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Daten

Kommune
Berlin Lichtenberg
Dateiname
VzK.doc
Größe
46 kB
Erstellt
16.10.15, 10:32
Aktualisiert
27.01.18, 11:01

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin VII. Wahlperiode <Dringliche Vorlage zur Kenntnisnahme> Ursprungsdrucksachenart: <Dringliche Vorlage zur Kenntnisnahme> Ursprungsinitiator: <Bezirksamt> <BzStR Stadt> Drucksachen-Nr: Datum: <DS/0704/VII> <21.03.2013> <Genehmigung von 4 Bauvorhaben (Flurstücke 577, 578, 581 und 621, Flur 308) gemäß § 33 BauGB (Planreife) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-50aa "Gartenstadt Karlshorst I" für das Gelände zwischen Robert-Siewert-Straße, einer Linie zwischen Beerfelder Straße und Biesenhorster Weg, einer Linie nördlich des Flurstücks 346 (Deutsch-Russisches Museum) und Zwieseler Straße sowie für Teilabschnitte der Zwieseler Straße und der Robert-Siewert-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlsh>orst Beratungsfolge: Datum Gremium / Ergebnis 21.03.2013< BVV BVV-018/VII > Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: a) Das beantragte Bauvorhaben für das Flurstück 577 (Flur 308) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-50aa ist nach § 33 Absatz 1 BauGB zulässig. Die Zulässigkeit setzt die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 125 Absatz 2 BauGB zur Herstellung der Erschließungsanlagen (Planstraßen 3-7) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-50aa voraus. b) Das beantragte Bauvorhaben für das Flurstück 578 (Flur 308) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-50aa ist nach § 33 Absatz 1 BauGB zulässig. Die Zulässigkeit setzt die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 125 Absatz 2 BauGB zur Herstellung der Erschließungsanlagen (Planstraßen 3-7) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-50aa voraus. c) Das beantragte Bauvorhaben für das Flurstück 581 (Flur 308) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-50aa ist nach § 33 Absatz 1 BauGB zulässig. Die Zulässigkeit setzt die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 125 Absatz 2 BauGB zur Herstellung der Erschließungsanlagen (Planstraßen 3-7) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-50aa voraus. d) Das beantragte Bauvorhaben für das Flurstück 621 (Flur 308) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-50aa ist nach § 33 Absatz 1 BauGB zulässig. Die Zulässigkeit setzt die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 125 Absatz 2 BauGB zur Herstellung der Erschließungsanlagen (Planstraßen 3-7) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-50aa voraus. Ein Ordner mit den Bauantragsunterlagen sowie den Anerkennungsschreiben der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes XVII-50aa der Bauantragssteller liegt während der Bezirksverordnetenversammlung zur Einsichtnahme aus. Anlage 1: Bebauungsplan-Entwurf XVII-50aa „Gartenstadt Karlshorst“, Blatt 1 (unmaßstäblich) Anlage 2: Übersichtsplan zur Lage der oben aufgeführten Bauvorhaben sowie die dazugehörigen Bauantragsunterlagen Initiator: <Bezirksamt> < , BzStR Stadt> Ausdruck vom: Wednesday January 24, 2018 Seite: 2/2