Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzK DS/0933/IV.pdf
Größe
18 kB
Erstellt
15.10.15, 23:17
Aktualisiert
27.01.18, 11:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Bezirksbürgermeisterin
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Drucksache DS/0933/IV
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 27.11.2013 mit der Drucksache
DS/0933/IV
Erstellung eines Rechtsgutachtens bzgl. der Möglichkeit einer aufenthaltsrechtlichen
Anerkennung der Flüchtlinge vom Oranienplatz und der Gerhart-Hauptmann-Schule
folgendes Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet:
Das Bezirksamt wird beauftragt, das Rechtsamt anzuweisen, ein Rechtsgutachten bzgl.
der Möglichkeit einer aufenthaltsrechtlichen Anerkennung der Flüchtlinge vom Oranienplatz und der Gerhart-Hauptmann-Schule unter besonderer Berücksichtigung der Anerkennung nach § 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) anzufertigen.
Hierzu wird berichtet:
Das Bezirksamt kann dem Ersuchen leider nicht entsprechen. Die Erstellung eines Rechtsgutachtens bzgl. einer aufenthaltsrechtlichen Anerkennung der Flüchtlinge vom Oranienplatz
und der Gerhart-Hauptmann-Schule fällt nicht in die bezirkliche Zuständigkeit.
Die Bezirksverordnetenversammlung und das Bezirksamt als Organe des Bezirks haben keine
allgemeine und umfassende Zuständigkeit. Nach Artikel 66 Abs. 2 VvB erfüllen die Bezirke
ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung und nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr. Diese Aufgaben werden in der Verfassung von Berlin und in
den einfachen Gesetzen (insbesondere AZG, ASOG) im Einzelnen definiert. Dementsprechend bestimmt nach § 12 Abs. 1 BezVG die Bezirksverordnetenversammlung die Grundlinien
der Verwaltungspolitik des Bezirks und regt entsprechendes Verwaltungshandeln durch Empfehlung oder Ersuchen an.
Bezogen auf die aufenthaltsrechtliche Anerkennung von Ausländern oder Flüchtlingen in der
Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin fehlt dem Bezirk jede Zuständigkeit.
Die Bezirke sind gemäß § 3 AZG in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 2 des Zuständigkeitskatalogs
(ZustKat AZG) in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten insbesondere für Anspruchseinbürge-
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rungen zuständig sowie in Ordnungsangelegenheiten für die Entgegennahme von Aufenthaltsanzeigen, die Ausstellung von Freizügigkeitsbescheinigungen etc. (Nr. 22 a ZustKat
Ord).
Die Gewährung eines aufenthaltsrechtlichen Status von Ausländern obliegt den obersten Landes- bzw. den Bundesbehörden.
Nach § 23 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen,
dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf
die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Inneren (§ 23 Abs. 1 AufenthG).
Darüber hinaus kann das Bundesministerium des Inneren zur Wahrung besonders gelagerter
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus
bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Ausnahmezusage erteilt (§ 23 Abs. 2 AufenthG).
Der Bezirk ist nicht oberste Landesbehörde und dementsprechend nicht in das Verfahren zur
Erteilung einer Erlaubnis eingebunden.
Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Flüchtlinge auf dem Oranienplatz und in der
Gerhart-Hauptmann-Schule aufgrund ihrer unterschiedlichen Einzelschicksale überhaupt unter
die Fallgestaltung des § 23 AufenthG fallen, handelt es sich – wie aus dem vorgenannten
Wortlaut ersichtlich – um eine Anordnung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen
sowie zur Wahrnehmung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland und somit um
eine politische Entscheidung und nicht um eine rechtliche Frage.
Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs 1 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
Berlin, 04.02.2014
Dr. Peter Beckers
Stellv. Bezirksbürgermeister