Daten
Kommune
Berlin Lichtenberg
Dateiname
VzB (Anlage 3).pdf
Größe
3,7 MB
Erstellt
15.10.15, 13:06
Aktualisiert
27.01.18, 10:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Abt. Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung
Begründung zum
Bebauungsplan 11-47a
für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße
und des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks Hönower
Wiesenweg 17-18 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich der Spree,
einschließlich Abschnitte der Köpenicker Chaussee
und des Blockdammwegs
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg
unmaßstäblich
Bebauungsplan 11-47a
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
A. Begründung ....................................................................................................................... 5
I. Planungsgegenstand ........................................................................................................... 5
1. Veranlassung und Erforderlichkeit ................................................................................ 5
2. Plangebiet ..................................................................................................................... 5
2.1 Geltungsbereich ..................................................................................................... 5
2.2 Stadträumliche Einordnung .................................................................................... 6
2.3 Bestand .................................................................................................................. 7
2.3.1 Bebauungs- und Nutzungsstruktur ................................................................ 7
2.3.2 Verkehrserschließung ................................................................................... 9
2.3.3 Technische Infrastruktur ............................................................................. 12
2.3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................ 15
2.4 Planerische Ausgangssituation ............................................................................ 16
2.4.1 Landesentwicklungsplanung ....................................................................... 16
2.4.2 Flächennutzungsplan (FNP)........................................................................ 16
2.4.3 Stadtentwicklungsplanungen....................................................................... 17
2.4.3.1 StEP Wohnen................................................................................ 17
2.4.3.2 StEP Industrie und Gewerbe ......................................................... 17
2.4.3.3 StEP Ver- und Entsorgung ............................................................ 18
2.4.3.4 StEP Zentren ................................................................................. 20
2.4.3.5 StEP Verkehr ................................................................................ 20
2.4.4 Sonstige relevante gesamtstädtische Planungen, Programme und
Vereinbarungen .......................................................................................... 21
2.4.4.1 Planwerk Südostraum Berlin ......................................................... 21
2.4.4.2 Landesenergieprogramm .............................................................. 21
2.4.4.3 Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und
Vattenfall ....................................................................................... 22
2.4.5 Bereichsentwicklungsplanung Lichtenberg (BEP Alt-Lichtenberg) .............. 23
2.4.6 Zentren- und Einzelhandelskonzept Lichtenberg......................................... 24
2.4.7 Städtebauliche Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“ ....................... 24
2.4.8 Geltendes Planungsrecht ............................................................................ 25
2.4.9 In Aufstellung befindliche Bebauungspläne 11-47b, 11-47c und 11-58 ....... 27
II. Planinhalt ........................................................................................................................... 29
1. Entwicklung der Planungsüberlegungen ..................................................................... 29
2. Intentionen des Plans ................................................................................................. 30
2.1 Planungsziele ....................................................................................................... 30
2.2 Das von Vattenfall geplante neue Gas- und Dampfheizkraftwerk auf dem
Standort Blockdammweg als mögliche Nutzung im Plangebiet ............................ 31
3. Umweltbericht ............................................................................................................. 32
3.1 Einleitung ............................................................................................................. 32
3.1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplans ....................................................... 33
3.1.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit
Relevanz für die Planung und deren Berücksichtigung ............................... 33
3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ...................................... 42
3.2.1 Definition des Untersuchungsumfangs ........................................................ 43
3.2.1.1 Wirkfaktoren .................................................................................. 43
3.2.1.2 Wechsel- und Summationswirkungen ........................................... 43
3.2.1.3 Untersuchungsumfang .................................................................. 44
3.2.1.4 Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
der Planung ................................................................................... 46
3.2.2 Schutzgut Mensch....................................................................................... 47
3.2.2.1 Freiräume, Hoher Wallgraben ....................................................... 47
3.2.2.2 Verkehr ......................................................................................... 55
3.2.2.3 Lärm .............................................................................................. 58
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
1
Begründung
4.
2
Bebauungsplan 11-47a
3.2.2.4 Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen
(Abstandserfordernisse) ................................................................. 61
3.2.2.5 Varianten der Kühlung ................................................................... 66
3.2.2.6 Schwadenbildung (Nass-Zellenkühler), Verschattung .................... 69
3.2.2.7 Elektromagnetische Felder ............................................................ 72
3.2.3 Schutzgut Luft ............................................................................................. 72
3.2.3.1 Luftschadstoffe .............................................................................. 72
3.2.3.2 CO2-Bilanz ..................................................................................... 77
3.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt ...................................... 78
3.2.4.1 Flächenhafte Biotope ..................................................................... 78
3.2.4.2 Biotopverbund ................................................................................ 81
3.2.4.3 Bäume ........................................................................................... 82
3.2.4.4 Fauna ............................................................................................ 85
3.2.4.5 Schutzgebiete (mit FFH-Vorprüfung) ............................................. 92
3.2.5 Schutzgut Boden, Bodenwasser .................................................................. 96
3.2.5.1 Relief, Geohydrologie .................................................................... 96
3.2.5.2 Altlasten, Bodenbelastungen ......................................................... 99
3.2.5.3 Versiegelung ................................................................................ 108
3.2.5.4 Entwässerung, Wasserhaushalt................................................... 109
3.2.6 Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer) ............................................... 112
3.2.6.1 Spree und Rummelsburger See ................................................... 113
3.2.6.2 Hoher Wallgraben ........................................................................ 121
3.2.6.3 Standgewässer ............................................................................ 123
3.2.7 Schutzgut Klima......................................................................................... 123
3.2.7.1 Lokales Stadtklima ....................................................................... 124
3.2.7.2 Großräumige Luftleit- und Ventilationsbahnen ............................. 128
3.2.8 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild ......................................................... 128
3.2.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................. 131
3.2.9.1 Denkmalgeschützte Bauwerke und Anlagen ................................ 131
3.2.10 Wechsel- und Summationswirkungen ...................................................... 133
3.2.11 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation
nachteiliger Auswirkungen; Eingriffsbewertung........................................ 134
3.2.11.1 Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Eingriffe ...................... 136
3.2.11.2 Maßnahmen zur Minderung erheblicher Eingriffe ......................... 140
3.2.11.3 Eingriffsbilanzierung ..................................................................... 141
3.2.11.4 Maßnahmen zum Ausgleich erheblicher Eingriffe ........................ 145
3.3 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................. 152
3.3.1 Prüfung geeigneter Standortalternativen für den Kraftwerksstandort ......... 153
3.3.2 Prüfung von Varianten der Anlagenanordnung am Standort ...................... 154
3.4 Zusätzliche Angaben .......................................................................................... 155
3.4.1 Beschreibung der technischen Verfahren der Umweltprüfung sowie
Hinweise auf Schwierigkeiten .................................................................... 155
3.4.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen ...... 156
3.4.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung .............................................. 157
Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen ........ 165
4.1 Grundzüge der Abwägung .................................................................................. 165
4.2 Art der baulichen Nutzung .................................................................................. 167
4.2.1 Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ .................................................................................................. 167
4.2.2 Gewerbegebiete ........................................................................................ 169
4.2.3 Fläche für Sport- und Spielanlagen ........................................................... 173
4.3 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................ 174
4.3.1 Zulässige Grundflächenzahl (GRZ) ........................................................... 175
4.3.2 Rechnerische Ermittlung der maximalen Baumassenzahl (BMZ) und der
maximalen Geschossflächenzahl (GFZ) .................................................... 177
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
4.3.3 Höhe baulicher Anlagen ............................................................................ 178
4.3.4 Abstandsflächen ....................................................................................... 181
4.4 Bauweise ........................................................................................................... 181
4.5 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ................................. 181
4.6 Verkehrserschließung ........................................................................................ 185
4.6.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche ............................................................ 185
4.6.2 Zugangsrecht zur Brückenprüfung und -unterhaltung ............................... 186
4.6.3 Gehrechte ................................................................................................. 187
4.7 Technische Infrastruktur .................................................................................... 187
4.8 Belange des Immissionsschutzes ...................................................................... 190
4.9 Denkmalschutz .................................................................................................. 196
4.10 Grünfestsetzungen ............................................................................................ 197
4.10.1 Öffentliche Grünflächen ........................................................................... 197
4.10.2 Maßnahmenfläche A ............................................................................... 209
4.10.3 Maßnahmenfläche B ............................................................................... 211
4.10.4 Bindungen für die Erhaltung von Bäumen ............................................... 215
4.10.5 Dachbegrünung ....................................................................................... 216
4.11 Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind .......................................................................................... 217
4.12 Nachrichtliche Übernahmen .............................................................................. 218
4.13 Hinweis ............................................................................................................. 219
4.14 Städtebauliche Kennzahlen ............................................................................... 219
III. Auswirkungen des Bebauungsplans ................................................................................ 220
1. Stadtplanerische Auswirkungen ................................................................................ 220
2. Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung .................................................................. 220
3. Auswirkungen auf die Arbeitsstätten und private Eigentümer ................................... 221
4. Auswirkung auf den Bedarf an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, Sport- und
Grünflächen .............................................................................................................. 222
5. Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................... 222
6. Ordnungsmaßnahmen .............................................................................................. 222
IV. Verfahren ........................................................................................................................ 224
1. Mitteilung der Planungsabsicht ................................................................................. 224
2. Bezirksamtsbeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden.......................................................................................... 225
3. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses über die Aufstellung
des Bebauungsplans ................................................................................................ 225
4. Bezirksamtsbeschluss zur Änderung des Geltungsbereichs ..................................... 225
5. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses zur Änderung des
Geltungsbereichs ...................................................................................................... 225
6. Mitteilung der geänderten Planungsabsicht............................................................... 225
7. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit .................................................................. 226
8. Frühzeitige Beteiligung der Behörden ....................................................................... 245
9. Bezirksamtsbeschluss zu den Ergebnissen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsund der frühzeitigen Behördenbeteiligung ................................................................. 252
10. Bezirksamtsbeschluss zur Änderung und Teilung des Geltungsbereichs .................. 253
11. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses zur Änderung und
Teilung des Geltungsbereichs ................................................................................... 253
12. Mitteilung der geänderten Planungsabsicht............................................................... 253
13. Beteiligung der Behörden.......................................................................................... 254
14. Beteiligung der Öffentlichkeit .................................................................................... 264
15. Beschlüsse des Bezirksamtes und der Bezirksverordnetenversammlung ................. 276
16. Ergebnis des Anzeigeverfahrens (Rechtsprüfung) .................................................... 276
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
3
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
17. Eingeschränkte erneute Beteiligung gemäß § 4a Absatz 3 BauGB ........................... 276
18. Anwendung der Überleitungsvorschriften des BauGB und der BauNVO ................... 279
B. Rechtsgrundlagen .......................................................................................................... 280
C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierbarkeit ................................ 281
1.
2.
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben ........................................................... 281
Personalwirtschaftliche Auswirkungen ....................................................................... 282
D. Anhang ............................................................................................................................ 283
Abkürzungsverzeichnis..................................................................................................... 283
Quellenverzeichnis ........................................................................................................... 285
Tabellenverzeichnis .......................................................................................................... 287
Abbildungsverzeichnis ...................................................................................................... 288
Verzeichnis der textlichen Festsetzungen ........................................................................ 289
Anlage „Wesentliche Regelungen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan
11-47a“............................................................................................................................. 293
4
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
A. Begründung
I.
Planungsgegenstand
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Das Gebiet beiderseits des Blockdammwegs und der Köpenicker Chaussee, zu dem
auch dar Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a gehört, war lange Zeit eines
der bedeutenden zusammenhängenden Industrieareale des Bezirks Lichtenberg. In
den letzten Jahren ist die gewerbliche Entwicklung trotz seiner innenstadtnahen Lage
und der guten verkehrlichen Anbindung stark rückläufig. Zurzeit wird das Gebiet überwiegend durch brachliegende Flächen, leerstehende verschlissene Gebäude und eine
sich ausbreitende ruderale Vegetation geprägt. Diese Entwicklung wirkt sich nicht nur
auf das Gebiet selbst, sondern auch auf die unmittelbare Nachbarschaft nachteilig aus
und erfordert daher eine positive städtebauliche Umsteuerung.
Der Bebauungsplan 11-47a ist insbesondere erforderlich, um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für ein geplantes Gas- und Dampfheizkraftwerk zu schaffen. Es bedarf eines Neubaus, um die öffentlichen Versorgungsaufgaben zu erfüllen. So soll das
bestehende Heizkraftwerk Klingenberg (HKW Klingenberg), das wegen des gegenüber
modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrads und wegen des überwiegend eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs Braunkohle auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung genügt, durch
ein neues innerhalb des Plangebiets zu errichtendes Gas- und Dampfheizkraftwerk
(GuD-HKW) ersetzt werden.
Der Ersatz des HKW Klingenberg ist ein Kernbestandteil der zwischen der Vattenfall
und dem Land Berlin geschlossenen Klimaschutzvereinbarung.
Mit dem Bebauungsplan soll sichergestellt werden, dass sich das geplante Kraftwerk
städtebaulich integriert und seine Umweltauswirkungen minimiert werden. Der Bebauungsplan 11-47a umfasst daher nicht nur die Versorgungsfläche selbst, sondern darüber hinaus auch umliegend angrenzende Bereiche, um die Planungen mit ihren möglichen Auswirkungen eng aufeinander abzustimmen und eine koordinierte städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Bezirkliches Ziel ist dabei neben der Reaktivierung
innerstädtischer Brachflächen und der Bereitstellung von Flächenangeboten für die
gewerbliche Wirtschaft auch die Schaffung eines gewässerbegleitenden Grünzugs entlang des Hohen Wallgrabens und der Spree.
Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der durch die Bezirksverordnetenversammlung von Lichtenberg am 18. Dezember 2008 beschlossenen „Leitlinien für die städtebauliche Entwicklung von Karlshorst-West/Blockdammweg“ und den dort formulierten
Entwicklungszielen.
2.
Plangebiet
2.1 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a umfasst ca. 30,1 ha.
Das Plangebiet wird im Norden durch das Gelände des noch in Nutzung befindlichen HKW Klingenberg abgegrenzt, wobei die an den Stichkanal angrenzenden
Ladeflächen sowie die östlich gelegenen Gleisanlagen bereits außerhalb des Geltungsbereichs liegen. Unabhängig von der heutigen Grundstückssituation wurden
sämtliche Flächen in den Geltungsbereich einbezogen, die für das geplante Gasund Dampfheizkraftwerk benötigt werden.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
5
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Im Osten bilden der Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ und der Hönower
Wiesenweg die Grenze des Plangebiets. Im Süden sind die überwiegend über den
Blockdammweg erschlossenen Gewerbegrundstücke im Abschnitt zwischen Köpenicker Chaussee und Hönower Wiesenweg in den Geltungsbereich einbezogen.
Zu diesem Bereich gehören auch die Grundstücke Hönower Wiesenweg 13-16
sowie ein kleiner Teilbereich des Grundstücks Rummelsburger Landstraße 1.
Im Westen sind die Gewerbe- und Brachflächen, die sich von der Köpenicker
Chaussee bis zur Spree erstrecken, sowie der Bereich um den Hohen Wallgraben
Bestandteil des Geltungsbereichs.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs zur Spree (Spree-Oder-Wasserstraße) erfolgte in Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin wie folgt:
Die Abgrenzung des Plangebiets zur Bundeswasserstraße folgt im Süden des
Flurstücks 60 der Flur 211 – da hier die Wasserfläche der Bundeswasserstraße
auf Grundstücken Dritter liegt – nicht der Katasterdarstellung sondern der tatsächlichen Uferlinie. In den übrigen Bereichen zur Spree liegt die Geltungsbereichsgrenze auf der Kataster- und Eigentumsgrenze.
2.2 Stadträumliche Einordnung
Das Plangebiet des Bebauungsplans 11-47a befindet sich im Übergangsbereich
der Ortsteile Rummelsburg (nördlich des Blockdammwegs) und Karlshorst (südlich
des Blockdammwegs) im Bezirk Lichtenberg. Im Südwesten grenzt der Bezirk
Treptow-Köpenick an das Plangebiet an. Die Entfernung des Plangebiets zur
Stadtmitte beträgt ca. 8 km, zum Flughafen Schönefeld/BBI ca. 11 km.
Der östlich an das Plangebiet angrenzende Bereich zwischen Hönower Wiesenweg, Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ und Blockdammweg (Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-47c) ist bis auf die im
Osten gelegene Kleingartenanlage „Blockdamm“ gewerblich geprägt. Zu diesem
Bereich zählen insbesondere das auf dem Grundstück Blockdammweg 29 befindliche, derzeit ungenutzte Denkmalensemble des ehemaligen Gaswerks Friedrichsfelde sowie mehrere auf dem Grundstück Blockdammweg 49/57 gelegene, aktiv
genutzte Produktions- und Lagerhallen.
Der südöstlich an das Plangebiet angrenzende Bereich zwischen Blockdammweg,
Trautenauer Straße und Hönower Wiesenweg wird durch die abrisswürdigen bzw.
stark sanierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Furnierwerks und des
ehemaligen Maschinenbauhandels geprägt und ist überwiegend ungenutzt. Entlang der Trautenauer Straße befinden sich mit der Gartenarbeitsschule im südlichen Abschnitt und Wohngebäuden im Kreuzungsbereich mit der Ehrlichstraße
auch nichtgewerbliche Nutzungen.
Der Bereich zwischen Hönower Wiesenweg und der Kleingartenanlage (KGA) „Am
E-Werk“ ist durch kleinere, überwiegend brach liegende Gewerbegrundstücke gekennzeichnet. Darüber hinaus befinden sich in diesem Bereich auch drei Einfamilienhäuser.
Östlich der Trautenauer Straße bzw. südöstlich der KGA „Am E-Werk“ befinden
sich in einer Entfernung von ca. 0,5 km zum Plangebiet mit dem Erhaltungsgebiet
„Seen- und Prinzenviertel“ und der „Waldsiedlung“ attraktive Wohngebiete.
Südwestlich des Plangebiets befinden sich das gewerblich genutzte ehemalige
Umformwerk Rummelsburg (Rummelsburger Landstraße 1), die KGA „Am EWerk“ sowie ein nördlicher Ausläufer der Wuhlheide. Zwischen Rummelsburger
6
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Landstraße und Spree liegt ein gewerblich geprägter Bereich, zu dem das ehemalige Kraftwerk Rummelsburg und die Fläche des ehemaligen Rundfunkzentrums
Nalepastraße zählen. Nach jahrelangem Leerstand bzw. untergenutztem Zustand
befindet sich dieser Bereich derzeit in einer Vitalisierungsphase. Neben klassischen Gewerbenutzungen sollen sich hier nach Aussage des Bezirks TreptowKöpenick zukünftig öffentlichkeitswirksame Nutzungen mit einer Nutzungsmischung aus Kultur, Gewerbe, Dienstleistung und Freizeit entwickeln. Für das
Grundstück Nalepastraße 10/16 ist eine Plangenehmigung zur Errichtung einer
Hafenanlage für eine Reederei erteilt worden. Das Vorhaben ist mittlerweile realisiert.
Weiter südlich schließt sich ein größeres von Kleingärten geprägtes Areal (KGA‘s
„Wilhelmstrand“, „Oberspree“ sowie „Am Freibad“) an. Weiterhin befindet sich hier
das Umspannwerk Wuhlheide.
Nordwestlich des Plangebiets bzw. des Stichkanals schließt sich mit dem denkmalgeschützten und die Stadtsilhouette prägenden HKW Klingenberg sowie dem
in Teilen bis zu ca. 60 m hohen Zementwerk ein durchgängig gewerblich geprägter Bereich beidseitig der Köpenicker Chaussee an, dem weiter stadteinwärts die
qualitativ hochwertige Wohnbebauung des ehemaligen städtischen Entwicklungsbereichs „Berlin-Rummelsburger Bucht“ folgt. Das an das Plangebiet angrenzende
bzw. mit kleineren Teilflächen innerhalb des Geltungsbereichs gelegene HKW
Klingenberg wird von der Vattenfall Europe Wärme AG betrieben. Das bestehende
Kraftwerk prägt die Umgebung durch zwei ca. 140 bzw. 146 m hohe Kamine. Weitere die Umgebung prägende bauliche Anlagen sind das Kesselhaus (58,8 m), das
denkmalgeschützte Verwaltungsgebäude (42,5 m) die Förderbandbrücke II (ca. 34
m) und der Heizöltank (ca. 28 m).
Nordöstlich grenzen schließlich ausgedehnte Bahnflächen an das Plangebiet, die
u.a. durch den Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ (mit dem ICE-Werk „BerlinRummelsburg“) genutzt werden.
2.3 Bestand
2.3.1 Bebauungs- und Nutzungsstruktur
Das Plangebiet ist derzeit durch eine heterogene, lückenhafte, zum Teil
leerstehende Bebauung und ruderale und teilversiegelte Brachflächen geprägt. Für die folgende Bestandsbeschreibung wird das Plangebiet in mehrere Bereiche unterteilt. Ergänzend folgen Ausführungen zum im Plangebiet
gelegenen Hohen Wallgraben.
Teilflächen des heutigen HKW Klingenberg
Auf den innerhalb des Plangebiets gelegenen Teilflächen des heutigen HKW
Klingenberg südöstlich des Stichkanals befinden sich derzeit insbesondere
Teile des Braunkohlelagers sowie weitere technische Anlagen wie das zugehörige Pumphaus, das Schalthaus Bekohlung und eine Gasmengenmessstation.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
7
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Bereich östlich der Köpenicker Chaussee und nördlich des Blockdammwegs
Der Bereich umfasst das brachliegende Grundstück der ehemaligen Gasko1
kerei „Rummelsburg“, Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 (in
Betrieb 1914 bis 1985) sowie die denkmalgeschützte Gaswerksiedlung Köpenicker Chaussee 24-39/Blockdammweg1.
Das Gelände der ehemaligen Gaskokerei Rummelsburg ist oberflächlich beräumt und nur noch mit wenigen Einzelgebäuden bebaut. Zu nennen sind
das denkmalgeschützte Verwaltungsgebäude und der denkmalgeschützte
Wasserturm am Blockdammweg. Auf dem Gelände laufen seit den 1990er
Jahren umfangreiche Altlastensanierungsarbeiten.
Die Vattenfall Europe Wärme AG (nachfolgend auch: Vattenfall) hat am 15.
Juli 2011 für das Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg
2
3/27 einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und
Nr. 1.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs eines GuD-HKW zur Erzeugung von Strom und Wärme einschließlich zugehöriger Dampfkessel mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 624 MW gestellt. Gleichzeitig mit dem Beschluss
der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) am 25. August 2011 über den
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a wurde durch die BVV beschlossen, dass für
das beantragte GuD-HKW im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans die
Voraussetzungen für die Erteilung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB
erfüllt sind. Die Vattenfall Europe Wärme AG hat mit Schreiben vom 1. Juli
2011 die Festsetzungen des Bebauungsplanes 11-47a anerkannt. Vattenfall
wurde mit Bescheid des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) vom 17. Juli 2012 die BImSchGGenehmigung für die Errichtung des geplanten GuD-HKW erteilt.
An der Köpenicker Chaussee befinden sich die dreigeschossigen, in den
1920er Jahren entstandenen Wohngebäude der Gaswerksiedlung. Diese
geben dem Straßenraum eine stadträumliche Fassung und entfalten auf das
Plangebiet eine markante identitätsstiftende Wirkung. Die Gaswerksiedlung
wird durch die Eigentümerin seit mehreren Jahren entmietet. Ende 2013
standen bereits 98 der insgesamt 105 Wohnungen leer.
Bereich westlich der Köpenicker Chaussee
Auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 befindet sich mit einem
Recyclingbetrieb eine großflächige gewerbliche Nutzung.
Dem hingegen lagen die südlich angrenzenden Grundstücke zu Beginn des
Bebauungsplan-Verfahrens vollständig brach. Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 wurde am 19. Mai 2011 eine immissonsschutzrechtliche
Genehmigung (Aufhebung der am 2. Dezember 2010 erteilten und nicht
rechtswirksam gewordenen Genehmigung sowie Neuerteilung) für die Er-
1
Im Folgenden wird häufig – insbesondere im Umweltbericht – verkürzt die Grundstücksbezeichnung Blockdammweg 3/27 gebraucht.
2
Zum Baugrundstück gehören auch die innerhalb des Plangebiets gelegenen Teilflächen des heutigen HKW Klingenberg südöstlich des Stichkanals. Die 2011 vorzufindenen Flurstücke wurden inzwischen so geteilt und vereinigt, dass nunmehr ein neues Flurstück für das geplante GuD-HKW entstanden ist.
8
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
richtung und den Betrieb einer Klassieranlage für Bodenaushub mit Aufbereitungsanlage für mineralischen Straßenaufbruch erteilt. Im Rahmen eines
Nachtrags vom 9. Februar 2012 wurde die geplante Zufahrt auf eine zugekaufte Teilfläche (des alten Flurstücks 104) in südlicher Richtung verlagert
und der Anlagenbereich in diesem Zusammenhang räumlich erweitert. Die
geplanten Lagermengen und die jährliche Durchsatzmenge wurden jedoch
nicht verändert. Die Klassieranlage befindet sich derzeit im Bau.
Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 20 wurde 2012 durch das Bezirksamt Lichtenberg eine Baugenehmigung für den Neubau einer Tischlerei3
werkstatt, für das Grundstück Köpenicker Chaussee 18-19 im Jahr 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Lagerhalle erteilt. Die Tischlereiwerkstatt wurde inzwischen errichtet.
Bereich südlich des Blockdammwegs
Der Bereich südlich des Blockdammwegs ist durch kleinere, teilweise brach
liegende Gewerbegrundstücke gekennzeichnet. Entlang des Blockdammwegs gibt es mehrere aktive Gewerbebetriebe. Hierzu zählen eine Tankstelle (Blockdammweg 2/6, Köpenicker Chaussee 22), eine Kfz-Werkstatt
(Blockdammweg 10/12) und ein Recyclinghof (Hönower Wiesenweg 11, 12).
Auf dem Gewerbegrundstück Blockdammweg 12 befindet sich darüber hinaus ein als Betriebswohnung genutztes Einfamilienhaus.
Hoher Wallgraben
Der Hohe Wallgraben bildet im Abschnitt von der Köpenicker Chaussee bis
zur Einmündung in die Spree ein Gewässer II. Ordnung. Dem hingegen hat
der Hohe Wallgraben im Abschnitt östlich der Köpenicker Chaussee seit
Jahren seine Gewässereigenschaft verloren. Er verläuft hier anfangs verrohrt und ist sodann nur noch in Form einer Mulde ohne Wasserführung erkennbar.
2.3.2 Verkehrserschließung
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Das Plangebiet ist über den Straßenzug Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße an das überörtliche Straßenverkehrsnetz angebunden.
Dieser Straßenzug ist als vierspurige Hauptverkehrsstraße ausgebaut und
dient als Hauptverbindung zwischen der Berliner Innenstadt und Köpenick.
Der Blockdammweg und die in östlicher Verlängerung vorhandene Ehrlichstraße verbinden die Köpenicker Chaussee mit der Treskowallee und dem
Ortsteilzentrum (OTZ) Treskowallee am S-Bahnhof „Berlin-Karlshorst“. Der
Blockdammweg wurde zwischen der Köpenicker Chaussee und der Ehrlichstraße in den Jahren 2009/2010 erneuert. Der Knotenpunkt Köpenicker
Chaussee/Blockdammweg ist mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet.
3
gemäß neuer Grundstücksnummerierung nunmehr Köpenicker Chaussee 18
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
9
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Als weitere Kfz-Verbindung zwischen dem nördlichen und südlichen Teil von
Karlshorst existierte bis in die 1980er Jahre neben der Treskowallee die
Blockdammbrücke über die Bahnanlagen zwischen Blockdammweg und
Sangeallee. Die Brücke wurde in den 1980er Jahren abgerissen. Seither gibt
es nur eine provisorische Brücke für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr.
Der in den übergeordneten Planungen vorgesehene Wiederaufbau der
Blockdammbrücke ist zurzeit nicht absehbar. Insbesondere ist die weitergehende Führung des Verkehrs nordöstlich der Bahnanlagen weder abschließend geklärt noch ausgebaut, so dass die Umsetzung einer direkten Straßenverbindung vom Plangebiet nach Karlshorst in absehbarer Zeit nicht zu
erwarten ist.
Für den an das Plangebiet östlich anschließenden Hönower Wiesenweg, der
im Wesentlichen aus dem alten Gleiskörper der Industriebahn Schöneweide
und einem schmalen Pflasterstreifen besteht und im Abschnitt zwischen dem
Blockdammweg und der Trautenauer Straße nur von Anliegern und Radfahrern benutzt werden darf, besteht ein erheblicher Ausbaubedarf.
Ruhender Verkehr
Im Plangebiet befinden sich entlang der Köpenicker Chaussee und des
Blockdammwegs Längsparkbuchten (Köpenicker Chaussee: 109 öffentliche
Stellplätze, Blockdammweg: 22 öffentliche Stellplätze [inkl. Taxistände]). Innerhalb des Plangebiets besteht nur ein geringer Parkdruck.
Fußgänger- und Radverkehr
Entlang der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs sind beidseitig
qualitativ gute Gehwege vorhanden. Ebenso befinden sich entlang der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs Radverkehrsanlagen.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
An den ÖPNV angeschlossen ist das Gebiet durch die Straßenbahnlinie 21,
deren zweigleisige Trasse im Straßenverlauf der Köpenicker Chaussee und
weiter im Blockdammweg als besonderer Bahnkörper, sowie beginnend in
der Ehrlichstraße als straßenbündiger Bahnkörper ausgeführt ist und mit einer Haltestelle das Plangebiet bedient. Die Straßenbahnanlage mit all ihren
Betsandteilen, wie z.B. Gleistrasse, Haltestellen, Fahrleitungsmasten, unterliegt grundsätzlich der Planfeststellung.
Die Linie verkehrt im großen Bogen durch Friedrichshain zwischen den
Bahnhöfen „Berlin-Schöneweide“ und „Berlin-Lichtenberg“.
Nördlich des Plangebiets verläuft die S-Bahnlinie S 3 (Spandau - Erkner).
Die nächstgelegenen S-Bahnhalte, „Betriebsbahnhof Berlin-Rummelsburg“
und „Berlin-Karlshorst“, befinden sich in einer Entfernung von über einem Kilometer zum Plangebiet und haben daher keine Bedeutung für dessen
ÖPNV-Erschließung. Buslinien verlaufen nicht im Plangebiet.
10
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Schienenverkehr
Nordöstlich des Plangebiets verlaufen Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG
auf der Ostseite des Betriebsbahnhofs „Berlin-Rummelsburg“. Auf diesen
Gleisanlagen verkehren – neben der S-Bahnlinie S 3 – die Regionalexpresslinien RE 1, RE 2, RE 7 und die Regionalbahnlinie RB 14 sowie Fern- und
Güterverkehrzüge.
Industriebahn Oberschöneweide
Die Altgewerbeflächen am Blockdammweg waren früher über die Industriebahn Oberschöneweide (sog. „Bullenbahn“) an das Eisenbahnnetz angeschlossen. Die Bahn wurde nach der Wende von der Berliner Hafen- und
Lagerhausgesellschaft mbH (BEHALA) übernommen und Anfang der 1990er
Jahre stillgelegt. Die in Teilen noch vorhandene Gleistrasse verläuft vom Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ innerhalb der Fahrbahn des Hönower
Wiesenwegs mit Kreuzung des Blockdammwegs bis zum Bereich des ehemaligen Rangierplatzes. Anschließend kreuzt die Gleistrasse die Rummelsburger Landstraße und führt auf eigener Trasse bis zur Nalepastraße und
weiter innerhalb der Fahrbahn über die Wilhelminenhofstraße bis zur Spree.
Für den Abschnitt ab der geplanten Süd-Ost-Verbindung (SOV) bis zur
Spree liegt der Landeseisenbahnbehörde ein Antrag auf Freistellung von
Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vor.
Die ehemalige Gleistrasse in der Rummelsburger Landstraße über Edison-,
Siemens- und Karlshorster Straße zum ehemaligen Güterbahnhof „BerlinSchöneweide“ wurde bereits um 1970 bzw. 1980 im Rahmen von Standortgenehmigungsverfahren planrechtlich aufgehoben.
Über die Industriebahn Oberschöneweide wurde einst das frühere Industriegebiet in Oberschöneweide angeschlossen. Weite Teile der Gleisanlagen
sind bereits zurückgebaut. Eine Wiederinbetriebnahme erscheint sehr unwahrscheinlich.
Bei der Industriebahn Oberschöneweide handelt es sich um eine nichtbundeseigene Eisenbahn, deren Trasse bzw. eigene Grundstücke mittels Planfeststellungsverfahren rechtlich gesichert sind. Eine Überplanung der Flächen ist ohne die Durchführung eines Freistellungsverfahrens gemäß § 23
AEG nicht möglich.
Schifffahrt
Westlich des Plangebiets verläuft die Spree-Oder-Wasserstraße (SOW). Die
Bundeswasserstraße hat eine Länge von ca. 130 km und verläuft zwischen
der Spreemündung bei Spandau und der Oder bei Eisenhüttenstadt.
Für die Grundstücke westlich der Köpenicker Chaussee wäre eine Erschließung über die SOW grundsätzlich möglich, wurde aber bisher nicht genutzt.
Beachtliche Einschränkungen ergeben sich im Einzelfall durch die vor den
Grundstücken vorhandenen, von der Vattenfall genutzten Liegestellen.
Bei dem nordwestlich des Plangebiets gelegenen Stichkanal handelt es sich
gemäß Anlage 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG) um ein Landesgewässer 1. Ordnung. Dessen westliche Grenze wird durch die Einmündung in
die SOW gebildet. Der Stichkanal befindet sich entsprechend § 5 BWG im
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
11
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Eigentum der Vattenfall und dient derzeit der Kohleanlieferung für das bestehende HKW Klingenberg.
2.3.3 Technische Infrastruktur
Wasser/Abwasser
Die Wasserversorgung ist durch Leitungen im Straßenland der Köpenicker
Chaussee, des Blockdammwegs und des Hönower Wiesenwegs sichergestellt. Im Bereich Hönower Wiesenweg 13-16 verläuft die Trinkwasserleitung
teilweise westlich der Straße über das Grundstück (im Südosten des Flurstücks 26). Für den betreffenden Bereich der Trinkwasserleitung ist eine
Grunddienstbarkeit eingetragen.
Diverse Regenwasserkanäle und Schmutzwasserleitungen verlaufen im Zuge des Blockdammwegs und der Köpenicker Chaussee. Die Regenwasserleitungen entwässern in den Stichkanal bzw. in den Hohen Wallgraben. Ein
Abwasserkanal DN 550, der im Zuge der Köpenicker Chaussee nach Norden verläuft, verlässt unmittelbar südlich des Stichkanals das Straßenland
und verläuft weiter entlang des Stichkanals in Richtung Nordosten (und am
Ende des selbigen nach Nordwesten). Für diesen Abwasserkanal ist eine
Grunddienstbarkeit eingetragen.
In der Rummelsburger Landstraße befindet sich eine totgelegte Abwasserdruckrohrleitung. Diese Leitung wird laut Aussage der Berliner Wasserbetriebe nicht mehr benötigt und kann im Bedarfsfall ausgebaut werden.
Mehrere Grundwassermessstellen befinden sich auf den Grundstücken Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27, Hönower Wiesenweg 13-16
sowie im Straßenland des Blockdammwegs. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind mit den Berliner Wasserbetrieben geeignete Maßnahmen zum
Schutz der im Baubereich befindlichen Grundwassermessstellen abzustimmen.
Energie
Im Plangebiet befinden sich zahlreiche Kabelanlagen sowie insgesamt fünf
Netz- und Übergabestationen des Verteilnetzbetreibers Stromnetz Berlin
GmbH (ehemals Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH).
So verläuft eine 110-kV-Freileitungstrasse von Süden kommend zunächst
entlang der Spree und quert anschließend das Grundstück Köpenicker
Chaussee 11-14 und parallel zur Köpenicker Chaussee den Stichkanal. Im
Geltungsbereich befinden sich drei Maststandorte (M 10, 11 und 12) dieser
Freileitungstrasse.
Weiterhin verlaufen im Plangebiet in folgenden Bereichen unterirdisch verlegte Elektroleitungen der Niederspannung (30 kV):
- beidseitig in der Köpenicker Chaussee und im Blockdammweg,
- westlich der Köpenicker Chaussee im Bereich der Grundstücke Köpenicker Chaussee 11-14 und 15,
- von der Spree kommend über das Grundstück Köpenicker Chaussee 1114 sowie entlang des Spreeufers und des südlichen Stichkanalufers weiter zur Köpenicker Chaussee,
12
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
- von der Spree kommend entlang des Hohen Wallgrabens zur Köpenicker
Chaussee sowie
- von der Köpenicker Chaussee kommend über das Grundstück Blockdammweg 2/6 (Tankstelle) und die Flurstücke 70 und 71 der Flur 211
(Grundstück Blockdammweg 10 und dahinter) verlaufend zum Blockdammweg.
Netzstationen und Übergabestationen befinden sich in folgenden Bereichen:
- an der nordwestlichen Grenze der Gaswerksiedlung zum Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27,
- auf dem Grundstück Blockdammweg 2/6,
- auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14,
- auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 sowie
- auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27
(nördlich des Blockdammwegs).
Gas
Im Zuge des Blockdammwegs und der Köpenicker Chaussee befinden sich
mehrere Gas-Hochdruckleitungen H 100, H 400 und H 800 sowie mehrere
Niederdruckleitungen. Außerhalb des Geltungsbereichs, jedoch in dessen
unmittelbarem Umfeld verlaufen je eine Hochdruckleitung H 800 im Stichkanal sowie südlich des Hohen Wallgrabens zur Spree.
Eine weitere Hochdruckleitung H 800 verläuft außerhalb des Straßenlandes
östlich der Köpenicker Chaussee bzw. östlich der Gaswerksiedlung vom
Stichkanal zum Blockdammweg. Für diese Leitung ist ein Leitungsrecht
durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Sofern eine Bebauung im Leitungsbereich erfolgen soll, ist eine Leitungsumverlegung nach Abstimmung
zwischen Grundstückseigentümer und Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg
(NBB) grundsätzlich möglich.
Im Bereich der Tankstelle an der Kreuzung Blockdammweg/Köpenicker
Chaussee liegt eine Niederdruckleitung zum Teil geringfügig außerhalb des
Straßenlandes.
Zum Teil umfangreiche Verzweigungen mehrerer Leitungen befinden sich
außerhalb des öffentlichen Straßenlandes im Bereich des technischen Bauwerks der Fernwärmeleitung am Blockdammweg 2 sowie zwischen Braunkohlelager (Köpenicker Chaussee 40-41) und Gaswerksiedlung. Von diesen
Verzweigungen werden u.a. die künftige Fläche für Versorgungsanlagen und
die Tankstelle Blockdammweg 2/6 an das Gasnetz angeschlossen. Weitere
Grundstücksanschlüsse bestehen von der Köpenicker Chaussee für das
Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 sowie vom Hönower Wiesenweg
für das Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27. Für
alle diese Anschlüsse sind keine Leitungsrechte erforderlich, da die Leitungen jeweils nur über das angeschlossene Grundstück selbst verlaufen.
Seitens der NBB gibt es derzeit keine Planungen zu Veränderungen am
Gasleitungsnetz im Plangebiet.
Fernwärme
Im Plangebiet sind zahlreiche Fernwärmeanlagen der Vattenfall vorhanden.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
13
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Eine Trasse überquert den nördlich des Geltungsbereichs befindlichen
Stichkanal über eine Rohrbrücke und verläuft dann oberirdisch weiter parallel zur Köpenicker Chaussee, östlich der Gaswerksiedlung und i.W. östlich
der Tankstelle Blockdammweg 2/6 (zunächst kurz parallel zum Blockdammweg auf dem Tankstellengrundstück) weiter nach Süden. Den Blockdammweg quert sie unterirdisch. Für das Grundstück Blockdammweg 2/6 ist eine
Dienstbarkeit vorhanden. Im Übrigen verläuft diese Leitung nur über Grundstücke im Eigentum der Vattenfall. Die Vorbereitung von Leitungsrechten
durch den Bebauungsplan ist somit nicht erforderlich.
Im Bereich zwischen dem Braunkohlelager (Köpenicker Chaussee 40-41)
und dem nördlichen Ende der Gaswerksiedlung (Köpenicker Chaussee 39)
verzweigen sich mehrere Leitungen. Von dort verläuft eine stillgelegte Leitung zum Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 (unterirdisch) sowie entlang des Kohlelagers zunächst nach Osten und dann östlich des Stichkanals
nach Norden (oberirdisch als Sockeltrasse, dann als Rohrbrücke).
Eine unterirdische Fernwärmeleitung verläuft von der Saganer Straße kommend westlich des Hönower Wiesenwegs und nördlich des Blockdammwegs
bis zum ehemaligen Verwaltungsgebäude (Blockdammweg 3/27).
Schließlich verläuft eine weitere unterirdische Leitung von der Rummelsburger Landstraße kommend, das Grundstück Rummelsburger Landstraße 1
querend, über die Grundstücke Hönower Wiesenweg 12-16 zur Kreuzung
Hönower Wiesenweg/Blockdammweg. Diese Leitung ist stillgelegt und wird
für die Zukunft vorgehalten. Im Bereich der im Eigentum des Landes Berlin
stehenden Flurstücke 28 und 58 (ehemaliger Hoher Wallgraben und westlich
davon gelegenes „Unland“) ist für diese Leitung eine Dienstbarkeit eingetragen. Im Übrigen handelt es sich um eine AVB-Trasse, d.h. die Eigentümer
der betroffenen Grundstücke sind an das Fernwärmenetz angeschlossen
und müssen nach § 8 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) die Leitungen, einschließlich
des Zubehörs und die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf ihren Grundstücken unentgeltlich dulden. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn
nicht mehr zumutbar sind, die Kosten der Verlegung hat dann das Fernwärmeversorgungsunternehmen zu tragen.
Richtfunk
Durch das Plangebiet verlaufen zum einen in Nord-Süd-Ausrichtung, zum
anderen in Nordwest-Südost-Ausrichtung zwei Richtfunkstrecken der Telefonica O2 GmbH (Richtfunkstrecke 202553275 und Richtfunkstrecke
202551197). Im denkmalgeschützten Wasserturm, Blockdammweg 3/27 befindet sich eine Richtfunkstation, von der aus die beiden erwähnten Richtfunkverbindungen aus senden.
14
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
2.3.4 Eigentumsverhältnisse
Abb. 1:
Eigentumsverhältnisse, Stand April 2013 (Ohne Maßstab)
Das Plangebiet ist in weiten Teilen im Eigentum der Vattenfall Europe Wärme AG bzw. der Vattenfall GmbH (kleiner Teilbereich im Süden des Plangebiets).4 Vereinfachend wird in der weiteren Begründung auf eine diesbezügliche Unterscheidung verzichtet und verkürzend der Begriff „Vattenfall“ gebraucht.
Westlich der Köpenicker Chaussee und südlich des Blockdammwegs befinden sich verschiedene Grundstücke im Eigentum anderer Firmen oder Privatpersonen. Gemäß Grundbuch, Stand 3. Dezember 2013 haben das für
die Tischlereiwerkstatt, Köpenicker Chaussee 20 neu gebildete Flurstück
122 sowie das nordwestlich angrenzende, neu gebildete Flurstück 136 inzwischen den Eigentümer gewechselt (beide Flurstücke gleicher Eigentümer). Ein Eigentümerwechsel fand auch bei den neu gebildeten Flurstücken
127 bis 129 statt. Diese befinden sich inzwischen im Eigentum des Grundstückseigentümers Köpenicker Chaussee 15 (Flurstück 79). Für die neu gebildeten Flurstücke 130, 131 und 135 liegt jeweils eine Eigentumsübertragungsvormerkung für den Grundstückseigentümer Köpenicker Chaussee 15
4
Die betreffenden Grundstücksflächen sind in der nachfolgenden Abbildung in dunkel- bzw. hellblauer Farbe dargestellt.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
15
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
(Flurstück 79) vor. Auch das neu gebildete Flurstück 137 wurde vom bisherigen Eigentümer verkauft. Für den Käufer liegt ebenfalls eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch vor.
Im Eigentum des Landes Berlin befinden sich neben dem öffentlichen Straßenland die ganz oder teilweise im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke
28, 58 (ehemaliger Hoher Wallgraben und westlich davon gelegenes „Unland“) und 103 (Bereich entlang des unterhalb der Köpenicker Chaussee gelegenen Hohen Wallgrabens) der Flur 211. Die neu gebildeten Flurstücke
123, 125, 132 und 133 wurden vom Land Berlin gekauft (Kaufverträge von
2011 und 2012). Während sich die Flurstücke 123, 132 und 133 inzwischen
im Eigentum des Landes befinden, liegt für das Flurstück 125 mit Stand
3. Dezember 2013 lediglich eine Eigentumsübertragungsvormerkung vor.
Ein Grundstück (Blockdammweg 14-16) befindet sich im Eigentum der Berliner Stadtreinigung (BSR).
2.4 Planerische Ausgangssituation
2.4.1 Landesentwicklungsplanung
Der am 15. Mai 2009 in Kraft getretene Landesentwicklungsplan BerlinBrandenburg (LEP B-B) sowie das am 1. Februar 2008 in Kraft getretene
Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) enthalten Ziele und
Grundsätze der Raumordnung.
Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im „Gestaltungsraum Siedlung“. Die Siedlungsentwicklung soll gemäß § 5 Abs. 1 LEPro 2007 in Verbindung mit Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B auf diesen Raum
gelenkt werden.
Im Rahmen der Planung sind darüber hinaus insbesondere folgende
Grundsätze zu berücksichtigen:
- Grundsätze aus § 5 Abs. 1 und 2 LEPro 2007 sowie 4.1 LEP B-B (Konzentration der Siedlungsentwicklung auf raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche; vorrangige Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur; Vorrang von Innen- vor
Außenentwicklung),
- Grundsatz aus § 7 Abs. 3 LEPro 2007 (ressourcenschonende Bündelung
von Infrastrukturen und Entwicklung verkehrssparender Siedlungsstrukturen),
- Grundsatz 6.8 Abs. 3 LEP B-B (Sicherung einer funktionsgerechten Anbindung von Infrastrukturstandorten an das Verkehrsnetz),
- Grundsatz 6.9 LEP B-B (räumliche Sicherung der Gewinnung und Nutzung einheimischer Bodenschätze und Energieträger) sowie
- Grundsatz aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 (Erhalt bzw. Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern).
2.4.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Der FNP von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 26. September 2013 (ABl.
S. 2070) stellt die Fläche östlich der Köpenicker Chaussee und nördlich des
Blockdammwegs als „Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit gewerbli16
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
chem Charakter“ mit den Zweckbestimmungen „Energie“ und „Abfall/Abwasser“ (in Kombination für Gesamtfläche) dar. Die Signatur für die
Zweckbestimmung „Energie“ befindet sich im Bereich des bestehenden
HKW Klingenberg, die Signatur für die Zweckbestimmung „Abfall/Abwasser“
im Bereich der Grundstücke Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 und Köpenicker Chaussee 24-39/Blockdammweg 1. Die Festlegungen im FNP zum Standort Klingenberg haben keine regionalplanerische
Zielqualität.
Die übrigen Flächen des Plangebiets südlich des Blockdammwegs sowie
zwischen Stichkanal, Köpenicker Chaussee, Bezirksgrenze und Spree sind
im FNP als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. Die Fläche für Ver- und
Entsorgungsanlagen mit gewerblichem Charakter grenzt im Nordosten an
eine nachrichtlich in den FNP übernommene Bahnfläche an.
Weiterhin stellt der FNP entlang der Spree einen Ufergrünzug mit großräumiger Fortsetzung nach Norden und Süden dar.
Die Köpenicker Chaussee ist als übergeordnete Hauptverkehrsstraßen dargestellt. Darüber hinaus stellt der FNP eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße auf der Trasse Blockdammweg–Wallensteinstraße–Ilsestraße über
den Hönower Weg mit einer Anbindung an die Sewanstraße dar. Dieser
Straßenzug soll in erster Linie der Verbindung der Ortsteile Friedrichsfelde
und Rummelsburg dienen.
Gemäß dem regionalplanerischen Ziel Z 1.2 aus dem FNP Berlin sind die
Netzstrukturen und Flächen der übergeordneten Hauptverkehrsstraßen zu
erhalten und auszubauen.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines im FNP nachrichtlich übernommenen Wasserschutzgebiets. Ferner liegen die Flächen des Bebauungsplans 11-47a innerhalb eines als Vorranggebiet für Luftreinhaltung gekennzeichneten Bereichs.
2.4.3 Stadtentwicklungsplanungen
2.4.3.1 StEP Wohnen
Der vom Senat von Berlin am 10. August 1999 beschlossene Stadtentwicklungsplan „Wohnen“ trifft keine Aussagen zum Plangebiet.
Ein neuer Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP Wohnen) mit Planungshorizont 2025 wird derzeit erarbeitet.
2.4.3.2 StEP Industrie und Gewerbe
Der Senat von Berlin hat am 25. Januar 2011 den Stadtentwicklungsplan „Industrie und Gewerbe – Entwicklungskonzept für den
produktionsgeprägten Bereich in Berlin“ (StEP Industrie und Gewerbe) beschlossen. Mit dem StEP Industrie und Gewerbe wurden
zwei in der Vergangenheit getrennte Planwerke zusammengefasst,
nämlich der Stadtentwicklungsplan Gewerbe (StEP Gewerbe) von
1999 sowie das zuletzt 2004 überarbeitete Entwicklungskonzept für
den produktionsgeprägten Bereich (EpB).
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
17
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Entsprechend den Darstellungen im FNP sind im StEP Industrie
und Gewerbe die Flächen westlich der Köpenicker Chaussee und
südlich des Blockdammwegs als gewerbliche Bauflächen dargestellt, die Flächen nördlich des Blockdammwegs und östlich der Köpenicker Chaussee als Ver- und Entsorgungsflächen mit gewerblichem Charakter.
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a liegen
außerhalb der Schwerpunktbereiche, die im räumlichen Modell des
StEP Industrie und Gewerbe definiert werden. Auch sind die Flächen nicht Teil der Gebietskulisse des Entwicklungskonzeptes für
den produktionsgeprägten Bereich, konkrete Entwicklungsansätze
und -maßnahmen werden für den Standort nicht benannt.
Unabhängig davon wurden im StEP Industrie und Gewerbe alle gewerblichen Bauflächen auf Flächenpotenziale > 5 ha untersucht,
wobei zwischen vorrangiger Inanspruchnahme und Inanspruchnahme ohne Priorität differenziert wird. Die Grundstücke Köpenicker Chaussee 15-20, Blockdammweg 14/28 und Hönower Wiesenweg 12-16 sind hierbei als Flächenpotenziale, die vorrangig in
Anspruch genommen werden sollen, gekennzeichnet.
2.4.3.3 StEP Ver- und Entsorgung
Wasserversorgung
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb einer weiteren Schutzzone
(WSG Zone III) für das südöstlich des Plangebiets gelegene Wasserwerk Wuhlheide.
Entlang der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße ist
eine Hauptleitung der Trinkwasserversorgung verzeichnet.
Abwasserentsorgung und Regenwasserableitung
Entlang der Köpenicker Chaussee (südlich des Stichkanals) und
des Blockdammwegs liegen Schmutzwasserleitungen, die zu einem
Anschlusspumpwerk im Bereich des östlichen Hegemeisterwegs
führen. Weiterhin existiert ein Schmutzwasserkanal im Bereich des
HKW Klingenberg und südlich des Stichkanals mit nördlicher und
südlicher Anbindung an die Köpenicker Chaussee.
Entlang der Köpenicker Chaussee verläuft ein Regenwasserkanal,
der zum Stichkanal an der Spree führt.
Der Regenwasserkanal unter dem Blockdammweg führt westlich
des Hönower Wiesenwegs zum Hohen Wallgraben (und das Regenwasser über diesen zur Spree) und östlich des Hönower Wiesenwegs bis zur Kreuzung Trautenauer Straße/Ehrlichstraße, wo
ein Regenwasserkanal entlang der Trautenauer Straße verläuft und
das Wasser nach Süden zu einem Regenwasserkanal entlang des
Rheinwegs/Am Walde ableitet, der wiederum zur Spree führt.
18
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Elektroenergieversorgung
Der Standort des HKW Klingenberg und das südlich angrenzende
Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 sind
als Standortfläche für die Elektroenergieversorgung mit dem Symbol für ein Heizkraftwerk mit einer Kapazität > 100 MW (elektrische
Leistung) verzeichnet.
Vom südlich des Plangebiets gelegenen Hauptumspannwerk Wuhlheide (220/110 kV) verläuft eine 110-kV-Freileitung zunächst entlang der Spree, dann das Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14
querend zur Köpenicker Chaussee und von dort weiter nach Norden.
Gasversorgung
Entlang der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße und
des Blockdammwegs sind Gas-Hochdruckleitungen für das Stadtnetz dargestellt. Weiterhin sind im StEP Ver- und Entsorgung eine
im Bereich der Spree von Osten entlang des Stichkanals zur Köpenicker Chaussee führende Gas-Hochdruckleitung sowie eine auf
das Gelände des HKW Klingenberg führende Gas-Hochdruckleitung verzeichnet. Im Bereich des nördlichen Hönower Wiesenwegs findet sich außerdem der Standort einer Ortsdruck-Regleranlage.
Bis auf die Fläche zwischen Köpenicker Chaussee, Blockdammweg
und Hönower Wiesenweg ist das Plangebiet als „gasversorgtes
Gebiet“ ausgewiesen. Für die o.g. Fläche wird lediglich ein nördlich
an den Blockdammweg angrenzender Teilbereich als „gasversorgtes Gebiet“ angesehen.
Wärmeversorgung
Der Standort des HKW Klingenberg und das südlich angrenzende
Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 sind
als Standortfläche für die Wärmeversorgung mit dem Symbol für ein
Heizkraftwerk mit einer Kapazität > 150 MW (Fernwärmeleistung)
verzeichnet.
Nach dem StEP Ver- und Entsorgung führen mehrere bestehende
Fernwärmeleitungen durch das Plangebiet. Es handelt sich dabei
um eine unterirdisch verlegte Leitung entlang des Blockdammwegs
und die vom HKW Klingenberg über das Grundstück Köpenicker
Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 in südöstlicher Richtung
nach Schöneweide führende Freileitung. Diese verläuft südlich des
Plangebietes gut sichtbar durch die KGA „Am E-Werk“ und weiter
nach Süden.
Die Grundstücke beiderseits des Blockdammwegs sind als „Fernwärmeversorgte Bereiche“ dargestellt.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
19
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
2.4.3.4 StEP Zentren
Der Senat von Berlin hat am 9. März 1999 den Stadtentwicklungsplan Zentren und Einzelhandel – Teil 1 (StEP Zentren 1) und am
22. März 2005 den Stadtentwicklungsplan Zentren 2020 (StEP Zentren 2) beschlossen, der durch den Stadtentwicklungsplan Zentren
3 (StEP Zentren 3) – Senatsbeschluss vom 12. April 2011 – fortgeschrieben und ersetzt wurde. Das Zentrenkonzept des StEP Zentren 3 stellt als nächstgelegene Zentren das ca. 1.400 m Luftlinie
vom Plangebiet entfernte Ortsteilzentrum „Treskowallee“ und das
knapp 2 km Luftlinie vom Plangebiet entfernte Ortsteilzentrum „Am
Tierpark“ dar.
2.4.3.5 StEP Verkehr
Der aktuelle Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr) wurde
am 29. März 2011 vom Senat von Berlin beschlossen. Er schreibt
den am 8. Juli 2003 beschlossenen StEP Verkehr fort und ersetzt
diesen.
Der StEP Verkehr von 2011 stellt den Straßenzug Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße in der Bestandsbeschreibung für das Jahr 2011 und der Planung für 2025 als Straße
der Stufe II (übergeordnete Straßenverbindung) dar.
Während die Verbindung Blockdammweg–Ehrlichstraße im Bestand
2011 als örtliche Straßenverbindung (Stufe III) eingestuft wird, sieht
die Planung 2025 für das übergeordnete Straßennetz den Wiederaufbau der Blockdammbrücke (mit nördlicher Weiterführung im Bereich Wallensteinstraße–Ilsestraße über den Hönower Weg mit einer Anbindung an die Sewanstraße) und in diesem Zusammenhang
den Ausbau bzw. die Aufwertung des Blockdammwegs zur übergeordneten Straßenverbindung (Stufe II) vor. Die Ehrlichstraße bleibt
als örtliche Straßenverbindung (Stufe III) bestehen.
Die bestehenden Straßen des übergeordneten Netzes werden im
Plan „Zulässige Geschwindigkeiten, Bestand 2010“ mit Ausnahme
eines kurzen Abschnitts der Ehrlichstraße (temporärer Tempo-30Abschnitt zwischen Trautenauer Straße und Liepnitzstraße) mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h dargestellt.
Südlich des Umspannwerks Wuhlheide (also deutlich außerhalb
des Plangebiets) ist in der Planung für 2025 die sog. SüdOstverbindung (SOV) zwischen der A 113 (neu), Anschlussstelle
Späthstraße und der Rummelsburger Straße im Bezirk TreptowKöpenick als übergeordnete Straßenverbindung Stufe II vorgese5
hen. Der Abschnitt der SOV soll eine großräumige Verkehrsverlagerung im Südosten Berlins schaffen und dient insbesondere der
verkehrlichen Entlastung von Ober- und Niederschöneweide und
der Verbesserung der Erreichbarkeit der Gewerbegebiete im Bereich der Tabbertstraße und des Blockdammwegs.
5
Planfeststellungsbeschluss für den 1. Bauabschnitt von der Rummelsburger Straße bis zur Köpenicker Landstraße vom 27. Februar 2012, Die bauliche Umsetzung des 1. Bauabschnitts ist für die Jahre 2014/15 vorgesehen.
20
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Planung 2025 für das ÖPNV-Netz zeigt neben der bestehenden
Straßenbahntrasse im Bereich Köpenicker Chaussee/Blockdammweg/Ehrlichstraße sowie der bestehenden S-Bahn- und Regionalbahntrasse die Planung eines Regionalbahnhofs in Berlin-Köpenick.
Mit der Darstellung des Regionalbahnhofs Köpenick ist nach dessen Umsetzung eine Rücknahme des Regionalbahnhofs Karlshorst
verbunden.
2.4.4 Sonstige relevante gesamtstädtische Planungen, Programme und Vereinbarungen
2.4.4.1 Planwerk Südostraum Berlin
Das Planwerk Südostraum in der aktuellen Fassung wurde im April
2009 vom Senat von Berlin als städtebauliches Leitbild für den
Südosten von Berlin – den Raum zwischen der Innenstadt und dem
Flughafen Schönefeld – beschlossen. Es ist als Ergebnis einer von
der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in der Abwägung des Bebauungsplans zu berücksichtigen.
Entlang der Spree und des Hohen Wallgrabens (westlich Köpenicker Chaussee) / des ehemaligen Verlaufs des Hohen Wallgrabens
(östllich der Köpenicker Chaussee) schlägt das Planwerk Südostraum die Planung bzw. Aufwertung von Freiflächen vor, die sich
entlang des Hohen Wallgrabens sowie im Bereich des Grundstücks
Köpenicker Chaussee 11-14 an Spree und Stichkanal zu einem
breiteren Grünzug aufweiten soll. Darüber hinaus wird eine Fußgängerverbindung vorgeschlagen, die von der Köpenicker Chaussee bis zum S-Bahnhof „Betriebsbahnhof Berlin-Rummelsburg“ führen soll. Südlich des Blockdammwegs sind im Planwerk Südostraum neue Bauflächen sowie eine in Ost-West-Richtung verlaufende Freifläche mit östlichem Anschluss an den bestehenden Seepark
als Planung dargestellt.
Das Plangebiet ist als Teil des Landschaftsraums Spree-Dahme
gekennzeichnet. Das Planwerk betont die Potenziale der Wasserlandschaft der Spree und stellt fest, dass die Spree an das Grundgerüst der öffentlichen Straßen und Wege angebunden werden
muss, um Barrieren aufzubrechen und durchlässige Landschaftsund Stadträume mit Bezug zur Spree herzustellen. Für die einzelnen Flächen entlang von Spree und Dahme werden differenziert
„Atmosphären und Profile“ definiert; die Flächen zwischen Spree
und Köpenicker Chaussee im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a werden in diesem Rahmen als „Zwischenfeld“ bezeichnet, für die ein Nutzungsprofil bestimmt und eine schrittweise
Entwicklung ermöglicht werden soll.
2.4.4.2 Landesenergieprogramm
Das Landesenergieprogramm 2006-2010 wurde am 18. Juli 2006
vom Berliner Senat beschlossen. Es ist das Programm, das nach §
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
21
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
15 des Berliner Energiespargesetzes zur Umsetzung der Ziele des
Energiekonzepts Berlin von 1994 (insbesondere Reduktion der
energiebedingten CO2-Emissionen bis 2010 um 25 Prozent gegenüber 1990) zu erstellen war. Es enthält Ziele und Maßnahmen zur
Einsparung von Energie, zur Umweltentlastung und zur nachhaltigen Entwicklung bei den Energieträgern.
Das Landesenergieprogramm bildete die Grundlage für die Berliner
Klimaschutzpolitik für den Zeitraum 2006 bis 2010. Zentrales Ziel
des Programms ist es, den Energieverbrauch und damit den Treibhausgasausstoß weiter zu senken. Die für die einzelnen Sektoren
festgelegten Minderungsziele sollten durch folgende Teilziele erreicht werden:
- Senkung des Endenergieverbrauchs in Berlin durch weitere Effizienzsteigerungen in der Energieerzeugung und durch ressourcenschonende, nachhaltige Wirtschaft,
- Ausschöpfung positiver wirtschaftlicher Effekte durch Investitionen in Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung,
insbesondere im öffentlichen und privaten Gebäudesektor sowie
im Handwerks- und Gewerbebereich, mit dem zusätzlichen Vorteil der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
- Verdopplung des Anteils regenerativer Energien, insbesondere
durch den Ausbau der solaren Wärmenutzung,
- keine Zunahme des verkehrsbedingten Energieverbrauchs,
- Einbindung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Akteure, insbesondere durch ein gezieltes Energiesparmarketing sowie
- Förderung von Forschung und Innovationen zur Energieeinsparung und Nutzung regenerativer Energien für eine nachhaltige
Stadtentwicklung.
2.4.4.3 Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und Vattenfall
Am 8. Oktober 2009 wurde zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall für den Zeitraum 2008 bis 2020 eine Klimaschutzvereinbarung abgeschlossen.
Gegenstand der Vereinbarung ist die Umsetzung gemeinsamer
energie- und klimapolitischer Ziele. Der Schwerpunkt der Klimaschutzvereinbarung liegt dabei auf der Umsetzung von Maßnahmen
zur Reduzierung von CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020 im Vergleich zum Basisjahr 1990. Dabei umfassen die Maßnahmen von
Vattenfall die Modernisierung seines Berliner Kraftwerkparks zur
Fernwärmeversorgung, den Ausbau dezentraler Erzeugungsanlagen, die Nutzung erneuerbarer Energien, den Einsatz biogener
Stoffe sowie den Einsatz innovativer Technologien zur Erhöhung
der Energieeffizienz in der Stadt.
Vattenfall strebt bis 2020 (auf Basis des Jahres 1990) eine Reduktion seiner absoluten CO2-Emissionen auf 50% an. Im Vergleich zum
Mittel der letzten drei Jahre (rund 7,5 Mio. t CO2) will Vattenfall damit seine CO2-Emissionen um weitere 15% bis 2020 senken. Das
bedeutet eine zusätzliche Reduktion von 1 Mio. t CO2.
22
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Ein Kernbestandteil der Klimaschutzvereinbarung ist, dass Vattenfall das alte Heizkraftwerk am Standort Klingenberg ersetzen wird.
Vattenfall wird seine Planungen zum Ersatz des jetzigen HKW Klingenberg dabei auf den zukünftigen Wärmebedarf des Ostens der
Stadt auslegen.
Als Ersatz des HKW Klingenberg plant Vattenfall gemäß Klimaschutzvereinbarung die Errichtung von einer oder zwei hochmodernen Gas-/Dampfturbinenanlage(n) (GuD-Anlage(n)) sowie von Biomasse-Anlagen. Geplant ist eine Gesamtleistung der GuDAnlage(n) von ca. 450 MW th und ca. 580 MW el.
In der Klimaschutzvereinbarung sind von Vattenfall hierfür folgende
Kraftwerksstandorte vorgesehen: Falls nur ein Gasheizkraftwerk errichtet wird, soll dieses an seinem Standort Lichtenberg im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf (im Weiteren als Standort Rhinstraße bzw.
Standort Marzahn bezeichnet), falls zwei Gaskraftwerke errichtet
werden, sollen diese an den Standorten Lichtenberg im Bezirk Marzahn-Hellersdorf und Klingenberg im Bezirk Lichtenberg errichtet
werden.
Die aktuellen Planungen der Vattenfall sehen die Errichtung von
zwei Gasheizkraftwerken – eines am Standort Rhinstraße im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf und eines am Standort Klingenberg im Bezirk
Lichtenberg – vor. Für das geplante Gasheizkraftwerk im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf ist am 3. Mai 2012, für das geplante Gasheizkraftwerk im Bezirk Lichtenberg am 17. Juli 2012 der Genehmigungsbescheid erteilt worden (siehe auch Kapitel I.2.3.1).
Die Biomasse-Kraftwerke waren gemäß Klimaschutzvereinbarung
für den Standort des HKW Klingenberg geplant und sollten eine
thermische Gesamtleistung von rund 150 MW th besitzen.
Auf Betreiben des Bezirks Lichtenberg und aufgrund der kritischen
Hinterfragung der energetischen Biomassenutzung nahm Vattenfall
jedoch im November 2012 von der bisherigen Planung Abstand, im
Bereich des derzeitigen Heizkraftwerks (HKW) Klingenberg nach
dessen Stilllegung zwei Biomasseheizkraftwerke (BMHKW) zu errichten.
Genaue Aussagen über die technische Auslegung der Anlagen sind
gemäß Klimaschutzvereinbarung abhängig von der detaillierten Projektplanung und dem durchzuführenden Ausschreibungsverfahren.
2.4.5 Bereichsentwicklungsplanung Lichtenberg (BEP Alt-Lichtenberg)
Die Bereichsentwicklungsplanung Alt-Lichtenberg (Stand: Juli 2004, aktualisiert: Mai 2005) wurde von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg
von Berlin am 17. August 2005 beschlossen. Die BEP sieht für den Bereich
des Bebauungsplans 11-47a folgendes Nutzungskonzept vor:
- Grundstücke westlich der Köpenicker Chaussee: Gewerbegebiet,
- Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41 / Blockdammweg 3/27: Gewerbegebiet,
- Gaswerksiedlung: Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) mit östlicher „Grünabschirmung“,
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
23
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
-
-
Grundstücke südlich des Blockdammwegs (zwischen Köpenicker
Chaussee und Hönower Wiesenweg): Gewerbegebiet
Köpenicker Chaussee: überörtliche Hauptverkehrsstraße,
Blockdammweg: sonstige Straße,
Bereich
Blockdammweg–Wallensteinstraße–Ilsestraße
über
den
Hönower Weg mit Anbindung an die Sewanstraße: Trassenfreihaltung
für eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße sowie
entlang des Hohen Wallgrabens und der Spree sowie beidseitig des
Stichkanals: Grünzüge.
Darüber hinaus sind zum besseren Verständnis bzw. ergänzend folgende
Darstellungen der BEP im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets von Bedeutung:
- Standort des derzeitigen HKW Klingenberg als Gebiet mit gewerblichem
Charakter, Zweckbestimmung „Elektrizität“,
- östlich an die Grünverbindung entlang des Hohen Wallgrabens anschließend Darstellung eines Ost-West-Grünzuges mit östlichem Anschluss an
den bestehenden Seepark,
- Hönower Wiesenweg südlich des Blockdammwegs als sonstige Straße
- Industriebahn Oberschöneweide als Bahntrasse sowie
- neuer S-Bahnhof im Bereich der (ehemaligen) Blockdammbrücke.
2.4.6 Zentren- und Einzelhandelskonzept Lichtenberg
Die Aktualisierung des Zentren- und Einzelhandelskonzepts 2011 für den
Bezirk Lichtenberg von Berlin (Endbericht Stand Juni 2011) wurde am 23.
Juni 2011 von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg (Drucksache DS/2052/VI in der Fassung der DS/2157/VI) beschlossen. Nach diesem
befinden sich die innerhalb des Plangebiets gelegenen Flächen beidseits
des Blockdammwegs im Kerneinzugsbereich Nahversorgung des Ortsteilzentrums Treskowallee/S-Bahnhof „Berlin-Karlshorst“. Die übrigen Flächen
des Plangebiets befinden sich außerhalb von Einzugsbereichen der nächstgelegenen Nahversorgungs-, Ortsteil- oder sonstiger Zentren. Als nächstgelegene Einzelstandorte befinden sich je ein Lebensmitteldiscountmarkt an
der Ehrlichstraße und an der Hauptstraße/Ecke Saganer Straße.
Das Zentren- und Einzelhandelskonzept stellt für das Plangebiet 11-47a und
die angrenzenden, in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 11-47b und
11-47c kein neues Nahversorgungszentrum dar. Dem hingegen werden für
Lichtenberg Süd neue Nahversorgungszentren für die Neubauquartiere in
Karlshorst-Ost (Zwieseler Straße) und Rummelsburg (Areal am Ostkreuz)
vorschlagen. Wenn diese umgesetzt werden, werden die Spielräume für die
Nahversorgung in Lichtenberg Süd ausgeschöpft. Streuangebote außerhalb
des Einzugsbereichs der festgelegten Zentren sollen ausgeschlossen werden.
2.4.7 Städtebauliche Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“
Die Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg beschloss am 18. Dezember 2008 für das Gebiet „Karlshorst-West/Blockdammweg“, zu dem u.a.
auch weite Teile des Plangebiets 11-47a zählen, langfristige städtebauliche
Leitlinien (Drucksache DS/0907/VI). Für das Plangebiet 11-47a (und den
24
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
unmittelbar angrenzenden Hönower Wiesenweg) werden dabei im Wesentlichen folgende Ziele formuliert:
- Schaffung eines Gewerbe- und Industriequartiers beiderseits des Blockdammwegs,
- Ausbau und Neugestaltung des Hönower Wiesenwegs,
- Freilegung des Hohen Wallgrabens und naturnahe Gestaltung eines gewässerbegleitenden Grünzugs,
- Schaffung von Retentionsräumen (naturnahe Flächen zur Hochwasserrückhaltung) entlang des Hohen Wallgrabens,
- Anlage eines attraktiv gestalteten, durchgehenden Grünzugs von der
Wuhlheide über den Spreepark zur KGA „Am E-Werk“ und weiter zur
Spree,
- Schaffung von Wegeverbindungen zwischen dem städtebaulichen Erhaltungsgebiet „Seen- und Prinzenviertel“ und der Spree sowie entlang des
Hohen Wallgrabens,
- Gestaltung attraktiver Straßenräume durch neue Baustrukturen am
Blockdammweg und
- Minimierung der städtebaulichen Auswirkungen einer eventuellen Kraftwerksmodernisierung oder eines Kraftwerksneubaus durch zeitnahe Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans, die Variante Energiepark wird nur ohne Bau eines Kühlturmes weiterverfolgt.
2.4.8 Geltendes Planungsrecht
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erfolgte für das Plangebiet und
dessen Umgebung eine Erfassung der bestehenden Nutzungen und Baurechte.
Geltungsbereich 11-47a
Nahezu das gesamte Plangebiet befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Nur ganz im Süden
des Plangebiets befinden sich mit einer kleinen Teilfläche, die formal zum
Grundstück der KGA „Am E-Werk“ gehört (Teile des Flurstücks 58 der Flur
211), jedoch nicht kleingärtnerisch genutzt wird sowie Teilen des Flurstücks
28 der Flur 211 (ehemaliger Hoher Wallgraben) Flächen, die dem Außenbereich zuzuordnen sind.
Fast alle Grundstücke im Geltungsbereich sind durch eine bauliche Nutzung
geprägt, auch wenn auf vielen Grundstücken die ehemalige Nutzung aufgegeben wurde und sie derzeit brach liegen. Trotz der teilweise großen Brachflächen bleibt für den gesamten Geltungsbereich ein Eindruck der Zusammengehörigkeit, die Grundstücke sind Teil eines bebauten Ortsteils. Der Bebauungszusammenhang wird durch die unbebauten Grundstücke nicht unterbrochen.
Im Plangebiet ist kein „faktisches Baugebiet“ im Sinne des § 34 Abs. 2
BauGB festzustellen. Es handelt sich bei der vorhandenen Nutzung vielmehr
um eine Situation, bei der sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB die Zulässigkeit
von Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung danach bestimmt, ob sich
diese in die Umgebung einfügen. Für die meisten Grundstücke bedeutet
dies aufgrund der Prägung der Umgebung, dass vor allem Gewerbebetriebe
aller Art in Abhängigkeit von ihrem Störungsgrad und der konkreten Lage
sowie Lagerhäuser und Lagerplätze zulässig sind. Darüber hinaus könnten
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
25
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
sich auch andere Nutzungen in Abhängigkeit von ihrem Störungsgrad und
der konkreten Vorbelastung in die Eigenart der Umgebung einfügen, auch
wenn solche Nutzungen noch nicht vorhanden sind. Voraussetzung ist, dass
das im Gebot des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot nicht verletzt
wird, keine bodenrechtlichen Spannungen hervorgerufen werden und die Erschließung gesichert ist.
Entsprechend der vorhandenen Baustruktur sind die Grundstücke grundsätzlich in voller Tiefe überbaubar. Ebenso lässt sich die Bebauung weder
der offenen noch der geschlossenen Bauweise zuordnen.
Umgebung des Bebauungsplans 11-47a
Im maßgeblichen Umfeld des Plangebiets befinden sich verschiedene sensible Nutzungen, Diese sind bei der Abwägung der vom Plangebiet ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen.
Innerhalb der östlich und südöstlich angrenzenden Geltungsbereiche der in
Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 11-47b und 11-47c (siehe hierzu
Kapitel I.2.4.9) sind nur vereinzelt Wohnnutzungen vorhanden. Diese befinden sich vor allem im Kreuzungsbereich Ehrlichstraße/Trautenauer Straße
(Blockrandbebauung Ehrlichstraße 76/78, Trautenauer Straße 18-20 sowie
Einfamilienhaus Ehrlichstraße 75). Darüber hinaus befinden sich am
Hönower Wiesenweg drei Einfamilienhäuser (Hausnummern 21, 23 und 2931) sowie auf dem Grundstück Blockdammweg 75 ein freistehendes Mehrfamilienhaus. Schließlich gibt es innerhalb der KGA „Blockdamm“ auf fünf
Parzellen Bewohner mit Dauerwohnrecht im Sinne des § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Für das teilweise im Geltungsbereich des
Bebauungsplans 11-47b gelegene Grundstück Hönower Wiesenweg 35-39
liegen für fünf Teilgrundstücke Baugenehmigungen von 2012 und 2013 für
den Neubau von insgesamt fünf Einfamilienwohnhäusern vor.
Aus im Umfeld bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplänen ergeben sich
folgende sensiblen Nutzungen:
- festgesetzte allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete im Bebauungsplan XVII-9 des Bezirks Lichtenberg sowie
- festgesetzte allgemeine Wohngebiete im Bebauungsplan V-16 des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg.
In den nach §§ 34 (faktische Baugebiete sowie sonstige Bereiche innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) und 35 BauGB zu beurteilenden
Bereichen sind im Umfeld des Plangebiets folgende sensible Nutzungen
vorzufinden:
- reines Wohngebiet (WR) für die Waldsiedlung beidseitig des Hegemeisterwegs (mit Ausnahme des Wohnhauses Hegemeisterweg 1 [Außenbereich]),
- allgemeines Wohngebiet (WA) für Bereiche in der Dolgenseestraße und
Mellenseestraße, für einen Teilbereich zwischen Bahnanlagen und
Hönower Weg (Hausnummern 2 bis 26), für Teilbereiche nördlich der
Wallensteinstraße, beidseitig der Sangeallee und für das städtebauliche
Erhaltungsgebiet „Seen- und Prinzenviertel“,
- allgemeines Wohngebiet (WA) für die westlich der Neuen Krugallee gelegenen Bereiche (Bezirk Treptow Köpenick) sowie
26
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
- Grünflächen mit kleingärtnerischer Nutzung und Dauerwohnen für Teilbereiche zwischen Bahnanlagen und Hönower Weg/Wallensteinstraße, für
die KGA‘s "Am E-Werk" (nördlich Hegemeisterweg) und "Oberspree",
"Wilhelmstrand" sowie "Am Freibad" zwischen Spree und Rummelsburger
Landstraße und für die KGA "Rathaus Treptow" westlich des Plänterwalds.
2.4.9 In Aufstellung befindliche Bebauungspläne 11-47b, 11-47c und 11-58
Bebauungspläne 11-47b und 11-47c
Im Nachgang zur Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde der Geltungsbereich des (urspünglichen) Bebauungsplans 11-47 mit Bezirksamtsbeschluss vom 5. Oktober 2010 in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c geteilt.
Die Teilung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47 war erforderlich, um die für Berlin bedeutsamen Investitionen im Bereich der geplanten
Versorgungsfläche nicht durch noch zu lösende Konflikte im südlichen Teil
des Plangebiets zeitlich zu behindern. Wegen zu lösender Konflikte auch im
Bereich der KGA „Blockdamm“ wurde auch der nördliche Bereich unterteilt,
so dass insgesamt eine Dreiteilung des bisherigen Geltungsbereichs erfolgte.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b (für das
Gelände zwischen Blockdammweg, Trautenauer Straße, Verlängerung der
Trautenauer Straße, Verlauf des Hohen Wallgrabens, östlicher Grenze der
ehem. Industriebahntrasse (Flurstück 78), Hegemeisterweg, einer Teilfläche
westlich des Wiesenweges, nördlicher Grenze des Grundstücks Hönower
Wiesenweg 17-18 und Hönower Wiesenweg) umfasst eine Fläche von ca.
26,4 ha.
Vorgesehen ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b die Sicherung eines Gewerbegebiets südlich des Blockdammwegs, die Ausweisung eines Grünzugs in Verlängerung des Seeparks bis zum (ehemaligen)
Hohen Wallgraben und die Schaffung eines attraktiven Wohngebiets im Anschluss an das städtebauliche Erhaltungsgebiet „Seen- und Prinzenviertel“.
Der Block zwischen Blockdammweg, Trautenauer Straße und Ehrlichstraße
soll als Mischgebiet festgesetzt werden.
Zur Erschließung der Wohngebiete sind die Ergänzung des Straßennetzes
durch neue Erschließungsstraßen sowie der Ausbau des Hönower Wiesenwegs vorgesehen. Für die ehemalige Industriebahn Oberschöneweide soll
ein Freistellungsverfahren gemäß § 23 AEG durchgeführt werden.
Die städtebauliche Beeinträchtigung des Plangebiets und seines Umfelds
durch die im Bereich bzw. nahe der Trautenauer Straße vorhandenen Hochbzw. Höchstspannungsfreileitungen soll durch eine unterirdische Verlegung
dieser Leitungen oder eine neue Freileitungstrasse beseitigt werden.
Die Gartenarbeitsschule und eine Teilfläche der KGA „Am E-Werk“ sollen
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47b planungsrechtlich gesichert werden.
Der räumlich Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47c (für das Gelände zwischen Betriebsbahnhof "Berlin-Rummelsburg" [Bahngelände],
Blockdammweg und Hönower Wiesenweg sowie Abschnitte der Saganer
Straße und des Hönower Wiesenweges) umfasst eine Fläche von ca.
14,4 ha.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
27
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Planungsziel des Bebauungsplans 11-47c ist die städtebauliche Ordnung und Weiterentwicklung der Gewerbenutzungen sowie die Sicherung
der Kleingärten. Zur Verbesserung der Erschließungssituation soll die Verbreiterung des Hönower Wiesenwegs ermöglicht werden. In der nordwestlichen Verlängerung des Hönower Wiesenwegs umfasst das Plangebiet darüber hinaus Flächen, die dem Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ zugeordnet sind, um im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens eine Klärung
der Abgrenzung zwischen Verkehrsfläche und Bahnfläche herbeizuführen.
Bebauungsplan 11-58
Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 5. Oktober 2010 die Aufstellung
des nördlich an das Plangebiet 11-47a angrenzenden Bebauungsplans 1158 (für die Grundstücke Köpenicker Chaussee 5-8, 40-41 (teilweise) und 4245, östlich angrenzende Bahnflächen sowie für den Stichkanal und Abschnitte der Köpenicker Chaussee) mit folgenden wesentlichen Planungszielen:
- die Ermöglichung tragfähiger Nachnutzungen für das Gelände des bisherigen Heizkraftwerks Klingenberg,
- die Sicherung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Biomasseheizkraftwerke“, Ausschluss einer Abfallverbrennung
im Sinne der 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die
Mitverbrennung von Abfällen),
- die Ausweisung von Gewerbegebieten,
- die Verbesserung des Angebots an Naherholungsflächen,
- die Sicherung der bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie
- der Erhalt von Baudenkmalen.
Mit Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg vom 27. November 2012 wurde
der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-58 wie folgt geändert: Bebauungsplan 11-58 für die Grundstücke Köpenicker Chaussee 5-10, 40-41 (teilweise) und 42-45, östlich angrenzende Bahnflächen sowie für den Stichkanal und Abschnitte der Köpenicker Chaussee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Rummelsburg. Weiterhin wurde durch das Bezirksamt beschlossen, das
Planungsziel „Sicherung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung ’Biomasseheizkraftwerke’“ nicht weiter zu verfolgen.
Die Erweiterung des Geltungsbereichs erfolgte, um die Fläche des Zementwerks, Köpenicker Chaussee 9-10, in die planerische Gesamtkonzeption
einbeziehen zu können. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-58
umfasst nunmehr eine Fläche von ca. 30 ha.
28
Bebauungsplan 11-47a
II.
Begründung
Planinhalt
1.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Die Entwicklung der zu erheblichen Teilen brachliegenden Flächen beiderseits des
Blockdammwegs und der Köpenicker Chaussee, zu denen auch das Plangebiet 1147a gehört, ist seit geraumer Zeit Gegenstand planerischer Überlegungen auf gesamtstädtischer und bezirklicher Ebene. Unterschiedlich wurde dabei die planerische Perspektive des Gesamtareals zwischen den gewerblich-energiewirtschaftlich geprägten
Flächen im Norden und den anschließenden Wohngebieten im Südosten beurteilt. Die
gesamtstädtische Planung – dokumentiert im FNP – sieht für das gesamte Areal eine
gewerbliche Nutzung vor, wobei nördlich des Blockdammwegs eine Teilfläche für Verund Entsorgungsanlagen mit gewerblichem Charakter vorgesehen ist. Der Bezirk Lichtenberg hingegen strebt an, neben einer gewerblichen Revitalisierung von großen Teilen des Gesamtareals, westlich der Trautenauer Straße in Teilen auch ergänzende
Wohnnutzungen und einen zwischen beiden Nutzungen vermittelnden Grünzug zu
entwickeln.
Zur Untersetzung dieser Planungsziele wurden durch den Bezirk Lichtenberg die städtebaulichen Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“ erarbeitet und mit Beschluss
der Bezirksverordnetenversammlung vom 18. Dezember 2008 zur bezirklichen Handlungsgrundlage für die weitere Entwicklung des Gesamtareals erklärt. Die Modernisierung bzw. der Neubau eines Kraftwerks wurde mit dem Beschluss grundsätzlich akzeptiert. Gegenstand des Beschlusses war jedoch auch die Zielsetzung, dass die städtebaulichen Auswirkungen des Kraftwerks durch die Aufstellung eines Bebauungsplans begrenzt werden sollen. Mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans
11-47 hat das Bezirksamt Lichtenberg am 2. Juni 2009 dieser Forderung entsprochen.
Ende 2006 hat Vattenfall erstmals Planungsabsichten bezüglich des Ersatzes des bestehenden HKW Klingenberg geäußert. Vorgesehen war damals, das weitgehend unbebaute Gelände südlich des bestehenden HKW’s Klingenberg für den Bau eines
neuen Kohleheizkraftwerks zu nutzen. Diese Planungen waren insbesondere wegen
ihrer Folgen für Berlins zukünftige CO2-Bilanz im politischen Raum und in der Öffentlichkeit umstritten. Die damaligen Planungsabsichten hätten wegen der vorgesehenen
Kohlebefeuerung und auch wegen der baulichen Dimensionen nicht nur für das Gelände selber, sondern auch für das gesamte Plangebiet erhebliche städtebauliche
Auswirkungen gehabt und die Entwicklungschancen des näheren Umfelds aus Sicht
des Bezirks in erheblichem Maße beeinträchtigt.
Im Oktober 2009 verpflichtete sich Vattenfall in einer mit dem Land Berlin abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung, die CO2-Emissionen aus der Energiebereitstellung
bis zum Jahr 2020 deutlich zu senken. Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung
und unter Würdigung der städtebaulichen Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“
des Bezirks erfolgte seitens Vattenfall eine Überarbeitung und Konkretisierung der
Planung für den vorgesehenen neuen Kraftwerksstandort. Als Ersatz für das bestehende HKW Klingenberg sollten südlich von diesem nunmehr ein Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD-Anlage) sowie zwei Biomasseheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung6 von maximal 845 MW (620 MW aus der GuD-Anlage + 5 MW aus einem Hilfsdampferzeuger + 2 x 110 MW aus Biomasseanlagen) errichtet werden. Mit
dem Bebauungsplan-Entwurf 11-47 wurde dieser Zielstellung zunächst entsprochen.
6
Unter der Feuerungswärmeleistung versteht man die Brennstoffmenge pro Stunde, die in der Anlage verfeuert werden kann, multipliziert mit dem Heizwert des jeweiligen Brennstoffs.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
29
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Im Nachgang zur Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47 stellte Vattenfall Überlegungen zu einer geänderten Anordnungsplanung für die geplanten Heizkraftwerke an.
Demnach sollte auf dem Neubaustandort südlich des Stichkanals nur noch das Gasund Dampfheizkraftwerk realisiert werden, wohingegen die beiden Biomasseheizkraftwerke im Bereich des derzeitigen HKW Klingenberg realisiert werden sollten. Da
die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47 geänderte Anordnungsplanung der
Planungsintention des Bezirks entsprach, wurde der Bebauungsplan 11-47 im Norden
um für die Realisierung des Gas- und Dampfheizkraftwerks nicht benötigte Flächen
rund um den Stichkanal reduziert. Zur Sicherung und planerischen Steuerung der zu
diesem Zeitpunkt auf dem derzeitigen Standort des HKW Klingenberg geplanten beiden biomassebefeuerten Heizkraftwerke wurde die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans (Bebauungsplan 11-58) beschlossen, der auch den Stichkanal und die
unmittelbar angrenzenden Flächen umfasst.
Gleichzeitig wurde eine Teilung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47 in
die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c erforderlich (ausführlicher hierzu siehe Kapitel I.2.4.9).
Auf Betreiben des Bezirks Lichtenberg und aufgrund der kritischen Hinterfragung der
energetischen Biomassenutzung nahm Vattenfall im November 2012 von der bisherigen Planung Abstand, im Bereich des derzeitigen Heizkraftwerks (HKW) Klingenberg –
also im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-58 – nach dessen Stilllegung zwei
Biomasseheizkraftwerke (BMHKW) zu errichten (siehe auch Kapitel I.2.4.9).
Der Bebauungsplan 11-47a umfasst nicht nur die geplante Versorgungsfläche für die
GuD-Anlage selbst, sondern darüber hinaus auch umliegend angrenzende Bereiche,
um die Planung des Gas- und Dampfheizkraftwerks mit ihren möglichen Auswirkungen
eng aufeinander abstimmen und eine koordinierte städtebauliche Entwicklung sicherstellen zu können.
Im Rahmen der Erstellung verschiedener Fachgutachten (siehe Kapitel II.3 Umweltbericht) wurden die Planungen im Herbst 2010 überprüft und – wo geboten – städtebaulich weiter optimiert. Für die Abführung der Abwärme aus dem Kondensator der
Dampfturbine wurden verschiedene Kühlungsvarianten untersucht und qualitativ bewertet, mit dem Ziel, die für den geplanten Kraftwerksstandort optimale Kühlkonzeption
zu finden. Im Ergebnis wurde auf ein bisher vorgesehenes Baufeld für einen bis zu 60
m hohen Kühlturm verzichtet. Stattdessen ist nunmehr lediglich ein Baufeld für einen
bis zu 25 m hohen Zellenkühler geplant. Zellenkühler stellen insbesondere an Standorten innerhalb von Städten aufgrund ihrer relativ geringen Bauhöhe gegenüber Kühltürmen einen guten Kompromiss zwischen möglichst unauffälliger optischer Erscheinung, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit dar.
2.
Intentionen des Plans
2.1 Planungsziele
Der Bebauungsplan 11-47a dient der Reaktivierung innerstädtischer Brachflächen
und der Wiederherstellung der städtebaulichen Ordnung. Dabei zielt der Bebauungsplan auf die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie den Schutz
und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen. Durch den Rückbau und
die Entsiegelung brach liegender Flächen sollen Flächenpotenziale für neue Nutzungen aktiviert und Entwicklungshemmnisse beseitigt werden.
30
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Durch die Sicherung einer Versorgungsfläche für den Neubau eines Gas- und
Dampfheizkraftwerks sollen die Voraussetzungen zur langfristigen Sicherung der
öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und Elektrizität geschaffen werden.
Gleichzeitig ist beabsichtigt mit der neuen Anlage und der geplanten Stilllegung
des derzeitigen HKW Klingenberg einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Weiterhin verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, für die gewerbliche Wirtschaft Flächenangebote bereitzustellen, die eine verkehrliche Lagegunst aufweisen und die
den bestehenden Energie- und Gewerbestandort an der Köpenicker Chaussee arrondieren. Für die Gaswerksiedlung soll der Bebauungsplan 11-47a eine denkmalverträgliche Nachnutzung ermöglichen.
Im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg sollen Flächen für eine ungedeckte Sportanlage gesichert werden, um den bestehenden Bedarf im Ortsteil
Karlshorst zu decken.
Die durch die Spree und den Hohen Wallgraben bestehenden naturräumlichen
Potenziale sollen aktiviert, der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich
gemacht sowie mit den bestehenden und geplanten Freiraumstrukturen verbunden werden.
2.2 Das von Vattenfall geplante neue Gas- und Dampfheizkraftwerk auf dem Standort
Blockdammweg als mögliche Nutzung im Plangebiet
Der vorliegende Bebauungsplan ist als Angebotsplanung vor dem Hintergrund des
konkreten Projekts der Vattenfall zur Errichtung eines neuen Gas- und Dampfheizkraftwerks auf dem Standort Blockdammweg erstellt worden. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen die notwendigen Rahmenbedingungen für
die Realisierung einer entsprechenden Kraftwerksnutzung geschaffen werden.
Gleichzeitig sollen erforderliche Vorgaben und Maßgaben verankert werden, die
deren Stadtverträglichkeit sicherstellen.
In die Abwägung einbezogen wird zugleich auch, dass es bereits eine konkrete
Planung für das Projekt der Vattenfall zur Errichtung eines neuen Gas- und
Dampfheizkraftwerks auf dem Standort Blockdammweg gibt. Die Realisierung dieser Planung soll im Plangebiet erfolgen. Weil damit eine konkrete Planung für die
Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans schon bekannt ist, wird diese
begleitend in die städtebauliche Abwägung mit aufgenommen. Insofern wird zu
verschiedenen Problembereichen auf einen städtebaulichen Vertrag zwischen
dem Land Berlin und der Vattenfall Bezug genommen.
Im Folgenden wird die konkrete Planung für das Projekt der Vattenfall zur Errichtung eines neuen Gas- und Dampfheizkraftwerks auf dem Standort Blockdammweg als eine mögliche Nutzung innerhalb des Plangebiets beschrieben:
Die derzeitigen Planungen von Vattenfall sehen am Standort Blockdammweg die
Errichtung einer GuD-Anlage vor. Die Anlage soll über eine Feuerungswärmeleistung von 620 MW aus der GuD-Anlage und 5 MW aus einem Hilfsdampferzeuger
verfügen. Dies entspricht einer elektrischen Leistung von ca. 300 MW el und einer
Fernwärmeleistung von ca. 230 MW th.
Ziel der Vattenfall ist es, den Dauerbetrieb der neuen GuD-Anlage ab 2020 aufzunehmen. Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen Anlage stillgelegt werden. Der Aufnahme des Dauerbetriebs voran geht ein ca. einjähriger Erprobungsbetrieb bestehend aus kalter InbetriebsetStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
31
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
zung (Kontrollen/Verriegelungsprüfungen, ohne „echten“ Betrieb der Anlagen) und
warmer Inbetriebsetzung (jeweils einige Monate) mit anschließendem Probebetrieb (einige Wochen). Während der warmen Inbetriebsetzung und des Probebetriebs kommt es zu einem Parallelbetrieb von der neuen GuD-Anlage und dem alten HKW Klingenberg.
Die vorstehende bedingte Verknüpfung zwischen Außerbetriebnahme des HKW
Klingenberg und Aufnahme des Dauerbetriebs der GuD-Anlage ist im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verbindlich
geregelt und wurde durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Weiterhin erfolgte eine entsprechende immissionsschutzrechtliche
Regelung im Rahmen der am 17. Juli 2012 erteilten BImSchG-Genehmigung für
die Errichtung und den Betrieb der geplanten GuD-Anlage (siehe auch Kapitel
II.3.2.2.4).
Die GuD-Anlage und der Hilfsdampferzeuger sollen mit Erdgas als Brennstoff betrieben werden. Das Hilfsdampfsystem wird für das Anfahren des Blocks aus dem
kalten Zustand und zur Bereitstellung von Dampf für weitere technologische Prozesse erforderlich.
Technische Eckdaten:
-
Brennstoff
Feuerungswärmeleistung Hilfsdampferzeuger
Feuerungswärmeleistung Gasturbine
Feuerungswärmeleistung Kanalbrenner
Elektrische Leistung
Erdgas
5 MW
575 MW
45 MW
300 MW
Für die GuD-Anlage soll der elektrische Anschluss zur Energieableitung an eine
neu zu errichtende 110-kV-Schaltanlage erfolgen. Zum Transport der elektrischen
Energie zwischen dem neuen Kraftwerksstandort und dem Umspannwerk Wuhlheide ist geplant, zwei neue 110-kV-Erdkabeltrassen mit bis zu drei 110-kVKabelsystemen je Trasse im Bereich der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger
Landstraße unterirdisch zu verlegen. Die rechtlichen Grundlagen zur Neuverlegung dieser Hochspannungsleitungen werden nicht durch das BebauungsplanVerfahren geschaffen, sondern sind durch Planfeststellung bzw. Plangenehmigung zu erreichen.
Die am Kraftwerksstandort erzeugte Wärmeenergie soll in das Fernwärmeverbundnetz Berlin-Ost (bestehend aus den Fernwärmeverteilsystemen „Klingenberg,
Lichtenberg, Friedrichsfelde“ sowie „Berlin-Mitte“) eingespeist werden.
Für die geplante GuD-Anlage wird Kühl- und Prozesswasser benötigt. Für die Abführung der Kondensationswärme ist ein Nasszellenkühler geplant.
3.
Umweltbericht
3.1 Einleitung
Nach § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Bei dem geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerk handelt es sich um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Um-
32
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
weltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen ist. Insoweit schafft der Bebauungsplan 11-47a die bauplanungsrechtlichen Vorgaben für ein Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges (UVP-pflichtiges) Vorhaben, das wiederum einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren unterliegt. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplan-Verfahren als Umweltprüfung
nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung in nachfolgenden Genehmigungsverfahren soll
gemäß § 17 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
3.1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan 11-47a soll insbesondere die folgenden städtebaulichen
Ziele sichern:
- die Reaktivierung innerstädtischer Brachflächen und die Wiederherstellung der städtebaulichen Ordnung,
- den Erhalt und die Entwicklung von Gewerbegebieten,
- die Entwicklung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“,
- die Verbesserung des Angebots an ungedeckten Sportanlagen,
- die Verbesserung des Angebots an Naherholungsflächen,
- eine Aufweitung des Gewässerprofils des Hohen Wallgrabens zu Zwecken des Biotopverbundes, der Naherholung und zur Regenwasserbewirtschaftung,
- die Sicherung der bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie
- den Erhalt von Baudenkmalen.
Die einzelnen Planungsziele sind in den Kapiteln II.2.1 und II.4 detailliert beschrieben.
3.1.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung und deren Berücksichtigung
Baugesetzbuch (BauGB)
Mit dem 2004 novellierten Baugesetzbuch wurden die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in das deutsche Bauplanungsrecht
umgesetzt. Dies führt zu inhaltlichen und insbesondere zu verfahrensmäßigen Vorgaben zur Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Abwägung.
Die zu betrachtenden Schutzgüter sind in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt. § 1a BauGB enthält „ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“.
Demnach gilt der Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend
umzugehen. Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung
(§ 1a Abs. 2 BauGB). Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und
der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen
in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht
erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
33
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
erfolgt sind oder zulässig waren. Mit dem Monitoring (§ 4c BauGB) werden
zeitlich über das Aufstellungsverfahren hinaus reichende Aktivitäten benannt.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Es gilt das Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 6.
Juni 2013 (BGBl. I S. 1482).
Die übergeordneten Ziele des Naturschutzes sind darauf ausgerichtet, Natur
und Landschaft so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und – soweit erforderlich – wiederherzustellen, dass
- die biologische Vielfalt,
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich
der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur
und Landschaft
auf Dauer gesichert sind (§ 1 BNatSchG).
Die §§ 14 bis 19 BNatSchG behandeln die Vorschriften zur Eingriffsregelung. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder
Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild
erheblich beeinträchtigen können. § 18 BNatSchG regelt das Verhältnis zum
Baurecht. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist
über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften
des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
Gemäß § 30 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer
sonstigen erheblichen Beeinträchtigung bestimmter Biotope führen können,
verboten. Diese Biotope werden daher als gesetzlich geschützte Biotope bezeichnet. Unter der Bedingung, dass die Beeinträchtigungen ausgeglichen
werden können, kann von diesem Verbot auf Antrag eine Ausnahme durch
die zuständige Behörde zugelassen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von dem Verbot auch eine Befreiung nach § 67 BNatSchG gewährt werden.
Für die besonders und die streng geschützten Arten (§ 7 BNatSchG) aus nationalen und europäischen Verordnungen und Richtlinien (Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Europäische Artenschutzverordnung (EUArtSchV), Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), Europäische Vogelschutz-Richtlinie (VSchRL) gelten die Vorschriften zum Artenschutz des § 44
BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Belange unterliegen nicht der gemeindlichen Abwägung.
Die Regelungen des § 44 BNatSchG erfordern eine Prüfung, inwieweit durch
den Bebauungsplan Beeinträchtigungen besonders oder streng geschützter
Tier- und Pflanzenarten vorbereitet werden. Für die Rechtmäßigkeit eines
Bebauungsplans bedarf es im Verfahren der Inaussichtstellung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 8 BNatSchG oder einer Befreiung
gemäß § 67 BNatSchG, wenn das durch die Bauleitplanung ermöglichte
34
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Vorhaben die Voraussetzungen eines der Verbote des § 44 Abs. 1 oder 2
des BNatSchG erfüllt. Dagegen bedarf es nicht der Feststellung einer Ausnahme- oder Befreiungslage durch die zuständige Naturschutzbehörde,
wenn das Eintreten der in § 44 BNatSchG verbotenen Beeinträchtigungen
der besonders oder streng geschützten Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Schutz-, Verhinderungs- und Vorbeugemaßnahmen vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 BNatSchG).
Die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft werden in einem
Eingriffsgutachten ermittelt. Zur Erfassung besonders und streng geschützter Arten wird darüber hinaus ein faunistisches Gutachten zum Artenschutz
erstellt.
Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO)
Gemäß § 2 BaumSchVO (vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung vom 05. Oktober 2007 (GVBl. S. 558)) sind alle Laubbäume, die Waldkiefer als einzige Nadelbaumart sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in
einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden, geschützt. Mehrstämmige
Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämme einen Mindestumfang von
50 cm aufweist.
Wegen ihrer Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bestimmt die Baumschutzverordnung, dass die gemäß § 2
BaumSchVO geschützten Bäumen erhalten und gepflegt werden müssen.
Nach § 4 BaumSchVO ist es verboten, geschützte Bäume ohne die nach § 5
erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu beschädigen oder auf sonstige
Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Gemäß § 1 BBodSchG ist der Zweck des Gesetzes, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche
Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch
verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen
nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf
den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie
seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Berliner Wassergesetz (BWG)
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und das Berliner Wassergesetz (BWG) regeln den Schutz, den Umgang und die Benutzung von
Oberflächen- und Grundwasser.
Für die Beurteilung stofflicher Belastungen von Grundwasser in Berlin hat
die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die "Berliner Liste" erarbeitet.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
35
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine Verordnungen
Für das Bebauungsplan-Verfahren ist der Planungsgrundsatz des § 50 des
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten, wonach die von
schädlichen Immissionen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzwürdige
Gebiete so weit wie möglich vermieden werden sollen. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens soll auf die Belange des Immissionsschutzes gemäß dem Vorsorgegrundsatz i.S. des § 50 BImSchG soweit erforderlich
durch entsprechende Festsetzungen zur Einschränkung der Emissionen reagiert werden.
Restriktionen für die Zuordnung von schutzbedürftigen Nutzungen und diese
störende Nutzungen können sich dabei insbesondere aus Lärm-, Luftschadstoffimmissionen und – im Falle des Vorhandenseins oder der Ansiedlung
von sogenannte Seveso-II-Betrieben – aus Art. 12 Seveso-II-Richtlinie i.V.m.
§ 50 BImSchG ergebenden angemessenen Abständen zwischen Seveso-IIBetrieben und empfindlichen Nutzungen ergeben.
Lärm
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) behandelt in den §§ 41 bis
43 die Lärmvorsorge. Hierbei finden die Belange des Lärmschutzes beim
Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen
Berücksichtigung. Konkretisiert wurden diese Vorschriften durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die VerkehrswegeSchallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Dem gegenüber gibt es
für bestehende Straßen keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen, mit
denen die Einhaltung bestimmter Lärmwerte vorgeschrieben wird.
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) enthält normative
Festlegungen hinsichtlich der Zumutbarkeit von Sportlärm.
Im Zusammenhang mit Schallimmissionen zu berücksichtigen sind zudem
die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die
in der DIN 18 005 enthaltenen schalltechnischen Immissionsricht- und Orientierungswerte.
Gemäß TA Lärm Nummer 3.2.1 soll die Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BImSchG auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte (IRW) aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die IRW am maßgeblichen
Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (sogenanntes Irrelevanzkriterium). Im übertragenen Sinn sind vorstehende Aussagen auch auf
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen anwendbar.
Die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18 0051 stellen aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte
dar. Sie dienen lediglich als Anhalt, so dass von ihnen sowohl nach oben
(bei Überwiegen anderer Belange) als auch nach unten abgewichen werden
kann.
36
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Im Rahmen dieses Bebauungsplan-Verfahrens wurde die Notwendigkeit von
Lärmemissionsbeschränkungen geprüft und für erforderlich befunden. Die
DIN 45 691 beschreibt hierfür verschiedene Verfahren, wie eine Geräuschkontingentierung im Rahmen eines Bebauungsplan-Verfahrens durchzuführen ist.
Luf tschadstof f e
Die Europäischen Richtlinien zur Luftqualität enthalten eine Vielzahl von
Stoffen, die die Luft besonders belasten. Das BImSchG und die darauf basierenden Verordnungen setzen die Luftqualitätsrichtlinie in nationales Recht
um. Danach ist Berlin gemäß der §§ 44 bis 46a des BImSchG verpflichtet,
Luftparameter, die für Mensch und Natur eine Gefahr darstellen, zu erheben
und die ermittelten Messwerte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Für
die maßgeblichen Luftparameter gibt es Grenzwerte, die bei einer Überschreitung Maßnahmen zur Reduktion der Immissionskonzentration erzwingen. Dazu gehört auch die Aufstellung des Luftreinhalteplans. Für Berlin
wurde ein entsprechender Plan im August 2005 vorgelegt (Luftreinhalte- und
Aktionsplan Berlin 2005-2010). Dieser wurde mittlerweile vom am 18. Juni
2013 vom Senat beschlossenen Luftreinhalteplan 2011-2017 abgelöst.
Von Bedeutung für das Bebauungsplan-Verfahren sind die Verordnung über
Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) und die
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Die Beurteilungswerte der TA Luft (2002) sind zahlenmäßig identisch mit den Immissionsgrenzwerten der 39. BImSchV. Zusätzlich enthält die TA Luft auch einen
Immissionswert für Staubniederschlag zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen. Bezüglich verkehrsbedingter Luftschadstoffe sind insbesondere NO2, PM10 und PM2.5 von Bedeutung. Der
Inhalt der am 11. Juni 2008 in Kraft getretenen EU-Luftqualitätsrichtlinie
2008/50/EG ist mit der 39. BImSchV und einer Novelle des BImSchG in nationales Recht umgesetzt worden. Die Inhalte der 22. BImSchV und
33. BImSchV wurden u.a. in der 39. BImSchV zusammengefasst, sodass
diese beiden BImSchV aufgehoben wurden. Ein neues Element der
39. BImSchV ist die Einführung eines Immissionsgrenzwertes für die
Feinstaubfraktion PM2.5 (Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser
von 2.5 µm), der ab dem 1. Januar 2015 einzuhalten ist.
Die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a ermöglichte GuDAnlage ist aufgrund ihrer Art und Größe der Nummer 1.1, Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
(Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr) zuzuordnen. In einem späteren
– inzwischen durchgeführten – Genehmigungsverfahren für die geplante
GuD-Anlage wird die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) Anwendung finden, weshalb für das vorliegende Bebauungsplan-Verfahren auch die in der 13. BImSchV zum Schutz von Bevölkerung und Umwelt definierten Emissionsgrenzwerte von Belang sind.
Die Auswirkungen der Planung auf die Luftqualität und auf den Verkehrsund Gewerbelärm wurden im Rahmen von Fachgutachten untersucht.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
37
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Angemessene Abstände zwischen Seveso-II-Betrieben und empf indlichen Nutzungen
Die Seveso-II-Richtlinie dient der Beherrschung von Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen und gilt für Betriebe, die mit Stoffen umgehen, die als gefährlich eingestuft werden. Für Betriebe, bei denen sich gewisse Mengen solcher Stoffe befinden, gelten besondere Auflagen. Unter
anderem muss ein angemessener Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen
eingehalten werden.
Die Störfall-Verordnung setzt die Anforderungen der europäischen SevesoII-Richtlinie in deutsches Recht um. Die Störfall-Verordnung gilt für alle Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer sog. Mengenschwelle vorhanden sind. Die Betreiber der betroffenen Betriebsbereiche
sind durch die Störfall-Verordnung verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, um Störfälle von vornherein zu vermeiden bzw. deren Auswirkungen
auf den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu minimieren.
Unter Bezugnahme auf die gefährdungsträchtigen Stoffmengen muss auch
bei technisch einwandfreien Seveso-II-Betrieben gleichwohl mit schweren
Unfällen und Dennoch-Störfällen als Folge des Versagens von Sicherheitseinrichtungen, einschließlich menschlichen Fehlverhaltens, und umgebungsbedingter Gefahrenquellen, einschließlich der Einwirkung durch Unbefugte,
gerechnet werden, die eine ernste Gefahr für Leben und menschliche Gesundheit sowie erheblich nachteilige Umweltauswirkungen darstellen. Nach
§ 50 BImSchG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie ist zwischen einem
bestehenden Seveso-II-Betrieb einerseits und schutzbedürftigen Nutzungen
andererseits daher ein angemessener Abstand vorzusehen, damit Auswirkungen von schweren Unfällen soweit wie möglich vermieden werden.
Im Gesetz sind keine Aussagen zu den Verfahren enthalten, die für die Einhaltung der materiellen Vorgaben des § 50 BImSchG sorgen. Im Februar
2011 wurde daher vom Bundesrat der Leitfaden KAS 18 zum „Land-UsePlanning“ (erarbeitet von der Kommission für Anlagensicherheit, Stand November 2010) – als Nachfolger des Leitfadens SFK/TAA-GS-1 aus dem Jahre 2005 – verabschiedet. Danach werden Anlagen in Abhängigkeit der gehandhabten gefährlichen Stoffe in bestimmte Abstandsklassen unterteilt. Der
in der jeweiligen Klasse vorgesehene Abstand für bestimmte Anlagen ist im
Sinne einer „Achtungsgrenze“ als Richtwert für den Planungsfall zu verstehen, der einen ausreichenden Schutz vor Gefahren durch Störfälle für die
Bewohner benachbarter Wohngebiete sicherstellen soll. Die Richtwerte werden mit Hilfe von im Sinne einer Konvention verallgemeinerten Referenzszenarien unter standardisierten Randbedingungen ermittelt. Die Zweckbestimmung dieser Leitlinien ist sowohl auf die Beurteilung der Ansiedlung neuer
Betriebe auf der „grünen Wiese“ als auch auf die Bewertung neuer Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe gerichtet. Für letzteren
Fall sind die vorgenannten Standard-Randbedingungen an den jeweiligen
Einzelfall anzupassen.
Das Gefahrenpotenzial von relevanten Betrieben und Anlagen und sich hieraus ergebende Abstandserfordernisse wurden im Rahmen eines Fachgutachtens untersucht.
38
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Elektromagnetische Felder
Wesentliche Teilflächen des Plangebiets werden von einer 110-kVFreileitungstrasse überspannt. Zur Beurteilung der von diesen Leitungen
ausgehenden elektromagnetischen Feldern dient die 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder).
Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzund Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder.
Nach den Anforderungen der 26. BImSchV sind zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen Niederfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken,
die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung bestimmte Grenzwerte der
elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte nicht überschritten
werden.
Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln)
Das Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) regelt den Umgang mit Baudenkmalen, Denkmalbereichen, Gartendenkmalen und Bodendenkmalen.
Für die Denkmale wird eine Liste bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geführt.
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind in die städtebauliche Entwicklung einzubeziehen, Denkmale sind nach Maßgabe des
Gesetzes zu schützen (§ 1 DSchG Bln). Denkmale sind vom Verfügungsberechtigten im Rahmen des Zumutbaren in Stand zu halten und in Stand zu
setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen (§ 8
Abs. 1 DSchG Bln). Das DSchG Bln bestimmt auch den Schutz der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals (§ 10 DSchG Bln).
Flächennutzungsplan
Der Geltungsbereich ist gemäß des FNP von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert
am 26. September 2013 (ABl. S. 2070) Bestandteil eines Vorranggebiets für
Luftreinhaltung.
Bereichsentwicklungsplanung Berlin-Lichtenberg
Die aktuelle Bereichsentwicklungplanung (BEP) Alt-Lichtenberg (Stand: Juli
2004, aktualisiert Mai 2005) weist den überwiegenden Teil des Plangebiets
als Gewerbe aus. Die im FNP als Fläche für Versorgungsanlagen dargestellte Fläche wird hierbei ebenfalls dem Gewerbegebiet zugeordnet. Im Bereich
des Hohen Wallgrabens sowie entlang der Spree und des Stichkanals sind
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
39
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
lineare Grünflächen dargestellt. Die bestehende Gaswerksiedlung an der
Köpenicker Chaussee wird als Wohnbaufläche W2 mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) bis 1,5 ausgewiesen.
Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm
Das Landschafts- und Artenschutzprogramm (LaPro) vom 29. Juli 1994
(ABl. 1994 S. 2331), zuletzt geändert am 28. Juni 2006 (ABl. S. 2350), stellt
flächendeckend für das Land Berlin die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Grundzügen dar und formuliert
darauf aufbauend Maßnahmen in vier thematischen Teilplänen. Für den Geltungsbereich und sein Umfeld werden folgende Ziele dargestellt:
Im Teilplan „Biotop- und Artenschutz“ ist das Plangebiet östlich der Köpenicker Chaussee als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzung dargestellt. Dabei sollen u.a.
- natur- und kulturgeprägte Landschaftselemente (z.B. Gräben) in Grünanlagen, Kleingärten und Industriegebieten geschützt, gepflegt und wiederhergestellt,
- zusätzliche Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen sowie Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung
kompensiert,
- der gebietstypische Baumbestand entwickelt sowie
- wertvolle Biotope erhalten und örtliche Biotopverbindungen bei Nachverdichtungen entwickelt werden.
Der Bereich zwischen Spree, Köpenicker Chaussee und Hoher Wallgraben
wird in dem Teilplan als überformte Niederung dargestellt. Für diese Flächen
gilt:
- Freiflächen in Niederungs- und Hangbereichen sollen mit ihren typischen
Vegetationsbeständen erhalten sowie
- gewässerbegleitende Grün- und Freiflächen, vor allem für feuchteliebende Arten, angelegt werden.
Spree und Hoher Wallgraben sind als Biotopentwicklungsraum der FlussSeenlandschaft dargestellt. Es werden u.a. folgende Entwicklungsziele und
Maßnahmen genannt:
- Sicherung und Entwicklung von Röhrichten, Uferwiesen und Auwäldern
sowie
- Erhalt bzw. Wiederherstellung der natürlichen Wasser-Land-Übergänge
und Sicherung naturnaher Uferzonen.
Der Verlauf des (ehemaligen) Hohen Wallgrabens ist durchgängig von der
Spree bis zum Badesee in der Wuhlheide als linienhaftes Element dargestellt, dessen Verbindungsfunktion für Arten der Gewässerränder vorrangig
entwickelt werden soll. Ebenso wird die nördlich des Plangebiets gelegene
Bahnlinie mit einer Verbindungsfunktion dargestellt.
Der Teilplan „Naturhaushalt/Umweltschutz“ ordnet den Geltungsbereich
des Bebauungsplans als Industrie/Gewerbe ein. Es werden u.a. folgende
Maßnahmen genannt:
- Sanierung von Altanlagen,
- Schutz angrenzender Gebiete vor Immissionen,
- bei Neuansiedlung Förderung emissionsarmer Technologien und
40
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
- Boden- und Grundwasserschutz.
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Vorranggebiet für Luftreinhaltung. In diesem werden u.a. die Ziele
- Emissionsminderung und
- der Erhalt von Freiflächen sowie die Erhöhung des Vegetationsanteils
genannt.
Im Teilplan „Landschaf tsbild“ wird das Plangebiet östlich der Köpenicker
Chaussee als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzung dargestellt.
Es werden u.a. folgende Entwicklungsziele und Maßnahmen genannt:
- Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten und auf Infrastrukturflächen (Dach- und Wandbegrünung, Sichtschutzpflanzungen im Randbereich zu sensiblen Nutzungen),
- Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen sowie
- Aufwertung und Wiederherstellung des Hohen Wallgrabens als lineares
Landschaftselement.
Der Bereich westlich der Köpenicker Chaussee wird dem Entwicklungsraum
„Überformte Niederungen“ zugeordnet. Als Entwicklungsziele und Maßnahmen werden hier
- die Berücksichtigung naturräumlicher Zusammenhänge,
- Erhalt von Freiflächen in Niederungs- und Hangbereichen sowie ihrer natürlichen Vegetationsbestände,
- Anlage von Gewässerbegleitenden Grün- und Freiflächen sowie
- Erhalt und Entwicklung von Blickbeziehungen auf die Gewässer
genannt.
Das Spreeufer und der Verlauf des (ehemaligen) Hohen Wallgrabens werden als Maßnahmenschwerpunkte für die Wiederherstellung und Aufwertung
linearer Landschaftselemente dargestellt.
Der Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“ stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans überwiegend als sonstige Fläche außerhalb von
Wohnquartieren dar:
- Freiflächen und Erholungspotenziale sind zu erschließen,
- Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzung sind
vorzunehmen sowie
- öffentliche Gebäude sind mit Dach- und Fassadenbegrünung zu versehen.
Entlang des Spreeufers wird zudem die Neuanlage und Verbesserung eines
Grünzugs als Entwicklungsziel dargestellt.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat mit Beschluss vom 19. Februar 2002
das Landschafts- und Artenschutzprogramm um die gesamtstädtische
Ausgleichskonzeption sowie um die Darstellung der Flora-FaunaHabitat-(FFH-)Gebiete ergänzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich innerhalb der von Ost nach West verlaufenden Achse
des Berliner Freiraumsystems.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
41
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Landschaftsplan
Für das Plangebiet ist ein Landschaftsplan weder festgesetzt noch in Aufstellung befindlich.
Landschaftsrahmenplan Lichtenberg
Der Landschaftsrahmenplan für den Bezirk Lichtenberg hat zwar keine explizite Rechtsgrundlage. Durch Beschluss des Bezirksamts und Kenntnisnahme der Bezirksverordnetenversammlung entfaltet er aber Verbindlichkeit
innerhalb der Bezirksverwaltung.
In zwölf Karten wird der Bestand der biotischen und abiotischen Schutzgüter
sowie die Entwicklung von Maßnahmen dargestellt.
In der Biotopverbundkarte ist entlang des Spreeufers die Entwicklung eines
Biotopverbunds ausgewiesen. Die Maßnahmenentwicklungskarte stellt einen
potentiellen Grünzug in unmittelbarer Verlängerung des Seeparks dar. Dieser verläuft parallel zum Blockdammweg, über den Hönower Wiesenweg
hinaus bis zum Hohen Wallgraben und bildet in westlicher Richtung den
landschaftsräumlichen Verbund zur Spree.
Landesenergieprogramm
Das Landesenergieprogramm 2006-2010 wurde am 18. Juli 2006 vom Berliner Senat beschlossen. Es enthält Ziele und Maßnahmen zur Einsparung
von Energie, zur Umweltentlastung und zur nachhaltigen Entwicklung bei
den Energieträgern.
Das Landesenergieprogramm bildete die Grundlage für die Berliner Klimaschutzpolitik für den Zeitraum 2006 bis 2010. Zentrales Ziel des Programms
ist es, den Energieverbrauch und damit den Treibhausgasausstoß weiter zu
senken. Die für die einzelnen Sektoren festgelegten Minderungsziele sollten
durch verschiedene Teilziele, wie z.B. die die Senkung des Endenergieverbrauchs in Berlin durch weitere Effizienzsteigerungen in der Energieerzeugung erreicht werden.
Lärmminderungsplanung
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz hat
einen Lärmaktionsplan für das Land Berlin erarbeitet. Im Geltungsbereich
des Bebauungsplans sowie in seiner näheren Umgebung befinden sich keine relevanten Darstellungen.
3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die folgende Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands beinhaltet jeweils schutzgutbezogen eine Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes sowie die Prognose über die Auswirkungen bei Durchführung der Planung. Ortsbegehungen zur Bestandserhebung fanden bis Sommer 2010 statt. Die
relevanten Umweltfachgutachten wurden bis Frühjahr 2011 erstellt. Wo erforder42
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
lich, wurden in der Begründung einzelne Aktualisierungen vorgenommen, um inzwischen eingetretene Entwicklungen zu berücksichtigen.
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands werden die Auswirkungen bei vollständiger Realisierung der Planung im Verhältnis zur Beibehaltung
des Status quo beschrieben.
3.2.1 Definition des Untersuchungsumfangs
3.2.1.1 Wirkfaktoren
Der Bebauungsplan 11-47a dient der Sicherung verschiedener städtebaulicher Ziele, die in der Planungssituation unterschiedlich bewertet werden. Aufgrund der geplanten Nutzungen können unter Beachtung der Bestandssituation generell die in der Tabelle 1 (siehe unten,
Kapitel II.3.2.1.3) aufgeführten Wirkfaktoren auftreten, die sich jeweils unterschiedlich auf die Schutzgüter auswirken und Eingriffe
verursachen können. Dabei ist zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren zu unterscheiden.
Die baubedingten Wirkfaktoren treten während der Bauphase auf
und haben überwiegend temporären Charakter, die außer bei besonderer Empfindlichkeit i.d.R. nur zu unerheblichen Beeinträchtigungen
der Schutzgüter führen. Allerdings können auch baubedingte Eingriffe zu einer dauerhaften oder langfristigen Beeinträchtigung von Teilen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds führen (z.B. Verlust von Bäumen, Bau- oder Bodendenkmälern) und auf diese Weise
zu erheblichen Betroffenheiten führen.
Die anlagebedingten Wirkfaktoren treten dauerhaft durch die geänderte bauliche Nutzung auf. Hierunter fällt vor allem die Versiegelung
oder Überbauung von Flächen. Auch die Umgestaltung von Flächen
ohne zusätzliche Versiegelung, z.B. die Umwandlung von Brachflächen in intensiv genutzte Grünflächen oder gärtnerisch gestaltete
Zierpflanzungen, kann eine dauerhafte Beeinträchtigung darstellen.
Als betriebsbedingte Wirkfaktoren sind v.a. Emissionen verschiedener Art zu nennen.
3.2.1.2 Wechsel- und Summationswirkungen
Die einzelnen Schutzgüter beeinflussen sich, wie in Tabelle 1 (siehe
unten, Kapitel II.3.2.1.3) ablesbar, gegenseitig in unterschiedlichem
Maße. Konfliktträchtig sind dabei v.a. die Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Grundwasserschutzes und der Wiederherstellung der natürlichen Wasserhaushaltsverhältnisse und Bodenfunktionen durch Entsiegelungsmaßnahmen. Eine Verstärkung der
erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende
Wechselwirkungen ist jedoch für das Plangebiet nicht zu erwarten.
Summationswirkungen können vor allem durch Zusammenwirken mit
bestehenden Hintergrundbelastungen hinsichtlich der Immissionen
von Geräuschen und Luftschadstoffen auftreten. Hiervon können neStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
43
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
ben den Schutzgütern Mensch und Luft auch im Umfeld vorhandene
Schutzgebiete nach der europäischen Fauna-Flora-Habitatrichtlinie
(Schutzgut Pflanzen und Tiere) betroffen sein.
Die Beschreibung der Auswirkungen der Wechsel- und Summationswirkungen sind in der Beschreibung der Umweltauswirkungen der
entsprechenden Schutzgüter mit enthalten.
3.2.1.3 Untersuchungsumfang
Bereits vor Durchführung der frühzeitigen Behörden- und frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Vorschläge zum notwendigen Untersuchungsumfang erstellt. Mit Auswertung der frühzeitigen Verfahrensschritte wurde der Untersuchungsumfang konkretisiert und im
Verlauf der Vorbereitung diverser umweltbezogener Fachgutachten
mit den zuständigen Fachbehörden abschließend festgelegt.
Im Folgenden wird die Bestimmung des sachlichen und räumlichen
Untersuchungsumfangs zusammengefasst dargestellt.
Tab. 1:
Sachlicher Untersuchungsumfang
Wirkfaktor
Baubedingt
temporäre Beanspruchung
von Grundflächen
44
Prüfung der Betroffenheit von Schutzgütern/Belangen
Schutzgut Pflanzen u. Tiere: Verlust bestehender Biotope,
Bäume und Habitatstrukturen (die temporäre Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen wird als unerheblich
betrachtet und im Umweltbericht nicht weiter behandelt)
Baulärm u. andere Emissionen
Schutzgut Tiere: Störung durch Baugeschehen
Eingriffe in belastete Bodenbereiche
Anlagenbedingt
Dauerhafte Beanspruchung
von Grundflächen durch
Überbauung/Versiegelung
Belang Altlasten: Entsorgungsbedingter Mehraufwand
Abriss/Umbau von Gebäuden
Schutzgut Pflanzen u. Tiere: möglicher Verlust von Quartieren; Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Umbau / Umnutzung
denkmalgeschützter Gebäude (Gaswerksiedlung)
Entsiegelung belasteter Bodenbereiche
Belang Altlasten/Grundwasserschutz: Vermeidung der Belastung des Grundwassers durch Schadstoffeintrag
Schutzgut Boden: Verlust der natürlichen Bodenfunktionen
Schutzgut Pflanzen u. Tiere: dauerhafter Verlust von Biotopen, Bäumen und Habitaten
Schutzgut Wasser: mögliche Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes durch Erhöhung des Oberflächenabflusses
Schutzgut Klima: Veränderung der bioklimatischen Bedingungen durch veränderte Flächennutzung oder Verschattung durch Bauwerke (Temperatur / Durchlüftung / Luftfeuchte), mögliche Beeinträchtigung der Luftleit- und Ventilationsbahn der Spreeniederung
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild: mögliche Beeinträchtigung des Ortsbilds durch Kraftwerksanlagen, Verlust prägender Elemente (z.B. Altbaumbestand)
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Betriebsbedingt
Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen (bestehendes HKW Klingenberg,
GuD-HKW)
Emissionen:
- Geräusche (Gewerbelärm,
Verkehrslärm, Sportlärm)
- Luftschadstoffe (bestehende und geplante Anlagen im Plangebiet und
dessen Umfeld ein-schl.
bestehendem HKW Klingenberg und GuD-HKW,
Verkehr)
- Kühlwasser (bestehendes
HKW Klingenberg, GuDHKW)
- Wasserdampfschwaden
(Zellenkühler des GuDHKW)
- Elektromagnetische Felder (bestehende 110-kVFreileitungtrasse)
Schutzgut Mensch: Vermeidung einer Gefährdung bei möglichen Störfällen, Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Niederfrequenzanlagen, Belastung durch
Verkehrsaufkommen und Lärm, Versorgung mit Grün- und
Sportflächen
Schutzgut Luft: Einfluss auf Luftgüte und CO2-Bilanz
Schutzgut Klima: lokalklimatische Beeinflussung durch
Wasserdampfschwaden (z.B. Verschattung)
Schutzgut Pflanzen u. Tiere: mögliche Beeinträchtigung von
FFH-Gebieten durch NOx-Deposition und Erhöhung der
SO2-Konzentration
Schutzgut Wasser: thermische und stoffliche Beeinflussung
der Oberflächengewässer (Spree, Rummelsburger See)
durch Kühlwassernutzung
Für die Umweltprüfung im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens
wurden aufgrund dieser Einschätzung zum sachlichen Untersuchungsumgang nachfolgend aufgeführte Fachgutachten erstellt, um
die oben dargestellten möglichen Betroffenheiten zu überprüfen und
bewerten zu können:
- Gutachten zu Nutzungen und Baurechten,
- Verkehrsgutachten,
- Schalltechnisches Gutachten,
- Untersuchung zu Luftschadstoffen,
- Vergleich der CO2-Emissionen bestehendes HKW Klingenberg
und geplantes GuD-HKW (gutachterliche Stellungnahme),
- Untersuchung zum Abstandsgebot nach § 50 BImSchG bei Seveso-II-Betrieben (Abstandsgutachten),
- Expertise Kühlungsvarianten (Vergleich von Kühlungsvarianten für
das geplante GuD-HKW),
- Fachgutachten Stadtklima sowie Fachgutachten Schwadenbildung/Verschattung,
- Wassergutachten (thermische, stoffliche und biotische Komponenten der Berliner Stadtspree und des Rummelsburger Sees),
- Entwässerungskonzept,
- Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen
Wallgrabens,
- Altlastengutachten,
- Faunistische Untersuchungen und Fachbeitrag zum Artenschutz,
- FFH-Vorprüfungen sowie
- Eingriffsgutachten.
Der räumliche Umfang der Untersuchungen umfasst dabei in der Regel mindestens die Geltungsbereiche der Bebauungspläne 11-47a-c,
da eine zusammenhängende Betrachtung der Umweltauswirkungen
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
45
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
auch nach Teilung des ehemaligen Bebauungsplans 11-47 in die drei
Teilpläne weiterhin geboten erschien (z.B. hinsichtlich der geplanten
Festsetzung sensibler Nutzungen [Wohnen] im südlich gelegenen
Bebauungsplan 11-47b).
Insbesondere hinsichtlich der Schutzgüter Luft, Klima, Wasser sowie
der Lärm- und Verkehrsbelastungen reichen die Untersuchungsräume deutlich über die Plangebietsgrenzen hinaus. Das größte Untersuchungsgebiet betrachtet dabei die Untersuchung zu Luftschadstoffen, die u.a. die Höhe der Stickstoffdepositionen der geplanten GuDAnlage auf FFH-Gebiete in mehr als 10 km Entfernung quantifiziert.
Der Untersuchungsumfang ergibt sich hierbei aus § 17 UVPG. Das
Abstandsgutachten bezieht sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a sowie den nördlich angrenzenden bestehenden Standort des HKW Klingenberg.
Unabhängig vom Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde eine
Machbarkeitsstudie zur Verlegung von Freileitungen der Hoch- und
Höchstspannung im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b
beauftragt. Eine mögliche Verlegung der Freileitungen wird die
Grundzüge der Planung im Bebauungsplan 11-47a nicht berühren.
3.2.1.4 Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplans könnte die städtebauliche
Entwicklung sukzessive auf Grundlage einzelner Bauanträge, die regelmäßig gemäß § 34 beurteilt werden müssten, voranschreiten. Die
planungsrechtliche Einschätzung der Gebietsqualität kam zu dem
Ergebnis, dass die bestehenden Baurechte in den geplanten Gewerbegebieten geringfügig unterhalb der geplanten Nutzungsmaße liegen. Zu dieser Einschätzung kam es, obwohl zur Zeit relativ große
Grundstücksteile brachliegen. Bei einer sukzessiven, ungesteuerten
Gebietsentwicklung nach Vorbild der im Plangebiet bestehenden und
bereits genehmigten Nutzungen, kann man von der weiteren Ansiedlung von Lager- und Recyclinggewerbe und ähnlichen Gewerben mit
eher extensiver Bebauung ohne städtebauliche Qualität ausgehen.
Bei einer sukzessiven Gebietsentwicklung könnten zumindest in den
vom Blockdammweg aus erschlossenen Teilen des Gebiets auch
ohne die Festsetzungen des Bebauungsplans sehr hohe Versiegelungsgrade erreicht werden. Diese zusätzliche Versiegelung und
Überbauung hätte ähnliche Auswirkungen auf den Umweltzustand,
wie sie auch durch die Festsetzungen zu erwarten sind. Eine detaillierte Darstellung der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (sogenannter PrognoseNullfall) ist daher nur bei der Beschreibung der Verkehrs-, Lärm- und
Luftschadstoffbelastung enthalten.
Ohne Schaffung eines die Gebietsentwicklung steuernden Planungsrechts würde die Regelung insbesondere der Belange des Immissions- und des Natur- und Artenschutzes deutlich erschwert werden.
Eine Aktivierung der Potenziale für die Freiraumentwicklung und für
die bewegungsorientierte Erholungsnutzung wäre praktisch ausgeschlossen.
46
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Das Unterbleiben der Aufstellung des Bebauungsplans stellt insofern
für die Entwicklung des Umweltzustands tendenziell ein NegativSzenario dar.
3.2.2 Schutzgut Mensch
3.2.2.1 Freiräume, Hoher Wallgraben
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Versorgung mit wohnungs- und siedlungsnahen Grünanlagen
Das Landschafts- und Artenschutzprogramm (LaPro) unterscheidet in
wohnungsnahe Grünanlagen (0,5 bis 10 ha Größe, Richtwert von
6 m² je Einwohner) mit einem Einzugsbereich von 500 m und siedlungsnahe Grünanlagen (mit einer Größe von > 10 ha, Richtwert von
7 m² je Einwohner) mit einem Einzugsbereich von 1.000 m bzw.
1.500 m ab einer Größe von > 50 ha.
Abb. 2: Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen (Umweltatlas Berlin 2013)
Bis auf die Gaswerksiedlung an der Köpenicker Chaussee mit ehemals 105 Wohneinheiten und ein zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Einfamilienwohnhaus südlich des Blockdammwegs (Betriebswohnung) befinden sich aktuell im Plangebiet keine Wohnnutzungen.
Das Plangebiet bietet keine wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen im Bestand. Die Gaswerksiedlung, die heute nur noch vereinzelt
Wohnnutzungen aufweist (Ende 2013 standen 98 der 105 Wohnungen leer.), gilt laut Umweltatlas als nicht versorgt mit öffentlichen
Grünanlagen.
In den Siedlungsbereichen im Umfeld des Plangebiets, die unmittelbar an den Seepark angrenzen, ist laut Umweltatlas eine gute Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünanlagen gegeben. Die
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
47
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Berechnung der Versorgung mit öffentlichen Grünanlagen beinhaltet
nicht die Flächen für Spielplätze innerhalb dieser Anlagen.
Dagegen gelten die Wohngebiete nördlich der Ehrlichstraße sowie
die Waldsiedlung südlich des Hegemeisterwegs als nicht mit wohnungsnahen Grünflächen versorgt.
Die dem Plangebiet am nächsten gelegene siedlungsnahe Grünfläche ist der Plänterwald mit einer Größe von ca. 90 ha auf der gegenüberliegenden Spreeseite in etwa 600 m Entfernung bezogen auf die
Kreuzung Blockdammweg/Hönower Wiesenweg. Der Treptower Park
mit 88 ha liegt nordwestlich etwa 1,5 km entfernt. Beide Anlagen sind
wegen der Spree nur über nicht unerhebliche Umwege zu erreichen.
Mehr als 2 km in nordöstlicher Richtung liegt der 160 ha umfassende
Tierpark. Beim Tierpark handelt es sich jedoch nicht um eine öffentliche Grünanlage, er unterliegt einer kostenpflichtigen Nutzung. Östlich
der Treskowallee erstreckt sich der ca. 80 ha große Volkspark Wuhlheide mit zahlreichen Freizeitangeboten. Die Entfernung beträgt etwa
1,7 km. Die Wuhlheide ist über den Seepark und anschließenden
Grünzug mit Kleingartenflächen außerhalb des Straßennetzes zu erreichen. Nach den Kriterien des LaPro stehen demnach für das Plangebiet keine siedlungsnahen Grünflächen zur Verfügung.
Versorgung mit öffentlichen Spielplätzen
Im Plangebiet sind kaum Wohnnutzungen vorhanden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen keine Wohnnutzung im Plangebiet vor. Daher spielt die Versorgung mit Spielplätzen sowohl im Bestand als auch in der Planungssituation nur eine untergeordnete Rolle.
Im Kinderspielplatzgesetz ist der Richtwert von 1 m² nutzbarer öffentlicher Spielfläche (Nettofläche) pro Einwohner festgelegt. Nach dem
überbezirklichen Wertausgleichsverfahren erfolgt die Budgetierung
nach dem Anteil der Kinder (0-18 Jahre) mit einem Richtwert von
6,4 m² Nettospielfläche pro Kind. Im Umweltatlas werden die Wohngebiete in Versorgungsbereiche zusammengefasst Der nördlich des
Blockdammwegs gelegene Teil des Plangebiets, der in der Versorgungseinheit Rummelsburg (VE 29 A) liegt, gilt laut Amt für Umwelt
und Natur als gut versorgt. Ebenso liegt für die Versorgungseinheit
südlich des Blockdammwegs (VE 32 C) eine gute Versorgung mit
Spielplätzen vor.
Die nächstgelegenen Kinderspielplätze zu den noch vereinzelt bestehenden Wohnnutzungen in der Gaswerksiedlung befinden sich im
Seepark und an der Rummelsburger Bucht, jeweils in mehr als 1 km
Fußweg Entfernung.
Versorgung mit Sportflächen
Im Ortsteil Karlshorst befinden sich nach Angaben des Amts für
Schule und Sport des Bezirksamts Lichtenberg derzeit keine ungedeckten Sportanlagen. Der Ortsteil Karlshorst gehört wie auch weite
Teile des Ortsteils Rummelsburg zum Prognoseraum Lichtenberg
48
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Süd. Der Versorgungsgrad mit ungedeckten Sportanlagen beträgt in
7
diesem Bereich knapp 34 % (Stand 1. Januar 2009 ), basierend auf
einem Richtwert von 2,5 m² / Einwohner. Zwar hat gemäß Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I A vom 8.
April 2011 die Senatsverwaltung für Inneres und Sport vor, im Rahmen der Sportentwicklungsplanung neue Orientierungswerte – u.a.
für den Sportflächenbedarf – abzustimmen und beschließen zu lassen und empfiehlt, bis zur Neubestimmung die bisherigen Richt- und
Orientierungswerte für gedeckte und ungedeckte Kernsportanlagen
nicht mehr anzuwenden. Da derzeit jedoch noch keine neuen Richtwerte vorliegen, bedient sich der Plangeber hilfsweise der alten
Richtwerte.
Grünverbindungen, Reaktivierung Hoher Wallgraben
Der Hohe Wallgraben bietet ein landschaftsräumliches Potenzial für
eine übergeordnete Grünverbindung von Nordwest nach Südost
durch das Plangebiet 11-47a sowie das Plangebiet 11-47b mit einer
Anbindung zum bestehenden Wegenetz des Grünzugs Traberweg/Seepark. Nach Westen verbindet er das Plangebiet über den
Abschnitt des Hohen Wallgrabens westlich der Köpenicker Chaussee
mit der Spree.
Zudem stellt der Programmplan „Biotop- und Artenschutz“ des Landschaftsprogramms den Bereich des (ehemaligen) Hohen Wallgrabens von der Spree bis zum Badesee in der Wuhlheide durchgängig
als linienhaftes Element des Biotopverbundsystems dar, dessen Verbindungsfunktion für Arten der Gewässerränder vorrangig entwickelt
werden soll.
In einer Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des
Hohen Wallgrabens (Lpb 03/2011) wurden daher zunächst die derzeitigen Gegebenheiten daraufhin untersucht, ob bzw. unter welchen
Umständen eine Reaktivierung des Hohen Wallgrabens technisch
möglich, fachlich sinnvoll und schließlich genehmigungsfähig wäre.
Der Hohe Wallgraben ist im Bestand nur in einem ca. 350 m langen
Abschnitt als offenes Gewässer ausgeprägt. Der ehemalige Grabenverlauf zeichnet sich östlich der Köpenicker Chaussee bis zur Wuhlheide im Gelände partiell noch durch einen schmalen gehölzgeprägten Streifen ab, der auf beiden Seiten von gewerblichen Nutzungen,
KGA’n und grüngeprägten Siedlungsbereichen eingefasst wird. Im
Rahmen einer Datenrecherche wurden im Bereich des verfüllten Hohen Wallgrabens Auffüllungen aus Bauschutt und Schlacken mit maximalen Mächtigkeiten von bis zu 6 m ermittelt, die vermutlich erhebliche stoffliche Belastungen enthalten können.
Ein auf dem Abschnitt von der Treskowallee bis zur Spree freigelegter Grabenverlauf würde ein sehr stark reduziertes Einzugsgebiet (ca.
52 ha) aufweisen. Da auf Grund der aktuellen Grundwasserflurabstände kein Zufluss aus dem ersten Grundwasserleiter in den Hohen
7
Seitdem wurden keine neuen Sportanlagen errichtet.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
49
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Wallgraben zu erwarten ist, kann auch mit keinem größeren Basisabfluss gerechnet werden. Eine Reaktivierung des Hohen Wallgrabens
als Fließgewässer wäre demnach nur im größeren Zusammenhang
des historischen Gewässerverlaufs möglich.
Abb. 3: Historischer Gewässerlauf im Bestandslageplan (Quelle: Lpb
03/2011, veränderte Darstellung)
Die Überlagerung des historischen Gewässerverlaufs mit der aktuellen Karte von Berlin zeigt, dass der nordöstliche Gewässerraum (Hoher Wallgraben im engeren Sinn; siehe nachfolgende Abbildung)
massiv baulich überprägt und nicht für eine Freilegung geeignet ist,
Dem hingegen befindet sich der südliche Gewässerraum (Rohrlake
im engeren Sinn; siehe obige Abbildung) zumindest weitgehend innerhalb eines waldgeprägten Umfelds ohne bzw. mit nur sehr wenigen baulichen Anlagen. Im Ergebnis wird im Bereich des südlichen
Gewässerraums unter Berücksichtigung raumsparender Reaktivierungslösungen bzw. kleinräumig alternativer Gewässerführungen eine Wiederherstellung als technisch machbar eingestuft.
Der ehemalige Grabenverlauf im südlichen Gewässerraum zeichnet
sich im Gelände nur indirekt in Form einer etwa 80 m breiten Talung
im Gelände ab, die auch durch die vorgefundenen Biotop- und Vegetationsstrukturen (Pflanzenarten feuchter bis nasser Standortcharakteristik, einzelne kleinflächige Stillgewässer) nachgezeichnet wird.
Insgesamt ergibt sich für den Abschnitt zwischen Badeteich in der
Wuhlheide und der Treskowallee derzeit das Bild eines erheblichen
Wasserdefizits, das offensichtlich in Verbindung mit der Wasserförderung der Brunnengalerie West des Wasserwerks Wuhlheide in
Verbindung steht. Seit der Stilllegung der nördlichen Förderbrunnen
der Westgalerie sind dagegen nordwestlich der Treskowallee steigende Grundwasserstände zu verzeichnen, die im Bereich der angrenzenden Wohnsiedlungen und der KGA „Stallwiesen“ bereits zu
Nutzungsproblemen führten.
50
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Eine Wiederherstellung des Gewässergerinnes innerhalb der Rohrlake würde voraussichtlich die schon heute angespannte Grundwassersituation weiter verschärfen und könnte zu einem Verlust der letzten Feuchtbiotope in diesem Bereich führen. Dies wäre naturschutzfachlich kontraproduktiv und in dieser Form nicht genehmigungsfähig8.
Insofern wird im Ergebnis eine Gewässerreaktivierung als Fließgewässer erst dann für praktikabel gehalten, wenn die Fördermengen
des Wasserwerks Wuhlheide deutlich reduziert werden. Bis zum Jahr
2040 ist jedoch gemäß "Wasserversorgungskonzept für Berlin und
für das von den Berliner Wasserbetrieben versorgte Umland" (BWB
2008) mit keiner grundlegenden Änderung der Fördermenge zu
rechnen.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Versorgung mit wohnungs- und siedlungsnahen Grünanlagen, Grünverbindungen
Die Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a sehen die Ausweisung öffentlicher Grünflächen vor, die vornehmlich dazu dienen, die
durch die Spree und den Hohen Wallgraben bestehenden naturräumlichen Potenziale zu aktivieren, der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich zu machen sowie mit den bestehenden und geplanten Freiraumstrukturen zu verbinden. Ein weiteres Ziel besteht
darin, die Barrierewirkung der großräumigen Gewerbeflächen zu verringern.
Die Erschließung des Ufers der Stadtspree für die Erholungsnutzung
ist im Plangebiet bereits im FNP, dem LaPro, dem Planwerk Südostraum Berlin und der BEP Alt-Lichtenberg als übergeordnetes planerisches Ziel vorgegeben. Auf Grund der Eigentums- und Nutzungssituation bestehen jedoch weitgehende Beschränkungen, so dass die
Durchgängigkeit bzw. ausreichende Breite des Grünzugs an zwei
Stellen durch die Festsetzung von Geh- und Radfahrrechten sichergestellt werden muss. Eine großzügigere Ausweitung der öffentlichen
Parkanlagen wäre aus planerischer Sicht positiv zu bewerten, würde
jedoch einen erheblichen Eingriff in Privateigentum bedeuten.
Die öffentliche Parkanlage südlich der Gewerbegebiete GE 3.1 und
GE 3.2 dient zudem dazu, die in der BEP geplante Verlängerung des
Seeparks, die zum größten Teil im Geltungsbereich des im Verfahren
befindlichen Bebauungsplans 11-47b liegt, bereits in diesem Bebauungsplan planerisch zu bekräftigen.
Die vorgesehenen öffentlichen Parkanlagen umfassen im Plangebiet
eine Gesamtfläche von rund 1,0 ha. Hinzu kommen die Maßnahmenfläche B zur Gewässerentwicklung und mit öffentlichen Geh- und
8
Eine Stabilisierung des Grundwasserhaushalts in der Wuhlheide durch Wasserzuleitungen (z.B. vorgereinigtes Spreewasser) wäre theoretisch möglich. Derartige Überlegungen wurden jedoch nicht weiter verfolgt.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
51
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Radfahrrechten belastete Flächen mit zusammen rund 0,6 ha. In
Verbindung mit den geplanten öffentlichen Grünanlagen des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 11-47b ist der im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a geplante Grünzug wegen seiner
Lage als Teil eines zusammenhängenden Freiraumsystems von
Karlshorst (entlang der Spree) bis zur Innenstadt einerseits und in
Richtung Wuhlheide andererseits geeignet, Versorgungsdefizite an
siedlungsnahen Grünanlagen partiell abzubauen. Im räumlichen Zusammenhang mit dem Seepark wird der Grünzug eine Größe von
mehr als 10 ha umfassen und damit die im Landschaftsprogramm
genannten Kriterien einer siedlungsnahen Grünanlage erfüllen.
Versorgung mit Sportflächen
Nördlich des Blockdammwegs soll eine Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ festgesetzt werden. Sie hat eine Größe von rund 1,7 ha und ist geeignet,
eine multifunktionale Sportanlage mit einem wettkampfgerechtem
Fußballgroßspielfeld und verschiedenen Leichtathletikanlagen sowie
ein Funktionsgebäude aufzunehmen. Die Festsetzung entspricht damit den fachlichen Anforderungen und trägt dazu bei, das im Ortsteil
Karlshorst bzw. im Prognoseraum Lichtenberg Süd bestehende Defizit in der Sportflächenversorgung zu verringern.
Empfehlungen für die Durchführung der Planung
Offener Abschnitt des Hohen Wallgrabens
Im Abschnitt Bestandsbeschreibung wurde dargestellt, weshalb zunächst nicht von einer Reaktivierung des verfüllten Abschnitts des
Hohen Wallgrabens als Fließgewässer ausgegangen wird. Da eine
kontinuierliche Wassernachlieferung aus dem weiteren Betrachtungsraum nicht gegeben ist, kann auch der derzeit offene Gewässerabschnitt westlich der Köpenicker Chaussee nicht unter dem Leitbild eines Fließgewässers entwickelt werden. Für diesen Abschnitt wird daher eine Renaturierung unter der Zielvorgabe der Stillgewässeraufwertung empfohlen. Als mit den zuständigen Behörden des Landes
Berlin abgestimmtes Leitbild, das sich nahezu identisch in der textlichen Festsetzung Nr. 15 zur Maßnahmenfläche B wiederfindet,
wird die Schaffung einer "gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen Ergänzungsstruktur der Spree mit permanent durchgängiger
Anbindung" formuliert.
Die aus gewässerökologischer Sicht erwünschte Erhöhung der Struktur- und Standortdiversität ist nur über eine Aufweitung des Gewässerprofils zu erreichen. Wegen des Baumbestands auf der Südböschung und der günstigeren örtlichen topographischen Gegebenheiten wird im Sinne der Eingriffsvermeidung die Rückverlegung der
nordseitigen Böschungskrone empfohlen. Es soll eine Profilerweiterung um 10 m erfolgen, wobei gleichzeitig die Böschungsneigung abgeflacht werden soll. Es ergibt sich ein Zugewinn an horizontaler Gewässerfläche von bis zu 8 m.
52
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die dadurch ermöglichte Schaffung vielfältiger aquatischer und amphibischer Standorte innerhalb des Grabenverlaufs würde zu einem
breiteren Spektrum künftiger Pflanzenformationen und schließlich
auch zu einem erweiterten Artenspektrum an charakteristischen Tierarten führen. Das Wiederbesiedlungspotenzial mit wertgebenden
Stillgewässerarten des Makrozoobenthos wird als sehr gut eingeschätzt, so dass sich eine morphologische Aufwertung des Hohen
Wallgrabens voraussichtlich auch zeitnah durch eine Besiedlung
wertgebender Tierarten widerspiegeln wird.
Der künftig umgestaltete Hohe Wallgraben kann die Funktion eines
natürlichen Altarms übernehmen und so als Trittstein für den übergeordneten Gewässerverbund fungieren. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es sich bei der Spree um ein berichtspflichtiges
Fließgewässer gemäß EU-Wasserrahmen-Richtlinie (WRRL) handelt, welches momentan deutliche Strukturdefizite aufweist (vgl. Kapitel II.3.2.6). Ein renaturierter Wallgraben stellt einen potenziellen
Trittstein für den Biber dar. Aktuell sind Ausstiegsmöglichkeiten für
die Art im betreffenden Spree-Abschnitt selten.
Auch die angrenzend im Bebauungsplan vorgesehene Grünfläche
wird durch die Umgestaltung des Hohen Wallgrabens aufgewertet.
Derzeit ist die schmale Wasserfläche auf Grund eingeengter Verhältnisse und der Vegetationsentwicklung visuell kaum wahrnehmbar.
Dies wird sich durch eine Profilaufweitung deutlich verbessern und
den Erlebniswert für Erholungssuchende erhöhen.
Ein weiterer relevanter Aspekt der Umgestaltung ist die Vorbehandlung des Niederschlagswassers, welches derzeit unbehandelt über
den Regenwasserkanal in den Hohen Wallgraben eingeleitet wird.
Hinweise zu diesem Punkt befinden sich in Kapitel II.3.2.5.4.
Mit der eingangs beschriebenen Profilaufweitung geht ein umfangreicher Bodenabtrag (ca. 5.000 - 6.000 m³) einher. Nach derzeitigem
Wissensstand ist davon auszugehen, dass es sich bei einem Großteil
des Bodenaushubs um belastete Substrate der Zuordnungsklasse
<Z2 (nach LAGA) handelt (vgl. Kapitel II.3.2.5.2).
Durch die Festsetzungen wird der Flächenbedarf für die angestrebte
Gewässerentwicklung gesichert, ohne dass konkrete Gestaltungsfestsetzungen getroffen werden. Diese sind im Rahmen eines nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens festzulegen.
Verfüllter Abschnitt des Hohen Wallgrabens
Eine Reaktivierung des verfüllten Abschnitts des Hohen Wallgrabens
als Fließgewässer wird mittel- bis langfristig voraussichtlich nicht
praktikabel sein (siehe Bestandsaufnahme). Für diesen Abschnitt
östlich der Köpenicker Chaussee, der vom Bebauungsplan 11-47a
nur angeschnitten wird und sich überwiegend im Geltungsbereich des
Bebauungsplans 11-47b befindet, wird das mit den Fachbehörden
abgestimmte Leitbild "niederschlagswassergespeiste, wechselfeuchte Geländesenken mit Lebensraum-, Retentions- und Gestaltungsfunktion innerhalb des begleitenden Grünzuges" verfolgt.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
53
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Durch die Retention von Niederschlagswasser in den Geländesenken
können im Bereich des ehemaligen Grabens (temporäre) Gewässer
entwickelt werden, die nicht nur als Gestaltungselemente zur Aufwertung des angrenzenden Grünzugs und damit zur Verbesserung des
Wohnumfelds genutzt werden können, sondern weitere Vorteile mit
sich brächten:
- eine verminderte und zeitlich verzögerte Abgabe an den Vorfluter,
9
- eine Verbesserung des Kleinklimas sowie
- die Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
Die wechselfeuchten Senken können beispielsweise geeignete
Habitate für die Wechselkröte darstellen, deren Vorkommen im
Plangebiet 11-47a nachgewiesen ist.
Das Konzept steht zudem einer späteren Wiederherstellung des Hohen Wallgrabens nicht im Wege, da weiteren baulichen Verfestigungen innerhalb der potenziellen Fließgewässertrasse vorgebeugt wird.
In Anbetracht des (im Plangebiet 11-47b) teilweise tiefreichenden
Auffüllungshorizonts und seiner meist diffusen Schadstoffbelastung
sowie der Lage innerhalb der Wasserschutzzone IIIA wird aus Gründen des Grundwasserschutzes eine Abdichtung der Feuchtsenken
empfohlen, sofern die bestehenden Auffüllungen/Verunreinigungen
im Boden verbleiben können und nicht aus Gründen des Grundwasserschutzes beseitigt werden müssen. Vor Durchführung der Planung
sind dazu weitere Erkundungen zur Identifizierung von Hochbelastungsbereichen notwendig.
Durch die Abdichtung der Senken wird überdies ihre Wasserführung
verbessert. Zur Speisung der Senken wird zusätzlich zu dem Niederschlagswasser, welches auf die gedichteten Flächen niedergeht, der
Anschluss versiegelter Flächen (z.B. Dachflächen benachbarter
Grundstücke) empfohlen. Ohne diesen zusätzlichen Zufluss würden
zumeist geringe Wasserstände vorherrschen und die Senken würden
häufig trocken fallen. Die Wahrnehmbarkeit der Temporärgewässer
wäre dadurch deutlich eingeschränkt, und sie wären als Gestaltungselement kaum von Nutzen. Ein zeitweises Trockenfallen der Senken
wird dagegen sowohl aus gestalterischer als auch aus ökologischer
Sicht grundsätzlich als unbedenklich angesehen.
Eine Korrespondenz der temporären Gewässer untereinander sowie
mit dem offenen Abschnitt des Grabens könnte über unterirdische
Rohrleitungen oder über offene Rinnen hergestellt werden. Durch die
Verbindung würde eine Vergleichmäßigung der Wasserstände in den
Senken erzielt werden. Im Bedarfsfall sollten die Gewässer durch einen Überlauf in den offenen Abschnitt des Hohen Wallgrabens westlich der Köpenicker Chaussee entwässern.
Zwischen den beiden Abschnitten wird eine gewässerökologisch
durchgängige Verbindung nicht für erforderlich gehalten, da der Gewässerverlauf auf Höhe der Köpenicker Chaussee in zwei sich hydro-
9
In städtisch geprägten Gebieten kommt es v.a. im Sommer zu einer starken Verringerung der Luftfeuchte, die zu einer hohen
Schwankungsamplitude der Temperaturen führt. Mit der Anlage der Feuchtsenken wird dagegen die Luftfeuchtigkeit lokal erhöht.
54
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
logisch und ökologisch stark unterscheidende Abschnitte geteilt ist.
Die Senken sollten oberflächennah angelegt bzw. auf das bestehende Gelände aufgesetzt werden.
Die Umsetzung des Konzepts ist flexibel hinsichtlich zeitlich gestufter
Realisierungen.
3.2.2.2 Verkehr
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Kfz-Verkehrsbelastung
Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens (LK Argus 12/2010) für die
Bebauungspläne 11-47a-c erfolgte eine Abschätzung der Verkehrserzeugung der Nutzungen im Plangebiet für den Bestand (Analysefall
2010), den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall (jeweils
2025) und deren Einbindung in das Verkehrsmodell der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Analyse- bzw. Prognosemodell). Auch
die Fläche des bestehenden HKW Klingenberg wurde wegen des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58 in der Verkehrsuntersuchung ergänzend mitbetrachtet.10
Für den Analysefall (2010) ergeben sich folgende Verkehrsbelastungen:
- Köpenicker Chaussee (nördlich des Blockdammwegs): 26.100
Kfz/d (darunter 700 Fahrzeuge des Schwerverkehrs (SV)/d),
- Rummelsburger Landstr. (südlich des Blockdammwegs): 22.800
Kfz/d (darunter 500 SV/d),
- Blockdammweg (östlich der Köpenicker Chaussee): 4.300 Kfz/d
(darunter 300 SV/d) sowie
- Ehrlichstraße (östlich des Blockdammwegs): 3.500 Kfz/d (darunter
200 SV/d).
Verkehrsbelastung der angrenzenden Bahnanlagen
Nordöstlich des Plangebiets verlaufen auf der Ostseite des Betriebsbahnhofs „Berlin-Rummelsburg“ die Strecken der Deutschen Bahn
6004, 6140 und 6153. In der Summe ergeben sich für die drei Strecken folgende Belastungen für 2010:
- Tagesperiode: 441 Züge (darunter S-Bahn 202 Züge) sowie
- Nachtperiode: 119 Züge (darunter S-Bahn 48 Züge).
Verkehrsbelastung der angrenzenden Bundeswasserstraße
Angaben zur heutigen und zukünftigen Belegung des angrenzenden
Abschnitts der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) liegen nicht vor.
10
In der Untersuchung von 12/2010 wurde für diesen Bereich im Planfall eine zukünftige Nutzung durch Biomasseheizkraftwerke
(BMHKW) unterstellt, die unabhängig von der aktuellen Änderung der Planungsziele für den Bebauungsplan 11-58 eine WorstCase-Betrachtung darstellt.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
55
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Für die nördlich gelegene Mühlendammschleuse liegen Angaben zu
den dort geschleusten Schiffen vor. Dies waren in 2009 37.480 Schiffe, die sich auf Güterschiffe unterschiedlicher Größe (1.200), Schubboote (941), Fahrgastschiffe (22.339), Sportboote (11.196) und sonstige Fahrzeuge (1.791) verteilen. Aussagen dazu, ob diese Fahrzeuge auch die SOW östlich der Mühlendammschleuse befahren, liegen
nicht vor.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Kfz-Verkehrsbelastung
Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens (LK Argus 12/2010) für die
Bebauungspläne 11-47a-c erfolgte eine Abschätzung der Verkehrserzeugung der Nutzungen im Plangebiet für den Prognose-Nullfall
und den Prognose-Planfall und deren Einbindung in das PrognoseVerkehrsmodell. Im Prognose-Planfall wurde das Verkehrsaufkommen ermittelt, welches erwartet wird, wenn die mit den drei Bebauungsplänen 11-47a-c angestrebten Entwicklungen eintreten. Prognosehorizont ist das Jahr 2025.
In den Prognosefällen wurde jeweils eine Variante mit und eine ohne
Blockdammbrücke betrachtet. Die Einbeziehung einer Variante mit
Blockdammbrücke erfolgte, da die Brücke mit ihrer nordöstlich weiterführenden Trasse Bestandteil des StEP Verkehr und des FNP Berlin ist.11
Auf Grund der für das Jahr 2025 prognostizierten Entwicklung des
Verkehrsgeschehens (Ergebnis der Gesamtverkehrsprognose für
Berlin und Brandenburg) ergeben sich auf der Hauptachse Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße gegenüber der Bestandssituation (Analysefall 2010) Rückgänge der Verkehrsbelastungen. Die Entwicklung innerhalb der Bebauungsplan-Gebiete 11-47a-c
hat nur eine geringe Auswirkung auf die Belastung des übergeordneten Straßenzugs Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße.
Im Blockdammweg ist die Verkehrsbelastung stärker durch die Verkehrsentwicklung in den Plangebieten 11-47a-c geprägt. Die in der
gesamtstädtischen Prognose nahezu gleichbleibende Grundbelastung wird durch Zuwächse aus der Entwicklung der Plangebiete überlagert, die im Prognose-Planfall (ohne Blockdammbrücke) gegenüber
dem Analysefall zu Belastungszunahmen um bis zu 1.100 Kfz/d (+
25%) führen.
11
In der untersuchten Variante mit Blockdammbrücke wurde deren verkehrliche Wirkung mit der im Prognose-Verkehrsmodell
2025 von SenStadt dargestellten Weiterführung in Richtung Treskowallee abgebildet.
56
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Tab. 2:
Verkehrsbelastung Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall
2025 (LK Argus 12/2010)
Streckenabschnitt
Köpenicker
Chaussee
(nördlich des Blockdammwegs)
Rummelsburger Landstr.
(südlich des Blockdammwegs)
Blockdammweg
(östlich der Köpenicker Chaussee)
Blockdammbrücke
Ehrlichstr.
(östlich des Blockdammwegs)
PrognoseNullfall 2025
(ohne Blockdammbrücke)
PrognoseNullfall 2025
(mit Blockdammbrücke)
PrognosePlanfall 2025
(ohne Blockdammbrücke)
PrognosePlanfall 2025
(mit Blockdammbrücke)
Kfz/d
(SV/d)
Kfz/d
(SV/d)
Kfz/d
(SV/d)
Kfz/d
(SV/d)
18.400
(400)
20.500
(600)
19.400
(900)
21.500
(1.000)
15.400
(200)
18.100
(200)
15.300
(300)
18.100
(300)
4.500
(300)
10.100
(400)
5.400
(500)
11.000
(600)
---
8.200
(200)
---
8.500
(200)
3.200
(200)
2.400
(100)
3.600
(300)
2.700
(100)
Deutlichere Veränderungen gegenüber den Prognosefällen ohne
Blockdammbrücke ergeben sich in den Prognose-Fällen mit wieder
errichteter Blockdammbrücke. Diese Veränderungen sind nicht durch
die Planvorhaben verursacht. Die Blockdammbrücke ist in den Prognose-Fällen mit Blockdammbrücke mit 8.200 bzw. 8.500 Kfz/d belastet. Hier steigt sowohl im Prognose-Nullfall als auch im PrognosePlanfall mit Blockdammbrücke die Belastung des Blockdammwegs im
Vergleich zu den Prognosefällen ohne Blockdammbrücke (um ca.
5.600 Kfz/d) deutlich an, auch die Belastung des Straßenzugs Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße steigt im Vergleich zu
den Prognosefällen ohne Blockdammbrücke an (um 2.000 - 3.000
Kfz/d). Für die Ehrlichstraße ergibt sich eine Reduzierung der Verkehrsbelastung um ca. 800 Kfz/d.
Die Mehrbelastungen bei Wiedererrichtung der Blockdammbrücke
sind durch Verkehrsverlagerungen auf die Relation zwischen der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße und den Gebieten
nordöstlich der Bahnstrecke bedingt. Für die Verkehrserschließung
der Plangebiete hat die Blockdammbrücke nur eine geringe Bedeutung.
Innerhalb der Plangebiete 11-47a-c sind im Prognose-Planfall auf
den Straßen des übergeordneten Netzes und teilweise auf den Erschließungsstraßen Blockdammweg und Ehrlichstraße höhere
Schwerverkehrsanteile zu erwarten, die durch die gewerbliche Nutzung des Gebiets bedingt sind.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
57
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
ÖPNV
Für den ÖPNV wurde eine Nachfragesteigerung ermittelt, die sich jedoch insbesondere aus der perspektivischen Entwicklung der Plangebiete 11-47b und c ergibt.
Verkehrsbelastung der angrenzenden Bahnanlagen
Für die nordöstlich der Plangebiete 11-47a-c verlaufende Strecke
6004 (S-Bahn) wird nach Angaben der Deutschen Bahn für das Jahr
2025 keine Veränderung der Streckenbelegung erwartet. Für die
Strecken 6140 und 6153 wird nach Angaben der Deutschen Bahn eine Zunahme der Zugzahlen erwartet. Es ergeben sich für 2025 folgende prognostizierte Belastungen der drei Strecken:
- Tagesperiode: 574 Züge (darunter S-Bahn 202 Züge) sowie
- Nachtperiode: 138 Züge (darunter S-Bahn 48 Züge).
3.2.2.3 Lärm
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Verkehrslärm
Im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens (ALB 03/2011) wurden u.a. auch Berechnungen zur Verkehrslärmbelastung im Bestand
durchgeführt.
Für den Bebauungsplan 11-47a sind sowohl die Lärmemissionen des
durch das Plangebiet führenden Straßenverkehrs (einschließlich
Straßenbahn) als auch – wegen der Entfernung jedoch deutlich untergeordnet – Lärmemissionen des nordöstlich des Plangebiets stattfindenden Schienenverkehrs relevant. Im Bestand (2010) sind folgende Emissionspegel zu verzeichnen:
- Straßenverkehr Köpenicker Chaussee:
bis zu ca. 62 dB(A) tags und ca. 56 dB(A) nachts,
- Straßenverkehr Blockdammweg:
bis zu ca. 54 dB(A) tags und ca. 46 dB(A) nachts,
- Straßenbahn (Linie 21):
bis zu ca. 50 dB(A) tags und ca. 44 dB(A) nachts,
- Schienenverkehr Strecke 6004:
bis zu ca. 61 dB(A) tags und ca. 57 dB(A) nachts,
- Schienenverkehr Strecke 6140:
bis zu ca. 58 dB(A) tags und ca. 58 dB(A) nachts sowie
- Schienenverkehr Strecke 6153:
bis zu ca. 67 dB(A) tags und ca. 65 dB(A) nachts.
Für ausgewählte Immissionsorte entlang der Köpenicker Chaussee
und des Blockdammwegs ergeben sich im Bestand (2010) für den
Verkehrslärm folgende Gesamtbelastungen (jeweils straßenzugewandte Fassade, 1. OG):
- Köpenicker Chaussee 36-39 (Gaswerksiedlung, noch vereinzelte
Wohnnutzungen): Beurteilungspegel von 65 dB(A) tags, 59 dB(A)
nachts,
58
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
- Blockdammweg 1 (Gaswerksiedlung, in diesem Bereich keine
Wohnnutzung mehr): Beurteilungspegel von 65 dB(A) tags, 58
dB(A) nachts sowie
- Blockdammweg 12 (rückwärtige Betriebswohnung): Beurteilungspegel von 53 dB(A) tags, 46 dB(A) nachts.
In der Gesamtbelastung des Verkehrslärms ergeben sich für die der
Köpenicker Chaussee abgewandten Fassadenabschnitte der Gaswerksiedlung Beurteilungspegel von 47 dB(A) tags und 43 dB(A)
nachts.
Für die Gaswerksiedlung werden damit an der straßenzugewandten
Fassade die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiet
um 1 dB(A) tags und bis zu 5 dB(A) nachts überschritten, während
der Immissionsgrenzwert für Gewerbegebiet tags wie nachts eingehalten wird. Die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblatts 1
zu DIN 18 005-1 für Mischgebiet werden im Bereich der Gaswerksiedlung um 5 dB(A) tags und bis zu 9 dB(A) nachts, für Gewerbegebiet um bis zu 4 dB(A) nachts überschritten.
Gewerbelärm
12
Im maßgeblichen Untersuchungsraum existieren plangegebene
(durch umliegende rechtskräftige Bebauungspläne) Vorbelastungen
und Vorbelastungen durch vorhandene gewerbliche Anlagen und Betriebe. Für eine Vielzahl der maßgeblichen Immissionsorte werden
die gemäß baulicher Nutzung und TA Lärm anzusetzenden Immissionsrichtwerte (IRW) durch die Vorbelastung vor allem nachts bereits
ausgeschöpft. Für etliche Immissionsorte ist hierfür das vorhandene
HKW Klingenberg ein maßgeblicher Verursacher.
Um sicher zu gehen, wurden bereits genehmigte und auch geplante
Vorhaben bei der Einschätzung der Höhe der Vorbelastung berücksichtigt.
Vor allem für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassaden
der Gaswerksiedlung ist von einer relativ hohen Vorbelastung durch
Gewerbelärm auszugehen. Die Höhe der Vorbelastung wurde auf der
Grundlage der in den vorliegenden Genehmigungsbescheiden für
das Zementwerk Berlin, die Fehr Umwelt Ost GmbH und die BRB
GmbH aufgeführten Nebenbestimmungen zum Lärmschutz ermittelt.
D.h., das Recht der jeweiligen Anlagenbetreiber auf Ausschöpfung
der ihnen immissionsschutzrechtlich zugestandenen Geräuschimmissionsanteile wurde berücksichtigt. Die Auswertung der Nebenbestimmungen in den o.g. Genehmigungsbescheiden ergab, dass an
den der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassaden der Gaswerksiedlung allein durch die drei o.g. Anlagenbetreiber Beurteilungspegel von ca. 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts möglich sind.
12
Der Untersuchungsraum umfasste neben Bereichen im Bezirk Lichtenberg auch Flächen in den Bezirken Treptow-Köpenick
(Gebiete bds. der Rummelsburger Landstraße, Gebiet bds. Neue Krugallee, Plänterwald) und Friedrichshain-Kreuzberg (Stralauer
Halbinsel).
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
59
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Für die Gaswerksiedlung stellt außerdem das HKW Klingenberg eine
relevante Vorbelastung dar. Für das HKW Klingenberg bestehen keine Nebenbestimmungen zum Lärmschutz in Form von maximal möglichen Beurteilungspegeln wie für die o.g. Anlagen. Immissionsschutzrechtlich wäre damit theoretisch eine Ausschöpfung der IRW
gemäß TA Lärm möglich. Praktisch ist dies jedoch nicht (vor allem
nicht für alle für den Betrieb des HKW Klingenberg im Sinne der TA
Lärm maßgeblichen Immissionsorte) der Fall. Das HKW Klingenberg
stellt wegen der Eigenabschirmung des Gebäudes nur für die der
Köpenicker Chaussee abgewandten Fassaden der Gaswerksiedlung
eine Vorbelastung dar. Die rechnerischen Abschätzungen für das
HKW Klingenberg ergaben für die hier vordringlich zu berücksichtigende Nachtzeit eine Unterschreitung des IRW gemäß TA Lärm für
Gewerbegebiete um 9 dB(A) und entsprechend des IRW für Mischgebiete um 4 dB(A).
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Verkehrslärm
Im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens (ALB 03/2011) wurden Berechnungen zur Verkehrslärmbelastung im Prognose-Nullfall
und im Prognose-Planfall (mit planermöglichten Auswirkungen)
durchgeführt.
Die Berechnungen führten dabei (für das Szenario ohne Blockdammbrücke13) zu folgenden Ergebnissen:
- Die durch den Bebauungsplan 11-47a sowie die angrenzend in
Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 11-47b und c bedingten
Auswirkungen auf die Höhe der Verkehrsgeräuschimmissionen
(Prognose-Planfall) sind inner- und außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des o.g. Bebauungsplans marginal. Die Unterschiede zwischen Prognose-Planfall und Prognose-Nullfall sind
überall kleiner als 1,0 dB(A).
- Für die geplanten Gewerbegebiete werden die entsprechenden
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten. Die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18 005-1
für Gewerbegebiete werden ebenfalls eingehalten oder nur in geringem Umfang (< 5 dB(A)) überschritten.
- Der schalltechnische Orientierungswert gemäß Beiblatt 1 zu
DIN 18 005-1 für Parkanlagen von 55 dB(A) tags und nachts wird
für den größten Teil der geplanten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ eingehalten.
- Für die der Köpenicker Chaussee bzw. dem Blockdammweg zugewandten Fassaden der Gaswerksiedlung wurden für den Prognose-Planfall Beurteilungspegel ermittelt, die die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Gewerbegebiete tags und nachts
unterschreiten. Der schalltechnische Orientierungswert für Gewer-
13
Wird die Blockdammbrücke tatsächlich realisiert, ist im Rahmen des hierfür erforderlichen Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung gemäß 16. BImSchV erforderlich. Die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen für den Fall mit Blockdammbrücke unterscheiden sich nur in wenigen Punkten von denen des Szenarios ohne Blockdammbrücke. Insbesondere sind für diejenigen Fassadenabschnitte der Gaswerksiedlung in unmittelbarer Nähe zum Knoten Köpenicker Chaussee/Blockdammweg Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes der 16. BImSchV für Gewerbegebiete nachts zu erwarten. Die mit 60 dB(A) angesetzte
Schwelle der Gesundheitsgefährdung nachts wird knapp unterschritten.
60
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
begebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 wird nachts geringfügig überschritten.
- Für die geplanten Gewerbegebiete sowie die geplante Versorgungsfläche wurden für die unmittelbar an der Köpenicker Chaussee und dem Blockdammweg gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen die Lärmpegelbereiche (LPB) III und IV gemäß
DIN 4109 ermittelt. Unmittelbar am Knotenpunkt Köpenicker
Chaussee/Blockdammweg ist ein marginaler Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche dem Lärmpegelbereich V zuzuordnen.
- Für die Außenfassaden schutzwürdiger Räume im Sinne der
DIN 4109 sind bewertete resultierende Bauschalldämm-Maße
notwendig, die (bis einschließlich LPB III) durch herkömmliche
Bauweisen bei Einhaltung geltender Baustandards erfüllt werden.
Für die gemäß DIN 4109 ebenfalls (i.d.R. jedoch nur tagsüber) als
schutzwürdig einzustufenden Büro- und ähnliche Arbeitsräume
wird auf den gemäß DIN 4109 notwendigen passiven Schallschutz
verwiesen. Im Bebauungsplan 11-47a sind zum Schutz vor Verkehrslärm weder Festsetzungen zu aktivem noch zu passivem
Lärmschutz notwendig.
Gewerbelärm
Die Verträglichkeit der geplanten Fläche für Versorgungsanlagen und
der Gewerbegebiete mit schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs wird durch entsprechende
Festsetzungen (textliche Festsetzungen Nr. 3 und 12) sichergestellt.
Sportlärm
Schädliche Umweltauswirkungen durch Sportlärm sind infolge der
Festsetzung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ wegen der großen Abstände
zu den nächst gelegenen Wohnnutzungen (noch vereinzelte Wohnnutzung Gaswerksiedlung ca. 200 m Entfernung, Betriebswohnung
Blockdammweg 12 über 100 m) nicht zu erwarten.
3.2.2.4 Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen (Abstandserfordernisse)
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Der vorhandene Betriebsbereich des HKW Klingenberg, Köpenicker
Chaussee 42-45 fällt aufgrund der Lagerung von druckverflüssigtem
Schwefeldioxid, Heizöl und Hydrazin unter den Anwendungsbereich
der Seveso-II-Richtlinie bzw. der StörfallV. Es wird mit gefährlichen
Stoffen im Sinne der StörfallV in einer solchen Menge umgegangen,
dass im Zuge nachbarschaftlicher Planungen gemäß § 50 BImSchG
u.a. die bei schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der
Richtlinie 96/82/EG („Seveso-II-Richtlinie“) in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen auf die Nachbarschaft mit in die planeriStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
61
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
sche Abwägung eingestellt werden müssen. Die weitaus größte
Menge „störfallrelevanter“ Stoffe bildet dabei nach dem WellmannLord-Verfahren bei der Abgasreinigung absorptiv abgeschiedenes
Schwefeldioxid, das als flüssiges Schwefeldioxid gelagert und zur
weiteren industriellen Verwendung extern abgegeben wird. Weitere
relevante gefährliche Stoffe kommen insbesondere im Bereich der
Wasseraufbereitung mit Chlor zum Einsatz.
Im Rahmen eines Abstandsgutachtens (TÜV Nord 02/2011) wurde
daher der angemessene Abstand (Schutzabstand) nach § 50 BImSchG i.V.m. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie für das vorhandene HKW
Klingenberg bestimmt und die Verträglichkeit der geplanten schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld der Kraftwerksanlage bewertet.
Die Abstandsermittlung für das vorhandene HKW Klingenberg erfolgte „mit Detailkenntnissen“ gemäß dem Leitfaden KAS 18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der StörfallV
und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung –
Umsetzung § 50 BImSchG“ der Arbeitsgruppe „Fortschreibung des
Leitfadens SFK/TAA-GS-1“ der Kommission für Anlagensicherheit.
Für die maßgeblichen Gefahrenpotenziale wurden folgende Schutzabstände ermittelt:
- bis zu 300 m um SO2-Lager/Anlage und
- bis zu 100 bzw. 200 m um die beiden Chlorungsanlagen sowie
- bis zu 170 m bei einem Vollbrand des gesamten Heizöllagertanks.
Auf die vorbeugende Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen
des vorhandenen HKW Klingenberg wurde dabei aus folgenden
Gründen verzichtet:
- Wie in Kapitel II.2.2 dargelegt, ist der Kraftwerksbetrieb zeitlich limitiert. Dies lässt erwarten, dass keine gravierenden Veränderungen der Anlagen- und Betriebstechnik sowie der Stoffe und Stoffmengen während der Restbetriebszeit mehr stattfinden.
- Hinsichtlich Art, Menge und Handhabungsbedingungen der betrachteten wesentlichen störfallrelevanten Stoffe wären auch bei
einem zeitlich unbeschränkten Weiterbetrieb des HKW Klingenberg keine wesentlichen Veränderungen derart zu erwarten, dass
sich hieraus höhere Schutzabstände ergeben würden.
- In einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und
Vattenfall zum Bebauungsplan 11-47a wurde überdies geregelt,
dass Vattenfall auf eine angemessene Entwicklung des bestehenden HKW Klingenberg (Ausschluss der örtlichen Verlagerung und
Erweiterung von Betriebseinrichtungen, Ausschluss stofflicher oder räumlicher Änderungen, die zu einem anderen oder größeren
angemessenen Schutzabstand führen sowie Ausschluss der Neuerrichtung einer Störfallanlage, die für sich gesehen unter die Seveso-II-Richtlinie bzw. StörfallV fällt) verzichtet.
Innerhalb des über alle betrachteten Gefahrenpotenziale gezogenen
Schutzabstands liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1147a lediglich eine sehr kleine, unmittelbar südöstlich des Stichkanals
gelegene Teilfläche der geplanten Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“. Hierbei handelt es sich
zweifelsfrei um keine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 50
62
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
BImSchG bzw. des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie. Die Planungen sind
insoweit unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art.
12 Seveso-II-Richtlinie vollständig verträglich mit dem vorhandenen
HKW Klingenberg. Aus diesem Grunde sind Maßnahmen – gleich
welcher Art – zur Sicherung angemessener Abstände oder zur Minderung planerischer Konflikte entbehrlich.
Dem HKW Klingenberg hinsichtlich des stofflichen Gefahrenpotentials vergleichbare weitere Anlagen befinden sich im Umfeld und innerhalb des Plangebiets derzeit nicht.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Das Gefahrenpotenzial für das auf der Versorgungsfläche geplante
GuD-Heizkraftwerk (GuD-HKW) ist im Vergleich zu großen Prozessanlagen/Störfallbetrieben sehr gering und entspricht eher dem vielerorts vorhandenen Gefahrenpotenzial üblicher Infrastrukturanlagen
oder größeren allgemeinen Brandlasten.
Durch die textliche Festsetzung Nr. 2 wird zudem sichergestellt,
dass die Menge gefährlicher Stoffe im Sinne der StörfallV unterhalb
der Mengenschwellen der StörfallV liegen muss und das geplante
GuD-HKW damit nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-IIRichtlinie/StörfallV fällt.
Wie für denkbare Störungsereignisse untersucht, sind die sicherheitstechnisch notwendigen Abstände und Bereiche möglicher Gefährdungen vergleichsweise sehr gering. Für die betrachteten Szenarien wurden Distanzen von wenigen bis 40 m berechnet. Dies wird
auch durch die nach technischen Regelwerken vorgegebenen Abstandsforderungen belegt, die sich in ähnlicher Größenordnung oder
darunter bewegen (Distanzen von wenigen bis 60 m). Mit letzteren
Abständen sind auch anlagenseitige Gefahrenpotenziale abgedeckt,
die über das „typische“ für ein GuD-HKW hinausgehen. Der Einsatz
anderer Gase als Erdgas wird nicht betrachtet, da im Bebauungsplan
mittels textlicher Festsetzung eine Einsatzstoffbeschränkung auf
Erdgas erfolgt.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a ist planerisch
bereits in angemessener Art die Einhaltung der o.g. Abstände gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen (bzw. den Schutzobjekten der
einzelnen technischen Regelungen) angelegt.
Der weitaus größte Teil der überbaubaren Grundstücksflächen der
geplanten Versorgungsfläche liegt in deren nördlichen Teil. Der vorgesehene Abstand (Baugrenzen innerhalb der Versorgungsfläche zu
Nutzungen außerhalb der Versorgungsfläche) beträgt für diese überbaubaren Grundstücksflächen:
- im Osten 5 m,
- im Westen 5 bis 15 m,
- im Norden 25 m und
- im Süden 65 m oder mehr.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
63
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Ergänzend liegen direkt am Blockdammweg vergleichsweise sehr
kleine überbaubare Grundstücksflächen mit geringerem Abstand zu
Nutzungen außerhalb der Versorgungsfläche. Diese Flächen sind allerdings größenordnungsmäßig ca. 200 m und mehr von den nördlichen überbaubaren Grundstücksflächen entfernt. Aufgrund dieser
beträchtlichen Entfernung, der nur sehr geringen Größe, der Lage
sowie der dort derzeit bereits vorhandenen – großteils denkmalgeschützten Bebauung – ist eine Nutzung der dortigen bestehenden
oder zu errichtenden Gebäude im Rahmen des verfahrenstechnischen Funktionszusammenhangs des GuD-HKW vernünftigerweise
auszuschließen. Damit sind in diesem Bereich keine Teilanlagen zu
erwarten, für die besondere, über die Vorgaben des Baurechts hinausgehende Abstandserfordernisse aus dem Bereich des Anlagensicherheitsrechts einzuhalten wären.
Die Detailumsetzung der notwendigen Abstände (sowohl nach außen
als auch der Anlagekomponenten untereinander) muss – in Abhängigkeit der konkreten Anlagenkonfiguration – zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen und ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Dabei schließt § 5 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 BImSchG auch den Störfallschutz mit ein. Hierbei bilden
die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Regelwerke des Anlagensicherheitsrechts den Prüfmaßstab, im vorliegenden Fall – nach
heutigem Stand – u.a.:
- Explosionsschutzregeln (Ex-RL) und die zugehörigen Technischen
Regeln für Betriebssicherheit hinsichtlich der Ausweisung von Zonen der Zündquellenvermeidung,
- Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs
e.V. hinsichtlich der Anforderungen an Erdgas führende Anlagenteile (Rohrleitungen, Druckreduzierstationen usw.),
- Anlage zu TRB (Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung)
801, Nr. 25 hinsichtlich der Anforderungen an (die Aufstellung von)
Flüssiggasbehälteranlagen sowie
- Eurochlor-Richtlinien hinsichtlich der Anforderungen an die Aufstellung und den Betrieb von Anlagen, in denen Chlor zum Einsatz
kommt sowie Unfallverhütungsvorschrift „Chlorung von Wasser“.
Durch die inzwischen erfolgte Erteilung der Genehmigung nach § 4
BImSchG ist sichergestellt, das alle gesetzlichen Anforderungen entsprechend der §§ 5 und 6 BImSchG eingehalten werden. Dies
schließt auch die Einhaltung der notwendigen Abstände in der Detailumsetzung (sowohl nach außen als auch der Anlagekomponenten
untereinander) ein.
Durch eine entsprechende Anordnung der Anlagenkomponenten, die
der Bebauungsplan ermöglicht, innerhalb der schon jetzt festgelegten
Baugrenzen ist die Einhaltung der entsprechenden Abstände sicher
möglich, zumal der weitaus größte Teil der überbaubaren Flächen
ohnehin weiter vom Rand der Versorgungsfläche entfernt liegt als die
vorstehend genannten Abstände. Die Einhaltung der entsprechenden
Abstände wurde durch die Erteilung der BImSchG-Genehmigung bestätigt.
Bei sinnvoller und sachgerechter Anordnung der Anlagenkomponenten können damit relevante Konflikte mit den benachbarten Nutzungen sicher ausgeschlossen werden. Damit ergeben sich keine Anfor64
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
derungen an bzw. Einschränkungen für benachbarte Flächen außerhalb der Versorgungsfläche.
Soweit die noch in geringen Teilen vorhandene Wohnnutzung in der
westlich an die Versorgungsfläche angrenzenden Gaswerksiedlung
(Köpenicker Chaussee 24-29, Blockdammweg 1) im Rahmen des
Bestandsschutzes zumindest eine Zeit lang weiter besteht, ist diese
bei der Anordnung eventueller Gefahrenpotenziale auf dem Gelände
der Neuanlage mit zu berücksichtigen. Dies ist aus den vorstehend
dargelegten Gründen gleichfalls einfach möglich, erfolgt sinnvollerweise im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und
wurde durch die Erteilung der BImSchG-Genehmigung bestätigt.
Grundsätzlich vorstellbare pauschale Vorab-Festlegungen, wie der
gänzliche Ausschluss störfallrelevanter Stoffe auf bestimmten Teilflächen der Versorgungsfläche, gingen über das technisch und rechtlich
im konkreten Fall Gebotene hinaus und würden den zukünftigen Betreiber unnötigerweise bei der Nutzung des Areals einschränken,
bspw. indem auf den – derart benannten – Teilflächen auch ein Labor
(mit geringen Mengen störfallrelevanter Stoffe) oder eine Eigenverbrauchstankstelle ausgeschlossen wären oder Alternativmaßnahmen,
welche die nach dem technischen Regelwerk bestehenden Abstandserfordernisse mindern können, unberücksichtigt blieben. Solche Regelungen sind – soweit im Einzelfall überhaupt notwendig – nicht
sinnvoll abschließend vorab zu treffen, sondern originär im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren festzulegen.
In die im vorangegangenen Abschnitt „Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands“ dargestellte Bewertung des vorhandenen
Betriebsbereichs des HKW Klingenberg floss ein, dass das HKW
Klingenberg nach Aufnahme des Dauerbetriebs des geplanten GuDHKW, entsprechend den Regelungen des städtebaulichen Vertrags
zwischen dem Land Berlin und Vattenfall, außer Betrieb genommen
werden soll. Eine Außerbetriebnahme ist geboten, da ein dauerhafter
Parallelbetrieb des bestehenden und des geplanten Kraftwerks dazu
führen würde, dass das geplante GuD-HKW formal möglicherweise
Bestandteil des Betriebsbereichs im Sinne des § 3 (5a) BImSchG des
bestehenden HKW Klingenberg wird.
Von der Außerbetriebnahme des HKW Klingenberg nach Aufnahme
des Dauerbetriebs des GuD-HKW kann für dieses Verfahren auch
deshalb ausgegangen werden, weil die für die Betriebsgenehmigung
des GuD-HKW zuständige Behörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi),
nach Prüfung der Rechtslage bereits im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens angekündigt hatte, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das GuD-HKW mit einer Auflage zu versehen, wonach der Betrieb aller vorhandenen Feuerungsanlagen des bestehenden HKW Klingenberg unverzüglich nach Inbetriebnahme des
GuD-HKW einzustellen ist. Die Inbetriebnahme des GuD-HKW gilt
als erfolgt, wenn der Probebetrieb von bis zu 6 Monaten Dauer abgeschlossen ist und die Genehmigungsbehörde die Schlussbesichtigung durchgeführt hat. Der Aufnahme einer derartigen Auflage hat
der Antragsteller für das GuD-HKW mit Schreiben vom 09. Juni 2011
schriftlich zugestimmt. Die Auflage ist Bestandteil des GenehmiStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
65
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
gungsbescheids für die Errichtung und den Betrieb des GuD-HKW
vom 17. Juli 2012.
Auf der Grundlage dieser Auflage ist sichergestellt, dass die potenzielle störfallrechtliche Problematik durch den Parallelbetrieb sachgerecht gelöst wird. Zwar kommt es für den Kurzzeitraum des Erprobungsbetriebs des GuD-HKW zu einem Parallelbetrieb von beiden
Anlagen. Da die Seveso-II-Richtlinie ausdrücklich auf langfristige
Sicht abstellt, ist der nur kurzfristige Parallelbetrieb unbedenklich,
zumal für das geplante GuD-HKW selbst keine nach der Störfallverordnung problematischen Anlagen zulässig sind.
3.2.2.5 Varianten der Kühlung
Auf der Versorgungsfläche soll ein Gas- und Dampfheizkraftwerk
(GuD-HKW) mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von
620 MW festsetzt werden. Das GuD-HKW wird voraussichtlich eine
elektrische Leistung von ca. 300 MW und eine Fernwärmeleistung
von ca. 230 MW aufweisen, als Kühlleistung werden 230 MW thermisch vorgesehen.
Diese von Vattenfall genannten Leistungsparameter wurden hinsichtlich ihrer grundsätzlichen technischen Plausibilität gutachterlich überprüft. Darauf aufbauend wurden relevante Eingabedaten für das
Wassergutachten und das Fachgutachten zur Schwadenbildung erstellt. Im Ergebnis wurde bestätigt, dass die maximale Abwärmeleistung des geplanten GuD-HKW in Höhe von 230 MW th in keinem Fall
überschritten wird (enpros GmbH 04/2011). Vielmehr wurde aufgezeigt, dass das geplante GuD-HKW eine deutlich geringe Abwärmeleistung (ca. -30%) aufweisen wird. Im Sinne einer Worst-CaseBetrachtung wurde im weiteren Verfahren jedoch vereinfachend von
dem konservativ hohen Wert von 230 MW th ausgegangen.
Zur Abführung der Abwärme aus dem Kondensator der Dampfturbine
war in dem zu Beginn des Bebauungsplan-Verfahrens vorliegenden
Anlagenkonzept der Vattenfall zunächst ein ca. 60 m hoher Ventilator-Nass-Kühlturm mit einem offenen Kühlkreislauf vorgesehen. Im
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde eine Expertise zum
Vergleich verschiedener Kühlungsvarianten für das geplante GuDHKW angefertigt (enpros 10/2010).
In einer qualitativen Bewertung wurden neun Kühlungsvarianten betrachtet (siehe nachfolgende Tabelle).
66
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Tab. 3:
Varianten der Kühlung des geplanten GuD-HKW
Var.
Nr.
Varianten
Bezeichnung
Kühlprinzip/Bemerkung
1
VentilatorNasskühlturm
Kreislaufkühlung, direkte Luftrückkühlung/
ein Kühlturm
2
NaturzugNasskühlturm
Kreislaufkühlung, direkte Luftrückkühlung/
ein Kühlturm
3
Ventilator-NassZellenkühler
Kreislaufkühlung, direkte Luftrückkühlung/
mehrere Kühlturmzellen
4
NaturzugTrockenkühlturm
Kreislaufkühlung, indirekte Luftrückkühlung/
ein Kühlturm
5
Ventilator-TrockenZellenkühler
Kreislaufkühlung, indirekte Luftrückkühlung/
mehrere Kühlturmzellen
6
Ventilator HybridZellenkühler
Kreislaufkühlung, indirekte Luftrückkühlung/
mehrere Kühlturmzellen mit Kombination von
Nass- und Trockenkühlung
7
Luftkondensator
Kondensation des Abdampfes mit Luft/
mehrere Kühlturmzellen
8
Durchlaufkühlung
Durchlaufkühlung mit Flusswasser/kein Kühlturm,
keine Kühlturmzellen. Lediglich Kühlwassergrobreinigung
9
Ablaufkühlung
Ablaufkühlung mit Flusswasser/erwärmtes Flusswasser wird durch direkte Luftkühlung gekühlt
Im Rahmen der qualitativen Beurteilung wurden Bewertungskriterien
zur Berücksichtigung hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Bedeutung
im Bebauungsplan-Verfahren gewichtet:
- Optische Erscheinung: Wesentliches städtebauliches Kriterium;
Gewichtung 30%.
- Schwadenbildung: Vor allem in den Herbst-, Winter- und Frühlingsmonaten treten optische Beeinträchtigungen auf; Gewichtung
15%.
- Bruttowirkungsgrad und Eigenbedarf des Kraftwerks: Erhebliche
Auswirkung auf den Ressourcenverbrauch, sie sind deshalb umweltpolitisch aber auch wirtschaftlich bedeutend; Gewichtung jeweils 15%.
- Wasserentnahme und thermische Belastung der Spree, um wasserrechtlichen Hindernissen im Planvollzug vorzubeugen: Bei den
bewerteten Varianten auf Grund der relativ geringen Wasserentnahmen und Rückgaben insgesamt sehr gering (zwei Varianten
wurden auf Grund ihrer zu starken Auswirkungen aus der weiteren
Bewertung ausgeschlossen, s.u.); Gewichtung jeweils 5%.
- Schallemission: Ist zwar ein gewichtiges Kriterium, jedoch können
bei allen gewerteten Varianten die Schallimmissionswerte an den
Aufpunkten durch Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden.
Es wurde die Schallemission ohne Schallschutz gewertet, dafür allerdings mit einer Gewichtung von nur 5%.
- Investitions- und Betriebskosten (hier wesentlich für die Wasseraufbereitung) haben rein wirtschaftliche Bedeutung und werden
deshalb unter dem Gesichtspunkt der Bewertung für den Bebauungsplan nur mit jeweils 5% gewichtet.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
67
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Im Ergebnis der Untersuchung wurden die Varianten mit Zellenkühlern favorisiert (Var.-Nrn. 5, 6 und 3), die sich in der Gesamtbewertung nur wenig voneinander unterscheiden. Den Zellenkühlern gemein ist, dass sie aus mehreren nebeneinander angeordneten kompakten Kühlzellen bestehen, und relativ geringe Bauhöhen aufweisen.
Die qualitative Bewertung innerhalb der verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten der Zellenkühler zeigt zwar den TrockenZellenkühler wegen seiner Schwadenfreiheit vor dem Hybrid- und vor
dem Nass-Zellenkühler, jedoch sind die Unterschiede dieser Varianten derart gering, dass nur ein quantitativer Variantenvergleich auf
Grundlage von ausgearbeiteten Angeboten die endgültige Entscheidung zu einer Ausführung bringen kann.
Als Ergebnis der Expertise zum Vergleich verschiedener Kühlungsvarianten für das geplante Gas- und Dampfheizkraftwerk wurden im
Bebauungsplan die Kubaturen zum Maß der baulichen Nutzung so
angepasst, dass die Errichtung eines max. 25 m hohen Zellenkühlers
auf einer Teilfläche im Nordosten der Versorgungsfläche ermöglicht
wird.
Für das Fachgutachten Schwadenbildung/Verschattung (GEO-NET
04/2011) sowie das Wassergutachten (Schumacher 03/2011) die auf
konkrete Eingangsdaten bezüglich der Kühlung angewiesen waren,
wurde die jeweils ungünstigste dieser Varianten, der Ventilator-NassZellenkühler in die Untersuchungen eingestellt.
Im Zusammenhang mit der oben genannten maximalen Abwärmeleistung des geplanten GuD-HKW in Höhe von 230 MW th wurden die
relevanten technischen Parameter für die Fachgutachten abgeleitet.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die für die Kühlung erforderliche Wasserentnahme aus der Spree, der Menge des im Kühlprozess verdunsteten Wassers und der wiedereingeleiteten Wassermenge und Wassertemperatur. Die für das Wassergutachten ermittelten Parameter sind die maximale Entnahmemenge aus der
Spree in Höhe von 650 m³/Std sowie die Einleitung in die Spree in
Höhe von 160 m³/Std bei einer Einleittemperatur von maximal 28° C.
Für die Untersuchung der Schwadenbildung ist insbesondere die maximale Verdunstungsmenge in Höhe von 309 m³/Std festgelegt worden (enpros GmbH 04/2011).
Bei allen genannten Werten handelt es sich um rechnerische Maximalwerte, die in einem realen Betrieb des möglichen GuD-HKW zum
Teil deutlich unterschritten werden.
In das inzwischen durchgeführte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für das geplante GuD-HKW ist durch Vattenfall eine Anlagenplanung mit Nass-Zellenkühler eingestellt und durch das
LAGetSi mit Bescheid vom 17. Juli 2012 genehmigt worden.
68
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
3.2.2.6 Schwadenbildung (Nass-Zellenkühler), Verschattung
Auswirkungen des Schwadens
Für die Untersuchung der klimatischen Auswirkungen der Kühlung
des geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerks wurde die Errichtung
eines Nass-Zellenkühlers (ungünstigste der drei favorisierten Kühlungsvarianten, vgl. Kapitel II.3.2.2.5) mit einer maximalen Abwärmeleistung von 230 MW th angenommen. Als Lage des Zellenkühlers
wird dabei das Baufeld im Nordosten der Versorgungsfläche angenommen, in dem eine Bebauung bis zu einer Oberkante von 25 m
über Gelände zugelassen wird. Die angenommene Position des Zellenkühlers entspricht dabei zum einen der auf Grund der Baufeldausweisungen realistischer Weise anzunehmenden Lage und ist zum
anderen auch die in Bezug auf die Auswirkungen des Schwadens
ungünstigste Annahme.
Im Bestand (bestehendes HKW Klingenberg) treten bereits nennenswerte Schwaden auf. Der Wasserdampf entsteht in Folge der
Verbrennung von (wasserhaltiger) Braunkohle sowie im Rahmen der
Rauchgasreinigung. Ein Vergleich der Auswirkung der Schwaden
zwischen Bestand (bestehendes HKW Klingenberg) und Planung
(GuD-HKW) ist jedoch nicht möglich, da wegen der deutlich unterschiedlichen Parameter (Lage, Emissionshöhe der Schornsteine, Abgasstromvolumen und -geschwindigkeit etc.) heute andere Gebiete
von der Schwadenbildung betroffen sind, als zukünftig. Aus diesem
Grund ist auch bei dem zeitweisen Parallelbetrieb der beiden Heizkraftwerke mit keinen Summationswirkungen durch die Schwaden zu
rechnen. Im Folgenden werden daher ausschließlich die Auswirkungen bei Durchführung der Planung beschrieben.
Die Berechnung der Verschattungssituation durch den Wasserdampfschwaden wurde auf Grundlage des in der VDI Richtlinie 3784
beschriebenen Modells durchgeführt. Eine Übertragung der in der
Richtlinie aufgeführten Auswirkungen auf den hier betrachteten Zellenkühler mit einer deutlich niedrigeren Abwärmeleistung und Wasserdampfemission kann als pessimistischer Ansatz angesehen werden. Auch bei den Eingangsdaten wurden insgesamt konservative
Annahmen getroffen.
Mit den Wetterdaten eines repräsentativen Jahres (1997, Messstation Berlin-Tegel) wurde eine stundengenaue Modellierung des
Schwadens errechnet. Die daraus bestimmten Geometrien des
Schwadens und abgeleiteten Ergebnisse zur Sonnenscheinverminderung werden anhand der natürlich auftretenden Schwankungen in der
Sonnenscheindauer eingeordnet. Hierfür wird auf langjährige Zeitreihen von der dem Standort am nächsten gelegenen Station Tempelhof des Deutschen Wetterdienstes zurückgegriffen. Die Ergebnisse
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Im Jahresmittel treten die höchsten Verschattungszeiten nördlich der
geplanten Versorgungsfläche auf. Hier wurden maximale Verminderungen der Sonnenscheindauer von 5 % der jährlichen Sonnenscheinstunden im Bereich der Gleisanlagen direkt nördlich des angenommenen Zellenkühlers berechnet. Nördlich der Bahnanlagen und
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
69
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
außerhalb des Betriebsgeländes des derzeitigen HKW Klingenberg
liegt die Reduktion der Sonnenscheindauer bei Werten von maximal
3 %. Bei Entfernungen von mehr als 1000 m zum Zellenkühler beträgt die Verminderung der Sonnenscheindauer im Jahresmittel nur
noch maximal 1 %. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszeiten im Verlauf eines Jahres sind geringer als die natürlichen mittleren
Schwankungen der Sonnenscheindauer in Höhe von 8,6%.
Das Maximum der Verschattung während der Sommermonate liegt in
einer Distanz von etwa 120 m nördlich des angenommenen Zellenkühlers auf den Bahnanlagen mit Werten bis zu 5%. Bezogen auf die
insgesamt im Sommer auftretenden Sonnenstunden liegt die zusätzliche Verschattung im Bereich der Gaswerksiedlung und nordöstlich
der Bahngleise bei lediglich maximal 1 %, im Bereich der Kleingärten
östlich des Plangebiets bei max. 2 % und im Bereich zwischen Spree
und Köpenicker Chaussee bei max. 4 %. Die Berechnungen zeigen,
dass in den frühen Morgenstunden im Sommer der Schatten des
Schwadens bis zu den Wohngebieten südwestlich der Straße „Neue
Krugallee“ reichen kann. Hier wurden zusätzliche Verschattungszeiten von maximal 1% der sommerlichen Sonnenscheindauer berechnet. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszeiten liegen deutlich innerhalb der natürlichen mittleren Schwankungen der Sonnenscheindauer der Sommermonate von im Mittel 12 %.
Während der Wintermonate (Dezember bis Februar) treten Verschattungen bedingt durch den niedrigen Sonnenstand ausschließlich
nördlich der geplanten Versorgungsfläche auf. Die Berechnungen
zeigen, dass die Verminderung der Sonnenscheindauer in den Wintermonaten bis zu 27 Stunden, entsprechend 14 % der durchschnittlichen Sonnenscheindauer zu dieser Jahreszeit betragen kann. Das
Maximum der Verschattung in den Monaten Dezember bis Februar
liegt ca. 650 m nördlich des angenommenen Zellenkühlers. In diesem
Bereich befinden sich einzelne Wohnhäuser südlich des Hönower
Wegs. Im Bereich einiger weiter nördlich gelegenen Wohnhäuser der
Dolgenseestraße beträgt die zusätzliche Verschattung 13 % der winterlichen Sonnenscheindauer. Die natürlichen Schwankungen der
Sonnenscheindauer in den betrachteten Wintermonaten lagen an der
Station Tempelhof in den letzten 30 Jahren bei 13,5 %. Die berechneten maximal zusätzlichen Verschattungszeiten erreichen damit die
Größenordnung der natürlichen mittleren Schwankungen.
Die Verschattungszeiten durch den Schwaden sind generell den natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer überlagert, so dass
im ungünstigsten Fall ein besonders sonnenarmes Jahr im Nahbereich des Zellenkühlers durch den Schwaden eine noch geringere
Sonnenscheindauer aufweisen könnte. Eine Addition der berechneten zusätzlichen prozentualen Verschattungszeiten auf die natürliche
Abweichung vom Mittelwert ist als pessimistische Abschätzung zu
bewerten. Die zusätzliche Verschattung ist auf die tatsächlichen Sonnenstunden bezogen. Sie könnte beispielsweise bezogen auf den
sonnenärmsten Winter der letzten 30 Jahre im Maximum zu einer
Verminderung von 15 Stunden in den Wintermonaten führen. Im Extremfall kann ein Monat ohne Sonnenschein auch keine zusätzliche
Verschattung aufweisen, da die Sonne ohnehin durch natürliche Bewölkung verdeckt ist.
70
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Grundsätzlich ist bei der Verschattung von Kühlturmschwaden zu beachten, dass diese in ihrer Zusammensetzung (Tröpfchenbildung und
-größe) einer natürlichen Cumuluswolke ("Schönwetter- oder Schäfchenwolken") entsprechen. Der Schatten eines Schwadens ist also
nicht dunkel, sondern entspricht dem Schattenwurf einer natürlichen
weißen Wolke. Er ist damit bspw. mit einem deutlich stärkeren Gebäudeschatten nicht zu vergleichen. Im Gegenteil: Im Sommer besteht selbst im Schatten von Cumuluswolken Sonnenbrandgefahr.
Die maximal zu erwartenden Verschattungszeiten durch den Schwaden liegen im Bereich der natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer Berlins (zum Vergleich: Im Rheinland / NRW beträgt die
mittlere Sonnenscheindauer zwischen 1.400 und 1.500 Std. pro Jahr,
sie liegt damit um etwa 12% bzw. 17% unter der durchschnittlichen
Sonnenscheindauer in Berlin).
Bei Messungen unter Wasserdampfschwaden von Kühltürmen mit
deutlich höheren Kühlleistungen wurde festgestellt, dass ein Einfluss
auf das Pflanzenwachstum nicht zu befürchten ist, da die für die maximale Assimilationsrate der Pflanzen notwendige Globalstrahlung in
der Regel weit überschritten wird.
Insgesamt werden die zu erwartenden Verschattungen durch den
Schwaden wegen der im Bereich von Wohngebieten lokal begrenzten Wirkung und der im Jahresmittel geringfügigen Zunahme der
Verschattung als nicht erhebliche Auswirkungen beurteilt.
Des Weiteren wurden auf Grundlage der in der VDI RL 3784 zur Beurteilung von Kühlturmauswirkungen zusammengefassten Ergebnisse aus Messkampagnen und Modellrechnungen bewertet, inwiefern
der Wasserdampfschwaden Auswirkungen auf die bodennahe Lufttemperatur, die Luftfeuchte und Nebelbildung und die Niederschlagsmenge haben könnte.
Im Ergebnis konnten für diese Parameter Beeinflussungen in relevanten Größenordnungen ausgeschlossen werden.
Verschattung durch geplante Bebauung
Zusätzlich zu den Verschattungszeiten durch den Schwaden wurde
der Schattenwurf durch die geplanten Kraftwerksanlagen untersucht.
Von den vorhandenen Gebäuden in der Nachbarschaft ist ausschließlich der Betriebsbahnhof „Berlin Rummelsburg“ nördlich des
Plangebiets betroffen. Für das 1 m Niveau errechnen sich hier für
den maßgeblichen 17. Januar immer noch potenzielle Besonnungszeiten von 5 Stunden. Auch unter Berücksichtigung der möglichen
zusätzlichen Verschattungszeiten durch den Schwaden kann die
nach DIN 5034-1 minimal erforderliche Sonnenscheindauer von einer
Stunde an einem 17. Januar hier deutlich eingehalten werden.
Weitreichende Verschattungen durch die zulässige Bebauung in den
geplanten Gewerbegebieten können aufgrund der relativ geringen
maximalen Bauhöhen mit einer Oberkante bei 16 m über Gelände
ausgeschlossen werden.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
71
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
3.2.2.7 Elektromagnetische Felder
Die Grundstücke westlich der Köpenicker Chaussee werden von einer 110-kV-Freileitungtrasse überspannt, die sich in der Zuständigkeit des Verteilnetzbetreibers Stromnetz Berlin GmbH (vormals Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH) befindet. Es liegen aktuell
keine Pläne vor, diese Leitung zu verändern.
Nach den Anforderungen der 26. BImSchV sind zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen Niederfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher
Anlagenauslastung bestimmte Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte nicht überschritten werden.
Im Zuge baulicher Entwicklungen im Gewerbegebiet GE1.1 sind
mögliche Auswirkungen im Rahmen der nachfolgenden Anzeige- oder Baugenehmigungsverfahren gutachterlich zu bewerten. Hierbei
stehen vor allem solche bauliche Anlagen im Vordergrund, die dem
dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen.
Die teilweise Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche (hier eines
Abschnitts der Spreeufergrünzugs) unter der bestehenden 110-kVFreileitungstrasse unterliegt keinen besonderen Anforderungen zur
Vorsorge, da diese Flächen nur einem vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen dienen.
3.2.3 Schutzgut Luft
3.2.3.1 Luftschadstoffe
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Das Plangebiet liegt innerhalb des in FNP und LaPro ausgewiesenen
Vorranggebiets für Luftreinhaltung.
Für die Ermittlung der Vorbelastung wurden in einer Untersuchung zu
Luftschadstoffen (Lohmeyer 05/2011) diverse vorliegende Messdaten
im Nahbereich des Plangebiets dargestellt und in Bezug auf die Eignung als Vorbelastungsmessung für die Luftschadstoffuntersuchung
beurteilt. Des Weiteren wurden in die Betrachtungen Ergebnisse von
Ausbreitungsrechnungen aus dem Luftreinhalteplan Berlin für verschiedene Prognosejahre einbezogen. Durch abschätzende Ausbreitungsmodellierungen wurden darüber hinaus Anlagen identifiziert, die
im Plangebiet und dessen Nahbereich zu einer horizontal differenzierten Vorbelastung führen. Aus den Ergebnissen von Messung und
Rechnung wurden großräumige Hintergrundbelastungen abgeschätzt, die mit lokal bedeutsamen zusätzlichen Beiträgen durch verschiedene Industrieanlagen überlagert wurden.
72
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
14
Beiträge von bestehenden Anlagen im Nahbereich mit niedrigen
Emissionshöhen ergeben sich für:
- HKW Klingenberg (diffuse Quellen), Köpenicker Chaussee 42-45,
- Zementwerk Berlin GmbH & Co. KG, Köpenicker Chaussee 9-10,
- Fehr Umwelt Ost GmbH, Köpenicker Chaussee 11-14 sowie
- ASER GmbH, Blockdammweg 22-28.
Beim Betrieb der Fehr Umwelt Ost GmbH finden keine relevanten
Staubemissionen statt. Auch Emissionen anderer Schadstoffkomponenten sind von keiner relevanten Bedeutung. Aus diesem Grund
wird die genannte Anlage bei der Ermittlung lokaler horizontal differenzierter Vorbelastungen nicht explizit berücksichtigt. Vielmehr sind
mögliche (geringe) Emissionen der Anlage in den vorliegenden Vorbelastungsdaten enthalten und werden darüber berücksichtigt.
Für die Bestandssituation (Analysefall 2010) ergeben sich für die Gesamtbelastung die im Folgenden dargestellten Luftschadstoffimmissionen.
Stickstoffdioxid (NO2)
Der Jahresmittel-Grenzwert der 39. BImSchV sowie der TA Luft
(40 µg/m³) wird flächendeckend eingehalten. Dies gilt ebenso für die
betrachteten sensitiven Immissionsorte, die u.a. auch die am höchsten belasteten Bereiche einschließen, in denen sich Menschen längerfristig aufhalten. Die höchsten NO2-Belastungen treten an folgenden sensitiven Immissionsorten auf:
- Gaswerksiedlung Norden (Köpenicker Chaussee 39): 35 µg/m³,
- Gaswerksiedlung Mitte (Köpenicker Chaussee 35): 33 µg/m³ sowie
- Rummelsburger Landstraße 2-10 (außerhalb Plangebiet): ca. 38
µg/m³.
In straßenfernen Teilen des Plangebiets liegt die NO2-Belastung stets
unterhalb von 27 µg/m³.
Feinstaub (PM10)
Im Nahbereich der Schiffsanlieferung des bestehenden HKW Klingenberg wurde eine jahresmittlere PM10-Belastung von mehr als
40 µg PM10/m³ berechnet. Davon ist jedoch keine sensible Nutzung
betroffen. Im Bereich der betrachteten sensitiven Immissionsorte wird
der PM10-Jahresmittelgrenzwert (40 µg PM10/m³) überall unterschritten. Die höchsten PM10-Belastungen treten an folgenden sensitiven
Immissionsorten auf:
- Zementwerk, Köpenicker Chaussee 9-10: ca. 32 µg/m³,
- nordöstliche Ecke des Gewerbegrundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 : ca. 32 µg/m³ sowie
- Gaswerksiedlung Norden (auf Höhe Köpenicker Chaussee 39):
ca. 29 µg/m³.
14
Die genehmigte Klassieranlage, Köpenicker Chaussee 15 wurde im Prognose-Nullfall berücksichtigt.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
73
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Neben dem Grenzwert für das Jahresmittel ist in der 39. BImSchV
und der TA Luft auch ein 24-Stundengrenzwert für Partikel (PM10)
von 50 µg/m³ definiert, der nicht öfter als 35-mal im Jahr überschritten werden darf. An den sensitiven Immissionsorten ergibt sich
hierzu Folgendes:
Am Zementwerk wird im Analysefall 2010 der PM10-Tagesmittelgrenzwert mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 70 % überschritten (PM10-Jahresmittelwert 32 µg/m³). Auch im nördlichen Bereich
des Gewerbegrundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 ist mit ähnlichen Werten zu rechnen. An der Gaswerksiedlung tritt im Norden
(Köpenicker Chaussee 39) eine Überschreitung des PM10-Tagesmittelgrenzwerts mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 25 % auf (Jahresmittelwert 29 µg/m³).
An den anderen Punkten ist auch unter Beachtung der Emissionen
des HKW Klingenberg nicht mit Überschreitungen des PM10Tagesmittelgrenzwertes zu rechnen. Im Übrigen geht die mögliche
Überschreitung des PM10-Tagesmittelgrenzwerts an den o.g. sensitiven Immissionsorten nicht auf die geplanten Nutzungen des Bebauungsplans zurück. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die
Luftreinhalteplanung in der Lage ist, bestehende Konflikte zu lösen.
Feinstaubfraktion PM2.5
Im Nahbereich der diffusen Quellen des HKW Klingenberg wurden
PM2.5-Belastungen berechnet, die größer als 25 µg/m³ sind. Davon
ist jedoch keine sensible Nutzung betroffen. Im Bereich der sensitiven Immissionsorte werden an allen Punkten Belastungen von
22 µg/m³ oder weniger berechnet. Damit wird der PM2.5-Grenzwert
von 25 µg/m³ an allen sensitiven Immissionsorten unterschritten.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Lokale Luftschadstoffbelastung (Plangebiet und Nahbereich)
Im Rahmen der Untersuchung zu Luftschadstoffen (Lohmeyer
05/2011) wurden der Prognose-Nullfall 2017 (mit HKW Klingenberg),
der Prognose-Planfall 2017 (mit HKW Klingenberg) sowie der Prognose-Planfall 2017 (ohne HKW Klingenberg) untersucht.
Zu den im vorangegangenen Abschnitt „Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands“ dargestellten lokal bedeutsamen zusätzlichen Beiträgen durch verschiedene Industrieanlagen im Plangebiet
und dessen Nahbereich kommt im Prognose-Nullfall und PrognosePlanfall als neue Quelle noch die genehmigte Klassieranlage, Köpenicker Chaussee 15 hinzu. Im Bereich der Gaswerksiedlung liegt die
Immissionszusatzbelastung an PM10 infolge des Betriebs dieser
Klassieranlage zwischen 1,3 – 4,9 μg/m³. An weiteren sensitiven
Punkten werden deutlich niedrigere Zusatzbelastungen erwartet.
74
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Schadstoffsituation durch den Straßenverkehr wurde als verkehrsbedingte Zusatzbelastung für die Leitkomponenten NO2/NOx,
PM10 und PM2.5 ermittelt und die abgeleiteten Vorbelastungswerte
mit dieser verkehrsbedingten Zusatzbelastung überlagert. Der Beitrag der anlagenbedingten Zusatzbelastung durch die geplante GuDAnlage ist im Plangebiet auf eine Stelle nach dem Komma gerundet
(Vorgabe TA Luft) gleich 0,0 µg/m³, und zwar für alle verkehrsrelevanten Schadstoffkomponenten. Aus diesem Grund ergibt
sich für diese Quelle keine zusätzliche relevante Erhöhung der lokalen Belastungen im Plangebiet und dessen Nahbereich.
Stickstof f dioxid (NO 2 )
Die Berechnungen haben gezeigt, dass der NO2-Jahresmittelgrenzwert überall im Plangebiet und dessen Nahbereich eingehalten wird.
Im Prognose-Planfall 2017 treten im Vergleich zum Prognose-Nullfall
2017 an den meisten Immissionsorten leichte Erhöhungen auf. Die
Belastungen sind im Prognose-Planfall 2017 an allen Immissionsorten jedoch kleiner als 30 µg NO2/m³. Damit wird der Grenzwert um
mindestens ca. 27 % unterschritten. In den straßenfernen Teilen des
Plangebiets treten im Prognose-Planfall stets Werte von kleiner 25
µg/m³ auf. Die Werte für den Prognose-Planfall mit HKW Klingenberg
und ohne HKW Klingenberg sind gleich, da die diffusen Quellen dieser Anlage kein NOx emittieren. Da alle NO2-Jahresmittelwerte deutlich unter dem Grenzwert liegen, ist auch nicht mit Überschreitungen
des NO2-Kurzzeitgrenzwertes zu rechnen.
Feinstaub (PM10)
Im Nahbereich der Schiffsanlieferung des derzeitigen HKW Klingenberg (Prognosefälle mit HKW Klingenberg) und im Bereich der geplanten Klassieranlage wurde für den Prognose-Nullfall und den
Prognose-Planfall eine jahresmittlere PM10-Belastung von mehr als
40 µg PM10/m³ berechnet. Davon ist jedoch keine sensible Nutzung
betroffen. Im Bereich der betrachteten sensitiven Immissionsorte wird
der PM10-Jahresmittelgrenzwert (40 µg PM10/m³) überall unterschritten. Die höchsten PM10-Belastungen in den Prognosefällen mit HKW
Klingenberg treten an folgenden sensitiven Immissionsorten auf:
- Zementwerk, Köpenicker Chaussee 9-10: jeweils ca. 32 µg/m³,
- nordöstliche Ecke des Gewerbegrundstücks Köpenicker Chaussee 11-14: Prognose-Nullfall ca. 32 µg/m³, Prognose-Planfall ca.
33 µg/m³,
- Gaswerksiedlung Norden (auf Höhe Köpenicker Chaussee 39):
jeweils ca. 31 µg/m³,
- Gaswerksiedlung Mitte (auf Höhe Köpenicker Chaussee 33): jeweils ca. 30 µg/m³ sowie
- Bereich westlich der geplanten Klassieranlage jeweils ca. 28
µg/m³.
Bei Abschaltung des HKW Klingenberg (Prognose-Planfall ohne
HKW Klingenberg) treten die höchsten PM10-Belastungen an folgenden sensitiven Immissionsorten auf:
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
75
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
- Gaswerksiedlung Norden (auf Höhe Köpenicker Chaussee 39):
ca. 27 µg/m³,
- Gaswerksiedlung Mitte (auf Höhe Köpenicker Chaussee 33): ca.
29 µg/m³ sowie
- Bereich westlich der geplanten Klassieranlage ca. 27 µg/m³.
Das Tagesgrenzwert-Äquivalent für PM10 wird im Prognose-Nullfall
und im Prognose-Planfall mit HKW Klingenberg an den o.g. sensitiven Immissionsorten im Bereich der Köpenicker Chaussee überschritten. Die vergleichsweise hohe Hintergrundbelastung führt im
mittleren Bereich der Gaswerksiedlung auch im Prognose-Planfall
ohne HKW Klingenberg zu einer Überschreitungswahrscheinlichkeit
des PM10-Tagesmittelgrenzwerts von ca. 25 % (Jahresmittelwert 29
μg/m³). Hier kommt es auch bei Abschaltung des HKW Klingenberg
durch die nicht planbedingte, vor allem von der Klassieranlage beeinflusste Hintergrundbelastung in Kombination mit der verkehrsbedingten Belastung zu Konzentrationen um das Tagesgrenzwert-Äquivalent. Außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Klassieranlage bewirkt die Abschaltung des HKW Klingenberg eine flächendeckende Einhaltung auch des Tagesgrenzwert-Äquivalents für PM10.
Im Übrigen gehen die o.g. möglichen Überschreitungen des PM10Tagesmittelgrenzwerts nicht auf die geplanten Nutzungen des Bebauungsplans zurück. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die
Luftreinhalteplanung in der Lage ist, bestehende Konflikte zu lösen.
Feinstaubf raktion PM2.5
Der PM2.5-Grenzwert wird an allen sensitiven Immissionsorten weder im Prognose-Nullfall noch in den Prognose-Planfällen (sowohl mit
als auch ohne HKW Klingenberg) erreicht.
Im Bereich der sensitiven Immissionsorte wurden bei allen betrachteten Prognosefällen Belastungen von 22 µg/m³ oder weniger berechnet. Damit wird der PM2.5-Grenzwert von 25 µg/m³ an allen sensitiven Immissionsorten bei allen betrachteten Prognosefällen unterschritten. Im Prognose-Planfall ohne HKW Klingenberg sind die berechneten Belastungen an allen sensitiven Immissionsorten kleiner
oder gleich 17 µg/m³.
Untersuchungsgebiet TA Luft
Bezüglich der Ausbreitungsmodellierung für die Quellen einer möglichen GuD-Anlage bestimmt die TA Luft (2002) die Größe des Rechen- bzw. Untersuchungsgebiets. Die Emissionsbestimmung für die
im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a geplante GuDAnlage wurde entsprechend mit für solche Quellen typischen Quellparametern unter Zugrundelegung der Emissionsgrenzwerte der 13.
BImSchV durchgeführt.
Die Ausbreitungsberechnungen wurden mit den berechneten
Schornsteinbauhöhen von 67 m durchgeführt. Die Ausbreitungsrechnung für die o.g. Schornsteine ergab folgende maximalen Zusatzbelastungen (Jahresmittelwerte):
76
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
SO2
NO2
CO
PM10 bzw. PM2.5 (PM2,5 = PM10)
NH3
Staub-Deposition
0,2 µg/m³
0,1 µg/m³
1,5 µg/m³
0,1 µg/m³
0,1 µg/m³
-6
6,4 * 10 g/(m² * d)
Für die Schadstoffkomponenten SO2, NO2, PM10, PM2.5, NH3 (jeweils Jahresmittelwerte der Konzentration) bzw. für die StaubDeposition sind die Irrelevanzschwellen deutlich unterschritten. Der
CO-Grenzwert für den gleitenden 8h-Mittelwert wird hinsichtlich der
Gesamtbelastung auch an den höchstbelasteten Stellen stets um
mindestens 30 % unterschritten. Der Schutz der menschlichen Gesundheit ist gewährleistet.
FFH-Gebiete
Die Stickstoffdepositionen wurden für drei FFH-Gebiete, die etwa
10 km von der geplanten GuD-Anlage entfernt sind, abgeschätzt. Es
ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung. Näheres hierzu ist im Kapitel II.3.2.4.5 ausgeführt.
3.2.3.2 CO2-Bilanz
Der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall im Oktober 2009 getroffenen Klimaschutzvereinbarung zufolge, betrugen die CO2Emissionen des bestehenden HKW Klingenberg im Zeitraum von
1990 bis 2009 im Durchschnitt 1.476.924 t. Im Jahr 1990 betrugen
die CO2-Emissionen 1.677.000 t, im Jahr 2008 1.460.000 t und im
Jahr 2009 1.520.000 t.
Von der Vattenfall wurde ein Vergleich der CO2-Emission zwischen
dem bestehenden HKW Klingenberg und dem geplanten GuD-HKW
vorgenommen. Der von Vattenfall ermittelte jährliche CO2-Ausstoß
für das geplante GuD-HKW beträgt demnach unter pessimistischen
Annahmen maximal 960.000 t/a. Diese Berechnung wurde in einer
gutachterlichen Stellungnahme durch einen unabhängigen Gutachter
einer Plausibilitätsprüfung unterzogen (enpros 03/2011). Danach stellen die bei der Berechnung eingestellten Werte eine Worst-CaseBetrachtung („Schlechteste-Fall-Szenario“) dar. Die CO2-Emission
des geplanten GuD-HKW wird in der Praxis um mindestens 15 - 30
% geringer ausfallen.
Für die Berechnung der CO2-Emission wurde die jährliche Stromproduktion mit dem CO2-Emissionsfaktor je erzeugter elektrischer Kilowattstunde multipliziert.
Die jährlich erzeugte Stromproduktion wurde von Vattenfall mit
2.628.000 MWh/a berechnet. Dabei wurde eine Betriebsstundenzahl
von 8.760 h/a (entspricht einem ununterbrochenen Ganzjahresbetrieb) mit der elektrischen Auslegungsleistung von 300 MW (Volllast)
angesetzt. Unter einem realitätsnäheren Ansatz (90%ige Leistung
über ca. 90 % der Jahresstunden) würde sich eine jährliche StromStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
77
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
produktion von 2.187.000 MWh ergeben, die gerundet etwa 85 %
des von Vattenfall errechneten Wertes darstellt. Der von Vattenfall
angegebene Wert enthält also eine Sicherheit von etwa 15 %.
Der CO2-Emissionsfaktor wurde von Vattenfall mit 365 g CO2 pro erzeugte elektrische Kilowattstunde angesetzt. Dieser Wert stammt aus
dem Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für TreibhausgasEmissionsberechtigungen (TEHG) in der Zuteilungsperiode 2008 bis
2012.
Der Emissionsfaktor wurde in der gutachterlichen Stellungnahme
(enpros 03/2011) über die Verbrennungsrechnung, den elektrischen
Kraftwerkswirkungsgrad und den Heizwert des eingesetzten Erdgases vereinfacht plausibel nachvollzogen. Als Kraftwerkswirkungsgrad
wurde dabei ein konservativer Minimalwert von 50 % angesetzt.
Der vereinfacht berechnete Emissionsfaktor liegt mit 292 g CO2/kWh
unterhalb des von Vattenfall verwendeten Werts von 365 g CO2/kWh,
hat aber die gleiche Größenordnung. Entscheidenden Einfluss hat
hier der eingesetzte Kraftwerkswirkungsgrad. Weitere, geringere Einflüsse haben unterschiedliche Erdgaszusammensetzungen und damit
Heizwerte. Der im TEHG veröffentlichte Wert von 365 g CO2/kWh
wurde konservativ mit einem sehr niedrigen Kraftwerkswirkungsgrad
angesetzt und ergibt damit Maximalwerte für die CO2-Emission.
Wird die CO2-Emission mit der hier ermittelten jährlichen Stromproduktion und dem hier ermittelten CO2-Emissionsfaktor berechnet,
ergibt sich ein Wert von 638.604 t CO2 / Jahr. Dieser Wert liegt um
ca. 33 % unter dem von Vattenfall angegebenen Wert.
Zusammengefasst kann der Schluss getroffen werden, dass die von
Vattenfall angegebene jährliche CO2-Emission des geplanten Gasund Dampfheizkraftwerks von 960.000 t einen Maximalwert darstellt
und dass auf Grund von realistisch angesetzten Betriebszeiten und
Leistungen sowie auf Grund des hohen elektrischen Wirkungsgrades
des geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerksprozesses in der Praxis
der Wert um 15 - 30% geringer ausfallen wird.
3.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
3.2.4.1 Flächenhafte Biotope
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Im Zeitraum von Mitte November 2009 bis August 2010 fand eine
Kartierung der Biotopstrukturen statt.
Die Kartierung und Darstellung der Ergebnisse erfolgt nach der Biotoptypenliste Berlin (2005). Hieran ist auch die Nummerierung bzw.
Codierung der Biotope ausgerichtet. Die definierten Biotoptypen bilden für die im Rahmen der Eingriffsregelung durchzuführen Bilanzierung einen wesentlichen Wertmaßstab.
Das Gelände östlich der Köpenicker Chaussee und nördlich des
Blockdammwegs zeichnete sich durch eine heterogene Biotopstruk78
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
tur aus. In den Randbereichen überwogen bebaute und versiegelte
Flächen mit Lagerflächen, Wegen, Gleisanlagen und gärtnerisch angelegten Flächen der Gaswerksiedlung. Auf offenen Flächen dominierten ruderale Land-Reitgras-Fluren und Dominanzbestände der
Kanadischen Goldrute, die für den Arten- und Biotopschutz von nachrangigem Wert sind. Allerdings stellen die Gebäude der Gaswerksiedlung potentielle Lebens-, Nist- und Ruheräume für Gebäude
bewohnende Arten, insbesondere Vögel und Fledermäuse dar.
Im Kernbereich des Geländes war der Vegetationsbestand zum großen Teil nach der Nutzungsaufgabe der ehemaligen Gaskokerei
Rummelsburg entstanden und unterlag einer standörtlich bedingten,
unterschiedlich dynamischen Entwicklung der Pflanzengesellschaften. Einen erheblichen Anteil bildeten offene, anthropogene Rohbodenstandorte und Ruderalfluren, die bereichsweise von arten- und
blütenreichen durchmischten Gras-, Kraut- und Staudenfluren gekennzeichnet waren und unter die mäßig wertvollen Biotope fallen.
Auf den Flächen der ehemaligen Kohlenlagerplätze wurden Vorwälder kartiert, die im Zusammenhang mit artenreichen Pionier- und
Trockenrasen wertvolle Biotopstrukturen bilden. Der Wert dieser Flächen mit zum Zeitpunkt der Kartierung lichten, mehr oder weniger
von Gehölzen geprägten Biotopen lag im Vorkommen einer relativ
hohen Artenvielfalt begründet. Der gesamte Lebensraum bot bereichsweise gute Lebensbedingungen für Arten trockenwarmer und
nährstoffarmer Offenlandschaft. Neben den Trockenbiotopen befanden sich drei ‚technische Wasserbecken’ auf dem Grundstück, die
unter die nachrangig wertvollen Biotope fielen. Hierbei handelte es
sich um eine ehemalige Kühlwasseranlage, eine Löschwassergrube
und ein Becken der ehemaligen Teergrube.
Der Bereich westlich der Köpenicker Chaussee teilte sich in den in
Nutzung befindlichen Recyclingbetrieb (Köpenicker Chaussee 11-14)
mit fast ausschließlich versiegelten Flächen sowie die nahezu offenen, brachliegenden Biotopstrukturen im südlicher gelegenen Bereich der Köpenicker Chaussee 15-20. Neben ein- und zweijährigen
Ruderalfluren gehörten auch Pionier- und Halbtrockenrasen zu den
kartierten Biotopen. Unter den Schutz des § 30 BNatSchG fiel
eine zum Zeitpunkt der Kartierung rund 6.900 m² umfassende Fläche
im Bereich des Gewerbegebiets GE 1.2 westlich der Köpenicker
Chaussee, auf der ein Verbund aus Sandtrockenrasen (ruderale
Sandpionierflur mit Silberrasen, ca. 3.084 m²) und Halbtrockenrasen
(ruderale Rispengrasflur, ca. 3.854 m²) kartiert wurde. Der hohe Wert
für den Arten- und Biotopschutz ist in den extremen Lebensbedingungen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten trockenwarmer und
nährstoffarmer Offenlandschaft begründet. Das durch Spundwände
verbaute Spreeufer wurde durch mäßig wertvolle Biotope mit überwiegend nicht heimischen Baumreihen gesäumt.
Auch im Bereich südlich des Blockdammwegs hing die Biotopausstattung weitgehend von der Nutzungsintensität auf den Grundstücken
ab. Straßenseitig überwiegen nahezu vollständig versiegelte Flächen.
Dagegen werden brachliegende Flächen durch Landreitgrasfluren
gekennzeichnet, die aufgrund geringer Artenvielfalt als nachrangig
wertvoll gelten. Ein geringer Anteil mäßig wertvoller Biotope wurdedurch Gebüschbestände und Pioniergehölze auf brachliegenden GeStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
79
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
werbestandorten sowie durch nitrophile Hochstauden im Bereich der
hier verlaufenden oberirdischen Fernwärmetrasse gebildet.
Der Hohe Wallgraben wurde im Abschnitt zwischen der Köpenicker
Chaussee und Spree als weitgehend naturferner Graben kartiert. Im
Graben und auf den Uferböschungen befanden sich Großröhrichte,
die einen Großteil der Uferböschungen einnehmen und unter den
Schutz des § 30 BNatSchG fallen. Im Abschnitt östlich der Köpenicker Chaussee ist der Graben vollständig verfüllt und überformt
und wurde als nachrangig wertvolles Biotop kartiert.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Grundlage für die Beurteilung der Planungssituation ist die Annahme,
dass in den Gewerbegebieten und den Bereichen der Versorgungsfläche, auf denen Baurechte ausgewiesen werden, das maximal zulässige Maß der baulichen Nutzung tatsächlich ausgeschöpft und als
überbaute oder versiegelte Fläche hergestellt wird. Innerhalb dieser
Baugebiete wird eine vollständige Umgestaltung der Vegetation auch
auf den nicht überbaubaren Flächen angenommen; d.h. Bestandsbiotope gehen verloren und es werden gärtnerisch gestaltete Flächen
oder Zierrasen angelegt. Im Gewerbegebiet GE 1.2 westlich der Köpenicker Chaussee werden dadurch u.a. rund 6.900 m² nach § 30
BNatSchG geschützte Trocken- und Halbtrockenrasen überplant,
für die an anderer Stelle im Plangebiet ein Ausgleich geschaffen
werden kann. Siehe hierzu Kapitel II.3.2.11.4.
Durch den 1. Nachtrag vom 9. Februar 2012 zur BImSchGGenehmigung vom 19. Mai 2011 für die Errichtung einer Klassieranlage auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 (1. Nachtrag =
Verlagerung der Zufahrt auf eine zugekaufte Teilfläche in südliche
Richtung) sowie eine inzwischen für das Grundstück Köpenicker
Chaussee 18-19 erteilte Ausnahmegenehmigung hat sich die Fläche
geschützter Trocken- und Halbtrockenrasen im Zeitraum des Planverfahrens von ca. 6.900 m² auf nunmehr ca. 2.600 m² reduziert.
Gemäß der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 20.
Januar 2014 fallen die verbleibenden Flächen weiterhin unter den
Schutz des § 30 BNatSchG.
Auch auf den geplanten Maßnahmenflächen A und B wird wegen der
vorausgehenden Altlastensanierung bzw. auf Grund der umfangreichen Umgestaltung von einer vollständigen Umwandlung der Bestandsbiotope ausgegangen. Auf diesen Flächen werden jedoch in
der Planungssituation keine gärtnerisch gestalteten Biotope angelegt,
sondern ökologisch wertvolle Strukturen entwickelt.
Die Maßnahmenfläche A (ca. 2,86 ha) im Bereich der Versorgungsfläche soll zur Entwicklung von Lebens- und Reproduktionsräumen
für Zauneidechse, Wechselkröte, Neuntöter, Steinschmätzer und
Grünspecht überwiegend als Offenlandhabitat mit niedrigwüchsiger
Gras- und Krautvegetation, offenen Rohböden, mit Mosaiken aus besonnten Stein-, Sand- und Totholzhaufen sowie mit Hecken und dornigen Strauchpflanzungen entwickelt werden. Die zu entwickelnden
Habitate zeichnen sich insgesamt durch den Wechsel von verschiedenen trockenwarmen Offenlandbiotopen und einem eher geringen
80
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Anteil von standortgerechten Laubgebüschen aus. Auf dieser Fläche
können daher auch die im Gewerbegebiet GE 1.2 überplanten, nach
§ 30 BNatSchG geschützten Trocken- und Halbtrockenrasen funktional ausgeglichen werden.
Für die Maßnahmenfläche B (ca. 0,5 ha) wurde die Entwicklung einer
gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen Ergänzungsstruktur
der Spree als Ziel festgelegt. Die nassen und wechselfeuchten Bereiche sollen flächenmäßig größer und morphologisch vielfältiger ausgestaltet werden. Im Bereich der zukünftig abgeflachten, südexponierten Böschung können sich bei extensiver Pflege ruderale Staudenfluren und Halbtrockenrasen entwickeln. Von der Umgestaltung
sind rund 800 m² nach § 30 BNatSchG geschützte Röhrichtbestände im und entlang der bestehenden Wasserfläche des Hohen
Wallgrabens betroffen, die jedoch an gleicher Stelle wiederhergestellt
werden können.
Die geplanten öffentlichen Parkanlagen (insgesamt ca. 1 ha) sollen
durch einen Weg für Fußgänger und Radfahrer erschlossen werden.
Dieser kann unter Schonung des bestehenden Gehölzbestands, der
sich vor allem entlang der Ufer der Spree und des Stichkanals erstreckt, hergestellt werden, so dass in diesem Bereich von einem
teilweisen Erhalt der gehölzgeprägten Biotope ausgegangen wird.
Die Durchwegung soll soweit möglich zu den Gewerbegebieten hin
durch Gebüschpflanzungen abgeschirmt werden. Im Übrigen wird im
Bereich der Parkanlagen von der Entwicklung einer eher extensiv
gepflegten ruderalen Vegetation ausgegangen.
3.2.4.2 Biotopverbund
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Der Programmplan ‚Biotop- und Artenschutz’ des Landschaftsprogramms stellt das Biotopverbundsystem aus großflächigen Artenreservoiren, linearen Verbundsystemen und bedeutenden kleinflächigen Einzelbiotopen dar. Der ehemalige Verlauf des Hohen Wallgrabens ist durchgängig von der Spree bis zum Badesee in der Wuhlheide als linienhaftes Element dargestellt, dessen Verbindungsfunktion für Arten der Gewässerränder vorrangig entwickelt werden soll.
Der Hohe Wallgraben ist nur in einem ca. 350 m langen Abschnitt als
Gewässer ausgeprägt. Im Bereich der Köpenicker Chaussee und den
östlich angrenzenden Grundstücken wird der Biotopverbund durch
die Straße und Gewerbeflächen unterbrochen und ist im weiteren
Verlauf durch die bestehende Nutzungsstruktur sehr stark eingeschränkt.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Durch die geplanten in Kapitel II.3.2.2.1 beschriebenen Umgestaltungen im Bereich des verfüllten und des offenen Abschnitts des Hohen
Wallgrabens wird die Schaffung von zwei voneinander weitgehend
unabhängigen Systemen angestrebt. Durch die empfohlenen UmgeStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
81
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
staltungen im Zusammenhang mit der im Plangebiet 11-47b angestrebten Entwicklung werden gewässer- bzw. feuchtegeprägte Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen und die Verbindungsfunktion für entsprechende Arten deutlich erhöht. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der beiden Gewässerstrukturen ist eine gewässerökologisch durchgängige Verbindung im Bereich der Köpenicker
Chaussee dazu nicht erforderlich.
Zudem kann der umgestaltete Hohe Wallgraben westlich der Köpenicker Chaussee als Trittstein für den übergeordneten Gewässerverbund fungieren und somit auch die Verbundfunktion der Spree stärken.
3.2.4.3 Bäume
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Baumbestand im Bereich östlich der Köpenicker Chaussee und nördlich des Blockdammwegs
In diesem Bereich wurden im Jahr 2009 alle Bäume erfasst, die unter
die BaumSchVO Berlin fielen. In der Zwischenzeit sind keine Umstände eingetreten, die diese Erfassung in Frage stellen. Geschützt
sind alle Laubbäume, Waldkiefern sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel, jeweils mit einem Stammumfang ab
80 cm bei einstämmigen oder ab 50 cm Stammumfang bei mehrstämmigen Bäumen.
Im o.g. Bereich wurden 316 Bäume kartiert; es konnten 27 Baumarten nachgewiesen werden. Die Hauptbaumarten sind PyramidenPappel (Populus nigra ‚Italica’) und Eschen-Ahorn (Acer
negundo), aber auch Götterbaum (Ailanthus altissima), Gewöhnliche Platane (Platanus x hispanica) und Robinie (Robinia pseudoacacia) kamen häufig vor. 14 dieser Arten gehören
zu den indigenen oder einheimischen Baumarten, die mit 70 Bäumen
ca. 22 % des Baumbestands in diesem Teil des Plangebiets ausmachten.
Der durchschnittliche Stammumfang der einstämmigen Bäume betrug rund 150 cm. In einer Vitalitätseinschätzung wurden 148 Bäume
in der Stufe 0 (gut bis leicht geschädigt), 128 Bäume in der Stufe 1
(geschädigt) und 32 Bäume der Stufe 2 (stark geschädigt) zugeordnet. Nur 8 Bäume galten als sehr stark geschädigt bzw. absterbend
bis tot.
Entlang der internen Erschließungswege befanden sich besonders
erhaltenswerte Baumreihen aus Platanen (Platanus hispanica)
mit einem Stammumfang zwischen 200 und 300 cm, die keine Schädigungen aufwiesen, sowie zwei Silber-Pappeln mit Stammumfängen von nur knapp unter 300 cm und hoher Vitalität. Weitere besonders erhaltenswerte Bäume befanden sich auf der geplanten Maßnahmenfläche A. Es handelt sich um jeweils eine Silber-W eide
(Salix alba), Silber-Pappel (Populus alba) und ZitterPappel (Populus tremula) im zentralen Bereich der Fläche sowie
82
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
um eine ausladende sechsstämmige Silber-W eide (Salix alba)
am östlichen Rand des Plangebiets mit Stammumfängen zwischen
100 cm und 216 cm. Ein weiterer besonders erhaltenswerter Baum
befand sich innerhalb der geplanten Fläche für eine ungedeckte
Sportanlage. Es handelt sich um eine mehrstämmige Pappel (Populus nigra) mit Stammumfängen von bis zu 252 cm und sehr guter Vitalität.
Baumbestand im sonstigen Plangebiet
Im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a wurde
der Baumbestand im Sommer 2010 kartiert. In der Zwischenzeit sind
keine Umstände eingetreten, die diese Kartierung in Frage stellen.
Hier wurden einstämmige Bäume bereits ab einem Stammumfang
von ca. 60 cm kartiert, mehrstämmige ab ca. 40 cm Stammumfang.
Dabei wurden nur Bäume von Arten erfasst, die unter die Berliner
Baumschutzverordnung fallen (d.h. die meisten Obstbäume und Nadelgehölze wurden nicht erfasst). Es wurden 286 Bäume erfasst, von
denen 267 Bäume aufgrund ihres Stammumfangs der Berliner
Baumschutzverordnung unterlagen. Insgesamt wurden 20 Baumarten nachgewiesen. Acht der Arten gehören zu den einheimischen
Baumarten, die mit 51 Bäumen ca. 18 % des Baumbestands im
sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans einnahmen.
Der Blockdammweg wurde im Plangebiet durch eine Allee von Platanen (Platanus x hispanica), die Köpenicker Chaussee im
nördlichen Abschnitt von Silber-Linden (Tilia euchlora) mit
Stammumfängen von 90 cm bis 170 cm gesäumt, wobei die Platanen
fast keine Schädigungen und insgesamt eine höhere Vitalität als die
Linden aufwiesen.
Entlang von Wegen und Grundstücksgrenzen befanden sich gepflanzte Baumreihen, die im Wesentlichen durch Säulen-Pappeln
(Populus nigra “Italica“) gebildet wurden, vereinzelt wurden
Kastanien (Aesculus hippocastanus) gepflanzt. Im Übrigen war
der Baumbestand auf den teilweise unter- oder ungenutzten gewerblich geprägten Grundstücken durch Aufwuchs ruderaler Arten wie
Hybrid-Pappeln (Populus spec), Robinie (Robinia pseudoacacia), Eschen-Ahorn (Acer negundo), Spitz-Ahorn (Acer platanoies), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) und
Sand-Birke (Betula pendula) geprägt. Im Durchschnitt war der
Baumbestand als mäßig geschädigt eingestuft worden. Der durchschnittliche Stammumfang der einstämmigen Bäume betrug rund 145
cm.
Als besonders erhaltenswert wurden eine mäßig geschädigte SilberWeide mit einem Stammumfang von 330 cm im Bereich Köpenicker
Chaussee 16-19 sowie einige nur mäßig geschädigte Pappeln und
Kastanien im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 mit
Stammumfängen zwischen 285 cm bis 345 cm eingeschätzt.
Entlang des Stichkanals und des Spreeufers befanden sich vor allem
Grau-Pappeln (Populus x canescens) und Hybrid-Pappeln
(Populus spec), aber auch einige Flatter-Ulmen (Ulmus laeStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
83
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
vis). Der Baumbestand wies hier insgesamt einen etwas höheren
Schädigungsgrad auf; der durchschnittliche Stammumfang der einstämmigen Bäume betrug etwa 125 cm.
Besonders erhaltenswert war in diesem Bereich eine mäßig geschädigte, dreistämmige Ulme mit Stammumfängen zwischen 105 cm
und 155 cm sowie eine Pappel mit einem Stammumfang von
260 cm und sehr hohem Vitalitätsgrad.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Im Sinne einer systematischen Gleichbehandlung wurden alle geschützten Bäume als Verlust bilanziert, die innerhalb der ausgewiesenen Baufelder liegen und nicht durch Erhaltungsfestsetzungen gesichert werden. In dem zum Bebauungsplan erstellten Eingriffsgutachten (C+S 04/2011) wurden entsprechende Vorschläge erarbeitet
und der besonders erhaltenswerte Baumbestand in einer Karte verortet.
Im Bereich der geplanten Versorgungsfläche und der geplanten Fläche für eine ungedeckte Sportanlage wird darüber hinaus im Rahmen
der notwendigen Altlastensanierung ein Teil des Baumbestands auch
außerhalb der Baugrenzen gefällt werden müssen. Auf diesen Flächen wird der als besonders erhaltenswert gekennzeichnete Altbaumbestand durch Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag
zwischen dem Land Berlin und der Grundstückeigentümerin Vattenfall gesichert. Die Regelung ist flexibel ausgestaltet, so dass falls sich
im Zuge der Altlastensanierung eine Fällung weiterer Bäume als
zwingend notwendig erweisen sollte, der zusätzliche Baumverlust
nachbilanziert wird.
Für die Grundstücke im Bereich der Köpenicker Chaussee 15-20 in
den Gewerbegebieten GE 1.1 und GE 1.2 liegen im Zusammenhang
mit Bauvorhaben Fällgenehmigungen für neun Bäume vor. Diese
Bäume wurden im Rahmen der Eingriffsbilanzierung aus der Bewertung herausgenommen.
Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen, der Maßnahmenfläche B, der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung (Gewerbegebiet
GE 2) und den Straßenverkehrsflächen wird der Baumbestand nicht
durch Festsetzungen des Bebauungsplans berührt.
Von den 582 nach BaumSchVO Bln geschützten Bäumen im Plangebiet, gehen mit den Festsetzungen voraussichtlich insgesamt 206
Bäume verloren. In der folgenden Tabelle sind die Baumverluste
nach Baugebieten getrennt aufgeschlüsselt. Der Kompensationsbedarf errechnet sich, indem je angefangene 50 cm des Stammum15
fangs eines Verlustbaums ein neuer Baum mit einem Stammum-
15
Bei der Ermittlung des Stammumfanges werden Abschläge für Vitalitätsmängel gemäß der Schadstufen der Anlage 2 der
BaumSchVO Bln mit einbezogen. Die Anzahl der Ausgleichsbäume wird pro Verlustbaum ermittelt. Da bei der Berechnung immer
aufgerundet wird, übersteigt der so errechnete Ausgleichsbedarf deutlich den sich bei Betrachtung der Gesamtsumme der Stammumfänge ergebenden Wert.
84
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
fang von 18 cm zu ersetzen ist. Insgesamt wurde entsprechend ein
Kompensationsbedarf von 694 Bäumen ermittelt.
Tab. 4:
Baumverlust
geplante
Nutzungen
Bestand
(Stand 2010)
Verlust
(durch B-Plan
ermöglicht)
Verlust
Summe StU nach
Vitalitätsbewertung
GE 1.1
Anzahl gesch. Bäume
40 Stk
Anzahl gesch. Bäume
10 Stk**
908 cm
GE 1.2
22 Stk
3 Stk**
257 cm
GE 2
33 Stk
0 Stk
0 cm
GE 3.1
4 Stk
3 Stk
260 cm
GE 3.2
56 Stk
34 Stk
4.452 cm
GuD*
220 Stk
135 Stk
20.113 cm
38 Stk
11 Stk
1.992 cm
Straßen
24 Stk
0 Stk
0 cm
Park 1
115 Stk
0 Stk
0 cm
Park 2
1 Stk
0 Stk
0 cm
Park 3
5 Stk
0 Stk
0 cm
Wasser
0 Stk
0 Stk
0 cm
Maßn. B
0 Stk
0 Stk
0 cm
24 Stk
10 Stk
1.513 cm
GuD – Maßn. A*
Sport*
Summe
582 Stk
206 Stk
29.495 cm
*inkl. voraussichtlicher Baumverlust im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Altlastensanierung
Blockdammweg 3/27
** nach Abzug des durch die inzwischen erteilten Fällgenehmigungen gestatteten Baumverlustes
3.2.4.4 Fauna
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde eine faunistische
Untersuchung (Ökoplan 03/2011) mit Untersuchungen zur Avifauna
und zur Fledermausfauna, zu Reptilien (Zauneidechse und Glatt/Schlingnatter), Amphibien sowie Alt- und Totholz bewohnende Käfer
erstellt. Darauf aufbauend folgte ein Fachbeitrag zum Artenschutz
(Ökoplan, 04/2011). Die Ergebnisse werden im Folgenden zusammengefasst.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Fledermausfauna
Die Sommerkartierung fand im Zeitraum Juni bis Oktober 2010 statt,
im März 2011 wurden die Keller auf mögliche Winterquartiere hin untersucht. In der Zwischenzeit sind keine Umstände eingetreten, die
diese Kartierung in Frage stellen. Von fünf nachgewiesenen Fledermausarten im Plangebiet wurde die Zwergf ledermaus (Pipistrellus pipistrellus) am häufigsten nachgewiesen. Einzig für diese Art
wurden ein Quartiersverdacht und zwei Balzterritorien an den Gebäuden der Gaswerksiedlung sowie ein Balzterritorium im Nahbereich des denkmalgeschützten Wasserturms am Blockdammweg
festgestellt. Hinweise auf Wochenstubenquartiere gab es nicht. Die
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
85
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
auffällige Präsenz der Rauhhautf ledermaus (Pipstrelllus
nathusii) im Herbst wird mit Zuggeschehen in Verbindung gebracht.
Vermutlich ist die Lage zur Spree ausschlaggebend für die relativ hohe Nachweisdichte. Intensive Jagdaktivitäten wurden ausschließlich
am Spreeufer und nahe liegenden Gehölzen beobachtet. Der Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) wurde nur vereinzelt im Transferflug im Nahbereich der Spree als Einzelfunde kartiert. Das Plangebiet hat abgesehen von der Spree keine besondere Bedeutung für
die Art. Ebenso jagt die Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) ausschließlich auf dem Wasser. Auffallend war die relativ große Anzahl
an Abendseglern, die das Gebiet je nach Jahreszeit in verschiedenen Flugrichtungen überqueren. Quartierbäume des Abendseglers
liegen vermutlich außerhalb des Plangebiets. Hauptjagdgebiete befinden sich an Uferbereichen der Gewässer Hoher Wallgraben und
Spree einschließlich des Stichkanals bis zur Köpenicker Chaussee.
Wichtige Flugrouten des Abendseglers befinden sich im Nahbereich
des Hönower Wiesenwegs insbesondere in ost-westlicher Richtung.
Allerdings ist die hohe Anzahl älterer Bäume im Plangebiet von großer Bedeutung, da durch Baumhöhlen, Rindentaschen, Asthöhlen
oder Spechthöhlen potentielle Sommer-, Zwischen- bzw. Winterquartiere für Fledermäuse vorhanden sind.
Alle Fledermausarten sind nach als Arten des Anhang IV der FFHRichtlinie nach § 7 BNatSchG streng geschützt und damit artenschutzrechtlich relevant. Die Zwergf ledermaus, Rauhautf ledermaus und der Große Abendsegler werden nach der Roten
Liste Berlins als gefährdet eingestuft, die W asserf ledermaus gilt
als stark gefährdet, der Kleinabendsegler wird in Berlin als extrem
selten geführt.
Avifauna
Insgesamt konnten im Plangebiet im Zeitraum von Mai bis Ende Juni
2010 36 Vogelarten nachgewiesen werden. In der Zwischenzeit sind
keine Umstände eingetreten, die diese Erfassung in Frage stellen.
Alle europäischen Vogelarten sind nach EU-Vogelschutz-RL geschützt und damit artenschutzrechtlich relevant, 11 Arten werden
aufgrund ihrer Listung in der Vogelschutzrichtlinie oder der Roten Liste Berlins oder Deutschland als wertgebend bezeichnet.
Als hochgradig gefährdete Art hervorzuheben ist der Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe). Diese Art ist deutschlandweit vom
Aussterben bedroht und in Berlin stark gefährdet. Die Art besiedelt
vegetationsarme, offene Flächen mit Lagerflächen, Schuttkippen,
Kies- und Sandgruben sowie Industrie- und Bahnanlagen. Auf der
damaligen Brachfläche des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15
wurde ein Brutnachweis erbracht. Weitere geeignete Habitatstrukturen befanden sich auf den Brach- und Sukzessionsflächen der geplanten Versorgungsfläche sowie auf niedrigwüchsigen Ruderalfluren
südlich des bestehenden Recyclingbetriebs südlich des Blockdammwegs. Dort wurden jedoch keine Brutnachweise erbracht. Außerhalb
des Plangebiets erfolgte ein Brutnachweis auf dem Bahngelände
unmittelbar östlich des Plangebiets.
86
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Der Neuntöter (Lanius collurio) wurde mit 3 Brutpaaren im Plangebiet nachgewiesen. Die Art wird im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie geführt. Der Neuntöter besiedelt halboffene bis offene Landschaften mit lockerem, strukturreichen Gehölzbestand. Ein Revier
des Neuntöters umfasst die großflächigere Brach- und Sukzessionsfläche auf dem geplanten Kraftwerksgelände. Ein zweites Revier
wurde südlich des Blockdammwegs auf einer wesentlich kleineren
Offenfläche festgestellt. Das dritte nachgewiesene Brutpaar besiedelte die damalige Brache des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15.
Acht weitere wertgebende Arten sind in der Vorwarnliste Berlins bzw.
Deutschlands aufgeführt. Darunter fallen die Bachstelze (Motacilla alba), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Feldsperling
(Passer montanus), Gelbspötter (Hippolais icterina), Girlitz (Serinus serinus), Grünspecht (Picus viridis) und
Sumpf rohrsänger (Acrocephalus palustris), die in der Berliner
Liste aufgelistet sind. Der Feldsperling ist zusätzlich in der deutschlandweiten Vorwarnliste geführt. Der Haussperling (Passer domesticus) ist nur in der deutschlandweiten Vorwarnliste registriert.
Der Grünspecht (Picus viridis) gilt nach § 7 BNatSchG als
streng geschützte Vogelart. Für die Art ist ein ausreichend hoher Anteil offener, unversiegelter Bereiche mit einem Anteil von Feldgehölzen erforderlich. Alte Eichen gehören zu den wichtigen Requisiten.
Die Art wurde mehrfach auf den halboffenen Flächen des Grundstücks Blockdammweg 3/27 festgestellt. Der Fund einer Bruthöhle
gelang dabei nicht und ist in der Pappelreihe entlang des nördlichen
Hönower Wiesenweges zu vermuten.
Auch der Turmf alke (Falco tinnunculus) gilt nach § 7 BNatSchG
als streng geschützte Vogelart. Der Brutplatz befindet sich außerhalb
des Plangebiets im Simsbereich eines Gebäudes in der Nalepastraße. Zum Jagen benötigt der Turmfalke offene Flächen mit niedriger
Vegetation, die im Plangebiet ausreichend vorhanden sind.
Reptilien
Es wurden im Rahmen von fünf Begehungen im Frühjahr und Frühherbst 2010 auf den potenziell geeigneten Habitatflächen westlich
der Köpenicker Chaussee sowie auf den Sukzessionsflächen des
geplanten Kraftwerksgeländes keine Reptilien nachgewiesen. Aufgrund der vorhandenen Sekundärlebensräume mit Vegetationssäumen und Böschungen war dort ein Zauneidechsenvorkommen zu erwarten. Ein mögliches Einwandern der Zauneidechse aus angrenzenden Bahnflächen kann nicht ausgeschlossen werden. Nach Ergebnissen einer von Vattenfall durchgeführten Kartierung existiert eine kleine Population der Zauneidechse im östlichen Randstreifen
zwischen Gleisen und Mauer in der Nähe des Hönower Wiesenweges. Ein Einwandern der Zauneidechse aus angrenzenden Bahnflächen kann nicht ausgeschlossen werden. Nach der Bundesartenschutzverordnung gilt die Zauneidechse als besonders geschützt.
Die Art wird zudem im Anhang IV der FFH- Richtlinie geführt und gilt
nach § 7 BNatSchG als streng geschützte Art.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
87
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Amphibien
Der Nachweise eines Teichfroschs wurden am Hohen Wallgraben
erbracht. Ebenso besteht an diesem Graben eine potenzielle Eignung für den Teichmolch. Insgesamt kamen trotz struktureller Eignung des Gewässers nur wenige Amphibien vor. Der Teichf rosch
(Rana kl. esculenta) sowie der Teichmolch (Lissotriton vulgaris) sind nicht in der Roten Liste geführt.
Die W echselkröte (Buf o viridis) gilt deutschlandweit und in Berlin als stark gefährdet. Die Art wird darüber hinaus im Anhang IV der
FFH- Richtlinie geführt und gilt nach § 7 BNatSchG als streng geschützte Art. Die Art bevorzugt sonnenexponierte, trockenwarme Offenlandhabitate mit teilweise fehlender oder lückiger und niedrigwüchsiger Gras- und Krautvegetation. Laichgewässer sind flache,
vegetationslose, sonnenexponierte, schnell durchwärmte Gewässer
mit flach auslaufenden Ufern. Ein Nachweis der W echselkröte erfolgte auf den Brachflächen im Bereich des Grundstücks Blockdammweg 3/27 mit zwei Individuen im Landhabitat. Die im Umfeld
vorhandenen Gewässer sind als Fortpflanzungsgewässer für Amphibien nicht geeignet. Demzufolge wurde ein Reproduktionsnachweis
für die Wechselkröte nicht erbracht.
Alt- und totholzbewohnende Käfer
Zwei Bäume wurden als potenzielle Wirtsbäume für den Eremiten
kartiert: Eine Weide befindet sich auf der geplanten Versorgungsfläche im Bereich der Maßnahmenfläche A, eine Stiel-Eiche auf der
südlichen Böschung des Hohen Wallgrabens knapp außerhalb des
Plangebietes. Trotz Endoskopeinsatzes konnte keine tatsächliche
Besiedlung nachgewiesen werden. Der Heldbock wurde im Plangebiet ebenfalls nicht nachgewiesen.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Mit Ausnahme der Maßnahmenfläche B für die Gewässerentwicklung
des Hohen Wallgrabens und den öffentlichen Grünflächen wird mit
den Festsetzungen eine vollständige Umgestaltung der Vegetationsstrukturen ermöglicht, wodurch ein Lebensraumverlust für zahlreiche
Arten zu erwarten ist.
Mit der Festsetzung einer etwa 2,86 ha großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft auf der geplanten Versorgungsfläche (Maßnahmenfläche A) steht eine Fläche zum Ausgleich der Habitatverluste relevanter Arten zur Verfügung. Da der weit überwiegende Teil der Fläche erst mittelf ristig, d.h. nach Beendigung der Baumaßnahme des
GuD-HKW’s und Rückbau der Baustelleneinrichtungen voraussichtlich im Jahr 2021 zur Verfügung steht, wurde eine geeignete Fläche
auf dem außerhalb des Plangebiets 11-47a gelegenen Grundstück
Blockdammweg 29 für zwischenzeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gesichert (s. Kap. 3.2.11.1). Die Durchführung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen wird in einem städtebaulichen Vertrag
zwischen dem Land Berlin und Vattenfall gesichert bzw. geregelt.
88
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist zu prüfen, ob
für die nach Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für europäisch geschützten Vogelarten gemäß Art. 1 Vogelschutzrichtlinie ein Tötungsverbot, ein Verbot der Beschädigung
und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. ein Verbot
durch erhebliche Störung vorliegt. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten beziehen auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sogenannte CEFMaßnahmen; diese bezeichnen bestimmte Maßnahmen zur Wahrung
der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) im Sinne des § 44
Abs. 5 Satz 3 BNatSchG ein. Die artenschutzrechtlichen Belange unterliegen nicht der gemeindlichen Abwägung.
Fledermausfauna
Es wird erwartet, dass durch Flächenverluste Beeinträchtigungen für
die Jagdgebiete verschiedener Fledermausarten eintreten werden.
Nahezu das gesamt Plangebiet wird sporadisch von der Zwergf ledermaus, der Rauhautf ledermaus und dem Großen Abendsegler genutzt.
Durch die geplante Maßnahmenfläche A auf der Versorgungsfläche
sowie die als Grünanlagen vorgesehenen Areale werden Flächen gesichert, die weiterhin als Jagdhabitate dienen. Die Hauptjagdgebiete
im Bereich der Spree sind zudem von der Planung nicht betroffen.
Ein Verlust von Zwischen- und Paarungsquartieren der Zwergf ledermaus ist im Fall von Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen an
der Gaswerksiedlung zu erwarten. Ebenso können durch Baumfällungen Zwischen-, Paarungs- und Winterquartiere der Zwergf ledermaus, Rauhautf ledermaus, des Kleinen Abendseglers
und der W asserf ledermaus verloren gehen. 36 Bäume weisen potenziell geeignete Habitatstrukturen für Fledermäuse auf. Der Tötung
von Individuen der Zwergf ledermaus, der Rauhhautf ledermaus, des Kleinen Abendseglers und der W asserf ledermaus
in möglichen Zwischen-, Paarungs- und Winterquartieren in Baumhöhlen oder an Gebäuden kann durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Durch Bereitstellung von Fledermauskästen und
frostsicheren Quartiermöglichkeiten an bestehenden Gebäuden und
an Neubauten wird der mögliche Verlust von Quartieren der Zwergfledermaus ausgeglichen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen
werden keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG erfüllt.
Avifauna
Ungef ährdete Brutvögel der Gehölze und Gebäudebrüter
Durch Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden der Gaswerksiedlung bzw. durch Gebäudeabriss können Neststandorte von
Gebäudebrütern betroffen sein. Ebenso kann ein Verlust von Brutplätzen in Gehölzbeständen durch Inanspruchnahme der Flächen
erwartet werden. Einige Gehölzbrüter nutzen zwar ihre FortpflanStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
89
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
zungsstätten in der nächsten Brutperiode wieder, sind jedoch auch in
der Lage, neue Nester zu bauen. Bei den ungefährdeten Brutvögeln
ist davon auszugehen, dass die lokalen Bestände weitgehend stabil
sind, so dass auch beim Verlust einzelner Brutplätze die ökologische
Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt.
Bei Ausschluss von Gebäudeabriss und Gehölzrodungen zur Brutund Aufzuchtzeit wird eine Tötung durch Baufeldräumung verhindert.
Durch Bereitstellung geeigneter Nisthilfen an bestehenden Gebäuden
und vorhandenen Gehölzen (s. Kap 3.2.11.4) sowie an Neupflanzungen wird der mögliche Verlust von Quartieren der Gehölz- und Gebäudebrüter ausgeglichen. Somit werden keine Verbotstatbestände
gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.
Gef ährdete Arten (Relevante Arten)
Mit Umsetzung der genehmigten Klassieranlage16 auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 sind Verluste der Bruthabitate des
Steinschmätzers und des Neuntöters verbunden. Die Festsetzungen auf den benachbarten Grundstücken im Bereich der Köpenicker Chaussee 16-20 sehen ebenfalls eine gewerbliche Nutzung vor,
die eine nahezu vollständige Versiegelung der wertvollen Habitatstrukturen der vorgenannten Arten ermöglicht.
Ebenso sind die Brach- und Sukzessionsflächen der geplanten Versorgungsfläche als potenzielles Habitat des Steinschmätzers hervorzuheben.
Eine Inanspruchnahme von Brutplätzen einschließlich des gesamten
Brutreviers ist für den Steinschmätzer bei Umsetzung der Planungen wahrscheinlich. Aufgrund seiner Seltenheit und des hohen Gefährdungsgrades sowohl in Berlin als auch bundesweit ist ein Verlust
von Bruthabitaten von besonderer Brisanz. Es ist davon auszugehen,
dass die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im
räumlichen Zusammenhang nur unter der Maßgabe der Schaffung
eines Ausgleichshabitats durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
gewahrt bleibt.
Durch eine ökologischen Baubegleitung und durch Verzicht auf eine
Baufeldräumung während der Brut- und Aufzuchtzeit des Steinschmätzers wurde eine Tötung durch Baufeldräumung verhindert.
Um die im Zuge der Baumaßnahme möglicherweise wegfallenden
Revierflächen zu ersetzen, wurde die Schaffung von Habitatstrukturen offener und übersichtlicher Geländestrukturen mit kurzer oder
karger Vegetation bzw. vegetationslosen Stellen auf dem Grundstück
Blockdammweg 29 gesichert.
Neben dem Verlust des Brutreviers westlich der Köpenicker Chaussee werden geeignete Habitate des Neuntöters bestehend aus
16
Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 liegt ein Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Klassieranlage für Bodenaushub mit Aufbereitungsanlage für mineralischen Straßenaufbruch vor. Während die zwingenden Artenschutzbelange durch den Bebauungsplan bewältigt werden, wird das Vorhaben in der Eingriffsregelung als Bestand im Sinne bestehender Baurechte beurteilt.
90
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
großflächigen Brachflächen und bereichsweise gehölzbestandenen
Vegetationsflächen durch die geplante Versorgungsfläche in Anspruch genommen. Die Besiedlung der Fläche des geplanten Gewerbegebiets GE 3.1 ist dagegen nur als sporadisch anzusehen. Bei
Ausschluss von Gehölzrodungen zur Brut- und Aufzuchtzeit des
Neuntöters wird eine Tötung durch Baufeldräumung verhindert. Um
die im Zuge der Baumaßnahme wegfallenden Brutplätze zu ersetzen,
wurden Flächen für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (neue Hecken- und Gebüschstrukturen, Verwendung dornenreicher Gehölze
wie Schlehe und Weißdorn) vor dem Eingriff auf dem Grundstück
Blockdammweg 29 bereitgestellt.
Entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das
Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor.
Für den Grünspecht gehen auf der geplanten Versorgungsfläche
offene, unversiegelte Bereiche als Nahrungsgast genutzte Revierflächen verloren. Die potenziell als Bruthabitat genutzte Pappelreihe
entlang des Hönower Wiesenwegs bleibt erhalten. Durch Sicherung
bzw. Entwicklung von Flächen mit halboffenem Charakter sowie die
Schaffung von weiteren Grünflächen bleibt eine zeitliche und räumliche Kontinuität von Nahrungshabitaten erhalten.
Eine Inanspruchnahme von Brachflächen bei Errichtung des geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerks stellt einen Verlust von Nahrungsrevieren des Turmf alken dar. Innerhalb des sehr großen Jagdreviers des Turmf alken nimmt der betroffene Bereich jedoch nur einen kleineren Teil ein. Es befinden sich weitere geeignete Jagdhabitate im Umfeld, auf welche die Art ausweichen kann. Die ökologische
Funktion der betroffenen Lebensstätte bleibt daher gewahrt.
Reptilien und Amphibien
Durch das Planvorhaben werden potenzielle Habitate der Zauneidechse und Wechselkröte in Anspruch genommen. Als Zauneidechsenlebensraum sowie als Landhabitat der Wechselkröte erfüllt vor allem das Grundstück Blockdammweg 3/27 die Habitatfaktoren dieser Arten.
Vor Beginn der Altlastensanierung wurde im April 2011 die zwischenzeitliche Maßnahmenfläche am Blockdammweg 29 durch Schaffung
geeigneter Biotopstrukturen für die Zauneidechse und Wechselkröte
hergerichtet. Die biotoperhaltenden Pflegemaßnahmen auf der zwischenzeitlichen Ausgleichsfläche werden regelmäßig durchgeführt.
Im April 2011 wurde ein geeigneter Schutzzaun zwischen Baufeld
und der vorgenannten Fläche zwischen Bahngleisen und Mauer errichtet. Durch Mahd wurde eine vegetationsarme und niedrigwüchsige Fläche hergestellt, auf der Reptilienbleche ausgelegt und Fangeimer eingebaut wurden. Zwischen Mitte April und Mitte Juni 2011 fanden mindestens 30 Begehungen statt. Die Fangaktion wurde beendet, ohne dass Zauneidechsen oder andere Reptilien oder Amphibien
gefangen wurden.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
91
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Da nicht auszuschließen ist, dass ein Einwandern der Zauneidechse
aus angrenzenden Bahnflächen erfolgt, ist das Grundstück Blockdammweg 3/27 vor Beginn der Baumaßnahmen erneut auf das Vorkommen von Zauneidechsen und Amphibien zu untersuchen und
sind ggf. angetroffene Individuen auf die vorbereitete zwischenzeitliche Ausgleichsfläche Blockdammweg 29 umzusetzen. Während der
Bauzeit wird ein geeigneter Schutzzaun zwischen dem Baufeld und
den angrenzenden potenziellen Habitatflächen sowie ggf. der Ausgleichsfläche Blockdammweg 29 errichtet. Unter Einhaltung dieser
Maßgabe werden keine Verbotstatbestände erfüllt.
Alt- und totholzbewohnende Käfer
Ein möglicher Habitatverlust (Beschädigung/ Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) bzw. eine mögliche Tötung bei Baufeldräumung ist durch Fällung potentieller Wirtsbäume nicht auszuschließen. Die Fällung dieser Bäume ist jedoch nicht geplant.
Zur Vermeidung des Verlusts sind im Falle der Beseitigung der beiden Bäume (siehe Bestandsbeschreibung) weitere Kontrollen auf
Vorkommen des Eremiten durchzuführen. Sofern Vorkommen festgestellt werden und eine Fällung der entsprechenden Brutbäume
nicht zu vermeiden ist, sind die betroffenen Bestände im Rahmen einer geeigneten CEF-Maßnahme umzusiedeln. Unter diesen Voraussetzungen werden keine Verbotstatbestände erfüllt.
Fazit
Für keine der im Plangebiet nachgewiesenen und potenziell vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäischen Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie werden die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.
3.2.4.5 Schutzgebiete (mit FFH-Vorprüfung)
Innerhalb des Plangebiets sind keine Schutzgebiete nach Naturschutzrecht (inklusive Natura 2000) vorhanden. Im Folgenden werden die Schutzgebiete im näheren und weiteren Umfeld des Plangebiets aufgeführt und hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen bewertet.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Schutzgebiete nach Berliner Naturschutzgesetz
In der nachfolgenden Tabelle sind die nach Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) ausgewiesenen Schutzgebiete im Umkreis von
rund 5 km (Luftlinie, bezogen auf die Kreuzung Blockdammweg/Hönower Wiesenweg) aufgelistet und in der Abbildung dargestellt. Im Umkreis von weniger als 1 km befinden sich das Landschaftsschutzgebiet „Plänterwald“ (westlich in ca. 800 m Entfernung)
sowie die als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesene „In92
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
sel Bullenbruch“ (südwestlich in ca. 700 m Entfernung). Das Naturschutzgebiet „Wasserwerk Johannisthal“ befindet sich südlich in rund
4 km Entfernung, das „ehemalige Flugfeld Johannisthal“ liegt rund 5
km entfernt Richtung Südost.
In der weiteren Umgebung des Plangebiets 11-47a befinden sich drei
von der Europäischen Union bestätigte FFH-Gebiete. Das FFHGebiet „Müggelspree-Müggelsee“ (DE 3548-301) liegt in einer Entfernung von 9,5 km. In 10 km Entfernung befindet sich das FFHGebiet „Wasserwerk Friedrichshagen“ (DE 3547-301), und das FFHGebiet „Falkenberger Rieselfelder“ (DE 3447-301) ist ca. 10,5 km
entfernt.
LSG46
Plänterwald
x
89,65
800
W
LSG48
ehem.
Flugfeld
Johannisthal
x
37,2
4.80
0
S
Wuhlheide
x
430
500
S
x
107
3.000
S
x
90
4.500
SO
LSG51
LSG52
LSG53
GLB17
GLB18
NSG
39
Königsheide
Köllnische
Heide
Insel Kratzbruch und
Liebesinsel
Insel Bullenbruch
Wasserwerk
Johannisthal
ehemaliges
NSG- Flugfeld
35
Johannisthal
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
x
Beschreibung
Himmelsrichtung
Abstand [m]*
Gebietsgröße [ha]
Bezirk Friedrichshain,
Kreuzberg
Bezirk Treptow - Köpenick
Schutzgebiete (ohne FFH-Gebiete) im Umfeld
Gebietsname
Code
Tab. 5:
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im Bezirk
Treptow von Berlin vom 24.09.98
(GVBl. S. 291), geändert durch § 27
Abs. 10 des Gesetzes vom 16.09.04
(GVBl.S.391)
Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Flugfeldes
Johannisthal und über das Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Johannisthal im Bezirk TreptowKöpenick von Berlin vom 04.09.02
(GVBl. S. 14), geändert durch VO
vom 28.11.08 (GVBl.S.446)
(geplant, Stand Umweltatlas 2003)
(geplant, Stand Umweltatlas 2003)
(geplant, Stand Umweltatlas 2003)
(GVBl. S. 583, 29.09.99)
0,824 1.300 NW
x
0,41
700
x
34,56
4.200
x
Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Flugfeldes
Johannisthal und über das Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Jo26,01 5.100 SSO
hannisthal im Bezirk TreptowKöpenick von Berlin vom 04.09.02
(GVBl. S.14), geändert durch VO
vom 28.11.08 (GVBl. S. 446)
SW (GVBl. S. 520, 13.11.2000)
S
Verordnung über das Naturschutzgebiet Wasserwerk Johannisthal
im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 12.09.07 (GVBl.S.340)
93
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Da sich die bau- und anlagenbedingten Wirkungen auf die Baugebiete und deren unmittelbares Umfeld beschränken und die Schutzgebiete überwiegend mehrere Kilometer entfernt sind, konzentrieren
sich die nachfolgenden Betrachtungen auf die betriebsbedingten
Wirkfaktoren. Als Wirkpfade kommen angesichts der Entfernungen
nur die Pfade Luft und Wasser in Betracht.
Schutzgebiete nach Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln)
Eine Erhöhung der Beurteilungspegel der Gewerbelärm-Vorbelastung
durch die planermöglichte Zusatzbelastung und damit eine Verschlechterung der Lärmsituation sind auf den dem Plangebiet
nächstgelegenen Spreeinseln mit Schutzstatus (Kratzbruch, Liebesinsel, Bullenbruch) und im Plänterwald durch die erfolgte Geräuschkontingentierung nahezu ausgeschlossen. Auch bezüglich Verkehrslärms sind nachteilige Auswirkungen für die Schutzgebiete ausgeschlossen.
Eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete durch Luftschadstoffe durch
die Planung kann ausgeschlossen werden, da hier die relevanten
Grenzwerte von Luftschadstoffen nach TA Luft bzw. der 39. Bundesimmissionschutz-Verordnung deutlich unterschritten werden.
Für den Wirkpfad Wasser hat eine Modellierung zur thermischen
Ausbreitung der Kühlwassereinleitung ergeben, dass sich mit Umsetzung der Planung und anschließender Stilllegung des bestehenden
HKW Klingenberg die thermische Belastung der Spree im Abstrom
deutlich vermindert (vgl. Kapitel II.3.2.6.1).
FFH-Gebiete (Flora-Fauna-Habitat), FFH-Vorprüfung
Nach § 34 BNatSchG (Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie) sind Pläne und
Projekte, die ein FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit
anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen können, auf
die Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Vor der Bearbeitung einer ausführlichen FFHVerträglichkeitsprüfung wird eine FFH-Vorprüfung durchgeführt.
Anlagen wie das geplante GuD-HKW emittieren Stickstoffverbindungen in Form von NO, NO2 und NH3. Stickstoffverbindungen werden
aus der Atmosphäre über nasse Deposition (Niederschläge) und trockene Deposition in Ökosysteme eingetragen. Zur Beurteilung der
Stickstoffdeposition in FFH-Gebiete werden sogenannte empirische
Critical Loads (Beurteilungswerte) herangezogen. Auf internationaler
Ebene wurden im Jahr 2002 in der sogenannten „Berner Liste“ für
empfindliche Ökosysteme wie Wälder, Heiden, Moore und Grünland
bestimmte Grenzwerte (Critical Loads) für Stickstoffdepositionen
festgelegt. Als Critical Load wird diejenige Luftschadstoffdeposition
definiert, bei deren Unterschreitung nach derzeitigem Kenntnisstand
auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte an Ökosystemen und Teilen davon zu erwarten sind. Das Umweltbundesamt stellt
94
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Karten der Stickstoff-Gesamtdeposition für das Bezugsjahr 2004 bereit. Aus diesen kann die lokale Stickstoff-Vorbelastung empfindlicher
Wald- und Offenland-Ökosysteme durch eine räumliche Zuordnung
bestimmt werden.
Die Zusatzbelastungen von Stickstoffdepositionen durch das geplante Gas- und Dampfheizkraftwerk wurden im Rahmen einer Ausbreitungsrechnung modelliert. Das Rechengebiet umfasste eine Größe
von 22 km x 25 km (Lohmeyer 05/2011). Im Nahbereich der Quellen
wurde der Einfluss umliegender hoher Bebauung auf eine Ausbreitung der Schadstoffe explizit berücksichtigt.
Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die trockene Deposition
bodennah in ca. 3 km Entfernung zur Quelle ihr Maximum (ca. 0,2
kg/(ha*a)) erreicht, während die nasse Deposition in Quellnähe am
größten ist (Maximum 1,9 kg/(ha*a)). Im Nahbereich der Quelle ist
die nasse Deposition deutlich größer als die trockene. Im Bereich der
zu betrachtenden drei FFH-Gebiete, die jeweils mehr als 9 km von
den Quellen entfernt sind, ist die trockene deutlich größer als die
nasse Deposition. Somit spielt die nasse Deposition aufgrund der
großen Entfernung zur Quelle nur eine untergeordnete Rolle.
In Summe ergeben sich in den zu betrachtenden FFH-Gebieten anlagenbedingte Stickstoffdepositionen von gerundet maximal 0,1
kg/(ha*a), wobei die maximalen (ungerundeten) Werte in jedem Falle
kleiner als 0,1 kg/(ha*a) sind.
Die Einschätzung der Erheblichkeit erfolgte insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (Urteil A44 HessischLichtenau Hasselbach - BVerwG 9 A 5.08 - 14. April 2010).
Nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie ist nicht nur zu prüfen, ob ein
Projekt – isoliert betrachtet – ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt, sondern auch, ob es in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele
verursachen könnte. Da bei Erstellung der Studie im Einflussbereich
der hier betrachteten FFH-Gebiete weitere Heizkraftwerke – als Ersatz für bereits existierende Alt-Kraftwerke – errichtet werden sollten,
erfolgte für diese Projekte eine Abschätzung der Synergieeffekte. Es
wurde im Rahmen der Summationsbetrachtung geprüft, ob die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Beeinträchtigungen (nicht
erhebliche Beeinträchtigungen) im Zusammenwirken mit anderen
Projekten mit gleichartigen Wirkfaktoren diese Schwelle überschreiten.
Bei Erstellung der Studie konnten für die folgenden beiden Projekte
kumulative bzw. additive Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen
werden:
- Heizkraftwerk „HKW Marzahn“ (ehemalig „HKW Lichtenberg“) sowie
- Biomasseheizkraftwerke „BMHKW Klingenberg“.
Eine Errichtung der beiden Biomasseheizkraftwerke am Standort
Klingenberg ist nach derzeitigem Stand der Planungen allerdings
nicht mehr vorgesehen. Für das im Süden Berlins geplante „HKW
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
95
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Lichterfelde“ erfolgte aufgrund der großen Entfernung und der
dadurch noch geringeren zu erwartenden N-Depositionen keine
Summationsbetrachtung.
In der FFH-Vorprüfung zum FFH-Gebiet „Wasserwerk Friedrichshagen“ (DE 3547-301) konnten Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen jeglicher Art ausgeschlossen werden, da hier keine Lebensraumtypen des Anhangs I vorkommen. Für die vorkommenden Arten des
Anhangs II der FFH-Richtlinie (Bechsteinf ledermaus, Großes
Mausohr) können aufgrund der großen Entfernung zum Standort
des Planvorhabens Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Auf
eine Summationsbetrachtung kann daher für das FFH-Gebiet „Wasserwerk Friedrichshagen“ verzichtet werden.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass auch bei der Summationsbetrachtung (GuD-HKW Klingenberg, GuD-HKW Marzahn und
BMHKW’s Klingenberg) die Stickstoffdepositionen im FFH-Gebiet
„Müggelspree-Müggelsee“ bei allen Lebensraumtypen unter 2 % des
Beurteilungswertes der Berner Liste liegen. Die Stickstoffdepositionen im FFH-Gebiet „Falkenberger Rieselfelder“ liegen bei der Summationsbetrachtung unter 1,6 % des Beurteilungswertes der Berner
Liste.
Die Irrelevanzschwelle, bei der erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können – diese liegt nach aktueller Rechtsprechung bei 3 % des Critical Loads – wird nicht erreicht. Dabei ist zu
beachten, dass vorsorglich bei der Summationsbetrachtung kein
Herausrechnen der Vorbelastungswerte der bestehenden Kraftwerke
an den Standorten Klingenberg und Marzahn erfolgte und auch die
inzwischen nicht mehr vorgesehenen Biomasseheizkraftwerke nicht
aus der Berechnung herausgenommen wurden; im Planfall werden
diese Depositionen jedoch nicht mehr vorhanden sein.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der drei untersuchten FFH-Gebiete durch
das geplante GuD-HKW ausgeschlossen werden können. Auf die
Erarbeitung vollständiger FFH-Verträglichkeitsprüfungen kann daher
verzichtet werden.
3.2.5 Schutzgut Boden, Bodenwasser
3.2.5.1 Relief, Geohydrologie
Das Plangebiet liegt im Bereich des in Ost-West-Richtung verlaufenden Berliner Urstromtals, das durch ebene bis flache Talsandflächen
mit aufgesetzten Dünen, durch Rinnentäler und feuchte Talniederungen gekennzeichnet ist. Das Plangebiet ist weitgehend eben. Die Geländehöhen liegen zwischen 32,3 m ü. NHN (Meter über Normalhöhe
Null) im Bereich des Hohen Wallgrabens und 37,7 m ü. NHN im Bereich des Bauwerks der Klingenbergbrücke (Straßenmitte).
96
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Bodengesellschaften
Im Umweltatlas werden für das Plangebiet 11-47a Lockersyrosem,
Pararendzina und Rostbraunerde als Bodengesellschaften ausgewiesen. Es handelt sich um sogenannte A-C Böden, bei denen der
Humushorizont (A-Horizont) dem Gestein (C-Horizont) direkt aufliegt.
Das begründet sich darin, dass alte Bodenhorizonte im Verlauf der
Siedlungsgeschichte entfernt wurden und die Bodenbildung von
Neuem begann. Den drei genannten Bodengesellschaften ist gemein, dass es sich um terrestrische Böden aus vorwiegend sandigem
Material handelt.
Die ingenieurgeologischen Karten des Landes Berlin weisen eine in
nordwestlich-südöstlicher Richtung verlaufende Toteisrinne am östlichen Rand des Plangebiets aus, in der sich bindige und organische
Sedimente abgelagert haben.
Hydrogeologische und hydrodynamische Verhältnisse
Im Bereich des Plangebietes werden die pleistozänen Sandablagerungen in drei Grundwasserleiter (GWL) untergliedert. Der unbedeckte 1. GWL reicht etwa bis 15 m unter Geländeoberkante (u. GOK).
Von wasserwirtschaftlicher Bedeutung (Trinkwassergewinnung Wasserwerk Wuhlheide) ist maßgeblich der GWL 2 (bis etwa 40 - 50 m u.
GOK), der jedoch mit dem 1. GWL in hydraulischem Kontakt steht.
Demgegenüber ist der 3. GWL vom GWL 2 durch die weitestgehend
bindigen Sedimente des Holsteininterglazials abgekoppelt.
Oberflächennah und im Grundwasseranschnitt werden häufig Feinsande oder feinsandige Mittelsande bis in eine Tiefe von ca. 5 m angetroffen, die auf Mittel- und Grobsanden lagern. In der am östlichen
Rand des Plangebiets in Nordwest-Südostrichtung verlaufenden Toteisrinne kam es seit Ende der letzten Eiszeit zur Sedimentation von
Feinsanden und Schluffen. Unterhalb dieser bindigen Sedimente stehen Torf, Seekreide und Mudden (organische Sedimente) an, die bis
etwa 15 m unter Gelände reichen.
Es wird daher im Plangebiet verbreitet von einem geringen Wasserhaltevermögen des Bodens ausgegangen, was eine schnelle Versickerung von Regenwasser begünstigt (hohe Versickerungsleistung,
geringer Grundwasserschutz). Im Bereich der bindigen organogenen
Mudde-/Torfablagerungen ist mit einer deutlich geringeren hydraulischen Durchlässigkeit und einem hohen Speichervermögen zu rechnen.
Die Grundwasserflurabstände im Plangebiet variieren zwischen 1 m
unmittelbar an der Spree und bis zu 5 m auf überhöhten Bereichen
(Straßen). Im Durchschnitt liegen die mittleren Grundwasserflurabstände zwischen 2 und 4 m. Der ehemalige Verlauf des Hohen Wallgrabens im Bereich der Toteisrinne zeichnet sich auch heute noch
als Senke im Gelände ab, so dass die Grundwasserflurabstände dort
geringer sind als umliegend. Vermutlich bilden die Bereiche der Toteisrinne zudem auf Grund der torfigen Substrate eine Art schweben-
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
97
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
den Grundwasserleiter, der nach links und rechts selbst in den 1.
GWL infiltriert.
Die Grundwasserfließrichtung ist auf Grund des Absenkungstrichters
der Brunnengalerie südwärts, Richtung Wasserwerk Wuhlheide, gerichtet (nicht Richtung Spree). Die Absenktrichter der hydraulischen
Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 3/27,
die den gesamten Abstrom vom Gelände erfassen, zeichnen sich im
Grundwassergleichenplan deutlich ab. Auf Grund der vorherrschenden hydraulischen Gradienten, hydraulischen Durchlässigkeiten und
einer entsprechenden effektiven Porosität des Grundwasserleiters
sind Fließgeschwindigkeiten zwischen 55 bis 120 m/a zu erwarten.
Im Plangebiet ist das Grundwasser bei den geringen Grundwasserflurabständen gegenüber dem Eintrag von Verschmutzungen verhältnismäßig ungeschützt. Nur im Ausbreitungsgebiet der bindigen
und torfigen Sedimente, ist eine Schutzschicht gegenüber dem
Grundwasser gegeben. Bislang wird durch großflächige Oberflächenversiegelung der gewerblich genutzten Grundstücke eine Schadstoffverlagerung in das Grundwasser verhindert oder eingeschränkt.
Bei großflächigen Entsiegelungen, ist den Bodenbelastungsbereichen
daher größte Aufmerksamkeit zu widmen.
Wasserschutzgebiet Wuhlheide/Kaulsdorf
Zum Schutz des Trinkwassers werden in Berlin drei verschiedene
Wasserschutzzonen unterschiedlichen Schutzgrads ausgewiesen.
Sie gliedern sich in die weiteren Schutzzonen III B und III A, die engeren Schutzzonen II und die Fassungsbereiche (Zone I).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a befindet sich innerhalb der Schutzzonen III A und III B der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf. Die Grundstücke südlich des Blockdammwegs sowie die Grundstücke Köpenicker Chaussee 15-20 und
ein kleiner Teil des Grundstücks 11-14 befinden sich innerhalb der
Zone III A, die übrigen Grundstücke in der Zone III B.
Der Fließweg zu den bestehenden Fassungsanlagen des Wasserwerkes Wuhlheide (Brunnengruppe 5 der Heberleitung West) beträgt
mind. 900 m ausgehend von der südlichen Grenze des Plangebiets.
Unter Berücksichtigung der genannten Fließgeschwindigkeit sind
Fließzeiten zwischen 8 und 16 Jahren anzusetzen.
Die Verbote und Nutzungseinschränkungen der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf vom 11. Oktober 1999 in § 7
„Schutz der Zone III A“ und § 8 „Schutz der Zone III B“ sind im Plangebiet zu beachten.
98
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Abb. 4: Wasserschutzzonen des Wasserwerks Wuhlheide (Darstellung aus
dem FIS-Broker Berlin, zuletzt aktualisiert am 6.4.2009)
3.2.5.2 Altlasten, Bodenbelastungen
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Auf Grund der historischen gewerblich-industriellen Nutzung ist fast
der gesamte Geltungsbereich im Berliner Bodenbelastungskataster
(BBK) erfasst. Es handelt sich um insgesamt 10 Flächen. Davon sind
sieben Flächen als schädliche Bodenveränderung oder Altlast kategorisiert und drei Flächen als Altlastenverdachtsflächen. Fünf Flächen befinden sich in der Zuständigkeit des Umweltamts Lichtenberg,
fünf in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz. Lediglich das Grundstück der Gaswerksiedlung ist nicht im BBK erfasst.
Erkundungsstand
Die Altlastenbearbeitung auf den Katasterflächen innerhalb des
Plangebiets 11-47a ist zum Großteil weit fortgeschritten. Auf einzelnen Grundstücken sind Bodensanierungsmaßnahmen bereits abgeschlossen, aktuell in Umsetzung oder geplant:
- Köpenicker Chaussee 11-14 (BBK-Nr. 6789),
- Köpenicker Chaussee 15-20 (BBK-Nr. 6788),
- Blockdammweg 3/27 (BBK-Nr. 6787),
- Blockdammweg 2-8 (BBK-Nr. 6627) sowie
- Hönower Wiesenweg 13-16 (BBK-Nr. 6781).
Für die Grundstücke Blockdammweg 10-28 liegt mit den letzten Erkundungen aus dem Jahr 1993/1994 ein verhältnismäßig alter Er-
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
99
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
kundungsstand vor. Die damals durchgeführte Detailerkundung
weist, was die räumliche Bewertung und das untersuchte Parameterspektrum betrifft, Lücken auf, so dass ergänzende Erkundungen zur
Ausgrenzung von Belastungsbereichen und Verifizierung der Belastungssituation im obersten Bodenmeter empfohlen werden.
Tab. 6:
Auszug aus dem Bodenbelastungskataster (Ergänzung mit Ergebnissen des Altlastengutachtens, Tauw 03/2011)
BBK-Nr./
Lage
100
Ehemalige Nutzungen
Altlastenkategorie Nutzungseinschränkungen
6627/
Tankstelle
Blockdammweg 2-8
(Köpenicker Ch.
21-22)
Befreite Altlastenfläche mit abgeschlossener Sanierung und ohne relevanten Schadstoffbefund
Gewerbliche Nutzung möglich
6782/
Blockdammweg 10
Lagerplatz, Baustelle, Freifläche
Altlast mit nachgewiesener Bodenbelastung
Gewerbliche Nutzung mit üblichen
Einschränkungen
möglich
6773/
Blockdammweg
12
Apparatebau, Behälterbau, GartenSiedlungsgelände
Verdachtsfläche mit Gewerbliche Nutnachgewiesener
zung mit üblichen
Bodenbelastung
Einschränkungen
möglich
6777/
Blockdammweg
14-20
Bauunternehmen,
Lagerplatz, Lagerfläche, Gaswerk
Altlast mit nachgewiesener hoher
Bodenbelastung
aber noch unvollständiger Detailerkundung
Gewerbliche Nutzung mit üblichen
Einschränkungen
möglich, lokale Sanierung baubegleitend zu empfehlen
6778/
Blockdammweg
22-28
Lagerung von Beton- u. Baufertigteilen, Gaswerk Lichtenberg, Baustelle
Altlast mit nachgewiesener großflächiger und hoher
Boden und lokaler
hoher GWBelastung
Gewerbliche Nutzung mit üblichen
Einschränkungen
möglich, lokale Sanierung baubegleitend zu empfehlen
6787/
Blockdammweg
3/27
Lagerfläche, Energieversorgung,
Gaswerk
Altlast mit abgeschlossener Teilsanierung aber noch
erhöhten Bodenund GWBelastungen, Sanierungsmaßnahmen sind in öffentlich rechtlichem
Vertrag geregelt.
Nutzung als Kraftwerksstandort möglich, Nutzung Teilfläche als Sportanlage nur nach Sicherung/Sanierung,
lokale Sanierung
auch im Sinne des
Grundwasserschutzes erforderlich
6781/
Hönower
Wiesenweg
13-16
Lagerfläche, Freifläche, Baustelle,
Wohnhaus
Altlast mit nachgewiesener großflächiger Bodenbelastung
Gewerbliche Nutzung möglich, lokale Sanierung baubegleitend zu empfehlen, Nutzung
Teilfläche für Parkanlage nur in Verbindung mit Sicherung
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
BBK-Nr./
Lage
Ehemalige Nutzungen
Altlastenkategorie Nutzungseinschränkungen
6789/
Köpenicker Ch.
11-14
Tanklager, Fasslager, Mineralöllager,
Herstellung v. Betonteilen u. Fertigbeton, Tankstelle,
Parkanlage
Verdachtsfläche mit
abgeschlossener
Teilsanierung und
ohne relevanten
Schadstoffbefund
Gewerbliche Nutzung möglich, bzgl.
Parkanlage kein
besonderer Maßnahmenbedarf absehbar
6788/
Köpenicker Ch. 1520
Transformatorenwerk, Wandler- u.
Stufenschalterbau,
Schalthaus d.
Kraftwerks Klingenberg, Baustelle
Altlast mit abgeschlossener Teilsanierung aber möglichen Restbelastungen im Boden
und GW
Gewerbliche Nutzung möglich, bzgl.
Parkanlage kein
besonderer Maßnahmenbedarf absehbar
6735/
Köpenicker Ch. 4045
Energieversorgung, Altlast mit nachgeFernwärmeerzeuwiesener Bodenbegung
lastung
Nutzung als Kraftwerksstandort möglich, lokale Sanierung auch im Sinne
des Grundwasserschutzes erforderlich
Auffüllungen
Im Rahmen der Datenrecherche wurden katasterflächenbezogene Informationen zur maximalen Mächtigkeit des Auffüllungshorizonts sowie zum Material der Auffüllung erfasst. Diese Aussagen lassen jedoch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Umfang (Volumen)
der Auffüllungen zu, sondern liefern lediglich Hinweise auf das Maß
der anthropogenen Beeinflussung.
Demnach sind westlich der Köpenicker Chaussee und an der nördlichen Grenze des Plangebiets Auffüllungen mit einer maximalen
Mächtigkeit von 2 m zu erwarten, auf dem Grundstück Blockdammweg 3/27 erreichen die Mächtigkeiten bis zu 4 m und südlich des
Blockdammwegs können Auffüllungen bis zu 6 m Mächtigkeit angetroffen werden.
Die Auffüllungen bestehen verbreitet aus Bauschutt und Schlacke.
Bauschutt stellt meist eine Quelle von erhöhten Sulfatbelastungen
dar, die bei der Altlastenbewertung selbst nicht von Bedeutung sind,
aber für die abfallrechtliche Bewertung bei der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)-Zuordnung und der Festlegung einzuhaltender
Entsorgungswege entscheidend sein kann. Schlacke kann erhöhte
Konzentrationen an Schwermetallen (SM) enthalten. Auf der Katasterfläche 6773 (Blockdammweg 10) ist zudem lokal ein ca. 1 m
mächtiger Aschehorizont anzutreffen, der erhöhte Konzentrationen
mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) aber
auch Dioxine/Furane enthalten kann, die sich beim Verbrennungsprozess als stabile organische Rückstände bilden. Des Weiteren ist
insbesondere mit anorganischen Rückständen (z.B. SM, Chromat
aus Holzasche) zu rechnen.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
101
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Pfad Boden-Mensch
In der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
sind Prüfwerte für Schadstoffe im Boden/Feststoff für verschiedene
Nutzungsformen (Kinderspielflächen, Wohngebiete, Park- und Freizeitanlagen, Industrie- und Gewerbegrundstücke) aufgeführt. Es
handelt sich um gesetzlich festgelegte Werte, bei deren Unterschreitung der Gefahrenverdacht in der Regel als ausgeräumt gilt, wobei
ein Restrisiko bestehen bleibt. Bei Überschreitung ist eine Sachverhaltsermittlung (Detailerkundung) geboten.
Neben der BBodSchV existieren Prüfwertvorschläge verschiedener
Experten(-gremien), die für Stoffe zur Orientierung herangezogen
werden können, für die in der BBodSchV keine Prüfwerte geregelt
sind. Dies betrifft u.a. die Einzelparameter für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Aromatische Kohlenwasserstoffe
(BTEX), Leichtflüchtige Chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW), Phenol und einzelne Schwermetalle.
Maßnahmeschwellenwerte sind Werte, deren Überschreitung in der
Regel weitere Maßnahmen, z.B. eine Sicherung oder eine Sanierung,
auslösen. Für den Wirkungspfad Boden-Mensch sind in der
BBodSchV mit Ausnahme der Dioxine/Furane keine Maßnamenwerte
definiert.
Die Bewertung für den Wirkungspfad Boden-Mensch erfolgt anhand
von Bodenproben, die in einer Beprobungstiefe von bis zu 10 cm
(Kontaktbereich für orale und dermale Schadstoffaufnahme) bzw. 1035 cm (von Kindern erreichbare Tiefe) entnommen werden. Hier
ergibt sich zu den vorliegenden Bodenuntersuchungen eine Diskrepanz, da sich die Bodenproben der Erst- oder Detailerkundung zumeist auf tiefere Bodenschichten ≥ 1 m beziehen und die Ergebnisse
dieser Untersuchungen eigentlich nicht zur Beurteilung dieses Wirkungspfads herangezogen werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass man bei Untersuchung der obersten Bodenzentimeter zu
einer anderen Einstufung kommen kann. In der Regel ist bei einer
Flächenentwicklung aber ohnehin mit Eingriffen in den Boden zu
rechnen, bei denen auch tiefer liegende, ggf. auch höher belastete
Bodenschichten freigelegt werden können, so dass die vorliegenden
Daten zur orientierenden Bewertung aussagekräftig genug erscheinen.
Im Plangebiet ist mit Ausnahme der teilsanierten Flächen Köpenicker
Chaussee 11-14, 15-20 und Blockdammweg 2-8 sowie dem Altlastengrundstück Blockdammweg 10 auf allen Katasterflächen mit relevanten Bodenbelastungen zu rechnen, die lokal auch die für Gewerbe- und Industriegebiete angesetzten Prüfwerte der BBodSchV übersteigen. Das heißt jedoch nicht, dass die teilsanierten Grundstücke
oder das Grundstück Blockdammweg 10 gänzlich kontaminationsfrei
sind. Insbesondere in den Randbereichen von Sanierungszonen sind
Restbelastungen nicht auszuschließen. Für eine gewerbliche Nutzung der Flächen sind in Anbetracht der möglichen Schutzgutgefährdung des Menschen lokale Sicherungsmaßnahmen zu empfehlen,
die aber im Zuge der Flächenentwicklung durch Bebauung und teilweise Oberflächenversiegelung voraussichtlich ohnehin realisiert
102
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
werden. Gleiches gilt für die im Bebauungsplan auf dem Grundstück
Blockdammweg 3/27 geplante Fläche für eine ungedeckte Sportanlage und die auf Teilen des Grundstücks Hönower Wiesenweg 13-16
geplante öffentliche Parkanlage, auf denen vorbehaltlich ergänzender
Maßnahmen im Sinne des Grundwasserschutzes zumindest eine
saubere Materialschicht aufzubringen ist.
Der Bereich der ehemaligen Gaswerksiedlung Köpenicker Chaussee
24-39 ist nicht im BBK erfasst. Eine diffuse Belastung des oberen
Bodenhorizontes ist aufgrund der Nähe zum ehemaligen Gaswerksstandort Blockdammweg 3-27 allerdings nicht auszuschließen. Bei
geplanter gewerblicher Nutzung ist ein Nutzungskonflikt jedoch nicht
absehbar.
Pfad Boden-Grundwasser
Zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Grundwasser gibt die
BBodSchV gesetzlich verbindliche Prüfwerte von Grundwasserbelastungen vor, die hinsichtlich des Gefahrenverdachts in gleicher Weise
wie die Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Mensch
zu interpretieren sind. Zudem wurden seitens der Senatsverwaltung
Berlin Bewertungskriterien für Grundwasser- und Bodenbelastungen
erarbeitet, die in der Berliner Liste 2005 zusammengefasst sind. Mit
dem sanierungsbedürftigen Schadenswert für Grundwasser wird dort
ein Schwellwert vorgegeben, bei dessen Überschreitung im Einzelfall
über die Notwendigkeit einer Sicherungs-/Sanierungsmaßnahme zu
entscheiden ist. Die Beurteilungswerte für den Boden dienen als ergänzende Information zur Gefährdungsabschätzung, bei deren Überschreitung im Einzelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den
Eintritt von Grundwasserschäden begründet werden kann.
Im Plangebiet ist bezüglich des Wirkungspfads Boden-Grundwasser
festzustellen, dass auf allen Flächen mit Ausnahme der Grundstücke
Köpenicker Chaussee 11-14 und Blockdammweg 2-8 eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV oder sogar des Schadenswertes der Berliner Liste festgestellt wurde. Eine Gefährdung für das
Grundwasser bestand nachweislich insbesondere für folgende
Grundstücke:
- Blockdammweg 3/27 (auf Grund der großflächigen Grundwasserbelastung mit mobilen Schadstoffen wie BTEX) sowie
- Köpenicker Chaussee 15-20 (auf Grund des an der südlichen
Grundstücksgrenze nachgewiesenen lokalen LCKW-Schadens).
Für die Grundstücke südlich des Blockdammwegs (Blockdammweg
10-28 und Hönower Wiesenweg 13-16) liegen die letzten Grundwasseruntersuchungen so weit zurück, dass die Bewertung einer von den
Grundstücken ausgehenden Grundwassergefährdung nicht abschließend möglich ist. Im Untersuchungszeitraum 1993/1994 war noch
von einer Anstrombelastung vom ehemaligen Gaswerksgelände
Blockdammweg 3/27 auszugehen. Unabhängig davon liegen die
Konzentrationen verschiedener Schadstoffe oberhalb des Prüfwerts
der Berliner Liste für Bodenbelastungen innerhalb der Wasserschutzzone II / IIIA, so dass insbesondere bei einer Entsiegelung von Flächen für die betroffenen Grundstücke je nach flächenhafter AusdehStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
103
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
nung der Schadstoffe und Schadstoffmobilität ein geringes bis hohes
Restrisiko hinsichtlich einer Grundwassergefährdung besteht. Insofern ist dem Grundwasserschutz insbesondere bei der Anlage von
Parkanlagen entlang des Hohen Wallgrabens, wie u.a. entlang der
südlichen Grundstücksgrenze des Hönower Wiesenwegs 13-16 geplant, besondere Beachtung beizumessen.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung, Handlungsempfehlungen
Die folgenden Handlungsempfehlungen in Bezug auf die zukünftige
Flächenentwicklung dienen dazu, Gefahren oder erhebliche Nachteile
bzw. Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausschließen zu können.
Allgemeine Hinweise
Gegen die geplanten Nutzungen bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Allgemein ist jedoch zu beachten, dass bei baubedingten
Eingriffen in den Boden auf Grund des Altlastenstatus bzw. Altlastenverdachts stets die Bodenschutzbehörde einzubeziehen ist. Auch auf
den (teil)sanierten Grundstücken Köpenicker Chaussee 11-14, 15-20
sowie Blockdammweg 2-8 ist im Zusammenhang mit der zu erwartenden Hintergrundbelastung des Auffüllungshorizonts außerhalb der
Sanierungszonen eine flächendeckende Kontaminationsfreiheit nicht
sichergestellt, so dass bei Eingriffen in den Boden die Kontaminationsfreiheit durch ergänzende Untersuchungen zu verifizieren wäre.
Die Grundstücke Hönower Wiesenweg 13-16, Blockdammweg 12-28
und anteilig auch Blockdammweg 3/27 befinden sich im Ausbreitungsgebiet der mit gaswerkstypischen Abfällen verfüllten Schmelzwasserrinne des Hohen Wallgrabens. Hier sind im Falle einer geplanten Überbauung neben den altlastenspezifischen Belangen auch die
statischen Eigenschaften des Baugrunds (Tragfähigkeit der z.T.
mächtigen Auffüllungen) zu überprüfen.
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen werden durch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
(LAGA) definiert. Die Einstufung erfolgt über Zuordnungswerte, die
zur Beurteilung von potenziellem Aushubmaterial herangezogen werden, aber kein Instrument zur Gefährdungsabschätzung darstellen.
Die Zuordnungswerte der LAGA sind weitaus strenger als die für die
Gefährdungsabschätzung relevanten Prüfwerte der BBodSchV. Daraus folgt, dass u.U. zwar ein Gefahrenverdacht auch für sensible
Nutzungen wie Parkanlagen ausgeräumt sein kann, wohingegen die
abfallrechtliche Bewertung bei einem Aushub des Bodenmaterials eine weitere Verwertung nur mit Einschränkungen oder gar nicht zulässt.
Nur bei einer Einstufung in die Zuordnungsklasse Z0 ist ein uneingeschränkter Einbau von Bodenaushub erlaubt. Bei Überschreitung der
Zuordnungsklasse Z2 ist eine stoffliche Verwertung nicht mehr mög104
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
lich und der Aushub muss als überwachungsbedürftiger Abfall entsorgt werden.
Im Plangebiet ist auf nahezu allen Grundstücken zumindest lokal mit
einer Überschreitung der Z2 Zuordnungswerte zu rechnen. Lediglich
für die (teil)sanierten Grundstücke westlich der Köpenicker Chaussee
sowie für das Grundstück Blockdammweg 2-8 konnte eine Überschreitung des LAGA-Wertes Z2 nicht nachgewiesen werden, wobei
die Datenlage eine abschließende Bewertung auch hier nicht zulässt.
In Bezug auf die Regenwasserbewirtschaftung muss beachtet werden, dass eine Versickerung innerhalb von Bodenbelastungsbereichen nicht möglich ist. Im Zuge der Planung sind ergänzende Erkundungen zur Überprüfung der Kontaminationsfreiheit und ggf. ein lokaler Bodenaushub zu Errichtung von Versickerungsanlagen einzukalkulieren.
Sicherung/Sanierung
Weiterführende Sicherungsmaßnahmen werden in Teilbereichen auf
Grund der nachgewiesenen Bodenbelastung oberhalb des Prüfwertes der BBodSchV für Gewerbe-/ Industriegebiete empfohlen:
- Blockdammweg 3/27,
- Blockdammweg 12,
- Blockdammweg 14-20,
- Blockdammweg 22-28 sowie
- Hönower Wiesenweg 13-16.
Als Sicherungsmaßnahmen für Mensch und Grundwasser kommen
auf Gewerbeflächen Oberflächenversiegelungen in Betracht, durch
die ein Direktkontakt des Menschen mit kontaminierten Bodenmaterial und auch eine Schadstoffverlagerung mit dem Sickerwasser in das
Grundwasser ausgeschlossen werden kann. Zum Schutz des Menschen können ferner unbelastete Bodenschichten (Z0-Material) aufgebracht werden, sofern es der Grundwasserschutz zulässt. Bei den
geplanten öffentlichen Parkanlagen insbesondere entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Hönower Wiesenweges 13-16 ist aufgrund der Oberflächenentsiegelung der Grundwasserschutz im besonderen Maße zu betrachten. Zur Sicherung könnten hier im Einzelfall auch natürliche, semipermeable Abdeckungen z.B. aus Torf in
Erwägung gezogen werden, die bei Niederschlagsereignissen Wasser aufnehmen können und somit eine Schadstoffauswaschung minimieren.
Ergänzend zu den Sicherungsmaßnahmen sind auf Grund lokal hoher Bodenbelastungen, die den Prüfwert der BBodSchV oder den Z2Wert nach LAGA um ein Vielfaches übersteigen, ergänzende Sanierungsmaßnahmen mit Bodenaustausch zu empfehlen, um lokal das
Schadstoffpotenzial zu reduzieren und das Restrisiko zu minimieren.
Diese Maßnahmen könnten auf Grund des geringen Umfangs baubegleitend im Zuge der dann ohnehin erforderlichen Flächenentsiegelung und Tiefenenttrümmerung durchgeführt werden. Allen voran
sei in diesem Zusammenhang das Grundstück Blockdammweg 14-20
genannt, auf dem in der Vergangenheit auch ein KontaminationsStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
105
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
schwerpunkt mit mobileren Schadstoffen (BTEX, Chlor-Phenole)
festgestellt wurde. Des Weiteren sind die ggf. auch großflächig ausgedehnten PAK- und MKW-Belastungsbereiche auf den Grundstücken Blockdammweg 22-28 sowie Hönower Wiesenweg 13-16 zu
erwähnen. Für das Grundstück Blockdammweg 3/27 werden derzeit
Maßnahmen zur Sanierung und Sicherung durchgeführt, die in einem
gesonderten Abschnitt beschrieben werden (s.u.).
Bei Beachtung der Handlungsempfehlungen können Gefahren oder
erhebliche Nachteile bzw. Belästigungen für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit ausgeschlossen werden. Mit Durchführung der beschriebenen, notwendigen Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen
bzw. eines Bodenaustauschs im Rahmen einer Flächenentwicklung
wird in weiten Teilen des Plangebiets eine Verbesserung der Belastungssituation des Bodens stattfinden.
Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, die für die nach dem
Bebauungsplan geplanten Nutzungen erforderlichen Maßnahmen zur
Beseitigung oder Sicherung schädlicher Bodenveränderungen auf ihren Grundstücken im Bebauungsplangebiet vor Baudurchführung
durchzuführen.
Die Altlastensituation steht den geplanten Nutzungen grundsätzlich
nicht entgegen.
Kennzeichnungspflicht
Im Zuge der Altlastenbewertung wurde die im Bodenbelastungskataster (BBK) geführten Flächen 6787 und 6735 innerhalb des Geltungsbereichs (Fläche Blockdammweg 3/27) auf Grund der bestehenden Grundwassergefährdung sowie der geplanten sensiblen Nutzung der südöstlichen Teilfläche als Sportanlage gemäß § 9 Abs. 5
Nr. 3 BauGB (Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind) im Bebauungsplan gekennzeichnet. Weiterhin wird eine Kennzeichnung für die Flächen Blockdammweg 12
(BBK-Nr. 6773), Blockdammweg 14-20 (BBK-Nr. 6777) und Blockdammweg 22-28 (BBK-Nr. 6778) sowie Hönower Wiesenweg 13-16
(BBK-Nr. 6781) aufgrund der teils mächtigen Auffüllungen mit gaswerkstypischen Abfällen vorgenommen.
Flächensanierung Blockdammweg 3/27 (BBK 6787 und 6735)
Für die Fläche Blockdammweg 3/27 werden durch Vattenfall derzeit Maßnahmen zur Oberflächenberäumung, Kampfmittelerkundung
und Enttrümmerung durchgeführt.
Die Altlastsituation war hier insbesondere durch die Hinterlassenschaften der ehemaligen Gaskokerei Rummelsburg geprägt, deren
Flächen nördlich des Blockdammwegs über ca. 80 Jahre lang für die
Herstellung von Stadtgas genutzt wurden. Durch die Vornutzung sind
Boden, Bodenluft und Grundwasser kontaminiert worden. In verschiedenen Erkundungsphasen wurden Belastungen mit Polyzykli106
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
schen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX), Alkylphenolen, Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) sowie untergeordnet mit Schwermetallen, Cyaniden und
Schwefelverbindungen nachgewiesen. Die Schadstoffe wurden im
Wesentlichen in den früheren Eintragsbereichen und im ca. 3 bis 4 m
unter Gelände liegenden Grundwasseranschnitt gefunden. Die Kohlenwasserstoffe sind teilweise noch als ausgedehnte Phase auf dem
Grundwasser zu finden. Geruchliche Auffälligkeiten kennzeichnen
weite Bereiche des Bodens. Die Schadstoffwerte auf dem Gelände
überschritten die Eingriffswerte der Berliner Liste.
Die Mächtigkeit des Auffüllungshorizonts im betrachteten Bereich
schwankt überwiegend zwischen ca. 1 und 3 m. Das Material der
Auffüllung besteht überwiegend aus Sanden mit wechselnden Anteilen an Fremdstoffen wie Schlacke, Betonbruch, Ziegelreste und
Schotter.
Zum Schutz des im Abstrom befindlichen Wasserwerks Wuhlheide
fanden bereits seit Anfang der 1990er Jahre Sicherungsmaßnahmen
statt. Zu nennen sind hier vor allem eine Grundwasserreinigungsanlage und die Abwehrbrunnengalerie im Bereich des Blockdammweges. Zur Sanierung der für die Gefährdung des Wasserwerks maßgeblichen Bereiche wurde im Jahr 2000 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Land Berlin und der damaligen Grundstückseigentümerin (Bewag, der Vertrag wurde von der Rechtsnachfolgerin
Vattenfall übernommen) geschlossen, der die Dekontamination in
vier Sanierungsbereichen vornehmlich über hydraulisch wirksame
Spülfelder vorsah. Außerdem waren in Teilbereichen ergänzende
Bodenluft- und Ölphasenabsaugung sowie Bodenaustausch vorgesehen. Zwei Versuchsfelder und zwei Spülfelder wurden in der Folge
eingerichtet und mit erwiesener Wirksamkeit betrieben.
Im Rahmen der nachnutzungsbezogenen Grundstücksinanspruchnahme wurde eine Umsteuerung der geplanten Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen notwendig, die im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag gesichert sind.
Die nunmehr in Umsetzung befindliche Flächensanierung geht mit einer großflächigen Oberflächenberäumung einher, in deren Rahmen
sowohl die restlichen aufstehenden Gebäude, die unterflurigen baulichen Anlagen und Fundamente sowie die befestigten Flächen abgebrochen als auch ein Großteil der Vegetation beseitigt wurden.
Die Flächensanierung erfolgt in zwei Abschnitten. Der in der ersten
Jahreshälfte 2011 begonnene Abschnitt umfasste den Großteil der
geplanten Versorgungsfläche inklusive der Maßnahmenfläche A zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Es wurde eine weitgehende Enttrümmerung der gesamten
Fläche und die Sanierung der ehemaligen Gasgeneratorenanlage
vorgenommen, die mit einem umfänglichen Bodenaustausch einherging. Dieser erste Abschnitt ist inzwischen weitgehend abgeschlossen.
Im Winter 2012/2013 ist in einem zweiten Abschnitt im Bereich des
ehemaligen Kohlelagerplatzes, der alten Benzolanlage und der AmStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
107
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
moniakwassergruben, die vornehmlich den Bereich der geplanten
Fläche für eine ungedeckte Sportanlage und den schmalen östlichen
Teil der Maßnahmenfläche A einnehmen, mit der Enttrümmerung und
Sicherung (im Bereich des ehemaligen Kohlelagerplatzes) bzw. der
Sanierung (im übrigen Bereich) begonnen worden.
Die Altlastensanierung wird bis zum Baubeginn des GuD-HKW abgeschlossen sein.
Da im Bereich des ehemaligen Kohlelagerplatzes eine aus Altlastensicht notwendige Einkapselung belasteter Bereiche vorgenommen
wird, wird die geplante ungedeckte Sportanlage in diesem Bereich als
versiegelte Fläche ausgeprägt werden. Dadurch wird die Schutzwirkung gegenüber dem Pfad Boden-Mensch sichergestellt.
Nach der Flächensanierung wird das Gelände mindestens bis 0,5 m
über Grundwasserspiegel aufgefüllt.
Im Rahmen der Oberflächenberäumung wurde zudem eine Fachkraft
zur Kampfmittelerkundung hinzugezogen, so dass nach Abschluss
der Maßnahmen keine Einschränkungen hinsichtlich Kampfmittel bestehen sollten.
3.2.5.3 Versiegelung
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Aus der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens im Zeitraum von
Mitte November 2009 bis August 2010 durchgeführten Biotopkartierung geht hervor, dass der Anteil der vollständig versiegelten Flächen
an der Gesamtfläche des Plangebiets etwa 37 % betrug. Als teilversiegelt wurde ein Anteil von ca. 15 % eingestuft. Als teilversiegelt gelten wasserdurchlässige Flächen sowie Mischflächen mit Anteilen sowohl voll- als auch unversiegelter Bereiche. Teilversiegelte Flächen
können sich z.B. aus betonierten Wegen einschließlich ihrer Böschungen zusammensetzen. Als unversiegelt wurden alle vegetationsgeprägten Biotope gewertet. Frei von Versiegelung waren demnach etwa 48 % des Plangebiets. Unberücksichtig blieben dabei
eventuell vorhandene unterirdische Versiegelungen (wie z.B. Fundamentreste).
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Die Bilanzierung der Versiegelung im Plangebiet ergibt, dass sich bei
Ausschöpfung der maximal möglichen Grundflächenzahl der Grad
der Versiegelung von ca. 52 % zum Zeitpunkt der Erfassung auf insgesamt etwa 72 % nach vollständiger Durchführung der Planung erhöht.
Durch die Festsetzungen wird vor allem in den Gewerbegebieten
GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 durch die Ausweisung einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und die Zulässigkeit einer Überschreitung dieser GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 durch die Grundflä108
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
chen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche ein hohes Nutzungsmaß zugelassen. Diese maximal zulässige GRZ wird annährungsweise als Versiegelungsgrad in
der Planungssituation angenommen. Die stärkste Erhöhung des Versiegelungsgrads gegenüber der Bestandserfassung (Steigerung um
fast 70%) tritt dabei im Gewerbegebiet GE 1.2 auf.
Eine deutliche Erhöhung des Versiegelungsgrads ist auch im Bereich
der geplanten ungedeckten Sportanlage zu erwarten, da die Anlage
von Kunstrasen- oder vergleichbaren Belägen als versiegelte Fläche
angesehen wird.
Durch die restriktiven Ausweisungen der Grundflächenzahlen auf der
Versorgungsfläche (nördlicher Teilbereich mit einer GRZ von 0,3 mit
einer zulässigen Überschreitung bis zu einer GRZ von 0,6, südlicher
Teilbereich mit einer GRZ von 0,2 mit einer zulässigen Überschreitung bis zu einer GRZ von 0,4) kommt es in diesem Bereich nur zu
einem moderaten Anstieg der Versiegelung um etwa 12 %.
In den öffentlichen Parkanlagen wird davon ausgegangen, dass die
geplante Durchwegung insgesamt etwa ein Drittel der Fläche einnehmen wird. Insgesamt ist in den Parkanlagen daher mit einer geringfügigen Verringerung der Versiegelung zu rechnen.
Tab. 7:
Versiegelung
geplante
Nutzungen
Flächen
[m²]
Versiegelung
Bestand 2010
absolut
relativ
[m²]
[%]
Versiegelung
Planung
absolut
relativ
[m²]
[%]
Differenz
absolut
[m²]
relativ
[%]
46.818
18.101
10.883
34.504
3.792
4.271
74%
21%
39%
42.136
16.291
4.353
90%
90%
40%
7.632
12.499
82
16%
69%
1%
GuD
5.188
31.786
97.696
4.321
18.335
44.726
83%
58%
46%
4.669
28.607
73.797
90%
90%
76%
348
10.272
29.071
7%
32%
30%
GuD - Maßn. A
28.628
9.917
35%
0
0%
-9.917
-35%
Straße
29.452
25.893
88%
26.507
90%
614
2%
Park 1
6.823
2.155
32%
2.388
35%
233
3%
Park 2
350
256
73%
123
35%
-133
-38%
Park 3
3.180
1.584
50%
1.113
35%
-471
-15%
0%
80%
-292
6.492
-6%
38%
71%
56.430
19%
GE 1.1
GE 1.2
GE 2
GE 3.1
GE 3.2
Maßn. B
Sport
5.020
17.152
292
7.230
6%
42%
0
13.722
301.077
157.276
52%
213.706
3.2.5.4 Entwässerung, Wasserhaushalt
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Das Plangebiet wird vorwiegend über die Trennkanalisation der Berliner Wasserbetriebe entwässert. In den Straßen Blockdammweg und
Köpenicker Chaussee liegen Regenwasserkanäle. Vom BlockStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
109
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
dammweg und teilweise von der Köpenicker Chaussee wird Regenwasser in den Hohen Wallgraben abgeleitet. Die an den Hohen Wallgraben angeschlossene Straßenfläche hat eine Größe von etwa
2 ha. Weitere Einleitungen in den Hohen Wallgraben sind nicht bekannt bzw. nicht genehmigt.
Im Rahmen des Entwässerungskonzepts (Sieker 03/2011) wurde für
den Einzugsbereich des Plangebiets 11-47a ein Wasserhaushaltsmodell erstellt. Dazu wurden in dem Modell (STORM) langjährige,
durchschnittliche Niederschlagsmengen im Jahresverlauf auf den Untersuchungsraum beaufschlagt und auf die Komponenten Verdunstung, Versickerung und Abfluss aufgeteilt. Die relevanten Bodenhaushaltsgrößen (Bodenart, Versickerungsleistung etc.) wurden dabei mit einbezogen.
Im natürlichen Zustand (ohne Versiegelung, anteilig Wald- und Wiesenflächen) wäre demnach die Verdunstung mit 67 % die dominierende Komponente. Infiltration ins Grundwasser würde einen Anteil
von 25 % und Oberflächenabfluss einen Anteil von 8 % einnehmen.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Im Bebauungsplan werden keine Festsetzungen zur Regenwasserbewirtschaftung getroffen, da es sich um einen wasserwirtschaftlichen Belang handelt, der im Rahmen von vorhabenbezogenen Genehmigungsverfahren auf Grundlage des Wasserrechts geregelt
wird. Zu beachten sind hierbei die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung des Wasserwerks Wuhlheide/Kaulsdorf.
Geht man bei den Eingangsdaten für das Wasserhaushaltsmodell
von einer vollständigen Ausnutzung des geplanten Maßes der baulichen Nutzung aus und unterstellt ebenfalls, dass die Entwässerung
ausschließlich zentral über die Kanalisation erfolgt, dann tritt im Vergleich zum natürlichen Wasserhaushalt eine deutliche Verschiebung
der Wasserhaushaltskomponenten ein. Die Verdunstung und die Infiltration gehen merklich zurück. Der im natürlichen Zustand kaum
existente Abfluss würde sich etwa verfünffachen und einen gleich
großen Anteil einnehmen wie die Verdunstung (je ca. 42 %).
Empfehlungen für die Durchführung der Planung
Vorreinigung von Niederschlagswasser (Straßenentwässerung)
In den Hohen Wallgraben wird Niederschlagswasser von den angrenzenden Straßen abgeleitet. Die Einleitung erfolgt über ein
DN 1000 Betonrohr und beträgt maximal 659 l/s. Es ist nicht auszuschließen, dass daraus ein temporärer hydraulischer Stress für die
dortigen Tier- und Pflanzenarten resultiert. Gemäß DWA-Merkblatt
M153 ist eine Vorbehandlung derartiger Straßenwässer vorzusehen.
Im Zusammenhang mit einer Umgestaltung sollte daher eine Behandlungsanlage (Bodenfilter) in die Planung integriert werden.
110
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Nach bisherigem Kenntnisstand ist von einem Behandlungsvolumen
von 300 m³ auszugehen. Daraus resultiert ein Flächenbedarf der Anlage von etwa 300 m². Die Anlage könnte innerhalb des aufgeweiteten Gewässerprofils lokalisiert werden. Dies würde jedoch eine Verringerung der ökologisch hochwertigen Gewässerlebensräume um
etwa 10 % der Fläche mit sich bringen. Zum anderen ist es denkbar,
den Bodenfilter jenseits der Böschungsoberkante im Nahbereich der
Einleitstelle anzuordnen. Letztere Variante bietet den Vorteil, dass es
zu keiner Reduktion der Gewässerhabitatstrukturen kommt. Beiden
Varianten ist gemein, dass ein Heben (Pumpen) des Wassers auf ein
höherliegendes Bodenfilterniveau unumgänglich ist. Optisch kann
sich der Bodenfilter mit seiner Röhrichtvegetation in die Umgebung
einfügen.
Von einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 bzw. 16 BauGB, die
den Bodenfilter flächenmäßig verortet, wurde abgesehen. Wegen
des geringen Flächenbedarfs kann eine Verortung im Rahmen des
für die Umgestaltung des Grabens notwendigen wasserrechtlichen
Genehmigungsverfahrens erfolgen.
Dezentrale Regenwasserbewirtschaftung, Rückhaltung
Es wurde untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen Niederschlagswasser dezentral bewirtschaftet werden kann. Im Ergebnis
wurde festgestellt, dass auch bei vollständiger Ausschöpfung der zulässigen Versiegelung eine Regenwasserbewirtschaftung (RWB)
durch Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Systeme unter den gegebenen
geologischen und hydrologischen Ausgangsbedingungen gewährleistet werden kann.
In den schwach durchlässigen, torfigen Bereichen der Toteisrinne
sowie in schadstoffbelasteten Teilflächen müsste im Bereich der Versickerungsanlagen ein Bodenaustausch stattfinden, um die Voraussetzungen für eine dezentrale RWB zu schaffen. Soweit im Rahmen
des Baugeschehens oder ohnehin notwendiger Sanierungsmaßnahmen ein Bodenaustausch stattfindet, sollte für die Wiederverfüllung
nicht bindiger Boden, der gute Wasserdurchlässigkeiten aufweist,
verwendet werden. Die Mulden müssten entsprechend der vorgegeben technischen Richtlinien aufbereitet (Siebkennlinie) und als technisches Substrat eingebaut werden. Insbesondere auf dem Standort
des geplanten GuD-HKW werden Restriktionen auf Grund der Altlastensituation einer dezentralen RWB voraussichtlich entgegenstehen
(vgl. Kapitel II.3.2.5.2).
Insgesamt würde die Herstellung der Voraussetzungen für eine dezentrale RWB (Freiheit von Altlasten im Bereich der Versickerungsanlagen, durchlässige Böden) im Rahmen einer Flächenentwicklung
in den meisten Fällen keinen erheblichen Mehraufwand gegenüber
einer zentralen Ableitung des Niederschlagswassers darstellen. Die
Einrichtung einer dezentralen RWB bedarf jedoch einer abgestimmten Planung in allen kommenden Planungsphasen. Von einer Festsetzung von Maßnahmen zur Niederschlagsversickerung gemäß § 9
Abs. 4 BauGB i.V.m. § 36a Abs. 3 BWG wird daher abgesehen. Aufgrund der bestehenden Bodenbelastungen wären zur Zeit zumindest
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
111
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
in Teilbereichen des Plangebiets Verunreinigungen des Grundwassers zu besorgen. Über geeignete und zumutbare Maßnahmen zur
Regenwasserbewirtschaftung sollte daher in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entschieden werden.
Es wurde ein Wasserhaushaltsmodell erstellt, das die Auswirkungen
einer dezentraler Regenwasserbewirtschaftung und von Dachbegrünungen auf den Wasserhaushalt berücksichtigt. In dieser Variante
nähert sich der Wasserhaushalt den natürlichen Verhältnissen an.
Verdunstung und Infiltration ins Grundwasser würden mit je ca. 50 %
fast den gesamten Abfluss im Plangebiet ausmachen. Der Oberflächenabfluss wäre mit nur rund 1% deutlich geringer als unter natürlichen Bedingungen. Die Verdunstung ist im Vergleich zum natürlichen
Wasserhaushalt geringer, aber höher als bei der Variante mit Ableitung.
In diesem Modell wurde eine Umsetzung von Gründächern auf 33 %
der bebauten Fläche angenommen. Da der Bebauungsplan eine
Grundflächenzahl von 0,6 (im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO) zulässt, kann der Anteil der Gründächer auch höher ausfallen. Der Verdunstungsanteil würde sich dann zulasten des Versickerungsanteils
noch erhöhen. Bei einem geringeren Anteil an Gründächern würde
sich der Verdunstungsanteil entsprechend verringern. Eine Quantifizierung ist derzeit nicht möglich, da in den Gewerbegebieten eine
große Bandbreite von Nutzungen und Baustrukturen möglich ist und
daher keine Aussagen zu Mindestflächen von Gründächern getroffen
werden können.
3.2.6 Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer)
Die das Plangebiet westlich begrenzende Spree ist Teil der Spree-OderWasserstraße (SOW). Gemäß § 31 Bundeswasserstraßengesetz (BWG) ist
für Anlagen Dritter, wie Uferbefestigungen, Grundwasserabsenkungen, die
Entnahme aus dem oder die Einleitungen in das Gewässer, etc. ein entsprechendes Genehmigungsverfahren beim Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin
(WSA) durchzuführen.
Nördlich des Plangebiets befindet sich der Stichkanal Rummelsburg, der
dem Kohletransport zum bestehenden HKW Klingenberg dient. Der Stichkanal ist gemäß BWG ein Landesgewässer 1. Ordnung. Der Kanal ist durch
Spundwände verbaut.
In der nachstehender Tabelle sind die Fließgewässer im Plangebiet sowie
der Umgebung des Plangebiets zusammengefasst (Entfernungsangaben
Luftlinie, jeweils von der Plangebietsgrenze).
112
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Tab. 8:
Fließgewässer im Umkreis von 2 km
Fließgewässer, Einstufung
Lage/ Verlauf
Abstand
in km
Rich
tung
Stichkanal Rummelsburg, 1. Ordnung
Kraftwerks-/Industriegelände bis
Spree-Oder-Wasserstraße km 24,6
0
NW
Spree, 1. Ordnung
Berliner Grenze (Gosener Wiesen)
bis Mündung Havel
0
W
Hoher Wallgraben,
tw. 2. Ordnung
Köpenicker Chaussee bis Spree
0
S
Kraatz-Tränke-Graben,
2. Ordnung
Erich-Kurz-Straße 4 bis verrohrter
Marzahn-HohenschönhausenerGrenzgraben
ca. 0,6
N
Rummelsburger See,
1. Ordnung
Lichtenberg bis Kynaststr.,
Spree km 24,0
ca. 1,1
NW
Marzahn-Hohenschönhausener Grenzgraben, 2. Ordnung
Bitterfelder Straße bis Südbecken,
von Südbecken bis
Rummelsburger See
ca. 1,1
NO
Britzer Verbindungskanal, 1. Ordnung
Spree (Baumschulenweg) bis
Teltowkanal
ca. 1,1
SSW
Rennbahngraben,
2. Ordnung
R-Kanal verlängerte Waldowallee
45 bis Rennbahnteich
ca. 1,4
SO
Nördlicher Heidekampgraben, 2. Ordnung
Bahndamm südwestlich S-Bhf.
Plänterwald bis Spree
ca. 1,5
WN
W
Von der Planung berührt werden ausschließlich die Spree samt Rummelsburger See, der Verlauf des Hohen Wallgrabens sowie die drei technischen
Kleingewässer (Betonbecken) auf dem Gelände Blockdammweg 3/27.
3.2.6.1 Spree und Rummelsburger See
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Wegen des engen Bezugs zum Schutzgut Wasser, hier insbesondere zu Spree und Rummelsburger See wurden im Rahmen eines
Wassergutachtens (Schumacher 03/2011) die potenziellen thermischen, stofflichen und biotischen Auswirkungen des Bebauungsplans
11-47a auf den ökologischen Zustand der Spree zwischen Abzweig
des Britzer-Verbindungskanals und Schleuse Mühlendamm sowie
den Rummelsburger See dargestellt und bewertet. Die Untersuchung
dient dazu, die Vollziehbarkeit der Planung – insbesondere die wasserrechtliche Genehmigungsfähigkeit des geplanten GuD-HKW – abschätzen zu können.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
113
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Thermische Belastungssituation von Spree und Rummelsburger See
Der Einfluss der Kühlwassereinleitung des bestehenden HKW Klingenberg in die Spree wird anhand von drei ausgewählten Vergleichsjahren beschrieben und mit den zu erwartenden Änderung durch das
geplante GuD-HKW verglichen. Die drei gewählten Jahre zeichnen
sich durch unterschiedliche wasserwirtschaftliche (vgl. Abbildung 5)
und meteorologische Randbedingungen aus:
- Jahr 2002: mittleres Vergleichsjahr
- Jahr 2003: höchste sommerliche Wassertemperaturen und relativ
niedrige Durchflüsse
- Jahr 2006: vergleichbar hohe sommerliche Wassertemperaturen
wie in 2003 und nochmals niedrigere Durchflüsse, insbesondere im Herbst.
Abb. 5: Durchflussganglinien der Spree nach Abzweig des BritzerVerbindungskanals für die Jahre 2002, 2003 und 2006
Q Spree 2002
Q Spree 2003
Q Spree 2006
Durchfluss in m³/s
100
80
60
40
20
0
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
Jahr
Das bestehende HKW Klingenberg arbeitet mit einer Durchlaufkühlung, d.h. das aus der Spree entnommene Kühlwasser wird im Heizkraftwerk um eine Aufwärmspanne ∆T erwärmt und danach direkt
wieder eingeleitet. Die wasserbehördliche Erlaubnis (letztmalig verlängert am 31. Juli 2001) für das bestehende HKW Klingenberg beschränkt die Aufwärmspanne ∆T auf im Tagesmittel 10°K und die
Temperatur des eingeleiteten Wassers auf 28°C. Damit kann ab einer Entnahmetemperatur des Spreewassers von 18°C die Aufwärmspanne nicht weiter erhöht werden und weitere Prozesswärme muss
über einen gesteigerten Volumenstrom abgeführt werden.
Bei einer Entnahmemenge von etwa 5 m³/s ist die im HKW Klingenberg installierte Pumpenleistung erreicht. Diese Entnahmemenge
entspricht der Durchflussmenge der Spree in regenarmen Sommerperioden (wie im Sommer 2006). Die Kühlwasserverluste sind bei der
jetzigen Durchlaufkühlung verfahrensbedingt sehr gering. Die Tagesmittelwerte schwankten in den Jahren 2002, 2003 und 2006 in
etwa zwischen 0,008 m³/s und 0,075 m³/s (siehe Abbildung 6).
114
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Abb. 6: Kühlwasserverluste (Differenz aus Entnahme-Einleitung) des bestehenden HKW Klingenberg für die Jahre 2002, 2003 und 2006
(Tagesmittelwerte)
2002
2003
2006
0,08
0,07
∆ Q in m³/s
0,06
0,05
0,04
0,03
0,02
0,01
0,00
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
Monat
Die Temperatur des zur Kühlung entnommenen Wassers schwankt
entsprechend dem jahreszeitlichen Gang der Spreewassertemperatur zwischen nahe 0°C im Winter und 26,8°C im Sommer (maximale
Spreewassertemperatur in Höhe des Entnahmebauwerks am 27. Juli
2006). Die maximal zulässige Einleittemperatur von 28°C wurde im
Tagesmittel im betrachteten Zeitraum von 10 Jahren lediglich fünfmal
überschritten.
In nachfolgender Abbildung ist der Verlauf der Wassertemperaturen
für zwei der drei Vergleichsjahre vor (gemessen) und nach der Einleitung (berechnet unter der Annahme der vollständigen Vermischung)
grafisch dargestellt. Die dritte Ganglinie zeigt die durch die Kühlwassereinleitung bedingte Temperaturerhöhung ∆T unterhalb der Einleitstelle. Sie ist aufgrund der durchgehend geringen Wärmeeinleitung
im Jahr 2002 am geringsten und beträgt im Jahresmittel lediglich ∆T
= 0,13°C. Im Jahr 2006 (∆T = 0,29°C) werden aufgrund der periodisch hohen Wärmeeinleitungen die täglichen Maximalwerte von bis
zu ∆Tmax = 2,4°C erreicht. Ebenso ist im Jahr 2006 die höchste
Wassertemperatur im untersuchten Spreeabschnitt zu verzeichnen,
die mit 27,3°C auch noch nach der vollständigen Durchmischung nahe am für die Fischfauna relevanten Grenzwert von 28°C für diesen
Gewässertyp und dessen Fischgemeinschaft liegt.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
115
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Abb. 7: Wassertemperaturen vor und nach der Kühlwassereinleitung (linke
Größenachse) sowie deren Differenz ∆T (rechte Größenachse) für
die drei Vergleichsjahre 2002 und 2006
nach Einleitung
Temperaturerhöhung Ist
2,5
25
2,0
20
1,5
15
1,0
10
∆ T in °C
Temperatur in °C
vor Einleitung
30
0,5
5
0
0,0
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
Jahr 2002
nach Einleitung
Temperaturerhöhung Ist
2,5
25
2,0
20
1,5
15
1,0
10
0,5
5
0
0,0
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
Jahr 2006
Die Berechnungsergebnisse gelten nicht im Nahfeld der Einleitung.
Aufgrund der Ergebnisse der zweidimensionalen hydronumerischen
Berechnung des Wärmeeintrags kann aber davon ausgegangen
werden, dass sich die mit dem 1D-Modell berechneten Wassertemperaturen etwa nach dem Umströmen der Spitze der Stralauer Halbinsel eingestellt haben werden.
Stoffliche und biotische Belastungssituation von Spree und Rummelsburger See
Neben den Simulationsergebnissen sind die Auswirkungen der kühlwasserbedingten Temperaturerhöhungen auf das Gewässersystem
im Istzustand anhand weiterer Messdaten und Beprobungsergebnisse untersucht worden. Für die Gewässergüte der Spree und des
Rummelsburger Sees ist der Sauerstoffgehalt von zentraler Bedeutung. Dieser unterliegt zahlreichen Stressfaktoren und ist eng mit der
Gewässertemperatur in der Weise gekoppelt, dass eine Temperaturerhöhung eine Verringerung des Sauerstoffgehalts zu Folge hat.
Der ökologische Istzustand ist im betrachteten Abschnitt der Spree
im Hinblick auf die Besiedlung durch Makrozoobenthos (am Gewässerboden lebende Organismen) durch eine geringe Artenvielfalt
sowie eine hohe Dominanz von umwelttoleranten und gebietsfrem116
∆ T in °C
Temperatur in °C
vor Einleitung
30
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
den Arten gekennzeichnet und muss daher als stark belastet bezeichnet werden. Die Bewertung gemäß der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auf Basis des Makrozoobenthos wird dementsprechend als unbefriedigend bis schlecht eingestuft.
Im Vergleich zeigt die Fischzönose (Fischlebensgemeinschaft), deren Häufigkeitsverteilung der Hauptfischarten stark verändert ist, eine
etwas geringere Belastung an. Der ökologische Zustand gemäß
WRRL wird jedoch lediglich als mäßig eingestuft.
Der sommerliche Sauerstoffhaushalt wird weitgehend von der Entwicklung des Phytoplanktons („Pflanzen-Plankton“) gesteuert, wobei der hohe Nährstoffgehalt der Dahme-Seen eine wesentliche Belastungsquelle darstellt. Die Belastung des Sauerstoffhaushalts durch
sauerstoffzehrende Substanzen wird zum einen durch die Sekundärverschmutzung, zum anderen durch Regenwassereinleitungen
verursacht und ist an eingetieften bzw. verbreiterten Gewässerprofilen mit nur geringen Fließgeschwindigkeiten am höchsten.
Als negativ prägende Faktoren für die Gewässerlebensraum Spree
sind v.a. die Stauhaltung der Spree, fehlende Habitatausstattung, kanalähnlicher Uferverbau und Wellenschlag (bedingt durch den
Schiffsverkehr) am Ufer zu nennen.
Die Kühlwassereinleitungen des bestehenden HKW Klingenberg sind
mit einer erhöhten Wassertemperatur und Salzbelastung verbunden.
Diese sind jedoch im Vergleich zu den oben genannten Hauptbelastungsfaktoren der Stadtspree von eher untergeordneter Bedeutung.
Besonders kritische Situationen z.B. im Sauerstoffhaushalt der Berliner Spree und des Rummelsburger Sees können jedoch zusätzlich
durch die Kühlwassereinleitungen (je nach Betriebsweise) verschärft
werden.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Für die Versorgung des geplanten GuD-HKW mit Rohwasser soll
Wasser aus der Spree über das vorhandene Entnahmebauwerk des
HKW Klingenberg entnommen werden. In Abhängigkeit vom Betrieb
des Zellenkühlers und der Jahreszeit wird der Rohwasserbedarf
schwanken (max. Entnahmemenge 0,181 m³/s).
Es ist beabsichtigt, unbelastetes Abwasser aus der Wasseraufbereitung, der Zellenkühlerabsalzung und dem Wasserdampfkreislauf
über eine neue Einleitstelle flussabwärts zum bestehenden Einlaufbauwerk des HKW Klingenberg in die Spree einzuleiten. Die maximale Einleitmenge beträgt insgesamt 0,044 m³/h.
Die aufgeführten maximalen Entnahme- und Einleitmengen decken
den heißesten Sommertag ab, an dem der größte Verdunstungsverlust auftritt. An normalen Sommertagen und im Winter liegen die
Verdunstungswerte erheblich niedriger, womit sich auch die tatsächlichen Entnahme- und Einleitmengen erheblich verringern.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
117
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Um die Auswirkungen der geplanten Kühlwassernutzung auf die
thermischen, stofflichen und biotischen Komponenten bewerten zu
können, sind die Durchfluss- und Temperaturverhältnisse in der
Spree bis zur Schleuse Mühlendamm für die drei ausgewählten Vergleichsjahre (2002, 2003 und 2006) im Ist- und ebenso für den Planungszustand mit dem hydronumerisch-thermischen 1D-Modell im
Jahresgang simuliert worden. Darüber hinaus ist mit Hilfe eines hydraulisch-thermischen 2D-Modells untersucht worden, wie weit sich die
eingeleitete Wärme unter ungünstigen hydraulischen Randbedingungen und bei einem Rückbau der derzeitigen Spundwand in Richtung
Rummelsburger See ausbreiten kann.
Die Untersuchung mit Blick auf die Spree und den Rummelsburger
See erfolgte, um die Vollziehbarkeit der Planung - insbesondere die
wasserrechtliche Genehmigungsfähigkeit des geplanten GuD-HKW abschätzen zu können. Wegen der negativen gewässerökologischen
Auswirkungen in Folge der hohen Wärmefrachten, die mit einer
Durchlaufkühlung verbunden sind, kann nach Rücksprache mit der
oberen Wasserbehörde von einer Genehmigungsfähigkeit dieser
Kühlungsvariante an der Berliner Stadtspree für den Planfall grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Daher liegen der Simulation der
umweltbezogenen Auswirkungen die technischen Rahmenbedingungen einer Umlauf kühlung zu Grunde.
Für den Planfall wird ein Ventilator-Nass-Zellenkühlers angenommen,
der im Vergleich der untersuchten Zellenkühleroptionen potenziell die
höchste Wasserabgabe aufweist (vgl. Kapitel II.3.2.2.5). Diese Kühlungs-Variante wurde inzwischen auch durch Vatttenfall in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsferfahren für das geplante
Gas- und Dampfheizkraftwerk eingestellt und ist durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
(LAGetSi) genehmigt worden (Genehmigungsbescheid vom 17. Juli
2012).
In der Simulation wurden im Sinne einer “worst-case“-Betrachtung
überaus ungünstige, z.T. technisch unrealistische Werte angesetzt:
So werden maximale Entnahmemengen (Situation an einem warmen
Sommertag), minimale Einleitmengen (winterliche Einspeisung ins
Fernwärmenetz) und eine ganzjährige (8.760 Std.) Einleittemperatur
von 28°C kombiniert. Trotz dieser, aus Umweltsicht in mehrfacher
Weise extremen Annahmen treten im Vergleich zur Durchlaufkühlung
des bestehenden HKW Klingenberg eine deutlich geringere Wasserentnahme, ein deutlich geringerer Wärmeeintrag, aber auch größere
Wasserverluste und - lokal begrenzt - höhere Salzkonzentrationen
bei gleichzeitig deutlich reduzierten Frachten (wegen der geringen
Einleitmenge) auf.
118
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Tab. 9:
Vergleich der maximalen Entnahme- und Einleitparameter zwischen bestehendem HKW Klingenberg und geplantem GuD-HKW
Istzustand
bestehendes
HKW
Klingenberg
(2000 - 2009)
Planfall
GuD-HKW
(“worstcase”)
Verhältnis
Planfall zum
Istzustand
max. Einleittemperatur
in°C
28,5
28
-
max. Wärmeeinleitung
in GJ/Tag
10.829
450
4,2%
max. Entnahmemenge
3
in m /s
5,0
0,181
3,6%
max. Einleitmenge
3
in m /s
4,925
0,044
0,9%
max. Kühlwasserverlust
3
in m /s
0,111
0,137
123%
Gegenüber dem Istzustand kommt es wegen der größeren Wasserverluste zu geringfügig verringerten Durchflüssen in der Spree. Diese
geringen Auswirkungen auf die Spree können am Beispiel des extrem durchflussschwachen Jahres 2006 verdeutlicht werden. In diesem überaus wasserarmen Jahr betrug der mittlere Jahresdurchfluss
an der Schleuse Mühlendamm 17,2 m³/s. Der Durchfluss im Mittel
der Monate Juni bis September betrug 6,1 m³/s, der niedrigste Wert
wurde mit 3,6 m³/s gemessen. Auf diese Messwerte bezogen betrug
der tatsächliche Kühlwasserverlust des bestehenden HKW Klingenberg im Jahr 2006 jeweils 0,3%, 0,9% bzw. 1,5% der vorgenannten Durchflussmengen.
Im Planfall (Worst-Case) würden die jeweiligen Durchflussminderungen 0,8%, 2,3% bzw. 3,8% betragen (die Zunahmen betragen also
0,3%, 0,7% bzw. 2,3%).
Diese geringen Durchflussminderungen ziehen eine ebenso geringfügige Reduktion der Fließgeschwindigkeiten nach sich und könnten
zu einer erhöhten Belastung durch Sauerstoff zehrende Prozesse
führen. Die möglichen negativen Effekte des größeren Wasserverlustes werden jedoch durch den deutlich verringerten Wärmeeintrag
mehr als ausgeglichen.
Durch den deutlich verminderten Wärmeeintrag im Planfall ist ausgeschlossen, dass die biologische Zehrungsaktivität nennenswert erhöht und für Makrozoobenthos und Fische kritische Sauerstoffsituationen verschärft werden. Eine Verschlechterung von Sauerstoffmangelsituationen, die im Istzustand im räumlichen Zusammenhang
zur Einleitstelle aufgetreten sein können, ist im Planungszustand daher ausgeschlossen. Ebenso sind bei dem geplanten geringeren
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
119
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
17
Wärmeeintrag eine potenzielle Förderung von Neozoa sowie eine
signifikante Veränderung des Laichverhaltens der sich in der kanalisierten Spree reproduzierenden Fischarten weitestgehend ausgeschlossen.
Da sich die jährliche Kühlwasserentnahmemenge – und damit die
Ansauggeschwindigkeit – bei einer Umlaufkühlung im Vergleich zum
Istzustand deutlich reduzieren wird, ist generell auch mit einem geringeren Fischanfall an der Siebanlage des Entnahmebauwerkes zu
rechnen. Das Vorhaben lässt eine deutliche Verbesserung der Situation gegenüber dem Istzustand erwarten.
Im Ergebnis der für den Rummelsburger See durchgeführten 2Dtiefengemittelten hydronumerischen Simulation der Ausbreitungsvorgänge der Kühlwasserfahne - ohne die zur Zeit noch vorhandene
Spundwand, die den Wasserkörper des Rummelsburger See (zumindest teilweise) von der Spree abtrennt - ist festzustellen, dass auch
unter Annahme ungünstiger hydraulischer Randbedingungen der
Wärmeeintrag durch die Kühlwassereinleitungen in den Rummelsburger See im Planungszustand sehr gering ist.
Mit der erheblichen Abnahme der eingetragenen Wärmelast kann
ausgeschlossen werden, dass betriebsbedingte Auswirkungen zu kritischen Zuständen des Sauerstoffhaushaltes im Rummelsburger See
führen können.
Dies gilt für den durch das Land Berlin angestrebten Zustand, bei
dem perspektivisch die Spundwand wieder entfernt wird. Verschärfte
oder verlängerte Perioden mit Anoxie (vollständiges Fehlen von
Sauerstoff), in denen verstärkt Nähr- und Schadstoffe mobilisiert
werden können, sind nicht zu erwarten.
Die künftige Kühlwassernutzung führt aufgrund der Umstellung auf
eine Umlaufkühlung zu einer im Vergleich zum Istzustand erhöhten
Aufsalzung durch die Wasserverdunstungsverluste.
Einerseits ergeben sich dadurch und durch die zusätzliche Zugabe
von Salzen im Prozess der Aufbereitung von Kühl- und Fernwärmewasser kurzfristig und lokal begrenzt im räumlichen Zusammenhang
zur Einleitstelle relativ hohe Konzentrationen an Chlorid (202 bis 217
mg/l) und Sulfat (559 bis 589 mg/l).
Andererseits betragen die eingetragenen Frachten lediglich ca. 0,5%
der Gesamtjahresfracht an Chlorid und Sulfat der Spree. Nach vollständiger Durchmischung stellen sich somit unterhalb der Einleitung
lediglich marginal erhöhte Konzentrationen an Chlorid und Sulfat ein.
Während sich die Konzentrationen im Planungszustand lokal leicht
erhöhen werden, werden die Frachten der Einleitung gegenüber dem
Istzustand insgesamt stark reduziert.
Die in der Spree unterhalb der Einleitung des geplanten GuD-HKW
erhöhten Konzentrationen liegen in einem unbedenklichen Bereich,
17
Tierarten, die direkt oder indirekt durch die Wirkung des Menschen in andere Gebiete eingeführt worden sind und sich dort fest
etabliert haben.
120
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
von dem keine erhebliche Belastung der biologischen Qualitätskomponenten ausgehen kann.
Ein mehrmonatiger Parallelbetrieb während der Inbetriebsetzung des
geplanten GuD-HKW ist auf der Grundlage der hier durchgeführten
Untersuchungen gewässerökologisch unbedenklich, wenn der Wärmeeintrag des bestehenden HKW Klingenberg auf das zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung erforderliche Maß (vgl. z.B. Wärmeeinträge in den Jahren 2000 bis 2003 mit weniger als 3.000
GJ/Tag) beschränkt bleibt.
3.2.6.2 Hoher Wallgraben
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Der Hohe Wallgraben, der bis Anfang des 20. Jahrhunderts das Gebiet von der Wuhlheide bis zur heutigen Spreemündung entwässerte,
ist nur noch zwischen der Rummelsburger Landstraße und der Spree
als offenes Gewässer vorhanden. Er ist ein Relikt des ehemals deutlich umfangreicheren Wallgraben-Systems. Der etwa 350 m lange
Abschnitt bildet einen rechtseitigen Spree-Zufluss und ist Gewässer
2. Ordnung. Er fällt in den Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und trägt die Gewässernummer 582932 im
Berliner Gewässerverzeichnis. Eigentümerin des betreffenden Flurstücks (103) ist das Land Berlin (Fachvermögen SenStadt X F).
Aus Sicht der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) handelt es sich
beim offenen Abschnitt des Hohen Wallgrabens um ein "erheblich
verändertes Gewässer" (HMWB). Aufgrund seiner Einzugsgebietsgröße von weniger als 10 km² gehört der Hohe Wallgraben nicht zu
den gemeldeten/berichtspflichtigen Wasserkörpern im Berliner Gewässernetz.
Das derzeitige Erscheinungsbild dieses Gewässerabschnitts ist das
Ergebnis einer Umgestaltung im Jahr 2007 durch SenStadt X PW.
Dabei handelte es sich um Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten
vor dem Hintergrund bis dato auftretender Abflussprobleme, die wiederum zu einem Rückstau in einen einmündenden Regenwasserkanal geführt haben.
Der Grabenabschnitt gestaltet sich aktuell als technisches Trapezprofil mit teilweise steilen Böschungsneigungen von etwa 1:1,5 am östlichen Ende des Abschnitts. Die Einschnittstiefe beträgt im Nahbereich
der Köpenicker Chaussee 2,7 m. Die südlich angrenzende Fläche
verläuft eben, so dass sich linksseitig (südseitig) diese Einschnittstiefe bis in den Mündungsbereich zur Spree fortsetzt. Im Gegensatz dazu fällt das Gelände nördlich des Grabens zur Spree hin ab. Die daraus resultierende geringere Einschnittstiefe (1 bis 1,5 m) wird rechtsseitig (nordseitig) im Mündungsbereich durch flachere Böschungen
von etwa 1:3 abgefangen. Die Böschungen im Nahbereich der Mündung sind mit Schüttungen aus Wasserbausteinen befestigt. Diese
Schüttungen dienen offensichtlich zur Erosionssicherung gegen Wellenschlag der Spree (Schiffsverkehr).
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
121
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Abschnitte des Hohen Wallgrabens oberhalb der Köpenicker
Chaussee wurden in der Vergangenheit vollständig verfüllt. Es existiert einzig ein Entwässerungsrohr (DN 600), das sich östlich der
Rummelsburger Landstraße parallel zur südlichen Plangebietsgrenze
auf einer Länge von ca. 150 m erstreckt. Die hydraulische Funktion
dieses Regenkanals ist derzeit nicht bekannt. Die anzunehmende
Unterbrechung der kontinuierlichen Wassernachlieferung hat dazu
geführt, dass der Hohe Wallgraben heute einen Stillgewässercharakter aufweist. Die maßgebliche Wasserbewegung erfolgt aus einer
Einleitung des Regenwasserkanals (DN 1000) auf Höhe der Köpenicker Chaussee. Diese Bewegung tritt nur während bzw. kurz nach einem Niederschlagsereignis auf. Der Wasserkörper des Hohen Wallgrabens steht mit der Spree in Verbindung. Das heißt, die Wasserspiegellage entspricht derjenigen der Spree. Daraus resultiert auch
eine permanente Wasserführung des Hohen Wallgrabens.
Als gewässertypologische Orientierungsgrundlage für den Hohen
Wallgraben kann der Typ 19 „kleiner Niederungsbach" gelten. Dieser
stellt sich morphologisch als gefällearmes, geschwungen bis mäandrierend verlaufendes Gewässer dar.
Der Hohe Wallgraben wurde östlich der Köpenicker Chaussee als
Gewässer 2. Ordnung entwidmet und vollständig überformt. Auch im
Bereich der KGA „Am E-Werk“ ist er vollständig verfüllt. Lediglich in
Teilabschnitten lässt sich hier der ehemalige Verlauf in Form einer
leichten Vertiefung oder durch den Vegetationsbestand erahnen. Im
weiteren Abschnitt in Richtung Wuhlheide besitzt der Graben kein
Profil und ist in seinem ehemaligen Verlauf nicht mehr erkennbar.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Für den Abschnitt des Hohen Wallgrabens westlich der Köpenicker
Chaussee wird eine Renaturierung unter der Zielvorgabe der Stillgewässeraufwertung empfohlen (vgl. Kapitel II.3.2.2.1). Das Leitbild einer "gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen Ergänzungsstruktur der Spree mit permanent durchgängiger Anbindung" wurde
mit der textlichen Festsetzung zur Maßnahmenfläche B verbindlich in
den Bebauungsplan aufgenommen.
Durch eine geplante Aufweitung des Gewässerprofils um ca. 10 m
wird die Gewässermorphologie des Abschnitts aufgewertet. Die
dadurch ermöglichte Schaffung vielfältiger aquatischer und amphibischer Standorte innerhalb des Grabenverlaufs wird auf Grund des
guten Wiederbesiedlungspotenzials voraussichtlich auch zeitnah eine
Besiedlung wertgebender Tier- und Pflanzenarten nach sich ziehen.
Ein renaturierter Wallgraben wäre zudem geeignet, Strukturdefizite
im Gewässerverbund der Spree zu verringern. Er stellt beispielsweise
einen potenziellen Trittstein für den Biber dar. Nachweise von Biberspuren liegen bereits im Nahbereich der Grabenmündung vor, geeignete Ausstiegsmöglichkeiten sind im betreffenden Spree-Abschnitt
jedoch selten.
Im Rahmen der Umgestaltung kann durch die Integration eines Bodenfilters zur Vorbehandlung des eingeleiteten Niederschlagswas122
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
sers die Wasserqualität verbessert und der bisher bei Starkregenereignissen auftretende hydraulische Stress vermieden werden (vgl.
Kapitel II.3.2.5.4).
Durch die geplante, nördlich angrenzende öffentliche Parkanlage
wird eine Pufferfläche zu den benachbarten Gewerbeflächen geschaffen und das Gewässerumfeld aufgewertet.
3.2.6.3 Standgewässer
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans waren zum Zeitpunkt der
Bestandserfassung drei Standgewässer vorhanden, die als technische Becken angelegt sind. Diese besitzen keine nennenswerte ökologische Funktion.
In der Umgebung des Plangebiets befinden sich keine stehenden
Gewässer 1. Ordnung. Das nächstgelegene stehende Gewässer 2.
Ordnung ist der Rennbahnteich auf der Trabrennbahn Karlshorst ca.
1,5 km südöstlich. Im Nordosten befinden sich in etwa 3,5 km Entfernung der Biesdorfer Baggersee und etwa 4 km entfernt der Dreiecksee in Marzahn-Hellersdorf.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Die technischen Becken wurden inzwischen im Rahmen der Altlastensanierung beseitigt. Es sind keine negativen Auswirkungen auf
das Schutzgut Wasser zu erwarten. Es fand eine Beseitigung von
schädlichen Altablagerungen statt.
3.2.7 Schutzgut Klima
Im Rahmen des zu den Bebauungsplänen 11-47a-c erstellten Fachgutachtens Stadtklima (GEO-Net, 03/2011) wurde eine modellgestützte Analyse zu
den klimaökologischen Auswirkungen der vorgesehenen Flächennutzungsänderungen durchgeführt. Dazu wurden mit Hilfe des Klima- und Strömungsmodells FITNAH verschiedene klimatische Parameter, wie die bodennahe Temperaturverteilung, das autochthone Windfeld (am Ort selbst entstandenes Windfeld ohne übergeordneten Anstrom) und der Kaltluftstrom
sowie die bioklimatische Situation simuliert. Dem Modell wurde eine sommerliche austauscharme Wetterlage (Hochdruckwetterlagen) zugrunde gelegt, da sich die lokalklimatischen Besonderheiten bei dieser Wetterlage besonders gut ausprägen. Als Zeitpunkt wurde 4 Uhr morgens gewählt. Die
Modellierung erfolgte mit einer Zellengröße von 10 m x 10 m (mesoskaliges
Modell). Das Untersuchungsgebiet umfasst eine Fläche von 6 km x 7 km. Im
Folgenden wird die Darstellung auf die für den Bebauungsplan 11-47a relevanten Aussagen reduziert.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
123
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
3.2.7.1 Lokales Stadtklima
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Temperaturfeld
Innerhalb des Plangebiets 11-47a dominieren Bereiche mit insgesamt geringem Bauvolumen und in Teilbereichen geringer Oberflächenversiegelung. Hier liegen, abhängig von der Bebauung, Temperaturen zwischen 18°C und 20°C vor. Im Bereich des Plänterwalds
sowie den Kleingartenanlagen südlich des Plangebiets (z.B. KGA
„Am E-Werk“), den stark durchgrünten Siedlungsräumen des Prinzenviertels und der Waldsiedlung im weiteren Umfeld des Plangebiets treten verbreitet oberflächennahe Lufttemperaturen zwischen
16°C und 17°C auf; lokal sinken die Temperaturen auch auf unter
16°C ab. Die Abkühlung ist in Grünflächen aufgrund einer weitgehend ungehinderten, nächtlichen Wärmeausstrahlung größer als in
den Bereichen, in denen die Abkühlung durch Wärme speichernde
Materialien wie Beton und Stein reduziert wird.
Kaltluftvolumenstrom und Windfeld
Aufgrund des schwach ausgeprägten Reliefs sind Kaltluftabflüsse im
Umfeld des Plangebiets nicht anzutreffen. Das autochtone Windfeld
im Plangebiet wird im Wesentlichen von thermisch bedingten Fluroder Strukturwinden beeinflusst. Für die Ausprägung dieser Strömungen ist es wichtig, dass die Luft über eine gewisse Strecke beschleunigt werden kann und nicht durch vorhandene Hindernisse wie
Bäume und Bauten abgebremst wird. Es handelt sich häufig um eng
begrenzte, oftmals nur schwach ausgeprägte Strömungsphänomene,
die bereits durch einen schwachen überlagernden Wind überdeckt
werden können.
Die Strukturwinde bilden eine Ausgleichsströmung zwischen den
warmen Siedlungsbereichen und den kühleren vegetationsgeprägten
Freiflächen wie der Wuhlheide und den KGA’s im Umfeld des Plangebiets. Für das Plangebiet 11-47a sind v. a. die Kaltluftlieferungen
des Plänterwalds und der KGA „Am E-Werk“ relevant, die sich über
unbebaute Brachflächen und entlang des Stichkanals in das Plangebiet ausbreiten können. Hier treten auch die größten Strömungsgeschwindigkeiten und der größte Kaltluftvolumenstrom auf. Die über
das Plangebiet strömende Kaltluft schwenkt auf die nordwestlich des
Plangebietes gelegenen Gleisanlagen in eine nordwestliche Richtung
ein und setzt sich in der Bestandssituation nicht nennenswert in Richtung Lichtenberg/Rummelsburg fort. Die ausgedehnten Bahnanlagen
stellen die Trennungslinie für die mit dem Geltungsbereich in Verbindung stehenden Luftaustauschprozesse dar.
Bioklimatische Situation (PMV)
Grundlage für die Beurteilung der bioklimatischen Belastung ist der
Bewertungsindex PMV (Predicted Mean Vote) als dimensionsloses
Maß für die nächtliche Wärmebelastung. Dieser basiert auf der
124
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Wärmebilanzgleichung des menschlichen Körpers und gibt den Grad
der Unbehaglichkeit bzw. Behaglichkeit als mittlere subjektive Beurteilung einer größeren Anzahl von Menschen in vier Wertestufen von
sehr günstig (Klasse 1) bis ungünstig (Klasse 4) wieder. Die bioklimatische Situation wird vor allem über die Parameter Strömungsgeschwindigkeit der Kaltluft, Lufttemperatur und relative Feuchte gesteuert.
Eine überdurchschnittliche Wärmebelastung (Belastungsklasse 4) ist
vor allem im Bereich der gewerblich genutzten Bebauung sowie kleinräumig auch innerhalb der dichteren Wohnbebauung nordöstlich des
Plangebietes 11-47a anzutreffen. Eine gewisse bioklimatische Belastung (Klasse 3) ist vorwiegend innerhalb unterdurchschnittlich durchlüfteter Areale gegeben. Dies ist häufig dort der Fall, wo eine größere
Baustruktur eine Abschattung der Kaltluftströmung verursacht, wie
z.B. im Bereich der Gaswerksiedlung.
Kleinräumig können die weniger günstigen Bereiche auch innerhalb
von Grünstrukturen auftreten. So ist in den Wald- oder Gehölzbeständen westlich und weiter südlich des Plangebiets die langwellige
Ausstrahlung des Erdbodens z.B. gegenüber einer Wiesenfläche
durch das Kronendach reduziert. Darüber hinaus kann durch die Hinderniswirkung des Stammraums die Strömungsgeschwindigkeit soweit reduziert werden, dass in der Folge auch die bioklimatische
Gunstwirkung lokal verringert ist. Demgegenüber weisen offene Freiflächen (z.B. Wiesen- und Rasenflächen) meist eine stärkere nächtliche Abkühlung auf.
Günstige bis sehr günstige Bedingungen liegen in den dem Plangebiet südöstlich und östlich vorgelagerten grüngeprägten Siedlungsund Kleingartenflächen vor, da die Wärmebelastung durch den vergleichsweise hohen Vegetationsanteil und der guten bis sehr guten
Durchlüftung insgesamt geringer ist. Lokal wird dies durch einen Kanalisierungseffekt der Baustrukturen begünstigt. Insbesondere weisen auch die intensiv durchlüfteten Flächenanteile auf den Gewerbeflächen bzw. -brachen innerhalb des Plangebiets 11-47a vorwiegend
günstige bis sehr günstige Bedingungen auf.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Für die Bewertung der Planungssituation wird auf die Simulationsergebnisse des Klimagutachtens zurückgegriffen. Bei der für die Modellierung angenommenen Bebauung handelt es sich um eine hypothetische Gebäudekonfiguration, wobei sich das zugewiesene Bauvolumen an den Festsetzungen orientiert. Mit Blick auf die vorliegenden
Kaltluftströmungen stellt die Ausrichtung der einzelnen Baukörper ein
„Worst-Case-Szenario“ dar.
Temperaturfeld
Innerhalb des Plangebiets sind die Temperaturwerte gegenüber der
Bestandsituation deutlich modifiziert. So weisen die baulich verdichteten Gewerbegebiete sowie der Bereich der geplanten GuD-Anlage in
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
125
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
den überbauten Bereichen Werte von mehr als 20°C auf, während
sich die Temperatur auf den nicht mit Gebäuden bestandenen Flächen gegenüber der Bestandssituation kaum verändert (19°C bis
20°C). Durch die Festsetzung extensiver Dachbegrünungen auf 30%
der Dachflächen wird die lokale Überwärmungsneigung innerhalb der
geplanten Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 weiter verringert. Nördlich des Blockdammwegs über der geplanten Fläche für eine ungedeckte Sportanlage sowie der Maßnahmenfläche A
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft sind gegenüber der Bestandssituation deutlich niedrigere
Lufttemperaturen von 16°C bis 17°C zu erwarten.
Die Temperaturveränderungen bleiben auf das Plangebiet begrenzt.
Die Nutzungsänderungen wirken somit nicht nennenswert auf die
Temperatursituation in den benachbarten Siedlungsbereichen ein.
Kaltluftvolumenstrom und Windfeld
Die Nutzungsänderungen gehen auch mit einer entsprechenden Beeinflussung des Strömungsfelds und des Kaltluftvolumenstroms einher, bei der die Durchlüftung in Teilbereichen des Plangebiets und
seiner näheren Umgebung stark herabgesetzt wird. So führt die bauliche Verdichtung im Bereich der Gewerbegebiete GE 3.1 und GE 3.2
südlich des Blockdammwegs zu einem deutlichen Strömungswiderstand im Bereich der südlich angrenzenden Grün- und Siedlungsflächen. Eine ähnliche Hinderniswirkung ist auch über dem Standort
des geplanten Kraftwerks sowie der westlich der Köpenicker Chaussee lokalisierten Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 zu erwarten,
die den Zustrom von Kaltluft aus dem Plänterwald reduzieren. Die
geplante Bebauung führt in den angesprochenen Bereichen zu einer
Reduktion der Strömungsgeschwindigkeit und des Kaltluftvolumenstroms, wobei die stärksten Werteabnahmen über den angenommenen Gebäudestandorten selbst auftreten. Eine etwas geringere Abnahme ist aber auch noch über der Spree zu sowie in der südlich an
das Plangebiet angrenzende KGA „Am E-Werk“ zu beobachten. Der
geplante Grünzug in Verbindung mit der Maßnahmenflächen B zwischen Köpenicker Chaussee und Spree ist grundsätzlich positiv zu
bewerten. Eine im Hinblick auf die Effektivität des Luftaustauschs als
Mindestmaß zu bewertende Breite von etwa 25 m wird inklusive angrenzender Böschungsbereiche erreicht. Eine großzügigere Ausweitung wäre aus planerischer Sicht positiv zu bewerten, würde jedoch
einen unverhältnismäßigen Eingriff in Privateigentum bedeuten.
Andererseits führt die Bebauung z.B. im Bereich des Stichkanals zu
einer Kanalisierung und damit zu einer lokalen Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit und des Kaltluftvolumenstroms. Auch durch
das Ansaugen von Umgebungsluft sowie dem thermischen Auftrieb
des Zellenkühlers des geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerks
kann es zu einem Ablenken von Kaltluft in Richtung des Zellenkühlers sowie zu einer lokalen Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit
im Nahbereich des Zellenkühlers kommen. Dieser Effekt ist jedoch
sehr gering und auf einen Umkreis bis etwa 100 m beschränkt. Ein
Einwirken auf umliegende Siedlungsflächen ist daher nicht zu erwarten.
126
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Neben den Staueffekten vor den Gebäuden sind auch Abschattungseffekte dahinter über dem Bahnareal nördlich des Plangebiets anzutreffen. Diese sind allerdings bis zur weiter nördlich angrenzenden
Bebauung wieder abgeklungen. Eine nennenswerte Verringerung der
Durchlüftungssituation dieser und anderer an das Plangebiet angrenzenden Siedlungsflächen kann somit nicht festgestellt werden. Die
moderate Abnahme des Kaltluftvolumenstroms südlich des Plangebiets sowohl über den Kaltluft heranleitenden Grünflächen als auch
dem Wohngebiet entlang des Hegemeisterwegs kann auf Grund der
insgesamt sehr günstigen Durchlüftungssituation als gering angesehen werden.
Bioklimatische Situation (PMV)
Im Planzustand zeigt sich der Einfluss der für die Modellrechnung
angenommenen Baumassen auf die bioklimatische Situation.
Das Plangebiet lässt sich in die stark überbauten Bereiche (Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 mit einer GRZ von 0,6
und die baulich verdichteten Bereiche des geplanten Gas- und
Dampfheizkraftwerks mit eher ungünstigen Verhältnissen sowie den
bioklimatisch günstigen Bereich mit der Maßnahmenfläche A innerhalb der Versorgungsfläche sowie der geplanten ungedeckten Sportanlage untergliedern. Insbesondere der Bereich der geplanten ungedeckten Sportanlage weist gegenüber der Bestandssituation etwas
günstigere Bedingungen auf, was im Wesentlichen auf das Einwirken
der Kaltluft aus südlicher Richtung zurückzuführen ist, wovon auch
die Gaswerksiedlung profitiert.
Insgesamt gesehen bleiben die durch die geplanten Änderungen der
Bebauungssituation verursachten Veränderungen auf das Plangebiet
selbst begrenzt und die bioklimatische Situation der umliegenden
Siedlungsbereiche wird kaum beeinflusst.
Im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde im Jahr
2010 unter Einbeziehung von Klimawandelszenarien u.a. die zukünftige bioklimatische Situation für die Gesamtstadt modelliert, welche
als Grundlage bei der Erarbeitung des Stadtentwicklungsplans Klima
(StEP Klima) mit einging. Bei einer Gegenüberstellung der Zeitschnitte 2010 und 2050 wird prognostiziert, dass das Untersuchungsgebiet
auch bei unveränderter Flächennutzung (Prognose-Nullfall) im Plangebiet 11-47a und seiner Umgebung von einer deutlichen Zunahme
der nächtlichen Wärmebelastung im Sommer bis zur Mitte des Jahrhunderts betroffen wäre. Vor diesem Hintergrund sollten bei der baulichen Umsetzung der Planungen auch Maßnahmen zur Verminderung der Wärmebelastung ergriffen werden.
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 16 wird geregelt, dass in den
Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 auf neu zu errichtenden Gebäuden ein Teil der Dachflächen extensiv zu begrünen
ist. In den stärker verdichteten Gewerbegebieten kann auf diese
Weise die lokale Überwärmungsneigung gemindert werden.
Der Kaltlufteintritt in die Baufelder lässt sich durch eine offene und
gut durchströmbare Ausgestaltung der Bebauung mit mehr als 25 m
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
127
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
breiten Abstandsflächen erleichtern. Von restriktiven Festsetzungen
innerhalb der Gewerbegebiete wird jedoch abgesehen. Die Förderung des lokalen Luftaustauschs ist durch die Ausweisung der öffentlichen Grünfläche und der Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen Wallgrabens im Süden des Plangebiets sowie durch den Stichkanal nördlich des Plangebiets gewährleistet.
3.2.7.2 Großräumige Luftleit- und Ventilationsbahnen
Im Rahmen der gesamtstädtischen Klimaanalyse sind Teile der
Spree-Niederung als Luftleit- und Ventilationsbahnen ausgewiesen
worden, die vor allem bei austauschstärkeren Wetterlagen („Normallage“) den übergeordneten, regionalen Luftaustausch unterstützen.
Diese Ventilationsbahnen umfassen dabei sowohl die Wasserfläche
als auch das Begleitgrün. Als allgemeiner Planungshinweis gilt daher,
dass die Uferlagen freigehalten oder möglichst offen bebaut werden
sollten.
Mit Umsetzung der Planungen ergibt sich eine Zunahme der Baumassen, welche bei austauscharmen Wetterlagen im Randbereich
der Spree zu einer lokalen Abnahme des Luftaustauschs im Nahbereich des Plangebiets führen. Die Funktion als Ventilationsbahn bei
austauschstärkerer Witterung wird dabei aber nicht beeinträchtigt, da
mit dem Plänterwald in Höhe des Plangebiets ein ausreichend breiter
und nicht überbauter Leitbahnquerschnitt innerhalb der Spreeniederung zur Verfügung steht.
Wie die gesamtstädtische Klimaanalyse gezeigt hat, liegt eine ausgedehnte, zusammenhängende Kaltluftströmung innerhalb der
Spreeniederung, welche Kalt-/Frischluft aus dem Umland in Richtung
Innenstadt führt, nicht vor. Vielmehr werden einzelne Abschnitte der
Spreeniederung in den Luftaustausch einbezogen und überströmt.
Die Verringerung des Kaltluftvolumenstroms über der Spree in Höhe
des Plangebiets hat somit nur einen lokalen Effekt und keine Auswirkungen auf die nächtliche Wärmebelastung weiter entfernter Siedlungsflächen oder der Innenstadt.
3.2.8 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Das Plangebiet befindet sich in einer weitgehend isolierten stadträumlichen
Lage. Im Nordosten wird das Plangebiet durch das Bahngelände sowie im
Norden durch Industrie-, Versorgungs- und Gewerbestandorte begrenzt.
Nach Osten schließen überwiegend brach liegende Gewerbeflächen an. Die
ebenfalls gewerblich geprägten Uferbereiche der Spree prägen die westliche
Plangebietsgrenze. Im Süden schließt die KGA „Am E-Werk“ an das Plangebiet an. Im Plangebiet sind keine öffentlichen Grünflächen vorhanden.
Im Eingriffsgutachten (C+S 04/2011) wurde das Schutzgut Landschaftsbild /
Erholungsnutzung auf Grundlage von acht definierten Wertträgern, wie z.B.
der Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraums, des Anteil landschaftstypischer bzw. gestalterisch wertvoller Elemente, der inneren und äußeren
128
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Erschließung u.a. in möglichst homogene Teilräume gegliedert, um im Rahmen der Eingriffsbilanzierung eine Vergleichbarkeit herstellen zu können.
Die Bestandserfassung erfolgte im Zeitraum von Mitte November 2009 bis
August 2010. Im Bestand wird das Plangebiet in drei Teilbereiche gegliedert:
Gewerblich geprägte Flächen umfassen die Gewerbegrundstücke an
der Köpenicker Chaussee 11-14, die stärker versiegelten Flächen des
Grundstücks Blockdammweg 3/27 sowie der straßenseitigen gewerblichen
Nutzung südlich des Blockdammwegs einschließlich der Tankstelle.
Die stark versiegelten Brachflächen sowie die aktiven Gewerbebetriebe mit
der Tankstelle (Blockdammweg 2/6, Köpenicker Chaussee 22), einer KfzWerkstatt (Blockdammweg 10/12) und einem Recyclinghof am Hönower
Wiesenweg wirken strukturarm und eintönig. Die Einfriedung des gewerblich
genutzten Grundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 in Form einer Betonmauer verstärkt das negative Erscheinungsbild und bildet eine Barriere zur
Spree. Die gewerblich geprägten Flächen besitzen weder eine Bedeutung
für das Landschaftsbild, noch ist aufgrund fehlender Zugänglichkeit eine Erholungseignung gegeben.
Industriebrachen mit Of f enlandbiotopen unterschieden sich zum
Zeitpunkt der Bestandserfassung zum vorgenannten Teilbereich durch eine
extensivere Nutzung mit einem hohen Anteil an spontaner Vegetation. Die
Grundstücke im Bereich Köpenicker Chaussee 15-20, der Kernbereich des
Grundstücks Blockdammweg 3/27 sowie das Grundstück Hönower Wiesenweg 13-16 sind nicht öffentlich zugänglich und weitgehend durch hohe Zäune oder Mauern eingefriedet.
Positiv ist der Altbaumbestand zu bewerten mit prägenden Einzelbäumen
und Baumreihen auf der geplanten Versorgungsfläche. Die Brachflächen
weisen neben dem Baumbestand eine von Gehölzen und spontanen Offenlandbiotopen geprägte Vegetation auf, die das Landschaftsbild aufwerten.
Aufgrund der fehlenden Zugänglichkeit und sehr eingeschränkten Erlebbarkeit ist die Bedeutung insgesamt für das Schutzgut gering.
Zum Teilbereich denkmalgeschützte Gebäude zählen die unter Denkmalschutz stehende Gaswerksiedlung entlang der Köpenicker Chaussee
aus den 1920er Jahren und der weithin sichtbare Wasserturm sowie das
Verwaltungsgebäude der ehemaligen Gaskokerei mit umgebenden Freiflächen. In diesem Bereich sind einzelne Gebäude vorhanden, die auf Grund
ihrer Gestaltung und ihres historischen Bezugs das Stadtbild im positiven
Sinne prägen. Aufgrund seiner rein privaten Nutzung steht der Bereich für
eine Erholungsnutzung nicht zur Verfügung. Die Bedeutung für das Schutzgut Landschaftsbild/Erholung fällt in die mittlere Wertstufe.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Durch den Bebauungsplan wird eine wesentliche Veränderung des Orts- und
Landschaftsbilds vorbereitet. Für die Bewertung der Planungssituation wurde das Plangebiet in nunmehr sechs weitgehend homogene Teilbereiche
aufgeteilt.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
129
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Auf den Gewerbef lächen westlich der Köpenicker Chaussee und südlich
des Blockdammwegs wird von einer hohen Versiegelung der geplanten gewerblichen Nutzung ausgegangen. Diese Entwicklung zeichnet sich im Bereich der Köpenicker Chaussee 15-20 bereits unabhängig von dem im Verfahren befindlichen Bebauungsplan ab. Die Bedeutung für das Schutzgut
Landschaftsbild/Erholung verschlechtert sich in Teilbereichen.
Der Teilbereich denkmalgeschützte Gebäude verändert sich in Bezug
auf das Schutzgut Landschaftsbild/Erholung durch die Festsetzungen nicht.
Die Kraftwerksanlagen auf der geplanten Versorgungsf läche werden
über größere Strecken sichtbar sein und den angrenzenden Stadtraum prägen. Die Höhenstaffelung von 16 m bis max. 55 m Höhe ist so vorgesehen,
dass die höchsten Anlagen im nordöstlichen Randbereich zu den Bahnflächen hin orientiert sind. Die zulässigen Schornsteinhöhen betragen max. 73
m. Die Gebäude- und Schornsteinhöhen bleiben unter den Höhen des Altstandorts zurück.
Die Maßnahmenf läche A innerhalb der Versorgungsfläche stellt einen eigenen Teilbereich dar. Die rund 2,86 ha umfassende Fläche soll als Ausgleichsfläche für den Lebensraumverlust wertgebender Arten dienen. Im Zuge einer Altlastensanierung ist zwar mit dem Verlust bestehender Biotopstrukturen zu rechnen, im Hinblick auf die anzustrebenden Lebensräume der
vorgenannten Arten ist jedoch die Entwicklung einer naturnahen Biotopfläche gesichert. Mit dem Leitbild einer offenen, bereichsweise blütenreichen
Brachfläche mit Gehölstrukturen wird die Bedeutung für das Landschaftsbild
hoch gewertet. Da die Fläche für Erholungssuchende nicht zugänglich sein
wird, bleibt das Areal ohne Bedeutung für die Erholungsnutzung.
Auf der Fläche f ür eine ungedeckte Sportanlage wird im Rahmen der
Altlastensanierung des Grundstücks Blockdammweg 3/27 ein Großteil des
Baumbestands beseitigt werden. Da der Teilbereich nur einem begrenzten
Nutzerkreis zur Verfügung steht, ist die Bedeutung für die Erholung eingeschränkt.
Für die Entwicklung einer überzeugenden Gestaltung der geplanten Versorgungsfläche innerhalb des im Bebauungsplan festgelegten Rahmens wurde
im Frühjahr 2012 ein durch Vattenfall ausgelobtes Wettbewerbsverfahren
durchgeführt. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags verpflichtet sich
Vattenfall neben der – zwischenzeitlich erfolgten – Durchführung auch zur
Umsetzung von dessen Ergebnissen.
Eine deutlich positive Entwicklung für das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung ist in der Aufwertung des Hohen W allgrabens mit angrenzenden Grünf lächen zu sehen, der sich über die Köpenicker
Chaussee bis zur Spree erstreckt. Insbesondere die geplante, das Spreeuf er begleitende öf f entliche Parkanlage trägt dabei der übergeordneten Planung des Flächennutzungsplans Rechnung, der perspektivisch einen
durchgehenden Grünzug entlang der Spree vorsieht. Die Festsetzungen bilden zudem einen wichtigen Baustein in der vorgesehenen Anbindung des
Grünzugs an den Seepark, der durch den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan 11-47b bis zum Seepark gesichert werden soll. Die vorgesehene
Erschließung durch Fuß- und Radwegeverbindungen trägt dazu bei, den
Grünzug für eine intensive Erholungsnutzung angemessen auszustatten.
130
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
3.2.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
3.2.9.1 Denkmalgeschützte Bauwerke und Anlagen
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich die im aktuellen öffentlichen Verzeichnis der Denkmale in
Berlin (Denkmalliste des Landes Berlin, Stand 15. Mai 2001, ABl. Nr.
29 vom 14. Juni 2001 und in der fortgeschriebenen Fassung, Arbeitsstand 12. September 2013) verzeichneten Denkmalbereiche und
Baudenkmale:
Denkmalbereich (Gesamtanlage)
- Köpenicker Chaussee 24-39, Gaswerksiedlung
1925-26 von Ernst Engelmann & Emil Fangmeyer (D), Blockdammweg 1
Baudenkmale
- Blockdammweg 3/27
Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg, 1913-14
- Blockdammweg 3/27
Wasserturm des Gaswerks Lichtenberg, 1928 von Gottlieb Tesch
(D)
In der unmittelbaren Umgebung bzw. in zwei Fällen in geringen Teilen innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich darüber hinaus folgende Denkmale bzw. Denkmalbereiche, die gemäß § 2 Abs. 2 des
Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG Bln) in der Denkmalliste Berlin eingetragen sind:
Denkmalbereich (Ensemble)
- Blockdammweg 29, Gaswerk Friedrichsf elde
Bestandteile des Ensembles: Direktorenwohnhaus (1913-14),
ehem. Apparatehaus mit Wasserturm (1913-14), ehem. Reinigerhaus (1913-14), Druckreglerstation (1914), ehem. Kesselhaus
(1913-14)
Denkmalbereiche (Gesamtanlagen)
- Köpenicker Chaussee 8, 42-45, Kraf twerk Klingenberg
Verwaltungsgebäude, Maschinenhausvorbau, Maschinenhaus,
Schalthaus, Kohlenmahlanlage, Einfriedungsmauer und Brücke
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
131
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
18
über den Stichkanal , 1925-26 von Walter Klingenberg und Werner Issel (D)
- Rummelsburger Landstraße 1, Umf ormwerk und Elekt19
rowerkstatt
um 1925 und um 1940
- Rummelsburger Landstraße 2, 12, Kraf twerk Rummelsburg
Maschinenhaus mit Betriebsgebäudeanbau und Pförtnerhaus,
1906-08 von Baubüro der Berliner Elektrizitätswerke, Reste des
Kesselhauses an der Nalepastraße, 1925-29 von Hans Heinrich
Müller (D), Nalepastraße
Für die aufgeführten denkmalgeschützten Bauten und Denkmalbereiche ist die Einhaltung der denkmalschutzrechtlichen Belange unter
Berücksichtigung und Beachtung des DSchG Bln zu gewährleisten.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einem Erhalt und einer Nutzung der im Plangebiet und seiner Umgebung vorhandenen
Denkmalbereiche und Baudenkmale nicht entgegen. Hinsichtlich der
möglichen Nutzung sind die sich aus den Festsetzungen ergebenden
Vorgaben zur Art der baulichen Nutzung zu berücksichtigen. Von einer Nutzungsänderung ist der Denkmalbereich der Gaswerksiedlung
betroffen.
Gaswerksiedlung
Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerblich
geprägten Gebiets, das sich gemäß der vorliegenden Planung weiter
verfestigen wird. Zurzeit befinden sich noch 7 Mietparteien (Stand
Ende 2013) in der Anlage, die ursprünglich rund 105 Wohneinheiten
umfasste.
Unmittelbar nördlich/nordöstlich der Gaswerksiedlung ist der Standort
des Gas- und Dampfheizkraftwerks geplant. Eine weitere ungünstige
Ausgangssituation ergibt sich aufgrund der immissionsbelasteten Lage an der Köpenicker Chaussee. Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch vorhandenen Wohnnutzung wegen der bestehenden Vorbelastung und der hieraus resultierenden Folgen für das gewerblich geprägte Umfeld verbietet, soll die vorhandene Wohnnutzung aufgegeben und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden.
Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und
eine neue, dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht.
18
19
Teile des Brückenbauwerks befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs
Das Flurstück 19 der Flur 211 ist Bestandteil des Denkmalbereichs und befindet sich innerhalb des Plangebiets.
132
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Entsprechend einem Nachnutzungskonzept der Eigentümerin Vattenfall von Oktober 2010 sind in den einzelnen Gebäuden der Gaswerksiedlung zukünftig kraftwerksnahe Büronutzung, Büronutzungen,
Räume für kulturelle und soziale Entwicklung sowie Ausstellungsräume und ein Besucherzentrum für den Kraftwerksstandort sowie
Veranstaltungs-, Seminar- und Besprechungsräume vorgesehen.
Dieser Planung liegt ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes denkmalfachliches Gutachten zugrunde, wonach die Anlage vollständig
erhalten und umfassend modernisiert werden soll. Insofern wird davon ausgegangen, dass die Substanz des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der ermöglichten gewerblichen Nutzung dauerhaft
gesichert und erhalten werden kann.
Der beispielhafte Erhalt der Raumstruktur von Typenwohnungen für
Arbeiter und Angestellte und die Wiederherstellung der Grundrisse in
den Wohnungen für leitende Angestellte sollte in den Hauseinheiten
Köpenicker Chaussee 23/Blockdammweg 1 und Köpenicker Chaussee 24 sichergestellt werden. Zu erhalten sind hier neben der Grundrissstruktur auch sämtliche bauzeitlichen Ausbauelemente in den
Treppenhäusern und Wohnungen.
Für die übrigen Hauseinheiten Köpenicker Chaussee 25-39 wird der
Erhalt der Grundstruktur empfohlen. Darin enthalten sind die Hausflure und Treppenhäuser mit bauzeitlichen Ausbauelementen sowie die
tragenden Außen- und Mittelwände und die Trennwände der einzelnen Hauseinheiten. Verbindungen zwischen den Einheiten können
erfolgen, wenn in deren Ausführung deutlich die vormals trennende
Funktion der Wände erkennbar bleibt. Für die konkrete Ausgestaltung der Hauseinheiten wird eine weiterführende Abstimmung mit
den Denkmalbehörden erfolgen.
Die Kontur des Gebäudekörpers und die Fassaden sind wegen ihrer
hohen baukünstlerischen Qualität und ihres sehr guten Zustands zu
erhalten. Das gilt auch für die in der Sanierungsphase Mitte der
1990er Jahre nach historischen Vorbildern angefertigten und ausgetauschten Elementen.
Die Freiflächen sind zusammen mit der Wohnanlage geschützt. Der
rückwärtige Bereich wurde in der Sanierungsphase Mitte der 1990er
Jahre vollständig umgestaltet. Spuren einer bauzeitlichen Fassung
der Freifläche sind kaum erhalten. Der Bereich soll als Grünfläche im
Übergang zum Kraftwerksgelände erhalten bleiben, konkrete Gestaltungsvorschriften lassen sich aus denkmalpflegerischer Sicht aber
nicht ableiten. Die straßenseitigen Zuwege zu den Hauseinheiten mit
der Einfassung aus Betonwerksteinelementen und der Auslegung mit
Bernburger Mosaiksteinen ist zu erhalten. Für die Bepflanzung lassen
sich keine zwingenden Vorgaben ableiten.
3.2.10 Wechsel- und Summationswirkungen
Die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a bewirkt vor
allem durch die baubedingte (temporäre) und die anlagenbedingte (dauerhafte) Beanspruchung von zum Teil gering versiegelten Gewerbebrachen
und den damit einhergehenden Verlust von Vegetationsflächen, Bäumen,
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
133
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Bodenfunktionen und Versickerungsflächen Eingriffe in den Naturhaushalt.
Besonders betroffen sind das Schutzgut Pflanzen und Tiere, die natürlichen
Bodenfunktionen und der Wasserhaushalt (Abflussbildung), in geringerem
Umfang auch das Stadtklima. Die einzelnen Schutzgüter beeinflussen sich
dabei gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen ist jedoch nicht zu erwarten.
Erhebliche Beeinträchtigungen durch zusätzliche verkehrs- oder betriebsbedingte Emissionen werden voraussichtlich nicht auftreten. Als besonders beachtenswürdig erwiesen sich diesbezüglich insbesondere die zu erwartenden Belastungen durch Gewerbelärm in Verbindung mit den bestehenden
Vorbelastungen. Die Festsetzungen zur Geräuschkontingentierung sind jedoch geeignet, eine mit den schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs verträgliche Entwicklung der Versorgungsfläche und der Gewerbegebiete sicherzustellen.
Die Umsetzung des Bebauungsplans führt vor allem durch den geplanten
Grünzug vom Hönower Wiesenweg zur Spree bis zum Stichkanal zu einer
Verbesserung des Ortsbilds und der Erholungsnutzung. Gleichzeitig werden
dadurch auch der Biotopverbund gestärkt und die Gewässermorphologie
sowie das Gewässerumfeld des offenen Abschnitts des Hohen Wallgrabens
aufgewertet.
In Bezug auf die Altlastensituation wurden bestehende Restriktionen und der
im Rahmen der Flächenentwicklung notwendige Handlungsbedarf abgeschätzt. Eine Vereinbarkeit mit den geplanten Nutzungen ist gegeben.
Eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen der Planung ist in
Kapitel II 3.4.3 tabellarisch aufgeführt.
3.2.11 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation nachteiliger
Auswirkungen; Eingriffsbewertung
Wesentliche Beeinträchtigungen der Umwelt sind gemäß § 1a BauGB in
Verbindung mit § 18 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, zu minimieren oder
auszugleichen. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt
sind oder zulässig waren. Insofern müssen nur diejenigen Eingriffe ausgeglichen werden, die über das Maß der bestehenden Baurechte hinausreichen.
Für die Beurteilung dieses Sachverhalts ist das bestehende Planungsrecht
maßgebend.
Bestehende Baurechte und genehmigte Vorhaben
Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 liegt ein von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz erteilter Genehmigungsbescheid vor, durch den die Errichtung und der Betrieb einer Klassieranlage für Bodenaushub mit Aufbereitungsanlage für mineralischen Straßenaufbruch ermöglicht wird. Die Anlagenplanung sieht insgesamt eine ca.
84%ige Versiegelung vor.
Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 18-19 wurde 2013 durch das Bezirksamt Lichtenberg eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Be134
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
triebsgebäudes mit Lagerhalle erteilt. Die Anlagenplanung sieht eine
80%ige Versiegelung vor. Für das Grundstück Köpenicker Chaussee
wurde 2012 durch das Bezirksamt Lichtenberg eine Baugenehmigung
den Neubau einer Tischlereiwerkstatt erteilt. Das Konzept sieht eine
50%ige Versiegelung vor.
ca.
20
für
ca.
Nahezu das gesamte Plangebiet befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Nur ganz im Süden
des Plangebiets befinden sich mit einer kleinen Teilfläche, die formal zum
Grundstück der KGA „Am E-Werk“ gehört (Teile des Flurstücks 58 der Flur
211), jedoch nicht kleingärtnerisch genutzt wird sowie Teilen des Flurstücks
28 der Flur 211 (ehemaliger Hoher Wallgraben) Flächen, die dem Außenbereich zuzuordnen sind.
Bei der Bestimmung des nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungsmaßes eines Vorhabens sind die relativen Maßfaktoren GRZ und GFZ im Allgemeinen nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, ob sich ein Vorhaben
hinsichtlich der absoluten Größe seiner Grundfläche, Geschosszahl und Höhe und das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Freifläche (unabhängig
von Grundstücksgröße und -zuschnitt) in die nähere Umgebung einfügt. Da
mit Blick auf die Eingriffsbeurteilung quantifizierende Aussagen über das
Maß der Nutzung erforderlich sind, wurde hilfsweise dennoch die im Bestand
vorhandene GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO für einzelne Teilbereiche ermittelt, um Anhaltspunkte zu gewinnen, welches Nutzungsmaß und damit verbunden welcher Versiegelungsgrad sich bei einer Ausschöpfung der Baurechte gemäß § 34 BauGB ergeben würde.
Die Bebauung der Grundstücke beidseits der Köpenicker Chaussee (Bereich
zwischen Spree, Stichkanal, Hönower Wiesenweg und Blockdammweg) ist
hinsichtlich des Nutzungsmaßes sehr heterogen, zudem liegen große
Grundstücksflächen nach Beräumung brach. Der Bereich ist gekennzeichnet
durch großflächige Grundstücke und Nutzungseinheiten, er wird auch von
weiter entfernt liegenden Grundstücken geprägt. So prägen auch die Grundstücke nördlich des Stichkanals diesen Bereich mit. Dort, wie auch auf dem
Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14, befinden sich größere Industriegebäude und Hallen, die dazwischen liegenden Flächen sind durch Parkplätze, Lagerflächen und ähnliches genutzt und versiegelt. Nach § 34
BauGB wäre ein vergleichbares Nutzungsmaß auch auf dem Grundstück
Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 zulässig, so dass als zulässiger Versiegelungsgrad (GRZ im Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO) bei
Ausschöpfung der derzeitigen Baurechte für den gesamten Bereich zunächst ein Wert von ca. 0,8 ermittelt wurde (BSM 10/2010). Für den Bereich
westlich der Köpenicker Chaussee wurde dieser Wert inzwischen auf 0,9
korrigiert. Auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 werden weite
Teile der bisher unversiegelten Flächen der geplanten Grünfläche entlang
des Spreeufers zugewiesen, so dass die derzeitige Ausnutzung der Restfläche bei etwa 90 % liegt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des auf
dem angrenzenden Grundstück Köpenicker Chaussee 15 genehmigten Vorhabens mit einem zulässigen Versiegelungsgrad von mehr als 80% wurde
wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle Grundstücke westlich der
Köpenicker Chaussee ein Wert von 0,9 als zulässiger Versiegelungsgrad
angenommen.
Die Grundstücke südlich des Blockdammwegs sind durch kleinteilige Grundstückszuschnitte und eine Bebauung mit nur wenigen, vergleichsweise kleiStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
135
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
nen Gebäuden, geprägt. Dennoch weisen die unmittelbar am Blockdammweg gelegenen Grundstücksteile aufgrund ihrer Nutzung als Lagerplatz, KfzWerkstatt oder Recyclinghof einen zum Teil sehr hohen Versiegelungsgrad
auf. Bei Ausschöpfung der Baurechte nach § 34 BauGB ergibt sich für diesen Bereich insgesamt ein Versiegelungsgrad, der bei ungefähr 0,8 liegt.
Für die rückwärtigen Grundstücksteile (Hönower Wiesenweg 13-16) sind als
Beurteilungsrahmen für das zulässige Nutzungsmaß auch die südlich angrenzenden Grundstücke heranzuziehen. Diese sind erheblich weniger dicht
bebaut und liegen zum Teil brach. Für die rückwärtigen Grundstücksflächen
ergibt sich bei Ausschöpfung der Baurechte nach § 34 BauGB ein niedrigeres Nutzungsmaß als für die direkt am Blockdammweg gelegenen Grundstücksteile, die zulässige GRZ im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO wird in
diesem Bereich mit ca. 0,6 eingeschätzt.
Das geplante Maß der Nutzung überschreitet im Gewerbegebiet GE 3.2 südlich des Blockdammwegs die bestehenden Baurechte, so dass die in diesem
Baugebiet ermittelten Eingriffe anteilig auszugleichen wären.
Unbenommen von den Regelungen des § 1a Absatz 3 Satz 5 BauGB ergeben sich noch zusätzliche Kompensationsverpflichtungen für den Verlust geschützter Biotope und geschützter Bäume. Ebenso bleiben die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG von den bestehenden Baurechten
unberührt. Auch auf die Pflicht zur Prüfung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen haben die bestehenden Baurechte keinen Einfluss.
3.2.11.1 Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Eingriffe
Baubedingte Auswirkungen
Im Rahmen der Regelungen des städtebaulichen Vertrags zwischen
dem Land Berlin und Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, alle Fragen der Baulogistik für die Errichtung des GuD-HKW frühzeitig mit
dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel, die Beeinträchtigungen für die Anwohner möglichst gering zu halten.
Ausschluss luftverunreinigender Stoffe
Im Bebauungsplan wird eine Festsetzung zur Verwendung emissionsarmer Brennstoffe getroffen, um umweltbezogene Probleme aus
städtebaulichen Gründen zu mindern. Angesichts der Lage des Plangebiets im Vorranggebiet für Luftreinhaltung (Landschaftsprogramm)
soll hierdurch die Emission weiterer Luftschadstoffe durch Gebäudeheizungen begrenzt werden.
Vermeidung von Gewerbelärmimmissionen
Im Bebauungsplan wird eine Festsetzung zur Geräuschkontingentierung getroffen, die die Auswirkungen durch Lärmemissionen der in
den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sowie auf
der Versorgungsfläche zulässigen Betriebe und Anlagen auf ein verträgliches Maß beschränkt.
136
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Besonderer Artenschutz
Basierend auf dem Fachbeitrag zum Artenschutz (Ökoplan 04/2011)
werden im Folgenden Maßnahmen zur Vermeidung aufgezeigt, die
Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, von
europäischen Vogelarten sowie national geschützter Arten mindern
oder vermeiden. Unter Einhaltung dieser Maßnahmen ist ein Ausschluss der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG zu erwarten. Maßnahmen zum Artenschutz werden jedoch erst im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungen gesichert.
Gesondert betrachtet wird das Grundstück Blockdammweg 3/27 (geplante Versorgungs- und Sportfläche), auf dem im Sommer 2011 mit
der Altlastensanierung begonnen wurde und das aufgrund des nachfolgenden Baugeschehens nach derzeitigen Planungen voraussichtlich 2021 für den Artenschutz zur Verfügung stehen wird. Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen auf den Flächen Blockdammweg 3/27
und Blockdammweg 29 (Nord) sind Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall.
Bauzeitenregelung bei Sanierung oder Abriss von Gebäuden
Der Gebäudekomplex der Gaswerksiedlung (Gewerbegebiet GE 2)
weist laut Strukturkartierung ein Paarungsquartier sowie zwei Balzterritorien der Zwergfledermaus auf. Um Tötungen von Individuen bei
der Sanierung des Gebäudekomplexes zu vermeiden, werden die
Arbeiten im Winterhalbjahr zwischen Anfang November und Ende
März durchgeführt.
Ist die Baumaßnahme während der Winterperiode nicht möglich,
muss sichergestellt werden, dass keine Quartiere in den Gebäuden
von Fledermäusen besetzt sind.
An einigen Gebäuden im Plangebiet befinden sich Brutplätze von gebäudebrütenden Vogelarten (Gewerbegebiete GE 1.1, GE 2 und GE
3.2). Die Beschädigung oder Zerstörung von besetzten Vogelnestern
und Eiern oder Tötungen von Individuen (v. a. Nestlingen) ist durch
Gebäudeabriss im Winterhalbjahr außerhalb der Brutzeit zwischen
Anfang Oktober und Mitte März zu vermeiden. Unmittelbar vor den
Abrissarbeiten sind Gebäude auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln nochmals zu untersuchen.
Blockdammweg 3/27
Auf der Versorgungsfläche existierten bauliche Strukturen, an denen
im Zuge der faunistischen Erhebungen gebäudebrütende Vogelarten
erfasst wurden. Diese wurden teilweise im Zuge der Sanierungsarbeiten abgerissen. Da sich die Abrissarbeiten bis in die Brutzeit hinein
erstreckten, wurden im Auftrag von Vattenfall Kontrollen zum Ausschluss eines aktiven Brutvorkommens durchgeführt. Ein Tötungstatbestand konnte ausgeschlossen werden. Maßnahmen zum Ausgleich
sind in Kapitel II.3.2.11.3 aufgeführt.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
137
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen
Um zusätzliche Beeinträchtigungen der Vogelwelt (Verlust von Nestern, Eiern und Jungvögeln) zu vermeiden und zum Schutz der
Sommerquartiere von Fledermäusen sind Gehölzrodungen im Winterhalbjahr entsprechend § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ausschließlich
zwischen 1. Oktober und 29. Februar durchzuführen.
Vier Bäume im Bebauungsplangebiet (außerhalb Blockdammweg
3/27) weisen derzeit gemäß Strukturkartierung ein Potenzial für Fledermausquartiere auf. Drei davon sind prinzipiell geeignet, Sommerund Paarungsquartiere von Fledermäusen zu beherbergen. Bei einem Baum ist auch eine Winterquartiernutzung nicht auszuschließen.
Hinweise auf Wochenstuben liegen nicht vor. Um eine Tötung von
Fledermäusen in ihren Quartieren bei Fällung der Bäume zu vermeiden, wird die Bauzeitenregelung wie folgt differenziert:
- Bäume mit quartierrelevanten Strukturen (z.B. kleine Höhlen,
Spalten) sind prinzipiell als Zwischen- und Balzquartier im Sommer geeignet. Fällungen sind von Anfang November bis Ende
Februar vorzunehmen.
- Bäume mit Winterquartierrelevanten Strukturen (z.B. große
Spechthöhlen, Hohlstämme) sind im September/Oktober zu fällen.
In dieser Zeit ist eine Nutzung der Bäume als Fortpflanzungsstätte
(z.B. Brutplatz für Vögel) nicht mehr gegeben und die Fledermäuse befinden sich noch nicht in Winterruhe.
Blockdammweg 3/27
Drei Bäume, deren Verlust zulässig ist, weisen auf der Versorgungsfläche potenzielle Sommer- und Paarungsquartiere für Fledermäuse
auf. Hinweise auf Wochenstuben liegen nicht vor. Um eine Tötung
von Fledermäusen in ihren Quartieren bei Fällung der Bäume zu
vermeiden, sind Fällungen von Anfang November bis Ende Februar
durchzuführen.
Im Zuge der Vorarbeiten zur Sanierung erstreckten sich die Gehölzrodungen bis in die Brutzeit hinein (April 2011). Auf diesen Flächen
waren keine Bäume mit quartiersrelevanten Strukturen betroffen. Für
die im Sommer 2011 notwendige vollständige Abschiebung des Bodens wurden vorsorglich (vor Beginn der Brutzeit) im Auftrag von Vattenfall flächige Gehölzbestände gerodet. Begleitend wurde eine ökologische Bauüberwachung (s.u.) durchgeführt.
Bauzeitenregelung bei Bauf eldräumung
Um Gelege- und Individuenverluste bei bodenbrütenden Vögeln zu
vermeiden, sind Baufeldräumungen nur außerhalb der Reproduktionsphase, d.h. zwischen Mitte September und Mitte März durchzuführen. Sofern nicht zu vermeiden ist, dass sich die Baufeldräumung
bis in die Brutzeit hinein erstreckt, ist eine ökologische Baubegleitung
durchzuführen, um die Ansiedlung bodenbrütender Vogelarten zu
138
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
beobachten. Sofern eine Ansiedlung festgestellt wird, ist der betreffende Bereich während der Brutzeit zu schützen.
Ökologische Baubegleitung zum Schutz europäisch geschützter Arten
Blockdammweg 3/27
Da sich auf den Grundstücken Blockdammweg 3/27 im Vorfeld der
Altlastensanierung die Baufeldräumungen bis in die Brutzeit hinein
erstreckten, wurde Im Auftrag von Vattenfall eine ökologische Baubegleitung eingerichtet.
Gebäude, Gehölze und Offenlandflächen wurden unmittelbar vor den
Bauarbeiten auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln und Fledermausquartiere untersucht. Die Beräumungs-, Abriss- bzw. Rodungsarbeiten fanden bei Abwesenheit der Tiere statt.
Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung wurde insbesondere auf
Ansiedlungsversuche des Steinschmätzers geachtet. Die Fläche
wurde vor der Altlastensanierung hinsichtlich einer Ansiedlung des
Steinschmätzers in regelmäßigen Abständen überprüft. Vorsorglich
wurde vorweg sämtlicher Schutt von den Bauflächen entfernt, um eine erneute Besiedlung zu erschweren. Zusätzlich fanden Vergrämungsmaßnahmen statt, um eine Ansiedlung des Steinschmätzers
zu verhindern. Das gleiche Vorgehen ist auch vor der Baufeldräumung und während des Baubetriebs notwendig.
Reptilienschutz
Vor Beginn der Altlastensanierung wurde im April 2011 ein geeigneter Schutzzaun zwischen Baufeld und der potenziellen Zauneidechsen-Habitatfläche zwischen Bahngleisen und Mauer errichtet. Durch
Mahd wurde eine vegetationsarme und niedrigwüchsige Fläche hergestellt, auf der Reptilienbleche ausgelegt und Fangeimer eingebaut
wurden. Zwischen Mitte April und Mitte Juni 2011 fanden mindestens
30 Begehungen statt. Die Fangaktion wurde beendet, ohne dass
Zauneidechsen oder andere Reptilien oder Amphibien gefangen wurden.
Kontrolle von Bäumen im Hinblick auf ein mögliches Vorkommen des Eremiten
Eine Eiche südlich des Hohen Wallgrabens (außerhalb des Plangebiets) gilt als potenzieller Quartiersbaum für Eremiten. Sofern im Zuge der Renaturierung des Hohen Wallgrabens eine Fällung nicht zu
vermeiden ist, sind weitere Kontrollen auf Vorkommen des Eremiten
durchzuführen. Bei Befund sind betroffene Käferbestände im Rahmen einer geeigneten CEF-Maßnahme umzusiedeln.
Blockdammweg 3/27
Für eine Weide, deren Erhalt durch den städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und Vattenfall gesichert wird, ist ein Eremi-
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
139
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
tenvorkommen nicht auszuschließen. Sofern aus zwingenden Gründen des Grundwasserschutzes eine Fällung im Rahmen notwendiger
Altlastensanierung nicht zu vermeiden ist, sind die oben beschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
Erhalt von Bäumen
Durch Erhaltungsfestsetzungen wird der Erhalt von besonders wertvollem, das Plangebiet prägendem Altbaumbestand gesichert.
Darüber hinaus wurde auf der Versorgungsfläche durch Optimierung
der Planung der Erhalt weiterer wertvoller Gehölzstrukturen grundsätzlich ermöglicht. Für diese Bäume soll eine Fällung – soweit erforderlich – allenfalls aus Gründen der Altlastensanierung zulässig sein.
Eine entsprechende Regelung ist Gegenstand eines städtebaulichen
Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall. Im Zuge der bisherigen Altlastensanierung waren keine weiteren Baumfällungen erforderlich.
In der Gaswerksiedlung wird durch die restriktive Ausweisung der
Baugrenzen eine Überbauung der Gartenbereiche unterbunden, so
dass in diesem Bereich auch ein Eingriff in den Baumbestand vermieden wird.
In den Gewerbegebieten GE 1.1 und GE 1.2 wurde die straßenseitige Baugrenze so angepasst, dass der Erhalt und die Entwicklung der
dort vorhandenen Baumreihe entlang der Köpenicker Chaussee gewährleistet werden.
3.2.11.2 Maßnahmen zur Minderung erheblicher Eingriffe
Minderung von visuellen Beeinträchtigungen
Die Baufelder im Bereich der Versorgungsfläche werden so festgesetzt, dass die geplanten Kraftwerksbauten in einer Höhenstaffelung
von 16 m (überwiegende Fläche) bis max. 55 m Höhe angeordnet
werden. Die höchsten Gebäude sind im nordöstlichen Randbereich
zu den Bahnflächen orientiert angeordnet. Die zulässigen Schornsteinhöhen betragen max. 73 m. Die geplanten Anlagen des neuen
GuD-HKW werden über größere Strecken sichtbar sein und den angrenzenden Stadtraum prägen. Sie bleiben jedoch unter den Gebäudehöhen des Altstandorts zurück.
Statt eines ursprünglich vorgesehenen Baufelds für einen bis zu 60 m
hohen Rundkühlturm ist nunmehr lediglich ein Baufeld für einen maximal 25 m hohen Zellenkühler geplant. Dieser wird vom öffentlichen
Raum aus kaum wahrnehmbar sein.
Für die geplante Versorgungsfläche wurde im Frühjahr 2012 ein
durch Vattenfall ausgelobtes Wettbewerbsverfahren für Architekten
und Landschaftsarchitekten durchgeführt, mit dem Ziel, den neuen
Kraftwerksstandort samt Freianlagen in das städtische Umfeld zu in-
140
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
tegrieren. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags verpflichtet
sich Vattenfall zur Umsetzung der Ergebnisse dieses Verfahrens.
Festsetzung von Dachbegrünungen
Die Festsetzungen zur Begrünung von Dachflächen in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 leisten einen Beitrag
zur Verringerung der Aufheizung von Gebäuden und mindern
dadurch kleinklimatische Effekte einer verdichteten Bebauung.
Dachbegrünungen können zudem durch eine verzögerte Abgabe von
Niederschlagswasser Auswirkungen auf den Wasserhaushalt mindern. Durch die Retention von Niederschlagswasser wird zudem der
Raumbedarf dezentraler Regenbewirtschaftungsanlagen verringert
und ihr Einsatz in den Baugebieten, in denen durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein sehr hoher Versiegelungsgrad ermöglicht wird, gefördert.
3.2.11.3 Eingriffsbilanzierung
Die Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BNatSchG
wurden im Rahmen eines Eingriffsgutachtens (C+S 04/2011) ermittelt
und mit Hilfe des im „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von
Eingriffen im Land Berlin“ beschriebenen Punktwertverfahrens bewertet. Die auf diese Weise ermittelten Wertpunkte wurden über den
ebenfalls im Methodenleitfaden des Landes Berlin verankerten Ansatz monetarisiert. Abweichend von dem Verfahren wurde der durch
die Festsetzungen betroffene geschützte Baumbestand gesondert
über einen Kostenäquivalentwert eines Modell-Ersatzbaums ebenfalls monetarisiert.
Nicht geschützte Bestandteile des Naturhaushalts
Durch die Festsetzungen ergeben sich Eingriffe in den Naturhaushalt
in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2, im Bereich der Versorgungsfläche und der Fläche für eine ungedeckte
Sportanlage. Auf Grund der bestehenden Baurechte sind jedoch nur
die Eingriffe im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 teilweise ausgleichspflichtig. Da in den zur Zeit in Nutzung befindlichen
Teilen des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 das durch den Bebauungsplan vorgesehene Maß der Nutzung bereits weitgehend ausgenutzt wird, wird der auszugleichende Eingriff dem bisher brachliegenden Teil zugeordnet (Grundstück Hönower Wiesenweg 13-16), für
den sich bei Ausschöpfung der Baurechte nach § 34 BauGB wegen
der südlich angrenzenden erheblich weniger dicht bebauten Grundstücke am Hönower Wiesenweg sowie der Kleingartenanlage „Am EWerk“ zudem ein niedrigeres Nutzungsmaß ergibt als für die direkt
am Blockdammweg gelegenen Grundstücke. In diesem Bereich wird
durch die Festsetzungen das zulässige Maß der Nutzung um 29 %
erhöht, so dass von dem im geplanten Gewerbegebiet GE 3.2 ermittelten Wertpunktverlust für die nicht geschützten Bestandteile des
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
141
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Naturhaushalts entsprechend 29 % als Ausgleichbedarf angerechnet
werden.
Tab. 10: Monetarisierung der Eingriffe in die nicht geschützten Bestandteile
des Naturhaushalts
Summe Eingriffe
(alle flächig bewerteten
Schutzgüter)
geplante
Nutzung
Bestand
Planung
Kompensationsumfang nach Anrechnung best. Baurechte
Eingriff
(Differenz
Planung Bestand)
GE 1.1
[WP]
581
[WP]
150
[WP]
-431
GE 1.2
503
58
GE 2
Berücksichtigung
veränderter BauR
[WP]
[%]
Monetarisierung des
verbleibenden Kompensationsbedarfs für
flächig bewertete
Schutzgüter
KostenFlächenwert
wert(WP x
punkte
976€)
[WP]
[€]*
0
0%
0
0€
-445
0
0%
0
0€
293
293
0
0
0%
0
0€
GE 3.1
16
16
0
0
0%
0
0€
GE 3.2
455
102
-353
-102
29%
-102
99.600 €
2.272
1.323
-949
0
0%
0
0€
847
1.100
253
253
-30%
253
0€
GuD
GuD –
Maßn. A
Straße
105
105
0
0
0%
0
0€
Park 1
230
382
152
152
-66%
152
0€
Park 2
4
18
14
14
-350%
14
0€
Park 3
57
168
111
111
-195%
111
0€
Sport
419
264
-155
0
0%
0
0€
Maßn. B
179
375
196
196
-109%
196
0€
Gesamt
5.961
4.354
-1.607
624
0%
624
99.600 €
* es wird auf 100 € gerundet.
Eine positive Bilanz für den Naturhaushalt weisen die Maßnahmenfläche A innerhalb der Versorgungsfläche, die öffentlichen Grünflächen und die Maßnahmenfläche B auf. Diese positiven Auswirkungen
unterschreiten zwar die insgesamt im Plangebiet ermittelten Eingriffe,
decken aber unter Beachtung der bestehenden Baurechte den ermittelten Ausgleichsbedarf für die nicht geschützten Bestandteile des
Naturhaushalts ab.
Der Ausgleichsbedarf für die nicht geschützten Bestandteile des Naturhaushalts kann demnach vollständig im Plangebiet beglichen werden. Der monetarisierte Wert der ermittelten Wertpunkte soll insbesondere für die Herstellung der öffentlichen Grünanlagen verwendet
werden. Hierzu werden für das Gewerbegebiet GE 3.2 Regelungen
im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall getroffen.
142
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Geschützte Biotope
Im Bereich der Maßnahmenfläche B sind auf einer Fläche von ca.
760 m² nach § 30 BNatSchG geschützte Röhrichtbestände vorhanden, die im Rahmen der Umgestaltung des Hohen Wallgrabens zunächst verloren gehen werden. Diese werden nach Abschluss der
Maßnahme an gleicher Stelle in mindestens dem gleichen Umfang
wiederhergestellt.
Im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 1.2 werden geschützte Trocken- und Halbtrockenrasen überplant. Durch den 1. Nachtrag
vom 9. Februar 2012 zur BImSchG-Genehmigung vom 19. Mai 2011
für die Errichtung einer Klassieranlage auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 sowie eine inzwischen für das Grundstück Köpenicker Chaussee 18-19 erteilte Ausnahmegenehmigung hat sich deren Fläche im Zeitraum des Planverfahrens von ca. 6.900 m² auf
nunmehr ca. 2.600 m² reduziert. Gemäß der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 20. Januar 2014 fallen die verbleibenden Flächen weiterhin unter den Schutz des § 30 BNatSchG.
Durch die auf der Maßnahmenfläche A geplante artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, deren Herstellung durch vertragliche
Reglungen zwischen dem Land Berlin und Vattenfall gesichert ist,
kann hierfür zugleich der funktionale Ausgleich innerhalb des Plangebiets erbracht werden (ausführlicher siehe Kapitel II.3.2.11.4).
Insgesamt verbleiben auf diese Weise keine weiteren Ersatzverpflichtungen für geschützte Biotope außerhalb des Plangebiets.
Tab. 11: Eingriffe in die geschützten Biotope
geschützte Biotope
(§ 30 BNatSchG)
Biotoptyp
Röhrichtgesellschaften
an Fließgewässern, Großröhrichte
Ruderale Rispengrasfluren, geschützt
silbergrasreiche Pionierfluren
Summen
Ausgleich
Gewerbegebiet GE 1.2
Fläche
in m²
Maßnahmenfläche B
inkl. Wasserfläche
Fläche Flächenwertin m²
punkte
Flächenwertpunkte20
0
0
1.200
26
1.435
30
2.635
56
Wiederherstellung an
anderer Stelle im Plangebiet (Maßnahmenfläche A)
757
18
0
0
0
0
757
18
Wiederherstellung an
gleicher Stelle nach
Umgestaltung (Maßnahmenfläche B)
Geschützter Baumbestand
Das Potenzial für Ersatzpflanzungen im Plangebiet ist insgesamt
sehr gering. Ausreichende Flächen für den ermittelten Kompensationsbedarf von 694 Bäumen sind innerhalb des Plangebiets nicht vorhanden. Daher ist die Erstattung des über die Monetarisierung ermit-
20
Der Punktwert der Biotope wurde anhand der Biotptypenliste (gemäß Anhang 11 des Methodenleitfadens des Landes Berlin von
2005) ermittelt. Die Punktwerte setzen sich wie folgt zusammen: a) 1.200 m² ruderale Rispengrasflur mit 22 Wertpunkten / 1.000
m² = 26 Wertpunkte, b) 1.435 m² silbergrasreiche Pionierfluren mit 21 Wertpunkten / 1.000 m² = 30 Wertpunkte.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
143
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
telten Kostenäquivalentwerts für den Verlust von geschützten Bäumen Gegenstand der Regelungen eines städtebaulichen Vertrags
zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall. Die Regelungen dieses
städtebaulichen Vertrags umfassen fernerhin die im Rahmen der
Eingriffsregelung ermittelten Kompensationsbedarfe für die zulässigen Baumverluste auf dem Grundstück Hönower Wiesenweg 13-16,
das sich im Eigentum von Vattenfall befindet. Der Kostenäquivalentwert soll insbesondere für die Herstellung der öffentlichen Grünanlagen verwendet werden.
Der festgelegte Kompensationsumfang für die übrigen überplanten
Bäume kommt erst bei tatsächlicher Beseitigung dieser Bäume zum
Tragen. Dieser Betrag steht zur Zeit nicht für Ausgleichsmaßnahmen
im Plangebiet zur Verfügung.
Tab. 12: Monetarisierung der Eingriffe in den geschützten Baumbestand
Art der Nutzung
Anzahl
gesch.
Bäume
(Stand
2010)
Verlust
Anzahl
(durch BPlan ermöglicht)
[Stk]
GE 1.1
GE 1.2
GE 2
40
22
33
[Stk]
10**
3**
0
Verlust
Summe
StU nach
Vitalitäsbewertung
[cm]
908
257
0
Ausgleichsbäume,
StU 18-20
cm
[Stk]
23
7
0
Ausgleichssumme
Ausgleichssumme
vertragl.
gesichert
zus.
möglich
[1.500€ /
Baum]
0€
0€
0€
[1.500€ /
Baum]
34.500 €
10.500 €
0€
GE 3.1
4
3
260
7
0€
10.500 €
GE 3.2
56
34
4.452
103
84.000 €
70.500 €
GuD*
220
135
20.113
475
712.500 €
0€
38
11
1.992
44
66.000 €
0€
Straße
24
0
0
0
0€
0€
Park 1
115
0
0
0
0€
0€
Park 2
1
0
0
0
0€
0€
Park 3
5
0
0
0
0€
0€
Sport*
24
10
1.513
35
52.500 €
0€
0
0
0
0
0€
0€
GuD - Maßn. A*
Maßn. B
Summe
582
206
29.495
694
915.000 €
126.000 €
*inkl. voraussichtlicher Baumverlust im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Altlastensanierung
Blockdammweg 3/2
** nach Abzug des durch die inzwischen erteilten Fällgenehmigungen gestatteten Baumverlustes
Gesamtsumme des monetarisierten Kompensationsumfangs
Im Ergebnis der Bilanzierung beläuft sich die Monetarisierung der
auszugleichenden Eingriffe auf eine Summe von 1.014.600 € (ohne
zusätzlich möglichen Kompensationsbetrag für geschützte Bäume),
die durch vertragliche Regelungen mit Vattenfall gesichert sind und
für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen (vgl. Kap.
II.3.2.11.4) im Plangebiet zur Verfügung stehen (siehe nachfolgende
Tabelle). Zusätzlich ergeben sich aus dem Artenschutzrecht Ausgleichsverpflichtungen, die nicht monetarisiert wurden.
144
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Tab. 13: Gesamtsumme der Monetarisierung
Art der
Nutzung
flächenhaft
bewertete
Schutzgüter
geschützte
Bäume, vertraglich geregelt
Gesamtsumme zur Verwendung im
Plangebiet
zus. mögliGesamtcher Komsumme
pensationsbetrag für geschützte
Bäume
GE 1.1**
0€
0€
0€
34.500 €
34.500 €
GE 1.2**
0€
0€
0€
10.500 €
10.500 €
GE 2
0€
0€
0€
0€
0€
GE 3.1**
0€
0€
0€
10.500 €
10.500 €
GE 3.2
99.600 €
84.000 €
183.600 €
70.500 €
254.100 €
GuD*
0€
712.500 €
712.500 €
0€
712.500 €
GuD Maßn. A*
Straße
0€
66.000 €
66.000 €
0€
66.000 €
0€
0€
0€
0€
0€
Park 1
0€
0€
0€
0€
0€
Park 2
0€
0€
0€
0€
0€
Park 3
0€
0€
0€
0€
0€
Sport*
0€
52.500 €
52.500 €
0€
52.500 €
0€
99.600 €
0€
915.000 €
0€
1.014.600 €
0€
126.000 €
0€
1.140.600 €
Maßn. B
Gesamt
*inkl. voraussichtlicher Baumverlust im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Altlastensanierung
Blockdammweg 3/27
3.2.11.4 Maßnahmen zum Ausgleich erheblicher Eingriffe
Öffentliche Grünflächen
Durch die geplanten öffentlichen Grünflächen werden die im Plangebiet vorhandenen landschaftlichen Potenziale erschlossen und die
Barrierewirkung der großräumigen Gewerbebrachen verringert.
Durch die Entwicklung der östlich der Köpenicker Chaussee ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen, die im Geltungsbereich des im
Verfahren befindlichen Bebauungsplans 11-47b weitergeführt werden
sollen, wird nicht nur eine erholungswirksame Grünverbindung geschaffen, sondern auch der Biotopverbund im Bereich des ehemaligen Grabenverlaufs gestärkt.
Durch die Grünanlagen westlich der Köpenicker Chaussee wird zudem eine Pufferfläche zwischen den Gewerbeflächen und den benachbarten Gewässern geschaffen und das Gewässerumfeld aufgewertet.
In den Grünanlagen bestehen Potenziale für Baum- oder Gehölzpflanzungen insbesondere zur Abschirmung gegenüber den Gewerbeflächen. Von entsprechenden Festsetzungen wird jedoch abgesehen, da die Gestaltung öffentlicher Flächen dem Land Berlin obliegt.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
145
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Vorgezogene und zwischenzeitlich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (Maßnahmenfläche A und außerhalb des
Plangebiets gelegene Fläche „Blockdammweg 29 Nord“)
Um auszuschließen, dass Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten, werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen auf der Versorgungsfläche (Maßnahmenfläche A) festgelegt. Aufgrund der notwendigen Altlastenbeseitigung auf
dem Grundstück Blockdammweg 3/27 und der Anordnung einer
Baustelleneinrichtung steht der weit überwiegende Teil des Geländes
voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2021 für Naturschutzmaßnahmen
zur Verfügung. Daher wurde vor Beginn der Altlastensanierung im
April 2011 auf einem ca. 1 ha großen Teil des Grundstücks Blockdammweg 29 eine zwischenzeitliche vorgezogene Ausgleichsf läche angelegt. Die Nutzung des im Eigentum von Vattenfall befindlichen Grundstücks Blockdammweg 29 für natur- und artenschutzrechtliche Maßnahmen Vattenfall wird durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten Berlins gesichert.
Sowohl die mittelfristige Realisierung der festgesetzten artenschutzrechtlichen Maßnahme auf der Versorgungsfläche als auch die Realisierung der Pflegemaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg
29 sind im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem
Land Berlin und Vattenfall geregelt.
Zwischenzeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
„Blockdammweg 29 Nord“
Die zwischenzeitliche Maßnahmenfläche befindet sich außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a auf dem Brachgelände des ehemaligen Gaswerks Friedrichsfelde, Blockdammweg 29. Im
Westen schließt sich der Hönower Wiesenweg an, im Norden die Betriebsflächen der Deutschen Bahn AG, im Osten verschiedene, gewerblich genutzte Flächen. Die Fläche ist durch den Wechsel von
Landreitgrasfluren und gehölzgeprägten Bereichen mit strauchdominierten Flächen und kleinen Baumgruppen geprägt. Ebenso bilden
Beton, Asphalt oder Kopfsteinpflasterflächen sowie zwei leerstehende Gebäude den Bestand.
Maßnahmen, wie das Roden von niedrigem Gehölzaufwuchs, das
Mähen/Abplaggen, die Anlage von Stein-/Schutthaufen als Bruthabitate des Steinschmätzers sowie das Aufbringen von Substrat auf den
versiegelten Flächen wurden im April 2011 durchgeführt. Weitere
Maßnahmen umfassten den Abriss eines Gebäudes im Südosten der
Maßnahmenfläche, das Anlegen von Schutthaufen aus Abrissmaterial, Mauerresten, und das Anlegen von Kleinstrukturen wie Sandhaufen, kleineren Steinhaufen und Totholzhaufen Die Stein- und Schutthaufen dienen vor allem als Bruthabitate und Warte für den Steinschmätzer, als Sonnplätze und Tagesverstecke für die Zauneidechse
sowie als Tagesverstecke für die Wechselkröte.
Die vorhandenen jungen Gehölzbestände wurden in der Weise gerodet, dass großflächig offene Bereiche als Nahrungshabitat für
Neuntöter, Steinschmätzer und Grünspecht entstehen. In unmittelba146
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
rer Nähe zu dichter bzw. hoher Vegetation und in unmittelbarer Nähe
zu den potenziellen Eiablageplätzen der Zauneidechse wurden weitere Kleinstrukturen angelegt.
Es ist ein jährlicher Pflegegang vorgesehen. Dabei sind Teilflächen
zu mähen und das Mähgut von der Fläche zu entfernen; ggf. ist der
Oberboden in Teilbereichen abzuschieben. Die Schutthaufen und
Sandhügel sind ggf. von Bewuchs zu befreien. Aufkommende Gehölze sind sporadisch zu entnehmen.
Maßnahmenf läche A im Bereich der Versorgungsf läche
Um die Kontinuität der ökologischen Funktionen auch mittel- und
langfristig zu wahren, müssen die erforderlichen Habitatstrukturen
auf der Maßnahmenfläche A fertig gestellt sein, bevor die Fläche am
Blockdammweg 29 Nord für eine Altlastensanierung zur Verfügung
steht.
Auf der etwa 2,86 ha großen Fläche sind durch im Folgenden aufgezeigte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Verluste von Lebens- und Reproduktionsräumen für Zauneidechse, Neuntöter,
Steinschmätzer und Grünspecht sowie die Verluste der Landhabitate
der Wechselkröte auszugleichen, um Beeinträchtigungen der besonders und streng geschützter Arten zu vermeiden.
- Schaffung von Lebensraum für Zauneidechse und Wechselkröte
Die Maßnahmenfläche A ist entsprechend der Habitatansprüche
von Zauneidechse und Wechselkröte herzustellen. Es sind überwiegend unbewachsene Teilflächen mit spärlicher bis mittelstarker
Vegetation mit geeigneten Eiablageplätzen zu schaffen. Kleinstrukturen wie Steine, Totholz usw. als Sonnplätze sind anzulegen.
- Schaffung von Bruthabitaten für den Neuntöter
Da der Verlust von Brutrevieren des Neuntöters zu erwarten ist,
sind durch die Anlage von Heckenstrukturen neue geeignete Habitatstrukturen für die Art zu schaffen. Wichtig ist in Bezug auf die
Gehölzartenauswahl die Verwendung auch von dornenreichen
Straucharten wie Schlehe und Weißdorn.
- Schaffung von Bruthabitaten für den Steinschmätzer
Um den möglichen Verlust von Brutrevieren des Steinschmätzers
auszugleichen, sind offene und übersichtliche Geländestrukturen
mit kurzer oder karger Vegetation oder auch vegetationslosen
Stellen zu schaffen. Vorzugsweise sollte sich diese auf trockenen
sandigen Böden befinden. Spalten, Nischen oder Höhlungen als
geeignete Nistmöglichen müssen vorhanden sein (z.B. in Form
von Stein- oder Schutthaufen).
- Schaffung von Nahrungshabitaten für den Grünspecht
Durch die oben dargestellte Entwicklung von Flächen mit halboffenem Charakter werden zugleich Nahrungshabitate für den Grünspecht geschaffen.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
147
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die auf der Maßnahmenfläche A zu entwickelnden Habitate zeichnen
sich insgesamt durch den Wechsel von verschiedenen trockenwarmen Offenlandbiotopen (lückige und niedrigwüchsige Gras- und
Krautvegetation, unverdichtete Rohböden) und einem eher geringen
Anteil von standortgerechten Laubgebüschen aus. In begrenztem
Umfang können randliche Baumpflanzungen aus gestalterischen Gesichtspunkten erfolgen.
Durch die beschriebenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen wird zugleich der funktionale Ausgleich für den Verlust der
nach § 30 BNatSchG geschützten Trocken- und Halbtrockenrasen im
Bereich des Gewerbegebiets GE 1.2 erbracht.
Durch die mit der Umgestaltung einhergehende Entsiegelung ergeben sich außerdem Ausgleichswirkungen auf die Bodenfunktionen,
den Wasserhaushalt und die Klimafunktion. Auch in Bezug auf das
Landschaftsbild ist dieser dann landschaftlich-vegetationsgeprägte
Bereich deutlich positiver zu bewerten als in der Bestandssituation.
Das im Frühjahr 2012 durchgeführte Wettbewerbsverfahren für Architekten und Landschaftsarchitekten für die Gestaltung der geplanten Versorgungsfläche bezog auch die Maßnahmenfläche mit ein.
Sonstige vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
Schaf f ung von Fledermausersatzquartieren
Vor Abriss bzw. Sanierung der Gebäude mit nachgewiesenen Paarungsquartieren und Balzterritorien bzw. vor Fällung der Bäume mit
quartierrelevanten Strukturen sind pro Quartierverlust Ersatzquartiere in einem Verhältnis von mindestens 1:5 an benachbarten
Bäumen und Gebäuden zu schaffen. Die Ersatzquartiere sollen generell spätestens ab März im Jahr nach der Fällung verfügbar sein
und auch in den Folgejahren (Überlappungszeit nach Fertigstellung
der Neubauten mit integrierten Ersatzquartieren) erhalten bleiben.
Entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Fledermausarten
an ihr Quartier (z.B. Spaltenbewohner, Höhlenbewohner) und zur Erhöhung der Akzeptanz der Ersatzquartiere sind verschiedene Typen
von Fledermauskästen zu verwenden.
Im vorliegenden Fall ist der ökologische Ausgleich bei einer vollständigen Umsetzung des Bebauungsplans 11-47a (außerhalb der Versorgungsfläche) auf der Grundlage der bisher kartierten Quartiere
und quartierrelevanten Strukturen wie in der Tabelle dargelegt zu erbringen. Unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen sind die Gebäude
erneut auf Quartiersbesatz zu überprüfen.
148
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Tab. 14: Vorläufig ermittelter Ausgleichsbedarf der Fledermausersatzquartiere (außerhalb Blockdammweg 3/27)
Lage
Verlust von (potenziellen)
Fledermausquartieren
Ausgleich
GE 1.1
1 Baum mit potenziellem
Quartier (Baum- Nr. 56)
5 Ersatzquartiere (vor Fällung, z.B. an
benachbarten Gebäuden und Bäumen)
GE 1.2
1 Baum mit potenziellem
Quartier (Baum- Nr. 46)
5 Ersatzquartiere (vor Fällung, z.B. an
benachbarten Gebäuden und Bäumen)
GE 2
Gebäude mit 1 Paarungsquartier, 2 Balzterritorien der
Zwergfledermaus
15 Ersatzquartiere (vor Sanierung, z.B.
an benachbarten bzw. bereits sanierten
Gebäude/-teilen)
Tab. 15: Ausgleichsbedarf der Fledermausersatzquartiere, Blockdammweg
3/27)
Lage
Verlust von (potenziellen)
Fledermausquartieren
Ausgleich
GuDHKW
3 Bäume mit potenziellen
Quartieren (Baum- Nr.
374,383,475
15 Ersatzquartiere (davon mind. 10 St.
vor Fällung, z.B. an benachbarten Gebäuden und Bäumen)
Anbringen von Nisthilf en f ür Vögel
Bei vollständiger Umsetzung des Bebauungsplans 11-47a (ohne Versorgungsfläche) ist insgesamt auf den Flächen für die geplanten Gewerbegebiete mit einem Verlust von 4 Niststätten von Höhlen- und
Halbhöhlenbrütern aufgrund der Rodung von Gehölzstrukturen sowie
von 13 Niststätten von gebäudebrütenden Vogelarten aufgrund von
Sanierungs- bzw. Abrissmaßnahmen zu rechnen.
Tab. 16: Vorläufig ermittelter Ausgleichsbedarf der Nisthilfen für Vögel (außerhalb Blockdammweg 3/27)
Vogelart
Anzahl beseitigter Nistplätze /
anzubringender Nisthilfen
Art der Nisthilfe
GE 1.1 GE 1.2 GE 2 GE 3.1 GE 3.2
Gehölzbrüter
Bachstelze
1
1
Nisthilfe für Halbhöhlenbrüter
1
Nisthilfe für Höhlenbrüter
1
Nisthilfe für Höhlenbrüter
1
Nisthilfe für Halbhöhlenbrüter
Motacilla alba
Blaumeise
Parus caeruleus
Kohlmeise
Parus major
Gebäudebrüter
Hausrotschwanz
1
Phoenicurus
ochruros
Haussperling
Passer domesticus
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
9
2
Nisthilfe für Höhlenbrüter
149
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Es werden Nisthilfen in gleicher Anzahl wie die zuvor beseitigten natürlichen Niststätten geschaffen.
Im vorliegenden Fall ist der ökologische Ausgleich bei einer vollständigen Umsetzung des Bebauungsplans 11-47a (ohne Versorgungsfläche) auf der Grundlage der bisher kartierten Niststätten wie in der
Tabelle unten dargelegt zu erbringen. Unmittelbar vor Beginn der
Maßnahmen sind die Gebäude und Gehölzstrukturen erneut auf
Quartiersbesatz zu überprüfen.
Blockdammweg 3/27
Auf der Versorgungsfläche ist der ökologische Ausgleich auf der
Grundlage der bisher kartierten Niststätten wie in unten aufgeführter
Tabelle dargelegt zu erbringen:
Tab. 17: Ausgleichsbedarf der Nisthilfen für Vögel, Blockdammweg 3/27)
Vogelart
Anzahl beseitigter
Nistplätze / anzubringender Nisthilfen
Art der Nisthilfe
Anbringungsort
1
Nisthöhlenkasten
Gaswerksiedlung, Fassade
SO-Ausrichtung
1
Nisthöhlenkasten
Baumreihe am
Ostrand
3
Nisthöhlenkasten
PlatanenBaumreihe/gruppe
2
Nisthöhlenkasten
PlatanenBaumreihe/gruppe
1
Halbhöhlennistkas- Platanenten
Baumreihe/gruppe
1
Halbhöhlennistkas- Platanenten
Baumreihe/gruppe
1
Halbhöhlennistkas- Gaswerksiedten
lung, Fassade
SO-Ausrichtung
Haussperling
Passer domesticus
Blaumeise
Parus caeruleus
Feldsperling
Passer montanus
Kohlmeise
Parus major
Bachstelze
Motacilla alba
Gartenrotschwanz
Phoenicurus
phoenicurus
Hausrotschwanz
Phoenicurus
ochruros
Maßnahmenfläche B
Die Maßnahmenfläche B westlich der Köpenicker Chaussee dient der
Entwicklung einer „gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen
Ergänzungsstruktur der Spree mit durchgängiger Anbindung“. Ziel ist
es, durch Rückverlegung der Böschungsoberkante und Böschungsabflachung die morphologische Vielfalt innerhalb des Grabenverlaufs
150
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
zu erhöhen. Temporäre Eingriffe in den Naturhaushalt, wie z.B. in die
geschützten Röhrichtbestände, die im Rahmen der Umgestaltung
nicht vermieden werden können, werden funktional auf der Fläche
selbst ausgeglichen. Darüber hinaus ist durch die angestrebte Entwicklung neben einer Aufwertung der Gewässermorphologie mit positiven Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere, auf das
Kleinklima sowie auf das Landschaftsbild zu rechnen.
Durch die Festsetzungen wird der Flächenbedarf für die angestrebte
Maßnahme zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens gesichert. In
Anbetracht der zu erwartenden positiven Effekte und der geplanten
Entwicklung der angrenzenden öffentlichen Grünanlage soll der Flächenerwerb aus den zur Verfügung stehenden Ausgleichsmitteln gedeckt werden. Die konkrete Umsetzung bedarf eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Die nähere Ausgestaltung erfolgt im
Rahmen dieses Verfahrens.
Ausgleich für Eingriffe in geschützte Biotope im Gewerbegebiet GE
1.2 (Maßnahmenfläche A)
Mittels der Festsetzungen im Gewerbegebiet GE 1.2 sind bauplanungsrechtlich Eingriffe in geschützte Biotope möglich. Diese können
nicht auf dem Grundstück des Eingriffsverursachers ausgeglichen
werden. Es wurde daher geprüft, ob ein Ausgleich auf gemeindeeigenen Flächen möglich wäre und zugeordnet werden könnte. Derartige Flächen stehen jedoch nicht zur Verfügung.
Ein der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstehendes unüberwindbares rechtliches Hindernis liegt damit gleichwohl nicht vor.
Denn die Planung einer baulichen Nutzung scheitert nicht an § 1 Abs.
3 Satz 1 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot in Betracht kommt (vgl. zu Ausnahmen von einer Landschaftsschutzverordnung: BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 – 4 CN 14.01 –,
BVerwGE 117, 351 [354], RdNr. 12 in Juris). Es wurde vorausschauend geprüft, ob sich die Erteilung einer Ausnahme für die mögliche
bauliche Nutzung im Gewerbegebiet GE 1.2 abzeichnet, weil objektiv
eine Ausnahmelage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht
(BVerwG, Urt. v. 30.01.2003, a.a.O.). Es wurde ermittelt, ob die vorgesehene Festsetzung auf überwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse treffen würde (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 – 4 NB 12.97
–, NuR 1998, 135 [136 f.], RdNr. 14 in Juris; OVG Magdeburg, Urt. v.
14.02.2013 – 2 K 122/11 – juris Rn. 76).
Im Ergebnis dieser Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Ausgleich der im Gewerbegebiet GE 1.2 ermöglichten Eingriffe in das Biotop auf der Maßnahmefläche A, die gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 14 überwiegend als Offenlandhabitat – u.a. mit niedrigwüchsiger Gras- und Krautvegetation und offenen Rohböden – zu
entwickeln ist, erbracht werden kann. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags mit dem Land Berlin hat sich Vattenfall verpflichtet, die
Maßnahmenfläche A herzustellen. In einer Anlage zum städtebaulichen Vertrag wird die „Initialsaat zur Entwicklung von Trocken- und
Halbtrockenrasen“ bereits geregelt. Die betroffene Fläche ist mindestens so groß wie das geschützte Biotop im Bestand. Darüber hinaus
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
151
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
soll gemäß der Anlage zum städtebaulichen Vertrag auf der Maßnahmefläche A auf 50 % der Fläche „kurzrasige bis karge Vegetation
mit Rohbodenflächen“ angelegt werden. Diese Flächen bieten das
Potenzial, dass sich hier weitere Trocken- oder Halbtrockenrasen bilden. Eine Fläche, auf der der Ausgleich vorgenommen werden kann,
existiert somit objektiv.
Ferner wurde ermittelt, ob Vattenfall dem Grunde nach bereit ist, die
Fläche zu Ausgleichszwecken auch für Eingriffe in das im Gewerbegebiet GE 1.2 gelegene Biotop zur Verfügung zu stellen. Vattenfall
hat dazu mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 eine schriftliche Erklärung abgegeben und bestätigt, dies tun zu wollen, wenn sich der
jeweilige Eingriffsverursacher angemessen an den Herstellungskosten beteiligt. Es besteht daher auch unter dem Aspekt der subjektiven Bereitschaft zur Zurverfügungstellung der Fläche zu Ausgleichszwecken die begründete Erwartung, dass im Falle eines Eingriffs in
das Biotop eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG erteilt werden kann.
Ergänzend wurde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
geprüft, dass auf der Maßnahmefläche A letztlich kein größerer Ausgleich zugeordnet wird als für durch Vattenfall verursachte Eingriffe
erforderlich wäre. Dies ist gewährleistet, da Vattenfall die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen
bei
Umsetzung
des
HKWBauvorhabens ehedem zu erbringen hat und es sich bei den Ausgleichsmaßnahmen für das Biotop um einen funktionalen Ausgleich
handelt.
Es ist daher zu erwarten, dass die Naturschutzbehörde im Falle eines
Eingriffs in das im Gewerbegebiet GE 1.2 gelegene Biotop eine Ausnahme erteilen wird (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Das Amt für Umweltund Naturschutz hat als zuständige untere Naturschutzbehörde mit
Schreiben vom 29. Mai 2012 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der geschützten Biotope im Bereich des
Gewerbegebiets GE 1.2 bereits in Aussicht gestellt. Diese Inaussichtstellung der Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung der bestehenden geschützten Biotope wurde mit Schreiben vom 20. Januar
2014 bestätigt und erneuert. Der konkrete Ausgleich für Eingriffe in
das Biotop kann im Vollzug des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Maßstäbe des § 15 BNatSchG geklärt werden. Eine Erteilung der Ausnahme vor Erlass des Bebauungsplans ist nicht erforderlich (OVG Magdeburg, Urt. v. 14.02.2013 – 2 K 122/11 – juris Rn.
76).
Dem Vollzug des Bebauungsplans stehen somit auch im Bereich des
Gewerbegebiets GE 1.2 keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.
3.3 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Innerhalb einer Alternativenbetrachtung sind grundsätzlich zwei unterschiedliche
Ansätze zu unterscheiden. So ist zum einen die Standortfrage, zum anderen aber
auch die Ausprägung des Planvorhabens am Standort selbst Gegenstand der Betrachtung.
152
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
3.3.1 Prüfung geeigneter Standortalternativen für den Kraftwerksstandort
Im Jahr 2009 wurde die Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin
und der Vattenfall unterzeichnet. Diese Vereinbarung sieht den Ersatz des
bestehenden HKW Klingenberg durch moderne Anlagen vor. In der Klimaschutzvereinbarung sind von Vattenfall hierfür folgende Kraftwerksstandorte
vorgesehen: Falls nur ein GuD-HKW errichtet wird, soll dieses am Standort
Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, falls zwei GuD-HKW errichtet
werden, sollen diese an den Standorten Rhinstraße (Bezirk MarzahnHellersdorf) und Blockdammweg21 (Bezirk Lichtenberg) errichtet werden. Die
aktuellen Planungen der Vattenfall sehen die Errichtung von zwei GuD-HKW
– eines am Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf und eines
am Standort Blockdammweg im Bezirk Lichtenberg – vor.
Die Vattenfall hatte im Vorfeld Standortalternativen für die Errichtung von
zwei Biomasse- (BM-) und der/des GuD-HKW, die als Ersatz für das bestehende HKW Klingenberg geeignet sind, geprüft. Neben dem Standort der
ehemaligen Gaskokerei Rummelsburg am Blockdammweg (Standort Blockdammweg) wurden auch der Standort des stillgelegten Kraftwerks Rummelsburg an der Rummelsburger Landstraße 2-12 sowie der Standort an der
Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf betrachtet. Der Plangeber hat
diese Untersuchung geprüft und sich zu Eigen gemacht.
Da die Errichtung von Biomasseheizkraftwerken an diesem Standort inzwischen verworfen wurde, sind einige Aspekte der Standortwahl obsolet geworden, insbesondere die für die Belieferung der BMHKW’s vorteilhafte Lage des Standortes Blockdammweg, der als einziger sowohl über den Wasserweg, als auch per Bahn und Straße erschlossen ist. Im Übrigen spricht
die Standortuntersuchung aber auch weiterhin für den Standort Blockdammweg:
Der Standort Blockdammweg hat sich vor allem durch seine vorhandene Infrastruktur und Erschließung hervorgehoben. Mit dem bestehenden HKW
Klingenberg befindet sich eines der größten Berliner Kraftwerke in der unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten Standorts, so dass wichtige Teile der
technischen Infrastruktur und Trassen der Energieversorgung bereits vorhanden sind.
Das Gelände verfügt über einen ausreichend leistungsfähigen Gasanschluss
und einen ausreichend dimensionierten bzw. ausbaufähigen elektrischen
Netzanschluss. Der Standort Blockdammweg ist zudem ein bedeutender
Einspeisepunkt für das Ostberliner Fernwärmesystem. Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle sind im Umfeld prinzipiell ausreichend und funktionstüchtig vorhanden.
Gegenüber dem Standort Rhinstraße zeichnet sich der Standort Blockdammweg durch eine isolierte räumliche Lage aus. Während sich im näheren Umkreis des Standorts Rhinstraße empfindliche Nutzungen wie Wohnbebauung (ca. 100 m Abstand) und drei Krankenhäuser (Abstände
< 2.000 m) befinden, existieren an den Standorten Blockdammweg und
21
in der Klimaschutzvereinbarung als Standort Klingenberg bezeichnet
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
153
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Rummelsburg durch das Prinzenviertel und die Waldsiedlung zwar ebenso
hochwertige Wohnquartiere, diese liegen jedoch in mindestens 450 m Abstand zu den Standorten und außerhalb der Hauptwindrichtung, so dass dort
keine Immissionsmaxima zu erwarten sind. Eine Ausnahme bildet die unmittelbar an den Standort Blockdammweg angrenzende Gaswerksiedlung, die
jedoch nur noch partiell Wohnnutzung aufweist. Krankenhäuser befinden
sich im Umkreis von 2.000 m nicht. Im Gegensatz zum Standort Rhinstraße
sind für den Standort Blockdammweg auch im Flächennutzungsplan keine
weiteren empfindlichen Nutzungen im näheren Umkreis ausgewiesen.
Ein wesentlicher Aspekt zur Standortwahl Blockdammweg war zudem die
Darstellung der Fläche im FNP als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen.
Die im Bebauungsplan-Verfahren vorgesehene Fläche für Versorgungsanlagen ist aus dem FNP unmittelbar entwickelbar.
Im Ergebnis hat sich der Standort Blockdammweg als der geeignetste der
drei geprüften erwiesen. Aus diesem Grund wird das Konzept zweier „kleiner“ GuD-HKWe statt eines großen GuD-HKW (mit entsprechend doppelt so
hoher Leistung) weiterverfolgt. Zudem hat sich durch umfangreiche umweltbezogene Untersuchungen die Stadtverträglichkeit der „kleinen“ GuD-HKWe
im Allgemeinen bzw. deren Einpassungsfähigkeit in das städtebauliche Umfeld erwiesen.
3.3.2 Prüfung von Varianten der Anlagenanordnung am Standort
Die Anlagenanordnung am Standort erfolgt entsprechend der vorhandenen
Infrastruktur, den logistischen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung
der Städtebaulichen Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“.
Bereits in den städtebaulichen Leitlinien wird eine Höhenstaffelung der baulichen Anlagen gefordert, um die Beeinträchtigung des Stadtbilds insbesondere im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude am Blockdammweg und
an der Köpenicker Chaussee sowie die Fernwirkung der Kraftwerksanlagen
zu reduzieren. Dies wurde bei der Ausweisung der Baufelder berücksichtigt.
Die baulichen Anlagen des geplanten GuD-HKW konzentrieren sich nunmehr im Wesentlichen auf den nördlichen Teil der Versorgungsfläche. Die
zulässigen Bauhöhen steigen im Interesse der städtebaulichen Einordnung
von Westen nach Osten, d.h. in Richtung der Bahnanlagen, an, so dass die
höchsten Gebäude einen möglichst großen Abstand zu den umgebenden
Straßenräumen aufweisen.
Es wurde geprüft, ob der wertvolle Baumbestand auf der Versorgungsfläche
durch eine entsprechende Anordnung der Kraftwerksanlagen in den Baufeldern erhalten werden kann. Die Sicherung dieser Bäume wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall geregelt.
Fällungen könnten jedoch ggf. im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen
Altlastensanierung auch in diesem Bereich notwendig werden.
154
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
3.4 Zusätzliche Angaben
3.4.1 Beschreibung der technischen Verfahren der Umweltprüfung sowie Hinweise
auf Schwierigkeiten
Der Umweltbericht zum Bebauungsplan 11-47a entstand erstmalig zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Er dokumentiert die Ergebnisse der
Umweltprüfung und wurde im Laufe des Verfahrens fortgeschrieben. Aussagen und Inhalte wurden dem Kenntnisstand folgend detailliert. Das Vorgehen im Rahmen der Umweltprüfung umfasste verschiedene Bearbeitungsstufen:
1. Bestandsaufnahme, Kartieren und Bewerten des Plangebiets (z.B. Realnutzung, Biotopbestand), teilweise auch angrenzender Quartiere, Auswertung vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation, hier insbesondere des Digitalen Umweltatlas Berlin / FIS-Broker;
2. Auswertung der Stellungnahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung;
3. Festlegung des weiteren Untersuchungsumfangs, Erarbeitung von Fachgutachten und Abstimmen der fachgutachterlichen Ergebnisse mit den
Fachbehörden, ebenso der geplanten Festsetzungen, der fachgesetzlichen Vorgaben, Programmatiken und fachlichen Standards;
4. Auswerten der in Abstimmung mit den jeweiligen Fachbehörden erstellten
Gutachten sowie weitergehende Auswertung vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation (Digitaler Umweltatlas Berlin; Fis-Broker);
5. verbal-argumentative Bewertung der ausgewerteten Quellen, Erarbeiten
von Empfehlungen und Hinweisen zum Planverfahren, insbesondere hinsichtlich erforderlicher Festsetzungen im Bebauungsplan oder vertraglicher Regelungen.
Für die Umweltprüfung im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurden
die in Kapitel II.3.2.1.3 aufgeführte Fachgutachten erstellt und ausgewertet.
Es lag außerdem ein Denkmalfachliches Gutachten zur Gaswerksiedlung
aus dem Jahr 2010 vor, das ebenfalls in die Bewertung mit einbezogen wurde.
Detaillierte Angaben zu den verwendeten Methoden können den jeweiligen
Fachgutachten entnommen werden. Die Methoden der verwendeten Fachgutachten umfassten u.a.:
- Historische Recherche, Auswertung vorliegender Gutachten (Altlastengutachten, Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des
Hohen Wallgrabens, Wassergutachten),
- Rechnerbasierte Modelle (Verkehrsgutachten, schalltechnisches Gutachten, Untersuchung zu Luftschadstoffen, Fachgutachten Stadtklima und
Schwadenbildung/Verschattung, Wassergutachten, Entwässerungskonzept),
- Empirische Bestandsaufnahmen vor Ort, Fotodokumentation (Eingriffsgutachten, Fachbeitrag zum Artenschutz, Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens, Nutzungen und Baurechte) sowie
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
155
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
-
Die Eingriffsbewertung und Ermittlung des Kompensationsumfanges erfolgte nach dem Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen
im Land Berlin.
Schwierigkeiten ergaben sich bei der Bewertung der Altlastensituation, da
die Analyse des Bearbeitungsstatus gezeigt hat, dass die vorliegenden Erkundungen teilweise Lücken hinsichtlich der zu erwartenden Parameter aufweisen und zum anderen bei den Erkundungen der Bodenbelastungen i.d.R.
nicht der für den Pfad Boden–Mensch beurteilungsrelevante oberste Bodenhorizont betrachtet wurde, so dass eine Beurteilung mittels Analogieschlüssen vorgenommen werden musste.
Die meisten Grundstücke des Plangebiets befinden sich in Privateigentum,
so dass die Begehbarkeit teilweise (z.B. zeitlich) eingeschränkt war oder einer Abstimmung bedurfte. Dies erschwerte die Kartierarbeiten im Gelände.
Zudem war auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ein Einmessen des
Baumbestands am Spreeufer durch das Vermessungsamt nicht möglich.
3.4.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Ziel und Gegenstand des Monitorings nach § 4c BauGB ist es, die Prognosen des Umweltberichts durch Überwachung einer Kontrolle zu unterziehen,
um so insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig
zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen.
Die Beachtung der relevanten Umweltaspekte wird insbesondere im Zuge
nachfolgender Genehmigungsverfahren und im Rahmen der üblichen fachbehördlichen Aktivitäten sichergestellt.
Schutzgut Mensch
Ziele:
Vermeidung der Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Lärm, Luftschadstoffe.
Maßnahmen:
Feststellung möglicher Lärm- und Luftbelastungen.
Umsetzung von Maßnahmen des Luftreinhalteplans
und der Lärmminderungsplanung.
Überprüfung der immissionsrechtlichen Maßgaben.
Turnus, Qualität:
Im Rahmen üblicher fachbehördlicher Aktivitäten/Zuständigkeiten.
Allgemeines/spezifisches Monitoring
156
Ziele:
Überprüfung der Verkehrsentwicklung.
Maßnahmen:
Überprüfen der gutachterlich prognostizierten Verkehrsbelegungen an ausgewählten Stellen im Straßennetz
und daraus resultierenden Lärm- und Luftbelastungen
im Wege der fachbehördlichen Beobachtung der Verkehrsentwicklung bzw. ordnungsrechtlicher Kontrollen
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
(Zählungen).
Überprüfen der Annahmen des Modal-Split im Quellund Zielverkehr.
Ggf. Einleiten verkehrslenkender Maßnahmen.
Turnus, Qualität:
Im Rahmen üblicher fach- und ordnungsbehördlicher
Aktivitäten / Zuständigkeiten.
Allgemeines Monitoring.
Schutzgut Boden, Bodenwasser, Altlasten
Ziele:
Vermeidung von Gefährdungen der Schutzgüter, insbesondere der menschlichen Gesundheit durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten, Beseitigung
und/oder Sicherung bestehender Belastungen.
Maßnahmen:
Beobachten der im Plangebiet entstandenen Altablagerungen, Beseitigung bzw. Immobilisierung im Zuge der
Durchführung von Baumaßnahmen.
Für einen Teil der Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Blockdammweg 3/27) besteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall der
u.a. Regelungen zu dem notwendigen Grundwassermonitoring enthält.
Turnus, Qualität:
Im Rahmen üblicher fachbehördlicher Aktivitäten/Zuständigkeiten in Kombination mit einzellfall- bzw. standortbezogenen Maßnahmen (z.B. baubegleitend).
Allgemeines/spezielles Monitoring.
Schutzgut Wasser
Ziele:
Behandlung/Versickerung des anfallenden
schlagswassers auf den Baugrundstücken.
Nieder-
Maßnahmen:
Fachbehördliche
mungen.
Abstim-
Turnus, Qualität:
Im Rahmen üblicher fachbehördlicher Aktivitäten/Zuständigkeiten.
Erlaubnisse,
behördliche
Allgemeines Monitoring.
3.4.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Anlass und Gegenstand der Planung
Der Bebauungsplan 11-47a dient der Reaktivierung innerstädtischen Brachflächen. Durch die Sicherung einer Versorgungsfläche für den Neubau eines
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
157
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
GuD-HKW’s sollen die Voraussetzungen zur langfristigen Sicherung der
Versorgung mit Fernwärme und Elektrizität geschaffen werden. Gleichzeitig
ist beabsichtigt mit der neuen Anlage und der geplanten Stilllegung des derzeitigen HKW Klingenberg, einen Beitrag zur Reduzierung der Emissionsbelastungen und zum Klimaschutz zu leisten.
Weiterhin verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, für die gewerbliche Wirtschaft Flächenangebote bereitzustellen, die eine verkehrliche Lagegunst
aufweisen und die den bestehenden Energie- und Industriestandort an der
Köpenicker Chaussee arrondieren.
Durch die Ausweisung öffentlicher Parkanlagen und einer Fläche für eine
ungedeckte Sportanlage soll der bestehenden Nachfrage nach einem Sportplatzstandort im Ortsteil Karlshorst Rechnung getragen und ein Beitrag zur
Verbesserung der innerstädtischen Erholungsvorsorge geleistet werden.
Umweltprüfung
In der nachfolgenden Tabelle werden die im Rahmen der Umweltprüfung betrachteten Belange und ihre Bewertung zusammenfassend dargestellt.
158
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Tab. 18: Zusammenfassung der betrachteten Belange und prognostizierten Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Mensch
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Grün- und
Sportflächenversorgung
Verkehrsbelastung
Verbesserung der Versorgung durch Festsetzung von Grünanlagen (Grünverbindungen) und einer ungedeckten Sportanlage.
Verkehrslärm
Gewerbelärm
Sportlärm
Gefahrenpotenzial von
Betrieben und
Anlagen
Erhöhung der Verkehrsbelastung auf dem Blockdammweg durch die geplante
Entwicklung in den Plangebieten 11-47a-c: Belastungszunahmen um bis zu
1.100 Kfz/d (+ 25%) bei Gegenüberstellung von Analysefall und PrognosePlanfall (jeweils ohne Blockdammbrücke).
Geringe Auswirkung auf die Belastung des übergeordneten Straßenzuges Köpenicker Chaussee-Rummelsburger Landstraße.
Erhöhung der Schwerverkehrsanteile auf den Straßen des übergeordneten
Netzes und teilweise auf den Erschließungsstraßen Blockdammweg und Ehrlichstraße durch die geplante gewerbliche Nutzung in den Plangebieten 1147a-c.
Marginale Auswirkungen auf die Höhe der Verkehrsgeräuschimmissionen
durch Bebauungsplan 11-47a. Die Unterschiede zwischen Prognose-Planfall
und Prognose-Nullfall sind überall kleiner als 1,0 dB(A).
Für die geplanten Gewerbegebiete werden die Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV eingehalten. Die schalltechnischen Orientierungswerte (Beiblatt 1
zur DIN 18 005-1) werden sowohl für Gewerbegebiete als auch für den größten Teil der geplanten Grünflächen ebenfalls eingehalten oder nur in geringem
Umfang (< 5 dB(A)) überschritten.
Für eine Vielzahl der maßgeblichen Immissionsorte werden die gemäß baulicher Nutzung und TA Lärm anzusetzenden Immissionsrichtwerte durch die
Vorbelastung vor allem nachts bereits ausgeschöpft. Für etliche Immissionsorte ist dafür das vorhandene HKW Klingenberg maßgeblicher Verursacher.
Beeinträchtigungen durch Sportlärm können auf Grund der großen Abstände
zur nächst gelegenen Wohnnutzung ausgeschlossen werden.
Das Gefahrenpotenzial des geplanten GuD-HKW ist im Vergleich zum bestehenden HKW Klingenberg gering und entspricht eher dem vielerorts vorhandenen Gefahrenpotenzial üblicher Infrastrukturanlagen oder größeren allgemeinen Brandlasten.
Es wurden denkbare Störungsereignisse untersucht. Für die maßgeblichen
Gefahrenpotenziale wurden Abstände gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen ermittelt, die durch die Festsetzungen berücksichtigt werden.
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Keine.
Keine.
Keine Festsetzungen
notwendig – es gelten
gemäß DIN 4109 die Anforderungen zum passiven Schallschutz.
Vermeidung:
Textliche Festsetzung zur
Geräuschkontingentierung, um die Verträglichkeit der Versorgungsanlagen und der Gewerbegebiete mit schützenswerten Nutzungen sicherzustellen.
Keine
Vermeidung:
Durch textliche Festsetzungen wird sichergestellt,
dass im Plangebiet zulässige Betriebe und Anlagen nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie / StörfallV fallen.
Sicherstellung, dass das
bestehende HKW Klingenberg nach Aufnahme
des Dauerbetriebs des
GuD-HKW außer Betrieb
genommen wird (Regelung städtebaulicher Vertrag, dingliche Sicherung
sowie immissionsschutzrechtliche Regelung im
Genehmigungsverfahren).
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
159
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Kühlung des
GuD-HKW/,
Schwadenbildung, Verschattung
Elektromagnetische
Felder
Lufthygiene
Luftschadstoffe
CO2-Bilanz
Geruch
Pflanzen und
Tiere
Biotope
Biotopverbund
160
Der Vergleich verschiedener Kühlungsvarianten führte zur Anpassung des
Nutzungsmaßes, so dass ein max. 25 m hoher Zellenkühler gebaut werden
kann.
Es sind keine erheblichen Auswirkungen durch Gebäudeverschattung oder
Schwaden zu erwarten (lokal sehr begrenzte und im Jahresmittel geringfügige
Zunahme der Verschattung durch Schwaden im Bereich von Wohngebieten
nördlich der Bahnanlagen; geringfügige zusätzliche Verschattung des Betriebsgebäudes auf dem Bahnareal nördlich des geplanten GuD-HKW).
Im Zuge baulicher Entwicklungen im Gewerbegebiet GE1.1 sind mögliche
Auswirkungen im Rahmen der nachfolgenden Anzeige- oder Baugenehmigungsverfahren gutachterlich zu bewerten. Hierbei stehen vor allem solche
bauliche Anlagen im Vordergrund, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen.
Aus der Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche unter der bestehenden 110kV-Freileitungstrasse ergeben sich keine besonderen Anforderungen zur Vorsorge, da diese Flächen nur einem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen.
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Der Beitrag der anlagenbedingten Zusatzbelastung durch die geplante GuDAnlage ist sowohl in Bezug auf die lokale Schadstoffbelastung als auch im Ergebnis der großräumigen Ausbreitungsmodellierung nach TA Luft als unerheblich zu betrachten.
Stickstoffdioxid (NO2): Die verkehrsbedingte Zusatzbelastung führt an den
meisten Immissionsorten zu leichten Erhöhungen. Die Jahresmittelwerte liegen
überall deutlich unter dem Grenzwert. Es ist auch nicht mit Überschreitungen
des NO2-Kurzzeitgrenzwertes zu rechnen.
Feinstaub (PM10): Beim Wegfall des HKW Klingenberg und dessen bodennahen diffusen Emissionen wird neben dem Jahresmittelwert zukünftig
auch der Tagesgrenzwert-Äquivalent im Plangebiet und dessen Nahbereich
flächendeckend eingehalten.
Feinststaub (PM2.5): Einhaltung des Grenzwertes an allen sensitiven Immissionsorten sowohl im Prognose-Nullfall als auch in den Prognose-Planfällen (mit
und ohne bestehendem HKW Klingenberg).
Deutliche Verringerung des CO2-Ausstoßes gegenüber bestehenden HKW
Klingenberg bei gleichzeitiger Leistungssteigerung bei der Erzeugung elektrischer Energie.
Keine zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Durch Versiegelung und Überformung geht ein Großteil des Biotopbestands
temporär oder dauerhaft verloren. Auf der Fläche des geplanten Gewerbegebiets GE 1.2 und im Bereich der Maßnahmenfläche B sind nach § 30
BNatSchG geschützte Biotope betroffen.
Auf den Maßnahmenflächen A (innerhalb der Versorgungsfläche) und B sowie
in den geplanten Grünanlagen werden extensiv gepflegte und teilweise wertvolle Biotopstrukturen entwickelt werden.
Der Biotopverbund wird durch die Neugestaltung des Hohen Wallgrabens und
der östlich der Köpenicker Chaussee anschließenden Grünflächen aufgewertet.
Keine.
Keine.
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Keine.
Keine.
Keine.
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Maßnahmen zum gleichwertigen Ausgleich im
Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe;
betroffene geschützte
Biotope können im Plangebiet ausgeglichen werden.
Keine.
Bebauungsplan 11-47a
Geschützte
Bäume
Es ist mit erheblichen Eingriffen in den geschützten Baumbestand zu rechnen;
besonders betroffen ist die Versorgungsfläche, da hier aufgrund der notwendigen Flächensanierung auch nicht überbaubare Grundstücksflächen beräumt
werden müssen.
Fauna
Es werden Lebens- und Bruträume besonders und streng geschützter Tierarten temporär (durch Altlastensanierung/Baustelleneinrichtung) oder dauerhaft
beansprucht oder beeinträchtig.
Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird sichergestellt, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG eintreten.
Schutzgebiete
/ Natura 2000Gebiete (FFH)
Boden,
Bodenwasser
Natürliche
Bodenfunktionen gemäß
§2
BBodSchG
Altlasten, Bodenbelastungen
Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der drei nächstgelegenen
Natura 2000-Gebiete durch Emissionen des geplanten GuD-HKW können
ausgeschlossen werden.
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Wasserhaushalt, Entwässerung
Es wird eine Erhöhung des Versiegelungsgrads von derzeit 52 % auf 71 %
prognostiziert. Dies hat neben einem Verlust der natürlichen Bodenfunktionen
in den zusätzlich versiegelten Bereichen auch negative Auswirkungen auf das
Kleinklima zur Folge.
Es wurden Handlungsempfehlungen formuliert, mit denen Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen der Bevölkerung ausgeschlossen werden
können. Mit Durchführung der beschriebenen Sanierungsmaßnahmen bzw.
einem Bodenaustausch im Rahmen einer Flächenentwicklung wird auf Teilflächen eine Verbesserung der Belastungssituation des Bodens eintreten.
Bei Baumaßnahmen auf Flächen mit Altlaststatus oder Altlastverdacht muss
die Bodenschutzbehörde einbezogen werden. Es ist zudem mit Mehraufwendungen durch die Entsorgung belasteten Bodenaushubs zu rechnen.
Bei einer Entwässerung, die ausschließlich zentral über die Kanalisation erfolgt, würden Verdunstung und Infiltration merklich zurückgehen, der Abfluss
würde sich deutlich erhöhen. Dies hätte neben negativen Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt auch eine Verschlechterung des Kleinklimas zur Folge.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
Begründung
Vermeidungsmaßnahme:
Erhaltungsfestsetzungen
zur Sicherung von besonders prägendem Altbaumbestand
Ausgleichsmaßnahmen;
Maßnahmen zum gleichwertigen Ausgleich im
Plangebiet.
Vermeidungsmaßnahmen: baubegleitende
Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (ökologische
Baubegleitung), Bauzeitenregelung, Reptilienschutz.
Ausgleichsmaßnahmen:
Vorgezogene Maßnahmen auf der Fläche
Blockdammweg 29 und
dauerhafte Maßnahmen
auf der Maßnahmenfläche A zum Ausgleich von
Habitaten/ Habitatfunktionen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen bes. geschützter
Arten.
Keine.
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Ausgleichsmaßnahmen
im Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe.
Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(geplante Versorgungsfläche und Fläche für ungedeckte Sportanlage).
Ausgleichsmaßnahmen
im Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe.
161
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Wasser
(Oberflächengewässer)
Hoher Wallgraben
(Renaturierung des offenen Abschnitts;
Schaffung
temporärer
Gewässer im
verfüllten Abschnitt)
Spree und
Rummelsburger See
(Beeinflussung der
thermischen,
stofflichen und
biotischen
Komponenten
durch die
Kühlwassernutzung)
Standgewässer
Klima
Lokales
Stadtklima /
PMV
Großräumige
Luftleit/Ventilationsbahnen
162
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Neben einer Verbesserung der Gewässermorphologie und des Gewässerumfeldes ist mit positiven Auswirkungen auf Biotope und Biotopverbund, einer
Aufwertung der lokalen stadtklimatischen Funktion und des Landschaftsbilds
zu rechnen.
Ein renaturierter Wallgraben wäre zudem geeignet Strukturdefizite im Gewässerverbund der Spree zu verringern.
Keine.
Das geplante GuD-HKW soll im Gegensatz zur Durchlaufkühlung des bestehenden HKW Klingenberg mit einer Umlaufkühlung (Nass-Zellenkühler) betrieben werden. Daraus resultieren eine deutlich geringere Wasserentnahme, ein
deutlich geringerer Wärmeeintrag, etwas größere Wasserverluste und lokal
begrenzt höhere Salzkonzentrationen bei gleichzeitig deutlich reduzierten
Frachten.
Eine Verschlechterung des Sauerstoffhaushalts sowie die Beeinflussung der
vorkommenden Fischarten oder eine Begünstigung der Neozoa kann ausgeschlossen werden. Es ist mit einem geringeren Fischanfall an der Siebbandanlage des Entnahmebauwerkes zu rechnen.
In der Nähe der Einleitstelle ergeben sich lokal begrenzt relativ hohe Konzentrationen an Chlorid und Sulfat, die nach vollständiger Durchmischung zu marginal erhöhten Konzentrationen führen, von denen keine erhebliche Belastung
der biologischen Komponenten ausgehen kann.
Auch ein mehrmonatiger Parallelbetrieb der des bestehenden HKW Klingenberg und dem geplanten GuD-HKW ist auf der Grundlage der durchgeführten
Untersuchungen gewässerökologisch unbedenklich, wenn der Wärmeeintrag
des Altheizkraftwerks auf das zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung erforderliche Maß beschränkt bleibt.
Durch die Beseitigung der Kleingewässer (technische Becken) im Bereich der
Versorgungsfläche treten keine erheblichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt ein.
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Keine.
Durch die Zunahme der Baumassen und der Versiegelung, ist mit einer Verschlechterung der klimatischen Situation zu rechnen; die geplanten Freiflächen
(insbesondere die relativ große, zusammenhängende Freifläche im Bereich
der geplanten Maßnahmenfläche A und der Fläche für eine ungedeckte Sportanlage) bilden einen Ausgleichsraum. Die prognostizierten Auswirkungen sind
weitgehend auf das Plangebiet begrenzt.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Leitbahnfunktion der Spree ist nicht zu
erwarten.
Keine.
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Ausgleichsmaßnahmen
im Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe.
Keine.
Bebauungsplan 11-47a
Orts- und
Landschaftsbild
Orts- und
Landschaftsbild, Erholungsnutzung
Kultur- und
Sachgüter
Denkmalschutz
Begründung
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild in den Gewerbegebieten
GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 wegen des Verlusts landschaftlich geprägter Brachflächen in Teilbereichen.
Die Versorgungsfläche wird u.a. auf Grund des im Frühjahr 2012 durchgeführten Wettbewewerbsverfahrens zur architektonischen und landschaftsarchitektonischen Gestaltung positiver bewertet als die Gewerbegebiete. In diesen Bereichen ergibt sich insgesamt eine Aufwertung im Vergleich zur Bestandssituation.
Im Bereich der geplanten Grünanlagen und auf der Maßnahmenfläche B wird
eine deutliche Aufwertung durch die gewässertypische Strukturanreicherung
sowie durch ihre Erschließung für die Erholungsnutzung erzielt.
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Ausgleichsmaßnahmen
im Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einem Erhalt und einer Nutzung der im Plangebiet und seiner Umgebung vorhandenen Denkmalbereiche
und Baudenkmale nicht entgegen. Ein Erhalt der Denkmäler durch ihre weitere
Nutzung ist gegeben. Von einer Nutzungsänderung ist der Denkmalbereich der
Gaswerksiedlung betroffen (zzt. Wohnen, geplant: nicht wesentlich störendes
Gewerbe).
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Ggf. notwendige Umbaumaßnahmen müssen in
Abstimmung mit der
Denkmalschutzbehörde
stattfinden.
163
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Vermeidung und Verminderung von Eingrif f en
Durch entsprechende textliche Festsetzungen können erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch und Luft vermieden werden. Eingriffe
in das Schutzgut Pflanzen und Tiere können durch Erhaltungsfestsetzungen
für einen Teil des Altbaumbestands sowie durch Vorgaben zur Bauzeitenregelung, zur ökologischen Baubegleitung und spezieller Schutzmaßnahmen
teilweise vermieden werden.
Durch eine Reihe von Maßnahmen konnten die zu erwartenden visuellen
Beeinträchtigungen durch die Kraftwerksanlagen – insbesondere die Anlagen zur Kühlung – deutlich vermindert werden. Die Festsetzungen zur
Dachbegrünung tragen zur Verminderung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts sowie des lokalen Klimas bei.
Ermittlung unvermeidbarer Eingrif f e und des Kompensationsbedarf s
Mit dem Bebauungsplan werden Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne
des § 1a BauGB vorbereitet. Die Eingriffe wurden erfasst und notwendige
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt. Der Bebauungsplan 11-47a
bereitet relativ geringe Eingriffe in den Boden, in den Wasserhaushalt und in
das örtliche Klima vor. Größere Eingriffe werden in den Lebensraum von
Pflanzen und Tieren (davon einige besonders und streng geschützte Tierarten) verursacht. Mit insgesamt positiven Auswirkungen ist in Bezug auf das
Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsnutzung sowie in geringem Umfang auf den Biotopverbund (Schutzgut Pflanzen und Tiere) und die Gewässermorphologie / -umfeld (Schutzgut Wasser) zu rechnen.
Nach § 1a Absatz 3 Satz 5 BauGB müssen nicht alle Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild ausgeglichen werden, sondern nur diejenigen, die über das Maß der bestehenden Baurechte hinausreichen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestehen umfangreiche, teilweise unausgenutzte Baurechte. Im Ergebnis wird daher festgestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zwar erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereiten, diese jedoch unter Berücksichtigung (Abzug) der bereits
bestehenden Baurechte nur ein geringes Ausgleichserfordernis zur Folge
haben. Unbenommen von den Regelungen des § 1a Absatz 3 Satz 5 BauGB
sind die Kompensationsverpflichtungen für den Verlust geschützter Biotope
und geschützter Bäume sowie für die Beeinträchtigungen nach BNatSchG
geschützter Arten. Alle Eingriffe können innerhalb des Geltungsbereichs
kompensiert werden. Von besonderer Bedeutung hierfür sind die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen, der Maßnahmenflächen A und B sowie
die vertragliche Sicherung zwischenzeitlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im nördlichen Bereich des Grundstücks Blockdammweg 29.
Bezüglich der europäisch geschützten Arten ergibt die artenschutzrechtliche
Prüfung, dass kein Verbotstatbestand vorliegt. Es werden Maßnahmen zur
Vermeidung sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (Maßnahmen zur
Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) festgeschrieben.
164
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung des Bebauungsplans eintreten können, ist vorgesehen (Monitoring). Hierdurch sollen insbesondere unvorhergesehene erhebliche Auswirkungen frühzeitig erkannt und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Abhilfe geschaffen werden. Hierzu werden die beteiligten Behörden und Verbände einbezogen.
4.
Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen
4.1 Grundzüge der Abwägung
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans werden die bauleitplanerischen Grundsätze nach § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB miteinander und untereinander in Einklang gebracht. Ziele der Raumordnung stehen dem
Bebauungsplan nicht entgegen. Die für die Planung relevanten Grundsätze der
Raumordnung wurden angemessen berücksichtigt. Einzig dem Grundsatz 6.9 LEP
B-B (Gewinnung und Nutzung einheimischer Bodenschätze und Energieträger)
wird mit der Planung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a
nicht entsprochen. Vielmehr wird der Nutzung von Erdgas als Brennstoff der Vorrang eingeräumt. Die Nutzung von Erdgas am beplanten Standort ist aus Gründen
des allgemeinen Klimaschutzes, der Möglichkeit mit einem GuD-HKW Regelenergie mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit bereitstellen zu können sowie der
Umwelt- und Standortverträglichkeit gerechtfertigt.
Dringende Gesamtinteressen Berlins im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 AGBauGB
(Anlagen der Ver- und Entsorgung mit gesamtstädtischer Bedeutung) werden
durch die Planung berührt, aber nicht beeinträchtigt.
Der für die gesamtstädtische Flächennutzung maßgebliche FNP räumt der Innenentwicklung auf unter- oder fehlgenutzten Flächen den Vorrang vor einer Stadterweiterung zu Lasten des Landschaftsraums ein. Flächenbedarf soll vor einer Flächeninanspruchnahme in der Peripherie möglichst innerhalb der vorhandenen
Stadt befriedigt werden, um mit dem Grund und Boden sparsam umzugehen.
Durch die Wiedernutzung von brachliegenden Flächen in innerstädtischer Lage
wird ein gesamtstädtisch relevanter sparsamer Umgang mit Grund und Boden
gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gefördert und die städtebauliche Ordnung wiederhergestellt.
Mit der planerischen Sicherung der südlich an das bestehende HKW Klingenberg
angrenzenden Flächen als Versorgungsstandort wird ein wesentlicher Beitrag für
die langfristige und klimaschonende Energieversorgung der Stadt geleistet.
Gleichzeitig wird die städtebaulich verträgliche Integration eines Energiestandorts
in das Stadtgebiet sichergestellt. Damit wird den Belangen des § 1 Abs. 6 Nr. 7
und Nr. 8e BauGB Rechnung getragen.
Der Erhalt und die Entwicklung von Gewerbeflächen entspricht den Belangen der
Wirtschaft und trägt dazu bei, Arbeitsplätze zu erhalten und neue zu schaffen (§ 1
Abs. 6 Nr. 8a und c BauGB). Zudem wird erwartet, dass durch mögliche Synergieeffekte zwischen einer gewerblichen Nutzung und der benachbarten Wärme- und
Energieversorgung eine Standortprofilierung erfolgen kann, die sich belebend auf
die Gewerbeflächennachfrage im gesamten Gebiet auswirkt.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
165
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Mit den Festsetzungen wird auch den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs.
6 Nr. 1 BauGB) ausreichend Rechnung getragen und werden Nachbarschaftskonflikte vermieden.
Des Weiteren wird den Belangen des Sports mit der Entwicklung einer ungedeckten Sportanlage Rechnung getragen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).
Der bislang abgeschottete attraktive Landschaftsraum der Spree und des Hohen
Wallgrabens wird durch die geplanten Grünflächen der Bevölkerung als Naherholungsbereich zugänglich gemacht. Hiermit wird auch dem Grundsatz der Raumordnung zum Erhalt bzw. zur Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern (§ 6 Abs. 3 LEPro 2007) angemessen Rechnung
getragen. Die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen sowie einer Maßnahmenfläche auf überwiegend privaten Grundstücksflächen ist im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen aus den überwiegenden
Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
wird gewahrt.
Die geplante Versorgungsfläche für ein GuD-HKW nördlich des Blockdammwegs
ist aus dem FNP entwickelbar. Der Bebauungsplan ist diesbezüglich auch in Hinblick auf die regionalplanerische Funktion des FNP an dessen Ziele angepasst, da
die Festlegungen im FNP zum Standort Klingenberg keine regionalplanerische
Zielqualität haben.
Die im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg geplante Fläche für eine
ungedeckte Sportanlage, mit der dem diesbezüglich bestehenden Bedarf im Ortsteil Karlshorst entsprochen werden soll, ist aus dem FNP entwickelbar. Hier ist
zwar ein anderer Gebietstypus als im FNP vorgesehen, die Fläche der Anlage ist
jedoch in ihrer räumlichen Ausdehnung (ca. 1,7 ha) von untergeordneter Bedeutung. Die Grundzüge des FNP werden durch diese kleine Teilfläche nicht berührt.
Auch die Festsetzung der Gaswerksiedlung als Gewerbegebiet (ca. 1,1 ha), mit
der eine denkmalverträgliche Nachnutzung ermöglicht werden soll, verstößt erkennbar nicht gegen das Entwicklungsgebot. Allein schon aufgrund ihrer Größe ist
hierin kein Widerspruch zur Flächennutzungsplanung zu erkennen. Gleichzeitig
handelt es sich nicht um einen unzulässigen Gebietstypus.
Der im FNP in symbolischer Breite dargestellte öffentliche Grünzug wird – einschließlich seiner Zugänge – aus der örtlichen Situation heraus entwickelt mit der
Zielstellung, eine funktionsfähige öffentlich zugängliche Grünverbindung herzustellen.
166
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
4.2 Art der baulichen Nutzung
Zwischen den Festsetzungen der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung
„Gas- und Dampfheizkraftwerk“, der Gewerbegebiete, der Fläche für Sport- und
Spielanlagen und der öffentlichen Grünflächen (siehe Kapitel II.4.10) besteht kein
gegenseitiges Junktim.
4.2.1 Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 erfolgt die Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung
„Gas- und Dampfheizkraftwerk“. Unabhängig von der heutigen Grundstückssituation wurden sämtliche Flächen in die 12,6 ha große Versorgungsfläche
einbezogen, die für das geplante GuD-HKW benötigt werden.
Wegen der mit der Festsetzung beabsichtigten Sicherung öffentlicher Versorgungsaufgaben wird eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
gewählt.
Die Zweckbestimmung der Versorgungsfläche wird durch die textliche
Festsetzung Nr. 1 bezüglich der Art des Kraftwerks, des einzusetzenden
Brennstoffs sowie der Feuerungswärmeleistung konkretisiert.
Neben der Errichtung eines erdgasbetriebenen GuD-HKW (Feuerungswärmeleistung max. 620 MW) und eines erdgasbetriebenen Hilfsdampferzeugers (Feuerungswärmeleistung max. 5 MW) sollen auf der Fläche ein Zellenkühler und sonstige der Hauptnutzung dienende Anlagen und Nebenanlagen einschließlich Verwaltungsgebäude sowie Stellplätze und Garagen zulässig sein. Die zur Festsetzung vorgesehene Feuerungswärmeleistung, die
zur Minimierung der Umweltauswirkungen auf das für die Wärme-/Energieversorgung notwendige Maß (s.u.) begrenzt wird, entspricht voraussichtlich
einer elektrischen Leistung von ungefähr 300 MW el sowie einer Fernwärmeleistung von ungefähr 230 MW th.
Der Hilfsdampferzeuger ist für das Anfahren des Blocks aus dem kalten Zustand und zur Bereitstellung von Dampf für weitere technologische Prozesse
erforderlich. Mit der Zulässigkeit sonstiger der Hauptnutzung dienender Anlagen und Nebenanlagen einschließlich Verwaltungsgebäude wird sichergestellt, dass auf der Fläche über das originäre Kraftwerk hinaus alle weiteren
notwendigen Anlagen, wie Bauwerke für das elektrische Eigenbedarfssystem (Schaltanlagengebäude), Bauwerke der Wasserver- und -entsorgung,
Gasverdichter- und -reduzierstation, Wärmespeicher, Werkstatt- und Sozialgebäude etc. zulässig sind. Stellplätze und Garagen wiederum werden explizit benannt, da eine Versorgungfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB kein
Baugebiet im Sinne der BauNVO darstellt und damit die Vorschrift des § 12
BauNVO im vorliegenden Fall nicht greift.
Da der Einsatz anderer Gase als Erdgas ggf. andere (Schutz)Abstände als
die in Kapitel II.3.2.2.4 dargestellten ergeben könnte, erfolgt – auch wenn
deren Einsatz nach dem derzeitigen Stand der Technik sowie der örtlichen
Lage des Plangebiets sehr unwahrscheinlich ist – vorbeugend eine Einsatzstoffbeschränkung auf Erdgas. Mit der Festsetzung eines explizit erdgasbetriebenen GuD-HKW und Hilfsdampferzeugers wird sichergestellt, dass als
Brenngas ausschließlich DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.)-Arbeitsblatt G 260 (Mai 2008) entsprechende Gase einStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
167
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
schließlich aufbereiteter Gase aus regenerativen Quellen nach DVGWArbeitsblatt G 262 (September 2011), Nr. 4.2 zulässig sind.
Die Zweckbestimmung der Versorgungsfläche wird über das bisher Dargestellte hinaus durch die textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 12 weiter
konkretisiert. Während mit der textliche Festsetzung Nr. 2 sichergestellt
wird, dass die Anlagen auf der Versorgungsfläche nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie / StörfallV fallen, erfolgt mit der
textlichen Festsetzung Nr. 12 eine Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45 691. Im Übrigen wird zu diesen beiden Festsetzungen
auf die Ausführungen im Kapitel II.4.8 verwiesen.
Der Standort Klingenberg ist ein essentieller Bestandteil des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost. Der geplante Kraftwerkstandort ist hinsichtlich seiner Lage weitgehend determiniert, da durch das angrenzende, zu ersetzende HKW
Klingenberg wichtige Teile der technischen Infrastruktur und Trassen der
Fernwärme- und Energieversorgung bereits vorhanden sind.
Das bestehende HKW Klingenberg genügt wegen des gegenüber modernen
Anlagen geringeren Wirkungsgrads und auf Grund des überwiegend eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs Braunkohle auf absehbare Zeit nicht
mehr den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung und soll daher durch das geplante GuD-HKW ersetzt werden.
Die Auslegung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Anlage wird vom
Wärmebedarf des Fernwärmeverbunds Berlin-Ost (bestehend aus den
Fernwärmeverteilsystemen „Berlin-Mitte“ sowie „Klingenberg, Lichtenberg,
Friedrichsfelde“) bestimmt. Das durch den Bebauungsplan ermöglichte
Kraftwerk ist nach gutachterlich bestätigten Berechnungen der Vattenfall für
die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb dieses Fernwärmeverbundes erforderlich.
Im Ergebnis von Analysen eines externen Instituts wird zukünftig mit einem
leichten Rückgang des Wärmebedarfs gerechnet. Nach Abzug der Leistung,
die im HKW Mitte erzeugt wird, verbleibt für das Fernwärmeverteilsystem
„Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“ ein zu deckender Bedarf von
knapp 600 MW th. Um diesen Bedarf zu decken, waren ursprünglich zwei
GuD-HKW an den Standorten Klingenberg und Marzahn (Rhinstraße) sowie
zwei BMHKW am Standort Klingenberg geplant. Die Errichtung der zwei
zwischenzeitlich geplanten BMHKW am Standort Klingenberg wird nicht weiterverfolgt. Der mit der Aufgabe der Planung der beiden BMHKW verbleibende Fernwärmebedarf kann über Heißwassererzeuger am Standort Marzahn (Rhinstraße) vollständig und sicher abgedeckt werden.
Die Wärmeleistung am Standort Klingenberg wird sich durch die oben beschriebene Anlagenteilung wesentlich verringern (heute 590 MW th / zukünftig
230 MW th). Durch die Verbesserung der Wirkungsgrade hochmoderner Anlagen steigt trotzdem die installierte elektrische Leistung (heute 188 MW el /
zukünftig 300 MW el).
Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, kann durch die
Gestaltung des GuD-HKW mit der Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen
Kondensationsstrom zu erzeugen, Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher
Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden.
168
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Diese hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und
macht die stark schwankenden und vom Wetter abhängigen Energieträger,
wie z.B. Wind- und Solaranlagen, grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg
kommt den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren
eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu.
Die Planung deckt sich mit der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung für den Zeitraum 2008 bis 2020,
die gemeinsame energie- und klimapolitische Ziele formuliert.
Das bestehende HKW Klingenberg (Altstandort) soll mit der Aufnahme des
Dauerbetriebs des geplanten GuD-HKW außer Betrieb genommen werden.
Das Junktim zwischen Außerbetriebnahme des bestehenden HKW Klingenberg und Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen GuD-Anlage ist im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verbindlich geregelt und wurde durch Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Weiterhin erfolgte eine entsprechende
immissionsschutzrechtliche Regelung im inzwischen durchgeführten Genehmigungsverfahren für die geplante GuD-Anlage (ausführlicher siehe Kapitel II.3.2.2.4).
Mit dem o.g. Junktim sollen die sich durch den Kraftwerksbetrieb ergebenden Umweltauswirkungen minimiert werden. Ferner wird hiermit dem Belang
des allgemeinen Klimaschutzes sowie den Inhalten der zwischen dem Land
Berlin und der Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung entsprochen. Darüber hinaus erscheint die Stilllegung zur sachgerechten Lösung der potenziellen störfallrechtlichen Problematik geboten (ausführlicher
siehe Kapitel II.3.2.2.4).
Der Versorgung der Baugebiete dienende Nebenanlagen
Da Versorgungsflächen planungsrechtlich nicht zu den Bauflächen gehören,
sind die Vorschriften des § 14 Abs. 2 BauNVO nicht anwendbar. Da hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO dennoch ein Regelungsbedarf besteht, werden im Rahmen der textlichen
Festsetzung Nr. 1 auch Regelungen zur Zulässigkeit dieser Nebenanlagen getroffen.
Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1 können „die der Versorgung
der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung
von Abwasser dienenden Nebenanlagen … als Ausnahme zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen.“
4.2.2 Gewerbegebiete
Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2
Im Plangebiet sollen westlich der Köpenicker Chaussee (Gewerbegebiete
GE 1.1 und GE 1.2) und südlich des Blockdammwegs (Gewerbegebiete GE
3.1 und GE 3.2) – entsprechend den Darstellungen des FNP und des StEP
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
169
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Industrie und Gewerbe – Gewerbegebiete festgesetzt werden. Die o.g. Flächen weisen eine gewerbliche Vorprägung auf. Sie sollen insbesondere der
Flächenbereitstellung bzw. -sicherung für herkömmliche Gewebebetriebe
dienen.
Da die Gewerbegebiete GE 1.1 und 1.2 zukünftig durch den geplanten öffentlichen Grünzug von der Spree-Oder-Wasserstraße und auch vom Stichkanal abgeschnitten sind, wird eine Erschließung über die Spree-OderWasserstraße zukünftig ausgeschlossen. Die wasserseitige Erschließung
wurde bislang nicht genutzt. Beachtliche Einschränkungen ergaben sich im
Einzelfall bereits bisher durch die vor den Grundstücken vorhandenen, von
der Vattenfall genutzten Liegestellen.
Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung)
Es ist das planerische Ziel, die in der Gaswerksiedlung noch vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen aufzugeben. Die Planung sieht vielmehr vor, den
im Eigentum der Vattenfall befindlichen Gebäudekomplex der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung vollständig in eine gewerbliche Nutzung zu überführen. Der Bebauungsplan sieht daher für die entsprechende Fläche die
Festsetzung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor.
Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerblich geprägten Gebiets, das sich gemäß der vorliegenden Planung weiter verfestigen
wird. Hinzu tritt die geplante Versorgungsfläche für ein GuD-HKW, das
nordöstlich der Gaswerksiedlung errichtet werden soll. Eine weitere ungünstige Ausgangssituation ergibt sich aufgrund der immissionsbelasteten Lage
an der Köpenicker Chaussee. Da sich eine planungsrechtliche Sicherung
der noch vorhandenen Wohnnutzungen – sei es durch die Festsetzung eines Mischgebiets oder eines allgemeinen Wohngebiets –wegen der bestehenden Vorbelastung und der hieraus resultierenden Folgen für das gewerblich geprägte Umfeld, darunter die geplante Versorgungsfläche, verbietet,
soll die vorhandene Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung aufgegeben und
in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue, dem Gebietscharakter
angemessene Nachnutzung ermöglicht.
Entsprechend einem Nachnutzungskonzept der Eigentümerin Vattenfall von
Oktober 2010 sind in den einzelnen Gebäuden der Gaswerksiedlung zukünftig kraftwerksnahe Büronutzung (Köpenicker Chaussee 36-39), Büronutzungen (Köpenicker Chaussee 27-35), Räume für kulturelle und soziale Entwicklung sowie Ausstellungsräume (Köpenicker Chaussee 24) und ein Besucherzentrum für den Kraftwerksstandort Klingenberg sowie Veranstaltungs-, Seminar- und Besprechungsräume (Köpenicker Chaussee 23/
Blockdammweg 1) vorgesehen. Dieser Planung liegt ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes denkmalfachliches Gutachten zugrunde, wonach die Anlage vollständig erhalten und umfassend modernisiert werden soll. Insofern
wird davon ausgegangen, dass die Substanz des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der ermöglichten gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert
und erhalten werden kann.
170
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Einschränkungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben
Durch die textlichen Festsetzung Nr. 4 werden Einzelhandelsbetriebe
in den Gewerbegebieten GE 1.1, 1.2, 3.1, 3.2 grundsätzlich ausgeschlossen.
Lediglich Tankstellenshops sowie Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte
Verbraucher, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb
räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und
Baumasse deutlich untergeordnet sind (sog. Handwerkerprivileg), bleiben
ausnahmsweise zulässig, da von ihnen keine negativen Auswirkungen auf
die Versorgungsstruktur erwartet werden.
Die Festsetzungen erfolgen, um den übrigen gewerblichen Nutzungen an
dieser Stelle Vorrang vor den Einzelhandelsnutzungen einzuräumen. Dies
gilt vor allem für solche Gewerbebetriebe, die aufgrund ihres Störgrads und
ihrer Flächenansprüche besondere Standortanforderungen haben. Für solche Betriebe soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a in Übereinstimmung mit der gesamtstädtischen Planung (FNP, StEP Industrie und
Gewerbe) ein Flächenangebot vorgehalten werden. Einzelhandelsbetriebe
sind hingegen auch in anderen Baugebieten, wie z.B. Mischgebieten und
allgemeinen Wohngebieten zulässig, so dass kein Erfordernis besteht, für
sie in den hier überplanten Gewerbegebieten Flächen vorzuhalten.
Die Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel sind erforderlich, um
das bestehende Nahversorgungsgefüge und damit die verbrauchernahe
Versorgung der Bevölkerung nicht zu gefährden. Das Zentren- und Einzelhandelskonzept des Bezirks Lichtenberg sieht für das Plangebiet keine Neuentwicklung von Einzelhandelsnutzungen vor. Ein Bedarf für Einzelhandelsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung besteht nicht, da im Plangebiet
und seiner Umgebung nur sehr wenige Menschen wohnen.
Somit würden Einzelhandelsbetriebe, die sich im Plangebiet ansiedeln könnten, vor allem von Kunden genutzt, die die Läden mit dem eigenen Pkw erreichen. Dies hätte angesichts der Bedeutung der Köpenicker Chaussee als
überörtliche Hauptverkehrsstraße Auswirkungen auf die vorhandenen und
geplanten Nahversorgungsstandorte entlang des gesamten Straßenzugs
Hauptstraße/Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße. Das betrifft
zum einen im Bezirk Lichtenberg das geplante Nahversorgungszentrum am
Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ zur Versorgung der Wohngebiete in der Rummelsburger Bucht, zum anderen im Bezirk Treptow-Köpenick den Nahversorgungsstandort „Edisonstraße/Rummelsburger Straße“. Beide Standorte
sind wohngebietsnah und können von den Bewohnern der angrenzenden
Stadtteile fußläufig erreicht werden. Eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet hätte somit negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur der beiden Bezirke und auf die verbrauchernahe Versorgung der
Bevölkerung.
Durch die Festsetzungen wird verhindert, dass selbstständige Einzelhandelsbetriebe (z.B. Discounter, deren Größe häufig knapp unter dem Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO liegt) entstehen.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe, wenn die Produkte,
die an den Endverbraucher verkauft werden sollen, mit der betrieblichen
Nutzung am Standort räumlich und funktional zusammenhängen und sie
ausschließlich am Standort produziert oder weiter verarbeitet werden. Aller-
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
171
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
dings muss die Einzelhandelsnutzung dem Betrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sein.
Ausnahmsweise zulässig sind darüber hinaus Tankstellenshops. Tankstellenshops sind ein essentieller Bestandteil moderner Tankstellenkonzepte
und für die Wirtschaftlichkeit des Tankstellenbetriebs erforderlich. Da Tankstellen in den Gewerbegebieten GE 1.1, 1.2, 3.1 und 3.2 im Gegensatz zu
zahlreichen anderen Standorten in der Stadt städtebaulich verträglich sind
und sie deswegen hier allgemein zulässig bleiben sollen, ist es notwendig, in
diesen auch Tankstellenshops zuzulassen.
Für die denkmalgeschützte Gaswerksiedlung (Gewerbegebiet GE 2) wird auf
eine derartige Festsetzung verzichtet, da aufgrund der vorhandenen kleinteiligen baulichen Strukturen nicht mit einer beachtenswerten Einzelhandelsnutzung zu rechnen ist, eine kleinflächige, untergeordnete Einzelhandelsnutzung im Rahmen der Umnutzung jedoch auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden soll.
Eigenschaftsbezogene Gliederung der Gewerbegebiete
Über die bisher dargestellten Regelungen hinaus erfolgt für die Gewerbegebiete mit den textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 12 (ausgenommen
Gewerbegebiet GE 2) eine Gliederung nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedürfnisse und Eigenschaften gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO (eigenschaftsbezogene Gliederung).
Während mit der textlichen Festsetzung Nr. 2 sichergestellt wird, dass
Betriebe und Anlagen nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-IIRichtlinie/StörfallV fallen, erfolgt mit der textlichen Festsetzung Nr. 12
eine Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45 691. Im Übrigen
wird zu diesen beiden Festsetzungen auf die Ausführungen im Kapitel II.4.8
verwiesen.
Das Gewerbegebiet GE 2 wird von beiden Festsetzungen ausgenommen, da
der Regelungsinhalt bzw. die Zielstellung dieser Festsetzungen hier über die
Beschränkung der Zulässigkeit auf nur nicht wesentlich störende Betriebe
und Anlagen (textliche Festsetzung Nr. 3) sichergestellt wird.
Beschränkung auf nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen im
Gewerbegebiet GE 2
Während für die Versorgungsfläche und die übrigen Gewerbegebiete zur Sicherstellung der Verträglichkeit der geplanten Nutzungen mit schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eine
eigenschaftsbezogene Gliederung erfolgt, wird für das Gewerbegebiet GE 2
mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 abweichend eine nutzungsseitige Gliederung vorgenommen. Im Rahmen der nutzungsbezogenen Gliederung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO erfolgt für das Gewerbegebiet GE 2 eine Festsetzung der ausschließlichen Zulässigkeit von nicht wesentlich störenden Betrieben und Anlagen.
172
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die nutzungsseitigen Einschränkungen erfolgen vor dem Hintergrund, dass
es in Anbetracht der Vorbelastung durch Gewerbelärm im maßgeblichen Untersuchungsgebiet (siehe auch Kapitel II.3.2.2.3) insgesamt nur sehr wenig
„zu verteilen“ gibt. Im Gewerbegebiet GE 2 sind dabei – anders als in den
meisten anderen Gewerbegebieten – keine Bestandsbetriebe zu berücksichtigen. Vielmehr sind aufgrund der konkreten Baulichkeit und Größe des Gewerbegebiets GE 2 ohnehin Nutzungen wahrscheinlich, die ein „eingeschränktes Gewerbegebiet“ darstellen. Überdies trägt die Festsetzung dem
vorübergehenden Nebeneinander von vereinzelt noch bestehenden Wohnnutzungen (Bestandsschutz) und neu geplanten gewerblichen Nutzungen
Rechnung. Die Festsetzung stellt vor dem Hintergrund der vorhandenen
denkmalgeschützten Bebauung nutzungsseitig keine erhebliche Einschränkung der möglichen Nutzungen dar.
Trotz der Einschränkung des Störgrads der zulässigen Betriebe und Anlagen
im Gewerbegebiet GE 2, bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt. Das Gewerbegebiet GE 2 darf nicht isoliert betrachtet
werden, sondern ist im Zusammenhang mit den angrenzenden Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 als ein zusammengehöriges, gegliedertes Gewerbegebiet einzustufen. Da in diesen Teilbereichen die nicht
erheblich belästigenden Gewerbebetriebe allgemein zulässig bleiben und
das Gewerbegebiet GE 2 flächenmäßig untergeordnet ist, bleibt die allgemeine Zweckbestimmung gewahrt.
4.2.3 Fläche für Sport- und Spielanlagen
Im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg (neu gebildetes Flurstück 121) sieht der Bebauungsplan die Festsetzung einer Fläche für Sportund Spielanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ vor.
Die Versorgung mit Sportflächen ist im (südlich des Blockdammwegs beginnenden) Ortsteil Karlshorst außerordentlich defizitär, ungedeckte Sportanlagen sind hier nicht vorhanden. Der Prognoseraum Lichtenberg Süd, zu dem
neben dem Ortsteil Karlshorst auch weite Teile des Ortsteils Rummelsburg
zählen, weist – ausgehend von einem Richtwert von 2,5 m²/Einwohner (siehe hierzu Ausführungen in Kapitel II.3.2.2.1) – einen Versorgungsgrad mit
ungedeckten Sportanlagen von 33,8 % auf (Stand 1. Januar 200922). Dies
entspricht einer Unterversorgung von 66,2 % und einer Unterversorgung unter dem Berliner Durchschnitt von 41,7 %. Insbesondere für den Fußballverein FC Karlshorst 1995 e.V. fehlt mindestens ein wettkampfgerechtes Großspielfeld.
Die Festsetzung des Bebauungsplans ermöglicht zur (teilweisen) Deckung
des ermittelten Bedarfs die Anlage einer multifunktionalen und wettkampfgerechten ungedeckten Sportanlage mit entsprechendem Funktionsgebäude.
Es handelt sich um eine Anlage von örtlicher Bedeutung, die der Versorgung
der unmittelbar benachbarten Ortsteile dient.
Die Größe (1,7 ha) und Dimensionierung der Fläche für Sport- und Spielanlagen ermöglicht die Anlage eines Großspielfelds (z.B. 68 x 105 m) mit not-
22
seitdem wurden keine neuen Sportanlagen errichtet
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
173
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
wendigen Seitenabständen, einer 100 m-Laufbahn sowie ggf. weiterer Anlagen wie z.B. Weitsprunganlage, Kugelstoßanlage, Basketballfeld o.ä. Für
das Großspielfeld ist grundsätzlich ein Kunstrasenbelag vorgesehen. Dies ist
jedoch nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans.
Darüber hinaus ist innerhalb der Fläche für Sport- und Spielanlagen ein
Sportfunktionsgebäude vorgesehen. Zudem wurde für das Sportgelände ein
Bedarf von ca. 12 Stellplätzen ermittelt. Der Bebauungsplan definiert durch
die Ausweisung von Baugrenzen in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 5 einen Bereich, innerhalb dessen das Sportfunktionsgebäude und die Stellplätze errichtet werden dürfen. Darüber hinaus regelt die
textliche Festsetzung Nr. 5 auch das Nutzungsmaß für das Sportfunktionsgebäude (Grundfläche maximal 500 m², maximal zweigeschossig).
Aus funktionalen Gründen und um den Blockdammweg ansatzweise räumlich zu fassen, sollen das Sportfunktionsgebäude und die Stellplätze entlang
der Straße angeordnet werden.
Die für die ungedeckte Sportanlage vorgesehene Fläche befindet sich derzeit im Eigentum von Vattenfall. Die Planung erfolgt im Einvernehmen mit
der Grundstückseigentümerin. Es ist vorgesehen, dass Vattenfall die Fläche
dem Land Berlin mittels eines Erbbaupachtvertrags zur Verfügung stellt und
diese öffentlich genutzt wird. Für den noch abzuschließenden Erbbaupachtvertrag bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen
Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a bereits jetzt verbindlich, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll.
4.3 Maß der baulichen Nutzung
Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist gemäß
§ 16 Abs. 3 BauNVO stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen
der baulichen Anlagen festzusetzen. Des Weiteren ist, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, hier insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können, die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festzusetzen.
Im vorliegenden Bebauungsplan ist für die Versorgungsfläche sowie die Gewerbegebiete die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Höhe der baulichen
Anlagen vorgesehen. Für das Gewerbegebiet GE 2, wo aus Gründen des Denkmalschutzes eine (enge) Baukörperausweisung vorgenommen wird, ergibt sich die
zulässige Grundfläche bzw. Grundflächenzahl aus der durch Baugrenzen definierten überbaubaren Grundstücksfläche (siehe textliche Festsetzung Nr. 9).
Die Maßfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche, darunter insbesondere
die geplanten Höhenfestsetzungen und die mit den Festsetzungen ermöglichten
Baumassen, resultieren aus technischen Anforderungen. Das industriell geprägte
Umfeld nördlich der geplanten Versorgungsfläche weist vergleichbare bzw. teilweise noch größere Höhen und Baumassen auf. Im Planungsprozess wurden die
Festsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche umfassend überarbeitet und
damit die städtebauliche Einpassung in das Umfeld deutlich verbessert.
Die Festsetzungen erfolgen unter Beachtung der Vorgaben der städtebaulichen
Leitlinen „Karlshorst-West/Blockdammweg“ sowie unter weitgehender Berücksichtigung des am 22. Januar 2009 von der Bezirksverordnetenversammlung formu174
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
lierten städtebaulichen Ziels (DS/1165/VI) einer Höhenbeschränkung der Gebäude
und baulichen Anlagen auf maximal 35 m. Einer vollständigen Entsprechung der
letztgenannten Zielstellung stehen die technischen Anforderungen an die Auslegung der Kraftwerksanlagen entgegen, die sich aus dem öffentlichen Belang der
Versorgung mit Fernwärme und Energie sowie den privaten Belangen des potenziellen Kraftwerkbetreibers ergeben.
Für die Entwicklung einer überzeugenden Gestaltung der geplanten Versorgungsfläche innerhalb des im Bebauungsplan festgelegten Rahmens fand im Frühjahr
2012 ein Wettbewerbsverfahren statt. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags
zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verpflichtete sich Vattenfall neben der
Durchführung dieses Verfahrens auch zur Umsetzung von dessen Ergebnissen.
4.3.1 Zulässige Grundflächenzahl (GRZ)
Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
Für den nördlichen Teil der Versorgungsfläche erfolgt die Festsetzung einer
GRZ von 0,3, für den südlichen Teil die Festsetzung einer GRZ von 0,2. Die
für den südlichen Teil vorgesehene GRZ von 0,2 soll die Grundfläche des
Wasserturms einschließen. Unter Herausrechnung der auf der Versorgungsfläche vorgesehenen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ergibt sich für den nördlichen Teil rechnerisch eine GRZ von ca. 0,4.
Mit der Festsetzung wird – unter Würdigung der konkreten Planung der Vattenfall zur Errichtung eines GuD-HKW’s – eine ausreichende Flexibilität für
die Errichtung der erforderlichen baulichen Anlagen ermöglicht. Die Festsetzung bewegt sich deutlich unterhalb der GRZ-Obergrenze des § 17 Abs. 1
BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete. Als Angebotsplanung könnten
die Festsetzungen auch von anderen potenziellen Vorhabenträgern umgesetzt werden; die planerischen Festsetzungen sind nicht von der Umsetzung
durch die Vattenfall abhängig.
Mit der differenzierten GRZ-Festsetzung wird für den Südteil lediglich eine
gegenüber dem Nordteil deutlich untergeordnete bauliche Entwicklung ermöglicht. Mit der für den Südteil vorgesehenen GRZ von 0,2 wird – im Zusammenspiel mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche –
sowohl dem planerischen Ziel einer baulichen Arondierung dieses Bereichs
als auch dem denkmalpflegerischen Belang einer lediglich behutsamen Ergänzung der vorhandenen Baudenkmale (Verwaltungsgebäude, Wasserturm) entsprochen.
Die textliche Festsetzung Nr. 7 ermöglicht eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl(en) durch die Grundflächen von Garagen
und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird. Als absolute Obergrenze gilt für den Nordteil eine Grundflächenzahl von 0,6 und für den Südteil eine Grundflächenzahl von 0,4.
Die Regelung stellt eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 19 Abs. 4
Satz 3 BauNVO dar. Mit ihr wird auf der Versorgungsfläche eine Überschreitung der zulässigen GRZ durch die in der Festsetzung benannten Anlagen
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
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Bebauungsplan 11-47a
Begründung
im festgesetzten Umfang erlaubt. Die Ermöglichung der Überschreitung für
die o.g. Anlagen erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der festgesetzten
niedrigen zulässigen GRZ-Werte nach § 19 Abs. 2 BauNVO auf der Versorgungsfläche. Sie dient der Sicherstellung der zweckgemäßen Grundstücksnutzung, die auch interne Erschließungsflächen, Stellplätze und verschiedene Nebenanlagen umfasst.
Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2
Für die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2 erfolgt
die Festsetzung einer GRZ von jeweils 0,6 vorgesehen. Mit der GRZ wird –
auch unter Würdigung vorhandener Betriebe – eine standortgerechte bauliche Entwicklung in den Gewerbegebieten ermöglicht. Die Obergrenze des §
17 Abs. 1 BauNVO für die GRZ in Gewerbegebieten beträgt 0,8 und wird
somit unterschritten.
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 8 wird in den o.g. Gewerbegebieten
eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im
Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 ermöglicht.
Die Regelung stellt eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 19 Abs. 4
Satz 3 BauNVO dar. Mit ihr wird in den o.g. Gewerbegebieten eine Überschreitung der zulässigen GRZ durch die in der Festsetzung benannten Anlagen im festgesetzten Umfang ermöglicht. Mit der Festsetzung wird der auf
gewerblich genutzten Flächen vielfach erforderlichen zusätzlichen Versiegelung der Grundstücksfläche durch Stellplätze, Fahrwege und Lagerflächen
u.ä. Rechnung getragen.
Mit dem durch die textliche Festsetzung Nr. 8 ermöglichten hohen Versiegelungsgrad in den o.g. Gewerbegebieten wird der Raum für eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung flächenmäßig eingeschränkt. Als Retentionsmaßnahme wird deshalb in den o.g. Gewerbegebieten mit der textlichen Festsetzung Nr. 16 die Umsetzung von Gründächern auf (neu zu
errichtenden) Gebäuden vorgesehen (siehe Kapitel II.4.10.5).
Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung)
Die maximal zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen im Bereich des
Gewerbegebiets GE 2 ergibt sich, da es sich hier um eine (enge) Baukörperausweisung handelt, aus der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche (siehe textliche Festsetzung Nr. 9). Die zulässige
Grundfläche entspricht in diesem Bereich rechnerisch einer GRZ von 0,34.
Mit der maximal zulässigen Grundfläche wird den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung getragen. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für
die GRZ in Gewerbegebieten beträgt 0,8 und wird deutlich unterschritten.
Die zulässige GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO ergibt sich aus § 19 Abs. 4
Satz 2 BauNVO. Mit dem Bebauungsplan werden für das Gewerbegebiet
GE 2 keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen.
176
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
4.3.2 Rechnerische Ermittlung der maximalen Baumassenzahl (BMZ) und der maximalen Geschossflächenzahl (GFZ)
Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2
In § 17 Abs. 1 BauNVO wird eine BMZ als Obergrenze lediglich für Gewerbe- und Industriegebiete benannt. Dies hat seinen Hintergrund darin, dass
Regelungen über die BMZ namentlich lediglich in Gewerbegebieten und anderen Gebieten erfolgen, in denen mit höheren Gebäuden ohne Unterteilung
in einzelne Geschosse oder solche mit überhöhten Geschossen zu rechnen
ist. Auch wenn in § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbegebiete zugleich eine
GFZ-Obergrenze benannt wird, kommt der rechnerischen Einhaltung der
BMZ-Obergrenze insofern eine größere Bedeutung zu.
Im Zusammenspiel der in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2 sowie GE
3.1 und GE 3.2 festgesetzten GRZ von 0,6 und der festgesetzten maximalen
Oberkante von 16,0 m über Gelände ergibt sich für die benannten Gewerbegebiete eine maximale rechnerische BMZ von 9,6. Die Obergrenze des
§ 17 Abs. 1 BauNVO für die BMZ in Gewerbegebieten beträgt 10,0 und wird
somit unterschritten.
Mit der in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2
festgesetzten maximalen Oberkante von 16,0 m über Gelände ergibt sich für
diese selbst unter Berücksichtigung gängiger Geschosshöhen typischer
mehrgeschossiger Gewerbenutzungen ein rechnerischer Wert von maximal
vier Vollgeschossen. Im Zusammenspiel der festgesetzten GRZ von 0,6 und
der angenommen maximalen Zahl der Vollgeschosse ergibt sich hier eine
maximale GFZ von 2,4. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die
GFZ in Gewerbegebieten (2,4) wird somit eingehalten.
Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung)
Im Zusammenspiel aus der Baukörperausweisung (rechnerische GRZ von
0,34), festgesetzter maximaler Firsthöhe von 14,9 m über Gelände bzw. der
in der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung real existierenden Zahl von
drei Vollgeschossen werden die in § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbegebiete
benannten Obergrenzen für die GRZ (2,4) und die BMZ (10,0) jeweils deutlich unterschritten. Es ergeben sich eine maximale rechnerische BMZ von
5,07 und eine maximale rechnerische GFZ von 1,02.
Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
Die in § 17 Abs. 1 BauNVO benannten Obergrenzen für die Bestimmung des
Maßes der baulichen Nutzung gelten nur für die in der BauNVO benannten
Baugebiete. Dennoch wird die sich aus den Maßfestsetzungen ergebende
BMZ ergänzend auch für die Versorgungsfläche ermittelt.
Unter der Annahme, dass die Teilbereiche, in denen Höhen der Oberkanten
von mehr als 16,0 m über Gelände festsetzt werden, vollständig überbaut
werden, ergibt sich für den Nordteil der Versorgungsfläche eine maximale
BMZ von ca. 7,4. Unter Herausrechnung der auf der Versorgungsfläche vorgesehenen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur EntwickStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
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Bebauungsplan 11-47a
Begründung
lung von Boden, Natur und Landschaft ergibt sich für den nördlichen Teil
rechnerisch eine BMZ von knapp 9,8. Für den Südteil ergibt sich unter vereinfachender Heranziehung der festgesetzten maximalen Firsthöhe von 17,6
m über Gelände und unter Berücksichtigung des Wasserturms (OK 46,0 m)
eine BMZ von 3,7. Die rechnerisch ermittelten maximalen BMZ bewegt sich
unterhalb der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete (10,0).
Auf die rechnerische Ermittlung einer GFZ wird verzichtet, da auf der Versorgungsfläche aufgrund der Zweckbestimmung weit überwiegend Gebäude
ohne Unterteilung in einzelne Geschosse entstehen werden.
4.3.3 Höhe baulicher Anlagen
Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
Die Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche orientieren sich
an den technischen Anforderungen an ein derartiges Kraftwerk sowie dessen wirtschaftlichen Betrieb. Zugleich wird den Belangen des Orts- und
Landschaftsbilds sowie den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dadurch entsprochen, dass höhere bauliche Anlagen (mit Höhen der Oberkante (OK) von mehr als 16,0 m über Gelände) ausschließlich
im von der Köpenicker Chaussee bzw. dem Blockdammweg aus gesehen
rückwärtigen Teil der Versorgungsfläche zulässig sein sollen. Dem hingegen
wird für die an die Köpenicker Chaussee und die Gaswerksiedlung angrenzende Bebauung lediglich eine Höhe der Oberkante von maximal 16,0 m
ermöglicht. Im Südteil orientieren sich die Höhenfestsetzungen am in diesem
Bereich vorhandenen Bestand.
Die Höhenfestsetzungen von einer maximalen OK von 16,0 m bis zu einer
maximalen OK von 55,0 m über Gelände sind so ausgelegt, dass das höchste Gebäude im nordöstlichen Randbereich zu den ausgedehnten Bahnflächen hin orientiert ist. Dennoch werden die höheren, rückwärtig gelegenen
baulichen Anlagen der geplanten Versorgungsfläche über weite Strecken
sichtbar sein und den angrenzenden Stadtraum mitprägen. Das industriell
geprägte Umfeld nördlich der geplanten Versorgungsfläche weist abseits
des Straßenraums teilweise noch größere Bauhöhen auf (Kesselhaus des
HKW Klingenberg mit einer OK von 58,8 m, Zementwerk mit einer OK bis zu
60,3 m).
Das den Höhenfestsetzungen zu Grunde liegende städtebauliche Konzept
wurde über die dargelegten Grundzüge hinaus auch vor dem konkreten und
in seiner Planung weit fortgeschrittenen Projekt der Vattenfall zur Errichtung
eines neuen GuD-HKW’s entwickelt.
Als Bezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen wird wegen der teilweise großen Entfernung zu Gehwegen die Höhe des Geländes gewählt. Den Festsetzungen wird im Bereich der Versorgungsfläche eine durchschnittliche Geländehöhe von 35,0 m über NHN zu Grunde gelegt.
Zu den Höhenfestsetzungen im Einzelnen:
Im Nordteil der Versorgungsfläche werden verschiedene Bereiche mit unterschiedlichen Höhenvorgaben definiert:
178
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
-
-
Mit Höhen der Oberkante von 55,0 m bzw. 30,0 m soll die Errichtung eines Kesselhauses mit angrenzenden Maschinenhäusern für die Gasund die Dampfturbine einschließlich Schaltanlagen- / Wartengebäude
ermöglicht werden.
Die Festsetzung der Höhe der Oberkante von 40,0 m ist erforderlich, um
die Errichtung eines Wärmespeichers zu ermöglichen.
Mit einer Höhe der Oberkante von 25,0 m wird die Errichtung eines Zellenkühlers ermöglicht.
Die in den übrigen Bereichen des nördlichen Teils der Versorgungsfläche erfolgte Festsetzung einer maximalen Höhe der Oberkante von 16,0 m über
Gelände orientiert sich – neben der Berücksichtigung technischer Erfordernisse – auch an den straßenseitig angrenzenden prägenden Gebäuden entlang der Köpenicker Chaussee / Rummelsburger Landstraße (hierzu ausführlich unter dem Abschnitt „Gewerbegebiete“).
Die Höhenfestsetzung im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche im
Südteil der Versorgungsfläche (am Blockdammweg) orientiert sich an der
vorhandenen Firsthöhe des hier befindlichen denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudes (17,6 m über Gelände). Die Festsetzung des baulich freigestellten denkmalgeschützten Wasserturms orientiert sich an der vorhandenen Höhe der Oberkante (OK 46,0 m über Gelände).
Die Höhenfestsetzungen führen in den an die Versorgungsfläche angrenzenden Bereichen nicht zu unzumutbaren Wohn- und Arbeitsverhältnissen
bezogen auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung.
Über die dargelegten Höhenfestsetzungen hinaus können innerhalb der von
der Köpenicker Chaussee bzw. dem Blockdammweg aus gesehen rückwärtig gelegenen Flächen A1, A2, A3, A4, A1 und B1, B2, B3, B4, B1 gemäß
textlicher Festsetzung Nr. 6 „Schornsteine die festgesetzten Oberkanten bis zu einer Oberkante von 73,0 m über Gelände überschreiten. In jeder
der beiden Flächen ist höchstens ein Schornstein mit einem Außendurchmesser von bis zu 10,0 m zulässig.“ Weiterhin kann gemäß textlicher
Festsetzung Nr. 6 „innerhalb der Fläche C1, C2, C3, C4, C1 … die festgesetzte Oberkante für eine Ansaugöffnung bis zu einer Oberkante von 46,0
m über Gelände … (und können) innerhalb der Fläche D1, D2, D3, D4, D1
… die festgesetzten Oberkanten für einen Treppenturm bis zu einer Oberkante von 57,0 m über Gelände überschritten werden.“ Ferner können „in
den sonstigen Teilen der Versorgungsfläche … einzelne Dachaufbauten bis
zu einer Grundfläche von jeweils maximal 50 m² bis zu einer Höhe von 2,0 m
über der festgesetzten Höhe der baulichen Anlagen im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen.“
Die textliche Festsetzung Nr. 6 trägt in Anbetracht der mit dem Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerksnutzung – anders als dies bei einer Festsetzung mittels Baugrenzen und entsprechenden Höhenfestsetzungen der
Fall wäre – der Notwendigkeit derartiger technischer Anlagen sowie Dachaufbauten Rechnung und sichert, dass diese Bereiche ausschließlich der
Aufnahme dieser Anlagen dienen dürfen.
Sowohl die Gasturbine mit Abhitzekessel als auch der Hilfsdampferzeuger
benötigen hohe Schornsteine zur Ableitung der Abgase. Gleichzeitig benötigt
die Gas- und Dampfturbinenanlage eine (Frischluft-)Ansaugöffnung.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
179
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Für die geplante GuD-Anlage wurden – unter Zugrundelegung der mit dem
B-Plan 11-47a vorgesehenen Festsetzungen zur Höhe und den überbaubaren Grundstücksflächen – für die zwei zu betrachtenden Schornsteine entsprechend TA Luft jeweils eine Höhe von 68,0 m berechnet (Lohmeyer
05/2011). Diese Höhe muss der Bebauungsplan somit mindestens ermöglichen. Unter Heranziehung der konkreten Planungen der Vattenfall ergibt
sich eine geringfügig kleinere Schornsteinhöhe von jeweils 67 m, die den
Ausbreitungsberechnungen im Untersuchungsgebiet TA Luft (siehe Kapitel
II.3.2.3.1) im Sinne einer konservativen Betrachtung zu Grunde gelegt wurde.
Mit dem Bebauungsplan soll eine maximale Schornsteinhöhe von 73,0 m
ermöglicht werden. Mit der den Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche zu Grunde gelegten durchschnittlichen Geländehöhe von 35,0
m über NHN ergibt sich damit eine maximal zulässige Höhe von 108,0 m
über NHN. Damit wird die Höhe der Schornsteine auf ein Maß begrenzt, das
unterhalb der Radarsicht der Bundeswehr liegt. Dem hingegen ragen bauliche Anlagen höher als 108 m über NHN in die Radarsicht der Bundeswehr
hinein und sind somit grundsätzlich dazu geeignet, Störungen der Radarerfassung, z.B. in Form von Spiegelzielen und Verschattungen, hervorzurufen.
Die vorgesehene maximale Schornsteinhöhe ist aus Immissionsschutzsicht
in jedem Fall ausreichend und bietet in begrenztem Umfang die Möglichkeit,
höhere Schornsteine als nach TA Luft notwendig zu errichten. Da mit höheren Schornsteinen niedrigere Belastungen in Bodennähe verbunden sind,
wird – auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Ortsbildbeeinträchtigung – keine Notwendigkeit gesehen, niedrigere als die ermöglichten Schornsteinhöhen festzusetzen. Der Gesundheitsschutz geht hier vor.
Eine Notwendigkeit zur Festlegung einer Mindesthöhe besteht nicht, da sich
diese aus den Regelungen der TA Luft ergibt.
Gewerbegebiete
Für das Gewerbegebiet GE 2 erfolgt die Festsetzung einer maximalen Firsthöhe (FH) von 14,9 m über Gelände. Die Festsetzung orientiert sich an der
vorhandenen Firsthöhe der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung (Denkmalbereich).
In den übrigen Gewerbegebieten soll einheitlich eine Höhe der Oberkante
von 16,0 m über Gelände als Höchstmaß festgesetzt werden. Die Festsetzung orientiert sich weitgehend an den straßenseitig angrenzenden prägenden Gebäuden im Plangebiet bzw. angrenzenden Bereichen entlang der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße mit Ausnahme des in seiner
Höhe deutlich abgesetzten Verwaltungsgebäudes und des Wasserturms
(30-kV-Schalthaus, Maschinenhausanbau und Sozialgebäude des HKW
Klingenberg mit FH von 21,0 m, 16,5 m bzw. 20,1 m; Gaswerksiedlung mit
FH von 14,9 m; Verwaltungsgebäude der ehem. Gaskokerei mit einer FH
von 17,6 m; ehem. Umformwerk, Rummelsburger Landstraße 1 mit einer FH
von 16,5 m und ehem. Kraftwerk Rummelsburg, Rummelsburger Landstraße
2 mit einer FH von ca. 20,0 m) bzw. vermittelt zwischen diesen. Weiterhin
erfolgt die Festsetzung unter Berücksichtigung der straßenseitig vorgesehenen Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche.
180
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Durch die die Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 querende 110-kVFreileitungstrasse ergeben sich im Freileitungsbereich aus sicherheitstechnischen Gründen Bebauungseinschränkungen bzgl. der maximalen Gebäudehöhe, d.h. die planungsrechtlich zulässige Höhe der baulichen Anlagen
kann hier nicht erreicht werden (siehe hierzu Kapitel II.4.7).
Mit der Festsetzung wird den Belangen des Orts- und Landschaftsbilds sowie des Denkmalschutzes Rechnung getragen. Für den im Plangebiet vorhandenen baulichen Bestand bzw. die im Plangebiet vorhandenen Betriebe
ergeben sich keine Einschränkungen.
4.3.4 Abstandsflächen
In den Bereichen, in denen der Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche in Form einer flächenmäßigen Ausweisung festsetzt, sind die
Abstandsflächen der BauO Bln einzuhalten, da es sich hierbei um keine
ausdrückliche Festsetzung im Sinne des § 6 Abs. 8 BauO Bln handelt. Aus
dem Bebauungsplan heraus sind keine baulichen Situationen erkennbar, in
denen sich hierdurch Einschränkungen für die Ausschöpfung der Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen oder der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben.
Anders stellt sich die Situation für das Gewerbegebiet GE 2 dar. Bezogen
auf die zulässige Höhe baulicher Anlagen ist die hier vorgesehene (enge)
Baukörperausweisung eine ausdrückliche Festsetzung im Sinne des § 6
Abs. 8 BauO Bln. Setzt der Bebauungsplan somit geringere Abständsflächen
als die sich aus § 6 BauO Bln ergebenden fest, hätte es in diesen Fällen
sein Bewenden. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen
(0,2 H in Gewerbe- und Industriegebieten) werden jedoch durch die vorgesehene Baukörperausweisung überall eingehalten.
4.4 Bauweise
Der Bebauungsplan 11-47a sieht für die Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ und die Gewerbegebiete keine Festsetzung
der Bauweise vor, da der baulichen Entwicklung im Plangebiet keine derartigen
Grenzen gesetzt werden sollen. Der Verzicht auf die Festsetzung einer Bauweise
lässt den jeweiligen Bauherren vielmehr Gestaltungsspielräume bei der Formulierung der städtebaulichen Figur in Abhängigkeit vom Nutzungskonzept.
4.5 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2
Für die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2 erfolgt die
Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche als sogenannte flächenmäßige
Ausweisung. Durch die großräumig festgelegten Baugrenzen soll den Grundstückseigentümern ein großer Spielraum für die Anordnung der Baukörper belassen werden.
Einziges einheitliches Gestaltungsmerkmal ist die Schaffung einer durchgängigen,
in der Regel 5 m breiten „Vorzone“ zu allen an die Gewerbeflächen angrenzenden
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
181
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
öffentlichen Räumen (Straßenverkehrsflächen und öffentliche Grünzüge einschließlich der zugehörigen Bereiche mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der
Allgemeinheit), die von einer Bebauung grundsätzlich freigehalten wird. Die Festsetzung der entsprechenden Baugrenzen folgt dem – je nach räumlicher Situation
auch in anderen Bereichen der Ortsteile Rummelsburg und Karlshorst verfolgten –
planerischen Ziel, gärtnerisch gestaltete Vorzonen zu ermöglichen und eine von
angrenzenden Straßen und öffentlichen Grünflächen abgesetzte Bebauung zu
gewährleisten. Dies wird auch in Würdigung der verfassungsrechtlich geschützten
Eigentümerinteressen unter Berücksichtigung des hohen Werts öffentlicher Räume durch den Plangeber als verhältnismäßig angesehen.
Von der o.g. Regelbreite der „Vorzone“ wird in wenigen begründeten Ausnahmefällen abgewichen:
- Westlich der Köpenicker Chaussee soll die Baugrenze lediglich 4,4 m von der
Straßenbegrenzungslinie entfernt festgesetzt werden. Im Bereich des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 wurde im Mai 2011 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Klassieranlage erteilt, mit der bis auf 2 m an das schmale Flurstück 78 und damit bis auf ca.
4,4 m an die zukünftige Straßenbegrenzungslinie herangebaut werden darf. Die
Festsetzung eines größeren Abstands erschiene vor dem Hintergrund der erst
vor 2 1/2 Jahren erteilten Genehmigung – anders als bei älteren Bestandsbauten – als unverhältnismäßig. Im Sinne einer einheitlichen Straßenraumgestaltung und einer Gleichbehandlung der einzelnen Eigentümer wird der Abstand
von 4,4 m auch im Bereich der Grundstücke Köpenicker Chaussee 11-14, 1617, 18-19 und 20 fortgesetzt. Die entlang der Köpenicker Chaussee auf den
Flurstücken 60 und 78 befindliche, mehr als 20 Bäume umfassende Lindenreihe ist mit der o.g. Reduzierung des Abstands der Baugrenze nicht akut gefährdet. Eine langfristige Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der Lindenreihe
kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, da mit der veränderten Festsetzung der Kronen- und Wurzelraum entsprechend beschränkt wird. Dies wird
mit Blick auf die o.g. Belange in Kauf genommen.
- Im Bereich des Eckgrundstücks Blockdammweg 2/6 / Köpenicker Chaussee 22
(Tankstelle) orientiert sich die westliche Baugrenze in ihrem Abstand von der
Straßenbegrenzungslinie (10 m) am nördlich des Knotens Köpenicker Chaussee / Blockdammweg gelegenen Gebäude der Gaswerksiedlung.
Im Sinne des eingangs beschriebenen Gestaltungsziels weist die nördliche Baugrenze des Gewerbegebiets GE 1.1 einen Abstand von 5 m zur mit einem Gehund Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche F1, F2, F3,
F4, F1 auf.
Der südlich des geplanten Grünzugs gelegene schmale Streifen des Grundstücks
Rummelsburger Landstraße 1 wird als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
Die festgesetzten Baugrenzen stellen auf ein langfristiges planerisches Ziel ab.
Der in mehreren Fällen mit den vorgesehenen Baugrenzen überplante bauliche
Bestand (konkret betrifft dies mehrere Gebäude/Gebäudeteile im Bereich des
Grundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 sowie ein Gebäudeteil der Waschanlage im Bereich des Grundstücks Blockdammweg 2/6) wird durch die Festsetzung
nicht berührt, da die vorhandenen baulichen Anlagen Bestandsschutz genießen.
Die betroffenen Eigentümer werden daher durch die Festsetzung nicht in unzumutbarer Weise in ihren Rechten beeinträchtigt.
182
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Im Bereich des Gewerbegebiets GE 1.2 wurden nach § 30 BNatSchG geschützte
Biotope festgestellt. Es handelt dabei sich um einen Verbund aus Sandtrockenund Halbtrockenrasen. Eine Beschränkung der Überbaubarkeit der betroffenen
Grundstücksflächen in einem zum Erhalt des Biotops notwendigen Umfang wurde
als unzumutbar und aufgrund der Störwirkungen der umliegenden Gewerbeflächen zudem als naturschutzfachlich wenig sinnvoll eingeschätzt. Es wurde daher
geprüft, ob eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG erteilt werden kann. Dies
ist der Fall. Vgl. ausführlich die Ausführungen im Kapitel II.3.2.11.4.
Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung)
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne des § 23 BauNVO werden für das
Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung) in Form einer (engen) Baukörperausweisung festgesetzt.
Durch eine Baukörperfestsetzung im Bebauungsplan wird der Grundstückseigentümer der Gaswerksiedlung stärker gebunden, als bei einer Festsetzung in Form
von Baufenstern oder einer flächenmäßigen Ausweisung. Für die Gaswerksiedlung erfolgt die (enge) Baukörperausweisung vor dem Hintergrund der denkmalgeschützten Bestandsbebauung. Auf der straßenabgewandten Seite der Gaswerksiedlung werden die Baugrenzen gegenüber dem Bestand in geringem Umfang erweitert, um hier bestimmte Baumaßnahmen (z.B. Anbau von Aufzügen)
planungsrechtlich nicht von vornherein auszuschließen.
Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
Für die Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ erfolgt die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche als sogenannte flächenmäßige Ausweisung.
Die bauliche Entwicklung im Bereich der Versorgungsfläche soll sich entsprechend
den Festsetzungen weit überwiegend auf den nördlichen Teil dieser Fläche konzentrieren, um eine städtebauliche Kompaktheit der geplanten Anlagen sicherzustellen (diesem Ziel dient auch die Lage der nördlichen Baugrenze). Für den Südteil ist lediglich eine behutsame bauliche Arondierung dieses Bereichs vorgesehen. Auf Einschränkungen der Bebaubarkeit der Fläche um das Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg (Blockdammweg 3/27) aufgrund des Denkmalschutzes sowie des Umgebungsschutzes gemäß § 10 DSchG Bln wird hingewiesen. Die Maßnahmenfläche A liegt entsprechend der auf ihr verfolgten Zielstellung
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen.
Wie für die meisten Gewerbegebiete sieht der Bebauungsplan auch für den Nordteil der Versorgungsfläche eine 5 m breite, nicht überbaubare „Vorzone“ zur Straßenverkehrsfläche vor. Die Lage der Baugrenze orientiert sich darüber hinaus
weitgehend an der vorderen Bebauungskante der Gebäude Köpenicker Chaussee
27-35 der Gaswerksiedlung.
Zum Grundstück der Gaswerksiedlung wird im Norden ein Abstand von 5 m, im
Osten ein Abstand von 15 m eingehalten. Insbesondere mit dem benannten östlichen Abstand wird den Belangen des Denkmalschutzes, aber auch den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Gaswerksiedlung entsprochen.
Im Südteil der Versorgungsfläche liegt die straßenseitige Baugrenze abweichend
von den Festsetzungen im Umfeld auf Höhe der Straßenbegrenzungslinie. Die
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
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Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Festsetzung orientiert sich hierbei an der Bauflucht des vorhandenen denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudes.
Mögliche Einschränkungen durch Ver- und Entsorgungstrassen
Durch verschiedene Ver- und Entsorgungstrassen können sich Bebauungseinschränkungen ergeben (siehe hierzu auch Kapitel II.4.7). Da die überbaubaren
Grundstücksflächen mit Ausnahme des Gewerbegebiets GE 2 in Form von flächenmäßigen Ausweisungen festgesetzt werden sollen und für eine Bebauung der
betreffenden Bereiche grundsätzlich auch eine Verlegung von Leitungen denkbar
erscheint, werden Leitungstrassen bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Allgemeinen nicht ausgespart. Eine hiervon abweichende Festsetzung erfolgt lediglich für den äußersten ca. 40 m langen und knapp 30 m breiten
nordwestlichen Bereich der Versorgungsfläche. Dieser Bereich ist mit diversen
Trassenverläufen belegt, die eine Überbauung realistischerweise ausschließen.
Der Bereich wird daher als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
Da Versorgungsflächen planungsrechtlich nicht zu den Bauflächen gehören, sind
die Vorschriften des § 23 Abs. 5 BauNVO, der auf § 14 BauNVO verweist, nicht
anwendbar. Da hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen dennoch ein Regelungsbedarf besteht, werden
im Rahmen der textlichen Festsetzung Nr. 10 Regelungen zur Zulässigkeit
dieser Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen getroffen.
Gemäß dieser Festsetzung sind „auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
der Versorgungsfläche … – mit Ausnahme der Maßnahmenfläche A – … zulässig:
Zufahrten,
bauliche Anlagen, soweit sie nach der Bauordnung Berlin in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können sowie
untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck
der Versorgungsfläche selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Versorgungsfläche … können als Ausnahme weitere der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas,
Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen
zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen.“
Auf der Maßnahmenfläche A können somit lediglich ausnahmsweise der Ver- und
Entsorgung der Baugebiete dienende Nebenanlagen zugelassen werden, sofern
das auf dieser Fläche mit der textlichen Festsetzung Nr. 14 beschriebene
Entwicklungsziel gewahrt bleibt. Eine weitergehende Zulässigkeit von Nebenanlagen erscheint hingegen mit dem auf dieser Fläche verfolgten Ziel (artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme) nicht vereinbar.
184
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
4.6 Verkehrserschließung
4.6.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Der Bebauungsplan 11-47a sichert gemäß § 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB die Köpenicker Chaussee und den Blockdammweg in ihrer bestehenden Breite als
öffentliche Straßenverkehrsfläche.
Hiervon abweichend werden in Abstimmung mit dem Amt für Bauen und
Verkehr folgende gewidmete Verkehrsflächen nicht als Straßenverkehrsfläche festgesetzt:
- die vor dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 gelegenen, schmalen
Flurstücke 78 (209 m²) und 80 (10 m²) der Flur 211 sowie
- die im Bereich des Grundstücks Blockdammweg 2/6, Köpenicker Chaussee 22 (Tankstelle) gelegenen Flurstücke 93 (21 m²) und 95 (17 m²) der
Flur 211.
Die benannten Flurstücke werden zukünftig nicht mehr als Straßenland benötigt und daher den angrenzenden gewerblichen Bauflächen zugeordnet.
Die Flächen sollen den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zum
Kauf angeboten werden. Für alle vier Flurstücke kommt im Zusammenhang
mit dem notwendigen Grunderwerb der für den öffentlichen Grünzug auf diesen Grundstücken benötigten Flächen jeweils auch ein Grundstückstausch
oder eine Verrechnung in Betracht.
Hinsichtlich der Erschließung des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15
ergibt sich im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens kein Regelungsbedarf, da die Erschließung derzeit gesichert ist, das im Eigentum des Landes
Berlin befindliche Flurstück 78 dem Grundstückseigentümer zum Kauf angeboten werden soll und die Erschließungsfrage (sollte es zu keinem Kauf
kommen) überdies im Rahmen des Entwidmungsverfahrens zu behandeln
wäre.
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 11 wird geregelt, dass der Bebauungsplan lediglich die Straßenbegrenzungslinien für die öffentlichen Straßen
festsetzt und zur funktionalen Einteilung der Straßen keine Festsetzungen
trifft. Auch die gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einer Planfeststellung unterliegende Straßenbahntrasse ist als Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans.
Hönower Wiesenweg
Der östlich des Plangebiets 11-47a gelegene Hönower Wiesenweg ist für die
Erschließung der Bauflächen im Geltungsbereich nicht zwingend erforderlich. Dies gilt auch für die Flächen Hönower Wiesenweg 13-16. Diese können im Bedarfsfall auch vollständig über das am Blockdammweg gelegene
Flurstück 66 der Flur 211 erschlossen werden (alle benannten Flächen sind
Eigentum der Vattenfall).
Der Ausbau des Hönower Wiesenwegs auf eine Breite von mindestens 10 m
im nördlichen Abschnitt und mindestens 14 m im südlichen Abschnitt soll im
Rahmen der Bebauungsplan-Verfahren 11-47b und 11-47c (siehe Kapitel
I.2.4.9) vorbereitet werden. Die geplante Aufweitung des bestehenden Straßenquerschnitts soll ausschließlich auf der östlichen Seite erfolgen.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
185
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Zuvor ist für die im Straßenbereich verlaufende ehemalige Industriebahn ein
Freistellungsverfahren gemäß § 23 AEG durchzuführen. Weiterhin ist im
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47c eine Klärung der (sinnvollen) Abgrenzung zwischen dem nördlichen Ende des Hönower Wiesenwegs
und der Bahnfläche (Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“) herbeizuführen, da die örtlichen Verhältnisse in diesem Bereich derzeit nicht den tatsächlich rechtlichen Verhältnissen bezüglich der Abgrenzung der planfestgestellten Bahnanlagen entsprechen.
Aus den letztgenannten Gründen wird auf die Festsetzung der westlichen
Straßenbegrenzungslinie des angrenzenden Hönower Wiesenwegs im
Rahmen des Bebauungsplans 11-47a verzichtet. Diese Festsetzung soll
vielmehr in den Bebauungsplänen 11-47b und 11-47c erfolgen.
Klingenbergbrücke
Während sich der durch die Klingenbergbrücke überspannte Bereich sowie
ein südlich hieran anschließender ca. 2 m breiter Streifen außerhalb des Bebauungsplans 11-47a befindet (Bestandteil des Bebauungsplans 11-58), liegen Teile des Brückenbauwerks innerhalb des Geltungsbereichs. Die nördliche Abgrenzung der Straßenverkehrsfläche (Straßenbegrenzungslinie) zur
zu überbrückenden Wasserfläche hin liegt somit ebenfalls außerhalb des
Plangebiets.
Die innerhalb des Geltungsbereichs liegenden Teile des Brückenbauwerks
einschließlich der südwestlich gelegenen Treppenanlage sollen als Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden. Diese gehören gemäß § 2 BerlStrG zur
öffentlichen Straße.
Zur Sicherung eines Zugangsrechts zur Brückenprüfung und -unterhaltung
zugunsten des zuständigen Baulastträgers der Klingenbergbrücke siehe Kapitel II.4.6.2.
4.6.2 Zugangsrecht zur Brückenprüfung und -unterhaltung
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 19 wird neben dem südöstlichen
Widerlager der Klingenbergbrücke an die Straßenverkehrsfläche anschließend auf einer Fläche von 5,0 x 6,5 m (Fläche H1, H2, H3, H4, H1) ein Zugangsrecht zur Brückenüberprüfung und -unterhaltung zugunsten des zuständigen Baulastträgers der Klingenbergbrücke vorbereitet.
Die Fläche wird für den allseitigen Zugang zum Brückenbauwerk benötigt,
um die nach DIN 1076 vorgeschriebenen Bauwerksüberwachungen und
-prüfungen sowie Instandsetzungsarbeiten durchführen zu können. Südwestlich der Brücke ist eine gleichlautende Festsetzung wegen der hier vorgesehenen Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche, über die zukünftig ein
Zugang gegeben ist, entbehrlich.
Mit der Festsetzung wird die öffentlich-rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme der Fläche geschaffen. Das tatsächliche Nutzungsrecht entsteht durch die grundbuchliche Sicherung (Grunddienstbarkeit). Im Rahmen
eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall
verpflichtet sich Vattenfall, auf der Grundstücksfläche H1, H2, H3, H4, H1
186
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
entschädigungslos eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten des Landes
Berlin einzuräumen.
4.6.3 Gehrechte
Die textliche Festsetzung Nr. 17 bereitet in einem unmittelbar südlich
an den schmalen Uferstreifen entlang des Stichkanals angrenzenden Bereich des Gewerbegebiets GE 1.1 (Fläche F1, F2, F3, F4, F1) ein Geh- und
Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit vor. Die mit einem Geh- und
Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche ist als Ergänzung der geplanten öffentlichen Parkanlage anzusehen, die längs des
Stichkanals entwickelt werden soll. Die Ergänzung ist erforderlich, da das
Ufergrundstück (Flurstück 4 der Flur 211) in diesem Bereich – auch unter
Berücksichtigung des vorhandenen umfangreichen Baumbestands unmittelbar am Ufer – für sich genommen zu schmal ist, um den Grünzug in hinreichender Breite und Qualität realisieren zu können.
Die textliche Festsetzung Nr. 18 bereitet im Bereich der Fläche G1, G2,
G3, G4, G1 ein Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit vor,
mit dem die Durchgängigkeit des geplanten öffentlichen Grünzugs auch östlich der Köpenicker Chaussee gesichert werden soll. Die Fläche G1, G2, G3,
G4, G1 soll hierfür „in einer Breite von mindestens 4,0 m mit Anschluss an
die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ im Westen und an die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Öffentliche Parkanlage“ im Osten“ belastet werden.
Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und
der Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, auf der Grundstücksfläche G1, G2,
G3, G4, G1 entschädigungslos eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten
des Landes Berlin einzuräumen. Die Vattenfall verpflichtet sich ferner, die für
die Durchführung erforderlichen Maßnahmen (barrierefreie Querung der
Fernwärmetrasse für Fußgänger und Radfahrer) durchzuführen.
Zu den Gründen, wieso im Bereich der Fläche F1, F2, F3, F4, F1 und der
Fläche G1, G2, G3, G4, G1 keine öffentlichen Grünflächen ausgewiesen
werden und zur Begründung des öffentlichen Grünzugs (einschließlich der
o.g. Flächen) im Allgemeinen siehe Kapitel II. 4.10.1.
4.7 Technische Infrastruktur
Wasser/Abwasser
Die bestehenden Leitungen der Wasserversorgung verlaufen bis auf eine Ausnahme (siehe unten) im öffentlichen Straßenland. Eine zusätzliche Sicherung erübrigt sich daher.
Lediglich im Bereich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 13-16 verläuft die
Trinkwasserleitung teilweise westlich des Straßenlands über das Baugrundstück
(im Südosten des Flurstücks 26 der Flur 211). Im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens 11-47b soll der Ausbau des betreffenden Abschnitts des Hönower
Wiesenwegs vorbereitet werden. Die benannte Trinkwasserleitung sollte in diesem
Zusammenhang in das künftige Straßenland verlegt werden. Bis dahin ist der außerhalb des Straßenlands liegende Bereich der Trinkwasserleitung über die hier
eingetragene Grunddienstbarkeit ausreichend gesichert. Es erfolgt daher weder
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
187
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
die Sicherung eines entsprechend Leitungsrechts noch die Freihaltung eines entsprechenden Schutzstreifens.
Die bestehenden Regenwasserkanäle und Schmutzwasserleitungen befinden sich
im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsflächen, lediglich ein Abwasserkanal quert
unmittelbar südlich des Stichkanals ein kurzes Stück die geplante Versorgungsfläche. Für diesen Abwasserkanal ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Eine zusätzliche Sicherung ist daher nicht erforderlich.
Auch für die zwischen der Köpenicker Chaussee und dem Flurstück 28 der Flur
211 vorhandene Verrohrung im Bereich des ehemaligen Hohen Wallgrabens (DN
600) in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung (SenStadt PW) ist im Rahmen des
Bebauungsplans nach derzeitigem Kenntnisstand keine zusätzliche Sicherung erforderlich.
Energie
Für die innerhalb des Geltungsbereichs befindlichen Kabelanlagen sowie Netzund Übergabestationen ist eine Sicherung im Rahmen des Bebauungsplans 1147a nach Aussage des Verteilnetzbetreibers Stromnetz Berlin GmbH (ehemals
Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH) nicht erforderlich. Diese befinden sich
entweder im Bereich des öffentlichen Straßenlands oder sind – sofern erforderlich
– einschließlich ihrer Zugänglichkeit grundbuchlich gesichert. Kabelanlagen bis 30
kV unterliegen § 12 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), der zu Folge Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der örtlichen
Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung
von Elektrizität über ihre Grundstücke unentgeltlich zuzulassen haben.
Die im Westen des Plangebiets verlaufende 110-kV-Freileitungstrasse soll unverändert bestehen bleiben. Die Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 sowie die geplante öffentliche Parkanlage befinden sich teilweise innerhalb des Freileitungsbereichs dieser Leitung.
Als Freileitungsbereich (Gefahrenzone) bezeichnet der Leitungsträger einen horizontalen Bereich beiderseits der Trassenachse der Freileitung. Er beträgt im
Plangebiet zwischen Mast 10, 11 und 12 jeweils 20,5 m beidseitig der Symmetrieachse. Der vertikale Abstand bis zum Beginn der Gefahrenzone beträgt zwischen
Mast 10 und 11 45,5 m über NHN und zwischen Mast 11 und 12 46,5 m über
NHN (an den tiefsten Punkten). Sollen in diesen Bereichen Gebäude mit Flachdächern errichtet werden, so ist von den oben genannten Maßen nochmals 2,5 m
Handbereich abzuziehen.
Eine Bebauung innerhalb des Freileitungsbereichs ist vorbehaltlich der Zustimmung durch den Leitungsträger bei Einhaltung von entsprechenden Abständen
unter der Leitung grundsätzlich möglich. Nach überschlägiger Ermittlung werden
die Gefahrenzonen an den tiefsten Punkten der Freileitungen bei Gebäudehöhen
von ca. 9 bis 10 m über Gelände erreicht. Die hier planungsrechtlich zulässige
maximale Höhe der Oberkante der baulichen Anlagen, die 16 m über Gelände beträgt, kann daher im Freileitungsbereich aus sicherheitstechnischen Gründen nicht
erreicht werden. Aus sicherheitstechnischen Gründen ist vor Beginn von Baumaßnahmen im Freileitungsbereich bei 110 kV-Anlagen < 40 m beidseitig der Trassenachse das Einverständnis des zuständigen Verteilnetzbetreibers einzuholen.
Eine beabsichtigte Nutzung des oberirdischen und/oder unterirdischen 15 mBereichs um einen Freileitungsmast (gemessen von den Eckstielen) und des Be188
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
reichs innerhalb eines Freileitungsmastfußes, ist in den zur Einholung des Einverständnisses beim zuständigen Verteilnetzbetreiber einzureichenden Unterlagen
gesondert auszuweisen oder zu beschreiben. Hierzu zählen auch Rammarbeiten,
Bodenaufschüttungen und Baustellenverkehr. Eine Bebauung des 5 m-Bereichs
um einen Freileitungsmast (gemessen von den Eckstielen) ist unzulässig. Der Bebauungsplan enthält zum Freileitungsbereich einen Hinweis.
Der unmittelbar an den geplanten öffentlichen Grünzug entlang der Spree angrenzende Maststandort 11 der 110-kV-Freileitungstrasse wurde bei der Planung der
öffentlichen Parkanlage ausgespart. Der Maststandort mit seinen Füßen, den
Masteckstielen und dem Anfahrtschutz (T-Träger auf Pollern) wurde seitens des
Verteilnetzbetreibers im Rahmen der Planungen im Februar 2011 exakt eingemessen. Die Einmessung wurde bei der Festsetzung der öffentlichen Parkanlage
berücksichtigt. Die öffentliche Parkanlage weist im Westen einen Abstand von 0,5
m zu den Mastfüßen, im Übrigen einen Abstand von 0,5 m zum Anfahrtschutz
(von der Polleraußenkante aus gemessen) auf.
Zum Anschluss des geplanten GuD-HKW’s an das Umspannwerk Wuhlheide bedarf es der Verlegung zweier neuer 110-kV-Erdkabeltrassen mit bis zu drei 110kV-Kabelsystemen je Trasse im Bereich der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße. Die rechtlichen Grundlagen zur Neuverlegung von Hochspannungsleitungen werden nicht durch das Bebauungsplan-Verfahren geschaffen,
sondern sind durch Planfeststellung bzw. Plangenehmigung zu erreichen.
Gas
Im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a ist für die innerhalb des Geltungsbereichs vorlaufenden Gasleitungen keine Sicherung erforderlich. Die Leitungen verlaufen entweder im öffentlichen Straßenland oder sind – auf den übrigen Grundstücksflächen – durch entsprechende Grunddienstbarkeiten gesichert oder dienen
lediglich der Erschließung der jeweiligen Grundstücke selbst.
Für die im Bereich der Tankstelle an der Kreuzung Blockdammweg/Köpenicker
Chaussee teilweise geringfügig außerhalb des Straßenlandes liegende Niederdruckleitung wird der Leitungsträger eine dingliche Sicherung veranlassen. Die
Vorbereitung eines Leitungsrechts durch den Bebauungsplan wird seitens des Leitungsträgers auch hier für nicht erforderlich angesehen.
Fernwärme
Für die innerhalb des Geltungsbereichs verlaufenden Fernwärmeleitungen ist eine
Sicherung im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a nicht erforderlich.
Eine unterirdische Fernwärmeleitung quert den Bereich, für den der Bebauungsplan die Festsetzung als Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ vorsieht. Die Notwendigkeit einer (punktuellen) Leitungsumverlegung kann für diesen Bereich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, lässt sich aber möglicherweise durch eine kluge Anordnung der
geplanten baulichen Anlagen vermeiden. Die betroffene Fläche befindet sich vollständig im Eigentum der Vattenfall, so dass Festsetzungen im Bebauungsplan
bzgl. dieser Leitung, etwa die Vorbereitung von Leitungsrechten, nicht erforderlich
sind.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
189
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Im Bereich des geplanten Grünzugs wird auf der mit einem Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche G1, G2, G3, G4, G1
(textlichen Festsetzung Nr. 18) die Querung einer bestehenden Fernwärmetrasse erforderlich. Die barrierefreie Querung dieser Fernwärmetrasse wird
über eine entsprechende Regelung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags
zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall gesichert (siehe hierzu auch Kapitel
II.4.6.3).
Richtfunk
Entsprechend den Aussagen der Telefonica O2 GmbH ist von der Planung eine
Richtfunkstrecke beeinträchtigt. Auf der geplanten Versorgungsfläche wird im Bereich der von der Telefonica O2 GmbH benannten „Freihaltezone“ die Errichtung
von Gebäuden mit einer Höhe ermöglicht, die geeignet ist, die bestehende Richtfunkstrecke 202551197 zu beeinträchtigen.
Bei den Betreibern von Telekommunikationslinien handelt es sich jedoch nicht um
Träger öffentlicher Belange. Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, es handelt
sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem Risiko. Die Unternehmen sind selbst verpflichtet, sich über Veränderungen in ihrem Betriebsbereich
zu informieren und ihre Trassen nötigenfalls zu verändern.
Im vorliegenden Fall wird der öffentliche Belang der Versorgung mit Fernwärme
und Energie höher gewichtet, als der private Belang der Trassenfreihaltung eines
Richtfunkbetreibers. Die Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche
und die räumliche Verortung der zugehörigen überbaubaren Grundstücksflächen
orientieren sich an den technischen Anforderungen an ein derartiges GuD-HKW
bei gleichzeitiger Berücksichtigung der öffentlichen Belange des Orts- und Landschaftsbilds.
Darüber hinaus wird für den Richtfunkbetreiber prinzipiell die Möglichkeit gesehen,
die geplanten hohen Gebäude für evt. neue Richtfunkstationen zu nutzen. Auf der
Versorgungsfläche sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1 entsprechende
fernmeldetechnische Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig.
Die bestehende Richtfunktstrecke 202553275 wird im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 allenfalls marginal berührt.
Im Übrigen wird auf Kapitel 0 verwiesen.
4.8 Belange des Immissionsschutzes
Störfallschutz
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 2 wird sichergestellt, dass die Menge gefährlicher Stoffe im Sinne der Störfallverordnung (StörfallV) in den Betrieben und
Anlagen auf der Versorgungsfläche und in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2,
GE 3.1 und GE 3.2 unterhalb der Mengenschwellen der StörfallV liegen muss und
diese damit nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie / StörfallV
fallen. Bei der textlichen Festsetzung handelt es sich im Fall der Versorgungsfläche um eine Konkretisierung der Zweckbestimmung und im Fall der Gewerbegebiete um eine eigenschaftsbezogene Gliederung im Hinblick auf ihr Gefährdungs190
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
potenzial. Sie gewährleistet die erforderliche Vorsorge vor schädlichen Umweltauswirkungen für vorhandene und geplante sensible Nutzungen im Geltungsbereich und dessen Umfeld. Für das geplante GuD-HKW bildet die Festsetzung eine
maßgebliche Rahmenbedingung für die in Kapitel II.3.2.2.4 erfolgte Bewertung der
Auswirkungen der Planung.
Das Gewerbegebiet GE 2 wird von der textlichen Festsetzung Nr. 2 ausgenommen, da der Regelungsinhalt dieser Festsetzung hier über die Beschränkung
der Zulässigkeit auf nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen (textliche Festsetzung Nr. 3) sichergestellt wird.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Belange des Störfallschutzes auf die Ausführungen im Umweltbericht, Kapitel II. 3.2.2.4 verwiesen.
Geräuschkontingentierung
Die textliche Festsetzung Nr. 12 sieht für die Versorgungsfläche und die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 eine Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45 691 vor. Während es sich bei der Festsetzung für
die o.g. Gewerbegebiete um eine Gliederung nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedürfnisse und Eigenschaften gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO (eigenschaftsbezogene Gliederung) handelt, stellt die Festsetzung im Bereich der Versorgungsfläche eine weitere Konkretisierung der Zweckbestimmung dar. Die Festsetzung von Emissionskontingenten schränkt die Art der realisierbaren Versorgungsanlagen dabei in zulässiger Weise ein, um insbesondere Nachbarschaftskonflikte zu vermeiden. Dies
ist bauplanungsrechtlich nicht nur möglich, sondern zur Konfliktbewältigung im
konkreten Fall auch notwendig.
Um den Belangen des Immissionsschutzes zu genügen, erfolgt für das Gewerbegebiet GE 2 mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 keine eigenschaftsbezogene Gliederung, sondern durch die Festsetzung der ausschließlichen Zulässigkeit
von nicht wesentlich störenden Betrieben und Anlagen eine nutzungsbezogene
Gliederung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 1
BauNVO.
Mit den textlichen Festsetzungen Nr. 12 und 3 wird die Verträglichkeit der
geplanten Versorgungsfläche und der geplanten Gewerbegebiete mit schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs hinsichtlich des von ihnen ausgehenden Lärms sichergestellt.
Basierend auf zulässigen Gesamt-Immissionswerten LGI am jeweiligen Immissionsort j, die den Immissionsrichtwerten (IRW) gemäß TA Lärm entsprechen (ggf.
unter Berücksichtigung eines Abschlags für Vorbelastungen im Sinne der TA
Lärm), werden für die festzusetzenden Gewerbegebiete und für die Versorgungsfläche mit der textlichen Festsetzung Nr. 12 die möglichen Emissionskontingente LEK,i festgesetzt, mit denen die zulässigen Gesamt-Immissionswerte eingehalten werden können. Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation
sollen darüber hinaus Zusatzkontingente LEK,i,zus als Zuschlag für die entsprechende Teilfläche i festgesetzt werden. Dies sind Zuschläge für einzelne, definierte
Richtungssektoren (bezogen auf einen Vollkreis mit Norden = 0°, Osten = 90°,
Süden = 180° und Westen = 270°), weil sich in Schallausbreitungsrichtung innerhalb dieser Sektoren Immissionsorte erst in größerer Entfernung zu den geplanten
Baugebieten befinden oder einen geringeren Schutzanspruch haben, so dass der
Einfluss der Schallquellen an diesen Immissionsorten vernachlässigbar ist.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
191
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Zur Geräuschkontingentierung im Einzelnen:
Für die Zusatzbelastung durch die mit dem Bebauungsplan vorgesehenen Gewerbegebiete und durch die Versorgungsfläche ist – da bereits für eine Vielzahl der
maßgeblichen Immissionsorte die gemäß baulicher Nutzung und TA Lärm anzusetzenden Immissionsrichtwerte (IRW) durch die Vorbelastung vor allem nachts
bereits ausgeschöpft werden – die alleinige Einhaltung der IRW gemäß TA Lärm
aus dem Vorsorgegebot gemäß § 50 BImSchG und wegen der Bestimmungen der
TA Lärm nicht ausreichend. Grundlage der Ermittlungen zur Höhe der Vorbelastung war bei bereits vorhandenen Überschreitungen der IRW gemäß TA Lärm die
Anwendung des sogenannten Irrelevanzkriteriums gemäß Nummer 3.2.1 Absatz 2
der TA Lärm, wonach die Zusatzbelastung die gemäß TA Lärm zulässigen IRW an
den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 6 dB(A) unterschreiten soll.
Eine Berücksichtigung der Vorbelastung in Anlehnung an die DIN 45 691 "Geräuschkontingentierung" (d.h. Unterschreitung der zulässigen IRW gemäß TA
Lärm um mindestens 15 dB(A), sogenannten Relevanzgrenze) würde die Auslastbarkeit der geplanten Gewerbegebiete über Gebühr einschränken und überdies
die Umsetzung der geplanten Zweckbestimmung "Gas- und Dampfheizkraftwerk"
innerhalb der Versorgungsfläche praktisch unmöglich machen.
Aus den Ergebnissen zur Höhe der Vorbelastung wurden für die maßgeblichen
Immissionsorte im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens (ALB 03/2011)
Planwerte im Sinne der DIN 45 691 abgeleitet, die die Grundlage für die vorgesehene Emissionskontingentierung auf der Basis vorgenannter Norm bildeten.
Im Rahmen der Geräuschkontingentierung erfolgt keine Berücksichtigung von
Immissionsorten in den geplanten öffentlichen Parkanlagen. Während das Beiblatt
1 zu DIN 18 005-1 auch schalltechnische Orientierungswerte für Parkanlagen
(tags und nachts 55 dB (A)) enthält, kennt die TA Lärm eine entsprechende Nutzungskategorie nicht. Die Berücksichtigung der geplanten öffentlichen Parkanlagen im Rahmen der Geräuschkontingentierung erschiene überdies unangemessen und würde – da die öffentlichen Parkanlagen unmittelbar neben Gewerbegebieten angeordnet sind – die Entwicklung der Gewerbegebiete über Gebühr erschweren, wenn nicht in Teilbereichen gänzlich unmöglich machen. Die mit der
Geräuschkontingentierung möglichen Emissionen führen jedoch in keinem Bereich
der geplanten öffentlichen Parkanlage zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen.
Im Ergebnis einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45 691 ist für das Plangebiet 11-47a die Festsetzung folgender Emissionskontingente vorgesehen;
- 54/48 dB(A) tags/nachts für die Versorgungsfläche
- zwischen 53 und 63 dB(A) tags und zwischen 30 und 43 dB(A) nachts für die
Gewerbegebiete sowie
- Zusatzkontingente in der Größenordnung zwischen 4 und 9 dB(A) tags sowie
von 3 und 4 dB(A) nachts für fast alle Richtungen mit Ausnahme eines nach
Südosten zeigenden Sektors.
Die Versorgungsfläche wird abzüglich der Maßnahmenfläche A berücksichtigt.
Mit der Festsetzung wird den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aus der Sicht des Immissionsschutzes ausreichend Rechnung getragen.
Mit Bezug auf die DIN 18 005-1 und ohne Berücksichtigung der Zusatzkontingente
stellen diejenigen Emissionskontingente tags, welche kleiner als 60 dB(A) sind, für
die entsprechenden Gewerbegebiete und für die Versorgungsfläche Einschränkungen in Bezug auf die Auslastbarkeit hinsichtlich gewerblicher Schallemissionen
192
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
dar. Mit Berücksichtigung der Zusatzkontingente ergeben sich jedoch für einen
Großteil der Ausbreitungsrichtungen zulässige Schallemissionen von mindestens
60 dB(A). Die für die Teilflächen ermittelten Emissionskontingente einschließlich
der Zusatzkontingente stellen tags für die dort bereits betriebenen Anlagen den
Bestand sicher und gewährleisten in Grenzen Entwicklungsmöglichkeiten.
Nachts stellen die ermittelten Emissionskontingente auch mit Zusatzkontingenten
für alle Gewerbegebiete erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Auslastbarkeit in Bezug auf mögliche Schallemissionen und auf die Hauptrichtungen der
Schallabstrahlung dar. Sollen in den im Plangebiet 11-47a geplanten Gewerbegebieten nachts produzierende Betriebe mit intensiver Freiflächennutzung angesiedelt werden, wären mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend wirksame Lärmminderungsmaßnahmen organisatorischer, technischer und/oder baulicher Art
(zum Beispiel durch Gebäude) vorzusehen. Ein Nachtbetrieb der im Gewerbegebiet GE 3.1 vorhandenen Tankstelle ist im bisherigen Umfang jedoch weiterhin
uneingeschränkt möglich.
Für die Versorgungsfläche stellen die Emissionskontingente mit Berücksichtigung
der Zusatzkontingente planungsrechtlich sicher, dass die geplante GuD-Anlage
betrieben werden kann, denn die für die GuD-Anlage im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens exemplarisch berechneten Beurteilungspegel unterschreiten die
für die Versorgungsfläche auf der Grundlage der Emissions- und Zusatzkontingente ermittelten Immissionskontingente für die innerhalb der jeweiligen Sektoren gelegenen maßgeblichen Immissionsorte. Die Festsetzung der Fläche für Versorgungsanlagen ist somit vollziehbar. Bei der Realisierung des Planvorhabens bedarf es dazu der Umsetzung eines außerordentlich hohen Stands der Lärmminderungstechnik.
In den nachgeordneten Genehmigungsverfahren ist für geplante Anlagen und Betriebe die Einhaltung der Festsetzungen zu den Emissions- und Zusatzkontingenten nachzuweisen. Der Prüfung der Einhaltung ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Bebauungszustand im maßgeblichen Untersuchungsraum
zugrunde zu legen. Durch die dann mögliche Berücksichtigung weiterer Dämpfungsterme, die im Rahmen der Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45 691
keine Berücksichtigung finden können (z.B. Dämpfung durch Bebauung, durch
Luft- und Bodenabsorption usw.), sind real höhere Schallemissionen in allen Baugebieten möglich.
Die DIN 45 691 gestattet die Festsetzung einer sog. Relevanzschwelle. Von dieser
Möglichkeit wird auch im Rahmen der textlichen Festsetzung Nr. 12 (letzter
Satz) Gebrauch gemacht. Diese bedeutet, dass Anlagen und Betriebe, deren Beurteilungspegel die an den Immissionsorten gemäß TA Lärm jeweils einzuhaltenden Immissionsrichtwerte um mindestens 15 dB unterschreiten, von der Einhaltung der Festsetzungen zu den Emissionskontingenten befreit sind. Die genehmigungsrechtliche Anwendung bezieht sich auf eine Anlage gemäß § 3 Abs. 5 BImSchG im Sinne einer Gesamtanlage, für die die Anforderung nachzuweisen ist und
nicht nur beispielsweise auf einen wesentlich zu ändernden Anlagenteil.
Da insbesondere nachts für die Gewerbegebiete die zulässigen Immissionskontingente sämtlich um weit mehr als 15 dB unter den zulässigen Immissionsrichtwerten liegen, sind die real möglichen Schallleistungen mindestens um die jeweilige
Differenz höher.
Allgemein stellen Emissionskontingente nachts kleiner als 50 dB(A) relevante Einschränkungen der Ausnutzbarkeit als Gewerbegebiet dar. Die Auswahl von Betrieben mit durchgängiger Produktion wird durch die Festsetzungen zulässiger
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
193
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Emissionskontingente für die Gewerbegebiete z.T. entscheidend eingeschränkt.
Für Betriebe mit beispielsweise hohem Lkw-Verkehrsaufkommen nachts sind die
Emissionskontingente unter Umständen zu gering, so dass zusätzliche, unter Umständen sehr kostenintensive Lärmminderungsmaßnahmen seitens des Betreibers
notwendig werden oder ggf. eine Ansiedlung überhaupt nicht möglich ist. Die zur
Festsetzung vorgesehenen nächtlichen Emissionskontingente sind jedoch aus der
Sicht des Immissionsschutzes zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich.
Unbestritten gelten auch für planungsrechtlich mögliche schutzwürdige Nutzungen
(Büros, ggf. auch Wohnnutzungen) innerhalb der Gewerbegebiete die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm (65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts). Die Aufnahme
entsprechender weiterer Festsetzungen ist jedoch weder aus dem Konfliktbewältigungsgebot in rechtlicher Hinsicht erforderlich noch in schalltechnischer Hinsicht
möglich. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wird dieser ggf. vorhandene
Konflikt als grundsätzlich lösbar erkannt. Die für die Bewältigung dieses Konfliktes
erforderliche Feinsteuerung kann in den dem Bebauungsplan-Verfahren nachgeordneten Einzelgenehmigungsverfahren stattfinden. Ein solcher Konflikttransfer ist
grundsätzlich zulässig.
Für die im Gewerbegebiet GE 3.2 bereits vorhandene Betriebswohnung wurde
nachgewiesen, dass gesunde Wohnverhältnisse auch in Zukunft gegeben sind
(ALB 03/2011). Für zukünftig in den Gewerbegebieten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1
BauNVO ausnahmsweise zulässige Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter muss auf Baugenehmigungsebene geklärt werden, ob diese aus Lärmschutzsicht möglich sind. Zum einen könnten gesunde Wohnverhältnisse ggf. nicht gegeben sein und zum anderen
könnten neue Wohnnutzungen absehbar zu Konflikten mit vorhandenen und/oder
planungsrechtlich möglichen Anlagen und Betrieben führen.
Immissionsrichtwert-Überschreitungen für bestehende schutzwürdige Nutzungen
im maßgeblichen Untersuchungsraum liegen (zumindest nachts) bereits heute vor.
Mit der im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und
Vattenfall getroffenen Regelung eines Junktims zwischen Außerbetriebnahme des
bestehenden HKW Klingenberg und Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen
GuD-Anlage sowie dem Beschluss des BA Lichtenberg, nördlich des Plangebietes
11-47a den Bebauungsplan 11-58 aufzustellen, ist zeitlich absehbar, dass das
derzeit noch betriebene und im Rahmen der Geräuschkontingentierung als Vorbelastung berücksichtigte HKW Klingenberg den Betrieb einstellt. Mit der Stilllegung
ist zum einen eine (für einige Immissionsorte z.T. beträchtliche) Verringerung der
Gesamtbelastung bezüglich Geräuschimmissionen im maßgeblichen Untersuchungsraum zu erwarten und zum anderen kann planerisch durch entsprechende
Festsetzungen die mögliche Höhe der Zusatzbelastung durch die im Rahmen des
Bebauungsplan-Verfahrens 11-58 (zukünftig) geplanten Nutzungen limitiert werden.
Lärmimmissionen an der Gaswerksiedlung
Für die zur Zeit teilweise noch ausgeübten, Bestandsschutz genießenden Wohnnutzungen in der Gaswerksiedlung (siehe auch Kapitel II.4.2.2) ergibt sich folgende Geräuschimmissionssituation:
194
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Geräuschkontingentierung (textliche Festsetzung Nr. 12) erfolgte für die
maßgeblichen Immissionsorte der Gaswerksiedlung auf der Basis der geplanten
Nutzung als Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der Vorbelastung (plangegeben sowie durch vorhandene und geplante Anlagen). Im Ergebnis der Geräuschkontingentierung werden die Planwerte für die Gaswerksiedlung nicht ausgeschöpft23. Planungsrechtlich mögliche Betriebswohnungen wären damit aus der
Sicht des Lärmschutzes zulässig, da die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete
in der Gesamtbelastung tags und nachts eingehalten werden.
In der Gesamtbelastung (Gewerbelärm) sind für die der Köpenicker Chaussee abgewandten Fassadenabschnitte Beurteilungspegel von 58 dB(A) tags und 46
dB(A) nachts zu erwarten. Der Immissionsrichtwert (IRW) für Mischgebiete gemäß
TA Lärm wird damit tags eingehalten, nachts nur um knapp 1 dB(A) überschritten,
was genehmigungsrechtlich ohnehin zulässig wäre. Für die der Köpenicker
Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte ergaben die Berechnungen Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung (Gewerbelärm) von 64 dB(A) tags und 49
dB(A) nachts, straßenzugewandt werden damit die IRW für Mischgebiete überschritten, diejenigen für Gewerbegebiete eingehalten.
Für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte ergeben sich
bei der vorgesehenen Festsetzung der Emissions- und Zusatzkontingente wegen
der Eigenabschirmung des Gebäudes praktisch keine Erhöhungen der Beurteilungspegel der Vorbelastung durch die für die Versorgungsfläche festzusetzenden
Emissionskontingente. Für die der Köpenicker Chaussee abgewandten Fassadenabschnitte wird eine Erhöhung der Beurteilungspegel insbesondere auch
nachts die Folge der Festsetzungen zu den Emissionskontingenten sein. Wie
oben aufgezeigt, wird hier in der Gesamtbelastung jedoch ein Schutzanspruch
gewahrt, der dem eines Mischgebietes gleichzustellen wäre.
Die Verkehrslärmberechnungen ergaben für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte für den Prognose-Planfall (Variante ohne Block24
dammbrücke ) Beurteilungspegel von ca. 64 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts.
Verglichen mit den o.g. Ergebnissen der Gewerbelärmberechnungen für die Gesamtbelastung, die eine „worst-case“-Abschätzung darstellen, zeigt sich, dass die
Verkehrsgeräuschimmissionen den Gesamtpegel vor den der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitten dominieren. Die o.g. Beurteilungspegel für
den Verkehrslärm sind nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bedingt, vielmehr sind diese mit dem Prognose-Nullfall nahezu identisch (Unterschiede deutlich unter 1,0 dB(A)). Die für die der Köpenicker Chaussee bzw. dem
Blockdammweg zugewandten Fassaden der Gaswerksiedlung für den PrognosePlanfall ermittelten Beurteilungspegel unterschreiten die Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV für Gewerbegebiete tags und nachts. Der schalltechnische Orientierungswert für Gewerbegebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 wird nachts
geringfügig überschritten.
Die planbedingte Mehrbelastung durch Gewerbelärm (von bis zu maximal 5 dB(A)
nachts am straßenabgewandten Fassadenabschnitt der Gaswerksiedlung) erscheint in Anbetracht der dann erreichten Höhe der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm (58 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts am straßenabgewandten und 64
23
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtungssektoren für die Zusatzkontingente die Gaswerksiedlung
nicht einschließen.
24
In der Variante mit Blockdammbrücke fielen die Beurteilungswerte mit ca. 65 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts an der der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassade etwas höher aus. Auch hier sind die Beurteilungspegel zwischen Prognose-Planfall und
Prognose-Nullfall nahezu identisch.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
195
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
dB(A) tags und 49 dB(A) nachts am straßenzugewandten Fassadenabschnitt der
Gaswerksiedlung) zumutbar. Zudem ist davon auszugehen, dass es hinsichtlich
des Verkehrslärms zu einer leichten Abnahme der Lärmbelastung kommt.
Die Belange der in der Gaswerksiedlung noch vorhandenen Mieter werden mit den
Festsetzungen ausreichend berücksichtigt. Mit der Planung wird sichergestellt,
dass auch für den Zeitraum einer noch vorhandenen Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung keine städtebaulichen Missstände auftreten. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung wird tags wie nachts deutlich unterschritten.
Luftreinhaltung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a liegt vollständig im Vorranggebiet für Luftreinhaltung des FNP. Die Emissionen von Luftschadstoffen müssen
daher entsprechend dem Stand der Technik minimiert werden. Vermeidbare Luftverunreinigungen aus dem gesamten Stadtgebiet tragen insbesondere während
der Heizperiode zu höheren Luftschadstoffkonzentrationen und zur Smogbildung
bei. Bei ungünstigen Ausbreitungsbedingungen und besonders großem Anteil vorhandener Kohleeinzelfeuerungsanlagen können gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Luftschadstoffen entstehen.
Mit der textliche Festsetzung Nr. 13 wird die erforderliche Vorsorge vor
schädlichen Umwelteinwirkungen für vorhandene oder geplante Nutzungen gewährleistet. So wird für die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 2, GE 3.1 und
GE 3.2 geregelt, dass nur die Verwendung solcher Brennstoffe zulässig ist, deren
örtlicher Schadstoffausstoß dem Stand der Technik entsprechend möglichst gering ist. Die Bezugnahme auf die Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Staubemissionen ist hinreichend, da davon auszugehen ist, dass die Verbrennungsprozesse,
die geringe Mengen dieser Stoffe freisetzen, auch bei anderen Schadstoffen vergleichbar günstige Werte erzielen werden.
Für die Versorgungsfläche wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 1 der im
GuD-HKW und dem Hilfsdampferzeuger einzusetzende Brennstoff auf Erdgas beschränkt (ausführlicher siehe Kapitel II.4.2.1). Die von der Versorgungsfläche ausgehenden Luftschadstoffimmissionen wurden näher untersucht (siehe Kapitel
II.3.2.3.1).
Im Übrigen wird hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes auf die Ausführungen im Umweltbericht, Kapitel II.3.2.2.3 (Lärm), II.3.2.2.4 (Gefahrenpotenzial
von Betrieben und Anlagen [Abstandstandserfordernisse]), II.3.2.2.6 (Schwadenbildung) sowie II.3.2.3.1 (Luftschadstoffe) verwiesen.
4.9 Denkmalschutz
Den Belangen des Denkmalschutzes wird durch eine nachrichtliche Übernahme
der innerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Baudenkmale und Denkmalbereiche entsprochen.
Baudenkmale:
- Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg (Blockdammweg 3/27) sowie
- Wasserturm des Gaswerks Lichtenberg (Blockdammweg 3/27).
196
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Denkmalbereiche:
- Gesamtanlage „Gaswerksiedlung“ (Köpenicker Chaussee 24-39/Blockdammweg 1),
- Teile der innerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Klingenbergbrücke als
Bestandteil der Gesamtanlage „Kraftwerk Klingenberg“ (Köpenicker Chaussee
8, 42-45) sowie
- die mit dem schmalen Flurstück 19 der 211 vom Plangebiet geringfügig „angeschnittene“ Gesamtanlage „Umformwerk und Elektrowerkstatt“ (Rummelsburger Landstraße 1).
Im Übrigen sei auf die Ausführungen in den Kapiteln II.3.2.9.1, II.0, II.4.3 und II.4.5
verwiesen.
4.10 Grünfestsetzungen
4.10.1 Öffentliche Grünflächen
Entlang der Spree, des Stichkanals, des Hohen Wallgrabens sowie südlich
der Gewerbegebiete GE 3.1 und GE 3.2 zwischen Köpenicker Chaussee
und Hönower Wiesenweg erfolgt die Festsetzung öffentlicher Grünflächen
mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“. Die Festsetzungen erfolgen, um die bestehenden naturräumlichen Potenziale der Spree und des
Hohen Wallgrabens der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich
zu machen und ein zusammenhängendes Freiraumsystem zu entwickeln.
Die Festsetzungen entsprechen den übergeordneten Planungszielen. So
sieht der Flächennutzungsplan entlang der Spree durchgängig die Entwicklung eines Ufergrünzugs vor. Für diesen in Teilbereichen bereits vorhandenen, gesamtstädtisch bedeutsamen Grünzug soll nun der im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a liegende Teilabschnitt planungsrechtlich
gesichert werden. Da eine Fortsetzung nach Norden im Bereich des Zementwerks mittelfristig nicht absehbar ist und nach Süden im Bezirk Treptow-Köpenick zwar geplant, auf den direkt angrenzenden (privaten) Grundstücken derzeit aber keinen konkreten Realisierungshintergrund hat, erfolgt
eine Anbindung des Spreeufergrünzugs an die Köpenicker Chaussee durch
die Fortführung der öffentlichen Grünfläche entlang des Stichkanals und des
Hohen Wallgrabens. Diese Anbindungen folgen den Darstellungen der Bereichsentwicklungsplanung (BEP).
Im Bereich zwischen Spree und Köpenicker Chaussee ist eine Öffnung und
Renaturierung des Hohen Wallgrabens vorgesehen. Die geplante öffentliche
Grünfläche verläuft in diesem Bereich parallel zu der für diese Maßnahme
vorgesehenen Fläche.
Östlich der Köpenicker Chaussee soll die öffentliche Grünfläche entlang des
ehemaligen Hohen Wallgrabens fortgesetzt werden und weiter entlang der
südlichen Geltungsbereichsgrenze bis zum Hönower Wiesenweg führen.
Mittelfristig ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b eine Fortsetzung über den Hönower Wiesenweg hinaus nach Osten bis zum Seepark
sowie entlang des ehemaligen Hohen Wallgrabens nach Süden vorgesehen.
Die Festsetzungen tragen somit dazu bei, die in der BEP, im Landschaftsrahmenplan Lichtenberg sowie in den städtebaulichen Leitlinien „KarlshorstWest/Blockdammweg“ dargestellte Grünverbindung von der Wuhlheide über
den Seepark bis zur Spree zu verwirklichen.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
197
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Mit der Festsetzung der öffentlichen Grünflächen wird innerhalb des Geltungsbereichs der Anschluss an die öffentliche Straßenverkehrsflächen der
Köpenicker Chaussee und des Hönower Wiesenwegs gewährleistet. Es ist
eine abschnittsweise Entwicklung bezogen auf die Flächen westlich und östlich der Köpenicker Chaussee möglich. Mittel- bis langfristig ist ein unmittelbarer Anschluss an vorhandene Grünflächen vorgesehen: Neben dem schon
erwähnten Seepark auch an den Ufergrünzug in der Rummelsburger Bucht,
worüber dann eine Anbindung an weitere Grünräume wie den Treptower
Park gegeben ist.
Der Dimensionierung und Abgrenzung der öffentlichen Grünflächen liegen
die folgenden Überlegungen und Zwangspunkte zu Grunde:
Für die Grünflächen westlich der Köpenicker Chaussee, d.h. den Ufergrünzug entlang der Spree einschließlich der Anbindungen entlang des Stichkanals und des Hohen Wallgrabens wurde die Machbarkeit anhand eines Vorentwurfsplans überprüft. Dieser basiert auf einer Aufteilung der Grünfläche
mit einem in der Regel 4 m breiten Uferweg für Fußgänger und Radfahrer,
einem Schutzstreifen von mindestens 1 m zwischen Weg und Gewässerböschungsoberkante, um bei Ausweichmanövern das Abrutschen zu verhindern, sowie einem in der Regel 3 m breiten Pflanzstreifen zwischen dem
Weg und den Gewerbegrundstücken. Letzterer ist nicht nur erforderlich, um
eine ausreichende Durchgrünung der Parkanlage sicherzustellen und
dadurch den Naturschutzbelangen Genüge zu tun, sondern auch um den
Uferweg, der der Erholung dienen soll, vor visuellen Beeinträchtigungen
durch die angrenzende Gewerbenutzung abzuschirmen.
Hieraus ergibt sich eine Regelbreite für die öffentliche Grünfläche von 8 m
ab der Böschungsoberkante der Gewässer. Im Rahmen der Überprüfung
der Machbarkeit anhand eines Vorentwurfsplans wird vorgeschlagen, den
Fuß- und Radweg an einigen Stellen einzuengen oder zu verschwenken, um
auf die vorhandene Vegetation, vor allem den wertvollen Baumbestand an
den Ufern der Spree und des Stichkanals, reagieren zu können. Die Breite
von 8 m ist jedoch auch an diesen Stellen als Regelbreite für den Grünzug
erforderlich, um ausreichende Spielräume für den Erhalt der Bäume und ihre
Integration in die Gestaltung der öffentlichen Parkanlage zu eröffnen.
An einigen Stellen weichen die Festsetzungen des Bebauungsplans allerdings von der Regelbreite von 8 m ab der Böschungsoberkante der Gewässer ab. Dies hat unterschiedliche Gründe und betrifft die folgenden Bereiche:
-
198
Entlang des Stichkanals, nördlich der vorhandenen gewerblich genutzten
Halle auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 beschränkt sich
die öffentliche Grünfläche auf das im Eigentum der Vattenfall befindliche
Ufergrundstück. Der Bereich zwischen der Grundstücksgrenze und der
Halle wird als untergeordnete rückwärtige Erschließung des Gewerbegrundstücks benötigt. Um die ausgeübte Gewerbenutzung nicht unzumutbar einzuschränken, soll an dieser Stelle keine öffentliche Grünfläche,
sondern eine mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche festgesetzt werden (vgl. auch Kapitel II.4.6.3).
Dadurch kann die Fläche auch künftig weiter durch den Eigentümer genutzt werden, gleichzeitig verbleibt unter Inanspruchnahme des Geh- und
Radfahrrechts eine ausreichende Breite für die Anlage des öffentlich
nutzbaren Uferwegs.
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
-
-
-
-
Im Bereich der Einmündung des Stichkanals in die Spree wird die öffentliche Grünfläche auf einem kurzen Abschnitt eingeengt, um auf das bestehende Verwaltungsgebäude auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee
11-14 mit seiner Terrasse Rücksicht zu nehmen.
Eine Einengung erfolgt im Bereich eines 110-kV-Freileitungsmastes, der
sich auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 befindet und der
durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist (ausführlicher siehe Kapitel
II.4.7).
Um ein Wenden von Fahrzeugen für Wartungs- und Pflegezwecke zu
ermöglichen, ist an zwei Stellen eine Aufweitung der Grünfläche auf eine
Breite von 14 m ab Böschungsoberkante Gewässer bzw. ab Spundwand
vorgesehen. Diese Breite ermöglicht die Anlage von Wendebereichen mit
einem Radius von 6 m zzgl. beidseitiger Freihaltebereiche von jeweils
1 m. Dies betrifft den Bereich südlich des Verwaltungsgebäudes auf dem
Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 sowie im Süden des Grünzugs
die Flächen auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15. In beiden Fällen umfasst die Aufweitung einen längeren Abschnitt, als dies allein für
den Wendebereich nötig wäre. So reicht die Aufweitung auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 bis zur nördlichen Grundstücksgrenze, da
anderenfalls zwischen der für den Wendebereich zwingend benötigten
Fläche und der Grundstücksgrenze eine sehr kleine Restfläche als Gewerbegebiet verbleiben würde, die aufgrund ihres Zuschnitts nicht sinnvoll
nutzbar wäre. Auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 verjüngt
sich die Aufweitung nach Norden hin so, dass die Grenze der öffentlichen
Grünanlage parallel zum Verwaltungsgebäude verläuft. Dadurch ist ein
fließender Übergang zwischen breiteren und schmaleren Abschnitten des
Grünzuges gewährleistet, darüber hinaus kann so der in diesem Bereich
vorhandene wertvolle Baumbestand in die Gestaltung der öffentlichen
Parkanlage integriert werden.
Angrenzend an die Köpenicker Chaussee weitet sich der parallel zum
Hohen Wallgraben verlaufende Abschnitt des Grünzugs nach Norden auf.
Dadurch kann der Fuß- und Radweg zur Lichtsignalanlage an der Kreuzung Köpenicker Chaussee/Blockdammweg geführt werden, an der eine
Querungsmöglichkeit über die Köpenicker Chaussee besteht. Die in Anspruch genommenen Flächen wären aufgrund des spitzen Grundstückszuschnittes ohnehin kaum sinnvoll als Teil des Gewerbegebiets nutzbar.
Östlich der Köpenicker Chaussee unterschreitet die geplante öffentliche
Grünfläche in ihrem ersten, ca. 60 m langen Abschnitt mit teilweise lediglich
knapp 4 m die angestrebte Mindestbreite. Die vorgesehene Abgrenzung der
Grünfläche berücksichtigt hier die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auf
den angrenzenden Grundstücken, deren Nutzung auch zukünftig gewährleistet sein soll. Das betrifft zum einen die Tankstelle auf dem Grundstück
Blockdammweg 2/6 und zum anderen das gewerblich genutzte und denkmalgeschützte ehemalige Umformwerk auf dem Grundstück Rummelsburger
Landstraße 1. Im Einzelnen führten die folgenden Erwägungen zur Abgrenzung der öffentlichen Grünfläche in diesem Bereich:
-
Die südliche Grenze der öffentlichen Grünfläche hält einen 6 m breiten
Mindestabstand zur südlich angrenzenden Bebauung des Grundstücks
Rummelsburger Landstraße 1 ein. Dieser Abstand wird als Feuerwehrumfahrung und für Erschließungszwecke benötigt, da die gesamte Kraftfahrzeugerschließung des nördlichen Grundstücksteils über die hier vorhandene nördliche Grundstückszufahrt erfolgt.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
199
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
-
-
Auf eine Inanspruchnahme des Tankstellengrundstücks Blockdammweg
2/6 wird weitgehend verzichtet, um die vorhandene Nutzung – insbesondere den Betrieb der im Süden des Grundstücks befindlichen Waschanlage – nicht einzuschränken. Lediglich eine knapp 37 m² große Teilfläche
des Flurstücks 91 (sowie das südlich hiervon gelegene ca. 3 m² große
Flurstück 83) wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt, um die Engstelle
zumindest im Eingangsbereich der Grünanlage – auch optisch – aufzuweiten. Dadurch erhöht sich die Breite der Grünfläche an der Köpenicker
Chaussee auf bis zu 8 m. Bei der in Anspruch genommenen Fläche handelt es sich bereits heute um eine private Grünfläche, die für den Tankstellenbetrieb nicht benötigt wird.
Das Flurstück 70 ist derzeit nur über das Grundstück Rummelsburger
Landstraße 1 an eine öffentliche Straße angebunden. Diese Zuwegung
soll weiterhin bestehen bleiben. Das Flurstück 70 dient als Wendebereich
für den gewerblichen Verkehr des Grundstücks Rummelsburger Landstraße 1 sowie als Abstellplatz. Die betreffenden Flächen sollen daher
nicht als öffentliche Grünfläche, sondern als Gewerbegebiet mit einer mit
einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche (siehe Kapitel II.4.6.3) festgesetzt werden. Zur Querung der
östlich an das Flurstück 70 angrenzenden Fernwärmetrasse siehe ebenfalls Kapitel II.4.6.3.
Östlich der Fernwärmetrasse weitet sich der Grünzug auf. Grundsätzlich besteht damit bereits hier die Möglichkeit, im Bereich des ehemaligen Hohen
Wallgrabens das insbesondere für das angrenzende Plangebiet 11-47b entwickelte Leitbild der Entwicklung von temporären Gewässern (wechselfeuchten Senken) punktuell umzusetzen.
Entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze bis zum Hönower Wiesenweg ist im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans die Festsetzung eines
10 m breiten Streifens als öffentliche Parkanlage vorgesehen. Es handelt
sich hierbei um einen Teil eines geplanten, bis zu 100 m breiten Grünzuges,
der gemäß den übergeordneten Planungen des Bezirks Lichtenberg vom
Hohen Wallgraben bis zum Seepark verlaufen und durch den Bebauungsplan 11-47b planungsrechtlich gesichert werden soll. Die genaue Abgrenzung und Dimensionierung dieses Grünzugs ist Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b. Lediglich der 10 m breite Streifen an der südlichen Grenze des Grundstücks Hönower Wiesenweg 13-16 soll bereits jetzt
im Bebauungsplan 11-47a als öffentliche Parkanlage festgesetzt werden.
Dies ist erforderlich, zunächst aber auch ausreichend, um die Zugänglichkeit
der geplanten Grünflächen auch von Osten (vom Hönower Wiesenweg) zu
sichern.
Die unmittelbare Gestaltung der öffentlichen Grünflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Dies gilt auch für die genaue
Lage/Führung des geplanten Wegs innerhalb der Grünfläche. Da es sich bei
den Nachbargrundstücken um gewerblich genutzte und zu nutzende Flächen
handelt, wird deren Nutzbarkeit nicht von der konkreten Anordnung des
Wegs innerhalb der Grünfläche betroffen. Dies wäre dann anders zu beurteilen, wenn die Nachbargrundstücke beispielsweise der Erholung dienen würden, bei denen ein unmittelbar am Nachbargrundstück entlangführender
Weg eine zusätzliche Belastung darstellen würde. Eine solche Situation liegt
hier nicht vor.
200
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Errichtung öffentlicher Spielplätze ist im Bereich der geplanten öffentlichen Grünflächen nicht vorgesehen. Dementsprechend wird durchgängig die
Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ für die geplanten Grünflächen
gewählt. Spielplätze können voraussichtlich in dem vorgesehenen größeren
Grünzug im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b realisiert werden.
Im Bereich der Spree und des Stichkanals werden die Gewerbegebiete
GE1.1 und GE 1.2 durch den öffentlichen Grünzug von der Spree und vom
Stichkanal getrennt. Damit ist die grundsätzliche Möglichkeit der Nutzung
der Spree-Oder-Wasserstraße (und des Stichkanals) für den gewerblichen
Umschlag nicht mehr gegeben. Das Eigentum und die Unterhaltungslast der
Uferbefestigung gehen mit dem Grunderwerb auf das Bezirksamt Lichtenberg über. Die vorhandenen Liegestellen entlang des Spreeufers dienen
Schiffen, die auf die Einfahrt in den Stichkanal warten. Es handelt sich hierbei nicht um hafenähnliche Nutzungen, landseitig sind keine mit den Liegestellen verbundenen Nutzungen vorhanden. Die Ausweisung eines öffentlichen Ufergrünzugs steht nicht im Widerspruch zu den vorhandenen Liegestellen.
Für die Realisierung der öffentlichen Grünflächen wird die Inanspruchnahme
privater Grundstücksflächen erforderlich. Im Einzelnen waren zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung vom 25. August
2011 über den Bebauungsplan-Entwurf 11-47a und den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-47a die im Folgenden
aufgeführten privaten Grundstücksflächen von der Festsetzung betroffen:
Abschnitt westlich der Köpenicker Chaussee:
Grundstücksflächen der Vattenfall (Teile des Flurstücks 4 der Flur 211),
- Teile des Grundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 (Teile des Flurstücks
60 der Flur 211),
- Teile des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 (Teile des Flurstücks 79
der Flur 211) sowie
- Teile des damaligen Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 (Teile des
damaligen Flurstücks 104 der Flur 211; heute besteht die betroffene Fläche aus dem neu gebildeten Flurstück 133 sowie Teilen der neu gebildeten Flurstücke 123 und 125).
-
Abschnitt östlich der Köpenicker Chaussee:
- Teile des Grundstücks Blockdammweg 2/6 (Flurstücks 83 sowie Teile des
Flurstücks 91 der Flur 211) sowie
- Grundstücksflächen der Vattenfall (Flurstück 85 sowie Teile der Flurstücke 19, 26, 82, 87, 89, 90 und 106 der Flur 211).
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfs 11-47a wurde in den
Jahren 2011 und 2012 bereits mehrere private Grundstücksflächen vom
Land Berlin erworben. Konkret betrifft dies bezogen auf die geplanten öffentlichen Grünflächen die neu gebildeten Flurstücke 123, 125 und 133 (jeweils
Teilflächen des ehemaligen Flurstücks 104). Während sich die Flurstücke
123 und 133 inzwischen im Eigentum des Landes befinden, liegt für das
Flurstück 125 mit Stand 3. Dezember 2013 lediglich eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch vor. Das ebenfalls erworbene Flurstück
132 liegt ausschließlich im Bereich der geplanten Maßnahmenfläche B (siehe Kapitel II.4.10.2). Im Falle der Flurstücke 123 und 133 erfolgte der Er-
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
201
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
werb durch die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 24
25
BauGB, im Falle des Flurstücks 125 durch freihändigen Grunderwerb.
Die folgende Abwägung bezieht vor dem Hintergrund, dass der Erwerb der
o.g. Flächen im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfs erfolgte,
auch diese Teilflächen mit ein.
Bei der Planung der öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücksflächen sind die öffentlichen Belange, die für die mit der Ausweisung verbundene Durchwegbarkeit und Nutzung der Flächen durch die Öffentlichkeit
sprechen, mit den privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümern abzuwägen.
In diesem Rahmen sind folgende öffentliche Belange in die Abwägung einzustellen:
-
-
-
-
25
Wie bereits erläutert, entsprechen die Festsetzungen den Zielen übergeordneter Planungen (FNP, BEP, Landschaftsrahmenplan Lichtenberg)
und leisten einen Beitrag zur Entwicklung gesamtstädtisch bzw. bezirksweit bedeutsamer Grünzüge.
Die geplanten öffentlichen Parkanlagen dienen der Bevölkerung als Naherholungsbereiche sowie der Entwicklung eines zusammenhängenden
Freiraumsystems von Karlshorst (entlang der Spree) bis zur Innenstadt
einerseits und in Richtung Wuhlheide andererseits. Sie sind insofern auch
geeignet, Versorgungsdefizite an siedlungsnahen Grünanlagen partiell
abzubauen. Im Vordergrund des landschaftsplanerischen Konzepts steht
eine intensive Vernetzung aller öffentlichen Grünflächen.
Die Planungen dienen darüber hinaus – insbesondere entlang des Hohen
Wallgrabens und der Spree – der Entwicklung eines Biotopverbunds.
Der bislang abgeschottete attraktive Landschaftsraum der Spree und des
Hohen Wallgrabens wird durch die geplanten Grünflächen der Bevölkerung als Naherholungsbereich zugänglich gemacht. Hiermit wird auch
dem Grundsatz der Raumordnung zum Erhalt bzw. zur Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern (§ 6
Abs. 3 LEPro 2007) angemessen Rechnung getragen.
Die Planung folgt den Vorgaben des Planwerks Südostraum, das erlebbare Flüsse und Kanäle als Standortqualität und durchgängiges Entwicklungsmotiv für den Berliner Südosten hervorhebt. Hierfür sollen die Wasserläufe sichtbar gemacht, die vorhandenen Wege am Wasser ausgebaut, Promenaden und Wegeverbindungen ergänzt werden. Die Wasserlagen sollen aber nicht nur in der ersten Reihe erlebbar sein, sondern bis
in die benachbarten Stadtbereiche hineinwirken. Die Festsetzung der öffentlichen Parkanlagen trägt in diesem Sinne zu einer Aufwertung des
gesamten Plangebiets bei und kommt auch den Grundstücken in den
Gewerbegebieten zu Gute, die keinen unmittelbaren Wasserzugang haben. Die Festsetzung führt zu einer Erhöhung der Standortqualität für den
gesamten zu revitalisierenden Gewerbestandort.
Vorkaufsrechtsvertrag UR Nr. N 171/2011 vom 2. Dezember 2011 sowie Ergänzung durch UR-Nr. N 14/2013 vom 29. Januar
2013 [Anpassungsvertrag], Vorkaufsrechtsvertrag UR-Nr. 247/2012 vom 7. November 2012 und Kaufvertrag UR-Nr. N 248/2012
vom 7. November 2012
202
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Dem stehen die folgenden privaten Belange gegenüber, die ebenfalls in die
Abwägung einzustellen sind:
-
-
-
-
Die Möglichkeit, die Grundstücke gewerblich zu nutzen, wird in den überplanten Bereichen aufgehoben. Zudem können sich weitere Einschränkungen der Nutzbarkeit der Grundstücke als Folge der veränderten
Grundstücksgeometrie ergeben. Bei der Abgrenzung der öffentlichen
Grünflächen wurde im vorliegenden Fall allerdings darauf geachtet, dass
sich für alle betroffenen Grundstücke allenfalls geringe Einschränkungen
der (weiteren) Nutzbarkeit ergeben.
Die interne Erschließung der Grundstücke könnte durch die Festsetzung
der öffentlichen Grünflächen beeinträchtigt werden. Insbesondere die Erschließungserfordernisse der Grundstücke Rummelsburger Landstraße 1
und Köpenicker Chaussee 11-14 waren bei der Abgrenzung der öffentlichen Grünflächen zu berücksichtigen.
Die Wasseranbindung der Grundstücke westlich der Köpenicker Chaussee entfällt durch die Ausweisung des Ufergrünzugs. Damit ist die Nutzung der Spree und des Stichkanals für den gewerblichen Umschlag der
Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 nicht mehr möglich. Diese Möglichkeit wurde allerdings auch bisher nicht genutzt bzw. für die bestehenden
Nutzungen bislang nicht benötigt. Die Möglichkeit für eine Wasseranbindung der Grundstücke wird außerdem schon jetzt durch die vorhandene
Freileitungstrasse, insbesondere aber durch die auf der Spree befindlichen Liegestellen für Schiffe, die auf ihre Einfahrt in den Stichkanal warten, erheblich erschwert bzw. verhindert.
Die Sichtbeziehungen von den Grundstücken auf das Wasser sind als
Belang zu berücksichtigen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die gewerblichen Bauflächen künftig mit Gewerbebauten, wie z.B. Bürobauten, bebaut werden könnten, für die die Sichtbeziehungen zum Wasser ein nicht unerhebliches Kriterium darstellen. Aufgrund der geringen
Breite des geplanten Ufergrünzugs und des im Uferbereich bereits heute
vorhandenen, nach Baumschutzverordnung geschützten Baumbestandes
ist nicht mit einer Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen in Folge der
Festsetzungen des Bebauungsplans zu rechnen. Im Gegenteil verbessert
sich die Erlebbarkeit des Spreeraums durch die Festsetzungen.
Im Rahmen des Bebauungsplans wurde die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer gemäß der §§ 39 ff. BauGB zu zahlen hat, überschlägig ermittelt (siehe Tabelle
19). In die Kalkulation einbezogen wurden dabei auch die mit einem Gehund Radfahrrecht der Allgemeinheit zu belastenden Flächen (siehe Kapitel
II.4.6.3) und die im Südwesten des Plangebiets an die geplante öffentliche
Parkanlage anschließende Fläche für zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenfläche B). Die Ermittlung der möglichen Entschädigungszahlungen erfolgt auf Basis einer
Kalkulation seitens des Fachbereichs Vermessung. Als Kalkulationsgrundlage wurde angenommen, dass es sich bei sämtlichen betroffenen Flächen
um voll erschlossenes gewerbliches Bauland handelt. Etwaige Abschläge
wegen Grundstücksmängeln (Böschung, keine gesicherte Erschließung etc.)
wurden nicht einkalkuliert. Die Flächen, die mit einem Geh- und Radfahrrecht für die Allgemeinheit belastet werden sollen, wurden mit einem Abschlag von 50 % vom Bodenrichtwert kalkuliert. Dieser Abschlag kann sich
nach detaillierter Prüfung noch in beide Richtungen verändern. Zusätzlich
wurde angenommen, dass die Eigentümer der Flurstücke 60 und 79 der Flur
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
203
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
211 mit Wasserzugang eine zusätzliche Entschädigung wegen des Verlustes des Wasserzugangs durch den geplanten Ufergrünzug geltend machen.
Diese zusätzliche Entschädigung wurde mit einem Aufschlag von 50 % des
Bodenrichtwerts kalkuliert. Als maßgeblicher Bodenrichtwert wurden 60 €/m²
zu Grunde gelegt. Bei Flächen im Eigentum der Vattenfall wird auf den im
Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall einvernehmlich vereinbarten Wert der Eigentums- oder Besitzübertragung abgestellt, der sich i.W. an der oben dargestellten Kalkulation orientiert.
Der wie dargestellt überschlägig ermittelten Höhe der möglichen Entschädigungen werden in den Fällen eines inzwischen bereits erfolgten Grundstückskaufs durch das Land Berlin die real angefallenen/anfallenden Grunderwerbskosten (inkl. Grunderwerbssteuer und Nebenkosten) gegenüber gestellt (siehe Tabelle 20).
Tab. 19: Höhe der möglichen Entschädigungen (kalkulierte Entschädigungskosten)
Flur/Flurstück
Fläche (m²)
Bodenrichtwert
01.01.2010
(€/m²)
Zu/Abschläge
(%)
Öffentliche Parkanlage
Kalkulierter
Entschädigungswert
(€)
658.451
Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14
211/60
2.830,8
60
+50
254.772
60
+50
55.089
Grundstück Köpenicker Chaussee 15
211/79
612,1
(ehemaliges) Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20
211/104 (ehemalige Flurstücksnummer)
2.436,5
60
146.190
211/83
3,3
60
198
211/91
36,7
60
2.202
211/4
917,9
60
200.000*
211/19
72,6
60
211/26
1.572,1
60
211/82
58,6
60
211/85
43,9
60
211/87
201,2
60
211/89
4,4
60
1,7
60
614,5
60
Grundstück Blockdammweg 2/6
Grundstücksflächen Vattenfall
211/90
211/106
Maßnahmenfläche B
135.342
Grundstück Köpenicker Chaussee 15
211/79
130,8
60
+50
11.772
(ehemaliges) Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20
211/104 (ehemalige Flurstücksnummer)
2.059,5
Geh- und Radfahrrechte
Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14
204
60
123.570
11.982
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
211/60 (Fläche F1-F4)
399,4
60
-50
11.982
171,1
60
-50
-*
Grundstücksflächen Vattenfall
211/70 u.a. (50% der Fläche
G1-G4)
Entschädigungskosten
insges.
805.775
* Wert entsprechend städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und Vattenfall
Tab. 20: Höhe der Entschädigungen (real angefallene/anfallende Kosten) für nach
dem BVV-Beschluss vom 25. August 2011 über den Bebauungsplan-Entwurf 11-47a durch das Land Berlin für die geplante öffentliche Parkanlage
und die Maßnahmenfläche B erworbene Teilflächen des damaligen Flurstücks 104 der Flur 211
Flur/Flurstück (neu
gebildet)
211/123
Fläche (m²)
1.443
Kaufpreis
(€)
Grunderwerbssteuer (€)
Sonstige
Nebenkosten (€,
brutto)*
Höhe der
Entschädigung insgesamt (€)
97.403
4.870
ca. 9.500
111.773
3.219
ca. 6.100
73.699
5.976
ca. 16.400
155.176
14.065
32.000
340.648
(67,50 €/m²)
211/125
1.073
64.380
211/132
1.058
132.800
211/133
889
(60,00 bzw.
70,00 €/m²)
4.463**
294.583
(60,00 €/m²)
Summe
* Vermessung, Notar, außergerichtliche Einigung, anteilige Kosten für Versetzen des Zauns
** geringfügige Abweichung zur ALK im Zuge der Grenzvermessungen
Die entsprechend Tabelle 19 kalkulierten Entschädigungskosten belaufen
sich damit einschließlich der Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen
Wallgrabens auf ca. 806.000 €. Unter Berücksichtigung der real angefallenen/anfallenden Kosten für inzwischen durch das Land Berlin erworbene
Teilflächen des damaligen Flurstücks 104 der Flur 211 (siehe Tabelle 20)
ergeben sich Entschädigungskosten von insgesamt ca. 877.000 €.
Selbst für den Fall, dass die noch nicht vertraglich – sei es durch den städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und Vattenfall sowie die
2011/2012 abgeschlossenen Vorkaufsrechts- und Kaufverträge – fixierten
Entschädigungskosten um ca. 30% höher ausfallen (sich die gesamten Entschädigungskosten einschließlich der inzwischen bereits erfolgten Grundstückskäufe und der mit Vattenfall vertraglich fixierten Entschädigungskosten absolut also auf knapp 980.000 € belaufen), stehen diese in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses.
Die Herstellungskosten für die geplante öffentliche Parkanlage, zu der auch
bereits derzeit im Eigentum des Landes Berlin befindliche Flächen gehören,
belaufen sich ausgehend von einem Kostenansatz von 100 €/m² (brutto) auf
ca. 1,0 Mio. € (brutto).
Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und
Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall zur Erstattung des über eine Monetarisierung ermittelten Kostenäquivalentwerts für den Verlust an flächig bewerteten Schutzgütern und geschützten Bäumen auf den Vattenfall-eigenen
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
205
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Flächen des Plangebiets in Höhe von 1.014.600 €. Die Mittel dienen dabei
der Realisierung der geplanten öffentlichen Parkanlage. Neben der Herstellung zählt hierzu auch der notwendige Grunderwerb von Flächen Dritter
(einschließlich der Flächen für die geplante Maßnahmenfläche B), darunter
auch der Flächenerwerb im Rahmen der o.g. 2011/2012 abgeschlossenen
Vorkaufsrechts- und Kaufverträge. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags
verpflichtet sich Vattenfall, die für den öffentlichen Grünzug erforderlichen
Grundstücksflächen, soweit sie sich im Eigentum der Vattenfall befinden, an
Berlin zu übertragen (Wahlrecht des Landes Berlin bzgl. Eigentums- oder
Besitzübertragung). Die Verpflichtung wird durch Eintragung von Grundstücksübertragungsvormerkungen gesichert. Der Wert der von Vattenfall für
die Errichtung des Grünzugs eingebrachten Flächen in Höhe von 200.000,€ wird mit dem o.g. Betrag verrechnet, so dass ein von Vattenfall an das
Land Berlin zu zahlender Betrag von 814.600 € verbleibt.
Mit den benannten Beträgen, die ca. 54% der für Herstellung und Grunderwerb (Grunderwerb einschließlich Maßnahmenfläche B) benötigten Finanzmittel abdecken, ist eine zeitnahe abschnittweise Entwicklung des öffentlichen Grünzugs möglich. In jedem Fall ist mit den benannten Beträgen der
notwendige Grunderwerb von Flächen Dritter (einschließlich Maßnahmenfläche B) finanziell vollständig gesichert. Weitere Finanzmittel sollen aus Ausgleichsmitteln anderer Bebauungspläne (z.B. Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“) bzw. Großvorhaben und ggf. Budgetmitteln anderer Fachbehörden
(z.B. SenStadtUm VIII E) sowie Förderprogrammen (EFRE-Mittel, UEP Umwelt-Entlastungsprogramm) akquiriert werden.
Für die Eigentümer der angrenzenden Gewerbegrundstücke ergeben sich
durch den Bau von Zäunen sowie einer Toranlage im Bereich des Flurstücks
70 der Flur 211 folgende überschlägig ermittelten Folgekosten, die nicht entschädigungsbedürftig sind, jedoch als privater Belang in die Abwägung eingestellt werden. Sofern für einzelne Bereiche im städtebaulichen Vertrag
zwischen dem Land Berlin und Vattenfall sowie in den 2011/2012 zwischen
den bisherigen privaten Eigentümern und dem Land Berlin abgeschlossenen
Vorkaufsrechts- und Kaufverträgen spezielle Regelungen getroffen wurden,
ist dies den Anmerkungen unter Tabelle 21 zu entnehmen.
206
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Tab. 21: Folgekosten für die Eigentümer der angrenzenden Gewerbegrundstücke
Maßgebliche Material- und Einbaukosten in € (netto) für
Länge der
2 m hoher
0,8 m hoher 3 m breite und
GrundGittermatten- Gittermatten- 2 m hohe Torstückszaun
zaun
anlagen
grenze (m) (73,50 €/lfm*) (42,00 €/lfm*) (2.400 €/Stück)
Flurstück 60 der Flur 211
(Grundstück Köpenicker
Chaussee 11-14)
-
Bereich entlang der öffentlichen Parkanlage
-
Bereich entlang der mit
einem Geh- und Radfahrrecht zu belastenden
Fläche (jeweils bis zum
Lagergebäude)
Flurstück 79 der Flur 211
ca. 307
22.564,50
ca. 31
2.278,50
ca. 57
4.189,50
ca. 272
19.992,00
(Grundstück Köpenicker
Chaussee 15)
ehem. Flurstück 104 bzw.
neu gebildete Flurstücke 127,
130, 137, 136 und 122 der
Flur 211**
(ehem. Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20; inzw.
Grundstücke Köpenicker
Chaussee 15, 16-19 u. 20)
Flurstücke 91, 86 und 88 der
Flur 211
ca. 67
2.814,00
(Grundstück Blockdammweg
2/6)
Flurstücke 87, 70, 106 und 26
der Flur 211 (Nordseite)***
ca. 277
20.359,50
3
2.400,00
(Vattenfall-Grundstücke)
Flurstücke 90, 89, 82, 70 und
19 der Flur 211 (Südseite)***
ca. 158
11.613,00
3
2.400,00
(Vattenfall-Grundstücke)
Nettokosten in € (insges.)
Bruttokosten in € (insges.),
gerundet
80.997,00
2.814,00
4.800,00
105.000,00
* jeweils inkl. eines Zuschlags von 5% für Eckausbildungen
** Zu diesem Bereich wurden im Rahmen der 2011/2012 zwischen den bisherigen privaten
Eigentümern und dem Land Berlin abgeschlossenen Vorkaufsrechts- und Kaufverträge Vereinbarungen zur Tragung der Zaunkosten getroffen. Sofern das Land Berlin (anteilig) Kosten
übernimmt, sind diese in Tabelle 20 berücksichtigt.
*** Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall die nach Übergabe der Grundstücksflächen für den öffentlichen Grünzug bei ihr verbleibenden, hier genannten Betriebsgrundstücke einzuzäunen.
Hinweis: In Privateigentum befindliche Grundstücke (bzw. Flurstücke), für die sich aus der
Festsetzung keine Veränderungen der Grundstücksabgrenzung ergeben, wurden nicht einbezogen.
Mit einem Teil der betroffenen Eigentümer (Eigentümer der Grundstücke
Köpenicker Chaussee 15, 16-20 sowie Vattenfall) fanden im Vorfeld der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Abstimmungstermine
statt. Der Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 wurde
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
207
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
im Vorfeld der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs über die
Planungen informiert. Beim Eigentümer des Tankstellengrundstücks Blockdammweg 2/6, von dessen Grundstück durch die geplante öffentliche Grünfläche nur eine untergeordnete Fläche von 40 m² in Anspruch genommen
wird, wurde auf eine Vorab-Information verzichtet.
Im Rahmen der Abstimmungen hatte der bisherige Eigentümer des (ehemaligen) Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 seine grundsätzliche Verkaufsbereitschaft signalisiert. Alle ihn betreffenden Grundstücksflächen wurden inzwischen vom Land Berlin erworben. Für den Abschnitt östlich der Köpenicker Chaussee erfolgte die Abgrenzung der öffentlichen Grünflächen in
Abstimmung mit dem hauptsächlich betroffenen Eigentümer Vattenfall
(ebenso wie für den Uferbereich unmittelbar entlang des Stichkanals). Die
Eigentümer der Grundstücke Köpenicker Chaussee 11-14 und 15 haben im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Planung abgelehnt.
Im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen
ist die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf Teilflächen privater
Grundstücke aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Der Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Privateigentum steht unter Würdigung aller Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. Bei der Abgrenzung des
Grünzugs wurde darauf geachtet, dass keine Baulichkeiten durch die öffentlichen Grünflächen überplant werden und bestehende Nutzungen nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden dadurch vermieden, die Privatnützigkeit des Eigentums
bleibt soweit wie möglich erhalten.
Die gewählte Dimensionierung der öffentlichen Grünflächen stellt aus Sicht
des Plangebers das absolute Minimum dessen dar, was für die Erreichung
eines Grünzugs erforderlich ist. Eine noch geringere Breite würde in Anbetracht der konkreten räumlichen Situation mit ein-, teilweise auch zweiseitig
angrenzenden gewerblichen Bauflächen zu einer für die Entwicklung eines
Grünzugs nicht mehr annehmbaren Qualität führen. Weiterhin würde eine
geringere Breite dazu führen, dass der Grünzug aufgrund der räumlichen
Enge und der Beeinträchtigungen durch angrenzende Nutzungen von der
Bevölkerung nicht mehr angenommen wird.
Von verschiedenen Behörden wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung eine größere Breite des Grünzugs entlang der Spree und des
Hohen Wallgrabens gefordert. Dies würde jedoch private Grundstücksflächen unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Die bloße durchgängige Festsetzung von mit einem Geh- und Radfahrrecht
zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Flächen statt der Festsetzung
öffentlicher Grünflächen erscheint vor dem Hintergrund, dass die Flächen
faktisch dem privaten Eigentum entzogen werden und es auch eines Minimums an landschaftsplanerischer Gestaltung bedarf, unangemessen. Zudem würde ein Geh- und Radfahrrecht für die Eigentümer aus Sicht des
Plangebers keine geringere Belastung als die geplante Festsetzung darstellen. Anders stellt sich die Situation lediglich bei den Flächen F1, F2, F3, F4,
F1 und G1, G2, G3, G4, G1 dar, die für die interne Erschließung der Grundstücke benötigt werden und die der Bebauungsplan daher aus der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche ausnimmt. Stattdessen wird an diesen Stellen ein Geh- und Radfahrrecht für die Allgemeinheit vorbereitet.
208
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
4.10.2 Maßnahmenfläche A
Auf der innerhalb der Versorgungsfläche befindlichen geplanten Maßnahmenfläche A zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft mit einer Größe von ca. 2,86 ha sollen mittelfristig Ausgleichsmaßnahmen für die Arten Zauneidechse, W echselkröte,
Neuntöter, Steinschmätzer und Grünspecht umgesetzt werden. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 14 ist die Fläche daher „überwiegend als Offenlandhabitat mit niedrigwüchsiger Gras- und Krautvegetation,
offenen Rohböden, mit Mosaiken aus besonnten Stein-, Sand- und Totholzhaufen sowie mit Hecken und dornigen Strauchpflanzungen zu entwickeln.“
Auf diese Weise werden geeignete Lebensräume für die Zauneidechse und
Landhabitate der Wechselkröte, geeignete Bruthabitate für den Neuntöter
und den Steinschmätzer sowie geeignete Nahrungshabitate für den Grünspecht geschaffen.
Zur Möglichkeit des Ausgleichs auf dieser Fläche für Eingriffe in geschützte
Biotope im Bereich des Gewerbegebiets GE 1.2 siehe auch Kapitel
II.3.2.11.4.
Der Zusammenhang mit der geplanten Versorgungsfläche besteht darin,
dass auf dieser Fläche ein artenschutzrechtlicher Ausgleich insbesondere
für artenschutzrechtliche Eingriffe auf dieser Fläche selbst verwirklich werden soll. Aus diesem Grund erscheint es angemessen, die Fläche in den Bereich der Versorgungsfläche einzubeziehen.
Die geplante Größe der Maßnahmenfläche erscheint vor dem Hintergrund
des Raumbedarfs der betreffenden Arten angemessen (absolute Mindestgröße für den längeren Erhalt einer Population der Zauneidechse unter
Optimalbedingungen 1 ha, Raumbedarf des Steinschmätzers zur Brutzeit
zwischen 0,4 ha und 13 ha, Raumbedarf des Neuntöters zur Brutzeit zwischen 0,1 ha und 3 ha).
Da der weit überwiegende Teil der Fläche aufgrund der erforderlichen Altlastenbeseitigung und der geplanten Nutzung zur Baustelleneinrichtung voraussichtlich erst im Jahr 2021 zur Verfügung stehen wird, sind vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen zwischenzeitlich auf einer nördlichen Fläche des
Grundstücks Blockdammweg 29 vorgesehen.
Sowohl die mittelfristige Realisierung der festgesetzten artenschutzrechtlichen Maßnahme auf der Versorgungsfläche als auch die Realisierung der
zwischenzeitlichen, vorgezogenen Maßnahme (CEF-Maßnahme) auf dem
Grundstück Blockdammweg 29 werden im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall geregelt. Vattenfall wird
die Nutzung des Grundstücks Blockdammweg 29 für natur- und artenschutzrechtliche Maßnahmen durch Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit zu Gunsten Berlins sichern.
Schaffung von Lebensraum für Zauneidechse und Wechselkröte
Durch das Vorhaben werden potenzielle Habitate der Zauneidechse sowie
terrestrische Lebensräume der W echselkröte im Bereich der geplanten
Versorgungsfläche in Anspruch genommen. Als Ausgleich für den Verlust an
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
209
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Lebensraum sollen Habitatstrukturen für die beiden Arten geschaffen bzw.
vorhandene Habitate optimiert werden.
Die W echselkröte bevorzugt als Landhabitate rohbodenreiche, sonnenexponierte, trockenwarme Offenlandhabitate mit teilweise fehlender oder lückiger sowie niedrigwüchsiger Gras- und Krautvegetation (z.B. Ruderalfluren)
und grabfähigen Böden. Die besiedelten Flächen der Zauneidechse weisen eine sonnenexponierte Lage, ein lockeres, gut drainiertes Substrat, unbewachsene Teilflächen mit geeigneten Eiablageplätzen, spärliche bis mittelstarke Vegetation und das Vorhandensein von Kleinstrukturen wie Steine,
Totholz usw. als Sonnplätze auf.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
- punktuelle Anpflanzung von Gebüschen aus heimischen, standortgerechten Sträuchern,
- Errichtung von strukturierten Steinhügeln in unmittelbarer Nähe zu dichter
Vegetation,
- Errichtung von Totholzhaufen mit einer Fläche von jeweils mindestens
2 m² in unmittelbarer Nähe zu dichter Vegetation sowie
- Anschüttung von etwa 1 m hohen Sandhaufen mit Mindestgrundflächen
von je 2 m².
Schaffung von Bruthabitaten für den Neuntöter
Der Neuntöter wurde mit 3 Brutpaaren im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Ein Revier des Neuntöters umfasst die derzeitige großflächige
Brach- und Sukzessionsfläche im Bereich der geplanten Versorgungsfläche.
Da der Verlust von Brutrevieren des Neuntöters zu erwarten ist, werden
durch die Anlage von Heckenstrukturen im Bereich der Maßnahmenfläche
auch neue geeignete Habitatstrukturen (Hecken- und Gebüschstrukturen)
für diese Art geschaffen. Wichtig ist in Bezug auf die Gehölzartenauswahl
die Verwendung auch von dornenreichen Straucharten wie Schlehe und
Weißdorn. Die Maßnahmenfläche dient auch dem Grünspecht als Nahrungshabitat.
Schaffung von Bruthabitaten für den Steinschmätzer
Für den Steinschmätzer wurde auf der Brachfläche westlich der Köpenicker Chaussee ein Brutnachweis erbracht. Prognostisch existiert im Plangebiet eine relativ stabile Population, wobei insbesondere die langfristige Habitatstabilität auf dem Gelände des nördlich angrenzenden Betriebsbahnhofs
„Berlin-Rummelsburg“ hervorzuheben ist. Dort sind dauerhafte Vorkommen
des Steinschmätzers sehr wahrscheinlich bzw. wurde die Art in der Vergangenheit und auch 2010 nachgewiesen. Ein hervorzuhebendes Habitatpotenzial ist vor allem auch für die Brach- und Sukzessionsfläche auf der geplanten Versorgungsfläche gegeben.
Um den möglichen Verlust von Brutrevieren des Steinschmätzers auszugleichen, sind im Bereich der Maßnahmenfläche offene und übersichtliche
Geländestrukturen mit kurzer oder karger Vegetation oder auch vegetationslosen Stellen zu schaffen. Vorzugsweise sind diese auf trockenen sandigen
Böden anzulegen. Spalten, Nischen oder Höhlungen als geeignete Nistmög210
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
lichen müssen vorhanden sein (z.B. in Form von Stein- oder Schutthaufen).
Die Maßnahmenfläche dient auch dem Grünspecht als Nahrungshabitat.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Schaffung von offenen und übersichtlichen Geländestrukturen mit kurzer
oder karger Vegetation mit vegetationslosen Stellen,
- Schaffung von trockenen sandigen Böden,
- Schaffung von Spalten, Nischen oder Höhlungen als geeignete Nistmöglichen,
- Schaffung von Stein- oder Schutthaufen mit Spalten, Nischen oder Höhlungen als geeignete Nistmöglichkeiten.
4.10.3 Maßnahmenfläche B
Die geplante Maßnahmenfläche B zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft soll gemäß textlicher Festsetzung Nr. 15 „zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens als gewässerökologisch bedeutsame, altarmartige Ergänzungsstruktur der Spree mit durchgängiger Anbindung“ entwickelt werden. Das westlich der Köpenicker
Chaussee bestehende Gerinne des Hohen Wallgrabens soll hierbei zur
nachhaltigen Verbesserung der Habitat- und Trittsteinfunktion für Pflanzen,
vor allem aber Tiere um ca. 10 m ab bestehender Böschungsoberkante aufgeweitet und der Hohen Wallgraben naturnah ausgebaut werden.
Zur Begründung der Festsetzung im Einzelnen:
Im Rahmen der Bebauungsplan-Verfahren 11-47a-c wurde eine Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens (Lpb
03/2011) erarbeitet. Für den offenliegenden Abschnitt des Hohen Wallgrabens unterhalb der Köpenicker Chaussee wurden die Möglichkeiten einer
Renaturierung geprüft und Empfehlungen für eine Umsetzung gegeben. Für
den o.g. Abschnitt des Hohen Wallgrabens wurde gemeinsam mit den zuständigen Fachbehörden das Leitbild einer "gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen Ergänzungsstruktur der Spree mit permanent durchgängiger Anbindung" aufgestellt. Demnach soll das heutige Trapezprofil nordseitig aufgeweitet werden, so dass eine deutlich breitere Fläche aus Gewässerund Ersatzauen-Biotopen entsteht.
Dieser Abschnitt des Hohen Wallgrabens ist heute stillgewässerartig ausgeprägt und steht im Kontakt mit der Spree. Er übernimmt somit ökologische
Funktionen eines natürlichen Altarms. Diese Tatsache ist aus Sicht des Naturschutzes positiv zu werten. Daher sollen diese Funktionen im Rahmen der
Planung weiter ausgebaut werden. Das heißt, eine morphologische Aufwertung des Wallgraben-Gerinnes erfolgt nicht ausschließlich für den Hohen
Wallgraben selbst, sondern bedingt zugleich Synergie-Effekte für die angrenzende Spree.
Derzeit ist der o.g. Abschnitt des Hohen Wallgrabens durch ein RegelTrapezprofil und eine große Einschnittstiefe geprägt. Dadurch ist der Formenschatz an Strukturen und Vegetationsformationen begrenzt. Die aus
gewässerökologischer Sicht erwünschte Erhöhung der Struktur-/Standortdiversität ist nur über eine Aufweitung des Gewässerprofils zu erreichen.
Grundsätzlich sollte hierfür nur eine Böschung zurückverlegt werden, so
dass die Vegetation auf der gegenüberliegenden Böschungsseite erhalten
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
211
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
werden kann. Dadurch wird die Eingriffsintensität reduziert (bei gleichem
Aufwertungseffekt) und dem naturschutzfachlichen Vermeidungsgebot
Rechnung getragen.
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a ist eine Abflachung und
Rückverlegung der nordseitigen Böschung vorgesehen. Hierfür sprechen
folgende Gründe:
- Auf der Südböschung stockt bereichsweise ein Strauch- und Baumbestand, u.a. eine Alteiche mit 1,6 m Stammdurchmesser. Diese Gehölze
würden im Falle einer Böschungsrückverlegung in Anspruch genommen.
In der Nordböschung existieren hingegen keine Gehölze. Durch die Wahl
der nordseitigen Böschung wird somit auch dem naturschutzfachlichen
Vermeidungsgebot entsprochen.
- Das Gelände nördlich des Hohen Wallgrabens fällt zur Spree hin ab, das
Gelände südlich jedoch nicht. Dieser Umstand führt zu einem etwa 1,5 m
höheren Geländeniveau auf der Südseite im Nahbereich der Spree. D.h.
bei einer nordseitigen Profilaufweitung ergeben sich deutlich geringere
Aushubmassen, was sich wiederum positiv auf die Kosten niederschlägt.
- Mit der vorgeschlagenen Aufweitung kann zugleich eine Verringerung der
Böschungsneigung vorgenommen werden. Die so abgeflachte Böschung
ist aufgrund ihrer Südexponation gleichzeitig attraktiv als Liegewiese für
Besucher des im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a angrenzend geplanten öffentlichen Grünzugs.
Mit der Festsetzung der Maßnahmenfläche B wird die – aus naturschutzfachlicher Sicht in dieser Breite empfohlene – Rückverlegung der Böschungsoberkante um ca. 10 m ermöglicht. Aus vermessungstechnischen
Gründen erfolgt die Vermaßung der geplanten Maßnahmenfläche nicht ausgehend von der vorhandenen nördlichen Böschungskante, sondern von der
mit dieser annähernd parallel verlaufenden südlichen Geltungsbereichsgrenze. Mit der innerhalb des Geltungsbereichs liegenden Wasserfläche und der
vorhandenen nördlichen Böschung ergibt sich somit ausgehend von der südlichen Geltungsbereichsgrenze eine Breite von 15 m. Im Einmündungsbereich zur Spree wird dieses Maß wegen des hier abweichenden Böschungsverlaufs leicht unterschritten. Die Breite der Maßnahmenfläche bewegt sich
hier zwischen ca. 12 und 15 m.
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Böschungsabflachung ergibt sich
i.d.R. ein möglicher Zugewinn horizontaler Gewässerfläche um etwa 8 m.
Diese Fläche ist die aus ökologischer Sicht bedeutsamste Zone. Durch die
Anlage eines bewegten Reliefs wird ein Mosaik von tiefen und flachen Wasserbereichen sowie amphibischen Wasserwechselzonen hergestellt. Die
hiermit einhergehende Standortdiversität bedingt wiederum ein breites
Spektrum künftiger Pflanzenformationen. Während z.B. in den tieferen Gewässerbereichen submerse Wasserpflanzen wachsen, wird die Vegetation in
Flachwasser- und Uferzonen von Röhrichten und feuchten Hochstaudenfluren dominiert sein. Im unteren Böschungsbereich sind auch gezielte Anpflanzungen von Strauchweiden denkbar.
Die erwähnte Vielfalt der Standortverhältnisse und Vegetationsformationen
wird schließlich auch zu einem breiten Artenspektrum an charakteristischen
Tierarten führen. Gerade die Wasserwechselbereiche sind Schwerpunkte
der Artendiversität. Hinzu kommt, dass im Planzustand die Biotopgrenzliniendichte gegenüber dem Ist-Zustand deutlich erhöht ist.
212
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die wichtigsten Gründe für eine Renaturierung des Hohen Wallgrabens sind:
- Der künftig umgestaltete Hohe Wallgraben stellt eine bedeutsame Ergänzungsstruktur für die Spree dar. Er kann die Funktion eines natürlichen
Altarms übernehmen und so als Trittstein für den übergeordneten Gewässerverbund fungieren. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen,
dass es sich bei der Spree um ein berichtspflichtiges Fließgewässer gemäß EU-Wasserrahmen-Richtlinie (WRRL) handelt, welches momentan
deutliche Strukturdefizite aufweist. D.h., um die Vorgaben der WRRL erfüllen zu können, sind strukturelle Aufwertungen der Spree voraussichtlich notwendig. Da die Spree zugleich Bundeswasserstraße ist, sind den
morphologischen Umgestaltungsmöglichkeiten jedoch enge Grenzen gesetzt. Umso wichtiger ist es, Chancen zu nutzen, Trittsteine, wie am Beispiel des Hohen Wallgrabens, herzustellen bzw. zu ertüchtigen. Der Hohe
Wallgraben ist folglich nicht nur „um seiner selbst willen" zu renaturieren,
sondern auch wegen der nachhaltigen positiven Effekte für die Spree. Mit
der Festsetzung wird eine Flächensicherung gewährleistet, die auch im
Hinblick auf künftig zu erarbeitende Gewässerentwicklungskonzepte für
die Spree bedeutsam ist.
- Unabhängig von den biologischen Qualitätskomponenten der WRRL stellt
ein renaturierter Wallgraben einen potenziellen Trittstein für den Biber
dar. Aktuell sind derartige Ausstiegsmöglichkeiten für die Art im betreffenden Spree-Abschnitt selten. Nachweise von Biberspuren liegen für den
Plänterwald am gegenüberliegenden Spreeufer sowie für die Insel Bullenbruch vor.
- Das Wiederbesiedlungspotenzial mit wertgebenden Stillgewässerarten
des Makrozoobenthos ist sehr gut. Im Umfeld des Hohen Wallgrabens
existieren zahlreiche Nachweise von Arten der Roten Liste, z.B. für die
Rummelsburger Bucht, die Liebesinsel, die Insel Bullbruch etc.. D.h. eine
morphologische Aufwertung des Hohen Wallgrabens wird sich voraussichtlich auch zeitnah durch eine Besiedlung wertgebender Tierarten widerspiegeln.
- Der angrenzend im Bebauungsplan vorgesehene öffentliche Grünzug
wird durch die Umgestaltung des Hohen Wallgrabens aufgewertet. Die
geplante Renaturierung des Hohen Wallgrabens führt zu einer dauerhaft
naturnäheren Anmutung des Gewässers. Dieser dann auch optisch vielfältigere Abschnitt wird einen höheren Erlebniswert für Erholungssuchende aufweisen. Derzeit ist die schmale Wasserfläche aufgrund der massiven Vegetationsentwicklung (v.a. Schilf) visuell kaum wahrnehmbar. Dies
wird sich durch eine Profilaufweitung deutlich verbessern.
- Aktuell können aus dem angrenzenden Regenwasserkanal bis zu 659 l/s
in den Hohen Wallgraben eingeleitet werden. Es ist nicht auszuschließen,
dass daraus ein temporärer hydraulischer Stress für die dortigen Tierund Pflanzenarten resultiert. Mit der geplanten Profilaufweitung wird dieser hydraulische Stress massiv reduziert.
- Mit der Ausweisung der Maßnahmenfläche B, der angrenzenden öffentlichen Parkanlage und der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird einer zentralen Empfehlung des Fachgutachtens Stadtklima (GEO-Net,
03/2011) entsprochen, da mit diesem Korridor zur Spree der lokale Luftaustausch (Kaltluftvolumenstrom) in austauscharmen, strahlungsintensiven Hochsommerlagen vom Plänterwald über die Spree in das Plangebiet
gewährleistet werden kann.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
213
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Für die Realisierung der Maßnahmenfläche B wird auch die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen erforderlich. Im Einzelnen waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung vom 25.
August 2011 über den Bebauungsplan-Entwurf 11-47a und den Entwurf der
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-47a die im Folgenden aufgeführten private Grundstücksflächen von der Festsetzung betroffen:
-
Teile des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 (Teile des Flurstücks 79
der Flur 211 mit einer Fläche von ca. 130,8 m²) sowie
Teile des damaligen Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 (Teile des
damaligen Flurstücks 104 der Flur 211 mit einer Fläche von ca. 2.059,5
m²; heute besteht die betroffene Fläche aus dem neu gebildeten Flurstück 132 sowie Teilen der neu gebildeten Flurstücke 123 und 125).
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfs 11-47a wurde in den
Jahren 2011 und 2012 bereits mehrere private Grundstücksflächen vom
Land Berlin erworben. Konkret betrifft dies bezogen auf die Maßnahmenfläche B die neu gebildeten Flurstücke 123, 125 und 132 (jeweils Teilflächen
des ehemaligen Flurstücks 104). Während sich die Flurstücke 123 und 132
inzwischen im Eigentum des Landes befinden, liegt für das Flurstück 125 mit
Stand 3. Dezember 2013 lediglich eine Eigentumsübertragungsvormerkung
im Grundbuch vor. Das ebenfalls erworbene Flurstück 133 liegt ausschließlich im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche. Im Falle der Flurstücke 123 und 132 erfolgte der Erwerb durch die Ausübung des gemeindlichen
Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB, im Falle des Flurstücks 125 durch freihändigen Grunderwerb.26
Die folgende Abwägung bezieht vor dem Hintergrund, dass der Erwerb der
o.g. Flächen im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfs erfolgte,
auch diese Teilflächen mit ein.
Bei der Planung der Maßnahmenfläche B auf privaten Grundstücksflächen
sind die oben aufgeführten öffentlichen Belange, die für die Festsetzung der
Flächen sprechen, mit den folgenden privaten Belangen der betroffenen
Grundstückseigentümern abzuwägen:
-
-
26
Die Möglichkeit, die Grundstücke gewerblich zu nutzen, wird in den überplanten Bereichen aufgehoben. Zudem können sich weitere Einschränkungen der Nutzbarkeit der Grundstücke als Folge der veränderten
Grundstücksgeometrie ergeben. Bei der Abgrenzung der Maßnahmenfläche B wurde im vorliegenden Fall allerdings darauf geachtet, dass sich für
alle betroffenen Grundstücke allenfalls geringe Einschränkungen der zukünftigen Nutzbarkeit ergeben. Die überplanten Grundstücksteile werden
weder genutzt noch wurde eine Nutzung in diesen Teilbereichen genehmigt.
Die Wasseranbindung des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 und
des (ehemaligen) Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 entfällt durch
die Ausweisung der Maßnahmenfläche und des nördlich angrenzenden
Ufergrünzugs. Die unter 2 m breite Wasseranbindung des (ehemaligen)
Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 war dabei bereits bisher für
Vorkaufsrechtsvertrag UR Nr. N 171/2011 vom 2.Dezember 2011 sowie Ergänzung durch UR-Nr. N. 14/2013 vom 29. Januar
2013 [Anpassungsvertrag], Vorkaufsrechtsvertrag UR-Nr. 247/2012 vom 7. November 2012 und Kaufvertrag UR-Nr. N 248/2012
vom 7. November 2012
214
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
den gewerblichen Umschlag nicht geeignet. Im Übrigen siehe hierzu auch
Kapitel II.4.10.1.
Im Rahmen des Bebauungsplans wurde die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer gemäß der §§ 39 ff. BauGB zu zahlen hat, überschlägig ermittelt. Der überschlägig ermittelten Höhe der möglichen Entschädigungen wurden in den
Fällen eines inzwischen bereits erfolgten Grundstückskaufs durch das Land
Berlin die real angefallenen/anfallenden Grunderwerbskosten gegenüber
gestellt (siehe hierzu Kapitel II.4.10.1).
Mit den beiden betroffenen Eigentümern fanden im Vorfeld der öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Abstimmungstermine statt. Im
Rahmen der Abstimmungen hatte der bisherige Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 seine grundsätzliche Verkaufsbereitschaft signalisiert. Alle ihn betreffenden Grundstücksflächen wurden inzwischen vom Land Berlin erworben. Vom Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 wird die Maßnahmenfläche B zumindest hinsichtlich ihrer Dimensionierung und in Zusammenhang mit dem angrenzenden öffentlichen Grünzug abgelehnt.
Die Herstellung der Maßnahmenfläche soll in Verantwortung der zuständigen Senatsverwaltung erfolgen. Die Umsetzung der Maßnahme erfordert ergänzend zu den Festsetzungen des Bebauungsplans die Durchführung eines entsprechenden Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens.
Die Herstellungskosten für die geplante Maßnahmenfläche B belaufen sich
je nach Entsorgungskosten für den Bodenaushub zwischen ca. 160.000 €
brutto (Bodenaushub Z0 oder Z1.1) und 410.000 € brutto (Bodenaushub
Z1.2 oder Z2).
Im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen
ist die Festsetzung der Maßnahmenfläche B auf Teilflächen privater Grundstücke aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der
Eingriff in das Privateigentum steht unter Würdigung aller Belange in einem
angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden vermieden, die Privatnützigkeit des Eigentums bleibt soweit wie möglich erhalten.
Die gewählte Dimensionierung der Maßnahmenfläche stellt aus Sicht des
Plangebers das Minimum dessen dar, was für die Erreichung des formulierten Planungsziels erforderlich ist.
Im Übrigen siehe ergänzend auch die Ausführungen zu öffentlichen Grünflächen (siehe Kapitel II.4.10.1).
4.10.4 Bindungen für die Erhaltung von Bäumen
Aufgrund ihrer besondern Bedeutung soll im Bebauungsplan für folgende
Bäume deren Erhalt festgesetzt werden:
- eine Silber-Pappel mit einem Stammumfang von nur knapp unter 300 cm
und hoher Vitalität am westlichen Rand sowie eine ausladende sechsstämmige Silber-Weide mit Stammumfängen zwischen 100 cm und
216 cm am östlichen Rand der geplanten Versorgungsfläche,
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
215
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
- eine zweistämmige kanadische Pappel mit Stammumfängen zwischen
186 cm und 143 cm und hoher Vitalität am östlichen Rand des Gewerbegebiets GE 2,
- eine mehrstämmige Schwarz-Pappel mit Stammumfängen von bis zu
252 cm und sehr guter Vitalität auf der geplanten Fläche für eine ungedeckte Sportanlage,
- eine mäßig geschädigte Silber-Weide mit einem Stammumfang von
330 cm innerhalb des Gewerbegebiets GE 1.2 sowie
- vier nur mäßig geschädigte Pappeln und Kastanien im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 mit Stammumfängen zwischen 285 cm
bis 345 cm.
Darüber hinaus befinden sich auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee
40-41/Blockdammweg 3/27 besonders erhaltenswerte Baumreihen aus Platanen mit einem Stammumfang zwischen 200 und 300 cm, die keine Schädigungen aufweisen sowie im zentralen Bereich der geplanten Fläche für
Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (Maßnahmenfläche A) weitere besonders erhaltenswerte Bäume
(Silber-Weide, Silber-Pappel und Zitter-Pappel). Für diese Bäume wird im
Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall geregelt, dass deren Fällung nur aus Gründen der mit der zuständigen Behörde des Lands Berlin abgestimmten, noch nicht abgeschlossenen
Altlastensanierung zulässig ist.
4.10.5 Dachbegrünung
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde für das Plangebiet (sowie
die angrenzenden Plangebiete 11-47b und 11-47c) ein Entwässerungskonzept (Sieker 03/2011) erarbeitet.
Trotz der teilweise altlastenbehafteten Situation des Plangebiets wird der
dezentralen Regenwasserbewirtschaftung der Vorrang vor anderen Entwässerungskonzepten gegeben. Sie ist die einzige Methode, die keinen massiven Eingriff in den Wasserhaushalt bedeutet.
Für die Gewerbegebiete wird eine Kombination aus Gründach und Muldenversickerung empfohlen. Dies ist in Bezug auf den Flächenverbrauch für die
Versickerungsflächen, die Wasserbilanz (erhöhte Verdunstung) als auch für
die notwendige Regenwasserbehandlung nach DVWK M153 (erhöhte Reinigungsleistung) die optimale Lösung.
Mit dem in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 mit
der textlichen Festsetzung Nr. 8 ermöglichten hohen Versiegelungsgrad der Gewerbeflächen (bis 90%) wird der Raum für eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung flächenmäßig eingeschränkt. Als Retentionsmaßnahme wird deshalb mit der textlichen Festsetzung Nr. 16 geregelt, dass auf (neu zu errichtenden) Gebäuden in den Gewerbegebieten ein
Teil der Dächer als Gründächer anzulegen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
sowie § 9 Abs. 4 BauGB): „In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1
und GE 3.2 sind mindestens 30 % der Dachflächen mit einer Neigung von
weniger als 15° auszubilden und extensiv zu begrünen.“
Die Anlage von Gründächern hat hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung folgende positive Auswirkungen:
216
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
- Das Niederschlagswasser wird (teilweise) in der Substratschicht gespeichert und wieder verdunstet, woraus sich ein Rückhaltungseffekt für das
Niederschlagswasser ergibt. Vor allem bei Starkregenereignissen können
dadurch die Einleitmengen in die Kanalisation reduziert werden.
- Das Regenwasser wird durch das Gründach vorgereinigt.
- Gründächer mindern (z.T.) den Volumenbedarf der nachgeschalteten
Versickerungsanlagen.
Darüber hinaus hat die Dachbegrünung weitere vielfältige Vorteile:
- Der Energie- und Wärmebedarf der Gebäude wird durch den zusätzlichen
Aufbau verringert.
- Die Dachbegrünung wirkt staubbindend.
- Ein Gründach ist ein Lebensraum für Kleintiere und ein potenzieller
(Teil-)Lebensraum für Vögel.
- Abhängig von der Mächtigkeit der Substratschicht wirkt die Dachbegrünung kaltluftbildend und – bei austauschschwachen Wetterlagen – anregend auf Ausgleichsströmungen.
Die Festsetzung der Dachbegrünung berücksichtigt somit Belange des Umweltschutzes und stellt eine Minderungsmaßnahme für Eingriffe in den Naturhaushalt dar.
Die Beschränkung auf einen Mindestanteil von 30% sichert den Grundstückseigentümern dabei die nötige Flexibilität bei der Maßnahmenumsetzung
sowie deren Wirtschaftlichkeit.
Da die Einrichtung einer dezentralen Regenwasserbewirtschaftung einer abgestimmten Planung in allen kommenden Planungsphasen bedarf, wird von
einer Festsetzung auch von Maßnahmen zur Niederschlagsversickerung
gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 36a Abs. 3 BWG abgesehen. Aufgrund
der bestehenden Bodenbelastungen wären zur Zeit zumindest in Teilbereichen des Plangebiets Verunreinigungen des Grundwassers zu besorgen.
Über geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung sollte daher in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entschieden
werden.
4.11 Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind
Im Bebauungsplan erfolgt eine Kennzeichnung des Grundstücks Köpenicker
Chaussee 40-41 / Blockdammweg 3/27 (Altlastenkatasterflächen 6787 und 6735)
als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
Weiterhin wird eine Kennzeichnung für die Grundstücke Blockdammweg 12 (Altlastenkatasterfläche 6773), Blockdammweg 14-20 (Altlastenkatasterfläche 6777),
Blockdammweg 22-28 (Altlastenkatasterfläche 6778) sowie Hönower Wiesenweg
13-16 (Altlastenkatasterfläche 6781) vorgenommen.
Im Rahmen der Umsetzung der Planung wird die Beräumung und Sanierung nahezu der gesamten Versorgungsfläche und der Fläche für die geplante ungedeckte Sportanlage erforderlich. Die erforderliche Sanierung ist Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und Vattenfall,
und befindet sich derzeit in Umsetzung.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
217
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der
Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, die für die nach dem Bebauungsplan geplanten Nutzungen erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Sicherung schädlicher Bodenveränderungen auf ihren Grundstücken im Plangebiet vor Baudurchführung durchzuführen.
Die Altlastensituation steht den geplanten Nutzungen grundsätzlich nicht entgegen.
4.12 Nachrichtliche Übernahmen
Denkmale
Die ganz oder teilweise im Plangebiet gelegenen Baudenkmale und Denkmalbereiche (Gesamtanlagen) werden im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.
Die nachrichtliche Übernahme erfolgt mit Ausnahme des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) Rummelsburger Landstraße 1, Umformwerk und Elektrowerkstatt
zeichnerisch. Für den lediglich geringfügig innerhalb des Plangebiets gelegenen
Denkmalbereich (Gesamtanlage) Rummelsburger Landstraße 1, Umformwerk und
Elektrowerkstatt erfolgt die nachrichtliche Übernahme aus Gründen der Lesbarkeit
der Planzeichnung textlich.
Wasserflächen
Der von der Köpenicker Chaussee bis zur Einmündung in die Spree als Gewässer
II. Ordnung bestehende Hohe Wallgraben wird in den Bebauungsplan nachrichtlich als Wasserfläche übernommen. Die nachrichtliche Übernahme der Wasserfläche bzw. deren Darstellung erfolgte in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde.
Wasserschutzgebiet
Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb der Schutzzonen III A und III B des
Wasserschutzgebiets Wuhlheide/Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung
Wuhlheide/Kaulsdorf vom 11. Oktober 1999).
Maßgeblich für die wasserrechtliche Zulassungsfähigkeit sind die in den §§ 7
„Schutz der Zone III B“ und 8 „Schutz der Zone III A“ der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf vom 11. Oktober 1999 sowie in § 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe (VAwS) genannten Ge- und Verbote.
Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass:
- die Abwasseranlagen dicht sind, und nach Errichtung und wiederkehrend alle
10 Jahre eine Dichtheitsprüfung durch Sachverständige durchgeführt wird,
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie mit Stoffen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, wie z.B. Heizöl, verboten ist, sofern nicht ein Versickern durch ausreichend große Auffangbehälter sicher verhindert wird,
- die Nutzung von Erdwärme, z.B. für eine Erdwärmeheizung, nicht erlaubt ist,
- Stellflächen für Kraftfahrzeuge wasserundurchlässig hergestellt werden müssen,
218
Bebauungsplan 11-47a
-
Begründung
Bohrungen und sonstige Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser, sofern diese nicht der Gartenentwässerung dienen, verboten sind sowie
das Instandsetzen, Warten und Reinigen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen
auf wasserdurchlässigen Flächen, insbesondere das Wagenwaschen und das
Vornehmen von Ölwechsel verboten ist.
4.13 Hinweis
Im
Geltungsbereich
dieses
Bebauungsplans
verläuft
eine
110-kVFreileitungstrasse. Bei Errichtung von Hochbauten im Freileitungsbereich ist das
Einverständnis des Leitungsträgers notwendig (siehe auch Kapitel II.4.7).
4.14 Städtebauliche Kennzahlen
Tab. 22: Flächenbilanz Bebauungsplan 11-47a
Fläche in m²
Anteil
Versorgungsfläche
126.323
42,0 %
Gewerbegebiete
112.756
37,5 %
Fläche für Sportanlagen
17.152
5,7 %
Straßenverkehrsfläche
29.451
9,8 %
Öffentliche Grünflächen
10.353
3,4 %
Maßnahmenfläche B zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
(einschließlich Wasserfläche)
ohne Wasserfläche
Wasserfläche (nachrichtl. Übernahme)
Gesamt
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
1,5 %
(5.020)
(1,7%)
4.610
1,5 %
410
0,1 %
301.075
100,0 %
219
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
III. Auswirkungen des Bebauungsplans
1.
Stadtplanerische Auswirkungen
Die geplanten Inhalte des Bebauungsplans 11-47a zielen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung, den Schutz und die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und
der natürlichen Lebensgrundlagen ab.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird ein untergenutztes und in weiten Teilen
brach liegendes Areal geordnet, als Stadtraum entwickelt und wieder in das Stadtgefüge integriert.
Bezüglich des geplanten Standorts für ein Gas- und Dampfheizkraftwerk werden durch
die Festsetzungen des Bebauungsplans eine städtebauliche Integration gesichert und
negative Auswirkungen auf das Umfeld minimiert. Mit den Ausweisungen der weiteren
Baugebiete werden die Voraussetzungen für eine geordnete gewerbliche Entwicklung
geschaffen.
Darüber hinaus wird die Errichtung einer ungedeckten Sportanlage sowie eines öffentlichen Grünzugs planerisch vorbereitet.
2.
Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung
Durch die Festsetzung öffentlicher Grünflächen wird ein Beitrag zur Verbesserung der
innerstädtischen Erholungsvorsorge geleistet und werden bestehende naturräumliche
Potenziale der Spree und des Hohen Wallgrabens der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich gemacht.
Mit dem Bebauungsplan wird für die Gaswerksiedlung dass Ziel verfolgt, die hier noch
vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen aufzugeben und den denkmalgeschützten
Gebäudekomplex in eine gewerbliche Nutzung zu überführen. Hiermit wird der bereits
eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue, dem ausschließlich gewerblich
geprägten Umfeld angemessene Nachnutzung der Gaswerksiedlung ermöglicht.
In den letzten Jahren ist es der Eigentümerin der Gaswerksiedlung Vattenfall gelungen, bereits die meisten verbliebenen Mieter27 umzusetzen. Ende 2013 standen 98 der
ursprünglich 105 Wohneinheiten (WE) leer. Von der im Rahmen des Bebauungsplans
verfolgten Planung sind daher gegenwärtig (Stand Ende 2013) noch 7 Mietparteien in
den Hauseingängen Köpenicker Chaussee 24 bis 26 sowie 34-36 betroffen.
Der Bezirk Lichtenberg hat sich im Jahr 2011 mit der Eigentümerin verständigt, für die
verbleibenden Maßnahmen zur Umsetzung der Mieter ein Sozialplanverfahren gemäß
§ 180 BauGB durchzuführen. Im Rahmen des Sozialplanverfahrens hat der Bezirk
Lichtenberg als Plangeber gemäß § 180 Abs. 1 BauGB Vorstellungen zu entwickeln
und mit den Betroffenen zu erörtern, wie nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in der Gaswerksiedlung derzeit noch wohnenden Menschen möglichst vermieden oder gemildert werden können.
Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall hat
sich Vattenfall verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen und Ausgleichsleistungen in dem in Berlin im Falle von Sanierungsumsetzungen üblichen Umfang zu zahlen.
27
Die Gaswerksiedlung wurde im Zeitraum 2006 bis 2008 von der Vattenfall mit einem Vermietungsstand von ca. 50% erworben.
220
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Im September 2011 hat das Bezirksamt Lichtenberg die argus – Arbeitsgruppe Gemeinwesenarbeit und Stadtteilplanung GmbH mit der Durchführung des Sozialplanverfahrens in den Leistungsphasen 1 bis 3 (Bestandsaufnahme [Phase 1], Aufstellung der
Einzelsozialpläne [Phase 2], Verwirklichung der Einzelsozialpläne [Phase 3]) für voraussichtlich 10 Haushalte beauftragt. Im Rahmen der Aufstellung der haushaltsweisen Sozialpläne (Phase 2) belief sich die Anzahl der betroffenen Haushalte noch auf
insgesamt 8 (inkl. einer Haushaltsteilung, d.h. auf 7 WE). In dieser Phase 2 des Sozialplanverfahrens wurden 6 Sozialpläne (inkl. einer Haushaltsteilung) gemäß § 180
Abs. 2 BauGB zur Feststellung gem. Nr. 13 SozPIRL von der argus GmbH aufgestellt
und am 27. Juni 2012 vom Bezirksamt Lichtenberg festgesetzt. Da zwei Haushalte im
Verlauf der bisher geführten Gespräche nicht bereit waren, sich mit einer wunschgemäßen Ersatzwohnung versorgen zu lassen, wurde die Aufstellung von Sozialplänen
für diese beiden Haushalte zunächst zurückgestellt. Mit Stand Ende 2013 ist inzwischen ein Haushaltsmitglied (Haushaltsteilung) verzogen.
Für die Haushalte mit festgesetzten Sozialplänen befindet sich das Sozialplanverfahren nunmehr in der Durchführungsphase (Phase 3). Vattenfall hat durch ihre Immobilienservice-Abteilung begonnen Ersatzwohnungen für die auszugswilligen Bewohner der
Siedlung anzubieten.
3.
Auswirkungen auf die Arbeitsstätten und private Eigentümer
Durch die Festsetzung von Gewerbegebieten werden bestehende Gewerbeflächen gesichert und die Voraussetzungen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben und damit zur
Schaffung von wohnortnahen und verkehrlich gut erschlossenen Arbeitsplätzen geschaffen.
Die für die Gewerbegebiete festgesetzten Emissionskontingente stellen tags für die
dort bereits betriebenen Anlagen den Bestand sicher und gewährleisten in Grenzen
Entwicklungsmöglichkeiten. Nachts stellen die festgesetzten Emissionskontingente für
die Gewerbegebiete erhebliche Einschränkungen dar. Sollen in den geplanten Gewerbegebieten nachts produzierende Betriebe mit intensiver Freiflächennutzung angesiedelt werden, wären mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend wirksame Lärmminderungsmaßnahmen vorzusehen. Ein Nachtbetrieb der vorhandenen Tankstelle ist im
bisherigen Umfang jedoch weiterhin uneingeschränkt möglich. Für die Versorgungsfläche stellen die Emissionskontingente planungsrechtlich sicher, dass das geplante Gasund Dampfheizkraftwerk betrieben werden kann. Bei der Realisierung des Planvorhabens bedarf es dazu der Umsetzung eines außerordentlich hohen Stands der
Lärmminderungstechnik.
Da die Gewerbegebiete GE 1.1 und 1.2 zukünftig durch den geplanten öffentlichen
Grünzug von der Spree-Oder-Wasserstraße und auch vom Stichkanal abgeschnitten
sind, wird eine Erschließung über die Spree-Oder-Wasserstraße zukünftig ausgeschlossen. Die wasserseitige Erschließung wurde bislang nicht genutzt.
Durch die Festsetzung öffentlicher Grünflächen und der Maßnahmenfläche B wird die
Möglichkeit, die betroffenen Flächen gewerblich zu nutzen, aufgehoben. Bei der Abgrenzung der an die geplanten Gewerbegebiete angrenzenden öffentlichen Grünflächen wurde darauf geachtet, dass sich für die angrenzenden Grundstücke allenfalls
geringe Einschränkungen der (weiteren) Nutzbarkeit ergeben. Ferner wurde darauf
geachtet, dass keine Baulichkeiten durch die öffentlichen Grünflächen überplant werden. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden vermieden, die Privatnützigkeit des Eigentums bleibt soweit wie möglich erhalten.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
221
Begründung
4.
Bebauungsplan 11-47a
Auswirkung auf den Bedarf an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, Sport- und
Grünflächen
Der Bebauungsplan ermöglicht (mit Ausnahme von in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen) keine Wohnnutzung. Aus dem Bebauungsplan
11-47a ergeben sich daher keine zusätzlichen Bedarfe für Grünflächen und soziale Infrastruktur.
Durch die Festsetzung einer Fläche für eine ungedeckte Sportanlage sowie öffentlicher Grünflächen wird der bestehenden Nachfrage nach einem Sportplatzstandort im
Ortsteil Karlshorst bzw. Prognoseraum Lichtenberg Süd Rechnung getragen und ein
Beitrag zur Verbesserung der innerstädtischen Erholungsvorsorge geleistet.
5.
Verkehrliche Auswirkungen
Die heute vorhandenen bzw. zukünftig zu erwartenden Verkehrsbelastungen in der
Köpenicker Chaussee und dem Blockdammweg können mit dem vorhandenen Straßenquerschnitt problemlos abgewickelt werden. Für die im Zusammenhang mit dem
Bebauungsplan 11-47a relevanten Knotenpunkte (Köpenicker Chaussee/ Blockdammweg, Blockdammweg/Hönower Wiesenweg und Blockdammweg/ Ehrlichstraße)
wurde eine ausreichende Verkehrsqualität nachgewiesen.
6.
Ordnungsmaßnahmen
Für die Realisierung des geplanten öffentlichen Grünzugs und der Maßnahmenfläche
B wird die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen erforderlich. Im Rahmen des
Bebauungsplans wurde die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin
an die von den o.g. Festsetzungen betroffenen Grundstückseigentümer gemäß der §§
39 ff. BauGB zu zahlen hat, überschlägig ermittelt. Dieser wurden in den Fällen eines
inzwischen bereits erfolgten Grundstückskaufs durch das Land Berlin die real angefallenen/anfallenden Grunderwerbskosten gegenüber gestellt. (siehe Kapitel II.4.10.1)
Das Land Berlin sichert sich mit dem Bebauungsplan ein Vorkaufsrecht für Flächen,
für die im Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder
Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt wird. Darüber hinaus bildet der Bebauungsplan, falls ein freihändiger Grunderwerb scheitert, die
Grundlage für ein Enteignungsverfahren entsprechend den Vorschriften des BauGB.
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfs 11-47a wurde in den Jahren
2011 und 2012 bereits mehrere private Grundstücksflächen vom Land Berlin erworben. Konkret betrifft dies bezogen auf die o.g. Flächen die neu gebildeten Flurstücke
123, 125, 132 und 133 (jeweils Teilflächen des ehemaligen Flurstücks 104). Während
sich die Flurstücke 123, 132 und 133 inzwischen im Eigentum des Landes befinden,
liegt für das Flurstück 125 mit Stand 3. Dezember 2013 lediglich eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch vor. Im Falle der Flurstücke 123, 132 und 133 erfolgte der Erwerb durch die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 24
BauGB, im Falle des Flurstücks 125 durch freihändigen Grunderwerb.
Im Rahmen der Umsetzung der Planung wird die Beräumung und Sanierung nahezu
der gesamten Versorgungsfläche und der Fläche für die geplante ungedeckte Sportanlage erforderlich. Die erforderliche Sanierung ist Gegenstand eines öffentlich-
222
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
rechtlichen Vertrags zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung
für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und Vattenfall.
Auf weiteren Grundstücken (Blockdammweg 12, 14-20 und 22-28 sowie Hönower
Wiesenweg 13-16) sind in Teilbereichen weiterführende Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Bei der im Südosten des Plangebiets, i.W. entlang der südlichen Grenze des
Grundstücks Hönower Wiesenweg 13-16 geplanten öffentlichen Parkanlage ist hierbei
aufgrund der Oberflächenentsiegelung der Grundwasserschutz im besonderen Maße
zu beachten.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
223
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
IV. Verfahren
1.
Mitteilung der Planungsabsicht
Über die Absicht, das Bebauungsplan-Verfahren 11-47 einzuleiten, wurden gemäß § 5
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. I B und gemäß Artikel 13 Abs. 2 des Landesplanungsvertrags die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 5.3 zeitgleich mit
Schreiben vom 26. Februar 2009 informiert.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B äußerte mit Schreiben vom 24.
März 2009 keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planungsabsicht des Bezirks.
Die Errichtung eines Kraftwerks nördlich des Blockdammwegs sei aus dem FNP entwickelbar und berühre dringende Gesamtinteressen Berlins i.S.v. § 7 AGBauGB.
Dagegen sei das mit dem Bebauungsplan 11-47 verfolgte Ziel des Bezirks, südlich des
Blockdammwegs Mischgebiet zu entwickeln und Wohngebiet zu arrondieren (einschließlich Grünzug), aus dem FNP nicht entwickelbar. Hier sei ein abgestimmtes
Konzept notwendig, welches aufzeige, wie die Belange der örtlichen gewerblichen
Wirtschaft gesichert bleiben. Erst dann wäre eine Änderung des FNP möglich.
[Hinweis: Betrifft nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a.]
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Übereinstimmung mit der gesamtstädtischen
Planung nicht vorliege, da im StEP Gewerbe südlich des Blockdammwegs gewerbliche
Bauflächen dargestellt seien.
[Hinweis: Betrifft nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a.]
Weiterhin könnten die regionalplanerischen Festlegungen des FNP bezüglich der „Immissionsschutzregelung“ der textliche Darstellung Nr. 2 ggf. berührt sein.
Dringende Gesamtinteressen Berlins i.S.v. § 7 Abs. 1 AGBauGB werden durch die
Planung berührt, da eine Beeinträchtigung der Anlagen der Ver- und Entsorgung mit
gesamtstädtischer Bedeutung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen
werden könne. Dies betreffe auch vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen übergeordneter Bedeutung sowie ggf. erforderliche neue Leitungstrassen in Folge eines
Kraftwerkneubaus.
In diesem Zusammenhang wird empfohlen zu prüfen, ob aus Gründen der funktionalen
und städtebaulichen Zusammenhänge nicht auch der nördliche Kraftwerksbereich,
zumindest aber der Stichkanal, mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden sollte, da die Belieferung der vorgesehenen zwei BiomasseKraftwerke hier naheliegt und Umbauten an der überquerenden Straßenbrücke sowie
am Kanal nicht auszuschließen seien.
[Hinweis: Die Planung der beiden Biomasseheizkraftwerke wurde inzwischen aufgegeben.]
Mit der Angrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans an Bahnanlagen und
an die Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße als Straßen des übergeordneten Straßennetzes, Stufe II (übergeordnete Straßenverbindung) und Einschluss des
Blockdammwegs und der Ehrlichstraße, ebenfalls Straßen des übergeordneten Straßennetzes, Stufe III (örtliche Straßenverbindungen) seien zudem dringende Gesamtinteressen Berlins berührt.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 5.3 hat mit
Schreiben vom 7. April 2009 bestätigt, dass der Entwurf des Bebauungsplans 11-47
224
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
mit dem Ziel 1.0.1 LEP eV und mit dem Grundsatz aus § 5 Abs. 2 LEPro 2007 im Einklang steht. Damit wird der Regelung des § 1 Abs. 4 BauGB entsprochen.
2.
Bezirksamtsbeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden
Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 2. Juni 2009 für das Gelände zwischen
Stichkanal, Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“, Blockdammweg, Trautenauer
Straße, Verlängerung der Trautenauer Straße, Hoher Wallgraben und Köpenicker
Chaussee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-47 aufzustellen und die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden
nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen (BA-Beschluss Nr. 6/102/2009).
3.
Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses über die Aufstellung des
Bebauungsplans
Die Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg vom 2. Juni 2009 über die Aufstellung des
Bebauungsplans 11-47 wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) im Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 26. Juni 2009, S. 1743 bekannt
gemacht.
4.
Bezirksamtsbeschluss zur Änderung des Geltungsbereichs
Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 26. Januar 2010 den Geltungsbereich des
Bebauungsplans 11-47 wie folgt zu ändern:
Bebauungsplan 11-47 für das Gelände nördlich des Stichkanals, Betriebsbahnhof
„Berlin-Rummelsburg“, Blockdammweg, Trautenauer Straße, Verlängerung der Trautenauer Straße, Hoher Wallgraben, Hegemeisterweg, westlich des Wiesenwegs, Hoher Wallgraben und Rummelsburger See im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst
und Rummelsburg (BA-Beschluss Nr. 6/024/2010).
5.
Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses zur Änderung des Geltungsbereichs
Der Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg vom 26. Januar 2010 über die Änderung
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47 wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 6
vom 12. Februar 2010, S. 186 bekannt gemacht.
6.
Mitteilung der geänderten Planungsabsicht
Über die bereits beschlossene Absicht, den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1147 zu ändern, wurden gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
(AG BauGB) die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B und gemäß Artikel 13
Abs. 2 des Landesplanungsvertrags die Gemeinsame Landesplanung BerlinBrandenburg, Abt. GL 5.3 zeitgleich mit Schreiben vom 16. Februar 2010 informiert.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
225
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B wies mit Schreiben vom 16. März
2010 darauf hin, dass ihr Schreiben vom 24. März 2009 weiterhin relevant ist.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. II C äußerte mit Schreiben vom 17.
März 2010, dass gegen die Änderung des Geltungsbereichs aus Sicht der dringenden
Gesamtinteressen Berlins gemäß § 7 AGBauGB an Bebauungsplänen bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestehen. Es wird der Hinweis gegeben, dass
das Bebauungsplan-Verfahren 11-47 nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBauGB weitergeführt wird, da dringende Gesamtinteressen Berlins berührt sind und deren Beeinträchtigung teilweise – Fläche für Versorgung mit der Zweckbestimmung „Kraftwerk“ – zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschließen ist.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 5 hat mit
Schreiben vom 4. März 2010 mitgeteilt, dass die angezeigten Planungsziele zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lassen.
7.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 11-47 wurde in der Zeit vom 22. Februar 2010 bis einschließlich 19. März 2010 im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung durchgeführt.
Außerdem konnten die Unterlagen im Internetauftritt des Bezirksamts Lichtenberg eingesehen werden. Ein Erörterungstermin zu dem Bebauungsplan-Entwurf fand am 11.
März 2010 in der Kantine der Max-Taut-Schule, Fischerstraße 36, 10317 Berlin statt.
Auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde hingewiesen
durch Anzeigen in den Tageszeitungen "Der Tagesspiegel", "Berliner Morgenpost" und
"Berliner Zeitung" am 12. Februar 2010 sowie Pressemitteilung des Bezirksamtes vom
19. Februar 2010.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung wurde von 64 Bürger/innen besucht. Es liegen 106 schriftliche Äußerungen vor.
Bei einer Äußerung (Nr. 1) handelt es sich um die Stellungnahme einer Behörde (SenInnSport IV C 12). An dem Erörterungstermin beteiligten sich ca. 180 bis 200 Bürger/innen. Die Veranstaltung wurde protokolliert, die vorgetragenen Belange gingen in
die Abwägung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ein.
Im Folgenden werden nur die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a relevanten Äußerungen wiedergegeben.
Hinsichtlich der Äußerungen, die sich auf die ursprünglich neben dem GuD-HKW
ebenfalls im Plangebiet vorgesehenen zwei Biomasseheizkraftwerke (BMHKW‘s) beziehen, die zwischenzeitlich auf dem derzeitigen Standort des HKW Klingenberg (im
Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58) errichtet werden sollten und deren Planung inzwischen aufgegeben wurde, wird wie folgt verfahren:
Sofern die Äußerungen im Zusammenhang mit der geplanten Dimensionierung der
Kraftwerke sowie der unmittelbaren Standortentwicklung des Plangebiets stehen, werden die Äußerungen an dieser Stelle wiedergegeben. Beziehen sich die Äußerungen
jedoch ausschließlich und in spezieller Weise auf den Betrieb der BMHKW (u.a. Fragen der Herkunft, Beschaffung und Beschaffenheit des zur Verbrennung vorgesehenen Holzes sowie Fragen der Anlieferung/Entladung), wird an dieser Stelle auf eine
Wiedergabe verzichtet.
226
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Auswertung ergab folgendes Bild (Die der Anregung zugeordnete(n) Nummer(n)
verweisen auf den jeweiligen Einwender. Die mit einem „E“ versehenen Nummern
verweisen auf die mündlichen Äußerungen während des Erörterungstermins.):
Allgemeines
Die Grünzüge/Wegeverbindungen werden begrüßt. (Bürger/innen 2, 13, 37, 52, E2)
Die Äußerungen bestätigen die Planung.
Keine Planänderung.
Wohnen und Gewerbe sollten gleichermaßen möglich sein. Bei dem geplanten Kraftwerk spiele Wohnen nur eine untergeordnete Rolle. (Bürger/in 52)
Die Entwicklung von Gewerbe- und Wohnnutzung ist [Hinweis: in den BebauungsPlangebieten 11-47a-c insgesamt] gleichermaßen vorgesehen. Die Flächenanteile beider Nutzungen werden unter anderem dadurch bestimmt, dass wechselseitige Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden sollen. Abschließende Aussagen sind erst nach
Vorliegen der Immissionsgutachten und des Abstandsgutachtens zu Störfallbetrieben
möglich.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Vorgaben der Bereichsentwicklungsplanung (BEP) würden negiert. (Bürger/in 22)
Die geplanten Festsetzungen entsprechend weitgehend der BEP.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Bebauungsziele wichen von den städtebaulichen Leitlinien ab. (Bürger/in 22)
Die geplanten Festsetzungen stimmen weitgehend mit den städtebaulichen Leitlinien
überein. Einzelne Abweichungen im Bereich des Kraftwerks resultieren aus technischen Anforderungen. Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld.
Klärung im weiteren Verfahren.
Bestehendes HKW Klingenberg
Der alte Kraftwerksstandort sollte Teil des Bebauungsplans werden. (Bürger/innen 20,
27, 28, 103)
Für den Altstandort im Allgemeinen besteht derzeit kein Planungserfordernis.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Kraftwerksplanung wurde im weiteren Verfahren ein Aufstellungsbeschluss auch für den Altstandort gefasst (Bebauungsplan 11-58) und der Anregung damit dem Grunde nach entsprochen.]
Verbindliche Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg zeitnah zur Inbetriebnahme des geplanten GuD-Kraftwerks. Rückgabe der Betriebsgenehmigung. (Bürger/innen 2, 9, 10, 12, 15, 18, 19, 23, 28, 36, 43, 45, 47, 49, 50, 51, 53, 55, 56, 70, 72,
73, 74, 101, 103, E2)
Das Junktim zwischen Außerbetriebnahme der Altanlage und Aufnahme des Dauerbetriebs der GuD-Anlage wird in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt werden. Im weiteren Verfahren werden darüber hinaus zusätzliche Möglichkeiten einer
rechtlichen Absicherung der Außerbetriebnahme der Altanlage geprüft.
Keine Planänderung.
Es müssten verbindliche Regelungen zum Rückbau der nicht denkmalgeschützten
Kraftwerksteile und zur Altlastensanierung getroffen werden. Es erscheine sinnvoll,
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
227
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
hierfür den Geltungsbereich zu erweitern. (Bürger/innen 2, 9, 10, 15, 17, 18, 19, 23,
25, 29, 36, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 56, 63, 70, 72, 73, 74, E2)
Rückbau und Altlastensanierung auf dem Altstandort werden Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs ist hierfür nicht erforderlich.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Kraftwerksplanung wurde im weiteren Verfahren ein Aufstellungsbeschluss auch für den Altstandort gefasst (Bebauungsplan 11-58) und der Anregung damit dem Grunde nach entsprochen. Alles weitere
ist nunmehr im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58 zu regeln.]
Für die denkmalgeschützten Bauten solle ein Konzept zur Erhaltung und Nachnutzung
beschlossen werden. Dazu sollte der Geltungsbereich den alten Kraftwerksstandort
miteinbeziehen. Die Denkmalpflege müsse involviert werden. (Bürger/innen 2, 8, 22,
37, 43, 45, 48, 50, 51, 52, E2, E8)
Die Untere Denkmalschutzbehörde und das Landesdenkmalamt sind im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung beteiligt worden. Die Erarbeitung eines Nachnutzungskonzeptes in Abstimmung mit den Denkmalbehörden wird Gegenstand eines
städtebaulichen Vertrages werden. Für die Aufstellung eines Bebauungsplans für den
Standort des bestehenden Kraftwerks besteht gegenwärtig kein städtebauliches Erfordernis.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Kraftwerksplanung wurde im weiteren Verfahren ein Aufstellungsbeschluss auch für den Altstandort gefasst (Bebauungsplan 11-58) und der Anregung damit dem Grunde nach entsprochen. Alles weitere
ist nunmehr im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58 zu regeln.]
Im Bebauungsplan werde Vattenfall die Möglichkeit zum Bau neuer Kraftwerke in Aussicht gestellt, ohne Aussage darüber, was mit dem alten, angeblich obsoleten Kraftwerk geschehen soll. Man halte die bestehende Situation für die „ökologischste aller
schlechten Lösungen“. (Bürger/in 63)
Das Junktim zwischen Außerbetriebnahme der Altanlage und Aufnahme des Dauerbetriebs der GuD-Anlage wird in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt werden. Die Umweltauswirkungen der geplanten Kraftwerke werden im weiteren Verfahren untersucht.
Keine Planänderung.
Das alte Kraftwerk sei laufend modernisiert worden und sollte weiter betrieben werden.
(Bürger/innen 38, 55)
Der Neubau eines Kraftwerkes ist erforderlich, da eine energie- und klimapolitisch angestrebte Umstellung des bestehenden Kraftwerkes technisch und wirtschaftlich sowie
wegen der Notwendigkeit der Gewährleistung einer kontinuierlichen Fernwärmeversorgung auch während der Bauzeit nicht möglich ist.
Keine Planänderung.
Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Grundsätzliches
Mit dem Kraftwerk habe man bei den heutigen Umweltstandards keine Berührungsängste. (Bürger/in 6)
Die Äußerung bestätigt grundsätzlich die Planung eines Kraftwerkstandorts.
Keine Planänderung.
Ein neues Kraftwerk sollte Maßstäbe in Technik, Design, Umweltfreundlichkeit und
Planungsverfahren setzen. (Bürger/in 43)
228
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Forderung deckt sich mit den Bestrebungen des Bezirks. Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld. Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur
soll ein Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt werden. Die Umweltauswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht. Die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen
des Planverfahrens geht deutlich über das übliche Maß hinaus.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es sei nicht angemessen, in einem innerstädtischen Bereich über den bisherigen
Stand (Heizkraftwerk: Primärprodukt Wärme, Sekundärprodukt Strom) hinaus zusätzliche Kapazitäten zu schaffen. (Bürger/innen 25, 80)
Die Wärmeleistung der ermöglichten Kraftwerke soll sich gegenüber der heute bestehenden Anlage wesentlich verringern. Durch die Verbesserung der Wirkungsgrade
hochmoderner Anlagen steigt trotzdem die installierte elektrische Leistung.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen.]
Ein Kraftwerksneubau in den geplanten Ausmaßen und mit seiner äußeren Gestaltung
würde die Wohnqualität in den angrenzenden Wohngebieten beeinträchtigen. Das
überdimensionierte Vorhaben sei weder städtebaulich noch ökologisch vertretbar.
(Bürger/innen 23, 27, 28, 30, 40, 52, 54, 94, 97, 99, 104)
Der geplante Kraftwerkstandort ist hinsichtlich seiner Lage weitgehend determiniert, da
wichtige Teile der technischen Infrastruktur vorhanden sind. Der Standort kann sowohl
über den Wasserweg, als auch per Bahn und Straße gut erschlossen werden. Die
Auslegung der Anlagen wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost
bestimmt. Mit dem Bebauungsplan-Verfahren sollen die städtebauliche Integration der
geplanten Kraftwerke sichergestellt und die Umweltauswirkungen minimiert werden.
Ziel ist es, die Attraktivität der angrenzenden Wohngebiete nicht zu beeinträchtigen.
Klärung im weiteren Verfahren.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen.]
Ein Gas-Heizkraftwerk mit vernünftigen Dimensionen sei zu akzeptieren, ein Biomassekraftwerk mit einer Heizleistung von ca. einem Drittel des geplanten Gaskraftwerkes ergebe keinen Sinn. (Bürger/innen 58, 59)
Die Auslegung der geplanten Anlagen wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. Die Planungen decken sich mit der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung.
Aus ökologischen Zielsetzungen heraus wird von Seiten des potenziellen Vorhabenträgers auf eine CO2-arme Wärmebereitstellung gesetzt. Der geplante Standort mit
Bahn- und Schiffsanbindung ist für eine umweltfreundliche Biomasseanlieferung sehr
gut geeignet.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen. Die beiden
BMHKW sollen zwischenzeitlich hingegen nach der Stilllegung des bestehenden HKW
Klingenberg auf dessen Standort errichtet werden. Inzwischen wurde durch das Bezirksamt am 27. November 2012 jedoch beschlossen, das Planungsziel „Sicherung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung ’Biomasseheizkraftwerke’“ für den im Bereich des derzeitigen HKW Klingenberg in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplan 11-58 nicht weiter zu verfolgen.]
Das Vorhaben verhindere das Zusammenwachsen der Wohngebiete. Das Kraftwerk
sollte langfristig zurückgebaut werden. Die Planung als „Neubaustandort“ sei zu verStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
229
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
werfen. Das Gelände entlang der Spree sollte in ein Wohngebiet mit Grünflächen umgestaltet werden. (Bürger/innen 27, 28, 30, 54, 65, 94, 99, 101, E3)
Der Standort Klingenberg/Blockdammweg ist ein essentieller Bestandteil des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost und kann nicht aufgegeben werden. Mit dem Bebauungsplan-Verfahren sollen die städtebauliche Integration der geplanten Kraftwerke sichergestellt werden. Für die übrigen Flächen entlang der Spree sind Gewerbegebiete vorgesehen. Nicht alle Stadträume können ausschließlich dem Wohnen dienen, auch die
Belange der Wirtschaft sind zu berücksichtigen.
Keine Planänderung.
Der ehemalige Versorgungsstandort habe sich zu einem dicht besiedelten Wohngebiet
weiterentwickelt, das laut Bebauungsplan noch weiter entwickelt werden solle. (Bürger/innen 45, 50)
Sowohl der gegenwärtige als auch der geplante Versorgungsstandort stellen kein
Wohngebiet, sondern gewerblich geprägte Flächen dar. Im Rahmen des Bebauungsplans sollen lediglich im südlichen Plangebiet [Hinweis: nunmehr Plangebiet 11-47b]
Wohnbauflächen entwickelt werden. Die Bewältigung etwaiger Nutzungskonflikte ist
Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung.
Klärung im weiteren Verfahren.
Das Kraftwerk sollte an den Rand oder außerhalb von Berlin verlegt werden. Man solle
bei der Standortwahl nicht nur die Flächen in Betracht ziehen, die seit Jahrzehnten als
Versorgungsfläche dienen. (Bürger/innen 8, 16, 18, 41, 42, 45, 50, 55, 57, 70, 71, 80,
105)
Die ermöglichten Kraftwerke sind für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb
des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost erforderlich. Eine Verlagerung der Wärmeproduktion für (inner)städtische Gebiete an den Stadtrand bzw. ins Umland ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll. Der geplante Kraftwerkstandort als essentieller Bestandteil des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost ist hinsichtlich seiner Lage weitgehend
determiniert, da wichtige Teile der technischen Infrastruktur vorhanden sind. Der
Standort kann sowohl über den Wasserweg als auch per Bahn und Straße gut erschlossen werden. Im Vorfeld wurden mehrere grundsätzlich mögliche Standorte geprüft und u.a. aus diesen Gründen verworfen.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen.]
Das Projekt diene nur dem Betreiber Vattenfall und belaste die Bevölkerung. Der Konzern versuche, seinen Gewinn aus dem Stromgeschäft zu maximieren, indem hier
Strom für einen Teil der BRD produziert werde. Echte Alternativen (z.B. Verzicht auf
Neubau oder längerer Betrieb des jetzigen Kraftwerks) seien nicht in Betracht gezogen
worden. (Bürger/innen 16, 17, 29, 43, 55, 62, 63)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht nur im Interesse von Vattenfall
als potenziellem Betreiber, sondern berührt auch den öffentlichen Belang der Versorgungssicherheit. Das bestehende HKW Klingenberg genügt nach gutachterlicher Aussage wegen des gegenüber modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrades und auf
Grund des umweltbelastenden Brennstoffes Braunkohle auf absehbare Zeit nicht den
Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung und muss daher durch die geplanten Kraftwerke ersetzt werden. Die Auslegung der Anlagen wird
vom Fernwärmebedarf bestimmt. Die installierte elektrische Leistung steigt durch die
Verbesserung der Wirkungsgrade hochmoderner Anlagen.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen.]
230
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Art und Größe der Anlagen
Mehrere kleine und dezentrale Anlagen seien wirtschaftlicher und weniger störungsanfällig. Alternativen zu den Großkraftwerken sollten geprüft werden. (Bürger/innen 18,
27, 31, 32, 41, 43, 48, 51, 58, 59, 62, 70, 71, 94, 100, 102)
Die geplanten Kraftwerke sind für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb des
Fernwärmeverbundes Berlin-Ost erforderlich. Die Auslegung der Anlagen wird vom
Fernwärmebedarf bestimmt.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen.]
Könne das HKW Mitte nicht immer auf Vollleistung fahren, um so die Kapazität von
Lichtenberg zu reduzieren? (Bürger/innen E6, E9)
Für das Fernwärmegebiet Berlin-Ost besteht bereits ein Verbundnetz. Der Standort
Klingenberg/Blockdammweg ist ein essentieller Bestandteil dieses Fernwärmeverbundes und kann nicht aufgegeben werden. Der Volllastbetrieb der Kraftwerke ist abhängig von der jahreszeitlich schwankenden Wärmenachfrage.
Keine Planänderung.
Die geplanten Kapazitäten schienen vor dem Hintergrund, dass Energie eingespart
werden soll, überdimensioniert. Es solle eine unabhängige Untersuchung zur Ermittlung des Energiebedarfs erstellt werden.
Die neuen Anlagen zielten auf stromgeführte Produktion zum Export von Energie, während das derzeitige Kraftwerk vorwiegend der lokalen Wärmeerzeugung diene. Die
Stromerzeugung sei an diesem Standort nicht notwendig. Für die Wärmeerzeugung
reiche das GuD-Kraftwerk aus. Die Größe der Biomassekraftwerke orientiere sich offenbar nur an Fördermitteln.
Die stromgeführte Produktion konterkariere die Kapazitäten der Windenergieanlagen
im Berliner Umland.
(Bürger/innen 8, 12, 17, 18, 20, 22, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 40,
41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 58, 59, 60, 61, 65, 66, 67, 68, 69, 70,
71, 75, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 100, E2, E4,
E6, E9)
Die Auslegung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Anlagen wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost (bestehend aus den Fernwärmeverteilsystemen „Berlin-Mitte“ sowie „Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“) und nicht vom
Strombedarf bestimmt. Im Ergebnis von Analysen eines externen Instituts wird zukünftig mit einem leichten Rückgang des Wärmebedarfs gerechnet. Nach Abzug der Leistung, die im HKW Mitte erzeugt wird, verbleibt für das Fernwärmeverteilsystem „Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“ ein zu deckender Bedarf von knapp 600 MWth.
Aus ökologischen Gründen soll am Standort Blockdammweg auf eine CO2-arme Wärmebereitstellung gesetzt werden. Die BMHKW‘s [Hinweis: Die Errichtung der zwei zwischenzeitlich geplanten BMHKW‘e am Standort Klingenberg wird nicht weiterverfolgt.]
sind so dimensioniert, dass sie in den Sommermonaten den Wärmebedarf (insb.
Heißwasserbereitstellung) abdecken können. Um den restlichen Bedarf zu decken,
sind zwei GuD-Anlagen an den Standorten Blockdammweg und Rhinstraße geplant.
Die Wärmeleistung am Standort Blockdammweg wird sich durch diese Anlagenteilung
wesentlich verringern (heute 590 MW th/zukünftig 380 MW th). Durch die Verbesserung
der Wirkungsgrade hochmoderner Anlagen steigt trotzdem die installierte elektrische
Leistung (heute 188 MW el/zukünftig 340 MW el).
Durch die Gestaltung der GuD-Anlage mit der Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen
Strom zu erzeugen, kann Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
231
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
von Wind- und Solaranlagen mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Dies macht die stark schwankenden erneuerbaren Energien mittelfristig grundlastfähig.
Die Planungen decken sich mit der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung. Die Erarbeitung einer darüber hinausgehenden
Kraftwerksbedarfsanalyse kann nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens
sein.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Um den o.g. Wärmebedarf für das Fernwärmeverteilsystem „Klingenberg,
Lichtenberg, Friedrichsfelde“ zu decken, waren – wie oben beschrieben – ursprünglich
zwei GuD-HKW an den Standorten Klingenberg (Blockdammweg) und Marzahn (Rhinstraße) sowie zwei BMHKW‘e am Standort Klingenberg geplant. Die Errichtung der
zwei zwischenzeitlich geplanten BMHKW‘e am Standort Klingenberg wird nicht weiterverfolgt. Der mit der Aufgabe der Planung der beiden BMHKW‘e verbleibende Fernwärmebedarf kann über Heißwassererzeuger am Standort Marzahn (Rhinstraße) vollständig und sicher abgedeckt werden.
Die Wärmeleistung am Standort Klingenberg wird sich auf zukünftig 230 MW th verringern. Die installierte elektrische Leistung steigt auf zukünftig 300 MW el.]
Die vorgesehene Vervierfachung des Kraftwerkes (dreifacher Neubau zusätzlich zum
bestehenden Standort) sei am Bedarf vorbei geplant. Bereits jetzt bestehe Anschlusszwang ans Fernheiznetz. (Bürger/innen 70, 99, 101)
Die ermöglichten Kraftwerke sind nicht zusätzlich, sondern als Ersatz des bestehenden
HKW Klingenberg geplant. Dies wird in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt. Die Wärmeleistung der geplanten Kraftwerke wird sich gegenüber der heute
bestehenden Anlage verringern. Durch die Verbesserung der Wirkungsgrade hochmoderner Anlagen steigt trotzdem die installierte elektrische Leistung. Privatrechtliche
Regelungen bzgl. einer Fernheizungsabnahmepflicht sind nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen.]
Auf den 60 m hohen Kühlturm solle verzichtet werden. Die Errichtung des Kühlturms
sei nur notwendig, da über die Produktion von Fernwärme hinaus eine Stromerzeugung vorgesehen ist. Ein stromgeführtes Kraftwerk führe zu einer höheren thermischen Emission und zur Vergeudung von Brennstoffressourcen. (Bürger/innen 33, 34,
36, 40, 44, 45, 50, 51, 52, 53, 62, 70, 103, E10)
Die oben beschriebene Anlagenkonzeption erfordert für die GuD-Anlage zumindest in
den Sommermonaten eine Kühlung. Im weiteren Verfahren wird ein Gutachten zu Varianten der Kühlung erarbeitet. Umweltauswirkungen eines möglichen Kühlturms werden im Rahmen von Fachgutachten untersucht.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Energieerzeugung ausschließlich durch ein Gaskraftwerk stehe im Einklang mit
dem Berliner Landesenergieprogramm. Die Energieerzeugung in herkömmlichen
Kraftwerken sei nur als Übergangslösung hin zur Versorgung durch erneuerbare Energiequellen zu sehen. (Bürger/in 43)
Die Stellungnahme unterstellt indirekt, dass die derzeitigen Planungen nicht im Einklang mit dem Berliner Landesenergieprogramm stünden. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Mit der Ermöglichung von zwei BMHKW‘s erfolgt mit den Planungen selbst eine
Umstellung auf regenerative Energien.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen. Die beiden
232
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
BMHKW sollten zwischenzeitlich hingegen nach der Stilllegung des bestehenden HKW
Klingenberg auf dessen Standort errichtet werden. Inzwischen wurde durch das Bezirksamt am 27. November 2012 jedoch beschlossen, das Planungsziel „Sicherung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung ’Biomasseheizkraftwerke’“ für den im Bereich des derzeitigen HKW Klingenberg in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplan 11-58 nicht weiter zu verfolgen.]
Die zulässigen Emissionswerte sollten dauerhaft festgeschrieben werden. (Bürger/innen 9, 10, 15, 19, 23, 24, 47, 49, 57, 72, 73, 74)
Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen (13.
BImSchV) definierten Emissionsgrenzwerte sind einzuhalten und stellen den Schutz
von Bevölkerung und Umwelt sicher. Regelungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.
Keine Planänderung.
In den Plan solle ein Verwendungsverbot für bestimmte luftverunreinigende Brennstoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB aufgenommen werden. (Bürger/in 43)
Der Bebauungsplan-Entwurf enthält bereits Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23
BauGB zum Ausschluss bestimmter luftverunreinigender Stoffe.
Keine Planänderung.
Die Planvorgaben für das geplante GuD-Kraftwerk sollten sich technisch am HKW Mitte ausrichten. Es werden detaillierte Empfehlungen für die technische Ausrüstung der
Kraftwerke und für eine optimale Ausnutzung der verschiedenen Kraftwerksblöcke im
Verbundnetz gegeben. Kondensationsstromerzeugungen (wärmeverlustreich, windstrombehindernd) seien nicht erwünscht. (Bürger/innen 44, 64)
Die Betriebsweise der Kraftwerke in den Fernwärme-Verbundnetzen Berlins sowie deren eventuelle Optimierung ist Sache des Betreibers und nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens. Auch die Notwendigkeit und Größe von anderen Kraftwerksstandorten ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens.
Im Übrigen decken sich die Planungen auch mit der zwischen dem Land Berlin und
Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung.
Keine Planänderung.
Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Höhen, Kühlturm
Die Baumasse und Höhen des Kraftwerks schmälerten die Attraktivität des Stadtteils.
Kühltürme verschandelten das Stadtbild. (Bürger/innen 2, 8, 12, 23, 43, 70, 98)
Die ermöglichten Baumassen resultieren aus technischen Anforderungen. Das industriell geprägte Umfeld nördlich der geplanten Versorgungsfläche weist vergleichbare
Höhen und Baumassen auf. Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld. Zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Kühlturms und seiner Höhe wird ein Gutachten zu
Varianten der Kühlung erarbeitet. Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur
der durch den Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerke ist im weiteren Verfahren darüber hinaus ein Gutachter-/Wettbewerbsverfahren vorgesehen.
Klärung im weiteren Verfahren.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen.]
Die Planung mit dem 60 m hohen Kühlturm ignoriere den BVV-Beschluss vom 22. Januar 2009 (Gebäudehöhe von 35 m als Obergrenze). (Bürger/innen 27, 28, 34, 44, 48,
51, 52, 53, 60, 61, 66, 67, 68, 69, 75, 76, 77, 78, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90,
91, 93, E10)
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
233
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Neben dem von der BVV formulierten städtebaulichen Ziel sind im BebauungsplanVerfahren als öffentlicher Belang die Versorgung mit Fernwärme und Energie sowie
als privater Belang des potenziellen Kraftwerkbetreibers auch technische Erfordernisse
zu berücksichtigen. Eine Bauhöhenbeschränkung auf 35 m erfüllt nicht die technischen
Anforderungen an die Auslegung der Kraftwerksanlagen. Im weiteren Verfahren wird
ein Gutachten zu Varianten der Kühlung erarbeitet.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Höhenstaffelungen entsprächen nicht dem BVV-Beschluss zu den städtebaulichen
Leitlinien. (Bürger/innen 20, 48, E3, E6)
Das den städtebaulichen Leitlinien zugrunde liegende Konzept sieht lediglich eine Höhenstaffelung mit Flächen mit einer Bebauungshöhe von bis zu 30 m und von über
30 m vor. Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld.
Klärung im weiteren Verfahren.
Kühltürme erzeugten eine Wolkendecke, die die umliegenden Stadtviertel verschatteten. (Bürger/innen 8, 35, 48)
Die anvisierte Anlagenkonzeption erfordert für die GuD-Anlage in den Sommermonaten eine Kühlung. Im weiteren Verfahren werden Gutachten zu Varianten der Kühlung
sowie zu möglichen Auswirkungen durch Kühlturmschwaden erarbeitet.
Klärung im weiteren Verfahren.
Der Kühlturm wäre schädlich für die Frischluftzufuhr in das Zentrum Berlins. (Bürger/innen 16, 43, 48)
Die anvisierte Anlagenkonzeption erfordert für die GuD-Anlage in den Sommermonaten eine Kühlung. Im weiteren Verfahren werden Gutachten zu Varianten der Kühlung
und zum lokalen Klima erarbeitet.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es sollte nach Alternativen zu einem Kühlturm gesucht werden. Bei ausschließlich
wärmegeführtem Kraftwerk wäre ein Kühlturm nicht notwendig. (Bürger/innen 8, 9, 10,
15, 19, 20, 23, 27, 28, 29, 36, 43, 47, 48, 49, 55, 57, 60, 61, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 73,
74, 75, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 102, 105, E15)
Die anvisierte Anlagenkonzeption erfordert für die GuD-Anlage in den Sommermonaten eine Kühlung. Im weiteren Verfahren wird ein Gutachten zu Varianten der Kühlung
erarbeitet.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die möglichen Schornsteine seien viel zu hoch. Im HKW Mitte seien sie niedriger. Es
sei eine Höhenbegrenzung festzuschreiben. (Bürger/innen 12, 28, 48)
Im Bebauungsplan-Entwurf wird die Höhe der Schornsteine bereits auf max. 80 m begrenzt. Die Kamine des HKW Mitte sind mit ca. 100 m höher. Im weiteren Verfahren
wird ein Gutachten zu Luftschadstoffen und Gerüchen erarbeitet. Bestandteil der Untersuchung ist auch eine Berechnung der erforderlichen Schornsteinhöhen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Für die Schornsteine solle eine Mindesthöhe von 80 m und eine Maximalhöhe von
120 m festgesetzt werden. (Bürger/in 11)
Im weiteren Verfahren wird ein Gutachten zu Luftschadstoffen und Gerüchen erarbeitet. Bestandteil der Untersuchung ist auch eine Berechnung der erforderlichen Schornsteinhöhen. Die Festsetzung einer Mindesthöhe ist nicht erforderlich, da diese im
nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz sichergestellt werden kann.
Klärung im weiteren Verfahren.
234
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Der Kühlturm sei nicht klar positioniert. (Bürger/in 48)
Die Spielräume, die der Bebauungsplan-Entwurf lässt, erscheinen grundsätzlich erforderlich. Im weiteren Verfahren ist zu klären, inwiefern eine abschließende Verortung
des Kühlturms erfolgt.
Klärung im weiteren Verfahren.
Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Architektur und Städtebau
Die Anlagen des Kraftwerks sollten sich harmonisch in die Umgebung einpassen.
(Bürger/innen 2, 45, 50, 52, 71)
Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld. Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein Gutachter-/Wettbewerbsverfahren
durchgeführt.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die neuen Kraftwerksbauten müssten sich den denkmalgeschützten Gebäuden anpassen. (Bürger/innen 2, 9, 10, 14, 19, 21, 23, 47, 49, 57, 72, 73, 74)
Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein
Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Die Denkmalschutzbehörden werden
einbezogen.
Keine Planänderung.
Die neuen Baukörper müssten sich von den Baudenkmalen absetzen. (Bürger/innen
31, 48, 102)
Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein
Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Die Belange des Denkmalschutzes
fließen in das weitere Verfahren ein.
Klärung im weiteren Verfahren.
Für die Anlagen des Kraftwerks sei ein städtebaulich-architektonisches Gutachten
bzw. ein Wettbewerb erforderlich. (Bürger/innen 23, 31, 48, 102, E2, E6)
Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein
Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt.
Keine Planänderung.
Für das Kraftwerk sollten Gestaltungsvorschriften vorgegeben werden. Die Vorgaben
sollten sich architektonisch am HKW Mitte ausrichten. (Bürger/innen 37, 44)
Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein
Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt.
Keine Planänderung.
Die Anlagenkonturen in der B-Planung divergierten von der Planung des Betreibers.
(Bürger/in 48)
Bei dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, der lediglich den Rahmen für die spätere konkrete bauliche Entwicklung setzt.
Keine Planänderung.
Überaus hohe Kraftwerksteile lägen unmittelbar am Gebäuderiegel der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung. (Bürger/innen 48, 52)
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
235
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld – auch im Bereich der Gaswerksiedlung.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es sollten Ansichten vorgelegt werden, wie sich die Anlagen städtebaulich einpassen.
(Bürger/innen 48, 52, E13)
Im weiteren Verfahren werden der Öffentlichkeit Visualisierungen präsentiert.
Keine Planänderung.
Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Anlieferung
Es solle keine Zufahrt vom Blockdammweg auf das Kraftwerksgelände geben. (Bürger/in E2)
Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet. Darin werden auch Empfehlungen zur Anbindung des Kraftwerksgeländes an das Straßennetz erwartet.
Klärung im weiteren Verfahren.
Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Umweltauswirkungen
Eine detaillierte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei bereits im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens durchzuführen. (Bürger/innen 18, 20, 28, 31, 43, 45, 48, 50,
51, 71, 100, 102, E10)
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Vorgaben für UVP-pflichtige Vorhaben. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplan-Verfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
durchgeführt, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
entspricht.
Keine Planänderung.
Die Planung solle die Erstellung von unabhängigen Umweltverträglichkeitsstudien vorschreiben. (Bürger/in 29)
Die Umweltprüfung sowie die hierfür notwendigen Fachgutachten werden von unabhängigen, vom Bezirksamt Lichtenberg beauftragten Büros erstellt.
Keine Planänderung.
Die UVP solle die Forderungen aus dem Immissionsschutzgesetz berücksichtigen.
(Bürger/in 48)
Die Umweltprüfung erfolgt auf der Basis der geltenden fachgesetzlichen Regelungen
und Ziele.
Keine Planänderung.
Die Gutachten müssten auf aktuellen Ermittlungen basieren. (Bürger/in E14)
Die zu erarbeitenden Gutachten werden auf Grundlage aktueller Ermittlungen sowie
zahlreicher von Behörden zur Verfügung gestellter Informationen und Datengrundlagen erstellt.
Keine Planänderung.
Durch den Kühlprozess werde sich die Spree erwärmen. Es sei zu prüfen, ob die Forderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie eingehalten werden können. (Bürger/innen
8, 36, 43, 45, 50, 62, 70, 103)
236
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Auswirkungen auf die Spree werden in einem eigenen Fachgutachten untersucht.
Es zeichnet sich ab, dass die thermische Belastung im Vergleich zur Ist-Situation abnehmen wird.
Keine Planänderung.
Die geplanten Anlagen führten zu einem starken Eingriff in das Ökogefüge der Spree
und deren Ufer. (Bürger/in 51)
Der Schutz des Ökosystems wird durch Fachgutachten gewährleistet. Nach aktuellem
Planungsstand sind keine Eingriffe im unmittelbaren Spreeuferbereich geplant. Die
Uferabschnitte sind derzeit durchgängig befestigt und aus gewässerökologischer Sicht
als nicht optimal zu bewerten.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Grundwasserbeeinflussung sei zu untersuchen. Das alte Gaswerksgelände sei
schadstoffbelastet. Es bestehe ein Konfliktpotenzial im Wasserschutzgebiet. (Bürger/innen 28, 31, 32, 34, 36, 45, 48, 50, 51, 52, 71, 100, 102, E6, E10)
Mit einer Bebauung des Grundstücks werden die bereits laufenden Maßnahmen zur
Beseitigung und Entsorgung der Altlasten tendenziell beschleunigt. In einem Fachgutachten zur Altlastensituation soll im weiteren Verfahren der Handlungsbedarf aufgezeigt werden.
Klärung im weiteren Verfahren.
Das Vorhaben gefährde die Gesundheit der Anwohner/innen. Die zu erwartenden
Emissionen seien für die angrenzenden Wohngebiete unzumutbar. Es sollten sehr enge Emissionswerte für Schall, Schwingungen, Staub/Feinstaub und Gerüche vorgegeben werden. (Bürger/innen 12, 16, 28, 29, 31, 32, 35, 39, 40, 42, 45, 48, 50, 51, 53,
55, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 66, 67, 68, 69, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87,
88, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 99, 100, 102, E10)
Das Immissionsschutzrecht gibt Grenz-, Richt- und Orientierungswerte vor, die den
Schutz der Bevölkerung und Umwelt sicherstellen und einen hohen Stellenwert im Verfahren haben. Die Auswirkungen durch Geräusch-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen werden im weiteren Verfahren durch Fachgutachten untersucht. Im
Bebauungsplan werden soweit erforderlich notwendige Regelungen getroffen. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.
Klärung im weiteren Verfahren.
[Hinweis: Eine fachgutachterliche Untersuchung der Geruchsimmissionen durch die
zwischenzeitlich geplanten BMHKW‘s ist nunmehr nicht erforderlich, da die Planung
der BMHKW’s nicht weiter verfolgt wird.]
Das Zerschreddern der Biomasse erfolge unter erheblicher Lärm- und Staubentwicklung. Die Holzaufbereitung solle nicht vor Ort (bzw. nur eingehaust bzw. nur direkt am
Stichkanal) erfolgen. Zu Lärmemissionen komme es auch durch die Belieferung und
den Kraftwerksbetrieb selbst. (Bürger/innen 12, 16, 17, 18, 20, 24, 25, 27, 28, 29, 30,
32, 36, 37, 40, 41, 44, 45, 48, 50, 51, 52, 54, 55, 57, 60, 61, 62, 63, 66, 67, 68, 69, 70,
71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95,
105, E10, E14)
Die Auswirkungen durch Geräusch-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen werden
im weiteren Verfahren durch Fachgutachten untersucht. Darin werden u.a. Vorschläge
für notwendige Immissionsschutzmaßnahmen erarbeitet. Im Bebauungsplan werden
soweit erforderlich notwendige Regelungen getroffen, z.B. eine Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.
Klärung im weiteren Verfahren.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen. Eine fachStand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
237
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
gutachterliche Untersuchung der Geruchsimmissionen durch die zwischenzeitlich geplanten BMHKW‘s ist nunmehr nicht erforderlich, da die Planung der BMHKW’s nicht
weiter verfolgt wird.]
Keine Schreinerei würde eine Genehmigung wegen des permanenten Lärms erhalten.
(Bürger/in 41)
Das Immissionsschutzrecht gibt u.a. durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm Richtwerte vor, die den Schutz von Bevölkerung und Umwelt sicherstellen
und die einen hohen Stellenwert im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans
haben. Der Lärmschutz der Bürger/innen wird innerhalb dieses Verfahrens gewährleistet.
Die entsprechenden Vorschriften und Regelungen gelten für ein Kraftwerk und eine
Schreinerei gleichermaßen.
Klärung im weiteren Verfahren.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen.]
Bei der Holzverbrennung entstünden schädliche Abgase. (Bürger/innen 16, 28, 42, 58,
59, 62, 71)
Das Immissionsschutzrecht gibt Grenzwerte für Luftschadstoffe vor, die den Schutz
der Bevölkerung und Umwelt sicherstellen und einen hohen Stellenwert im Verfahren
haben. Die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen werden im weiteren Verfahren durch Fachgutachten untersucht. Im Bebauungsplan werden soweit erforderlich
notwendige Regelungen getroffen. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.
Klärung im weiteren Verfahren.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen.]
Die Kontrolle über die zu verbrennenden Materialien sowie die Erfassung und Dokumentation der freigesetzten Schadstoffe unterliege nach den bisherigen Vorschriften
allein dem Betreiber der Anlage. Die Werte könnten leicht manipuliert werden. Die
Messwerte sollten veröffentlicht werden. (Bürger/innen 16, 25, 28, 30, 32, 42, 45, 50,
51, 54, 55)
Die Kontrollen und Messungen erfolgen auf der Grundlage des BundesImmissionsschutzgesetzes. Der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen bietet dazu
keine rechtliche Grundlage.
Keine Planänderung.
Statt den geplanten drei Filterstufen sollten bis zu acht Filterstufen vorgesehen werden. Die Verbrennungsrückstände müssten nach dem neuesten Stand der Technik
entsorgt werden. (Bürger/innen 17, 20, 25, 27, 28, 30, 32, 36, 43, 45, 48, 50, 51, 54,
55, 63, 71, 80, 101, 105)
Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen definierten Emissionsgrenzwerte sind einzuhalten und stellen den Schutz von Bevölkerung
und Umwelt sicher. Mit welchen technischen Einbauten dieser Schutz sichergestellt
werden kann, ist Gegenstand des dem Bebauungsplan-Verfahren nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
Keine Planänderung.
Das Vorhaben widerspreche den Umweltzielen Berlins. Die Abluft und Stäube belasteten die Umweltzone. (Bürger/innen 20, 25, 28, 36, 39, 40, 41, 44, 60, 61, 62, 63, 66,
67, 68, 69, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, E10)
238
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Umweltauswirkungen, darunter die Auswirkungen von Luftschadstoffemissionen,
werden im weiteren Verfahren untersucht. Eine Konterkarierung der Ziele der Umweltzone ist derzeit nicht erkennbar.
Klärung im weiteren Verfahren.
Das Kraftwerk werde die Frischluftzufuhr in der Kaltluftschneise entlang der Spree beeinträchtigen. (Bürger/innen 16, 20, 25, 27, 30, 31, 32, 34, 43, 48, 51, 52, 54, 60, 61,
63, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93,
102, 105, E6, E10)
Mögliche lokalklimatische Auswirkungen werden im weiteren Verfahren in einem Fachgutachten untersucht. Die Ergebnisse – hierzu gehören auch Minderungsvorschläge –
fließen in das weitere Verfahren ein.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Wasserdampfemissionen führten zu Niederschlägen von Feuchtigkeit, Nebelbildung und Reif bei Inversionswetterlagen. Das veränderte Mikroklima binde zusätzliche
Schadstoffe. (Bürger/innen 43, 48, 52)
Mögliche lokalklimatische Auswirkungen werden im weiteren Verfahren in einem Fachgutachten untersucht. Hierbei werden auch die möglichen Kühlturmschwaden untersucht und bewertet. Die Ergebnisse – hierzu gehören auch Minderungsvorschläge –
fließen in das weitere Verfahren ein.
Klärung im weiteren Verfahren.
Von Kühltürmen gehe Legionellen-Gefahr aus. (Bürger/innen 34, 48)
Im weiteren Verfahren wird ein Gutachten zu Varianten der Kühlung erarbeitet. Unabhängig davon ist der Umgang mit Legionellen vor allem eine Frage der Konstruktion
und des ordnungsgemäßen Betriebs eines Kühlturms und kein Belang der Bauleitplanung.
Keine Planänderung.
Die Planungen entsprächen nicht der hohen ökologischen Wertigkeit des Ortsteils
Karlshorst. (Bürger/in 34)
Die Umweltauswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es müsse ein Gefahren-Sicherheitskonzept erstellt werden, das auch jegliche unkontrollierte Entzündung gelagerter Brennstoffe ausschließt. (Bürger/in 48)
Im weiteren Verfahren ist zu klären, ob die geplanten Kraftwerke einen Betriebsbereich
nach der Störfall-Verordnung bilden. Nach Möglichkeit soll der Einsatz gefährlicher
Stoffe auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das Havarierisiko wird fachgutachterlich bewertet werden.
Keine Planänderung.
Die geplanten Kraftwerke seien zu nah an der Bebauung. Die Schadstoffe gefährdeten
die Gesundheit der Kinder und älteren Menschen. (Bürger/in 20, 27, 28, 30, 54, 71)
Die Bewältigung etwaiger Nutzungskonflikte zwischen den einzelnen Gebieten und
Nutzungen ist Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung. Restriktionen für die
Zuordnung von schutzbedürftigen Nutzungen können sich aus Immissionen und ggf.
aus angemessenen Abständen zu Seveso-II-Betrieben ergeben. Diese Aspekte werden Gegenstand verschiedener Fachgutachten. Der Immissionsschutz und gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet. Im Bebauungsplan-Verfahren
werden soweit erforderlich notwendige Regelungen getroffen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
239
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Es wird bezweifelt, dass solche Kraftwerke in Nordrhein-Westfalen zulässig wären, da
es dort – anders als in Berlin – einen Abstandserlass gebe, der Mindestabstände zur
Wohnbebauung vorschreibe. (Bürger/in E14)
Für das Bebauungsplan-Verfahren ist der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG beachtlich, wonach die von schädlichen Umweltauswirkungen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden sollen.
Restriktionen für die Zuordnung von schutzbedürftigen Nutzungen können sich aus
Immissionen und ggf. aus angemessenen Abständen zu Seveso-II-Betrieben ergeben.
Diese Aspekte werden Gegenstand verschiedener Fachgutachten.
Klärung im weiteren Verfahren.
Für die Anwohner sei eine Ersatzmaßnahme irgendwo draußen nicht von Vorteil. (Bürger/innen 45, 50)
Die Ermittlung der Eingriffe und die Darstellung geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im weiteren Verfahren. Wenn möglich sollen die Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs erfolgen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Eine Auseinandersetzung mit dem Thema Altlasten erscheine wichtig. (Bürger/innen
51, E10)
Notwendigkeit und Umfang von Sanierungsmaßnahmen sind im weiteren Verfahren
mit den zuständigen Fachbehörden und im Rahmen eines Fachgutachtens zu klären.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Einflussmöglichkeiten Lichtenbergs dürften mit Festsetzung des Bebauungsplans
nicht abgeschlossen sein. Vattenfall müsse verpflichtet werden, die Realisierung der
Kraftwerksvorhaben durch unabhängige Experten kontrollieren zu lassen. (Bürger/in
51)
Die Möglichkeit der Aufnahme entsprechender Regelungen in einen städtebaulichen
Vertrag ist im weiteren Verfahren zu prüfen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es solle ein Gutachten zur Landschaftsökologie beauftragt werden mit dem Ziel, ein
reines Heizkraftwerk ohne Kühlturm zu genehmigen. (Bürger/in 70)
Die Umweltauswirkungen werden im weiteren Verfahren in einem Eingriffsgutachten
untersucht. Ziel des Plangebers ist es, die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes soweit wie möglich zu vermeiden oder auszugleichen. Wie dieses Ziel
erreicht wird, ist im weiteren Verfahren zu klären.
Keine Planänderung.
Gaswerksiedlung
Die Bewohner der Gaswerksiedlung dürften nicht verdrängt werden, die denkmalgeschützte Wohnanlage solle nicht in Gewerberaum umgewandelt werden. (Bürger/innen
22, 95, 96)
Eine planerische Sicherung der Wohnnutzung wäre kein optimaler Interessenausgleich
im Sinne der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG. Der Bezirk wird ein Sozialplanverfahren gem. § 180 Abs. 1 BauGB durchführen, um nachteilige Auswirkungen auf
die Lebensumstände der Bewohner der Gaswerksiedlung möglichst zu vermeiden oder
zu mildern.
Keine Planänderung.
240
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Das geplante Gasheizkraftwerk liege zu nah an der Wohnanlage. Es sei im Bebauungsplan zu sichern, dass die Wohnbedingungen nicht verschlechtert werden. (Bürger/innen 22, 94)
Es ist das planerische Ziel, die Wohnnutzung aufzugeben. Die Gaswerksiedlung wird
in die Versorgungsfläche einbezogen, um hier eine mit dem Kraftwerksstandort in Zusammenhang stehende Nutzung zu ermöglichen.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Die Gaswerksiedlung wird nunmehr nicht in die Versorgungsfläche einbezogen, vielmehr sieht der Bebauungsplan für die entsprechende Fläche die Festsetzung
eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor.]
Die denkmalgeschützte Wohnanlage solle saniert werden. (Bürger/innen 94, 97)
Im weiteren Verfahren wird für den Kraftwerkstandort ein Gutachter/Wettbewerbsverfahren durchgeführt, das sich auch mit den baulichen Anforderungen
befassen soll, die sich aus einer Umnutzung der Gaswerksiedlung ergeben.
Keine Planänderung.
Verkehr
Die Zufahrtswege zu den Gewerbegebieten müssten anwohnergerecht gestaltet werden. (Bürger/innen 6, 14, 15, 19, 23, 47, 49, 72, 73, 74)
Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet, in dem auch Empfehlungen zum Erschließungskonzept getroffen werden sollen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Saganer Straße sowie die Verbindung zwischen Blockdammwegbrücke und Saganer Straße sollten für Fußgänger und Radfahrer geöffnet werden. (Bürger/innen 3, 6)
Die benannten Flächen sind Teil der planfestgestellten Bahnanlage. Der Bezirk verfügt
hier über keine Regelungsbefugnisse.
Keine Planänderung.
Die ÖPNV-Erschließung solle verbessert werden. (Bürger/innen 7, 37, 70)
Die Anregung bezieht sich nicht auf Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans. Im
Rahmen des zu erstellenden Verkehrsgutachtens sollen Vorschläge zur Ausgestaltung
des ÖPNV-Netzes unterbreitet werden.
Keine Planänderung.
Die Pläne suggerierten die verkehrsmäßige Erschließung der geplanten Baugebiete
über die Blockdammwegbrücke nach Norden. Mit einem Neubau der Blockdammwegbrücke sei aber auf absehbare Zeit nicht zu rechnen. Es müssten Alternativlösungen
für die Erschließung des Plangebietes gefunden werden, die das Prinzenviertel nicht
belasten. (Bürger/in 37)
Der Wiederaufbau der Blockdammwegbrücke ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens. Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet, in
dem auch Empfehlungen zum Erschließungskonzept getroffen werden sollen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
241
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Nahversorgung für im Plangebiet 11-47b geplante Wohnbebauung
Es sollten Nahversorger eingeplant werden. (Bürger/innen 14, 15, 19, 23, 47, 49, 72,
73, 74)
Die Anregung deckt sich mit den Planungszielen des Bezirks. Die Einrichtung von Einzelhandelsbetrieben soll zugleich auf den für die Nahversorgung erforderlichen Umfang beschränkt werden.
Planänderung.
[Hinweis: Eine Befassung mit der Nahversorgung der im Plangebiet 11-47b geplanten
Wohnbebauung erfolgt im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b. Für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a besteht hingegen kein Bedarf für Einzelhandelsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung.]
Geplante Gewerbegebiete
Es sollte eine anspruchsvolle Architektur der Gewerbebauten vorgeschrieben werden,
damit sie sich in die Stadtstruktur mit dem Prinzenviertel einpassen. (Bürger/in 2)
Über die Aufnahme zusätzlicher Gestaltungsfestsetzungen ist im weiteren Verfahren
zu entscheiden.
Klärung im weiteren Verfahren.
Statt der Gewerbegebiete sollten die Wohngebiete und Grünflächen ausgeweitet werden. (Bürger/innen 30, 37, 54)
Die Belange vorhandener gewerblicher Betriebe stehen der geforderten Entwicklung
entgegen. Die Festsetzung der Gewerbegebiete steht im Einklang mit übergeordneten
Planungen (FNP).
Keine Planänderung.
Im Gewerbegebiet südlich des Blockdammwegs sollten nur wohnverträgliche Gewerbebetriebe angesiedelt werden. (Bürger/innen 14, 15, 19, 23, 33, 47, 49, 56, 72, 73,
74)
Über die planerische Feingliederung der geplanten Gewerbegebiete ist im weiteren
Verfahren zu entscheiden. Die Ergebnisse der zu erstellenden Fachgutachten fließen
hierbei ein. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.
Klärung im weiteren Verfahren.
Grün- und Sportflächen
Die Grünflächen seien zu nah am Kraftwerk. (Bürger/in 38)
Die Bewältigung etwaiger Nutzungskonflikte ist Gegenstand der bauleitplanerischen
Abwägung.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es solle ein Zugang zum See als öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden. Die
Grünstreifen an der Spree sollten ausreichend Grün und eine schöne Aussicht bieten.
(Bürger/innen 12, 49)
Die Äußerungen bestätigen grundsätzlich die Planung des Ufergrünzugs. Dessen Gestaltung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens.
Keine Planänderung.
Am Spreeufer solle eine Fußgänger- und Radfahrerbrücke über den Stichkanal gebaut
werden. (Bürger/in 6)
242
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Eine Weiterführung des Ufergrünzugs im Bereich des Zementwerks ist derzeit nicht
absehbar. Der finanzielle Aufwand für eine Brücke wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht gerechtfertigt.
Keine Planänderung.
Als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft solle im Bereich des
wiedergeöffneten Grabens ein Zugang zur Spree ausgewiesen werden. Er solle als
Grünfläche mit Picknickplatz gestaltet werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sollte um geeignete Flächen erweitert werden. (Bürger/innen 6, 47, 73, 74)
Ein Zugang zur Spree im Bereich des wiedergeöffneten Hohen Wallgrabens entspricht
den Planungszielen der Bezirke Lichtenberg und Treptow-Köpenick. Für die Flächen
im Bezirk Treptow-Köpenick ist die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht vorgesehen. Die genaue Ausgestaltung der Wegeverbindung ist Gegenstand des weiteren
Verfahrens. Inwiefern der Grünzug Bestandteil ggf. erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird, ist im weiteren Verfahren zu klären.
Klärung im weiteren Verfahren.
Der Park zwischen Gewerbe- und Wohngebiet solle in der gleichen Breite bis zur
Spree durchgezogen werden. (Bürger/in 8)
Die Fortführung der Parkanlage in ähnlicher Breite ist zumindest unmittelbar östlich der
Rummelsburger Landstraße aufgrund der vorhandenen Nutzungen nicht möglich. Für
die anderen Abschnitte ist die Breite der Parkanlage im weiteren Verfahren zu klären.
Klärung im weiteren Verfahren.
Der Weg von der Spree zur Waldsiedlung solle breit genug für die Begegnung von
Fußgängern und Radfahrern sein. (Bürger/in 52)
Die Wegebreite ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Sie fließt lediglich in die Dimensionierung der Grünanlagen ein.
Keine Planänderung.
Die Fuß- und Radwege in der Parkanlage sollten Anschluss an bereits vorhandene
Wege haben. (Bürger/in 53)
Mit dem Bebauungsplan 11-47 [Hinweis: inzwischen Bebauungspläne 11-47a-c] wird
der Anschluss der geplanten Parkanlagen an vorhandene Grünflächen und Wegenetze gewährleistet. Die konkrete Führung der Fuß- und Radwege innerhalb der Grünfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Der Anschluss der geplanten Parkanlagen an den vorhandenen Seepark ist
Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b. Mit den im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a geplanten Festsetzungen wird der Anschluss der hier vorgesehenen
öffentlichen Grünflächen an öffentliche Straßenverkehrsflächen gewährleistet.]
Das Plangebiet sei zurzeit überwiegend unbebaut. Das lasse viel Raum für Natur und
Regenwasserversickerung. Statt der geplanten dichten Bebauung sollten die Parkanlagen vergrößert werden. (Bürger/innen 52, 53)
Der Versiegelungsgrad im Plangebiet [Hinweis: bezogen auf die Bebauungsplangebiete 11-47a-c insgesamt] beträgt im Bestand rund 60 %. Fast 11 % der Plangebietsfläche [Hinweis: bezogen auf die Bebauungsplangebiete 11-47a-c insgesamt] sollen als
öffentliche Grünfläche entwickelt werden. Die Ausweisung übersteigt deutlich den Bedarf an wohnungsnahen Grünflächen der [Hinweis: im Plangebiet 11-47b] geplanten
Wohngebiete. Im Übrigen dient der Bebauungsplan der Reaktivierung einer Brachfläche und der Wiederherstellung der städtebaulichen Ordnung.
Keine Planänderung.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
243
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
In den öffentlichen Parkanlagen sollten Voraussetzungen für vielfältige Sport- und Bewegungsaktivitäten geschaffen werden. (SenInnSport)
Die sportfachlichen Belange fließen in die weitere bauleitplanerische Abwägung ein.
Klärung im weiteren Verfahren.
Bebauungsplan-Verfahren
Das Bebauungsplan-Verfahren sollte in einen Nordteil (Kraftwerk) und einen Südteil
geteilt werden, um über grundsätzliche Alternativen zur Energieversorgung diskutieren
zu können, ohne den Fortschritt des Bebauungsplanverfahrens für den Südteil zu behindern. (Bürger/innen 4, 43)
Der Anregung wird – allerdings aus anderen Gründen – entsprochen. Die Planungsziele werden weiter verfolgt.
Planänderung.
Die Zusammenarbeit mit dem Bezirk Treptow-Köpenick sollte verstärkt werden. (Bürger/in 4)
Der notwendigen Abstimmungen mit dem Bezirk Treptow-Köpenick erfolgen im Rahmen der (frühzeitigen) Behördenbeteiligung.
Keine Planänderung.
Die Bevölkerung und Politiker der Nachbarbezirke und der betroffenen Institutionen
(Krankenhäuser, Altenheime) müssten in das Verfahren eingebunden werden. (Bürger/innen 36, 48)
Im Rahmen der (frühzeitigen) Öffentlichkeitsbeteiligung besteht für alle Bürger unabhängig von ihrem Wohnsitz die Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern. Die Nachbarbezirke und alle berührten Behörden werden im Rahmen der (frühzeitigen) Behördenbeteiligung beteiligt. Einzelne Krankenhäuser oder Altenheime nehmen keine Funktion
als Behörde oder Träger öffentlicher Belange wahr.
Keine Planänderung.
Die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
wird bezweifelt. (Bürger/innen 32, E3, E4)
Die vom Bezirksamt erfolgte Veröffentlichung in drei Tageszeitungen und einer Pressemitteilung sowie die Durchführung eines Erörterungstermins und die Bereitstellung
von Ausstellungstafeln gehen über das vorgeschriebene Maß hinaus.
Keine Planänderung.
Das Bebauungsplan-Verfahren solle vorerst gestoppt werden, bis eine Kraftwerksbedarfsanalyse erstellt ist, der Umgang mit dem alten Heizkraftwerk geklärt ist und die
betroffenen Stadtbezirke und Institutionen in das Verfahren eingebunden werden.
(Bürger/innen 36, 43)
Das Bebauungsplan-Verfahren dient dazu, offene Fragen in einem strukturierten Prozess zu klären bzw. zu lösen. Der Forderung nach einem Stopp wird daher nicht entsprochen.
Keine Planänderung.
Die Öffentlichkeit sei über den Fortgang des Bebauungsplan-Verfahrens in geeigneter
Form zu unterrichten. Es werde um den Aufbau eines E-Mail-Verteilers oder die Einrichtung eines Runden Tisches gebeten. Nach Vorliegen der Gutachten müsse die Öffentlichkeit erneut die Möglichkeit erhalten, Meinungen einzubringen. (Bürger/innen 36,
49, 52, 53, 105, E4)
244
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Um dem Informationsbedürfnis zu entsprechen, wurde eine eigene Internetpräsentation eingerichtet. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten alle Bürger die
Möglichkeit, sich erneut zur Planung zu äußern.
Keine Planänderung.
Sonstiges
Es sei unschön, erst ein großes Wohngebiet zu erstellen und dann ein großes Kraftwerk in die Nähe zu setzen. (Bürger/in 12)
In Nachbarschaft des Wohngebietes an der Rummelsburger Bucht befand sich schon
bisher ein Kraftwerk. Eine Beeinträchtigung der Wohnqualität an der Rummelsburger
Bucht ist nicht erkennbar.
Keine Planänderung.
Es wird gefragt, ob das Land Berlin die finanziellen Mittel zum Erwerb und Entwicklung
der öffentlichen Grün- und Erschließungsflächen und der Flächen für soziale Infrastruktur habe. (Bürger/in 22)
Regelungen zu erforderlichen Ordnungsmaßnahmen, der Durchführung von Erschließungsmaßnahmen [Hinweis: dieser Punkt betrifft die Bebauungspläne 11-47b und c]
sowie der Errichtung öffentlicher Grünflächen sollen in städtebaulichen Verträgen vereinbart werden. Die Notwendigkeit sozialer Infrastruktureinrichtungen und deren Finanzierung sind im weiteren Verfahren zu klären [Hinweis: betrifft mögliche Wohnfolgereinrichtungen für Planungen im Bebauungsplan 11-47b].
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Darstellung im FNP als „Abfallentsorgungsgebiet“ sollte entfallen. (Bürger/innen
53, E3)
Die Planung der Kraftwerksneubauten ist aus dem FNP entwickelbar. Unabhängig davon ist das Bezirksamt bestrebt, im Zuge der notwendigen FNP-Änderung für die Flächen südlich des Blockdammwegs [Hinweis: betrifft den Bebauungsplan 11-47b] auch
eine Änderung der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche „Abfall“ in „Energie“ zu
erwirken.
Keine Planänderung.
8.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die betroffenen
Fachämter des Bezirkamts wurden mit Schreiben vom 26. März 2010 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47 innerhalb eines Monats gebeten. Von 61
beteiligten Stellen haben 38 Stellen eine Stellungnahme abgegeben. Von drei Stellen
gingen jeweils zwei Stellungnahmen ein. Somit waren 41 Stellungnahmen auszuwerten
(darunter fünf Stellungnahmen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange).
Im Folgenden werden nur die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a relevanten Äußerungen wiedergegeben.
Hinsichtlich der Äußerungen, die sich auf die ursprünglich neben dem GuD-HKW
ebenfalls im Plangebiet vorgesehenen zwei Biomasseheizkraftwerke (BMHKW‘s) beziehen, die nunmehr auf dem derzeitigen Standort des HKW Klingenberg errichtet
werden sollen (und mit deren Planung sich das separate Bebauungsplan-Verfahren
11-58 befasst), wird wie folgt verfahren:
Sofern die Äußerungen im Zusammenhang mit der geplanten Dimensionierung der
Kraftwerke sowie der unmittelbaren Standortentwicklung des Plangebiets stehen, werden die Äußerungen an dieser Stelle wiedergegeben. Beziehen sich die Äußerungen
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
245
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
jedoch ausschließlich und in spezieller Weise auf den Betrieb der BMHKW‘s (u.a. Beschaffenheit des zur Verbrennung vorgesehenen Holzes sowie Fragen der Anlieferung/Entladung), wird an dieser Stelle auf eine Wiedergabe verzichtet.
Die Auswertung ergab folgendes Bild:
Art und Maß der Nutzung
Ziele der Raumordnung stünden dem Bebauungsplan nicht entgegen. (GL)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
Keine Planänderung.
Die Sicherung der Flächen für die Heizkraftwerke wird begrüßt. (SenWTF III B)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
Keine Planänderung.
Die Revitalisierung und Neuordnung ehemaliger gewerblicher Areale und die Aufwertung und Vernetzung von Frei- und Grünflächen wird begrüßt.
(evKi, TK Stapl)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
Keine Planänderung.
Bei Ansiedlung eines Seveso-II-Betriebs sei auf die Abstandsklassen der Abstandsempfehlung zurückzugreifen. Empfindliche Nutzungen im Sinne der Seveso-IIRichtlinie seien die vorhandenen und [Hinweis: im Plangebiet 11-47b] geplanten
Wohngebiete bzw. -gebäude, Bürogebäude, Tankstelle, Parkanlagen sowie der Blockdammweg, die Köpenicker Chaussee, die Bahntrasse und die Spree als wichtige Verkehrswege. Der angemessene Abstand des Seveso-II-Betriebes sei innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans als Schutzfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festzusetzen. (LaGetSi, SenGUV II C, SenStadt I B)
Im weiteren Verfahren ist zu klären, ob die durch den Bebauungsplan ermöglichten
Kraftwerke einen Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung bilden. Der Einsatz gefährlicher Stoffe soll möglichst beschränkt werden. Restriktionen für die Zuordnung von
schutzbedürftigen Nutzungen können sich aus Immissionen und ggf. aus angemessenen Abständen zu Seveso-II-Betrieben ergeben. Diese Aspekte werden Gegenstand
von Fachgutachten. Im Bebauungsplan-Verfahren wird auf die Belange des Immissionsschutzes gemäß der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG durch entsprechende
Festsetzungen reagiert.
Klärung im weiteren Verfahren.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen.]
Den Festsetzungen zu Nutzungsart, -maß und Bauweise für das im Eigentum der BSR
stehenden Grundstück am Blockdammweg werde zugestimmt. (BSR)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
Keine Planänderung.
Bauliche Anlagen höher als 108 m üNN könnten die Radarerfassung stören. (WBV
Ost)
Nach Rücksprache mit der Wehrbereichsverwaltung Ost sollen Anzahl, Ausmaße und
Lage der Schornsteine im weiteren Verfahren konkreter festgesetzt werden. Die
Wehrbereichsverwaltung Ost wird dann erneut beteiligt.
Klärung im weiteren Verfahren.
246
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die vorgesehene Festsetzung zur Einschränkung von Einzelhandelsbetrieben in den
Gewerbegebieten reiche nicht aus. (TK Stapl)
Über Regelungen zum Ausschluss bzw. zur eingeschränkten Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebieten ist im weiteren Verfahren zu entscheiden.
Klärung im weiteren Verfahren.
Vom Schienenverkehr gingen Immissionen aus. Es bestünden keine Ansprüche auf
Lärm- oder Erschütterungsschutz für die neuen Gebäude. Vom Bebauungsplan dürften
keine Einschränkungen für die Betriebstätigkeit im Werk Rummelsburg und in der Abstellanlage Karlshorst ausgehen. (DB Imm)
Die vom Schienenverkehr ausgehenden Immissionen werden in der schalltechnischen
Untersuchung berücksichtigt.
Keine Planänderung.
Der Bebauungsplan müsse für die Gaswerksiedlung eine Wohnnutzung ermöglichen,
um die Substanz des Baudenkmals zu erhalten. (LDA)
Eine planerische Sicherung der Wohnnutzung wäre kein optimaler Interessenausgleich
im Sinne der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG. Der Plangeber geht davon aus,
dass die Substanz des Denkmalbereichs auch mit einer mit der Zweckbestimmung der
Versorgungsfläche vereinbaren Nutzung erhalten werden kann.
Keine Planänderung.
Für die übrigen Baudenkmale und Ensembles im Geltungsbereich sei im Bebauungsplan dafür Sorge zu tragen, dass eine denkmalverträgliche Nutzung ermöglicht wird.
(LDA)
Die geplanten Festsetzungen stehen einer denkmalverträglichen Nutzung nicht entgegen.
Keine Planänderung.
Verkehr/Erschließung
Die Planstraße 1 werde für die Erschließung nicht benötigt. Die Erschließung sollte
über eine Querverbindung erfolgen. (BSR)
Die Planung der Planstraße 1 wird nicht weiter verfolgt. Inwieweit ggf. eine zusätzliche
Straßenquerverbindung nördlich des geplanten Grünzugs geschaffen werden soll, ist
im weiteren Verfahren zu klären.
Planänderung.
Es sollte geprüft werden, ob die Planstraße 1 erforderlich ist. Wenn ja, sei sie mit einer
Wendekehre (D=28 m) abzuschließen. (Li Bau)
Die Planung der Planstraße 1 wird nicht weiter verfolgt.
Planänderung.
Ein Verkehrsgutachten sei erforderlich. (TK Stapl)
Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet. Über den Untersuchungsumfang ist im Rahmen des Gutachtens fachlich zu befinden.
Keine Planänderung.
Die Straßenbahntrasse mit ihren Elementen unterliege der Planfeststellung und sei
nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen. (SenStadt VII B)
Die Straßenbahntrasse ist als Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand
des Bebauungsplans.
Planänderung.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
247
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Wasserflächen, Brücken
Im Bereich der Klingenbergbrücke sei ein Recht zur Brückenprüfung und unterhaltung
zugunsten des Baulastträgers erforderlich. Um die Klingenbergbrücke herum sei ein
Zugangs- und Wartungsstreifen mit einem Betretungsrecht zugunsten des Baulastträgers erforderlich, in dem keine Bauten errichtet werden dürften. (SenStadt X OI)
Die konkreten Regelungen sind im weiteren Verfahren zu klären.
Klärung im weiteren Verfahren.
Sollte die Verrohrung des Hohen Wallgrabens unter der Köpenicker Chaussee als
Brücken (lichte Weite > 2,00 m) ausgeführt werden, liege die Zuständigkeit bei SenStadt. Für Brücken innerhalb der öffentlichen Parkanlage sowie für mögliche Lärmschutzbauwerke sei ebenfalls SenStadt zuständig. (SenStadt X OI)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Der Hohe Wallgraben werde als Gewässer II. Ordnung von der Rummelsburger Landstraße bis zur Spree durch SenStadt X OW instand gehalten. Im weiteren Verlauf sei
derzeit keine Gewässereigenschaft vorhanden. (SenStadt X OW)
Für den Hohen Wallgraben erfolgt westlich der Rummelsburger Landstraße künftig eine nachrichtliche Übernahme als Wasserfläche. Für die geplante Renaturierung östlich
der Rummelsburger Landstraße bedarf es eines Planfeststellungsverfahrens; die genaue Festsetzung im Bebauungsplan ist im weiteren Verfahren zu klären.
Planänderung.
Die Spree als Teil der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) sei eine Bundeswasserstraße. Der Stichkanal sei eine Landeswasserstraße I. Ordnung. Vor dem Stichkanal umfasse die SOW abweichend vom Kataster Teilflächen der Flurstücke 3 und 4 sowie
das Flurstück 7001. (WSA)
Der Geltungsbereich wird um bisher im Plangebiet gelegene Flächen der Spree-OderWasserstraße reduziert.
Planänderung.
[Hinweis: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47 wurde vor dessen Teilung
auch um die Fläche des Stichkanals reduziert. Der Stichkanal befindet sich nunmehr
innerhalb des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58.]
Durch den geplanten Ufergrünzug verlören die Uferwände ihre Funktion für den Umschlag. Es werde gebeten zu prüfen, ob das GE 1 nicht doch auch über die Spree erschlossen werden soll. Dies gelte auch für die geplante Fortsetzung des Grünzugs
nach Norden. (WSA)
Eine abschließende Klärung erfolgt im weiteren Verfahren. Die Weiterführung des
Grünzugs nördlich des Plangebietes ist nicht Gegenstand des BebauungsplanVerfahrens 11-47.
Klärung im weiteren Verfahren.
Bahnanlagen
Das Plangebiet grenze an den Betriebsbahnhof Rummelsburg. (DB Imm)
Die tatsächliche Abgrenzung der planfestgestellten Flächen ist im weiteren Verfahren
zu ermitteln.
Klärung im weiteren Verfahren.
248
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Technische Infrastruktur
Im Plangebiet befänden sich Kabel, Leitungen und Anlagen zur Versorgung der Straßenbahn. (BVG)
Soweit sich die Anlagen innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche befinden,
sind sie nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans.
Keine Planänderung.
Im Plangebiet befänden sich zahlreiche Anlagen der Gas-, Fernwärme-, Elektrizitätsund Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung. (WGI, Vattenfall Wä, Vattenfall Imm, BWB)
Über die Notwendigkeit der Vorbereitung von Leitungsrechten und der Festsetzung
von Versorgungsflächen ist im weiteren Verfahren zu entscheiden.
Klärung im weiteren Verfahren.
Im Plangebiet seien Richtfunkstrecken in Betrieb. Es wird vorgeschlagen, sich mit den
Betreibern in Verbindung zu setzen, um Richtfunkstörungen durch neue Bauten auszuschließen. (BNetzA)
Die betroffenen Betreiber werden im weiteren Verfahren über die Planung informiert.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es wird empfohlen, die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien zu beteiligen.
(BNetzA)
Bei den Betreibern handelt es sich nicht um Träger öffentlicher Belange. Die Unternehmen können sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung über die Planung informieren.
Keine Planänderung.
In öffentlichen Grünanlagen würden keine Versorgungsleitungen zugelassen. Eine
Verlegung der Fernwärmetrasse sei zu prüfen. Die Fernwärmetrasse habe eine Barrierewirkung. (Li UmNat NL)
Eine Rechtsgrundlage, wonach Versorgungsleitungen in Grünanlagen generell unzulässig sein sollen, ist dem Fachbereich Stadtplanung nicht bekannt.
Keine Planänderung.
Soziale Infrastruktur
Für den Ortsteil Karlshorst werde eine ungedeckte Sportanlage benötigt. (Li SchulSport)
Über die Festsetzung einer Fläche für eine Sportanlage ist im weiteren Verfahren zu
entscheiden.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es sollten Flächen für Kinderspielplätze und für generationsübergreifende Angebote
für Senioren ausgewiesen werden. (Li UmNat NL)
Die Zweckbestimmung der Grünfläche wird für Teilbereiche in „öffentliche Parkanlage
mit Kinderspielplätzen“ ergänzt [Hinweis: betrifft Plangebiet 11-47b]. Die Verortung ist
im weiteren Verfahren zu klären. Ebenso ist zu klären, ob die Zweckbestimmung um
die Zulässigkeit generationsübergreifender Angebote ergänzt werden muss.
Klärung im weiteren Verfahren.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
249
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Umwelt und Natur
Der Ausschluss von anderen Brennstoffen als Holz und Erdgas sei in Hinblick auf den
allgemeinen Klimaschutz zu befürworten. (LaGetSi)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
Keine Planänderung.
Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen seien zu ermitteln und mit Gutachten zu
belegen. Besonders wichtig seien die Themenkreise Klimaschutz, Katastrophenschutz,
Luftschadstoffe und Schallschutz. (LaGetSi)
Die Umweltauswirkungen der Planung werden im weiteren Verfahren detailliert untersucht. Alle dafür notwendigen Fachgutachten – darunter die in der Stellungnahme benannten – werden erstellt.
Keine Planänderung.
Durch die geplanten Heizkraftwerke dürfe es zu keiner zusätzlichen Emission und Immission kommen. (Li Ges)
Die Auswirkungen von Geräusch-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen werden im
Rahmen von Fachgutachten bewertet werden. Der Immissionsschutz und gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.
Klärung im weiteren Verfahren.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen. Eine fachgutachterliche Untersuchung der Geruchsimmissionen durch die zwischenzeitlich geplanten BMHKW‘s ist nunmehr nicht erforderlich, da die Planung der BMHKW’s nicht
weiter verfolgt wird.]
Die Umweltauswirkungen durch den Neubau des HKW Klingenberg und die Auswirkungen auf den Bezirk Treptow-Köpenick seien zu ermitteln. Fachgutachten seien zu
den Themenfeldern Verkehr, Lärm, Luft, Grund- und Oberflächenwasser, Natur und
Landschaft sowie StörfallVO zu erstellen. Die Untersuchungsbereiche müssten die
sensiblen Nutzungen im Bezirk Treptow-Köpenick beinhalten. Es werden Hinweise zu
laufenden Planungen im Bezirk Treptow-Köpenick gegeben. (TK Stapl)
Die Umweltauswirkungen der Planung werden im weiteren Verfahren detailliert untersucht. Alle dafür notwendigen Fachgutachten – darunter die in der Stellungnahme benannten – werden erstellt. Die Abgrenzung der Untersuchungsbereiche ergibt sich aus
den fachlichen Erfordernissen und reicht teilweise weit über das Plangebiet hinaus. Die
Planungen im Umfeld des Plangebietes fließen in die Fachgutachten und die bauleitplanerische Abwägung, soweit fachlich geboten, ein.
Keine Planänderung.
Für den Zeitraum des Parallelbetriebes seien die Auswirkungen des bestehenden
Kraftwerkes mit zu untersuchen. Es wird empfohlen, den Geltungsbereich zu erweitern
und Festlegungen zu Außerbetriebnahme und Rückbau des alten Kraftwerkes zu treffen. (TK Stapl)
Außerbetriebnahme und Rückbau der Altanlage werden in einem städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Für den Altstandort besteht derzeit kein Planerfordernis. Die
Umweltauswirkungen während des Probebetriebes werden erfasst.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Kraftwerksplanung wurde im weiteren Verfahren ein Aufstellungsbeschluss auch für den Altstandort gefasst (Bebauungsplan 11-58).]
250
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Für die gewerblichen Flächen, die sicherlich für die Vor- und Nachbereitung oder Zusatzgewerke benötigt würden, seien in den Gutachten ebenfalls Aussagen zu treffen.
(TK Stapl)
Die Umweltauswirkungen der gesamten Planung, darunter der Versorgungsfläche und
aller Gewerbegebiete, werden untersucht. Alle mit dem Kraftwerk in Verbindung stehenden Nutzungen befinden sich in der Versorgungsfläche.
Keine Planänderung.
Es bestehe Klärungsbedarf bezüglich der Umweltauswirkungen des Kraftwerks, insbesondere hinsichtlich Gewässerschutz, Niederschlagsentwässerung des Plangebiets
sowie Renaturierung des Hohen Wallgrabens. Es werden detaillierte Hinweise zum erforderlichen Untersuchungsumfang der Fachgutachten gegeben. (SenGUV II D)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren werden die in
der Stellungnahme benannten Fachgutachten in enger Abstimmung mit den Fachbehörden erstellt.
Keine Planänderung.
Im Geltungsbereich seien diverse Flächen im Bodenbelastungskataster erfasst. Besonders intensiv zu betrachten seien die Parkanlagen, aber auch die zukünftig gewerblich genutzten Flächen sowie der Bereich des zu renaturierenden Hohen Wallgrabens.
Die Prüfwerte der Bodenschutzverordnung müssten entsprechend der geplanten Nutzung unterschritten werden. (SenGUV III C, Li Ges, Li UmNat U)
Im weiteren Verfahren wird ein Fachgutachten zur Bewertung der Altlastensituation erarbeitet. Die Ergebnisse werden unter Beteiligung der Fachbehörden erörtert werden.
Keine Planänderung.
Es wird angeregt, den Anteil gärtnerisch gestalteter Flächen zugunsten naturnaher
Gestaltung zu reduzieren. (BLN)
Für die Parkanlagen bestehen verschiedene Anforderungen, die hinsichtlich der Umsetzbarkeit überprüft und gegeneinander abgewogen werden müssen. Zur Möglichkeit
einer Renaturierung des Hohen Wallgrabens sind die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie abzuwarten.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die zu untersuchenden Tiergruppen seien um Laufkäfer zu ergänzen. (BLN)
Es ist kein Erkenntnisgewinn durch die Untersuchung von Laufkäfern zu erwarten.
Keine Planänderung.
Das Gelände liege teilweise in der Schutzzone IIIB und IIIA des Wasserwerkes Wuhlheide. Die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung seien zu beachten. (BWB, Li
Ges)
Die zeichnerisch erfolgte nachrichtliche Übernahme des Wasserschutzgebietes wird
um einen Textteil ergänzt.
Planänderung.
Die geplanten Naherholungsmöglichkeiten und die Renaturierung des Hohen Wallgrabens werden positiv eingeschätzt. Der Spreeuferweg finde eine planerische Fortsetzung im Bezirk Treptow-Köpenick, auf den direkt angrenzenden Grundstücken werde
eine Realisierung aber schwierig. Es liege im Interesse des Bezirks Treptow-Köpenick,
den Grünzug entlang des Hohen Wallgrabens auch im eigenen Bezirk zu entwickeln.
Das betreffende Grundstück stehe im Eigentum von Vattenfall. (TK Stapl)
Die Hinweise unterstützen die Ziele des Bebauungsplan-Verfahrens. Zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens erfolgt im weiteren Verfahren eine Abstimmung mit dem
Bezirk Treptow-Köpenick.
Keine Planänderung.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
251
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Der zusätzliche Fahrzeugverkehr während der Bauphase sei auf ein Mindestmaß zu
beschränken. (Li Ges)
Die Bauphase ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanung. Ggf. können Regelungen
zur Baustellenlogistik im städtebaulichen Vertrag erfolgen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Lärmbelastung durch Schiffs- und Gewerbelärm auf den Ufergrünzug sei zu untersuchen. Die Gewerbenutzungen seien auf solche zu begrenzen, die der Erholungsnutzung und den angrenzenden öffentlichkeitswirksamen Gewerbenutzungen im Bezirk
Treptow-Köpenick nicht abträglich sind. (Li UmNat NL, TK Stapl)
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung werden Empfehlungen für das weitere Bebauungsplan-Verfahren und ggf. notwendige Lärmschutzmaßnahmen erarbeitet.
Klärung im weiteren Verfahren.
Im Bebauungsplan seien die wertvollen Bäume und ggf. Biotopflächen als erhaltenswert darzustellen. (Li UmNat NL)
Wie der Schutz des Baumbestandes im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens umgesetzt wird, ist im weiteren Verfahren zu klären.
Klärung im weiteren Verfahren.
Grünflächen
Die Grünfläche entlang des Hohen Wallgrabens sei zu schmal. Es werde eine Mindestbreite von 35 m zzgl. der Breite des renaturierten Grabens benötigt (beidseitig des
Grabens 15 m für Pflanzungen zzgl. einseitig 5 m für einen Fußweg inkl. Schutzstreifen). Je breiter der Grünstreifen, desto vielfältiger die positiven Auswirkungen auf Natur und Klima. (Li UmNat NL)
Die benötigten Flächen befinden sich weitgehend in Privateigentum. Die Belange der
Eigentümer fließen in die Abwägung zur Breite der Grünfläche ein.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Breite der Grünfläche entlang der Spree und des Stichkanals lasse nur wenig Möglichkeit für die Landschaftsgestaltung.
(Li UmNat NL)
Die benötigten Flächen befinden sich durchweg in Privateigentum. Die Belange der Eigentümer fließen in die Abwägung zur Breite des Ufergrünzugs ein. Die Festlegung der
Breite und die festsetzungstechnische Umsetzung werden im weiteren Verfahren geklärt.
Klärung im weiteren Verfahren.
Bei der Ausweisung des Ufergrünzugs fehlten Aussagen über Schiffsliegeplätze.
(Li UmNat NL)
Landseitige, hafenähnliche Nutzungen sind nicht vorhanden. Die Ausweisung eines
Ufergrünzugs ist kein Widerspruch zu den vorhandenen Liegestellen.
Keine Planänderung.
9.
Bezirksamtsbeschluss zu den Ergebnissen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und
der frühzeitigen Behördenbeteiligung
Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 21. September 2010 das Ergebnis der
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Auswertung der
252
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im
Bebauungsplan-Verfahren 11-47 (BA-Beschluss Nr. 6/197/2010).
10. Bezirksamtsbeschluss zur Änderung und Teilung des Geltungsbereichs
Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 05. Oktober 2010 den Geltungsbereich des
Bebauungsplans 11-47 zu ändern und den Bebauungsplan in die Bebauungspläne
11-47a für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße und
des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 1718 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich der Spree, einschließlich Abschnitte
der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg,
11-47b für das Gelände zwischen Blockdammweg, Trautenauer Straße, Verlängerung der Trautenauer Straße, Verlauf des Hohen Wallgrabens, östlicher Grenze
der ehem. Industriebahntrasse (Flurstück 78), Hegemeisterweg, einer Teilfläche
westlich des Wiesenweges, nördlicher Grenze des Grundstücks Hönower Wiesenweg 17-18 und Hönower Wiesenweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst
sowie
11-47c für das Gelände zwischen Betriebsbahnhof "Berlin-Rummelsburg" (Bahngelände), Blockdammweg und Hönower Wiesenweg sowie Abschnitte der Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile
Rummelsburg und Karlshorst
zu teilen und für die Bebauungsplan-Entwürfe 11-47a, 11-47b und 11-47c die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen (BA-Beschluss Nr. 6/211/2010).
11. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses zur Änderung und Teilung
des Geltungsbereichs
Der Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg vom 05. Oktober 2010 über die Änderung
des Geltungsbereichs und die Teilung des Bebauungsplans 11-47 in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 44 vom 29. Oktober 2010, S. 1800 bekannt gemacht.
12. Mitteilung der geänderten Planungsabsicht
Über die bereits beschlossene Absicht, den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1147 zu ändern und ihn in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c zu teilen,
wurden gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB)
die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B und gemäß Artikel 13 Abs. 2 des
Landesplanungsvertrags die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg, Abt.
GL 5.3 zeitgleich mit Schreiben vom 29. September 2010 informiert.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 mit, dass gegen die Teilung des Bebauungsplans 11-47 in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c keine Bedenken bestehen. Für den Bebauungsplan
11-47a ist die Entwicklung aus dem FNP sowie die Übereinstimmung mit sonstigen
thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen gegeben. Eine Beachtung
der textlichen Darstellung Nr. 2 „Immissionsschutzregelung“ ist nicht abschließend
überprüfbar. Dringende Gesamtinteressen Berlins i.S.v. § 7 Abs. 1 AGBauGB sind berührt, aber nicht beeinträchtigt.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
253
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. II C äußerte mit Schreiben vom 11.
November 2010, dass gegen die Änderung des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans 11-47 und dessen Teilung in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b
und 11-47c aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins gemäß § 7 AGBauGB
an Bebauungsplänen bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestehen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass das Bebauungsplan-Verfahren 11-47a nach § 7
Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBauGB weitergeführt wird, da dringende Gesamtinteressen Berlins berührt sind, deren Beeinträchtigung teilweise zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
auszuschließen ist.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 5 hat mit
Schreiben vom 14. Oktober 2010 mitgeteilt, dass die angezeigten Planungsziele zum
derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lassen.
13. Beteiligung der Behörden
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die betroffenen
Fachämter des Bezirkamts wurden mit Schreiben vom 23. Mai 2011 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47 innerhalb eines Monats gebeten.
Des weiteren wurden mit Schreiben vom 25./31. Mai 2011 die von der Bundesnetzagentur im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung benannten sechs
Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen und fünf Betreiber von Punkt-zuMehrpunkt-Richtfunkanlagen über die Planung informiert und die Möglichkeit gegeben
Ihre Stellungnahme abzugeben.
Von 72 beteiligten Stellen (einschließlich Betreiber von Richtfunkanlagen) haben 45
Stellen eine Stellungnahme abgegeben. Von zwei Stellen (Vattenfall, DB Service Immobilien) gingen jeweils mehrere Stellungnahmen ein. Somit waren 48 Stellungnahmen auszuwerten (darunter 21 Stellungnahmen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange).
Die Auswertung ergab folgendes Bild:
Allgemeines
Die Planung sei an die Ziele der Raumordnung angepasst. (GL)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die Planung sei aus dem FNP entwickelbar. (SenStadt I B)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die angestrebte Revitalisierung der gewerblichen Areale werde grundsätzlich begrüßt.
(TK Stapl)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
254
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die planerische Sicherung des Versorgungsstandortes Klingenberg trage den Erfordernissen Berlins als Wirtschaftsstandort Rechnung. (Li WiFö)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Für den geplanten Grünzug und die geplante Sportanlage sei eine Erfassung der Kosten für das Land Berlin und die Sicherung der Finanzierung erforderlich. (SenFin I D)
Öf f entliche Parkanlagen
Sowohl die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer zu zahlen hat, als auch die Herstellungskosten werden in
der Begründung, benannt. Ca. 2/3 der Kosten können durch Ausgleichsbeträge für
Eingriffe in Natur und Landschaft aus dem Plangebiet gedeckt werden. Damit ist eine
zeitnahe abschnittweise Entwicklung des öffentlichen Grünzugs möglich. Die verbleiben Kosten sind vom Land Berlin in den Haushalt einzustellen und sollen weitgehend
aus Ausgleichsmitteln anderer Bebauungspläne bzw. Großvorhaben und ggf. Budgetmitteln anderer Fachbehörden sowie Förderprogramme akquiriert werden. Eine Sicherung der Finanzierung des o.g. verbleibenden Kostenanteils bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Begründung wird auch in Kapitel C.1 um konkrete Kostenangaben ergänzt.
Maßnahmenf läche B
Die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen
Grundstückseigentümer zu zahlen hat, sind in der Begründung benannt. Die Kosten
können durch Ausgleichsbeträge für Eingriffe in Natur und Landschaft aus dem Plangebiet gedeckt werden.
Die Herstellung der geplanten Maßnahmenfläche B soll nach Durchführung des notwendigen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens erfolgen. Die Herstellungskosten sind mittelfristig in den Haushalt des Landes Berlin einzustellen. Eine „Sicherung der Finanzierung“ bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Begründung wird um konkrete Kostenangaben (darunter auch Herstellungskosten) ergänzt.
Ungedeckte Sportanlage
Die Fläche für die Sportanlage soll dem Land Berlin durch Vattenfall mittels eines Erbbaupachtvertrags zur Verfügung gestellt werden. Die jährliche Erbbaupacht sowie die
Herstellungskosten sind in den Haushalt des Landes Berlin ab dem Zeitpunkt einzustellen, wo das Land Berlin von der Erbbaupacht Gebrauch machen will. Eine Sicherung der Finanzierung bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich.
Die Begründung wird um konkrete Kostenangaben ergänzt.
→ Keine Planänderung.
In der Begründung sollte auf die Vertiefung Spree-Dahme-Raum zum Planwerk Südostraum Berlin eingegangen werden. (TK Stapl)
Das Planwerk Südostraum Berlin, Vertiefung Spree-Dahme-Raum von 2001 wurde
vom Senat nicht beschlossen. Das Planwerk Südostraum wurde im Jahr 2009 fortgeschrieben. Eine Darstellung der Vertiefung in der Begründung ist nicht notwendig.
→ Keine Planänderung.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
255
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Art der Nutzung
Die vorgesehene Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel werde begrüßt. (TK
Stapl, Li WiFö)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Man empfehle, in der textlichen Festsetzung Nr. 2 auf die jeweils geltende Fassung
der 12. BImSchV (Störfallverordnung) zu weisen. (SenGUV II C 42)
Festsetzungen eines Bebauungsplans können sich nur auf zum Zeitpunkt der Planaufstellung jeweils geltende Normen beziehen.
→ Keine Planänderung.
Lärm
Die vorgesehene Lärmkontingentierung in den Gewerbegebieten werde begrüßt.
(SenGUV II C 42)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
In der Begründung zur textlichen Festsetzung Nr. 11 [inzwischen Nr. 12] sollte geklärt
werden, dass das Irrelevanzkriterium nicht auf einzelne Anlagenteile angewendet werden kann, sondern immer nur auf größere Betriebseinheiten oder Betriebe. Anderenfalls könnten die Immissionrichtwerte bei einer Vielzahl von Einzelgenehmigungen
überschritten werden. (SenGUV II C 42)
Die Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 11 [inzwischen Nr. 12] bezieht sich auf
eine Anlage gemäß § 3 Abs. 5 BImSchG im Sinne einer Gesamtanlage, für die die Anforderung nachzuweisen ist, und nicht beispielsweise auf einen wesentlich zu ändernden Anlagenteil. Die in der Stellungnahme angesprochene "Salamitaktik" ist damit
ausgeschlossen. Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.
→ Keine Planänderung.
Es sollte sichergestellt werden, dass die vorgesehenen Emissionskontingente mit den
Belangen der ansässigen Betriebe vereinbar sind. (SenWTF III B)
Die Belange der ansässigen Betriebe wurden im Zuge der Ableitung der Planwerte für
die durchgeführte Geräuschkontingentierung berücksichtigt.
→ Keine Planänderung.
In der geplanten Parkanlage seien bei der Untersuchung des Gewerbelärms keine
Immissionsorte betrachtet worden. Die Festsetzung der öffentlichen Parkanlage könne
zu einem Schutzanspruch gegenüber den Gewerbeansiedlungen führen. (SenGUV II C
42)
Ein Schutzanspruch von Parkanlagen gegenüber Gewerbelärm lässt sich aus den
Bestimmungen der TA Lärm nicht ableiten, da in Parkanlagen keine gemäß DIN 4109
schutzbedürftigen Räume und damit keine im Sinne des Anhangs A.1.3 der TA Lärm
maßgeblichen Immissionsorte möglich sind. Die Orientierungswerte der DIN 18005 unterliegen der Abwägung im Bebauungsplan-Verfahren. Die mit der Geräuschkontingentierung möglichen Emissionen führen in keinem Bereich der geplanten öffentlichen
Parkanlagen zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen.
→ Keine Planänderung.
Die im Bahnhof Rummelsburg endende Strecke 6152 und die den Bahnhof tangierende Strecke 6070 würden nicht erwähnt. Ob und wie diese in den genannten Prognose-
256
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
zahlen bzw. Emissionspegel enthalten seien, entziehe sich der Kenntnis der DB Fernverkehr. (DB Imm)
Die beiden Strecken haben für den Bebauungsplan 11-47a keine Bedeutung, da sie
die Beurteilungspegel im Plangebiet nicht beeinflussen.
→ Keine Planänderung.
Mit den getroffenen Festsetzungen zur Schallkontingentierung ohne Berücksichtigung
einer möglichen Erweiterung der nach TA Lärm zu beurteilenden Anlagen des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg könne es zu Problemen bei der Genehmigung kommen.
Man bitte um Durchführung eines Abstimmungsgesprächs zur Verteilung der Immissionsbeträge, um den in den nächsten Jahren erfolgenden Aus- bzw. Umbau der beiden
Werkstandorte der DB Fernverkehr nicht zu gefährden. (DB Imm)
Die vorhandenen Anlagen der Bahn wurden in der Geräuschkontingentierung als Vorbelastung berücksichtigt. Sollen bestehende Anlagen der Bahn erweitert oder neue
Anlagen errichtet werden, trifft die zuständige Behörde die Entscheidung, wie die dann
bestehende Vorbelastung zu berücksichtigen ist. Prinzipiell kann dies in ähnlicher Weise, wie im Bebauungsplan-Verfahren praktiziert, erfolgen. Der Bebauungsplan 11-47a
trifft keine Geräuschkontingentierung für die Bahnanlagen. Die Sorge der DB Fernverkehr, dass durch die Festsetzung von Emissionskontingenten im Bebauungsplan
11-47a Erweiterungen eigener Anlagen erschwert würden, ist nicht berechtigt.
→ Keine Planänderung.
Bestehendes HKW Klingenberg
Der Termin der Stilllegung des Alt-Heizkraftwerkes solle zusätzlich zu den Regelungen
im städtebaulichen Vertrag auch als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben werden. (LAGetSi)
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
→ Keine Planänderung.
Störfallschutz: Man gehe davon aus, dass die Empfehlungen des Abstandsgutachtens
eingehalten seien, so dass aus dem Betrieb des noch bestehenden Kraftwerks keine
problematischen Nutzungskonflikte entstehen können. (SenGUV II C 42)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a liegt innerhalb des Schutzabstandes
des bestehenden HKW Klingenberg lediglich eine sehr kleine Teilfläche der Versorgungsfläche „Gas- und Dampfheizkraftwerk“. Hierbei handelt es sich um keine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 50 BImSchG bzw. des Artikels 12 Seveso-IIRichtlinie.
→ Keine Planänderung.
Verkehr/Erschließung
Es sollte geprüft werden, ob die Transportwege für die Anlieferung des Dampfheizkraftwerks und ggf. Anpassungen im Straßenraum im städtebaulichen Vertrag geregelt
werden sollen. (TK Stapl)
Die Brennstoffanlieferung des GuD-HKW erfolgt über Gashochdruckleitungen. Das zu
erwartende Verkehrsaufkommen des GuD-HKW (210 Fahrten/Tag, darunter 10
Schwerverkehrs-Fahrten) ist bezogen auf die Gesamtbelastung der übergeordneten
Straßenverbindung marginal und kann auf dem bestehenden Straßennetz abgewickelt
werden. Es wird kein Erfordernis für Regelungen im städtebaulichen Vertrag gesehen.
→ Keine Planänderung.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
257
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Zu dem Ergebnis des durch das Büro LK Argus erstellten Verkehrsgutachtens gebe es
keine Bedenken. (SenStadt VII B)
Die Stellungnahme bestätigt das der Abwägung zu diesem Themenkomplex zu Grunde liegende Gutachten.
→ Keine Planänderung.
SenStadt X OI habe mitgeteilt, dass die im Verfahren eingebrachten Einwendungen im
vorliegenden B-Planentwurf ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. (SenStadt
X F)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Bei der Planung der Straßen und Zuwegungen seien die „Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ zu beachten. Grünflächen im Bereich zwischen Straßen und
mehr als 9 m zurückgesetzten Gebäuden seien wegen der fehlenden Befahrbarkeit für
die Feuerwehr problematisch. (Li BWA)
Die Hinweise stehen den geplanten Festsetzungen nicht entgegen. Zwischen den öffentlichen Straßen und zurückgesetzten Gebäuden ist keine Festsetzung öffentlicher
Grünflächen vorgesehen. Bei der öffentlichen Parkanlage östlich der Köpenicker
Chausse wurden die Belange der Feuerwehr hinsichtlich der südlich angrenzenden
Bebauung beachtet.
→ Keine Planänderung.
Bahnanlagen
In östlicher bzw. nordöstlicher Richtung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
(Plangebiet) befinden sich die Bahnanlagen des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg. Die
DB Netz AG ist Betreiber der vorhandenen Gleisinfrastruktur. Außerdem befinden sich
im Bahnhof das ICE-Betriebswerk und das Wagenwerk. Diese Anlagen werden durch
den DB Fernverkehr betrieben. (DB Imm)
Die vom Schienenverkehr ausgehenden Lärmemissionen wurden in der erarbeiteten
schalltechnischen Untersuchung ermittelt und bei der Planung berücksichtigt. Ebenso
wurden alle im Rahmen der Betrachtungen zur Vorbelastung durch gewerbliche Anlagen im Sinne der TA Lärm relevanten Anlagen auf den Flächen für Bahnanlagen berücksichtigt.
→ Keine Planänderung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a umfasst keine planfestgestellten
Bahnflächen.
→ Keine Planänderung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-47a wird durch den Schienenverkehrslärm der unter Punkt 3. genannten Anlagen beeinflusst. Zusätzliche Maßnahmen für
Schall- und Erschütterungsschutz gegen Emissionen aus dem Bahnbetrieb können
und werden durch die DB Netz AG nicht ergriffen oder finanziert. In diesem Zusammenhang weißt die DB Netz AG auf die hohe betriebliche Bedeutung und damit Belastung des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg hin. (DB Imm)
Die vom Schienenverkehr ausgehenden Lärmemissionen wurden in der erarbeiteten
schalltechnischen Untersuchung ermittelt und bei der Planung berücksichtigt. Für den
Bebauungsplan 11-47a ist die Durchführung von zusätzlichen Maßnahmen für Schallund Erschütterungsschutz gegen Emissionen aus dem Bahnbetrieb nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
258
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Grundsätzlich ist bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der BauO Bln kommt. Eine Übernahme von Baulasten auf
Eisenbahngelände ist grundsätzlich auszuschließen. Ebenso ist die Zuwegung gemäß
§ 5 BauO Bln ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern. (DB Imm)
Es kommt infolge der Planung zu keiner Übertragung von Abstandsflächen auf Bahngelände. Eine Übernahme von Baulasten ist zur Umsetzung der Planung nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Gemäß den vorgelegten Unterlagen ist für den Weg entlang der Bahn ein Geh- und
Leitungsrecht vorgesehen. (DB Imm)
Die Aussage ist nicht zutreffend.
→ Keine Planänderung.
Grünflächen
Die Aufwertung und Vernetzung von Frei- und Grünflächen werde grundsätzlich begrüßt. (TK Stapl)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Für eine mögliche spätere Fortsetzung des Spreeufergrünzugs in Richtung Süden seien Möglichkeiten zum Bau einer Fußgänger- und Radfahrerbrücke über den Hohen
Wallgraben in die Konzeption einzubeziehen. (TK Stapl)
Die geplanten Festsetzungen stehen einer mittel- bis langfristigen Errichtung einer solchen Brücke nicht entgegen.
→ Keine Planänderung.
Die Grünzüge sollten auf ca. 30 m aufgeweitet werden. (SenStadt I E)
Für die Realisierung der öffentlichen Grünflächen wird die Inanspruchnahme privater
Grundstücksflächen erforderlich. Mit der geforderten größeren Breite des Grünzugs
würden private Grundstücksflächen unverhältnismäßig beeinträchtigt.
→ Keine Planänderung.
Spree, Hoher Wallgraben
Der Bebauungsplan-Entwurf berücksichtige die Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung. (WSA)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die angestrebte Umgestaltung des Hohen Wallgrabens als altarmartige Ergänzungsstruktur zur Spree erfordere ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 54 Berliner Wassergesetz mit UVP. (SenGUV II D)
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
→ Keine Planänderung.
In die Maßnahmenfläche für das Gewässerausbauvorhaben sei die notwendige,
300 m² große Vorreinigungsanlage für die anfallenden Niederschlagswässer zu integrieren. (SenGUV II D)
Die Anlage kann aus Sicht des Plangebers innerhalb des aufgeweiteten Gewässerprofils oder jenseits der Böschungsoberkante im Nahbereich der Einleitstelle angeordnet
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
259
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
werden. Von einer Verortung des Bodenfilters durch eine Festsetzung gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 14 bzw. 16 BauGB wird abgesehen. Wegen des geringen Flächenbedarfs kann
die Verortung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen.
→ Keine Planänderung.
Umwelt und Natur
Dass die von Vattenfall geplante Gas- und Dampfturbine einen wesentlichen Beitrag
zum Klimaschutz darstelle, stehe außer Frage. (LaGetSi)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Mit der Umsetzung der Klimaschutzvereinbarung für den Standort des Gas- und
Dampfheizkraftwerks Klingenberg werde eine Verbesserung der Energieeffizienz erwartet. (TK Stapl)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die zu erwartenden stadtklimatischen Auswirkungen seien negativ zu werten, auch
wenn sie als gering eingeschätzt werden. (TK Stapl)
Positive wie negative klimatische Auswirkungen werden sich jeweils nur lokal beschränken. Ein wirksamer negativer Einfluss auf die Wohngebiete im Umfeld wurde im
Fachgutachten Stadtklima nicht festgestellt. Die Stellungnahme lässt zudem außer
acht, dass mit den geplanten Grün- und Freiflächen eine Verbesserung gegenüber
dem sogenannten Plan-Nullfall zu erwarten ist.
→ Keine Planänderung.
Um eine Minimierung der stadtklimatischen Auswirkungen auch während der warmen
Inbetriebsetzung bzw. des Probebetriebs des geplanten GuD Klingenberg sicherzustellen, sei der Abschluss des städtebaulichen Vertrags zwingende Voraussetzung. (TK
Stapl)
Das bestehende HKW Klingenberg wird mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des geplanten GuD-HKW außer Betrieb genommen werden. Dies wird im Rahmen eines
städtebaulichen Vertrags geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Unabhängig hiervon soll der Stilllegungstermin des bestehenden HKW Klingenberg auch als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als
Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben werden.
→ Keine Planänderung.
Der in der Begründung genannte Jahresmittelwert für die Feinstaubvorbelastung an
der Gaswerksiedlung sollte entsprechend den Ermittlungen im Bereich Luftreinhalteplanung / Emissionskataster auf 24 µg/m³ korrigiert werden. (SenGUV II C 42)
In der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erarbeiteten Untersuchung zu Luftschadstoffen wurde für den Analysefall 2010 am nördlichen Ende der Gaswerksiedlung eine PM10-Gesamtbelastung von ca. 29 µg/m³ berechnet. Aus Sicht des Plangebers bezieht die in der Stellungnahme genannte Vorbelastung die an der Gaswerksiedlung horizontal sehr stark variierenden Immissionen der diffusen Quellen des bestehenden HKW Klingenberg (Schiffsanlieferung der Braunkohle) nicht mit ein. Die Abschätzungen der Belastungen infolge Betrieb der Schiffsverladung des bestehenden
HKW Klingenberg ist als Worst-Case-Berechnung (Schlechteste-Fall-Szenario) zu betrachten. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens ist dieses konservative Herangehen aus fachlicher Sicht auch angezeigt. Eine Veränderung der Angaben zur Ge-
260
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
samtbelastung am nördlichen Ende der Gaswerksiedlung im Analysefall wird daher
nicht vorgenommen.
→ Keine Planänderung.
Das Gelände liege in der Schutzzone III B und III A des Wasserwerkes Wuhlheide. Die
Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung seien zu beachten. (BWB, SenGUV II D;
Li FamJugGes)
Die Lage innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes wurde in den BebauungsplanEntwurf nachrichtlich übernommen. Die wasserrechtlichen Schutzbestimmungen gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Auf sie wird in der Begründung hingewiesen.
→ Keine Planänderung.
Das Plangebiet sei nahezu flächendeckend im Bodenbelastungskataster erfasst. Mit
dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Altlastensanierung zwischen SenGUV III C und
Vattenfall würden für den Standort des GuD-HKW alle Maßnahmen geregelt, die eine
Umsetzung des B-Plan- und Genehmigungsverfahrens erlaubten. (SenGUV II D, SenGUV III C)
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung
und bestätigen die Planung.
→ Keine Planänderung.
Sollten im Bereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg wie geplant eine Parkanlage
und eine Sportanlage entstehen, sei eine Bodensanierung erforderlich. (Li FamJugGes)
Die erforderliche Sanierung der Flächen ist Gegenstand des städtebaulichen Vertrags
bzw. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen SenGUV und Vattenfall.
→ Keine Planänderung.
Die Dachbegrünung sollte nicht in jedem Fall gefordert werden, sondern an die Überschreitung der GRZ gekoppelt werden. (Li WiFö)
Die Dachbegrünung berücksichtigt vielfältige Belange des Umweltschutzes und stellt
eine Minderungsmaßnahme für Eingriffe in den Naturhaushalt dar. Eine Verknüpfung
mit der Überschreitung der GRZ ist nicht praktikabel, da diese bei einer schrittweisen
Bebauung eines Grundstücks keine Handhabe bietet.
→ Keine Planänderung.
Auf den vattenfalleigenen Flurstücken 9006 und 9004 südlich des Hohen Wallgrabens
bestehe die Möglichkeit zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
(TK Stapl)
Die Ausgleichsmaßnahmen für ausgleichspflichtige Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgen vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a. Lediglich eine zwischenzeitlich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme erfolgt außerhalb des Geltungsbereichs (Blockdammweg 29 Nord). Die in TreptowKöpenick gelegenen Flurstücke 9006 und 9004 sind für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Lebens- und Bruträume besonders und streng geschützter Tierarten würden temporär
oder dauerhaft beansprucht bzw. beeinträchtigt. Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die z.T. im städtebaulichen Vertrag festgeschrieben werden müssten,
werde sichergestellt, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG einträten.
(Li UmNat NL)
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
261
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Die Stellungnahme fasst Inhalte des artenschutzrechtlichen Teils der Begründung und
des städtebaulichen Vertrags zwischen Berlin und Vattenfall zusammen. Die für den
städtebaulichen Vertrag geforderten Regelungen sind Bestandteil des Vertrags.
→ Keine Planänderung.
Technische Infrastruktur
Die im Plangebiet vorhandenen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen ständen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
Die vorhandenen Regenwasserkanäle stünden vorrangig für die Entwässerung der öffentlichen Straßen zur Verfügung. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation sei
zu rechnen. (BWB)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auch bei vollständiger Ausschöpfung
der zulässigen Versiegelung ist eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung unter
den gegebenen geologischen und hydrologischen Ausgangsbedingungen grundsätzlich möglich. Wegen der vorhandenen Bodenbelastungen ist über Maßnahmen zur
Regenwasserbewirtschaftung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
→ Keine Planänderung.
Sofern eine vollständige Beseitigung vorhandener Altlasten nicht erreicht werden kann,
sei eine Flächenversiegelung vorzuziehen und das Niederschlagswassers über die
Regenwasserkanalisation abzuleiten. (SenGUV II D)
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
→ Keine Planänderung.
Eine Trinkwasserleitung im Bereich Hönower Wiesenweg 13-16 und ein Schmutzwasserkanal südlich des Stichkanals verliefen über private Grundstücke. Sie seien durch
eingetragene Grunddienstbarkeiten gesichert. (BWB)
Die Leitungen sind über die eingetragenen Grunddienstbarkeiten ausreichend gesichert. Die Vorbereitung eines Leitungsrechtes durch den Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Im Plangebiet befänden sich Gasleitungen sowie Kabelanlagen und Netz- und Übergabestationen der Stromversorgung. (WGI, Vattenfall BS)
Die Leitungen und Anlagen verlaufen entweder im öffentlichen Straßenland, sind durch
Grunddienstbarkeiten ausreichend gesichert, oder eine dingliche Sicherung wird durch
den Leitungsträger veranlasst. Die Vorbereitung eines Leitungsrechtes durch den Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Im angefragten Bereich stehe eine Gasdruck-Regelanlage, die zur Versorgung der umliegenden Gebiete benötigt werde. (WGI)
Gemäß telefonischer Auskunft der WGI ist diese Aussage für den Geltungsbereich
des Bebauungsplans 11-47a nicht zutreffend. Im Plangebiet befinden sich lediglich
Kundenstationen, die jeweils ausschließlich der Gasversorgung der einzelnen angeschlossenen Grundstücke selbst dienen und für die eine Sicherung im Rahmen des
Bebauungsplans nicht erforderlich ist.
→ Keine Planänderung.
Im Plangebiet befänden sich Fernwärmeleitungen. (Vattenfall Wä)
262
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Für die vorhandenen Leitungen ist eine Sicherung im Bebauungsplan nicht erforderlich. Eine barrierefreie Querung der bestehenden Fernwärmetrasse im Bereich des
geplanten Grünzugs wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
→ Keine Planänderung.
Über das Plangebiet verliefen zwei Richtfunkstrecken. (Telefonica)
Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz. Im vorliegenden Fall wird der öffentliche Belang der Versorgung mit Fernwärme und Energie höher gewichtet als der private Belang der Trassenfreihaltung eines Richtfunkbetreibers. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die geplanten Gebäude für neue Richtfunkstationen zu nutzen.
→ Keine Planänderung.
Denkmalschutz
Der Bebauungsplan müsse planungsrechtlich dafür Sorge tragen, dass eine Wohnnutzungsmöglichkeit der Gaswerksiedlung erhalten bleibt, da nur so die Substanz des
Baudenkmals dauerhaft und sicher erhalten werden könne. (LDA)
Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch vorhandenen Wohnnutzungen
wegen der bestehenden Vorbelastung und der hieraus resultierenden Folgen für das
gewerblich geprägte Umfeld, darunter die geplante Versorgungsfläche, verbietet, soll
die vorhandene Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung aufgegeben und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung
entsprochen und eine neue, dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht. Der Plangeber geht davon aus, dass die Substanz des Denkmalbereichs
(Gesamtanlage) mit der ermöglichten gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert und
erhalten werden kann.
→ Keine Planänderung.
Für die Baudenkmale Blockdammweg 3/27, Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg und Blockdammweg 3/27, Wasserturm des Gaswerks Lichtenberg sei im Bebauungsplan dafür Sorge zu tragen, dass eine denkmalverträgliche Nutzung ermöglicht wird. (LDA)
Die geplanten Festsetzungen stehen einer denkmalverträglichen Nutzung nicht entgegen.
→ Keine Planänderung.
Die im Plan nachrichtlich übernommenen Denkmale bzw. Denkmalbereiche sollten
auch im Textteil unter „Nachrichtliche Übernahmen“ angeführt werden. Auf die Adresse
Rummelsburger Landstraße 1 treffe dies nicht zu. (Li UD)
Die nachrichtliche Übernahme erfolgt zeichnerisch, eine zusätzliche nachrichtliche
Übernahme in Textform ist nicht erforderlich. Für den nur geringfügig im Geltungsbereich liegenden Denkmalbereich Rummelsburger Landstraße 1 erfolgt die Übernahme
aus Gründen der Lesbarkeit ausschließlich textlich.
→ Keine Planänderung.
Für die überbaubare Fläche um das Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg
solle auf Einschränkungen der Bebaubarkeit aufgrund des Denkmal- bzw. Umgebungsschutzes hingewiesen werden. (Li UD)
Die Begründung wird um eine entsprechende Aussage ergänzt.
→ Keine Planänderung.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
263
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
14. Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf des Bebauungsplanes 11-47a vom 12. Mai 2011 lag gemäß § 3 Absatz 2
BauGB mit Begründung und den umweltbezogenen Informationen vom 23. Mai 2011
bis einschließlich 24. Juni 2011 im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung öffentlich aus. Die umweltbezogenen Informationen betrafen die
Themen Verkehr, Lärm, Luftschadstoffe, Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen, Kühlungsvarianten für das Gas- und Dampfheizkraftwerk, Stadtklima und Schwadenbildung/Verschattung, Wasser (Spree und Rummelsburger See), Entwässerung,
Renaturierung des Hohen Wallgrabens, Altlasten, Artenschutz, Eingriffsregelung und
FFH-Vorprüfungen sowie CO2-Emissionen.
Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 19, Seiten 841 und 842 vom 13. Mai 2011 hingewiesen. Darüber
hinaus wurde am 13. Mai 2011 durch Anzeigen in den Berliner Tageszeitungen "Der
Tagesspiegel", "Berliner Morgenpost" und "Berliner Zeitung" sowie Pressemitteilung
des Bezirksamtes vom 10. Mai 2011 auf die öffentliche Auslegung hingewiesen. Die
Träger öffentlicher Belange wurden über die öffentliche Auslegung unterrichtet und parallel zu dieser gemäß § 4 Absatz 2 BauGB beteiligt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht
wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Am 9. Juni 2011, 19 Uhr wurde in der Kantine der Max-Taut-Schule, Fischerstr. 36,
10317 Berlin eine Informationsveranstaltung zum Bebauungsplan durchgeführt.
Während des Auslegungszeitraums wurden die Unterlagen zusätzlich im Internet bereitgehalten.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung wurde
von 9 Bürger/innen besucht. Es liegen 17 schriftliche Äußerungen vor. An der Informationsveranstaltung am 09. Juni 2011 nahmen 43 Bürger/innen (ohne Verfahrensbeteiligte) teil.
Die Auswertung ergab folgendes Bild (Die der Anregung zugeordnete(n) Nummer(n)
verweisen auf den jeweiligen Einwender.):
Bestehendes HKW Klingenberg
Die derzeitige Braunkohleverbrennung sollte sofort stillgelegt werden. (Bürger/in 11)
Die Betriebsweise des bestehenden, außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen HKW
Klingenberg bis zu dessen Stilllegung ist nicht Gegenstand der Regelungen dieses
Bebauungsplans.
→ Keine Planänderung.
Das alte Kraftwerk Klingenberg sollte lediglich noch als Reservestandort genutzt werden / Nutzung der vorhandenen erdgasbefeuerten Kessel. (Bürger/innen 9, 10)
Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs der geplanten GuD-Anlage stillgelegt werden. Ein bloßer Umbau des bestehenden Kraftwerks scheidet vor dem Hintergrund der anvisierten Zielstellung der zwischen dem
264
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Land Berlin und der Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung aus. Der
Ersatz ist ökologisch sinnvoll.
→ Keine Planänderung.
Der städtebauliche Vertrag enthalte keine verbindlichen Angaben zum Abbau der derzeitigen, nicht denkmalgeschützten Kraftwerksteile. (Bürger/in 11)
Mit dem Umgang mit dem baulichen Bestand des vorhandenen HKW Klingenberg wird
sich der Bebauungsplan 11-58 befassen.
→ Keine Planänderung.
Durch den Bebauungsplan ermöglichtes Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD-HKW)
Die Gesamtplanung sei auf ein Gas-Kraftwerk im Austausch gegen das Altkraftwerk
Klingenberg zu beschränken. 3 Kraftwerks-Neubauten seien nicht notwendig. (Bürger/in 15)
Die Verknüpfung zwischen Außerbetriebnahme des bestehenden HKW Klingenberg
und Inbetriebnahme des geplanten GuD-HKW wird im städtebaulichen Vertrag geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Mit
der Errichtung von zwei Biomasseheizkraftwerken auf dem Standort des bestehenden
HKW Klingenberg nach dessen Stilllegung wird sich der Bebauungsplan 11-58 befassen.
→ Keine Planänderung.
[Hinweis: Mit Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg vom 27. November 2012 wurde
das Planungsziel „Sicherung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung ’Biomasseheizkraftwerke’“ für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 11-58 aufgegeben.]
Es müsse eindeutig nur ein GuD-Kraftwerk festgeschrieben werden, um eine spätere
Änderung/Erweiterung auszuschließen (Bürger/innen 2, 3, 13)
Die geplante textliche Festsetzung Nr. 1 ist hinreichend, eindeutig und konkret.
→ Keine Planänderung.
Das Kraftwerk sollte wärmegeführt sein. Ein stromgeführtes Kraftwerk werde abgelehnt. Bei einer Betriebsführung mit Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbinen entfalle
die Notwendigkeit einer Kühlung. (Bürger/innen 1, 7, 8, 9, 10, 11, 17)
Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuD-HKW wird vom
Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost und nicht vom Strombedarf bestimmt. Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, können durch die
Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen Strom zu erzeugen, Leistungsschwankungen
von Wind- und Solaranlagen mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich ausgeglichen werden. Dies macht die stark schwankenden erneuerbaren Energien mittelfristig grundlastfähig. Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten GuDHKW Sache des Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans.
→ Keine Planänderung.
Keine Elektroenergieerzeugung. (Bürger/in 7)
In einem Heizkraftwerk wird in Kraft-Wärme-Kopplung stets Wärme und Strom erzeugt. Die Errichtung eines reinen Heizwerkes ist technisch, ökologisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll.
→ Keine Planänderung.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
265
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Mit dem Kühlungsbetrieb sinke der Wirkungsgrad des Kraftwerks, so dass der Entfall
der KWK-Zuschläge drohe und zusätzliche Kosten auf den Verbraucher zukämen. Es
solle kein permanent betriebenes Kraftwerk gebaut werden, sondern ein BedarfsHeizkraftwerk (Aussetzerbetrieb z.B. bei Windflauten). (Bürger/innen 11, 17)
Die Betriebsweise des GuD-Kraftwerks ist nicht Gegenstand der Regelungen des Bebauungsplans.
→ Keine Planänderung.
Statt eines Neubaus sollte das bestehende HKW mit den vorhandenen Erdgaskesseln
umgebaut werden. (Bürger/innen 7, 9, 10, 11, 13, 17)
Ein Ersatz des bestehenden HKW Klingenberg ist wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll und Kernbestandteil der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall geschlossenen
Klimaschutzvereinbarung.
→ Keine Planänderung.
Es sei nicht sinnvoll, mitten in der Stadt auf riesige Kraftwerke zu setzen. (Bürger/innen
9, 10)
Der geplante Kraftwerksstandort ist in seiner Lage weitgehend determiniert, da wichtige Teile der technischen Infrastruktur bereits vorhanden sind. Eine Verlagerung der
Wärmeproduktion an den Stadtrand oder ins Umland ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll.
→ Keine Planänderung.
Der Trend gehe zu dezentralen Lösungen bei der Strom-/Wärmeerzeugung. (Bürger/innen 9, 10)
Hierbei handelt es sich um eine klimapolitische Grundsatzentscheidung, die nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist. Das geplante GuD-HKW ist für die kontinuierliche
Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin Ost erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Alternativstandorte seien nicht ausreichend geprüft worden. (Bürger/innen 9, 10, 11)
Im Vorfeld wurden Standortalternativen geprüft. Der Standort Blockdammweg hat sich
hierbei vor allem durch seine vorhandene Infrastruktur und Erschließung hervorgehoben.
→ Keine Planänderung.
Statt des Neubaus von zwei Gaskraftwerken an den Standorten Rhinstraße und
Blockdammweg solle nur das am Standort Rhinstraße gebaut werden. (Bürger/innen
9, 10, 11, 13, 17)
In der Klimaschutzvereinbarung zwischen Vattenfall und dem Land Berlin ist die Errichtung von einer oder zwei GuD-Anlagen vorgesehen. Im Ergebnis der Standortprüfung
wird das Konzept mit zwei GuD-Anlagen – eines am Standort Rhinstraße und eines
am Standort Blockdammweg – verfolgt. Die Errichtung nur eines, dafür doppelt so
großen GuD-Kraftwerks wäre aus Immissionsschutzgründen voraussichtlich an beiden
Standorten nicht umsetzbar.
→ Keine Planänderung.
Ein regionales Energieprogramm werde als Voraussetzung für die B-Planung benötigt.
(Bürger/in 11)
Vorgaben für die Planung finden sich in der zwischen Vattenfall und Land Berlin abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung. Die Auslegung des GuD-HKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt.
→ Keine Planänderung.
266
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Der Fernwärmebedarf sei nicht transparent nachgewiesen. Der Fernwärme- und
Strombedarf werde in den nächsten Jahren sinken. (Bürger/innen 8, 15)
Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerke sind nach gutachterlich bestätigten Berechnungen der Vattenfall Europe für die kontinuierliche Wärmeversorgung
innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin Ost erforderlich. Die gutachterlich für plausibel befundene Bedarfsermittlung ist auch aus Sicht des Plangebers nachvollziehbar.
→ Keine Planänderung.
Kraftwerke in Innenstadtbereichen dürften nur regionale Versorgungsfunktionen erfüllen. Sie dürften nicht den Geschäftsinteressen von Vattenfall dienen. (Bürger/in 15)
Die Auslegung der Anlagen ist vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin
Ost bestimmt. Im Rahmen der Bauleitplanung sind auch die Belange der Wirtschaft
und der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und Energie zu berücksichtigen.
→ Keine Planänderung.
Die künftige flächendeckende Versorgung mit Fernwärme müsse gesichert werden.
Das geplante GuD-Kraftwerk reiche hierfür nicht aus. Mit dem vorliegenden B-PlanEntwurf dürfe keine Vorwegnahme der Genehmigung von 2 HolzverbennungsKraftwerksblöcken verbunden sein. (Bürger/in 11)
Als Ersatz für das bestehende HKW Klingenberg sind je ein GuD-Kraftwerk an den
Standorten Blockdammweg und Rhinstraße geplant. Mit den geplanten Biomasseheizkraftwerken wird sich ein gesonderter Bebauungsplan befassen. Zwischenzeitlich kann
der verbleibende Fernwärmebedarf über Heißwassererzeuger am Standort Rhinstraße
abgedeckt werden.
→ Keine Planänderung.
[Hinweis: Um den zukünftigen Wärmebedarf für das Fernwärmeverteilsystem „Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“ zu decken, waren ursprünglich zwei GuD-HKW
an den Standorten Klingenberg (Blockdammweg) und Marzahn (Rhinstraße) sowie
zwei BMHKW‘e am Standort Klingenberg geplant. Die Errichtung der zwei zwischenzeitlich geplanten BMHKW‘e am Standort Klingenberg wird nicht weiterverfolgt. Der mit
der Aufgabe der Planung der beiden BMHKW‘e verbleibende Fernwärmebedarf kann
über Heißwassererzeuger am Standort Marzahn (Rhinstraße) vollständig und sicher
abgedeckt werden.]
Die Expertise zu den Kühlungsvarianten berücksichtige nicht die Variante Fernwärmeauskopplung. (Bürger/in 8, 17)
Es wurden insgesamt neun Kühlungsvarianten untersucht. Als Ergebnis wurde empfohlen, Zellenkühler zu verwenden. Die Fernwärmeauskopplung stellt keine Kühlung
im Sinne einer „Kühlung der geplanten Kraftwerksanlage“ dar. Die Expertise Kühlungsvarianten ist vollständig.
→ Keine Planänderung.
Keine wassergeführten Kühlanlagen. Die Planung konterkariere die Berliner Klimaziele
(Eindämmung des städtischen Temperaturanstiegs). (Bürger/innen 11, 16)
Nasszellenkühler führen nicht zu einer thermischen Belastung des Berliner Stadtklimas.
→ Keine Planänderung.
Gewerbegebiete
Die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sollten als Mischgebiet ausgewiesen werden. (Bürger/in 4)
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
267
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Die geforderte Festsetzung stünde im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, zum
StEP Industrie und Gewerbe und zur BEP. Es ist eine Sicherung und Reaktivierung
von gewerblichen Bauflächen vorgesehen, um die Belange der Wirtschaft gebührend
zu berücksichtigen. Beeinträchtigungen zwischen dem geplanten GuD-HKW und einer
heranrückenden Mischgebietsnutzung mit Wohnen sollen ausgeschlossen werden. Mit
den geplanten textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 11 [inzwischen 12] erfolgt eine Gliederung der Gewerbebetriebe, so dass nicht jede beliebige gewerbliche Entwicklung
ermöglicht wird.
→ Keine Planänderung.
Statt der Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 mit der Klassieranlage sollte eine Umwandlung in Erholungsgebiet und Wohnbebauung erfolgen. (Bürger/innen 7, 9, 10, 11)
Die geforderte Festsetzung stünde im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, zum
StEP Industrie und Gewerbe und zur BEP. Eine Wohnbebauung wäre unvereinbar mit
den bestehenden sowie genehmigten Gewerbenutzungen. Es ist eine Sicherung und
Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen, um die Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen. Entlang der Spree, des Stichkanals und des Hohen Wallgrabens ist die Festsetzung öffentlicher Grünflächen beabsichtigt, um diese
der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich zu machen.
→ Keine Planänderung.
Die Klassieranlage sei für die nahen Wohngebiete, die geplanten Nutzungen auf dem
ehemaligen Rundfunkgelände Nalepastraße und für das gegenüber liegende Wohngebiet Plänterwald nicht tragbar. Die Immissionrichtwerte seien bereits ausgeschöpft.
(Bürger/innen 2, 3, 9, 10, 13)
Die geplante Klassieranlage wurde durch SenGUV bereits genehmigt. Der Bebauungsplan kann die Inbetriebnahme nicht ausschließen. Die Anlage wird im Bebauungsplan als Vorbelastung berücksichtigt. Durch Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid sind die Geräuschimmissionen der Klassieranlage in der Nachbarschaft auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt. Mit der Festsetzung von Emissionskontigenten für das GE 1.1 wird die Anlage emissionsseitig wie genehmigt berücksichtigt.
→ Keine Planänderung.
Die Klassieranlage mit ihren Lärm- und Staubbelästigungen stehe im Widerspruch zur
geplanten Erholungsfunktion des Ufergrünzugs. (Bürger/innen 11, 13)
Im Bereich der öffentlichen Parkanlagen und der Maßnahmenfläche B sind keine Geräusch-, Geruchs- und Staubemissionen zu erwarten, die einer derartigen Ausweisung
entgegenständen.
→ Keine Planänderung.
Die Lärmkontingente für die Flächen GE 1.1 und GE 1.2 seien unzureichend und wegen der rein gewerblichen Nutzung im Umfeld nicht erforderlich. (Bürger/in 12)
Die geplante Festsetzung von Emissionskontingenten ist zur Sicherstellung der Verträglichkeit der Planung mit schützenswerten Nutzungen außerhalb und innerhalb des
Geltungsbereichs erforderlich. Mit den vorgesehenen Emissionskontingenten wird der
Bestand der bereits bestehenden und genehmigten Anlagen gesichert.
→ Keine Planänderung.
Die Baugrenzen auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 (Abstand zur Straße
und zum geplanten Grünzug) schränkten die Bebaubarkeit des Gewerbegrundstücks
ein und würden abgelehnt. (Bürger/in 12)
Die Baugrenze in einem Abstand von 6 m zur Köpenicker Chaussee ist zur Erhaltung
einer wertvollen Lindenreihe sowie zur einheitlichen Straßenraumgestaltung erforder-
268
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
lich. Entlang des Grünzugs verfolgt die Planung das Ziel, gärtnerisch gestaltete Vorzonen zu ermöglichen und eine von den öffentlichen Flächen abgesetzte Bebauung zu
gewährleisten. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass sich in der Nähe der spreeseitigen
westlichen Grenze des Grundstücks ein 110-kV-Freileitungsmast befindet, der die Bebaubarkeit dieses Bereichs ohnehin einschränkt. Es ergeben sich keine Einschränkungen im Hinblick auf die genehmigte Klassieranlage Köpenicker Chaussee 15. Die
geplanten Baugrenzen werden als verhältnismäßig angesehen.
→ Keine Planänderung.
[Hinweis: Die Baugrenze westlich der Köpenicker Chaussee wurde seitens des Plangebers im Dezember 2013 geändert, so dass diese nunmehr mit der im Mai 2011 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Klassieranlage übereinstimmt.]
Bau einer Schwimmhalle, beheizt durch das warme Wasser von Vattenfall. (Bürger/in
7)
Für den Bau einer öffentlichen Schwimmhalle besteht in Lichtenberg-Süd kein Bedarf.
Eine private Schwimmhalle wäre in den geplanten Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig.
→ Keine Planänderung.
Gaswerksiedlung
Die denkmalgeschützte Gaswerksiedlung sei bewohnt. Eine Umwandlung in Gewerberaum werde abgelehnt. (Bürger/innen 9, 10)
Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerblich geprägten Gebietes, das sich weiter verfestigen wird. Aufgrund der Immissionsbelastungen soll die
noch vereinzelt vorhandene Wohnnutzung aufgegeben werden. Dem Nachnutzungskonzept liegt ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes denkmalfachliches Gutachten
zugrunde.
→ Keine Planänderung.
Den ehemaligen GSW-Mietern sei vom damaligen Senat versichert worden, dass sie
ihre bezahlbaren Wohnungen behalten können. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum
mit den Mietern bisher nicht über die Planungen gesprochen worden sei. (Bürger/innen
9, 10)
2008 und 2009 wurden zwei Mieterversammlungen durchgeführt. Vattenfall hat den
Mietern Unterstützung bei der Suche nach Ersatzwohnraum sowie Aufwandsentschädigungen angeboten, wovon eine Mehrzahl der Mieter Gebrauch gemacht hat. Für die
aktuell noch 10 Mietparteien ist die Durchführung eines Sozialplanverfahrens gemäß
§ 180 BauGB vorgesehen.
→ Keine Planänderung.
[Hinweis: Im September 2011 hat das Bezirksamt Lichtenberg ein Büro mit der Durchführung des Sozialplanverfahrens beauftragt. Im Rahmen der Aufstellung der haushaltsweisen Sozialpläne belief sich die Anzahl der betroffenen Haushalte noch auf insgesamt 8 (inkl. einer Haushaltsteilung). Bisher wurden 6 Sozialpläne (inkl. einer Haushaltsteilung) aufgestellt und am 27. Juni 2012 vom Bezirksamt Lichtenberg festgesetzt.
Da zwei Haushalte im Verlauf der bisher geführten Gespräche nicht bereit waren, sich
mit einer wunschgemäßen Ersatzwohnung versorgen zu lassen, wurde die Aufstellung
von Sozialplänen für diese beiden Haushalte zunächst zurückgestellt. Für die Haushalte mit festgesetzten Sozialplänen befindet sich das Sozialplanverfahren nunmehr in
der Durchführungsphase.]
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
269
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Nutzungsmaß
Die GRZ auf der Versorgungsfläche sei von 0,3 auf 0,2 zu reduzieren. (Bürger/in 15)
Die Festsetzung einer GRZ von 0,3 für den nördlichen Teil der Versorgungsfläche bewegt sich deutlich unterhalb der GRZ-Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete und ist erforderlich, um die nötige Flexibilität für die Errichtung der erforderlichen baulichen Anlagen zu gewährleisten.
→ Keine Planänderung.
Die textliche Festsetzung zur Überschreitung der GRZ sei zu streichen. (Bürger/in 15)
Die Festsetzung dient der Sicherstellung der zweckgemäßen Grundstücksnutzung, die
auch interne Erschließungsflächen, Stellplätze und verschiedene Nebenanlagen umfasst.
→ Keine Planänderung.
Die GFZ auf der Versorgungsfläche sei auf 1,2 zu reduzieren. (Bürger/in 15)
Es wird keine GFZ festgesetzt, da aufgrund der Zweckbestimmung überwiegend Gebäude ohne Geschosse entstehen werden.
→ Keine Planänderung.
Die Massivität der Bebauung sei auf die Umgebung von Karlshorst abzustellen und zu
reduzieren (Gebäudehöhen). (Bürger/in 15)
Die vorgesehenen Maßfestsetzungen resultieren aus technischen Anforderungen. Den
Belangen des Orts- und Landschaftsbildes sowie den Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird durch eine Höhenstaffelung entsprochen.
→ Keine Planänderung.
Grünzug
Es sollte eine Abstimmung mit dem Bezirk Treptow-Köpenick über die Nutzung für das
angrenzende Ufergebiet durchgeführt werden. (Bürger/innen 7)
Die Abstimmung erfolgte im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der
Behördenbeteiligung.
→ Keine Planänderung.
Ablehnung des geplanten Ufergrünzugs durch den Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15. (Bürger/in 12)
Die Festsetzungen erfolgen, um die naturräumlichen Potenziale der Spree und des
Hohen Wallgrabens als Naherholungsgebiet zugänglich zu machen. Sie entsprechen
übergeordneten Planungszielen. Die geplante Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf Teilflächen privater Grundstücke ist aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Im Übrigen siehe auch Seiten 197-208, insbesondere Seite 208, 3. Absatz der Begründung.
→ Keine Planänderung.
Zur Minimierung des Eingriffs in das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 müsse der
Grünzug auf 8 m verschmälert werden. Nördlich und östlich angrenzend betrage die
geplante Breite ebenfalls nur 8 - 10 m. (Bürger/in 12)
Die gewählte Dimensionierung der öffentlichen Grünflächen stellt das absolute Minimum dar, was für die Erreichung eines Grünzugs zur Naherholung erforderlich ist. Die
Aufweitung auf 14 m ist aus funktionalen Gründen (Wenden von Fahrzeugen für War-
270
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
tungs- und Pflegezwecke sowie Vermeidung einer sehr kleinen nicht sinnvoll nutzbaren
Restfläche) erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Die Neuanlage eines 15 m breiten Gewässerrandstreifens am Hohen Wallgraben zuzüglich einer 8 m breiten Grünanlage sei aus gewässerökologischer Sicht nicht zu
rechtfertigen, wenn sie auf Kosten privater Grundstückseigentümer erfolgen soll. (Bürger/in 12)
Die Maßnahmenfläche B beinhaltet auch ein im Eigentum des Landes Berlin stehendes Flurstück, so dass kein 23 m breiter Streifen dem Privateigentum entzogen wird.
Die gewählte Dimensionierung der Maßnahmenfläche B stellt das Minimum dessen
dar, was für die Erreichung der mit der Renaturierung des Hohen Wallgrabens verfolgten Planungsziele erforderlich ist. Die Maßnahmenfläche steht für die Wegeverbindung
nicht zur Verfügung. Die geplanten Festsetzungen sind aus überwiegenden Gründen
des Gemeinwohls gerechtfertigt.
→ Keine Planänderung.
[Hinweis: Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfs 11-47a wurde in den
Jahren 2011 und 2012 bereits mehrere private Grundstücksflächen im Bereich der
Maßnahmenfläche B und des geplanten öffentlichen Grünzugs vom Land Berlin erworben. Konkret betrifft dies die neu gebildeten Flurstücke 123, 125, 132 und 133 (jeweils Teilflächen des ehemaligen Flurstücks 104). Im Falle der Flurstücke 123, 132
und 133 erfolgte der Erwerb durch die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
nach § 24 BauGB, im Falle des Flurstücks 125 durch freihändigen Grunderwerb.]
Verkehr
Wirtschaftsverkehr und Baustellenverkehr sollten nicht über die Ehrlichstraße abgewickelt werden. (Bürger/in 4)
Die zu erwartenden Verkehrsbelastungen können über das vorhandene Straßennetz
problemlos abgewickelt werden. Verkehrsorganisatorische Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bebauungsplanung. Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich Vattenfall, Fragen der Baulogistik mit dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel,
Beeinträchtigungen für Anwohner möglichst gering zu halten.
→ Keine Planänderung.
Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens (sinkendes Verkehrsaufkommen trotz Gewerbeansiedlung, trotz Verlängerung der A 100 und trotz Klassieranlage) werden angezweifelt. (Bürger/innen 5, 11)
Der Ziel- und Quellverkehr aus dem Plangebiet wird zunehmen. Aufgrund der für das
Jahr 2025 prognostizierten Entwicklung des Gesamtverkehrsgeschehens ergeben sich
für die Achse Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße dennoch Rückgänge der Verkehrsbelastung insgesamt. Die A 100 und die geplante Klassieranlage wurden im Verkehrsgutachten berücksichtigt.
→ Keine Planänderung.
Das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht die Baustellenverkehre. (Bürger/in 11)
Das Verkehrsgutachten stellt auf den Planzustand im Prognosejahr 2025 ab. Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich Vattenfall, Fragen der Baulogistik mit dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel, Beeinträchtigungen für Anwohner möglichst
gering zu halten.
→ Keine Planänderung.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
271
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Die Belieferung mit Biomasse werde zu einer erheblichen Verkehrsbelastung führen.
(Bürger/in 16)
Regelungen zur Anlieferung der geplanten Biomasseheizkraftwerke sind Gegenstand
des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58.
→ Keine Planänderung.
[Hinweis: Mit Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg vom 27. November 2012 wurde
das Planungsziel „Sicherung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung ’Biomasseheizkraftwerke’“ für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 11-58 aufgegeben.]
Technische Infrastruktur
Die bestehende Fernwärmeleitung sollte unterirdisch verlegt werden. (Bürger/in 7, 11)
Eine unterirdische Verlegung der gesamten Leitung vom Blockdammweg bis zur
Treskowallee ist städtebaulich nicht notwendig. Vattenfall verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag, eine barrierefreie Querungsmöglichkeit der Fernwärmeleitung im
Bereich des geplanten Grünzugs herzustellen.
→ Keine Planänderung.
Umweltauswirkungen allgemein
Das Wohngebiet an der Rummelsburger Bucht sei vor zusätzlichem Lärm zu schützen,
da laut Lärmgutachten die Vorbelastungsgrenzen im A-Sektor bereits so gut wie ausgeschöpft seien. (Bürger/in 5)
Es ist zu unterscheiden zwischen Verkehrs- und Gewerbelärm. Die im Gutachten ermittelten Vorbelastungen beziehen sich auf den Gewerbelärm und führten zur Lärmkontingentierung in der textlichen Festsetzung Nr. 11 [inzwischen Nr. 12]. Die planbedingten Auswirkungen auf den Verkehrslärm außerhalb des Plangebietes sind marginal.
→ Keine Planänderung.
Im Berlin-Campus-Gelände sei die Feinstaubbelastung hoch. Nicht berücksichtigt worden seien die Feinstaubbelastungen durch den künftigen Flughafen BBI. (Bürger/in 5)
Aus lufthygienischer Sicht ist im Quartier „Berlin Campus“ mit keinen relevanten Zusatzbelastungen zu rechnen. Eine Betrachtung der Vorbelastung in diesem Bereich
war daher nicht notwendig.
→ Keine Planänderung.
Das Klima-Gutachten zeige für die weite Zukunft eine Erwärmung nordwestlich des
Plangebietes und empfehle Begrünungsmaßnahmen. Der Sportplatz reiche als Ausgleichsfläche nicht aus. (Bürger/in 5)
Die aus dem Fachgutachten Stadtklima entnommenen Aussagen beziehen sich auf die
zukünftige bioklimatische Situation unter dem Einfluss des Klimawandels (Zeithorizont
2050). Von der Planung gehen keine negativen Auswirkungen auf Bereiche außerhalb
der geplanten Gewerbegebiete aus. Der Bebauungsplan reagiert auf die Empfehlungen des Fachgutachtens durch die Festsetzung von Dachbegrünung sowie der Grünfläche und der Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen Wallgrabens.
→ Keine Planänderung.
Inwieweit die Fachgutachten ausreichend und schlüssig sind, lasse sich in der Kürze
der Zeit für den Bürger nicht beurteilen. (Bürger/innen 9, 10)
272
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Fachgutachten sind ausreichend und schlüssig. Der Untersuchungsumfang wurde
gemeinsam mit den zuständigen Fachbehörden festgelegt.
→ Keine Planänderung.
Es gebe erhebliche Bodenkontaminationen. Es müsse gutachterlich dargelegt werden,
dass durch das belastete Grundwasser und die kommenden baulichen Eingriffe keine
Gefahr entstehen kann (Trinkwasserschutz). (Bürger/in 11)
Seit Anfang / Mitte der 1990er Jahre finden im Plangebiet umfangreiche Maßnahmen
zur Erkundung sowie Sicherung und Beseitigung von Altlasten statt. Im Vorfeld der
Planung des GuD-HKW wurde durch Vattenfall für das Grundstück Blockdammweg
3/27 ein ergänzendes Sanierungsprogramm erarbeitet, mit SenGUV abgestimmt und
vertraglich festgelegt. Eine Überlastung der Sperrbrunnen oder eine Gefährdung der
Versorgungssicherheit des Wasserwerks Wuhlheide ist weder gegeben noch zu befürchten.
Mit Umsetzung der Planung ist im Vergleich zur Ist-Situation eine Verbesserung hinsichtlich des Boden- und Grundwasserschutzes zu erwarten.
→ Keine Planänderung.
Umweltauswirkungen Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD-HKW)
Der CO2-Ausstoß der geplanten Kraftwerksvariante sollte mit dem CO2-Ausstoß eines
wärmegeführten Gaskraftwerks verglichen werden. (Bürger/in 1)
Der CO2-Ausstoß des geplanten Heizkraftwerks wurde ermittelt und mit dem CO2Ausstoß des vorhandenen Heizkraftwerks verglichen. Hierbei erfolgte eine WorstCase-Betrachtung (Schlechteste-Fall-Szenario) für das geplante Heizkraftwerk, da
verschiedene technische Parameter sowie die Betriebsweise nicht Gegenstand der
Regelungen des Bebauungsplans sind.
→ Keine Planänderung.
Stromgeführte Kraftwerke führten zu einer höheren thermischen Emission, die im klimasensiblen Berliner Urstromtal nicht hinnehmbar sei. Die Auswirkungen aller 4 im
Berliner Urstromtal stehenden Kraftwerke seien im Komplex zu untersuchen. (Bürger/innen 1, 11)
Die potenziellen klimatischen Auswirkungen der Planung wurden in einem Fachgutachten untersucht. Abgesehen von sehr lokal begrenzten Auswirkungen sind weder für
das Plangebiet relevante klimatische noch stadtweit wirksame Verschlechterungen zu
erwarten. Es kommt nicht zu einer Beeinträchtigung von Luftleit- und Ventilationsbahnen.
→ Keine Planänderung.
Woher werde das benötigte Kühl- und Prozesswasser genommen und wohin werde
das aufgeheizte Restwasser abgeleitet? (Bürger/innen 2, 3, 13)
Das Rohwasser soll aus der Spree über das vorhandene Entnahmebauwerk des HKW
Klingenberg entnommen werden. Es ist beabsichtigt, das unbelastete Abwasser über
eine neue Einleitstelle flussabwärts einzuleiten.
→ Keine Planänderung.
Der Zellenkühler führe zu einem erheblich erhöhten Wasserverlust durch Kühlwasser
aus der Spree und zur Einleitung von mit Salzen angereicherten Abwässern in die
Spree. (Bürger/innen 11, 16)
Dem marginalen zusätzlichen Wasserverlust stehen erhebliche Verbesserungen gewässerökologischer Parameter gegenüber. So nimmt die Wärmeeinleitung gegenüber
dem Ist-Zustand deutlich ab. Die zusätzlichen Salzeinleitungen wurden im Wassergut-
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
273
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
achten vollständig erfasst und bewertet. Von ihnen gehen nach vollständiger Durchmischung keine erheblichen Belastungen aus.
→ Keine Planänderung.
Durch die Kühlanlagen komme es zu Schwadenbildung und Verschattung. Die Folgen
der verminderten Sonneneinstrahlung auf Fauna, Flora und Anwohner müssten dargestellt werden. Es komme zu einer Verschlechterung der Wohnqualität. (Bürger/in 11,
13, 14)
Die maximal zu erwartenden Verschattungszeiten durch den Schwaden liegen im Bereich der natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer Berlins. Die Auswirkungen sind nicht erheblich.
→ Keine Planänderung.
Bei Kühltürmen bestehe die Gefahr von Legionellenerkrankungen. Dies sei im Schwadengutachten nicht ausreichend behandelt worden. (Bürger/innen 2, 3, 7, 11, 13, 14,
17)
Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage. Eine Gesundheitsbelastung oder Gefährdung der Menschen in der umliegenden Wohnbebauung kann ausgeschlossen werden.
→ Keine Planänderung.
Die Verwendung von Bioziden werde abgelehnt. (Bürger/innen 2, 3, 7, 11, 13, 14)
Eine Emission von Biozid-Aerosolen ist ebenso auszuschließen wie die angebliche Belastung von Wohngebieten und der Wasserschutzzone. Im Übrigen handelt es sich um
Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine Belange der Bauleitplanung.
→ Keine Planänderung.
Umweltauswirkungen Klassieranlage
Man fordere schalldämpfende Maßnahmen, um die Wohnqualität beibehalten zu können. (Bürger/innen 2, 3, 13)
Zum einen fehlt es für schalldämpfende Maßnahmen (z.B. schallgeminderte Fenster)
im Bebauungsplan-Verfahren an einer Rechtsgrundlage. Zum anderen besteht im
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens angesichts der Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid keine Veranlassung, weitere Maßnahmen festzusetzen.
→ Keine Planänderung.
Städtebaulicher Vertrag
Der städtebauliche Vertrag müsse offengelegt werden bzw. alle Regelungsinhalte
müssten in einer Liste zusammengestellt werden. (Bürger/innen 2, 3, 11, 13)
Für die Öffentlichkeit ist eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen des
städtebaulichen Vertrags erstellt worden und hat als Anlage der Begründung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegen. Eine vollständige Offenlegung für Jedermann ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unabhängig davon wird den Bezirksverordneten sowie den Bürgerinnen und Bürgern der Vertrag zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
→Berücksichtigung.
Vattenfall sollte sich bereits im Bebauungsplanverfahren 11-47a verpflichten, die Freileitungen im Geltungsbereich 11-47b zu beseitigen. (Bürger/in 16)
274
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Unabhängig vom Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde eine Machbarkeitsstudie
zur Verlegung der Freileitungen beauftragt. Genaue Regelungen werden Gegenstand
des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b.
→ Keine Planänderung.
Sonstiges
Der B-Plan-Entwurf sei in seiner Gesamtkonzeption als untauglich zu verwerfen. (Bürger/in 15)
Einwendungen, die lediglich eine generelle Ablehnung des Bebauungsplans zum Ausdruck bringen, müssen in der Abwägung nicht berücksichtigt werden.
→ Keine Planänderung.
Man widerspreche dem Bebauungsplan, da die Belange des Unternehmens am
Standort Köpenicker Chaussee 11-14 negativ beeinflusst würden. Eine detaillierte Begründung werde nachgereicht. (Bürger/in 6)
Einwendungen, die lediglich eine generelle Ablehnung des Bebauungsplans zum Ausdruck bringen, müssen in der Abwägung nicht berücksichtigt werden.
→ Keine Planänderung.
Habe das „Geschenk“ einer Sportanlage eine Alibifunktion? (Bürger/innen 2, 3, 11, 13)
Die Festsetzung der Fläche für Sport- und Spielanlagen hat ihren Hintergrund im bestehenden Versorgungsdefizit mit ungedeckten Sportanlagen in Lichtenberg Süd und
ist Ergebnis der Abwägung. Die Planung erfolgt im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin Vattenfall. Es ist beabsichtigt, über diese Grundstücksfläche einen Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Für diesen bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen
des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan bereits jetzt, dass der Erbbauzins 3
% des Grundstückswerts betragen soll. Die Regelung erscheint beiden Vertragsparteien angemessen.
→ Keine Planänderung.
Der Bebauungsplan sollte nicht ohne ausreichende Information der Bevölkerung im
Schnelltempo durchgedrückt werden. (Bürger/innen 9, 10)
Es fand eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit statt, die über das vorgeschriebene Maß hinausging. Das Bezirksamt und die BVV befassen sich mit dem Bebauungsplan, sobald die Auswertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der
Behörden abgeschlossen ist.
→ Keine Planänderung.
Die Planungen des Nachbarbezirks Treptow-Köpenick sollten beachtet werden. Die
Abstimmungen mit dem angrenzenden Bezirk scheine gar nicht oder nur unzureichend
erfolgt sein (Bürger/innen 9, 10, 11)
Die Planungen des Bezirks Treptow-Köpenick sind – soweit geboten – in die Planungsüberlegungen eingeflossen. Der Bezirk Treptow-Köpenick wurde im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung und der Behördenbeteiligung beteiligt.
→ Keine Planänderung.
Die Planfläche A sei insgesamt als Sport- bzw. Gemeinfläche auszuweisen. (Bürger/in
15)
Für die geplante ungedeckte Sportanlage wird keine größere Fläche benötigt. Die
Maßnahmenfläche A wird als Habitatfläche für bestimmte Tierarten benötigt. Sie bildet
im Übrigen zugleich einen „Puffer“ zwischen Sportfläche und Anlagen des GuD-HKW.
→ Keine Planänderung.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
275
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Der Bebauungsplan-Entwurf widerspreche dem Gebietserhaltungsanspruch als Gewerbegebiet mit Übergang zum Mischgebiet. (Bürger/in 15)
Der Bebauungsplan 11-47a ist aus dem FNP entwickelt. Das Plangebiet und sein Umfeld sind gewerblich geprägt. Mit den vorgesehenen Festsetzungen wird die Verträglichkeit mit schützenswerten Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets sichergestellt.
→ Keine Planänderung.
15. Beschlüsse des Bezirksamtes und der Bezirksverordnetenversammlung
Das Bezirksamt hat am 9. August 2011 das Ergebnis der Auswertung der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung, den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplan-Entwurf 11-47a, den Entwurf des städtebaulichen Vertrags sowie den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-47a beschlossen.
Am 25. August 2011 folgte – in Kenntnis des zwischen Land Berlin und Vattenfall unterzeichneten städtebaulichen Vertrages vom 24. August 2011 – die entsprechende
Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung. Darüber hinaus wurde
sowohl durch das Bezirksamt als auch durch die Bezirksverordnetenversammlung beschlossen, dass für das beantragte GuD-HKW im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans die Voraussetzungen für die Erteilung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB
erfüllt sind.28 (BA-Beschluss-Nr. 6/141/2011, BVV-Beschluss DS/2195/VI)
16. Ergebnis des Anzeigeverfahrens (Rechtsprüfung)
Das Ergebnis der Rechtsprüfung wurde mit Schreiben vom 15. Februar 2012 vorgelegt. Im Ergebnis des Anzeigeverfahrens hat SenStadtUm II C mitgeteilt, dass der o.g.
Bebauungsplan noch nicht festgesetzt werden kann, da einzelne Punkte nicht beanstandungsfrei seien.
Zu den seitens SenStadtUm II C angeführten Beanstandungen sowie Hinweisen hat
das Bezirksamt mit Schreiben vom 16. März 2012 Stellung genommen. Am 14. Mai
2012 fand daraufhin bei SenStadtUm II C ein gemeinsamer Abstimmungstermin statt.
Mit den gemeinsam besprochenen redaktionellen Änderungen der Begründung sowie
Erläuterungen seitens des Bezirks konnten die Beanstandungen bis auf einen Punkt
ausgeräumt werden. Letzterer bezieht sich nicht auf das geplante GuD-HKW und betrifft eine Grünfestsetzung. Hier verständigte man sich im Ergebnis auf eine Änderung
der entsprechenden Festsetzung.
17. Eingeschränkte erneute Beteiligung gemäß § 4a Absatz 3 BauGB
Aufgrund der Ergebnisse der Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. II C ergab sich die Erforderlichkeit, den BebauungsplanEntwurf 11-47a gegenüber dem Entwurfsstand, der am 25. August 2011 durch die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) von Lichtenberg beschlossen wurde, in einem
Punkt zu ändern. Darüber hinaus wurden seitens des Plangebers zwei weitere Änderungen vorgenommen.
28
Vattenfall wurde mit Bescheid des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)
vom 17. Juli 2012 die BImSchG-Genehmigung für die Errichtung des geplanten GuD-HKW erteilt.
276
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Änderungen betreffen folgende Punkte:
- Streichung der bisherigen textlichen Festsetzung Nr. 16 (alt) und damit einhergehende veränderte Abwägung zum Eingriff in gesetzlich geschützte Biotope im Gewerbegebiet GE 1.2,
- geringe Lageänderung der Baugrenze westlich der Köpenicker Chaussee sowie
- Ergänzung einer textlichen Festsetzung Nr. 9 (neu) zur Grundfläche (GR) im Zusammenhang mit der Baukörperausweisung im Gewerbegebiet GE 2.
Da durch die Änderung des Bebauungsplan-Entwurfs 11-47a die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wurde die Einholung der Stellungnahmen gemäß § 4a Abs.
3 Satz 4 BauGB auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt.
Die von den Änderungen betroffene Öffentlichkeit (betroffene Grundstückseigentümer) und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 über die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfs 11-47a in Form einer mehrseitigen Erläuterung
informiert. Die sich mit den Änderungen nunmehr ergebende Planung war dem
Schreiben als Anlage in Form einer Abzeichnung (Abzeichnung des BebauungsplanEntwurfs 11-47a, Blätter 1 und 2; mit Einarbeitung der Änderungen vom 5. Dezember
2013) beigefügt.
Die Planzeichnung mit den entsprechenden Deckblättern sowie die entsprechende
Begründung konnte zudem vom 6. Januar 2014 bis 21. Januar 2014 im Bezirksamt
Lichtenberg von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich
Stadtplanung, Alt-Friedrichsfelde 60, Haus 2, Zimmer 2.1204, 10315 Berlin eingesehen
werden.
Im Rahmen der erneuten Beteiligung wurde gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden konnten. Des Weiteren wurde die Dauer der Auslegung gemäß § 4a Absatz 3 Satz 3 BauGB auf den o.g. Zeitraum verkürzt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den vorgenommenen Änderungen bestand bis zum 21. Januar 2014.
Insgesamt wurden folgende 9 betroffene Grundstückseigentümer bzw. berührte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange angeschrieben und darum gebeten,
sich zu den vorgesehenen Änderungen zu äußern:
1. Grundstückseigentümer Köpenicker Chaussee 20
2. Zukünftiger Grundstückseigentümer Köpenicker Chaussee 18-19 (Eigentumsübertragungsvormerkung)
3. Grundstückseigentümer Köpenicker Chaussee 15 sowie zukünftiger Grundstückseigentümer Köpenicker Chaussee 15 (Flurstück 131) und 16-17 (Eigentumsübertragungsvormerkungen)
4. Grundstückseigentümer Köpenicker Chaussee 11-14
5. Noch-Grundstückseigentümer Köpenicker Chaussee 16-19 gemäß Grundbuch,
Stand 6. Dezember 2013 (Flurstücke 131, 135 und 137 mit Eigentumsübertragungsvormerkungen für die unter 2. und 3. Genannten)
6. Vattenfall Europe Wärme AG
7. Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung
8. Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt
9. Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
277
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Die Möglichkeit, die im Fachbereich Stadtplanung ausliegenden Planungsunterlagen
einzusehen, wurde weder von Seiten der betroffenen Öffentlichkeit noch von den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange in Anspruch genommen.
Schriftliche Stellungnahmen zu den vorgesehenen Änderungen des BebauungsplanEntwurfs 11-47a liegen von drei Beteiligten (zwei Grundstückseigentümer, eine Behörde) vor:
- Zukünftiger
Grundstückseigentümer
Köpenicker
Chaussee
18-19
(Eigentumsübertragungsvormerkung) (Eig. KC 18-19neu)
- Grundstückseigentümer Köpenicker Chaussee 15 sowie zukünftiger Grundstückseigentümer Köpenicker Chaussee 15 (Flurstück 131) und 16-17 (Eigentumsübertragungsvormerkungen) (Eig. KC 15 und 16-17neu)
- Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung (Li UmNat NL)
Die Auswertung ergab folgendes Bild:
Änderung 1: Streichung der bisherigen textl. Festsetzung Nr. 16 und veränderte Abwägung zum Eingriff in gesetzlich geschützte Biotope im Gewerbegebiet GE 1.2
Die Bestandsaufnahme für die gesetzlich geschützten Biotope im Gewerbegebiet GE
1.2 sei nicht aktuell. Die Flächen seien aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
teilweise überbaut. (Eig. KC 15 und 16-17neu)
Durch den 1. Nachtrag zur BImSchG-Genehmigung für die Errichtung einer Klassieranlage auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 sowie eine inzwischen für das
Grundstück Köpenicker Chaussee 18-19 erteilte Ausnahmegenehmigung hat sich die
Fläche geschützter Trocken- und Halbtrockenrasen von ca. 6.900 m² auf nunmehr ca.
2.600 m² reduziert. Die Begründung wird ergänzt.
→ Keine Planänderung.
Ob die verbleibenden Teilflächen noch als gesetzlich geschützte Biotope einzuordnen
seien, bedürfe der Überprüfung. (Eig. KC 15 und 16-17neu)
Gemäß der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 20. Januar 2014 fallen die verbleibenden Flächen weiterhin unter den Schutz des § 30 BNatSchG. Die
Begründung wird ergänzt.
→ Keine Planänderung.
Die Bestandsaufnahme für die naturschutzfachliche Untersuchung müsse vor diesem
Hintergrund aktualisiert werden. (Eig. KC 15 und 16-17neu)
Eine zusätzliche Aktualisierung der Bestandsaufnahme ist aufgrund der Aussage der
Unteren Naturschutzbehörde entbehrlich.
→ Keine Planänderung.
Die auf Grundlage der nicht aktuellen Bestandaufnahme beabsichtigte Abwägung sei
vor diesem Hintergrund fragwürdig. (Eig. KC 15 und 16-17neu)
Die Begründung wird wie oben beschrieben ergänzt. Für die verbleibenden geschützten Biotopflächen bleibt die Abwägung unverändert bestehen.
→ Keine Planänderung.
Dem Inhalt der Änderung 1 widerspreche man, da diese zu einer unangemessenen
Benachteiligung durch Doppelzahlung führen würde. (Eig. KC 18-19neu)
Eine Doppelzahlung bzw. nochmalige Belastung ist nicht vorgesehen.
→ Keine Planänderung.
278
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Inaussichtstellung der Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung der bestehenden
geschützten Biotope werde bestätigt und erneuert. (Li UmNat NL)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 18-19 sei inzwischen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Die unter Berücksichtigung dieser Ausnahmegenehmigung
und des 1. Nachtrags zur BImSchG-Genehmigung für die Errichtung einer Klassieranlage auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 verbleibenden Flächen fielen weiterhin unter den Schutz des § 30 BNatSchG. (Li UmNat NL)
Die Begründung wird ergänzt. Für die verbleibenden geschützten Biotopflächen bleibt
die Abwägung unverändert bestehen.
→ Keine Planänderung.
Änderung 2: Geringe Lageänderung der Baugrenze westlich der Köpenicker Chaussee
Mit der Änderung 2 sei man einverstanden. (Eig. KC 18-19neu)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die Verringerung der Tiefe der Vorgartenzone vor der Köpenicker Chaussee 11-20
werde hingenommen. Der Begründungstext sei aber anzupassen. (Li UmNat NL)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung. Die Begründung wurde bereits angepasst.
→ Keine Planänderung.
18. Anwendung der Überleitungsvorschriften des BauGB und der BauNVO
Es wird von den Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 244 Abs. 1
BauGB Gebrauch gemacht. Ab dem 20. September 2013 wird das Bebauungsplanverfahren nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548), durchgeführt.
Da der Entwurf des Bebauungsplans bereits vor dem 20. September 2013 nach § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt wurde, ist auf den Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S.
466), weiterhin anzuwenden.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
279
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
B. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl.
I S. 1548).
in Verbindung mit:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011
(BGBl. I S. 1509).
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692).
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).
in Verbindung mit:
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S.132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482).
280
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierbarkeit
1.
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans entstehen dem Land Berlin Einnahmen durch
den Verkauf von insgesamt 257 m² nicht mehr benötigter Straßenverkehrsfläche (Flurstücke 78, 80, 93 und 95 der Flur 211).
Die mit der Realisierung der geplanten öffentlichen Parkanlagen verbundenen Grunderwerbs-/Entschädigungskosten (einschließlich Maßnahmenfläche B im Bereich des
Hohen Wallgrabens und unter Berücksichtigung der real angefallenen/anfallenden
Kosten für inzwischen durch das Land Berlin erworbene Teilflächen ca. 877.000 €)
sowie Herstellungskosten (ca. 1,0 Mio. € brutto) werden zu ca. 54 % aus über eine
Monetarisierung ermittelten Kompensationsbeträgen für Eingriffe im Plangebiet finanziert, zu dessen Erstattung sich Vattenfall im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags
zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verpflichtet hat. Mit letzteren Finanzmitteln ist
eine abschnittweise Entwicklung des öffentlichen Grünzugs möglich bzw. in jedem Fall
der notwendige Grunderwerb von Flächen Dritter (einschließlich Maßnahmenfläche B)
finanziell vollständig gesichert.
Die verbleiben Kosten sind vom Land Berlin (Bezirk Lichtenberg) in den Haushalt einzustellen. Nach Möglichkeit sollen diese Finanzmittel weitgehend aus Ausgleichsmitteln anderer Bebauungspläne (z.B. Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“) bzw. Großvorhaben und ggf. Budgetmitteln anderer Fachbehörden (z.B. SenStadtUm VIII E) sowie
Förderprogrammen (EFRE-Mittel, UEP Umwelt-Entlastungsprogramm) akquiriert werden.
Die Herstellung der geplanten Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen Wallgrabens soll nach Durchführung des zunächst notwendigen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens in Verantwortung der Senatsverwaltung erfolgen. Dem Land
Berlin entstehen hierdurch Kosten (je nach Entsorgungskosten für den Bodenaushub
zwischen ca. 160.000 € und 410.000 € brutto). Diese sind mittelfristig in den Haushalt
des Landes Berlin (Senat) einzustellen. Nach Möglichkeit sollen zur Umsetzung der
Maßnahme Fördermittel im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) akquiriert werden.
Die Herstellung und Finanzierung der artenschutzrechtlichen Maßnahmenfläche im Bereich der Versorgungsfläche sowie der zwischenzeitlichen, vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets erfolgt durch Vattenfall.
Weiterhin erfolgt durch Vattenfall die erforderliche Altlastensanierung der geplanten
Versorgungsfläche und der ebenfalls im Eigentum der Vattenfall befindlichen Fläche
für die geplante ungedeckte Sportanlage. Mit dem bestehenden öffentlich-rechtlichen
Vertrag zur Altlastensanierung und dessen aktueller Erweiterung zwischen Vattenfall
und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt
und Verbraucherschutz wurden hierfür alle notwendigen Maßnahmen abgestimmt und
geregelt. Für die Grundstücksflächen der Vattenfall, die im Bebauungsplan als öffentliche Parkanlage festgesetzt oder mit einem Geh- und Radfahrrecht belastet sind, verpflichtet sich die Vattenfall, schädliche Bodenveränderungen soweit zu beseitigen oder
zu sichern, dass die Nutzung der Flächen als öffentliche Parkanlage – bei der mit einem Geh- und Radfahrrecht belasteten Fläche als öffentlicher Geh- und Radweg – zulässig ist.
Darüber hinaus hat Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem
Land Berlin und Vattenfall auch folgende, mit der Umsetzung des Bebauungsplans
verbundene Kosten übernommen: Durchführung und Umsetzung der Ergebnisse des
Sozialplanverfahrens für die Gaswerksiedlung sowie Durchführung und Umsetzung ei-
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
281
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
nes Gutachter-/Wettbewerbsverfahrens zur architektonischen und landschaftsarchitektonischen Gestaltung des geplanten GuD-HKW-Geländes.
Dem Land Berlin entstehen für die Errichtung und Nutzung der Fläche für eine ungedeckte Sportanlage Kosten für Herstellung und Erbbaupacht. Die Fläche soll dem
Land Berlin durch Vattenfall mittels eines Erbbaupachtvertrags zur Verfügung gestellt
werden. Für den noch abzuschließenden Erbbaupachtvertrag haben Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a bereits jetzt
verbindlich bestimmt, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll.
Die jährliche Erbbaupacht (ca. 10.000 €/Jahr; ausgehend von einem vereinbarten
Grundstückswert von 334.000 € und einem Erbbaupachtzins von 3%) sowie die Herstellungskosten (inkl. Freiflächen und Funktionsgebäude maximal 2,4 Mio. € brutto)
sind in den Haushalt des Landes Berlin (Bezirk Lichtenberg) ab dem Zeitpunkt einzustellen, wo das Land Berlin von der Erbbaupacht Gebrauch machen will.
2.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Keine.
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung
Bezirksstadtrat
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung
Berlin, am 21. Februar 2014
Berlin, am 21. Februar 2014
Nünthel
Bezirksstadtrat
Güttler-Lindemann
Fachbereichsleiter
282
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
D. Anhang
Abkürzungsverzeichnis
(erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
Abs.
- Absatz
Abt.
- Abteilung
AGBauGB
- Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch
BauGB
- Baugesetzbuch
BauNVO
- Baunutzungsverordnung
BauOBln
- Bauordnung für Berlin
BBK
- Bodenbelastungskataster
BEP
- Bereichsentwicklungsplanung
BGBl.
- Bundesgesetzblatt
BImSchG
- Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchV
- Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Bundesimmissionschutz-Verordnung)
BMHKW
- Biomasseheizkraftwerk
BNatSchG
- Bundesnaturschutzgesetz
CEF
- Continous ecological funktions (= Erhalt bestimmter ökologischer
Funktionen)
CO
- Kohlenmonoxid
CO2
- Kohlendioxid
dB(A)
- Dezibel (A - Kurve)
EW
- Einwohner
FNP
- Flächennutzungsplan
GE
- Gewerbegebiet
GFZ
- Geschossflächenzahl
GmbH
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GR
- Grundfläche
GRZ
- Grundflächenzahl
GuD-Anlage
- Gas- und Dampfturbinenanlage
GVBI.
- Gesetz- und Verordnungsblatt
H
- (Wand-) Höhe
HKW
- Heizkraftwerk
Kfz
- Kraftfahrzeug
KGA
- Kleingartenanlage
LaPro
- Landschaftsprogramm
LCKW
- Leichtflüchtige Chlorierte Kohlenwasserstoffe
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
283
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
LKW
- Lastkraftwagen
mg/m³
- Milligramm (tausendstel Gramm) je Kubikmeter
mm/a
- Millimeter pro Jahr (Niederschlag)
NatSchGBln
- Berliner Naturschutzgesetz
NHN
- Normalhöhe Null
NO
- Stickstoffoxid
NO2
- Stickstoffdioxid
NOx
- Stickoxide
ÖPNV
- Öffentlicher Personennahverkehr
PM10
- Feinstaub, bezeichnet die Masse aller im Gesamtstaub enthaltenen
Partikel, deren aerodynamischer Durchmesser kleiner als 10 µm (= 10
Millionstel eines Meters) ist.
StEP
- Stadtentwicklungsplan
SO2
- Schwefeldioxid
SOW
- Spree-Oder-Wasserstraße
SV
- Schwerverkehr
TEHG
- Treibhausgas-Emissionshandelgesetz
WE
- Wohneinheit
WRRL
- Europäische Wasserrahmenrichtlinie
µg/m³
- Schadstoffkonzentration in Mikrogramm (millionstel Gramm) je
Kubikmeter Luft
284
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Quellenverzeichnis
(erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; benannt werden die im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erstellten
Fachgutachten und gutachterlichen Stellungnahmen)
[ALB 03/2011] ALB Akustik-Labor Berlin GbR: Schalltechnisches Gutachten zu den Bebauungsplänen 11-47a-c im Bezirk Lichtenberg von Berlin, März 2011.
[BSM 10/2010] BSM mbH: Bebauungsplan 11-47 „Karlshorst-West“. Erfassung der bestehenden Nutzungen und Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit nach §§ 34, 35 und 30 Abs. 1
BauGB im Plangebiet und im Umfeld des Bebauungsplans 11-47, 01. Oktober 2010.
[C+S 04/2011] Planungsgruppe Cassens + Siewert: Eingriffsgutachten zum Bebauungsplan 11-47a, April 2011.
[enpros 23.08.2010] enpros consulting GmbH: B-Plan 11 -47. Begutachtung der Aussage
"Das bestehende HKW Klingenberg genügt auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen
an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung“, 23.08.2010.
[enpros 30.08.2010] enpros consulting GmbH: B-Plan 11 -47. Begutachtung der Aussage
„Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerke sind für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin Ost erforderlich“, 30.08.2010.
[enpros 10/2010] enpros consulting GmbH: B-Plan 11-47a. Expertise Kühlungsvarianten,
15. Oktober 2010.
[enpros 03/2011] enpros consulting GmbH: Bebauungsplan 11-47a. Vergleich der CO2Emissionen des bestehenden HKW Klingenberg mit den CO2-Emissionen des geplanten
Gas- und Dampfheizkraftwerks, März 2011.
[enpros 04/2011] enpros consulting GmbH: Bebauungsplan 11 -47a. Plausibilitätsprüfung
der Leistungskennzahlen für das geplante Gas- und Dampfheizkraftwerk und Inputdaten
für Umweltgutachten, April 2011.
[GEO-NET 03/2011] GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Fachgutachten Stadtklima zu
den Bebauungsplänen 11-47a-c, März 2011.
[GEO-NET 04/2011] GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Fachgutachten Schwadenbildung/Verschattung zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, April 2011.
[LK Argus 12/2010] LK Argus GmbH: Verkehrsgutachten zu den Bebauungsplänen 1147a-c, Dezember 2010.
[Lohmeyer 05/2011] Ingenieurbüro Lohmeyer: Bebauungspläne 11-47a-c. Untersuchung
zu Luftschadstoffen, Mai 2011.
[Lpb 03/2011] Landschaft planen+bauen Berlin GmbH: Bebauungspläne 11-47a-c. Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens, März 2011.
[Ökoplan 03/2011] Ökoplan - Institut für ökologische Planungshilfe: Faunistische Untersuchungen zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, März 2011.
[Ökoplan
04/2011] Ökoplan - Institut für ökologische Planungshilfe: ArtenschutzFachbeitrag zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, April 2011.
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
285
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
[Ökoplan 05/2011] Ökoplan - Institut für ökologische Planungshilfe: FFH-Vorprüfungen
nach § 34 Abs. 1 BNatSchG für die FFH-Gebiete Falkenberger Rieselfelder, MüggelspreeMüggelsee und Wasserwerk Friedrichshagen zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, Mai
2011.
[Schumacher 03/2011] Dr. Schumacher - Ingenieurbüro für Wasser und Umwelt: Wassergutachten zum Bebauungsplan 11-47a. Potenzielle Auswirkungen des Bebauungsplans auf
die thermischen, stofflichen und biotischen Komponenten der Berliner Stadtspree und des
Rummelsburger Sees, März 2011.
[Sieker 03/2011] Ingenieurgesellschaft Prof. Dr. Sieker mbH: Entwässerungskonzept zu
den Bebauungsplänen 11-47a-c, März 2011.
[Tauw 03/2011] Tauw GmbH: Altlastengutachten zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, März
2011.
[TÜV Nord 02/2011] TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG: Bebauungspläne 11-47a-c im
Bezirk Lichtenberg von Berlin. Untersuchung zum Abstandsgebot nach § 50 BImSchG bei
Seveso-II-Betrieben (Abstandsgutachten), Februar 2011.
286
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Tabellenverzeichnis
Tab. 1:
Sachlicher Untersuchungsumfang ....................................................................................44
Tab. 2:
Verkehrsbelastung Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025 (LK Argus
12/2010) ............................................................................................................................57
Tab. 3:
Varianten der Kühlung des geplanten GuD-HKW ............................................................67
Tab. 4:
Baumverlust ......................................................................................................................85
Tab. 5:
Schutzgebiete (ohne FFH-Gebiete) im Umfeld .................................................................93
Tab. 6:
Auszug aus dem Bodenbelastungskataster (Ergänzung mit Ergebnissen des
Altlastengutachtens, Tauw 03/2011) .................................................................................100
Tab. 7:
Versiegelung .....................................................................................................................109
Tab. 8:
Fließgewässer im Umkreis von 2 km ................................................................................113
Tab. 9:
Vergleich der maximalen Entnahme- und Einleitparameter zwischen bestehendem
HKW Klingenberg und geplantem GuD-HKW ..................................................................119
Tab. 10:
Monetarisierung der Eingriffe in die nicht geschützten Bestandteile des Naturhaushalts 142
Tab. 11:
Eingriffe in die geschützten Biotope ..................................................................................143
Tab. 12:
Monetarisierung der Eingriffe in den geschützten Baumbestand .....................................144
Tab. 13:
Gesamtsumme der Monetarisierung ................................................................................145
Tab. 14:
Vorläufig ermittelter Ausgleichsbedarf der Fledermausersatzquartiere (außerhalb
Blockdammweg 3/27) .......................................................................................................149
Tab. 15:
Ausgleichsbedarf der Fledermausersatzquartiere, Blockdammweg 3/27) .......................149
Tab. 16:
Vorläufig ermittelter Ausgleichsbedarf der Nisthilfen für Vögel (außerhalb
Blockdammweg 3/27) .......................................................................................................149
Tab. 17:
Ausgleichsbedarf der Nisthilfen für Vögel, Blockdammweg 3/27) ....................................150
Tab. 18:
Zusammenfassung der betrachteten Belange und prognostizierten Auswirkungen bei
Durchführung der Planung ................................................................................................159
Tab. 19:
Höhe der möglichen Entschädigungen (kalkulierte Entschädigungskosten) ....................204
Tab. 20:
Höhe der Entschädigungen (real angefallene/anfallende Kosten) für nach dem BVVBeschluss vom 25. August 2011 über den Bebauungsplan-Entwurf 11-47a durch das
Land Berlin für die geplante öffentliche Parkanlage und die Maßnahmenfläche B
erworbene Teilflächen des damaligen Flurstücks 104 der Flur 211 .................................205
Tab. 21:
Folgekosten für die Eigentümer der angrenzenden Gewerbegrundstücke ......................207
Tab. 22:
Flächenbilanz Bebauungsplan 11-47a ..............................................................................219
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
287
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Abbildungsverzeichnis
288
Abb. 1:
Eigentumsverhältnisse, Stand April 2013 (Ohne Maßstab) ............................................. 15
Abb. 2:
Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen (Umweltatlas Berlin 2013) ... 47
Abb. 3:
Historischer Gewässerlauf im Bestandslageplan (Quelle: Lpb 03/2011, veränderte
Darstellung) ...................................................................................................................... 50
Abb. 4:
Wasserschutzzonen des Wasserwerks Wuhlheide (Darstellung aus dem FIS-Broker
Berlin, zuletzt aktualisiert am 6.4.2009) ........................................................................... 99
Abb. 5:
Durchflussganglinien der Spree nach Abzweig des Britzer-Verbindungskanals für die
Jahre 2002, 2003 und 2006 ............................................................................................. 114
Abb. 6:
Kühlwasserverluste (Differenz aus Entnahme-Einleitung) des bestehenden HKW
Klingenberg für die Jahre 2002, 2003 und 2006 (Tagesmittelwerte) ............................... 115
Abb. 7:
Wassertemperaturen vor und nach der Kühlwassereinleitung (linke Größenachse)
sowie deren Differenz ∆T (rechte Größenachse) für die drei Vergleichsjahre 2002 und
2006 ................................................................................................................................. 116
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Verzeichnis der textlichen Festsetzungen
Die angegebenen Rechtsbezüge sind nicht Gegenstand der Festsetzung. Sie erscheinen
nur in der Begründung zum Bebauungsplan, aber nicht in der Planzeichnung.
Art der Nutzung
1.
„Auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
sind
- ein erdgasbetriebenes Gas- und Dampfheizkraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von maximal 620 MW,
- ein erdgasbetriebener Hilfsdampferzeuger mit einer Feuerungswärmeleistung von
maximal 5 MW,
- ein Zellenkühler sowie
- sonstige der Hauptnutzung dienende Anlagen und Nebenanlagen einschließlich
Verwaltungsgebäude sowie Stellplätze und Garagen
zulässig.
Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur
Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können als Ausnahme zugelassen
werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
2.
„Auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
und in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sind Betriebe und
Anlagen, in denen gefährliche Stoffe gemäß Anhang I der Störfallverordnung (12. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08. Juni 2005 (BGBl. I S. 1958) vorhanden sein können, nur zulässig, wenn die in Anhang I, Spalte 4 dieser Verordnung genannten Mengenschwellen
unterschritten werden.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2
BauNVO)
3.
„Im Gewerbegebiet GE 2 sind nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO)
4.
„In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können zugelassen werden:
- Tankstellenshops und
- Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, die einem Produktions-,
Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern."
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO)
5.
„Innerhalb der Fläche E1, E2, E3, E4, E1 ist die Errichtung eines zweigeschossigen
Sportfunktionsgebäudes und die Anlage von Stellplätzen zulässig. Die Grundfläche der
baulichen Anlage des Sportfunktionsgebäudes darf 500 m² nicht überschreiten.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BauGB)
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
289
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Maß der baulichen Nutzung
6.
„Auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
können innerhalb der Fläche A1, A2, A3, A4, A1 und der Fläche B1, B2, B3, B4, B1
Schornsteine die festgesetzten Oberkanten bis zu einer Oberkante von 73,0 m über
Gelände überschreiten. In jeder der beiden Flächen ist höchstens ein Schornstein mit
einem Außendurchmesser von bis zu 10,0 m zulässig. Innerhalb der Fläche C1, C2,
C3, C4, C1 kann die festgesetzte Oberkante für eine Ansaugöffnung bis zu einer
Oberkante von 46,0 m über Gelände überschritten werden. Innerhalb der Fläche D1,
D2, D3, D4, D1 können die festgesetzten Oberkanten für einen Treppenturm bis zu einer Oberkante von 57,0 m über Gelände überschritten werden.
In den sonstigen Teilen der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und
Dampfheizkraftwerk“ können einzelne Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von jeweils maximal 50 m² bis zu einer Höhe von 2,0 m über der festgesetzten Höhe der
baulichen Anlagen im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2, 5 und 6 BauNVO)
7.
„Bei Ermittlung der zulässigen Grundfläche auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ dürfen durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, die
festgesetzten Grundflächenzahlen jeweils bis zu 100 vom Hundert überschritten werden.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)
8.
„Bei Ermittlung der zulässigen Grundfläche in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2,
GE 3.1 und GE 3.2 darf durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,9 überschritten werden.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)
9.
Als zulässige Grundfläche wird im Gewerbegebiet GE 2 die im zeichnerischen Teil
festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO)
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
10. „Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Versorgungsfläche mit der
Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ – mit Ausnahme der Maßnahmenfläche A – sind zulässig:
- Zufahrten,
- bauliche Anlagen, soweit sie nach der Bauordnung für Berlin in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können sowie
- untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der
Versorgungsfläche selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Versorgungsfläche mit der
Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ können als Ausnahme weitere der
Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ablei-
290
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
tung von Abwasser dienende Nebenanlagen zugelassen werden. Dies gilt auch für
fernmeldetechnische Nebenanlagen.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 12 BauGB)
Weitere Arten der Nutzung
11. „Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzung.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Immissionsschutz
12. „In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 und auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche soweit begrenzt sind, dass die im Folgenden angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45 691 (Ausgabe 12/2006)
weder tags (06.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) überschritten werden:
LEK, tags
LEK, nachts
Gewerbegebiet GE 1.1
63 dB(A)
30 dB(A)
Gewerbegebiet GE 1.2
55 dB(A)
30 dB(A)
Gewerbegebiet GE 3.1
60 dB(A)
43 dB(A)
Gewerbegebiet GE 3.2
53 dB(A)
30 dB(A)
Versorgungsfläche „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
54 dB(A)
48 dB(A)
mit Ausnahme der Maßnahmenfläche A
Für die im Geltungsbereich dargestellten Richtungssektoren i (A bis C) erhöhen sich
die Emissionskontingente LEK,i tags bzw. nachts um folgende Zusatzkontingente
LEK,i,zus:
Richtungssektor i
von
bis
LEK, tags, zus
LEK, nachts, zus
A
203°
21°
8 dB(A)
3 dB(A)
B
21°
52°
9 dB(A)
4 dB(A)
C
52°
103°
4 dB(A)
3 dB(A)
0° ist Norden, Uhrzeigersinn, Bezugspunkt: x = 31435,58, y = 17596,52
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens erfolgt nach
DIN 45 691, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j in
den Richtungssektoren i (A bis C) LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,i zu ersetzen ist. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die Festsetzung, wenn die Beurteilungspegel Lr Tag und Nacht
die entsprechenden Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreiten (Relevanzgrenze).“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2
BauNVO)
13. „In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 2, GE 3.1 und GE 3.2 ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer
Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von
Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 a BauGB)
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
291
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Grünfestsetzungen
14. „Die Maßnahmenfläche A zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist überwiegend als Offenlandhabitat mit niedrigwüchsiger Grasund Krautvegetation, offenen Rohböden, mit Mosaiken aus besonnten Stein-, Sandund Totholzhaufen sowie mit Hecken und dornigen Strauchpflanzungen zu entwickeln.
Diese Strukturen sind zu erhalten.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1a BauGB)
15. „Die Maßnahmenfläche B zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens als gewässerökologisch bedeutsame, altarmartige Ergänzungsstruktur der Spree mit durchgängiger Anbindung zu entwickeln.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
16. „In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sind mindestens 30 %
der Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° auszubilden und extensiv zu
begrünen.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB)
Gehrechte
17. „Die Fläche F1, F2, F3, F4, F1 ist mit Anschluss an die öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ im Westen und an die öffentliche Straßenverkehrsfläche im Osten mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.“
(§ 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB)
18. „Die Fläche G1, G2, G3, G4, G1 ist in einer Breite von mindestens 4,0 m mit Anschluss an die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ im Westen und an die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ im Osten mit einem Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten.“
(§ 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB)
19. „Die Fläche H1, H2, H3, H4, H1 ist mit einem Zugangsrecht zugunsten des zuständigen Baulastträgers der Klingenbergbrücke zu belasten.“
(§ 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB)
Nachrichtliche Übernahmen
1. „Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befindet sich innerhalb der Schutzzone
III A und III B des Trinkwasserschutzgebiets Wuhlheide / Kaulsdorf.“
2. „Das Flurstück 19 der Flur 211 ist Bestandteil des Denkmalbereichs (Gesamtanlage)
‚Rummelsburger Landstraße 1, Umformwerk und Elektrowerkstatt’.“
Hinweis
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans verläuft eine 110 kV-Freileitungstrasse. Bei
Errichtung von Hochbauten im Freileitungsbereich ist das Einverständnis des Leitungsträgers notwendig.
292
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Anlage „Wesentliche Regelungen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a“
Stand: 21. Februar 2014 - Festsetzung
293
DR. SCHARMER | Rechtsanwalt
_____________________________________________________________________
Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan 11-47a „GuD
Klingenberg“
Wesentliche Regelungen des städtebaulichen Vertrages
Am 24. August 2011 wurde ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem
die Vattenfall im Wesentlichen folgende Verpflichtungen für ihre Grundstücke
übernimmt:
1.
Stilllegung des bestehenden Heizkraftwerks (HKW) Klingenberg
Vattenfall verpflichtet sich,
a)
das bestehende Heizkraftwerk (HKW) Klingenberg nach der Errichtung
und Inbetriebnahme des neuen Gas- und Dampf-Heizkraftwerks (GuDHKW) sowie dem Abschluss eines bis zu sechsmonatigen Probebetriebes
stillzulegen,
b)
Betriebseinrichtungen des bestehenden HKW’s Klingenberg, die der
Störfallverordnung unterliegen, weder örtlich zu verlagern noch zu
erweitern,
c)
keine Änderungen an dem bestehenden HKW Klingenberg vorzunehmen,
die zu einer Änderung des Schutzabstands nach § 50 BImSchG führen
und
d)
auf dem Betriebsgelände des bestehenden HKW’s Klingenberg keine
Anlage zu errichten, die unter die Störfallverordnung fällt.
Die Verpflichtungen werden durch Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit in das Grundbuch der Grundstücke des bestehenden HKW’s
Klingenberg gesichert.
2.
Sozialplanverfahren Gaswerksiedlung
Für die noch verbliebenen Mieter der Gaswerkssiedlung führt Berlin ein
Sozialplanverfahren durch. Vattenfall verpflichtet sich, damit verbundene
09/11.125
2
Kosten zu tragen und Ausgleichsleistungen in dem in Berlin im Falle von
Sanierungsumsetzungen üblichen Umfang zu zahlen.
3.
Altlastensanierung
Vattenfall verpflichtet sich, die für die nach dem Bebauungsplan geplanten
Nutzungen erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Sicherung
schädlicher Bodenveränderungen auf ihren Grundstücken im Bebauungsplangebiet vor Baudurchführung durchzuführen.
4.
Architektonische und landschaftsarchitektonische Gestaltung
Vattenfall verpflichtet sich, für die architektonische und landschaftsarchitektonische Gestaltung des geplanten GuD-HKW-Geländes ein Gutachterverfahren auszurichten und die Gestaltung des GuD-HKW’s und der Freiflächen
auf der Grundlage des prämierten Ergebnisses vorzunehmen.
5.
Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht
Vattenfall verpflichtet sich,
a)
die im Umweltbericht vorgegebenen Regelungen zum Artenschutz zu
beachten und die dort beschriebenen Maßnahmen innerhalb des Gebiets
des Bebauungsplans sowie auf dem Grundstück Blockdammweg 29
durchzuführen,
b)
Kosten für Kompensationmaßnahmen, die Berlin auf Grünflächen im
Geltungsbereich des Bebauungsplans durchführen wird, in dem Umfang
zu tragen, in dem Ausgleichszahlungen für Eingriffe in Natur und
Landschaft und für die Beseitigung von Bäumen zu leisten sind,
c)
besonders gekennzeichnete Bäume zu erhalten und
d)
eine ökologische Baubegleitung zu beauftragen.
6. Übertragung und Belastung von Grundstücken
Vattenfall verpflichtet sich, die für den öffentlichen Grünzug erforderlichen
Grundstücksflächen, soweit sie sich im Eigentum der Vattenfall befinden, an
Berlin zu übertragen. Berlin wird ein Wahlrecht eingeräumt, das Eigentum an
den Grundstücken zu fordern oder – wegen den verbleibenden Altlasten – nur
den dauernden Besitz. Die Verpflichtung wird durch Eintragung von
Grundstücksübertragungsvormerkungen bzw. Dienstbarkeiten gesichert.
09/11.125
3
Soweit im Bebauungsplan ein Gehrecht vorgesehen ist, wird Vattenfall dieses
durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten
Berlins sichern.
Vattenfall wird die Nutzung des Grundstücks Blockdammweg 29 für natur- und
artenschutzrechtliche Maßnahmen durch Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten Berlins sichern.
Vattenfall verpflichtet sich, Berlin für die Grundstücksflächen der vorgesehenen
Sportanlagen ein Erbbaurecht zu einem Erbbauzins von 3 % des Grundstückswerts einzuräumen.
7. Verzicht auf Ansprüche der Planwertentschädigung
Vattenfall verzichtet auf Entschädigungsansprüche, die sich auf Grund der
Überplanung von gewerblichen Flächen für Sportplatzanlagen ergeben
könnten.
8. Sicherung durch Bürgschaften
Die Verpflichtungen der Vattenfall zur Durchführung von artenschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahmen und zur Kostentragung für Kompensationsmaßnahmen,
die von Berlin durchgeführt werden, werden durch die Übergabe von
Konzernbürgschaften gesichert.
09/11.125