Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
VzK_Infostände.pdf
Größe
34 kB
Erstellt
14.10.15, 07:34
Aktualisiert
27.01.18, 10:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport
Drucksache Nr. DS/0884/IV
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Vorlage – zur Kenntnisnahme –
Infostände auch für Bürger- und Kiez-Initiativen ermöglichen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 27.11.2013 mit der
Drucksache Nr. DS/0884/IV folgendes Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet:
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, ob zukünftig auch Informationsstände für
nichtkommerzielle Bürger-, Kiez- oder Nachbarschaftsinitiativen genehmigt werden
können, die in Friedrichshain-Kreuzberg aktiv sind. Somit soll ihnen ermöglicht
werden, ihre Nachbarschaft in den Kiezen über ihre Anliegen zu informieren.
Hierzu wird berichtet:
Bei Informationsständen auf öffentlichem Straßenland handelt es sich um eine
Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer
Erlaubnis ist § 11 des Berliner Straßengesetzes – BerlStrG -. Die Erlaubnis darf
erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht
entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen
werden kann.
Hinsichtlich der Frage, ob der Errichtung bzw. dem Betrieb von Informationsständen
öffentliche Interessen entgegenstehen, existieren Beurteilungsspielräume.
In einem Nebenbestimmungskatalog sind jedoch u.a. Maximalgrößen, die
Freihaltung von Rettungswegen, Durchgangsbreiten für Fußgänger, die Anbringung
des Namens der Organisation in einer lesbaren Mindestgröße, das Verbot von
Mitgliederwerbung und Verkaufstätigkeiten sowie das Verbot der Behinderung oder
Belästigung von Passanten und das Gebot der Beseitigung von Verschmutzungen
berlinweit einheitlich geregelt.
Durch das Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg werden nichtkommerzielle
Informationsstände nach den geltenden Bestimmungen grundsätzlich zugelassen.
Dazu gehören Informationsstände von Parteien sowie von solchen Vereinen, die in
der Lage sind, einen Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit vorzulegen (durch einen
Freistellungsbescheid vom Finanzamt, in dem bescheinigt ist, dass "die Körperschaft
ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im
Sinne der §§ 51 ff AO dient").
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Ein solcher Nachweis ist geeignet, zu dokumentieren, dass auch tatsächlich
kommerzielle Interessen nicht verfolgt werden (gemäß § 52 der Abgabenordnung ist
Tatbestandsmerkmal der Gemeinnützigkeit insbesondere die selbstlose Förderung
der Allgemeinheit).
Interessengemeinschaften wie Bürger-, Kiez- oder Nachbarschaftsinitiativen sind ggf.
nicht in Vereins- oder Handelsregistern eingetragen. Ihnen kann dann ein Nachweis
über die (steuerliche) Gemeinnützigkeit nicht abverlangt werden.
In diesen Fällen erfolgt eine zum Teil umfangreiche Einzelfallprüfung, ob
überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen.
Dies ist notwendig um z.B. auszuschließen, das keine kommerziellen Interessen
verfolgt werden oder das Risiko besteht, dass Passanten beispielweise mit
staatsfeindlichen, rassistischen, sexistischen Zielen oder Meinungsäußerungen
konfrontiert werden.
Unter Berücksichtigung dieser Prüfkriterien bzw. bei Vorliegen der genannten
Voraussetzungen kann und wird das Ordnungsamt auch Bürger-, Kiez- und
Nachbarschaftsinitiativen Genehmigungen für Infostände erteilen.
Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: keine
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Personalwirtschaftliche Ausgaben:
Berlin, 07.07.2015
Monika Herrmann
Bezirksbürgermeisterin
Dr. Peter Beckers
Bezirksstadtrat