Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
RVOBayBa.pdf
Größe
59 kB
Erstellt
15.10.15, 16:42
Aktualisiert
27.01.18, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
für das Gebiet Barbarossaplatz / Bayerischer Platz
im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg
Vom
2014
Aufgrund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl.
S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692), wird
verordnet:
§1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchbrochenen Linie
eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch Hohenstaufen-, Pallas-, Elßholz-, Grunewaldund Bamberger Straße. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist
Bestandteil der Verordnung.
§2
Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1
bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher
Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen
erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung
des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar
ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung
eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter
Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderung dient sowie, wenn die
Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen und anlagetechnischen
Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient.
§3
Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von
Berlin.
§4
Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Erhaltungsgebietes
„Barbarossaplatz / Bayerischer Platz“ gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2
dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213
Abs. 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer
Geldbuße belegt werden.
1
§5
Ausnahmen
§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2
BauGB bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB
bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin unterrichtet
die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger
dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem
Bezirksamt anzuzeigen.
§6
Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,
2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorganges,
3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten
sind,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3
innerhalb von zwei Jahren seit Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten
Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2
AGBauGB unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
Berlin, den
2014
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Angelika Schöttler
Bezirksbürgermeisterin
Dr. Sibyll Klotz
Bezirksstadträtin
Anlage: Karte mit Geltungsbereich
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