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RVOBA-BVV-Vorlage Anlage 3.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
RVOBA-BVV-Vorlage Anlage 3.pdf
Größe
13 kB
Erstellt
15.10.15, 16:48
Aktualisiert
27.01.18, 11:51

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Inhalt der Datei

Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIII-B 1-1 im Bezirk Tempelhof - Schöneberg, Ortsteile Tempelhof, Mariendorf, Marienfelde und Lichtenrade Vom . .2013 Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 6 Absatz 5 und mit § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: §1 Der Bebauungsplan XIII-B 1-1 vom 03. März 2011 mit Decklättern vom 31.10.2011 und 00.12.2013 für die Flächen zwischen Bundesautobahn A 100 (Stadtring), Schöneberger Straße, Arenholzsteig, Eresburgstraße und Ortsteilgrenze zu Schöneberg mit Ausnahme der Grundstücke Eresburgstraße 7-11, Schöneberger Straße 28, zwischen Bundesautobahn A 100 (Stadtring), Ringbahntrasse, Eschersheimer Straße, Oberlandstraße, Schaffhausener Straße, Bundesautobahn A 100 (Stadtring), Anschlussstelle Gradestraße, Gottlieb-Dunkel-Straße, nördlicher Grenze des Parkfriedhofs Tempelhof, Schätzelbergstraße, Ullsteinstraße, westliche Grenze des Grundstücks Ullsteinstraße 108, östlicher Grundstücksgrenze des Hafens Tempelhof (Tempelhofer Damm 227), Ordensmeisterstraße, Komturstraße, Germaniastraße, Ringbahnstraße und östliche Grenze des Grundstücks Ringbahnstraße 58 einschließlich der Grundstücke Gottlieb-Dunkel-Straße 30-46, Ullsteinstraße 53/111 (teilweise), Ordensmeisterstraße 36-41, Albrechtstraße 145, Germaniastraße 12-26, 150-158, Borussiastraße 37-40 und Ringbahnstraße 1-19 mit Ausnahme der Grundstücke Gottlieb-Dunkel-Straße 20-22, Industriestraße 27-31 sowie Oberlandstraße 36-41 (teilweise), zwischen Berlin-Dresdener Eisenbahn, Röblingstraße und Attilastraße mit Ausnahme des Grundstücks Röblingstraße 36/60 (teilweise), zwischen Gottlieb-Dunkel-Straße, Tempelhofer Weg, Bezirksgrenze zu Neukölln, Neukölln-Mittenwalder Eisenbahn und Saalburgstraße einschließlich der Grundstücke Tempelhofer Weg 1/5, Hattenheimer Straße 8/16 und Haberechtstraße 2/4, zwischen Berlin-Dresdener Eisenbahn, Teltowkanal, Ringstraße, Rathausstraße, Großbeerenstraße, Wilhelmvon-Siemens-Straße, den Grundstücken Wilhelm-von-Siemens-Straße 34/36 L, Untertürkheimer Straße 16, Untertürkheimer Straße, Hirzerweg, Titlisweg, der westlichen Grenze des Grundstücks Daimlerstraße 97/111 / Benzstraße 2/12, Verlängerung der westlichen Grundstücksgrenze bis zur Berlin-Dresdener Eisenbahn, den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Belßstraße 2/10 und 14/36 H, Bezirksgrenze zu Steglitz-Zehlendorf einschließlich der Grundstücke Belßstraße 12, Wilhelm-von-Siemens-Straße 15 und 23 mit Ausnahme der Grundstücke Benzstraße 46/50 sowie mit Ausnahme der Grundstücke Ringstraße 11-42 und Teilflächen der Grundstücke Ringstraße 43-66, der Grundstücke Malteserstraße 135/167 und Symeonstraße 2A/8 und 5/7, zwischen Säntisstraße, Richard-Tauber-Damm, Buckower Chaussee und Berlin-Dresdener Eisenbahn einschließlich der Grundstücke Hossauerweg 33/51, Mauserstraße 90 (teilweise) mit Ausnahme der Grundstücke Schwechtenstraße 1/13 (teilweise), Buckower Chaussee 43-58, zwischen Schichauweg, Königsgraben einschließlich Röthepfuhl und Freseteich, Motzener Straße, Zehrensdorfer Straße, Säntisstraße, Berlin-Dresdener Eisenbahn, Buckower Chaussee, Ortsteilgrenze zu Lichtenrade und den Grundstücken Dörfelweg 12A/18A und westlicher Verlängerung des Dörfelweges, Berlin-Dresdener Eisenbahn, dem Industriegleisanschluss Marienfelde, Motzener Straße, einschließlich der Grundstücke Motzener Straße 39/41, Poleigrund 2, 8 (teilweise), 14/16, 18/20 und ausgenommen der Grundstücke Motzener Straße 22/30A, Sperenberger Straße 8/14 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteile Tempelhof, Mariendorf, Marienfelde und Lichtenrade, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans festgesetzten Bebauungsplan XIII - B 1 (festgesetzt am 12.07.2005, GVBl. S. 431) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteile Tempelhof, Mariendorf, Marienfelde und Lichtenrade. §2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, eine beglaubigte Abzeichnung des Bebauungsplans beim Fachbereich Stadtplanung, kostenfrei eingesehen werden. §3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. §4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb von einem Jahr, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §5 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den . .2013 Bezirksamt Tempelhof – Schöneberg von Berlin Angelika Schöttler Bezirksbürgermeisterin Dr. Sibyll Klotz Bezirksstadträtin