewährleistet und für fast alle Gebäudeteile eine Süd-West-Öffnung zur Spree ermöglicht.
Durch nur geringe Öffnungen der ersten Baureihe entlang der Holzmarktstraße werden
schallschutztechnische Aufwertungen spreeseitig erreicht. Diese sogenannten Spreeschlitz wurden bereits im Ursprungsplan V-76 berücksichtigt.
Eine unverträgliche Mischung von Wohnungen und Einzelhandel mit seinem hohen
Publikumsverkehr wird durch textliche Festsetzungen zur geschossweisen Anordnung
der Nutzungen vermieden.
Trotz der teilweisen Unterschreitung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen werden, wie in Kapitel II. 4.2.4 dargestellt, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt.
II.4.2
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
Die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung werden dadurch berücksichtigt, dass in den
Festsetzungen des Bebauungsplanes gesichert ist, das maximal 23.500 m2 Geschossfläche für Wohnungen zu verwendet werden können. Dadurch soll nicht nur eine urbane Funktionsmischung geschaffen, sondern auch der strukturell veränderten Nachfrage nach attraktiven Wohnungen in Wasserlage Rechnung getragen und der Standort
"Friedrichshain" als Wohnort gestärkt werden.
II.4.3
Belange der Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
Die Belange der Gestaltung des orts- und Landschaftsbildes wird durch die Festsetzung eines Uferweges und Freihaltung des Uferbereiches zur Spree berücksichtigt.
Durch den Bebauungsplan wird die Transformation einer städtischen Brache mit eingeschossigen Gewerbebauten eine stadtbildprägende Bebauung ermöglicht.
II.4.4
Belange des Denkmalschutzes
Der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindliche Abschnitt des denkmalgeschützten Stadtbahnviaduktes wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Im Übrigen wird der Bestand des Viaduktes von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
46
Auf dem südöstlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes anschließenden
Grundstück befindet sich der Denkmalbereich des Abwasserpumpwerkes V, das ab
1880 Teil des von James Hobrecht entwickelten Abwassersystems war. Aufgrund der
Entfernung von 70 m zwischen den Gebäuden des Denkmalbereichs und dem im Geltungsbereich des Bebauungsplanes geplanten Haupthauses sowie des dazwischen
befindlichen neu errichteten Hauptpumpwerkes, ist nicht von einer beeinträchtigenden
Wirkung auf den Denkmalbereich im Sinne des Umgebungsschutzes auszugehen.
II.4.5
Belange des Umwelt- und Naturschutzes
Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden durch die Festsetzung einer
Dachbegrünung, der Festsetzung einer teilweisen Versickerung des Niederschlagswassers sowie einer Sanierung des Altlastenstandortes berücksichtigt.
II.4.6
Belange der Wirtschaft
Den Belangen der Wirtschaft wird insbesondere durch die geplanten gewerblichen
Nutzungen Rechnung getragen, durch die insbesondere im Dienstleistungsbereich Arbeitsplätze geschaffen werden.
II.4.7
Belange des Bahnverkehrs
Das durch das Plangebiet verlaufende Stadtbahnviadukt dient dem Fernbahn- und SBahnverkehr. Das Viadukt sowie die in Eigentum der Bahn befindlichen Flurstücke
werden nachrichtlich als Bahnanlage in den Bebauungsplan übernommen. Diese
Bahnanlagen werden insofern durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes berührt,
dass zum einen ein Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit unter einem Viaduktbogen
hindurch geführt wird. Im Bereich des Viaduktbogens muss der Durchgang eine lichte
Höhe von mindestens 2,3 m aufweisen. Da der Viaduktbogen gegenwärtig eine deutlich größere Durchgangshöhe aufweist, ist diese Festsetzung nur für künftige bauliche
Veränderungen relevant. Eine Einschränkung betrieblicher Belange des Bahnverkehrs
entsteht daraus nicht.
Zum anderen werden durch die festgesetzten Baukörper die Abstandsflächen zum
Bahnviadukt unterschritten. Dies ist vertretbar, da die bestehenden Zweckbestimmung
der Bahnanlage nicht berührt wird. Auch sind auf Grundlage eines Gutachtens die
Baugrenzen und die Mindesthöhe der Auskragungen in der Form festgesetzt, das die
Sicht auf die in diesem Abschnitt des Viaduktes befindlichen Signale gewährleistet
wird. Die Belange des Bahnverkehrs werden somit berücksichtigt. Die Zugänglichkeit
der Bahnanlagen einschließlich der Signale zu Wartungs- und sonstigen Arbeiten ist im
Baugenehmigungsverfahren zu sichern.
II.4.8
Private Belange
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die privaten Belange lediglich eines
Grundstückseigentümers betroffen. Seine aus dem Grundeigentum und seiner Nutzung resultierenden Interessen werden insoweit berücksichtigt, dass durch den Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Neuordnung und Bebauung geschaffen werden.
Einschränkungen am Grundeigentum werden durch die festgesetzten Gehrechte zu
Gunsten der Allgemeinheit hervorgerufen. Diese werden in der Abwägung zwischen
und öffentlichen und privaten Belangen als vertretbar eingeschätzt, da die Nutzung der
betreffenden Flächen durch den Privateigentümer nicht ausgeschlossen wird. Wie
durch den städtebaulichen Vertrag vereinbart, trägt der Eigentümer die Gehrechte mit.
Im Gegensatz zu den Festsetzungen des Bebauungsplans V-76 ist es nicht mehr erforderlich, dass die Abstandsflächen der geplanten Bebauung auf das benachbarte
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
47
Grundstück Holmarktstraße 31-33a fallen. Somit werden außerhalb des Geltungsbereiches keine private Belange berührt.
II.4.9
Öffentliche Belange
Die Berücksichtigung öffentlicher Belange ist z. T. bereits in den o.g. Ausführungen zu
den Punkten II.4.1 bis II.4.7 dargelegt. Weitere öffentliche Belange werden durch die
Festsetzung von Geh- und Radfahrrechten zu Gunsten der Allgemeinheit gesichert.
Insgesamt wirkt sich die Umsetzung der Bebauungsplaninhalte langfristig positiv auf
die persönlichen Lebensumstände der im Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen aus.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
48
III.
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS
III.1 Auswirkungen auf die Umwelt
III.1.1
Einleitung
III.1.1.1 Kurzbeschreibung des Vorhabens und rechtliche Rahmenbedingungen
Das 2,77 ha große Plangebiet befindet sich in Berlin, Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg.
In der Umgebung befindet sich:
•
im Norden die Holzmarktstraße,
•
im Westen die Straße An der Michaelbrücke,
•
im Südwesten die Spree.
Für das Gebiet liegt bereits ein Bebauungsplan vor. Im Rahmen der Planänderung wird
im Wesentlichen nur die Gebäudestellung geändert. Wichtige landschaftsplanerische
Festsetzungen, wie der Ufergrünzug- und Uferwanderweg bleiben erhalten. Mit einer
Flächengröße des Plangebiets von ca. 2,77 ha sowie einer ausgewiesenen Grundfläche von 1,05 ha wird der maßgebliche Schwellenwert der Grundfläche von 20.000 m²
deutlich unterschritten. Der Bebauungsplan wird daher als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), vom
Umweltbericht (§ 2a BauGB), von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB), von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) sowie von einer Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten (§ 4c
BauGB) abgesehen. Dennoch sind im Bebauungsplan die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6
Satz 7 BauGB zu berücksichtigen und werden im Folgenden beschrieben und bewertet.
III.1.1.2 Wirkungen
Wirkungen sind aus dem Vorhaben resultierende Effekte, sogenannte Wirkfaktoren,
die bei einem Schutzgut Änderungen im Bestand oder Reaktionen im Verhalten auslösen können (Auswirkungen).
Baubedingte Wirkungen
•
Optische und akustische Reize, Erschütterungen: Baupersonal und -maschinen erzeugen während des Baubetriebs Erschütterungen, optische und akustische Reize.
•
Gehölzrodung: Bei der Räumung des Baufelds werden Gehölze gerodet
•
Entfernung vollversiegelter Flächen aus Beton und Asphalt
•
Abriss von Bauwerken
Anlagebedingte Wirkungen
•
Versiegelung: Der Bebauungsplan erlaubt die Versiegelung von Flächen, die jedoch nicht über die bereits zulässige Versiegelung hinausgeht.
Betriebsbedingte Wirkungen
•
vermehrte optische Reize, akustische und stoffliche Emissionen: durch den vermehrten Aufenthalt von Menschen und motorisierten Verkehr
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
49
III.1.2
Beschreibung und Bewertung des Zustands der Umwelt und Umweltauswirkungen des Vorhabens
III.1.2.1
Fachpläne
Ziele des Umweltschutzes der einschlägigen Fachgesetze und
Im Bebauungsplan müssen die Belange des Umweltschutzes gemäß BauGB § 1 (7)
berücksichtigt werden. Als Fachplan und Fachinformationen mit Bedeutung für den
Bauleitplan wurden der Flächennutzungsplan (Stand Neubekanntmachung 2015), das
Landschaftsprogamm (Stand 2006) und der FIS-Broker ausgewertet. Die Aussagen
der Fachpläne, Fachinformationen und Fachgesetze werden schutzgutbezogen in den
nachstehenden Kapiteln aufgegriffen.
Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom
2.03.1998 GVBl. S. 38).
Der Entwurf des Bebauungsplans steht im Einklang mit folgenden Zielen des LEP eV:
•
Ziel 1.0.1 Vorrang von Erneuerung und Verdichtung vor der Ausweisung neuer
Siedlungsflächen;
•
Ziel 2.0.9 Freihaltung und ggf. Eröffnung des Zugangs zu See- und Flussufern für
die Allgemeinheit;
•
Ziel 3.1.1 Erhalt und Weiterentwicklung übergeordneter Grünverbindungen
Flächennutzungsplan
Gemäß § 8 Absatz 2 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln. Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung
vom 5.01.2015 (ABl. S. 31) ist der Geltungsbereich als Gemischte Baufläche mit der
Kennzeichnung M1 (Kerngebietscharakter mit hoher Nutzungsintensität und -dichte)
und der unmittelbare Uferstreifen der Spree als Grünfläche dargestellt.
Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan wird dem Bereich an der Spree und
um den Ostbahnhof als Dienstleistungsschwerpunkt besondere Bedeutung zuerkannt.
Die Spreeuferpromenade wird Teil des übergeordneten Spreeuferwanderweges entlang der Spree durch die Innenstadtbezirke, der im FNP als Grünzug dargestellt ist.
Demgemäß setzt der Bebauungsplan mit der Festsetzung einer Fläche als Uferpromenade den FNP um. Der das Gebiet tangierende und bis Straßenmitte in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogene Straßenzug (Holzmarktstraße) ist im Flächennutzungsplan nicht erfasst, da er in der Zukunft entsprechend den im Flächennutzungsplan wiedergegebenen Zielen der Stadtentwicklung keine Bedeutung als übergeordnete Hauptverkehrsstraßen mehr haben soll. Der Straßenzug Michaelkirchstraße
- Michaelbrücke - An der Michaelbrücke - Lichtenberger Straße ist im Flächennutzungsplan als innerstädtischer Grünzug dargestellt.
Landschaftsprogramm (LaPro*)
Das Landschaftsprogramm für Berlin vom Juli 1994, aktueller Stand 2006, trifft mit seinen vier Teilprogramme folgende Aussagen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes:
Naturhaushalt und Umweltschutz
Der nördliche Teilbereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wird als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsiegelung und der südliche Teilbereich als Industrie
und Gewerbe dargestellt, woraus folgende Anforderungen resultieren:
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
50
•
Erhöhung der naturwirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und
Wandbegrünung),
•
Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,
•
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,
•
dezentrale Regenwasserversickerung,
•
Förderung emissionsarmer Heizsysteme,
•
Sanierung von Altanlagen,
•
Schutz angrenzender Gebiete vor Immissionen,
•
Förderung flächensparender Bauweise,
•
Bei Neuansiedlung Förderung emissionsarmer Technologien,
•
Boden- und Grundwasserschutz,
•
Dach- und Wandbegrünung.
Im Geltungsbereich gelten bei Nutzungsänderungen gemäß Flächennutzungsplan die
Maßnahmen für die neue Nutzung. Die Notwendigkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Sicherung der Naturhaushaltsfunktionen ist zu prüfen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt zudem im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.
Daraus werden folgende Anforderungen abgeleitet:
•
Emissionsminderung,
•
Erhalt von Freiflächen / Erhöhung der Vegetationsanteils,
•
Immissionsschutz empfindlicher Nutzungen.
Biotop- und Artenschutz
Das Plangebiet wird als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzung eingestuft.
Damit sind u. a. folgende Entwicklungsziele und Maßnahmen verbunden:
•
Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompensation von
Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung,
•
Entwicklung des gebietstypischen Baumbestandes (großkronige Parkbäume in
Siedlungsgebieten),
•
Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei Siedlungserweiterung und Nachverdichtung.
Landschaftsbild
Hinsichtlich des Landschaftsbildes werden u. a. folgende Entwicklungsziele und Maßnahmen formuliert:
•
Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung,
•
Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen,
•
Wiederherstellung und Aufwertung linearer Landschaftselemente.
Erholung und Freiraumnutzung
Im Teilprogramm Erholung und Freiraumnutzung wird das Plangebiet als Sonstige Fläche außerhalb von Wohnquartieren bezeichnet. Es sollen folgende Entwicklungsziele
und Maßnahmen umgesetzt werden:
•
Erschließung von Freiflächen und Erholungspotentialen,
•
Entwicklung von Konzepten für die Erholungsnutzung,
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
51
•
Entwicklung von Wegeverbindungen,
•
Schutzpflanzung bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzung,
•
Neuanlage und Verbesserung eines Grünzugs,
•
Entwicklung und Neuanlage mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, Verbesserung
der Aufenthaltsqualität.
Lärmaktionsplan
Der Lärmaktionsplan beschreibt die Strategien, die in den kommenden Jahren verfolgt
werden sollen, um die zu hohe Verkehrslärmbelastung zu reduzieren. Schwerpunkte
liegen hierbei auf einer Verbesserung der Infrastruktur, verbessertem Lärmschutz bei
allen Planvorhaben und die Förderung des Einbaus von Schallschutzfenstern. Der Senat hat den Lärmaktionsplan Berlin 2013-2018 am 05.01.2015 beschlossen. Der Geltungsbereich wird in dem Auswertungsbericht „Berlin wird leiser: aktiv gegen Verkehrslärm“ nicht gesondert erwähnt. Insgesamt ist aber eine sehr hohe Lärmbelastung für
den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg zu vermerken.
In der Anlage 2.1 Lärmkartierung 2012, Strategische Lärmkarte LDEN Straßenverkehr
2011 wird der Bereich direkt um die Holzmarktstraße und die Michaelkirchbrücke mit
einem Wert > 75 dB(A) dargestellt, der restliche Geltungsbereich wird mit 60-70 dB(A)
kartiert. In der Anlage 2.2 Lärmkartierung 2012, Strategische Lärmkarte LNIGHT Straßenverkehr 2011 wird der Bereich direkt um die Holzmarktstraße und die Michaelkirchbrücke mit einem Wert von 55-65 dB(A) dargestellt, der restliche Geltungsbereich wird
mit 50-55 dB(A) kartiert. In der Anlage 3.1 und 3.2 Lärmkartierung 2012, Strategische
Lärmkarte LDEN und LNIGHT Straßenbahn-/U-Bahnverkehr 2011 ist für den Geltungsbereich keine Lärmbelästigung kartiert.
Im Rahmen des Schallschutzfensterprogramms 2014/2015 sind im Geltungsbereich
keine Maßnahmen vorgesehen (FIS-Broker).
Luftreinhalteplan
Aus dem Luftreinhalteplan von 2011 - 2017 gelten u.a. folgende Maßnahmen für das
Plangebiet:
M 3.1
Reduzierung des Wärmebedarfs von Gebäuden
M 3.2
Saubere Energie für die Wärmeversorgung und Reduzierung der Emissionen
aus Kleinfeuerungsanlagen
M 3.3
Saubere Mini Blockheizkraftwerke
III.1.2.2 Schutzgebiete und geschützte Objekte
Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Das dem Plangebiet am nächsten gelegene NATURA 2000-Gebiet ist mit einem Abstand von über 10 km das FFH-Gebiet FFH-5 Falkenberger Rieselfelder. Das am
nächsten liegende Landschaftsschutzgebiet ist mit einer Entfernung von ca. 6 km das
LSG-46 Plänterwald.
Im Plangebiet sind Bäume vorhanden, die gemäß der Baumschutzverordnung (BaumSchVO) Berlins geschützt sind.
Im Plangebiet befinden sich keine sonstigen Schutzgebiete und -objekte.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
52
Auswirkungen
Aufgrund der hohen Distanz zum nächst gelegenen NATURA 2000-Gebiet ist das Vorhaben nicht geeignet, ein NATURA 2000-Gebiet gemäß § 34 BNatSchG erheblich zu
beeinträchtigen.
Das Vorhaben beeinträchtigt keine Schutzgebiete oder geschützte Objekte.
III.1.2.3 Pflanzen
Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Die Vegetationsstrukturen auf dem Gelände gehören zu den stadtgeprägten Biotoptypen und sind in nur sehr geringem Maße vorhanden. Auf der ehemals bebauten, wie
auf dem unbefestigten Uferstreifen (ca. 6% der Gesamtfläche) haben sich mehrjährige
Ruderalfluren (u. a. Solidago canadensis) angesiedelt. Im Planungsgebiet sind keine
seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotope vorhanden. Bedingt durch eine hohe
Nutzungsintensität weist der überwiegende Teil der Ruderalvegetation nur ein geringes
Artenspektrum auf. Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich 12 Laubbäume. Arten und Stammumfang sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Stadtbrachen übernehmen in den hoch verdichteten urban geprägten Räumen oft
wichtige Nischenfunktionen. Das Planungsgebiet hat auf Grund der nur sehr lückenhaft
vorhandenen Vegetationsdecke nur eine geringe Bedeutung für den Naturhaushalt.
BaumNr.
Baumart
Stammumfang in m
1
Linde
0,85
2
Linde
0,47
3
Götterbaum
2,05
4
Götterbaum
2,05
5
Götterbaum
1,73
6
Götterbaum
2,20
7
Weide
0,85
8
Zitterpappel
0,85
9
Ulme
1,45
10
Ulme
0,80
11
Pappel
0,85
12
Ulme
0,80
Erhalt
Fällung
III.1.2.4 Biotope
Die Biotoptypen im Geltungsbereich setzen sich wie folgt zusammen.
Uferbefestigung von Fließgewässern mit Spundwand (FVE) 01350
Im Südwesten des Planungsgebietes ist der Uferbereich zur Spree mit einer Spundwand aus Baustahl gesichert. Das Gebiet hat eine Oberflächengröße von rund 545 m².
Kleinsiedlung und ähnliche Strukturen (OSE) 12280
Im Südosten des Planungsgebietes mit einer Oberflächengröße von 2540 m² befinden
sich mehrere Kleinbauten die in lockerer Struktur angeordnet sind. Die Fläche ist teilBegründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
53
weise durchzogen von urbaner Ruderalvegetation und im Nordosten der Fläche befinden sich 2 Bäume. Diese Gehölze sind nach der (BaumSchVO) Berlins geschützt.
Industrie-, Gewerbe-, Handels-, und Dienstleistungsflächen ((in Betrieb) mit geringen
Grünflächenanteil (<50%)) (OGG) 12312
Im Nordwesten des Geltungsbereichs befindet sich eine Industrie- und Dienstleistungsfläche mit einem Oberflächenanteil von rund 6430 m². Diese weist vereinzelten Bewuchs durch Ruderalvegetation auf und hat auf Grund des hohen Nutzungsdrucks keinen besonderen Wert für den Naturhaushalt. Der Versiegelungsanteil liegt bei 100%.
Verkehrsflächen - Straßen mit Asphalt- und Betondecken (OVSP) 12612
Im Norden wird der Geltungsbereich durch die Holzmarktstraße und im Westen durch
die Straße An der Michaelbrücke begrenzt. Dieser Bereich ist fast vollständig mit einer
Asphaltdecke versiegelt. Der Anteil der Fläche am Planungsgebiet beträgt rund 7315
m². Es befinden sich insgesamt 6 Gehölze im diesem Teilabschnitt, die nach der
Baumschutzverordnung (BaumSchVO) Berlins geschützt.
Verkehrsflächen - Gleisanlage außerhalb von Bahnhöfen, überwiegend versiegelt
(OVGAV) 126611
Das Plangebiet wird im nördlichen Drittel von einem vollständig versiegelten Bahnviadukt durchkreuzt. Die Fläche beträgt rund 2800 m².
Bauflächen und Baustellen (OAB) 12730
Der Großteil des Geltungsbereiches wird derzeit mit rund 7.950 m² durch eine Baustelle bestimmt. Dieser Bereich ist starken Strukturänderung unterworfen. Es befinden sich
insgesamt 4 Gehölze im diesem Teilabschnitt, die nach der Baumschutzverordnung
(BaumSchVO) Berlins geschützt.
Auswirkungen
Durch die Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans gehen im Vergleich zum
bestehenden Bebauungsplan keine weiteren Vegetationsflächen verloren.
Es werden innerhalb des Plangebietes und im Rahmen des Bebauungsplans keine
Bäume festgesetzt. Jedoch sind im Bebauungsplan an den Standorten der vorhandenen Gehölze keine Bauflächen ausgewiesen. Der Gehölzbestand im Geltungsbereich
kann somit im Rahmen der Freianlagenplanung erhalten werden. Im Rahmen der Bebauung müssen voraussichtlich 4 Götterbäume (Ailanthus altissima) im öffentlichen
Straßenraum gefällt werden. Diese befinden sich zu nah an der nordöstlichen Grenze
zum Bebauungsbereich. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind hierfür Ersatzpflanzungen vorzusehen. Weitere Regelungen trifft die Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO).
III.1.2.5 Tiere
Zur Überprüfung der Belange des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG
wurden folgende Arten(gruppen) aufgrund der Biotopstruktur des Grundstücks und der
Umgebung als relevant eingestuft:
•
Brutvögel
•
Fledermäuse
Zur Untersuchung der möglichen Beeinträchtigungen wurde eine Potentialanalyse
durchgeführt (Kallasch 2015).
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
54
Eine Beeinträchtigung der Vorkommen von Brutvögeln kann nicht erkannt werden. Die
Eingriffsfläche ist klein und die auf der Baufläche vorhandene Vegetation ist sehr gering. Daher ist eine erhebliche Beeinträchtigung geschützter Vogelarten nicht zu erwarten. Dauerhaft geschützte Lebensstätten (z.B. Baumhöhlen), die von Vögeln als Brutplätze genutzt werden, existieren nicht.
Das Vorkommen ziehender Vögel kann durch nächtliche Lichtquelle beeinträchtigt
werden. Nächtliche Lichtquellen an Gebäuden können insbesondere bei schlechten
Sichtverhältnissen zur Zugzeit als Fallen wirken: Zugvögel werden oftmals von Licht
angelockt und kollidieren in der Folge mit dem Hindernis. Besonders wirksame Fallen
sind nach oben gerichtete Lichtquellen an exponierten Objekten. Glasflächen im Dach
können bei einer Innenbeleuchtung diese Fallenwirkung entfalten.
Beeinträchtigungen von Fledermausvorkommen können durch negative Veränderung
von Quartieren, die Zerschneidung von Lebensräumen, die negative Veränderung von
Jagdgebieten und die Verringerung des Insektenangebotes entstehen. Alle direkten
Beeinträchtigungen sind auf der untersuchten Baufläche auszuschließen. Auch eine
Zerschneidung von Lebensräumen durch Barrieren an Flugrouten wird nicht eintreten.
Eine Barrierewirkung durch die künftigen Gebäude wird nicht entstehen.
Frühere Beobachtungen und Zufallsfunde aus der unmittelbaren Umgebung belegen
jedoch das Vorkommen von Großen Abendseglern und Zweifarbfledermäusen. Nach
der Bebauung mit exponierten Gebäuden wird sich die Attraktivität der untersuchten
Fläche erhöhen. Damit kann auch ein erhöhtes Verletzungsrisiko für diese beiden Fledermausarten einhergehen. Die hohen Gebäude werden potentielle Quartiere darstellen, die für die Fledermäuse auf der Suche nach Winterquartieren zu erkunden sind.
Folge dieser Erkundungsflüge können direkte Beeinträchtigungen durch Irrflüge in Fledermausfallen sein. Zu den unvermeidlichen, aber weniger problematischen Fledermausfallen zählen offene Fenster. Jedoch gibt es an Gebäuden zahlreiche Strukturen
mit einem hohen Verletzungsrisiko. Dazu zählen enge Balkone aus denen Fledermäuse nicht wieder freikommen, für Fledermäuse ungesicherte Lüftungsöffnungen u.v.m.
wie die regelmäßigen Funde verletzter Fledermäuse an den Hochhäusern des Potsdamer Platzes zeigen.
Die Spree wird regelmäßig von Wasserfledermäusen bejagt, die Ufer von Zwergfledermäusen. Dies ist nur bei einem ausreichenden Angebot an Insekten möglich. Eine
Bepflanzung des Baugrundstücks mit insektenarmen Pflanzen ist als eindeutig negativ
zu bewerten. Zum Erhalt und zur Förderung des innerstädtischen Fledermausvorkommens sollte daher eine Bepflanzung mit heimischen und insektenreichen Arten konsequent umgesetzt werden.
Auf Grund früherer Nachweise sind Großer Abendsegler, Zweifarbfledermaus, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus zu berücksichtigen. Die Bebauung
kann einen zusätzlichen Anziehungspunkt für Große Abendsegler und Zweifarbfledermäuse darstellen. Um Verluste durch Fallen zu verhindern, ist zu empfehlen, die Fledermausvorkommen zu lenken und dafür Fledermausverstecke in die Fassaden zu integrieren. Damit die Versteckangebote ihre Wirkung entfalten können, ist die Anbringung von mindestens sechs bis neun Verstecken je Neubau zu empfehlen. Die Anbringung sollte möglichst hoch, aber krähensicher erfolgen. Die optimale Anbringungshöhe liegt bei ca. 3 m unterhalb der Dachkante.
III.1.2.5 Boden
Beschreibung des Bestandes
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
55
Das Geltungsgebiet selbst befindet sich im Warschau-Berliner-Urstromtal und wird im
Nord-Osten von der Barnimer Hochfläche und im Südwesten von Teltowhochfläche
begrenzt.
Es sind überwiegend versiegelte Böden mit Lockersyrosemen und Pararendzinen aus
sandführendem Bau- und Industrieschutt auf sehr tiefen Niederungs- oder Flusssand
anstehend.
Im Bereich des MK 2 ist die oberflächennahe Schicht vor allem durch sandig-kiesige
Auffüllungen gekennzeichnet. Unter einer maximal 0,22 m mächtigen Schicht aus Beton stehen bis in eine Tiefe von 8,9 m anthropogene Auffüllungen an. Die Auffüllung ist
vorwiegend als schwach kiesiger Sand, mit vereinzelt schluffigen Anteilen ausgeprägt
und beeinhaltet Beimengungen von Schlacke, Bauschutt und Betonbruch. Die Auffüllungen sind zumeist locker, vereinzelt (bei Bauschutt und Schotterlagen) auch mitteldicht bis dicht gelagert. Unterhalb der Auffüllung befinden sich Mittelsande
Im Bereich des MK 1 ist die oberflächennahe Schicht vor allem durch sandig-kiesige
Auffüllungen gekennzeichnet. Unterhalb der Auffüllung befinden sich Torfe und im Anschluss stehen Sande an. Unter einer maximal 0,23 m mächtigen Schicht aus Beton
bzw. Asphalt stehen bis in eine Tiefe von min. 1,1 m bis maximal 4,5 m anthropogene
Auffüllungen an. Diese bestehen zu großen Teilen aus sandig-kiesigen Bauschuttresten, Ziegelbruch und Schlacken. Die Auffüllungen sind zumeist locker, vereinzelt (bei
Bauschutt und Schotterlagen) auch mitteldicht bis dicht gelagert.
Bodenbelastung
Im Ergebnis zeigt die Probe für die Parameter Cynid, KW-Index, BTEX und PAK
Schadstoffgehalte, die zu einer abfallrechtlichen Einstufung des Bodenaushubs führen.
Bewertung des Bestandes
Die Böden im Plangebiet haben keine besondere naturräumliche Eigenart und sind
stark anthropogen überprägt sowie schadstoffbelastet.
Auswirkungen
Im Untersuchungsgebiet sind nur sehr geringe Bodenfunktionen vorhanden.
Die Planung sieht die Anlage eines 10 m breiten Streifens mit Gehrecht für die Allgemeinheit entlang der Spree vor, der als begrünte Uferpromenade ausgebildet wird sowie Grünanlagen auf anstehendem Boden. Der Uferweg wird im wasser- und luftdurchlässigen Aufbau ausgeführt (textliche Festsetzung Nr. 6). Insgesamt ändern sich die
Auswirkungen auf die Bodenfunktion durch die Planänderung nicht wesentlich.
Durch die notwendige Sanierung des belasteten Bodens wird außerdem eine erhebliche Verbesserung der Altlastensituation erreicht.
III.1.2.6 Wasser
Beschreibung des Bestandes
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Das Untersuchungsgebiet
liegt allerdings an der Spree, welche in diesem Bereich jedoch wasserundurchlässig
und vegetationsfrei senkrecht mit Spundwänden befestigt ist.
Das Plangebiet hat eine mittlere bis mäßige Durchlässigkeit zum Grundwasser. Der
mittlere Flurabstand zum Grundwasser beträgt 2-4 m. Die Mittel-NN-Höhe des Grundwassers liegt bei 32,13 m über NN. Eine generelle Grundwasserfließrichtung kann im
Baugebiet nicht abgeleitet werden.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
56
Die Grundwasserneubildung liegt zwischen 100 - 250 mm/a.
Das Schutzgut ist von allgemeiner Bedeutung.
Auswirkungen
Die Planungen im Untersuchungsgebiet haben keine Auswirkungen auf Oberflächengewässer (Spree). Das Niederschlagswasser im Bereich des MK 1 kann aufgrund der
fast vollständigen Überbauung nicht auf dem Grundstück versickert werden. Auch eine
Überleitung in den Bereich des MK 2 ist aufgrund des nicht zu kreuzenden Eisenbahnviaduktes nicht möglich. Gemäß Stellungnahme der Berliner Wasserbetriebe vom
08.06.2015 kann das Niederschlagswasser mit einem Spitzenabfluss von 53 l/s in den
Mischwasserkanal eingeleitet werden. Die Begrenzung des Spitzenabflusses ist mit
Zwischenspeicher auf dem Grundstück zu gewährleisten. Das Regenwasser im MK 2
kann im Bereich der bodensanierten Flächen versickern oder in die Spree direkt eingeleitet werden. Insgesamt ergeben sich keine negativen Auswirkungen durch die Änderung des Bebauungsplans.
III.1.2.7 Klima, Luft
Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Das Untersuchungsgebiet liegt in einem klimatischen Belastungsbereich. Die Spree
und deren Randbereich bilden eine reliefbeeinflusste Luftleitbahn, die für den bodennahen Frischlufttransport von den Außenbereichen in die Innenstadt sorgt bzw. sorgen
soll. Das Grundstück selbst hat in der jetzigen Form aufgrund des Fehlens einer geschlossenen Vegetationsdecke und funktionsfähiger Oberbodenschicht jedoch kaum
ausgleichende Wirkungen auf die stadtklimatischen Belastungen.
Das Gebiet liegt im Vorranggebiet für die Luftreinhaltung. Hier ist zur Reduzierung der
Emissionsbelastung nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe als Erdgas, Heizöl ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickoxiden
und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar
höchstens denen von Heizöl EL sind.
Gleichzeitig ist ein Umweltziel die Reduzierung des Kohlendioxidausstoßes durch die
Verwendung von erneuerbaren Energien und die Energieeinsparung im Gebäude als
auch in der Mobilität.
Auswirkungen
Für das Plangebiet soll innerhalb des integrierten Wärmeversorgungskonzeptes die
Verwendung einer Holzpelletheizung mit zusätzlichen Wärmepumpen zulässig sein. Im
Energiekonzept des Projektes sollen ca. 50 % der Wärmeversorgung über Holzpellets
gedeckt werden. Zusätzlich werden Geothermie und Abwasserwärme-Rückgewinnung
genutzt. Damit liegen die Emissionen des Gesamtkonzeptes in Summe unter denen
eines Einsatzes von fossilen Brennstoffen.
Bei der Wärmeerzeugung im Bereich Gewerbe/Dienstleistungen über Heizöl EL und
15% Solarthermie (zur Erfüllung des EEWärmeG) werden spezifisch 1,105 kg/TJ Feinstaub und 37,4 kg/TJ NO2 emittiert (entsprechend UBA-FB 001217).
Bei einer Wärmeversorgung mit 50% Holzpellets und 50% Geothermie, sowie einem
elektrostatischen Filter mit 80% Abscheidung, werden spezifisch 0,876 kg/TJ Feinstaub
und 35,6 kg/TJ NO2 emittiert.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
57
Die Holzkessel werden in einem Hochhausgebäude betrieben. Die Staubemissionen
werden auf 46 m Höhe emittiert. Die Höhe führt zu einer Verdünnung und weiteren
Verteilung der Emissionen, sodass der Einfluss auf die lokale Belastung im Innenstadtbereich sinkt.
Im Rahmen des Holzmarkprojektes soll eine E-Mobility Station errichtet werden. Da der
Kfz-Verkehr zu den Hauptemittenten von Feinstaub und Stickoxiden im urbanen Raum
zählt, leistet das Projekt hier einen weiteren Beitrag zur Reduktion von Emissionen.
Bei der Berücksichtigung des gesamten Wärmeversorgungkonzepts und dem Einsatz
von Partikelabscheidern und Wärmepumpen können die Anforderungen an Partikelund Stickstoffemissionen erfüllt werden. Insgesamt ergeben sich dadurch CO2Emissionen die um den Faktor 17,4 niedriger als die von Heizöl EL sind.
III.1.2.8 Landschaft
Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Der ursprüngliche Naturraum „Niederung“ ist städtisch überformt und nicht mehr erkennbar. Brachflächen entlang der ehemaligen Mauer mit Siedlungsresten, Gewerbeflächen und -gebäuden sowie vielspurigen Straßen dominieren.
Der Uferbereich an der Spree ist befestigt, natürliche Böschungen sind nicht vorhanden. Die Nutzung des Uferbereiches zu Erholungszwecken ist nicht möglich. Die Erholungseignung ist entsprechend gering. Insgesamt besteht daher eine sehr geringe
Wertigkeit des Landschaftsbildes und der Erholungseignung.
Auswirkungen
Die geplante Bebauung bedeutet eine Änderung des Landschaftsbildes durch die Reduzierung des Baumbestandes. Gleichzeitig bewirkt die Umgestaltung des Uferbereiches zu einer städtischen Uferpromenade mit Baumneupflanzungen jedoch eine Aufwertung des Landschaftsbildes und wird dem innerstädtischen Standort gerecht.
Die Bedeutung der Weiterführung des öffentlich zugänglichen Wanderweges an der
Spree für die Erholungseignung ist ausschließlich als positiv zu bewerten. Da sich der
Eigentümer als ausgleichende Maßnahme für die Überschreitung der Obergrenzen der
BauNVO an der Finanzierung des „Parks an der Spree“ (B-Plan V-39) beteiligt, wird
auch außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan das Angebot an Erholungsflächen verbessert.
III.1.2.9 Kultur- und sonstige Sachgüter
Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Im Plangebiet befinden sich keine planungsrelevanten sonstigen Kultur- und Sachgüter.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
58
Auswirkungen
Der Bebauungsplan hat keine Auswirkungen auf planungsrelevante Kultur- und Sachgüter.
III.1.2.10
Biologische Vielfalt
Das Vorhaben hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die
im erheblichen Maß über die Beschreibungen bei den anderen Schutzgütern hinausgehen. Auf weitere Erläuterungen zu diesem Schutzgut wird daher verzichtet.
III.1.2.11
Mensch
Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Das Gelände ist derzeit nicht bewohnt und durch eine hohe Lärmbelastung durch die
Holzmarktstraße und der Michaelkirchbrücke sowie die Eisenbahnstrecke belastet.
Auswirkungen
Da es sich um eine gegenwärtig unbewohnte Fläche handelt, sind keine negativen sozialen Auswirkungen zu erwarten. Insgesamt wirkt sich die Umsetzung der Bebauungsplaninhalte langfristig positiv auf die persönlichen Lebensumstände der im Gebiet
wohnenden und arbeitenden Menschen aus. Es wird eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der Naherholung hergestellt. Gemäß Lärmgutachten werden die
Lärmgrenzwerte in den Innenräumen durch bauliche Schallschutzmaßnahmen eingehalten. Problematisch ist die Einhaltung der Grenzwerte für notwendige lärmabgewandte Fassaden. Es ist gemäß Lärmaktionsplan des Landes Berlin je Wohnung mindestens 1 Aufenthaltsraum nachzuweisen, der zu lärmabgewandten Fassaden orientiert ist. Hier soll an der Fassade ein Zielwert tags von 60 db(A) und nachts von 50
db(A) zuzüglich max. Überschreitung von 4 db(A) eingehalten werden. Das gleiche gilt
für Außenwohnbereiche, z.B. Balkone und Dachterrassen. Im Bereich des MK 2 wird
der Wert im Wesentlichen eingehalten. Für das Gebiet MK 1 ist dies für einige Geschosse und Gebäudebereiche nicht der Fall.
Als Ausgleich für die an diesem Standort nicht immer möglichen lärmabgewandten
Fassaden und Außenwohnbereiche wird ein überdachter Aufenthaltsbereich über vier
Stockwerke zwischen den Eckgebäuden geplant. Des Weiteren werden im Bereich des
MK 2 Grünflächen an der Spree hergestellt, die zum Aufenthalt im Freien genutzt werden können.
III.1.2.12
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern, die über die beschriebenen Auswirkungen
hinausgehen, sind nicht zu erwarten.
III.1.2.13
Zusammenfassung der Auswirkungen
Das Vorhaben hat folgende Auswirkungen auf Schutzgüter, aufgrund derer Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zur Kompensation empfohlen werden:
Es sind mindestens 4 Baumfällungen (Götterbäume an der Holzmarktstraße, die direkt
an der Baulinie stehen) erforderlich. Der Ausgleich ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gemäß Baumschutzverordung durchzuführen.
Im MK 1 ist eine Dachbegrünung aufgrund der Nutzung der Dachfläche nicht möglich.
Als Ausgleich wird die Dachbegrünung im MK 2 auf 50% erhöht.
Ansonsten sind keine wesentlichen Auswirkungen festzustellen, die über die bestehenden zulässigen Eingriffe hinausgehen.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
59
III.1.3
Konfliktanalyse
III.1.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung nachteiliger Auswirkungen
Keine Beseitigung von Gehölzen, Bauwerken, extensiven Gras- und Staudenfluren
zwischen dem 1. März und 30. September bzw. wenn sie von Brutvögeln besetzt sind.
Gehölze, Bauwerke, extensive Gras- und Staudenflure sind eine potenzielle temporäre
Fortpflanzungsstätte für boden-, nischen- bzw. frei brütende Vögel. Zum allgemeinen
Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen dürfen Gehölze nicht zwischen dem 1. März
und 30. September eines jeden Jahres entfernt werden (§ 39 BNatSchG), dies ist auch
für Gebäude, extensive Gras- und Staudenflure anzuwenden. Falls die Strukturen zwischen dem 1. März und 30. September beseitigt werden sollen, muss nachgewiesen
sein, dass sie nicht von Brutvögeln besetzt sind.
Versickerung von Niederschlagswasser
Anfallendes Niederschlagswasser ist für das MK 2 zu versickern oder in die Spree
einzuleiten, die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes sind zu beachten.
Anlage einer Dachbegrünung
Im Bereich des MK 2 sind 50% der Dachflächen mit einer extensiven Dachbegrünung
zu versehen.
III.1.3.2 Ausgleich aufgrund des besonderen Artenschutzes gemäß § 44
BNatSchG
Rechtliche Vorgaben
Tötungsverbot bzw. Zerstörungsverbot
Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
Es ist verboten wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören. (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).
Störungsverbot
Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, sie zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Brutvögel
Da das Gebiet keine Bedeutung für Brutvögel hat, besteht kein Verbotstatbestand nach
§ 44 BNatSchG. Über der Spree fliegen regelmäßig zahlreiche Mehlschwalben, die an
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
60
nahe gelegenen Gebäuden nisten. Durch die zunehmende Überbauung der Spreeufer
verlieren Mehlschwalben Möglichkeiten, Nistmaterial zu sammeln. Eine adäquate Möglichkeit, den Bestand der Mehlschwalben zu stützen und zu fördern ist die Anbringung
von Mehlschwalbennestern. Dies kann einerseits durch die Montage von Nisthilfen an
Dachüberständen erfolgen oder durch die Errichtung eines Mehlschwalbenturmes. An
den bereits bestehenden Gebäuden sind geeignete Möglichkeiten für die Montage
künstlicher Schwalbennester vorhanden. Zu empfehlen ist die Anbringung von mind. 5
Mehlschwalbennestern (Doppelnester mit insgesamt 10 Nestern).
Fledermäuse
Da das Gebiet keine Bedeutung für Fledermäuse hat, besteht kein Verbotstatbestand
nach § 44 BNatSchG, jedoch kann die Bebauung kann einen zusätzlichen Anziehungspunkt für Große Abendsegler und Zweifarbfledermäuse darstellen. Um Verluste
durch Fallen zu verhindern, ist zu empfehlen, die Fledermausvorkommen zu lenken
und dafür Fledermausverstecke in die Fassaden zu integrieren. Damit die Versteckangebote ihre Wirkung entfalten können, ist die Anbringung von mindestens sechs bis
neun Verstecken je Neubau zu empfehlen. Die Anbringung sollte möglichst hoch, aber
krähensicher erfolgen. Die optimale Anbringungshöhe liegt bei ca. 3 m unterhalb der
Dachkante.
Wasserfledermäuse und Zwergfledermäuse sind durch die konsequente Pflanzung insektenreicher Pflanzen zu berücksichtigen. Für Wasserfledermäuse, die regelmäßig
über der Spree jagen, und Zwergfledermäuse, die an Ufergehölzen jagen, ist das Insektenangebot am Ufer limitierend. Nur durch Pflanzen, an denen zahlreiche Insekten
leben, ist auch das Nahrungsangebot für Fledermäuse zu erhalten oder neu zu schaffen.
Bei der Bepflanzung der Planfläche sollte konsequent auf die Anpflanzung heimischer
und insektenreicher Arten geachtet werden. Die Anpflanzung fremdländischer Gehölze
ist für Vögel und Fledermäuse unattraktiv, da an diesen Arten kaum Insekten leben.
Weitere geschützte Arten
Die Spree kann gelegentlich von Bibern (Castor fiber) durchschwommen werden. Der
Landlebensraum der Untersuchungsfläche und der umgebenden Flächen ist für Biber
unattraktiv, so dass die untersuchte Fläche keine Relevanz für das Auftreten der Art
hat.
Das Vorkommen von Zauneidechse (Lacerta agilis), Heldbock (Cerambyx cerdo),
Eremit bzw. Juchtenkäfer (Osmoderma eremita) oder weiterer europarechtlich geschützter Arten („FFH-Arten“) kann ausgeschlossen werden.
III.1.3.3 Ausgleichsmaßnahmen nach dem BauGB
Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten
als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt
oder zulässig. Die Änderung des Bebauungsplanes verursacht keine negativen Auswirkungen, die über die Auswirkungen des bestehenden Bebauungsplanes hinausgehen.
III.2 Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten
Durch den Bebauungsplan ergeben sich positive Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten. Durch die Schaffung neuer Wohnungen und Arbeitsplätze im
Plangebiet kann dem angespannten Wohn- und Arbeitsmarkt entgegengewirkt werden.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
61
III.3 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans entstehen keine direkten Belastungen für den Bezirk.
Die Möglichkeit, zukünftig im Plangebiet weitere Wohnnutzungen zu realisieren, kann
Folgekosten auslösen (z. B. durch zusätzlichen Schulflächenbedarf). Folgekosten für
kommunale Baumaßnahmen sind im Rahmen des zugewiesenen Produktsummenbudgets der betroffenen Fachabteilungen zu tragen.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine
III.4 Weitere Auswirkungen
Das Bebauungsplanverfahren ruft keine Planungsschäden gemäß §§ 39 - 44 BauGB
hervor.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
62
IV.
VERFAHREN
1.
Änderungsbeschluss
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hat in seiner Sitzung am
18.11.2014 beschlossen,
•
den Bebauungsplan 2-36 zu ändern,
•
das Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen und
•
die frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Mit der Durchführung des Beschlusses wurde die Abteilung Planen, bauen und Umwelt
beauftragt.
2.
Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV
Die Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin wurde am
27.11.2014 mit der Drucksache 1421/IV (Vorlage zur Kenntnisnahme) über den Änderungsbeschluss informiert.
3.
Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Mit Schreiben vom 19.12.2014 hat die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die beabsichtigte Planung mitgeteilt.
4.
Frühzeitige Bürgerbeteiligung
Eine Informationsveranstaltung wurde am 16.01.2015 um 20.30 Uhr im Radialsystem
in der Holzmarktstraße durchgeführt.
Der Hinweis auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde als amtliche Anzeige am Montag, dem 9. Februar 2015 in der Berliner Zeitung und im Tagesspiegel veröffentlicht.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in der Zeit vom 16.02.2015 bis einschließlich
9.03.2015 im Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg, Abt. Planen, Bauen und Umwelt,
Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, Yorckstr. 4-11, Zimmer 510, montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags in der Zeit von
7.30 bis 13.30 Uhr sowie nach telefonischer Terminvereinbarung durchgeführt. Von
zwei Bürgern sind Anregungen hervorgebracht.
5.
Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 6.02.2015 frühzeitig an der
Planung beteiligt. Von 39 beteiligten Stellen haben 25 eine Stellungnahme abgegeben.
Zusätzlich wurde von neun weiteren Behörden eine Stellungnahme abgegeben, so
dass insgesamt 34 Stellungnahmen zur Abwägung vorlagen.
.
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
63
V.
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
- BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548)
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S.
58), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) i. d. F. vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 3. November
2005 (GVBl. S. 692)
Aufgestellt:
Berlin, den
Begründung 2-36 (Entwurf) 29. Juni 2015
314
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Flur
718
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Flur 19
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0
51
235
10
U=0.80
237
9
8
U=1.45 U=0.85
re
421
482
35.2
11
U=0.80
e
238
481
12
U=0.85
12280 OSE
01350
12280
473
Uferbefestigung von Fließgewässern
Spundwand (FVE)
Nr
.3
1
239
33.0
III
III
35.4
IV N
r.3
2
416
Kleinsiedlung und ähnliche
Strukturen (OSE)
I
U=
3 .15
U=
2 .10
U=
2 .20
12312
Industrie-, Gewerbe-, Handels- und
Dienstleistungsflächen ((in Betrieb)
mit geringem Grünflächenanteil (< 50%)) (OGG)
12612
Verkehrsflächen - Straßen mit Asphaltund Betondecken (OVSP)
Bebauungsplan 2-36
126611
Verkehrsflächen -Gleißanlage außerhalb von
Bahnhöfen, überwiegend versiegelt (OVGAV)
für dei Grundstücke an der Michaelbrücke 1-2,
Holzmarktstraße19-30
sowie die Flurstücke 9005 und 206
12730
Bauflächen und Baustellen (OAB)
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg,
Ortsteil Friedrichshain
Erhaltung von Bäumen
Baugebietsgrenze
Karte Biotoptypen und geschützte Gehölze
Maßstab 1:1000
Fassung vom 03. Juni 2015
Bebauungsplan:
Arbeitsgemeinschaft
SR Stadt- und Regionalplanung,
Dipl.-Ing. Sebastian Rhode /
Büro Dr.-Ing. Siegfried Bacher, Landschaftsarchitekt
Maaßenstr. 9, 10777 Berlin
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abteilung für Planen, Bauen und Umwelt
Auswertung
der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
zum
Bebauungsplan 2-36
für die Grundstücke
An der Michaelbrücke 1 -2, Holzmarktstraße 19 - 30 sowie die Flurstücke 9005 und 260
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
29.06.2015
Bebauungsplan 2-36
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
AUSWERTUNG
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans 2-36 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Bereich zwischen Spree, den
Straßenzügen An der Michaelbrücke, Holzmarktstraße und dem östlich angrenzenden Grundstück Holzmarktstr. 31 - 33a einschließlich der jeweils angrenzenden Straßenverkehrsfläche bis zu deren Mitte.
I.
Das Planungskonzept und die beabsichtigte Festsetzungen des Vorentwurfes zum Bebauungsplan 2-36
Nördlich des Bahnviadukts sollen auf einem zweigeschossigen Sockel insgesamt fünf Türme ("Eckwerk") errichtet werden. Charakteristisch in der Baustruktur sind Gebäudebrücken zwischen den Türmen auf unterschiedlicher Höhe und eine Glasüberdachung des Innenhofes ("Klimahülle"). Innerhalb der Baukörper soll nicht nach
dem klassischem Prinzip zwischen Gewerbe und Wohnen unterschieden werden. Auf ungefähr der Hälfte der Fläche sollen ca. 500 Studenten und Akademiker wohnen
und arbeiten. Die Dachflächen sollen für Fischzucht und Gemüseanbau genutzt werden. Im Bebauungsplan wird in diesem Bereich ein Kerngebiet (MK 1) mit einer
Geschossfläche von 35.300 qm festgesetzt. Die geplanten Baukörper werden durch Baugrenzen beschränkt. Die maximal zulässige Höhe variiert je nach Gebäudeeinheit zwischen 26 m bis maximal 48 m über Gelände. Parallel zum Gebäude wird ein öffentlicher Weg durch ein Geh-, Fahr- Leitungsrecht planungsrechtlich gesichert.
Südlich des Bahnviadukts sollen die planungsrechtlichen Festsetzungen die Umsetzung des Projekts "Holzmarkt" ermöglichen. Zum Projekt "Holzmarkt" war eine Broschüre Bestandteil der im Beteiligungsverfahren bereitgestellten Unterlagen.
II.
Verfahren der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 06.02.2015 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Vorentwurf gebeten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand durch Auslage der Planunterlagen in der Zeit vom 16. Februar 2015 bis einschließlich 09. März 2015 im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin statt.
Die Planunterlagen enthielten detailliert nur Informationen zum MK1. Zum MK 2 war eine Broschüre Bestandteil der im Beteiligungsverfahren bereitgestellten Unterlagen.
29.06.2015
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Bebauungsplan 2-36
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
III.
Zusammenfassung
Von 39 beteiligten Stellen haben 25 eine Stellungnahme abgegeben. Zusätzlich wurde von neun weiteren Behörden und zwei Bürgern eine Stellungnahme abgegeben,
so dass insgesamt 36 Stellungnahmen zur Abwägung vorlagen.
Von 14 der beteiligten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange liegen keine Stellungnahmen vor:
Deutsche Bahn AG; Handwerkskammer Berlin; Verkehrslenkung Berlin; Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. I E; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. II A; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. Landesdenkmalamt; BA Mitte, Stadtentwicklungsamt; BA Friedrichshain-Kreuzberg, FB Vermessung; BA Friedrichshain-Kreuzberg, FB Tiefbau; BA Friedrichshain-Kreuzberg, FB Straßen- und Grünflächenamt Grün 1; BA Friedrichshain-Kreuzberg, AG Naturschutz; BA Friedrichshain-Kreuzberg, SE Finanzen; BA Friedrichshain-Kreuzberg, Amt für
Soziales
Von 31 Behörden und sonstigen Träger liegen Stellungnahmen vor, die in der Abwägung zu berücksichtigen waren:
Berliner Feuerwehr, Mietermanagement; Berliner Stadtreinigungsbetriebe; BVG Zentrale Leitungsverwaltung; Berliner Wasserbetriebe; Bundesnetzagentur; Industrieund Handelskammer zu Berlin; Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit; Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG;
Vattenfall Europe Business Services GmbH; Senatsverwaltung für Finanzen; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. I B; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. VII B; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Fischereiamt; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. VIII D;
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. X; BA Friedrichshain-Kreuzberg, FB Bau- und Wohnungsaufsicht und Unterer Denkmalschutz; BA
Friedrichshain-Kreuzberg, Untere Denkmalschutzbehörde; BA Friedrichshain-Kreuzberg, Schul- und Sportamt; BA Friedrichshain-Kreuzberg, SE Facility Management;
BA Friedrichshain-Kreuzberg, Planungs- und Koordinierungsstelle Gesundheit; AIRDATA AG; Staatskanzlei des Landes Brandenburg; Vodafone GmbH, Niederlassung
Nord-Ost Berlin; Vattenfall Europe Wärme AG; Landesdenkmalamt Berlin; Telefonica; BA Friedrichshain-Kreuzberg, Jugendamt; DNS:NET; QSC AG; Bürger M.,
Bürger S.
Von 5 Behörden und sonstigen Träger liegen Stellungnahmen vor, die zu einer Änderung des Bebauungsplanes führten:
Eisenbahn-Bundesamt, Gemeinsame Landesplanungsabteilung; Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Abt. IX C; BA Friedrichshain-Kreuzberg, Umwelt- und Naturschutzamt
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
1
Berliner Feuerwehr
Mietermanagement
Stellungnahme
Bei der Prüfung der eingereichten Planungsunterlagen ergaben sich Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Befahrbarkeit des
aus der Sicht der Berliner Feuerwehr folgende Anregungen und Hin- Plangebietes aus Sicht der Feuerwehr gewährleistet ist.
weise:
Feuerwehrbewegungsflächen werden sofern aufgrund der PlaDie Löschwasserentnahmestellen sind bei Bauvorhaben zu schützen nung erforderlich bei der Genehmigungsplanung berücksichtigt.
und müssen für die Feuerwehr immer nutzbar sein.
Schreiben vom
20.03.2015
Abwägung
Die Sicherstellung der brandschutzrechtlichen Belange ist im
Baugenehmigungsverfahren zu gewährleisten.
Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit des
Grundstücks über öffentliche Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feu- Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
erwehr, sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger Zufahrten
von Anschlussgrundstücken sind gewährleistet.
Zusätzliche Hinweise und sonstige Bemerkungen:
Vom öffentlichen Straßenland sind Zufahrten zu erforderlichen Flächen
für die Feuerwehr auf dem Grundstück sicherzustellen.
Darüber hinaus bestehen keine Bedenken.
Auf dem Grundstück befinden sich keine Brunnen-Zisternen.
2
Berliner
Stadtreinigungsbetriebe (BSR)
Immobilienmanagement
Bauliche oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbe- Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus reinigungstechnitriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegen- scher Sicht keine Einwände gegen die Planung bestehen.
den Unterlagen nicht berührt.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
Aus reinigungstechnischer Sicht bestehen keine Einwände gegen die
geplante Baumaßnahme. Folgendes sollte jedoch nach Möglichkeit
Berücksichtigung finden:
Schreiben vom
12.03.2015
Anmerkung: Die weiteren Hinweis sind für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant und werden daher in der Auswertung nicht widergegeben.
3
Stellungnahme Bereich Omnibus:
29.06.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
BVG Zentrale
Leitungsverwaltung
Schreiben vom
19.02.2015
4
Berliner Wasserbetriebe (BWB)
Schreiben vom
5.03.2015
29.06.2015
Stellungnahme
Abwägung
Vorsorglich weisen wir auf unseren Omnibuslinienverkehr in der Holz- Die angesprochenen Hinweise zur Bauausführung finden im
marktstr. hin. Wir gehen davon aus, dass Ihre Arbeiten so ausgeführt Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Berücksichtigung.
werden, dass unsere dort verkehrenden Omnibuslinien während der Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
gesamten Bauzeit planmäßig verkehren können. Sollten in diesem Zusammenhang Maßnahmen erforderlich werden, die den Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, bitten wir Sie, Ihrerseits bei Umleitungen 12
Wochen bzw. bei Haltestellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn einen Ortstermin anzuberaumen.
Gemäß den beiliegenden Bestandsplänen befinden sich im Bereich des
Bebauungsplangebietes Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der
Berliner Wasserbetriebe (BWB). Diese stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die äußere Erschließung
des Standortes bezüglich der Trinkwasserversorgung gesichert
ist.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Regenwasser von
Die äußere Erschließung des Standortes bezüglich der Trinkwasserver- neu an die Kanalisation anzuschließende Grundstücke nur einsorgung ist gesichert. Entlang der Holzmarktstraße verläuft die Grenze geschränkt eingeleitet werden kann.
zwischen der Druckzone Tiefstadt und der Druckzone Hochstadt Ost. Im MK 1 wird vorrangig die Einleitung des anfallendes Regenwassers in die anliegende Mischwasserkanalisation erfolgen.
Das Plangebiet befindet sich in der Druckzone Tiefstadt.
Nach erneuter Anfrage an die Berliner Wasserbetriebe zum
In der Straße An der Michaelbrücke und in der Holzmarkstraße liegt
wurde am 08. Juni 2015 mitgeteilt, dass das gesamte Regenjeweils eine Trinkwasserhauptleitung DN 600. Diese beiden Hauptleiwasser im MK 1 in die Mischwasserkanalisation einleiten, wenn
tungen stehen für Hausanschlüsse nicht zur Verfügung. Hausanschlüsder Spitzenabfluss auf 53 l/s begrenzt wird. Mögliche bauliche
se können nur an die Trinkwasserversorgungsleitung DN 100 in der Maßnahmen zur Rückhaltung / verzögerten Einleitung werden
Straße An der Michaelbrücke angebunden werden.
im Baugenehmigungsverfahren geklärt. Darüberhinaus findet
Aufgrund der geplanten Hochhausbebauung kann das Betreiben priva- noch ein Abstimmungsprozess mit dem Wasser- und Schiffter Druckerhöhungsanlagen erforderlich werden. Jegliche Folgemaß- fahrtsamt statt, um die zusätzliche Möglichkeit der Einleitung
nahmen im Rohrnetz (z. B. Rohrnetzerweiterung) gehen zu Lasten des des unverschmutzten Regenwassers in die Spree zu klären.
Die Einleitung des Regenwassers in die Spree war auch bereits
Veranlassers.
im festgesetzten Bebauungsplan V-76 vorgesehen.
Die innere Erschließung kann entsprechend den jeweiligen ErfordernisSeite 5 / 47
Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
sen vorgenommen werden. Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf.
Löschwasser kann nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden.
Im Baugebiet MK 2 stehen ausreichend Freiräume zur Verfügung, um die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers zumindest anteilig zu gewährleisten. Gegebene Altlasten in
diesem Bereich wurden oder werden bereinigt. Das restliche
Regenwasser kann in die Mischwasserkanalisation und in die
Im Geltungsbereich sind Mischwasserkanäle vorhanden. An der Michadirekt anliegende Spree eingeleitet werden. Auch die Dachbeelbrücke liegt ein Regenüberlaufkanal. Diese Kanäle stehen aufgrund grünung im MK 2 dient der Regenwassernutzung / Rückhalihrer begrenzten Leistungsfähigkeit vorrangig für die Schmutzwasserab- tung.
leitung und für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze
Die Ausführungen werden in die Begründung zum Bebauungszur Verfügung. Von neu an die Kanalisation anzuschließenden Grund- plan aufgenommen.
stücken kann das Regenwasser nur eingeschränkt eingeleitet werden.
Die angesprochenen Hinweise zur Bauausführung finden im
Für öffentlich gewidmete Straßenflächen erfolgt keine Einleitungsbe- Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Berücksichtigung.
schränkung. Schmutzwasser-Hausanschlüsse sind uneingeschränkt
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
möglich, es sei denn, es werden Pumpanlagen betrieben.
Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von unserem
Unternehmen nicht vorgesehen.
Wir bitten Sie, die Belange der BWB im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen.
Anmerkung: Die weiteren Hinweise sind für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant und werden daher in der Auswertung nicht widergegeben.
5
Bundesnetzagentur
(BNetzA)
29.06.2015
Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken
bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht
liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen
Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die benannten Betreiber von Richtfunkstrecken im Plangebiet
wurde im Rahmen des Beteiligungsverfahren angeschrieben.
Sie werden in den Punkten 40, 41, 42, 45, 47, 48 in dieser
Auswertungstabelle widergegeben.
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Schreiben vom
12.02.2015
Stellungnahme
Abwägung
der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb be- Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
einträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw.
der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können
deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA
von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu
erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes können diese Angaben nur
direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.
Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben
habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der
beigefügten Anlage 1 können Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem
NW- und dem SO-Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen.
In Berlin sind außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant
bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung
der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann
nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden,
ob auch das Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2).
Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können
beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr gestellt werden.
Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum allein kein Aus-
29.06.2015
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
schlusskriterium für das Errichten hoher Bauten ist, empfehle ich Ihnen,
sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und sie in die
weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand kann auf
diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten sind.
Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr
gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den
aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in
kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich
darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für das
Datum meiner Mitteilung gilt.
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden
durch die Planungen nicht beeinträchtigt.
Weiterhin möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen: Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für
die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff. TKG) vor.
Anlage 1 :
Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken:
5 QSC AG
3 E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
1 Staatskanzlei des Landes Brandenburg
1 Telefonica Germany GmbH-& Co. OHG
1 Vodafone GmbH
29.06.2015
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
1 WBM Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH
Anlage 2 :
Betreiber von Punkt-zu-Mehrfachpunkt-Richtfunkanlagen:
Airdata AG
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
QSC AG
Vodafone GmbH
7
EisenbahnBundesamt
Schreiben vom
26.02.2015
Die Verkehrslärmimmissionen durch den Zugverkehr auf der Stadtbahn
sind auf der Grundlage der Verkehrsprognose 2025 und nicht unter
Berücksichtigung des derzeitigen Verkehrsaufkommens zu ermitteln.
Die in diesem Zusammenhang anzustellenden schalltechnischen Berechnungen sind auf der Grundlage der seit 01.01.2015 geltenden Anlage 2 (Schall 03) der 16. BImSchV und ohne Berücksichtigung des
Schienenbonus durchzuführen.
Das Plangebiet bzw. die vorgesehene Bebauung ist nicht unerheblichen
Erschütterungen aus dem Schienenverkehr ausgesetzt. Die zu erwartenden Erschütterungen sind zu ermitteln und mit den Anhaltswerten
nach Tabelle 1 der DIN 4150 Teil 2 zu vergleichen. Auch hierbei ist auf
die Verkehrsprognose 2025 abzustellen. Auftretende Erschütterungskonflikte sind durch konstruktive Maßnahmen an den Gebäuden einschließlich deren Gründung zu lösen.
Aus Sicht des Eisenbahn-Bundesamtes ist im Plangebiet aus Lärmschutzgründen eine Unterbringung von Wohnungen, die eine unmittelbare Sichtverbindung zu den Eisenbahnbetriebsanlagen der Stadtbahn
haben, zu vermeiden.
29.06.2015
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren wurden die gutachtlichen Untersuchungen zum Schallschutz fortgeschrieben und
ergänzt. Im Ergebnis wurde ausgehend vom Straßen- und
Schienenverkehrslärm eine Überschreitung der die Orientierungswerte für Kerngebiete nach DIN 18 005 sowie auch die
Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV festgestellt.
Im Bebauungsplan wird dementsprechend folgende Festsetzung zum Schallschutz aufgenommen:
"In den Kerngebieten müssen zum Schutz vor Lärm Außenbauteile einschließlich der Fenster von Wohnungen ein bewertetes
Luftschalldämmmaß (R'w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 45 dB(A) aufweisen. Schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen sind mit schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtungen auszustatten.
Von den festgesetzten Anforderungen an den baulichen Schallschutz kann abgewichen werden, wenn durch Einzelnachweis
belegt wird, dass die Geräuschbelastung eines Gebäudes bzw.
einer Gebäudefassade niedriger ausfällt. Das resultierende
Luftschalldämm-Maß des gesamten Außenbauteils muss
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
Unabhängig davon darf die beabsichtigte Bebauung in keiner Weise die
Signalsicht auf der Grundlage des Regelwerkes der DB Netz AG in
Verbindung mit § 2(1) der EBO beeinträchtigen. Dieser Grundsatz gilt
auch für Kommunikationssysteme (hier insbesondere das GSM-R –
Netz).
dann den Anforderungen nach Tabelle 8 der DIN 4109 entsprechen."
Bei der Errichtung des Neubaus werden aufgrund der sehr hohen Belastungssituation Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Aktive Schallschutzmaßnahmen (z.B. eine Schallschutzwand
oder ein Wall) kommen aufgrund der örtlichen und akustischen
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die DB Netz im VerBedingungen in dieser innerstädtischen Lage nicht in Betracht.
fahren zwingend zu beteiligen ist.
Die Realisierung von Schallschutzgrundrissen, bei denen die
Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite orientiert werden,
kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht, da es
keine ruhige Seite gibt.
Als Möglichkeit verbleiben somit nur eine Kombination passiver
Schallschutzmaßnahmen durch Einbau von Schallschutzfenstern bzw. durch die Dämmung der Fassadenbauteile sowie der
Einbau von schallgedämmten Dauerlüftungsmöglichkeiten.
Darüberhinaus wurde auch die Möglichkeit von störenden Reflexionen auf den Zugverkehr ausgehend von der künftigen
Bebauung untersucht. Hierzu besteht folgendes Ergebnis: "Hinsichtlich der Fragestellung zum Reflexionsverhalten der geplanten Klimahülle beim Bauvorhaben Eckwerk in der Holzmarktstraße lässt sich feststellen, dass eine für die Nachbarbebauung oder den Betrieb von benachbarten Anlagen ausgeschlossen werden kann. Eine von der Klimahülle ausgehende störende oder gar schädliche Reflexion würde eine konkave Fassaden- oder Dachform erfordern, die die Sonnenstrahlung auf
einen Punkt oder ein Gebiet außerhalb des Bauwerks bündeln
kann. Tatsächlich werden Glasdächer, wie es auch für die Klimahülle beim Eckwerk vorgesehen ist, in der Regel aufgrund
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
der Dachentwässerung und der statischen Wirkungsweise entweder eben oder konvex gestaltet. Daher sind solche Bündelungseffekte nicht zu erwarten.
Ein bekanntes positives Beispiel ist der Berliner Hauptbahnhof,
dessen großflächige Verglasung der Bahnsteigdächer zu keiner
bekannten Störung der Nachbarschaft durch Reflexion führt.
Bei den geplanten Vertikalfassaden beim Eckwerk sind ebensowenig störende Reflexionseffekte zu erwarten, da hier die
Verglasung flächenparallel angebracht wird." (Stellungnahme
Reflexion Klimahülle, schlaich bergermann und partner; Berlin,
22.05.2015; S. 1)
Bauliche Vorkehrungen in Hinsicht auf die Minimierung der
Immissionen auf die einzelnen Wohneinheiten werden bei der
architektonischen Planung berücksichtigt.
Die Erschütterungen ausgehend vom Zugverkehr wurden gutachtliche geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass Erschütterungen im Plangebiet relevant sind und somit berücksichtigt
werden müssen. Im Bebauungsplan wird daher folgende textliche Festsetzung eingefügt:
"Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen bauliche Anlagen entlang der Bahnanlage schwingungstechnisch abgekoppelt von den bestehenden planfestgestellten Anlagen der Bahn
errichtet werden. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden."
Das genauere Bodenverhalten in Gründungstiefe muss mittels
einer Nachmessung in der ausgehobenen Baugrube erfasst
werden. Dann erfolgt eine Zuschärfung der Prognosen und die
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
Entscheidung, wo Reduktionmaßnahmen (baulich oder elastisch) erforderlich sind. Die bautechnische Prüfung erfolgt im
Rahmen der Baugenehmigung.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Einfügen der textlichen Festsetzung Nr. 10 zum Lärmschutz
sowie der textlichen Festsetzung Nr. 11 zum Schutz vor Erschütterungen.
8
Gemeinsame
Landesplanungsabt
eilung
Schreiben vom
4.03.2015
Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gibt es unse- Die Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 wird in der nachrerseits keine Hinweise. Umweltrelevante Informationen und Daten, die folgenden Zeile der Auswertungstabelle behandelt.
wir Ihnen zur Verfügung stellen könnten, liegen der GL nicht vor.
In der Begründung wird die Auseinandersetzung mit den Zielen
Inwieweit alle für die Planung relevanten Ziele und Grundsätze der und Grundsätzen der Raumordnung dargestellt.
Raumordnung gemäß unserer Stellungnahme vom 19. Dezember 2014
(Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung) bereits beachtet bzw. berücksichtigt werden, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden, da die aktuell eingereichten Planungsunterlagen dazu keine Informationen enthalten.
Für die im Plangebiet befindlichen Flurstücke bestehen die
Grundbucheintragungen "Einzelhandelsbetriebsbeschränkung"
oder "Einzelhandelsnutzungsbeschränkung". Zudem wird im
städtebaulichen Vertrag aus dem Jahr 2013 die Verkaufsfläche
im Plangebiet auf insgesamt 4.500 qm begrenzt, wobei einzelne
Einzelhandelsbetriebe eine Verkaufsfläche von maximal 800
Wir weisen noch einmal darauf hin:
qm haben dürfen. Schädliche Auswirkungen auf die ZentrenDas Ziel der Raumordnung aus 1.3 FNP Berlin (Erhalt und Ausbau der
struktur im Bezirk oder Berlin sind durch die beabsichtige NutBahnflächen) ist zu beachten. Sofern die Absicht bestehen sollte, im
zungsstruktur nicht zu erwarten.
ausgewiesenen Kerngebiet großflächigen Einzelhandel zu integrieren,
wird - wegen seiner Lage außerhalb eines Städtischen Kernbereichs - Es wird eine Festsetzung zum Außerkrafttreten der Festsetzunvorsorglich auf die Berücksichtigung der Grundsätze 4.8 Abs. 1 und 4.9 gen des Bebauungsplanes V-76 eingefügt.
LEP B-B hingewiesen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Sowohl die Beachtung des v. g. Ziels, als auch die angemessene Be- Es wird folgende Festsetzung eingefügt:
rücksichtigung der beiden v. g. Grundsätze sind im weiteren Planver"Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bishe-
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
rigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
Des Weiteren bitten wir Sie, uns im Rahmen der Behördenbeteiligung
bezeichneten Art enthalten, außer Kraft."
nach § 4 Abs. 2 BauGB einen Plan mit der aktuellen Geltungsbereichsgrenze des BP 2-36 vorzulegen sowie Aussagen dahingehend zu machen, ob der BP 2-36 den (rechtsverbindlichen) BP V-76 vollständig
oder nur in Teilen ablöst.
fahren darzulegen.
8
Gemeinsame
Landesplanungsabteilung
Schreiben vom
19.12.2014
im Rahmen unserer Zuständigkeit für die Raumordnung (Artikel 13 Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Planungsabsicht
Landesplanungsvertrag) teilen wir die Ziele und Grundsätze der Raum- zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den
ordnung für die beabsichtigte Planung mit.
Zielen der Raumordnung erkennen lässt.
1. Planungsabsicht
Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden in die BeStädtebauliche Neuordnung der Fläche; aktuelle Änderungen bei der gründung übernommen.
Festsetzung von MK und MI sowie bezüglich Verbreiterung Uferstreifen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
Größe Plangebiet: rd. 2,5 ha
2. Beurteilung der Planungsabsicht
Rechtliche Grundlagen zur Beurteilung der Planungsabsicht:
Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 15.12.2007
(GVBI. S. 629) Verordnung über den Landesentwicklungsplan BerlinBrandenburg* (LEP B-8) vom 31. März 2009 (GVBI. S.182)
Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABI. S. 2666). zuletzt geändert am 13.
Mai 2014 (ABI. S. 1019f.)
* Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom
16.6.2014 die Brandenburgische Verordnung über den LEP B-B vom
31. März 2009 für unwirksam erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bis zu einer möglichen Rechtskraft des Urteils findet der LEP BB weiterhin uneingeschränkt Anwendung. Die Berliner Verordnung über
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
den LEP B-B bleibt von dieser Entscheidung unberührt.
Ziele und Grundsätze der Raumordnung bezogen auf die Planungsabsicht:
• Ziel 4.5 Abs. 1 Ziff. 2 LEP B-B [Lage des Plangebietes im Gestaltungsraum Siedlung gemäß Festlegungskarte 1; Möglichkeit der
Entwicklung von (Wohn-)Siedlungsflächen innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung; zur Binnendifferenzierung haben die
Kommunen große Spielräume]
• Grundsätze § 5 Abs. 2 und 3 LEPro 2007 sowie 4.1 LEP B-B (Vorrang von Innen- vor Außenentwicklung, Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen, Entwicklung verkehrsvermeidender Siedlungsstrukturen; vorrangige Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen
unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur, Ausgewogenheit zwischen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung)
• Grundsatz § 6 Abs. 3 LEPro 2007 (Sicherung und Entwicklung
siedlungsbezogener Freiräume für die Erholung; Erhalt oder Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern sowie von Gebieten, die für die Erholungsnutzung
besonders geeignet sind)
• Grundsatz 4.8 Abs. 1 LEP B-B [Innerhalb Zentraler Orte sollen
großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten
Sortimenten nur in Städtischen Kernbereichen entwickelt werden
(Integrationsgebot)]
• Grundsatz 4.9 LEP B-B (Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelseinrichtungen mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment auch
außerhalb Städtischer Kernbereiche, sofern die vorhabenbezogene Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente 10 Pro-
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
zent nicht überschreitet)
• Ziel 1.3 FNP Berlin (Erhalt und Ausbau der Bahnfiächen gemäß
Signatur im FNP; die Darstellung erfolgt im FNP in generalisierter
Form)
Beurteilung:
Die Planungsabsicht lässt zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.
Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung.
Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden
(Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B). Innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung haben die Kommunen große Spielräume. Sowohl die Festsetzung
von Kern- und Mischgebiet als auch die beabsichtigten angezeigten
Änderungen sind hier grundsätzlich zulässig.
Leider fehlt den eingereichten Unterlagen ein aktueller Bebauungsplanentwurf, sodass uns weitere bzw. noch konkretere Aussagen derzeit
nicht möglich sind.
Die Grundsätze der Raumordnung aus § 5 Abs. 2 und 3 LEPra 2007
und 4.1 LEP B-B (vorrangige Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen) werden bei der Planung berücksichtigt.
Dem Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 zur Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume für die Erholung sowie zum Erhalt oder zur Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern (konkret entlang der Spree)
wird, nicht zuletzt wegen der hier mit angezeigte erneuten Verbreiterung der Uferfreihaltung, Rechnung getragen und entsprochen,
Sofern die Absicht bestehen sollte, im ausgewiesenen Kerngebiet groß29.06.2015
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
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Stellungnahme
Abwägung
flächigen Einzelhandel zu integrieren, wird - wegen seiner Lage außerhalb eines Städtischen Kernbereichs - vorsorglich auf die Berücksichtigung der Grundsätze 4.8 Abs. 1 und 4.9 LEP B-B hingewiesen. Die
angemessene Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre im weiteren
Planverfahren darzulegen.
Das Ziel der Raumordnung aus 1.3 FNP Berlin (Erhalt und Ausbau der
Bahnflächen) ist zu beachten.
Diese Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung
der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert wurden.
10
Industrie- und
Handelskammer zu
Berlin (IHK)
Gegen den Bebauungsplan zur Festsetzung eines Kerngebietes und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
von Straßenverkehrsflächen erheben wir keine Einwendungen und Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
bedanken uns für die Einbeziehung in das Beteiligungsverfahren.
Bitte informieren Sie uns über den Fortgang des Verfahrens.
Schreiben vom
10.03. 2015
Die Prüfung der übersandten Planungsunterlagen hat aus meiner Sicht Die Ansiedlung einer gewerbliche, störfallfördernde Nutzung
keine grundsätzlichen Einwände, Hinderungsgründe oder sonstige um- wird innerhalb des Plangebietes nicht beabsichtigt.
Landesamt für
weltrelevante Aspekte ergeben.
Die schalltechnische Berechnung zum Bebauungsplan wurde
Arbeitsschutz,
Gesundheitsschutz Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind mir keine immissi- im weiteren Verfahren an die aktuellen Anforderungen angeund technische
onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem passt, wobei auch die Immissionseinwirkung durch das Heizkraftwerk Mitte betrachtet wurde. Im Ergebnis geht keine imSicherheit (LAGetSi) Bebauungsplanverfahren betroffen wären.
missionsschutzrechtliche Beeinträchtigung vom Heizkraftwerk
Allerdings weise ich darauf hin, dass sich südwestlich an das Plange- für das Plangebiet aus.
biet angrenzend in der Köpenicker Str. 60, 10179 Berlin, das Heizkraft- Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
Schreiben vom
werk Mitte befindet. Das Heizkraftwerk Mitte verfügt über eine Gas- und
11.03.2015
Dampfturbinen-Anlage mit einer Bruttoleistung von 440 MWel und einer
Wärmeauskopplung von 635 MWIh. Das HKW Mitte fällt unter die
11
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Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
Richtlinie des Rates 96/82/EG vom 9.12.1996, geändert durch die RL
2003/105/EG vom 16.12.2003 (AbI. Nr. L 345/97 vom 31.12.2003) kurz: "Seveso II"-Richtlinie, welche der Beherrschung von Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen dient. Mit der Störfallverordnung - der 12. BlmSchV - wurde diese Richtlinie in deutsches Recht
übernommen.
Nach Artikel 12 der Seveso lI-Richtlinie ist bei der Erstellung bzw. Änderung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen eine Nachbarschafts-Situation zu Störfallbetrieben und ggf. die Einhaltung eines angemessenen Abstandes zu prüfen.
Nach dem derzeitigen Gutachten zur Ermittlung der Schutzabstände/Schutzflächen des TÜV Rheinland (siehe Anlage) und der beigefügten Skizze über die angemessenen Schutzabstände fällt das Plangebiet
2-36 zwar nicht mehr in den schutzbedürftigen Bereich, dennoch wäre
vorsorglich eine gewerbliche, störfallfördernde Nutzung innerhalb des
Plangebietes zu betrachten.
Ferner sind auftretende Lärm- und Geräuschemissionen, die vom Heizkraftwerk Mitte ausgehen, insbesondere hinsichtlich der geplanten
Wohnnutzung, bei der Bebauungsplanung zu berücksichtigen und ggf.
geeignete Schutzmaßnahmen einzuplanen.
Anmerkung: Die Anlagen 1 (Ermittlung der Schutzabstände HKW Mitte)
und 2 (Schutzabstände HKW Mitte und Berücksichtigung in der Bauleitplanung) werden aufgrund ihres Umfanges und Technikspezifik nicht
in die Auswertung aufgenommen.
12
29.06.2015
Die WGI GmbH wird von der NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
mbH & Co. KG (nachfolgend NBB genannt) beauftragt, Auskunftsersu- Die angesprochenen Leitungen befinden sich außerhalb des
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
NBB
Netzgesellschaft
Berlin-Brandenburg
mbH & Co. KG
Schreiben vom
23.02.2015
Stellungnahme
Abwägung
chen zu bearbeiten und handelt namens und in Vollmacht der NBB. Die Baufeldes.
NBB handelt im Rahmen der ihr übertragenen Netzbetreiberverantwor- Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
tung namens und im Auftrag der GASAG Berliner Gaswerke AG, der
EMB Energie Mark Brandenburg GmbH, der Stadtwerke Belzig GmbH,
der Gasversorgung Zehdenick GmbH, der SpreeGas Gesellschaft für
Gasversorgung und Energiedienstleistung mbH, der NGK Netzgesellschaft Kyritz GmbH, der Netzgesellschaft Hohen Neuendorf (NHN) Gas
mbH & Co.KG, der Rathenower Netz GmbH, der Stadtwerke Forst
GmbH und der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) mbH & Co. KG.
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte
Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus sind aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, Angaben zur Überdeckung
nicht verbindlich. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind
in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung,
Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen usw.) festzustellen.
In Ihrem angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit
einem Betriebsdruck > 4 bar.
Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen seitens der NBB zurzeit keine Planungen.
Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung
der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998
herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungslei-
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Stellungnahme
Abwägung
tungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan
festzusetzen.
Nach Auswertung des Bebauungsplans und der entsprechenden Begründung ist folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:
Anmerkung: Die weiteren Hinweise betreffen die technische Bauausführung oder sind allgemeine Vorschriften. Sie sind für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant und werden daher in der Auswertung nicht
widergegeben.
13
Vattenfall Europe
Business Services
GmbH
Schreiben vom
4.03.2015
Den Entwurf zum Bebauungsplan haben wir geprüft und nehmen im Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Namen der Stromnetz Berlin GmbH dazu Stellung.
Die angesprochenen Leitungen befinden sich außerhalb des
In dem betrachteten Gebiet befinden sich drei 110-kV Kabelsysteme Baufeldes.
der Stromnetz Berlin GmbH. Einen Plan mit den vorhandenen Anlagen Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
erhalten Sie beiliegend zu diesem Schreiben. Über Planungen oder
Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung können wir zurzeit keine Aussage treffen.
Die beigefügte "Richtlinie zum Schutz von 1 - 110kV Kabelanlagen der
Stromnetz Berlin GmbH", die "Richtlinie zum Schutz von Anlagen der
Öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin der Vattenfall Europe
Netzservice GmbH" und die "Allgemeinen Hinweise für Leitungsanfragen bei geplanten Bauvorhaben" sind genau zu beachten.
Anmerkung: Die Hinweise der erwähnten Anlage betreffen die technische Bauausführung oder sind allgemeine Vorschriften. Sie sind für das
Bebauungsplanverfahren nicht relevant und werden daher in der Auswertung nicht widergegeben.
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Eingangsdatum
15
Stellungnahme
Abwägung
Die hoheitlichen Belange der WSV des Bundes werden durch die textli- Die Flächen des WSV sollen im Bebauungsplan nicht überplant
che Fassung dieses Entwurfes zum B-Plan 2-36 nicht berührt.
werden. Die Planzeichnung wird im südöstlichen Bereich geIn der zeichnerischen Darstellung werden die Grenzen zum Bebau- ringfügig geändert.
Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes ungsplan bis auf die Mitte der Straßenflächen (gelbe Markierung) dar- Der Hinweis zur Eigentumsveränderung der Teilfläche vom
(WSV)
gestellt. Damit liegt zurzeit eine Betroffenheit der Wasser- und Schiff- Flurstück 9006 unterhalb der Michaelbrücke wird in die Begrünfahrtsverwaltung (WSV) des Bundes vor.
dung aufgenommen.
Schreiben vom
4.03.2015
Es handelt sich um das Grundstück 9006 (teilweise). Der Bereich un- Die weitere Hinweise werden in der Bauausführung berücksichterhalb der Widerlager der Michaelbrücke, Straße An der Michaelbrücke tigt.
wird zur Hälfte durch den B-Plan erfasst.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Bei der Spree - Oder - Wasserstraße (SOW) handelt es sich um eine Änderung des Geltungsbereiches im südöstlichen Bereich
Bundeswasserstraße, für die die Verwaltungszuständigkeit der WSV
des Bundes gemäß Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 89 Grundgesetz
gegeben ist.
Entsprechend § 1 (1) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) sind die
Bundeswasserstraßen hier die Spree - Oder - Wasserstraße (SOW)
dem allgemeinen Verkehr gewidmet. Er ist ein Verkehrsweg und somit
planfestgestellt.
§ 5 WaStrG regelt das Befahren mit Wasserfahrzeugen auf Bundeswasserstraßen. Die Wasserstraße Spree - Oder - Wasserstraße
(SOW) steht im fiskalischen Eigentum der WSV, hier vertreten durch
das WSA Berlin. Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen ist nach §
7 Abs . 1 (WaStrG) Hoheitsaufgabe des Bundes, die von der WSV
wahrgenommen wird . Hierbei ist zu beachten, dass die hoheitlichen
Aufgaben der WSV sich nicht nur auf das Gewässerbett der Wasserstraße samt ihrer Ufer und Betriebswege erstrecken, sondern auch auf
die ihrer Unterhaltung nach §§ 7 ff WaStrG dienenden bundeseigenen
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
Ufergrundstücke.
Planteil: In dem beiliegenden Lageplan zum B-Plan sind die Grenzen
nur schwach bzw. undeutlich zu erkennen. Im Lageplan ist nicht eindeutig erkennbar, ob die Grenze des B-Planes zur SOW an der Grundstücksgrenze verläuft oder an der Grenze Überbau Bahn. Weiter östlich
im Lageplan ist die Grenze an der Uferbefestigung I Grundstücksgrenze
zur SOW unklar I nicht prüfbar für mich. (Verläuft die B-Plan-Grenze an
der Uferbefestigung, so ist eine Betroffenheit der Grundstücke 9006
und 473 (Grundstücke der WSV - Bund) gegeben.
Diese Flächen müssen dann nachrichtlich als Bundeswasserstraße
gekennzeichnet werden oder aus den B-Plan entfernt werden. Eine
Überplanung der Flächen der WSV ist nicht möglich. (planfestgestellte
Flächen, § 5 BauGB).
Zur Teilfläche vom Flurstück 9006 unterhalb der Michaelbrücke, Straße
An der Michaelbrücke: Gemäß Grundbuch steht die WSV als Eigentümer fest. Zurzeit wird eine Grundbuchüberschreibung an das Land Berlin (Vermögenszuordnung) vorbereitet. Erst mit der Änderung der
Grundbucheintragung kann über die Fläche durch das Land Berlin voll
verfügt werden. Die Michaelbrücke steht in Eigentum und Unterhaltungslast beim Land Berlin.
Des Weiteren weise ich auf den § 31 WaStrG hin, wonach für Anlagen
Dritter, wie Steganlagen, Uferbefestigungen, Grundwasserabsenkungen, Einleitung in das Gewässer, Löschwasserentnahmestellen, etc. ein
entsprechendes Genehmigungsverfahren beim WSA Berlin durch zuführen ist.
Bei der Grünplanung am Ufer der SOW muss ausgeschlossen werden,
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
dass Sichtbehinderungen (auch zu Schifffahrtszeichen) für die Schifffahrt entstehen.
Die Grundstücke der Bundeswasserstraße sind gemäß § 5 BauGB nur
nachrichtlich zu übernehmen.
Ich bitte um eine weitere Beteiligung an B-Planverfahren.
16
Senatsverwaltung
für Finanzen
Schreiben vom
2.03.2015
I. An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für
Die Festsetzungen verursachen keine finanziellen Verpflichtun1. Dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) zu benennen: gen für den Haushalt von Berlin. Der Uferweg wird planungsrechtlich durch eine Geh- und Radfahrecht zugunsten der AllKeine Bedenken.
gemeinheit gesichert und verbleibt im Privateigentum. Gemäß
2. Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr.6 Abs. 2 ZustKat):
städtebaulichem Vertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger,
Wie ich dem Entwurf des Bebauungsplans entnommen habe, enthält den Uferweg öffentlich zugänglich zu gestalten.
dieser keine weiterführenden Aussagen über die haushaltsmäßigen Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
Auswirkungen der geplanten Maßnahmen.
Vor weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von Bindungswirkungen sind daher die Erfassung der von Berlin zu tragenden
Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich. Es
ist sicherzustellen, dass durch die Festsetzung des Bebauungsplans,
den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen sowie dem Ankauf von Grundstücken keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für
den Haushalt Berlins führen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch
finanzielle Auswirkungen einzuplanen sind, die von den Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftigen Festsetzungen von
Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung
und Grundstücksübernahmen anfallen können (§§ 39 ff BauGB).
II. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
liegen hier nicht vor.
18
Aufgrund der originären Zuständigkeiten der Referate I A und I B für die Zu 1.
vorbereitende Bauleitplanung (Nr. 8 Abs. 2 ZustKatAZG) äußern wir Der im Grünzug an der Spree ist durch Gehrecht ist im BebauSenatsverwaltung
ungsplan zeichnerisch festgesetzt.
für Stadtentwicklung uns zur Abstimmung der Bauleitplanung wie folgt zur
und Umwelt
1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regi- Zu 2.
onalplanerischen Festlegungen (textliche Darstellung 1)
Abt. I B
Für die im Plangebiet befindlichen Flurstücke bestehen die
Es ist hierzu folgendes vorzutragen:
(Stadt- und
Grundbucheintragungen "Einzelhandelsbetriebsbeschränkung"
Freiraumplanung)
Der FNP stellt gemischte Bauflächen M1, Bahnfläche und entlang der oder "Einzelhandelsnutzungsbeschränkung". Zudem wird im
Spree Grünfläche dar. Der Bebauungsplan 2-36 ist mit seiner Festset- städtebaulichen Vertrag aus dem Jahr 2013 die Verkaufsfläche
Schreiben vom
zung MK aus dem Flächennutzungsplan entwicklungsfähig, sofern der im Plangebiet auf insgesamt 4.500 qm begrenzt, wobei einzelne
26.02.2015
Grünzug auch zukünftig durch Festsetzungen textlich und zeichneri- Einzelhandelsbetriebe eine Verkaufsfläche von maximal 800
scher Art gesichert wird.
qm haben dürfen. Schädliche Auswirkungen auf die Zentren2. Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und struktur im Bezirk oder Berlin sind durch die beabsichtige Nutsonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungspla- zungsstruktur nicht zu erwarten.
nungen
In der Begründung wird eine planerische Auseinandersetzung
mit dem maximalen Einzelhandelsumfang sowie mit der VerEs ist hierzu folgendes vorzutragen:
einbarkeit mit dem StEP Zentren und den Konzepte des BezirDie derzeit vorliegenden Planungsskizzen zum Holzmarktareal (einkes erfolgen.
schließlich „Eckwerk“) lassen – bezogen auf den Umfang der Einzelhandelsnutzungen – eine Entwicklung erwarten, die voraussichtlich Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
noch im Einklang mit den Zielen und Vorgaben des StEP Zentren 3
sowie der AV Einzelhandel 2014 stehen könnte.
Da das beabsichtigte Planungsrecht jedoch betreiberneutral sein muss
und über Planungsskizzen hinaus mittel- bis langfristige Wirkung auch
ggf. für Nachfolgenutzer / -eigentümer entfaltet, muss die Beurteilung
der Zentrenverträglichkeit der beabsichtigten Festsetzungen unabhän-
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Stellungnahme
Abwägung
gig von den aktuellen Projektskizzen erfolgen. Die Beurteilungsgrundlage ist also eine geplante MK-Festsetzung im gesamten Plangebiet,
verbunden mit einer flächendeckenden, über mehrere Geschosse sich
erstreckenden Mischnutzung aus Einzelhandel, Gastronomie und sonstigen Funktionen.
Vor diesem Hintergrund ist eine planerische Auseinandersetzung mit
dem potenziellen maximalen Einzelhandelsumfang (qm Verkaufsfläche),
möglichen
Sortimentsstrukturen
(Anteil
Nahversorgungssortimente, Anteil zentrenrelevante Sortimente), einer Übereinstimmung dieser Entwicklungspotenziale mit dem StEP Zentren 3, der
AV Einzelhandel 2014 sowie dem bezirklichen Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2012 und ggf. mit etwaigen, durch Umsatzumlenkungen
resultierenden Auswirkungen auf umliegende zentrale Versorgungsbereiche bzw. die Versorgung der Bevölkerung erforderlich. Diese Auseinandersetzung sollte mittels Begründungstext zum B-Plan erläutert
werden.
Sofern diese Auseinandersetzung aufzeigt, dass die potenziellen einzelhandelsspezifischen Nutzungsmöglichkeiten des Areals im Widerspruch zu den o. g. Planungsvorgaben stehen, ist eine Modifikation der
beabsichtigten Festsetzungen angezeigt. Das Planungsrecht bietet
Möglichkeiten beispielsweise der horizontalen und vertikalen Feinsteuerung, sowie Verkaufsflächenfestlegungen mittels eines städtebauliches
Vertrags samt Eintragung einer Baulast (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil 2 A 8.11 vom 22.09.2011).
21
Senatsverwaltung
29.06.2015
Anlage - Protokoll zum Abstimmungsgespräch zur Verkehrstechnischen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrskonzept erarbeitet. Dies kommt zu dem Ergebnis, dass die
Untersuchung Holzmarktstraße
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
für Stadtentwicklung In den zur Stellungnahme eingereichten Unterlagen sind keine Aussa- städtebauliche Planung verkehrstechnisch umsetzbar ist.
und Umwelt
gen und Hinweise zur verkehrlichen Erschließung der geplanten Nut- Da es in Berlin keine Stellplatzsatzung gibt, liegt keine rechtlizungen innerhalb des B-Plangebiets enthalten.
che Grundlage für die Schaffung neuer Stellplätze, außer BeAbt. VII B
Dem Referat VII B und der Verkehrslenkung Berlin wurde im Januar hinderten- und Fahrrad-Stellplätzen, vor. Die erforderlichen
(Verkehr)
Behinderten und Fahrrad-Stellplätze werden im Plangebiet
2014 eine verkehrliche Untersuchung des Büros Fuhrmann Consultants
selbst umgesetzt. Im Bebauungsplan ist eine Tiefgarage fest(Stand 2013) für das Bauvorhaben Holzmarkt Dorf vorgestellt. Gegengesetzt. Bei einer Umsetzung kann diese für die Vorhaltung der
Schreiben vom
stand war die Ermittlung des Verkehrsaufkommens sowie die Darstel- erforderlichen Stellplätze für Behinderte und Fahrräder dienen.
4.03.2015
lung der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen für die damaligen
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: keine.
Planungen eines Veranstaltungsortes mit ausschließlichen Nutzungen
wie Werkstätten, Kita, Event- und Artistenhallen, Musikstudios, Clubs
und Gastronomie.
In der o.g. Verkehrsuntersuchung wurden ca. 434 Besucherfahrten pro
Tag und ca. 24 Lieferfahrten pro Tag ermittelt. Gleichzeitig wurde ein
Erschließungskonzept diskutiert, das sowohl die Vorfahrten zur Be- und
Entlieferung sowie die Stellplatzangebote für den Kfz- und Radverkehr
ausschließlich innerhalb des B-Plangeltungsbereiches vorsah.
Seitens der verkehrlichen Institutionen bestand Überarbeitungsbedarf
hinsichtlich der vorgeschlagenen schrägen Zufahrten auf das Gelände
von der Holzmarktstraße. (Siehe Anlage)
Nach dem Protokoll erfolgten keine weiteren Abstimmungen mehr zur
Verkehrserschließung. Aufgrund der geänderten Nutzungsabsichten
entsprechend dem B-Plan (hoher Wohnanteil) sind die Ergebnisse der
erwähnten Verkehrsuntersuchung nicht mehr relevant.
Grundsätzlich ist im Rahmen des B-Planverfahrens auf der Grundlage
einer erneuten Ermittlung des durch den B-Plan 2-36 initiierten Verkehrsaufkommens der Nachweis der verkehrlichen Erschließung zu
29.06.2015
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
erbringen. Dieser Nachweis muss Bestandteil der B-Planunterlagen
sein.
Eine Abstimmung mit der Abteilung VII und der VLB im Rahmen der
verkehrlichen Nachweispflicht wird empfohlen.
22
Gegen die Planungen zur Bebauung der o.g. Grundstücke bestehen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
aus fischereirechtlicher und fischwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass beim Betrieb einer
und Umwelt
Fischzucht (Aquakultur) mit nicht heimischen und gebietsfremden
Fischarten nach § 3 Abs. 7 Berliner Landesfischereiordnung (LFischO)
Abt. FiA
vom 12. Dezember 2001 (GVBI. S. 700), zuletzt geändert durch die
(Fischereiamt)
Erste Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung
vom 25. September 2012 (GVBI. S. 343) eine Genehmigung der unteren Fischereibehörde erforderlich ist. Der Betrieb einer AquaponicSchreiben vom
Anlage ist unter wirtschaftlichen Bedingungen in der Regel nur mit nicht
13.02.2015
heimischen und gebietsfremden Fischarten möglich.
23
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Planungsziele
Senatsverwaltung
Das Planungsgebiet liegt im Einzugsbereich des Mischwasser- keine Bedenken bestehen.
für Stadtentwicklung pumpwerkes Berlin V, Holzmarktstr. Für dieses Einzugsgebiet wurde Im Baugebiet MK 2 stehen ausreichend Freiräume zur Verfüund Umwelt
gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen sei- gung, um die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers zumindest anteilig zu gewährleisten. Gegebene Altlasten in
tens der Berliner Wasserbetriebe ein Sanierungskonzept erstellt.
Abt. VIII D 25
diesem Bereich wurden oder werden bereinigt. Das restliche
Um das Ziel der geplanten Sanierungsmaßnahme, die Reduzierung des
(Gewässerschutz)
Regenwasser kann in die Mischwasserkanalisation und in die
Schadstoffeintrages aus den Regenüberläufen in die Oberflächenge- direkt anliegende Spree eingeleitet werden. Auch die DachbeSchreiben vom
wässer aus diesem Gebiet nicht zu gefährden, ist zumindest die teilwei- grünung im MK 2 dient der Regenwassernutzung / Rückhal18.02.2015
se Rückhaltung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken an- tung.
zustreben.
Im MK 1 wird vorrangig die Einleitung des anfallendes Regen-
29.06.2015
Gegen die Planungsziele bestehen keine Bedenken.
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
wassers in die anliegende Mischwasserkanalisation erfolgen.
Darüberhinaus findet noch ein Abstimmungsprozess mit dem
Wasser- und Schifffahrtsamt statt, um die zusätzliche Möglichkeit der Einleitung des unverschmutzten Regenwassers in die
Spree zu klären. Die Einleitung des Regenwassers in die Spree
Ggf. seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbe- war auch bereits im festgesetzten Bebauungsplan V-76 vorgeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der Schmutz- sehen.
und /oder Niederschlagsentwässerung sind einzuhalten.
Die Ausführungen werden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Sofern keine Altlasten vorhanden sind und ein Abstand zum Grundwasser von mindestens 1,0 m eingehalten wird, können Niederschlagswässer von Dachflächen direkt in den Untergrund eingeleitet und von Fahrund Parkflächen über die belebte Bodenzone versickert werden.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
Hiermit erhalten Sie meine Stellungnahme, die sich auf die gesetzliche Im Plangebiet ist die Beheizung mit Holzpellets geplant. Die
Grundlage der §§ 47 ff. BlmSchG (Luftreinhalte- und Aktionsplan, textliche Festsetzung zur Luftreinhaltung ist nicht vereinbar mit
Senatsverwaltung
der beabsichtigten Holzpelletsbeheizung, da der Ausstoß von
für Stadtentwicklung Lärmminderungs- und Aktionsplanung) stützt.
Feinstaub über den Vergleichswerten von Heizöl liegt.
und Umwelt
Luftreinhaltung
An der Verwendung von Holzpellets soll aufgrund von folgenAbt. IX C
Da das Plangebiet innerhalb des Luftvorranggebietes liegt, ist die Ver- den Punkten dennoch festgehalten werden:
(Immissionsschutz) wendung nur solcher Brennstoffe erlaubt, deren Massenströme von • Um das von der G7 beschlossene Ziel der DekarbonisieSchwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energierung und die EU Klimaschutzziele zu erreichen ist eine Abgehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von
kehr von fossilen Brennstoffen erforderlich. Beim Einsatz
Schreiben vom
Heizöl EL sind.
von Holzpellets aus regionalen, nachwachsenden Quellen
4.03.2015
entfallen inkl. der Prozesskette (Verarbeitung, Transport,
Bei Fragen zu den Hinweisen zur Luftreinhaltung wenden Sie sich bitte
usw.) weniger als 7,5% der CO2-Emissionen von Erdgas.
an Herrn Dr. K., SenStadtUm, IX C 57, Telefon 9025-2146.
24
• Als eine Quelle von Feinstaubemissionen im urbanen Raum
wird die Holzverbrennung benannt. Ein gewerblich genutzter, hocheffizienter Holzpellet-Kessel mit zusätzlichem Partikelfilter ist in diesem Kontext anders zu bewerten als Kaminöfen in Privatwohnungen, die als Zusatzheizung betrie-
29.06.2015
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
ben werden. Maßnahmen zur Verbesserung der Luftreinhaltung sollten bei relevanten Verursachergruppen greifen und
nicht den Klimaschutz behindern.
• Brennstoffbedingt sind die Staubemissionen beim Einsatz
von Holz höher als beim Einsatz von Heizöl oder Erdgas.
Neben einem hocheffizienten Kessel mit vergleichsweise
geringen Staubemissionen (entsprechend Blauer Engel)
wird ein elektrostatischer Filter eingesetzt, der weitere 7585 % der verbleibenden Staubemissionen aus dem Rauchgas entfernt.
• Im Energiekonzept des Holzmarktprojektes sollen ca. 50 %
der Wärmeversorgung über Holzpellets gedeckt werden.
Zusätzlich werden Geothermie und AbwasserwärmeRückgewinnung genutzt. Damit liegen die Emissionen des
Gesamtkonzeptes in Summe unter denen eines Einsatzes
von fossilen Brennstoffen. Die textliche Festlegung vergleicht zwei Brennstoffe, nicht zwei Konzepte.
• Bei der Wärmeerzeugung im Bereich Gewerbe / Dienstleistungen über Heizöl EL und 15 % Solarthermie (zur Erfüllung
des EEWärmeG) werden spezifisch 1,105 kg/TJ Feinstaub
und 37,4 kg/TJ NO2 emittiert. (entsprechend UBA-FB
001217)
• Bei einer Wärmeversorgung mit 50 % Holzpellets und 50 %
Geothermie, sowie einem elektrostatischen Filter mit 80 %
Abscheidung, wird ein spezifisch 0,876 kg/TJ Feinstaub und
35,6 kg/TJ NO2 emittiert.
• Die Holzkessel werden in einem Hochhausgebäude betrieben. Die Staubemissionen werden auf 46 m Höhe emittiert.
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Stellungnahme
Abwägung
Die Höhe führt zu einer Verdünnung und weiteren Verteilung der Emissionen, sodass der Einfluss auf die lokale Belastung im Innenstadtbereich sinkt.
• Im Rahmen des Holzmarkprojektes wird eine E-Mobility
Station errichtet. Da der Kfz-Verkehr zu den Hauptemittenten von Feinstaub und Stickoxiden im urbanen Raum zählt,
leistet das Projekt hier einen wegweisenden Beitrag zur
Reduktion von Emissionen.
Der Sachverhalt wurde mit der SenStadtUm IX C 57 bereits
besprochen. Im Ergebnis wurde sich dafür entschieden, die
entsprechende textliche Festsetzung entfallen zu lassen. Somit
gelten für künftige Heizungsanlagen die fachplanerischen Regelungen bspw. der Bundes-Immissionsschutzverordnung.
Moderne Holzpellets-Anlagen erfüllen diese regelmäßig.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Die textliche Festsetzung zur Anforderung von Emissionswerten
für Heizungsanlagen entfällt.
24
Lärmaktionsplanung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren wurden die gutachtlichen Untersuchungen zum Schallschutz fortgeschrieben und
ergänzt. Im Ergebnis wurde ausgehend vom Straßen- und
Schienenverkehrslärm eine Überschreitung der die Orientierungswerte für Kerngebiete nach DIN 18 005 sowie auch die
Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV festgestellt.
Senatsverwaltung
Die schalltechnische Beratungsunterlage ACR 7682 des Ingenieurbüros
für Stadtentwicklung Axel C.R. GmbH vom 18. Dezember 2014 fokussiert auf die Bestimund Umwelt
mung der Grundlagen zum passiven Schallschutz. Damit liegt keine
Schallimmissionsprognose zur Beurteilung der Lärmbelastung des
Abt. IX C
Plangebietes vor. Eine solche muss eine Betrachtung auch der gewerbIm Bebauungsplan wird dementsprechend folgende Festset(Immissionsschutz)
lichen Lärmquellen wie z. B. dem Kraftwerk auf der gegenüberliegenzung zum Schallschutz aufgenommen:
den Spreeseite und den diversen gewerblichen und gastronomischen
"In den Kerngebieten müssen zum Schutz vor Lärm AußenbauEinrichtungen in der Umgebung enthalten. Weiterhin sind die AuswirSchreiben vom
teile einschließlich der Fenster von Wohnungen ein bewertetes
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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4.03.2015
Stellungnahme
kungen des Schiffsverkehrs auf der Spree auf das Plangebiet und die Luftschalldämmmaß (R'w res nach DIN 4109, Ausgabe NoAuswirkungen durch das Vorhaben auf das Plangebiet selbst und die vember 1989) von mindestens 45 dB(A) aufweisen. Schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen sind mit schallgeumliegenden Straßenabschnitte zu untersuchen.
dämmten Dauerlüftungseinrichtungen auszustatten.
Zu der schalltechnische Beratungsunterlage ACR 7682 folgende HinVon den festgesetzten Anforderungen an den baulichen Schallweise:
schutz kann abgewichen werden, wenn durch Einzelnachweis
• Zur Beurteilung der Lärmbelastungen des Straßenverkehrs sind die belegt wird, dass die Geräuschbelastung eines Gebäudes bzw.
zukünftig zu erwartenden Verkehrsmengen einzubeziehen (z. B. einer Gebäudefassade niedriger ausfällt. Das resultierende
aus der Gesamtverkehrsprognose 2025, Senatsverwaltung für Luftschalldämm-Maß des gesamten Außenbauteils muss
Stadtentwicklung und Umwelt Abt. VII) Dies insbesondere vor dem dann den Anforderungen nach Tabelle 8 der DIN 4109 entspreHintergrund, dass sich hier möglicherweise mit der Fertigstellung chen."
•
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Abwägung
des 16. Bauabschnitts der A 100 relevante Veränderungen ergeben Bei der Errichtung des Neubaus werden aufgrund der sehr hokönnten.
hen Belastungssituation Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Zur Berechnung des von dem Bahnverkehr ausgehenden Schie- Aktive Schallschutzmaßnahmen (z.B. eine Schallschutzwand
oder ein Wall) kommen aufgrund der örtlichen und akustischen
nenverkehrslärms ist bis Ende 2014 die Schall 03 in der Ausgabe
Bedingungen in dieser innerstädtischen Lage nicht in Betracht.
1990 gültig gewesen. In dieser fand der Schienenbonus AnwenDie Realisierung von Schallschutzgrundrissen, bei denen die
dung. Der Schienenbonus entfällt mit den Stichtagen 1.01.2015 bei
Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite orientiert werden,
der Berechnung des Beurteilungspegels an Schienenwegen der Eikommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht, da es
senbahnen und 1.01.2019 bei Straßenbahnen für Anwendungsfälle keine ruhige Seite gibt.
der Verkehrslärmschutzverordnung - 16.BlmSchV. Mit dem RundAls Möglichkeit verbleiben somit nur eine Kombination passiver
schreiben Nr. 4/2014 gilt für die im Land Berlin im Verfahren beSchallschutzmaßnahmen durch Einbau von Schallschutzfensfindlichen Bebauungspläne, dass der Schienenbonus ebenfalls nur
tern bzw. durch die Dämmung der Fassadenbauteile sowie der
bis zu den genannten Stichtagen angewendet werden darf. Weiter- Einbau von schallgedämmten Dauerlüftungsmöglichkeiten.
hin ist die Schall 03 in der Ausgabe 1990 durch die Änderung der
Lärmaktionsplan:
Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV mit Jahresbeginn
2015 abgelöst (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I NT. 61 vom Gemäß Lärmgutachten werden die Lärmgrenzwerte in den
Innenräumen durch bauliche Schallschutzmaßnahmen einge23.12.2014). Dabei sind unter anderem die Berechnungsgrundlahalten. Problematisch ist die Einhaltung der Grenzwerte für
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Bebauungsplan 2-36
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Stellungnahme
gen zu "§ 4 (neu) Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege" neu gefasst (Der Erläuterungsbericht, die Testaufgaben
und
die
Konformitätserklärung
sind
einsehbar
unter
http://www.bmvi.de) , die auch für das Planverfahren anzuwenden
ist.
Abwägung
notwendige lärmabgewandte Fassaden. Es ist gemäß Lärmaktionsplan des Landes Berlin je Wohnung mindestens 1 Aufenthaltsraum nachzuweisen der zu lärmabgewandten Fassaden
orientiert ist. Hier soll an der Fassade ein Zielwert tags von 60
db(A) und nachts von 50 db(A) zuzüglich max. Überschreitung
von 4 db(A) eingehalten werden. Das gleiche gilt für Außenwohnbereiche, z.B. Balkone und Dachterrassen. Im Bereich des
MK 2 wird der Wert bis auf die nordwestliche Grundstücksspitze
eingehalten. Für das Gebiet MK 1 ist dies weitestgehend nicht
der Fall.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass nicht in allen Bereichen
des Plangebiets die Differenz zwischen Tag- und Nachtwert ≥ 10
dB beträgt. Damit ergibt sich, z. B. unter Berücksichtigung des Entwurfs zur DIN 4109 - 4, 2013-06, dass das bewertete Luftschalldämmmaß (R'w,res) ggf. zu niedrig bemessen wird. Dies sollte bei der Für die Innenbereiche wird eine Textliche Festsetzung für das
Dimensionierung (Festsetzung) Beachtung finden.
Außenschalldämmmaß (Schallschutzfenster) eingefügt und so
Für die weitere Planung möchte ich darauf hinweisen, dass in großen abschließend sichergestellt, dass die Einhaltung der gesetzliTeilen des Plangebiets die Schwellenwerte der 1. Stufe des Berliner chen Regelungen erfolgt. Als Ausgleich für die an diesem
Lärmaktionsplans von LDEN = 70 dB(A) und Lnight = 60 dB(A) ab der Standort nicht möglichen lärmabgewandten Fassaden und Außenwohnbereiche wird ein Überdachter Aufenthaltsbereich
eine sehr hohe Dringlichkeit zur Einleitung von Minderungsmaßnahmen
(Klimahülle) über vier Stockwerke zwischen den Eckgebäuden
vorliegt, überschritten werden. Hier werden umlaufend Pegel erreicht,
geplant.
die diese Schwelle oder die gesundheitsrelevanten Schwellenwerte von
Der Entwurfs zur DIN 4109 - 4, 2013-06 wird nicht berücksichtagsüber 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) (siehe hierzu Sondergutachten
tigt, da nur in Kraft getretene Regelwerke Grundlage für eine
des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, Drucksache
gesetztes mäßige Berechnung darstellen können.
14/2300, 14. Wahlperiode vom 15.12.1999) überschreiten. In diesem
Bereich des Gebäudes werden schlussfolgernd daraus keine ruhigen Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
•
Fassaden vorhanden sein. Aus den Planunterlagen geht nicht hervor, Einfügen der textlichen Festsetzung Nr. 10 zum Lärmschutz.
ob an diesen Stellen Wohnungen geplant sind. Die Vorgaben des
Lärmaktionsplans würden für den Fall einer Wohnnutzung nicht eingehalten. Sollte eine solche Nutzung in den hoch lärmbelasteten Bereichen geplant sein, sind die Vorgaben einer lärmrobusten Bauweise zu
verwirklichen. Dazu gehört, dass jede Wohnung Zugang zu einer leisen
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Stellungnahme
Abwägung
Fassadenseite erhält, an der die Orientierungswerte für Mischgebiete
eingehalten werden. Sollte dies wegen einer allseitig hohen Lärmbelastung nicht möglich sein ergibt sich aus hiesiger Sicht, die Notwendigkeit
Alternativen hinsichtlich der Bebauungs- und Nutzungsstruktur zu prüfen.
Aus den Planunterlagen erkennbar sind Balkone an hoch lärmbelastete
Fassaden. Sind diese als Außenwohnbereiche von Wohnungen geplant, müssten Vorkehrungen dann getroffen werden, wenn Beurteilungspegel von 65 dB(A) tagsüber erreicht werden.
Zur Beantwortung von Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
25
Es wurden folgende Fachbereiche der Abteilung X beteiligt und um Das Gehrecht ist bereits zeichnerisch und textlich festgesetzt.
Stellungnahme gebeten:
Senatsverwaltung
Grundwasserabsenkungen werden durch die Bebauung nicht
verursacht.
für Stadtentwicklung X F 1 , X PS A, X OI , X PS E, X OS , X PW, X OW, X PI A, X PI E
und Umwelt
Von den Beteiligten X OI gab es Einwendungen oder Hinweise, diese Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
Abt. X
sind als Anlage beigefügt.
(Tiefbau)
SenStadtUm X OI ist durch die Nähe zur Michaelbrücke von den Planungen betroffen.
Schreiben vom
9.03.2015
SenStadtUm X OI hatte keine Bedenken im Bebauungsplanverfahren
V-76, der inzwischen festgesetzt ist. Das Planverfahren 2-36 wird als
Änderung zum V-76 verstanden.
Die Anzahl und Höhe der zur Festsetzung vorgesehenen Baukörper
unterscheiden sich von der damaligen Planung, aber die Baugrenze
nördlich des Bahnviadukts bleibt in unverändertem Abstand.
Trotzdem wird gefordert, das Gehrecht für die Allgemeinheit nördlich
des Viadukts wieder als textliche Festsetzung zu berücksichtigen, damit
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Stellungnahme
Abwägung
der Bereich langfristig von Bebauung frei bleibt.
Aufgrund der geplanten Baukörperhöhe und dem Verzicht auf Tiefgeschosse wird bei SenStadtUm X OI davon ausgegangen, dass es weder zu einer Grundwasserabsenkung noch zu tiefen Baugruben mit
rückverankerten Baugrubenwänden kommen wird. Anderenfalls hätte
SenStadtUm X OI Bedenken wegen möglicher negativer Auswirkungen
auf die Michaelbrücke.
28
BA FriedrichshainKreuzberg
FB Bau- und
Wohnungsaufsicht
und Unterer
Denkmalschutz
Schreiben vom
5.03.2015
29.06.2015
Für die Grundstücke An der Michaelbrücke 1-2, Holzmarktstr, 19-30 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
sowie die Flurstücke 9005 und 260 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Die Einhaltung der Schutzziele der Abstandsflächenvorschriften
soll der bestehende Bebauungsplan geändert werden.
wurde bei der architektonischen Innen- und Außenplanung zum
Die nachfolgende Stellungnahme wird auf der Grundlage des Planent- MK 1 hinsichtlich der Beleuchtung, der Belüftung sowie des
wurfs für das MK1, der textlichen Festsetzungen und des Änderungs- Sozialabstand detailliert berücksichtigt. In einem zusammenfassenden Bericht der ausführenden Architektenbüros vom 15.
beschluss 2-36 (DS/1421/1V) abgegeben.
Juni 2015 wurde im Ergebnis festgestellt, dass auch bei deutliVorsorglich wird darauf hingewiesen, das eine fundierte Stellungnahme cher Unterschreitung der Abstandsflächen die Schutzziele der
des Bauaufsichtsamtes im Hinblick auf den Planungsstand nicht mög- BauO Bln nachweislich gewahrt werden können. Außerdem
lich ist.
begründet die atypische Nutzung des Gebäudekomplexes das
gewünschte Maß an sozialer und baulicher Nähe.
Es wird daher im Folgenden auf grundsätzlich erkennbare bauordIn der Begründung zum Bebauungsplan werden diese Aspekte
nungsrechtliche Probleme eingegangen.
ausführlich dargelegt.
Die Baukörperausweisungen im MK1 erfüllen, in Bezug auf die Forderung zu Abstandsflächen, nicht die Mindestforderungen der Bauord- Im Baugebiet MK 2 ergeben sich im Vergleich zu den ursprünglichen geplanten Baukörpern des Bebauungsplans V-76 deutlinung für Berlin und verstoßen in erheblichem Maß gegen diese.
che Verbesserungen hinsichtlich der Sichtachsen, der BelichDie Schutzziele der Abstandsflächenvorschriften liegen u.a. darin, eine tung, der Integration des öffentlich zugänglichen Uferweges, der
ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sicherzustellen und Ausrichtung der Baukörper und somit der gesunden Wohn- und
einen ausreichenden Sozialabstand im Interesse des Wohnfriedens zu Arbeitsverhältnisse.
wahren. Die, in der Bauordnung Berlin benannte, Abstandsflächentiefe Da die geplanten Gebäude durch erweiterte Baukörperauswei-
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Stellungnahme
Abwägung
von 0,4 H stellt ein Mindestmaß dar, bei dem die genannten Schutzziele tung ausdrücklich festgesetzt werden, ergibt sich gemäß § 6
noch erreicht werden. Des weiteren gilt, das Abstandsflächen sich nicht Abs. 8 BauO Bln ein Vorrang der Festsetzungen des Bebauungsplanes gegenüber den Abstandsflächenbestimmungen der
überdecken dürfen.
Berliner Bauordnung.
Im vorliegenden Planentwurf für das MK1 wird diese Mindestmaß nicht
eingehalten, Im Abstandsflächennachweis zum B-Planentwurf ist er- Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
kennbar, das die Abstandsflächen der Baukörper sich nicht nur überdecken, sondern in allen Fällen sogar die Baukörper überdecken. Selbst
wenn in bestimmten, klar definierten Fällen das Überdeckungsverbot für
Abstandsflächen nicht gilt, so dürfen Abstandsflächen jedoch nicht ein
anderes Gebäude oder Teile desselben überdecken.
Das Vorhaben besteht aus mehreren Gebäuden, die auch untereinander die erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten haben.
Einer möglichen Argumentation, dass es sich durch die Verbindung
aller Baukörper über die Sockelgeschosse, die Klimahülle und die Verbindungen der Türme in unterschiedlichen Ebenen, um ein Gebäude
handelt, könnte nicht gefolgt werden. Ein Gebäude ist gemäß der BauO
Bln eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage. Gebäude
werden unter dem Aspekt der "selbständige Benutzbarkeit" definiert als
funktional abgeschlossene Einheiten, die ohne Einbeziehung von Bauteilen, welche zugleich fremden Anlagen dienen, benutzbar sind.
Infolge der dargestellten Baukörperausweisung wird im Ergebnis festgestellt, das eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung
der Gebäude nicht sichergestellt ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
29
Umgebungsschutz
BA Friedrichshain-
Der vorgenannte Bebauungsplan soll in der Umgebung eines Denkmals Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Eingangsdatum
Kreuzberg
Stellungnahme
Abwägung
realisiert werden.
Untere
Gemäß § 11 Abs. 2 DSchG Bln bedürfen die Errichtung, Veränderung
Denkmalschutzbehö oder Beseitigung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung eines
rde
Denkmals der Genehmigung durch die zuständigen Denkmalbehörden,
wenn sich dies auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt.
Schreiben vom
Gegen die im Bebauungsplan 2- 36 dargestellte Planung und deren
9.03.2015
Durchführung werden keine denkmalfachliche Bedenken erhoben.
Im MK 1 ("Eckwerk") werden vorwiegend zeitlich befristete,
studentische Wohnformen für etwa 500 Bewohner in etwa 80
BA FriedrichshainWohneinheiten angeboten. Somit ist ein geringer Kinderanteil
Kreuzberg
im MK 1 zu erwarten. Im MK 2 ("Dorf") werden eine Kita und
Schul- und Sportamt
Spielplatzflächen bereitgestellt, welche auch durch Kinder vom
Auf dieser Grundlage kann derzeit keine Bedarfsermittlung zur Qualifi- MK 1 mitgenutzt werden können.
zierung eines möglichen Beschulungsbedarfes (Grundschulen) erfolDie Unterbringung der zu erwartenden geringen Anzahl schulSchreiben vom
gen. Die o.g. Grundstücke liegen in der Bezirksregion VII (Schulregion
pflichtiger Kinder sollten in Schulen im Umfeld des Plangebiets
9.03.2015
VII). Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass im Umfeld dieses B- erfolgen.
Plangebietes zwar aktuell noch Kapazitäten vorhanden sind, aber mitAuswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
telfristig Engpässe durch zusätzlichen Wohnungsneubau sowie durch
allgemein steigende Einwohnerentwicklungen entstehen werden. Somit
melden wir an, dass im Rahmen städtebaulicher Vertragsregelungen
die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Beschulung der Kinder aus
dem Bebauungsgebiet zu gewährleisten wäre.
34
In besagtem Bebauungsgebiet werden u.a. Wohnungen entstehen. In
der Begründung zum Bebauungsplan ist keine konkrete Größenordnung zum möglichen Wohnungsneubau benannt worden, sondern nur
Planungsabsichten eines potentiellen Investors.
36
Nach Prüfung seitens der Serviceeinheit Facility Management, gibt es Die Eintragungen im Grundbuch werden zur Kenntnis genomin eigentumsrechtlicher Hinsicht keine Anregungen, Ergänzungen oder men. Zudem wird im städtebaulichen Vertrag aus dem Jahr
Einwendungen zu den übergebenen Unterlagen.
2013 die Verkaufsfläche im Plangebiet auf insgesamt 4.500 qm
begrenzt, wobei einzelne Einzelhandelsbetriebe eine Verkaufs-
BA FriedrichshainKreuzberg
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Stellungnahme
FB
Ich verweise auf die Stellungnahme von Grund 4, vom 14.02.2005 zum
Immobilienverwaltung B-Plan V-76 und gehe davon aus, dass das in der textlichen Festlegung
zum B-Plan V-76, Nr. 5, 6, 7 und 8 festgeschriebene "Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit" kostenfrei für das Land Berlin gesichert wird.
Schreiben vom
Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass im Grundbuch von Fried4.03.2015
richshain, Blatt 2025N, für die Flurstücke 9009 und 260 eine "Einzelhandelsbetriebsbeschränkung" und für die Flurstücke 62, 235, 481,
237, 238, 239 und 482 eine "Einzelhandelsnutzungsbeschränkung",
jeweils für das Land Berlin, eingetragen ist.
37
BA FriedrichshainKreuzberg
Umwelt- und
Naturschutzamt
Schreiben vom
5.03.2015
29.06.2015
Am 12.11.2014 fand eine Vorbesprechung zu den oben genannten
Grundstücken mit Vertretern von Eckwerk und Bezirksamtsmitarbeitern/innen statt, in der u.a. vom Umwelt- und Naturschutzamt darauf
hingewiesen wurde, dass neben dem Verkehrslärm auch die Immissionen innerhalb der Klimahülle sowie der Lärm (Gewerbe- und Veranstaltungslärm) der vom benachbarten Grundstück (MK 2) ausgeht und auf
die geplante Neubebauung einwirkt gutachterlich bewertet werden
muss. Zum Stellungnahmeersuchen vom 06.02.2015 wurde die Schalltechnische Beratungsunterlage Nr. ACR 7682 vom 18.12.2014 beigelegt, die ausschließlich den Verkehrslärm bewertet.
Abwägung
fläche von maximal 800 qm haben dürfen. Schädliche Auswirkungen auf die Zentrenstruktur im Bezirk oder Berlin sind durch
die beabsichtige Nutzungsstruktur nicht zu erwarten.
Die Stellungnahme vom 14.02.2005 hat für das aktuelle Bebauungsplanverfahren keine Relevanz.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren wurden die gutachtlichen Untersuchungen zum Schallschutz fortgeschrieben und
ergänzt. Im Ergebnis wurde ausgehend vom Straßen- und
Schienenverkehrslärm eine Überschreitung der die Orientierungswerte für Kerngebiete nach DIN 18 005 sowie auch die
Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV festgestellt.
Im Bebauungsplan wird dementsprechend folgende Festsetzung zum Schallschutz aufgenommen:
"In den Kerngebieten müssen zum Schutz vor Lärm Außenbauteile einschließlich der Fenster von Wohnungen ein bewertetes
Zum B-Plan 2-36 wird vom Umwelt- und Naturschutzamt wie folgt Stel- Luftschalldämmmaß (R'w res nach DIN 4109, Ausgabe Nolung genommen.
vember 1989) von mindestens 45 dB(A) aufweisen. Schutzbe1. Immissionsschutz
dürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen sind mit schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtungen auszustatten.
1.1 Verkehrslärm
Bezüglich des Verkehrslärms mit seinen Auswirkungen außerhalb und Von den festgesetzten Anforderungen an den baulichen Schallinnerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Planes erfolgt durch schutz kann abgewichen werden, wenn durch Einzelnachweis
das Umwelt- und Naturschutzamt keine Prüfung /Beurteilung. Die Zu- belegt wird, dass die Geräuschbelastung eines Gebäudes bzw.
ständigkeit hierfür liegt bei der bei der Senatsverwaltung für Stadtent- einer Gebäudefassade niedriger ausfällt. Das resultierende
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Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
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Stellungnahme
Abwägung
wicklung und Umwelt.
Luftschalldämm-Maß des gesamten Außenbauteils muss
dann den Anforderungen nach Tabelle 8 der DIN 4109 entsprechen."
1.2 Gewerbelärm
Das Umwelt- und Naturschutzamt ist zuständige Ordnungsbehörde für
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes. Dazu zählen u. a. Veranstaltungsstätten,
Clubs, Gastronomie, Hotels, Büros, Läden, Parkplätze/Garagen und
Betriebe/Werkstätten mit Emissionen wie z. B. Musik, verhaltensbedingter Lärm der Gäste, Zu- und Abgang bzw. -fahrt, Lieferverkehr, Kälteund Klimaanlagen, Maschinen. Eine geeignete Immissionsprognose
hierzu liegt nicht vor. Der gesamte Gewerbelärm der auf die schutzbedürftigen Räume (wie Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, siehe auch
DIN 4109) im Plangebiet zur Tages- und insbesondere Nachtzeit einwirken kann muss im Rahmen des B-Planverfahrens gutachterlich gemäß TA-Lärm ermittelt und bewertet werden, um beurteilen zu können,
ob gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen dort vorliegen. Da ein
entsprechendes Gutachten nicht vorliegt, kann derzeit keine immissionsschutzrechtliche Bewertung vorgenommen werden. Diese halten wir
Im Rahmen des B-Planverfahrens für erforderlich, da im späteren Baugenehmigungsverfahren keine Prüfung erfolgen kann (nicht aufgedrängtes Recht).
Bei der Errichtung des Neubaus werden aufgrund der sehr hohen Belastungssituation Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Aktive Schallschutzmaßnahmen (z.B. eine Schallschutzwand
oder ein Wall) kommen aufgrund der örtlichen und akustischen
Bedingungen in dieser innerstädtischen Lage nicht in Betracht.
Die Realisierung von Schallschutzgrundrissen, bei denen die
Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite orientiert werden,
kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht, da es
keine ruhige Seite gibt.
Als Möglichkeit verbleiben somit nur eine Kombination passiver
Schallschutzmaßnahmen durch Einbau von Schallschutzfenstern bzw. durch die Dämmung der Fassadenbauteile sowie der
Einbau von schallgedämmten Dauerlüftungsmöglichkeiten.
Zum Thema Gewerbelärm kann zusammenfassend aus immissionsschutztechnischer Sicht festgestellt werden, dass eine
Erhöhung der Gesamtbelastung aus der "Zusatzbelastung"
durch die benachbarten gewerblichen Betrieb bzw. Nutzungen
hier nicht vorliegen wird.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Einfügen der textlichen Festsetzung Nr. 10 zum Lärmschutz.
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BA FriedrichshainKreuzberg
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2. Gewässerschutz
Im MK 1 wird vorrangig die Einleitung des anfallendes Regenwassers in die anliegende Mischwasserkanalisation erfolgen.
2.1 Abwasserbeseitigung
Nach erneuter Anfrage an die Berliner Wasserbetriebe zum
In den vorgelegten Unterlagen sind keine Angaben z.B. zum Abwaswurde am 08. Juni 2015 mitgeteilt, dass das gesamte Regenseraufkommen enthalten, das durch den Betrieb von Abwasseranlagen
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Bebauungsplan 2-36
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Umwelt- und
Naturschutzamt
Schreiben vom
5.03.2015
Stellungnahme
Abwägung
anfallen wird. Auch zu den ggf. in Frage kommenden Abwasserbehandlungsanlagen und den Abwassereinleitkonzentrationen sind keine Angaben enthalten. Da Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen der Anzeige- / Genehmigungspflicht nach § 38 BWG unterliegen
und Einleitungen von Abwässern in die öffentliche Abwasseranlage
(Schmutzwasser- / Mischwasserkanalisation) ggf. der Anzeige-/ Genehmigungspflicht nach IndV i. V. m der AbwV unterliegen können, sind
hierfür aufgrund der eigenständigen Verfahren textliche Festsetzungen
in dem Bebauungsplan nicht erforderlich.
wasser im MK 1 in die Mischwasserkanalisation einleiten, wenn
der Spitzenabfluss auf 53 l/s begrenzt wird. Mögliche bauliche
Maßnahmen zur Rückhaltung / verzögerten Einleitung werden
im Baugenehmigungsverfahren geklärt. Darüberhinaus findet
noch ein Abstimmungsprozess mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt statt, um die zusätzliche Möglichkeit der Einleitung
des unverschmutzten Regenwassers in die Spree zu klären.
Die Einleitung des Regenwassers in die Spree war auch bereits
im festgesetzten Bebauungsplan V-76 vorgesehen.
2.2 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Im Baugebiet MK 2 stehen ausreichend Freiräume zur Verfügung, um die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers zumindest anteilig zu gewährleisten. Gegebene Altlasten in
diesem Bereich wurden oder werden bereinigt. Das restliche
Regenwasser kann in die Mischwasserkanalisation und in die
direkt anliegende Spree eingeleitet werden. Auch die Dachbegrünung im MK 2 dient der Regenwassernutzung / Rückhaltung.
In den vorgelegten Unterlagen sind keine Angaben zu Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen benannt. Da im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren diesbezüglich eine Auflagenerteilung möglich ist (aufgedrängtes Recht), sind hierfür textliche Festsetzungen in
dem Bebauungsplan nicht erforderlich.
Die Ausführungen werden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
37
3. Naturschutz
Zu 3.1
BA FriedrichshainKreuzberg
3.1 Seitens des Sachgebiets Naturschutz bestehen keine Bedenken
gegen den Wohnanteil, wenn die notwendigen privaten Spielplatzflächen auf dem Grundstück - besonnt und außerhalb der Feuerwehrumfahrten - nachgewiesen werden. Ansonsten werden Bedenken hinsichtlich der gesunden Wohnverhältnisse gesehen. Die Thematisierung der
privaten und öffentlichen Spielplätze sollte mindestens gleichrangig mit
Im MK 1 ("Eckwerk") werden vorwiegend zeitlich befristete,
studentische Wohnformen für etwa 500 Bewohner in etwa 80
Wohneinheiten angeboten. Somit ist tendenziell ein geringer
Kinderanteil im MK 1 zu erwarten. Dieser Umstand senkt die
erforderlichen Infrastrukturbedarfe. Im MK 2 ("Dorf") werden
eine Kita und Spielplatzflächen bereitgestellt, welche auch
Umwelt- und
Naturschutzamt
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Schreiben vom
5.03.2015
Stellungnahme
Abwägung
der Fischzucht und Gemüseproduktion erfolgen. Letzteres kann täglich durch Kinder vom MK 1 mitgenutzt werden können. Darüber
gekauft werden, Platz zum Spielen nicht.
hinaus können auch Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 3
3.2 Um den gem. Landschaftsprogramm festgesetzten Uferwanderweg BauO Bln für das MK 1 in Betracht gezogen werden, da Kinderauf Friedrichshainer Seite ohne Unterbrechung weiterzuführen zu kön- spielplätze auf diesem Baugrundstück nur unter großen
nen, sollte ein Gehrecht (durch den Viadukt und über ein Teilstück des Schwierigkeiten herstellbar sind.
Grundstücks Holzmarktstr. 19-30) geführt werden.
Zu 3.2
3.3 Für die zu fällenden geschützten Bäume sollte auf dem Grundstück Im Bebauungsplan ist ein durchgängiges Gehrecht und radErsatz, gepflanzt werden und dafür Pflanzflächen festgelegt werden.
fahrecht für die Allgemeinheit festgesetzt.
Zu 3.3
Die noch vorhandenen Bäume werden nicht festgesetzt, jedoch
werden für einzelne Bäume keine Baukörperausweisungen in
diesen Bereichen durchgeführt, so dass diese erhalten werden
können. Das weitere regelt die Baumschutzverordnung Berlin.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
37
BA FriedrichshainKreuzberg
Umwelt- und
Naturschutzamt
Schreiben vom
5.03.2015
29.06.2015
4. Bodenschutz / Altlasten
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Altlastenverdacht
4.1 Das Plangebiet ist Teilfläche der unter den Nummern 8500 und hinsichtlich des Plangebietes inzwischen ausgeräumt werden
8551 im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin (BBK) geführten konnte.
Flächen. Der Altlastenverdacht hinsichtlich des Plangebietes konnte Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
inzwischen jedoch ausgeräumt werden.
Sofern während der Baumaßnahmen Boden- und Grundwasserkontaminationen festgestellt werden, sind die Arbeiten entsprechend § 6 Abs.
3 des Berliner Bodenschutzgesetzes (BlnBodSchG) zu unterbrechen
und es ist umgehend das Umweit- und Naturschutzamt des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg, Sachgebiet Bodenschutz/Altlasten zu
informieren. Für alle Bereiche, in denen Boden eingebracht wird gilt,
dass nur Boden verwendet werden darf, dessen Schadstoffkonzentrati-
Seite 39 / 47
Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
onen niedriger sind als die Z 1.1-Werte laut LAGA-Richtlinie über die
Wiederverwertung von mineralischen Abfällen. Die Eignung der Materialien ist mit einem Zertifikat nachzuweisen. Dies gilt auch für den Fall,
dass bei der Baumaßnahme anfallender Bodenaushub (wieder-) eingebracht werden soll. (§ 7 BBodSchG, § 12 BBodSchV, § 12 BlnBodSchG)
39
Zum Bebauungsplan habe ich keine Anmerkungen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
BA FriedrichshainKreuzberg
Planungs- und
Koordinierungsstelle
Gesundheit
Schreiben vom
6.03.2015
40
AIRDATA AG
Schreiben vom
25.02.2015
41
Staatskanzlei des
Landes Brandenburg
Schreiben vom
2.03.2015
42
29.06.2015
Die Prüfung hat ergeben, dass wir derzeit keine Richtfunkstrecken be- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
treiben oder planen, die das Planungsgebiet "Bebauungsplan 2-36" Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
kreuzen oder sich diesem relevant annähern.
Insofern berührt diese Bebauungsplanänderung unsere Belange nicht.
Die Nutzung der lizenzierten Richtfunkstrecke und die Wahrnehmung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
der Rechte aus einer möglichen Beeinträchtigung der Nutzung wurde Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
auf die Firma DNS:NET Internet Service GmbH, übertragen. Ihr Schreiben vom 18.02.2015 habe ich dort abgegeben.
In dem von Ihnen angegebenen Bereich des Geländes befinden sich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Seite 40 / 47
Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Vodafone GmbH
Stellungnahme
Abwägung
keine Kabelanlagen der Vodafone GmbH. Die Vodafone GmbH stimmt Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
dem Bauvorhaben zu.
Niederlassung NordWir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich die Kabel und Anlagen
Ost Berlin
der Vodafone GmbH / ehem. Arcor oben auf dem Stadtbahnviadukt im
Kabelführungssystem der DB AG befinden. Sollte die Baumaßnahme
Schreiben vom
die vorhandene Lichtwellenleiterkabelanlage teilweise oder vollständig
2.03.2015
einschließen bzw. sich Ihr weniger als 1,0 m annähern, bitten wir Sie
sich nochmals an Vodafone zuwenden.
Die Zustimmung bezieht sich nur auf das beantragte Vorhaben und auf
den beantragten Bereich.
43
Vattenfall Europe
Wärme AG
Schreiben vom
3.03.2015
44
Landesdenkmalamt
Berlin
Den oben genannten Bebauungsplan haben wir hinsichtlich der Belan- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
ge der Vattenfall Europe Wärme AG geprüft.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
Das derzeitig auf dem Gelände angesiedelte Autohaus ist an unser
Fernwärmenetz angeschlossen. Wir sind daran interessiert, die geplante Neubebauung mit Fernwärme zu versorgen.
Gegen die Aufstellung des vorstehenden B-Planes bestehen seitens Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
des LDA keine Bedenken.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
Schreiben vom
5.03.2015
45
Telefonica
29.06.2015
Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung weist
einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange eine Höhe von weniger als 50 m auf. Demnach sind keine Bebei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen einträchtigung auf die Richtfunkverbindung zu erwarten.
Seite 41 / 47
Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Schreiben vom
6.03.2015
Stellungnahme
Abwägung
bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
- innerhalb des Plangebiets verläuft eine unserer Richtfunkverbindungen.
- um zukünftige mögliche Interferenzen zu vermeiden, sollten entlang
der Richtfunktrasse geplante Gebäude/ Baukonstruktionen im Bereich
des Plangebiets, folgende Bauhöhe nicht überschritten werden: max.
Bauhöhe 50 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 5 m
(Trassenbreite).
- zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail zwei
digitale Bilder, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-PunktRichtfunkverbindungen verdeutlichen. Die farbigen Linien verstehen
sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. Das Plangebiet ist in den Bildern mit einer dicken
orangenen Linie eingezeichnet.
Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über
der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund
20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von
verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung
die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle
geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die
Richtfunktrassen ragen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen in die Vorplanung und in die zukünftige
Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb
der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen
Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.
29.06.2015
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
Anmerkung: In der Stellungnahme aufgeführte technische Frequenzdaten der Richtfunkverbindung sind für das Bebauungsplanverfahren nicht
relevant und werden daher in der Auswertung nicht wiedergegeben.
46
BA FriedrichshainKreuzberg
Jugendamt
Schreiben vom
12.03.2015
47
DNS:NET
Das B-Plan Gebiet befindet sich im LOR 020407 - Karl-Marx-Allee Süd.
In besagtem Bebauungsgebiet werden u.a. Wohnungen entstehen, aus
denen wahrscheinlich Infrastrukturbedarfe resultieren. Der Uz. ist nicht
bekannt, dass im Städtebaulichen Vertrag vom 6.10.2013 Ausgleichsmaßnahmen für Wohnfolgebedarfe vereinbart wurden.
Im MK 1 ("Eckwerk") werden vorwiegend zeitlich befristete,
studentische Wohnformen für etwa 500 Bewohner in etwa 80
Wohneinheiten angeboten. Somit ist tendenziell ein geringer
Kinderanteil im MK 1 zu erwarten. Dieser Umstand senkt die
angesprochenen Infrastrukturbedarfe.
Im MK 2 ("Dorf") werden eine Kita und Spielplatzflächen bereitEs ist deshalb davon auszugehen, dass das bereits, wenn auch geringgestellt, welche auch durch Kinder vom MK 1 mitgenutzt werfügig defizitäre Angebot im Bereich der Angebote in Kinder- und Juden können. Die Plätze der Kindertagesbetreuung werden entgendfreizeiteinrichtungen gemäß § 11 SGB VIII verstärkt wird.
sprechend dimensioniert. Darüber hinaus können auch AusIm Bereich Tagesbetreuung von Kindern nach §§ 22-24 SGB VIII hat gleichsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 3 BauO Bln für das MK 1
das Jugendamt Friedrichshain- Kreuzberg positiv Stellung zu Anträgen in Betracht gezogen werden, da Kinderspielplätze auf diesem
auf Fördermittel des Trägers SV Pfeffersport e.V. genommen. Der Trä- Baugrundstück nur unter großen Schwierigkeiten herstellbar
ger beabsichtigt im in Rede stehenden Bebauungsplan in den Gebäu- sind.
den Holzmarktstr. 25/26 eine Kita mit 30 Plätzen in Betrieb zu nehmen.
Da die BGF für den Wohnungsbau für die Uz. nicht konkret erkennbar
ist, kann nicht eingeschätzt werden, ob der Wohnfolgebedarf - Plätze in
Kindertagesbetreuung - durch die Planung des Trägers ausreichend
gesichert ist.
Die Unterbringung der zu erwartenden geringen Anzahl schulpflichtiger Kinder sollten in Schulen im Umfeld des Plangebiets
erfolgen.
Gegen den o.g. Bebauungsplan haben wir keine Einwande.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
Schreiben vom
16.03.2015
29.06.2015
Seite 43 / 47
Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
48
QSC AG
Stellungnahme
Abwägung
Hinsichtlich ihres Bebauungsplan 2-36 Ortsteil Friedrichshain werden Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Richtfunkstrecken der QSC AG nicht gestört.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
Schreiben vom
17.03.2015
A
Bürger M.
Schreiben vom
20.02.2015
Zu Bebauungsplan "Eckwerk" möchte ich folgende Einwendungen vor- Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrskonzept erarbeitet, wobei auch der Quell- und Zielverkehr
bringen:
sowie die Auswirkungen auf die Planung und die vorhandene
Das Kerngebiet mit Wohnanteil wird städtebaulich verkehrstechnisch
Infrastruktur untersucht wurde. Die Verkehrsuntersuchung
nicht erschlossen. Es fehlen öffentliche Anschlussstraßen und öffentlikommt zu dem Ergebnis, dass die städtebauliche Planung verche Stellplätze. Es fehlen Grünflächen und Spielplätze. Für über 500 kehrstechnisch umsetzbar ist. Das verkehrsgutachten wird deMenschen gibt es nur 18 Tiefgaragenstellplätze. Es gibt keinen Nach- tailliert in der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
weis zum Quell-und Zielverkehr, zum Besucher- und Kundenverkehr
Da es in Berlin keine Stellplatzsatzung gibt, liegt keine rechtliund keinen Nachweis zum ruhenden Verkehr. Wo sollen Taxen, Retche Grundlage für die Schaffung neuer Stellplätze, außer Betungsfahrzeuge, Notärzte, Paket- und Lieferfahrzeuge, Handwerker und hinderten- und Fahrrad-Stellplätzen, vor. Die erforderlichen
Pflegedienste parken? Wo parken die Besucher und Kunden der Lä- Behinderten und Fahrrad-Stellplätze werden im Plangebiet
den, Werkstätten, Büros und Wohnungen? Wo nehmen Feuerwehr und selbst umgesetzt. Im Bebauungsplan ist eine Tiefgarage festPolizei Aufstellung?
gesetzt. Bei einer Umsetzung kann diese für die Vorhaltung der
Die 18 geplanten Tiefgaragenstellplätze sind wohl für so eine massive erforderlichen Stellplätze für Behinderte und Fahrräder dienen.
Kerngebietsbebauung wie das "Eckwerk" ein Witz. Die gesamte Verkehrslösung geht somit zu Lasten der angrenzenden Wohngebiete,
obwohl dort die Parkraumbewirtschaftung eingeführt wurde, weil es
angeblich zu wenig Stellplätze im Wohngebiet gibt und zu viel Parksuchverkehr. Entweder wurden die Bürger vom Bezirksamt belogen
oder der vorgelegte Bebauungsplan hätte nie in der vorliegenden Form
aufgestellt werden dürfen.
Es ist doch logisch, dass alle Besucher und Kunden in den angrenzen-
29.06.2015
Die Vorhabenträger verfolgen ein autoarmes, fahrradfreundliches Verkehrskonzept mit einer zentral organisierten Belieferung der Gewerbeeinheiten. Zugänge zum öffentlichen Personennahverkehr befinden sich im nahen Umfeld. Der dennoch
anfallenden PKW-Stellplatzbedarf soll wie folgt gedeckt werden:
•
Auf der Holzmarktstraße werden vor dem Eckwerk ( Holzmarktstraße 19 ) neben der Park- und Ladezone ca. 15-16
Stellplätze angeboten. Lediglich von Freitag bis Montag
werden die Stellplätze in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
den Wohngebieten parken werden, zumal das "Eckwerk" sehr verkehrsungünstig zwischen zwei S-Bahnhöfen liegt und aufgrund seiner •
Größe viele Menschen anziehen oder ihnen als Arbeitsstätte dienen
wird.
Eine Bebauung zu Lasten der Anwohner ist meiner Meinung nach unzulässig und auch nicht begründbar, da z. B. eine viel größere Tiefgarage errichtet werden könnte. Auch eine Straße entlang des Eisen•
bahnviadukts wäre möglich.
Durch solch eine autofeindliche Planung wird auch der soziale Frieden
in den umliegenden Wohngebieten gefährdet. Auch umweltpolitisch ist
diese einseitige Belastung nicht vertretbar. Eine Planung wird nicht
besser in dem man die Realität ignoriert. Über 65 Prozent der Deutschen fahren jeden Tag mit dem Auto zur Arbeit. Die Mobilität der Men- •
schen über realitätsferne Bebauungspläne immer weiter einzuschränken widerspricht unserem Grundgesetz und daran halten sollte sich
auch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg.
•
Uhr von Taxen belegt.
Im unmittelbaren Umfeld gibt es bewirtschaftete und unbewirtschaftete öffentliche Parkplätze am Ostbahnhof (Parkhaus Ostbahnhof am Stralauer Platz: 367 Plätze); die Entfernung zum Gelände beträgt ca. 600 m und kann über eine
entsprechende Wegweisung den Besuchern kenntlich gemacht werden.
Der Entwickler verfolgt derzeit den Plan, auf dem Mittelstreifen der Holzmarktstraße Abstellflächen für Elektrofahrzeuge
und/oder Carsharing-Fahrzeuge zu schaffen, um die Verfügbarkeit von Fahrzeugen, bzw. das Abstellen von Fahrzeugen für die Besucher, Beschäftigten und Bewohner des
Eckwerk sicher zu stellen.
Das folgende Bild zeigt,
chen Tag (Mittwoch, 15
bung des Bauvorhabens
zur freien Nutzung gibt,
bahnhofes.
dass es an einem durchschnittliUhr) bereits heute in der Umgezahlreiche Carsharing-Fahrzeuge
vor allem in der Nähe des Ost-
Eine Belastung der Wohngebiete durch den Park- und
Parksuchverkehr soll so weitgehend vermieden werden.
Im MK 2 ("Dorf") werden eine Kita und Spielplatzflächen bereitgestellt, welche auch durch Kinder vom MK 1 mitgenutzt werden können. Die Plätze der Kindertagesbetreuung werden entsprechend dimensioniert. Darüber hinaus können auch Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 3 BauO Bln für das MK 1
in Betracht gezogen werden, da Kinderspielplätze auf diesem
Baugrundstück nur unter großen Schwierigkeiten herstellbar
sind.
29.06.2015
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Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: keine.
B
Bürger S.
Schreiben vom
9.03.2015
Erheblich Bedenken zur Problematik Lärmbelästigung bzw. Lärmschutz
soweit es Restaurant, Clubs und sonstige Freiluftveranstaltungen betrifft. Inwieweit davon auf das Eckwerk zutrifft ist nicht ersichtlich; die
Quartiere Club + Märchenpark jedoch sind (auch aus bisheriger Erfahrung) durch Betreiben von Clubs, Restaurants und Durchführung von
Veranstaltungen lärmintensiv und störend (i. d. R. bisher bis 24 Uhr).
Seit Jahren haben wir als Anwohner der hören Etagen (ca. ab 5. Geschoß) nicht nur DB - Lärm (insbesondere S-Bahn) sondern auch mit
den lautstarken Veranstaltung der Clubs auf beiden Seiten der Spree
zu kämpfen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren wurden die gutachtlichen Untersuchungen zum Schallschutz fortgeschrieben und
ergänzt. Im Ergebnis wurde ausgehend vom Straßen- und
Schienenverkehrslärm eine Überschreitung der die Orientierungswerte für Kerngebiete nach DIN 18 005 sowie auch die
Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV festgestellt. Im Bebauungsplan wird dementsprechend folgende Festsetzung zum
Schallschutz aufgenommen:
"In den Kerngebieten müssen zum Schutz vor Lärm Außenbauteile einschließlich der Fenster von Wohnungen ein bewertetes
Luftschalldämmmaß (R'w res nach DIN 4109, Ausgabe NoVorschlag: Schallschutzwände (Glas) o.ä. an der S-Bahntrasse bzw. / vember 1989) von mindestens 45 dB(A) aufweisen. Schutzbeund unmittelbar an der Holzmarktstraße (Bäume und Sträucher dürften dürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen sind mit schallgenicht ausreichen)
dämmten Dauerlüftungseinrichtungen auszustatten. Von den
festgesetzten Anforderungen an den baulichen Schallschutz kann abgewichen werden, wenn durch Einzelnachweis
belegt wird, dass die Geräuschbelastung eines Gebäudes bzw.
einer Gebäudefassade niedriger ausfällt. Das resultierende
Luftschalldämm-Maß des gesamten Außenbauteils muss
dann den Anforderungen nach Tabelle 8 der DIN 4109 entsprechen."
Bei der Errichtung des Neubaus werden aufgrund der sehr hohen Belastungssituation Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Aktive Schallschutzmaßnahmen (z.B. eine Schallschutzwand
oder ein Wall) kommen aufgrund der örtlichen und akustischen
Bedingungen in dieser innerstädtischen Lage nicht in Betracht.
Die Realisierung von Schallschutzgrundrissen, bei denen die
29.06.2015
Seite 46 / 47
Bebauungsplan 2-36
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Einwender /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung
Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite orientiert werden,
kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht, da es
keine ruhige Seite gibt. Als Möglichkeit verbleiben somit nur
eine Kombination passiver Schallschutzmaßnahmen durch
Einbau von Schallschutzfenstern bzw. durch die Dämmung der
Fassadenbauteile sowie der Einbau von schallgedämmten
Dauerlüftungsmöglichkeiten.
Im November 2013 wurde der bestehende Club im Plangebiet
auf die immissionsschutzrechtliche Vereinbarkeit gutachterlich
überprüft. Bei der Untersuchung wurde auch das Umfeld des
Plangebietes betrachtet. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass
durch den Betrieb des Clubs die Immissionsrichtwerte eingehalten werden können und die Anforderungen nach TA Lärm erfüllen werden können.
Für möglicherweise künftig neuentstehende gastronomische
Einrichtungen im Plangebiet ist im Rahmen der Betriebserlaubnis die schalltechnische Verträglichkeit mit dem Umfeld nachzuweisen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine.
29.06.2015
Seite 47 / 47
Legende
Bebauung
Baugrundstücksgrenze
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Teilungsgrenze, geplant
Grenzpunkt, aufgemessen
Abriss, geplant
Überdachung
Bebauung, geplant
Abstandsfläche
U=1.6
Böschung
Baulastfläche
Zaun
Stütz-/ Mauer
Hecke
Verkehrsfläche
M /H
Whs. / Schp.
Wi
DA / SP
SG
Pu / Sa / Ze
Fl / Ma / Be
Wa / Kwa
Pa / Et
Z / Bl
Baugrenze
Baulinie
Baufluchtlinie
Straßenbegrenzungslinie
bzw. Straßenfluchtlinie
LS
Laterne / Mast / Poller
Hydrant / Verteilerkasten
Wasser-/ Gas-/ undef. Schieber
Kabel-/ eckiger / runder Schacht
Wasserablauf (Gully)
Laub-/ Nadelbaum, Krone maßstäblich
Gebüsch
Hauseingangspfeil
Lichtschacht
Massivbau / Holzbau
Wohnhaus / Schuppen
Wirtschaftsgebäude
Dachausbau / Spitzboden
Staffelgeschoss
Pult-/ Sattel-/ Zeltdach
Flach- / Mansard- / Berliner Dach
Walm- / Krüppelwalmdach
Pappe / Eternit
Ziegel / Blech
[55.83]
(55.83)
55.83
..,..
- ..,.. [..,..]
(..,.)
FH / WH
GK
Geländeniveau, geplant
Höhenangabe, interpoliert
Höhenangabe über NHN
Bestimmungsmaß
Grenzlänge
Maß, rechnerisch ermittelt
Maß, graphisch ermittelt
First- / Wandhöhe m ü.NHN
Gebäudeklasse
Geschäftszeichen
Auftrag: Schriftfeld
Maßstab 1:500
13-066-0
Öffentlich
bestellte
Vermessungsingenieure
Dipl.-Ing.
Jörg
Biermann
BIERMANN
Beratende Ingenieure
0
5
10
15
50 m
20
HELDT
Am Friedrichshain 1, 10407 Berlin
Tel. 030 4284130, Fax 030 42841329, post@biermann-heldt.de
Berlin - Friedrichshain
Holzmarktstraße 19 - 30
Abstandsflächenplan
Bezirk:
Format:
Friedrichshain-Kreuzberg
420 x 1189
Gemarkung
Flur Flurstück Größe
Lagebezug:
Blattanzahl:
Soldner Netz 88
1
Höhenbezug: NHN
Blatt:
1
Grdb.Bl. Bvnr. Eigentümer
Planungsrechtliche Festsetzungen
B-Plan Nr. 2-36
Planangaben
Index
Datum
Bearbeitungsstand
Bearbeiter
ohne
30.06.2015
Planfertigung
Andrzejewski
Allgemeine Hinweise
Ich übernehme die Verantwortung für die Richtigkeit:
Angefertigt nach amtlichen Unterlagen und örtlicher Messung.
Grundstücksgrenzen und baurechtliche Linien sind nach Katasterunterlagen
bzw. planungsrechtlichen Angaben vermaßt.
Für genaue Maßangaben ist eine örtliche Grenzherstellung
bzw. Absteckung der baurechtlichen Linien erforderlich.
Für den Neubau ist nach Fertigstellung gemäß § 19 Abs. 2 VermGBln
die Gebäudevermessung erforderlich.
Der Lageplan enthält keine unterirdischen Leitungen.
Der Plan ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung verboten!
Berlin, 30.06.2015
Dipl.-Ing. Jörg Biermann
Bebauungsplan 2-36
Übersichtskarte 1 : 10.000
9003
für die Grundstücke An der Michaelbrücke 1-2, Holzmarktstraße
19-30 sowie die Flurstücke 9005 und 260
127 .7°
6.8
9008
22
.0
Nebenzeichnung 1:
Baugrenzen oberhalb 43,90 m ü.NHN
17
OK 78,90 m
ü.NHN
.5
87
184
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg,
Ortsteil Friedrichshain
.2
35.9
9000
17
314
31
.0
°
.0
12
Nr
.1
9
Nr
.1
21
OK 78,90 -m
2
ü.NHN 4
98
36.5
I
.25
16
OK 75,40 m
ü.NHN
.0
18
e
2
0
2.
210
.0
35.2
ße
tra
4.5 37
.3°
I
203
Krauts
260
9
2.
5
4,
3
,5
17
237
MK 2
,5
7,
2
33.2
,6
E
48ü.NHN
,
15 5
,9
m
,9
31
19
,9
13
,7
482
35.2
4,
6
,9
1
13
,1
473
33.4
41
OK 61,00 m
ü. NHN
15
OK 45,0 m
ü. NHN
30
239
,0
9,
4
34.9
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 15 und Nr. 25 a) BauGB)
31
TGa 2
62
Nr
.2
5
8. Im Kerngebiet MK 2 sind die Dachflächen in einem Umfang von mindestens 50 % der
überbaubaren Grundstücksfläche extensiv zu begrünen und zu unterhalten.
,8
GF 6.000 m2
5,
1
,6
35.0
7. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit der festgesetzten Höhe baulicher
Anlagen (OK) von 39,50 m ü. NHN sind bauliche Anlagen mit einer mindestens 50 cm
mächtigen Erdschicht zu überdecken. Die Überdeckung muss begrünt werden und die
Fläche des Uferweges begehbar sowie für Fahrräder befahrbar sein.
35.3
,0
,5
10,4
54
34.9
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 8 Abs. 3 Satz 3 NatSchGBln)
42
481
,4
15
2,
9
,9
238
3
5,
34.5
51
OK 39,50 m
ü.NHN
6. Im Kerngebiet MK 2 ist die Befestigung des Uferweges nur in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich
mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und
Betonierungen sind unzulässig.
421
,1
Nebenzeichnung 2:
Baugrenzen oberhalb des zulässigen II. Vollgeschosses
,3
OK 61,00 m
34.5
2,6
10
17
49
3,
4
F
235
1,
3
,8
35.1
5,
2
4,
4
25
51
D
13
A
,0
m
4,
2
,6
GF 19.500 m2
33.6
25
,2
34
-3
0
10
20 ,
8
ü.NHN
419
C
2,
8
,2
34
348
I
15
15 ,6
,7
e
B
Nr
OK 61,00 m .25
3,9
18,9
OK 36,00 m
ü.NHN
re
34.8
15
11,3
6,
0
Sp
,4
411
13 ,
1
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 BauNVO)
490
15,1
33.3
20
328
17,0
OK 61,00 m
35.0
ü.NHN
3
10 ,
,7
Flur 18
35.0
8,5
16
Flur 19
9,2
,6
11
TGa 2
9,7
OK 57,00 m
ü.NHN
20
4. Im Kerngebiet MK 2 sind Hochhäuser gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2
BauO Bln unzulässig.
32,8
10,5
10 ,
1
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO)
10
489
21,6
Pegelstand am 30.04.2013:
32.25 m ü. NHN
14,9
3. Innerhalb der in der Nebenzeichnung 1 festgesetzten Baugrenzen sind eine transparente
Glasüberdachung (Klimahülle) bis zu einer Höhe von 61,40 m ü.NHN und maximal 3,5 m
hohe Gebäudebrücken bis zu einer Höhe von 75,40 m ü.NHN zulässig.
Die in der Nebenzeichnung 1 festgesetzten baulichen Höhen dürfen von Gewächshäusern
mit einer Höhe von höchstens 4,5 m überschritten werden.
5,
1
,7
9006
10
9012
2,
4
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9011
218
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ke
9013
5.0
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b
r == 144
27 .4
7.0
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 8 BauNVO sowie § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i.V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 BauNVO)
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
18
9010
2. Wohnungen sind im Kerngebiet MK 1 oberhalb des zweiten Vollgeschosses und im MK 2
oberhalb des ersten Vollgeschosses allgemein zulässig. Die Geschossfläche für
Wohnungen darf in den Kerngebieten MK 1 und MK 2 insgesamt 23.500 m2 nicht
überschreiten.
5.
a) Zur Herstellung eines Uferweges und Ufergrünzuges ist die mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastende Fläche A mit einem Gehrecht und Radfahrrecht zugunsten
der Allgemeinheit zu belasten. Innerhalb der mit einem Geh- und Radfahrrecht zu
belastenden Fläche ist ein mindestens 2,5 m breiter Radweg parallel zur Spree anzulegen.
Der Uferweg ist im Durchgang im Bahnviadukt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,3 m
und bei Überbauung innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer lichten Höhe
von mindestens 3,5 m auszubilden.
b) Innerhalb der Fläche CDEFC ist ein mindestens 3,5 m breites Gehrecht und Radfahrrecht
zugunsten der Allgemeinheit einzurichten. Bei Überbauung ist dies mit einer lichten Höhe
von mindestens 3,5 m auszubilden.
c) Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche B mit einem Gehrecht
zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
.0°
-2
4
k
ar
lbr
35.3
30 .2
lzm
Ho
ae
.0
35.1
MK
1
I
GF 35.300 m2
ch
OK 78,90 m
ü.NHN
4
3.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5 und Abs. 8 BauNVO sowie § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
i.V. mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)
I
MK
12
1. In den Kerngebieten sind oberhalb des zweiten Vollgeschosses Einzelhandelsbetriebe
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. In den Kerngebieten sind Tankstellen nicht
zulässig.
Mi
1-
Nr
5.
0
°
96.3
Textliche Festsetzungen
Nr
.1
9
9009
.0
9005
Flur 18
Flur 19
6.
0°
.0
17
OK 68,40 m
35.3
ü.NHN
9.0
52
91
13
.25
.5
16
0
2.
Mi A
ch n d
ae er
lbr
üc
k
18
.0
.0
96
25
31
XIII
11
.0
ße
ra
st
kt
ar
lzm
Ho
.0
6.6
XIV
.0
.5
18
9003
16
17
15
.0
0°
7.
2.5
.3
11
.5
OK 61,40 m
ü.NHN
.0
31
13
.6°
10
Nr
VII .17
VI
I
I
37
Flur
718
Flur
18
9007
,4
Nr
.3
1
III
III
35.4
IV N
r.3
2
416
I
33.2
-3
0
235
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB)
237
9. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
482
10. In den Kerngebieten müssen zum Schutz vor Lärm Außenbauteile einschließlich der
Fenster von Wohnungen ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R'w res nach DIN 4109,
Ausgabe November 1989) von mindestens 45 dB(A) aufweisen. Schutzbedürftige
Aufenthaltsräume in Wohnungen sind mit schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtungen
auszustatten.
Von den festgesetzten Anforderungen an den baulichen Schallschutz kann abgewichen
werden, wenn durch Einzelnachweis belegt wird, dass die Geräuschbelastung eines
Gebäudes bzw. einer Gebäudefassade niedriger ausfällt. Das resultierende
Luftschalldämm-Maß des gesamten Außenbauteils muss dann den Anforderungen nach
Tabelle 8 der DIN 4109 entsprechen.
Die DIN 4109 wird im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin,
Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Aufgestellt: Berlin, den
238
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
481
Abteilung Planen, Bauen und Umwelt
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Vermessung
239
Fachbereich Stadtplanung
33.0
Fachbereichsleiter Vermessung
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Bezirksstadtrat
Fachbereichsleiter Stadtplanung
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom
bis einschließlich
öffentlich ausgelegt.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am
Berlin, den
.
ENTWURF
Noch nicht rechtsverbindlich!
11. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen bauliche Anlagen entlang der Bahnanlage
schwingungstechnisch abgekoppelt von den bestehenden planfestgestellten Anlagen der
Bahn errichtet werden. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden.
Stand: 29.06.2015
.
beschlossen .
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abteilung Planen, Bauen und Umwelt
Stadtentwicklungsamt
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
12. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und
baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs bezeichnete Art enthalten, außer Kraft.
.
Fachbereich Stadtplanung
Planunterlage: Vermessung vom September 2014, ergänzt Juni 2015
Der Bebauungsplan ist aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.
Berlin, den
.
2-36
Für die Richtigkeit der Planunterlage und die
geometrische Eindeutigkeit der
Festsetzungen
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
N
Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis .
Maßstab 1 : 1.000
0
5
10
15
20
25
30
35
40
45
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
50 m
Die Verordnung ist am
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S.
verkündet worden.