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VzK_Infostände.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
VzK_Infostände.pdf
Größe
34 kB
Erstellt
14.10.15, 07:34
Aktualisiert
27.01.18, 10:42

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport Drucksache Nr. DS/0884/IV Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorlage – zur Kenntnisnahme – Infostände auch für Bürger- und Kiez-Initiativen ermöglichen Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 27.11.2013 mit der Drucksache Nr. DS/0884/IV folgendes Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet: Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, ob zukünftig auch Informationsstände für nichtkommerzielle Bürger-, Kiez- oder Nachbarschaftsinitiativen genehmigt werden können, die in Friedrichshain-Kreuzberg aktiv sind. Somit soll ihnen ermöglicht werden, ihre Nachbarschaft in den Kiezen über ihre Anliegen zu informieren. Hierzu wird berichtet: Bei Informationsständen auf öffentlichem Straßenland handelt es sich um eine Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Erlaubnis ist § 11 des Berliner Straßengesetzes – BerlStrG -. Die Erlaubnis darf erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Hinsichtlich der Frage, ob der Errichtung bzw. dem Betrieb von Informationsständen öffentliche Interessen entgegenstehen, existieren Beurteilungsspielräume. In einem Nebenbestimmungskatalog sind jedoch u.a. Maximalgrößen, die Freihaltung von Rettungswegen, Durchgangsbreiten für Fußgänger, die Anbringung des Namens der Organisation in einer lesbaren Mindestgröße, das Verbot von Mitgliederwerbung und Verkaufstätigkeiten sowie das Verbot der Behinderung oder Belästigung von Passanten und das Gebot der Beseitigung von Verschmutzungen berlinweit einheitlich geregelt. Durch das Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg werden nichtkommerzielle Informationsstände nach den geltenden Bestimmungen grundsätzlich zugelassen. Dazu gehören Informationsstände von Parteien sowie von solchen Vereinen, die in der Lage sind, einen Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit vorzulegen (durch einen Freistellungsbescheid vom Finanzamt, in dem bescheinigt ist, dass "die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO dient"). 2 Ein solcher Nachweis ist geeignet, zu dokumentieren, dass auch tatsächlich kommerzielle Interessen nicht verfolgt werden (gemäß § 52 der Abgabenordnung ist Tatbestandsmerkmal der Gemeinnützigkeit insbesondere die selbstlose Förderung der Allgemeinheit). Interessengemeinschaften wie Bürger-, Kiez- oder Nachbarschaftsinitiativen sind ggf. nicht in Vereins- oder Handelsregistern eingetragen. Ihnen kann dann ein Nachweis über die (steuerliche) Gemeinnützigkeit nicht abverlangt werden. In diesen Fällen erfolgt eine zum Teil umfangreiche Einzelfallprüfung, ob überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen. Dies ist notwendig um z.B. auszuschließen, das keine kommerziellen Interessen verfolgt werden oder das Risiko besteht, dass Passanten beispielweise mit staatsfeindlichen, rassistischen, sexistischen Zielen oder Meinungsäußerungen konfrontiert werden. Unter Berücksichtigung dieser Prüfkriterien bzw. bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen kann und wird das Ordnungsamt auch Bürger-, Kiez- und Nachbarschaftsinitiativen Genehmigungen für Infostände erteilen. Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 BezVG Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: keine Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Personalwirtschaftliche Ausgaben: Berlin, 07.07.2015 Monika Herrmann Bezirksbürgermeisterin Dr. Peter Beckers Bezirksstadtrat