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4. Version vom 13.10.2010.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
4. Version vom 13.10.2010.pdf
Größe
114 kB
Erstellt
15.10.15, 14:16
Aktualisiert
27.01.18, 12:42

Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf von Berlin XVIII. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme Drucksache-Nr: Aktueller Initiator: Bezirksamt Abt. Finanzen, Personal und Sport Datum: 0583/XVIII 13.10.2010 Ursprungsdrucksachenart: Entschließungsantrag Ursprungsinitiator: Fraktion DIE GRAUEN Generationspartei ,, Richtlinien zur Korruptionsbekämpfung umsetzen Beratungsfolge: Datum 11.06.2008 30.06.2008 01.09.2008 08.10.2008 10.11.2010 Gremium BVV Reinickendorf Haushalts-A. Haushalts-A. BVV Reinickendorf BVV Reinickendorf BVV/020/2008 HhA/023/2008 HhA/024/2008 BVV/023/2008 BVV/046/2010 überwiesen vertagt ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen ohne Änderungen in der BVV beschlossen Sachverhalt: Text siehe Anlage Ergebnis  beantwortet von ___________________________         Kenntnis genommen beschlossen/Zustimmung/Annahme beschlossen mit Änderung abgelehnt für erledigt erklärt vertagt zurückgezogen überwiesen in den _____________________________ (federführend) mitberatend in den _____________________________ Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abteilung Finanzen, Personal und Sport An die Bezirksverordnetenversammlung von Berlin-Reinickendorf 12. Oktober 2010 Drucksache Nr. 0583 XVIII. WP Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung Richtlinien zur Korruptionsbekämpfung umsetzen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 08.10.2008 Drucksache Nr. 0583/XVIII - : „Das Bezirksamt wird ersucht, die vom Berliner Senat empfohlenen Richtlinien zur Korruptionsbekämpfung zu unterstützen und somit folgende Anregungen aufzunehmen:  Der Bezirk sollte über eine zentrale Prüfgruppe verfügen, in die die einzelnen Innenrevisionen der Abteilungen - zumindest lose - eingebunden sind. Die zentrale Prüfgruppe sowie die einzelnen Revisionen sollten dem Antikorruptionsbeauftragten unterstellt sein, der seinerseits nur dem Bürgermeister verantwortlich sein sollte.  Es sollte einen jährlichen Bericht des Bürgermeisters vor der BVV geben, um gerade im Bereich der Korruptionsbekämpfung Prävention, Transparenz und Verantwortung zu unterstreichen. Dieser Bericht sollte auf der Homepage des Bezirks veröffentlich werden.  Der Bezirk sollte über einen externen Ombudsmann verfügen. Er ist ein Rechtsanwalt außerhalb der Behörde und nimmt anonyme Hinweise auf Korruption und andere Unregelmäßigkeiten entgegen.“ wird gemäß § 13 BezVG berichtet: Das Bezirksamt hat sich bereits frühzeitig mit den Möglichkeiten und Notwendigkeiten der Korruptionsbekämpfung im Bezirksamt Reinickendorf von Berlin beschäftigt. Am 16. September 2008 hat dann das Bezirksamt die Einrichtung einer Prüfgruppe „Korruptionsbekämpfung“ (Innenrevision) entsprechend der Empfehlung des Rats der Bürgermeister vom 18.06.1998 und dem Senatsbeschluss (Nr. 93/96 vom 26.03.1996 bzw. Nr. 1618/98 in der Fassung vom 18.08.1998) über die Einrichtung von Prüfgruppen „Korruptionsbekämpfung“ beschlossen. Die Einrichtung dieser Gruppe dient der Prävention von Korruption, unzulässigen Preisabsprachen, Bestechung/Bestechlichkeit sowie Untreue. Da derartige Tatbestände nicht auf ein Amt oder eine Abteilung einzugrenzen sind, war es sinnvoll, eine unabhängige und weisungsfreie Prüfgruppe einzurichten. Diese Details dieser Geschäftsanweisung wurden verschiedentlich im Haushaltsausschuss (z. B. am 01.09. und am 23.09.2008) diskutiert und schließlich umgesetzt. Im Einzelnen wurden für die Arbeit dieser Prüfgruppe die folgenden Einzelheiten geregelt: 1. Im Bezirksamt Reinickendorf von Berlin wird eine Prüfgruppe „Korruptionsbekämpfung“ (Innenrevision) eingerichtet. 2. Die Leitung der Prüfgruppe wird dem Bezirksamtsdirektor übertragen. Als Stellvertreter wird der Leiter des Rechtsamtes bestimmt. 3. Die Prüfgruppe besteht aus sechs Mitgliedern, die alle über Verwaltungserfahrung, Kenntnisse im IT-Bereich und im Rechnungswesen verfügen sollen. Der Prüfgruppe gehören als ständige Mitglieder im Einzelnen - neben dem Leiter und dessen Stellvertreter - der Leiter der Service-Einheit Finanzen (bzw. der Fachbereichsleiter Haushalt), die Revisoren der Abteilungen Jugend und Familie sowie Soziales und Gesundheit und der Leiter der Submissionsstelle der Abteilung Wirtschaft und Bauen an sowie bedarfsabhängig weitere nichtständige Mitglieder, die vom Leiter der Prüfgruppe in Abstimmung mit dem Fachdezernenten bestimmt werden. Die Mitglieder der Prüfgruppe unterstehen dem Leiter der Prüfgruppe. 4. Aufgaben und Mandat: Die Prüfgruppe dient der Prävention von Korruption, unzulässigen Preisabsprachen, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Untreue und Betrug. a) Die Prüfgruppe führt sowohl nichtanlassbezogene Routineprüfungen als auch anlassbezogene Prüfungen durch. Die inhaltlichen Ziele der Routineprüfungen sowie die betroffenen Arbeitseinheiten werden jährlich zwischen dem Leiter der Prüfgruppe und dem jeweiligen Fachdezernenten abgestimmt. Der Leiter der Prüfgruppe stellt jährlich einen Prüfplan auf. Anlassbezogene Prüfungen werden unverzüglich nach Information des Fachdezernenten und des Bezirksbürgermeisters durchgeführt. Verweigert der Fachdezernent oder der Bezirksbürgermeister die Zustimmung, hat der Leiter das Recht, einen Beschluss des Bezirksamtes über die Durchführung der anlassbezogenen Prüfung herbeizuführen. Die Auswertung der Prüfung erfolgt durch den Leiter der Prüfgruppe, der den Bericht dem Fachdezernenten und dann dem Bezirksamt vorlegt. b) Die tatsächliche Festlegung von Prüfort und Prüftermin erfolgt allein durch den Leiter der Prüfgruppe, der auch die jeweiligen Prüfungsschwerpunkte vorgibt. c) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsbericht niederzulegen. Namen von Bediensteten sollen in diesem Bericht nicht erwähnt werden. Erkenntnisse, die die Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber einzelnen Beschäftigten erfordern, sind der zuständigen Stelle gesondert zuzuleiten. Der Leiter der Prüfgruppe ist im Hinblick auf das Prüfungsergebnis unabhängig und von jeglichen Weisungen freigestellt. d) Der Prüfbericht ist vorbehaltlich eines dringenden Korruptionsverdachts (siehe unten) an den zuständigen Fachdezernenten und ggf. an die Dienstaufsicht zu übersenden. Die Leitung des geprüften Bereiches ist verpflichtet, zu den Prüfbeanstan-dungen in angemessener Frist Stellung zu nehmen und die Mängel zu beseitigen. Die Erledigung der Prüfbeanstandungen ist von der Prüfgruppe zu überwachen und festzustellen. e) Die Prüfgruppe erstellt einen Gefährdungsatlas, in dem alle Amtsbereiche mit ihren spezifischen Gefährdungspotentialen aufgenommen werden, um auf diese Weise eine breite Sensibilisierung zu erreichen. f) Die Dienst- und Fachaufsicht durch den unmittelbaren Vorgesetzen bleibt von der Tätigkeit der Prüfgruppe unberührt. g) Der Leiter und die Mitglieder der Prüfgruppe sind nach Maßgabe ihrer Beanspruchung für die Prüfgruppe von ihren übrigen Aufgaben freizustellen. h) Die Mitglieder der Prüfgruppe können sich nicht ihrer Aufgabe in der Prüfgruppe mit der Begründung, sie seien mit anderen Aufgaben vollständig ausgelastet, entziehen. Kommt das Mitglied seiner Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung durch den Leiter der Prüfgruppe nicht nach, ist der Leiter berechtigt, dies dem Fachdezernenten, Bezirksbürgermeister und dem Bezirksamt mit der Bitte um Entscheidung vorzutragen. i) Ist ein Mitglied der Prüfgruppe erkrankt oder anderweitig verhindert und sein Einsatz erforderlich, ist der zuständige Dezernent verpflichtet, in Abstimmung mit dem Leiter der Prüfgruppe eine Ersatzperson zu benennen. Die Ersatzperson nimmt die Funktion bis zum Ende der Erstellung des Prüfberichts wahr. j) Jeder Dezernent ist verpflichtet, den Leiter der Prüfgruppe zu unterrichten, wenn er von Tatsachen Kenntnis erhält, die Grund für eine anlassbezogene Prüfung sein können. 5. Die Tätigkeit der Prüfgruppe „Korruptionsbekämpfung“ ist durch Unvoreingenommenheit und Verantwortungsbewusstsein gegenüber den zu prüfenden Bereichen und den dortigen Mitarbeiterin gekennzeichnet. Über die Tätigkeit der Prüfgruppe ist im Hinblick auf die berufliche und persönliche Reputation der Mitarbeiter der geprüften Bereiche wegen der dauerhaften Wirkung von Gerüchten und der möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung strenge Verschwiegenheit zu wahren. 6. Kommt ein Mitarbeiter der Prüfgruppe bei einer Prüfung zu dem Ergebnis, dass Anhaltspunkte für korruptes Verhalten, unzulässige Preisabsprachen, Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsnahme, Untreue oder Betrug vorliegen könnten, hat er unverzüglich den Leiter der Prüfgruppe zu unterrichten. Dieser bestimmt das weitere Vorgehen, insbesondere im Hinblick auf die Unterrichtung der bei der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht eingerichteten Zentralstelle Korruptionsbekämpfung. Gleichzeitig unterrichtet der Leiter der Prüfgruppe den Dezernenten des geprüften Bereiches und den Bezirksbürgermeister, sofern sich der Verdacht nicht gegen diese richtet. 7. Rechte der Prüfgruppe: Der Leiter und die Mitglieder der Prüfgruppe unterliegen hinsichtlich des Einsichts- und Informationsrechts, der Prüfungsdurchführung, der Berichterstattung und der Erfolgskontrolle keinen Beschränkungen sofern nicht gesetzlich geregelt. Sie arbeiten selbständig und unabhängig und sind weisungsfrei gestellt. Bei Prüfungen haben der Leiter und die Mitarbeiter der Prüfgruppe insbesondere das Recht - Dienstzimmer zu betreten - Aktenschränke und andere Behältnisse zu öffnen - Verwaltungsvorgänge mit Ausnahme der Personalakten einzusehen und daraus Kopien zu fertigen - Zugang zu den auf elektronischen Datenträgern gespeicherten Daten zu erhalten und diese gegenständlich festzuhalten - schriftliche und mündliche Auskünfte zu dienstlichen Belangen zu erhalten. 8. Der Leiter der Prüfgruppe unterrichtet das Bezirksamt in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeit der Prüfgruppe. 9. Ein Bericht über die Tätigkeit der Prüfgruppe wird einmal jährlich im Internet veröffentlicht. 10. Als Ansprechpartner wird ein unabhängiger externer „Ombudsmann“ aufgrund eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens eingesetzt. An ihn können sich alle Bürger, wie Auftragnehmer und Lieferanten und die Mitarbeiter des Bezirksamtes wenden, wenn sie den konkreten Verdacht einer Korruption äußern wollen. Der Ombudsmann soll Rechtsanwalt sein und ist organisatorisch nicht in das Gefüge des Bezirksamtes eingegliedert. Er wird vom Bezirksamt bestellt. Der Ombudsmann unterliegt als Rechtsanwalt der Schweigepflicht und darf Informationen nur insoweit weiterleiten, wie ihm dies durch die Offenbarenden gestattet wird. Über die weitere Arbeitsweise wird eine Geschäftsanweisung von der bereits bestehenden Arbeitsgruppe „Korruption“ entwickelt. Im Jahr 2008/2009 hat die Prüfgruppe „Korruptionsbekämpfung (Innenrevision)“ zwei Prüfungen vorgenommen. 1. Auf Anforderung der damaligen Abteilung Bauwesen und Sport ist eine freihändige Auftragsvergabe im Garten- und Landschaftsbau untersucht worden. Dabei wurde zunächst von einer Mitarbeiterin der Bauabteilung eine Überprüfung der freihändigen Vergabe im Garten- und Landschaftsbereich der Jahre 2003–2008 veranlasst. Es wurden neun Ordner über acht Haushaltsjahre mit über 80 Vorgängen geprüft. Als revisionsrelevant sind grundsätzlich nur freihändige Aufträge (bzw. Abweichungen von Vergabeverfahren durch Nichtbeachtung von Grenzwerten) berücksichtigt worden. Davon sind 72 Vorgänge in die weitere Überprüfung eingeflossen. Das Revisionsergebnis hat letztendlich ergeben, dass in einigen Fällen    Abweichungen von gesetzlich festgelegten Auswahlverfahren Einschränkung des Bieterkreises Konzentration der Beauftragungen festzustellen waren. Eine weitere Überprüfung durch die Prüfgruppe „Korruptionsbekämpfung“ hat dann keinen Anlass für die Annahme von Korruption in Hinsicht auf unzulässige Preisabsprachen ergeben. In der Folge ist von der Abteilung Bauwesen das Vergabewesen insofern neu reguliert worden, dass eine Ergänzung der Arbeitsanweisung im Zusammenhang mit dem Verfahren bei freihändigen Vergaben erlassen worden ist. Die Prüfgruppe hält die Ergänzung für sinnvoll und zielführend. Weitere Maßnahmen werden nicht für erforderlich erachtet. 2. Die Prüfgruppe wurde von der Abteilung Gesundheit und Soziales darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Betreuerin in ihrer dienstlichen Tätigkeit einen Angehörigen gegenüber dem Amtsgericht Wedding als Berufsbetreuer vorgeschlagen hat. Nach Prüfung des Sachverhaltes ergab sich, dass vom Amtsgericht die Anforderung zum Betreuervorschlag bei der Fachabteilung einging. Dem o.g. Vorschlag wurde von der Fachabteilung gefolgt (Aufgabenkreis Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Postangelegenheiten). Vermögen der Betreuten war nicht vorhanden; es handelte sich um eine „normale Betreuung“ einer altersdementen Bürgerin. Zum Zeitpunkt des „Vorfalles“ hatten die damaligen Betreuer/-innen sog. Mischaufgabengebiete. Einerseits waren sie als bestellte (Individual-) Betreuer für Betreute verantwortlich, andererseits hatten sie dem Amtsgericht auf Anforderung jeweils einen geeigneten Berufsbetreuer aus dem dort existierenden „Pool“ vorzuschlagen (Vormundschaftsgerichtshilfe – VGH-). Nachdem dieser Vorfall bekannt geworden ist, hat die Abteilung Gesundheit und Soziales sofort reagiert und eine interne Umorganisation vorgenommen. Jetzt sind alle Betreuungsvorschläge dem Gruppenleiter vorzulegen. Zudem wird statistisch erfasst, welcher Berufsbetreuer in welchem Umfang dem Gericht im Einzelfall vorgeschlagen wird. Danach ist davon auszugehen, dass sich ein derartiger Fall in dieser Konstellation schon mangels erforderlicher Zuständigkeit der einzelnen Betreuer nicht wiederholen wird. Das die Mitarbeiterin betreffende dienstrechtliche Verfahren ist noch nicht abschließend beurteilt worden. Die Prüfgruppe geht davon aus, dass keine weiterführenden organisatorischen Maßnahmen notwendig sind. Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin hat zur Korruptionsprävention und –abwehr eine unabhängige Rechtsanwältin als Ombudsfrau berufen. An diese können sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamtes wenden, aber auch Dritte, wie z. B. Auftragnehmer und Lieferanten, wenn sie den konkreten Verdacht von Korruption in einer Dienststelle des Bezirksamtes haben. Die Rechtsanwältin wird als Ombudsfrau des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin im Rahmen der Korruptionsprävention und Korruptionsabwehr tätig. Die Ombudsfrau klärt den ihr mitgeteilten Sachverhalt, soweit ihr dies möglich ist, in jeder Lage des Verfahrens weiter auf. Dabei ist die Ombudsfrau in der Würdigung des Sachverhaltes frei. Zur Einsichtnahme in nicht öffentlich zugängliche Unterlagen des Bezirksamtes ist die Ombudsfrau nicht befugt. Erfolg bzw. Misserfolg der Tätigkeit der Ombudsfrau hängen unter anderem davon ab, dass die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Ombudsfrau informiert wird. Die Ombudsfrau wird hierzu eine Internetpräsentation unter der Homepage des Bezirksamtes einrichten und aktualisieren. Darüber hinaus wird die Ombudsfrau im Einvernehmen mit dem Bezirksamt Öffentlichkeitsarbeit leisten und das Bezirksamt bei seiner Öffentlichkeitsarbeit unterstützen. Diese Vereinbarung ist zunächst bis zum 30. April 2011 befristet. Zum 1. März 2011 übermittelt die Ombudsfrau dem Bezirksamt einen ersten Erfahrungsbericht. Ich bitte, die Drucksache Nr. 0538/XVIII damit als erledigt zu betrachten. Frank Balzer Bezirksbürgermeister