Daten
Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Vorl. z.B. v. 08.05.2014.pdf
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15.10.15, 21:47
Aktualisiert
27.01.18, 11:29
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Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Vorlage - zur Beschlussfassung -
Nr. 0706/XIX
TOP
Ursprung: Vorlage - zur Beschlussfassung Initiator: BzStR Röding
Beratungsfolge:
Datum
Gremium /Sitzung
12.06.2013
21.05.2014
BVV
BVV
022/XIX(BVV)
032/XIX(BVV)
Beratungsstand
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE für eine Teilfläche des Grundstücks Uferpromenade 51 im Bezirk
Spandau, Ortsteil Kladow
Unterrichtung gemäß § 15 BezVG vom Beschluss des Bezirksamtes vom 21.02.2006 über
die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE und die Einschränkung des
räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-255 um die Grundstücke Uferprommenade 51 und 50 C teilweise, Vorlage zur Kenntnisnahme vom 13.09.2006,
Drucksache 4340 XVII Wahlperiode.
Unterrichtung gemäß § 15 BezVG vom Beschluss des Bezirksamtes vom 28.05.2013
über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
erneuten Beteiligung der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, Vorlage
zur Beschlussfassung vom 12.06.2013, Drucksache 0706 XIX Wahlperiode.
Unterrichtung gemäß § 15 BezVG vom Beschluss des Bezirksamtes vom
10.12.2013 über das Ergebnis der erneuten eingeschränkten Beteiligung der von
der Änderung betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB.
Unterrichtung gemäß § 15 BezVG vom Beschluss des Bezirksamtes vom
08.04.2014 über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB.
Anlg.:
1. Übersichtsplan mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE,
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und § 12 Abs. 2 Nr. 4
BezVG unter Vorlage des Durchführungsvertrags vom 15.05.2013, des Änderungsvertrags
zum Durchführungsvertrag vom 07./ 09.04.2014 und der Begründung vom 01.04.2014 gemäß
§ 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46
VE vom 16.06.2009 mit Deckblättern vom 10.08.2010, 10.07.2012, 24.04.2013 und vom
18.09.2013 beschließen:
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der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
I.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 5-46 VE
II.
Entwurf der Verordnung
über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE
im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow
Vom .......................2014
Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-46 VE vom 16. Juni 2009 mit Deckblättern vom
10. August 2010, vom 10. Juli 2012, vom 24. April 2013 und vom 18. September 2013 für eine
Teilfläche des Grundstücks Uferpromenade 51 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow, wird
festgesetzt.
§2
Die Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von
Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Vermessung und Geoinformation -, beglaubigte Abzeichnungen
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin,
Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht -, kostenfrei
eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans,
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3.
nach § 214 Abs. 3 Satz
Abwägungsvorgangs,
2 des Baugesetzbuchs
beachtliche
Mängel
des
4.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt
Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in
Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
A
Begründung
Anlass der Aufstellung / Verfahren
Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE ist der Antrag
des Grundstückeigentümers zur Aufstellung eines Plans mit der Absicht, auf einer Teilfläche
des Grundstücks Uferprommenade 51 ein Vorhaben mit Anlagen für gesundheitsorientierten
Sport zu errichten.
Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des geplanten Vorhabens
geschaffen werden.
Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 21.02.2006 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden fand in der Zeit vom
02.10.2006 bis zum 01.11.2006 statt. Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung wurde in der
Sitzung des Bezirksamts Spandau von Berlin am 10.04.2007 beschlossen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB erfolgte in der Zeit vom 09.11.2007 bis zum 18.12.2007. Das Ergebnis der Beteiligung
wurde ist in der Sitzung des Bezirksamts Spandau von Berlin am 17.02.2009 beschlossen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 24.08.2009
bis einschließlich 23.09.2009 durchgeführt; die nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligten Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.08.2009 über die
öffentliche Auslegung informiert.
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Aufgrund der Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE nach der
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 01.10.2010 bis zum
18.10.2010 eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange erforderlich. Da die Grundzüge der Planung durch die Änderungen
nicht berührt waren, erfolgte die erneute Beteiligung eingeschränkt auf die betroffene
Öffentlichkeit und die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB waren die Äußerungen auf die geänderten bzw. ergänzten
Teile zu beschränken.
Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der erneuten, eingeschränkten Beteiligung
wurde vom Bezirksamt Spandau in seiner Sitzung am 28.05.2013 beschlossen.
Nach dem Beschluss der BVV am 12.06.2013 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan
5-46 VE in Abstimmung mit SenStadtUm II C nochmals redaktionell überarbeitet. In
Ergänzung der bereits beschlossenen Deckblätter 1, 2 und 3 vom 10.08.2010, vom
10.07.2012 und vom 24.04.2013 wurde ein 4. Deckblatt mit redaktionellen Änderungen
erstellt. Aufgrund der Änderungen in Vorbereitung der Festsetzung war eine erneute
Beteiligung gemäß § 4a BauGB erforderlich. Da jedoch die Grundzüge der Planung durch
die Änderungen nicht berührt waren und es sich lediglich um formale Änderungen handelte,
die ausschließlich auf den Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer Auswirkungen haben,
beschränkte sich die erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 und 4 BauGB auf diesen.
Die redaktionellen Änderungen des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-46
VE und das Ergebnis der erneuten eingeschränkten Beteiligung der von der Änderung
betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wurde vom Bezirksamt Spandau in
seiner Sitzung am 10.12.2013 beschlossen.
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (aus formalen Gründen)
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bezüglich
der erforderlichen Inhalte der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB ist eine Wiederholung der Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Diese
erfolgte unter Integration der vorgenommenen redaktionellen Änderungen sowie der die
Grundzüge der Planung nicht berührenden Änderung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 5-46 VE.
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan 5-46 VE vom 16.06.2009 mit Deckblättern vom 10.08.2010, 10.07.2012,
24.04.2013 und 18.09.2013 wurde in der Zeit vom 13.01.2014 bis einschließlich 12.02.2014
durchgeführt.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE lag in dieser Zeit mit
Begründung mit Umweltbericht und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen
(Rahmenkonzept zur gewässerverträglichen Bewirtschaftung des Feuchtgebietes auf der
Halbinsel im Groß-Glienicker See und für den Amphibienschutz vom 05.06.2007,
Biotopkartierung und Bewertung der vorhandenen Biotope vom Juli 2005, Ökologischlandschaftsplanerisches Gutachten Groß-Glienicker See von 1987, Untersuchung zur
Amphibienfauna auf der Halbinsel im Groß-Glienicker See in Berlin Spandau vom Mai 2007,
Waldfachliches Gutachten zur Bewertung des Waldbestands gemäß Leitfaden zur
Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin vom 27.02.2012, Vierte Verordnung
zum Schutze von Landschaftsteilen in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke des
Bezirks Spandau von Berlin vom 30.03.2011) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB aus formalen
Gründen erneut öffentlich aus.
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Die erneute öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 1 vom 03.01.2014 sowie in
der Tagespresse ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, den
B-Plan und die Begründung während des Auslegungszeitraums im Internet einzusehen.
Hierauf wurde in der Bekanntmachung hingewiesen.
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit informierten sich insgesamt
5 Personen (3 Bürger, 2 Vertreter des Tiefbauamts) über die Inhalte des Entwurfs zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-46 VE.
Es liegen 2 schriftliche Stellungnahmen vor (Bürger, BLN). Darüber hinaus haben sich im
Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sechs Behörden (SenStadtUm X C, SenStadtUm IX
C, Der Polizeipräsident in Berlin, IT- Dienstleistungszentrum, Vattenfall, ITDZ), davon zwei
inhaltlich, geäußert.
Wesentliche Stellungnahmen:
SenStadtUm IX C:
1.) Lärmaktionsplan 2008:
Das Plangebiet grenzt an das im Aktionsplan dargestellte „Ruhige Gebiet“ des
Landschaftsschutzgebietes Gatow, Kladow und Groß Glienicke (LSG). ‚Ruhige Gebiete’ sind
entsprechend § 47d BImSchG vor einer Zunahme des Lärms zu schützen.
2.) Es ist nicht damit zu rechnen, dass die beabsichtigten Planungsziele nachhaltig negative
Auswirkungen auf die ‚Ruhigen Gebiete’ haben werden, dies ist jedoch zu untersuchen und in
die Abwägung einzustellen.
Abwägung:
1.) Kenntnisnahme. Die Begründung zum Bebauungsplan ist entsprechend ergänzt worden.
2.) Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Da sowohl gemäß der im Aufstellungsverfahren
vorgenommenen Einschätzung der Auswirkungen der Planung als auch gemäß vorstehender
Aussage nicht mit nachhaltigen negativen Auswirkungen der beabsichtigten Planungsziele auf
die „Ruhigen Gebiete“ zu rechnen ist, ist eine diesbezügliche eingehendere Untersuchung
nicht erforderlich und wäre aufgrund der gegebenen Annahmen auch nicht gerechtfertigt und
damit unverhältnismäßig.
Darüber hinaus gilt die Lärmminderungsplanung nach § 47 a BImSchG für den Umgebungslärm, dem der Mensch u.a. in ruhigen Gebieten ausgesetzt ist und nicht für das ruhige
Gebiet als solches. Da das Plangebiet und das LSG in gleichem Privatbesitz sind, kann der
Eigentümer die vom Plangebiet auf das LSG einwirkenden Immissionen selbst steuern; die
Immissionen betreffen nur den Eigentümer.
SenStadtUm IX C:
1.) Luftreinhalteplan 2011 bis 2017:
Das Plangebiet liegt nicht im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.
2.) Dennoch sollten im Planentwurf aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Landschaftsschutzgebiet eine verbindliche Regelung entsprechend § 9 BauGB zur Verwendung von
Brennstoffen geprüft werden
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Abwägung:
1.) Kenntnisnahme. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend ergänzt.
2.) Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Erfordernis einer verbindlichen Regelung bezüglich zu verwendenden Brennstoffe wurde
innerhalb des Bebauungsplanverfahrens geprüft. Es besteht kein Erfordernis für eine
diesbezügliche Festsetzung. Zum einen handelt es sich nicht um ein belastetes Gebiet, zum
anderen ist die Umgebung des Geltungsbereichs charakterisiert als weitestgehend
unbeplanter Innenbereich, in dem keine entsprechenden Restriktionen bestehen. Eine
derartige Festsetzung für den Geltungsbereich wäre demnach unverhältnismäßig.
SenStadtUm IX C:
Da geplant ist, für die Wärme- und Warmwasserversorgung den Energieträger Holz (Stückholz
/ Holzpellets) zu verwenden, ist eine entsprechende Prüfung erforderlich, um zusätzliche
Luftbelastungen, insbesondere den Anstieg von Feinstaub durch Festbrennstoffe, zu
vermeiden.
Abwägung:
Zum Zeitpunkt der Planaufstellung wurde eine Ölheizung zur Energieerzeugung genutzt. Mit
Umsetzung der Planung, d.h. der Umstellung von Öl auf Holz, ist im Vergleich zur
Bestandssituation auf jeden Fall eine Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse im
Plangebiet zu erwarten, da unabhängig vom verwendeten Energieträger ein Austausch der
veralteten Anlage und somit die Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erfolgen wird.
Im Übrigen sind Pelletsheizungen im Vergleich zu Ölheizungen klimaneutral und werden mit
regenerativer Energie betrieben; daher werden sie auch nach dem Erneuerbare- EnergienWärmegesetz (EEWG) staatlich gefördert. Darüber hinaus ist es in diesem Bereich sinnvoll,
insbesondere im Hinblick auf die sensible Lage des Plangebiets zwischen dem Gewässer
Groß-Glienicker See und dem LSG, ökologisch neutrale Holzpellets statt Heizöl (Gefahr des
Eindringens in das Gewässer oder den Boden) zu lagern und zu verbrennen.
Grundsätzlich sind bei der Umstellung der Heizanlage auf einen anderen Energieträger die
gängigen technischen Normen zu erfüllen, eine gesonderte Prüfung ist nicht erforderlich.
Der Polizeipräsident in Berlin:
Ich weise jedoch darauf hin, dass es insbesondere in den Sommermonaten zu erheblichen
Beeinträchtigungen von Anwohnern entlang der Uferpromenade sowie bei der Sicherung von
Rettungswegen kommen kann. Schon jetzt führen, bedingt durch den Individualverkehr von
Ausflüglern und Besuchern der Badestellen, parkende Fahrzeuge zu Belastungen, sodass die
Ausweisung von zusätzlichen Pkw-Stellflächen zu erwägen wäre.
Abwägung:
Bei der geplanten Nutzung handelt es sich um eine kleinteilige Nutzung mit einer eher
geringen Nutzerzahl. Die im Rahmen der Nutzung benötigten Stellplätze werden durch die auf
dem Grundstück befindliche Stellplatzanlage gedeckt.
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Eine Ausnahme könnten hier lediglich die in beschränktem Umfang geplanten ‚Tage der
offenen Tür’ (etwa 10 Mal jährlich) darstellen, für die jedoch ein entsprechendes
Stellplatzangebot auf dem Parkplatz im Bereich Kurpromenade / Seekorso vorhanden ist, der
insgesamt gut 80 Stellplätze bietet und wenig ausgelastet ist.
Ein über das bestehende Maß hinausgehender Ausflugs- und Badebesucherverkehr entsteht
aufgrund der mit dem Vorhaben geplanten Nutzungen nicht.
Bürger:
Die in Punkt 12 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Belastung der Fläche A mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Grundstücke Uferpromenade 52A und 52B ist auf
das Grundstück 52 auszudehnen. Begründung: 52 ist am östlichen Ende zur Uferpromenade
so schmal, dass eine direkte Befahrung nicht möglich ist. Die Ver- und- Entsorgung mit
Gegenständen, die einen Fahrzeugtransport erfordern, ist nur über die Fläche A möglich. Die
Stellflächen sind daher so zu gestalten, dass die Zufahrt zu dem vorhandenen Einfahrtstor an
der Südseite von UP 52 zu Fläche A nicht verstellt wird. Die vorhandene Wasserversorgung
(Strom nicht bekannt) erfolgt ebenfalls über die Fläche A und muss durch entsprechende
Leitungsrechte erhalten und sichergestellt werden.
Abwägung:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Grundstücke Uferpromenade 52A und 52B sind ausschließlich über das Grundstück
Uferpromenade 51 erschlossen, daher ist die Erschließung dieser beiden Grundstücke nach
Umsetzung der Planung durch Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu deren
Gunsten im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-46 VE geregelt.
Bei dem Grundstück Uferpromenade 52 handelt es sich um ein eigenständig über die
Uferpromenade erschlossenes Grundstück. Die Ausdehnung der mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastenden Fläche A zu Gunsten des Grundstücks Uferpromenade 52 ist
somit planungsrechtlich nicht erforderlich und würde zudem eine weitere, unverhältnismäßige
Einschränkung der Nutzungsrechte des Eigentümers des Grundstücks Uferpromenade 51 mit
sich bringen.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN):
Auch nach Einsichtnahme in die jetzt ausgelegten Entwurfsunterlagen zum B-Plan 5-46 VE
lehnen wir die geplante Nutzung und Bebauung sowie die dafür notwendige aufgezeigte
Änderung des Landschaftsschutzgebiets weiterhin ab.
Abwägung:
Kenntnisnahme. Es wird darauf hingewiesen, dass die Angrenzung des Landschaftsschutzgebiets „Gatow, Kladow und Groß-Glienicke“ bereits mit Verordnung vom 30.
März 2011 (GVBl. Nr. 10/2011, S. 142) angepasst bzw. geändert wurde. Ziel des Verfahrens
war die förmliche Unterschutzstellung ökologisch wertvoller Bereiche sowie die Entlassung
ökologisch weniger bedeutender Flächen des Geltungsbereichs aus dem LSG. Mit der
Änderung der LSG-Abgrenzung wurde die Fläche des LSG „Gatow, Kladow und GroßGlienicke“ um insgesamt 3.380 m² erweitert
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BLN:
Wir fordern nach wie vor begründet und berechtigt eine Unterschutzstellung der Halbinsel als
Naturschutzgebiet mit Ausnahme der bestehenden Gebäude und der Zufahrt. Die
Begründungen hierfür finden Sie in unseren vorhergehenden Stellungnahmen (werden hier
nicht aufgeführt, da nicht relevant für das Verfahren).
Abwägung:
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE wird der Planungswille
des Landes Berlin planungsrechtlich umgesetzt. Die Planung ist aus dem FNP Berlin
entwickelbar. Die Unterschutzstellung von Flächen als Naturschutzgebiet unterliegt fachlich
nicht dem Bebauungsplanverfahren, zumal es sich bei der angesprochenen Halbinsel
weitestgehend um Flächen außerhalb des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans
handelt. Die Forderung betrifft demnach nicht die Inhalte des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans und ist nicht abwägungsrelevant.
BLN:
Wie heute bereits telefonisch mit Ihnen besprochen, finden wir es unbegreiflich,
diskriminierend und unrechtmäßig, dass in der vorliegenden Begründung zum B-Plan unter
Punkt IV.6 Öffentlichkeitsbeteiligung zwar intensiv auf die Einwendungen der Berliner Forsten,
jedoch nicht auf die Einwendungen der Öffentlichkeit eingegangen wurde. Außer unserer
umfangreichen Stellungnahme vom 22.09.09 gab es noch 7 weitere Einwendungen. Gerne
hätten wir Kenntnis von Ihren einzelnen Abwägungen unserer Äußerungen entsprechend
denen der Berliner Forsten, um diese im Rahmen dieser erneuten Auslegung ggf. zu
verdeutlichen
Abwägung:
Alle im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen wurden sachgerecht ausgewertet und sind in die Planung eingeflossen. Das
Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom Bezirksamt Spandau beschlossen und in
der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zusammenfassend dargestellt. Da
das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Auswirkungen auf die Inhalte der Planung
hatte, wurde aus Gründen der Länge und Lesbarkeit der Begründung eine
zusammenfassende Darstellung des Auswertungsergebnisses gewählt.
Die umfangreiche Darstellung der wesentlichen von den Berliner Forsten als zuständiger
Fachbehörde vorgebrachten Belange in der Begründung erfolgt aufgrund der Relevanz der
geäußerten Belange, da die nach Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewordenen
redaktionellen Änderungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sich explizit darauf
richteten und daraus ein erneutes Abwägungserfordernis resultierte.
Die detaillierte Auswertung findet sich in der Verfahrensakte zum Bebauungsplanverfahren
und ist im Sinne der Informationsfreiheit von jedermann einsehbar. Zudem wird das
Auswertungsergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit nach Abschluss des
Bebauungsplanverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mitgeteilt.
Die darüber hinaus vorgebrachten Hinweise zu inhaltlichen Konkretisierungen sowie
redaktionellen Änderungen und Ergänzungen gehen ebenfalls in das weitere Verfahren ein.
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In Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Änderungsbedarf am
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan wurde entsprechend der vorgebrachten Hinweise redaktionell ergänzt.
Es wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung der BVV während der Sitzung am 01.04.2014
beraten und mehrheitlich zustimmend zur Kenntnis genommen.
Das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE hat keine Auswirkungen auf die Inhalte der Planung.
Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde am 15.05.2013
und der Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag am 07./ 09.04.2014 zwischen dem Land
Berlin (vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung) und dem Vorhabenträger (Sport- und Gesundheitszentrum
GbR) geschlossen.
Das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und der erneuten
Beteiligung der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist von der BVV in der
Sitzung am 12.06.2013 zur Kenntnis genommen und der Bebauungsplan beschlossen
worden.
Bezirksamtsbeschluss zur Vorlage des Entwurfs der Verordnung an die BVV
Das Bezirksamt Spandau hat am 08.04.2014 die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über
die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE und des Entwurfs des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung sowie den
Durchführungsvertrag zur Vorlage an die BVV gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und § 12 Abs. 2
Nr. 4 BezVG der BVV Spandau beschlossen.
Nach der Beschlussfassung durch die BVV zeigt das Bezirksamt den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auf der Grundlage
des Entwurfs der Rechtsverordnung an (§ 6 Abs. 4 AGBauGB).
B.
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
Einnahmen für den Bezirk Spandau zu Berlin bzw. das Land Berlin sind nach gegenwärtigem
Stand nicht zu erwarten.
Ausgaben sind für den Bezirk nicht zu erwarten.
Im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
5-46 VE wurde gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ein Durchführungsvertrag unterzeichnet, in dem
sich der Vorhabenträger dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben
entstehenden Kosten (z.B. Planungskosten, Erschließung, ökologische Ausgleichsmaßnahmen) zu tragen.
Entschädigungsansprüche gegen Berlin entstehen nicht.
Entschädigungen aufgrund der Begünstigungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB (Geh-, Fahrund Leitungsrechte) sind nach der Regelungen des BauGB nicht zu erwarten, da die Flächen
zur Erschließung und für den wirtschaftlichen Betrieb von dem Investor ohnehin hergestellt
und unterhalten werden müssen.
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Ausdruck vom: 12.01.2015
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XIX. Wahlperiode
C.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692).
Berlin-Spandau, den 08.05.2014
Das Bezirksamt
Kleebank
Bezirksbürgermeister
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Röding
Bezirksstadtrat
Ausdruck vom: 12.01.2015
Seite: 10/10