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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
157 kB
Erstellt
15.10.15, 19:08
Aktualisiert
27.01.18, 10:12

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 07.10.2014 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 23.10.2014 1. Gegenstand der Vorlage: Aufstellung eines Bebauungsplanes XXI-32c-1 für die Flurstücke 2912 und 2918 an der Köpenicker Straße zwischen der Mohrenfalter Straße und der Straße Habichtshorst im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 07.10.14 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 0820/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Komoß Bezirksbürgermeister Anlage Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl FBL 29.09.14 5200 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 0820/IV A. Gegenstand der Vorlage: Aufstellung eines Bebauungsplanes XXI-32c-1 für die Flurstücke 2912 und 2918 an der Köpenicker Straße zwischen der Mohrenfalter Straße und der Straße Habichtshorst im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt, 1. der Aufstellung des Bebauungsplans XXI-32c-1 entsprechend § 2 (1) BauGB für den o.g. räumlichen Bereich zuzustimmen. 2. das Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage 1 E. Rechtsgrundlage: §§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 13 BauGB; § 4 Abs. 1 AGBauGB; § 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine G. Gleichstellungsrelevante keine Auswirkungen H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlagen Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. 0820/IV Begründung zum Bebauungsplan XXI-32c-1 „Sportplatz Habichtshorst“ für die Flurstücke 2912 und 2918 an der Köpenicker Straße zwischen der Mohrenfalter Straße und der Straße Habichtshorst im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf Inhaltsverzeichnis I. PLANUNGSGEGENSTAND ................................................................................... 3 1. VERANLASSUNG UND ERFORDERLICHKEIT ................................................................ 3 2. BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES ........................................................................ 4 2.1 Stadträumliche Einbindung/Gebietsentwicklung ............................................. 4 2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse .................................................. 4 2.3 Städtebauliche Situation und Bestand ............................................................ 4 2.4 Geltendes Planungsrecht ............................................................................... 5 2.5 Verkehrserschließung ..................................................................................... 5 3. PLANERISCHE AUSGANGSSITUATION ........................................................................ 5 3.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung........................................................ 5 3.2 Flächennutzungsplan...................................................................................... 5 II. PLANINHALT UND ABWÄGUNG ......................................................................... 6 1. ZIELE DER PLANUNG UND WESENTLICHER INHALT ..................................................... 6 III. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ..................................................................... 6 1. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT UND DIE FINANZ- UND INVESTITIONSPLANUNG ..... 6 VI. VERFAHREN ........................................................................................................ 6 1. VERFAHRENSEINLEITUNG ........................................................................................ 6 I. Planungsgegenstand 1. Veranlassung und Erforderlichkeit Der Geltungsbereich des zu beplanenden Gebietes umfasst zwei Flurstücke an der Köpenicker Straße zwischen der Mohrenfalter Straße und der Straße Habichtshorst im Ortsteil Biesdorf-Süd. Die zu beplanenden Flurstücke 2912 und 2918 sind Bestandteil des durch Verordnung am 28.09.2007 festgesetzten Bebauungsplanes XXI-32c. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgte im Gesetz - und Verordnungsblatt für Berlin, 63. Jahrgang Nr. 26, am 17.10.2007, Seite 511; sie trat somit am 18.10.2007 in Kraft. Der Bebauungsplan XXI-32c setzt den Planbereich hinsichtlich der Nutzungsart als -Anlage für sportliche Zwecke- fest. In Zusammenhang mit dieser Nutzungsart wird in der Begründung zum Bebauungsplan und dem zugrunde liegenden schallschutztechnischen Gutachten von der Errichtung eines Großspielfeldes ausgegangen, auf dem eine entsprechend intensive Nutzung durch den Schul- und Vereinssport vorgesehen ist. Um diese Funktion gegenüber dem westlich angrenzenden Wohngebiet zu ermöglichen, ist eine Fläche ABCDA entlang der Köpenicker Straße definiert, in der eine mindestens 2,2 m hohe Lärmschutzwand oder ein mindestens 2,2 m hoher Lärmschutzwall zu errichten ist. Darüber hinaus ist auf der östlich angrenzenden Gemeinbedarfsfläche -Schule- eine Baulinie festgesetzt, durch die das südlich und östlich angrenzende Wohngebiet vor den Emissionen der -Anlage für sportliche Zwecke- eine ausreichende abschirmende Wirkung ermöglicht wird. Aktuell soll die Gemeinbedarfsfläche -Schule- mit einer Grundschule bebaut werden. Der vorliegende Bauantrag positioniert den Baukörper der Schule und der Sporthalle aufgrund funktionaler und städtebaulicher Gründe jedoch zur Apfelwicklerstraße und dem festgesetzten Stadtplatz. Damit wird der Festsetzung hinsichtlich der Baulinie widersprochen. Der Bauantrag basiert auf dem Ergebnis eines Wettbewerbsverfahrens. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen wurde unter Negierung dieser Vorgaben für den Schulneubau im Bebauungsplan parallel zur westlichen Grundstücksgrenze des Schulstandortes längs zum Sportplatz eine rund …..m lange Baulinie festgesetzt. Damit sollte durch zwingende Anordnung eines Schulbaukörpers die vom Sportplatz ausgehenden akustischen Belästigungen der nordöstlich und südöstlich des Schulstandortes gelegenen Wohnbauflächen minimiert werden. Lediglich ein vorliegendes Lärmschutzgutachten stellt dies entsprechend dar, die Begründung zum Bebauungsplan vertieft nicht das Erfordernis der o.g. Baulinie. Ergänzend muss angemerkt werden, dass die Baulinie nur Wirksamkeit hätte, wenn auf voller Länge der Baukörper der Schule sich erstrecken würde, was als unrealistisch hinsichtlich des Raumprogramms und einer den Anforderungen des Schulbetriebes angemessenen internen Organisation zu beurteilen wäre. Die Genehmigung des Bauantrages für den Schulneubau entsprechend den Vorgaben des Wettbewerbsergebnisses würde eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans XXI-32c bedeuten. Da mit der Abweichung die Belange des Lärmschutzes und somit Drittschützende Belange betroffen sind, sind diese im Rahmen einer teilweisen Änderung des Bebauungsplans XXI-32c in das Verfahren einzustellen und im Plangebiet selbst neu zu planen. Zur Sicherung der gesunden Wohnverhältnisse in der Umgebung der Sportanlage ist die Einleitung eines Bebauungsplanes für einen Teilbereich des festgesetzten Bebauungsplanes XXI-32c erforderlich. 2. Beschreibung des Plangebietes 2.1 Stadträumliche Einbindung/Gebietsentwicklung Das Plangebiet ist Bestandteil des ehemaligen städtebaulichen Entwicklungsbereiches „Biesdorf-Süd“. Ziel des vom Senat 1993 förmlich festgelegten Entwicklungsgebietes war die Neustrukturierung und städtebauliche Neuordnung der ehemaligen Kasernenflächen als Wohnungsbaustandort. Die Entlassung aus dem städtebaulichen Entwicklungsgebiet erfolgte im Jahr 2007. Durch den in diesem Zusammenhang 1995 aufgestellten und 2007 festgesetzten Bebauungsplan XXI-32c wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung des Wohngebietes „Habichtshorst“ mit den daraus resultierenden Infrastrukturmaßnahmen und –Einrichtungen geschaffen. Das Plangebiet liegt innerhalb des Ortsteiles Biesdorf an der Köpenicker Straße, die den Ortsteil an die Bundesstraße B 1/5 anbindet und damit die wichtige Nord-SüdVerbindung herstellt. Es liegt zentral in dem Bestandssiedlungsgebiet und dem gegenwärtig entstehenden neuen Wohngebiet von Biesdorf-Süd. 2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse Bei dem Geltungsbereich handelt es sich um die unbebaute Teilfläche des Geländes zwischen Mohrenfalterstraße, Köpenicker Straße und Habichtshorst mit einer Fläche von ca. 1,2 ha. Der Abschnitt der Köpenicker Straße ermöglicht die Erschließung und wurde in den Planbereich einbezogen. Das Plangebiet ist im Eigentum des Landes Berlin. Die Flurstücke 2912 und 2918 werden durch den Liegenschaftsfonds Berlin verwaltet. 2.3 Städtebauliche Situation und Bestand Das Plangebiet, als Bestandteil des ehemaligen Entwicklungsgebietes, steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit den aus den Wohnbauflächen resultierenden Infrastruktureinrichtungen. Entsprechend der planerischen Grundidee des Bebauungsplanes XXI-32c wurde der Baublock zwischen Mohrenfalter Straße, Apfelwickler Straße, Habichtshorst und Köpenicker Straße überwiegend mit den Gemeinbedarfseinrichtungen -Schule- und Jugendfreizeiteinrichtung- sowie der in Rede stehenden -Anlage für sportliche Zwecke- belegt. Lediglich in den Randbereichen sind eine -Wohnbaufläche- und zwei –Mischgebietsflächen- festgesetzt. Im weiteren Umfeld im Norden und Osten schließen sich die im Bebauungsplan XXI32c festgesetzten Wohnbauflächen an. Diese Flächen sind in der jüngeren Vergangenheit mit Einfamilienhäusern bebaut worden, die der Struktur des angrenzenden Siedlungsgebietes von Biesdorf entsprechen. Entlang der Köpenicker Straße sind Mischgebietsflächen festgesetzt und zum Teil bereits mit gewerblichen Anlagen bebaut, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Süden fügen sich die typischen kleinteiligen, gewachsenen Siedlungsstrukturen an. Dieses umgebende Siedlungsgebiet wird durch überwiegend ein- und zweigeschossige Einfamilienhäuser geprägt. 2.4 Geltendes Planungsrecht Auf Grund der bereits unter 1. Plangebiet beschriebenen Ausgangssituation handelt es sich beim Plangebiet um einen Bereich, in dem ein Vorhaben auf Grundlage des § 30 BauGB planungsrechtlich zu beurteilen ist. Die Flurstücke sind ausreichend erschlossen. 2.5 Verkehrserschließung Das Siedlungsgebiet wird durch ein im Siedlungsgebiet typisches orthogonales Erschließungsraster durchzogen, welches das Plangebiet erschließt. Die Köpenicker Straße stellt die Verbindung in Richtung Norden zur Bundesstraße B 1/5 zum Stadtzentrum und Umland her. In Richtung Süden wird damit die Verbindung nach Köpenick gesichert. Über die Köpenicker Straße ist das Plangebiet an das Netz des ÖPNV über Busverbindungen angeschlossen und in mittelbarer Nähe über den UBahnhof Elsterwerdaer Platz. Dadurch besteht Anschluss an den Regional-, S- und U-Bahnverkehr nach Lichtenberg und über den S- und U-Bahnhof Wuhletal der Anschluss ins Umland von Brandenburg Richtung Strausberg. Köpenicker Straße – übergeordnete Straßenverbindung lt. StEP Verkehr. 3. Planerische Ausgangssituation 3.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. Berlin S. 182) der Gemeinsamen Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg steuert als verbindlicher Raumordnungsplan die Siedlungsentwicklung und den Freiraumschutz im Bereich Brandenburg-Berlin. 3.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan für Berlin (FNP) ist auf der zu überplanenden Fläche eine Wohnbaufläche W3 mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 dargestellt. Darüber hinaus ist das Plangebiet Bestandteil des Wasserschutzgebiets. 3.3 Lärmaktionspläne Der Lärmaktionsplan Berlin 2013-2018 (Entwurf) beschreibt die Maßnahmestrategien, die in den nächsten Jahren verfolgt werden sollen, um die weiterhin zu hohe Verkehrslärmbelastung zu reduzieren. Schwerpunkte sind die Verbesserung der Infrastruktur, besserer Lärmschutz bei allen Planvorhaben und die Förderung des Einbaus von Schallschutzfenstern. Im Plangebiet sind insbesondere Lärmschutzmaßnahmen, die aus der planerisch angestrebten Nutzung -Sportstätte- resultieren zu definieren. Grundlage bildet dafür die Sportanlagenlärmschutzverordnung i.V. mit der 18.BImSchV. II. Planinhalt und Abwägung 1. Ziele der Planung und wesentlicher Inhalt Ziel der Planung soll die planungsrechtliche Sicherung der sportlichen Nutzung im Plangebiet unter Beachtung des Immissionsschutzes für das umliegende Siedlungsgebiet sein. Die dafür notwendigen Maßnahmen sollen im Plangebiet selbst realisiert werden. Aufgrund der Tatsache, dass auf der östlich angrenzenden Gemeinbedarfsfläche Schule die abschirmende Wirkung mit der geplanten baulichen Anlage nicht erreicht wird, ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine bauliche Lärmschutzmaßnahme bzw. eine Einschränkung der Nutzungsart/-zeit vorzusehen, um die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten und somit die erforderlichen Drittschützenden Belange ausreichend zu berücksichtigen. III. Auswirkungen der Planung 1. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung keine VI. Verfahren 1. Verfahrenseinleitung Das Verfahren soll auf Grundlage des § 13 BauGB Vereinfachtes Verfahren geführt werden, da es sich hierbei um Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes XXI-32c handelt, die nicht die Grundzüge der Planung betreffen. Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr.0820/IV Bebauungsplan XXI-32c-1 "Sportplatz Habichtshorst" 61 73 III e traß s r alte enf r h Mo 71 III 3159 I 3182 3161 3160 3158 69 (2I) II 57B II 3162 8,4 63 II 67 I 2911 57A II 3181 3184 3164 3163 e Köp 65 I 3167 3165 er nick 3166 2913 2912 76 76A I straße 38,3 2918 2919 78 III 14 1 2 57 14 80A I (2) 293 14 80 2920 I/-I 82A 295 14 2639 82 I (2) I 86 I I I rst ho s s t t chh bbici HHaa (2) (3) 68 14 I 84 II 60 14 ße Stra 294 14 61 14 (2) 38 4 6 II I 1203 90 4A 4 II 8 I/-I II 1204 90 (2 ) I