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2. Begründung.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Steglitz Zehlendorf
Dateiname
2. Begründung.pdf
Größe
860 kB
Erstellt
15.10.15, 15:59
Aktualisiert
27.01.18, 10:06

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Abteilung Soziales und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - Begründung zur Einstellung des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanverfahrens XII-27 für die künftige Schnellverkehrsstraße B 101 zwischen Kaiser-Wilhelm-Straße und Mühlenstraße sowie für die Grundstücke Kaiser-Wilhelm-Straße 95/115e, Bruchwitzstraße 22/40, 39/43, Langkofelweg 1/5, 9, 11b, 18, Schulstraße 14/34, 13/27 und Mühlenstraße 7/31a im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lankwitz Geltungsbereich Stand: November 2014 Bebauungsplan 6-32 INHALTSVERZEICHNIS I VORGESCHICHTE 2 II URSPRÜNGLICHE ZIELE DES VERFAHRENS 2 III VERFAHRENSSTAND 3 IV GRÜNDE FÜR DIE EINSTELLUNG DES VERFAHRENS 3 V AUSWIRKUNGEN DER EINSTELLUNG DES VERFAHRENS 4 VI RECHTSGRUNDLAGEN 5 1 Bebauungsplan 6-32 I VORGESCHICHTE Seit den 1950er-Jahren des letzten Jahrhunderts betrieb das Land Berlin die Planung zum Ausbau und zur teilweisen Neutrassierung der Bundesstraße 101 von der südlichen Stadtgrenze im ehemaligen Bezirk Tempelhof bis zum ehemaligen Bezirk Schöneberg. Die Straße sollte die Verkehrsströme im Süden Berlins großräumig neu strukturieren und optimieren. Zur Sicherung dieser Planung wurden seit 1953 allein im 4,4 Km langen Abschnitt der Trasse im ehemaligen Bezirk Steglitz 14 Bebauungspläne festgesetzt, weitere Bebauungspläne befinden sich noch im Verfahren. Einige Bereiche der Trasse blieben bislang jedoch unbeplant. Zugleich hat das Land Berlin im Laufe der Zeit eine große Zahl der kriegszerstörten, bebauten oder anderweitig genutzten Grundstücke entlang der geplanten Straßenverbindung erworben. Weite Teile der geplanten B 101-Trasse blieben daher unbebaut, während die neu errichtete Bebauung neben der Trasse der erwarteten Straßenverbindung angepasst wurde. In den letzten Jahrzehnten war die B 101 nicht mehr unumstritten. Uneinigkeit bestand sowohl hinsichtlich der Art ihres Ausbaus als auch ihres verkehrlichen Nutzwertes. Nach mehreren Untersuchungen wurde mit Bekanntgabe der Änderung des Flächennutzungsplanes vom 28.11.2003 die Trasse der B 101 durch das Land Berlin aufgegeben und die über 50-jährige Planungsgeschichte beendet. Nach Abschluss des Änderungsverfahrens wurde die entsprechende FNP-Änderung am 28.11.2003 im Amtsblatt (ABl. S. 4902) bekannt gemacht. II URSPRÜNGLICHE ZIELE DES VERFAHRENS Das Bebauungsplanverfahren XII-27 wurde am 02.07.1973 durch das Bezirksamt1 mit dem Ziel eingeleitet, eine Trasse für die Schnellverkehrsstraße B 101 zu sichern. Diese sollte die Ortsteile Südende, Lankwitz und Marienfelde an das Autobahnnetz im Bezirk Mitte anschließen. Insbesondere wurde mit der Planung der Lückenschluss zwischen den bereits vorhandenen Hauptverkehrsstraßen Munsterdamm und Malteserstraße verfolgt. Ein weiteres Planungsziel bestand darin die südöstlich der im Geltungsbereich geplanten B 101-Trasse gelegenen Grundstücke als Gemeinbedarfsfläche neu zu ordnen. Die bereits bestehende Alt-Lankwitzer Grundschule verlor im Zuge der Planung der B 101Trasse einen rund 2.100 m² großen Grundstücksteil auf dem sich zuvor eine eingeschossige Kindertagesstätte befand. Durch Hinzunahme der Grundstücke Mühlenstr. 7, 9, 17/27 und Schulstraße 28/32 sowie eines Teils der Verkehrsfläche der Schulstraße zur geplanten Gemeinbedarfsfläche, sollte dieser Flächenverlust ausgeglichen werden und der Neubau einer Sporthalle und einer Kita ermöglicht werden. 1 BA-Beschluss Nr. 96/73 2 Bebauungsplan 6-32 Des Weiteren setzte der Bebauungsplan fünf allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO fest, die fast ausschließlich die Sicherung des bestehenden Wohngebäudebestands zum Inhalt hatten. III VERFAHRENSSTAND Auf der Grundlage des Planentwurfs vom 15.11.1971 wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Jahr 1973 durchgeführt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte im Jahr 1978. Eine Fortführung des Bebauungsplanverfahrens war nicht möglich, weil wechselnde verkehrspolitische Vorgaben das Verfahren belasteten. Mit Senatsbeschluss 1146/03 vom 3. Juni 2003 wurde der Wegfall der Darstellung der B 101-Trasse zwischen dem Munsterdamm und der Malteserstraße im Flächennutzungsplan beschlossen. Die Zustimmung zur FNP-Änderung ist im Abgeordnetenhaus am 3. November 2003 mit den Drucksachen Nr. 15/1770 und 15/2157 erfolgt. Die planungsrechtliche Vorgabe, den Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan zu entwickeln, ist somit nicht mehr gegeben. Weiterhin besteht seitens des Landes Berlin kein Bedarf mehr für die Planung der Schnellverkehrsstraße B 101, sodass das Verfahren für den Bebauungsplan XII-27 eingestellt werden soll. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde mit Schreiben vom 23.12.2003 über die Absicht informiert, dass das Verfahren für den Bebauungsplan XII-27 eingestellt werden soll. Mit Schreiben vom 11.02.2004 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit, dass keine Bedenken bezüglich der Wahrung der dringenden Gesamtinteressen Berlins gemäß § 7 AGBauGB diesbezüglich bestehen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg wurde entsprechend mit Schreiben vom 23.10.2014 über die Einstellungsabsicht informiert. Mit Schreiben vom 30.10.2014 teilt diese mit, dass ebenfalls keine Bedenken bezüglich der Einstellung des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan XII-27 bestehen. IV GRÜNDE FÜR DIE EINSTELLUNG DES VERFAHRENS Die durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt betriebene großräumige Verkehrsplanung Berlins sieht keinen Bedarf mehr die Trasse der B 101 freizuhalten, daher ist die Festsetzung der B 101-Trasse in dem Bebauungsplan XII-27 nicht mehr notwendig. Die mit der Planung verfolgten Ziele bestehen in Bezug auf die Verkehrsflächenfestsetzung der B 101-Trasse gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht mehr. Auch bezüglich der beabsichtigten Sicherung der bereits vor dem Aufstellungsbeschluss vorhandenen Wohngebäude in den allgemeinen Wohngebieten lässt sich feststellen, dass die vorhandene Wohnbebauung entsprechend der beabsichtigten Planung gesichert wurde. Im Juni 2004 wurde zudem auf dem Grundstück Langkofelweg 5, 5A, 7, 7A eine Wohnbebauung genehmigt, die sich nunmehr quer auf der beabsichtigten Verkehrsflächenfestsetzung der B 101-Trasse befindet, sodass es an dieser Stelle nicht mehr möglich wäre das Planungsziel Straße zu verwirklichen. 3 Bebauungsplan 6-32 Das Stadtentwicklungsamt weiß, dass ein kommunales Wohnungsbauunternehmen Berlins auf den Grundstücken Kaiser-Wilhelm-Straße 103/107 Wohnungsbauten errichten will. Das Wohnungsbauvorhaben soll auf diesen Grundstücken unterstützt werden, um dem hohem Wohnungsneubaubedarf in Berlin gerecht werden zu können. Auf den genannten Grundstücken sollte ebenfalls eine Verkehrsfläche für die B 101Schnellverkehrsstraße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt werden. In Anbetracht dieser tatsächlichen städtebaulichen Entwicklung und der geänderten großräumigen Verkehrsplanungen Berlins, soll das Bebauungsplanverfahren XII-27 eingestellt werden, weil seine Ziele nicht mehr den aktuellen Planungszielen und – erfordernissen in Berlin und im Ortsteil Lankwitz entsprechen. Die gewünschte Entwicklung bezüglich der Gemeinbedarfsfläche zur Bebauung mit einer Kita, Schulgebäuden sowie einer Sporthalle ist bereits vor langer Zeit eingetreten und als gesichert zu betrachten. Das Ziel der Wohngebäudesicherung konnte ebenfalls erreicht werden. V AUSWIRKUNGEN DER EINSTELLUNG DES VERFAHRENS Die Aufhebung des Bebauungsplans XII-27 soll es ermöglichen werden, dass auch weitere durch die beabsichtigte Festsetzung als Verkehrsfläche für die Schnellverkehrsstraße B 101 als planungsbefangen zu bewertende Grundstücke anders nutzen zu können. Hierfür gibt es bereits Planungsabsichten auf den Grundstücken KaiserWilhelm-Straße 103/107 (Wohnungsbau) und Schulstraße 17 (Erweiterung AltLankwitzer Grundschule2). Eine Entwicklung der Grundstücke Bruchwitzstraße 38/40 und Langkofelweg 6 zu Wohnungsbauzwecken wäre aus Sicht des Bezirks Steglitz-Zehlendorf ebenfalls wünschenswert und möglich, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es gilt dann wieder der Baunutzungsplan von 1960 als übergeleitete Bebauungsplanregelung in Verbindung mit den förmlich festgestellten Bau- und Straßenfluchtlinien und den planungsrechtlichen Vorschriften der BO 58. Der Bebauungsplan XII-27 hat auf den o.g. Grundstücken ebenfalls eine Verkehrsflächenfestsetzung für die B 101 vorgesehen. Der Baunutzungsplan setzt im Geltungsbereich des Bebauungsplans XII-27 ein allgemeines Wohngebiet fest. Mit Ausnahme des Grundstücks Mühlenstraße 7 wird die Baustufe III/3 festgesetzt. Für das Grundstück Mühlenstraße 7 gilt die Baustufe II/2. Weitere brach liegende, ungenutzte Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans XII-27. Mit dem Baunutzungsplan in Verbindung mit den förmlich festgestellten Bau- und Straßenfluchtlinien und den planungsrechtlichen Vorschriften der BO 58 ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne den Bebauungsplan XII-27 gewährleistet. Hierfür sprechen neben den verbindlichen Festsetzungen im Baunutzungsplan in Verbindung mit den förmlich festgestellten Bau- und Straßenfluchtlinien und den planungsrechtlichen Vorschriften der BO 58 auch die geringe Anzahl brach liegender Grundstü- 2 Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf / Abteilung Bildung, Kultur, Sport und Bürgerdienste / Schul- und Sportamt: Schulentwicklungsplan 2014-2018, 2014, S. 180. 4 Bebauungsplan 6-32 cke. Vielmehr ermöglicht die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens XII-27, dass auch innerstädtische Grundstücke in integrierten Lagen für den Wohnungsbau genutzt werden können, die bislang als planungsbefangen gelten. Auf Grundlage des Bebauungsplans XII-27 wurden keine Bauanträge gemäß § 33 BauGB genehmigt, da der Bebauungsplan die Voraussetzungen für Vorhaben während der Planaufstellung nicht erfüllt. Die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens hat voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen; Entschädigungsansprüche aus der Einstellung des Aufstellungsverfahrens werden nicht erwartet. Eventuell entstehende Rückenteignungsansprüche gemäß § 102 BauGB müssen noch geprüft werden. VI RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) 5