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Abwägung XIII-B 1-1 Dez 2013 Endfassung.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Abwägung XIII-B 1-1 Dez 2013 Endfassung.pdf
Größe
114 kB
Erstellt
15.10.15, 16:48
Aktualisiert
27.01.18, 11:51

Inhalt der Datei

Stadtentwicklungsamt FB Stadtplanung Stapl 23 Dezember 2013 2108 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan XIII-B 1-1 Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt von Berlin Nr. 10, vom 11. März 2011, Seiten 450/451 ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus erfolgte die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch je eine Anzeige im Tagesspiegel und in der Berliner Morgenpost am 11. März 2011. Ab dem 21. März 2011 wurde der Bebauungsplan und der Begründungsentwurf auf der bezirklichen Homepage im Internet für den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung veröffentlich. Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 21. März bis einschließlich 20. April 2011 in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung statt. Öffentlich ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf XIII-B 1-1 vom 03. März 2011 nebst Begründungsentwurf ohne Umweltbericht, da das Verfahren zum Bebauungsplan XIII-B 1-1 gemäß § 13 Baugesetzbuch als vereinfachtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde. Fünf Bürger nutzten die Gelegenheit und sahen den Entwurf zum Bebauungsplan XIII-B 1-1 nebst Begründung ein. Es gingen fünf Stellungnahmen ein, die in der Abwägung der einzelnen Stellungnahmen zu inhaltlichen Themenbereichen zusammengefasst wurden. Die Themenbereiche selbst wurden konkret verortet und werden somit entsprechend ortsbezogen abgewogen. Mit Schreiben vom 24.11.2011 wurde eine weitere Stellungnahme abgegeben, die trotz weit zurückliegender Auslegung in den Abwägungsprozess mit einfließt. Inhaltlich wurden allgemeine das Planungsziel und die Verfahrensweise betreffende Einwendungen vorgebracht. Hauptsächlich wurden jedoch grundstücksbezogene Einwendungen das Grundstück Attilastraße / Röblingstraße betreffend niedergeschrieben. Diese Stellungnahme wird eigenständig themenbezogen abgewogen. Kolonie Bahn-Landwirtschaft Säntisstraße: 1. Der Bebauungsplan XIII-B 1-1 widerspricht der Willensbekundung der Bezirksverordnetenversammlung (Erhalt der Kleingartenanlage). 2. Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg ist für das Flurstück 1164 (Säntisstraße 95-127) nicht planfeststellende Behörde. Eine fachplanerische Freigabe (Entwidmung) von der eisenbahnrechtlichen Zweckbestimmung ist nicht erfolgt. Eine divergierende Festsetzung durch den Bezirk bliebe verwehrt. 3. Der Bebauungsplan widerspricht den Darstellungen des Landschafts- und Artenschutzprogramms und dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen. 4. Mit der Wirksamkeit des Bebauungsplans wird die Kleingartenkolonie BahnLandwirtschaft Säntisstraße der Vernichtung preisgegeben. 5. Eine Anhörung nach Abwägung nach Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern hat nicht stattgefunden (Begründung Punkt II.3.6.). 6. Mit dem Bebauungsplan erfolgt ein Eingriff in Natur und Landschaft. 7. Die Kleingartenkolonie Bahn-Landwirtschaft Säntisstraße soll als dauerhafte Grünfläche festgesetzt werden. 1 Gaswerk Mariendorf Lankwitzer Straße 8. Der generelle Ausschluss von Einzelhandel ist abwägungsfehlerhaft und berücksichtigt nicht die bereits genehmigten und verwirklichten Bauvorhaben. Es ist nicht ersichtlich, warum auf diesen Flächen nicht Einzelhandelsbetriebe mit geringer Größe zulässig sein sollen. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben würde weder den Gebietscharakter in einer das Zentrengefüge des Bezirkes gefährdenden Weise verändern, noch wäre dies auf gewerblichen Bauflächen unverträglich und es würde schon gar kein Veränderungsdruck auf bestehende Betriebe entstehen. Zur Aufwertung des Gebietes (Lankwitzer Straße) und zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung wäre eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben bis zu 400m² angemessen. 9. Es sollten Gewerbebetriebe mit einer Verkaufsfläche zugelassen werden, die gegenüber dem Produktionsverarbeitungs- und Reparaturbetrieb gleichwertig an Grundfläche und Baumasse sind. Eine Einschränkung auf deutlich untergeordnete Einrichtungen für den Verkauf an den Verbraucher in Bezug auf die dazugehörigen Produktionsstätten ist unverhältnismäßig und nicht zielführend. Großbeerenstraße 148-158 10. Durch den Bebauungsplan werden die bestehenden Einzelhandelsnutzungen in den Bestandsschutz zurückgedrängt, wesentliche Änderungen wären künftig nicht mehr zulässig. Die bauliche Nutzbarkeit und damit der Wert der Grundstücke würde beträchtlich gemindert. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der vorhandenen Baulichkeiten außerhalb des Einzelhandels wäre unmöglich. Die privaten Eigentümerinteressen sind so wichtig, dass der beabsichtigte Einzelhandelsausschluss nicht abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden könnte. 11. Eine im Widerspruchsverfahren befindliche beantragte und rechtswidrig versagte Einzelhandelsnutzung auf Grundlage des Bebauungsplans XIII-B 1 wäre unzulässig. Der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung würde durch die geplante Planänderung vereitelt. Sollte die beantragte Einzelhandelsnutzung infolge der geplanten Planänderung unzulässig werden, bevor das Verwaltungsgericht in der Sache entschieden hat, wird auf den Wege der Amtshaftung für den entstandenen Schaden Erstattung verlangt. Attilastraße / Röblingstraße 12. Die bestehende Baugebietsfestsetzung im Zusammenhang mit dem geplanten Ausschluss von eigenständigem Einzelhandel im Bereich Attilastraße / Röblingstraße entspricht nicht der bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen. Zukünftig gemäß Bebauungsplan XIII-B 1-1 zulässige Gewerbe- und Industriebetriebe wären ein Fremdkörper. Die Fläche sollte aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XIII-B 1-1 herausgenommen werden und gleichzeitig sollte im Rahmen des Bebauungsplans XIII-B 1 großflächiger Einzelhandel für o.g. Fläche zugelassen werden. 13. Durch den Bebauungsplan entsteht eine mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht in Einklang stehende wirtschaftliche Einschränkung des Grundstücks, da aufgrund der für diesen Standort nicht vorhandenen Nachfrage von Gewerbe- und Industriebetrieben eine Wartezeit nicht hinzunehmen wäre. 14. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu Wohngebieten wäre eine Art Pufferzone in Form der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetreiben zweckmäßig. Diese Betriebsformen sind bereits ansässig und unterliegen dem Bestandsschutz. Richard-Tauber-Damm / Schwechtenstraße / Buckower Chaussee 15. Die Fläche Richard-Tauber-Damm / Schwechtenstraße / Buckower Chaussee sollte aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XIII-B 1-1 herausgenommen werden bzw. alternativ eine Ergänzung der textlichen Festsetzung überdacht werden. Es könnte folgendermaßen ergänzt werden: „Entsprechendes gilt für Flächen, die einem Einzelhandels- und Reparaturbetrieb, der Bestandsschutz genießt, räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.“ 2 16. Durch den Bebauungsplan entsteht eine mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht in Einklang stehende wirtschaftliche Einschränkung des Grundstücks, da die notwendige Erweiterung des Betriebes (Richard-Tauber-Damm 48) um Stellplätze auf dem Grundstück Richard-Tauber-Damm 50 im Rahmen der Bebauungsplanänderung (XIII-B 1-1) als nicht möglich erachtet wird, und um so mehr angesichts der Tatsache, dass eine Gewerbe- oder Industrieansiedlung auf dem hier in Rede stehenden „Handtuch“Grundstück realitätsfern ist. Abwägung zum Themenkomplex Kolonie Bahn-Landwirtschaft Säntisstraße: Zu 1.: Der Bebauungsplan XIII-B 1-1 widerspricht der Willensbekundung der Bezirksverordnetenversammlung (Erhalt der Kleingartenanlage). Der Baunutzungsplan Berlin von 1961 setzte als übergeleiteter Bebauungsplan das Gebiet der Kleingartenanlage Säntisstraße als beschränktes und reines Arbeitsgebiet fest. Im Jahre 1996 beschloss der Bezirk Tempelhof eine Aktualisierung und Überarbeitung der Bereichsentwicklungsplanung. Für die Kolonie Säntisstraße verfolgte der Bezirk das Ziel, die Kleingartenkolonie langfristig zu sichern. Die Senatsverwaltung widersprach diesen Überlegungen und antwortete wie folgt: Der FNP stellt gewerbliche Baufläche dar, eine Änderung ist nicht vorgesehen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie sieht die Inanspruchnahme als gewerbliche Baufläche als nachrangig an. Trotzdem ist die Kleingartenanlage längerfristig als gewerbliche Wachstumsreserve zu erhalten. Eine Sicherung der Kolonie war dem Bezirk zum damaligen Zeitpunkt insoweit schon verwehrt. Mit der Festsetzung des Bebauungsplans XIII-B 1 im Jahr 2005 wurde das Gebiet entsprechend den Ausweisungen des Baunutzungsplans auf die Baunutzungsverordnung 1990 übergeleitet und damit die Sicherung der gewerblichen Wachstumsreserve bestätigt. Aufbauend auf diesen Bebauungsplan , der die Vorgaben des FNP (gewerbliche Baufläche) mit der Festsetzung Gewerbe- und Industriegebiet umsetzt, ist es nun das Planungsziel des Bebauungsplans XIII-B 1-1 die Ansiedlung eigenständiger Einzelhandelsbetriebe auf gewerblichen Bauflächen zu verhindern. Damit wird wirtschaftlicher Entwicklungsdruck von allen Flächen im Geltungsbereich genommen und dem gesamtstädtischen Ziel der gewerblichen Flächenvorhaltung, als auch der Zielsetzung Handelsfunktionen in den anderen Baugebieten zu konzentrieren, Rechnung getragen. Die Voraussetzung zur Umsetzung des BVV-Beschlusses ist die Freigabe von Mitteln zum Erwerb derartiger Flächen, da eine Ausweisung von Dauerkleingartenflächen einer Übernahme der Flächen durch das Land Berlin bedarf. Diese Mittel stehen in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung. Bei einer zwischenzeitlich tatsächlich beabsichtigten gewerblichen Nutzung durch einen privaten Investor sind jedoch Vorschläge zur Drittelung des Grundstücks erarbeitet worden, die auf einer Teilfläche die weitere Nutzung durch Kleingärten vorsehen. Über die Modalitäten wird noch verhandelt. Zu 2.: Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg ist für das Flurstück 1164 (Säntisstraße 95-127) nicht planfeststellende Behörde. Eine fachplanerische Freigabe (Entwidmung) von der eisenbahnrechtlichen Zweckbestimmung ist nicht erfolgt. Eine divergierende Festsetzung durch den Bezirk bliebe verwehrt. Mit Festsetzung des Bebauungsplans XIII-B 1 – der die Überleitung auf die BauNVO 1990 beinhaltet und im Jahr 2005 festgesetzt wurde, ist dieser Einwand bereits abgeprüft und vor Festsetzung durch die Rechtsprüfung der Senatsverwaltung bestätigt worden. Für das Gebiet gilt planungsrechtlich die gemeindliche Planungshoheit und nicht die Fachplanungshoheit der Deutschen Bahn. Der Bebauungsplan XIII-B 1-1 soll hier zusätzlich das Konzept des Senats, Gewerbeflächen für das produzierende Gewerbe zu schützen und vorzuhalten, sichern. Eine Neufestsetzung als Gewerbefläche ist damit nicht verbunden, da sie bereits durch geltendes Planungsrecht verbindlich ist. Östlich der Kolonie befand sich zu Zeiten des zweiten Weltkrieges ein Reichsbahnlager. Der zugehörige Gleisanschluss erfolgte durch ein bogenförmiges Zubringergleis (heutiger Kolo3 nie-Hauptweg). Mit Kriegsende ist das Reichsbahnlager aufgegeben worden und in der Flurkarte von 1952/61 nicht mehr dargestellt. Entsprechend war auch das Zubringergleis funktionslos. Die Ansiedlung der Kolonie auf den augenscheinlich bis dahin ungenutzten Flächen erfolgte erst nach Aufgabe des Reichsbahnlagers in der Nachkriegszeit. Nach Aufgabe der Bahnnutzung ist das Areal 1961 durch den Baunutzungsplan als beschränktes Arbeitsgebiet - bzw. reines Arbeitsgebiet ausgewiesen worden. Zur Klarstellung, welche Flächen zwischen Säntisstraße, Richard-Tauber-Damm, Buckower Chaussee und Berlin-Dresdener Eisenbahn der Planfeststellung unterliegen, wurde am 24.04.1978 im Amtsblatt für Berlin die Auslegung von Plänen zum Zwecke der Planfeststellung bekannt gemacht. Hierin festgestellt wurden Eisenbahnanlagen für den Güterumschlag im südlichen Bereich des Bahngeländes zwischen Schwechtenstraße und Buckower Chaussee (nicht das Koloniegelände). Der tatsächliche Planfeststellungsbeschluss erfolgte am 18.04.1980. Die Flurkarte von 1978 zeigt, dass folgerichtig innerhalb der Kleingartenanlage auf der Trasse des ehemaligen, nicht mehr in Betrieb befindlichen Zubringergleises, Fußwege hergestellt wurden. Der FNP stellt für die Kolonie seit 1964 fortdauernd gewerbliche Baufläche dar. Die Kolonie selber war nie durch Bahnnutzung berührt. Das Zubringergleis ist vor 1961 und damit vor Inkrafttreten des Baunutzungsplanes aufgegeben worden. Eine bestehende Planfeststellung für den Bereich der Kolonieflächen ist nicht herzuleiten und wurde auch nie vollzogen. Die im Rahmen des Freistellungsbescheides vom 26.08.2010 erfolgte Ablehnung der Freistellung für das Flurstück 1164 mit der Begründung, die in Rede stehende Fläche sei keine gewidmete Bahnanlage gewesen und könne von daher aus materiellen Gründe nicht freigestellt werden, bestätigt das geltende Planungsrecht. Derzeit gilt der im Jahr 2005 festgesetzte Bebauungsplans XIII-B 1. Damit lag und liegt die Planungshoheit beim Bezirk. Das hat auch das für bahnrechtliche Feststellungen zuständige Eisenbahnbundesamt dem Bezirk bestätigt. Zu 3.: Der Bebauungsplan widerspricht den Darstellungen des Landschafts- und Artenschutzprogramms und dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen. Das Gebiet ist durch die Festsetzung des Bebauungsplans XIII-B 1 bestimmt, der an dieser Stelle Gewerbe- und Industriegebiet festsetzt und dessen Zielsetzung die Überleitung auf die Regelungen der Baunutzungsverordnung 1990 in der Art der Nutzung war. Der Bebauungsplan XIII-B 1-1 selbst trifft keine widersprüchliche Festsetzung, sondern ergänzt den Regelungsumfang des festgesetzten Bebauungsplans XIII-B 1 mit dem Ziel des Ausschlusses von eigenständigen Einzelhandelseinrichtungen bzw. die Bindung einer Einzelhandelsnutzung an einen Produktions- Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb. Es wird keine neue Gebietsausweisung festgesetzt, sondern nur die vorhandene Gebietsausweisung dahingehend präzisiert, dass Einzelhandel gänzlich ausgeschlossen wird. Damit wird dem gesamtstädtischen Interesse der gewerblichen Flächenbevorratung Rechnung getragen. Dieser Belang ist in der Abwägung als übergeordnet zu bewerten und vorrangig zu behandeln. In einem Gewerbe- und Industriegebiet ist jedoch auch das Landschafts- und Artenschutzprogramm zu berücksichtigen. Weitere naturrelevante Planvorgaben bestehen mit dem Landschaftsplan 7-L 1 der einen Biotopflächenfaktor (BFF) von 0,3 festsetzt. Diese Planung hat keinen Einfluss auf den Bebauungsplan XIII-B 1-1, da keine Nutzungsmaße festgesetzt werden sollen und lediglich der Ausschluss eigenständigen Einzelhandels festgesetzt werden soll. Der BFF ist jedoch im Rahmen jedes neu zu errichtenden Vorhabens einzuhalten. Zu 4.: Mit der Wirksamkeit des Bebauungsplans wird die Kleingartenkolonie BahnLandwirtschaft Säntisstraße der Vernichtung preisgegeben. Eine planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenkolonie Säntisstraße hat bisher nicht bestanden und war auch nicht formuliertes Planungsziel. Die Herleitung des Planungsziels und die damit einhergehende Sicherung des Planungsrechts ergibt sich anhand der Ausweisungen des Baunutzungsplans von 1961 zusammen mit der Bauordnung für Berlin von 1958. Für die Fläche der heutigen Kolonie Säntisstraße ist hier beschränktes und reines Arbeitsgebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan XIII-B 1, festgesetzt im Jahr 2005, leitet dieses 4 Recht auf die Baunutzungsverordnung 1990 über und bestätigt damit die gewerbliche Nutzung weiter. Der hier in Rede stehende Bebauungsplan XIII-B 1-1 selbst trifft keine Festsetzung die den Nutzungsausschluss der Kleingartenkolonie zum Inhalt hat, sondern ergänzt den Regelungsumfang des festgesetzten Bebauungsplans XIII-B 1, mit dem Ziel des Ausschlusses von eigenständigen Einzelhandelseinrichtungen bzw. die Bindung einer Einzelhandelsnutzung an einen Produktions- Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb. Es wird keine neue Gebietsausweisung festgesetzt. Damit kann nicht von einer Vernichtung der Kleingartenanlage gesprochen werden, denn die Intention des Bebauungsplans ist es, das formulierte Planungsziel planungsrechtlich zu sichern. Für die kleingärtnerische Nutzung besteht Bestandsschutz. Der Planungswille in Richtung Gewerbe- und Industriegebiet bleibt aufgrund der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans sowie der daraus folgenden o.g. Vorgaben unverändert und wurde mehrfach durch Senatsbeschluss bekräftigt. Zu 5.: Eine Anhörung nach Abwägung nach Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern hat nicht stattgefunden (Begründung Punkt II.3.6.). Das Baugesetzbuch sieht für der Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens einzuhaltende Verfahrensschritte vor. Dazu zählen u.a. die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Diese beiden Beteiligungsschritte können nacheinander oder parallel erfolgen. Im vorliegenden Verfahren wurde die parallele Beteiligung durchgeführt, so dass die Anhörung / Beteiligung der Träger und Behörden bei Durchführung der öffentlichen Auslegung noch nicht abgeschlossen war. Nach der zu erarbeitenden Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange aus der Träger- und Behördenbeteiligung sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung wird das Ergebnis durch das Bezirksamt abgewogen und durch die Bezirksverordnetenversammlung zusammen mit dem Bebauungsplan und der Begründung beschlossen. Die Mitteilung über das Ergebnis der Abwägung erfolgt in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Berlin einheitlich erst nach erfolgter Festsetzung von Bebauungsplänen, da die Bebauungspläne erst durch die Rechtsprüfung der Senatsverwaltung, die nach dem BVV-Beschluss durchgeführt wird, verbindlich werden. Eine zusätzliche Anhörung findet nicht statt. Die innerhalb des Begründungstextes formulierten Angaben zur Beteiligung der Träger- und Behördenbeteiligung dienen zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung im parallelen Verfahren als vorformulierter Platzhalter, der nach Abschluss des Verfahrensschrittes entsprechend der Ergebnisse ergänzt wird. Zu 6.: Mit dem Bebauungsplan erfolgt ein Eingriff in Natur und Landschaft. Maßgeblich für die Feststellung eines Eingriffs in Natur und Landschaft ist das bestehende Planungsrecht unter Berücksichtigung des § 1a Abs. 3 BauGB. Für die Kolonie Säntisstraße gilt der Baunutzungsplan von 1961 zusammen mit der Bauordnung für Berlin von 1958 sowie der Bebauungsplan XIII- B 1 mit der Festsetzung Gewerbe- und Industriegebiet hinsichtlich der Nutzungsart und als Maß der Nutzung die Baustufe IV/3 (GRZ 0,6; GFZ 1,2; BMZ 4,8). Da mit dem Bebauungsplan XIII-B 1-1 keine neuen überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt werden liegt gemäß § 1a Abs. 3 BauGB kein Eingriff in Natur und Landschaft vor. Ein Eingriff wäre nur festzustellen, wenn eine erstmalige oder eine zusätzliche Schaffung von überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen würde, die Zielsetzung ist jedoch lediglich der Ausschluss von eigenständigem Einzelhandel, also nur eine Neubestimmung der Art der Nutzung. Zu 7.: Die Kleingartenkolonie Bahn-Landwirtschaft Säntisstraße soll als dauerhafte Grünfläche festgesetzt werden Eine planungsrechtliche Sicherung der Kolonie kann nicht erfolgen. Der Flächennutzungsplan sieht für diese Fläche gewerbliche Baufläche vor, so dass hier nur Gewerbe- oder Industriegebiet entwickelbar ist. Mit dem Bebauungsplan XIII-B 1-1 soll jedoch nur die Verfahrensweise bei Ansiedlungswünschen von Einzelhandelsnutzungen geregelt werden. Insofern ist es nicht die Absicht des Plans für die Kleingartenkolonie dauerhaft Grünfläche festzusetzen. Dennoch bleibt festzuhalten, dass die Kolonie Säntisstraße dem Bestandsschutz unter5 liegt. Sollte der Eigentümer der Fläche von seinem schon seit mindestens 1961 bestehenden Baurecht weiterhin kein Gebrauch machen und den Wunsch nach planungsrechtlicher Sicherung der Kleingärten äußern, wäre dies durch Antrag auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans oder eines normalen Bebauungsplans möglich, vorausgesetzt der FNP wird an dieser Stelle geändert. Abwägung zum Themenkomplex Gaswerk Mariendorf Lankwitzer Straße Zu 8.: Der generelle Ausschluss von Einzelhandel ist abwägungsfehlerhaft und berücksichtigt nicht die bereits genehmigten und verwirklichten Bauvorhaben. Es ist nicht ersichtlich, warum auf diesen Flächen nicht Einzelhandelsbetriebe mit geringer Größe zulässig sein sollen. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben würde weder den Gebietscharakter in einer das Zentrengefüge des Bezirkes gefährdenden Weise verändern, noch wäre dies auf gewerblichen Bauflächen unverträglich und es würde schon gar kein Veränderungsdruck auf bestehende Betriebe entstehen. Zur Aufwertung des Gebietes (Lankwitzer Straße) und zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung wäre eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben bis zu 400m² angemessen. Die Zielsetzung der Berliner Flächennutzungsplanung und Stadtentwicklungsplanung (StEP Industrie und Gewerbe mit dem darin integrierten Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich - EPB) sind hier eindeutig formulierte Vorgaben für die bezirkliche Bebauungsplanung. Es gilt die gewerblich-industriell nutzbaren Bauflächen zu erhalten und für zukünftige Expansionsbedarfe vorzuhalten. In der Argumentation der o.g. gesamtstädtischen Steuerungsinstrumente wird besonders der Nachfragedruck durch den Einzelhandel als konkurrierendes Element hervorgehoben. Es heißt hierzu im StEP Industrie und Gewerbe: „Als konkurrierende Nutzung mit erhöhter Nachfrage wird u.a. das gewerbliche Segment des Einzelhandels angesehen. Diese Nachfrage wirkt sich auf das Angebot an verfügbaren Gewerbeflächen sowie auf das Bodenpreisniveau an den betroffenen Standorten (Anm: Dazu zählt insbesondere das ehem. Gaswerk Mariendorf.) aus. Durch den grundsätzlichen Ausschluss unverträglicher Nutzungen auf den gewerblichen Bauflächen soll die Verfügbarkeit von Grundstücken für Gewerbe und Industrie zu einem angemessenen Preisniveau gesichert und der Verdrängungsdruck auf bestehende Betriebe vermindert werden.“ Die bereits genehmigten Nutzungen bleiben aufgrund des Bestandsschutzes hiervon unberührt. Sie stellen aber gleichzeitig auch ein Signal für die nun notwendige nachdrückliche Umsetzung der genannten gesamtstädtischen und auch bezirklichen Planungsabsichten dar. Weitere eigenständige Einzelhandelsnutzungen an diesem Standort würden die Erreichbarkeit der Planungsziele unmöglich machen. Es entstünde eine nicht im Sinne der Stadtentwicklungsplanung geprägte gewerbliche Baufläche an einem nicht integrierten Standort. Die Standorte für Einzelhandelsentwicklung werden parallel durch den StEP Zentren und das bezirkliche Zentrenkonzept - hier sieht das bezirkliche Zentrenkonzept den in unmittelbarer Nähe befindlichen Mariendorfer Damm als Einzelhandelentwicklungsgebiet vor - vorgegeben. Dieser hier in Rede stehende Standort ist dort nicht als Einzelhandelsstandort vorgesehen. Im Gegenteil sieht der StEP Industrie und Gewerbe von Mai 2011 das Gebiet (Karte 10) vorrangig für eine Inanspruchnahme für gewerbliche Nutzungen vor, da dort noch Flächenpotentiale existieren. Insofern kann nicht von einem Abwägungsfehler ausgegangen werden, da aufgrund der Vielzahl von vorhandenen fachplanerischen Einzelplänen und Konzepten die Verteilung der Nutzungen auf die jeweiligen Bauflächen städtebaulich abgewogen ist. Zu 9: Es sollten Gewerbebetriebe mit einer Verkaufsfläche zugelassen werden, die gegenüber dem Produktionsverarbeitungs- und Reparaturbetrieb gleichwertig an Grundfläche und Baumasse sind. Eine Einschränkung auf deutlich untergeordnete Einrichtungen für den Verkauf an den Verbraucher in Bezug auf die dazugehörigen Produktionsstätten ist unverhältnismäßig und nicht zielführend. Das grundsätzliche Ziel des Bebauungsplans XIII-B 1-1 ist es, dem Einzelhandel keine vordergründige Funktion im Rahmen der Grundstücksentwicklung einzuräumen, sondern einem 6 Produktions- Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb die Möglichkeit eines direkten aber untergeordneten Vertriebszweiges zu ermöglichen. Der Direkthandel am Standort soll nicht an erster Stelle stehen. Damit stützt der Bebauungsplan die Zielsetzung des StEP Industrie und Gewerbe. Dennoch sollten Besonderheiten berücksichtigt werden. Dazu zählen sogenannte große Waren oder Werkstücke, die auch über den Einzelhandel vertrieben werden. Hier soll einem solchen Unternehmen die gleiche Möglichkeit des direkten, aber dennoch untergeordneten Vertriebsweges eingeräumt werden. Insofern ist den Ausführungen der Stellungnahme dahingehend zu folgen. In der Begründung zum Bebauungsplan XIII- B1-1 ist folgende Ergänzung aufzunehmen: Ausnahmsweise können große Waren oder Werkstücke eines Produktions- Verarbeitungs- oder Reparaturbetriebes auf einer nur untergeordneten oder in besonderen Ausnahmefällen gleichgroßen Grundflächen an den letzten Verbraucher verkauft werden. Abwägung zum Themenkomplex Großbeerenstraße 148-158 Zu 10: Durch den Bebauungsplan werden die bestehenden Einzelhandelsnutzungen in den Bestandsschutz zurückgedrängt, wesentliche Änderungen wären künftig nicht mehr zulässig. Die bauliche Nutzbarkeit und damit der Wert der Grundstücke würde beträchtlich gemindert. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der vorhandenen Baulichkeiten außerhalb des Einzelhandels wäre unmöglich. Die privaten Eigentümerinteressen sind so wichtig, dass der beabsichtigte Einzelhandelsausschluss nicht abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden könnte. Der Bebauungsplan soll die Zielsetzung der Berliner Flächennutzungsplanung und Stadtentwicklungsplanung (StEP Industrie und Gewerbe mit dem darin integrierten Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich - EPB) als hier eindeutig formulierte Vorgaben in der bezirklichen Bebauungsplanung umsetzen. Es gilt die gewerblich-industriell nutzbaren Bauflächen zu erhalten und für zukünftige Expansionsbedarfe vorzuhalten. In der Argumentation der o.g. gesamtstädtischen Steuerungsinstrumente wird besonders der Nachfragedruck durch den Einzelhandel als konkurrierendes Element hervorgehoben. Es heißt hierzu im StEP Industrie und Gewerbe: „Als konkurrierende Nutzung mit erhöhter Nachfrage wird u.a. das gewerbliche Segment des Einzelhandels angesehen. Diese Nachfrage wirkt sich auf das Angebot an verfügbaren Gewerbeflächen sowie auf das Bodenpreisniveau an den betroffenen Standorten (Anm: Dazu zählt insbesondere das o.g. Grundstück.) aus. Durch den grundsätzlichen Ausschluss unverträglicher Nutzungen auf gewerblichen Bauflächen soll die Verfügbarkeit von Grundstücken für Gewerbe und Industrie zu einem angemessenen Preisniveau gesichert und der Verdrängungsdruck auf bestehende Betriebe vermindert werden.“ Die genehmigten Nutzungen haben ausnahmslos Bestandsschutz. Der Bestandsschutz lässt jedoch nur Änderungen zum Erhalt der Nutzung im Ausmaß des Bestandes zu. Hierzu zählen insbesondere notwendige bauliche Änderungen. Eine Erweiterung der Einzelhandelsnutzung wäre hingegen zukünftig nicht zulässig (s.o.). Ggf. würde hier sogar die Höchstgrenze an zulässiger Verkaufsfläche bzw. Geschossfläche überschritten werden, so dass schon hierdurch eine Unzulässigkeit nach Anwendung der bestehenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung von 1990 festzustellen wäre. Die rein bauliche Nutzbarkeit wird nur hinsichtlich der eigenständigen Einzelhandelsnutzung beschränkt. Andere gewerblich-industrielle Nutzung und die dafür notwendigen baulichen Maßnahmen bleiben hiervon unberührt (s.o.). Das Nutzungsmaß für das Grundstück gilt gemäß Baunutzungsplan (Baustufe 6; GRZ 0,6; BMZ 8,4) unverändert weiter. Dass sich aufgrund des Einzelhandelsausschlusses eine Verkehrswertminderung ergibt, soll hier nicht negiert werden. Mindestens aber ist die Entschädigungsrelevanz dieser Wertminderung auszuschließen. Daraus kann allerdings nicht gefolgert werden, dass die Verkehrswertminderung bzw. vielmehr die Nutzungseinschränkungen in der Abwägung sämtlicher Belange nicht zu berücksichtigen sind. Die Abwägungserheblichkeit privater Belange geht über die entschädigungserheblichen, sich auf den Ersatz von Bodenwertminderungen durch Planungen bezogenen Gewährleistungen der §§ 39 ff. BauGB hinaus. Es ist eine wesentliche Vorfrage der Anwendung dieser Entschädigungsvorschriften, ob die zur Bodenwertminderung führende Planung 7 in Hinblick auf eine den Abwägungserfordernissen entsprechende Berücksichtigung privater Belange rechtmäßig ist. Das Erweiterungsinteresse vorhandener Betriebe sowie das Interesse an der Erhaltung und Nutzung von Erwerbschancen und das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung ist abwägungserheblich. Dabei ist die "normale Betriebsentwicklung" in Rechnung zu stellen; das Interesse des Betriebs, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, ist nur beachtlich, wenn die durch den Bebauungsplan negativ betroffene Entwicklung des Betriebs entweder bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt. Zu 11.:Eine im Widerspruchsverfahren befindliche beantragte und rechtswidrig versagte (Fahrrad-)Einzelhandelsnutzung auf Grundlage des Bebauungsplans XIII-B 1 wäre unzulässig. Der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung würde durch die geplante Planänderung vereitelt. Sollte die beantragte Einzelhandelsnutzung infolge der geplanten Planänderung unzulässig werden, bevor das Verwaltungsgericht in der Sache entschieden hat, wird auf den Wege der Amtshaftung für den entstandenen Schaden Erstattung verlangt. Die Voraussetzungen für eine Entschädigungsrelevanz aus den §§ 39 und 42 BauGB ergeben sich nicht. Das Widerspruchsverfahren steht nicht im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren XIII-B 1-1. Die Versagung der beantragten Nutzung (Fahrradeinzelhandel) erfolgte unabhängig und ohne Bezug auf den Bebauungsplan XIII-B 1-1. Die Unzulässigkeit des Vorhabens ergab sich alleine schon aufgrund der Anwendung des bestehenden Planungsrechtes (Baunutzungsplan und Bebauungsplan XIII-B 1). Eine rechtswidrige Versagung erfolgte nicht. Die zuständige Widerspruchsbehörde hat den Widerspruch zurückgewiesen. Eine Klage wurde im Rahmen der Monatsfrist nicht eingereicht, so dass das Verfahren damit abgeschlossen ist. Abwägung zum Themenkomplex Attilastraße / Röblingstraße Zu 12.:Die bestehende Baugebietsfestsetzung im Zusammenhang mit dem geplanten Ausschluss von eigenständigem Einzelhandel im Bereich Attilastraße / Röblingstraße entspricht nicht der bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen. Zukünftig gemäß Bebauungsplan XIII-B 1-1 zulässige Gewerbe- und Industriebetriebe wären ein Fremdkörper. Die Fläche sollte aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XIII-B 1-1 herausgenommen werden und gleichzeitig sollte im Rahmen des Bebauungsplans XIII-B 1 großflächiger Einzelhandel für o.g. Fläche zugelassen werden. Die Anregung wurde hinsichtlich der Aussagen zur vorhandenen Nutzungsstruktur aufgenommen und weitergehende Untersuchungen im Rahmen einer Ortsbegehung für das Plangebiet Attilastraße / Röblingstraße vorgenommen. Als Ergebnis hat sich kein städtebaulich tiefergehendes Planerfordernis ergeben, denn es wurden keine bodenrechtlichen Spannungen ermittelt, die durch ein vermehrtes Ansiedlungsinteresse bzw. Vorhandensein von Einzelhandel auf den gewerblichen Bauflächen ausgelöst würden. Der Schwerpunkt der hier ansässigen Nutzungen wird durch unterschiedlichste Gewerbebetriebe geprägt (Dachdecker, Tiefbau, Logistik/Spedition, Großhandel, Waschstraße, Dienstleistung und Telekommunikation). Dahingegen ist der Anteil an Einzelhandel eher gering (Lebensmittel-, Getränke- und Futtermittelmarkt). Der im Inneren des Plangebietes angesiedelte Baumarkt bildet eine Ausnahme, die jedoch keinen Einfluss auf den Gebietscharakter hat. Vielmehr wird hierdurch deutlich, dass die städtebauliche Aufgabe der angemessenen Flächenerhaltung und -vorsorge für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe durch die Zielsetzung des Bebauungsplans XIII-B 1-1 gewährleistet wird. Der StEP Zentren 3 bestätigt diese Planungsabsicht, da dieser Standort nicht erfasst ist und somit keine Zentrenentwicklung vorgesehen ist. Der Bereich zwischen Attilastraße / Röblingstraße entlang der Bahntrasse Berlin-Dresden wird nicht aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XIII-B 1-1 herausgetrennt. 8 Zu 13.:Durch den Bebauungsplan entsteht eine mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht in Einklang stehende wirtschaftliche Einschränkung des Grundstücks, da aufgrund der für diesen Standort nicht vorhandenen Nachfrage von Gewerbe- und Industriebetrieben eine Wartezeit nicht hinzunehmen wäre. Der aktuelle StEP Gewerbe und Industrie geht anhand neuester Zahlen weiterhin und verstärkt von der Nachfrage nach Gewerbe- und Industriestandorten aus. Insofern kann dem Argument hier nicht gefolgt werden. Die im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme durchgeführte vertiefende Untersuchung (s. o. zu 12.) bestätigt vor Ort die Angaben des StEP Gewerbe und Industrie. Den Aussagen der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden. Zu 14.:Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu Wohngebieten wäre eine Art Pufferzone in Form der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben zweckmäßig. Diese Betriebsformen sind bereits ansässig und unterliegen dem Bestandsschutz. Die Anregung wurde hinsichtlich der Aussagen zur vorhandenen Nutzungsstruktur aufgenommen und weitergehende Untersuchungen im Rahmen einer Ortsbegehung für das Plangebiet Attilastraße / Röblingstraße vorgenommen. Als Ergebnis hat sich kein städtebaulich tiefergehendes Planerfordernis ergeben. Es wurden keine bodenrechtlichen Spannungen ermittelt, die durch eine vermehrte Ansiedlung von Einzelhandel gelöst werden müssten. Der Schwerpunkt der hier ansässigen Nutzungen wird durch unterschiedlichste gebietsverträgliche Gewerbebetriebe geprägt (Dachdecker, Dachtechnik, Logistik/Spedition, Großhandel, Waschstraße, Dienstleitung und Telekommunikation). Dahingegen ist der Anteil an Einzelhandel eher gering (Lebensmittel-, Getränke- und Futtermittelmarkt). Eine Erweiterung durch Einzelhandelsbetriebe würde mit Bezug auf eine Pufferwirkung verheerende verkehrliche Auswirkungen auf die umliegenden Wohngebiete zur Folge haben. Es würde eine städtebaulich unzumutbare Lärm- und Emissionsbelastung durch zusätzliche Kundenverkehre entstehen. Es erfolgt keine Änderung der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans. Abwägung zum Themenkomplex Richard-Tauber-Damm / Schwechtenstraße / Buckower Chaussee Zu 15.:Die Fläche Richard-Tauber-Damm / Schwechtenstraße / Buckower Chaussee sollte aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XIII-B 1-1 herausgenommen werden bzw. alternativ eine Ergänzung der textlichen Festsetzung überdacht werden. Es könnte folgendermaßen ergänzt werden: „Entsprechendes gilt für Flächen, die einem Einzelhandels- und Reparaturbetrieb, der Bestandsschutz genießt, räumlichfunktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.“ Eine Flächenerweiterung bestehender reiner Einzelhandelsbetriebe über den Bestandsschutz hinaus ist städtebaulich nicht vertretbar. Die durch den Bebauungsplan XIII-B 1-1 erfassten Flächen sind gemäß Flächennutzungsplan und StEP Gewerbe und Industrie mit dem darin integrierten Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich - EPB als gewerbliche Bauflächen bzw. als Flächen zur Vorhaltung für Produktions- und Verarbeitungsbetriebe vorgesehen. In der Abwägung ist der gesamtstädtische Belang der Flächenvorhaltung für industrielle Betriebe als höherwertig einzustufen. Die Anregung bezüglich der Flächenerweiterung von Reparaturbetrieben wird durch den Bebauungsplan bereits abgedeckt. Die textliche Festsetzung lautet:“... können Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind.“ Zusätzlich soll in der Begründung zum Bebauungsplan XIII-B 1-1 folgende Ergänzung aufgenommen werden: In Einzelfällen können große Waren oder Werkstücke eines Produktions- Verarbeitungs- oder Reparaturbetriebes auf einer nur untergeordneten oder in besonderen Einzelfällen gleichgroßen Grundflächen an den letzten Verbraucher verkauft werden. Hiermit sind u.a. Reparaturbetriebe (z.B. Autohäuser) gemeint, da deren besondere Ausprägung die Mischform von Einzelhandel (Autoverkauf) und Reparaturbetrieb (Werkstatt) ist. Der Flächenanspruch für die Verkaufsfläche ist aufgrund 9 der Warengröße (Auto) nachvollziehbar entsprechend hoch. Gleiches gilt bei bestehenden Verarbeitungs- Produktions- und Reparaturbetrieben. Zu 16.:Durch den Bebauungsplan entsteht eine mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht in Einklang stehende wirtschaftliche Einschränkung des Grundstücks, da die notwendige Erweiterung des Betriebes (Richard-Tauber-Damm 48) um Stellplätze auf dem Grundstück Richard-Tauber-Damm 50 im Rahmen der Bebauungsplanänderung (XIII-B 1-1) als nicht möglich erachtet wird, und um so mehr angesichts der Tatsache, dass eine Gewerbe- oder Industrieansiedlung auf dem hier in Rede stehenden „Handtuch-Grundstück“ realitätsfern ist. Das hier in Rede stehende „Handtuch-Grundstück“ (Richard-Tauber-Damm 50) soll als Erweiterungsfläche für ein ansässiges Autohaus (Reparatur und Verkauf) genutzt werden. Hinsichtlich der Nutzungsart handelt es sich um einen allgemein zulässigen Betrieb. Die Erweiterung um Stellplätze wäre durch den Bebauungsplan XIII-B 1-1 abgedeckt solange es sich nicht nur um Stellplätze handelt, die die zum Verkauf vorgesehene Kfz beherbergen sollen oder die Stellplätze, wenn sie Verkaufsfläche sind, nicht flächenmäßig die Gesamtbilanz zwischen Verkauf und Reparatur negativ im Sinne der Zielsetzung des Bebauungsplans verändern. Unter den genannten Gesichtspunkten kann absolut von einer Verhältnismäßigkeit des Bebauungsplanes ausgegangen werden. Eine umfängliche wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeit des Betriebes ist auch mit der Festsetzung des Planes weiterhin gegeben. Schreiben vom 24.11.2011 –Röblingstraße/Attilastraße Es werden Einwendungen mit dem zentralen Inhalt vorgebracht, dass sich der Bebauungsplan XIII-B 1-1 als materiell rechtsfehlerhaft und unabgewogen erweist. Im Folgenden werden vorgebrachte Aspekte inhaltlich und thematisch zusammengefasst und im direkten Anschluss abgewogen. a. Der Bebauungsplan XIII-B 1-1 kann nicht im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB sind nicht erfüllt. Weder wird vorliegend ein Bebauungsplan geändert, bei dem die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt sind, noch handelt es sich um die Bebauplanung von Innenbereich nach § 34 BauGB, noch enthält der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB. Die Prüfung und Abfrage der Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 13 BauGB ist Pflicht und Grundvoraussetzung für die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB wird und wurde dies bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung entsprechend abgefragt. Die Senatsverwaltung hat der Verfahrensweise zugestimmt und anschließend wurde das Bebauungsplanverfahren XIII-B 1-1 durch Beschluss des Bezirksamtes gemäß § 13 BauGB eingeleitet. Die Voraussetzungen zur Anwendung von § 13 BauGB sind erfüllt, da es sich bei dem Bebauungsplan XIII-B 1-1 um die Ergänzung des Bebauungsplanes XIII-B 1 handelt, ohne dabei die Grundzüge der Planung zu berühren. Die weiteren Anwendungsmöglichkeiten des § 13 BauGB (Aufstellung eines Bebauungsplanes in einem Gebiet nach § 34 BauGB oder Aufstellung eines Bebauungsplans mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB) sind hier, wie in der Stellungnahme richtig dargestellt, nicht gegeben. Zur Herleitung der Anwendbarkeit von § 13 BauGB ist aus der Kommentierung zum BauGB folgendermaßen zu zitieren: “Ein vereinfachtes Planänderungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn die Änderung – also die Änderung von Darstellungen bzw. Festsetzungen des Bauleitplans – oder die Ergänzung – also das Hinzutreten weiterer Darstellungen bzw. Festsetzungen Änderung der bisherigen ohne Veränderung des Bisherigen – das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht ändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Die dem konkreten Bebauungsplan eigene Konzeption der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung muss in ihrem grundsätzlichen Charakter unangetastet bleiben. 10 Die Konzeption des Bebauungsplans ergibt sich aus der Gesamtheit und der Zusammenschau der bestehenden planerischen Festsetzungen, in denen der planerische Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt. Im Allgemeinen wird man davon ausgehen können, dass die planerische Grundkonzeption nicht berührt wird, wenn sich die Planänderung oder Planergänzung nur auf Einzelheiten der Planung beziehen.“. Das BVerwG hat festgestellt: „Ein Rechtssatz des Inhalts, dass Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung stets oder zumindest in der Regel zu den Grundsätzen der Planung gehören, lässt sich nicht aufstellen.“. Bezugnehmend auf diese Ausführungen kann für den Bebauungsplan XIII-B 1-1 gesichert von der Anwendbarkeit des § 13 BauGB ausgegangen werden. Der planerische Wille ist klar in beiden Bebauungsplänen (XIII-B 1 und XIII-B 1-1) zum Ausdruck gebracht worden. Der Schutz der Gewerbe- und Industriegebiete vor unerwünschten Entwicklungen zu schützen, die bestehenden Versorgungsbereiche durch Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen in den Gewerbe- und Industriegebieten zu stärken, ist nicht nur planerische Grundkonzeption, sondern auch Ziel der übergeordneten Planung (StEP Gewerbe und Industrie mit dem darin integriertem Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich - EpB, StEP Zentren 3 und bezirkliches Zentrenkonzept). Die mit dem Bebauungsplan XIII-B 1-1 gewollte Weiterentwicklung der Planungsziele ist keine die Grundzüge berührende Ergänzung. Sie ist unter Einhaltung der angestrebten städtebaulichen Ordnung die Reaktion auf die nicht vorher erkennbare weitere Entwicklung in Form der Ergänzung zu dem Planungsziel der Erhaltung und Stützung der gewerblichen und industriellen Entwicklung. Der Einwendung kann nicht gefolgt werden. b. Es fehlt an einer positiven Plankonzeption für das Grundstück Attilastraße / Röblingstraße. Es drängt sich der Eindruck auf, der Bezirk wolle eine Art „materiellen § 9 Abs. 2aBebauungsplan“ aufstellen. Der Bezirk setzt sich weder für das gesamte Plangebiet abstrakt, noch konkret grundstücksbezogen mit den privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer auseinander. Zu den sonstigen Planungen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB gehören auch Zentrenkonzepte. Aus ihrer mangelnden Bindungswirkung folgt, dass ihre Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen und können. Die grundsätzliche Planungskonzeption, und damit auch die für das o.g. Grundstück, wird klar zu Ausdruck gebracht. Anlass und Erforderlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplans sind Häufungen von vorgebrachten Anfragen und Anträgen zur Ansiedlungsabsicht von Einzelhandelsunternehmen auf Gewerbe- und Industrieflächen, vorwiegend in den Ortsteilen Tempelhof, Mariendorf, Marienfelde und Lichtenrade, deren Bauflächen für die Erhaltung, Sicherung und Weiterentwicklung vorhandener städtebaulicher und funktionaler Strukturen, insbesondere des verarbeitenden Gewerbes gesichert werden sollen (StEP Gewerbe und Industrie mit dem darin integriertem Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich – EpB). Der festgesetzte und aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan XIII-B 1 ist bereits in seiner Zielsetzung (Erhaltung, Sicherung und Weiterentwicklung von Gewerbeund Industrieflächen) durch Überleitung auf die rechtliche Grundlage der Baunutzungsverordnung 1990 auch auf den vermehrten Ansiedlungsdruck durch Einzelhandelseinrichtungen eingegangen, in dem Einzelhandel über 1200m² Geschossfläche im Geltungsbereich durch die in der Baunutzungsverordnung von 1990 festgelegte Grenze von 1200m² Geschossfläche für diese Einrichtungen, nicht mehr zulässig ist. In Ergänzung zum festgesetzten Bebauungsplan XIII-B 1 wird nun der eigenständige Einzelhandel durch eine textliche Festsetzung ausgeschlossen, um somit die positive städtebauliche Zielsetzung der Sicherung von Gewerbe- und Industrieflächen für das verarbeitende und produzierende Gewerbe noch stärker zu gewährleisten. Die Grundzüge der Planung sind dabei nicht berührt, da die Planungsziele nur konkretisiert werden. Der Eindruck der Bezirk wolle eine Art „materiellen § 9 Abs. 2a-Bebauungsplan“ aufstellen ist falsch. Das Planungsziel ist nicht die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungs11 bereiche in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gem. § 34 BauGB, sondern die Erhaltung, Sicherung und Weiterentwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen. Der planerische Bezug zu den bezirklichen Versorgungsbereichen ergibt sich als bewusste positive Begleiterscheinung, da anzunehmen ist, dass nunmehr die Produktions- und Verarbeitungsbetriebe bezahlbare Flächen in den Gewerbe- und Industriegebieten finden und nicht mehr in Konkurrenz mit dem Einzelhandel treten müssen. Der Einzelhandel seinerseits kann nun auf Flächen in den vorgehaltenen Vorsorgungsbereichen zurückgreifen, was wiederum zur Stärkung dieser Bereiche beiträgt. Insofern sind die planerischen Konzepte zur Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung und die der bezirklichen Zentrenentwicklung unmittelbar miteinander verzahnt und hierin die Abwägung gerecht mit eingeflossen. Die planerische Auseinandersetzung mit grundstücksbezogenen Belangen auch vor dem Hintergrund einer möglichen Gewichtung gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist erfolgt. Der Erhalt bezahlbarer innerstädtischer Gewerbe- und Industrieflächen ist nicht nur ausschließlich im öffentlichen Interesse, sondern entspricht auch privaten Belangen. Der Abgleich zwischen verbindlichen Flächennutzungsplan, städtebaulichen Konzepten im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und der zu beplanenden Örtlichkeit ist die gem. § 1 Abs. 3 BauGB geforderte Grundvoraussetzung, aus der sich das Planerfordernis ergibt. Bezogen auf den Bereich Attilastraße / Röblingstraße wird durch den Flächennutzungsplan die Entwicklung als gewerbliche Baufläche dargestellt. Auch der StEP Gewerbe und Industrie, mit dem darin integriertem Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich – EpB, erfasst diesen Bereich als gewerbliche Baufläche in Insellage mit dem Ergebnis diesen Standort im Sinne der Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung deutlich aufzuwerten. Folglich gelten auch hier die konzeptionellen Ziele der Gewerbe- und Industrieflächensicherung. D.h. in der Analyse des Standortes ist die Notwendigkeit des Erhaltes und der Entwicklung in Richtung gewerbliche Baufläche unter Berücksichtigung des Bestandes der im Rahmen einer Ortsbegehung genau untersucht wurde (vgl. Nr. 12-14) erfolgt. Der Einwendung kann nicht gefolgt werden. c. Es fehlt die Abwägung dazu, warum es der Zentrenschutz oder das Ziel von Gewerbeansiedlungen erfordern, Einzelhandel vollständig und ohne Rücksicht auf dessen Größe oder / und dessen sortimentsspezifische Auswirkungen auszuschließen. Ein genereller Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen erfolgt nur hinsichtlich der Eigenständigkeit einer solchen Nutzung. Generell ist der Einzelhandel nicht ausgeschlossen, denn er kann betriebszugehörig weiter erfolgen. Das Ziel des Bebauungsplanes ist der Erhalt und die Entwicklung von Gewerbe und Industriegebieten mit besonderem Augenmerk auf die Ansiedlung von produktions- und verarbeitungsorientierten Betrieben oder auch von Werkstätten und Reparaturbetrieben. Diesen Unternehmen soll die Möglichkeit gegeben werden ihre Waren direkt an den Verbraucher veräußern zu können (vgl. textliche Festsetzung). Die Warengruppen und -größen sind hierbei nicht von Belang. Die Verkaufsfläche für den Verkauf an den Endverbraucher muss lediglich deutlich untergeordnet oder in Ausnahmefällen gleichgroß sein - vgl. Begründung Pkt. II.3.1. Art der baulichen Nutzung -. Insofern sind auch keine sortimentsspezifische Auswirkungen zu prüfen, da keine erwartet werden. Die Abwägung, warum diese Festsetzung dem Planungsziel dient ist ausführlich in der Begründung unter Pkt. II.3.1. Art der baulichen Nutzung dargelegt worden. Der Bezug zum StEP Zentren 3 ist, wie bereits unter b) begründet durch die Verzahnung der städtebaulichen Konzepte ein zu berücksichtigender Belang innerhalb der hier betriebenen geordneten Gewerbe- und Industrieflächenplanung. Der Einwendung kann nicht gefolgt werden. d. Es erweist sich, dass objektiv für den Geltungsbereich überhaupt keine schlüssige Planungskonzeption vorhanden und der Bebauungsplan mit dem gewählten Inhalt und Geltungsbereich überhaupt nicht vollzugsfähig ist. 12 Die Planungskonzeption für den Geltungsbereich ist detailliert dargelegt worden. Sie ergibt sich aus den vorliegenden städtebaulichen Konzepten (StEP Industrie und Gewerbe mit dem darin integrierten Entwicklungskonzept für den produktionsorientierten Bereich, StEP Zentren 3 und das bezirkliche Einzelhandels- und Zentrenkonzept), die durch den Bebauungsplan XIII-B 1-1 planungsrechtlich umgesetzt werden (vgl. auch b). Bei den Konzepten handelt es sich um wirtschaftspolitische und städtebauliche Strategien von übergeordneter Bedeutung. Sie sind darauf angelegt, langfristig eine zunehmende Nachfrage nach Industriestandorten befriedigen zu können. Es ist daher notwendig, Nutzungen, die eine grundlegende Strukturveränderung bewirken würden, auszuschließen, auch, wenn sie bisher zulässig waren. Die räumlich umfangreiche Sicherung des Gebietscharakters würde scheitern, wenn sämtliche Anfragen zu eigenständigen Einzelhandelseinrichtungen im Rahmen des bisher geltenden Planungsrechtes realisierbar wären. Die gezielte Abstufung auf die ausschließliche Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben die einem Produktions-, Verarbeitungs- und Reparaturbetrieb zugehörig und diesem vom Umfang untergeordnet sind, ist die planerische Konsequenz dem übergeordneten Ziel der Gewerbe- und Industrieflächensicherung Rechnung zu tragen. Die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans ist mit seiner Festsetzung gewährleistet. Der Zeitpunkt, an dem die Planung Realität wird, ist nicht bestimmbar. Die Erreichbarkeit des Planungsziels rückt mit jedem Bauvorhaben näher, das im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans realisiert wird. e. Der beabsichtigte Ausschluss von Einzelhandel für das Plangebiet stellt sich auch daher (... in dem er Teilflächen des alten Bebauungsplans XIII-B 1 einbezieht, die inzwischen eine vollkommen andere Entwicklung erfahren haben und auf denen die planerische Zielsetzung sich schlechterdings nicht mehr realisieren lässt) als gem. § 1 Abs. 3 BauGB unzulässige Verhinderungsplanung dar. Das Festhalten an der Nutzungsart GE unter Ausschluss von jeglichem Einzelhandel kann angesichts der tatsächlichen Umstände nicht einem den Anforderungen des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genügendem planerischen Willen entsprechen. Diesem Ansatz kann nicht gefolgt werden. Bei der Bebauungsplanung kommt es nicht unmittelbar auf die Bestandssituation an, oder zu welchem Zeitpunkt sich eine Entwicklung vollzogen hat, bzw. ob sie ggf. noch nicht eingetreten ist, sondern darauf, ob es die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfordert. Der Bebauungsplan XIII-B 1-1 trifft unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander Festsetzungen, die der gewünschten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (Sicherung, Erhalt und Entwicklung von Gewerbe und Industriegebieten mit besonderem Augenmerk auf die Ansiedlung von produktions- und verarbeitungsorientierten Betrieben) Rechnung tragen. Die einzelnen Belange müssen dabei unterund gegeneinander gerecht abgewogen sein. Dies ist mit dem Bebauungsplan XIII-B 1-1 erfolgt. Der Ausschluss von eigenständigem Einzelhandel mit dem Ziel des Erhaltes und der Entwicklung von Gewerbe und Industriegebieten mit besonderem Augenmerk auf die Ansiedlung von produktions- und verarbeitungsorientierten Betrieben oder auch von Werkstätten und Reparaturbetrieben ist der formulierte planerische Wille der Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 3, 5 und 6 BauGB (vgl. unter c) sowie Begründung Pkt. II.3. Abwägung und Begründung). Weitere Zulassungen von eigenständigen Einzelhandelsnutzungen auf den für Gewerbe- und Industrie vorgesehenen Flächen würde das produzierende Gewerbe verdrängen. Die Standorte, die in ihrer derzeitigen Entwicklung nicht den Planungszielen entsprechen, sollen zukünftig trotzdem wieder in die Richtung der Zielsetzung des Bebauungsplans XIII-B 1-1 entwickelt werden. Der Zeitpunkt, an dem die Planungsziele erreicht werden sollen, kann durch einen Bebauungsplan nicht gesteuert werden. Der Bebauungsplan kann in dieser Hinsicht nur ein Angebot schaffen, bzw. die städtebaulichen Ziele für die Zukunft sichern. Eine Verhinderungsplanung wird hierdurch nicht betrieben, da konkrete Ziele für einen Neuord13 nung klar formuliert sind. Der Bebauungsplan stellt eine Anpassung des Planungsrechtes an die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung dar. f. Eine wägende Auseinandersetzung mit den betroffenen Belangen der Grundstückseigentümer – insbesondere Wertverlust der Grundstücke, erheblich erschwerte Vermarktbarkeit, erschwerte Entwicklungsmöglichkeit sowie daraus resultierende Eingriffe in das Eigentum und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb etc. – findet überhaupt nicht statt. Der Bebauungsplan hat das Ziel durch eine textliche Festsetzung zur Einschränkung von Einzelhandelsbetrieben, die Sicherung von Gewerbeflächen für produktionsorientierte und verarbeitende Betriebe innerhalb des Plangebietes planungsrechtlich zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang wird die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in der Gestallt eingeschränkt, dass sie nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn ihre Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet oder in Ausnahmefällen höchstens gleichgroß sind. Damit ist für alle im Plangebiet des Bebauungsplans XIII-B 1-1 ansässigen Betriebe die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans XIII-B 1 hinsichtlich der Baugebiete (Gewerbegebiet und Industriegebiet) konkretisiert worden. Das gesamte Nutzungsspektrum an zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. §§ 8 und 9 BauNVO`90 bleibt für die Eigentümer / Betriebe in den Baugebieten erhalten. Nur die Facette der eigenständigen Einzelhandelsnutzung wird aus dem Zulässigkeitsrahmen der Gewerbe- bzw. Industriegebiete herausgetrennt. Das bedeutet im Einzelfall, dass zukünftig die Ansiedlung eigenständiger Einzelhandelsnutzungen unzulässig ist. Die vorhandenen genehmigten eigenständigen Einzelhandelsnutzungen sind bestandsgeschützt. Sämtliche Nutzungen können an ihrem Standort verbleiben, auch wenn sie künftig unzulässig sind. Dennoch wird den Unternehmen die Möglichkeit gegeben, ihre Waren direkt an den Verbraucher veräußern zu können. Die Verkaufsfläche für den Verkauf an den Endverbraucher muss lediglich dem ansässigen produzierenden, verarbeitenden oder reparierenden Betrieb deutlich untergeordnet oder in Ausnahmefällen höchstens gleichgroß sein. Im Rahmen der Prüfung von planungsschadensrechtlichen Folgen, Entschädigung und Übernahme sind die §§ 39ff BauGB heranzuziehen, da dies zu den in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belangen gem. § 1 Abs. 7 BauGB bei Erstellung eines Bebauungsplans gehört. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Gemeinde infolge einer Bebauungsplanfestsetzung Entschädigungsansprüchen aus §§ 39ff BauGB ausgesetzt sein kann, muss geklärt werden. In der Begründung zum Bebauungsplan XIII-B 1-1 wird davon ausgegangen, dass keine Entschädigungs- und Übernahmeansprüche zu erwarten sind. Es wurde dargelegt, dass die zu beurteilende Wertminderung im Rahmen von § 42 Abs. 1 BauGB als unwesentlich einzustufen ist. Es sind keine Übernahme- oder Entschädigungsansprüche gem. § 42 Abs. 2 und 3 BauGB zu erwarten. Ansprüche auf Ersatz von Vertrauensschaden nach § 39 BauGB, die ein Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans voraussetzen, ohne auf die Plangewährleistungsfrist begrenzt zu sein, sind nicht erkennbar. Da nur flächenhaft wirkende Festsetzungen getroffen werden, sind Ansprüche aus einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu befürchten. Der Einwendung kann nicht gefolgt werden. g. Die beabsichtigte Festsetzung verstößt bezogen auf Teilflächen innerhalb des Geltungsbereiches gegen das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG). Wenn in konfliktreichen Gemengelagen (Attilastraße / Röblingstraße und Oberlandstraße werden als Beispiele genannt) die Nutzungsart planerisch „angefasst“ wird, muss die Abwägung den Anforderungen an 14 eine ordnungsgemäße Konfliktbewältigung genügen. Teile des Plangebietes (Attilastraße / Röblingstraße und Oberlandstraße werden als Beispiele genannt) befinden sich in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden. Hier ist das Rücksichtnahmegebot zu beachten. Der Bebauungsplan hat zum Ziel, eigenständigen Einzelhandel auszuschließen. Damit konkretisiert der Bebauungsplan die Planungsziele des bereits festgesetzten Bebauungsplans XIII-B 1, der Industrie- und Gewerbegebiet festsetzt. Durch den zukünftigen Bebauungsplan XIII-B 1-1 werden keine neuen Baugebiete festgesetzt, sondern Nutzungen ausgeschlossen, die zu den schutzbedürftigen Vorhaben gehören. Der Bereich Attilastraße / Röblingstraße ist als Gewerbegebiet festgesetzt. In einem Gewerbegebiet sind Betriebe im Sinne des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht zulässig. Insofern ist er auch nicht anwendbar. Im Bereich der Oberlandstraße ist Industriegebiet festgesetzt, das die Anwendung des § 50 BImSchG erfordert. Dabei ist im Falle der Beantragung eines Vorhabens zu prüfen, ob es sich um ein von der Seveso-II-Richtlinie erfasstes Vorhaben (schutzbedürftige Vorhaben) handelt. Danach sind bestimmte Abstände einzuhalten, die im Einzelfall festzulegen (Gutachten) sind oder bereits festgelegt wurden. Insofern ist die Anwendung des § 50 BImSchG grundsätzlich gewährleistet. Im Bereich der Oberlandstraße ist derzeit kein Seveso-II-Betrieb ansässig. Die Abwägung der Gemengelage hat bereits im Rahmen des Bebauungsplans XIII-B 1 stattgefunden, der im Jahr 2005 festgesetzt wurde und damit rechtskräftig ist. Der Einwendung kann nicht gefolgt werden. h. Der Bezirk hat den im Gewerbegebiet zulässigen Einzelhandel im Änderungsgebiet generell ausgeschlossen und dann in Satz 2 der Festsetzung bestimmte Gegenausnahmen vorgesehen, mit denen einzelne, gewerbeaffine Verkaufsflächen wieder zugelassen werden. Bei der Auswahl der Gegenausnahmen hätte er in eine Abwägung eintreten müsse, welchen Einzelhandel er zulassen will und welcher nachteilige Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche entfaltet. Die textliche Festsetzung lautet: „In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind.“ Diese Festsetzung ist das unmittelbare Planungsziel des Bebauungsplans und damit zentraler Punkt der Abwägung in dem es heißt: „Der Ausschluss ist notwendig, um ausreichend Industrie- und Gewerbeflächen bereitzustellen und gegenüber konkurrierenden Nutzungen zu sichern und eine Bestandsgefährdung der städtebaulich in die Wohngebiete integrierten Einzelhandelsstandorte zu verhindern. Gleichzeitig wird auf Ansätze zur Konzentration von Einzelhandelsnutzungen reagiert, die in der Häufung geeignet sind, den Gebietscharakter in einer das Zentrengefüge der Stadt bzw. des Bezirks gefährdenden Weise auch dann zu verändern, wenn es sich nicht um großflächige Einzelhandelsnutzungen im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung handelt. Durch den grundsätzlichen Ausschluss dieser hier unverträglichen Nutzungen auf gewerblichen Bauflächen wird die Verfügbarkeit von Grundstücken für Gewerbe und Industrie zu einem angemessenen Preisniveau gesichert und der Verdrängungsdruck auf bestehende Betriebe vermindert.“ (vgl. Begründung Pkt. II.3. Abwägung und Begründung). Mit dieser Festsetzung wird keine Sortimentsbeschränkung formuliert. Jeder Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb kann sein Sortiment räumlich-funktional zugeordnet verkaufen. Die Beschränkung liegt in der Größe der Verkaufsfläche. Diese muss ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sein. Insofern werden keine einzelnen, also nur bestimmte Waren des Einzelhandels zugelassen, sondern orientiert an dem ansässigen Unternehmen. Nur der eigenständige Einzelhandel ist unzulässig, da bei weiterer Ansiedlung negative Auswirkungen auf die geplante Entwicklung der Gewerbe- und Industriegebiete im Plangebiet zu erwarten sind. Die Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Auswirkungen sind abwägungsrelevant und wurden somit berücksichtigt. Die 15 Auswirkung auf die zentralen Versorgungsbereiche ist eine bewusste planerische Begleiterscheinung, die sich positiv auf diese Bereiche auswirken kann, bzw. negativ auf die Planungsziele des Bebauungsplans XIII-B 1-1 wirken kann, wenn in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans vermehrt Flächen für eigenständigen Einzelhandel verfügbar bleiben. Eine Abwägung ist erfolgt. Der Einwendung kann nicht gefolgt werden. Zusammenfassung der Abwägung Das Planungsziel, mit diesem Textbebauungsplan, der die Anpassung und Konkretisierung des bereits festgesetzten Bebauungsplan XIII-B 1 zur Absicht hat, wird unverändert weiter verfolgt. Eine Änderung der geplanten Festsetzung „In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungsoder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind“ ist nicht geboten. In der Begründung zum Bebauungsplan XIII- B1-1 ist folgende Ergänzung aufzunehmen: In Einzelfällen können große Waren oder Werkstücke eines Produktions- Verarbeitungs- oder Reparaturbetriebes auf einer nur untergeordneten oder in besonderen Einzelfällen gleichgroßen Grundfläche an den letzten Verbraucher verkauft werden. Weitere Änderungen in der Begründung sind mit Bezug auf die eingegangenen Stellungnahmen erläuternder, klärender oder vertiefender Natur. Als nächster Verfahrensschritt ist ein Bezirksamtsbeschluss über das Abwägungsergebnis und die Festsetzung des Bebauungsplans vorgesehen. gez. Szalucki 16