Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
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Erstellt
15.10.15, 19:08
Aktualisiert
27.01.18, 10:12
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Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
Berlin, den 07.10.2014
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 23.10.2014
1. Gegenstand der Vorlage:
Aufstellung eines Bebauungsplanes XXI-32c-1 für die
Flurstücke 2912 und 2918 an der Köpenicker Straße
zwischen der Mohrenfalter Straße und der Straße
Habichtshorst im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil
Biesdorf
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 07.10.14 beschlossen,
die BA-Vorlage Nr. 0820/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Komoß
Bezirksbürgermeister
Anlage
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft und
Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stapl FBL
29.09.14
5200
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 0820/IV
A. Gegenstand der Vorlage:
Aufstellung eines Bebauungsplanes XXI-32c-1 für die
Flurstücke 2912 und 2918 an der Köpenicker Straße
zwischen der Mohrenfalter Straße und der Straße
Habichtshorst im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil
Biesdorf
B. Berichterstatter:
Bezirksstadtrat Herr Gräff
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt,
1. der Aufstellung des Bebauungsplans XXI-32c-1
entsprechend § 2 (1) BauGB für den o.g.
räumlichen Bereich zuzustimmen.
2. das Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen.
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage
der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu
veröffentlichen.
D. Begründung:
siehe Anlage 1
E. Rechtsgrundlage:
§§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 13 BauGB;
§ 4 Abs. 1 AGBauGB;
§ 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
G. Gleichstellungsrelevante
keine
Auswirkungen
H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
keine
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlagen
Anlage 1
zur Beschlussvorlage
Nr. 0820/IV
Begründung zum Bebauungsplan XXI-32c-1
„Sportplatz Habichtshorst“
für die Flurstücke 2912 und 2918 an der Köpenicker Straße zwischen der
Mohrenfalter Straße und der Straße Habichtshorst
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf
Inhaltsverzeichnis
I. PLANUNGSGEGENSTAND ................................................................................... 3
1. VERANLASSUNG UND ERFORDERLICHKEIT ................................................................ 3
2. BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES ........................................................................ 4
2.1 Stadträumliche Einbindung/Gebietsentwicklung ............................................. 4
2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse .................................................. 4
2.3 Städtebauliche Situation und Bestand ............................................................ 4
2.4 Geltendes Planungsrecht ............................................................................... 5
2.5 Verkehrserschließung ..................................................................................... 5
3. PLANERISCHE AUSGANGSSITUATION ........................................................................ 5
3.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung........................................................ 5
3.2 Flächennutzungsplan...................................................................................... 5
II. PLANINHALT UND ABWÄGUNG ......................................................................... 6
1. ZIELE DER PLANUNG UND WESENTLICHER INHALT ..................................................... 6
III. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ..................................................................... 6
1. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT UND DIE FINANZ- UND INVESTITIONSPLANUNG ..... 6
VI. VERFAHREN ........................................................................................................ 6
1. VERFAHRENSEINLEITUNG ........................................................................................ 6
I. Planungsgegenstand
1. Veranlassung und Erforderlichkeit
Der Geltungsbereich des zu beplanenden Gebietes umfasst zwei Flurstücke an der
Köpenicker Straße zwischen der Mohrenfalter Straße und der Straße Habichtshorst
im Ortsteil Biesdorf-Süd.
Die zu beplanenden Flurstücke 2912 und 2918 sind Bestandteil des durch
Verordnung am 28.09.2007 festgesetzten Bebauungsplanes XXI-32c. Die
Verkündung der Rechtsverordnung erfolgte im Gesetz - und Verordnungsblatt für
Berlin, 63. Jahrgang Nr. 26, am 17.10.2007, Seite 511; sie trat somit am 18.10.2007
in Kraft.
Der Bebauungsplan XXI-32c setzt den Planbereich hinsichtlich der Nutzungsart
als -Anlage für sportliche Zwecke- fest. In Zusammenhang mit dieser Nutzungsart
wird in der Begründung zum Bebauungsplan und dem zugrunde liegenden
schallschutztechnischen Gutachten von der Errichtung eines Großspielfeldes
ausgegangen, auf dem eine entsprechend intensive Nutzung durch den Schul- und
Vereinssport vorgesehen ist. Um diese Funktion gegenüber dem westlich
angrenzenden Wohngebiet zu ermöglichen, ist eine Fläche ABCDA entlang der
Köpenicker Straße definiert, in der eine mindestens 2,2 m hohe Lärmschutzwand
oder ein mindestens 2,2 m hoher Lärmschutzwall zu errichten ist.
Darüber hinaus ist auf der östlich angrenzenden Gemeinbedarfsfläche -Schule- eine
Baulinie festgesetzt, durch die das südlich und östlich angrenzende Wohngebiet vor
den Emissionen der -Anlage für sportliche Zwecke- eine ausreichende
abschirmende Wirkung ermöglicht wird.
Aktuell soll die Gemeinbedarfsfläche -Schule- mit einer Grundschule bebaut werden.
Der vorliegende Bauantrag positioniert den Baukörper der Schule und der Sporthalle
aufgrund funktionaler und städtebaulicher Gründe jedoch zur Apfelwicklerstraße und
dem festgesetzten Stadtplatz. Damit wird der Festsetzung hinsichtlich der Baulinie
widersprochen.
Der Bauantrag basiert auf dem Ergebnis eines Wettbewerbsverfahrens. Aus nicht
mehr nachvollziehbaren Gründen wurde unter Negierung dieser Vorgaben für den
Schulneubau im Bebauungsplan parallel zur westlichen Grundstücksgrenze des
Schulstandortes längs zum Sportplatz eine rund …..m lange Baulinie festgesetzt.
Damit sollte durch zwingende Anordnung eines Schulbaukörpers die vom Sportplatz
ausgehenden akustischen Belästigungen der nordöstlich und südöstlich des
Schulstandortes gelegenen Wohnbauflächen minimiert werden. Lediglich ein
vorliegendes Lärmschutzgutachten stellt dies entsprechend dar, die Begründung
zum Bebauungsplan vertieft nicht das Erfordernis der o.g. Baulinie. Ergänzend muss
angemerkt werden, dass die Baulinie nur Wirksamkeit hätte, wenn auf voller Länge
der Baukörper der Schule sich erstrecken würde, was als unrealistisch hinsichtlich
des Raumprogramms und einer den Anforderungen des Schulbetriebes
angemessenen internen Organisation zu beurteilen wäre.
Die Genehmigung des Bauantrages für den Schulneubau entsprechend den
Vorgaben des Wettbewerbsergebnisses würde eine Abweichung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans XXI-32c bedeuten.
Da mit der Abweichung die Belange des Lärmschutzes und somit Drittschützende
Belange betroffen sind, sind diese im Rahmen einer teilweisen Änderung des
Bebauungsplans XXI-32c in das Verfahren einzustellen und im Plangebiet selbst neu
zu planen.
Zur Sicherung der gesunden Wohnverhältnisse in der Umgebung der Sportanlage ist
die Einleitung eines Bebauungsplanes für einen Teilbereich des festgesetzten
Bebauungsplanes XXI-32c erforderlich.
2. Beschreibung des Plangebietes
2.1 Stadträumliche Einbindung/Gebietsentwicklung
Das
Plangebiet
ist
Bestandteil
des
ehemaligen
städtebaulichen
Entwicklungsbereiches „Biesdorf-Süd“. Ziel des vom Senat 1993 förmlich
festgelegten Entwicklungsgebietes war die Neustrukturierung und städtebauliche
Neuordnung der ehemaligen Kasernenflächen als Wohnungsbaustandort. Die
Entlassung aus dem städtebaulichen Entwicklungsgebiet erfolgte im Jahr 2007.
Durch den in diesem Zusammenhang 1995 aufgestellten und 2007 festgesetzten
Bebauungsplan XXI-32c wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Entwicklung des Wohngebietes „Habichtshorst“ mit den daraus resultierenden
Infrastrukturmaßnahmen und –Einrichtungen geschaffen.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Ortsteiles Biesdorf an der Köpenicker Straße, die
den Ortsteil an die Bundesstraße B 1/5 anbindet und damit die wichtige Nord-SüdVerbindung herstellt.
Es liegt zentral in dem Bestandssiedlungsgebiet und dem gegenwärtig entstehenden
neuen Wohngebiet von Biesdorf-Süd.
2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
Bei dem Geltungsbereich handelt es sich um die unbebaute Teilfläche des Geländes
zwischen Mohrenfalterstraße, Köpenicker Straße und Habichtshorst mit einer Fläche
von ca. 1,2 ha. Der Abschnitt der Köpenicker Straße ermöglicht die Erschließung und
wurde in den Planbereich einbezogen.
Das Plangebiet ist im Eigentum des Landes Berlin. Die Flurstücke 2912 und 2918
werden durch den Liegenschaftsfonds Berlin verwaltet.
2.3 Städtebauliche Situation und Bestand
Das Plangebiet, als Bestandteil des ehemaligen Entwicklungsgebietes, steht im
räumlich-funktionalen Zusammenhang mit den aus den Wohnbauflächen
resultierenden Infrastruktureinrichtungen.
Entsprechend der planerischen Grundidee des Bebauungsplanes XXI-32c wurde der
Baublock zwischen Mohrenfalter Straße, Apfelwickler Straße, Habichtshorst und
Köpenicker Straße überwiegend mit den Gemeinbedarfseinrichtungen -Schule- und Jugendfreizeiteinrichtung- sowie der in Rede stehenden -Anlage für sportliche
Zwecke- belegt. Lediglich in den Randbereichen sind eine -Wohnbaufläche- und
zwei –Mischgebietsflächen- festgesetzt.
Im weiteren Umfeld im Norden und Osten schließen sich die im Bebauungsplan XXI32c festgesetzten Wohnbauflächen an. Diese Flächen sind in der jüngeren
Vergangenheit mit Einfamilienhäusern bebaut worden, die der Struktur des
angrenzenden Siedlungsgebietes von Biesdorf entsprechen. Entlang der Köpenicker
Straße sind Mischgebietsflächen festgesetzt und zum Teil bereits mit gewerblichen
Anlagen bebaut, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Im Süden fügen sich die typischen kleinteiligen, gewachsenen Siedlungsstrukturen
an. Dieses umgebende Siedlungsgebiet wird durch überwiegend ein- und
zweigeschossige Einfamilienhäuser geprägt.
2.4 Geltendes Planungsrecht
Auf Grund der bereits unter 1. Plangebiet beschriebenen Ausgangssituation handelt
es sich beim Plangebiet um einen Bereich, in dem ein Vorhaben auf Grundlage des
§ 30 BauGB planungsrechtlich zu beurteilen ist. Die Flurstücke sind ausreichend
erschlossen.
2.5 Verkehrserschließung
Das Siedlungsgebiet wird durch ein im Siedlungsgebiet typisches orthogonales
Erschließungsraster durchzogen, welches das Plangebiet erschließt. Die Köpenicker
Straße stellt die Verbindung in Richtung Norden zur Bundesstraße B 1/5 zum
Stadtzentrum und Umland her. In Richtung Süden wird damit die Verbindung nach
Köpenick gesichert. Über die Köpenicker Straße ist das Plangebiet an das Netz des
ÖPNV über Busverbindungen angeschlossen und in mittelbarer Nähe über den UBahnhof Elsterwerdaer Platz.
Dadurch besteht Anschluss an den Regional-, S- und U-Bahnverkehr nach
Lichtenberg und über den S- und U-Bahnhof Wuhletal der Anschluss ins Umland von
Brandenburg Richtung Strausberg.
Köpenicker Straße – übergeordnete Straßenverbindung lt. StEP Verkehr.
3. Planerische Ausgangssituation
3.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009
(GVBl. Berlin S. 182) der Gemeinsamen Landesplanung der Länder Berlin und
Brandenburg steuert als verbindlicher Raumordnungsplan die Siedlungsentwicklung
und den Freiraumschutz im Bereich Brandenburg-Berlin.
3.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan für Berlin (FNP) ist auf der zu überplanenden Fläche eine
Wohnbaufläche W3 mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 dargestellt.
Darüber hinaus ist das Plangebiet Bestandteil des Wasserschutzgebiets.
3.3 Lärmaktionspläne
Der
Lärmaktionsplan
Berlin
2013-2018
(Entwurf)
beschreibt
die
Maßnahmestrategien, die in den nächsten Jahren verfolgt werden sollen, um die
weiterhin zu hohe Verkehrslärmbelastung zu reduzieren. Schwerpunkte sind die
Verbesserung der Infrastruktur, besserer Lärmschutz bei allen Planvorhaben und
die Förderung des Einbaus von Schallschutzfenstern.
Im Plangebiet sind insbesondere Lärmschutzmaßnahmen, die aus der planerisch
angestrebten Nutzung -Sportstätte- resultieren zu definieren. Grundlage bildet
dafür die Sportanlagenlärmschutzverordnung i.V. mit der 18.BImSchV.
II. Planinhalt und Abwägung
1. Ziele der Planung und wesentlicher Inhalt
Ziel der Planung soll die planungsrechtliche Sicherung der sportlichen Nutzung im
Plangebiet unter Beachtung des Immissionsschutzes für das umliegende
Siedlungsgebiet sein. Die dafür notwendigen Maßnahmen sollen im Plangebiet
selbst realisiert werden.
Aufgrund der Tatsache, dass auf der östlich angrenzenden Gemeinbedarfsfläche
Schule die abschirmende Wirkung mit der geplanten baulichen Anlage nicht erreicht
wird,
ist
im
Rahmen
des
Bebauungsplanverfahrens
eine
bauliche
Lärmschutzmaßnahme bzw. eine Einschränkung der Nutzungsart/-zeit vorzusehen,
um die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten und somit die
erforderlichen Drittschützenden Belange ausreichend zu berücksichtigen.
III. Auswirkungen der Planung
1. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung
keine
VI. Verfahren
1. Verfahrenseinleitung
Das Verfahren soll auf Grundlage des § 13 BauGB Vereinfachtes Verfahren geführt
werden, da es sich hierbei um Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes
XXI-32c handelt, die nicht die Grundzüge der Planung betreffen.
Anlage 2
zur Beschlussvorlage
Nr.0820/IV
Bebauungsplan XXI-32c-1
"Sportplatz Habichtshorst"
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