Daten
Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Vorl. z. B. v. 19.10.2012.pdf
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Erstellt
15.10.15, 21:50
Aktualisiert
27.01.18, 11:56
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Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Vorlage - zur Beschlussfassung -
Nr. 0417/XIX
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Ursprung: Vorlage - zur Beschlussfassung Initiator: BzStR Röding
Beratungsfolge:
Datum
Gremium /Sitzung
31.10.2012
BVV
Beratungsstand
015/XIX(BVV)
Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-83 für eine
mittlere Teilfläche des Flurstücks 2313, Gemarkung Staaken, Flur 1, westlich der
Straße Am Zeppelinpark im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken
Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 11. Juli 2000 über die Aufstellung
des Bebauungsplans VIII-432 - Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom
17. November 2000, Drucksache Nr. 721 – XVI. Wahlperiode
Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 16. März 2004 über die Änderung
des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-432 (Teilung des
räumlichen Geltungsbereichs) – Vorlage zur Kenntnisnahme (2. Zwischenbericht) vom
12. Mai 2004, Drucksache Nr.: 2276, XVII. Wahlperiode
Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 7. September 2010 über die
Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-432 b
(Einschränkung und Teilung des räumlichen Geltungsbereichs) – Vorlage zur
Kenntnisnahme (3. Zwischenbericht) vom 17. November 2010, Drucksache Nr.: 2523 –
XVIII. Wahlperiode
Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 14. Dezember 2010 über die
Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-432 bb (Teilung
des räumlichen Geltungsbereichs in vier Teilpläne: 5-80 VE „Florida-Eis“, 5-81 VE „AMSGardinenlift“, 5-82 VE „MAD-Autodesign“ und VIII-432 bc) – Vorlage zur Kenntnisnahme
(4. Zwischenbericht) vom 23. Februar 2011, Drucksache Nr.: 2523 – XVIII. Wahlperiode
Information über den Beschluss des Bezirksamtes vom 30. Juni 2011 das Verfahren zur
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-81 VE „AMS-Gardinenlift“ nunmehr
ohne Vorhabenbezug als Bebauungsplan 5-83 weiterzuführen.
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3
AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 7. August 2012 gemäß § 9 Abs. 8 des
Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans 5-83 vom 28. Juni 2011 beschließen:
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Entwurf der Rechtsverordnung
Entwurf der Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-83
im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken
Vom
2012
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli
2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan 5-83 vom 28. Juni 2011 für eine mittlere Teilfläche des Flurstücks 2313,
Gemarkung Staaken, Flur 1, westlich der Straße Am Zeppelinpark im Bezirk Spandau, Ortsteil
Staaken, wird festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung
Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich
Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können
beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und
Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
Entschädi-
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
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3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in dem Fall der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt
Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in
Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß §
32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
A. Begründung
In seiner Sitzung am 11. Juli 2000 hat das Bezirksamt Spandau die Aufstellung des
Bebauungsplanes VIII–432 beschlossen. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes
VIII-432 ist die Absicht, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines
Gewerbegebietes sowie einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage zu
schaffen.
Der Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.
November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 09. Juni 2011 (ABl. S. 2343) stellt damals
wie heute das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dar.
Am 16. März 2004 hat das Bezirksamt Spandau die Aufteilung des räumlichen
Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-432 in zwei Teilpläne: VIII-432 a und VIII-432 b
beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 21.
Februar 2005 bis zum 18. März 2005 statt. Das Bezirksamt Spandau hat das Ergebnis der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 5. Dezember 2006
beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB fand zeitgleich in der Zeit vom 21. Februar 2005 bis zum 18. März 2005 statt.
Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 7. September 2010 die Einschränkung
sowie die Teilung des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII432 b in zwei Teilpläne: VIII-432 ba und VIII-432 bb beschlossen.
Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2010 die erneute Teilung
des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-432 bb in vier
Teilpläne: VIII-432 bc, 5-80 VE „Florida-Eis“, 5-81 VE „AMS-Gardinenlift“ und 5-82 VE „MADAutodesign“ beschlossen.
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Die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB wurden mit Schreiben vom 27. April 2011 um Abgabe einer Stellungnahme bis
einschließlich 29. Mai 2011 gebeten. Das Bezirksamt Spandau hat am 30. Juni 2011
beschlossen, dass das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Auswirkungen auf den Inhalt des
Bebauungsplanes hat. Das Ergebnis der Abwägung ist in die weitere Planung eingearbeitet
worden. Das Bezirksamt Spandau hat am 30. Juni 2011 zudem beschlossen, dass das
Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-81 VE „AMSGardinenlift“ nunmehr ohne Vorhabenbezug gemäß § 30 BauGB als Bebauungsplan 5-83
weitergeführt wird.
Der Entwurf zum Bebauungsplan 5-83 vom 28. Juni 2011 wurde in der Zeit vom 25. Juli 2011
bis einschließlich 24. August 2011 öffentlich ausgelegt. Vor der öffentlichen Auslegung sind
die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3
BauGB mit Schreiben vom 19. Juli 2011 benachrichtigt worden.
In dem o.g. Auslegungszeitraum haben insgesamt 1 Bürger, das Tiefbauamt Spandau, das
Naturschutz- und Grünflächenamt Spandau, das Umweltamt Spandau und die
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz (Wasserbehörde - II
D 25) die Gelegenheit wahrgenommen, sich über Ziele, Zwecke und Auswirkungen der
Planungsabsichten zu informieren.
Es wurden drei schriftliche Äußerungen, einmal vom Tiefbauamt Spandau, vom Naturschutzund Grünflächenamt Spandau und von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umweltschutz
und Verbraucherschutz (Wasserbehörde - II D 25) fristgerecht abgegeben.
Die Äußerungen sind in der Planung in Abwägung mit den Zielen des Bebauungsplanes wie
folgt zu berücksichtigen.
Es wurden im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
1. Äußerung des Tiefbauamtes
Die Belange des Tiefbauamtes Spandau wurden berücksichtigt.
Unsere Stellungnahme
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2. Äußerung Naturschutz- und Grünflächenamt Spandau
Der Begründungstext ist wie folgt zu ergänzen: Eine artenschutzrechtliche Befreiung wurde
nie gefordert, da Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld ermöglicht werden. Die Fläche ist
Bestandteil des Lebensraums der Zauneidechsen.
Unsere Stellungnahme
Der Hinweis wird berücksichtigt.
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3. Äußerung Senatsverwaltung für Gesundheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz
(Wasserbehörde - II D 25)
Der Bebauungsplan 5-83 sieht zwei Flächen für die Versickerung von Niederschlägen
(Flächen A + B) gemäß der textlichen Festsetzungen Nr. 1 und 2 vor. Gleichzeitig liegt auf
diesen Flächen auch die Signatur „Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Eine Bepflanzung dieser Flächen mit jeglichen
Gehölzen (Bäumen, Sträuchern, o.ä.) ist aus wasserrechtlichen Gründen nicht zulässig. Eine
Bepflanzung mit Scherrasen ist für den dauerhaften Erhalt und das „Funktionieren“ der
Versickerungsanlage erforderlich.
Zudem empfehle ich, statt einer „Einsaat“ Rollrasen zu verwenden, dadurch wird der
erforderliche Erosionsschutz von Beginn an gewährleistet. Ich bitte daher, die ursprüngliche
Formulierung „zu beflanzen“ statt „einzusäen“ zu verwenden.
Es wird darauf hingewiesen, dass meine Anmerkungen im Rahmen der Beteiligung der
Behörden nur teilweise eingearbeitet worden sind, wonach lediglich schwach belastetes
Niederschlagswasser auf den Flächen A und C versickert werden darf bzw. wonach
Stellplatzanlagen bzw. Einzelstellplätze nur in wasserundurchlässiger Bauweise herzustellen
sind..
Unsere Stellungnahme
Die Hinweise werden nicht berücksichtigt.
Die textlichen Festsetzungen Nr. 1 und 2 lauten wie folgt:
TF 1: „Die Fläche A ist als Fläche für die Versickerung von Niederschlägen herzustellen und
mit 200 m² Scherrasen einzusäen. Die Rasenflächen sind dauerhaft zu erhalten.“
TF 2: „Die Fläche B ist als Fläche für die Versickerung von Niederschlägen herzustellen und
mit 200 m² Scherrasen einzusäen. Die Rasenflächen sind dauerhaft zu erhalten.“
Die Flächen A und B sind demnach eindeutig mit Scherrasen herzustellen und sind auch
dauerhaft zu erhalten. Eine Bepflanzung mit Gehölzen (Bäumen, Sträuchern, o.ä.) ist somit
nicht möglich.
Das Naturschutz- und Grünflächenamt hat als Fachbehörde die „Einsaat“ der
Scherrasenflächen gefordert und mitgeteilt, dass der erforderliche Erosionsschutz durch die
„Einsaat“ zeitnah sichergestellt werden kann. Auf den Einsatz von Rollrasen kann daher
verzichtet werden.
Die Anmerkungen, die in Rahmen der Beteiligung der Behörden vorgetragen wurden, wurden
nicht vollständig berücksichtigt, da dieser Sachverhalt bereits gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw.
gemäß § 5 Abs. 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Staaken vom 16. Oktober 2001
hinreichend geregelt wird. Ein weiterer Regelungsbedarf im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung besteht somit nicht.
Zwischen dem Eigentümer des Gewerbegrundstücks und dem Land Berlin wurde am 26.
August 2011 ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrages sind
Regelungen zur Erschließung, zum Lärmschutz, zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung
(innerhalb und außerhalb des Plangebietes) aufgenommen worden. Die relevanten
Maßnahmen sind in der Begründung vollständig dargestellt. Das in dem städtebaulichen
Vertrag vereinbarte Vorhaben hält die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs
5-83 ein.
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Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 6. September 2011 das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Bestätigung der Planreife gemäß
§ 33 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer Produktionshalle mit zugehörigen Einrichtungen
beschlossen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat während seiner Sitzung am 6.
September 2011 sowohl das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
als auch die Bestätigung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer
Produktionshalle mit zugehörigen Einrichtungen zustimmend zur Kenntnis genommen bzw.
beschlossen. Die Baugenehmigung wurde inzwischen erteilt.
Der Entwurf zum Bebauungsplan 5-83 soll gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und § 12 Abs.
2 Nr. 4 BezVG der BVV Spandau zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Nach der
Beschlussfassung zeigt das Bezirksamt den Bebauungsplan der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung auf der Grundlage des nachstehenden Entwurfs der Verordnung
gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 AGBauGB an.
Das Planverfahren wurde am 6. August 2002, vor Neufassung des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 23. September 2004, eingeleitet. Die Verfahrensschritte wurden unter
Berücksichtigung der Überleitungsvorschriften des § 233 i.V.m. 244 Abs. 1 BauGB
durchgeführt.
B.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S.
1509).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692).
C.
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind nachteilige Auswirkungen, die soziale
Maßnahmen nach §§ 180 ff. Baugesetzbuch erfordern, nicht zu erwarten. Bodenordnende
Maßnahmen gemäß §§ 45 ff. Baugesetzbuch sind ebenfalls nicht vorgesehen.
Für den Bezirk Spandau ist davon auszugehen, dass für die Entwicklung des
Gewerbegebietes keine Kosten anfallen werden. Durch den Verkauf des Gewerbegrundstücks
und der Erweiterungsfläche sind dem Land Berlin Einnahmen zugeflossen.
Gleichzeitig wird eine über viele Jahre brachliegende Fläche wieder einer baulichen Nutzung
zugeführt. Durch die Festsetzung der ca. 4.000 m² großen Fläche als Gewerbegebiet erhofft
sich das Land Berlin eine Initialzündung für das übrige landeseigene Gelände des ehemaligen
Flugplatzes Staaken (B-Plangebiete VIII-432 a und VIII-432 bc).
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Die anfallenden Folgekosten (Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zum Artenschutz)
trägt der Investor, mit dem das Land Berlin einen städtebaulichen Vertrag abgeschlossen hat.
Die Erschließung des Plangebietes ist über die bereits vorhandene Straße Am Zeppelinpark
gesichert.
Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 5.000 mit der Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 5-83 beigefügt.
Berlin, den 19.10.2012
Bezirksamt Spandau von Berlin
Kleebank
Bezirksbürgermeister
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Bezirksstadtrat
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