Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
VzK_Mietwohnungen in Rhiemers Hofgarten.pdf
Größe
20 kB
Erstellt
14.10.15, 07:37
Aktualisiert
27.01.18, 11:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Planen, Bauen und Umwelt
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
Drucksache DS/0746/IV
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.05.2013 mit der
Drucksache DS/0746/IV – „Mietwohnungen in Riehmers Hofgarten erhalten - Umwandlung in Eigentumswohnungen verhindern“ - folgendes Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet:
„Das Bezirksamt wird aufgefordert, für das Areal des „Riehmers Hofgarten“ umgehend die entsprechenden Schritte einzuleiten, damit dieser Teilraum als „soziales
Erhaltungsgebiet“ gemäß § 172 (1) Nr. 2 BauGB ausgewiesen werden kann („Milieuschutz“). Das Gebiet soll als räumliche Ergänzung einem der beiden benachbarten
Erhaltungsrechtsgebiete zugeordnet werden.“
Hierzu wird berichtet:
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hat in seiner Sitzung vom
26.08.2014 den Aufstellungsbeschluss für die Erweiterung des Erhaltungsgebiets
„Hornstraße“ gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB um den statistischen Block
205 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg beschlossen.
Mit dem Aufstellungsbeschluss für die Erweiterung des Erhaltungsgebiets „Hornstraße“ um den statistischen Block 205 sowie der anschließenden ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin ist gemäß § 172 Absatz 2 BauGB die Regelung des § 15 Absatz 1 Satz 1 -3 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im
Sinne des § 172 Abs. 1 BauGB entsprechend anzuwenden.
Danach können Anträge auf Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen im
Baugenehmigungsverfahren zur Sicherung der Erhaltungsziele für einen Zeitraum
von bis zu 12 Monaten befristet zurückgestellt werden. Handelt es sich nicht um eine
Maßnahme, die eines Baugenehmigungsverfahrens bedarf, kann anstelle der Aussetzung/ Zurückstellung des Verfahrens eine vorläufige Untersagung innerhalb einer
durch Landesrecht festgesetzten Frist erfolgen. Diese vorläufige Untersagung steht
gem. § 15 Satz 3 BauGB der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs 1 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
Berlin, den 09.12.2014
Monika Herrmann
Bezirksbürgermeisterin
Hans Panhoff
Bezirksstadtrat