Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
15.10.15, 18:45
Aktualisiert
27.01.18, 10:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
05.08.2014
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 04.09.2014
1. Gegenstand der Vorlage:
Abschlussinformation zum Ersuchen der BVV, Ds-Nr. 0941/VII aus
der 22. BVV vom 29.08.2013
Öffentliche Bekanntmachungen des Bezirksamtes öffentlich
machen
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt ist dem Ersuchen mit der nachfolgenden Abfrage aller Fachabteilungen des
Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf gefolgt:
„Welche öffentlichen Bekanntmachungen des Bezirksamtes werden in den Abteilungen in
welcher Form publiziert und besteht die Möglichkeit und Absicht, diese entspr. des Ersuchens .... dauerhaft abrufbar auf anderen zeitgemäßen, allgemein und öffentlich erreichbaren Kanälen zur Verfügung zu stellen. Wenn ja, wo? Wenn nein, warum nicht?“
Die Stellungnahmen der Fachabteilungen sind der beiliegenden Anlage zu entnehmen.
Vorab muss allerdings auf die rechtlich zwingenden Veröffentlichungsverpflichtungen hingewiesen werden, die in der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner
Teil (GGO I) (letzter Stand vom 18.10.2011) wie folgt geregelt werden:
§ 20 - Bekanntmachungen, Abgabe von amtlichen Veröffentlichungen
(1) Mitteilungen zur Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit (Bekanntmachungen)
sind im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Hierfür kann zusätzlich das Internet-Portal
der Berliner Verwaltung genutzt werden.
§ 3 - Zweck der Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung soll dazu beitragen, den Verwaltungsablauf einheitlich, zweckmäßig und übersichtlich zu gestalten. Sie dient damit dem Zweck, die gestellten Aufgaben
bürgernah, schnell, wirksam und wirtschaftlich zu erfüllen.
Der Zweck des Amtsblattes wird im Rundschreiben über das Amtsblatt für Berlin vom 30. Juni
2008 wie folgt erklärt:
1 – Zweck des Amtsblattes
(1) Das Amtsblatt (ABl.) ist das Veröffentlichungsorgan des Landes Berlin zur Bekanntmachung von Mitteilungen zur Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit (Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben, sonstige Bekanntmachungen).
(2) Verwaltungsvorschriften können veröffentlicht werden, wenn es zweckmäßig erscheint. Rundschreiben sind nur zu veröffentlichen, wenn ihr Inhalt auch für die Öffentlichkeit bedeutsam ist. Andere Mitteilungen zur Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit (sonstige Bekanntmachungen) sind zu veröffentlichen, wenn es vorgeschrieben ist
oder zweckmäßig erscheint.
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass in allen Fachabteilungen die öffentlich zugänglichen
Medien genutzt werden, allerdings über die rechtlich zwingenden Veröffentlichungsverpflichtungen hinaus, keine Spielräume für zusätzliche Informationen bestehen.
Komoß
Bezirksbürgermeister
Anlage
Anlage zur BA-Vorlage Nr. 0813/IV
Stellungnahme der Abteilung Schule, Sport, Finanzen und Personal
Stellenausschreibungen sind als öffentliche Bekanntmachungen im Sinne der Drucksache zu
berücksichtigen. Diese sind sowohl im Amtsblatt Berlin als auch auf der Stellenausschreibungsplattform des Landes Berlin sowie über die offizielle Homepage des Bezirksamtes (Bereich Personalwirtschaft und Organisation) für alle Bürgerinnen und Bürger abrufbar.
Durch das Rechtsamt wird die Änderung der örtlichen Abgrenzung der Schiedsamtsbezirke (Nr. 5
der AV zum Berliner Schiedsamtsgesetz) im Amtsblatt und gleichzeitig über die offizielle Homepage des Bezirksamtes bekannt gemacht.
Bauausschreibungen des Schul- und Sportamtes werden über das Facility Management gemäß
den rechtlich zwingenden Verpflichtungen veröffentlicht.
Weitere Ausschreibungen, wie z.B. Essensvergabe und Schülertransport, erfolgen über die ebenfalls vorgeschriebenen Plattformen für EU-weite Ausschreibungen.
Stellungnahme der Abteilung Gesundheit und Soziales
Für öffentliche Bekanntmachungen werden in der Abteilung Gesundheit und Soziales die öffentlich zugänglichen Medien genutzt.
So erfolgen Aufrufe und Interessenbekundungen über Aushänge, Pressemeldungen und über die
Homepage des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf. Beispielhaft seien hier genannt:
•
•
•
Aufruf zur Bewerbung als Patientenfürsprecher_in
Aufruf zur Wahl der Seniorenvertretung (Benennung von Kandidaten_innen)
Interessenbekundung für die Betreibung eines Stadtteilzentrums
Für Stellenausschreibungen für medizinisches Personal wird neben dem Amtsblatt von Berlin
auch das Ärzteblatt genutzt.
Stellungnahme der Abteilung Jugend und Familie, Weiterbildung und Kultur
Öffentliche Bekanntmachungen mit dem Charakter wie im Ersuchen beispielhaft genannt werden
in der Abteilung Jugend und Familie, Weiterbildung und Kultur nicht veranlasst.
Andere Veröffentlichungen insbesondere Interessenbekundungsverfahren zur Betreibung von
Kinder-, Jugend- und Kultureinrichtungen werden auf den Internetseiten des Bezirksamtes, durch
Pressemitteilungen über berlin.de sowie über die Information der zuständigen Gremien (z.B. die
zuständige Ausschüsse der BVV, Kulturbeirat) bekannt gegeben.
Stellungnahme der Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Soweit es auf Grund des Leistungsumfangs und der Art der Leistung erforderlich ist, öffentlich
auszuschreiben, werden hierfür die Vergabeplattform des Landes Berlin, das EU-Supplement
(bei EU-weiten Ausschreibungen) und das Amtsblatt Berlin genutzt. Das Amtsblatt ist für jedermann im Internet über den Kulturbuchverlag kostenlos erhältlich (jeweils die letzten 3 Ausgaben).
Zusätzlich erfolgen Veröffentlichungen und Informationen auf den eigenen Internetseiten der
Fachbereiche.
Zu erläutern wäre, warum das für die Öffentlichkeit zugängliche Amtsblatt nicht mehr zeitgemäß
ist und welche Kanäle außerhalb der Vergabeplattform im Internet und eigenen Internetseiten,
zeitgemäß sind.
Stellungnahme der Abteilung Bürgerdienste und Facility Management
Durch das Amt für Bürgerdienste und die Fachbereiche der Serviceeinheit Facility Management
werden keine öffentlichen Bekanntmachungen im Sinne des Ersuchens herausgegeben.
Es wird auf die bereits genannten rechtlich zwingenden Veröffentlichungsverpflichtungen z.B. bei
Bauausschreibungen verwiesen.