Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Mitteilung zur Kenntnisnahme.pdf
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118 kB
Erstellt
15.10.15, 16:54
Aktualisiert
27.01.18, 21:15
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Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XIX. Wahlperiode
Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
30.07.2013 Bezirksamt
21.08.2013 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
0779/XIX
Bezirksamt
Einstellung der Bebauungspläne XI-226 und XI-227 für Gewerbegebietsgrundstücke an der Bessemerstraße im Bezirk Tempel-hofSchöneberg, Ortsteil Schöneberg
und Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungs-plans 7-57B für
die gleichen Gewerbegebietsgrundstücke mit neuer Zielsetzung
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die
Aufhebung der Bezirksamtsbeschlüsse
vom 23. Mai 1995 zur Aufstellung des Bebauungsplans XI-226 für die Grundstücke
Bessemerstraße 42 A (teilweise), 44/76, 76 A, 78/82 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg,
Ortsteil Schöneberg,
vom 3. Mai 1994 zur Aufstellung des Bebauungsplans XI-227 für die Grundstücke
Bessemerstraße 76 B – 76 D und für Teilflächen der Grundstücke Bessemerstraße 38-42,
42 A sowie für eine Teilfläche des Grundstücks Prellerweg 47/49 im Bezirk TempelhofSchöneberg, Ortsteil Schöneberg und
Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes 7-57 B für die Grundstücke
Bessemerstraße 42 A/82 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Begründung:
A. Begründung für die Einstellung der Bebauungspläne XI-226 und XI-227
Ziel der Bebauungsplanverfahren XI-226 und XI-227 war, entsprechend dem damals
maßgeblichen Industrieflächensicherungskonzept, die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzung zur städtebaulichen Neuordnung des Gewerbestandortes an der
Bessemerstraße. Verbunden werden sollte hiermit eine Verbesserung des externen und
internen Erschließungssystems sowie eine Reduzierung der bestehenden Nutzungskonflikte
zwischen Wohnen und Gewerbe.
Zur Stärkung der gewerblichen Produktion sollte Einzelhandel nur in Verbindung mit
Produktion, und zwar untergeordnet, stattfinden.
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Vorhandene Wohnbebauung sollte zusätzlich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
XI-226 gesichert werden. Bei dem Wohngebäudebestand handelt es sich um Teile der unter
Denkmalschutz stehenden Lindenhofsiedlung (1929/31).
Die planungsrechtliche Sicherung der genannten Ziele sollte durch eine hohe
Regelungsdichte erfolgen:
- Gliederung des Gewerbegebietes in Verbindung mit dem Ausschluss bestimmter
Nutzungen
- Sicherung der überbaubaren Grundstücksflächen im Gewerbegebiet durch Baulinien und
- grenzen
- Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen auf privaten Gewerbeflächen sowie auf
dem angrenzenden Bahngelände
- Festsetzung einer neuen Parkanlage auf privaten Gewerbeflächen
Seit Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligungen (XI-226) bzw. der Trägerbeteiligung
(XI-227) im Jahre 1995 ruhen die Bebauungsplanverfahren bis dato.
Die Gründe für das jahrelange Ruhen der Bebauungspläne sind mit den Gründen für die
nunmehr erfolgte Einstellung der Bebauungsplanverfahren XI-226 und XI-227 identisch:
- Die ungeklärte Finanzierung im Rahmen der geplanten Festsetzung zusätzlicher
Straßenverkehrsfläche und einer öffentlichen Grünfläche auf Privatgelände
(Flächenerwerb, Anlegung und Unterhaltung, Altlastensanierung) stand einer
Festsetzung der Pläne als unlösbares Problem entgegen.
- Die Nord/Süd-Straße auf bestehendem Bahngelände wird von der für Gleisanschlüsse
zuständigen Verkehrsverwaltung abgelehnt.
- Die geplante Nutzungsbeschränkung des Gewerbes zum Schutz der angrenzenden
Wohnbebauung steht den Zielen des Stadtenwicklungsplanes Gewerbe und Industrie
sowie denen des Flächennutzungsplanes entgegen. Diese Planungsinstrumente stellen
das Wohngrundstück als gewerbliche Baufläche dar und tragen dem Bedarf an gut
erschlossenen Gewerbestandorten in Berlin Rechnung.
- Die Nutzungskonflikte zwischen Wohnen und Gewerbe lassen sich auf absehbare Zeit
nur rechtlich lösen. Die Umsetzung der Planung ist jedoch vor dem Hintergrund
genehmigter gewerblicher Nutzungen nicht absehbar.
- Abwägungsmängel bei der städtebaulichen Begründung für die Sicherung der
vorhandenen Wohnnutzung auf dem Grundstück Bessemerstraße 44/76 standen der
Festsetzung der Bebauungspläne entgegen. 1930 hatte der Bezirk Schöneberg, zur
Schaffung zusätzlicher Wohnbaupotentiale, die Herausnahme des Grundstücks aus dem
vorhandenen und planungsrechtlich gesicherten Industriegebiet beantragt. Diese
Wohnbebauung stellt somit seit Anbeginn einen ”Fremdkörper” in der umgebenden
Gewerbenutzung dar.
- Der planungsrechtliche Schutz der Wohnnutzung hätte zu Einschränkungen der Rechte
der angrenzenden Gewerbenutzung und somit zu Entschädigungsansprüchen von Seiten
der
Gewerbetreibenden
geführt.
Die
ungeklärte
Finanzierung
möglicher
Entschädigungsansprüche auf der Grundlage des § 42 Abs. 3 ff. BauGB (Entschädigung
für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung) aufgrund planungsrechtlicher Nutzungseinschränkungen stand einer Festsetzung der Bebauungspläne entgegen.
Planbedarf besteht folglich nur noch bzgl. der Regelung von Einzelhandel im Gewerbegebiet.
Diese Zielsetzung der Bebauungspläne XI-226 und XI-227 ist auch weiterhin aktuell, wie
unter B. dargelegt wird.
B. Begründung für die Aufstellung des Bebauungsplanes 7-57 B
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes 7-57 B sind vorgebrachte Anfragen und
Anträge zur Ansiedlungsmöglichkeit von Einzelhandelsunternehmen auf Gewerbe- und
Industrieflächen im ganzen Bezirk aber auch im Plangebiet und seiner direkten Umgebung.
Diese Gewerbe- und Industriebauflächen sollen jedoch gemäß Senatsplanung für die
Erhaltung, Sicherung und Weiterentwicklung vorhandener städtebaulicher und funktionaler
Strukturen, insbesondere des verarbeitenden Gewerbes gesichert werden.
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Analog zu den Bebauungsplänen XI-B 1 und XIII-B 1-1, welche für die übrigen Gewerbe- und
Industriegrundstücke im Bezirk die Problematik der sukzessiven Aufgabe traditionell
produzierend-verarbeitend genutzter Flächen und deren Umnutzung in Richtung
Einzelhandel ausschließen / ausschließen sollen, soll der Bebauungsplan 7-57 B diese
Entwicklung in stadtstrukturell verträglichem Rahmen für die Grundstücke an der
Bessemerstraße regeln, für die der Bebauungsplan XI-B 1 nicht gilt.
Alle hier betroffenen Grundstücke liegen stadträumlich nicht in den Gebieten, die zur
Versorgung der Bevölkerung im Rahmen von Einzelhandelsangeboten benötigt werden.
Die städtebauliche Erforderlichkeit für einen einfachen Bebauungsplan ergibt sich aus den
Vorgaben des Flächennutzungsplanes in Verbindung mit den Stadtentwicklungsplänen
Industrie und Gewerbe sowie Zentren 3, welche einen Ausschluss von Einzelhandel in
Gewerbe- und Industriegebieten als gesamtstädtisches Ziel für die Bereiche vorgeben, in
denen diese Nutzungen noch zulässig sind. Darüber hinaus soll das beschränkte
Arbeitsgebiet als Gewerbegebiet gemäß der Baunutzungsverordnung 1990 festgesetzt
werden, um eine rechtliche Gleichwertigkeit der Gewerbegebiete im Bezirk zu gewährleisten.
Flächennutzungsplan:
Gemäß dem Flächennutzungsplan ist das Plangebiet an der Bessemerstraße als
gewerbliche Baufläche dargestellt.
Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe (2011) und Entwicklungskonzept für den
produktionsgeprägten Bereich (EpB)
Der Senat von Berlin hat am 25. Januar 2011 den neuen "Stadtentwicklungsplan Industrie
und Gewerbe - Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin (StEP
Industrie und Gewerbe)" beschlossen. Mit dem Stadtentwicklungsplan Industrie und
Gewerbe werden gleichzeitig zwei in der Vergangenheit getrennte Planwerke
zusammengefasst (StEP Gewerbe und Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten
Bereich –EpB-), die das Ziel einer angemessenen Flächensicherung und -vorsorge,
wenngleich aus unterschiedlichen Blickwinkeln, verfolgen. Das Plangebiet ist räumlich dem
Teilgebiet Südwestraum zuzuordnen.
Der StEP Industrie und Gewerbe stellt fest, dass wieder verstärkt Flächen nachgefragt
werden. In einigen Industriegebieten, insbesondere in den südlichen Randbezirken Berlins,
sind die Reserven inzwischen weitgehend aufgebraucht. Der Stadtentwicklungsplan Industrie
und Gewerbe reagiert auf diese Entwicklung mit einer besonderen Akzentuierung
kleinräumiger Aspekte. Er benennt Bereiche, in denen die Sicherung und Aktivierung von
gewerblichen Flächen verstärkt notwendig ist. Mit Blick auf die erwartete weitere Expansion
der Industrie in Berlin gewinnt die Verfügbarkeit an geeigneten Flächen als Standortfaktor
wieder an Gewicht. Vor diesem Hintergrund hat der Stadtentwicklungsplan Industrie und
Gewerbe die Aufgabe, ausreichend Industrie- und Gewerbeflächen bereitzustellen und
gegenüber konkurrierenden Nutzungen zu sichern. Als konkurrierende Nutzung mit erhöhter
Nachfrage wird u.a. das gewerbliche Segment des Einzelhandels angesehen. Diese
Nachfrage wirkt sich auf das Angebot an verfügbaren Gewerbeflächen sowie auf das
Bodenpreisniveau an den betroffenen Standorten aus. Durch den grundsätzlichen
Ausschluss unverträglicher Nutzungen auf gewerblichen Bauflächen soll die Verfügbarkeit
von Grundstücken für Gewerbe und Industrie zu einem angemessenen Preisniveau
gesichert und der Verdrängungsdruck auf bestehende Betriebe vermindert werden. Der
Bebauungsplan 7-57B verfolgt genau dieses Ziel.
Geltendes Planungsrecht für das Plangebiet 7-57 B:
Der Baunutzungsplan aus dem Jahre 1960 stellt in Verbindung mit der Bauordnung 1958
und den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien das verbindliche Planungsrecht
dar. Demnach sind die in Rede stehenden Flächen, als beschränktes Arbeitsgebiet
(Baustufe V / 3; GRZ 0,3, BMZ 6,0) gesichert.
Die Straßenfluchtlinien verlaufen entsprechend dem Bestand; Baufluchtlinien 5 m
zurückversetzt.
Das Gewerbegebiet im Bestand:
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Im Plangebiet überwiegen folgende gewerbliche Nutzungen: Kfz-Reparaturwerkstatt,
Lagernutzungen, Spedition und Großhandel, aber auch Büro- und Verwaltungsnutzungen.
In den Jahren 2000/01 wurde die Umnutzung des straßenseitigen Verwaltungsgebäudes
Bessemerstraße 78/82 zu einem Seniorenpflegeheim im Rahmen einer Befreiung
genehmigt. Die planungsrechtliche Zustimmung wurde in Erwartung der Überleitung auf die
Baunutzungsverordnung 1990 und der dann ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für
soziale und gesundheitliche Zwecke erteilt.
Die interne Erschließung ist überwiegend privatrechtlich geregelt und nur in einem
Privatstraßenteilabschnitt durch Baulasten gesichert. Konflikte ergeben sich hieraus
offensichtlich nicht.
Emissionen im Plangebiet entstehen insbesondere durch Kraftfahrzeuge (sowohl während
der Tages- als auch zur Nachtzeit). Bestehende Konflikte zwischen der vorhandenen Wohnund Gewerbenutzung wurden im Rahmen des rechtlich Möglichen auf der Grundlage der
Immissionsschutzgesetze gelöst. Dies bedeutete jedoch nur einen geringen Schutz für die
planungsrechtlich nicht gesicherte Wohnnutzung.
In den Gebäuden Bessemerstraße 44/76 wird gewohnt.
Vorangegangene Überlegungen:
Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als
auch die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg bereits im August 2011 über die
geplante Einstellung der Bebauungsplanverfahren XI-226 und XI-227 unterrichtet.
Gleichzeitig sollte aber auch der Bebauungsplan XI-228 eingestellt werden. Der geplante
Geltungsbereich des Bebauungsplan 7-57B sollte im Jahr 2011 auch die als beschränktes
Arbeitsgebiet ausgewiesen Teilflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XI-228
umfassen. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat wurden hierzu
keine Bedenken mitgeteilt.
Zwischenzeitlich wurde das Grundstück Bessemer Straße 84 / Eythstraße 66 verkauft. Hier
soll nunmehr im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (7-65VE) ein
Wohnbauprojekt realisiert werden. Der Beschluss über die Einstellung des Bebauungsplanes
wird zu gegebener Zeit parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes 7-65 VE erfolgen. Im
Aufstellungsbeschluss wird festgelegt, dass das Wohnbauvorhaben bzgl. Immissionsschutz
derart auszuführen ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesundes Wohnen
eingehalten werden ohne Beschränkung der rechtlich zulässigen Emissionen auf dem direkt
nördlich angrenzenden Gewerbegebiet.
Fazit:
Für die gewerblichen Flächen im Geltungsbereich der Bebauungspläne XI-226 und XI-227
besteht weiterhin Planbedarf. Und zwar gilt es im Rahmen des neu aufgestellten
Bebauungsplan 7-57 B - zur Vereinheitlichung der verbindlichen Bauleitplanung im
Gewerbegebiet Bessemerstraße - vom beschränkten Arbeitsgebiet (BauOBln 58) auf
Gewerbegebiet (BauNVO 1990) überzuleiten und Einzelhandel nur untergeordnet in
Verbindung mit der Produktion zuzulassen. Dies trägt auch den Vorgaben des StEP Industrie
und Gewerbe Rechnung.
Die geplanten Festsetzungen werden darüber hinaus denen der auf den umgebenden
Gewerbegrundstücken des festgesetzten Bebauungsplanes XI-B 1 entsprechen, um das
städtebauliche Ziel, nämlich den Ausschluss von nicht produktionsbezogenen
Einzelhandelsbetrieben flächendeckend für das ganze Gewerbegebiet Bessemerstraße zu
sichern. Andernfalls würde die Gefahr bestehen, dass die in Rede stehenden gewerblichen
Flächen in renditeintensivere Einzelhandelsstandorte umgewandelt werden. Dem stünde
auch die Zielsetzung des Berliner Zentrenkonzeptes entgegen.
Die vorhandene Wohnbebauung im Plangebiet kann planungsrechtlich nicht als allgemeines
Wohn- bzw. Mischbaugebiet gesichert werden. Ihre Sicherung würde die Belange der
angrenzenden Gewerbetreibenden einschränken. Dies steht den im FNP und
Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe beschriebenen Zielen entgegen.
Lärmschutzwände auf dem bewohnten Grundstück können zu Entspannung des
Nutzungskonfliktes beitragen.
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Die bestehenden Immissionskonflikte zwischen Wohnen und Gewerbe können durch den
Bebauungsplan 7-57B nicht reduziert werden. Einzig zusätzliche und nicht unerhebliche
Lärmbelastungen durch großflächigen Einzelhandel, der derzeit zulässig ist, können und
sollen zukünftig ausgeschlossen werden.
Den Belangen des Denkmalschutzes für die geschützten Siedlungsteile wird durch den
Bestandsschutz Rechnung getragen. Im Gewerbegebiet sind neben produzierendem
Gewerbe auch Nutzungen (wie Büros, Verwaltungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke, Gebäude und Räume für freie Berufe) zulässig, die mit
den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar sind. Passive Schallschutzmaßnamen sind
ebenfalls grundsätzlich mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar.
Da die Wohnbauten Bessemerstraße 44/76 seit ihrer Errichtung vor über 80 Jahren in einem
Industrie- bzw. Gewerbegebiet liegen, und hier als ”Fremdkörper” auch zukünftig nicht
bestandsorientiert gesichert werden sollen bzw. städtebaulich sinnvoll gesichert werden
können, genießt die Wohnnutzung nur Bestandsschutz und entsprechend geringfügigen
Immissionsschutz. Im Rahmen der Abwägung sind die Belange des Wohnens an dieser
Stelle zurückgestellt worden. Dies gilt auch für die Umnutzung des Verwaltungsgebäudes
Bessemerstraße 78/82 in ein Seniorenwohnhaus.
Das Bebauungsplanverfahren wird auf der Grundlage des § 13 BauGB durchgeführt, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Die Belange der Gewerbetreibenden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-57B
werden auch bei Heranrücken der Wohnnutzung gemäß Bebauungsplan 7-65VE nicht
beeinträchtigt. Der Bebauungsplan wird festsetzen, dass das Wohnbauvorhaben derart
auszuführen ist, dass der erforderlich Immissionsschutz auf dem Grundstück selber bewältigt
wird.
Mitteilungsverfahren
Mit Schreiben vom 16. April 2013 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt sowie die Gemeinsame Landesplanung gemäß § 5 AGBauGB über die geplante
Aufstellung des Bebauungsplanes informiert. Bedenken wurden keine vorgetragen. Die
Hinweise werden im weiterem Verfahren berücksichtigt.
Rechtsgrundlagen:
- Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548)
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005
(GVBl. S. 692)
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.
November 2011 (GVBl. S. 693)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine
Berlin, den 01.08.2013
Frau Schöttler, Angelika
Bezirksamt
Frau Dr. Klotz, Sibyll
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